1133
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1969 Nr.101
Tag Inhalt Seite
18. 9. 69 Preisauszeichnungsverordnung (Verordnung PR Nr. 1/69) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1733
Bundesgesetzbl. III 720-6, 720-6 a, 7850-1
19.9. 69 Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes . .. . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. .. . .. . . . . . . . 1736
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 1737
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 1738
Preisauszeichnungsverordnung
(Verordnung PR Nr. 1/69)
Vom 18. September 1969
Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April (3) Die Preisauszeichnung ist vorzunehmen
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
1. bei Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen,
rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zu-
innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes
letzt geändert durch § 37 des Gesetzes" über die auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom
sichtbar ausgestellt werden, und bei Waren, die
7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird ver-
vom Verbraucher unmittelbar entnommen wer-
ordnet:
den können, durch Preisschilder oder Beschriftung
§ 1 der Ware;
Grundvorschriften 2. bei Waren, die nicht unter den Voraussetzungen
(1) Wer nach den Vorschriften dieser Verordnung der Nummer 1 im Verkaufsraum zum Verkauf
zur Preisauszeichnung verpflichtet ist, hat die von bereitgehalten werden, entweder nach Nummer 1
ihm allgemein geforderten Preise anzugeben. oder dadurch, daß die Behältnisse oder Regale, in
denen sich die Waren befinden, beschriftet werden
(2) Die Aufgliederung der Preise ist nur zulässig,
oder dadurch, daß Preisverzeichnisse angebracht
soweit sie sich auf Waren oder Leistungen bezieht,
oder Preislisten zur Einsichtnahme aufgelegt
die auch gesondert erbracht werden.
werden:
(3) Preisauszeichnungen müssen leicht erkennbar,
3. bei Waren, die nach Musterbüchern angeboten
dem Angebot eindeutig zugeordnet und deutlich
werden, dadurch, daß die Preise für die Ver-
lesbar sein.
kaufseinheit auf den Mustern oder damit ver-
§ 2
bundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen
Handel angegeben werden;
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge- 4. bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten,
schäftsmäßig Waren zum Kauf anbietet, hat die insbesondere im Versandhandel, angeboten wer-
Waren unter Angabe der Verkaufseinheit und Güte- den, dadurch, daß die Preise neben den Waren-
bezeichnung auszuzeichnen, die der allgemeinen Ver- abbildungen oder Warenbeschreibungen, in An-
kehrsauffassung entsprechen. merkungen oder in mit den Katalogen oder Wa-
(2) Die Auszeichnung von Fertigpackungen mit renlisten im Zusammenhang stehenden Preislisten
den Grundpreisen richtet sich nach den Vorschriften angegeben werden.
des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Waren,
blatt I S. 759) und der nach diesem Gesetz erlassenen die in den in den §§ 3 bis 7 aufgeführten Betrieben
Rechtsverordnungen. Letztverbrauchern angeboten werden.
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 3 Monat vermietet, hat am Anfang der Zufahrt ein
Preisverzeichnis anzubringen, das je nach Art der
Dienstleistungen
Vermietung die Preise für den Monat, den Tag oder
(1) Friseure, Schuhrnctchcr, Wäschereien, Plätte- die Stunde für die Einstellung eines Kraftfahrzeuges
reien und Chcrnischrcinigungsbelriebe haben die enthält. ·
Preise hir ihre wcscnLlichen Leistungen in Preisver- (2) Absatz 1 gilt für die Vermietung oder Be-
zeichnisse aufzunehmen, von denen je eins im Ge- wachung von Parkplätzen entsprechend.
schäftslokal und im Schaufenster anzubringen ist.
(2) Dies gilt auch, wenn die Leistungen in Betrie-
ben des Handels oder in Annahmestellen angeboten § 7
werden.
