ont1 cin1
·rag lnh alt
1455
28. i2. 68 Geseh zur 1tml.ernug Uii,S Gesetzes über die Durchführung 2iner Repräsentativstatistik der
Ilevöikeru:ng und des Eruverl,slebens (JvHkrozensu.s} . , ..... , .. , . ~ . , .. ~ ... , , ., ...... .
Bundes.g€:~0tzbL 1H 29~2
2.8. 12, b8 Fünftes Gesetz zu:r Jtnden.n1g rles 1457
BuntfosgcsetzbL H1 :,fü32-1
28. 12. ·68 (";esetz zur Anclerung von Vorschriften des JusUzkosfenrechts l458
BuncfosgesetzbL 1II 351·1. ::mG-1, 363-i
28. 12,68 Gesetz übe:r die Beste1.1enmg tles Straflengüterverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . i461
28. 12. 68 zweites Gesetz z1fr Amlerung de.s Gm;etzes über den gewerblic.'1.en Binnenscl:lHfsverkehr . 146f,
Bundes-g0s12tzbl. HI 95ü0-4
28. 12. ß8 Gese!z zur Durd1fülm:m.g einer Statistik über di.e Personenhefördemng im Straßenverkehr 1472
Hinweis m1f andere VerkündunysbläHer
Bundesgesetz.blau Teil n I\fr, 55 14.f4.
Red1tsvorsd1riften der Europäiscben Gerr1einschaften .... , . " .......... , .. , ... , ~. , . _.. ~ ... . 1475
Gesetz
über die Erhöhung der jä.brlicb.en Sonderzuwendung
Jah:re 1968
Vom 28. Dezember 1008
Der Bumiestag hat das folgende Gesetz be- Jahr 1968 das Wort „dreiunddreifügeindritteI"
schlossen: das \Vort „vierzig'' ersetzt.
§ i
§ 3
Der Grundbetrag nach den §§ 6 und 7 des Gesetzes
über die Gevvährung einer jährlicl1en Sonde.rzu.v.,ren,.. Dieses Gesetz gm rrac.n J\foßgabe des § 13 Abs. 1
vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbi. I S. 609) ' des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4, Januar
wird für das Jahr 1968 auf vierzig vom Hundert er- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
höht,
§ 2 § 4
In § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung Dieses Gesetz tritt mit vVirkung vom 1. Dezember
einer jährllchen Sonderzuwendunq wird für das 1968 in Kraft.
Die verfassungsrnäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn 1 den 28. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bund esk_anzJ er
Kiesinger
Der BtrndeSminister des Innern
Benda
Dr:.r Bundesn1inister der Finanzen
Strauß
1456 Bun.desgesetzbhJtt, Jahrgang 1968! 'Teil I
Gesetz
zur .Änderung des Gesetzes
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung
und des Erwerbslebens {Mikrozensus)
Vom 28, Dezember 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt na.ch Maßgabe des § 13 Abs, 1
Artikel l des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Das Gesetz über die Durchführung einer Reprä- 1.952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sentaüvstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-
lebens (Mikrozensus) vom 21. Dezember 1962 (Bun-
desgesetzb1. I S. 7-67) wird wie folgt geändert:
In § 1 •Nerden die V;Torte „in den Jahren bi.s ein- A1iikel 3
schließlich 1958" duro.1. die Worte „in den Jahren bis Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
einschließlid1 1974" ersetzt. dung in Kraft,
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind ge,Nahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 99 - der ,P-;,usgabe: Bo:nn 1 den 31. J)ezernber 1968 1451
zur
Vom 23. Dezember 1968
~ Der Bundestag hat das folgende Gesetz b.escbJos-
sen:
itrtikel 1
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntrnach.ung von1 18. Dezen1ber 1963 .(Bundes~
gesetzbL 1 S. 916L zuletzt geändert durch da? Fünfte
Ge.setz zur Anderüng beaintenrechllicher und besol-
dungsred1tlicher Vorsc:;hrifü,n vom 19. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:
§ 47 erhält folgende Fassung:
n§ 4.7
§ 33 gHt nicht für Soldaten, die sich für eine
Dienstzeit von 1nindestens zwei Jahren verpflich~
ten.,;
A.rtikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
pung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz vvird hierrnit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1968
Der Bundespräsid-ent
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda.
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
l458
Gesetz
von
Vom 28. Dezember 1968
I)er Bundestag hat das folgen~e c;esetz beschlos'" riebt auf der Grundlage des Einheitswerts den
St~n; Geschäftswert selbständig nach freiem Ermes-
sen. 11
2. In § 21 wird in Absatz i Satz 1 und in A.bsatz 2
Artikel 1 Jeweils der Hinweis ,, (§ 19 Abs. 1)" durch den
Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes• Hinweis ,, (§ 19 Abs. 2)" ersetzt.
gesetzbL I S. 361, 960), zuletzt geändert durch das 3. § 26 wird wie folgt geändert:
Gesetz zur Anpassung von Kostengesetzen a.n dB-s a) _Ll.JJsatz 2 '""rird ,-vie folgt gefaßt;
Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (vom 20. De-
zember 1967 - Bundesgesetzbl. l S. 1246 -·l, ·wird
n (2) Der Gesd1äfts~ilert :rid:1tet s1-c1n nach
v?le folgt geändert: dem 'vVert des Betriebsvermögens. Bai der
Bewertung des Betriebsvermögens ist der
letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit
L § 19 w'ird wie folgt gefaßt: der Fäfügkeit der Gebühr bereits festgestellt
ist. Ergeben sich ausreichende Anh.altspu~kte
,,§ 19 dafür, daß dem zu dem Betriebsvermögen ge-
Sachen hörenden Grundbesitz ein höherer . als der
VVert zukommt, mit dem er zur Ei.nheitsbewer-
Der VVert ei~er Sa,d1e ist der gemeine. ·vverL tung a,'1.gesetzt ist, so ist der Untersch.iedsbe-
Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhn- trag dem Einheitswert hinzuzurechnen; § 19
lichen Geschäftsverkehr nach der Besch.affenheit ist entsprechend anzm-venden. Eine BeteHi•
der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis gung an einer i11fändischen Kapitalgesell-
beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung sc,'iaft, die bei der Einheitsbewertung nach
zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur per- § 102 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
sörJic...'lie Verhältnisse bleiben außer Betracht. der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965
(2} Bei der Bewertung von Gnmdbesitz ist der (BundesgesetzbL I S. 1861} nicht mitgerechnet
letzte Einheitswert maßgebend, der zm Zeit der worden ist, wird mit dem ihr nach § 11 des
Fälligkeit der Gebühr bereits festgestent ist, so- Bewertungsgesetzes beizulegenden V✓ert zum
fern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Einheitswert hinzugerechnet."
Angaben der Betefügten, Grundstücksbelastun- b) Im Absatz 3 wird in Satz 1 das Vvort „Ein-
gen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten heitswert" durcL das \\fort „Wert", in Satz 2
ersich.tlichen Tatsachen odeI Vergleichswerten jeweils das Wort „Einheitswerte:' durd1 das
oder aus sonstigen ausreich.enden Anhaltspunk- 1
vVort „Betriebsvermögenswerte" ersetzt.
ten ein höherer Wert ergibt; jedoch soll von einer c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Beweisaufnahme z11r FeststeHung eines höheren
„Das Finanzamt kann um Auskunft über die
Vvertes abgesehen werden. ·wird der Einheits-
Höhe des Einhei.tsvrertes und um Erteilung
wert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt
einer Absch.rift des Einheitswertbescheid.es er-
um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu
sucht werden."
ersuchen. Ist der Einheitswert noch nicl-it festge-
stellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Schätzung ist nach der ersten Feststellung des ,;Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine
Einheitswerts zu berichtigen; die AngelegerJ1eit Zweigniederlassung, so ist der Geschäftswert
ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts unter Berücksichtigung der Bedeutung und
endgültig erledigt (§ 15). des Betriebskapitals der Zweigniederlassung
(3) Ist der Einheitswert maßgebend, weicht nac-h billigem Ermessen niedriger festzuset··
aber der Gegenstand des gebührenpflichtigen zen als bei einer gleich.en Anmeldung oder
Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbe,ver- Eintragung, die das Unternehmen als Ganzes
tung wesentlich ab oder hat sich der Wert in- betrifft."
folge bestimmter Umstände, die nach dem Fest- e) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
ste11ungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten Bei Anmeldung oder Eintragung
sind, wesenflich verändert, so ermittelt das Ge- einer ]{omma.nditgesellschaft besthnmt sich
der 1459
Für Schr]fts-tücke in tabelJorisCher Fo.Lo:1,
...;,n.z,:c;.10 ... _1.._nG ...·L At::.~üt...n. 1st die
des l(omrnanditisten höher als der
nach Satz l 'b stlnrrn+e 1✓\JerL sv richtet sich
0
net der ·bei d.u1chsrJ1_nittl.icher
der V\!ert naCh der 1st ein Kom1.1an--- zur fierstellung benötigt Vlird., Sie
ditist als Nach.folger eines anderen in das jede anC'iefancrene Viert.eJ.stundt~ 1 20 Deutsche
1
Itegister einzutrqgen, so bestünrnt sich d.:,.r
Geschäftsvirert für die .An1neld~1ng oder Ein-
(ß) Werden Abschriften durch Ablid:ltuno her-
trag·ung nciCh de1 einfachen Kommanditein-
gestellt; so ,verden für jede SP-ite ohne R·ü~ksid1t
Dc1s gleicte gilt -vvenn ein bisher per~
auf Zeilen~• und Silbenzahl eine Deutsche JVIarkI
sönlid1 haftender Gesellschafter als Komrna.n-
bei größerein Forrnat ais Dif~ B 4 Z'\vei Deutsche
dittst oder ein 1;>isheriger Y~on11nanditist als
Mark erhoben. u
haftender Ge.seHscha.fter ej_nzutra-
1
gen isL'
? , § 137 I'Jr. 2 vvird vvü:~ .folgt gefaßt:
,.2. Postgebühren für förmlichfo Zustellungen, me-
selben Beträge werden auch für die förmliche
l/31 a
Zustellung durch Justizbedienstete.
