Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968 1413
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
im Rechnungsjahr 1969
Vom 20. Dezember 1968
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Sutz 2 des Soldaten- des gehobenen Dienstes
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- jede neunte Stelle
machung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I in Anspruch genommen.
S. 201), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht- (2) Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ge-
licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz- nannten, durch Angestellte zu besetzenden freien,
blatt I S. 848), wird im Einvernehmen mit dem Bun- freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die
desminister der Verteidigung und mit Zustimmung nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, werden
des Bundesrates verordnet: im Rechnuhgsjahr 1969 innerhalb der tariflichen Ver-
gütungsgruppen,
die dem einfachen Beamtendienst entsprechen (Ver-
§ 1
gütungsgruppen X, IX, Kr. I BAT),
jede vierzigste Stelle,
(1) Auf Grund des Stellenvorbehalts werden im
die dem mittleren Beamtendienst entsprechen (Ver-
Rechnungsjahr 1969 für Inhaber des Zulassungs-
gütungsgruppen VIII bis V c, Kr. II bis VI BAT),
scheins von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
genannten freien, freiwerdenden und neugeschaffe- jede zehnte Stelle,
nen planmäßigen Beamtenstellen und den diesen im die dem gehobenen Beamtendienst entsprechen (Ver-
Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes gleichstehenden gütungsgruppen V bis III, Kr. VII bis X BAT),
Planstellen für dienstordnungsmäßige Angestellte jede zehnte Stelle
des einfachen Dienstes in Anspruch genommen.
jede vierzigste Stelle,
des mittleren Dienstes § 2
jede zehnte Stelle und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des §· 24 Abs. 1 des Bundesreisekosten- ,, (2) Das Ubernachtungsgeld für eine Nacht be-
gesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) trägt in
wird verordnet:
Reisekostenstufe A 15,00 DM
Reisekostenstufe B 17,50 DM
Artikel 1 Reisekostenstufe C 20,00 DM
Reisekostenstufe D 25,00 DM
Änderung des Tagegeldes Reisekostenstufe E 29,00 DM."
§ 9 Abs. 1 des Bundcsreisekostengesetzes erhält Artikel 3
folgende Fassung:
Anwendungszeitpunkt
,, (1) Das Tagegeld für den vollen Kalendertag
beträgt in Artikel 2 ist erstmals für die Nacht vom 31. De-
zember 1968 zum 1. Januar 1969 anzuwenden.
Reisekostenstufe A 17,00 DM
Reisekostenstufe B 18,00 DM Artikel 4
Reisekostenstufe C 23,00DM Berlin-Klausel
Reisekostenstufe D 26,00DM
Reisekostenstufe E 30,00DM." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-
kostengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung des Ubernacbtungsgeldes Artikel 5
§ 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes erhält Inkrafttreten
folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968 1415
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs- „dabei darf die Regelung des § 4 Abs. 2 nicht
kostengeselzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I berücksichtigt werden."
S. 253) und des § 22 des Bundcsreisekostengesetzes
vom 20. März 1965 (Bundesgesclzbl. I S. 133) wird 5. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „zwanzig" durch das
verordnet: Wort „dreißig" ersetzt.
