1741
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1969 Nr.102
Tag Inhalt Seite
5. 9. 69 Neufassung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1741
Bundesgesetzbl. IJI 610-5-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Gebührenordnung
für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren
Vom 5. September 1969
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-
rung von Kostenermächtigungen und zur Uberlei-
tung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901) wird nachstehend der
Wortlaut der Gebührenordnung für das Zoll-, Ver-
brauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren in
der sich aus Artikel 3 Nr. III des Gesetzes vom
22. Juli 1969 ergebenden Fassung mit Gesetzeskraft
bekanntgemacht.
Bonn, den 5. September 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Gebührenordnung
für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren
Erster Abschnitt § 2
Allgemeine Bestimmungen Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige
§ 1 Amtshandlung beantragt hat oder, wenn die Amts-
Grundsätzliche Bestimmung handlung von Amts wegen angeordnet wird, wer
nach den Abgabengesetzen der Zollverwaltung
(1) Im Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntwein- gegenüber berechtigt ist, über das Gut, auf das sich
monopolverfahren werden für die besondere Inan- die Amtshandlung bezieht, zu verfügen (Zollbetei-
spruchnahme der Verwaltung Gebühren und son- ligter, Warenführer, Schiffsführer, Betriebsinhaber
stige Kosten nach dieser Gebührenordnung erhoben. usw.). Ist im amtlich überwachten Verkehr l;>efind-
(2) Trifft ein Zollverfahren mit einem anderen liches Gut ohne die notwendige amtliche Mitwirkung
Steuerverfahren zusammen (z. B. bei der Einfuhr ausgehändigt worden und wird die nachträgliche
steuerpflichtiger Waren), so sind bis zur Erledigung Abfertigung zur Sicherung des Abgabenaufkommens
des Zollverfahrens Gebühren nach den für das Zoll- angeordnet, so ist Gebührenschuldner, wer nach den
verfahren geltenden Bestimmungen zu erheben. Für Abgabengesetzen im Zeitpunkt der Aushändigung
das Einfuhrumsatzsteuerverfahren gilt Satz 1 sinn- der Zollverwaltung gegenüber berechtigt war, über
gemäß. das Gut zu verfügen.
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§ 3 2. - wenn besondere Beamtenkräfte beansprucht
Gebührenschuld werden-
a) für die Uberwachung eines Zollverschluß-
(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn der Tat-
bestand verwirklicht ist, un den diese Gebühren- lagers, wenn es zu anderen Zwecken als zur
Durchführung der amtlichen Aufsicht (§ 10
ordnung die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung
knüpft. Abs. 1) geöffnet wird,
b) für die amtliche Bewachung oder Begleitung
(2) Die Zollstelle setzt die Gebühren fest und von Beförderungsmitteln oder Gütern,
zieht den Gebührenbetrag vom Gebührenschuldner
ein. In den Füllen des § 22 huben die Zolltechnische 3. für die Uberwachung von Betrieben oder Unter-
Prüfungs- und Lehranstalt, die Zollehranstalt oder nehmungen, die besonderen Aufsichtsmaßnahmen
das Bundesmonopolamt für Branntwein die Unter- auf Kosten des Betriebsinhabers oder Unterneh-
suchungsgebühren festzusetzen und einzuziehen, mers unterworfen werden (§ 197 der Reichsab-
wenn sie die Warenuntersuchung vorgenommen gabenordnung),
oder veranlaßt haben. 4. für die Uberwachung von Betrieben, die im wein-
(3) Die Gebührenschuld wird mit der Bekannt- geistigen Gärungsverf ahren Hefe oder andere
gabe der Anforderung des Gebührenbetrags fällig. Stoffe ohne gleichzeitige Branntweingewinnung
Gebührenschuldnern, für deren Rechnung gebühren- herstellen (§ 43 Nr. 3 des Gesetzes über das
pflichtige Amtshandlungen häufiger ausgeführt wer- Branntweinmonopol),
den, kann das Hauptzollamt oder das von einem 5. für die Uberwachung von Betriebsvorgängen, bei
Oberbeamten gek\itete Zollamt auf Antrag gestatten, denen unter Verschluß oder unter ständiger amt-
die Gebühren wochen- oder monatsweise zu ent- licher Uberwachung stehende Geräte, Gefäße oder
richten. Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten
(4) Der Beteiligte ist, soweit erforderlich und an- Zwecken verwendet werden,
gängig, auf die V crpflichtung zur Gebührenentrich- 6. für Maßnahmen der amtlichen Aufsicht gemäß
tung im voraus hinzuweisen. Er hat auf Verlangen § 10 Abs. 2.
einen angemessenen Gebührenvorschuß einzuzahlen.
Ein Gebührenvorschuß ist einzufordern, wenn der
Eingang der Gebühren gefährdet erscheint oder
§ 6
wenn der Gebührenschuldner Gebühren mehrfach
nicht rechtzeitig entrichtet hat. Amtsplätze, Öffnungszeiten
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für (1) Den Amtsplätzen sind gleichzuachten
die sonstigen Kosten.
1. die Lagerstätten einer Zollniederlage,
2. nach näherer Bestimmung der Oberfinanzdirek-
§ 4 tion bei Vorliegen eines allgemeinen Verkehrs-
(1) Das Hauptzollamt oder das von einem Ober- bedürfnisses Bahnhöfe, Teile von Bahnhöfen und
beamten geleitete Zollamt kann Gebühren und son- sonstige Plätze, an denen sich keine Zollstelle
stige Kosten auf Antrag erlassen, wenn die Amts- befindet,
handlung durch Naturereignisse oder andere unab- 3. die Verwiegungsstellen für inländischen Roh-
wendbare Zufälle veranlaßt worden ist. Es gilt im tabak (§ 57 des Tabaksteuergesetzes).
übrigen für den Erlaß, die Erstattung und die An- (2) Offnungszeiten sind die bekanntgegebenen
rechnung von Gebühren und sonstigen Kosten § 131 Offnungszeiten der zuständigen Zollstelle und die
der Reichsabgabenordnung entsprechend. Verwiegungszeiten nach § 57 des Tabaksteuergeset-
(2) Im Branntweinmonopolverfahren sind für die zes.
Erhebung, die Niederschlagung und die Verjährung
von Gebühren und sonstigen Kosten die Vorschrif-
ten des Zweiten Teils der Reichsabgabenordnung
§ 7
anzuwenden.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Abfertigungen, Bewachungen oder Begleitungen
innerhafü des Betriebs der Bundesmonopolverwal-
Zweiter Abschnitt tung für Branntwein sind gebührenfrei. Gebühren-
frei sind besonders Abfertigungen in Monopollagern
Gebühren und sonstige Kosten
(§ 77 BranntwVerwO}, alle vollständigen Vergäl-
im Abfertigungs- und Uberwachungsdienst
lungen von Branntwein, auch soweit sie in Privat-
betrieben vorgenommen werden, die amtliche Be-
§ 5
gleitung oder Bewachung unter amtlicher Uber-
Gebührenpflichtige Amtshandlungen wachung stehenden Branntweins, der von der Bun-
desmonopolverwaltung übernommen worden ist und
Gebühren sind zu erheben von ihr versandt wird, sowie die bei Umfüllungen,
1. für Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes Umladungen, Verschlußverletzungen solcher Sen-
oder außerhalb der Offnungszeiten, dungen unterwegs erforderlichen Amtshandlungen.