Tankstellen
(3) Werden die Leistun~Jen in Fachabteilungen des
Handels angeboten, so genügt die Anbringung des Inhaber von Tankstellen haben ihre Kraftstoff-
Preisverzeichnisses in der Fachabteilung. preise so auszuzeichnen, daß sie
innerhalb geschlossener Ortschaften von der
Straße her,
§ 4 außerhalb geschlossener Ortschaften für den in
Gaststättenbetriebe den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraft-
fahrer
(1) Inhaber von Gastslätlenbetrieben haben Preis-
verzeichnisse für Speisen und Getränke in hinrei- deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoff-
chender Zahl auf den Tischen aufzulegen und jedem mischun9en, die erst in der Tankstelle hergestellt
Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und bei werden.
Abrechnung auf Verlangen vorzulegen.
(2) Inhalwr von Gaststättenbetrieben, in denen § 8
regelmäßig warme Speisen für jedermann angeboten Werbung
werden, haben m1ßen neben dem Eingang ein Preis-
verzc~ichnis anzubringen, auf dem die Gedecke und Wer in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf
die Ta9es~wrichte aufgeführt sind. Ist der Gaststätten- Plakaten, in Rundfunk oder Fernsehen oder auf
betrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt die sonstige Weise unter Angabe von Preisen für Wa-
Anbringung des Preisverzeichnisses am Eingan9 des ren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern
Gaststättenteils. wirbt, hat die Preise entsprechend § 1 Abs. 1 und 2
anzugeben.
(3) Inhaber von Selbstbedienungs9aststätten, Er-
frischungshallen, Kiosken, St€-~hbierhallen, Bierzelten
und ähnlichen BPl.rieben haben Preisverzeichnisse § 9
anzubringen, aus defü!n die Preise der angebotenen Straf- und Bußgeldvorschrift
Speisen und Cetrtinke ersichtlich sind. Absatz 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-
bleibt unberührt.
den nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des
(4) Die Preisverzeichnisse müssen die Bedienungs- Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet.
geld und sonstige Zuschläge einschließenden Preise
der jeweils angebotenen Speisen und Getränke ent-
halten. Beim Ausschank von Getränken in Behält-
§ 10
nissen mit gesetzlich fest9elegten Volumen ist in
den Preisverzeichnissen das Volumen, auf das sich Ausnahmen
der Preis bezieht, anzugeben. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden
keine Anwendung, wenn Angebote (§§ 2 bis 7) oder
Werbung (§ 8) ausschließlich Letztverbraucher er-
§ 5
reichen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruf-
Beherbergungsbelriebe lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten.
Inhaber von Betrieben, die gewerbsmäßig Gäste (2) § 2 findet keine Anwendung
beherbergen, haben unbeschadet des § 4 in jedem
1. auf Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Anti-
zur Beherbergung dienenden Zimmer ein Verzeich-
nis anzubringen, das den jeweiligen Bedienungsgeld quitäten im Sinne des Kapitels 99 des Deutschen
und sonstige Zuschläge einschließenden Zimmerpreis Zolltarifs 1968;
je nach Art der Vermietung und gegebenenfalls den 2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten
Frühstückspreis sowie den bei Benutzung der Fern- werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei
sprechanlage geforderten Preis für eine Gebühren- deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluß
einheit enthält. des Kaufvertrages genannt wird;
3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom
§ 6
Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft
Garagen werden;
(1) Wer Garagen oder Einstellplätze in Park- 4. auf Waren, die ein Unternehmer Letztverbrauchern
häusern für die Dauer von nicht mehr als einem ausschließlich im Namen und für Rechnung ande-
Nr. 101 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1969 1735
rer Gewerbclreibendcr anbietet, die diese Waren 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 98) und der Anordnung
nicht vorrätig hc1lwn und aus diesc,m Grunde die PR Nr. 21/47 vom 29. März 1947 (Mitteilungsblatt
Letztverbraudwr c1n den Unternehmer verweisen. des Verwaltungsamts für Wirtschaft des amerika-
nischen und britischen Besatzungsgebiets S. 231);
2. Ausnahmen, die auf Grund des § 11 der Verord-
§ 11 nung über Preisauszeichnung vom 16. November
1940 oder auf Grund sonstiger Rechtsgrundlagen
Sch!ußvorschrHten von den Vorschriften der Verordnung über Preis-
(1) Di(!SC Vcrordn11n9 tritt dHl 1. Jdnuar 1970 in auszeichnung bewilligt oder angeordnet worden
Kraft. sind;
3. die Anordnung PR Nr. 103/48 über .Preisauszeich-
(2) Gleichzeitig Lrelen außer Kraft:
nung bei Obst, Gemüse und Südfrüchten vom
1. die Verordnung über Preisauszeichnung vom 24. September 1948 (Mitteilungsblatt der Verwal-
16. November 1940 (Reich~;ucsetzbl. I S. 1535) in tung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschafts-
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April gebietes II S. 157).
