1717
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 24. September 1969 Nr. 100
Tag Inhalt Seite
19. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
(Bundeskriminalamtes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
Bundesgesetzbl. III 21!J0-l, 2032-1
19. 9. 69 Erstes Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) . . . 1719
19. 9. 69 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 1727
Bundesgesetzhl. III ß13-1-I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung
eines Bundeskriminalpolizeiam tes (Bundeskriminalamtes)
Vom 19. September 1969
Der Bundeslug hat das folgende Gesetz be- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „zustän-
schlossen: dige Landesregierung" durch die Worte „ober-
ste Landesbehörde" ersetzt.
Artikel 1
3. Folgende §§ 4 a und 4 b werden eingefügt:
Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-
,,§ 4a
kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom
8. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 165) wird wie folgt (1) Zur Unterstützung von polizeilichen Straf-
geändert: verfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskrimi-
nalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in
1. In § 1 Satz 2 werden die Worte „gemeinen Ver- den Ländern entsenden, wenn die zuständige
brecher" durch das Wort „Straftäters" ersetzt. Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies
den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zustän-
2. § 4 wird wie folgt geändert:
digkeit der Polizeibehörden in den Ländern
a) Absatz 2 und Absatz 3 erhalten folgende Fas- bleibt unberührt.
sung: (2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüg-
,, (2) Das Bundeskriminalamt nimmt jedoch lich zu benachrichtigen.
die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet
der Strafverfolgung selbst wahr, wenn § 4b
a) eine zuständige Landesbehörde darum er- (1) Berührt eine strafbare Handlung den Be-
sucht oder reich mehrerer Länder oder besteht ein Zusam-
b) der Bundesminister des Innern es aus menhang mit einer anderen strafbaren Handlung
schwerwiegenden Gründen anordnet oder in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die
c) der Generalbundesanwalt oder der Unter- polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-
suchungsrichter in Verfahren, in denen verfolgung einheitlich wahrgenommen werden,
der Generalbundesanwalt die Ermittlun- so unterrichtet das Bundeskriminalamt die ober-
gen führt, darum ersucht oder einen Auf- sten Landesbehörden und die Generalstaats-
trag erteilt (§§ 161, 189 StPO). anwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand be-
gründet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Ein-
(3) Die oberste Landesbehörde ist unverzüg- vernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und
lich zu benachrichtigen, wenn das Bundes- einer obersten Landesbehörde eines Landes die-
kriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem sem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem
Gebiet der Verbrechensbekämpfung wahr- Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu,
nimmt." diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Zuständig für die Durchführung der einem. desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das
Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungs-
das Landeskriminalamt; die oberste Landes- gesetzes vom. 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl.I S. 1004),
behörde kann an Stelle des Landeskriminalam.tes als Anlage I beigegebene Besoldungsordnung B
eine andere Polizeibehörde im. Lande als zustän- wird wie folgt geändert:
dig erklären."
1. In der Besoldungsgruppe B 6 wird unter „ Unmit-
4. § 5 erhält folgende Fassung: telbarer Bundesdienst" gestrichen:
,, Präsident des Bundeskrim.inalam. tes ".
,,§ 5
Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder, 2. In die Besoldungsgruppe B 7 wird unter „Unmit-
die einen schriftlichen Erm.ittlungsauftrag be- telbarer Bundesdienst" eingefügt:
sitzen, können in den Fällen des § 4 Abs. 2 und ,,Präsident des Bundeskrim.inalam.tes".
des § 4 b im. ganzen Bundesgebiet Amtshandlun-
gen vornehmen; sie sind insoweit Hilfsbeam.te
Artikel 3
der zuständigen Staatsanwaltschaft. Sie sollen zu
ihren Ermittlungen tunlichst Beamte der örtlich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zuständigen Polizeidienststellen hinzuziehen." des Dritten Uberleitungsgesetzes vom. 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im. Land Berlin.
Artikel 2
Die dem. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung Artikel 4
der Bekanntmachung vom. 18. Dezember .1963 (Bun- Dieses Gesetz tritt am. 1. Januar 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. September 1969
Der Bundespräsident
Heinem.ann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehm.ke
Nr. 100--Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969 1719
Erstes Gesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Ausbildungsförderungsgesetz)
Vom 19. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ausbildung im Ausland
§ 1 Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
Grundsatz dort eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Aus-
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht bildungsförderung geleistet werden, wenn die be-
für eine der Neigung, Eignung und Leistung ent- sonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtferti-
sprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach gen. Die Leistungen sowie die Anrechnung des Ein-
Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubilden- kommens und Vermögens richten sich nach den be-
den die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbil- sonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
dung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur
Verfügung stehen. § 5
Ausbildungsabschnitte
Abschnitt I
(1) Ausbildungsförderung wird bis zum Abschluß
Förderungsiähige Ausbildung , einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung ge-
leistet.
§ 2
(2) Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung
Ausbildungsstätten für eine weitere Ausbildung geleistet,
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den 1. wenn sie die erste Ausbildung in derselben Fach-
Besuch von richtung weiterführt,
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und 2, wenn in Zusammenhang mit der Abschlußprüfung
Fachoberschulen, der ersten Ausbildung der Zugang zu dieser Aus-
2. Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abend- bildung eröffnet worden ist,
gymnasien und Kollegs,
3. wenn der Auszubildende eine Berufsaufbauschule,
3. Berufsfachschulen und Fachschulen. eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die ein Kolleg besucht oder dort die schulischen Vor-
Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder aussetzungen für die weitere Ausbildung erwor-
einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird ben hat.
oder wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine
daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen
der in Satz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten gleich- Umstände des Einzelfalles, insbesondere das ange-
wertig ist. strebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- (3) Hat der Auszubildende die Ausbildung aus
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- wichtigem Grund abgebrochen, so wird Ausbil-
men, daß Ausbildungsförderung für den Besuch von dungsförderung für eine andere Ausbildung ge-
anderen Ausbildungsstätten geleistet wird, die den leistet.
in Absatz 1 bezeichneten gleichwertig sind.
(3) Ausbildungsförderung wird für ein Praktikum Abschnitt II
geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch Persönliche Voraussetzungen
einer der in Absatz 1 bezeichneten oder nach Ab-
satz 2 bestimmtEn Ausbildungsstätten gefordert § 6
wird.
Staatsangehörigkeit
(4) Ausbildungsförderung wird für die Zeit gelei-
stet, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des (1) Ausbildungsförderung wird geleistet
Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
nimmt.
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
(5) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im
wenn ein Anspruch auf eine Förderung nach den Bundesgebie,t vom 25. April 1951 (Bundesgesetz-
§ § 41, 4 7 oder 48 des Arbeitsförderungsgesetzes be-
blatt I S. 269),
steht.