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§ 8 gaben (Anmeldungen) über den Raumgehalt von
(1) Gebührenfn~i sjnd Abfertigungen steuerpflich- Geräten und Gefäßen sowie sonstige Maßnahmen
tiger Erzeugnisse in Betrieben, in denen diese Er- der amtlichen Nachschau,
zeugnisse hergestellt oder gewonnen werden, wenn 2. Aufsichtshandlungen, die zur Abgabensicherung
die Abfertigung spütcstcns am Vormittag des ihr aus Anlaß der Zurücknahme oder Vernichtung
vorangehenden Werktilgs bei der Zollstelle bean- von Rohstoffen, Abfällen, Halb- oder Fertig-
tragt wird und soweit sie innerhalb der Offnungs- erzeugnissen in amtlich überwachten Herstel-
zeiten oder nur aus dienstlichen Gründen auch lungsbetrieben vorgenommen werden,
außerhalb der Uf:fnungszeiten stattfindet. Das 3. die Uberwachung des Umpflügens eines Tabak-
gleiche gilt für Abfertigungen von Branntwein, der feldes infolge Mißwachses und die Beaufsich-
an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein tigung der Vernichtung inländischen Rohtabaks
abzuliefern ist. vor der Verwiegung.
(2) Absatz 1 gill nicht (2) Gebührenpflichtig sind jedoch Maßnahmen der
l. für Vergällungen zur Erlangung einer Abgaben- amtlichen Aufsicht, die
oder Preisvergünstigung, es sei denn, daß es sich 1. durch vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhand-
um die vollständige Vergällung von Branntwein lungen gegen die zur Abgabensicherung erlas-
nach § 7 handelt, senen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanord-
2. für Abfertigungen, die auf Antrag zu einer von nungen veranlaßt oder
dem Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit 2. auf Antrag zu einer von dem Antragsteller ge-
vorgenommen werden, wenn durch die Bewilli- wünschten bestimmten Zeit vorgenommen wer-
gung des Antrags eine Diensterschwerung ein- den, wenn durch die Bewilligung des Antrags
tritt, eine Diensterschwerung eintritt.
3. für Abfertigungen von Waren, die gegen Ab-
gabenvergütung ausgeführt oder niedergelegt § 11
werden sollen, Gebührenfrei sind
4. für die vierte und jede weitere Branntwein- 1. Bewachungen, die nur deshalb stattfinden, weil
abnahme innerhalb eines Monats. es aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist,
entlöschte Waren sofort weiter abzufertigen oder
unter amtlichen Verschluß zu bringen,
§ 9
2. Begleitungen ein- oder ausgehender Warensen-
(1) Gebührenfrei sind ferner dungen zwischen der. Zollgrenze oder dem. Zoll-
1. Abfertigungen, deren Vornahme am Amtsplatz ansageposten und der Grenzzollstelle,
oder innerhalb der Offnungszeiten aus dienst- 3. Schiffsbegleitungen auf dem Rhein und seinen
lichen Gründen unzweckmäßig ist, Nebenflüssen und auf der Elbe,
2. Schiffsleichterungen auf dem Rhein und seinen 4. Warenbegleitungen, die innerhalb desselben
Nebenflüssen und auf der Elbe, die durch Natur- Orts zwischen verschiedenen Zollstellen, zwi-
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle schen einer Zollstelle, einem Monopolbetrieb
verursacht worden sind, oder einem Herstellungsbetrieb (§ 8 Abs. 1) und
3. Abfertigungen an Bord von Kriegsschiffen der der Eisenbahn- oder Schiffsladestelle stattfinden
Bundeswehr in den Häfen, und die sich an gebührenfreie Abfertigungen un-
mittelbar anschließen oder ihnen unmittelbar
4. bei Grenzzollstellen vorausgehen.
a) Abfertigungei:i im Reiseverkehr, § 12
b) Abfertigungen eingebrachten, sofort ohne Um-
Höhe und Berechnung der Gebühren
ladung unter Raumverschluß weitergehenden
Zollguts, (1) Die Gebühren betragen für jeden Beamten:
1 /iso des Verwaltungskosten-
5. Abfertigungen des Reisegepäcks.
1. für Begleitungen beitrags (§ 16) für einen Be-
(2) Die Oberfinanzdirektion kann bei besonderen einschließlich der r amten der Besoldungsgruppe
Anlässen auf Grund eines allgemeinen Verkehrs- Zeit des Rück- A 3 in Ortsklasse S für jede
bedürfnisses die gebührenfreie Abfertigung außer- wegs und für - auch nur angefangene -
halb der Offnungszeiten auch in anderen Fällen vor- Bewachungen 1l Stunde;
übergehend zulassen.
1 /iso des Verwaltungskosten-
beitrags (§ 16) für einen Be-
§ 10 2. für andere amten der Besoldungsgruppe
(1) Die amtliche Aufsicht ist gebührenfrei. Ge- Amtshandlungen A 8 in Ortsklasse S für jede
bührenfrei sind insbesondere - auch nur angefangene -
Stunde.
1. im Zug der laufenden amtlichen Uberwachung
von Amts wegen angeordnete Bestandsaufnah- Der Bundesminister der Finanzen gibt die danach
men, Nachprüfungen der Richtigkeit von An- errechneten Gebührensätze (Stundengebühren) im
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Bundeszollblatt bekannt. Sind den beauftragten Be- ist so zu bemessen, daß die mit den Dienstverrich-
amten Reisekosten zu vergüten, so sind Gebühren tungen innerhalb des Standorts verbundenen üb-
in Höhe des Betrags der Reisekostenvergütung zu lichen Auslagen (§ 19) mit abgegolten werden.
erheben, wenn dieser Betrag höher ist als die nach
(3) Werden von demselben Beamten auf einem
Satz 1 geschuldeten Stundengebühren.
Dienstgang Amtshandlungen bei mehreren Gebüh-
(2) Nichtbeamtete Hilfskrdfte sind zu gebühren- renschuldnern vorgenommen, so ist, wenn nicht für
pflichtigen Amtshandlungen in der Regel nicht jede Amtshandlung die Wegezeit nach dem auf
heranzuziehen. Werden sie ausnahmsweise verwen- Grund des Absatzes 2 festgesetzten Durchschnitts-
det, so sind Gebühren nach Absatz 1 zu entrichten. satz anzurechnen ist, jedem Gebührenschuldner die
Wegezeit zu berechnen, die nach Absatz 1 Schluß-
(3) Die Uberschreitung einer vollen Stunde (Ab- satz anzusetzen wäre, wenn die Amtshandlung für
satz 1) bleibt außer Ansalz, wenn sie nicht mehr ihn allein vorgenommen würde. Sinngemäß ist zu
als eine Viertelstunde betrü9t. verfahren, wenn für Amtshandlungen außerhalb des
(4) Wird für den Gcbühr~nschuldner unmittelbar Standorts Gebühren in Höhe der Reisekostenver-
vor oder nach der gebührenpflichtigen Amtshand- gütung (§ 12 Abs. 1 Satz 3) zu erheben sind.
lung eine gebührenfreie Amtshandlung vorgenom- (4) Die Wegezeit ist dem Gebührenschuldner nicht
men, die auch ohne die gebührenpflichtige Amts- anzurechnen, wenn bei ihm unmittelbar vor oder
handlung stattfinden mußte, so sind Gebühren nicht nach der gebührenpflichtigen eine gebührenfreie
zu erheben, wenn die Dauer der gebührenpflich- Amtshandlung vorgenommen wird, die auch ohne
tigen Amtshandlung eine Viertelstunde nicht über- die gebührenpflichtige Amtshandlung stattfinden
steigt. mußte. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Amts-
oder Standorts ist die Wegezeit dem Gebühren-
§ 13 schuldner auch dann nicht anzurechnen, wenn die
(1) Die Stundengebühren (§ 12) sind nach der gebührenfreie Amtshandlung bei einem anderen
Gesamtdauer der auf die Erledigung des Dienst- Betrieb am gleichen Geschäftsort wahrgenommen
auftrags verwendeten Zeit zu berechnen. In die wird.