.i-\ush.unftspflicht dc•s I'lotars
GeriChtsbarkeit einen bei Ge- i\.:rtikel 2
insbesondere bein.1 Grundbucharnt1 R.egister-- [Jas G.erichtskostengesetz vom 26, Ju1i 1957 {B1rn.r,
oder NaChlaßg-,2rid1t, einreichtr hat lJrn- desuesetzbl. I S. 861, L zuletzt geändert d1.1rch das
si·är„d0 Ul~d „L\nhalts1:;unkte d:e bei seiner K.ostenv,
Ein.führungsgesetz zurrt Gesetz über Ordrn..1nus-•
z-n ein.ern A_btvcjchen d-ss G.eschäfts-
\\'idrigkeiten vorn 24.. 1"1ai 1968 {BundesgesetzbL I
vorn S< 503\ 1.vird i~.rte folgt ueändert:
Einheitsw,ert geführt h.aben! der.n Gericht mjtzu-
tE-dlen. Die g]eich.ep. ..Auskünfte hat auf Ersuchen L § 91 Abs. 3 bis 6 wird wfo folgt gefaßt:
der r~~otar zu erteHent der Erklärungen bf::urkun-
det oder Qe.ulaubigt hatf die .in i'.\n.gelegenheiten ,,(3) Die Sch.reibgebühr beträgt für die Seite,
der fre:h„,ri1li9en Gerichtsbarkeit ·von a:nderer Seite di.e 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent-
hält! eine Deutsche 1v1ark, atich vrenn dte Herstet-
beün Gericht"""''"'"'''" vvord~Ti sind,;'
hing äD.f med1anischem v\Tege (ausgenommen
:.J. § 79 wird wie folgt geändert:
durch .-1\.bUchtu.ng) stattgefunden ha.t. Jede ange-
fangene .SeHe wird als von gerechnet.
a] In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
(4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache
„Nur die volle Gebühr wird erhoben. wenn abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr
sich der Gesc11äftswert na.ch der Einlage eines ·erhoben.
Kommanditisten richtet. Für die Eintragung
einer Kominanditgesellschaft wird jedoch (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,
mindestens das Doppelte der vollen Gebühr Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeid:misse,
erhoben, die sich cms dem na.ch § 26 Abs, 9 Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgL wird
Sa.tz 1 bestimmten Viert ergibt." die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berech-
net, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Herstellung benötigt wü;d. Sie beträgt für j~de
/)Dis in Absatz 1 Satz 4 beslirrilnte Gebühr für ang·efang.ene \liertelstunde 1,20 Deuts"che l\1ark..
die Eintragung eines KoJnmanditisten als {6,} 1llerden A„bsdJriften du.rch .l\.blichtung her-
Nad1folger eines ~nderen, eiiJ.es bisher persön- ges,telltr so \;~.terden für jede Seite ohne RücksiCht
lich haftenden Gesellschaftets als Kon1rucindi- .auf Zeilen- und Silbenzahl eine Deutsche Nfark 1
tisten oder eines bisherigen Kom1nanditisten bei größerem For1nat als ·Dll\J B 4 zv.1ei
als persönlich haftenden Gesellschafter darf Mark erhoben:·
den B\~trag von 1. 200 Deutsd:1e f'..1ark nicht
übersteigen.:; 2. § 92 NL 2 ·vvird vvie fo}gt gefaßt:
1!2. P0stgebühren für förn1liche Zustellungen, die•~
6. § 136 J\.bs. 3 6 ·v,rird wie folgt 9'efaßt: selben Beträge ·werden a.uch. .fiiI die förmlich~-
"{3} Die beträgt für die Seitej die Zustellun~r du.rC-h erhoben; 1
'.
28 Zeilen von durchsd:lnittHd"l 15 Silb::-::n enth'EUt,
eine Deutso~c M.ark~ auch ivenn die Herstellung 3. § 111 vvird v.;ie fol9t geändert:
auf rnecba1;1isch.em Wege {ausgeno1111nen durch i\JJ-- a) Absatz 1 Sa.tz 1 \Y.ird 1Nie folgt
lichtung) stattgefunden hat Jede angef~ngene /!Der Tern1tn zur m.ündliChen u,u,•..csv.,,v, soll
Seite ·wird als voll gerechnet. auf Grund <ler Klage erst nach Zahlung dt;r
{4} Für Schriftstü~e~ die in fren1der Sprache ab- erforderten Prozeßgebühr und der
gefaßt sind; 1/Vird die er- für die förmliche ~·~~,~H···"'·'-' der
nonen, stimnü vverden. i1
1968, Teü
der in § 42 .t~.bs. 1 t-.Tr. 2 beze}ch--
neten .A.st soll erst nach
\vird ein -,;co_n fünf Deutsche
lviark. 1e
c) Der l~_bsatz -4 Vilrd J\..bsaf.z 5; in Satz 1
vvercl.en die ·vvorte i;Die J~bsätze 1 bis 3; durch
1
1
die 1
r:Die ß~.bsätze 1 bis 4' und in Satz 2 Artikel 4
das 1/r./ ort durch. das 'vVort 1.J1eses Gesetz nach l'-,1a1~gabe des § 13 i\.bs. 1
stelJer" ersetzt.
1
des Dritten tfberleitnnusgesetzeS vo:rn 4. Jar11.u1r 1952
I S~ 1) auCh irn Land Berlin.
i\.rUkel 3
Die '\lerordnung über I{osten :ir.J BereiCh -der Jrsstiz-
Artikel 5
·verv~-altung vorr1 14, Februar 1940 {FteichsgesetzbL I
S, 35'7} zuletzt geändert durch das Gesetz zur ß~nde-
1 T)iesss Gesetz tritt ar11 1, Januar 1969 in Kruft.
Die 1rerfassu.119srnäßige~1· Rechte des Bundesrates
sind gevrnhrt.
Das vorstehende G,esetz 'vvird hiermit verkündet
Bonn den 28. 1)eze.1nber 1968
1
Der Bundespräsident
Lühk.e
Der Bundeskanzler
Ktesinger
D-er Bundesn1.inister deT Justiz
Dr. Hein emann
der
Der hat das folgende f]esetz he- cj Früchten, fTisch. oder {Kapitel 8 des
schlossen: Zollta.rifs)r Gern.üse und Kü.c.henkräuternr frisch
oder gekühlt (Kapitel 7 des Zolltarifs), Frucht•
§ 1 und Ciern.üsesäften (Nur.11n1er 20 01 des Z()ll-
tarifs} sov.✓-i.e sogenannten Süßn1oslen · (anti
Gegenstand. der Steuer und
l\!um:mer 22.02 des Zolltarifs). Sch.alenfrfü::hte
(1) [)er Steuer u.nterli€gt die Beförderung von {aus Kapitel B des ZoH!.ari.fs) dürfen getrock·
Gütern 1nit ,..,"'"'"'',., un.d K:raftfa.hrze-u~g- net sein;
. ~,n.naugern
. d) Eiern von Hausgeflügel, in der Scha.le, frisch
1, im Güterfernverkehr und im Werkfernverkehr, oder haltbar gemacht (aus Nummer 04.05 des
Zomarifs);
2, im grenzüberschreitenden Güternahverkehr und
im grenzüberschreitenden vVerknah verkehr, e) Malz, auch geröstet (Nummer 1 J .07 des Zoll•
tarifs);
soweit die Beförderung im Geltungsbereid:; des f) lebenden Tieren (Kapitel 1 des Zolltarifs), so-
Gfttetk.r aft";re1 kt~hrsgesetzes d1J.rd1.gefü.:"tnt vv-ird.. weit die Beförderung ni.cht na.ch Nummer 3
(2) Die Begriffsbestirnm.ungen des Güterkra.ftver- von der Besteuerung ausgenommen ist;
kehrsgesetzes in seiner je\¾eiis geltenden Fassung g) Fleisch und genießbarem Schlachtabfall sowie
geHen auch für dieses Geser:z. Sc,.'iwetnespeck, Sd:rweinefett und Geflügelfett,
alle diese frisch, gekühlt oder gefroren (aus
Kapitel 2 des Zolltarifs);
§ 2 h) Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs);
Steuerbefreiungen Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des
Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen;
Von der Besteuerung sind ausgenommen i) .Mehl von Getreide (Nummer 11.01 des Zoll-
1. die Beförderurw mit Kraftfahrzeugen und Kraft• tarifs) sowi.e Gri.eß u.nd Grütze {aus Nummer
fahrzeug-Anhä~gern, deren zulässige Nutzlast 1l ,02 des Zolltarifs);
allein oder zusamm.en weniger a.ls 4 000 Kilo- k} Mineralbrunnen und den unter ausschließ-
gramm beträgt; licher ·verwendung von Mineralbrunnen am
Queliorl abgefüllten süßen. alkoholfreien Er-
2. die Beförderung von Gütern für andere durch
frischungsgetränken;
ein Unternehmen des Güterfernverkehrs, wenn
die Güter auf einem Teil der Stredre mit der l} 'Y-ieren und Geräten von Schaustellern und
Eisenbahn ode:r mit ein.en1 Binnensdü:ff in. sonstigem Sd1a11stellergut;
einem für den Güterfernverkehr genehmigten Rohholz, auch entrindet oder nur grob zu-
Krnftfa.hrzeug, in ei.nem Anhänger, in deren Auf- gerichtet, au.sgenomrnen tropisd1e Hölzer {aus
bauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern be- Nummer 44.03 des Zolltarifs), Holz, vierseitig
fördert. werden. Dies gilt auch für die ent- oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht
sprechenden Leertransporte sow"ie für die ent- \";-eiter bearbeitet, ausgenomn1en tropisc11e
sprechenden Beförderungen im Vierkfemverkehr, Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifs),
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert
3~ Beförd.en._tn9en.1 die nadl § 4 d~s G11terk.raftver= oder rnndgeschält, aber nlcht weiter bearbei-
kehrsgesetzes von den Vorschriften des Güter- tf:!t, mit eif1er Dicke von mehr als fünf Milli-
krnftverkehrsgesetzes ausgenommen sind; meter, ausgenmnmen tropische Hölzer (Num-
4. die Beförderun9 von TJmz·ugsgut 1nit besonders mer 44,05 des Zofüarifs} und Holzabfällen {aus
für die Möbelbefördenmg eingerichteten Kraft- Nummer 44.01 des ZoHtarifsL
fahrzeugen und Kra.ftfahrzeug-A:nhängem, ivenn die maßg-ebliche Tarife11tfer.n.ung nicht
mehr als hundert:siebzig Kilometer beträgt;
5. die B_eförderunf} von gebrauchten Paclt1nitte1n bei Beförderungen. über hundertsiebzig Kilo··
und , Paletten zu oder nac~1 ihrer besUrrnnungs- rneter ist bei der Steuerberechnung nur die.-
gemäßen Verv.rendungr fünfz.ig Kilorneter übersteigende Tarifentfer~,
f;, die Bdördernng von
aJ lvi'ilch~ u.nd !'Ylilcherz-eugnissen; der zu llu•C'h&iaben
b) Fischen, GarnelGr1 (a.ucb ohne P~nzer) und a. und k genannten Güter si.nd die
fv1iesmuscheln, frisch, gekühlt oder gefroren rechtlichen \l orschriften maßgebend;
3 des G,·mwlen dürfen
yekoCht! aber nicht 1t1eiter zubereitet se}n; nact oder
1462 Bundesgesetzblatt Jahrga11ft 196t\ 'TeiJ
1
§ 3 Clülerkraftverkehrsgesetzes hilden geJten in den
1
Bemessungsgrundlagen F'äHen de.s § 9 r-Jr. 1 üls Beförderur„gen ün Geltungs-
bereich d.es c;üterkrnftverkebrsgeset.zes.
(1) Die Beförderung \titird nach dem Produkt der
_A.nzahl der Tonnen des RohgevviChts der heförder~ (7) \A/erden na.ch oder von EÜllE~1n St1ehaien iln
ten Güter und der „P•~nzah1 der Kilo1neter der Gt::Hungsbereich des GüterkraftverkehrSfJesetzes Ci-L\-
nach § 20 o. des Güterkraftverkehrsgesetzes für den ter befördert die zur ßtusfuhr 1nit Seescbjffen be-
1
stirn1nt Sind oder 1nit Seeschiften eingeführt v-rorden
Güterfernverkehr vorgeschriebenen Tarifentfernu!l.g
(Tonnenkilometer} bernessen, slndr so Ist bei der Steuerberecb.:nung nur die
hundertsJ.ehzig Kilorneter 1-i.bersteigende Tarifentfer-
(2) Bei der Beförderung neuer Handelsruöbel rnit nung zugrunde zu legen. Der Beförderer muß die
besonders für die Niöbelbeförderung eingerichteten Vo:rauss.etzungen buch1näßig nachv1eisen. Die Forn1
Kraftfahrzeugen ux1d Kraftfahrzeug-Anhängern fin- des buchmäßigen r<fachweises karm der Bundes-
det Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß als minister der Finanzen durch Rechtsverordnung be-
eine Tonne der Rauminhalt von zehn Kubikmetern stimmen.
des für die Beförderung benöti.gten Laderauxns gilt
§ 4
und daß von der nach § 20 a des Güterkraftverkehrs-
gesetzes für den Möbelfernverkehr vorgeschriebe- Steuersätze
nen Tarifentfernung auszugehen ist. Die Steuer beträgt
(3) Im Sinne des Absatzes 1 ist das Rohgewicht l. füT Beförderu..TJ.gen im Güterfernverkehr und im
der beförderten Güter das wirkliche Gewicht der grenzüberschreitenden Güternahverkehr
beförderten Güter einschließlich der Umschließung 1 Pfemlig je Tonnenkilometer;
für die Auföewahnmg und der besonderen Um-
schließung für den Versand. Ergänzend gilt folgen- 2, in allen anderen Fällen, wenn die zulässige Nutz-
des: last des verwendeten Kraftfahrzeugs allein oder
zusammen mit der zulässigen Nutzlast des mit•·
1. Beträgt das Rohge:wiu¾t deT bei einer Fahrt ins„
geführten Kra.ftfahrzeug-Anhängers
gesamt beförderten Güter nicht mehr als eine
hal.be Tonne, so bleibt die Steuer außer Ansatz. a.} mindestens 4 000 Kilogramm, jedoch weniger
a.ls 5 000 Kilogramm beträgt,
2. Bei der Steuerberechnung ist das Rohgewicht der
auf einer Fahrt be.förderten Güter auf hundert 3 Pfennig je Tonnenkilometer,
Kilogramm. nad1 oben aufzurunden. Werden auf. b) 5 000 Kilogramm oder mehr, jedoch •Neniger
einer Fahrt Güter von oder zu verschiedenen Be- als 6 000 Kilogramm beträgt,
l.ade- oder Entladestellen befördert, so ist das 11 Pfennig je Tonnenkilometer,
Rohgewicht für Teilbeförderungen von unter-
schiedlicher Entfernung qesomiert auf hundert c) 6 000 Kilogramm oder mehr beträgt,
Kilogramm aufzurunden. Werden viele kleine 5 Pfennig je Tonnenkilometer.
Sendungen von oder zu verschiedenen Be- oder
Entladestellen befördert, so darf die Aufrund,mg § 5
nach Satz 1 zugelassen werden, wenn das auf- Steuerermäßigungen
gerundete Gesamtrohgewkht mit der Kilometer-
za.hl der längsten Tai-ifentfernun9 ·vervielfaclit (1) Die Steuer ermäßigt sich auf 50 vom Hundert
wird. UnterEegt die Beförderung verschiedenen der Steuer nach§ 4.für ~eförderuugen
Steuersätzen, so ist das für jeden Steuersatz maß- 1. uurnittelbar nach oder von .Berlin (V/est), soweit
geblid1e Rohgewicht gesondert aufzurunden. die Beförderungen nicht rracb § 2 NL 7 von der
Besteuerung· ausgenommen sind,
(4) Beträgt bei Beförderung neuer Handelsmöbel
mit besonders für die Möbeföeförderung eingerich- 2. unmittelbar nach oder von dem Zoner1randgebiet,
teten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern den Frachthilfegebieten oder den in § 6 Abs. 3 ge-
deT benötigte Laderaum nicht mehr als fünf Kubik- nannten Gebieten,
metert so bleibt ·die Steuer außer Ansatz ...A.bsatz ·3 3. innerhalb des Zonenrandgebietes, der Frach.th.ilfe-
Nr. 2 ist entsprechend mit der Maßgabe an.zuwen- 9ebiete oder der in § 6 Abs. 3 genarmte:n Gebiete.
den, daß angefangene Kubiki.ueter auf volle Kubik- {2} Die Steuerermäßigt1.t~g naCh _4,bsatz 1 t„Jr, 2
n1eter 2,_11fzurunden sind~
und 3 tritt nur ein; \Venr1 für die hegünstigt~n Be~
(5) Bei grenzüberso.'1reitenden Beförderungen bleibt förderungen ein -b1~chmäßiger I"4achvveis ffe~ül-n"t
die Steuer au.ßeT _t\nsatz; \'Venn der Entladeort oder v.,ird. Die Forn1 des buchmäßigen Na.ch,,\reises kann
der Beladeo1~t der in1 Geltungsbereich des Gü:ter- der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver~
kraftverkehrsgesetzes beförderten Güter innerhalb ordnung bestimmen.
der Nahzone der Gemeinde liegt, in deren Cebiet
§ 6
das beladene Fahrzeug zuerst in den Geltungs-
bereio.11 des Gesetzes ·einfährt .oder ihn zuletzt ver-- Begünstigte Gebiete
läßt. (1) ..1C\ls Zonenrandgebiet .sinq, anzusehen.
(6} Beförderungen a.11f ausländ.isc1-re.n Durcl1-gangs-
straßen, die nicht 1änger a}s fünfzig Kilon1eter sind 1. im Lande SChlest,vig-1:·Iol.stein
und die ,einzige od,e:.r die gegebr;ne ·verbindung z1.vi- die Stadtkr-2ise
sr~b.En verscbJedenen Orten irn Geltun9sbereich des Fle:o.sburg Y~iel, Neuxnünster und Lübeck?
1
l'-Jr, 99 ---- d.er ltu.sgabe: Bow7, den 31 Dezember 1968
die Landkreise die Landkreise
Eckernförde! R.ends- Kötzt:lngr Vl.eChtc1ch,
burg, Plön: Oldenburg in I{olstein~ Eutin, DeggendorC YVolfstein 1 VVegsd1eid und Passau..
