1753
Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1969 Ausgegehcn zu Bonn am 1. Oktober 1969 Nr.103
Tag Inhalt Seite
1. 10. 69 Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter 1753
B1111d1,e;(J<'sclzbl. lll :l(i(i-1
1. l 0. G9 Neufassung des Gesetzes iiber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . . 1756
Bll11dcs11csclzbl. JJJ 3G7-1
16. 9. fü) Durcllführungsverorclnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1763
B1111dt'S(JC,Sd1/.IJI. III 'l'.U1<{
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgcsct,.blatt Teil II Nr. 65, Nr. 66 und Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l 771
Rechtsvorschriften der I::uropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1772
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Vom 1. Oktober 1969
Auf Grund des Artikels III § 3 des Gesetzes zur
Anderung des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1629)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753) unter Berücksichti-
gung des Gesetzes vom 15. September 1969 zur Än-
derung des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes
über die Entschi:idigung der ehrenamtlichen Richter
in der vom 1. Oktober 1969 an geltenden Fassung
bekunntgemacht.
Bonn, den 1. Oktober 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Gesetz
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
in der Fassung vom 1. Oktober 1969
Inhaltsübersicht §
GeltungsbE:,wich und Grundsatz der Entschädigung 1
Entschddigung für Zeitversdumnis ..................................... . 2
Fahrtkosten, Wegegeld ............................................... . 3
Entschädigung für Aufwand ........................................... , 4
Ersatz sonstiger Aufwendungen ...................................... • •, 5
Ehrenamlliche Richter bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes ........ . 7
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§
Entschüdigun~1 in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Aufrundun~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g
Vorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Gerichtliche Pestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
EntschädisJun9 der Vertrauensleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Besondere Re9<~lun9en 14
§ 1 (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen
Geltungsbereich und Grundsatz als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
der Entschädigung rungsmitteln werden für jedes angefangene Kilo-
meter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark
Die ehrenamtlichen Richter bei den ordef'.tlichen
gewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusam-
Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen so-
men mehr als zweihundert Kilometern mit öffent-
wie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz-
lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
und der Sozialgerichtsbarkeit erhalten eine Entschä-
teln zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit,
digung für
als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung von
1. Zeitversäumnis (§ 2), öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
2. Fahrtkosten und Pußwegstrccken (§ 3), rungsmitteln durch eine Minderausgabe an Entschä-
]. Aufwcmd (§§ 4 und 5). digung ausgeglichen werden; jedoch ist die Entschä-
digung nach Satz 1 zu gewähren, wenn Fahrtkosten
§ 2 für nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt
Entschädigung für Zeitversäumnis werden. Kann der ehrenamtliche Richter wegen be-
sonderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig ver-
(1) Die ehrcnamtlidien Richter erhalten eine kehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so
Entschädigun~J von 4 Deutsche Mark für jede werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt,
Stunde. soweit sie angemessen sind.
(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Ver-
(4) Für Reisen während der Tagung werden Fahrt-
dienstausfoll, so erhält er ferner für jede Stunde der
kosten nur insoweit ersetzt, als M8hrbeträge an Ent-
versi.iumten Arbeitszeit höchstens 10 Deutsche Mark.
schädigung erspart werden, die beim Verbleiben am
Als versäumt g.ilt auch die Zeit, während welcher
Sitzungsort gewährt werden müßten.
der ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Be-
schäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nach- (5) Tritt der ehrenamtliche Richter die Reise zum
gehen kann. Die Entschädigung richtet sich nach Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort
dem regelmtißiqen Bruttoverdienst einschließlich der an oder fährt er nach der Sitzung zu einem anderen
vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs- Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrtkosten
beitrtigc. bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohn-
(3) Als EnlschJdigung nach Absatz 2 kann nach ort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten
billigem Ermc~sscn unter Berücksichtigung des Ver- werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der
dienstausfalls ein Betrag bis zu 20 Deutsche Mark ehrenamtliche Richter zu diesen Fahrten durch be-
für jede Stunde gewährt werden, wenn der ehren- sondere Umstände genötigt war.
amtliche Richter innerhalb eines Zeitraums von min-
destens dreißi~J Tagen an einem Viertel dieser Tage § 4
oder häufiger seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit Entschädigung für Aufwand
entzogen oder wenn er in eim~m Verfahren an mehr
als dreißig Tagen hernngezogen wird. (1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent-
schädigung für den mit ihrer Dienstleistung verbun-
(4) Die Entschädigungen werden für höchstens
de:•nen Aufwand.
10 Stunden je Tag gewährt. Die letzte angefangene
Stunde wird voll gerechnet. (2) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge-
meinde, in der die Sitzung stattfindet, weder wohnen
§ 3 noch berufstätig sind, erhalten für die Zeit, während
Fahrtkosten, Wegegeld der sie aus Anlaß der Dienstleistung von ihrem
Wohnort abwesend sein müssen, ein Tagegeld in
(1) Den ehrenamtlichen Richtern werden die not-
wendigen Fahrtkosten ersetzt. I-fohe des Satzes, der Richtern in der Reisekosten-
stufe C nach den Vorschriften über die Reisekosten-
(2) Bei Benutzung von öff entlich(~n, regelmäßig vergütung der Richter im Bundesdienst zusteht. Bei
verkehrenden l3efördenmgsmitteln werden die Abwesenheit bis zu fünf Stunden werden die not-
wirkl i.chen Auslagen einschließlich der Kosten für wendigen Auslagen bis zu 5 Deutsche Mark erstattet.
die Be:för<lenm11 des notwendigen Gepäcks bis zur
Höhe der Tarife, bei Bcmutzung der Eisenbahn oder (3) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge-
von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- meinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen oder
oder Sdüffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zu- berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld von 5 Deut-
schlagflicht ige Züge! werden Prslaltet. sche Mark, wenn sie an einer Sitzung mehr als fünf
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1755
Stunden teilnehmen. Ubersteigen ihre Auslagen die- § 11
sen Betrag, so werden die notwendigen Auslagen Erlöschen des Anspruchs
bis zur Höhe des in Absatz 2 vorgesehenen Tage-
geldes erstattet. Bei einer Sitzungsdauer bis zu fünf Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er
Stunden werden die notwendigen Auslagen bis zu nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der
5 Deutsche Mark ersetzt. Dienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird,
welche die Entschädigung anzuweisen hat.
(4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwendig,
so wird ein Dbernachtungsgeld in Höhe des Satzes
für Richter im Bundesdienst in der Reisekosten- § 12
stufe C gewährt.