Gesamtdauer sind die Wegezeiten nach § 14 einzu- (5) Müssen bei einer gebührenpflichtigen Amts-
rechnen. Die üblichen Betriebspausen (Frühstücks-, handlung mehrere Beamte nacheinander verwendet
Mittagspausen) bleiben außer Betracht, wenn dienst- werden, so ist für jeden Zeitraum von vollen acht
liche Verrichtungen während dieser Zeiten nicht Stunden nicht mehr als ein Hin- und Rückweg anzu-
vorgenommen werden. setzen.
(2) Werden mehrere zeitlich voneinander ge- (6) Im Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-
trennte Amtshandlungen an einem Tag für den- verfahren ist, wenn nicht Reisekosten zu vergüten
selben Gebührenschuldner ausgeführt, so ist die sind, die Wegezeit nicht anzusetzen. '
Dauer jeder Amtshandlung auf volle Stunden auf-
zurunden, auch wenn dieselben Beamten verwendet
werden. Die Aufrundung ist nur einmal vorzuneh- § 15
men, wenn die Amtshandlungen desselben Beamten Werden gebührenpflichtige Amtshandlungen für
ganz oder teilweise in den Zeitraum einer Stunde mehrere Gebührenschuldner durch einen Beamten
fallen. Nur einmal ist ferner aufzurunden, wenn zu gleichzeitig oder nacheinander wahrgenommen, so
einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander hat jeder Gebührenschuldner die Gebühren und
verwendet werden oder wenn die Amtshandlung sonstigen Kosten zu entrichten, die er schulden
nur aus dienstlichen Rücksichten unterbrochen wird. würde, wenn die Amtshandlung für ihn allein vor-
genommen würde.
§ 14 § 16
(l) Werden im Zollverfahren Amtshandlungen (1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlun-
außerhalb des Amtsplatzes oder am Amtsplatz vor gen Beamte ständig erforderlich, so kann die Ober-
oder nach den regelmäßigen Offnungszeiten vorge- finanzdirektion anordnen, daß an Stelle der Einzel-
nommen, so ist, wenn nicht Reisekosten zu vergüten gebühren für jeden Beamten ein Verwaltungskosten-
sind (§ 12 Abs. 1 Satz 3), die auf den Hin- und Rück- beitrag zu zahlen ist. Dieser ist nach der Höhe
weg verwendete Zeit (Wegezeit) bei der Berech- des durchschnittlichen ungekürzten Diensteinkom-
nung der Gesamtdauer mitanzusetzen, soweit nicht mens von Beamten der Besoldungsgruppe, in der
in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. sich der Beamte befindet, zuzüglich 20 vom Hundert
Als Ausgangspunkt des Hinwegs und Endpunkt des der darin enthaltenen ruhegehaltfähigen Beträge
Rückwegs gilt bei Amtshandlungen außerhalb des sowie zuzüglich der für Beamte mit zwei Kindern zu
Amtsplatzes die Zollstelle, bei Amtshandlungen am gewährenden Kinderzuschläge zu bemessen. Bei Be-
Amtsplatz die Wohnung des Beamten. rechnung des durchschnittlichen Diensteinkommens
ist der Ortszuschlag für einen verheirateten Beam-
(2) Bei Amtshandlungen innerhalb des Standorts ten mit zwei Kindern am Ort der Dienstleistung
ist die Wegezeit unabhängig von ihrer tatsächlichen zugrunde zu legen. Liegt der Betrag des Durch-
Dauer einheitlich nach Durchschnittssätzen anzu- schnittsgehalts zwischen zwei Dienstaltersstufen, so
rechnen, die die Oberfinanzdirektion nach Bedarf ist die dem Durchschnittsgehalt am nächsten kom-
für jeden Standort festsetzt. Der Durchschnittssatz mende Gehaltsstufe in Ansatz zu bringen. Der Ver-
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waltungskostenbcitrag ist für jeden Monat am letz- tungsaufwand verursacht worden ist. Eine Schuld
ten Werktag des Monats einzuzahlen. Neben dem liegt auch vor, wenn die erforderlichen Hilfskräfte
hiernach errechneten Betrag dürfen Trennungsgel- nicht gestellt werden.
der dem Gebührenschuldner nur dann zur Last ge-
legt werden, wenn sie dem Beamten lediglich auf § 19
Grund seiner stündigen Abordnung für diesen Ge-
bührenschuldner auszuzahlen sind und eine andere Sonstige Kosten
mit geringeren Kosten für den Gebührenschuldner Erwachsen bei Vornahme gebührenpflichtiger
verbundene Regelung nicht möglich ist. Amtshandlungen bare Auslagen an Fahrkosten, Ent-
(2) Nimmt der Gebührenschuldner nicht die volle schädigungen für zurückgelegte Wegstrecken, Zehr-
DiensttJtigkeit der ständig bewilligten Beamten in gelder (Verpflegungszuschüsse) oder ähnliche Neben-
Anspruch und ist es möglich, die Beamten anderweit kosten, so sind die erwachsenen Ausgaben außer
dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungs- im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 2 einzuziehen, es sei
kostenbeitrag auf einen angemessenen Teil be- denn, daß die Gebühren nach dem Betrag der Reise-
schränkt werden. kostenvergütung zu erheben sind (§ 12 Abs. 1
Satz 3). § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß. Werden die
(3) Die Arbeitszeit der Beamten, für die ein Ver- Amtshandlungen von Beamten vorgenommen, die
waltungskostenbeitrag entrichtet wird, ist nach Mög- pauschale Entschädigungen beziehen, so sind die
lichkeit den Bedürfnissc0n der Betriebe anzupassen. Beträge einzuziehen, die nicht abgefundenen Beam-
Die bei durchgehender Arbeitszeit üblichen Betriebs- ten zu gewähren sein würden. Bei Benutzung von
pausen (Frühstücks-, Mittagspausen) rechnen nicht beamten- und privateigenen Kraftfahrzeugen und
zur Arbeitszeit, wenn die Beamten dienstliche Ver- von Fahrrädern sind für jeden zurückgelegten, wenn
richtungen wührend dieser Zeiten regelmäßig nicht auch nur angefangenen Kilometer einzuziehen
vorzunehmen haben. Die für den Hinweg zur Be-
triebsstätte und für den Rückweg erforderliche Zeit 1. für Kraftwagen 0,20 DM,
ist bei Festsetzung eines vollen Verwaltungskosten- 2. für Krafträder und Fahrräder 0, 10 DM,
beitrags auf die Arbeitszeit nicht anzurechnen. So- 3. für mitfahrende Beamte je 0,03 DM,
weit die nach den Sätzen 2 uncf 3 errechnete Arbeits-
jedoch höchstens 4 DM für die einzelne gebühren-
zeit überschritten wird, sind Gebühren nach § 12 zu
erheben. pflichtige Amtshandlung.
