1773
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Aus~·egehen zu Bonn am 3. Oktober 1969 Nr. 104
TilSJ Inhalt Seite
28. CJ. 6() Neufassung des Wehrpflichtgesetzes 1773
E11ncl1•s1J1>s1•lzill. 111 'J0-1
1ö. 9. 69 !\11orcln1111g über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers flir das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1790
0
25. 9. 69 Berirhligung clc)r Verorclnunq zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 1791
Hinweis auf andere Verkiindungsblätter
Rcchl.svorsdirift.E!ll d<!r Europjischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1791
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 28. September 1969
Auf Grund des Artikels 4 des Siebenten Gesetzes
zur Anderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. Sep-
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1567) wird nach-
stehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der
nunmehr 9eltenden Fassung bekanntgemacht.
BcJnn, den 28. September 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Wehrpflichtgesetz
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Unabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Wehrpflicht Ziviler Bevölkerungsschutz .................. . 13 a
1. Umfang der Wehrpflicht Entwicklungsdienst 13 b
Allgemeine Wehrpflicht ...................... .
Abschnitt II
Wehrpflicht der Ausländc•r und Slaüh'nlose:n .. . 2
Inhalt und D,rner der Wehrp!licht. ............. . 3 Wehrersatzwesen
1. Wehrersatzbehörden ......................... 14
2. Wehrdienst
2. Erfassung ................................... . 15
Arten des WPhrdit!nstes 4
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen
Crundwchrdienst ............................ . 5
Zweck der Musterung ....................... . 16
Wehrübungen ............................... . 6
Durchführung der Musterung ................ . 17
1\nrechnung von freiwillig ~Jeleistelern Wehr-
Musterungsausschuß 18
dienst ............................ • • .. • • • • · · 7
Verfahrensgrundsätze ....................... . 19
Wehnli<mst in ln!mden SLre>iLkrMten .......... . 8
Zurückstellungsanträge ...................... . 20
Tauglichkeitsqrnde .......................... . 8a
Eignungsprüfung ............................ . 20 a
3. Wehrdienstausnahmen Einberufung ................................. . 21
Dauernde Dicnslunlcrnglidikeit ............... . 9 Bereitstellungsbescheid ...................... . 21a
Ausschluß vom WehrdiPnst .................. . 10 Verfahrensvorschriften ...................... . 22
Befreiung vom Wehrdienst ................... . 11 4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .. . 23
Zurückstellung vom Wehrdienst .............. . 12 5. Wehrüberwachung .......................... . 24
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ §
Abschnitt III Abschnitt VI
Vorschrifü•n für Kriegsdienstverweigerer Ubergangs- und Schlußvorschriften
Wirkungen der Krie~Jsdienstvcrweigcrung . . . . . . . . 25 Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 pflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . 36
Waffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . 36 a
Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Abschnitt IV
Wiedergutmachung .............. , .............. 38
Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . 39
Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . 40
Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Bccndi~Jungs~iründc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . 42
Entlüsstmg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a
Verli.in~Jcrung des Wehrdienstes bei statiqnärer
truppenärzllichcr Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Ausschluß aus der Bundeswehr uncl Verlusl des
Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . 44
Wiederuufnalune dc·s Verfcthrcns . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Stadtstaatklausel ................................ 46
Abschnitt V
Bestandsmusterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-
Rechtsmittel gungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Rechlswcq 32 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
Besondere Vorsehrillen für das Vorverfahren ..... 33 bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Besondere Vorschriflcn für das gerichtliche Ver- Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen 50
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Besondere Vorschriften für dit· Anfcchtungskla9e . . 35 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Abschnitt I ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das
gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die
Wehrpflicht Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.
1. lJmfong der Wehrpflicht (3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn
Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt
§ 1 1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hinausverlegen,
Allgemeine Wehrpflicht
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
(1) Wehrpflichtig sind dlle Männer vom vollen-
gung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
deten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im
hinausverlegen oder
Sinne des Grundgesetzes sind und
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-
1. ihren ständigC'-n Aufenthalt im Geltungsbereich
verlegen, ohne diesen zu verlassen.
dieses Gesetzes haben oder
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Ge-
bietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom § 2
31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent- Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
weder
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf- setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter
enthalt im GeltungsbE)reich dieses Gesetzes den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche
halten oder dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits- Wehrpflicht unterworfen werden.
urkunde der Bundesrepublik Deutschland be-
sitzen oder sich auf andere Weise ihrem (2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung
Schutz unterstellt haben. der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren setzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen
außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern-
Annahme rechtJerti9en, daß sie beabsichtigen, ihren den Aufenthalt im Inland hat.
Nr. 104 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1775
§ :3 (3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechts-
stellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr-
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst pflicht Wehrdienst leistet.
oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst
erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor- (4) Außerhalb der Wehrübungen können Ange-
zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte hörige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen
zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche durch den Bundesminister der Verteidigung oder
Tauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden.
bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen sowie Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des
bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Soldatengesetzes findet keine Anwendung.
Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrü-
stungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren. § 5
(2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-
Grundwehrdienst
burtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung
des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, (1) VolJen Grundwehrdienst, der achtzehn Mo-
wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes län- nate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünf-
ger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen. haben; Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen
Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, Ausbildung während dieser Zeit vorwiegend mili-
wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus tärfachlich (§ 40) verwendet werden, jedoch bis zur
außerhalb des Cellungsbereichs dieses Gesetzes ver- Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres.
bleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflich-
(2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens
tigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-
einen Monat und höchstens zwölf Monate dauert,
ses Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen.
leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste,
Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr
in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum vollendet haben. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt un-
Wehrdienst nicht heransteh t. Uber diesen Zeitraum berührt. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten
hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden
den Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereit- Grundwehrdienst zu leisten.
schafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare ---
Härte bedeuten würde. Der Bundesminister der Ver- (3') Wehrpflichtige können auch vor Vollendung
teidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungs- des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürz-
pflicht zulassen. ten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,
auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bun-
in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste desministers der Verteidigung nicht zum vollen
Lebensjahr vollendet. § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben Grundwehrdienst herangezogen werden oder wenn
unberührt. ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus
einem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die angegebenen Gründe eine besondere Härte bedeu-
Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das ten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu-
sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten- rückstellung nicht behoben werden könnte.
gesetzes bleibt unberührt.
(4) Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor
(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit
Musterung seines Geburtsjahrganges zum Grund-
Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent-
sechzigste Lebensjahr vollendet. sprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehr-
pflichtige sind in der Regel nur zum vollen Grund-
2. Wehrdienst
wehrdienst einzuberufen.