Gerichtliche Festsetzung
§ 5 (1) Die dem ehrenamtlichen Richter zu gewäh-
Ersatz sonstiger Aufwendungen rende Entschädigung wird .durch gerichtlichen Be-
schluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Richter
Auch die in den §§ 3 und 4 nicht besonders ge- oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung be-
nannten baren Auslagen werden, soweit sie not- antragt. Zuständig ist das Gericht, bei dem der
wendig sind, dem ehrenamtlichen Richter ersetzt. ehrenamtliche Richter mitgewirkt hat. Das Gericht
Dies gilt besonders für die Kosten einer notwen- kann seine Festsetzung von Amts wegen ändern.
digen Vertretung und für die Kosten notwendiger
Begleitpersonen. (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-
schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
§ 6
gegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Be-
schwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche Rich-
(weggefallen) ter und die Staatskasse. Eine Beschwerde an einen
obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig.
Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das
§ 7
die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge-
Ehrenamtliche Richter richt kann der Beschwerde abhelfen.
bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes (3) Die Entscheidung trifft das Gericht ohne die
Die ehrenamtlichen Richter bei den obersten Ge_- Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
richtshöfen des Bundes erhalten im Falle des § 4 (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-
Abs. 2 Satz 1 ein Tagegeld und im FaUe des § 4 nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder
Abs. 4 ein Dbernachtungsgeld in Höhe des Satzes schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
für Richter im Bundesdienst in der Reisekosten- eingereicht werden.
stufe D.
§ 8 § 13
Entschädigung in besonderen Fällen Entschädig,!1ng der Ve_rtrauensleute
Die Entschädigung nach den §§ 1 bis 7 wird auch (1) Nach den §§ 2 bis 5 sowie 9 bis 11 werden ent-
gewährt, schädigt
a) · wenn die ehrenamtlichen Richter von der zustän- 1. die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur
digen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Wahl von. Schöffen und Geschworenen (§ 40 des
Fortbildungstagungen herangezogen werden, Gerichtsverfassungsgesetzes) ;
b) wenn die ehrenamtlichen Richter bei den Gerich- 2. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl
ten für Arbeitssachen und den Gerichten der der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an Verwaltungsgerichtsbarkeit;
der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen 3. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl
Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Aus-_,. der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der
schüsse teilnehmen(§§ 29, 38 des Arbeitsgerichts- Finanzgerichts barkei t.
gesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichts-
gesetzes). (2) § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche
Festsetzung ist das Gericht zuständig, bei dem der
§ 9 Ausschuß gebildet ist.
Auirundung
§ 14
Die dem ehrenamtlichen Richter zu zahlende Ge-
Besondere Regelungen
samtentschädigung wird auf zehn Deutsche Pfennig
aufgerundet. Die Bestimmungen über die Entschädigung von
Personen, die als ehrenamtliche Richter bei den in
§ 10 § 1 genannten Gerichten in ehren- oder berufs-
gerichtlichen Verfahren mitwirken, bleiben unbe-
Vorschuß
rührt. Das gleiche gilt für die Bestimmungen über
Den ehrenamtlichen Richtern ist auf Antrag ein die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter bei
angemessener Vorschuß zu bewilligen. Dienst- und Dienststrafgerichten.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Vom 1. Oktober 1969
A 1.1 f Crund des Artikels III § 3 des Gesetzes zur
Anderung des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeu~Jen und Sachverständigen sowie des Gesetzes
iilwr die Entschi:idigung der ehrenamtlichen Richter
vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1629)
wird nachstehend der \tVortlaut des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-
tember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757) unter Berück-
sichtigung
1. d(-~S Gesetzes vom 20. Dezember 1967 zur Anpas-
sung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuer-
gesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I
s. 1246),
2. des Gesetzes vom 15. September 1969 zur Ände-
rung des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen sowie des Geset-
zes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter
in der vom 1. Oktober 1969 an geltenden Fassung
lwkc1nntgemc1cht
Bonn, d(:n 1. Oktober 1969
De Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 103 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1757
Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
in der Fassung vom 1. Oktober 1969
Inhaltsübersicht
§
Geltungsbereich
Entschädigung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Entschädigung von Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Zu berücksichtigende Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Besondere Verrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Besondere Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Ersatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fcthrlkoslen, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Entschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Ersatz sonstiger ALifwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
A.ufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Vereinbarung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Vorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Gerichtliche Festsetzung ........ '....................................... 16
Dolmetscher und Ubersetzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
§ 1 (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der
Geltungsbereich versäumten Arbeitszeit wenigstens 1,50 Deutsche
Mark und höchstens 8 Deutsche Mark. Die letzte,
(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sach- bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die
verständige enlschctdigt, die von dem Gericht oder Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen
dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen Bruttoverdienst.
werden.
(3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem
(2) Dieses Geselz gilt auch, wenn Behörden oder
geringsten Satz bemessene Entschädigung, Haus-
sonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder
frauen jedoch wenigstens 4 Deutsche Mark je
dem Staatsanwalt zu ScJchverständigenleistungen
Stunde, es sei denn, daß der Zeuge durch die Heran-
herangezogen werden.
ziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten hat.
(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen
(4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn
öffentlichen Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder
Stunden je Tag gewährt.
ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht,
wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienst-
aufgaben erstatten, vertreten oder erläutern. § 3
Entschädigung von Sachverständigen
§ 2
(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen
Entschädigung von Zeugen entschädigt.
(1) Zeugen Wf~rdPn für ihren Verdienstausfall ent- (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde
schädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwor- der erforderlichen Zeit höchstens 30 Deutsche Mark.
tung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4 der Zivil- Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad
prozeßordnung). der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierig-
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l
keil der Leistunq und IH'sondere Umstünde maß- (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn
gebend, unter cfoncm dc1s Cu l.uchten zu erarbeiten das Gericht zustimmt. Vor der Zustimmung hat das
war; der danach höchste Stundensatz gilt für die Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung
gesamte erfordcrlicl1e Zeit. Die letzte, bereits be- und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfecht-
gonnene Stunde wird voll gcrcclrnct; dies gilt jedoch bar.
nicht, soweit der Sachverstündiqe für dieselbe Zeit
in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. § 8
(3) Die nach Absatz 2 zu ~Jewährende Entschädi- Ersatz von Aufwendungen
gung kann bis zu 50 vom Hundert überschritten (1) Dem Sachverständigen werden ersetzt
werden
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gut-
a) für ein Gu l.dch lcn, in dem der Sachverständige
achtens auf gewendeten Kosten, einschließlich der
sich für den Einzellall eingehend mit der wissen-
notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, so-
schafllichen Lehre auseimmderzusetzen hat, oder
wie die für eine Untersuchung verbrauchten
b) nach billigem Ermessen, wenn der Sachverstän- Stoffe und Werkzeuge;
dige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner
2. für das schriftliche Gutachten der für Schreib-
Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbs-
gebühren im Gerichtskostengesetz bestimmte
VE~rlust erleiden würde oder wenn er seine Be-
Betrag;
rufseinkünfte im wesentlichen als gerichtlicher
oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. 3. für Durchschläge, die auf Erfordern gefertigt
worden sind, sowie für einen Durchschlag für
Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b kön- die Handakten des Sachverständigen 0,25 Deut-
nen nicht nebeneinander gewährt werden. sche Mark für jede Seite; ,
4. die auf seine Entschädigung entfallende Umsatz-
§ 4 steuer.