Artikel 1 6. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Ver- ,, (2) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach
setzungen und Abordnungen im Inland vom 12. Au- § 4 erhält, für kurze Zeit an seinen Wohnort ver-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 808), geändert durch setzt oder abgeordnet, so werden ihm für die
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zwischenzeit die Auslagen für das Beibehalten
das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abord- der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet,
nungen im Inland vom 30. Mai 1968 (Bundesgesetz- wenn dies in der Versetzungs- oder Abordnungs-
blatt I S. 605), wird wie folgt geändert und ergänzt: verfügung bestimmt worden ist. Entsprechendes
gilt, wenn er an einen anderen Ort als den Wohn-
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ort versetzt oder abgeordnet wird; er erhält dann
Das Trennungsgeld beträgt daneben Trennungsgeld nach § 4 oder, wenn er
täglich vom neuen Dienstort an den Wohnort
in den Fällen des zurückkehrt oder ihm die tägliche Rückkehr zu-
§ 4 Abs. 31 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3
zumuten ist, Trennungsgeld nach § 6. Kehrt er
für AmJehöri(J(~
Salz 2 Satz 3 Satz 4 täglich vom neuen Dienstort an den bisherigen
Dienstort zurück oder ist ihm die tägliche Rück-
Beträge in Deutscher Mark
kehr zuzumuten, so erhält er Fahrkostenersatz,
Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeent-
der Reisekosten- schädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1; daneben wird
stufe A 12,00 8,50 6,50 das Trennungsgeld nach § 4 weitergewährt. In
der Reisekosten- den Fällen der Sätze 1 bis 3 erhält er nach der
stufe B 13,00 9,50 7,00 Rückkehr an den bisherigen Dienstort kein Tren-
nungsreisegeld, es sei denn, daß die Rückkehr in
der Reisekosten- die Unterkunft aus Gründen, die er nicht zu ver-
stufe C 14,50 10,50 7,50 treten hat, unmöglich oder unzumutbar ist; der
der Reisekosten- Anspruch auf einen nach Satz 1 oder 2 zugesagten
stufen D, E 16,00 11,50 8,00 Auslagenersatz bleibt unberührt."
2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden hinter dem Wort
„Dienstortes" die Worte „als Hauptmieter oder Artikel 2
Eigentümer einer Wohnung" eingefügt. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-
„für jeden Monat" die Worte ,, , in den Fällen des
umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
§ 7 Abs. 1 für je zwei Monate" eingefügt.
kostengesetzes auch im Land Berlin.
4. In § 6 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Trennungs-
tagegeld" durch das Wort „Trennungsgeld" so-
wie am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt Artikel 3
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Diese Verordnung triUam 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 18. Dezember 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wrrd in
der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen
bekanntgemacht, das in der Französischen Republik
für Erzeugnisse der Pariser Münze eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom ,14. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 975).
Bonn, den 18. Dezember 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Anlage
Amtlicher Stempel der Pariser Münze
Monnaie de Paris
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968 1417
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 68 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Durchführungsverordnungen zur Interzonen-
handelsverordnung 238 20. 12.68 21. 12. 68
9. 12. 68 Allgemeine Anordnung des Vorstandes der Deut-
schen Bundesbahn zur Ergänzung der Allgemei-
nen Anordnung über die Ubertragung von Befug-
nissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der
Deutschen Bundesbahn 238 20. 12.68 1. 12. 68
6. 12. 68 Schiffahrtpolizeiliche .Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Vorfahrt der Wegerechtschiffe
und über Signale und Fahrregeln beim Einlaufen
der Wegerechtschiffe in den Vorhafen der Nord-
schleuse in Bremerhaven 238 20. 12.68 15. 12. 68
19. 12. 68 Dritte Verordnung zur .Änderung der Vernrdnung
über die Beglaubigungspflicht von Meßgeräten für
Elektrizität 239 21. 12. 68 22. 12.68
Bundesgesetzbl. III 7141-3-4
19. 12. 68 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von
Fleisch von Klauentieren aus der Schweiz 239 21. 12. 68 22. 12.68
20. 12. 68 Verordnung TSF Nr. 12/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 240 24. 12.68 1. 1. 69
20. 12. 68 Verordnung TSM Nr. 1/68 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 240 24. 12.68 1. 1. 69
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1128/68 der Kommis-
sion vom 30. Juli 1968 über die Regelung der Vorausfest-
setzung der Abschöpfungen und Erstattungen für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 187
vom 31. 7. 1968) 12. 12. 68 L 298/22
9. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2010/68 des Rates über die Beteiligung
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr 1969 13. 12. 68 L 299/1
9. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2011/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundprejses und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die
Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1969 13. 12. 68 L 299/3
10. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2012/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines zusätzlichen Gemeinschafts-
zollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifnummer
48.01 A des Cemeinsamen Zolltarits für das Jahr 1968 13. 12. 68 L 299/4
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2013/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 800/68 in bezug auf die tarifliche Be-
zeichnung der aus den assoziierten afrikanischen Staaten und
Madagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten
eingeführten Stärke 13. 12. 68 L 299/6
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2014/68 der Ko:rnmission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 12. 68 L 299/7
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2015/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt .werden 13. 12. 68 L 299/8
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2016/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 13. 12. 68 L299/10
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2017/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 13. 12.68 L 299/12
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2018/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 13. 12. 68 L 299/16
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2019/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 13. 12. 68 L 299/18
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2020/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 13. 12. 68 L 299/20
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2021/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 13. 12.68 L 299/22
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2022/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 12.68 L 299/24
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2023/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 13. 12.68 L 299/25
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2024/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnise anzuwendenden
Ertattungen 13. 12.68 L 299/27
Herausgehe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., ti Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •to.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eme~ Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voremsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq.
Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
1411
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgcg·eben zu Bonn am 24.Dezember 1968 Nr.96
Tag Inhalt Seite
20. 12. 68 Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften 1411
Bundesgi,sclz!JJ. III 402-24
20. 12. 68 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldalenversorgungsgeselzes im Rechnungsjahr 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413
23. 12. 68 Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
23. 12. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen
und Abordnungc~n im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
18. 12. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1417
Rechl.svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
Gesetz
zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
schlossen: ,,3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Er-
sten und des Zweiten W0hnungsbaugesetzes
Artikel I mit Ausnahme der §§ 87 a, 88b und 111 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes;".
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes
Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960 c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das ,,6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften,
Zweite Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für soweit sie bis zum 31. Dezember 1967 oder
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über bis zum 31. Dezember 1968 oder bis zum
weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet- 31. Dezember 1970 noch gelten."
preisrechts vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1251), wird wie folgt geändert:
§ 18 wird wie folgt geändert: Artikel II
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: Fünftes Bundesmietengesetz
,,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem- § 1
ber 1967, in den kreisfreien Städten Bonn und
Miete für Wohnraum,
Freiburg sowie in den Landkreisen Bonn und
der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist
Göttingen mit Ablauf des 31. Dezember 1968, in
der Freien und Hansestadt Hamburg, in der In der Freien und Hansestadt Hamburg, in der
kreisfreien Stadt München und im Landkreis kreisfreien Stadt München und im Landkreis Mün-
München mit Ablauf des 31. Dezember 1970 chen darf bei preisgebundenem Wohnraum, der bis
außer Kraft." zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
nach § 2 des Vierten Bundesmietengesetzes vom nungsbaues (Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 -
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1251, 1252) WoBauÄndG 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-
preisrechtlich zulässige monatliche Grundmiete vom blatt I S. 821, 828), gelten entsprechend.
1. Januar 1969 an um 20 vom Hundert erhöht wer-
den. Der Vermieter kann die auf die Mieterhöhung § 4
gerichtete Erkli:irung vom 1. Januar 1969 an abgeben.
Mietpreisfreigabe
§ 2 Die Mietpreise für die in § 1 bezeichneten Woh-
Ausschluß von Mieterhöhungen nungen mit sechs oder mehr Wohnräumen ein-
schließlich Küche werden vom 1. Januar 1969 an
§ 1 gilt nicht freigegeben.
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins- Artikel III
besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-
zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder we- Schlußvorschriften
gen unhygienischer oder unzureichender sani-
tärer Einrichtungen; § 1
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak- Die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des
ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-
und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem
für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom
bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393) bleiben un-
von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und berührt.
Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger § 2
Mängel untersagt ist.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lan1 Berlin.
Entsprechende Anwendung
Die §§ 8 bis 11 und § 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten § 3
Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 969, 971), zuletzt geändert durch Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft
das Gesetz zur Fortführung des sozialen Woh- und mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968 1413
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
im Rechnungsjahr 1969
Vom 20. Dezember 1968
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Sutz 2 des Soldaten- des gehobenen Dienstes
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- jede neunte Stelle
machung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I in Anspruch genommen.
