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Bundesgesetzblatt ~
Teil I Z1997 A
i968 Ausgegeben zu Bonn am 30.Dezember 1968 1 Nr.98
Tag Inhalt Seite
28. 12. 68 Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451
ßundcs:Jesc1zhl. llI 114-2
23. 12. 68 Verordnung zur Anderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 1452
ßundcs(J"sdzbl. JJI Gll-4-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcscl.zblclll Teil II Nr. 54 ....................................................... , 1454
Gesetz
über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts
Vom 28. Dezember 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Ausschlußwirkung erstreckt sich
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1. auf bis zum 31. Dezember 1963 verkündete, der
§ 1 Bereinigung unterliegende Rechtsvorschriften und
Teile von Rechtsvorschriften, die nicht in die als
Von der Bereinigung sind außer den in § 1 Abs. 3
Folgen 2 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 47 und 49 bis 131
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts
des Bundesgesetzblatts Teil III veröffentlichte
vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) bezeich-
Sammlung des Bundesrechts aufgenommen sind,
neten Rechtsvorschriften ausgenommen:
2. soweit außerdem Teile von im Zentralblatt für
1. Der Abschöpfungstarif nach § 9 Abs. 2 des Ab- das Deutsche Reich, im Reichsministerialblatt, im
schöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 Amtsblatt des Reichspostministeriums, im Reichs-
(Bundesgesetzbl. I S. 453), anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und im
2. das nur im Saarland geltende Bundesrecht, soweit Bundesanzeiger verkündeten Rechtsvorschriften
es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist. in die Sammlung aufgenommen sind, auf die nicht
aufgenommenen Teile dieser Rechtsvorschriften.
§ 2
Abschlußtag, bis zu dem die Rechtsvorschriften § 4
erfaßt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Sammlung des Bundesrechts), ist der 31. Dezember des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1963. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Die Ausschlußwirkung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des § 5
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts) tritt Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
am 31. Dezember 1968 ein. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des § 23 und des § 23 a des Körper- 6. Die Uberschrift vor § 25 erhält die folgende Fas-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- sung:
machung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449),
zuletzt geändert durch das Dritte Steueränderungs- ,,Zu § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes".
gesetz 1967 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1334), verordnet die Bundesregierung mit 7. § 25 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates: a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
,, (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mild-
Artikel 1
tätige, kirchliche, religiöse und wissenschaft-
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung liche Zwecke im Sinne des § 11 Ziff. 5 Buch-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1965 slabe a des Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19
(Bundesgesetzbl. I S. ]65), geändert durch das Zweite des Steueranpassungsgesetzes und die Ge-
Steueränderungsgesetz l 967 vom 21. De-:::ember 1967 meinnü tzigkeitsverordnung."
(Bundesgesetzbl. J S. 1254), wird wie folgt geändert b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 11 Ziff. 5"
und ergänzt: durch die Worte ,, § ·11 Ziff. 5 Buchstabe a" er-
setzt.
1. § 7 erhält die folgc!nde Fassung:
,,§ 7 8. In § 30 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 4 des Ge-
Durchführung der Steuerbefreiung setzes, nach § 17 Abs. 2 und nach § 34 Satz 2"
durch die Worte ,,§ 6 Abs. 4, § 19 Abs. 2 b Ziff. 2
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gel- Satz 2 des Gesetzes und nach § 17 Abs. 2" er-
ten die § § 17 bis 19 des Steueranpassungsgeset- setzt.
zes und die Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592)."
9. In § 35 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
2. § 8 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung: ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kre-
ditgenossenschaften und Zentralkassen im Sinne
„ 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf
des § 19 Abs. 2 b und 2 c des Gesetzes."
Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetz-
blatt I S. 438) in der jeweils geltenden Fas- 10. § 36 erhält die folgende Fassung:
sung und der dieses Gesetz ergänzenden ,,§ 36
Vorschriften als gemeinnützig anerkannt
sind;". Geltungsbereich
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
3. In § 10 Abs. 1, § 12 und § 17 Abs. 1 werden die ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968
Worte „das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bun- anzuwenden. 11
desgesetzbl. I S. 85) jeweils durch die Worte
11
,,§ 37 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
11. § 36 a erhält die folgende Fassung:
gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. f
S. 1185)" ersetzt. ,,§ 36a
4. § 15 wird gestrichen. Ubergangsregelung
Die Vorschriften des § 19 Abs. 5 Ziff. 2 und
5. In § 16 a Ziff. 2 werden die Worte „vom 14. August Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung des
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)" durch die Worte Zweiten - Steueränderungsgesetzes 1967 vom
,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De- 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254)
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)" ersetzt. gelten erstmals für Gewinnanteile, die bei der
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1968 1453
ausschüttenden Kapitalgesellschaft berücksichti- Artikel 2
gungsfähige Ausschüttungen für Wirtschafts- Anwendung im Land Berlin
jahre sind, die im Kalenderjahr 1968 enden."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
12. § 37 erhält die folgende Fassung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Zweiten
,,§ 37 Steueränderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin.
Anwendung im Land Berlin
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung Artikel 3
gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. ·Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Inkrafttreten
Verbindung mit Artikel 9 des Zweiten Steuer- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
änderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin." kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 54, ausgegeben am 28. Dezember 1968
20. 12. 68 Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
dem Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens und dem Abkommen vom 30. Juni 1967 zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über Uhrmacherwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183
19. 12. 68 Veronlnung übc)r die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Ubereinkommens
vom 25. Pdnuctr 1D61 über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
Heraus 9 c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes. über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
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erforderlichen Belrngcs mit Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des § 23 und des § 23 a des Körper- 6. Die Uberschrift vor § 25 erhält die folgende Fas-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- sung:
machung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449),
zuletzt geändert durch das Dritte Steueränderungs- ,,Zu § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes".
gesetz 1967 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1334), verordnet die Bundesregierung mit 7. § 25 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates: a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
,, (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mild-
Artikel 1
tätige, kirchliche, religiöse und wissenschaft-
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung liche Zwecke im Sinne des § 11 Ziff. 5 Buch-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1965 slabe a des Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19
(Bundesgesetzbl. I S. ]65), geändert durch das Zweite des Steueranpassungsgesetzes und die Ge-
Steueränderungsgesetz l 967 vom 21. De-:::ember 1967 meinnü tzigkeitsverordnung."
(Bundesgesetzbl. J S. 1254), wird wie folgt geändert b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 11 Ziff. 5"
und ergänzt: durch die Worte ,, § ·11 Ziff. 5 Buchstabe a" er-
setzt.
1. § 7 erhält die folgc!nde Fassung:
,,§ 7 8. In § 30 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 4 des Ge-
Durchführung der Steuerbefreiung setzes, nach § 17 Abs. 2 und nach § 34 Satz 2"
durch die Worte ,,§ 6 Abs. 4, § 19 Abs. 2 b Ziff. 2
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gel- Satz 2 des Gesetzes und nach § 17 Abs. 2" er-
ten die § § 17 bis 19 des Steueranpassungsgeset- setzt.
zes und die Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592)."
9. In § 35 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
2. § 8 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung: ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kre-
ditgenossenschaften und Zentralkassen im Sinne
„ 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf
des § 19 Abs. 2 b und 2 c des Gesetzes."
Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetz-
blatt I S. 438) in der jeweils geltenden Fas- 10. § 36 erhält die folgende Fassung:
sung und der dieses Gesetz ergänzenden ,,§ 36
Vorschriften als gemeinnützig anerkannt
sind;". Geltungsbereich
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
3. In § 10 Abs. 1, § 12 und § 17 Abs. 1 werden die ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968
Worte „das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bun- anzuwenden. 11
desgesetzbl. I S. 85) jeweils durch die Worte
11
,,§ 37 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
11. § 36 a erhält die folgende Fassung:
gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. f
S. 1185)" ersetzt. ,,§ 36a
4. § 15 wird gestrichen. Ubergangsregelung
Die Vorschriften des § 19 Abs. 5 Ziff. 2 und
5. In § 16 a Ziff. 2 werden die Worte „vom 14. August Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung des
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)" durch die Worte Zweiten - Steueränderungsgesetzes 1967 vom
,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De- 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254)
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)" ersetzt. gelten erstmals für Gewinnanteile, die bei der
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1968 1453
ausschüttenden Kapitalgesellschaft berücksichti- Artikel 2
gungsfähige Ausschüttungen für Wirtschafts- Anwendung im Land Berlin
jahre sind, die im Kalenderjahr 1968 enden."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
12. § 37 erhält die folgende Fassung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Zweiten
,,§ 37 Steueränderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin.
Anwendung im Land Berlin
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung Artikel 3
gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. ·Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Inkrafttreten
Verbindung mit Artikel 9 des Zweiten Steuer- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
änderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin." kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 54, ausgegeben am 28. Dezember 1968
20. 12. 68 Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
dem Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens und dem Abkommen vom 30. Juni 1967 zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über Uhrmacherwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183
19. 12. 68 Veronlnung übc)r die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Ubereinkommens
vom 25. Pdnuctr 1D61 über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
Heraus 9 c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes. über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs Preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
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