Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1393
Gesetz
zur Änderung des Kraftiahrzeugsteuergesetzes
Vom 20. Dezember 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des
rates das folgende Gesetz beschlossen: zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich
dieses nicht aus dem Zulassungsschein er-
Artikel 1 gibt, durch eine amtliche Bescheinigung
zu erbringen. Die Bescheinigung muß die
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom
Identität und das zulässige Gesamtgewicht
2. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geän-
eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher
dert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Än-
Sprache abzufassen. 11
derung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabga-
benordnung und anderer Gesetze vom 12. August 3. In § 13 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt ge-
ändert: ,,Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-
ländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind
1. In § 2 wird folgende neue Nummer 5 a eingefügt: und zum vorübergehenden Auf enthalt in das
,,5 a. Kraftomnibussen, die überwiegend im Linien- Bundesgebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis
verkehr verwendet werden;". zu dreißig Tagen auch tageweise entrichtet wer-
den, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
2. § 1l wird wie folgt geändert:
diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge; die
a) Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a in Staaten der Europäischen Wirtschaft'sgemein-
werden gestrichen. schaft zugelassen sind. 11
b) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fas-
sung:
„2. bei allen anderen Fahrzeugen mit einem Artikel 2
zulässigen Gesamtgewicht von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
. a) nicht mehr als 7 500 kg 3,- DM, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
b) mehr als 7 500 kg und nicht (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
mehr als 15 000 kg 9,- DM,
c) mehr als 15 000 kg und nicht
mehr als 20 000 kg 16,- DM, Artikel 3
d) mehr als 20 000 kg 25,- DM. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Verlängerung der lJbergangsregelung
des § 158 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
Vom 19. Dezember 1968
Auf Grund des § 158 Abs. 1 Satz 2 der Finanz-
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1477), geändert durch das Zweite Gesetz zur
Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsab-
gabenordnung und anderer Gesetze (2.AOStrafAndG)
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Die Geltungsdauer des § 158 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung wird um zwei Jahre verlän-
gert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 183 der Finanz-
gerichtsordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1395
Verordnung
zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften und Neunzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
der Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten
aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze
und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
sowie der Eliten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1968
Auf Grund geändert durch die Verordnung vom 31. März 1966
des § 239 Abs. 3, des § 245 Nr. 4, des § 267 Abs. 3, (Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert:
des § 268 Abs. 2, des § 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3, 1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
des § 351 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des Lasten-
,, (2) Bei teilweiser Gewährung der freien Sta-
. ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember
tion sind anzusetzen:
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I S. 87), zuletzt
geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Ände- 1. Wohnung (ohne Heizung und
rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 Beleuchtung) mit 3/20
(Bundesgesetzbl. I S. 806), 2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
des § 16 Abs. 8, des § 20 Abs. 2, des § 40 Abs. 1 und 3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in 4. Mittagessen mit 3/10
der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz- 5. Nachmittagskaffee mit 1/10
blatt I S. 2049), zuletzt geändert durch das Zwanzig-
6. Abendessen mit 2/10
ste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
zes, der für die volle freie Station ohne Ansatz der
Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes maß-
des § 14 Abs. 1 des Währungsausgleichsgeset_zes in
gebenden Sätze, die für diese Berechnung stets
der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
um die Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4
blatt I S. 2059), zuletzt geändert durch das Zwan-
vorletzter Satz des Gesetzes zu kürzen sind. Wer-
zigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-
den Wartung und Pflege oder Leistungen zur
gesetzes,
Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse im
des § 23 Abs. 1 des Altsparergesetzes in der Fassung Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gewährt, sind die
vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt dort bezeichneten Sätze maßgebend."
geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 585), ,, (3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht
und überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn
der §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfol- die eigenen Einkünfte des Kindes und für das
gengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetz- Kind gewährte Zulagen ohne Berücksichtigung
blatt I S. 1747), zuletzt geändert durch das Zweite von Freibeträgen und Vergünstigungen nach
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Kriegs- § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 bis 8 des Ge-
folgengesetzes vom 9. Januar 1967 (Bundesgesetz- setzes den Kinderzuschlag nach§ 267 Abs. 1 Nr. 2
blatt I S. 117) des Gesetzes erreichen. Werden Zulagen für meh-
rere Kinder in unterschiedlicher Höhe gewährt,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des ist als Zulage für das einzelne Kind der für dieses
Bundesrates: tatsächlich gewährte Betrag anzusetzen."