§ 3 3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
Ausbildung im Inland als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergeset-
Ausbildungsförderung wird für die Ausbildung im zes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353)
Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet. anerkannt sind.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Rechtsvorschriften, nach denen anderen Aus- § 10
ländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, blei- Bedarf für Schüler
ben unberührt.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten
§ 7
1. für Schüler von weiterführenden allge-
Eignung
meinbildenden Schulen ab Klasse 10, von
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistun- Fachoberschulen und Berufsfachschulen 150 DM,
gen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das 2. für Schüler von Fachschulen, Berufsauf-
angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird an- bauschulen, Abendrealschulen, Abend-
genommen, solange der Auszubildende die Ausbil- gymnasien und Kollegs . . . . . . . . . . . . . . 290 DM.
dungsstätte besucht oder das Praktikum ableistet.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-
zubildende nicht bei seiner Familie wohnt, für Schü-
§ 8
ler von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von
Alter Hauptschulen ab Klasse 10, von Fachoberschulen,
(1) Bei Besuch einer weiterführenden allgemein- Berufsfachschulen, Fachschulen, Berufsaufbauschu-
bildenden Schule wird Ausbildungsförderung ab len, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kol-
Klasse 10, im übrigen von Beginn der Ausbildung legs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 DM.
an geleistet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem gewöhnlichen Aufent-
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei Besuch haltsort des Auszubildenden oder in erreichbarer
einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule Nähe keine entsprechende zumutbare Ausbildungs-
mit Ausnahme der Hauptschule als Ausbildungsför- stätte vorhanden ist.
derung ab Klasse 5 die Kosten für (3) Als monatlicher Bedarf gelten für die in Ab-
1. auswärtige Unterbringung oder satz 2 Satz 1 bezeichneten Auszubildenden, wenn sie
aus Gründen der Ausbildung in einem Internat oder
2. Fahrten zur Ausbildungsstätte einer gleichartigen Einrichtung untergebracht wer-
erstattet. den müssen, die tatsächlichen notwendigen Kosten
bis zu einer Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 DM,
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
zuzüglich eines Taschengeldes von. . . . . . . . 20 DM.
wenn der Auszubildende bei Beginn des letzten
Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet Satz 1 gilt nur, wenn am gewöhnlichen Aufenthalts-
hat, es sei denn, daß ort oder in erreichbarer Nähe keine entsprechende
zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
1. der Auszubildende die schulischen Voraussetzun-
gen für die zu fördernde Ausbildung an einer Be- (4) Als Bedarf für die in Absatz 1 bezeichneten
rufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Auszubildenden, die bei ihren Familien wohnen,
Abendgymnasium oder einem Kolleg erworben gelten auch die notwendigen Kosten für die Fahrt
hat, zur Ausbildungsstätte, soweit sie 10 Deutsche Mark
monatlich übersteigen. Als Bedarf für Schüler der
2. die Art der Ausbildung oder die Lage des Einzel-
Klassen 5 bis 9 der Realschulen und Gymnasien, die
falles die Uberschreitung der Altersgrenze recht-
bei ihren Familien wohnen, gelten die notwendigen
fertigt.
Kosten für die Fahrt zur Ausbildungsstätte; § 35
Abs. 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Sätze 1
Abschnitt III und 2 gelten nur, wenn die Auszubildenden die
Leistungen nächstgelegene entsprechende zumutbare Ausbil-
dungsstätte besuchen.
§ 9
(5) Zur Deckung besonderer Aufwendungen, die
Umfang der Ausbildungsförderung mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammen-
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebens- hang stehen, insbesondere bei überdurchschnittlichen
unterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Ausbildungskosten und bei Internatsunterbringung,
kann Ausbildungsförderung über die Beträge nach
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der fol- den Absätzen 1 bis 4 hinaus geleistet werden, wenn
genden Vorschriften Einkommen und Vermögen des dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern
in dieser Reihenfolge anzurechnen. § 11
(3) Besucht der Auszubildende ein Abendgymna- Bedarf für Praktikanten
sium oder ein Kolleg, so sind nur Einkommen und
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die
Vermögen des Auszubildenden und seines Ehegat-
Beträge, die für Schüler der Ausbildungsstätten ge-
ten anzurechnen.
leistet werden, mit deren Besuch das Praktikum in
(4) Ist Einkommen oder Vermögen einer Person Zusammenhang steht.
auf den Bedarf mehrerer Auszubildender anzurech- § 12
nen, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dies
gilt nicht, soweit dadurch der anderweitig nicht ge- Einkommensbegrifi
deckte Bedarf des Auszubildenden überschritten (1) Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld
würde. oder Geldeswert nach Abzug
Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969 1721
1. der mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen 4. sonstige Leistungen, deren Zweckbestimmung
Aufwendungen, einer Anrechnung entgegensteht; dies gilt ins-
2. der darauf entfallenden Einkommensteuer, Kir- besondere für Leistungen, die zu einem anderen
chensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkom- Zweck als zur Deckung des Bedarfs im Sinne
mensteuer, dieses Gesetzes gewährt werden,
3. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur 5. Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubilden-
Bundesanstalt für Arbeit oder freiwilliger Auf- den und seines Ehegatten, es sei denn, daß dieser
wendungen zur sozialen Sicherung oder für eine dauernd von ihm getrennt lebt.
private Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-
rung in angemessenem Umfang. § 13
Den Einnahmen stehen Ansprüche auf Leistungen in Beredmungszeitraum fiir das Einkommen
Geld oder Geldeswert - mit Ausnahme von gesetz- des Auszubildenden
lichen Unterhaltsansprüchen - sowie Anwartschaf- (1) Einkommen des Auszubildenden, das in jedem
ten gleich, die durch Stellung eines Antrags zu der- Kalendermonat des Bewilligungszeitraums (§ 34
artigen Ansprüchen erwachsen können; das gilt Abs. 2) regelmäßig wiederkehrt, wird auf den Be-
nicht, soweit die Ansprüche oder Anwartschaften darf des Kalendermonats angerechnet, auf den es
nicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis entfällt.
oder aus einem wichtigen Grund nicht geltend ge-
macht worden sind oder geltend gemacht werden. (2) Von sonstigem Einkommen des Auszubilden-
den, das im Bewilligungszeitraum anfällt, wird auf
(2) Bei. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungs-
wird der nach § 9 a Satz 1 Ziff. 1 des Einkommen- zeitraums der Betrag angerechnet, der sich ergibt,
steuergesetzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur wenn die Summe dieses Einkommens durch die Zahl
Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ge-
Nr. 1 abgesetzt, sofern nicht höhere Werbungskosten teilt wird.
im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes
§ 14
nachgewiesen werden; dies gilt in den Fällen des
§ 13 mit der Maßgabe, daß monatlich ein Zwölftel Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden
des Pauschbetrages abgesetzt wird. Bei anderen Ein- (1) Vom Arbeitseinkommen des Auszubildenden
nahmen werden als Aufwendungen die Werbungs- bleiben für ihn selbst jährlich anrechnungsfrei
kosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergeset-
zes oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des 1. für Schüler von weiterführenden all-
Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit gemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,
Ausnahme von erhöhten Absetzungen und Sonder- von Fachoberschulen und Berufsfach-
abschreibungen, soweit sie die nach § 7 des Einkom- schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 DM,
mensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Ab- 2. für andere Auszubildende . . . . . . . . . . 1 200 DM.
nutzung übersteigen.
Einkommen aus Vermögen ist bis zur Höhe von
(3) Nicht als Einkommen gelten 300 Deutsche Mark anrechnungsfrei, soweit es zu-
1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetz- sammen mit Arbeitseinkommen die in Satz 1 ge-
lichen Vorschriften gewährt werden, um einen nannten Beträge nicht übersteigt.
Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körper- (2) Vom Arbeitseinkommen des Auszubildende:p.
schaden verursacht ist, bleiben jährlich anrechnungsfrei
2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden 1. für den Ehegatten des Auszubildenden 3 600 DM,
Gesundheitsfürsorge,
2. für jedes Kind des Auszubildenden . . 1 800 DM.