Bonn, den 18. September 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. September 1969
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S.1), geändert
durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgcsetzbl. I
S. 429), wird bekanntgemacht, daß die in der An-
lage wiedergegebenen Bezeichnungen der Gemein-
samen Afrikanisch-Madagassischen Organisation
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlos-
sen sind.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 478).
Bonn, den 19. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Anlage
Bezeichnungen
der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation
Kennzeichen
* *
* *
~
* *
* *
* *
* * * *
Sonstige Bezeichnungen
Gemeinsame Afrikanisch-Madagassische Organisation
Organisation Commune Africaine et Malgache
O.C.A.M.
Nr. 101 T ug der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1969 173'1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dctl.urn und Jfoz<:icbnun\J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 9. G9 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Reedebegrenzung und den Umschlag von leicht
entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede nörd„
lieh der Insel Neuwerk 176 23. 9. 69 1. 10. 69
17. 9. 69 Verordnung Nr. 14/69 über die Feslsetztrng von
Entgelten für Verkehrsleislungen der Binnen-
schiffahrt 177 24. 9. 69 30. 9.69
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffenllichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillcllJc11<: Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt rler
Europäischen Gemeinschaften
Dcil.urn und Bczciclrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 9. 69 Vc!rordnung (EWG) Nr. 1769/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 9. 69 L 228/1
8. 9. 69 Verordnun~J (EWG) Nr. 1770/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.9. 69 L 228/2
8. 9. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1771/69 der Kommission zur Änderung
der bei d<!r Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 9.69 L 228/4
8. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1772/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9.9.69 L 228/5
8. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1773/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 9. 9. 69 L 228/6
9. 9. 69 V(!rordnung (EWG) Nr. 1774/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß voll Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 9. 69 L 229/1
8. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1775/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für nichtraffinierte Olivenöle 9. 9.69 L 228/7
8. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1776/69 der Kommission zur Ergänzung
der in der Verordnung (EWG) Nr. 1486/69 vorgesehenen Mit-
teilungen über Olivenölpreise 9.9.69 L 228/10
8. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1777/69 der Kommission über den Ver-
kauf einer im Besitz der belgischen Interventionsstelle befind-
lichen Zuckermenge im Ausschreibungsverfahren 9. 9.69 L 228/11
9. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1778/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10. 9. 69 L 229/2
9. 9. 69 Verorclnunq (EWG) Nr. 1779/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10.9.69 L 229/4
9. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1780/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
1rnd Rohzucker 10.9. 69 L 229/5
9. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1781/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 10.9.69 L 229/6
10. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1782/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 9. 69 L 230/1
10. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1783/69 der Kommission über die Fest-
sdzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mcilz hinzugefügt werden 11. 9. 69 L 230/2
10. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1784/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 11. 9. 69 L 230/4
10. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1785/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 9, 69 L 230/5
10. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1786/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 11.9.69 L 230/6
10. 9. 69 V crordnung (EWG) Nr. 1787 /69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1666/69 hinsichtlich der Preisfest-
stellung auf dem Rindfleischsektor in Frankreich 11. 9. 69 L 230/7
Nr.101 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1969 1739
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<llurn und 8t!'.l.eiclrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe i;-i deutscher Sprache -
vom Nr/Seile
10 9. G!J Verordnung (EWG) Nr. 1788/69 der Kommission über die Fest-
setzung einigPr Ausnühmen nach Artikel 3 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EWC;) Nr. 803/68 des Rr1tes vom 27. Juni 1968 über
den Zollwert der Waren 11. 9. 69 L 230/8
10. 9. 6!) V<!ronlnun~J (EWC) Nr. 1789/69 der Kornmission über eine Aus-