§ 4 (5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie
Arten des Wehrdienstes während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli-
nare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind,
Wehrdienst umfaßt
nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. Wehrübungen (§ 6),'
3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr- § 6
dienst. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. Wehrübungen
(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz- (1) Eine V\Tehrübung dauert höchstens drei Mo-
reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge- nate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung des fünf-
dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge- undzwanzigsten Lebensjahres verkürzten Grund-
dienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald wehrdienst abgeleistet haben, können im Rahmen
über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Gesamtdauer der Wehrübungen einmal zu einer
der Wehrpflicht entschieden ist. Wehrübung von sechs Monaten einberufen werden.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die Gesamtd<1uer der Wehrübungen beträgt (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann
bei Mannschaften höchslens neun, bei Unteroffizie- im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften
ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder
achtzehn Monate. zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-
net werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor-
(3) Die Gesamtdc1uer der Wehrübungen verlän-
gert sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 2 schrift geleistet worden ist oder wenn der Bundes-
einen verkürzten Grundwehrdienst von weniger als minister der Verteidigung ihm zugestimmt hat.
zwölf Monaten leisten, um die von zwölf Monaten
nicht in Anspruch ~Jenommene Zeit, in den Fällen § 8a
des § 5 Abs. 3 um die von achtzehn Monaten nicht
in Anspruch genommene Zeit, bei Wehrpflichtigen, Tauglichkeitsgrade
die vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-
und nicht erneut hierzu ei.nbernfen werden, um die setzt:
vom Crundwchrdiensl nicht in Anspruch genommene tauglich,
Zeit.
eingeschränkt tauglich,
(4)' WehqHlichl.ige, die nach dem Musterungs- vorübergehend untauglich,
er~Jebnis für d<:~n vollen oder den verkürzten Grund-
wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehr- dauernd untauglich.
übungen einberufen werden, wenn sie auf Grund Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen
der Einberufungsanordnungen des Bundesministers Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der
der Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten Verteidigung erlassen.
Grundwehrdienst herangE~zogen werden. In diesem (2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden
Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-
werden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen Urteils
übungen um die nicht in Anspruch genommene Zeit für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrpflichtige
des Grundwehrdienstes. Die Gesamtdauer der Wehr- mit dem Tauglichkeitsgrad „eingeschränkt tauglich"
übungen beträgt
werden im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbar-
1. bei Mannschaften höchstens siE~benundzwanzig, keit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst herange-
bei Unteroffizieren höchstt~ns dreiunddreißig, zogen.
bei Offizieren höchstens sechsunddreißig Monate,
2. sofern die Wehrpflichtigen das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben, bei Mannschaften
3. Wehrdienstausnahmen
höchstens einundzwanzig, bei Unteroffizieren
§ 9
höchstens siebenundzwanzig, bei Offizieren höch-
stens dreißig Monate. Dauernde Dienstuntauglichkeit
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le- Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften 1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig
nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo- dauernd untauglich ist oder
naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von
insgesamt sechs Monaten herangezogen werden. 2. wer entmündigt ist.
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst § 10
von der Bundesregierung angeordnet worden sind,
Ausschluß vom Wehrdienst
gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.
Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der 1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus
Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech- oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
nung anordnen. Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-
§ 7 fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
Anrechmmg von freiwillig geleistetem Wehrdienst
heit strafbar ist, zu Gefängnis von sechs Monaten
Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß
Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den der Vermerk über die Verurteilung- im Strafregi-
Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf ster getilgt ist,
Wehrübun~ren anqerechnet werden. 2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht be-
§ 8 sitzt,
Wehrdienst in fremden Streitkräften 3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und
Besserung nach §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetz-
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
buches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht
des Bundesministers der Verteidigung oder der von
ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde erledigt sind.
Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr- (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
dienst, der auf CJtund gesetzlicher Vorschrift des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur
Aufenthaltsstaates zu leisten ist. in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-
Nr. 104 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1777
setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die
in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf
S. 161) zulässig ist oder war. Antrag zurückgestellt.
(3) Der Bundesminister dPr VertE-)idigung kann (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung
im Einzelicdl Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu- für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag
lassen. zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.
Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die
§ ll Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur
während der Parlamentsferien einberufen werden.
Befreiung vom Wehrdienst
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf
(1) Vom Wehrdienst. sind befreit
Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heran-
l. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, ziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher,
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf-
die Subdiakonatsweihe empfangen haben, licher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt- Eine solche liegt in der Regel vor,
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist- 1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-
lichen evangelischen oder eines Geistlichen rö- tigen
misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-
diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-
tiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürf-
4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
tiger Personen, für deren Lebensunterhalt er
des Sch werbeschädigtengesetzes,
aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, aufzukommen hat, gefährdet würde oder
die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
macht entlassen worden sind.
stände zu erwarten sind,
(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien:
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und
1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls Fortführung eines eigenen oder elterlichen land-
keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche wirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes
Schwestern an den Folgen einer Schädigung im unentbehrlich ist,
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen
verstorben sind, bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder abschnitt unterbrechen würde.
beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger
des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein
§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-
sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le- strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene
bende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten
Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der ist, oder wenn seine Einberufung die militärische
nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-
wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge lich gefährden würde.
des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi- (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,
schen oder politischen Gründen jedoch nicht ge- Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen
schlossen werden konnte. Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt
Der Antrag ist spätestens während der Musterung werden, daß er noch vor Vollendung des fünfund-
oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt zwanzigsten Lebensjahres einberufen werden kann.
oder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt- In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine
nis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch
Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß- darüber hinaus zurückgestellt werden.
gabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu
entscheiden hat. § 13
Unabkömmlichstellung
§ 12 (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
Zurückstellung vom Wehrdienst für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-
gaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich ge-
1. wer für den Wehrdienst vorübergehend untaug- stellt werden, wenn und solange er für die von ihm
lich ist, ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-
Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige
Strafgesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst
untergebracht ist, herangezogen werden darf. Die Bundesregierung
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verwc1 ltunqsvorschri f Len über die Grundsätze, die 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) anerkannten
dem Ausgleich dC's personellen Kräftebedarfs zu- Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des
grunde zu Ic~wn sind. Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines
(2) Uber die UnabkömmlichslEdlung entscheidet mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes ver-
die Wehrerstltzbehörde auf Vorschlag der zustän- pflichtet haben, sich in angemessener Weise für die
digen Verwallungsbehörde. Das Vorschlagsrecht spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden
steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-
soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts menarbeit dies bestätigt.
sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-
das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die dienst herangezogen, wenn und solange sie die Vor-
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver- aussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-
schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-
(3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre
wägung der verschiedenen Belange auszugleichen
Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht,
sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche
Grundwehrdienst zu leisten.
Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen
werden· kann und welche sachverständigen Stellen (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-
sind. aussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehr-
pflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde an-
(3) Durch Rech lsverordnung wird angeordnet, daß zuzeigen.
Wehrpflichtige auf Grund' ihrer Tätigkeit unab-
kömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzelfall
einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraus-
setzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach
Abschnitt II
dem LebensaJter, dem Tätigkeitsort sowie bei ge- Wehrersatzwesen
dienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen
Ausbildungsstand gemacht werden. 1. Wehrersatzbehörden
(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-
- pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus- § 14
setzungen für die Unabkömmlichstellung der zustän- (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit
digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich- Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener
tige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bun-
stehen, haben den Wegfa 11 der Voraussetzungen desminister der Verteidigung unterstehenden Be-
selbst anzuzeigen. hörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
§ 13 a 1. Bundeswehrverwaltungsamt
Ziviler Bevölkerungsschutz - Bundesoberbehörde - ,
(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be- 2. Wehrbereichsverwaltungen
hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs- - Bundesmittelbehörden - ,
schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt
3. Kreiswehrersatzämter
worden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-
gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen - Bundesunterbehörden - .
Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und
(2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den
Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke
der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst anzupassen.
vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-
ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen 2. Erfassung
Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen
Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie § 15
ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung (1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-
im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden werden. pflichtigen Personennachweise angelegt und laufend
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, geführt.
das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzun- (2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflich-
gen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen tigen auf, schriftlich oder mündlich die für die Er-
der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. fassung erforderlichen Angaben zu machen. Die
Wehrpflichtigen sind verpflichtet, die geforderten
§ 13 b Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung sich
Entwicklungsdienst persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des (3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird
zweiundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Wehr- von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern,
dienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehör-
nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom den sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1779
sie von den Amtern durchgeführt wird. Die Landes- des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-
regierung kann ferner bestimmen, daß Seemanns- kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-
ämter bei der Anlegung der Personennachweise pflichtigen vorgenommen werden.
nach Absatz 1 mitwirken. Um die planmäßige und (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation
reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzu- im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes
stellen, kann die Bundesregierung für besondere und nicht als Eingriffe in die körperliche Unver-
Fälle Einzelweisungen erteilen. sehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs- Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger
ergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu. oder einer Blutader oder eine röntgenologische Un-
tersuchung.
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die § 18
Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung
Musterungsausschuß
entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-
pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar- (1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen
beitsplatzschutzgesetz fallen. Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-
(6) Männliche Personen können bereits ein halbes ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die
Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum Grundwehr-
erfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre- dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die
chend. Kreiswehrersatzämter; das gleiche gilt für Zurück-
stellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der
Musterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-
setzungen eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3
3. Heranziehung
eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder
von ungedienten Wehrpflichtigen
Wegfall bekannt wird.
§ 16 (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter
des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als
Zweck der Musterung Vorsitzendem, einem Beisitzer; der von der Landes-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-
Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer
(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche besetzt.
ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-
zur Verfügung stehen. Ferner wird die Art des zu verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien
leistenden Wehrdienstes festgestellt. Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-
sitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der
erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.
§ 17
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der
Durchführung der Musterung Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz- legenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,
ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten die nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-
und den Landkreisen durchgeführt. füllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Ver-
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei- ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat
sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund. 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-
§ 19
rung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung
vorzustellen. Verfahrensgrundsätze
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-
vor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan-
körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu unter- gen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.
suchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu- (2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses
nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen- haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-
schaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-
Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und fahren ist nicht öffentlich.
im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar (3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach-
sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder-
Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen. lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören.
(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An- Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen
gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Muste- durch den Musterungsausschuß Endet nicht statt. Die
rungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzu-
eine Abschrift auszuhändigen. lässig.
(6) Arztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer (4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-
ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Musterungse,-rnsschuß kann insbesondere das Amts- § 20a
gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver- Eignungsprüfung
ständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
halt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachver- (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
ständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einberufung
Vorgänge a.nzugeben, über welche die Vernehmung auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen ge-
erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas- prüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung
sungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinn- durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prü-
gemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen fung vorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet
oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts- entsprechende Anwendung.
gerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, sen sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen
des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei- Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
dung kann nicht angefochten werden.
(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein
§ 21
gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-
pflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge Einberufung
stellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Ge- (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den
brauch machen. Die Vorschriften für die Anträge Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungs-
und Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent- anordungen des Bundesministers der Verteidigung
sprechend. in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehr-
(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs- dienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts
termin getroffen werden, so entscheidet der Muste- werden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.
rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er- Einberufungsbfächeid zum Wehrdienst in der Bun-
mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn deswehr zu stellen.
die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus- (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten Grund-
schuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und wehrdienst oder nur für Wehrübungen zur Verfü-
ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu gung stehen, können auf ihren Antrag zum vollen
erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste- Grundwehrdienst einberufen werden.
rungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent-
scheiden.
(7) Uber das Ergebnis der Musterung erhalten die § 21 a
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs- Bereitstellungsbescheid
bescb.eid.
(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß weiteres nicht einberufen werden, obwohl sie nach
ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur
Wehrpflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Verfügung stehen, kann nach der Musterung ein
Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatz- Bereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie ver-
schutzgesetz fällt, wird auch der durch die Muste- pflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach
rung entstehende Verdienstausfall erstattet. Verkündung des Verteidigungsfalles an einer be-
stimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Ein-
berufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden.