Segebergr Stor1narn und Lauenburg;
Als Frachthilfegebiete sind auße1· dem in Ab·
2. tn1 Lande Niedersachsen sc1tz 1 bezeichneten ZonE:nrandgebiet anzusehen
die Stctdtkreise die Stadtkreise
„Ambergf Schv✓ a.ndorf in Bayern1 Regensburg
und Straubing,
die Landkreise
die Landkreise
Lü.neb1-~rgf Lüchoyv~Dannenberg, Uelzen und
Gifhorn, Esdwnbach, .Amberg, Sulzbach-Rosenberg, Burg-
lengenfeld, Parsbergr :Regensbürg, S~raubing 1
die Stadtkreise Vilshofen, Griesbach und Pfa.rrkirchen,
BraunsclTvleig! Salzgitter und Goslar,
vom Landkreis
die Laüdkreise Pegnitz der in die Frachthilfe für Ostbayern
I-Ielmstedt BraunsChv1eigr Vloltenbütte]j c.:::os-
1 einbezogene Gebietsteil,
lar, Gandersheim und Restkreis Blank(::nburg,
vorn Landkreis
der Stadtkreis Neumarkt L d. OpL der ehemalige Amtsgc:ridlts-
Hildesheim, bezirk Kastl.
die Landkreise (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Peine, Hildesheim-Marienbmg, ZelJerfeld, ~näo½.tigt~ irr1 Einvernehinen n1it dem Bundesn1inister
Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt, für Verkehr durch. Rechtsverordnung die Steuer für
Göttingen 111id Ivfünden; Beförderungen von oder nach bestimmten Teilen
des Bundesgehi.etes auf 50 vom Hundert des Steuer-
3, im Lande }{essen satzes nach § 4 zu ermäßigen, wenn dies wegen der
die Stadtkreise schwachen verkehrsmäßigen Aufschließung oder der
ungünstigen Verkehrslage (Randlage) dü';ser Ge-
Kassel und Fulda,
bietsteile zur Vermeidung schwerwiegender volks-
dle Landkreise wirtschaffücher Nachteile geboten erscheint,
Hofgeismar, Kassel, \Vitzenhausen, Eschwege,
Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld,
§ 7
Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;
Steuererlaß für den Werkfernverkehr
4, im Lande Bayern Der Bundesminister der Finanzen kann unbescha-
die Stadtkreise det der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenord-
Bad Kissingen und Schweinfurt, nung die Steuer nach § 4 Nr. 2 auf Antrag im Einzel-
fall bis auf 1 Pfennig je Tonnenkilometer erlassen,
die Landkreise wen::i das Unternehmen, das die Beffüderung durch-
Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau, führt, wegen seiner Eigenart oder geographischen
Königshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hof- Lage den Werkfernverkehr für bestinimte Güter
heim, Ebern, Schweinfurt u:nd Haßfurt, nicht entbehren, insbesondere auf die öffentlichen
Verkehrsunternehmen nicht ausweichen .kann und
die Stadtkreise
wenn das Unternehmen durch die Einziehung der
Coburg, Neustadt b, Coburg, Hof, Selb, Kulm- vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten ge-
bach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg, raten ist oder geraten würde, Der Bundesminister
die Landkreise der Finanzen kann die Ermächtigung an die nach-
geordneten Behörden übertragen, wenn er im Ein-
Coburg, Staffeistein, Bamberg, Lidltenfols,
vernehmen mit dem Bur.desminister für Verkehr
Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila,
Richtlinien für den Erlaß der Steuer aufstellt,
J..,fünchberg, Hof, Rehau, 'vVunsiedel und Bay-
reuth,
der Stadtkreis
1Neiden, Steuersdmld und Steuerschuldner
die Landkreise (1) Die Steuerschuld ehtsteht in den Fällen der
Einzelbesteuerung nach § 10 Abs. 4 und 5 mit dem
Tirschenreuth, Kemnath, Neustc,dt a, d. vVald-
Beginn der Beförderung im Ge1tungsbereid1 des
naab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach,
Güterkraftverkehrsg-esetzes, in allen andere11 Fällen
vVa.ldmü.n.d1en, Neunburg vorm 'Nald, Cha.m
mit Ablauf des Besteuenmgszeitraums, in dem die
und Roding, Beförderung ausgeführt worden ist,
die Stadtkreise (2) Steuerschuldner ist der unter eigener Verant-
Deggendorf und Passau, wortung handelnde Beförderer.
{2{J ()ibl de1 BPfön]r.-;r:;,r bis :zun1 AlJ}a.uf <l0r
Zuständigkeit für die Besteueru~lff Stt·uererk1ärungsfrist eine Steu0;rerkJärurHJ nicht ab
oder hat eI in ch~r Steuererklärung die Toünenkilo~
J-<1JI die Besteuerung zustfindig .ist, n1eter oder die Steuf..:'r falsch berechnt„t so s·etzt das
Finanza1nt caJ.s }-li1fsslelle der C)be1finanzdirektior::
v-.rt:;rH1 der Befö.rdc~rf:r seinen Sitz oder e.:nc nicht
die Sü~uer fest. /-\.ls Z.eitpunki ihrer Ft;JJi.gJ;:eit g-Ut
nur vorübergeht;nde 9eschäftliche 1-..Jiederl-:.tssun.g
irn Ge1tungshereich des Güierkraft·verkehrs~- d.er zv,ran:z.igste ·r~tg n~.. cb ~'
1..,ülali± des Besteuerungs„
ges-etzes hat; die für den Sitz oder di.e t~ieder-
.zeiü·aurns.
1a.ssung örtlidi zuständige tJberfi:nan'Zdirektio~n~ ' (.:1) ln den Fällen d{-::s § 9 l\Jr. 2 hat der Befoi~derer
2. vvenn der BeföTderer seinen SHz od_er eine nid1t für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärur1ü nach
eine1n vom Bundesrni.n..Ister dFr Fina_nzel1 zu. bestirn-
nur vorübergeh,ende gesct1äJtHche Y-..JiedE:rlassung
nidlt im Geltungsbereich des (Jüterkraftverkehrs- :menden 1-fuster in zv11ei StüCtZ:en bei einer Z.o.listelle.
gesetzes hat, die ()berfinanzdirektionl in deren oder ei.ner Grenzkontroflstellt als HiHsst.elle der
Bezirk das beladene Kraftfahrzeug in den Gel- (JberfinanzdiT·ekt.ion abzt1geben. Zuständige Hilfs-
stelle i~ü bei der Ein.fahrt die erste, bei der Ausfahrt
tungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes ein-
fährt oder dies_tn B·ereich verläßL die letzte Zollstelle (Grenzkontrollstelle}. Die ZoH-
stelle i_Crenzkontrollstelle) setzt die Steuer auf bei-
den Stüdrnn der Steuererklärung Jest und gibt ein
Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleich-
§ 10 zeitig zu entrii:hten hat. Bei Transitbeförderungen
Steuererklänmg und Shmerentrkhtung durch den Geltungsbereich des GuterkraftvE•rkehrs-
gesetzes berid1tigt die letzte bei der Beförderung
il} 1n den FäHen des § .9 f·..Jr. 1 hat der Beförder-er berührte Zollstelle (Grenzkontrollsteile) die Steuer-
bis zurr~ Z\•vanzigsten Tage naCb A. . blauf jedes K:ülen„ festsetzung, wenn sich cl.ie Bemessungsurundlage
d.errnonats dem Fina.nzamt als liilfssteUe der C>her- nad1träglich geände,rt hat. Gleichzeitig ist ein Mehr~
fiI.1ctnzdirektion eine Steuererklärung über die irn betrag nachzuentrichten oder eine lJl}erzahlung zu
t1l1gB1;:luienen Kalen.de1Tflonat durchgeführten J3ei'5r~ erstatten. Die Oberfinanzdirektion do.ri: auf Antrag
derungen n.adl eincn1 vorr1 Bundesminister der Finan~ zuiassen, daß mehrere an einE:m Tage über diesel.be
zen zu bestimmenden I\{uster ab2:ugeben, in der er Zollstelle (Grenzlrnntrollstellei ausgeführte Beförde-
die Steuer selbst -zu berechnen hat. G1eici1zeif.ig hat rungen zusammen versteuert werden. Die Ober-
der Befö1derer -die St.euer zu entrichten, Dc~r Steuer- finanzdirektion darf ferrner im Einzelfall ruiörd.nen,
erklärung sind bei.zufügen bei Beförderung.en ün da.ß ausländische Beförderer, deren Fahrzeu_ge in
Güterfernverkeh.r eip<:; fv1onat-szusa.mrnenstel1ung der einem Zollanschlußgebiet zugelassen sind, ihre Be-
Güterfernrransporte 1 b~j. BE~förderungen im "\1Verk- förde1ungen nach den Absätzen. 1 bis 3 versteuern.
fernverkehr eine zusammenfassende Ubersicht der
B~förderu.ngs- und Begleitpapiere in zvvei Stücken.. (5) Bei der Besteuerung nad1 Absatz 4 gilt, sofern
Die Muster der Monatszusammenstellung und der § 6 b des Güterkraftverkehrsgesetze:::: nicht Anwen-
zus.ammenfassend.en Dbersicht bestimmt der Bundes- dung findet, als Standort des verwendeten Kraftfahr-
minister der Finanzen. Ein Steuerbesd1eid ist nicht zeugs die Gemeinde, in deren Gebiet das beladene
zu erteilen, wenn der Beförderer auf ihn unter der Kraftfahrzeug in den Geltungsbereich des Güter-
Voraussetzung verzichtet hat, daß die Steuer nicht kraftverkehrsgesetzes einfährt oder diesen Bereich
abweichend von der Steuererklärung festgesetzt verläßt.
wird.
(2) Das Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanz.-
_direktion darf anordnen, daß an die Stelle des Kalen- § 11
dermonats das Kalendervierteljahr als Besteuerungs- Steueraufsicht
zeitraum tritt, wenn die für den Kalendermonat zu
In den Fällen des § 9 Nr, 2 hat der. Beförderer, so-
zahlende Steuer voraussichtlich den Betrag von hun-
fern niec11t die Besteuerung nach § 10 Abs. 1 bis 3
dert Deutsche };1ark nicht übersteigt. Das Finanzamt
zugelassen ist, die Steuerfestsetzung mH der Steuer-
als Hilfsstel.le der Oberfinanzdirektion darf, wenn
qul.ttung während d-er Fahrt im Geltungsberek.h des
der Beförderer. bei der Abgabe der Steuererklärun-
Gü.terkraftverkehrsgesetzes mit sich zu führen und
gen und bei ·d.er Steuerentrichtung die I-Iilfe einer
auf Verlangen den Kontrollorganen der Zollstellen
von dex Bundesanstalt ffü den Güterfernverkehr zu-
und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zur
gelassenen FrachtenprüfsteHe in Anspru.ch nimmt,
Einsid1t vorzulegen.
der Frachtenprüfstelle gestatten, daß die Steuer-
erklärungen bis zum 5. des auf den Festsetzungszeit-
raum folgenden zweiten Kalendermonats einge-
reicht werden. Voraussetzung ist, daß bis zum 25. § i2
des auf den Festsetzungszeitraum folgenden Monats Duxchfühnmy
eine angemessene Abschlagszahlung geleistet wird.