fulir,rnssdHeillu11g fiir VV<!if{:;,ucker 11. 9. 69 L 230/10
10. 9. W Verordnung (EWC) Nr. 1790/69 der Kommission über eine neue
!\usschr<'ibung zur Bereitstellung von Mais als Hilfeleistung
für die RPpublik M<lli 11. 9. 69 L 230/11
10. 9. fül Verordnung (JJWC) Nr. 1791/69 der Kommission über die Ver-
ringerung des Ausq leid1sbetrags bei bestimmten französischen
J\usfuhn'n von Cdreide und Reis nach dritten Ländern 11.9.69 L 230/14
ll. 9. W Verordnung (EWG) Nr. 1792/69 der Kommission zur Festset-
:;,ung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder RoggPn an wcindbaren Abschöpfungen 12.9.69 L 231/1
11. 9. 69 Verordmm9 (EWG) Nr. 1793/69 der Kommission über die Fest-
setzunu der Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mcllz hinzu~Jefügt werden 12. 9.69 L 231/2
11. 9. W Verordnung (EWC) Nr. 1794/69 der Kommission zur Festset-
:;un~J d,!r lwi der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bt,richligung 12. 9. 69 L 231/4
11. 9. W Vt'rordnung (EWG) Nr. 1795/69 der Kommission zur Festset-
zun~J cler für Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Romicn anzuwendenden Erstattungen 12.9.69 L 231/6
11. 9. G9 Vcrordnun~J (~:WC) Nr. 179G/69 der Kommission zur Festset-
:;ung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fun~Jcn 12.9.69 L 231/10
11. 9. ü9 Verordnung (EWC) Nr. 1797/69 der Kommission zur Festset-
:;ung dc!r Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 12. 9. 69 L 231/12
11. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1798/69 der Kommission zur Festset-
:;.un~J der Pri:irnien uls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 12.9. 69 L 231/14
11. 9. G9 V<\rnrdnung (EWC) Nr. 1799/69 der Kommission zur Festset-
Zlrng der bc!i der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 12.9.69 L 231/16
11. 9. b9 V<:rordnun~J (JJWG) Nr. 1800/69 der Kommission über die Fest-
setzun~J dPr AbschöpfungEm bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 9.69 L 231/18
11. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1801/69 der Kommission zur Festset-
:;,un~J der Abschöpfunucn bei der Einfuhr von Kälbern und
dusgcwdchsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 12.9. 69 L 231/19
11. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1802/69 der Kommission zur Änderung
der bei df~r fanfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
('r:t:c!ugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 12.9.69 L 231/21
11. 9. 69 V<~rordrrnng (EWG) Nr. 1803/69 der Kommission über beson-
dere Vorschriften zur Denaturierung von Weichweizen der
Drnle 1969 12.9.69 L 231/23
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1804/69 der Kommission zur Festset-
1/ung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder RomJen anwendbüren Abschöpfungen 13. 9. 69 L 232/1
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1805/69 der Kommission über die Fest-
setzung ch!r Pri:irnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Md lz hinzugefügt. werden 13. 9.69 L 232/2
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1806/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13. 9. 69 L 232/4
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1807/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 9.69 L 232/5
12. 9. G9 Verordnunu (EWG) Nr. 1808/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 16.9.69 L 233/4
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1809/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1097/68 über die Durchführungs-
bestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rind-
fleischsektor 13.9.69 L 232 6
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1810/69 der Kommission über auf
dem Rindfleischsektor in Deutschland zu treffende Inter-
ventionsmaßnahmen 13. 9.69 L 232. 7
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1811/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Inter-
ventionsstelle 13.9.69 L 232. 9
12. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1812/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1667/69 betreffend bestimmte Maß-
nahmen auf dem Sektor Milch- und Milcherzeugnisse infolge
der Abwertung des französischen Franken 16.9.69 L 233.1
15. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1813/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16.9.69 L 233 10
15. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1814/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16.9. 69 L 233 11
15. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1815/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 16. 9. 69 L 233 13
15. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1816/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16.9.69 L 233 14
15. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1817/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 16.9.69 L 233 15
15. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1818/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 16.9.69 L 233.16
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach,