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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
. 1969 Ausgegeben zu Bonn am 8.Januar 1969 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
23. 12. 68 Neufassung des Kaffeesteuergesetzes
Bundesgesetzbl. III 612-2
23. 12. 68 Neufassung des Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Bundesgesetzbl. III 612-3
27. 12. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes 6
Bundesgesetzbl. III 7832-1-1
18. 12. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeß-
ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 und § 33 Abs. 4 Satz 2
des Jugendgerichtsgesetzes vom 4 .. August 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Bundesgesetzbl. III 310-2
18. 12. 68 Berichtigung des Erlasses über die Genehmigung einer Änderung der Benennung und der
Form des „Ehrenzeichens der Bundesverkehrswacht" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
20. 12. 68 Berichtigung der Neufassung der Baunutzungsverordnung .............................. , . 11
Bundesgesetzbl. III 213-1-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Kaffeesteuergesetzes
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes vom 17. De-
zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1334) wird nach-
stehend der Wortlaut des Kaffeesteuergesetzes in
der Fassung bekanntgemacht, die sich durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergeset-
zes ergibt.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Kaffeesteuergesetz
(KaffeeStG)
in der Fassung vom 23. Dezember 1968
§ 1 2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee aus Nr. 21.02
Steuergegenstand und Geltungsbereich -'- A des Zolltarifs.
(1) Kaffee unterliegt .einer Abgabe (Kaffeesteuer). Zum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes gehören
Die Kaffeesteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der auch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des
Reichsabgabenordnung. Zolltarifs.
(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind (3) Der Kaffeesteuer unterliegt Kaffee, der in den
1. nicht gerösteter und gerösteter Kaffee, auch ent- Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der
koffeiniert, der Nr. 09.01 - A des Zolltarifs, Zollausschlüsse und Zollfreigebiete (Erhebungs-
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gebiet) eingeführt wird. Der Bundesminister der 6. feste Auszüge aus ent- 13,65 DM für 1 Kilo-
Finanzen karin durch Rechtsverordnung bestimmen, koffeiniertem Kaffee gramm Eigen-
daß auch in den im Land Baden-Württemberg ge- aus Nr. 21.02-A des gewicht,
legenen Zollausschlüssen die Kaffeesteuer erhoben Zolltarifs
wird.
'l. flüssige Auszüge oder 13,00 DM für 1 Kilo-
§ 2 Essenzen aus nicht ent- gramm der
koff einiertem Kaffee darin enthal-
Einfuhr kaff eehaltiger Waren aus Nr. 21.02-A des tenen Trok-
(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten Zolltarifs kenmasse,
kaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist 8. flüssige Auszüge oder 13,65 DM für 1 Kilo-
die Kaffeesteuer von dem in den Waren enthaltenen Essenzen aus entkoffe- gramm der
Anteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben: iniertem Kaffee aus darin enthal-
1. Kaffeemittel der Nr. 09.0l --- C des Zolltarifs, Nr. 21.02-A des Zoll- tenen Trok-
tarifs kenmasse.
2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen
oder Essenzen aus Kaffee aus Nr. 21.02 -A des Das Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor-
Zolltarifs, schriften.
3. Kaffeepasten aus Nr. 21.07 - G des Zolltarifs,
4. nicht unter die Nummern l bis 3 fallende ein- § 4
fache Mischungen von Kaffee mit anderen Stof- Steuersätze für eingeführte kaffeehaltige Waren
fen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im Zoll-
tarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen (1) Die Steuer beträgt für eingeführte Kaffee-
Bestandteile miteinander vermischt worden sind. mittel der Nr. 09.01-C des Zolltarifs und Kaffee-
Einfache Mischungen sir,d Erzeugnisse, die, ab- pasten aus Nr. 21.07-G des Zolltarifs
gesehen vom Verpacke1i, eine über das bloße 1. wenn bei der Her- 5 v. H. des· Steuersatzes
Mischen hinausgehende weitere :Gearbeitung oder stellung von 1 Ki- für gerösteten Kaffee
Verarbeitung nicht erfahren haben. logramm dieser der Nr. 09.01-A-II
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Erzeugnisse weni- -a oder b des Zoll-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ger als 100Gramm tarifs ( § 3 Nr. 3 oder 4),
daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in gerösteter Kaffee
Absatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren die - nicht entkoffe-
Kaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen Anteil in~ert oder ent-
an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies koffeiniert - ver-
erforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für in- wendet worden
ländische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Ver- sind,
wendung versteuerten Kaffees hergestellt sind.
2. wenn bei der Her- 15 v. H. des Steuersatzes
stellung von 1 Ki- für gerösteten Kaffee
§ 3 logramm dieser Er- der Nr. 09.01-A-II
zeugnisse minde- -a oder b des Zoll-
Steuersätze für Kaffee
stens 100 Gramm, tarifs ( § 3 Nr. 3 oder 4),
Die Steuer beträgt für aber weniger als
1. nicht gerösteten, nicht 3,60 DM für 1 Kilo- 200 Gramm gerö-
entkoffeinierten Kaffee gramm Eigen- steter Kaffee ver-
der Nr. 09.01--A-I-a gewicht, wendet worden
des Zolltarifs sind,
2. nicht gerösteten, ent- 3,80 DM für 1 Kilo- 3. wenn bei der Her- 10 v. H. des Steuersatzes
koffeinierten Kaffee der gramm Eigen- stellung von 1 Ki- für gerösteten Kaffee
Nr. 09.01-A-I-b des gewicht, logramm dieser der Nr. 09.01-A-II
Zolltarifs Erzeugnisse mehr -a oder b des Zoll-
3. gerösteten, nicht ent- 4,50 DM für 1 Kilo- als die in Num- tarifs (§ 3 Nr. 3 oder 4).
koffeinierten Kaffee der gramm Eigen- mer 2 angegebene
Nr. 09.01-A-II-a des gewicht, Höchstmenge an
Zolltarifs geröstetem Kaf-
fee verwendet
4. gerösteten, entkoffe- 4,75 DM für 1 Kilo- worden ist, für
inierten Kaffee der gramm Eigen- jede über diese
Nr. 09.01-A-II-b des gewicht, Höchstmenge hin-
Zolltarifs aus verwendeten
5. feste Auszüge aus nicht 13,00 DM für 1 Kilo- angefangenen 100
entkoffeiniertem Kaf- gramm Eigen- Gramm geröste-
fee aus Nr. 21.02-A des gewicht, ten Kaffee wei-
Zolltarifs tere
Nr. l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969 3
(2) Für den Anteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) in ande- 3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder Es-
ren als den in Absatz 1 bezeichneten eingeführten senzen aus nicht entkoffeiniertem Kaffee ein
kaffeehaltigen Waren (§ 2) gelten die Steuersätze Koffeingehalt der Trockenmasse von 3,68 v. H.
des§ 3. zugrunde zu legen.
§ 5
Anwendung der Zollvorschriften § 7
(1) Für die Kaffeesteuer gelten die Vorschriften Erstattung und Vergütung der Steuer
für Zölle sinngemäß.
(1) Herstellern von kaffeehaltigen Waren wird
(2) § 80 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bun- auf Antrag die Steuer für die zur Herstellung ver-
desgesetzbl. I S. 737) gilt entsprechend. wendete Kaffeemenge erstattet oder vergütet, wenn
ihnen vor Beginn der Herstellung eine entspre-
§ 6 chende Zusage erteilt worden war und sie nach-
weisen, daß die Waren unter zollamtlicher Uber-
Verfahren bei der Einfuhr kafieehaltiger Waren wachung ausgeführt worden sind.
Bei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffee- (2) Die Herstellung und die Ausfuhr der Waren,
haltigen Waren in das Erhebungsgebiet hat der für die die Erstattung oder Vergütung beansprucht
Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte den wird, unterliegen der Steueraufsicht.
Kaffeegehalt und die Kaffeeart (§ 1 Abs. 2) anzu-
melden. Die Zollstelle erhebt die Steuer entspre-
chend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart, die in
der Anmeldung angegeben sind. Unterbleibt die § 8
Anmeldung oder bestehen Zweifel an ihrer Richtig- Ermächtigungen
keit, so läßt die Zollstelle die Waren amtlich unter-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
suchen. Hat eine amtliche Untersuchung stattge-
durch Rechtsverordnung
funden, so ist die Steuer entsprechend dem Kaffee-
gehalt und der Kaffeeart zu erheben, die bei der 1. die näheren Vorschriften über das Verfahren zu
Untersuchung festgestellt worden sind. Ist eine An- erlassen, das bei der Erstattung und Vergütung
meldung unterblieben oder sind die Angaben in der der Steuer nach § 7 anzuwenden ist,
Anmeldung mit dem Ergebnis der Untersuchung 2. zur Durchführung der Steueraufsicht Vorschriften
nicht zu vereinbaren, so ist der Berechnung des entsprechend den §§ 191 und 192 der Reichs-
Gehalts an abgabenordnung zu erlassen,
1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein 3. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffee-
Koffeingehalt des Kaffees von 1,28 v. H., steuergesetzes, in denen auf den Zolltarif hin-
2. festen Auszügen aus nicht entkoffeiniertem Kaf- gewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in
fee ein Koffeingehalt der Auszüge von 3,68 v. H., der jeweils geltenden Fassung anzupassen.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Teesteuergesetzes
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Teesteuergesetzes vorn 17. De-
zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird nach-
stehend der Wortlaut des Teesteuergesetzes in der
Fassung bekanntgemacht, die sich durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Teesteuergesetzes ergibt.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Teesteuergesetz
(TeeStG)
in der Fassung vom 23. Dezember 1968
§ 1 Teesteuer von dern in den Waren enthaltenen An-
Steuergegenstand und Geltungsbereich teil an Tee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:
(1) Tee unterliegt einer Abgabe (Teesteuer). Die 1. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen
Teesteuer ist Verbrauchsteuer irn Sinne der Reichs- oder Essenzen aus Tee aus Nr. 21.02 - B des
abgabenordnung. Zolltarifs,
(2) Tee irn Sinne des Absatzes 1 sind
2. Gemische von Tee und anderen Stoffen aus
1. Tee der Nr. 09.02 des Zolltarifs, Nr. 21.07 - G des Zolltarifs,
2. Auszüge oder Essenzen aus Tee aus Nr. 21.02 - B 3. nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende ein-
des Zolltarifs. fache Mischungen von Tee mit anderen Stoffen,
Zum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes gehören ohne Rücksicht auf ihre Einordnung irn Zolltarif
auch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des und den Zeitpunkt, in dern die einzelnen Be-
Zolltarifs. standteile miteinander vermischt worden sind.
Einfache Mischungen sind Erzeugnisse, die, abge-
(3) Der Teesteuer unterliegt Tee, der in den Gel- sehen vorn Verpacken, eine über das bloße Mi-
tungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der schen hinausgehende weitere Bearbeitung oder
Zollausschlüsse und Zollfreigebiete (Erhebungs- Verarbeitung nicht erfahren haben.
gebiet) eingeführt wird. Der Bundesminister der
Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
daß auch in den im Land Baden-Württemberg ge- mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
legenen Zollausschlüssen die Teesteuer erhoben daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in
wird.
Absatz 1 aufgeführten teehaltigen Waren die Tee-
§ 2 steuer von dern in ihnen enthaltenen Anteil an Tee
(§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies erforderlich
Einfuhr teehaltiger Waren
ist, urn Wettbewerbsnachteile für inländische Er-
(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten zeugnisse zu verhüten, die unter Verwendung ver-
teehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist die steuerten Tees hergestellt sind.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969 5
§ 3 beteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte den Tee-
Steuersätze für Tee gehalt und die Teeart (§ 1 Abs. 2) anzumelden. Die
Zollstelle erhebt die Steuer entsprechend dern Tee-
Die Steuer beträgt für gehalt und der Teeart, die in der Anmeldung ange-
1. Tee der Nr. 09.02 des 4,15 DM für 1 Kilo- geben sind. Unterbleibt die Anmeldung oder beste-
Zolltarifs gramm Eigen- hen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zoll-
gewicht, stelle die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt-
2. feste Auszüge aus Tee 10,40 DM für 1 Kilo- liche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer
aus Nr. 21.02 - B des grarnrn Eigen- entsprechend dem Teegehalt und der Teeart zu er-
Zolltarifs gewicht, heben, die bei der Untersuchung festgestellt worden
sind. Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind
3. flüssige Auszüge oder 10,40 DM für 1 Kilo-
die Angaben in der Anmeldung rnit dern Ergebnis
Essenzen aus Tee aus gramm der
der Untersuchung nicht zu vereinbaren, so ist der
Nr. 21.02 - B des Zoll- darin enthal-
Berechnung des Gehalts an
tarifs tenen Trok-
kenrnasse. 1. Tee ein Koffeingehalt des Tees von 3,30 v. H.,
Das Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor- 2. festen Auszügen aus Tee ein Koffeingehalt der
schriften. Auszüge von 8,25 v. H.,
§ 4 3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder Es-
Steuersätze für eingeführte teehaltige Waren senzen aus Tee ein Koffeingehalt der Trocken-
masse von 8,25 v. H.
(1) Die Steuer beträgt für eingeführte Gemische
von Tee und anderen Stoffen aus Nr. 21.07 - G des zugrunde zu legen.
Zolltarifs
§ 7
1. wenn bei der Herstel- 5 v. H. des Steuer-
Erstattung und Vergütung der Steuer
lung von 1 Kilogramm satzes für Tee
dieser Erzeugnisse we- der Nr. 09.02 (1) Die Steuer wird auf Antrag für Tee erstattet
niger als 100 Grarnrn des Zolltarifs oder vergütet, der nachweislich versteuert worden
Tee verwendet worden (§ 3 Nr. 1), ist und von Händlern, denen eine entsprechende
sind, Zusage erteilt worden war, unter zollamtlicher Uber-
2. wenn bei der Herstel- 15 v. H. des Steuer- wachung wiederausgeführt worden ist.
lung von 1 Kilogramm satzes für Tee (2) Einführern von Tee, Inhabern von Teeabpack-
dieser Erzeugnisse min- der Nr. 09.02 betrieben und Herstellern von Teemischungen oder
destens 100 Grarnrn, des Zolltarifs teehaltigen Waren wird auf Antrag die Steuer für
aber weniger als 200 (§ 3 Nr. 1), Teeabfälle erstattet oder vergütet, die nachweislich
Grarnrn Tee verwendet als Tee versteuert und unter zollamtlicher Uber-
worden sind, wachung vernichtet oder ausgeführt worden sind,
3. wenn bei der Herstel- 10 v. H. des Steuer- sofern die Menge der Abfälle irn Einzelfalle minde-
lung von 1 Kilogramm satzes für Tee stens 25 kg beträgt.
dieser Erzeugnisse mehr der Nr. 09.02 (3) Herstellern von teehaltigen Waren wird auf
als die in Nummer 2 an- des Zolltarifs Antrag die Steuer für die zur Herstellung verwen-
gegebene Höchstmenge (§ 3 Nr. 1). dete Teemenge erstattet oder vergütet, wenn ihnen
an Tee verwendet wor- vor Beginn der Herstellung eine entsprechende Zu-
den ist, für jede über sage erteilt worden war und sie nachweisen, daß
diese Höchstmenge hin- die Waren unter zollamtlicher Uberwachung aus-
aus verwendeten an- geführt worden sind.
gefangenen 100 Gramm
Tee weitere (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten
Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht.
(2) Für den Anteil an Tee (§ 1 Abs. 2) in anderen
als den in Absatz 1 bezeichneten eingeführten tee-
§ 8
haltigen Waren (§ 2) gelten die Steuersätze des § 3.
Ermächtigungen
§ 5 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Anwendung der Zollvorschriften durch Rechtsverordnung
1. die näheren Vorschriften über das Verfahren zu
(1) Für die Teesteuer gelten die Vorschriften für
erlassen, das bei der Erstattung und Vergütung
Zölle sinngemäß.
der Steuer nach § 7 anzuwenden ist,
(2) § 80 des Zollgesetzes vorn 14. Juni 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 737) gilt entsprechend. 2. zur Durchführung der Steueraufsicht Vorschriften
entsprechend den §§ 191 und 192 der Reichs-
abgabenordnung zu erlassen,
§ 6
3. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Tee-
Verfahren bei der Einfuhr teehaltiger Waren
steuergesetzes, in denen auf den Zolltarif hin-
Bei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten teehalti- gewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in
gen Waren in das Erhebungsgebiet hat der Zoll- der jeweils geltenden Fassung anzupassen.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes
Vom 27. Dezember 1968
Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 25 des 5. § 21 wird wie folgt geändert:
Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Ok- a) In Absatz 1 werden die Worte „den Reichs-
tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt ge- minister des Innern" ersetzt durch die Worte
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über ,,die hökre Verwaltungsbehörde".
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
b) In Absatz 3 werden die Worte „vom Reichs-
gesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129
minister des Innern" ersetzt durch die Worte
des Grundgesetzes, 11
,, von der zuständigen Behörde •
auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ande-
c) Absatz 5 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 9
rung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. März 1960
werden gestrichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 186) in Verbindung mit dem
Gesetz über den Ubergang von Zuständigkeiten auf d) In Absatz 6 werden die Worte „vom Reichs-
dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens minister des Innern ersetzt durch die Worte
II
vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) und ,,von der höheren Verwaltungsbehörde".
auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände- 6. § 22 erhält folgende Fassung:
rung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie
,;§ 22
Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes vom
18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305) (1) Die Leitung einer Untersuchungsstelle ist
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: einem Tierarzt zu übertragen.
(2) Die tierärztliche Untersuchung ist Tier-
Artikel 1 ärzten zu übertragen, die nach Möglichkeit min-
destens ein Jahr in der Schlachttier- und Fleisch-
Die Verordnung über die Durchführung des Fleisch-
beschau tätig gewesen sind.
beschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichs-
ministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert (3) Die Trichinenschau kann auch anderen
durch die Verordnung vom 8. Mai 1967 (Bundes- Personen übertragen werden, die die Prüfung
gesetzbl. I S. 530), wird wie folgt geändert: als Trichinenschauer bestanden haben. Sie kön-
nen Tierärzte auch bei der Untersuchung auf
1. Die §§ 1 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 16, 18 bis 20, 24
Finnen unterstützen."
und 30 bis 32 werden aufgehoben.
2. In § 8 werden in der Uberschrift die Worte „Be- 7. § 23 erhält folgende Fassung:
stellung der Beschauer" durch die Worte „Uber- ,,§ 23
tragung der Beschau" und in Absatz 2 die Worte
„können andere Personen bestellt" durch die Beauftragung der Sachverständigen
Worte „kann die Schlachttier- und Fleischbeschau Die Beauftragung der Tierärzte, Trichinen-
anderen Personen übertragen" ersetzt. schauer und chemischen Sachverständigen be-
darf der Zustimmung der höheren Verwaltungs-
3. § 12 erhält folgende Fassung: behörde."
,,§ 12 8. § 26 erhält folgende Fassung:
Ergänzungs beschau ,,§ 26
Ergänzungsbeschau ist die Untersuchung der Die Leitung von Schlachthöfen soll nur Tier-
Schlachttiere und des Fleisches durch Tierärzte ärzten übertragen werden, die nach ihrer Aus-
in den Fällen, in denen Fleischbeschauer die bildung dem Amt eines Schlachthofleiters voll
selbständige Beurteilung nicht übernehmen dür- gewachsen sind. Dies ist grundsätzlich iiur anzu-
fen."
nehmen bei Tierärzten, die nachweisen können,
4. In § 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende daß sie mindestens drei Jahre an einem tier-
Fassung: ärztlich geleiteten Schlachthof hauptberuflich
,, (1) Die Beschauzeit kann durch die zuständige tätig gewesen sind."
Behörde auf bestimmte Tagesstunden beschränkt 9. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „amtlich be-
werden. stellten gestrichen.
II
(2) Ausnahmsweise kann die zuständige Be- 10. In § 28 wird Buchstabe e gestrichen.
hörde bestimmte Schlachttage festsetzen, außer-
halb deren die Beschauer nicht verpflichtet sind, 11. Die Beilage 1 - Ausführungsbestimmungen A
die Beschau durchzuführen. 11
über die Untersuchung und gesundheitspolizei-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969 7
liehe Behandlung der Schlachttiere und des setzt durch die Worte „den Fleischbeschau-
Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - tierarzt zu benachrichtig,m" und die Worte
wird wie folgt geändert: ,,nötigenfalls durch Vermittlung der Orts-
polizeibehörde" gestrichen; ferner werden in
a) § 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 die Worte .Die Verweisung an den
aa) In Absatz 1 werden die Worte .bei dem Fleischbeschautierarzt" ersetzt durch die
für den Schlachtort zuständigen Be- Worte .Die Benachrichtigung des Fleisch-
schauer, bei trichinenschaupflichtigen Tie- beschautierarztes".
ren auch bei dem Trichinenschauer" er-
setzt durch die Worte „bei der zuständi- d) In § 9 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
gen Behörde oder bei einer von dieser .Ortspolizeibehörde" ersetzt durch die Worte
benannten Stelle oder Person". ,, zuständige Behörde".
bb) Die Absätze 2, 3 und 5 werden ge- e) § 10 wird wie folgt geändert:
strichen. aa) In Absatz 4 wird das Wort „Ortspolizei-
behörde" ersetzt durch das Wort .zu-.
cc) Absatz 7 erhält folgende Fassung: ständige Behörde" .
• (7) Eine besondere Anmeldung zur
\
bb) Absatz 5 wird gestrichen.
Trichinenschau (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
ist erforderlich, wenn das Fleisch von f) § 11 wird gestrichen.
Wildschweinen, Bären, Katzen, Füchsen, g) § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Sumpfbibern, Dachsen und anderen • (3) Erkennt der Fleischbeschauer, daß er
fleischfressenden Tieren, die Träger von zur Entscheidung nicht zuständig ist, hat er
Trichinen sein können, zum Genuß für die Untersuchung zu unterbrechen und den
Menschen verwendet werden soll. Für Fleischbeschautierarzt unter Mitteilung des
die Anmeldung gilt Absatz 1 sinngemäß.
Untersuchungsbefundes zu benachrichtigen.•
Soll ein Wildschwein nach einem ande-
ren Beschaubezirk ausgeführt werden, so h) § 28 wird wie folgt geändert:
karin die Anmeldung zur Trichinenschau In Satz 1 werden die Worte .so haben die
vor der Ausfuhr aus dem Beschaubezirk Ortspolizeibehörden oder die ermächtigten
unterbleiben, sofern das Wildschwein Fleischbeschautierärzte" ersetzt durch die
unzerlegt versandt wird. Die Anmeldung Worte .so hat die zuständige Behörde"; fer-
zur Trichinenschau ist sogleich nach dem ner wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
Eintreffen am Bestimmungsort nachzu- .Die Erlaubnis zur Uberführung soll nur unter
holen. Dies gilt sinngemäß auch für der Voraussetzung gegeben werden, daß die
Bären, Füchse, Dachse und andere Ausfuhr nach einem öffentlichen Schlachthaus
fleischfressende Th~re, die der Trichinen- mit Kühlraum erfolgt, das sich zur Abnahme
schau unterliegen." des Fleisches und zur Beendigung der Fleisch-
dd) Die Absätze 8, 9 und 10 werden ge- beschau bereit erklärt hat. Die zuständige
strichen. Behörde des Abgangs- und Empfangsortes ist
zu benachrichtigen."
b) § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
i) § 31 Abs. 1 wird gestrichen.
ändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „bei · k) § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
dem Fleischbeschautierarzt des Bezirks" • (3) Die Trichinenschau hat in dem Betrieb
ersetzt durch die Worte .in dem Beschau- oder in dem Gehöft stattzufinden, in dem die
bezirk". Schlachtung durchgeführt worden ist. Die
höhere Verwaltungsbehörde kann hiervon
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Ausnahmen zulassen."
.3. Ist aus besonderen Gründen die Aus-
schlachtung eines Tieres, dessen Tö- 1) In § 38 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
tung notgedrungen erfolgen mußte, „Gestattet ist auch die Anwendung eines
am gleichen Ort nicht möglich, so hat Trichinoskops, dessen Baumuster praktisch
die Anmeldung zur Fleischbeschau erprobt und vom Bundesminister zugelassen
in dem Beschaubezirk zu erfolgen, in ist, II
dem die Ausschlachtung stattfindet.
m) In § 41 Abs. 3 werden die Worte .nach AB.D
Dabei ist eine Bescheinigung der zu-
Anlage b" ersetzt durch die Worte .nach~ 17
ständigen Behörde des Tötungsortes
AFV".
vorzulegen, aus der unter Angabe
des Grundes der Notschlachtung die n) In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort .Orts-
Umstände ersichtlich sind, die eine polizeibehörde" durch die Worte .zuständige
Ausschlachtung am Ort der Tötung Behörde" ersetzt.
nicht möglich gemacht haben." o) § 48 wird wie folgt geändert:
c) § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
In Satz 1 werden die Worte .den Besitzer an .Dieser hat hiervon den Besitzer oder
den Fleischbeschautierarzt zu verweisen" er- dessen Vertreter sowie die zuständige
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Behörde unter Angabe des Beanstan- bb) In Absatz 6 werden die Worte „den für
dungsgrundcs sofort zu verständigen." die Bestellung der betreffenden Be-
bb) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort schauer zuständigen Behörden" ersetzt
„Ortspolizeibehörde" ersetzt durch die durch die Worte „der zuständigen Be-
Worte „zuständige Behörde"; Satz 2 er- hörde".
hält folgende Fassung: cc) In Absatz 8 wird der letzte Satz ge-
„Wünsche des Besitzers des Fleisches strichen.
sind hierbei nach Möglichkeit zu berück- t) In § 55 wird das Wort „Polizeibehörde" er-
sichtigen." setzt durch die Worte „zuständige Behörde".
p) § 49 Abs. 6 und 7 wird gestrichen. u) § 57 wird wie folgt geändert:
q) § 50 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 und Absatz 10 Satz 4 wird
aa) Absütz 3 wird gestrichen. jeweils das Wort „Ortspolizeibehörde"
ersetzt durch die Worte „zuständige Be-
bb) Folgender Absatz 10 wird angefügt: hörde".
,, (10) Zusätzlich zu der Bezeichnung des bb) In den Absätzen 5, 7, 9 und 10 Satz 1
Beschaubezirks können die Stempel das wird jeweils das Wort „Ortspolizei-
für den jeweiligen Verwaltungsbezirk behörde" ersetzt durch die Worte „zu-
nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs- ständigen Behörde".
zulassung;;;ordnung vorgeschriebene Un-
terscheidungszeichen tragen. Die Be- cc) In Absatz 7 wird Satz 1 einschließlich
zeichnung des Beschaubezirks kann durch der Anlage 4 gestrichen.
den Namen der zuständigen Behörde er- dd) In Absatz 8 wird das Wort „polizeiliche"
setzt werden." ersetzt durch das Wort „behördliche".
r) § 53 wird wie folgt geändert: ee) Absatz 12 wird gestrichen.
aa) In Absatz 1 erhält der letzte Satz fo ~ - v) In § 59 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort
gende Fassung: „Ortspolizeibehörde" ersetzt durch die Worte
,,Beschauer, denen von mehreren zu- ,,zuständige Behörde".
ständigen Behörden eine Beschau über-
tragen worden ist, haben für jeden Be- w) § 60 wird wie folgt geändert:
reich ein besonderes Tagebuch zu füh- aa) In Absatz 4 wird das Wort „polizeilicher"
ren." ersetzt durch das Wort „behördlicher";
bb) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz des der letzte Satz wird gestrichen.
Satzes 1 folgende Fassung: bb) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
,,Die Führung eines gemeinsamen Tage- x) In § 61 Abs. 1 und 6 wird jeweils das Wort
buchs kann in Bezirken, in denen meh- „Ortspolizeibehörde" ersetzt durch die Worte
rere Beschauer tätig sind, von der zu- „zuständige Behörde" ; ferner werden in den
ständigen Behörde zugelassen werden;". Absätzen 1 und 5 die Worte „Polizeibehörde"
cc) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende ersetzt durch die Worte „zuständige Be-
Fassung: hörde" und „zuständigen Behörde".
,, (6) Die zuständige oberste Landes- y) § 62 wird gestrichen.
behörde kann zulassen, daß das Tage-
buch abweichend von den Mustern 1 z) Bei den Mustern 1 und 2 (zu § 53 Abs. 1
und 2 in anderer Form geführt wird, AB.A) wird Absatz 3 des Hinweises auf der
wenn das zur Vereinfachung der Ver- Titelseite des Tagebuchs wie folgt gefaßt:
waltung erforderlich ist. Es muß jedoch „Beim Ausscheiden im Laufe eines Jahres ist
gewährleistet sein, daß die für die ord- das noch nicht abgeschlossene Tagebuch der
nungsgemäße Uberwachung und die zuständigen Behörde zurückzugeben."
Schlachtstatistik notwendigen Angaben
vermerkt werden. 12. Die Beilage 2 - Ausführungsbestimmungen B
über die Ausbildung, die Prüfung und die Fort-
(7) Wird das Tagebuch abweichend
bildung in der Fleischbeschau und Trichinen-
von den Mustern 1 und 2 geführt, kann
die zuständige oberste Landesbehörde schau - AB.B - wird wie folgt geändert:
zulassen, daß die Bescheinigungen nach a) § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 im Durchschreibeverfahren ab- aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
weichend von den Mustern 3 und 4 er- ,, (1) Die Schlachttier- und Fleischbeschau
teilt werden."
ist außer Tierärzten nur Personen zu
s) § 54 wird wie folgt geändert: übertragen, die die vorgeschriebene
aa) In Absatz 4 werden Satz 1 gestrichen und Prüfung als Fleischbeschauer (§ 2) be-
in Satz 2 die Worte „Sie haben" ersetzt standen haben."
durch die Worte „Die Uberprüfungen bb) In Absatz 2 werden die Worte „Von der
(Absatz 1) haben". Bestellung als Fleischbeschauer sind aus-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969 9
geschlossen Personen" ersetzt durch die 2. Fleischbeschauern, die zugleich die Befähi-
Worte „Die Schlachttier- und Fleisch- gung zur Ausübung der Trichinenschau
beschau darf nicht Personen übertragen besitzen, oder
werden".