Die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung Allgemeine Verwaltungsvorsd1riften, die zur
der Steuer entfallen, wenn die Steuer für einen Durchführung dieses Gesetzes und der auf Gründ
Kalendermonat nicht mehr als zwanzig Deutsche dißses Gesetzes erlassenen ·Rechtsverordnungen er„
Mark, für ein Kalendervierteljahr nicht mehr als forderlich sind, erläßt der Bundesminister der Fimm-
sechzig Deutsche I:vfork betra.gen würde. zen.
§ 14
Gi~~~t;;;'.'.:, c;esetz gilt nach l\,.Ia.ßua_b,::.: des § J2 1~bs, 1 IJieses c;esetz tritt a1n L JaEuzn 1969 in l(1aJt l:nd.
des Dritten UberleJtun9sgesetzes von1 4. Ja.rrtEtI 1952 a:rn 31, De?J::I:r.ber 1f}70 außer I(rü±L IHe in diesern
(Bu„ndesgesetzbL I S. 1j auch ün Land Berlin. R.ed1ts . . Gesetz entha1te.nen Er1nächtigunge11 zri.rn Erla.R ~,ron.
verordn1.1ngen! die auf (;rund dieses C~esi::;tze::::: erlas- R.edlts veiordr1ungtn und allue:rneinen 'l,.;er\valtungs~
sen 1verden, gelten in1 LaJJd Berlin nach § 14 des vo:rschriften treten arn Ta9t~ nach seiner\Terkü.ndung
Drittf:n Uberieitungsg-esetzes. in Kraft
f)}t 1rerias8ung~~r11Eßi.gen H~echte des Bundesratt~s
sind 9e·v,lnhrl.
I)er Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ktesing-er
De: Bundr.:srninister der Finanzen
Strauß
·oer B·undestninister für "'Verkehr
Georg Leber
Vom 28. Dezember 1%8
Der Bundestag hat dci.s folgende Gesetz be- 5, § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
schlossen!
rr (2} Die Fra.chtenausschüsse sind nid1t zustän. .
Artikel 1 dig für die Entgelte in der Fahrgastschiffahrt. ''
Das Gesetz über den ge~verblichen Binnenschiffs..,
verkehr vom 1. Oktober 1953 (BundesgesetzbL I
6. § 24 erhält folgende Fassung:
S. 1453), zu1etzt geändert durch das Einführungs•
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(EGOWiG) vom 24. Mai 1968 {Bundesgesetzbl. I
S, 503L vvird vrie folgt geändert: Die Frachte11ausschüs.se· und a1e erweiterten
Frachtenc.usschüsse unterstehen der ,!l\.ufsicht
1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
des Bundesministers für Verkehr."
,, (3) Der Bundesminfster für Verkehr. kann die
den Wasser• und Sdliffahrtsdirektionen nach den
§§ 1 bis 3 obliegenden Aufgaben durch Rechts- t, § 25 erhält folgende Fassung:
verordnung einer ·wasser- und Sdliffabrtsdirek- ,§ 25
tion für den Bezirk mehrerer vVasser- und
Schiffzthrtsdirek.tionen zu.weisen. 11 (1) Die Frachte11aussd1üsse bestehen jeweils
aus nvei zahlenmäßig gleich starken Gruppen
2, § 18 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: von Vertretern der Schiffahrt und der Verlader.
,,(1) Der Verband kann nach t✓fo.ßgabe der Sat- Die Mitglieder der Gruppe der Schiffahrt wer-
zung den auf Vorschlag der beteillgten Verbände der
Binnenschiffahrt, und die Mitglieder der Gruppe
1. Verträge mit Schiffahrttreibenden oder ihren
der Verlader auf Vorschlag der Verbände der
Verbänden sowie Verträge über Verkehrs-
Industri.e, des Handels, des Han.dwerks, der
leistungen sdüießen,
Schiffahrtspedition und der Agrarwirtschaft von
2. durch Beschluß die Vertei.lung des Fradlt- und der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei
Schleppgutes unter seinen Mitgliedern regeln, Jahren in den Frachtemrnsschuß berufen. Die
3. Verfügungen für die. Einteilung und Bewe- Frachtenausschüsse 1;;1ählen einen Vorsitzenden
gung der Fahrzeuge seiner 1vfüglieder tref- aus dem Kreis ihrer Mitglieder.
fen, un1 die Grdnungsrnäßi~fe Durchführung (2} Die h1Hgiieder können jederzeit durch
der Verträge nach Nummer 1 sowie der Be- s9}riftliche Erklärung gegellüber dein Buhdes-
sd11üsse nach Nummer 2 zu gev,ähr1eisten. minJster für Verkehr ihr i\mt niederlegen, Ver„
(2) Dem Verband isl eine Ge1~innerzielung liert ein Mitglied die Fähigkeit zur Bekleidung
untersagt. i. öffentlicher Ämter oder wird über sein Ver-
mögen der Konkurs eröffnet, so erlisd,J seine
3. § 21 Abs. 2 0rhält folgende Fa.ssung: Jviitgliedschc>Jt. Die Mitgliedschaft erlischt fer-
u {2) Die Entgelte sollen rnarktgerecht sein und. ner, wenn der Bundesminister für Verkehr fest-
den v1irtschaft1ichen v·erhältnissen der lJnter- stellti daß ein i\1itgHed nicht 1nehr der Grupp~
nehrner der Schiffahrt und Flößerei P„echrtung angehört für die es vorgeschlagen ...,.,vorden ·ist.
1
tragen i sie sind Festentgelte oder lviindest,~ D_er Bundes:rnirüster für Verk,ehr 1..:.ann ein fvlit-
HöchSte:q.tgelte. Bei F?stsetzu.ng voi1 lvfindest-- giied aus 1\ ichtigern Grund_ und nach A.nhö_rung
1
Höchstentgelten sind unbillige Benad1teiligun- des V frbctndes, der es vorgeschlagen hat ab-~ 1
gen landwirtscha.ftlicher und mittelständischer berufen.
\!Virtschaftskreise so\vie Vl/irtsChaftlich schvva.cher (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten amn
und verkehrsungünstig f1elegener Gebiete zu für die Stellvertreter.
verhindern."
(4) Beim Ausscheiden eines Ivfügliedes oder
4, In § 22 Abs. 2 werden die 'Norte „beratenden eines Stellvertreters vvird sein für
i\usschuß ersetzt durch die \/Vorte "ervveiterten.
11
den Rest der 1\:rntsdaue:r des ausgesdüedent:;n
Frachtenausschuß u. oder Stellvertrett!rs berufen,
D~f~ eI\Veiterten Frachtsnaussctüsse he-
der \lerIE,dE-r; t':Jn.err1 der \7sr~
~i+~,,r.,r,riPn unr1 je einern so beschließt d(;r
Schlifb.hrt ervveitertc Fra.chte11aussChuß über das
die beiden Beisitzer, die
der -~Ver-
./tuisid.üsbehörde für die Dauer von drei Jahren lader haben hierbei je eine Stilnme~ BPsc+:lnt:{:e:r1
berufen; das für ihre StelivertreLer. ist dc1s Entgeh für das rnindestens drei Sürr1-
1
1--~1eAhsäf-7e 2 u.nd 4 gelten enlspreche?J.d Je" 1 rnen abgeg 2ben 1;verde11.
1
doch n1it der "'"·'-'''''"'""' daß vor de:r
ein.es Beisitzers aus \AficlrU9en1 § 27c
(~ruppe zu hören ist die ihn benannt hat.
J)ie von den Frachtenausschüssen, ern1ächtig~
{6} Die Ivlit91ieder der Frachtenausschüsse und ten Unterausschüssen und er\vejterten Frilch . .
der er\v·-eiterten Frachtenausscb_üsse sind ehr-en- tenar·isschüssen beschlossenen Entgelte für V' er-
arntlich tätigr sie sind niCht Hn Aufträge oder kehrsleistungen gelten als marktgerecht."
\ 1\leisungen gebunden. f;
8. § 25 a vvird aufgehoben. 12, § 28 ·v\Tird· v1rie folgt geändert:
9. In § 26 werden die \;Vorte "beratende ltus- a) l~bsatz 1 erhält folgende Fassüng:
schüsse1' ersetzt durd1 die \/\Torte r;erweiterten u (1) Beschlüsse der FrachtenausschüssE\ der
Frnchtenausschüsse 2
, ermächtigten Unterau.sschüsse und der er . .
wei.terten Fracbtena:usschüsse über Entgelte
10, § 27 wird wie folgt geändert: für Verkehrsleistungen bedürfen der Geneh-
aJ P1.bsatz 1. Satz 2 1vi.rd gestrichen, migung des Bundesministers für Verkehr."
b) in Absatz 3 Satz 2 werden die vV orte ,,§ 24, b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 ange-
Abs. 1, § 25 Abs, 2" ersetzt durch die 'vVorte fügt:
,,§§ 24, 25 A.bs. 6", „Gegenüber Beschlüssen des erweiterten
c} in P~hsatz 3 Sati 3 vilerden die '\N"orte "gilt Frachtenausschusses werden die Fristen des
ferner § 25 Abs. l" ersetzt durch die Vvorte Satzes 1 von drei vVochen auf zwei Vvochen
,, 9i1 t ferner § 25 Abs. 1 bis 4", Tu.~d Vl)n z;,vei iv1onaten auf einen M.ona.t ver-
kürzt."
d) Absatz 3 Satz 4 erh.ält folgende Fassung:
c) _J-\.bsatz 3 vrtrd gestrichen.
„Die gerneinsamen Ausschüsse sind aus je
zvv'"ei 1\1itgliedern der Gruppe der Sdüffahrt
und der Gruppe der ·ve:rlader der beteiligten § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Fra.chtenausschüsse zu bi.lden."
„(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt
e) Absatz 5 wird aufgehoben. genelunigten Beschlüsse der Frachten-
ausschüssef der ermächtigten TJnterausschüsse
11. Nach § 27 werden folgende §§ 27 a bis c ein- und der erweiterten Fradi.tenaüsschüsse als
neJügt: Rechtsverordnungen, st
Die Gruppe der Schiffahrt und die Gruppe der 144 § 30 erhält folgende Fassung;
\lerlader beraten irr1 Fra.cbtenausschuß gemein-
sa1n. Bei „Abstinu:nungen verfügt jede G,ruppe u§ 30
über eine Stimn1e.
Der Bundesminister für Verkehr kann ohne
lvfüwirkung der Fraditenaussd1üsse, der ermäch-
§ 21b
ü.gten u·nterausschüsse oder der ervveiterte11
I(önnen siCh die Gruppe der Schiffahrt Frachtenausschüsse Entgelte für Verkehrs•
und die Gruppe dt-;r irn Frachten~ leistunge.n durch Recht~verordnun.g festsetzen,
ausschuß oder in eir:em ern1äCbtigten ·unter . . v;-enn Gründe des apge1neinen Vlohls es erfor-
a,usschuß :n.icht ~uf ein bestirnmtes Entg~_it für dern oder \"Venn ein FraChtenauss(iluß e.in er„ 1
eine \lerk.ehrsleistung einigen: zeigt der Fr,:tch„ lJnterausGcl:ro.ß oder ein eiv1eiterter
tenaussch11ß oder der errnächti.gte Unterausschuß FrachtenaussChuß ein Entgelt nicht beschließt. H
diSs innerhalb einer Frist von ·14 Tagen nach
der ergebnislos Vffflaufenen Sitzung dem. \tor-~
sitzenden des erweiterten Frachtenausset'msses 15. § 31 erhält folgende
an.
,,§ 31
(2) Der Vorsitzende des erweiterten Frachten•
o.usschusses beruft diesen innerhalb ·vün vier von dt\n in ei.ner Rechts-
Vvochen nach Eingang der Anzeige nach Ab- veror1-l11png nad1 § 29 oder § 30
satz 1 ein. Entgelter1 fi.lr ''"""""·"'"''~,.,., sovvie Z,ab_ ...
und .A.rb2itssti1.:nden E;:,n1\ttlunp:.:::n tl-i.1rchzuföh"
TJn:gehung des -<- 0 ~tg''r·-·t•·-f0r En-'·._;.-,~:..:- gi(-1ii-b- n::n 1 die !G .f'-Jununer 2 ge:nannten Person.en
J::.or:nn::ten1 sind unzul.äss\J. haben. ihnen jede 1!\usk1,1_nft und
(2) Y\Ferden in einem \ 7 ertrage für "'\Terkehrs- zu erteilen! deren sit:~ bedürfen: das C1rrrn.d~
leistungen fi:ntgelte vereinbartr die von den auf recht der lfnverJetzhchkeit d.er \tlohriung
(3rund dieses C1esetzes festgesetzten ab·\veid:-ten L.\.rtikel 13 ltbs. 1 des Grundgf:setzes) vvird
1
so \V-ifd die rechtlic:ht'. \-'\/irksa1nkeii: des Ver- in::;o-vveit eingeschränkt;
trages nicht berührt. In diesen FäHen vl1rd das 4:. auch außerhalb der Gesch.äftsrth.une der Be-
festgeset~t.e Entgelt gesd.1uld~L te.iligten1 5nsbesondere auf den Bundesvvasse.r-
{3} \f ereinbaren die Vertragsparteien in l{ennt.-- straßen: in H~fen: auf Lade- ·und Löschplätzen
nis oder in grob fahrlässiger lJnk.enntnis des Ladung· und Begleitpapiere prüfen~
festgesetzten Entgelts ein von d1Ps~-rr1 atrv.,,-ei~ (3} Die in A„bsatz 2 Nr~ 1 genctnntt:n und die
chendes Ent9elt, so ist der U nterschi.edsbetrag in deren Geschäftsbereich l~:f.1.j_geiJ. J?erson.en
ax~ den Bund zu entrichten. Er ist von der nach ha.ben den V\Tasser- und SChiffahrt.sdirekü.onell
§ J9 zuständigen \1\/csser- tind Sch.iffahrtsdirek .. oder ihren Beauftragte.n bei der Dnrdrfüh:runq
1
tion einzuziehen. ' de~· Dber1tvachungsn1af?nahinen die erforderlichen
I-11.lfsmittel zu· stellen und die__ nö~Jgen. }hlfs--
16, Nach. § 31 \Verden Jolg-ende §§ 31 ;:t bis 31 r) ein- dienste zu leisteE,
gr:;fü.gt:
(4) J)er Bnndesr11üüster ru.r Verlcehr -erläßt
n§ 31 a zu.r Durchführung der den \h/asser- und Sch.Hf,.
foJ:utsdirektionen nach , Absatz 1 übertragenen
{1) Die \'\lasser- Ui'1d Schiffahrtsdirekttonen
TJbe·rv•.'achungsaufgabe dit~ erforderljchen aHg(-:. ..
überv.ra.chen die Einhaltung der naCh den. §§ 2H
rr1ejnen \! ervvaltun9svorsch riften.
rind 30 erlassenen ·v·erordrn.LT)_ffen über Entgelte
für Verkehrsleistung::::n, B-ei der Durchführung
dieser Dberv·lach.1.1.ngsaufgaJ.Je können sie siCb.
§ 31 b
gegen .Erstaitung der Kosten der M.it,vifkung
der B1.1ndesanstalt für Güterfe:rn·t.rer1tef1r {§ 53 Die vVasser- und Schiffahrtsdirektionen kön-
des GüterkraftverkehrsgesE~tzes vom 11, OktobeT nen die Durchführung der ün H.ahn1.en ihrer
1952 -- Bundesgesetz:hl. I S, 697 --·) bedienen. tJbervvad1ung~aufgaben. nach § .31 a erfor<lei--
Der Bundesminister für \Terkehr kann die den lichen \Te:rwaJtungsrr1aßnahrnen nach den für die
\Vasser- und Sd1iffahrtsdirektionen pbHegenden DurCr1setzur.g von \/ervvaUungsmaßnahn1e.n all-
Aufgaben durch Rechtsverordnung dner \Vas• ge111ein geltend~n Bestinünungen erzvlingen.
ser- und Schiffohrtsdirektion für den Bezlrk meh·
rerer Vv asser•· und Schiffahrtsdirektionen zu-
weisen. § 31 C
(2) Zur Durchführung ihrer 1-\ufgabe nach (1) Wer s1et1 verpflichtet hat, eine Verkehrs-
/>,bsatz 1 können die 'Wasser- und Schiffahrts- leistung. L'n fünn.e des § 21 Abs, 1 zu erbringen,
direktionen oder ihre Beauftragten hat der \Vasser- urid Schiffahrtsdirektion Duis-
L die erforderlichen Ermittlungen anstellen, burg die Angaben zu machen, die für die Uber-
äuch Einsicht in die Bücher .und Geschäfts- ,,,radmng der EinhaHu,,g des für diese Leistung
papiere aller am Zustandek(;nnmen eines Ver- festgesetzten Entgelts t§ 31 a Abs. 1) erforder-
trages über ejne \Terkehrslfistung im Sirn1e lich sind. Si.nd an der Durchführung der Ver-
des § 21 .A..bs. 1 und seiner Durct1f~h;rung--Be- kehrsleistung mehrere beteiligt, so hat die An-
teiligie.n nehrnenr gaben nach Sa\z 1 nur der zu Heferl\, _dein das
2. von den in Nun1mer 1 g~nannten. •Beteiligten gesamte Entgelt für die Verkehrsleistung ge-
und den in deren Geschäftsbetrieb tätigen sd.ruldet ,vird. Unbesd1adet de.sser1 kann· die für
Person_en .i\.uskunft über alle TatsaChen 1ler-- die Frao.½tenkontrolie zuständige Vv asser- und
langen, die für die Durchführung der Uber- SChiffahrtsdirektion au.eh ·von einenJ ,,veiteren
1:v-acb.ung "tlon BedeutunrJ sind; die: 1\.uskunft Beteiligten dle nach Satz erforderlichen An-
ist \vahrX':J~itsgernäß nad1 best~m VVissen und gaben verlangen.
Ge\vissen zu erte.Ueni d.er zu1 Erteilung einer {2J J)er BUntjesn1inister für \T erkehr v,rird er-.
A1~skunft 'vrerpflichtete kann die i\uskunft ,;.u1·f mächtigt durch Rechtsverordnung zu bestinu:nen:
1
solche Fragen ·ve...-v.reigPrr; 1 deren Bea.:nt-
~vortung ih1;1 selbst o~er einen der_ in § 383 1. V{el~he P,~·ngaben zur Durchführung- der Dber»-
\.Vach.ungsaufgabE::n nach ßi.bSatz 1 im einze1-
~4.bs. 1 I\J:r. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-1.~.un.g be ..