3. a) die Grundrenten und die Schwerstbeschädig-
tenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, Diese Beträge mindern sich um das Einkommen des
Auszubildenden, des Ehegatten und des Kindes, das
b) die Renten, die in entsprechender Anwendung dazu bestimmt ist oder üblicher- oder zumutbarer-
der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset- weise dazu verwendet wird, den Unterhaltsbedarf
zes über die Grundrenten und die Schwerst- des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden
beschädigtenzulage gewährt werden, zu decken. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1
c) die Renten, die den Opfern nationalsozialisti- Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Bundeskindergeldgesetzes be-
scher Verfolgung wegen einer durch die Ver- zeichneten Personen berücksichtigt.
folgung erlittenen Gesundheitsschädigung ge-
leistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der (3) Die Vergütung aus einem Praktikantenver-
in der Kriegsopferversorgung bei gleicher hältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grund- voll angerechnet, es sei denn, daß sich der Bedarf
rente und Schwerstbeschädigtenzulage gelei- des Praktikanten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bemißt.
stet würde,
§ 15
d) ein der Grundrente des Beschädigten und der
Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundes- Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern
versorgungsgesetz entsprechender Betrag, und des Ehegatten
wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundes- (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Ehe-
versorgungsgesetzes ruhen, gatten und der Eltern des Auszubildenden sind die
,;
-·~-
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Einkommensverhältnisse maßgebend, die sich für Diese Beträge mindern sich um das Einkommen des
Lohnsteuerpflichtige aus der Lohnsteuerkarte des Kindes, des Ehegatten oder des sonstigen Unter-
vorletzten J ahrcs, für Einkommensteuerpflichtige haltsberechtigten, das dazu bestimmt ist oder übli-
aus dem letzten Steuerbescheid vor Beginn des Be- cher- oder zumutbarerweise dazu verwendet wird,
willigungszeitraums (§ 34 Abs. 2) ergeben, für den deren Unterhaltsbedarf zu decken. Das gilt in den
die Ausbildungsförderung beantragt ist. Fällen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit das an-
zurechnende Einkommen die nach § 10 in Betracht
(2) Läßt sich dieses Einkommen noch nicht fest-
kommenden Bedarfssätze übersteigt.
stellen, so wird unter Berücksichtigung der glaub-
haft gemachten Einkommensverhältnisse über den (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1 bis 3
Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird in- übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehe-
soweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung ge- gatten bleibt zu 25 vom Hundert anrechnungsfrei.
leistet. Sobald sich das Einkommen endgültig fest- Der Vomhundertsatz erhöht sich um 5 für jedes
stellen läßt, wird über den Antrag abschließend ent- Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt
schieden. wird.
(3) Wird glaubhaft gemacht, daß das Einkommen (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1
in dem Bewilligungszeitraum, für den die Leistung des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Perso-
von Ausbildungsförderung in Betracht kommt, vor- nen berücksichtigt.
aussichtlich wesentlich niedriger sein wird, als das (6) Das Einkommen des Ehegatten bleibt außer
nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Einkommen, so Betracht, wenn er von dem Auszubildenden dauernd
wird das voraussichtliche Einkommen dieses Bewilli- getrennt lebt.
gungszeitraums zugrunde gelegt. Ausbildungsförde-
rung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rück- (7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-
forderung geleistet. Sobald sich das Einkommen des weichend von den vorstehenden Vorschriften ein
Bewilligungszeitraums endgültig feststellen läßt, weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei
wird über den Antrag abschließend entschieden. bleiben.
(4) Als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des § 17
Jahreseinkommens. Anrechnung des Vermögens
§ 16 (1) Das verwertbare Vermögen des Auszubilden-
Anrechnung des Einkommens der Eltern den, seines Ehegatten und seiner Eltern wird auf den
und des Ehegatten Bedarf angerechnet, soweit ohne diese Anrechnung
die Leistung von Ausbildungsförderung offenbar
(1) Es bleiben jährlich anrechnungsfrei
nicht gerechtfertigt wäre. § 16 Abs. 6 gilt ent-
1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie sprechend.
nicht geschieden sind oder dauernd ge-
(2) Das Nähere bestimmt die Bundesregierung
trennt leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 400 DM,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
2. vom Einkommen eines alleinstehenden desrates.
oder dauernd getrennt lebenden Eltern- § 18
teils oder des Ehegatten . . . . . . . . . . . . 6 000 DM.
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Der Freibetrag von 6 000 Deutsche Mark gilt auch für
den Elternteil, der mit einer Person verheiratet ist, Die Bedarfssätze, die Freibeträge und die Sätze
die nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubilden- nach § 16 Abs. 4 sind alle zwei Jahre zu überprüfen.
den steht. und gegebenenfalls durch Gesetz neu festzusetzen.
Dabei ist der Einkommensentwicklung und den Ver-
(2) Haben beide Elternteile Arbeitseinkommen, änderungen der Lebenshaltungskosten Rechnung zu
so erhöht sich der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 tragen.
Nr. 1 um das Einkommen des Elternteils mit dem
§ 19
niedrigeren Einkommen, jedoch höchstens um 2 040
Deutsche Mark. Förderungsarten
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich (1) Ausbildungsförderung wird als Zuschuß ge-
leistet.
1. für jedes Kind und den Ehegatten des
Einkommensbeziehers, wenn sie in (2) Abweichend von Absatz 1 ist Ausbildungs-
einer Ausbildung stehen, die nach die- förderung als Darlehen zu leisten
sem Gesetz oder nach anderen Vor- 1. für die Ausbildung eines Deutschen, der seinen
schriften entsprechend gefördert wer- gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, an einer
den kann, um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 DM, dort gelegenen Ausbildungsstätte (§ 4),
2. für andere Kinder und für weitere 2. für eine weitere Ausbildung nach Abschluß einer
nach dem bürgerlichen Recht Unter- ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, es sei
halts berechtigte, denn, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2
a) die das 15. Lebensjahr noch nicht Satz 1 gegeben sind (§ 5 Abs. 2),
vollendet haben, um je . . . . . . . . . . 1 920 DM, 3. für die Deckung besonderer Aufwendungen (§ 10
b) die das 15. Lebensjahr vollendet Abs. 5) mit Ausnahme von überdurchschnittlichen
haben, um je ................... 2 880 DM. Ausbildungskosten.
Nr. 100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969 1723
(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Aus- dermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden
bildung eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen ist, so ist der Förderungsbetrag insoweit zurück-
Aufenthalt im Ausland hat, an einer dort gelegenen zuzahlen, als
Ausbildungsstätte (§ 4) Ausbildungsförderung auch 1. der Auszubildende die Leistung dadurch herbei-
ganz oder teilweise als Zuschuß geleistet werden, geführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig
wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, ins- falsche oder unvollständige Angaben gemacht
besondere die Leistungen des Auszubildenden, die oder eine Anzeige nach § 36 unterlassen hat,
Förderlichkeit der Ausbildung für den angestrebten
2. der Auszubildende gewußt oder infolge Fahr-
Beruf oder die Höhe der bereits als Darlehen gelei- lässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraus-
steten Ausbildungsförderung, dies rechtfertigen.
setzungen für die Leistung von Ausbildungs-
(4) Darlehen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen förderung nicht erfüllt waren,
den Gesamtbetrag von 6 000 Deutsche Mark nicht 3. der Auszubildende nach der Stellung des Antrags
übersteigen, es sei denn, daß sie für eine weitere auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne
Ausbildung im Sinne des §. 5 Abs. 2 Satz 2 geleistet des § 12 erzielt hat, das bei der Bewilligung der
werden. Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt wor-
§ 20 den ist,
Darlehensbedingungen oder
(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der
Rückforderung geleistet worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen
mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn
der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung in Ver- Abschnitt IV
zug gerät. Aufwendungen für die Geltendmachung
Vorausleistung und Oberleitung
der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abge-
golten.
§ 24
(3) Das Darlehen ist in monatlichen Raten von
50 Deutsche Mark zurückzuzahlen. Die erste Rate ist Vorausleistung von Ausbildungsförderung
drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu lei- Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine
sten. Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes
§ 21 angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist
Förderungsdauer dadurch die Fortsetzung der Ausbildung gefährdet,
so wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförde-
(1) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der rung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet.