§ 1 3. Folgender § 5 a wird eingefügt:
,,§ 5 a
Neufassung der 2. LeistungsDV-LA
Zurechnung von Bezügen für Kinder
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas- Bezüge, die wegen eines Kindes, insbesondere
sung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 341) er- als Zuschlag oder Zulage zum Arbeitslohn oder
hält di_e aus der Anlage A ersichtliche Fassung. zu Rentenleistungen, gewährt werden, sind die-
11
sem Kind als Einkünfte zuzurechnen.
§ 2 4. § 6 erhält folgende Fassung:
Änderung der 3. LeistungsDV-LA ,,§ 6
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen Abrundung von Pfennigbeträgen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung Bei Errechnung der Einkünfte aus den Ein-
vom 4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), zuletzt kunftsarten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Ab-
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zug von Freibeträgen und Vergünstigungen nach 8. § 26 erhält folgende Fassung:
§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Salz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des
,,§ 26
Gesetzes Pfennigbeträge auf volle Deutsche Mark
nach unten abzurunden. Vor Anwendung des Anwendungszeitpunkt
§ 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269 a Abs. 4 des Ge- (1) Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist
setzes sind die einzelnen Renten und Versor- mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab, die des § 19
gungsbezüge auf volle Deutsche Mark nach unten Abs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juli
abzurunden. Vor der Berechnung nach den Sät- 1968 ab anzuwenden.
zen 1 und 2 sind von den Einkünften die in ihnen
enthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen; die (2) Der Zeitpunkt, von dem ab die nach den
Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist vor An- Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fas-
wendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 des Ge- sung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1861) festgestellten Einheitswerte bei der An-
setzes auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
runden." wendung der §§ 7 und 12 zugrunde gelegt wer-
den, wird durch besondere Verordnung bestimmt.
5. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Encte des Sat- Bis dahin sind die Einheitswerte maßgebend, die
zes 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen- auf Grund der vorherigen Fassung des Bewer-
der Halbsatz angefügt: tungsgesetzes festgestellt worden sind oder wer-
,,die Zuwendung nach dem Gesetz über die Ge- den."
währung einer jährlichen Sonderzuwendung vom
§ 3
15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) gilt hierbei
bis zur Höhe der Zuwendung. nach dem Gesetz Änderung der 5. LeistungsDV-LA
über die Gewährung von We1hnachtszuwendun- In die Fünfte Verordnung über Ausgleichslei-
gen vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 278) stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der
als Gratifikation zu Weihnachten." Fassung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 346)
6. Folgender § 15 a wird eingefügt: wird folgender § 7 a eingefügt:
,,§ 15 a
Besonderheiten für wechselnde und ,,§ 7a
kurzfristige Einkünfte Maßgebender Einheitswert
(1) Bei Personen ohne festes Einkommen im Der Zeitpunkt, von dem ab die nach den Vor-
Sinne des § 288 Abs. 2 des Gesetzes werden die schriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung
innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Ein- vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861)
künfte monatlich mit je einem Zwölftel des Jah- festgestellten Einheitswerte bei der Anwendung des
resbetrags angesetzt. Werden andere Einkünfte § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde
als solche im Sinne der §§ 11 und 15 in wechseln- gelegt werden, wird durch besondere Verordnung
der Höhe nicht in allen Kalendermonaten erzielt, bestimmt. Bis dahin sind die Einheitswerte maß-
werden sie innerhalb des Kalenderjahres vorbe- gebend, die auf Grund der vorherigen Fassung
haltlich des Absatzes 2 für die Kalendermonate, des Bewertungsgesetzes festgestellt worden sind
in denen sie bezogen worden sind, jeweils mit oder werden."
dem Betrag angesetzt, der sich bei der Aufteilung
auf diese Monate durchschnittlich ergibt. § 4
(2) Werden innerhalb eines Kalenderjahres Änderung der 15. LeistungsDV-LA
feste oder wechselnde Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erstattung
§ 10 aus kurzfristigen, insbesondere saisongebun- von Verwaltungskosten aus der Durchführung der
denen Arbeitsverhältnissen nicht in allen Kalen- Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegs-
dermonaten bezogen, so können die Einkünfte, folgengesetzes vom 3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I
wenn dies für den Berechtigten günstiger ist, S. 154), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrags 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird
angesetzt werden." wie folgt geändert: ·
7. In§ 19 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte
1. Nummer 1 erhält folgende
„das Ubergangsgeld und die Ubergangsrente Fassung:
nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten Verord-
nung über Ausdehnung der Unfallversicherung „ 1. von Aufgaben als Vororte
zur Ermittlung des Ersatz-
auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936
einheitswerts für Betriebs-
(Reichsgesetzbl. I S. 1117) in der Fassung der
vermögen in voller Höhe,".
Vierten Verordnung über Ausdehnung der Un-
fallversicherung auf Berufskrankheiten vom 2. Nummer 2 erhält folgende
29. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 85), die Fassung:
Ubergangsrente" ,,2. von Anträgen auf Fest-
ersetzt durch die Worte stellung von Beteiligungs-
„die Ubergangsleistung nach § 3 Abs. 2 und § 9 rechten an Familienstif-
Abs. 3 der Siebenten Berufskrankheiten-Verord- tungen und auf Feststel-
nung vom 20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 721), lung von Schäden an pri-
die laufende Ubergangsleistung". vatrechtlichen geldwerten
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1397
Ansprüchen durch Verlust § 6
der Bezugsberechtigung Änderung der 11. FeststellungsDV
aus den Erträgen des Stif- = 13. LeistungsDV-LA
tungsvermögcns in voller Höhe,".
Die Elfte Verordnung zur Durchführung des Fest-
3. In Nummer 5 werden nach dem Wort „Israel" stellungsgesetzes zugleich Dreizehnte Verordnung
die Worte „und in Äthiopien" eingefügt. über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz in der Fassung vom 17. November 1962
§ 5 (Bundesgesetzbl. I S. 681), geändert durch die Ver-
ordnung vom 11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I
Änderung der 19. LeistungsDV-LA S. 857), wird wie folgt geändert:
Die Neunzehnte Verordnung über Ausgleichs- 1. Die Anlage 1 wird nach der Anlage D dieser Ver-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom ordnung ergänzt.
17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 686), ge-
ändert durch die Verordnung vom 31. März 1966 2. Die Anlage 2 wird nach der Anlage E dieser Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert: ordnung geändert und ergänzt.
1. An § 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 7
,,Gleiches gilt für Vertreibungsschäden an privat-
rechtlichen geldwerten Ansprüchen, die auf eine Anwendung in Berlin
der in der Anlage 2 der Elften Verordnung zur Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Durchführung des Feststellungsgesetzes zugleich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Dreizehnten Verordnung über Ausgleichsleistun- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas- ausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,
sung vom 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I § 15 des Währungsausgleichsgesetzes, § 32 des Alt-
S. 681), geändert durch die Verordnung vom sparergesetzes, § 111 des Allgemeinen Kriegsfolgen-
11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 857), be- gesetzes auch im Land Berlin.
zeichneten Währungen lauten, soweit der Schaden
nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist."
§ 8
2. Die Anlage 1 wird nach der Anlage B dieser Ver-
ordnung ergänzt. Inkrafttreten
3. Die Anlage 2 wird nach der Anlage C dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Verordnung ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Hassel
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage A
(zu § 1)
Zweite Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 19. Dezember 1968
Erster Abschnitt zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
§ 1 § 2
Personenkreis Allgemeine Voraussetzungen
(1) Leistungen nach den§§ 301, 301 a des Gesetzes Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte
erhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem
des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom Härtefonds entsprechend den Voraussetzungen und
23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882) und die- Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbindung
sen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleich- mit § 301 des Gesetzes.
gestellte Personen.
§ 3
(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an Laufende Beihilfe
Personen gewährt werden, die den folgenden Grup-
pen angehören: An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen wird
laufende Beihilfe als Beihilfe zum Lebensunterhalt
1. Vertriebene, welche die Voraussetzungen des und als besondere laufende Beihilfe gewährt. § 263
§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie die
Abs. 2 und 3 des Gesetzes ist entsprechend anzu-
sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder wenden.
den Sowjetsektor von Berlin verlassen und im
Anschluß daran im Wege der Notaufnahme oder § 4
eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Gesetzes genommen haben; (1) Soweit für Zwecke der laufenden Beihilfe die
Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist,
2. Personen, die aus rassischen Gründen von der werden die nach dem Zweiten Abschnitt des
Zuerkennung einer Liquidationsrente nach den Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom
Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) festgestellten
19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261 des
sie neben den sonstigen Voraussetzungen der Gesetzes) zu einem Schadensbetrag zusammen-
Unterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen gefaßt. Für die Berechnung des Schadensbetrags
des § 274 des Gesetzes erfüllen; und für die Hinzurechnung von Schäden im Sinne
3. Personen, die Kriegssachschäden im Sinne des des § 243 des Gesetzes sowie von Reparations-,
§ 13 des Gesetzes im Sowjetsektor von Berlin Restitutions- und Rückerstattungsschäden ist § 1
erlitten haben, wenn sie zur Zeit des Schadens- der Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3
eintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent- des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. März 1968 (Bun-
halt in Berlin (West) gehabt oder in unmittel- desgesetzbl. I S. 209) anzuwenden.
barem Zusammenhang mit diesen Kriegssach- (2) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-
schäden dort genommen haben; nung der laufenden Beihilfe von dem Grundbetrag
4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone ausgegangen, der sich bei Anwendung der §§ 2, 3
Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin und 5 der Verordnung zur Durchführung des § 55 a
evakuiert worden waren und ihren dorthin mit- Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt (Beihilfe-
genommenen Hausrat bei der Rückkehr in den grundbetrag); der Grundbetrag ist vor Anwendung
Geltungsbereich des Gesetzes verloren haben; des § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 55 a
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes um das Fünf-
5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die
unddreißigfache des Betrags zu kürzen, der von
Vertreibungsschäden erlitten haben oder sich
dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach
nach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden be-
§ 55 a Abs. 2 des Gesetzes gestundet worden ist.
rufen können, jedoch wegen ihres ständigen Auf-
§ 266 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes ist entspre-
enthalts in diesen Gebieten die Voraussetzungen
für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach chend anzuwenden.
dem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen. § 11 (3) Für die Berechnung verlorener Einkünfte ist
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4 § 239 des Gesetzes in Verbindung mit den Vor-
sowie die §§ 230, 230 a des Gesetzes finden sinn- schriften der Zehnten Verordnung über Ausgleichs-
gemäß Anwendung. leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1399
Vierten Verordnung zur Durchführung des Fest- tätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht
stellungsgesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetz- oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der
blatt I S. 213) anzuwenden. Soweit Schäden an Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus
Wirtschaftsgütern nach § 5 oder § 7 Abs. 5 des Be- anderen Einkünften mit bestritten wurde.
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht be-
rücksichtigt werden, bleiben auch die Einkünfte aus (3) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird unter den
diesen Wirtschaftsgütern außer Betracht. Einkünfte, Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzun-
die nach dem 23. Juni 1948 im Schadensgebiet im gen des Absatzes 2 Satz 1 ferner gewährt an Per-
Sinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststel- sonen,
lungsgesetzes bezogen wurden, sind mit sieben 1. denen ein Verlust der beruflichen oder sonstigen
Zehnteln anzusetzen; die nach diesem Zeitpunkt Existenzgrundlage entstanden ist, wenn dieser
jeweils im Schadensgebiet geltende Währungsein- mit dem Verlust von aufschiebend bedingten
heit steht der Reichsmark gleich. § 266 Abs. 3 des privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbun-
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. den war und die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2
Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes erfüllt sind,
§ 5 oder
Beihilfe zum Lebensunterhalt 2. deren durch die Schädigung verlorene Existenz-
grundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schä-
(1) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird gewährt, digung mit einem Familienangehörigen, der die
wenn ein durch die Schädigung verursachter Verlust Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Ge-
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage setzes und des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, in Haus-
bewiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich haltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm
dieser Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, wirtschaftlich abhängig waren.
daß der Geschädigte
1. bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) (4) Bei der Anwendung des § 269 a des Gesetzes
Lebensjahr vollendet hat und, wenn dies nicht tritt an die Stelle des Endgrundbetrags der Haupt-
bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Scha- entschädigung der Beihilfegrundbetrag.
densgebiets der Fall war, vor dem 1. Januar 1890 (5) Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-
(eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist schnitts des Beweissicherungs- und Feststellungs-
oder gesetzes mit Schäden im Sinne des § 243 des
2. erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 bis 3 Gesetzes zusammen, wird bei Anwendung des Ab-
des Gesetzes ist. satzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 sowie des § 269 a
und des § 273 Abs. 5 des Gesetzes der Beihilfe-
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des grundbetrag mit dem Endgrundbetrag der Haupt-
Gesetzes muß spätestens ein Jahr nach dem Inkraft- entschädigung zusammengerechnet. Aus dem sich
treten des Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem nach Satz 1 ergebenden gesamten Grundbetrag ist
Verlassen des Schadensgebiets genügt das Vorliegen eine einheitliche Leistung zu berechnen; sie ist als
von Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Verlas- Unterhaltshilfe zu gewähren, wenn auch ohne die
sens dieses Gebiets. Zurechnung des Beihilfegrundbetrags die Voraus-
(2) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird auch ge- setzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe
währt, wenn die Jahrgangs- und Erwerbsunfähig- vorliegen und nicht nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 besondere
keitsvoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, laufende Beihilfe gewährt wird.
der Geschädigte aber vor dem 1. Januar 1906 (eine
Frau vor dem 1. Januar 1911) geboren oder spä- § 6
testens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im
Besondere laufende Beihilfe
Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden ist
und die Voraussetzung des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des (1) Besondere laufende Beihilfe wird g'=währt,
Gesetzes erfüllt ist. Weitere Voraussetzung ist, daß 1. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-
1. sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten voraussetzungen des § 5 Abs. 1 wegen eines durch
und seines entsprechend § 266 Abs. 2 Satz 2 des die Schädigung verursachten Verlustes der be-
Gesetzes zu berücksichtigenden Ehegatten ein Bei- ruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (Exi-
hilfegrundbetrag ergibt stenzverlust) oder wegen eines Vermögensscha-
a) von mindestens 5 600 Deutsche Mark oder dens,
b) von mindestens 3 600 Deutsche Mark, wenn 2. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-
ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 nur wegen
auf dem die Existenzgrundlage im Sinne des eines Vermögensschadens, in den Fällen des § 5
§ 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes beruhte, oder Abs. 3 Nr. 1 auch wegen eines Existenzverlustes,
2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust sofern sich diese Schädigung noch auswirkt. Unter
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage den Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des § 5
mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstän- Abs. 2 Satz 1 kann besondere laufende Beihilfe
diger Erwerbstätigkeit von mindestens 2 000 wegen eines Vermögensschadens nur gewährt wer-
Reichsmark bewiesen oder glaubhaft gemacht den, wenn auch die Voraussetzungen des § 273
wird; diese Voraussetzung gilt auch dann als Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2
erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbs- vorliegen.
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt, 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049) gilt für
wenn die Einkünfte des Berechtigten im. Falle eines die Berechnung der Einkünfte § 4 Abs. 3; bei der
Existenzverlustes den Einkommenshöchstbetrag nach Berechnung des Vermögens werden Wirtschafts-
§ 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und im. Falle eines Ver- güter, die unter § 5 oder § 7 Abs. 5 des Beweissiche-
m.ögensschadens den Einkommenshöchstbetrag nach rungs- und Feststellungsgesetzes fallen, nicht be-
§ 279 Abs. l Satz 4 des Gesetzes nicht übersteigen. rücksichtigt.
Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2
des Gesetzes in Verbindung m.it den Vorschriften
der .Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen Dritter Abschnitt
nach dem. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung
vom. 4. April l 962 (Bundesgesetzbl. I S. 229). Leistungen an sonstige Personengruppen
(3) Die Höhe der besonderen laufenden Beihilfe § 8
bestimmt sich bei Vermögensschäden unter Zu-
grundelegung des Beihilfegrundbetrags nach § 280 laufende Beihilfe
Abs. l und 2 des Gesetzes und bei Existenzverlust (1) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
nach § 284 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes. Bei der An- kann Beihilfe zum. Lebensunterhalt gewährt werden,
wendung des § 280 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist wenn ein durch die Schädigung verursachter Verlust
von dem Zeitpunkt auszugehen, von dem ab der der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
Berechtigte besondere laufende Beihilfe erhält oder bewiesen oder glaubhaft gern.acht wird und sich
den Steigerungsbetrag zur Beihilfe zum. Lebens- dieser Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß
unterhalt nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der der Geschädigte
Fassung vom 16. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 515) 1. bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.)
erhalten hat. Lebensjahr vollendet hat und vor dem 1. Januar
(4} Für die Kürzung und den Mindestbetrag der 1890 (eine Frau vor dem. 1. Januar 1895) geboren
besonderen laufenden Beihilfe ist § 280 Abs. 3 bis 5 ist oder
des Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2. erwerbsunfähig im Sinne des .§ 265 Abs. 1 bis 3
(5) Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab- des Gesetzes ist.
schnitts des Beweissicherungs- und Feststellungs- Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des
gesetzes mit Schäden im Sinne des § 228 Abs. 1 des Gesetzes m.uß spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten
Gesetzes zusammen, gilt folgendes: des Gesetzes vorgelegen haben. § 5 Abs. 2 bis 5 ist
1. Liegt der Entschädigungsrente nach § 280 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
des Gesetzes ein Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 (2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
des Gesetzes zugrunde oder wäre er ihr zugrunde kann besondere laufende Beihilfe in entsprechender
zu legen, tritt bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Anwendung des § 6 unter den Jahrgangs- und Er-
der Verordnung zur Durchführung des § 55 a werbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (§ 4 Abs. i oder des § 5 Abs. 2 Satz 1 gewährt werden, wenn
dieser Verordnung) an die Stelle des Schadens- auch die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1
betrags nach § 245 des Gesetzes der Schadens- des Gesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.
betrag nach § 266 Abs. 1 des Gesetzes.
(3) Für die Ermittlung des Schadensbetrags und
2. Der Beihilfegrundbetrag wird m.it dem. der Ent- des Grundbetrags ist § 4 anzuwenden. Soweit lau-
schädigungsrente zugrunde liegenden oder zu- fende Beihilfe wegen eines Vertreibungsschadens
grunde zu legenden Grundbetrag zusammen- gewährt wird, ist der Schaden nach den Grundsätzen
gerechnet. des Zweiten Abschnitts des Feststellungsgesetzes
3. Aus dem sich nach Nummer 2 ergebenden ge- zu ermitteln; eine Schadensfeststellung findet nicht
samten Grundbetrag ist nach den Absätzen 1 statt.
bis 4 eine einheitliche Leistung zu berechnen;
§ 9
dabei ist im. Fall der Num.m.er 1 der Einkomm.ens-
höchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat
Gesetzes maßgebend. Die einheitliche Leistung Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat wird an die
ist zu gewähren in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen nur gewährt,
a) als Entschädigungsrente, wenn der gesamte wenn die Einkünfte des Geschädigten und seiner
Grundbetrag überwiegend auf Schäden im Familienangehörigen im. Durchschnitt der letzten
Sinne des § 228 Abs. 1 des Gesetzes beruht, 24 Monate vor der Antragstellung, jedoch längstens
b) als besondere laufende Beihilfe, wenn der im. Monatsdurchschnitt seit Eintreffen des Geschä-
gesamte Grundbetrag überwiegend auf Schä- digten im Geltungsbereich des Gesetzes, nach Abzug
den im. Sinne des Beweissicherungs- und Fest- der Steuern und der Beiträge zu Krankenversiche-
stellungsgesetzes beruht. rungen, den gesetzlichen Rentenversicherungen und
der Arbeitslosenversicherung 500 Deutsche Mark
§ ., zuzüglich 120 Deutsche Mark für den Ehegatten und
je 60 Deutsche Mark für seine sonstigen Familien-
Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat angehörigen nicht übersteigen; hiervon kann zur
Bei der entsprechenden Anwendung des § 16 Vermeidung besonderer Härten, insbesondere bei
Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom außergewöhnlichen Belastungen oder nachhaltigem
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1401
Rückgang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen (2) Bei der entsprechenden Anwendung
abgewichen werden. An Vertriebene im Sinne des 1. des § 278 a Abs. 4, des § 283 Nr. 3 Satz 1 bis 3
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Beihilfe nur gewährt, wenn und des § 283 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes (Er-
ein Vertreibungsschaden an Hausrat vorliegt. füllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
neben der Weitergewährung und nach der An-
rechnung laufender Beihilfe),
Vierte.r Abschnitt 2. des § 278 a Abs. 1 letzter Satz sowie des § 283
Sonstige und Schlußvorschriften Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes
(Bemessung weiterzugewährender laufender Bei-
hilfe nach Verzicht oder nach teilweiser Erfüllung
§ 10 des Anspruchs auf Hauptentschädigung),
Gemeinsame Voraussetzungen 3. des § 278 a Abs. 5, des § 283 Nr. 4 µnd des § 283 a
(1) Leistungen aus dem Härtefonds werden nicht Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes (Zuerkennung laufender
gewährt, wenn der Geschädigte nach dem Gesetz Beihilfe nach Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje- entschädigung)
tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so- steht der Beihilfegrundbetrag dem Grundbetrag der
wjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli Hauptentschädigung gleich, nicht jedoch für die Fest-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) eine höhere als die setzung des Mindesterfüllungsbetrags, die Berech-
aus dem Härtefonds zu gewährende Leistung er- nung des anrechnungsfreien Zinszuschlags sowie für
halten kann. die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschä-
(2) Leistungen aus dem Härtefonds können vor- digung und dessen Erfüllung.