§ 20
(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehr-
Zurückstellungsanträge pflichtigen erteilt werden, die
(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 1. auf Grund ihres Taugl1chkeitsgrades im Frieden
und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä- nicht zum Grundwehrdienst einberufen (§ 8 a
testens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich Abs. 2 Satz 2) oder
oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde 2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt werden.
gestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-
(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu ertei-
behörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-
len, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der
gründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag
Wehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Ver-
mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt
zu. fügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs- Annahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungs-
anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis- fall zur Verfügung stehen wird, wegfallen.
wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-
(4) Uber die Erteilung des Bereitstellungsbeschei-
stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge
des entscheidet das Kreiswehrersatzamt.
nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes
zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung fin- (5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß
det mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbescheid er-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis- halten haben, zur Sicherstellung i!uer rechtzeitigen
wehrersatzamt zu entscheiden hat. Verwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1781
Verkündung zur Meldung aufzufordern und im An- (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen
schluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer Wehrpflichtigen ausgenommen, die
Frist zu einer Wehrübung einzuberufen sind. 1. für den Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9),
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind
§ 22 (§ 10),
Verfahrensvorschriften 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
über (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen
1. das Verfahren bei der Musterung, der Einberu- für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im
fung von ungedienten Wehrpflichtigen und der Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-
Erteilung des Bereitstellungsbescheides sowie gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und
über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht
Abs. 8, kommen.
2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren- (5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im
amtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-
über die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi- tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13 a), unter-
gung des Amtes sowie über die Entschädigung liegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für
der ehrenamtlichen Beisitzer. den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung
stehen.
4. Heranziehung (6) Während der Wehrüberwachung haben die
von gedienten Wehrpflichtigen Wehrpflichtigen
1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder
§ 23 ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-
gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg- zugsortes zu melden,
barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden 2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr
als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag 3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-
oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände- behörde sich persönlich zu melden - dabei findet
rung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-
ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet dung-,
§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen 4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-
haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr- rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-
ersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entspre- reichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen,
chend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-
in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre den, mißbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-
Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeit- zuschließen und sie auf Aufforderung der zustän-
punkt der Einberufung regelt eine Rechtsverord- digen Dienststelle zur Uberprüfung vorzulegen,
nung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. 5. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich
(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen
auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe .in ihre
Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet körperliche Unversehrtheit zu dulden.
haben. (7) Während der Wehrüberwachung haben die
Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz-
5. Wehrüberwachung behörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu
melden
§ 24 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer ger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2
Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet bleibt unberührt - ,
mit Ablauf des Jahres, in dem die Wehrpflichtigen 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst-
das sechzigste Lebensjahr vollenden, im Falle des ausnahme nach den§§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünf- 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüber-
undsechzigsten Lebensjahres. gehende Dienstuntauglichkeit von voraussichtlich
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst mindestens sechs Monaten begründen; auf Auf-
einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr- fordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Er-
pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit- krankungen und Verletzungen sowie Verschlim-
punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung merungen von Erkrankungen und Verletzungen
entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs- seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit
dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr- oder Entlassungsuntersuchung, von denen er oder
überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus sein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung
diesem Vollzugsdienst an. seiner Tauglichkeit von Belang sind,
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung
eine Zurückstellung, die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf- sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die
lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht
Berufes. gebunden.
(8) Aufguben der Wehrersatzbehörde bei der (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk
Wehrüberwuchung von Wehrpl!ichtigen, die als Be- eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei
satzungsmitglieder duf Seeschiffen gemäß Flaggen- Kreiswehrersatzämtern gebildet.
rechtsgesctz vom 8. Fcbrum 1951 (Bundcsgesetzbl. I (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19
S. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung der mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-
See-Berufsgenossen schalt ü bcrtrn gen werden. Kosten, satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-
die der See-Berufsgenossenschaft durch die Uber- pflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32
tragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. bis 35) zu belehren.
In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der
(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf
Kostenerstattung bestimmt werden.
es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus
anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
Abschnitt III (8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-
pflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-
Vorschriften mern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Ver-
für Kriegsdienstverweigerer waltungsgericht sind auch die von den Kirchen und
Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften
§ 25 des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung zugelassen.
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung
an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten § 27
widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffenloser Dienst
Waffe verweigert, hut slütl des Wehrdienstes einen
Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit
zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu
von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der
leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen
Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den
Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.
Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-
bereitet.
§ 26
Verfahren
(1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit Abschnitt IV
der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag ent-
schieden. Beendigung des Wehrdienstes und Verlust
des Dienstgrades
(2) Der Antrag isl: schriftlich oder zur Nieder-
schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll
begründet werden. Der Antrag eines ungedienten § 28
Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste- Beendigungsgründe
rung eingereicht werden. Er befreit nicht von der Der Wehrdienst endet
Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Muste-
rung vorzustellen. 1. durch Entlassung (§ 29),
2. durch Ausschluß (§ 30).
(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse
(Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).
Sie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-
§ 29
teidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,
der von der Landesregierung oder der von ihr be- Entlassung
stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren- (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im Wehrdienst leistet, ist zu entlassen
Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten
oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein
Zeit, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst an-
und das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
geordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten
haben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste
Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf- ist,
gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein. 2. während des Verteidigungsf alles bei Beendigung
Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in
sind von den durch Rechtsverordnung der Landes- dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im
regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollen-
zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,
Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr- 3. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen
ersatzamt durch das Los bestimmt. des § 1 nicht erfüllt sind,
Nr. 104 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1783
4. wenn der Einberufnngsbescheid aufgehoben wird stellt wird, im Falle der Einberufung zum Grund-
oder eine zwin~Jende Wehrdienstausnahme vor- wehrdienst auch, wenn der Soldat für eingeschrär.kt
liegt --- in den Füllen des § 11 erst nach Befrei- tauglich befunden wird.
ung durch die Wehrersatzbehörde-,
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage
Verbleiben in der Bundeswehr die militärische als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle
gefährdet würde, geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,
6. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5
ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffen- Abs. 5}, bleibt unberührt.
losen Dienst herangezogen wird,
7. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum
Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat, § 29a
8. wenn er unabkömmlich gestellt ist, Verlängerung des Wehrdienstes
9. wenn er gemäß § 1] a der zuständigen Behörde bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs- Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-
schutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Ver- pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-
fügung stand und ohne die Einberufung hierfür lassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-
weiterhin verfügbar sein würde. penärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich zu dem er einberufen wurde,
oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen 1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach
die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner- dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt
halb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er- oder
warten ist. Er ist verpflichtet, sich von .Ärzten der
Bundeswehr oder von hierzu bestimmten .Ärzten 2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten
untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des
§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes- Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist,
wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von
Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn
§ 30
der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,
darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust
einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas- des Dienstgrades
sung entscheidende Dienststelle kann auch andere (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
Beweise erheben. Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-
(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines
Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-
Ärztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr- gesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-
bereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert
besteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen
Fakultät einer im Wehrbereich liegenden Univer- schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach
sität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent- § 29 Abs. 1 Nr. 5 entlassen wird.
lassung stehenden Soldaten der über die Entlassung
entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,
Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst. wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird
(4) Er kann entlassen werden
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-
zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
ersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-
oder
dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe 2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Gefängnis
eine besondere Härte bedeuten würde, von einem Jahr oder mehr.
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
naten oder mehr erkannt ist.
§ 31
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,
Wiederaufnahme des Verfahrens
die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-
nennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im
Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt,
ist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8 sowie das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des
nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der nächste Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung
Disziplinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für
der Einstellungsuntersuchung die vorübergehende die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil
oder dauernde Untauglichkeit des Soldaten festge- des Betroffenen geltend gemacht werden.
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abschnitt V Beschlußorganen der im Bereich . der Musterungs-
und Prüfungskammern gelegenen kreisfreien Städte
Rechtsmittel und Landkreise binnen drei Monaten nach Mit-
teilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer ge-
§ 32
wählt. Soweit in Ländern für den Bereich einer
Rechtsweg höheren Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung die- bestehen, werden die Beisitzer von diesen gewählt.
§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
ses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung
nach Maßgabe der §§ 33 bis 35. (7) Für das Verfahren der Musterungskammern
gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt
§ 33 mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der
Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-
die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird fungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit
auch durch Einlegung bei der Behörde, die den zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Ein-
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. berufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid
selbst geltend gemacht wird.
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige
Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Gesetzes
(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung. erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.
Wird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-
verweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-
bescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider- § 34
spruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses Besondere Vorschriften
keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste- für das gerichtliche Verfahren
rungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus-
schusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch das (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
Kreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen. dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
(3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-
rungsbescheid entscheiden Musterungskammern, die (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatz- binnen eines Monats nach Zustellung die Revision
ämter bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet wer- an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn
den. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der
höheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder
der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem das Verwaltungsgericht die Revision in seiner Ent-
Beisitzer, der von der Landesregierung oder der scheidung zugelassen hat. Die Zulassung der Revi-
von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie sion kann nur verweigert werden, wenn offensicht-
einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt. lich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht
zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer-
(4) Uber den \Viderspruch gegen Bescheide der
den, wenn das Urteil von einer Entscheidung des
Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser
entscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstver-
Abweichung beruht.
weigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer
Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltun- (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-
gen gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-
und 7 entsprechend. zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-
(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-
schwerde ausgeschlossen.
fungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den
Bereitstellungsbescheid(§ 21 a) entscheidet die Wehr- § 35
bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den
Einberufungsbescheid und den Bereitstellungsbe- Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
scheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei (1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines bescheid, .den Einberufungsbescheid, den Bereitstel-
Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder lungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsaus-
über die Heranziehung, Verpflichtung oder Bereit- schüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstver-
stellung zu Dienstleistungen im zivilen Bevölke- weigerer hat keine aufschiebende Wirkung. Das
rungsschutz eingelegt und dieser Bescheid von dem Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist. anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste- verwaltung zu hören.
rungs- und Prüfungskammern werden von den durch (2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann ge-
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten gen den Musterungsbescheid und den Bescheid der
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1785
Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den
Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-
oder Rechtsmittel einlegen. wehrersatzamt zu Protokoll zu geben.
(3) Die Verzichterklärung kann nicht widerrufen
werden.
Abschnitt VI § 38
Ubergangs- und Schlußvorschriften Wiedergutmachung
(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die
§ 36 Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgeset-
Angehörige der früheren Wehrmacht zes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 ,
und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in
ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie
Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr- bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-
pflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll- lich erreicht hätten.
enden.
(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,
die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet
oder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili- § 39
tärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 Verleihung eines höheren Dienstgrades
entsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und
(1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen
unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung
höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-
ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den
nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb
Einberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein-
der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-
berufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung.
worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-
Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-
den (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
gezcgen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften
höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von
und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be- dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig ge-
trägt. macht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige
zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht
einzuberufen.
Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem
letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst- (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt
grad einzuberufen. § 23.
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli § 40
1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu einem Dienstgrad bei militäriachlicher Verwendung
verkürzten Grundwehrdienst von höchstens sechs
Monaten und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner
bei Mannschaften höchstens neun Monate, bei durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen be-
Unteroffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-
Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt, heran- dung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst-
gezogen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von stellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der
weniger als sechs Monaten verlängert sich die Ge- Verwendung oder endgültig verliehen werden.
samtdauer der Wehrübungen um die durch die Ver- (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von
kürzung nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6 dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht
Abs. 5 bleibt unberührt. werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-
zuberufen.
§ 36a
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve § 23.
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden § 41
Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-
überwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Wehrpflicht bei Zuzug
Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind. (1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
vertriebenengesetzes genannten Gebieten in den
§ 37 Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder
Verzicht auf einen Dienstgrad verlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig.
(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr (2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum
gedient haben, können auf ihren früheren Dienst- ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den gesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme
untersten Mannschaftsdienstgrad. von Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt.
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 42 gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienst-
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte leistenden die Vorschriften über die persönliche
Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der
(1) Wchrpl1ichliqe, die dem Vollzugsdienst der Wehrpflicht Wehrdienst leisV:m, sinngemäß. Dies
Polizei angehören oder für diesen durch schrift- gilt insbesondere für die Vorschriften über die Für-
lichen Bescheid angenommen sind, werden für die sorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge,
Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die
herangezogen. Huben Wehrpflicbtige im Vollzugs- Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung,
dienst des Bundesgrenzschutzes mindestens zwei die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reise-
Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei min- kosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versor-
destens drei Jahre Dienst 9eleistet, so erlischt ihre gung. An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenz-
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamt- schutzsold in gleicher Höhe.
dauer der von ihnen noch zu leistenden Wehrübun-
gen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei (4) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die
Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offi- Dienstleistenden die Befugnisse und Pflichten von
zieren höchstens achtzehn Monate. Der im Vollzugs- Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
dienst des Bundesgrenzschutzes über zwei Jahre, (5) § 77 des Bundesbeamtengesetzes gilt für
im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei über drei Dienstleistende entsprechend. Sie unterliegen den
Jahre geleistete Dienst kann auf diese Wehrübun- für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz gel-
gen, der im Vollzu~Jsdienst des Bundesgrenzschutzes tenden disziplinarrechtlichen Vorschriften. Auf die
zwischen einem Jahr und zwei Jahren und im Vollstreckung der Geldbuße sind die §§ 35, 37 und
sonstigen Vollzugsdienst der Polizei zwischen acht- 40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend
zehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst auf anzuwenden.
den Wehrdienst angerechnet werden. (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
(2) Die zuständigen Behörden sirid verpflichtet, ordnung die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen,
den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das die Beförderung, die Vorgesetztenverhältnisse und
Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän- die Gehorsamspflicht der Dienstleistenden sowie das
digen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche von diesen abzulegende Gelöbnis in Anlehnung an
gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
ihren Dienst bei der Vollzuqspolizei nicht antreten. geltenden Vorschriften.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, § 43
die im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen
Monat Dienst gek~istel haben, gilt § 23 entsprechend. Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes
§ 42a (1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
Grenzschutzdienstpflicht überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän-
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
(1) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge- dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht
burtsjahrgang angehören und nach dem Musterungs- gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes
ergelmis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, Grv;etz geregelt. Wehrpflichtige, die ohne die nach
sowie Wehrpflichtige, die als Polizeivollzugsbeamte § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren stän-
aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind, digen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses
können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz- Gesetzes hinausverlegen, werden nach den Vor-
schutz verpflichtet werden. Als Dienstleistende im schriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und ein-
Bundesgrenzschutz stehen sie in einem öffentlich-
berufen.
rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer
Art. Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der zum (2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf-
Grenzschutzdienst zu verpflichtenden Wehrpflichti- forderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden
gen eines aufgerufenen Geburtsjahrgangs bestimmt (§ 15 Abs. 2), zur Musterung vorzustellen(§ 17 Abs. 3
der Bundesminisler des Innern im Einvernehmen mit und § 47 Abs. 1) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3
dem Bundesminister der Verteidigung. bei der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
(2) Auf die Grenzschutzdienstpflicht und den finden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb
Grenzschutzdienst sind die Vorschriften über die des Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der
Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß anzu- Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-
wenden. Grenzschutzdienstpflichtige können nicht pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die
zum Wehrdienst herangezogen werden. Ist die Ver- nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht
pflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundes- erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung
grenzschutz aufgehoben, so ist der im Bundesgrenz-
oder Vorstellung zugemutet werden kann.
schutz geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst
anzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden. Bei Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflich-
§ 44
tungsbescheid gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Zustellung, Vorführung und Zuführung
Abs. 1 sinngemäß. (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide
(3) Soweit in den AbsätzPn 4 und 5 nichts anderes sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt
bestimmt ist oder gemäß Absatz 6 bestimmt wird, das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952
Nr. 104 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1181
(Bundesgesetzbl. 1 S. 379). Für das Zustellungsver- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
fahren lwi d(~r Erfassung gelten die Zustellungsvor- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,
scbriften der Uinder. Bei minderjährigen Wehrpflich- soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei
ti~Jcn ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. l des der Erfassung ~andelt, das Kreiswehrersatzamt.
Verwaltungszuslellungsgeselzes und die entspre-
chenden 1cmdesrech1 liehen Vorschriften gelten inso-
weit nicht.
§ 46
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der
Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig- Stadtstaatklausel
nungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr- Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen,
ersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem
Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh- Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-
rung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männ- gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten
lichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie
fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um Durch-
deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.
führung zu ersuchen.
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflich-
tige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht
Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Wachkom- § 47
mando zuzuführen. Bestandsmusterung
(4) Die Polizei ist: befugt, zum Zwecke der Vor- (1) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli
führung oder Zuführung die Wohnung und andere 1937 geboren sind, können zu einer Bestandsmuste-
Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach rung geladen werden.
ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit,
für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der (2) Durch die Bestandsmusterung wird entschieden,
Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden welche Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall voraus-
Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnun- sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen.
gen und Räume entzieht. (3) Wehrpflichtigen, die nach dem Ergebnis der
Bestandsmusterung im Verteidigungsfall voraus-
sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,
§ 45 kann ein Bereitstellungsbescheid nach § 21 a erteilt
Bußgeldvorschrift werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (4) Die Entscheidung trifft das Kreiswehrersatz-
fahrlässig amt. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen
vorher gehört werden. Die §§ 17, 19 Abs. 3, 4, 7 und
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
8, §§ 22, 24, 44 und 45 gelten eptsprechend. Die
a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17 §§ 13, 13 a und 25 bis 27 bleiben unberührt.
Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf
die geistige oder körperliche Tauglichkeit
untersuchen oder auf die Eignung für be-
stimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 Satz 1 § 48
und 2) prüfen läßt oder
Vorschriften für den Bereitschafts-
b) bei der Entlassung oder später zum Gebrauch
und Verteidigungsfall
im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- oder
Ausrüstungsstücke nicht übernimmt, (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufent- wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6
halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- Abs. 6 angeordnet sind:
setzes erforderliche Genehmigung einholt, 1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können
3. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wi-
die Erteilung von Auskünften oder die persön- derrufen werden, es sei denn, daß die Heran-
liche Meldung zur Erfassung verstößt, · ziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
4. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt, 2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer
Ausschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18
5. sich entgegen einem Bereitstel'ungsbescheid nach
und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des
§ 21 a Abs. 1 oder 2 oder einer Aufforderung
Ausschusses entscheidet der Leiter der Behörde,
nach § 21 a Abs. 5 nicht zum Wehrdienst meldet
bei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis-
oder
freie Stadt oder der Landkreis sollen vor der
6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der Entscheidung gehört werden.
Wehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt.
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid
buße geahndet werden. bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten
1788 Bundes~resetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Wehrprlid1l.iq<'n z11r BundPswehr (§ :36 Abs. 2 Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt
Sc1tz 3) hilt kPine il11fschiebendP Wirkung (§ 33 werden, wenn die Einberufung durch das zustän-
Abs. 2). di~Je Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
4. Bei der EinlH•rnlunq von Wehrpflichtigen, die
bereits in d(!r Bundeswehr w~dient haben, ist§ 23 § 49
Abs. 1 Salz 2 u11d 3 nicht ,rnzuwenden. Als Unter-
suchung ~Jilt die EinsU!llu11~1s1111tersuchung. Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
für bestimmte Aufgaben
5, Auf J\nordnunq der BundesrPgi<!run~J haben Wehr-
pfli(:htige (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen
Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für
c1) Vorsor~J(~ zu l.rdfe11, ditß Mitteilungen der Aufgaben verwendet werden sollen, die der Her-
Weh rersa lzbeh<irde sie unverzüglich erreichen, stellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der
auch wenn sieo der W<:hrüberwachung nicht Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können
unterliegen, nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis
b) eine Genehmi9unq des zuständigen Kreiswehr- zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
ersatzc1mtes <!inzuholen, wenn sie den Gel- Lebensjahr vollenden, ohne Jahrgangsaufruf erfaßt
tungsbereich dieses Gesetzes verlassen wollen, und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe
dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden,
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies zu
außerhalb des Geltlm~Jsbereichs dieses Geset- einer nach den Umständen gebotenen Herstellung
zes aufhalten, und, soweit sie einem auf- der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-
gerufenen Geburtsjahrgang c:mgehören, sich tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch
beim zuständigen oder ni:ichsten Kreiswehr- ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehr-
ersatzamt zu melden. übung einberufen werden, die jedoch nur der Vor-
Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän- bereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis
dieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst- zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvier-
stellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaat- zigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die
lichen Orgc1nisationen außerhalb des Geltungs- §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.
bereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab-
Genehmigung einer obersten Bundes- oder Lan- satz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum
desbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-
sich außerhalb dieses Geltungsbereichs aufhalten gung gehören oder nicht bei Dienststellen der
oder ihn verlassen. Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt
(2) Im Verteidigtingsfall gelten Absatz 1 Nr. 2 sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
bis 5 und folgende Vorschriften: (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner- werden, daß natürliche Personen und juristische Per-
halb achtundvierzig Stunden zu erstatten. sonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für
die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personen-
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech- kreises erforderlichen Angaben machen.
tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-
weigern, festzustellen, können zum zivilen Ersatz-
dienst oder auf ihren Antrag zum waffenlosen § 50
Dienst einberufen werden, bevor über ihren Fest- Zuständigkeit für den Erlaß
stellungsantrag entschieden ist. von Rechtsverordnungen
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 nungen
Abs. 4 sind zulüssig, wenn die Heranziehung zum
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-
Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-
tenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),
teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten
würde. 2; über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei kann
4. Wehrpflichti~Je, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2
die Ermächtigung zur Bestimmung der zustän-
vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im
digen Behörden auf oberste Bundesbehörden
Verteidigungsfoll auf Antrag zum Sanitätsdienst
oder auf die Landesregierungen übertragen wer-
einzuberufen.
den, diese können ermächtigt werden, die Er-
5. Wehrpflicbti~Je, die sich im Verteidigungsfall zum mächtigung auf die obersten Landesbehörden
freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, weiterzuübertragen - ,
dürfen von einem Offizier in der Stellung eines
3. über die Unabkömmlichstellung von Wehrpflich-
Bataillonskommandeurs oder in entsprechender
tigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13 Abs. 3),
Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter- 4. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölke-
sten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem rungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen (§ 13 a
letzten in der Bundeswehr oder in der früheren Abs. 2),
Nr. 104 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1789
5. über die Ubcrl.rc1gun~,1 von Aufgaben der Wehr- § 52
ersatzbehörde bei der \,Vehrüberwachung auf die
Inkrafttreten
See-Berufsgenossenschaft und über die Art und
Höhe der vorn Bund der See-Berufsgenossenschaft Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8), dung in Kraft.*)
6. über das VerJc1hren in den füllen der §§ 22, 23
*) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651)
Abs. 1 Sa l.z Ci, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7, ist am 25. Juli 1956 in Kra.ft getreten. Die Änderung des § 27 durch
§ 44 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar
7. über die Erfassung von WehrpfUchligen für be- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) ist am 20. Januar 1960, das Gesetz zur
Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundes-
stimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2), gesetzbl. I S. 853) ist am 3. Dezember 1960 in Kraft getreten. Die
durch § 192 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960
8. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3). (Bundesgesetzbl. I S. 17) geänderten Vorschriften des 'Wehrpflicht-
gesetzes sind am 1. April 1960, der durch Artikel 4 des Gesetzes
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961
(2) Die Rechtsv(~rordnungcn bedürfen der Zustim- (Bundesgesetzbl. I S. 457) eingefügte § 29 a ist am 1. Mai 1961, das
mung des Bundesrntcs. Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169) ist am 29. März 1962, das Dritte
Gesetz zur Anderung des vVehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 162) ist am 1. April 1965, das Vierte Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Buqdes-
gesetzbl. I S. 797) ist am 30. Juli 1967 in Kraft getreten. Die durch
Artikel 11 § 4 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember
§ 51 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) geänderten Vorschriften des Wehr-
pflichtgesetzes sind am 1. Januar 1968, die Änderung des § 10 durch
Einschränkung von Grundrechten Artikel 6 Nr. 5 Buchst. a des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741) ist am 1. August 1968,
das Fünfte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom
Die Grundrechte der körp<~rlichen Unversehrtheit 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 992) ist am 7. September
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der 1968, die durch Artikel 52 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des S. 503) geänderten Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sind am
1. Oktober 1968, das Sechste Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 gesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundesg<• setzbl. I S. 41) ist am 18. Ja-
des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der nuar 1969, der durch § 22 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) eingefügte § 13 b ist am
Wohnung (Artikel 13 des Crundgesetzes) werden 21. Juni 1969 in Kraft getreten. Das Siebente Gesetz zur Änderung
des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 ist am 6. September
nach MaßgabE! dieses Ceselws eingeschränkt. 19G9 in Kraft getreten.
1790 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1969, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 16. September 1969
I. den Direktoren
Auf Cnmd d<!S A rLikels 1 der Anordnung des
der Ingenieurakademien
Bundespri.:isidenlen über die Drnennung und Entlas- der Deutschen Bundespost
sung der Bundesbearn ten und Richter im Bundes- jeweils für ihren Geschäftsbereich.
dienst vom 3. Juli 1969 (BundesrJf)1;etzbl. I S. 713) über-
trage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur II.
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
Besoldunusgrnppen Al bis A l l und der entspre- und Entlassung der im Abschnitt I genannten Be-
chenden Beamten bis zur Anstellung amten vor.
den Präsidenten III.
der Oberpostdirektionen, Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli
des Fernmeldetedmischen Zentralamt.es, 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnun-
dPs PosttechnisdH~n Zentralamtes, gen vom 3. Oktober 1967 und vom 19. Dezember
1967 über die Ernennung und Entlassung von Be-
des Sozialömles der Deulschc)n Bunck·spost, amten der Deutschen Bundespost und der Bundes-
der Bundesdrnckt!rPi und druckerei außer Kraft.