Ausbildung - einschließlich der unterrichtsfreien
Zeit - geleistet. § 25
(2) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Oberleitung von Unterhaltsansprüchen
Antragsmonats, frühestens jedoch vom Beginn des
Monats an geleisteit, in dem die Ausbildung auf- (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die
genommen wird. ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bür-
§ 22 gerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen
Pfändungsschutz
seine Eltern, so kann das Amt für Ausbildungsförde-
rung den Ubergang dieses Anspruchs auf den Bund
(1) Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann bis zur Höhe seiner Aufwendungen durch schriftliche
nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden. Anzeige an den Verpflichteten bewirken, jedoch nur
(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Aus- soweit auf den Bedarf des Auszubildenden bei An-
zubildenden gegen ein Geldinstitut, die durch Gut- wendung der§§ 16 und 17 das Einkommen und Ver-
schrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde- mögen der Eltern anzurechnen ist.
rungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber-
sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine gang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Aus-
Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt zubildenden die Ausbildungsförderung ohne Unter-
als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das brechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein
Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten For- Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Der Ubergang
derung während des dort genannten Zeitraums nicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch
erfaßt; der Auszubildende hat dem Geldinstitut nach- nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden
zuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraus- kann.
setzungen vorliegen.
(3) Für die Vergangenheit können die Eltern des
(3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung Auszubildenden außer unter den Voraussetzungen
nach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar- des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen
geld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung ent- werden, wenn ihnen die Bewilligung der Ausbil-
sprechend. dungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt
§ 23 worden ist.
Rückzahlungspflicht (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Verwaltungsakt, der den Ubergang des Anspruchs
Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalen- bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(5) Der Anspruch ist vom Zugang der Uber- § 29
leitungsanzeige an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat unterbreitet dem zuständigen Bun-
§ 26 desminister Vorschläge für
Oberleitung von öffentlich-rechtlichen 1. die Durchführung des Gesetzes,
Leistungsansprüchen 2. die weitere Ausgestaltung der gesetzlichen Rege-
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die lung der individuellen Ausbildungsförderung,
ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist, 3. die Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen.
gegen einen Träger der Sozialversicherung, einen
(2) Der Beirat nimmt Stellung zu der Gesetzes-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffent-
vorlage der Bundesregierung über die Anpassung
lich-rechtliche Kasse Anspruch auf eine Leistung, die
der Bedarfssätze, Freibeträge und Sätze nach § 16
auf den Bedarf anzurechnen ist, so kann das Amt für
Abs. 4.
Ausbildungsförderung den Ubergang dieses An-
spruchs auf den Bund in Höhe seiner Aufwendungen
durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten
Abschnitt VI
bewirken. Verfahren
(2) § 25 Abs. 2 ist anzuwenden. § 30
Ortliche Zuständigkeit
Abschnitt V (1) Für die Entscheidung über die Ausbildungs-
Organisation förderung ist das Amt für Ausbildungsförderung
zuständig, in dessen Bereich die Eltern des Auszu-
§ 27 bildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt,
dieser den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auftragsverwaltung
(2) Das Amt für Ausbildungsförderung, in des-
(1) Dieses Gesetz wird im Auftrage des Bundes sen Bereich der Auszubildende seinen gewöhnlichen
von den Ländern ausgeführt. Aufenthalt hat, ist zuständig, wenn
(2) Die Länder errichten Amter für Ausbildungs- 1. der Auszubildende ein Abendgymnasium oder
förderung und Landesämter für Ausbildungsförde- ein Kolleg besucht,
rung. 2. der Auszubildende verheiratet ist,
(3) Für jeden Landkreis und für jeden Stadtkreis 3. seine Eltern nicht mehr leben,
wird ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. 4. seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
Die Länder können bestimmen, daß ein Amt für nicht in dem Bezirk desselben Amtes für Aus-
Ausbildungsförderung für mehrere Kreise zuständig bildungsförderung haben
ist. Im Land Berlin können mehrere Amter für Aus- oder
bildungsförderung errichtet werden. In den Ländern
Bremen und Hamburg kann davon abgesehen wer- 5. kein Elternteil einen Wohnsitz imGeltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
den, Amter für Ausbildungsförderung zu errichten.
Hat in den Fällen des Satzes 1 der Auszubildende
(4) Für jedes Land wird ein Landesamt für Aus- im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhn-
bildungsförderung errichtet. Mehrere Länder kön-
lichen Aufenthalt, so ist das Amt für Ausbildungs-
nen ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungs- förderung zuständig, in dessen Bereich die Aus-
förderung errichten.
bildungsstätte liegt.
§ 28 (3) Für die Entscheidung über die Ausbildungs-
Beirat für Ausbildungsförderung förderung eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat und dort eine Ausbil-
(1) Bei dem zuständigen Bundesminister wird ein dungsstätte besucht, ist ein vom Land Nordrhein-
Beirat für Ausbildungsförderung errichtet. Westfalen bestimmtes Amt für Ausbildungsförde-
(2) Dem Beirat gehören an rung zuständig.
1. fünf vom Bundesrat benannte Vertreter aus dem § 31
Ausbildungswesen, Antrag
2. zwei Vertreter aus dem Kreise der Auszubilden- (1) Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen
den, Antrag bewilligt.
3. zwei Vertreter aus dem Bereich der Wirtschafts-
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt
und Sozialwissenschaften,
für Ausbildungsförderung zu richten. Dem Eingang
4. ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit, des Antrags bei diesem Amt steht der Eingang bei
5. je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit- einer anderen deutschen Behörde gleich.
nehmer.
(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Anspruchs erforderlichen Tatsachen anzugeben, die
Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Ur-
berufen, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 kunden, insbesondere gutachtliche Stellungnahmen
mit Zustimmung des Bundesrates. (§ 33), beizubringen.
Nr. 100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969 1725
§ 32 scheid nicht ergangen ist. Dies gilt nur, wenn der
neue Antrag einen Kalendermonat vor Ablauf des
Ermittlungen, Auskunftspflichten
Bewilligungszeitraums gestellt wurde.
(1) Das Amt für Ausbildungsförderung trifft die
Feststellungen, die zur Durchführung dieses Geset- § 35
zes erforderlich sind.
Zahlweise
(2) Die Ausbildungsstätte gibt die nach § 33 erfor-
(1) Der Förderungsbetrag ist monatlich im voraus
derliche gutachtliche Stellungnahme ab.
zu zahlen.
(3) Die Finanzbehörden erteilen dem Amt für
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung
Ausbildungsförderung Auskünfte über die Einkom-
in einem Ausbildungsabschnitt die zur Entscheidung
mens- und Vermögensverhältnisse des Auszubilden-
über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht
den, seiner Eltern und seines Ehegatten, soweit die
rechtzeitig getroffen werden, so wird für drei Mo-
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
nate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 250
(4) Die Eltern und der Ehegatte des Auszubil- Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der
denden sind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungs- Rückforderung geleistet.
förderung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
(3) Förderungsbeträge unter 10 Deutsche Mark
Urkunden vorzulegen, soweit die Durchführung die-
werden nicht geleistet.
ses Gesetzes es erfordert.
(4) Auszuzahlende Beträge werden auf volle
(5) Die Arbeitgeber des Auszubildenden, seiner
Deutsche Mark aufgerunde,t.
Eltern und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf
Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über
deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte ein- § 36
getragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen Änderungsanzeige
und auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförde- Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Amt für
rung mit Einwilligung dieser Personen Auskünfte Ausbildungsförderung unverzüglich die Änderungen
zu erteilen und Urkunden vorzulegen, soweit die der Tatsachen anzuzeigen, die für die Ausbildungs-
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. förderung maßgebend sind.
§ 33 § 37
Feststellung der Voraussetzungen Änderung des Bescheides
für besondere Förderung Ändern sich die für die Leistung der Ausbildungs-
(1) Der Auszubildende hat in den Fällen beson- förderung maßgeblichen Verhältnisse im Laufe des
derer Förderung eine gutachtliche Stellungnahme der Bewilligungszeitraums, so wird der Bescheid von
Ausbildungsstätte darüber beizubringen, daß dem Kalendermonat an geändert, von dem an eine
Änderung um wenigstens 10 Deutsche Mark gerecht-
1. die besonderen Umstände des Einzelfalles eine
fertigt ist.
weitere Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 recht-
fertigen, § 38
2. er die Ausbildung aus wichtigem Grunde (§ 5 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Abs. 3) abgebrochen hat.
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
(2) Für die gutachtliche Stellungnahme nach Ab- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
satz 1 ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
Abs. 3 die Ausbildungsstätte zuständig, die der Aus- mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
zubildende künftig besuchen will. Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung ist an das offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
Gutachten einer öffentlichen Ausbildungsstätte ge- Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
bunden. Von dem Gutachten einer privaten Aus- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
bildungsstätte kann das Amt für Ausbildungsförde- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
rung nur aus wichtigem Grund abweichen. Dieser ist einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
§ 34 oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
Form und Geltungsdauer des Bescheides aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet.
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
(2) Ausbildungsförderung wird in der Regel für
ein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum). § 39
Ordnungswidrigkeiten
(3) Der Bewilligungsbescheid bleibt innerhalb
desselben Ausbildungsabschnitts über den Bewilli- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gungszeitraum hinaus gültig, solange ein neuer Be- fahrlässig
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. entgegen § 32 Abs. 4 oder 5 eine Auskunft nicht, Abschnitt VIII
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
Schlußvorschriften
eine Urkunde nicht vorlegt,
2. entgegen § 32 Abs. 5 eine Bescheinigung nicht, § 42
nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
Berlin-Klausel
3. die in § 36 vorgeschriebene Anderungsanzeige
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
züglich erstattet. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
buße geahndet werden. lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
die Amter für Ausbildungsförderung. § 43
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft, so-
§ 40 weit es die Leistung von Ausbildungsförderung vor-
Rechtsweg sieht für
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Schulen ab Klasse 11 und von Fachoberschulen,
2. Schüler von Berufsaufbauschulen, Abendreal-
schulen, Abendgymnasien und Kollegs,
3. Schüler von Berufsfachschulen, soweit für deren
Abschnitt VII Besuch der Realschulabschluß oder eine vergleich-
bare Vorbildung Voraussetzung ist,
Kostentragung 4. Schüler von Fachschulen,
5. Praktikanten, die ein Praktikum im Zusammen-
§ 41 hang mit dem Besuch der vorstehend genannten
Aufbringung der Mittel Ausbildungsstätten leisten müssen.
Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Ge- (2) Im übrigen wird der Zeitpunkt des Inkraft-
setzes entstehen, trägt der Bund. Die Länder tragen tretens des Gesetzes durch ein besonderes Gesetz
die Verwaltungsausgaben. bestimmt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Aenne Brauksiepe
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969 1727
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 19. September 1969
Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes vom setzes) ist, wem das Zollager bewilligt ist; Ge-
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- samtrechtsnachfolger treten an seine Stelle. Tritt
ändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesamtrechtsnachfolge ein oder ändern sich sonst
Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Verhältnisse, die für die Bewilligung von Be-
S. 879), wird verordnet: deutung waren, so hat das der Niederlagehalter
oder Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüg-
§ 1 lich schriftlich anzuzeigen.
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November
§ 89
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
durch die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Lagerstätten
Allgemeinen Zollordnung vom 3. Juli 1969 (Bundes- (1) Lagerstätten von Zollniederlagen und von
gesetzbl. I S. 890), wird wie folgt geändert: Zollverschlußlagern sollen in Orten liegen, an
1. Die §§ 88 bis 102 mit den dazugehörenden Zwi- denen sich eine Zollstelle befindet.
schenüberschriften werden durch die folgenden (2) Für ein Zollager können mehrere, Lager-
Vorschriften ersetzt: stätten bestimmt werden, soweit die zollamtliche
Dberwachung dadurch nicht übermäßig erschwert
„Zu §§ 42 bis 46 des Gesetzes wird.
Zollager (3) Lagerstätten offener Zollager können sich
auch in öffentlichen oder privaten Lagerbetrie-
§ 88 ben befinden (Sammellager), wenn die Betriebs-
inhaber
Bewilligung
1. die Waren für die einzelnen Lagerinhaber
(1) Zuständig für die Bewilligung eines Zoll- übersichtlich und getrennt lagern,
lagers ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das 2. die für Lagerbetriebe üblichen kaufmännischen
Lager eingerichtet werden soll. Bücher ordnungsgemäß führen,
(2) Der Antrag, ein Zollager zu bewilligen, ist 3. dem Hauptzollamt (§ 88 Abs. 1) Zeichnungen
schriftlich in drei Stücken zu stellen. Alle recht- und Beschreibungen der Lagerstätten, die für
lichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die die einzelnen offenen Zollager verwendet
Bewilligung und die zollamtliche Dberwachung werden sollen, in drei Stücken eingereicht
von Bedeutung sind, sind darzutun und auf Ver- haben, und
langen nachzuweisen. 4. sich schriftlich damit einverstanden erklärt
(3) Dem Antrag sind beizufügen haben, daß jeder damit beauftragte Zollbe-
1. Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätte dienstete die Waren prüft, die auf den Lager-
in drei Stücken, stätten (Nummer 3) lagern, und die in Num-
mer 2 bezeichneten Bücher mit allen Unter-
2. auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift der
lagen einsieht.
Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-
oder Vereinsregister, falls der Antragsteller (4) Bauliche Änderungen der Lagerstätten so-
darin eingetragen ist. wie Änderungen der zollsicheren Einrichtung
von Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern
(4) Zollager werden schriftlich bewilligt. Die
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Haupt-
Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
zollamts. Die_ Lagerzollstelle kann unter bestimm-
(5) Das Hauptzollamt bestimmt ten Voraussetzungen und Bedingungen zulassen,
1. im Rahmen des Antrags die Lagerstätte (§ 89), daß Lagerstätten von offenen Zollagern oder
2. für Lagerstätten von Zollniederlagen und von Teile solcher Lagerstätten vorübergehend aus
Zollverschlußlagern die Art ihrer zollsicheren dem Zollager ausgegliedert werden.
Herrichtung,
§ 90
3. für Zollverschlußlager im Rahmen des An-
trags, welche Arten von Waren darin gelagert Einlagerung
werden dürfen, und (1) Der Zollantrag auf Abfertigung zur Zoll-
4. die Zollstelle, die für das Zollager und die gutlagerung ist bei der Lagerzollstelle zu stellen.
während der Lagerung zu treffenden Entschei- (2) Mit Zustimmung der Lagerzollstelle darf
dungen zuständig ist (Lagerzollstelle). der Zollantrag auch bei einer anderen Zollstelle
(6) Niederlagehalter (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes) gestellt werden, bei Lagerung in Zollniederlagen
oder Lagerinhaber (§ 44 Abs. 2 und 3 des Ge- oder Zollverschlußlagern jedoch nur, wenn die
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
andere Zollstelle das Verbringen der Waren in Lagerinhaber erhält zwei mit dem Sichtvermerk
das Zollager überwachen kann. Die Zollanmel- der Lagerzollstelle versehene Stücke der Ab-
dung isl abweichend von § 20 Abs. 3 in drei meldung zurück; auf ihnen haben sich der ab-
Stücken abzugeben. Bei Lagerung in einem offe- gebende und der empfangende Lagerinhaber die
nen Zollager erhält der Zollbeteiligte zwei mit Ubergabe des Zollguts - unter Angabe des Zeit-
dem Abfertigungsvermerk versehene Stücke zu- punkts der Ubergabe - gegenseitig zu bestäti-
rück; ein Stück hat er unverzüglich bei der Lager- gen. Wird vom Lager abgemeldetes Zollgut nicht
zollstelle abzugeben. unverzüglich dem anderen Lagerinhaber über-
(3) Den Zollantrag darf bei privaten Zollagern geben, so hat das der Lagerinhaber, der das Zoll-
nur der Lagerinhaber stellen. Bei Zollverschluß- gut abgemeldet hatte, der für ihn zuständigen
lagern darf sich der Antrag nur auf Waren bezie- Lagerzollstelle unverzüglich schriftlich anzuzei-
hen, für deren Lagerung das Zollager bewilligt gen.
worden ist; die Lagerzollstelle kann in einzelnen (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in
Fällen Ausnahmen zulassen. ein anderes offenes Zollager desselben Lager-
inhabers gebracht werden, so hat der Lagerinha-
(4) Für die Zulassung der Lagerung von Frei-
ber die Waren spätestens bei Entfernung aus
gut (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) ist die Lagerzoll-
dem Lager bei der für dieses zuständigen Lager-
stelle zuständig. Die Zulassung kann jederzeit
zollstelle nach vorgeschriebenem Muster in vier
widerrufen werden.
Stücken vom Lager abzumelden. Absatz 1 Satz 2
§ 91 und 4 gilt entsprechend.
Ubliche Lagerbehandlung
(1) Die Lagerbehandlung (§ 45 Abs. 3 des Ge- § 94
setzes) wird durch den Bundesminister der Finan- Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung
zen zugelassen. Diese allgemeine Zulassung wird
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Soweit eine (1) Soll Zollgut aus einer Zollniederlage oder
allgemeine Zulassung nicht erfolgt ist, ist für die einem Zollverschlußlager einer neuen Zollbe-
Zulassung die Lagerzollstelle zuständig. Eine handlung zugeführt werden, so ist es der Lager-
Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. zollstelle zu gestellen.
(2) Eine Lagerbehandlung, durch welche die (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager
Beschaffenheit oder die Umschließung der Waren unter zollamtlicher Uberwachung ausgeführt
so verändert wird, daß die bisherigen Eintra- werden, so ist es einer nach § 10 zuständigen
gungen in den Lageraufzeichnungen (§ 98 Abs. 1) Zollstelle zu gestellen, falls nicht seine Beförde-
nicht mehr zutreffen, hat der Einlagerer oder der rung im gemeinschaftlichen Versandverfahren
Lagerinhaber der Lagerzollstelle schriftlich in vorgeschrieben ist; für die Abfertigung zum
zwei Stücken nach vorgeschriebenem Muster an- gemeinschaftlichen Versandverfahren ist es der
zuzeigen. Die Lagerzollstelle kann für die An- Lagerzollstelle oder einer anderen dafür zustän-
zeige bestimmte Zeitpunkte festsetzen. Sie kann digen Zollstelle zu gestellen. Ist die nach § 10
in einfachen Fällen mündliche Anzeige zulassen zuständige Zollstelle nicht die Lagerzollstelle
oder auf die Anzeige verzichten. oder soll die Abfertigung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle
§ 92 als der Lagerzollstelle beantragt werden, so ist
das Zollgut zur Durchführung des Verfahrens
Vorübergehende Entfernung von Zollgut
nach Absatz 5 der Lagerzollstelle vorweg vor-
Die vorübergehende Entfernung von Zollgut zuführen.
aus dem Zollager (§ 45 Abs. 4 des Gesetzes) (3) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in
wird durch die Lagerzollstelle zugelassen. Die anderen Fällen als denen des Absatzes 2 einer
Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. neuen Zollbehandlung zugeführt werden, so ist
es der Lagerzollstelle zu geste_llen. Es kann,
§ 93 wenn es zur Zollgutlagerung in einer Zollnieder-
Ubergang von Zollgut von einem offenen lage oder einem Zollverschlußlager, zum aktiven
Zollager in ein anderes offenes Zollager Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr
(1) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager an oder zur Zollgutverwendung abgefertigt werden
den Inhaber eines anderen offenen Zollagers soll, auch der Zollstelle gestellt werden, die für
abgegeben werden (§ 45 Abs. 5 des Gesetzes), die Abfertigung zu dem anderen Verkehr zu-
so hat der abgebende Lagerinhaber das Zollgut ständig ist; in diesen Fällen ist das Zollgut der
spätestens bei Entfernung aus dem Lager bei der Lagerzollstelle zur Durchführung des Verfah-
für ihn zuständigen Lagerzollstelle nach vorge- rens nach Absatz 5 vorweg vorzuführen.
schriebenem Muster in vier Stücken vom Lager (4) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach
abzumelden. In der Abmeldung sind auch der vorgeschriebenem Muster in zwei, soweit es
Zeitpunkt des ersten Antrags auf Abfertigung vorweg vorgeführt oder zur Abfertigung zum
zur Zollgutlagerung sowie - unter Hinweis auf Zollgutversand gestellt wird, in drei Stücken
einen etwa erteilten Feststellungsbescheid - vom Lager abzumelden. Wird das Zollgut vor-
Menge, Beschaffenheit und Zollwert des Zollguts weg vorgeführt oder zur Abfertigung zum Zoll-
in diesem Zeitpunkt anzugeben. Der abgebende gutversand gestellt, so sind in der Abmeldung
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969 1729
stets auch der Zeitpunkt des ersten Antrags auf § 97
Abfertigung zur Zollgutlagerung sowie - unter Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern
Hinweis auf einen etwa erteilten Feststellungs-
bescheid - Menge, Beschaffenheit und Zollwert (1) Die Anmeldung der Waren, die aus einem
des Zollguts in diesem Zeitpunkt anzugeben. Für offenen Zollager entnommen worden sind oder
Zollgut aus einem offenen Zollager ist der Näm- als daraus entnommen gelten (§ 46 Abs. 3 Satz 3
lichkeitsnachweis (§ 45 Abs. 6 Satz 1 des Ge- des Gesetzes), ist nach vorgeschriebenem Muster
setzes) bei der Abmeldung zu führen. in zwei Stücken bei der Lagerzollstelle abzuge-
ben. In der Anmeldung, die auf die jährliche
{5) Wird das Zollgut vorgeführt (Absatz 2 Inventur folgt, hat der Lagerinhaber auch alle
Satz 2, Absatz 3 Satz 2), so sichert die Lagerzoll- noch nicht berücksichtigten Fehlmengen anzu-
stelle seine NJ.mlichkeit. Sie gibt dem Lager- geben. Sind für einen Anmeldezeitraum keine
inhaber ein mit dem Vermerk über die Prüfung Waren anzumelden, so hat der Lagerinhaber das
und die Nämlichkeitssicherung versehenes Stück der Lagerzollstelle zum Anmeldezeitpunkt
der Abmeldung (Absatz 4) zur Vorlage bei der schriftlich anzuzeigen.
zuständigen Zollstelle zurück.
(2) Tritt eine Zollsatzänderung ein, so hat der
(6) Bei Abfertigung zum freien Verkehr oder Lagerinhaber unverzüglich der Lagerzollstelle
zur Zollgutlagerung sind in der Zollanmeldung nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken
auch der Zeitpunkt des ersten Antrags auf Ab- anzuzeigen, ob und welche Mengen der von der
fertigung zur Zollgutlagerung sowie - unter Zollsatzänderung betroffenen Waren seit Beginn
Hinweis auf einen etwa erteilten Feststellungs- des Kalendermonats bis zum Wirksamwerden
bescheid -- Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Zollsatzänderung entnommen worden sind
des Zollguts in diesem Zeitpunkt anzugeben. oder als daraus entnommen gelten. Die Lager-
zollstelle kann widerruflich auf die Anzeige ver-
zichten, wenn ihr die Zollbelange nicht gefährdet
§ 95 erscheinen.
Erleichterungen für die Ausfuhr § 98
aus einem offenen Zollager Lagerbuchführung, Bestandsaufnahme
(1) Im Falle des § 94 Abs. 2 Satz 2 kann die (1) Nach Weisung der Lagerzollstelle haben
Lagerzollstelle unter bestimmten Voraussetzun-
gen und Bedingungen auf die Vorführung des 1. Niederlagehalter, getrennt für jeden Einlage-
Zollguts verzichten. Der Verzicht kann jederzeit rer, und
widerrufen werden. 2. Lagerinhaber
(2) Die Ausfuhr von Zollgut ohne Gestellung Aufzeichnungen über die Warenbewegung und
(§ 45 Abs. 7 des Gesetzes) wird von der Lager- Warenbehandlung zu führen. Als solche Auf-
zollstelle zugelassen. Die Zulassung kann jeder- zeichnungen können betriebliche Aufzeichnungen
zeit widerrufen werden. anerkannt werden, soweit sie die aufzuzeich-
nenden Tatsachen und Vorgänge übersichtlich
(3) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach
wiedergegeben. Alle Unterlagen über die Waren-
vorgeschriebenem Muster in drei Stücken vom
bewegung und Warenbehandlung sind gesam-
Lager abzumelden. Bei Ausfuhr ohne Gestellung
melt und geordnet aufzubewahren.
kann die Lagerzollstelle eine vereinfachte Ab-
meldung zulassen. (2) Einlagerer und Lagerinhaber haben der
Lagerzollstelle den Zeitpunkt einer Inventur, die
sich auf zur Zollgutlagerung abgefertigte Waren
bezieht, so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine zoll-
§ 96 amtliche Bestandsaufnahme mit der Inventur
Ubcrführung von Zollgut aus einem offenen verbunden werden kann."
Zollager in einen anderen Verkehr,
des Lagerinhabers durch Anschreibung 2. In § 103 wird dem Absatz 1 folgender Satz an-
gefügt:
(1) Die Uberführung von Zollgut aus einem
offenen Zollager in einen aktiven Veredelungs- „Im Falle des § 50 b des Gesetzes gilt auch das
verkehr, einen Umwandlungsverkehr oder eine Verwenden von Waren als Veredelung."
Zollgutverwendung durch Anschreibung (§ 45
3. Vor § 104 wird die Uberschrift „Zu §§ 48 bis 50
Abs. 7 des Gesetzes) wird durch das Hauptzoll-
des Gesetzes" geändert in „Zu §§ 48 bis 50 b des
amt zugelassen, das das Lager bewilligt hat.
Gesetzes".
Dieses Hauptzollamt bestimmt, welche Zollstelle
die Anschreibung überwacht (überwachende Zoll- 4. In § 104 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende
stelle). Die Zulassung kann jederzeit widerrufen Fassung:
werden.
,, (3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige
(2) Das angeschriebene Zollgut ist nach Wei- Ausbesserung einer Ware beantragt, so ist der
sung des Hauptzollamts (Absatz 1) vom Zollager Antrag mit dem Zollantrag zu verbinden, das
abzumelden und zu dem anderen Verkehr anzu- Zollgut zum aktiven Veredelungsverkehr abzu-
melden. fertigen. In allen anderen Fällen ist der Antrag
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken, durchschnittliche Ausbeute sich bei gleichartigen
auf Verlangen in drei Stücken abzugeben. Arbeiten in dem Betrieb ergibt. Mengenverände-
Auf Verlangen sind dem Antrag beizufügen rungen sind zu erläutern, Zutaten nach Menge
und Beschaffenheit anzugeben. Die Einzelanga-
1. eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen ben entfallen, soweit Abrechnungsschlüssel
im Handels-, Genossenschafts- oder Vereins- (§ 48 b Abs. 2 des Gesetzes) anzuwenden sind;
register, falls der Antragsteller darin einge- die überwachende Zollstelle kann auf die Einzel-
tragen ist, angaben verzichten, soweit es sich um einfache
2. eine Veredelungserklärung, in der der Ver- Fälle handelt oder soweit der Veredeler ihr die
edelungsvorgang genau beschrieben ist und Angaben jeweils bis zur Abrechnung des Ver-
Mengenveränderungen erläutert sind. edelungsverkehrs (§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Ge-
(4) Zur Begründung des Antrags sind alle setzes) zusammengefaßt übermittelt. Aus der
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzu- Abmeldung muß sich auch ergeben, ob und in
tun und auf Verlangen nachzuweisen, die für die welchem Umfang die Veredelungsarbeiten in
Bewilligung und die zollamtliche Uberwachung anderen Betrieben ausgeführt worden sind. Bei
der Veredelung von Bedeutung sind. Insbeson- Zollgutveredelung hat der Veredeler in der Ab-
dere ist anzugeben, ob der Antragsteller die Ver- meldung zu versichern, daß die veredelte Ware
edelungsarbeiten ausführt oder ausführen läßt: die nämliche ist wie die unveredelte. Bei Freigut-
1. für eine außerhalb der Mitgliedstaaten der veredelung hat der Veredeler in der Abmeldung
Europäischen Gemeinschaften ansässige Per- zu versichern, daß die zur Herstellung des Er-
son auf deren Rechnung oder unentgeltlich satzguts verwendeten Waren dem Zollgut nach
(Lohnveredelung), ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Ver-
langen der überwachenden Zollstelle hat er dies
2. für eigene Rechnung (Eigenveredelung) oder durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen. Der
3. für Rechnung einer anderen in den Euro- Veredeler erhält ein Stück der Abmeldung zu-
päischen Gemeinschaften ansässigen Person; rück. Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren
in diesem Falle ist darzutun und auf Ver- (§ 104 Abs. 3 Satz 1) werden die Waren durch
langen nachzuweisen, ob für den Auftrag- die Vorlage des Ausbesserungsscheins abge-
geber eine Lohnveredelung (Nummer 1) oder meldet.
eine Eigenveredelung (Nummer 2) vorliegt.
(4) Im Falle des § 50 b Abs. 1 des Gesetzes
Bei Eigenveredelung ist durch Unterlagen darzu- muß der Veredeler in der Abmeldung zusätzlich
tun, aus welchen Gründen der Antragsteller oder angeben, welche Waren nach Menge und Be-
Auftraggeber für das Ausfuhrgeschäft auf un- schaffenheit bei der Veredelung der Ausfuhr-
verzollte Waren angewiesen zu sein glaubt, zum waren verwendet worden sind, welche Menge,
Beispiel Beschaffenheit, Preis, Liefermöglichkeit. welche Beschaffenheit und welchen Wert die
Wird Freigutveredelung beantragt, so ist c:.uch Waren nach ihrer Verwendung haben, und ob
darzutun, auf welche Weise festgestellt werden die Waren für eine nochmalige Verwendung
kann, daß das Freigut dem Zollgut nach Menge vorgesehen sind. Handelt es sich bei den Aus-
und Beschaffenheit entspricht." fuhrwaren nicht um veredeltes Zollgut oder
Ersatzgut, so sind die Angaben und Versicherun-
5. In § 105 Abs. 2 erhält der Klammerzusatz fol- gen nach Absatz 3 nicht erforderlich. Werden
gende Fassung: verwendete Waren zu einer neuen Zollbehand-
,, (§ 48 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)". lung gestellt (§ 50b Abs. 4 des Gesetzes), so hat
der Veredeler in der Abmeldung nur zu ver-
sichern, daß die Waren zweckgerecht verwendet
6. § 107 erhält folgende Fassung:
und die unter Verwendung dieser Waren her-
,,§ 107 gestellten Ausfuhrwaren gestellt worden sind.