S. 201), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht- (2) Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ge-
licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz- nannten, durch Angestellte zu besetzenden freien,
blatt I S. 848), wird im Einvernehmen mit dem Bun- freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die
desminister der Verteidigung und mit Zustimmung nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, werden
des Bundesrates verordnet: im Rechnuhgsjahr 1969 innerhalb der tariflichen Ver-
gütungsgruppen,
die dem einfachen Beamtendienst entsprechen (Ver-
§ 1
gütungsgruppen X, IX, Kr. I BAT),
jede vierzigste Stelle,
(1) Auf Grund des Stellenvorbehalts werden im
die dem mittleren Beamtendienst entsprechen (Ver-
Rechnungsjahr 1969 für Inhaber des Zulassungs-
gütungsgruppen VIII bis V c, Kr. II bis VI BAT),
scheins von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
genannten freien, freiwerdenden und neugeschaffe- jede zehnte Stelle,
nen planmäßigen Beamtenstellen und den diesen im die dem gehobenen Beamtendienst entsprechen (Ver-
Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes gleichstehenden gütungsgruppen V bis III, Kr. VII bis X BAT),
Planstellen für dienstordnungsmäßige Angestellte jede zehnte Stelle
des einfachen Dienstes in Anspruch genommen.
jede vierzigste Stelle,
des mittleren Dienstes § 2
jede zehnte Stelle und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des §· 24 Abs. 1 des Bundesreisekosten- ,, (2) Das Ubernachtungsgeld für eine Nacht be-
gesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) trägt in
wird verordnet:
Reisekostenstufe A 15,00 DM
Reisekostenstufe B 17,50 DM
Artikel 1 Reisekostenstufe C 20,00 DM
Reisekostenstufe D 25,00 DM
Änderung des Tagegeldes Reisekostenstufe E 29,00 DM."
§ 9 Abs. 1 des Bundcsreisekostengesetzes erhält Artikel 3
folgende Fassung:
Anwendungszeitpunkt
,, (1) Das Tagegeld für den vollen Kalendertag
beträgt in Artikel 2 ist erstmals für die Nacht vom 31. De-
zember 1968 zum 1. Januar 1969 anzuwenden.
Reisekostenstufe A 17,00 DM
Reisekostenstufe B 18,00 DM Artikel 4
Reisekostenstufe C 23,00DM Berlin-Klausel
Reisekostenstufe D 26,00DM
Reisekostenstufe E 30,00DM." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-
kostengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung des Ubernacbtungsgeldes Artikel 5
§ 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes erhält Inkrafttreten
folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968 1415
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 23. Dezember 1968
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs- „dabei darf die Regelung des § 4 Abs. 2 nicht
kostengeselzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I berücksichtigt werden."
S. 253) und des § 22 des Bundcsreisekostengesetzes
vom 20. März 1965 (Bundesgesclzbl. I S. 133) wird 5. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „zwanzig" durch das
verordnet: Wort „dreißig" ersetzt.
Artikel 1 6. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Ver- ,, (2) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach
setzungen und Abordnungen im Inland vom 12. Au- § 4 erhält, für kurze Zeit an seinen Wohnort ver-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 808), geändert durch setzt oder abgeordnet, so werden ihm für die
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zwischenzeit die Auslagen für das Beibehalten
das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abord- der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet,
nungen im Inland vom 30. Mai 1968 (Bundesgesetz- wenn dies in der Versetzungs- oder Abordnungs-
blatt I S. 605), wird wie folgt geändert und ergänzt: verfügung bestimmt worden ist. Entsprechendes
gilt, wenn er an einen anderen Ort als den Wohn-
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ort versetzt oder abgeordnet wird; er erhält dann
Das Trennungsgeld beträgt daneben Trennungsgeld nach § 4 oder, wenn er
täglich vom neuen Dienstort an den Wohnort
in den Fällen des zurückkehrt oder ihm die tägliche Rückkehr zu-
§ 4 Abs. 31 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3
zumuten ist, Trennungsgeld nach § 6. Kehrt er
für AmJehöri(J(~
Salz 2 Satz 3 Satz 4 täglich vom neuen Dienstort an den bisherigen
Dienstort zurück oder ist ihm die tägliche Rück-
Beträge in Deutscher Mark
kehr zuzumuten, so erhält er Fahrkostenersatz,
Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeent-
der Reisekosten- schädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1; daneben wird
stufe A 12,00 8,50 6,50 das Trennungsgeld nach § 4 weitergewährt. In
der Reisekosten- den Fällen der Sätze 1 bis 3 erhält er nach der
stufe B 13,00 9,50 7,00 Rückkehr an den bisherigen Dienstort kein Tren-
nungsreisegeld, es sei denn, daß die Rückkehr in
der Reisekosten- die Unterkunft aus Gründen, die er nicht zu ver-
stufe C 14,50 10,50 7,50 treten hat, unmöglich oder unzumutbar ist; der
der Reisekosten- Anspruch auf einen nach Satz 1 oder 2 zugesagten
stufen D, E 16,00 11,50 8,00 Auslagenersatz bleibt unberührt."