(4) Der Gebührenschuldner hat, wenn er die Tätig-
keit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen
will, dies dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Ver-
waltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis zur Dritter Abschnitt
anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens Gebühren für Warenuntersuchungen
jedoch für drei Monate, vom Beginn des auf die und für Ausstellung von Urkunden
Anzeige folgenden Monats an gerechnet, weiter-
zuzahlen. Der Anzeige bedarf es nicht, wenn die
§ 20
Abordnung der Beamten im voraus nur für einen
bestimmten Zeitraum beantragt wird. Warenuntersuchungen
(1) Im Zollverfahren sind für die Untersuchung
von Waren durch eine Zolltechnische Prüfungs- und
§ 17 Lehranstalt, eine Zollehranstalt, eine öffentliche Un-
Sondergebühren tersuchungsanstalt oder einen Berufssachverstän-
digen Gebühren zu erheben,
Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer ver-
pflichtet, die Beamten unentgeltlich an seinen Mahl- 1. wenn die Zollstelle die Untersuchung veranlaßt,
zeiten teilnehmen zu lassen oder in anderer Weise weil sie die Angaben des Zollbeteiligten oder
angemessen zu beköstigen. Die Zollstelle kann aus Zollwertanmelders über die Beschaffenheit der
besonderen Gründen anordnen, daß die Beamten Ware für unrichtig hält, und wenn die Unter-
sich auf eigene Rechnung beköstigen. In diesem Fall suchung die Angaben als unrichtig erweist,
erhöhen sich die Begleitungsgebühren um den Be- 2. wenn die Untersuchung dadurch verursacht wird,
trag, der dem Beamten bestimmungsgemäß als Tage- daß der Zollbeteiligte oder Zollwertanmelder un-
geld auszuzahlen ist. zulängliche Angaben über die Beschaffenheit der
Ware auf Verlangen nicht ausreichend ergänzt,
§ 18 3. wenn die Untersuchung aus Anlaß der Prüfung
Wird eine Amtshandlung durch die Schuld des eines Antrags auf Gewährung einer in das Er-
messen der Zollverwaltung gestellten Zollver-
Beteiligten oder einer Person, deren Mitwirkung
er sich bedient, verzögert, unterbrochen oder ver- günstigung stattfindet,
eitelt, so kann die Zollstelle für die Zeit der Ver- 4. wenn Waren des freien Verkehrs untersucht wer-
zögerung oder Unterbrechung bei einer gebühren- den, bei de.ren Ausfuhr (Zollagerung) auf Grund
pflichtigen Amtshandlung den Gebührensatz ver- ihres Gehalts an verzollten Bestandteilen Zoll-
doppeln oder bei einer gebührenfreien Amtshand- vergütung beansprucht wird,
lung Gebühren erheben. Im Fall der Vereitelung 5. wenn Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum
sind Gebühren insoweit zu erheben, als ein Verwal- Vergällen geprüft werden,
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
6. wenn die Warenuntersuchung aus Gründen der ren nach dem anliegenden Tarif zu erheben. Ist die
laufenden Zollüberwachung stattfindet und durch Untersuchung von einer anderen Untersuchungs-
,die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein stelle ausgeführt worden, so hat der Beteiligte, wenn
vorgeschriebene oder besonders angeordnete die Untersuchungsstelle eine Vergütung verlangt,
Uberwctchungsbeslimmungen festgestellt wird, die entstandenen Kosten zu zahlen. Die Höhe dieser
7. wenn die Warenuntersuchung durch einen An- Kosten ist für jeden Fall besonders festzustellen und
trag auf :Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- so zu bemessen, daß den Sachverständigen eine
auskunft (§ 23 des Zollgesetzes) verursacht wird. angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeit-
verlust gewährt wird.
(2) Wird die Ware, ohne daß ein dringendes Be-
dürfnis hierfür anzuerkennen ist, auf besonderen § 23
Antrag nicht durch eine Zollstelle, eine Zolltech- Ausstellung amtlicher Urkunden
nische Prüfungs- und Lehranstalt oder eine Zoll-
lehranstalt, sondern durch eine öffentliche Unter- Wird auf Antrag an Stelle eines abhanden ge-
suchungsanstalt oder einen Berufssachverständigen kommenen oder unbrauchbar gewordenen Erlaub-
untersucht, so ist die Untersuchung in jedem Fall nis-, Zusage-, Bezugscheins oder einer ähnlichen
gebührenpflichtig. über die Gewährung einer Vergünstigung aus-
gestellten Urkunde eine neue Ausfertigung oder
(3) Die Kosten der Verpackung und Versendung eine beglaubigte Abschrift erteilt, so ist für die neu
von Waren und Proben hat der Gebührenschuldner ausgestellte Urkunde eine Gebühr von 5 DM zu er-
zu tragen. Sie werden den Untersuchungsgebühren heben. Desgleichen ist, wenn auf Antrag mehrere
hinzugerechnet, wenn der Gebührenschuldner sie Urkunden für denselben Zweck (z.B. Teilerlaubnis-
nicht schon beglichen hat. scheine) oder zu einer vorhandenen Urkunde wei-
§ 21
tere Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder
Teilabschriften ausgestellt werden, für die zweite
(1) Im Verbrauchsteuerverfahren sind Waren- und jede weitere Ausfertigung oder Abschrift eine
untersuchungen, die zum Zweck der Abgabenermitt- Gebühr von 2 DM zu erheben. Der Bundesminister
lung vorgenommen werden, gebührenfrei. Im Ein- der Finanzen kann bestimmen, daß Teilerlaubnis-
fuhrumsatzsteuerverfahren gilt § 20 entsprechend. scheine in bestimmten Fällen gebührenfrei aus-
Für Untersuchungen, die nicht zum Zweck der Ab- gestellt werden können.
gabenermittlung vorgenommen werden, gilt § 20
Abs. 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Im Branntweinmonopolverfahren sind Waren-
untersuchungen, die durch die in § 20 Abs. 1 auf-
Vierter Abschnitt
geführten Untersuchungsstellen oder durch das Bun- Obergangs- und Schlußbestimmungen
desmonopolamt für Branntwein ausgeführt werden,
gebührenpflichtig § 24
1. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 5, Ubergangsbestimmungen
2. wenn die untersuchten Stoffe den an sie gestell- (Durch Zeitablauf erledigt)
ten Anforderungen nicht entsprechen,
3. wenn die zu prüfenden Angaben des Beteiligten
§ 25
unrichtig befunden werden,
4. wenn die Untersuchung aus Anlaß einer Ver- Schlußbestimmungen
günstigung erforderlich wird. (1) *)
§ 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) In Kraft bleiben:
§ 22 §§ 3, 8 Abs. 4 und § 17 a Abs. 4 der Wein-Zoll-
Für gebührenpflichtige Warenuntersuchungen, die ordnung.
von einer Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt,
einer Zollehranstalt oder dem Bundesmonopolamt •) Die Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
weinmonopolverfahren ist am 1. Juli 1939 als Verordnung in Kraft
für Branntwein vorgenommen werden, sind Gebüh- getreten, sie hat am 26. Juli 1969 Gesetzeskraft erhalten.