Bonn, den 16. September 1969
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1791
Berichtigung
der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
Vom 25. September 1969
Die Verordnung zur Durchführung der Verord-
mmg (EWG) Nr. 543/69 (DV [EWG] Nr. 543/69) vom
22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte
,,außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung" durch die Worte
„außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung
(EWG) Nr. 543/69"
und im Muster eines persönlichen Kontrollbuchs
(Deckblatt) ist in Spalte VI das Wort „Unterneh-
mers" durch das Wort „Unternehmens"
zu ersetzen.
Bonn, den 25. September 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Gehrke
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Zmarzlik
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1830/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 9. 69 L 235/15
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1831/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18.9. 69 L 235/16
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1832/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 18.9. 69 L 235/17
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1833/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 18.9.69 L 235/19
17. 9. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1834/69 der Kommission über die
Qualität von Hartweizen, der von der Interventionsstelle in
Italien im Wirtschaftsjahr 1969/1970 übernommen werden kann 18. 9. 69 L 235/20
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1835/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 18. 9. 69 L 235/21
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1836/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 18. 9. 69 L 235/22
16. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr: 1837/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Markt-
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge-
müse 19.9.69 L 236/1
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969 1791
Berichtigung
der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
Vom 25. September 1969
Die Verordnung zur Durchführung der Verord-
mmg (EWG) Nr. 543/69 (DV [EWG] Nr. 543/69) vom
22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte
,,außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung" durch die Worte
„außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung
(EWG) Nr. 543/69"
und im Muster eines persönlichen Kontrollbuchs
(Deckblatt) ist in Spalte VI das Wort „Unterneh-
mers" durch das Wort „Unternehmens"
zu ersetzen.
Bonn, den 25. September 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Gehrke
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Zmarzlik
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1830/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 9. 69 L 235/15
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1831/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18.9. 69 L 235/16
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1832/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 18.9. 69 L 235/17
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1833/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 18.9.69 L 235/19
17. 9. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1834/69 der Kommission über die
Qualität von Hartweizen, der von der Interventionsstelle in
Italien im Wirtschaftsjahr 1969/1970 übernommen werden kann 18. 9. 69 L 235/20
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1835/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 18. 9. 69 L 235/21
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1836/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 18. 9. 69 L 235/22
16. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr: 1837/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Markt-
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge-
müse 19.9.69 L 236/1
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
.....•..... · · - - · · - · · - - · ---------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lu11i und Bczeidrnunu dC'r Rechtsvorschrift
'- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
lfi. D. G9 V<:rord111111q (UWC) Nr. HB8/69 des Rates zur Festlegung der
il l l~Jcrncincn Rcqeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattun-
gen llir die VcrMbeil.ungscrzeugnissen aus Obst und Gemüse
Zll<J('SClzlcn Zuckerart.en 19,9.69 L 236/2
rn. 9. (il) Vc,rordnun~J (EWC) Nr. 1839/G9 des Rates zur Ergänzung der
Vr)rordnung (EWG) Nr. 441/69 zur Festlegung ergänzender
Crnndregcln für die: Cewährung von Ausfuhrerstattungen für
die <'iner r:inlH~itlichcn Preisregelung unterliegenden Erzeug-
nissci, die unbcarbei1el oder in Form bestimmter, nicht unter
A11h,111g II dC's V<:rl.rc1gcs fc1!Jender Waren ausgeführt werden 19. 9. 69 L 236/3
lfi. <J. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1840/69 des Rates zur Änderung der
Vcirordnung (EWC) Nr. 204/69 zur Festlegung der allgemeinen
RPqcln fiir die Ccwährung von Au_sfuhrerstattungen und der
Krilcricn 1.ur FE:stsetzung des Erstattungsbetrags für be-
sl.in1mll~ liindwir1sd1c!ltliche Erzeugnisse, die in Form von nicht
unter Anh<1ng 11 des Vertrages fallenden Waren ausgeführt
werden 19. 9. 69 L 236/5
18. 9. G9 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1841/69 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
odl'.f Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 9. 69 L 236/8
18. 9. 69 Verordnung ([WC) Nr. 1842/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mcdz hinzugefügt werden 19. 9. 69 L 236/9
18. 9. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1841/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 19. 9. 69 L 236/11
18. 9. 69 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1844/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 19.9.69 L 236/13
18. 9. 69 Vcrordnunq (EWC~) Nr. 1845/69 der Kommission zur Festset-
zung clt~r lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 19. 9. 69 L 236/17
, 18. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1846/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 19. 9. 69 L 236/19
18. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1847/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien c1ls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 19.9.69 L 236/21
18. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1848/69 der Kommission zur Festset-
Zlm9 der bei der Erstc1ltung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 19. 9. 69 L 236/23
18. 9. 69 Vf~rordnung (EWG) Nr. 1849/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöprungen bd der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19.9. 69 L 236/25
18. 9. 69 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1850/69 der Kommission zur Festset-
zt111q der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
aus~JPWachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
~wrrorenes Rindfleisch 19.9.69 L 236/26
18. 9. 69 Ve:rordnunq (UWC) Nr. 1851/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 911/68 hinsichtlich der Kontrolle
der Sonnenblumenkerne, lür die ein Anspruch auf Beihilfe
für Ols,ldten nic'hl beslE\hl 19. 9. 69 L 236/31
Es wird nachgetrt1gcn:
11. 8. 69 Vr)ronJnung (EWC) Nr. 1586/69 des Rates über konjunktur-
pol i1ische Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft in-
folqe dt)r A bwcr1 uncJ des französischen Franken 12.8. 69 L 202/1
II f) r il u ,; q ,, b <' r: Dt,r Bundt,s111i11ist<'t tkr Justiz. --· V p r Ja g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Poslfoch.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Jm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. .
Das Bund,•sc1<,sPlz.bl<1II <'rs<hc,i11t in clrc·i T<'ikn. In Teil I und IJ werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge naCh ihrer
Ausft:1 l.i<JUIHJ v<•rki11r<l<'I. 111 'fril !IT wird d<1s ,!ls forU/ellend festqeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l'l:ia (Bu11desq<,s<,lzlil. J S. 4:37) n<1ch Si!ch~Jebielen neordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqs1Jedi1HJL1ll<J<,n I irr T<,i I r u11cl J 1: Li1 u l,,nd<,r BPzug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
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