3. Personen, die die vorgeschriebene Prü-
b) § 3 wird wie folgt geändert: fung (§ 12) bestanden haben."
aa) In Absatz 3 wird im Eingangssatz das 13. Die Beilage 5 - Ausführungsbestimmungen E
Wort „männliche" sowie der Buchstabe c über die Schlachttier- und Fleischbeschau bei
gestrichen. Veredelungs- und Ausfuhrschlachtungen - AB.E
bb) In Absatz 5 wird das Wort „Bestellungs- - wird aufgehoben.
behörde" jeweils durch das Wort „Be-
hörde" ersetzt und der Buchstabe a ge-
strichen.
c) In § 4 Abs. 1 werden die Worte „für den Artikel 2
Wohnort zuständigen Bestellungsbehörde" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
durch die Worte „zuständigen Behörde" er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
setzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes auch
d) In § 8 Satz 1 wird das Wort „bestellt" ersetzt
im Land Berlin.
durch das Wort „beschäftigt".
e) § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Trichinenschau ist zu übertragen Artikel 3
1. Tierärzten, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
von Manger-Koenig
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. Oktober 1968 - 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL
8/67, 2 BvL 9/67 - , ergangen auf Vorlagen der Amts-
gerichte Bad Harzburg und Königslutter, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsge-
setzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 1 des
Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung
und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. De-
zember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067) und § 33
Absatz 4 Sat~ 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom
4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Dezember 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969 11
Berichtigung
des Erlasses über die Genehmigung einer Änderung
der Benennung und der Form des
„Ehrenzeichens der BundesverkehrswachtAA
Vom 18. Dezember 1968
In dem Erlaß über die Genehmigung einer Ände-
rung der Benennung und der Form des „Ehrenzei-
chens der Bundesverkehrswacht" vom 3. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 768) muß die Jahreszahl „ 1967"
durch die Jahreszahl „ 1957" ersetzt werden.
Bonn, den 18. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Fischler
Berichtigung
der Neufassung der Baunutzungsverordnung
Vom 20. Dezember 1968
Die Neufasst:.ng der Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO -) vom 26. November 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 1237) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung ist in Zeile 7 das Wort:
,,Juli" durch das Wort: ,,Juni" zu ersetzen.
2. In § 22 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
,, (4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1
abweichende Bauweise festgesetzt werden."
Bad Godesberg, den 20. Dezember 1968
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Im Auftrag
Dr. Zinkahn
Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969 11
Berichtigung
des Erlasses über die Genehmigung einer Änderung
der Benennung und der Form des
„Ehrenzeichens der BundesverkehrswachtAA
Vom 18. Dezember 1968
In dem Erlaß über die Genehmigung einer Ände-
rung der Benennung und der Form des „Ehrenzei-
chens der Bundesverkehrswacht" vom 3. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 768) muß die Jahreszahl „ 1967"
durch die Jahreszahl „ 1957" ersetzt werden.
Bonn, den 18. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Fischler
Berichtigung
der Neufassung der Baunutzungsverordnung
Vom 20. Dezember 1968
Die Neufasst:.ng der Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO -) vom 26. November 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 1237) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung ist in Zeile 7 das Wort:
,,Juli" durch das Wort: ,,Juni" zu ersetzen.
2. In § 22 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
,, (4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1
abweichende Bauweise festgesetzt werden."
Bad Godesberg, den 20. Dezember 1968
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Im Auftrag
Dr. Zinkahn
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1968
Die Einbanddecken für den Jahrgang 1968 sind erst Anfang 1969 lieferbar.
Teil I: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten
Die Tite1blätter und die zeitliche Ubersicht für Teil I und für Teil II
liegen demnächst bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Liefe;ung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
lI c ran s rJ e b c r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlaqsqes. m.b.H., 5 Köln 1. Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Jm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligunq verkünde!. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bnndesqcselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Be:zuqsbcdin~Junqcn für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vicrleljührlich li.ir Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Belraqcs auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.