zeichneten fa._ngehörigen der Gefa.hr stra.f~- ner1 zu n1ad1en si11d;
g~rid:rtli:cher VeTfolgung Ofler eines Verfr1.h- 2, da.ßf falls die A~.n~ra.hen 1ürht aus einen1 irn
Ten_s nach dem Gesetz übe1 Ordn1.1..1.'1.fJS'''tiö.rig- Betrieb des \ 7 erpi1ichteten verv1endeten Ge~
keiten aussetzen 1 vürde;
1
sd1äftspapier ersichtl1ch sind! ein Fon::nblntt
z11 vervvt_~.nden ist;
3~ Grundstü.cke und Räurne d.er in l\Iu1n111er -1
ffenannten Beteiligten betreten, tun an Ort 3, die Frist in.112-rhalb derer die Angaben nach
1
und SteHe h1.ner~aJb der üblichen Geschäfts- Nun1rner 1 zu liefern sind; die Frist darf nicht
l~L 99 -- Tag der A.usgabe. Bonn, cten. 31. Dezernber 1968 l4S9
vYc:H~gt::i. cus 14 'Tage und nicht xnehr als gleich.arti9e Leistung lrn S~Jlll.c des § 65 ~:c,_,
fi Jvtonete no.ch f\bschluß des Vorganges, auf Hcnnbt.u~gischen f-Iafengeseizes zu srbrinGen, b.aJ
den. sich die _l\ngabe:n be2-iehen 1 l1e: r~-'f!t::1·: \tün den1 hierfür festgf-:setzt.en EDtfe]t oder so~- 1
"\Veit ein. Entg,:3lt niCht festge..setzt lsi.l von de111
4. das '\/erfahren. bei der Lieferung· der .A,.ngaben
,,,.ereinbt11i.en Ent9elt einen vorn E1.1ndesminister
na(h I'\lurnrner 1 sov;,rie das J\1uste.r des Forn1-
bluttes nach 1"-Jun1n:1er 2. für 'lerkehr festgesetzten. \ 7 01.r1h.undertsatz, höch~
stens zvV"e.i vorn I-fundert als Beitrag iD den
. il.Jyv1'TaCkfonds zu leisteri; er hat. :ler V\fasser-
§ ]1 d u_r1d Schiffahrt.sdirektion Dnisburg die tür die
Honen durch die nach § 31 a übertraqene lJbe1>
;;;o~-!~.:~i~fe~e,~~:J:r::: !:~:,:;1~ i:~b~;~~r:~~~~
die I-Iöh.e des festgesr::tztsn oder ·verejn.barten
wachungsaufgabe entstehenden K~sten sind ~~tg~'!ts a~zugeben. Sind an. der f)urchführung
durch Beiträge der Schiffahrttreibenden, die ~ver- der \Ter.k_ehrs1eistung rr1ehrere beh:~:iligt, so ist
kehrs1eistungen irn Sinne des § 21. Jtbs, l er- die sich c1us Satz 1 er9ebende \terpflichtung- für
bringen., zu decken. alle Beteilig1en von demjenigen zu erfüllen, dem
das gesamte Entgelt für die Verkehrsleistung
(2) Die Höhe der Beiträge und die Bestim-
geschuldet wird; dieser ist berechtigt, die den
mungen über ihre Erhebung werden vom Bun-
anderen Beteiligten zustehenden Teilentgelte
desmiuLster für -verkehr nad1. Anhön111g der
Verbände der Binnenschiffahrt für jedes Re-ch-
anteilmäßig zu kürzen. Die anderen Beteiligten
können für die Beitrügel die alif die ib.nen
nungsjahr im voraus durch Rechtsverordnung
zustehenden Teilentgelte entfallen, von der
festgesetzt. Ihte gesamte Höhe dai'f die im Haus-
den .Ab11vTackfonds vervvaltenden \/lasser- und
haltsplan für das .laufende Rechnunqsjahr fest-
S(_-hiffahrtsdirektion Duisburg nur dann 1..tnrnittei-
gelegten Ko$ten im Sinne des J1-bsat~e~ i bis zu
bctr in ./u1spruc1'1 ge.noL"l~en \\rerdenf v1enn der
zehn vnm Hundert überscl1.rf.::i.ten, UberschüssB
volle Beitrag v9n dern nad1 Satz 2 Verpfiichteten.
aus den1 vorangega.ngenen •Rechnungsjahr sind
nicht ~eigetdeben v1erden ka.nn ·oder ~seine .Bei-
da.bei ~u berüc~sid-1Ugen. Die Beiträge der SchlJf-
treibung wesentlich erschwe-rt ist.
fahrttreibenden sind nach der Höhe der von
ihnen vereinna.hmten Entgi;!lte für '-/erkehrs- (3) In den Red1tsverordmmaen nach den§§ 29
leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 zu berflessen. und 30 können die Beiträge ~1ach A.:bsatz 2 ge-
(3) Die Beiträge werden nach der Reichs- sonOert ausgewiesen ·werden,
abgabenordmmg beigetrieben,"
(4) fJ.er Bundesrninister iür Verkehr vvird er-
mächtigt, durch Rechtsverordn:.mg zu bestirr:u.,1e!l,
17. Der Vierte .Abschnitt erhält folgende Uberschrift:
1. daß es abweid1end von Absatz 1 $atz 2 für
„Frachtenausgleich und Abwrackung die- Gewährung von Prämien genügt, wenn
1;.n1.,z-irtschaftlichen Schiffsraums H.
das Schiff am 1. Januar 1967 in einem Binnen-
schiffsregister im Geltungsbereidl dieses Ge-
18. Nach § 32 werden folgende §§ 32 a und 32 b ein- setzes eingetrngeh war,
gefügt:
2. daß die Prämien nur für Schiffe aewährt wer-
den, die am Tage des Inkraftt;etens dieses
(1) Zur Behebung verlrnhrs- und volkswirt- Gesetzes ein bestimmtes Alter erreicht haben,
schaftlicher Schäden in der Binn.enschiffahrt, ins- das bei Güterschiffen - ausgenommei+ Tank-
besondere infolge eines Dberhangs an Schiffs- sd:iiffen -'- nicht unter 20 Jahren, bei Schlep-
raum, wird bei der Vlfasser- und Schiffahrts- pern und Tankschiffen nicht unter 12 Jahr;,n
direktion Duisburg ein Abwrackfonds gebildet, liegen darf,
aus dem Prämien an Schiffahrttreibende ae- 3. die Höhe des Vomhundertsatzes nach Ab-
zahlt werden, die unwirtsd:iaftliche Sdüffe ;b- satz 2 Satz 1,
wracken. Prämien werden nur für das Ab-
wrac~en solcher Schiffe gewährt, die nach dem 4. daß in Fällen unbillige-r Härte von der Er--
1. Januar 1967 innerhalb eines vom Bundes- hebung des Beitrags gam oder teilweise ab-
minister für Verkehr durch Re-d1tsverordnung uesehen oder der Beitrag zurückerstattet
festfwlegten Zeitraums, der mindestens ein Jahr werden kann,
betragen muß, überwiegend zwisd1en deutschen 5. die Höhe und die Grundsätze für die Be-
Lade- 1.md Löschplätzen zu Verkehrsleistungen messung der Prämie nach Größe und Art des
im Sir_me des .§ 21 i\..bs. 1 oder zu crleichartiaen Schiffes 1
Leistlli--igen im Sinne des § 65 d~s Haml;ur.
gischen Hafengesetzes vom 2L Dezember 1954 6. das Verfahren de-r Erhebung des Beitrags und
(GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Ges~,tz der (3ev.fährt1ng der Prä111iet insbesondere der
vom 20. Juni 1960 (GVBJ. S. 335), venvendet Verwendung der nach § 31 c gemachten An-
worden sind. ga.ben bei der Erhebung des Beitrags, so-
¾vie P.sst und ·umfang der Unterlagen durch
1
(2) VVer sich verpflichtet bat eine Verkehrs~
1 wekhe die Voraussetzungen für die Gewäh-
leistung im Sinne des § 21 Abs. I oder eine rung der Prämie nachzuweisen si.nd-
1968, Teil I
{5) Zu. der Prärnie nach .A. .bsatz 1 vvird aus 22, 1,rach. § 35 Vi/ird § 36a
dem 6;._b,vrackfonds ein Zinszusu½.lag von einem
,,i
halben ··vorr1 Hundert für jeden vollende:ten lvfo- ,,§ %a
nal bis zun1 Tag der /-\-uszahlung ge1vährt, ge- O) \1V er ein frerndes Geb.ein1nis na,mentlich
1
rechnet von dem an dem über die Aus- ein Betriebs- oder Geschärtsgeheirnnis1 das ihrn
zalüungs\'"Oraussetzungen entschieden ist. in seiner Eigenschaft als 1-\ng-ehöriger Qder Be-
(6) Der BLn1desminister für v-erkehr kann auftragter einer rnit J\.:u.fg·aben auf (?trund dieSes
durch Rechts..,verordnung best.imm.en1 daß und Gesetzes betrauten SteUe bekanntgevlqrden ist,
wie lange die Verpflichtung zur Zahlung des unbefugt offenbart: v-rird mit Gefängnis bis zu
Beitrags Iuhl, Vlenn die Su1nme der geleisteten eine1n Jahr und rnit Geldstrafe oder mit einer
Beiträge den Bedarf an Abwrack.prämien wesent- dieser Strafen bestraft.
lich übersteigt. (2} 1-IandeJt a.er T'äter gegen oder in
der _A.bsicht sich oder einen anderen zn be-
(7) Die nach Absatz 2 zu leistenden Befüäge
reichern oder anderen zu schädigen., so ist
können na.ch der Reichsabgabenordnung bei-
die Strafe Gefängnis bis zu -zv1ei Jahren; da„
getrieben werden.
neben kann auf Ge1dstrafe erkannt ,verden.
(8) Die Kosten für die Verwaltung des Ab- Ebenso yvird bestraft, wer ein fre1ndes Geheim-
wrackfonds sind aus den Beiträgen zu bestre.iten. nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 bekanntgevrnrden ist, unbefugt
venvertet.
§ 32b
(3) Die Tat v.rird nur auf Antrag des Verletz-
Vlfer eine Prämie at;s dem Abwrackfonds er- ten verfolgt."
halten hat und innerhalb von drei Jahren nach
Auszahlung der Prämie das Eigentum oder Mi.t- 23, In § 37 Abs. 1 V1'ird an1 Ende der t-:runnn.er 4 der
eigentm:n an einem Binnenschiff erwirbt, das Punkt durch einen Beistrich ersetzt: danach wer-
nach dem 1. Januar 1969 erstmalig in ein Schiffs- den-· folgende 1-...Tümmern 5 bis 8 etng.efügt:
register eingetragen worden ist, ist verpflichtet, „5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a
einen Betrag in Höhe von 5 vom Hundert des Abs. 2 und 3 Bücher oder Geschäftspapiere
Anschaffungswertes oder des seinem Miteigen- nicht vollständig oder nicht fristgemäß vor-
tumsanteil entsprechenden Teilbetrages, höch- legt, die Auskunft nicht, unrichtig, mcm
stens jedoch irr Höhe der ihm g.ewährten Ab- vollständig oder nicht fristgemäß erteilt
wrackprämie, in den Abwrackfonds zu zahlen. Er oder die Duldung von Prüfungen oder die
hat der ·wasser- und Schi.ffahrtsdirektion Duis- Hilfe dabei verweigert,
burg die Angaben über die Tatsachen, die ihn
nach Satz 1 zur Zahlung verpflichten, spätestens 6. vorsätzlich oder fahrlässig me für eine
zwei Monate nach dem Zeitpux1kt zu machen, in Dberwachung der Einhaltung der Entgelte
dem er seine Eintragung als Eigentümer in das nad1 § 31 c erforderlichen Anga.ben nicht,
Schiffsregister beantragt hat. § 32 a Abs. t gilt nicht redltzeitig, unvollständig oder nicht
entsprechend." der "\/vahrheit entspred1end madlt,
7, vorsätzlich oder fahrlässig die für die Be-
19. § 35 Satz 2 wird gestrid1en. redmung der Höhe des Beitrags nach § 32 a
Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht, nicht
20~ § 35a Abs. 4 erhält folgende FassUn,g: rechtzeitig, unvollständig oder nicht der
vVahrheit entsprechend macht,
,,(4) Der Bundesminister für Verkehr kann die
8. vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 32b
den ·wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach
Satz 2 erforderlichen Angaben nicht, nicht
Absatz 1 bis 3 obliegenden Aufgaben durd1
redlfzeitig, unvollständig oder nicht der
Rechtsverordnung einer 'Nasser- und Schlffahrts-
Wahrheit entsprechend macht."
direktion für den Bezirk mehrerer ·wasser- und
Schiffahrtsdirektionen zuweisen."