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969 1747
Anlage
Gebührentarif für Untersuchungen
A. Physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Allgemeine chemische Untersuchungen
C. Besondere chemische Untersuchungen
D. Technische Vorschriften (TV)
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F. Kakaozoll-Vergütungsordnung
G. Durchführungbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
(§ 3 ZuckStDB) und Zuckersteuer-Vergütungsordnung
H. Zuckersteuer-Befreiungsordnung
I. Salzsteuer-Befreiungsordnung
K. Mineralöl
L. Branntweinmonopol
Vorbemerkungen DM
c) mittels des Pyknometers
1. Die Untersuchungsgebühr bemißt sich nach den in den
Abschnitten A bis L aufgeführten Sätzen. Werden Pro- aa) bis + 25° C 12
ben von Waren gleicher Art in größerer Anzahl gleich- bb) bei mehr als + 25° C 15
zeitig oder in unmittelbarer Folge untersucht und wird d) nach dem Schwebeverfahren 13
dadurch der für die einzelne Untersuchung sonst er-
e) nach dem Schüttgewicht
forderliche Aufwand erheblich vermindert, so sind die
{augenscheinliche Dichte) 6
festen Gebührensätze nur zur Hälfte anzusetzen. Die
gleiche Ermäßigung gilt für die Untersuchung der drit- 4. Bestimmung der Viskosität
ten Probe und aller weiteren Proben, wenn aus einer a) Messungen unter + 10° C 36
Sendung gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge drei
b) Messungen bei + 10° C bis + 50° C 18
oder mehr Proben von Waren gleicher Art untersucht
werden. c) Messungen über + 50° C 23
2. Sind Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist be- 5. Messungen mit dem
stimmt, daß die Gebühr nadJ. dem Zeitaufwand zu be- a) Refraktometer
messen ist, so ist für jede Stunde der Untersuchung aa) bei + 15° bis + 25° C 9
eine Gebühr von 18 DM, für jede halbe oder angefan-
bb) unter + 15° oder über + 25° C 11
gene halbe Stunde die Hälfte dieser Gebühr anzuset-
zen. b) Interferometer 20
3. Als Untersuchung gelten auch die Begutachtung von c) Colorimeter {Photometer) 18
Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten usw. so- d) Nephelometer 15
wie die Auswertung von Analysenzeugnissen, auf e) Polarimeter 14
Grund derer ein Gutachten gefertigt wird. Hierfür sind
Gebühren nach dem Zeitaufwand anzusetzen. f) Hand- bzw. einfachen Spektrometer 11
g) Spektrographen oder Spektrophotometer
aa) Infrarotspektrophotometer Grund-
gebühr 10
A. Physikochemische Messungen zusätzlich
Gebühr
und Untersuchungen nach Zeit-
DM aufwand
bb) andere Grund-
1. Längen- bzw. Dickenmessungen gebühr 5
zusätzlich
a) mit Mikrometer 6 Gebühr
nam Zeit-
b) mit Meßmikroskop 9 aufwand
c) mit Reiskorn-Meßgerät nach Zeit-
aufwand 6. Luminescenzanalyse 15
2. Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188) 7. Radioaktivität
a) erste Fraktion 9 (zwei Bestimmungen zu verschiedenen
b) jede weitere Fraktion 6 Zeiten) 120
3. Bestimmung der Dichte flüssiger und fester 8. Chromatographische Bestimmungen
Körper a) mittels des Gasfraktometers Grund-
gebühr 5
a) mittels der Spindel zusätzhdt
aa) bis + 25° C
Gebühr
4 nach Zeit-
bb) bei mehr als + 25° C 6 aufwand
b) andere nach Zeit-
b) mittels der Mohr-(Westphal-)schen Waage aufwand
aa) bis + 25° C 6 9. Bestimmung des pH-Werts
bb) bei mehr als + 25° C 8 a) mit Indikatorfolien 6
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
DM DM
b) colorimetrisch 9 5. Elementaranalyse
c) elektrometrisch 16 a) qualitativer Nachweis von Stickstoff,
Schwefel, Halogenen und/oder anderen
10. Schmelzpunkt organischer Stoffe Elementen, je Element 5
a) einfach 9 b) quantitative Analysen
b) nach der Mikromethode von Kofler nach Zeit-
aufwand aa) Vorbereiten und Trocknen 9
11. Erstarrungspunkt organischer Stoffe nach bb) Kohlenstoff und Wasserstoff 15
Shukoff 15 cc) Schwefel 18
12. Molekulargewichtsbestimmung dd) Halogene 15
a) durch Gefrierpunktserniedrigung bzw. ee) Methoxylgruppen 18
Siedepunktserhöhung 25 ff) Phosphor 18
b) nach Rast 15 gg) andere Elemente, ausgenommen
Stickstoff ndc:h Zeit-
13. Siedepunktsbestimmung 12 aufwand
14. Destillation 6. Bestimmung des Stickstoffs und seiner
Verbindungen
a) einfache Destillation bei normalem Druck 12
nach Zeit•
a) Gesamtstickstoff 18
b) andere
aufwand b) Eiweißstickstoff 27
15. Löslichkeit und Unlöslichkeit in Wasser, c) Ammoniak 15
Säuren, Laugen oder in organis ...hen Lösungs-
d) Harnstoff 25
mitteln, qualitativ, je Versuch 3
16. Extraktion oder Perforation 7. Bestimmung der Kohlenhydrate*)
23
a) Gesamtmenge der wasserlöslichen, stick-
17. Mikroskopische Untersuchungen nach Zeit-
aufwand stoff- und aschefreien Extraktstoffe 36
18. Physikochemische Messungen und Unter- b) direkt reduzierender Zucker, gewichts-
suchungen, anderweit nicht genannt nach Zeit- analytisch 15
aufwand
c) Gesamtzucker, nach Inversion 18
B. Allgemeine dtemisdte Untersudtungen d) Invertzucker und Stärkesirup
aa) qualitativ 8
1. Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien
Stoffs bb) quantitativ 18
a) mittelbar aus der Dichte 12 e) Polarisation vor und nach der Inversion 22
b) unmittelbar durch Trocknen f) Dextrine 35
aa) in sirupartigen Massen und Flüssig- g) Stärke (ausgenommen D 5)
keiten 15 aa) polarimetrisch 22
bb) in anderen Stoffen 11 bb) gewichtsanalytisch 30
c) durch Xylol-Destillation 20 h) Rohfaser 26
d) nach der Methode von K. Fischer 35 i) Milchzucker
2. Bestimmung des Abdampfrückstands 11 aa) polarimetrisch 12
bb) gewichtsanalytisch 17
3. Bestimmung der Asche
a) Gesamtasche 11 8. Bestimmung des Weingeists**)
b) Sulfatasche 15 a) qualitativ 12
c) wasserlösliche bzw. unlösliche Asche 9 b) quantitativ, aus der Dichte des Destillats 15
d) säurelösliche bzw. unlösliche Asche 9 c) quantitativ, aus der Dichte nach dem Aus-
schütteln mit Petrolbenzin 27
e) Alkalität der wasserlöslichen Asche 8
4. Nachweis und Bestimmung von Anionen und 9. Bestimmung des Methylalkohols
Kationen a) qualitativ 15
a) Halogene b) quantitativ, auch neben Weingeist und/
aa) qualitativ 6 'oder Isopropylalkohol 30
bb) quantitativ 10 10. Bestimmung des Isopropylalkohols
b) Nitrat a) qualitativ 15
aa) qualitativ 5 b) quantitativ, auch neben Weingeist und/
bb) quantitativ 23 oder Methylalkohol 45
c) Sulfat 11. Bestimmung des Glyzerins (quantitativ) 40
aa) qualitativ 5 12. Bestimmung des Glyzerins und 2,3-Butylen-
bb) quantitativ 14 glykols 60
d) Phosphat 13. Nachweis künstlicher Farbstoffe mittels der
aa) qualitativ 6 Wollfadenprobe 9
bb) quantitativ 15
e) Nachweis und Bestimmung anderer Anio-
nen und der Kationen *) Bestimmungen auf Grund der Durchführungsbestimmungen zum
Zuckersteuergesetz (§ 3) und der Zuckersteuer-Vergütungsordnung
aa) einfache Untersuchung 6 s. unter G.
bb) schwierige Untersuchung nach Zeit- ••) Bestimmungen auf Grund der TB zum Branntweinmonopolgesetz
aufwand s. unter L.