Gestellung und Abmeldung (5) Wird nach § 48 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes
(1) Für die Entgegennahme der Gestellung ist beantragt, die Nämlichkeit des Ersatzguts oder
die überwachende Zollstelle zuständig. Wenn eines Zwischenerzeugnisses zu sichern, so ist es
nach dem Ermessen dieser Zollstelle kein wesent- der Zollstelle vorzuführen; Absätze 1 und 3 gel-
licher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, ten sinngemäß. Der Veredeler hat das ihm zu-
können mit ihrer Zustimmung die Waren einer rückgegebene Stück der Abmeldung bei der
anderen Zollstelle gestellt werden. späteren Gestellung des Ersatzguts erneut vor-
zulegen.
(2) Gestellen darf nur der Veredeler.
(6) Für die Zulassung nach § 48 Abs. 5 und 6
(3) Bei einer Gestellung ist, unabhängig von des Gesetzes ist die Zollstelle zuständig, die den
der Zollanmeldung für die neue Zollbehandlung, Veredelungsverkehr bewilligt hat; die Zulas-
eine Abmeldung nach vorgeschriebenem Muster sung kann jederzeit widerrufen werden.
in zwei Stücken, im Falle des Absatzes 1 Satz 2
.in drei Stücken abzugeben. Aus der Abmeldung (7) Stimmt die überwachende Zollstelle nach
muß sich bei der Zollgutveredelung ergeben, aus Absatz 1 Satz 2 zu, daß die Waren einer nach
welcher Menge unveredelter Waren die veredel- § 10 zuständigen Zollstelle gestellt werden, so
ten Waren hergestellt sind (Ausbeute); bei Frei- kann sie bestimmen, daß ihr die Waren vorweg
gutveredelung ist stattdessen anzugeben, welche vorgeführt werden. Bei einmaligen Ausbesse-
Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969 1731
rungsverkehren dürfen die Waren jeder Zoll- den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand
stelle vorgeführt werden. Im Falle der Vorfüh- und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wie-
rung sind die Absätze 3 und 4 sinngemäß anzu- dergeben.
wenden. Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit (2) Bei einmaligen Veredelungsverkehren zur
der vorgeführten Waren, vermerk.t die Nämlich- Ausbesserung sind keine Aufzeichnungen er-
keitsmittel sowie das Ergebnis ihrer Prüfung forderlich. Die überwachende Zollstelle kann
nach Absatz 3 in der Abmeldung und gibt dem auch sonst auf Aufzeichnungen verzichten, so-
Veredeler alle Stücke der vorgelegten Abmel- weit ihr die zollamtliche Uberwachung nicht ge- ·
dung zurück. Die nach § 10 zuständige Zollstelle fährdet erscheint.
vermerkt in der Abmeldung den Zeitpunkt der
Gestellung, das Ergebnis der Nämlichkeitsprü- (3) Inhaber anderer Betriebe, in denen Ver-
fung sowie die weitere Zollbehandlung. Der edelungsarbeiten ausgeführt werden (Unterver-
Veredeler erhält ein Stück der Abmeldung zu- edeler), haben auf Verlangen Aufzeichnungen
rück. nach Absatz 1 zu führen. Absatz 2 Satz 1 ist
(8) Der Veredeler hat es bei Zollgutverede-
anzuwenden."
lung der überwachenden Zollstelle unverzüglich
anzuzeigen, wenn er Zollgut über einen von
dieser Zollstelle zu bestimmenden Umfang hin- 9. In§ 110
aus in den freien Verkehr entnommen hat. In a) werden in Absatz 5 Satz 1 die Worte „Neben-
diesem Falle wird der Veredelungsverkehr für erzeugnisse und Abfälle angefallen wären"
alle in den freien Verkehr entnommenen Waren ersetzt durch „ anderes Ersatzgut als das aus-
sofort abgerechnet. zuführende Vorgriffsgut angefallen wäre",
(9) Im Falle des § 48 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des b) wird Absatz 6 gestrichen,
Gesetzes gilt als Gesamtwert der für die Waren c) wird Absatz 7 Absatz 6.
im Zollgebiet erzielbare übliche Wettbewerbs-
preis. In den Fällen des § 48 a Abs. 4 und des
§ 50 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 des Ge- 10. In§ 114
setzes ist für die Ermittlung des Wertes oder
a) werden in Absatz 2 Satz 2
Handelswertes von dem für die Waren im Zoll-
gebiet erzielbaren üblichen Wettbewerbspreis aa) die Nummern 3 bis 5 gestrichen,
auszugehen." bb) die Nummer 6 als Nummer 3 bezeichnet,
7. In§ 108 b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
a) wird in Absatz 1 Satz 2 die Bezeichnung ,, (3) Dem Antrag ist in zwei Stücken eine
,, § 48 Abs. 6" ersetzt durch ,, § 48 b Abs. 1 ", Betriebserklärung beizufügen, in der der
Veredelungsvorgang genau beschrieben ist
b) erhält in Absatz 2 Satz 1 der Klammerzusatz und Mengenveränderungen erläutert sind."
folgende Fassung:
,, (§ 48 Abs. 4 des Gesetzes)",
11. In § 116 Abs. 2 werden die Worte „unter Be-
c) wird als Absatz 3 angefügt:
rücksichtigung des § 54 Abs. 3 Satz 3 des Ge-
,, (3) Hat der Veredeler bei nichtständiger setzes" gestrichen.
oder ständiger Freigutveredelung mehr
Waren gestellt, als im Veredelungsverkehr
vorhanden waren, so gilt abweichend von 12. In § 117 Abs. 2 Nr. 2, § 118 Abs. 3 und § 127
§ 110 ein Vorgriff (§ 51 des Gesetzes) als Abs. 4 Nr. 1 werden in den Klammerzusätzen
bewilligt, soweit die überwachende Zollstelle ersetzt: die Angabe ,,§ 46 Abs. 12" durch ,,§ 45
nichts anderes bestimmt hat und unveredel- Abs. 7" und die Angabe ,,§ 101 Abs. 5" durch
tes Zollgut noch innerhalb des Abrechnungs- ,,§ 96 Abs. 1 ".
zeitraums (§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)
zu der Freigutveredelung abgefertigt wor-
den ist; die gestellten veredelten Waren 13. In § 120 Abs. 1 Satz 2 und in § 124 Abs. 1 Nr.·1
werden als Ersatzgut auf das Zollgut ange- wird in den Klammerzusätzen die Angabe ,, § 46
rechnet." Abs. 12" ersetzt durch ,,§ 45 Abs. 7".
8. § 109 erhält folgende Fassung: 14. In § 138 werden
,,§ 109
a) in Absatz 1
Aufzeichnungen aa) Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Für die übliche Lagerbehandlung gilt
(1) Der Veredeler hat nach Weisung der über-
§ 91 Abs. 1; an die Stelle der Lagerzoll-
wachenden Zollstelle Aufzeichnungen über die
stelle tritt die durch die Oberfinanz-
Warenbewegung und die Veredelung zu führen.
direktion bestimmte Zollstelle.",
Als solche Aufzeichnungen können betriebliche
Aufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie bb) Satz 3 gestrichen,
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1
b) in Absatz 2 Satz 3 § 2
aa) die Nummer 3 gestrichen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bb) die Nummern 4· und 5 als Nummern 3 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und 4 bezeichnet. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
15. In § 143 werden
a) die Nummer 2 gestrichen, § 3
b) die Nummern 3 und 4 als Nummern 2 und 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in
bezeichnet." Kraft.
Bonn, den 19. September 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Auslert1gung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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