2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden hinter dem Wort
„Dienstortes" die Worte „als Hauptmieter oder Artikel 2
Eigentümer einer Wohnung" eingefügt. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-
„für jeden Monat" die Worte ,, , in den Fällen des
umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
§ 7 Abs. 1 für je zwei Monate" eingefügt.
kostengesetzes auch im Land Berlin.
4. In § 6 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Trennungs-
tagegeld" durch das Wort „Trennungsgeld" so-
wie am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt Artikel 3
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Diese Verordnung triUam 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 18. Dezember 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wrrd in
der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen
bekanntgemacht, das in der Französischen Republik
für Erzeugnisse der Pariser Münze eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom ,14. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 975).
Bonn, den 18. Dezember 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Anlage
Amtlicher Stempel der Pariser Münze
Monnaie de Paris
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968 1417
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 68 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Durchführungsverordnungen zur Interzonen-
handelsverordnung 238 20. 12.68 21. 12. 68
9. 12. 68 Allgemeine Anordnung des Vorstandes der Deut-
schen Bundesbahn zur Ergänzung der Allgemei-
nen Anordnung über die Ubertragung von Befug-
nissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der
Deutschen Bundesbahn 238 20. 12.68 1. 12. 68
6. 12. 68 Schiffahrtpolizeiliche .Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Vorfahrt der Wegerechtschiffe
und über Signale und Fahrregeln beim Einlaufen
der Wegerechtschiffe in den Vorhafen der Nord-
schleuse in Bremerhaven 238 20. 12.68 15. 12. 68
19. 12. 68 Dritte Verordnung zur .Änderung der Vernrdnung
über die Beglaubigungspflicht von Meßgeräten für
Elektrizität 239 21. 12. 68 22. 12.68
Bundesgesetzbl. III 7141-3-4
19. 12. 68 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von
Fleisch von Klauentieren aus der Schweiz 239 21. 12. 68 22. 12.68
20. 12. 68 Verordnung TSF Nr. 12/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 240 24. 12.68 1. 1. 69
20. 12. 68 Verordnung TSM Nr. 1/68 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 240 24. 12.68 1. 1. 69
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1128/68 der Kommis-
sion vom 30. Juli 1968 über die Regelung der Vorausfest-
setzung der Abschöpfungen und Erstattungen für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 187
vom 31. 7. 1968) 12. 12. 68 L 298/22
9. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2010/68 des Rates über die Beteiligung
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr 1969 13. 12. 68 L 299/1
9. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2011/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundprejses und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die
Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1969 13. 12. 68 L 299/3
10. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2012/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines zusätzlichen Gemeinschafts-
zollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifnummer
48.01 A des Cemeinsamen Zolltarits für das Jahr 1968 13. 12. 68 L 299/4
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2013/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 800/68 in bezug auf die tarifliche Be-
zeichnung der aus den assoziierten afrikanischen Staaten und
Madagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten
eingeführten Stärke 13. 12. 68 L 299/6
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2014/68 der Ko:rnmission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 12. 68 L 299/7
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2015/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt .werden 13. 12. 68 L 299/8
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2016/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 13. 12. 68 L299/10
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2017/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 13. 12.68 L 299/12
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2018/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 13. 12. 68 L 299/16
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2019/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 13. 12. 68 L 299/18
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2020/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 13. 12. 68 L 299/20
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2021/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 13. 12.68 L 299/22
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2022/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 12.68 L 299/24
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2023/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 13. 12.68 L 299/25
12. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2024/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnise anzuwendenden
Ertattungen 13. 12.68 L 299/27
Herausgehe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., ti Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •to.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.
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