Zu berücksichtigende Zeit (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn sich die Um-
satzsteuer des Sachverständigen nach § 19 Abs. 1
Bei Zeugen gilt als versäuml und bei Sachver-
bis 3 des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967
ständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, wäh-
(Bundesgesetzbl. I S. 545) bemißt; in diesem Falle
rend der sie ihrnr gewöhn] ichen Beschäftigung in-
erhält der Sachverständige einen Ausgleich, der
folge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können.
4, 17 vom Hundert seiner sonstigen Entschädigung
beträgt.
§ 5
§ 9
Besondere Verrichtungen
Fahrtkosten, Wegegeld
Soweit ein Sachverständiger oder ein sachver-
ständiger Zeuge Verrichtungen erbringt, die in der (1) Zeugen und Sachverständigen werden die not-
Anlage bezeichnet sind, richtet sich die Entschädi- wendigen Fahrtkosten ersetzt.
gung nach der Anlage; daneben werden, wenn in (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig
der Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auf- verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirk-
wendungen nach §§ 8, 11 ersetzt. Außerdem sind die lichen Auslagen einschließlich der Kosten für die
§§ 9, 10 anzuwenden; für die zusätzlich erforderliche Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe
Zeit wird eine Entscbädigung von 15 Deutsche Mark der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von
für jede Stunde gewährt. Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder
Söiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförderungs-
auslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen
§ 6
des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. Die
Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden er-
Zeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhn- stattet.
lichen Aufenthalt im Ausland haben, können unter (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen
Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, als den in Absatz 2 genannten Beförderungsmitteln
insbesondere ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, werden für jedes angefangene Kilometer des Hin-
nach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2 und Rückwegs 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann
bis 5 bestimmten Entschi.idiqungen gewährt werden. ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als
zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt
§ 7 werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die Mehr-
kosten gegenüber der Benutzung von öffentlichen,
Besondere Entschädigung
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durch
(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen- eine Minderausgabe an Entschädigung ausgeglichen
über mit einer bestimmten Entschädigung für die werden; jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu
Leistung des ScJchverständigen einverstanden er- gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr als
klärt, so ist diese Entschädigung zu gewähren, wenn zweihundert Kilometer verlangt werden. Kann der
ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt Zeuge oder Sachverständige wegen besonderer Um-
ist. stände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes
Nr. 103 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1759
Beförderungsmittel nicht benutzen, so werden die § 12
nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie Aufrundung
angemessen sind.
Die dem Zeugen oder Sachverständigen zu zah-
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden lende Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche
die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Pfennig aufgerundet.
Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die
beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt wer-
den müßten. § 13
(5) Tritt der Zfmge oder Sachverständige die Reise Vereinbarung der Entschädigung
zum Terminsort von einem anderen als dem in der Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen
Ladung bezeidincl:en oder der ladenden Stelle un- werden, kann die oberste Landesbehörde oder die
verzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im
einem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden, Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Ent-
wenn die dadmch entstandenen Gesamtkosten schädigung vereinbaren.
höher sind, höchstens d.ie Kosten ersetzt, die für die
Reise von dem in der Ladung bezeichneten oder
§ 14
der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die
Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären. Mehr- Vorschuß
kosten werden nil(h billi9cm Ermessen ersetzt, wenn (1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist
der Zeuge odt~r SachversUindige zu diesen Fahrten auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie
durch besondere Umstände genötigt war. nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder
wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der ent-
stehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden
§ 10
kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.
Entschädigung für Aufwand (2) Dem Sachverstän:digen ist ferner auf Antrag
ein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch eine ge-
(l) Zeugen und Sachverständige erhalten für den forderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit
durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen
die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthalts- Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen
ort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare
Entschädigung ist nach den persönlichen Verhältnis- Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen,
sen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen,
(2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit nicht zugemutet ·werden kann, eigene Mittel vorzu-
vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll nicht schießen.
den Satz überschreiten, der Richtern in der Reise- (3) § 16 gilt sinngemäß.
kostenstufe C nach den Vorschriften über die Reise-
kostenvergütung der Richter im Bundesdienst als
Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei § 15
Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten Erlöschen des Anspruchs
oder beendet werden, sid1 das Tagegeld vermindert
oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten ent- (1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf
sprechend. Bei Abwesenheit bis zu fünf Stunden Verlangen entschädigt.
werden die notwendigen Auslagen bis zu 5 Deutsche (2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Mona-
Mark erstattet. Mußte der Zeuge oder Sachverstän- ten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung
dige außerhalb seines Aufenthaltsortes übernachten, bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständi-
so erhält er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen, gen Staatsanwaltschaft, so, erlischt der Anspruch.
soweit sie angemessen sind.
(3) Das Gericht (§ 16 Abs. 1) kann den Sachver-
(3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen ständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb
oder Sachverständ1gen sind Zehrkosten bis zu einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß
5 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem der Zeuge mindestens zwei Monate betragen. In der Aufforde-
oder Sachverständige li:i.nger als vier Stunden von rung ist der Sachverständige über die Folgen einer
seiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen. Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kan'.n
· auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der An-
spruch erlischt, soweit ihn der Sachverständige nicht
innerhalb der Frist beziffert. War der Sachverstän-
§ 11
dige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist
Ersatz sonstiger Aufwendungen einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung
Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders ge- in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb
nannten baren Auslagen werden, soweit sie not- von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
wendig sind, dem Zeugen oder Sachverständigen den Anspruch beziffert und die Tatsachen, die die
ersetzt. Dies gilt besonders von den Kosten einer Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
notwendigen Vertretung und für die Kosten not- (4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetz-
wendiger Begleitpersonen. buchs bleibt unberührt.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 16 zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht ein-
Gerichtliche Festsetzung gelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen
hat. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen.
(1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu
(3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-
gewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen
nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder
Beschluß fcstgcsc:lzt, wenn dc)r Zeuge oder Sachver-
schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts ein-
stiindige oder die Staatskasse die richterliche Fest-
gereicht werden.
setzung beantragt oder das Gericht sie für ange-
messen hält. ZusUindig ist das Gericht oder der (4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht
Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige zu Lasten des Kostenschuldners.
herangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sach- § 17
verständige von dem Staatsanwalt herangezogen
Dolmetscher und Ubersetzer
worden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die
Staatsanwaltschaft errichtet ist. Das Gericht kann (1) Für Dolmetscher und Ubersetzer gelten die
seine Festsetzung von Amts wegen ändern. Schwebt Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen (2) Dolmetscher werden wie Sachverständige ent-
der Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren schädigt.
maßgebenden Wert, den Kostenansatz oder die
(3) Die Entschädigung für die Ubertragung eines
Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist
auch das Rechtsmittelgericht hierzu befugt. Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache
beträgt für die Zeile der schriftlichen Ubersetzung,
(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be- die durchschnittlich fünfzehn Silben enthält, 0,60
schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- Deutsche Mark. Bei der Ubertragung von Fach-
gegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. texten, insbesondere technischen oder medizinischen
Beschwerdeberechligt sind nur der Zeuge oder Sach- Gutachten, und bei sonstigen besonders schwieri-
verständige und die Staatskasse. Eine Beschwerde gen Ubertragungen kann die Entschädigung bis auf
an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht 3 Deutsche Mark für eine Zeile erhöht werden.
Nr. 103 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1761
Anlage
(zu§ 5)
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
Der Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht besichtigt oder bei
einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür und für seinen zur Nieder-
schrift gegebenen Bericht ...................................................... . 20
Für mehrern solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der Arzt höchstens 55
Sind Bc~richte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben, so
erhält der Arzt für jeden Bericht ................................................. , 10
höchstens ............................................................. · ........ . 35
2 Jeder Obduzent erhält
a) für die Leichenöffnung ...................................................... . 70
b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht lebensfähigen
Leibesfrucht ................................................................ . 35
Erfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen, so beträgt
die EntschädirJlmg
zu a) ......................................................................... . 80
zu b) ......................................................................... . 50
Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht einschließlich
des vorläufigen Gutachtens.
3 Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung einer schrift-
lichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung .............................. . 7 bis 20
Bei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit notwendi-
gen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ............................................. . 40
4 Der Arzt erhi:ilt für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher
Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte,
Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern .......... . 14 bis 28
Bei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit notwen-
digen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ........................................... . 60
5 Für die Untersuchung eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegenstandes, Arznei-
mittels und dgJ. oder von Wässern oder Abwässern und eine kurze schriftliche, gutacht-
liche Äußerung betri:igt die Entschädigung für jede Probe .......................... . 8 bis 70
Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu 250
6 Für die mikroskopische, physikalische, chemische, bakteriologische, serologische Unter-
suchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, und
eine kurze gutachtliche Äußerung, einschließlich des verbrauchten Materials an Farb-
stoffen und anderen geringwertigen Stoffen, beträgt die Entschädigung für jede Probe 8 bis 70
Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu 250
7 Für die röntgenologische oder elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
einschließlich einer kurzen gutachtlichen Äußerung beträgt die Entschädigung, auch
wenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind ...................................... . 8 bis 50
8 Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede Blutprobe
a) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ..................................... . 10
für die Bestimmung von Untergruppen ....................................... . 8
b) für die MN-Bestimmung ..................................................... . 8
c) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, cw, c, D, E, e und weitere)
je Merkmal ................................................................ . 10
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens .......................•• 50
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
(8) d) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt
bcslimmbilf, je Merkmal .................................................... . 10
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ......................... . 50
e) für die Destimrnung nur indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere)
je Merkmal ................................................................ . 15
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ........................ . 50
f) für den zusätzlich erforderlichen Titrationsversuch 14
g) für den zusüt.zlich erforderlichen Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des
l)osiseffckls usw.) .......................................................... . 20
h) für die Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase einschließlich
des verbrauchten I'vfotcrials .................................................. . 20
i) für die Bestimmung der Phosphoglucomutasen ................................. . 20
k) für die BestimmunfJ der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je
Merkmal .................................................................. . 20
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ......................... . 60
l) für die Bestimmung von Haptoglobintypen einschließlich des verbrauchten Materials 20
m) für die Bestimmung der Gruppe Ge ........................................... . 20
n) für das schriftliche Gutachten ................................................ . 10
Die Entschädiqung nach den Buchstaben a bis g, i, k und m umfaßt das verbrauchte
Material, sow(~it es sich um geringwertige Stoffe handelt.
9 Für jede Blutentnahme beträgt die Entschädigung ................................ . 4
Die Entschädigung umfaßt auch eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
Bei einer Blutentnahme zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen
Umständen beträgt die Entschädigung, soweit nicht dem Sachverständigen eine Erhö-
hung nach Nummer 3 Abs. 2 oder Nummer 4 Abs. 2 wegen einer Tätigkeit zu außer-
gewöhnlicher Zeit gewährt wird, bis zu ......................................... . 25
10 Bei erbbiologischen Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen
Methoden beträgt die Entschädigung
a) für die Leistung des Sachverständigen
aa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden .............................. . 400
bb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ............................... . 100
b) für die bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten
aa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden ............................. . 120
bb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ............................... . 30
Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts benutzt, so erhält er die Entschädigung nach Buchstabe b nur bis
zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach
Buchstabe b.
Die Entschädigung nach den Buchstaben a und b umfaßt die gesamte Tätigkeit des
Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die
Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung
von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und
Beurteilung des gesamten Materials; sie umfaßt ferner die Post- und Fernsprechgebüh-
ren sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken
und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.
Die Entschädigung umfaßt nicht die Kosten für Verrichtungen nach den Nummern 6, 7,
8, 9 und die Kosten für die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde
durch Fachärzte.
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1763
Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Vom 16. September 1969
Auf Grund des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 3 § 5
und § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. Au- Ausbildungsfahrzeuge
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: (1) Zur Ausbildung sind zu benutzen:
1. für Klasse 3
1. Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen Personenkraftwagen mit mindestens vier ausrei-
chenden Sitzplätzen, mit akustisch oder optisch
§ 1 kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der
Prüfungsordnung Pedale durch den Fahrlehrer sowie mit einem.
Für die Fahrlehrerprüfung gilt die Prüfungsord- Sicherheitsgurt für den Sitz hinter dem Lenkrad;
nung nach Anlage 1. 2. für Klasse 2
§ 2 Kraftomnibusse oder Lastkraftwagen der Klasse 2
mit Druckluftbremse und Dauerbremse sowie
Muster des Fahrlehrerscheins
akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrich-
Der Fah'rlehrerschein muß dem Muster nach An- tungen zur Betätigung der Pedale durch den Fahr-
lage 2 entsprechen. Abweichungen sind in den lehrer;
Fällen des § 30 des Fahrlehrergesetzes zulässig, 3. für Klasse 1
soweit die besonderen Beschäftigungsverhältnisse
sie erfordern. Krafträder oder Kraftroller mit mindestens drei
Gängen. Für die Benutzung dieser Fahrzeuge sind
§ 3 Schutzhelme in ausreichender Anzahl bereitzu-
Unterrichtsräume halten.
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Die Ausbildungsfahrzeuge der Klasse 3 müssen in
Unterricht nur in Gebäuden erteilt werden. Die Un- ausreiche_nder Anzahl ständig vorhanden sein.
terrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit
und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungs- (2) Sind an den Fahrzeugen noch andere als die
betrieb zulassen. vorgeschriebenen Doppelbedienungseinrichtungen
angebracht, muß deren Betätigung ebenfalls aku-
§ 4 stisch oder optisch kontrollierbar sein. An den Fahr-
Lehrmittel zeugen müssen zusätzlich Rückspiegel so angebracht
sein, daß der Fahrlehrer nach rückwärts alle we-
In den Unterrichtsräumen müssen folgende Lehr-
sentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
mittel ständig vorhanden sein:
1. ein Verkehrstisch in ausreichender Größe mit Zu- (3) Kraftwagen, die zur Fahrausbildung benutzt
behör und eine Schreibtafel; oder eine Magnet- werden, können mit einem Schild von höchstens
tafel in ausreichender Größe mit Zubehör, die 520 mm Länge und 110 mm Breite, das die Aufschrift
auch als Schreibtafel benutzt werden kann; „FAHRSCHULE" in roter Schrift auf weißem Grund
trägt, vorn und hinten gekennzeichnet werden; son-
2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, stige Hinweise auf die Benutzung für die Fahraus-
Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge und bildung sind unzulässig. Die Schilder sind bei Prü-
Kraftfahrzeugbau und -betrieb; fungsfahrten zu entfernen. Zubehörteile und Hilfs-
3. Lehrmodelle von Verkehrseinrichtungen; mittel am Fahrzeug, die dem Bewerber bei Prü-
fungsfahrten die Benutzung erleichtern sollen, sind
4. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je
nicht zulässig.
nach Ausbildungsklasse;
5. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original
oder in Modellen;
2. Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
6. Texte der Gesetze, Verordnungen und allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrs- § 6
rechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie
die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesmini- Verantwortlicher Leiter
sters für Verkehr. Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehreraus-
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Straßenver- bildungsstätte muß
kehrsrecht und dem Stand der Technik entsprechen. 1. mindestens 28 Jahre alt sein;
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. geistig und körperlich geeignet sein, und es dür- tafel in ausreichender Größe mit Zubehör, die
fen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die auch als Schreibtafel benutzt werden kann;
Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters als un- 2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,
zuverlässig erscheinen lassen; Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge und
3. die Fahrlehrerlaubnis für sämtliche Klassen der Kraftfahrzeugbau und -betrieb;
Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor besitzen 3. Lehrmodelle von Verkehrseinrichtungen;
und entweder minde~tens drei Juhre lang Fahr-
schüler selbsUindig ausgebildet haben 4. Lehrrnodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile,
je nach Ausbildungsklasse;
oder ein tedrnisd1es Studium, das eine ausrei-
chende Kenntnis des Muschinenbaues vermittelt, 5. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original
an einer deutschen oder einer als gleichwertig oder in Modellen;
anerkannten ausländischen Technischen Universi- 6. Texte der Gesetze, Verordnungen und allgemei-
tät oder Hochschule abgeschlossen haben nen Verwaltungsvorschriften des Straßenver-
oder die Befohigunq zum Richteramt besitzen. kehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete
sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bun-
§ 7 desministers für Verkehr;
Lehrkräfte 7. Erläuterungsbücher zu den Gesetzen und Ver-
(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen fol- ordnungen des Straßenverkehrsrechts;
gende Lehrkrdfte zur Verfügung stehen: 8. eine fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes
1. eine Lehrkraft mit Befähigung zum Richteramt; und verkehrsrechtlicher Entscheidungen sowie
2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen tech- kraftfahrzeugtechnische Fachblätter;
nischen Studium, das eine ausreichende Kenntnis 9. ein Projektor für Diapositive mit dem nötigen
des Maschinenbmies vermittelt. Hierbei muß es Bildmaterial, Tonfilmvorführgerät, Tonbandgerät
sich um ein Studium an einer deutschen oder und Epidiaskop.
einer als gleichwertig anerkannten ausländischen
Technischen Universität oder Hochschule oder um Die Lehrmittel müssen dem geltenden Straßenver-
eine Ausbildung an einer staatlichen oder staat- kehrsrecht und dem Stand der Technik entsprechen.
lich anerkannten deutschen oder an einer als
gleichwertig anerkannten ausländischen Inge-
nieurschule handeln; die Lehrkraft muß minde- § 10
stens eine zweijährige Praxis auf dem Gebiet des Lehrfahrzeuge
Baues oder Betriebs von Kraftfahrzeugen besit-
zen; (1) Zur Fahrlehrerausbildung müssen ständig vor-
3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis für handen sein:
sämtliche Klassen der Kraftfahrzeuge mit Ver- 1. für Klasse 3
brennungsmotor besitzt und mindestens drei
Jahre lang selbständig und hauptberuflich Fahr- Personenkraftwagen mit mindestens vier aus-
schüler ausgebildet hat; reichenden Sitzplätzen, mit akustisch oder optisch
kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der
4. eine Lehrkraft mit abgeschlossener Ausbildung
Pedale durch den Begleiter sowie mit einem
in der Pädagogik oder mit abgeschlossenem Stu-
Sicherheitsgurt für den Sitz hinter dem Lenkrad;
dium der Psychologie.
Dabei kann berücksichtigt werden, daß eine Lehr- 2. für Klasse 1
kraft mehrere der Anforderungen der Nummern 1 Krafträder oder Kraftroller mit mindestens drei
bis 4 erfüllt. Gängen. Für die Benutzung dieser Fahrzeuge sind
(2) Mindestens eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Schutzhelme in ausreichender Anzahl bereitzu-
genannten Lehrkräfte muß bei der Fahrlehreraus- halten. Außerdem muß ein betriebsfähiger Bei-
bildungsstätte hauptberuflich tätig sein. wagen vorhanden sein.
(2) Zur Fahrlehrerausbildung müssen zur Verfü-
§ 8
gung stehen:
Unterrichtsräume
für Klasse 2
In den Fahrlehrerausbildungsstätten darf Unter- Lastkraftwagen der Klasse 2 mit Druckluftbrems-
richt nur in Gebäuden erteilt werden. Die Unter- anlage und Dauerbremse sowie akustisch oder
richtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betäti-
Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb gung der Pedale durch den Begleiter; ferner ein
zulassen. Anhänger mit mindestens zwei Achsen mit Druck-
§ 9
luftbremsanlage und Dauerbremse.
Lehrmittel
(3) An den Lehrfahrzeugen müssen zusätzlich
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen fol- Rückspiegel so angebracht sein, daß ein neben dem
gende Lehrmittel ständig vorhanden sein: Fahrzeugführer sitzender Begleiter nach rückwärts
1. ein Verkehrstisch in ausreichender Größe mit alle wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten
Zubehör und eine Schreibtafel; oder eine Magnet- kann.
Nr. 103 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1765
§ 11 amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte lei-
Ausbildungsplan ten, wenn sie entweder ein technisches Studium, das
eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaues
(1) Der vorzulegende Ausbildungsplan soll auf vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleich-
Bewerber mit durchschnittlicher Befähigung und wertig anerkannten ausländischen Technischen Uni-
durchschnittlichen Vorkenntnissen und auf ganz- versität oder Hochschufe abgeschlossen haben oder
tü~J ige, nidit uni.erbrochene Kurse abgestellt wer- die Befähigung zum Richteramt besitzen.
den. Er soll für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis
der Klasse 3 etwa 550 UntPrrichtsstunden mit je § 13
45 Minuten vorsehen.
Geltung im Land Berlin
(2) In AusbildungspW.nen, die von anderen als Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gehen, muß ange~Jeben W(!rden, welche Vorausset- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-
zungen gelten und weshalb der Plan den Ausbil- gesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
dungsplänen nach Absatz 1 gleichwertig ist. S. 1336) auch im Land Berlin.
(3) Die Ausbildungspläne müssen folgende Ge-
biete angemessen berücksichtigen: § 14
1. Straßenverkehrsrecht; Inkrafttreten
2. Fahrzeugtechnik einschließlich der Unterweisung (1) Diese Verordnung tritt an dem in § 40 Abs.
über Kraftstoffe, Schmierstoffe und Reifen; des Fahrlehrergesetzes bestimmten Tage in Kraft.
3. Verkehrssichc.~rhei tslehre; (2) Anlage 2 (Prüfungsordnung für Fahrlehrer)
4. Unterrichtsgestaltung; der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeug-
verkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957
5. schriftliche Ubungen; (Bundesgesetzbl. I S. 769) tritt außer Kraft. Sie ist
6. Unterrichtsübungen für die theoretische Ausbil- jedoch auf Bewerber anzuwenden, deren Antrag auf
dung; Erteilung der Fahrlehrerlaubnis im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung zum
7. praktische Lehrproben.
Fahrlehrergesetz vorliegt; in diesen Fällen müssen
1
die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung im
Zeitpunkt des Inkrafttretens vorliegen und die
3. Ubergangs- und Schlußhestimmungen
Bewerber zur sofortigen Ablegung der Prüfung
bereit sein.
§ 12
(3) Fahrlehrerscheine, die auf Grund der Fahr-
Ubergangsbestimmung
lehrerverordnung vom 23. Juli 1957 erteilt worden
Abweichend von § 6 Nr. 3 dürfen Personen, die sind, werden mit dem Ablauf des 30. März 1970
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ungültig. Der Umtausch gegen einen Fahrlehrer-
eine Fahrlehrerausbildungsstätte geleitet haben, schein nach Anlage 2 dieser Durchführungsverord-
ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine nung zum Fahrlehrergesetz ist gebührenfrei.
Bonn, den 16. September 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 1
(zu § 1)
Prüiungsordnung für Fahrlehrer
1. Prüfungsausschüsse und Prüfungstermine glied des Prüfungsausschusses die Durchführung der
Prüfung ablehnen oder die Prüfung unterbrechen.
§ 1 Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Prüfung
Prüfungsausschüsse durchzuführen oder fortzusetzen ist. Wird der Be-
werber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen,
(1) Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsaus- gilt die Prüfung als nicht bestanden. Andernfalls
schuß abzulegen. Der Prüfungsausschuß wird bei der bestimmt der Vorsitzende, wann die Prüfung durch-
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von zuführen oder fortzusetzen ist.
der Landesregierung bestimmten Stelle gebildet.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(2) Der Prüfungsausschuß besteht mindestens aus kann Fahrlehreranwärtern die Anwesenheit als Zu-
den folgenden drei Mitgliedern: hörer bei dem mündlichen Teil der Prüfung und
1. einem Mitglied mit der Befähigung zum Richter- der mündlichen Lehrprobe gestatten, ebenso den
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst, wenn verantwortlichen Leitern und den Lehrkräften von
es sich nicht um einen Prüfungsausschuß der Bun- amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.
deswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Poli- Beauftragte der Erlaubnisbehörde können jederzeit
zei handelt; der Fahrlehre.rprüfung beiwohnen.
2. einem amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr;
3. einem Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis für 2. Fahrlehrerprüfung
sämtliche Klassen der Kraftfahrzeuge mit Ver-
brennungsmotor besitzt und drei Jahre Fahr- § 3
schüler selbständig ausgebildet hat.
Teile der Prüfung
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder
die von der Landesregierung bestimmte Stelle be- Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einem prak-
stellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und tischen, einem schriftlichen und einem mündlichen
bestimmt den Vorsitzenden. Wer Ausbildungsstät- Teil sowie aus einer praktischen und einer münd-
ten für Fahrlehreranwärter einrichtet, unterhält oder lichen Lehrprobe. Die Reihenfolge bestimmt der
betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbil- Vorsitzende.
dung des Fahrlehreranwärters befaßt, kann nicht
Mitglied des Prüfungsausschusses sein. § 4
(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten nicht für Praktischer Teil der Prüfung
die Prüfungsausschüsse bei den Sonderverwaltungen (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Be-
nach § 30 des Fahrlehrergesetzes. werber nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug der
(5) Für die Durchführung der Prüfungen ist der Betriebsart und Klasse, für die er die Fahrlehr-
Prüfungsausschuß zuständig, in_ dessen Bezirk der erlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher und
Bewerber seinen Wohnsitz oder in Ermangelung gewandt im Straßenverkehr führen kann.
eines Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat. Auf
Antrag des Bewerbers kann mit Zustimmung der (2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der
örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde die Prüfung praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitglie-
vom Prüfungsausschuß eines anderen Bezirks abge- dern des Prüfungsausschusses abgelegt wird, von
nommen werden, wenn die für diesen Prüfungsaus- denen ein Mitglied amtlich anerkannter Sachver-
schuß nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde ständiger für den Kraftfahrzeugverkehr sein muß.
damit einverstanden ist. (3) Beantragt der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis
für die Klasse 2, hat er den praktischen Teil der
§ 2 Prüfung auf einem Fahrzeug der Klasse 2 und, wenn
Prüfungstermine er die Fahrlehrerlaubnis der Klacc:se 3 nicht besitzt,
auch auf einem Fahrzeug der Klasse 3 abzulegen.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-
stimmt Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Be-
werber. Mit der Prüfung soll spätestens zwei Mo- § 5
nate nach der Zulassung zur Prüfung - § 4 Abs. 1 Schriftlicher Teil der Prüfung
des Fahrlehrergesetzes - begonnen werden.
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Be-
(2) Bleibt ein Bewerber ohne ausreichende Ent-
werber in etwa vier Stunden unter Aufsicht in über-
schuldigung der Prüfung fern oder unterbricht er sie sichtlicher Form und gutem Deutsch vier Aufgaben
ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die Prüfung
zu bearbeiten, davon drei Aufgaben über das Ver-
als nicht bestanden.
halten im Straßenverkehr und eine Aufgabe aus
(3) Verhält sich der Bewerber ungebührlich, kann dem Gebiet der Fahrzeugtechnik; eine Ergänzung
der Vorsitzende oder das aufsichtsführende Mit- durch Handskizzen kann verlangt werden.
Nr. 10] - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1767
(1) l usJLzl id1 od('r be:i Erw(~i I.Plllll~Jsprüfungen hat 3. Bewertung der Prüfung
zu behandeln und Wiederholungsprüfungen
1. de1 Bewerber um eine Fdhrlehrcrlaubnis für die
Klasse 1 § 10
zwei Aufgaben über den Krnftradbetrieb in einer Bewertung der Prüfung
Zeit von etwa einer Stunde; (1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der
2. der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis für die Prüfung sind nach folgenden Noten zu bewerten:
Klasse 2
sehr gut (1) = eine besonders hervorragen-
zwei Aufgaben über den Betrieb von Kraftfahr- de Leistung;
zeugen und Zügen dieser Klasse in einer Zeit
von etwa zwei Stunden; gut (2) eine erheblich über dem
Durchschnitt liegende Lei-
3. der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis einer stung;
anderen Betriebsart als für Verbrennungsmaschi-
nen befriedigend (3) eine über dem Durchschnitt
liegende Leistung;
zwei Aufgc1ben über den Betrieb von Kraftfahr-
zeugen dieser Betriebsart in einer Zeit von etwa ausreichend (4) eine Leistung, die durch-
einer Stunde. schni ttlichen Anforderungen
(3) Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, Aufzeichnun- entspricht;
gen, Lehrbücher, sind bei der schriftlichen Prüfung mangelhaft (5) eine Leistung mit erheb-
nicht zugelassen. liehen Mängeln;
§ 6 ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare
Mündlicher Teil der Prüfung Leistung.
Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zu- (2) Mangelhafte Leistungen im schriftlichen Teil
sammenfassenden Ni.1chweis des Fachwissens. der Prüfung können durch überdurchschnittliche Lei-
stungen im mündlichen Teil, mangelhafte Leistungen
§ 7 im mündlichen Teil der Prüfung durch überdurch-
Praktische Lehrprobe schnittliche Leistungen im schriftlichen Teil aus-
geglichen werden.
(1) Der Bewerber hat die praktische Lehrprobe
auf einem Fahrzeug der Klasse 3 abzulegen. Dabei § 11
hat der Bewerber zu zeigen, ob er in der Lage ist, Bestehen der Prüfung
einen Fahrschüler im Straßenverkehr richtig anzu-
leiten. Die jeweilige Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
die Leistungen in allen Prüfungsteilen mindestens
(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die
mit der Note „ausreichend" bewertet oder eine
praktische Lehrprobe vor nur zwei Mitgliedern des
mangelhafte Leistung nach § 10 Abs. 2 ausgeglichen
Prüfungsausschusses abgelegt wird, von denen ein
worden ist.
Mitglied amtlich anerkannter Sachverständiger für
den Kraftfahrzeugverkehr sein muß. § 12
Entscheidung über die Prüfung
§ 8
Mündliche Lehrprobe (1) Uber die Bewertung der einzelnen Teile der
Prüfung, auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 und des
(1) In der mündlichen Lehrprobe hat der Bewer- § 7 Abs. 2, und über das Ergebnis der jeweiligen
ber nachzuweisen, daß er über ein gestelltes Thema Gesamtprüfung hat der Prüfungsausschuß zu befin-
aus dem Lehrstoff für Fahrerlaubnisbewerber in um- den.
fassender und verständlicher Form Unterricht ertei-
len kann. (2) Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von
der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Be-
(2) Etwa 30 Minuten vor der Lehrprobe sind dem
werber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die
Bewerber zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt, welche Hilfs-
(3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von -
mittel vor und in der mündlichen Lehrprobe vom
der weiteren Prüfung ausschließen, wenn
Bewerber verwendet werden dürfen. Aufzeichnun-
gen und Lehrbücher sind nicht zugelassen; Gesetzes- 1. der Bewerber im praktischen Teil der Prüfung
texte dürfen nur in der Lehrprobe verwendet nicht mindestens die Note „ausreichend" erreicht
werden. hat oder
§ 9 2. einer der anderen Teile der Prüfung mit der
Verzicht auf Teile der Prüfung bei. Erweiterung Note „ungenügend" bewertet worden ist oder
3. eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil
Bei Prüfungen für die Erweiterung einer Fahr-
der Prüfung nach § 10 Abs. 2 nicht ausgeglichen
lehrerlaubnis kann der Prüfungsausschuß auf die
mündliche Lehrprobe verzichten, in den Fällen der wird.
Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 oder Die Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht be-
Klasse 1 auch auf die praktische Lehrprobe. standen.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Hut der Bewc~rber die Prüfung nid1t bestan- § 14
den, so enlscheidC't der Prü lungsausschuß, ob ein- Niederschrift über die Prüfung
zelne Teile der Prüfung au/ die Wiederholungs-
prüfung i.rngen!chnel. werden können. Prüfungsteile, Uber das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme
die nicht wenigstens mit der Note „befriedigend" des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift
bestanden worden sind ockr die mehr als ein Jahr zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht
zurücklieuen, diirfon nicht angerechnel werden. bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift
ersichtlich sein.
§ 13
Bekanntgabe der Entscheidung § 15
Wiederholungsprüfungen
Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Ent-
scheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber Hat der Bewerber die Fahrlehrerprüfung nicht
bekannt, ob er die PrüfunrJ bestanden hat. Im Falle bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung,
des Nichtbestehens hat er dem Bewerber die Gründe frühestens nach sechs Monaten, wiederholen. Be-
hierfür anzugeben. Außerdem ist dem Bewerber mit- steht er auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann
zuteilen, welche Teile der Prüfung bei der Wieder- er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach
holungsprüfung angerechnet werden können. Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.
Nr. 10'.i ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1769
Anlage 2
(zu § 2)
(dt1! qellH'rn, qliilkrn Lcinw,mdpapier, Breite 105 mm, Höhe 148 mm, Typendruck)
(1. Seite)
Fahrlehrerschein
I Ierr/f'rau/Fräulcin
wohnhc1ll in
besitzt die Erlaubnis flir dit! Ausbildung von Fahrschülern auf Kraftfahrzeugen
mit Vcrbrcnnun~Jsmaschine Klasse
mit Eic'.k tromotor Klasse
mit
Auflagen
, den 19
(Unterschrift)
Fahrlch rerverzeichnis Nr..
(01lsanq<1be)
(2. Seite)
Der Fahrlehrerschein ist bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde
sowie den für die Uberwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für
die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende eines jeden Beschäftigungs-
-verhältnisses als Fahrlehrer in einer Fahrschule und nach der Erteilung oder dem Erlöschen der
Fahrschulerlaubnis oder einer Zweigstellenerlaubnis unverzüglich zur Eintragung vorzulegen; er
ist unverzüglich an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrlehrerlaubnis ruht, erlischt,
zurückgenommen oder widerrufen wird.
(Unterschrift des Erlaubnisinhabers)
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3. Seite)
(4. Seite)
(5. Seite)
(6. Seite)
(7. Seite)
Dem Jnlw lwr dieses Fahrlehrerscheins ist am
vom Cesch. Z. die Fahrschulerlaubnis/Zweigstellenerlaubnis*) erteilt worden.
*) Nichtzutreffendes streichen
, den 19
(Unterschrift)
(Si<:gcl de1 Er!., u bn islH,hi>i de)
Die Fahrscl1ulerlaubnis/ZweigsteUcnerlaubnis *) des Inhabers dieses Fahrlehrerscheins ist seit
dem durch Rücknahme/Widerruf*) erloschen.
*) Nichtzutreffendes streichen
, den 19
(Unterschrift)
(Siegel der Erlc1ulrnislJ<'hiirdr')
Der Inhaber dieses Fahrlehrerscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit
bei
, den 19
(Unterschrift)
(Siegel der Erl,1111Juislwhörde)
Das Beschäftigungsverhältnis bei
ist seit dem beendet.
, den ------- 19
(Unterschrift)
(Siegel der Er1aubnislrnhönle)
Der Inhaber dieses Fahrlehrc--\rscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit
bei
, den 19
(Unterschrift)
(Siegel tler Erl,rnbnishehiirclr,)
Das Beschäftigungsverhällnis bei
ist seit dem ___ _ beendet.
, den 19
(Unterschrift)
(Siegel der Erl,lllllllislwhiirdr,)
Seite 8 enthält RCLum Iiir weitere amtliche Eintrngungen.
Nr. 103 ----· Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969 1771
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 65, ausgegeben am 27. September 1969
23. 9. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/69-AllgemeineVorschriften) 1925
26. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die
Änderung ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1926
10. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1927
10. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Wer-
ken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1928
Nr. 66, ausgegeben am 30. September 1969
25. 9. 6<"} Gesetz zu dem Obereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau 1929
Nr. 67, ausgegeben am 30. September 1969
29. 9. 69 Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrni 11.clbarc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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16. 9. 69 Verordmrn!J (EWC) Nr. 1819/69 der Kommission zur Fest-
setzung der c1uf Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen unwendbaren Abschöpfungen 17.9.69 L 234/1
16. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. H320/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt. werden 17.9.69 L 234/2
16. 9. G9 Vf!ronJnung (EWG) Nr. 1821/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.att1rng für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17.9. 69 L 234/4
16. 9. 69 Verordrrnn~J (E\NC) Nr. 1822/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöplungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.9.69 L 234/5
16. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1823/69 der Kommission über die
Durchführung neuer Ausschreibungen zur Bereitstellung von
J fc1rl.weizengrieß und Perlgraupen für das Diakonische Werk
als Hilfeleistung für die Bevölkerung Biafras 17. 9. 69 L 234/6
16. 9. 69 Verordnun~J (EWG) Nr. 1824/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1671/69 bezüglich der Ausgleichs-
beträge, die Frankreich bei der Ausfuhr nach dritten Ländern
von bestimmten, unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1033/
69 vorgesehenen Bedingungen hergestellten Waren erhebt 17.9. 69 L 234/10
16. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1825/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Sonnen-
blmnenöl mit Ursprung in oder Herkunft aus Bulgarien, Jugo-
slawien, Rumänien, Ungarn und der UdSSR 17. 9. 69 L 234/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 der Kommis-
sion vom 6. Juni 1969 zur Festlegung der Analysenmethoden
für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 über
die auf bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-
gestellte Waren anwendbare Handelsregelung (ABl. Nr. L 141
vom 12. 6. 1969) 17.9.69 L 234/14
15. 9. 69 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates zur
Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder und Be-
diensteten der Organe 18. 9. 69 L 235/1
15. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1827/69 des Rates zur Aufnahme wei-
terer Waren in die Liste des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 2041/68 zur Aufstellung einer gemeinsamen Liste für die
Liberalisierung der Einfuhr in die Gemeinschaft gegenüber
dritten Ländern 18.9.69 L 235/6
17. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1828/G9 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 9. 69 L 235/12
17. 9. 69 Verordnun~r (EWC) Nr. 1829/69 der Kommission über die Fest-
setzung df~r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefüqt werden 18.9. 69 L 235/13
Her il u s \leb c r : Dei Bunc.lesministe1 der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwert.steuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgcselzbl<1tt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung ve1kündet. In Teil 111 wird düs als lortgellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesues<,tzbl. I S. 437) nach Suchgebieten ueordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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