24. Nach § 42 1.vird fo]gender § -4.2 a eingefügt:
2L §· 36 erhält fol~Emde Fassung: ,,§ 42a
Die ·"fVerpfiiChtungen die nach diesem Gesetz
,,§ 36 1
und den auf Grund des Gesetzes erlasse-
Eine Zu,viderhandlung im Sinne des \Virt~ nen Rechtsverordnungen deri Schifferbetriebs-
sd1aftsstrafgesetzeS 1954 begeht, wer vorsätzlich verbänden, den Schiffahrtverbänden sowie den
oder fahrlässig · den. Abs.chluß von Verträgen Sdüffahrttreibenden und allen anderen an dern
über Verkehrsleistungen im Sinne des § 21 Zustandekon11nen und an der Durchführung eines
A.bs. 1 in Abweichung von den nach den §§ 29, \/ertrages über eine \Terk~hrsleistung in1 Sinne
30 und 43 festgesetzten ~c>.e,-,·~·'"•··"' anbietet oder des § 21 _A.bs. 1 Beteiligten obliegen, ·tverden
vermittelt oder 1tver solcb.e Verträge absd1ll.eßt durch rechtsgeschäftliche oder firn~enrechtlictte Ge-
oder erfüllt." staltungen oder Scheintatbestä.ndet· die zur U1n-
Nr. 99 -- Bonn, den 31. J)ezernher 1968
der des Gesetzes und ~4rU.k.el 3
der auf (]rund des Gesetzes erlassenen :Rechts~ Dieses c;esetz gilt nach des § 13 J\bs, 1
verqrdnunuen geeignet sind1 nicht berührt." des Dritten lJberleH.ungsgesetzes ·von1 4. Januar 1952
{BundesgesetzbL I S. 1) cn1Cb. i'm Land B.er1in.
Der Bu.ndesrrünister für -;Verkehr 1/;,rird
Artikel 4
das Gesetz über den gev,reib1iu½en BinnensChiffsver~
kehr neu bekanntzur;nachen unter Beseitigung von Dieses Gesetz tritt am Tage nach ssiner Verkün-
Unsti.rnrrligke:lten des c;er.etzesv\rortlauts, dung in ·Kraft.
Die verfassungsrnäßlge:µ Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Ge.setz wird hiermit verkündet.
0
Bonn, den 28. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister r Verkehr
Georg Leber
Vom 28. Deu,mber 196il
I)er hat das folgende Gesetz besd.dos~ 4 ..:\nzaht ft„rt und Fassungsverrn.ögen der
a) Straßenbahntrleb"v;agen und „bei\'lragen,
§ 1 bJ Obusse sovvie der
AUgemeines cJ Kraftfahrzeuge im Linien- und Gelegenheits-
verkehr, getrem1t nach. verfügbaren eigenen
(1) Uber ct!e dem Personenbeförderungsgesetz und angemieteten Fahrzeugen.
vo~; 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S, 24J), zuletzt
aeändert durch .Ä.rtikel 137 des Einführungsgesetzes 5. Anzahl und Länge der betriebenen Linien im Ver-
;um Gesetz üher Ordnung·swidrigk.eiten vom 24. Mai kehr mit
1968 (fümdesgesetzb1. 1 S. 503), unterliegende Beför- a) Straßenbahnen,
dAruna von Personen init Straßenbahnen, mit ()ber- b) Obussen sowie mit
1eilungson1nibussen (Obussen) und mit Kraftfahr- c) Kraftfahrzeugen nach Verkehrsart und forrn. 0
zeugen durd1 Unternehmen mit Betriebssitz .im
Inland sov;,rie ube1 die von diesen Unternehmen 6. Strecken- und ~leislänge irn Straßenbahn-veTkehr,
durchgeführte Personenbeförderung nach. § 1 Nr. 4 (2) Im Linienverkehr nad1 § 43 0fr _ 1 .des Personen..
Buchstabe d der v·erordnung über die Befreiung beförderungsgesetzes, den ein Unternehmen zur Be~
bestimmter Beförderungsfälie von den Vorschriften förderur1q seiner Arbeitnehmer mit eigenen Kraft-
des Personenbeförderungsgesetzes {Freistellungs-
fahrzeug;n und unentgeltlich für di.e beförderten
Verordnunai vom 30, August 1962 (BundesgesetzbL I
Personen durd1führt, werden nur die Merkmale nad1
S. 601), geändert durch die 'lerordnu.ng zur Ände-
Absatz 1 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5 Buch-
runq der Freistellungs-Verordnung vom 16. Juni
stabe c, und zwar nur jedes dritte Jahr erfaßt.
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602), wird eine Bundes-
statistik dmchgeführt. Sie urnfa.ßt
§ 3
l. die Unternehr.censstatisti.k,
2. die Verkehrsstatistik.
(l) Die Verk-eI';_rssta.tisttk erfaßt rnoni?-tlich:
,21 Von der Statistik wird dte Beförderun.g mi.t 1. Im Verkehr mit Stra.ßenbahnen nnd Obussen so-
K;a:[tdro~~'l.,ken nicht erfaßt, die Beförderung mit ";v\rie im Linien"-.rerkehr n1it Kraftfahrzeugen nach
anderen Personenkraftwagen ües Gelegenheitsver- § 42 des Personenbeförderungsgesetzes
kehrs nur dann, vrerin diese mit 8 Fahrt1astplätzen
aUSQ'estattet und bei Unternehn1ern des Kraftomni-
a) .Anzahl der beförderten Personen nad', der Art
bus~1erkehrs eingesetzt sind. der FahraUS-\Veiser
b) Personen-Kilometer,
§ 2 c) H6he der Einnahrnen nach der i\:Ct der Fahr-•
ausweise,
Unten1elmi.ensstatisHk
d} \Nagen-Kilometer getrennt. nach. Betriebszwei-
(l) Die lJntern-e11tn.en.sstatisti};: erfaßt jährlic'tl: qen, bei Kraftfahrzeugen getrennt .nach ver·
1. Tätigkeit des Unternehmens. fügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeu-
gen,
2, a} Die Umsätze aus de:r Personenbeförderung,
2. Ir.a Linienverkehr natjl § 43 des Personenheförde~
b) bei überwiegender Tätigkeit in der Personen-
nmasaesetzes sowie im GeJ.egenheiisverkehr
befördenmg auch die Umsätze des gesonnten
weils getrennt nac.11. Verkehrsformen
Unternehmens.
a) ..4.nza·h1 der beförderten Personen,
3. a) DJe ,..~nz;=.ü1f det irr; Personenverkehr tätigen
h} PersonensKilometer,
PerSonen, getrennt nac'h Fahrernr Sd1afL~ern
und s0nstiuen i111 Fahrdienst tätigen Personen c) Höhe der Einnahm,en1
SO\Ali"e nach :Personen ün v,u.,cu.u,,;~· und d} vVag<.:m-Kilomet1cr.
Vv erkstattdienst,
b) boj ii¾Aryvi1::.qp-r;r1pr T'ätigk.eit i:ö de1 Personen.-
b;förd;;u_n;-~~d,-die A11zahl dei: im gesamten
a) /1-nzabJ der beförderten Pe;-~;:11,-:.n:
U1Jterneh111en tätigen Personenr getrennt nach
Selbständigen, b) Personet~1(Eon1Pt.er1
rigen, Bem.nten., Angestellten und Arbeitern.
§ 5
E;:·-
für die befördeiten ;:,n d~P Lc.n~
}?rc.~-snr,F,11 d·•-1rchfith:rt --r.Arcrd.e:n J:;ur di{~ fvferk111ule
1
an die von ihr bestirn.rnten SteHen
nz1Cb J\bsatz 1 t~·L 2 Bu.ch.stabs i1; tn1d Z''vVilI nur iür Ciesetzes 'L1ber die Statistik für Bun„
dritte Jc~hr erfaßt.
§ 6
§ 4. Ber1in-I(lansel
Diesc~s Gesetz giH nacl1 § 13 1\J1s. i des I)rltten
§ 10 des G.est~tzz}S übt~r die
Dberleitungs~-resetzes ·vom 4-, Januar 1952
Stc:.tistik für BundeszvreCke sind die Inhaber und die gesetzbL I S. 1) at1ch im Land Berlin.
verant'.rvortlichen Leiter der Unternehmen rnit Be-
§ f
trip.bcc:1+z Irn Inlandr die genehmigungsp-flic1üirjen
\/erkehr nach derr1 Personenbeförderungsgesetz be- Inkrafttreten
treiben. Dieses C~esetz tritt am 1. Januar 1969 H1 KtaftF
Die verf<!.ssun.gsrn_äßigen Recl1te des Bnnriec:rates
si.nd ge-v-;~ah.rL
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
B·onn! den 28. Dezeruber 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesrni.nistt~I für \lerkehr
G.eorg Leber