Nr. 102 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969 1749
DM DM
14. Bestimmung der freien Siiun\n cl) Extraktion der Harze 23
a) Gesamtsduren 9 e) Burchfield-Test 9
b) nichtnüchtigc 13 f) Weber--Test 9
c) flüchtige 18 g} Jodzahl 18
15. Nachweis chemischer Konservierungsmittel h) Stickstoff nach Kjeldahl 18
nach Zeil.-
(z.B. in Fruchlsiiften) aufwand i) Chlor, quantitativ 18
l G. Allgemeine chemische Unl<,rsuchungen, k) Löslichkeitsbestimmung 9
nach Zeit-
anderwei 1. nicht gcnc1nnt m1fw,111d 1) Bestimmung des Gewebeanteils 18
m) Acetonextrakt 23
n) Chloroformextrakt 23
C. Besondere chemische Untersuchungen o) Ruß, quantitativ 18
1. Ole, Fette, Wc1chse und dergl. p) Gesamtschwefel 25
a) Gesamtfett (A.therauszug) 23 q) Schwefel im Acetonexlrakt 25
b) Schmelzpunkt von rettsüuren mit Spal- r) Schwefel im Chloroformextrakt 25
tung und Reinigung 32 s) He17stellung von Kautschukmischungen
c) Schmelzpunktdifferenzmclhode nc1ch und anschließende Vulkanisation 50
Böhmer 60 t) Bestimmung der Zerreißfestigkeit 18
cl) Säuregrad, Säurczabl, freie Fettsäure 11 u) Bestimmung der bleibenden Dehnung 9
e) Verseifungszahl 16
13. Besondere chemische Untersuchungen,
f) Unverseifbares 34 nach Zeit-
anderweit nicht genannt aufwand
g) Jodzahl 18
h) Reichert-Meissl- und/oder Polenske-Zahl
aa) einzeln 23
bb) gemeinsam 37 D. Technische Vorschriften (TV)
i) Acetylzahl oder Hydroxylzahl 36 1. Ermittlung der Lebendlänge zubereiteter
k} Nickel 15 Heringe (TV zu 16.04) 6
1) Isoölsiiure (gehärtete Felle) 60 2. Bestimmung des Trockenstoffs von Tomaten-
m) Farbreaktionen 7 saft (TV zu 20, Vorschrift 4) 30
n) Buttersäurezahl nach Croßfeld 23
3. Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des
o) Caprylsdurezahl nach Großfeld 30 Gehalts an Alkohol in Weinen und Wermut-
p) Gesamtzahl nach Großfeld 23 weinen usw. (TV zu 22.05 und 22.06) 24
q) Epoxydsauerstoff 23 4. Untersuchung des Weinessigs auf den Ge-
r) Phytosterinnachweis Digitoninmethode halt an wasserfreier Essigsäure (TV zu 22.05,
oder Athermethode nach Böhmer 70 Anmerkung 4) 9
2. Kaffee, Tee und deren Zubereitungen 5. Ermittlung des Stärkegehalts von Müllerei-
a) Wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute) 20 erzeugnissen aus Getreide (TV zu 23.02) 22
b) Koffein bzw. Thein 38 6. Bestimmung der Verflüssigungskraft von
c) Chloraminzahl 18 Bakterien und Schimmelpilzamylasen oder
3. Bestimmung des Kreatinins 34 der proteolytischen Kraft von Bakterien- und
Schimmelpilzproteasen (TV zu 29.40) 50
4. Bestimmung der Lecithinphosphorsäure 34
7. Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure
5. Nachweis und Bestimmung von Verdickungs- in Superphosphaten (TV zu 31.03) 30
mitteln (z.B. Pektine, Johannisbrotkernmehl,
Zellulosederivate) 18 8. Untersuchung von Vergällungsmitteln auf
Eignung zum Ungenießbarmachen von Ka-
6. Prüfung auf Lutein, qualitativ 7 sein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsen-
7. Ermittlung des Chloridgehalls in Alkali- früchte (sogenanntem pflanzlichen Kasein)
hydroxyden 18 (TV zu 35.01, 35.02, 35.04) 15
je Ver·
8. Ermittlung des K;lü-Gehalts in gällungs-
mittel
a) Kaliumsulfat 10 9. Untersuchung von Holzkohle (einschließlich
b) Kaliummagnesiumsulfat 15 Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Akti-
nach Zeit- vierung (TV zu 38.03 I und 44.02) 10
9. Bestimmung der Abietinsiiure in
aufwand
Kolophoniumderivaten 10. Untersuchung von Kieselgur, Tripel und der-
10. Bestimmung von Provitaminen und nach Zeit- gleichen auf Aktivierung (TV zu 38.03 II) 50
aufwand
Vitaminen 11. Unterscheidung zwischen Papier, Pappe und
l 1. Kunststoffe nach Zeit· Filterplatten aus Papierhalbstoff mit Asbest-
aufwand gehalt des Kapitels 48 und Waren aus Asbest
12. Kautschuk und Kautschukwaren (z.B. Kapitel 68) (TV zu 48) 20
a) Trockenstoff von Lc1tex 12 12. Unterscheidung zwischen Pergamentersatz-
b) Dichte nach dem Schwebeverfahren 13 papier und anderen Nachahmungen von
c) Asche 11 Pergamentpapier (TV zu 48.03) 6
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
DM DM
13. restslellung d(it B<,sd1affenheil.smerkrnale o) Bestimmung des Gehalts an Titan 36
von bloß dll!Jdiirbt<:11, durch bloßes Diimpfcn p) Bestimmung des Gehalts an Vanadium 40
gebrüunten und CJ(:Uirbi<'n (kr<'mierten) Gar-
q) Bestimmung des Gehalts an Wolfram 40
nen (TV zu XI 1) 12
r) Bestimmung des Gehalts an Eisen 25
14. Feststellung dc!r F(:inlH:ilsllUlltlll<:r von Gar-
s) Bestimmung des Gehalts an anderen
nen und d(!r L111fi/i11~w im Zwirn (TV zu
Legierungselementen 40
XI II) 12
t) Vollanalyse von Kohlenstoffstählen
15. Quilnlitdlive Bc!slimroun~J der Spinnstoffe in (Kohlenstoff, Mangan, Phosphor, Schwefel,
nuch Zeit-
Mischwc1ren (TV zu XI Vorschrift 2) aufwand Silizium)
16. Feststellung der Feinheit.snurnm<'r, der mitt- aa) mit Kupfer 60
leren Fascrlüng<: 11nd der mittleren Faser- bb) ohne Kupfer 50
feinheit bei so9enc1n11Len harlf~n Kamm-
garnen (TV zu 5].07, Anmerkung) 20
17. Feststellung d(:s Qu<1drutrnetergcwichls von F. Kakaozoll-Vergütungsordnung *)
Geweben (TV zu s:u 1, 55.07, 55.09, 58.08
und 58.09) 1. Kakaobruch
9
(Verunreinigungen, Asche) 15
18. Festsl<~llung des Quadr<1tmetergt:wichts von
Papieren und Pappen 9 2. Kakaomasse
(gesamte und säureunlösliche Asche, Bestim-
19. Feststellung der Fudenzahl von Gewebe-
mung und Prüfung des Fetts auf Reinheit,
flächen (TV zu 55.07 und 55.09) 6
Prüfung auf Zucker, mikroskopische Unter-
20. Feststellung von Ummagnetisierungsver- suchung) 55
lusten bei Elektroblechen (TV zu 73 Vor-
schrift 1 n) 50 3. Kakaobutter
(Refraktion, Schmelzpunkt, Jodzahl, Reichert-
Meissl-Zahl, Schmelzpunkt der nicht flüch-
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl tigen Fettsäuren, Löslichkeit in Petroläther) 50
1. Eisen und Ferrolegieru ngen 4. Kakaopulver, Kakaopreßkuchen
a) qualitative Untersuchung 27 (Wasser, gesamte und säureunlösliche Asche,
b) Bestimmung des Gehdlts an Aluminium 40 Bestimmung und Prüfung des Fetts auf
Reinheit, Prüfung auf Zucker, mikrosko-
c) Bestimmung des Gehalts an Chrom 30 pische Untersuchung) 60
d) Bestimmung des Gehalts an Eisen 25
5. Schokolade
e) Bestimmung des Gehalts an Kohlenstoff 15
f) Bestimmung des Gehalts an Kupfer a) gewöhnliche
27
(Wasser, Zucker, gesamte und säureunlös-
g) Bestimmung des Gehalts an Mangan 18 liche Asche, Prüfung des Fetts auf Rein-
h) Bestimmung des Gehalts an Molybdän 35 heit, mikroskopische Untersuchung) 60
i) Bestimmung des Gehalts an Nickel 23 b) Milchschokolade
k) Bestimmung des Gehalts an Phosphor 20 (Wasser, Zucker, gesamte und säureunlös-
1) Bestimmung des Gehalts an Silizium 20 liche Asche, Milchzucker, Milchfett, Prü-
fung auf Anwesenheit anderer Fette,
m) Bestimmung des Gehalts an Titan 36 mikroskopische Untersuchung) 75
n) Bestimmung des Gehalts an Vanadium 28 c) gewöhnliche Schokolade mit größeren
o) Bestimmung des Gehalts an Wolfram 40 Stücken von Mandeln und dgl. (wie 5 a) 65
p) Bestimmung des Gehalts an anderen d) desgleichen Milchschokolade 80
Legierungselementen (z.B. Niob) 40 e) gewöhnliche Schokolade mit einem Kern
2. Stahl von Krem (wie 6 a) 65
cl) qualitative Untersuchung 27 f) desgleichen Milchschokolade (wie 6 b) 80
b) Bestimmung des Gehalts an Aluminium 40 g) gewöhnliche Schokolade mit Mokka-
c) Bestimmung des Gehalts an Blei 27 geschmack (wie 5 a) 65
d) Bestimmung des Gehalts an Chrom h) desgleichen Milchschokolade (wie 5 b) 80
aa) in löslichen Stählen 20 i) gewöhnliche oder Milchschokolade mit
zerkleinerten bzw. fein zerriebenen Nüs-
bb) in korrosionsfesten Stählen 30 sen, Mandeln und dgl. (Gesamtzucker,
e) Bestimmung des Gehalts an Kobalt 40 sonstige Nichtkakaobestandteile - so-
f) Bestimmung des Gehalts an Kohlenstoff 15 weit möglich - und Schätzung der Kakao-
g) Bestimmung des Cchalts an Kupfer 27 bestandteile) 35
h) Bestimmung des Gehalts an Mangan 18 6. Pralinen
i) Bestimmung des Gehalts an Molybdän 35 a) mit Dberzugmasse aus gewöhnlicher
k) Bestimmung des Gehalts an Nickel 23 Schokolade (Gesamtzucker, Untersuchung
1) Bestimmung des Gehalts an Phosphor 20 der Dberzugmasse nach 5 a) 65
m) Bestimmung des Gehalts an Silizium
aa) in unlegierten Stählen 25 *) Die unter F 5 und 6 aufgeführten Waren sind bei der Gebühren-
berechnung als gleichartig i. S. der Nr. 1 der Vorbemerkungen an-
bb) in legierten Stählen 30 zusehen; die volle Gebühr ist für die beiden Proben oder zwei von
denjenigen Proben anzusetzen, für deren Untersuchung die höchsten
n) Bestimmung des Gehalts an Schwefel 20 Sätze vorgesehen sind.
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969 1751
DM DM
b) mit Ubcrzugmasse aus Milchschokolade K. Mineralöl
(Gesamtzucker, Untersuchung der Uber-
1. Destillation nach ASTM D 86/DIN 51751 24
zugmasse nach 5 b) 80
2. Destillation nach Kraemer-Spilker,
7. Mischungen von KakaopulvE!r mit einem 24
DIN 51761
Mehl (gesamte und säureunlösliche Asche,
Sli.irke- und Fdlbestimmung, Refraktion, 3. Destillation nach Große-Oetringhaus,
Prüfung c1uf Zucker, mikroskopische Unter- DIN 51567 110
suchun~J) 65 4. a) Flammpunkt nach Abel-Pensky,
DIN 51755 18
G. Durchführungsbestimmungen b) Flammpunkt im offenen Tiegel,
zum Zuckersteuergesetz z.B. DIN 51584 18
(§ 3 ZuckStDB) 5. Farbzahl nach ASTM D 1500/DIN 51578
und Zuckersteuervergütungsordnung a) bei + 15° C bis + 25° C 15
b) bei mehr als + 25° C 22
1. Waren, die nur inverl.zuckerfreien Rüben-
zucker cnthc1llen (Polarisation vor und nach 6. Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z.B. 51575 15
der Inversion) 22 7. Neutralisationszahl 11
2. Waren, die nur enlhc1He11 8. Verseifungszahl, potentiometrisch,
inverlzuckerhc1ltigen Rübenzucker oder nach ASTM D 939 35
invertzuckerfreien Rübenzucker und Stärke- 9. Pour Point nach ASTM D 97 30
sirup oder
invertzuckerhultigen Rübenzucker und 10. Dampfdruck von Flüssiggas nach ASTM
D 1267/DIN z.B. 51616 22
Stärkesirup
a) mit Untersuchung von Stärkesirup 11. Dampfdruck nach Reid, DIN 51754 22
(Inversionspolarisationen, Gesamtzucker, 12. Olgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/
reduzierender Zucker im Stärkesirup) 50 DIN 51571 35
b) ohne Untersuchung von Stärkesirup 13. Weichparaffingehalt in Paraffin,
(Inversionspolarisation, Gesamtzucker) 30 z.B. nach DIN 51572 35
3. Stärkehaltige, rübenzuckerfreie Waren 14. Schwefelgehalt, z.B. nach ASTM D 1266
(direkte Polarisation der Ware und des ver- oder DIN 51768 25
wendeten Stärkezuckers) 22 15. Erstarrungspunkt am rotierenden Thermo-
meter nach ASTM D 938/DIN 51556 18
H. Zuckersteuer-Befreiungsordnung 16. Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51801 18
(Untersuchung von Vergällungsmitteln)
17. Erweichungspunkt nach Kraemer-Sarnow,
1. Fettsäuren 22 DIN 1995 U 5 22
2. Pottasche und Sodc1 9 18. Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN
z.B. 1995 U 3 22
3. Seifenpulver 11
19. Walk-Konus-Penetration nach ASTM D 217/
4. Seifenflocken 18 DIN 51804 30
5. Natrium- und Kaliurnhydroxyd 11 20. Konus-Penetration nach ASTM D 937/
6. Eisenoxyd 11 DIN 51580 22
7. Petroleum und sonstige Mineralöle 22 21. Gehalt an Kohlenwasserstoffgruppen nach
dem FlA-Verfahren, DIN 51791 30
8. Sulfitablauge 22
22. Heizwert 30
9. Natronwasserglc1spul ver 9
23. Bromzahl, elektrometrisch oder nach
10. Phenol 22 DIN 51774 30
11. beta-Nc1phthol 11 24. Phenol- bzw. Kreosotgehalt in Teerölen 15
12. Kalziumchloridhydrale und wasserfreies 25. Korrosiver Schwefel 22
Kalziumchlorid 9
26. SK-Zahl, z.B. nach DIN 51553 15
13. Harnstoff 22
27. Asphaltgehalt, z.B. nach DIN 51557 24
1. Salzsteuer-Befreiungsordnung
(Untersuchung von Vergällungsmitteln) L. Branntweinmonopol
1. Mineralöl 22 (Technische Bestimmungen TB)
2. Seifenpulver 11 1. § 6 Ermittlung des Weingeistgehalts mit
der W eingeistspindel 4
3. a) Chicc1goblau 6 B technisch,
Benzobrillantblau 6 BS 6 2. § 7 Ermittlung des Weingeistgehalts nach
Raumhundertteilen bis höchstens 45
b) Heliotropin und Soda 11
Raumhundertteile und des Extraktge-
4. Eisenoxyd 11 halts in extrakthaltigen Branntweiner-
5. Ponceau 6 R 6 zeugnissen, die außer Weingeist keine
flüchtigen Stoffe enthalten
6. Naphthalin 9 a) Ermittlung des Weingeistgehalts 15
7. Heliogenbla u-L umog engelb-Misch ung 15 b) Ermittlung des Extraktgehalts 12
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
DM DM
3. § 8 Vereinfochle Ermilllung des Weingeist- b) Bestimmung des Propylalkohols 45
gehalts nach Raumhundertteilen bis
c) Bestimmung des Isopropylalkohols 45
höchstens 45 Raumhundertleile in
extrakthaltigem Trinkbranntwein und 13. § 22 Untersuchung von Branntwein und
weingeisthaltigen Fruchtsäften sowie in Branntweinerzeugnissen auf Methyl-
Maischen und flüssigen Stoffproben, alkohol, Aceton, Pyridinbasen und
die außer Weingeist keine flüchtigen Ph thalsä urediä th y lester
Stoffe enthalten 15 a) Ermittlung des Gehalts an Methyl-
4. § 9 Ermittlung des Weingeistgehalts nach alkohol, Aceton und Pyri.dinbasen 70
§ 10 Gewichtshundertteilen in extrakthalti- b) Nachweis von Phthalsäurediäthyl-
gen Branntweinerzeugnissen mit einem ester 18
Weingeislgehalt von mehr als 45 Raum-
14. § 23 Bestimmung des Aldehyägehalts in
hundertteilen sowie in dickflüssigen Er- 22
Rohbranntweinen und Spriten
zeugnissen und in Früchten oder Pflan-
zenteilen mit Branntwein, die außer 15. § 24 Bestimmung des Fuselölgehalts in Roh-
Weingeist keine flüchtigen Stoffe ent- branntwein aus Melasse und Hefe-
halten 22 würzen 45
5. § 11 Ermittlung des Weingeistgehalts in Er- 16. § 25 Bestimmung der flüchtigen Basen in
zeugnissen, die außer Weingeist noch Rohbranntweinen 30
andere flüchtige Stoffe enthalten (Riech-
17. § 26 Bestimmung des Methylalkoholgehalts
und Schönheitsmittel, Heilmittel und
in Rohbranntweinen und Spriten 30
Essenzen) 27
6. § 12 Ermittlung des Gehalts an Athyläther 18. § 28 Ermittlung des Essigsäuregehalts in
und Weingeist in äthyläther- und Essig 11
weingeisthaltigen Erzeugnissen 45 19. § 33 Untersuchung der Vergällungsmittel und
7. § 13 Ermittlung des Weingeistgehalts und der Zusatzstoffe
der nicht flüchtigen Bestandteile (Rück- 13
I. Äthyläther
stand) in Lacken, Polituren, Zellulose-
lacken, Kollodium und Kollodiumwolle II. Aluminiumsulfat 13
a) Ermittlung des Weingeistgehalts bei III. Benzol (Reinbenzol) 22
Abwesenheit anderer flüchtiger Stoffe 30 IV. Birkenteer 13
b} Ermittlung des Weingeistgehalts bei V. Bleiessig 27
Anwesenheit anderer flüchtiger Stoffe 45 VI. Buchenteer 13
c) Ermittlung des nicht flüchtigen Be- VIII. Fichtenkolophonium 13
standteils (Rückstand) 11
IX. Fichtennadelöl 13
8. § 14 Ermittlung des Weingeistgehalts in Sei- X. Holzgeistöl V 36
fen und seifenähnlichen Erzeugnissen,
die zur Körperreinigung und -pflege be- XI. Kalilauge 15 °/o 15
stimmt und geeignet sind, sowie der XII. Kalilauge 33 0/o 15
Gesamtfettsäure in solchen Seifen 45 XIII. Kalilauge 50 0/o 15
9. § 15 Ermittlung des Gehalts an Lösungs- XIV. Kaliseife 18
mitteln und Weingeist in Seifen und sei- XV. Kampfer 22
fenähnlichen Erzeugnissen, die nicht XVII. Kiefernnadelöl 13
zur Körperreinigung und -pflege be-
XVIII. Latschenkiefernöl 13
stimmt und geeignet sind 45
XIX. Natriumkarbonatlösung 15
10. § 16 Ermittlung des Fuselöl- und Weingeist-
XXI. Olivenöl, Leinöl oder andere
gehalts in Nebenerzeugnissen der
fette Ole 30
Branntweingewinnung (Fuselöl)
XXIII. Petroläther 20
a) Ermittlung des Fuselölgehalts 13
b) Ermittlung des Weingeistgehalts 27 XXIV. Phthalsäurediäthylester 25
XXVII. Schellack 30
11. § 17 Ermittlung des vergütungsfähigen Wein-
geistgehalts in Estern, die unter Ver- XXIX. Thymol 22
wendung von Branntwein hergestellt XXXI. Toluol 20
worden sind 30
20. § 36 Untersuchung von Essigsäure
12. § 20 Nachweis und Bestimmung von Methyl-
alkohol, Propylalkohol und Isopropyl- a} Ermittlung des Gehalts an wasser-
alkohol in Branntweinerzeugnissen, die freier Essigsäure 12
zur Ausfuhr bestimmt sind b) Prüfung mit Kaliumpermanganat-
a) Bestimmung des Methylalkohols 30 lösung und Geruchsprüfung 9
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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