behaltlich der Absätze 3 und 4 nur an den unmittel-
§ 12
bar Geschädigten selbst gewährt werden.
Anwendungszeitpunkt
(3) Nach dem Tode des unmittelbar Geschädigten
wird laufende Beihilfe entsprechend den Grund- (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind in der
sätzen des § 261 Abs. 2 des Gesetzes gewährt. Bei- vorstehenden Fassung mit Wirkung vom 1. Juni 1967
hilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 ab anzuwenden.
Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entspre- (2) Besondere laufende Beihilfe, die wegen eines
chend § 285 Abs. 2 und 3 des Gesetzes weiter- Vermögensschadens auf Grund der bis zum 31. Mai
gewährt. 1967 geltenden Fassung dieser Verordnung bewilligt
(4) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann worden ist, wird, soweit sich nicht aus den Vor-
nach dem Tode eines unmittelbar Geschädigten, schriften des Gesetzes eine Einstellung oder Herab-
sofern ein nach Absatz 2 berechtigter Ehegatte nicht setzung der Zahlungen zu einem früheren Zeitpunkt
vorhanden ist, auch Kindern gewährt werden, die ergibt, bis zur Durchführung der Schadensfeststellung
mit dem Verstorbenen bis zur Schädigung im ge- nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,
meinsamen Haushalt gelebt und den verlorenen längstens bis zum 31. Dezember 1969, weitergewährt;
Hausrat mitbenutzt haben; die Aufteilung der Bei- die Zahlungen werden auf eine für denselben Zeit-
hilfe bestimmt sich hierbei nach den Erbanteilen. raum gewährte besondere laufende Beihilfe nach
der ab 1. Juni 1967 geltenden Fassung dieser Ver-
(5) Für den Antrag auf laufende Beihilfe gelten ordnung angerechnet. Sind die Bezüge, die dem
§ 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Geschädigten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1969
Gesetzes entsprechend. als besondere laufende Beihilfe gewährt werden,
geringer als die nach Satz 1 Halbsatz 1 weiter zu
§ 11 gewährende Leistung, hat der Geschädigte bis zum
31. Dezember 1969 Anspruch auf die höheren Bezüge.
Verhältnis der laufenden Beihilfe zur
Hauptentschädigung sowie zur Sozialhilfe
und Kriegsopferfürsorge § 13
(1) Im Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie Anwendung in Berlin
zur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsotge ist die Bei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
hilfe zum Lebensunterhalt wie Unterhaltshilfe und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
die besondere laufende Beihilfe wie Entschädigungs- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
rente zu behandeln. ausgleichsgesetzes auch im Lail_d Berlin.
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage B
(zu § 5 Nr. 2)
Land Währungseinheit
Niederländische Antillen (einschl. der Cura<;:ao-Insel) niederländischer Antillen-Gulden
Panama Balboa
Surinam Surinam-Gulden
(Niederländisch-Guayana)
Anlage C
(zu § 5 Nr. 3)
Land Währungseinheit Hundertsatz
Thailand (Siam) Baht 25
Anlage D
(zu § 6 Nr. 1)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§ 1 § 2
RM RM
-----··--
1 2 3 4
Niederländische Antillen niederländischer Antillen-Gulden 1,93 1,98
(einschl. der Cura<;:ao-Insel)
Panama Balboa 3,48 3,32
Surinam Surinam-Gulden 1,93 1,98
(Niederländisch-Guayana)
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1403
Anlage E
(zu § 6 Nr. 2)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§ 1 § 2 für die Zeit
RM RM
----- -~~·--
1 2 3 4 5
Griechenland Drachme 0,03 0,03 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1941
0,02 0,02 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,01 0,01 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,00 0,00 vom 1. 1. 1944 bis zum 10. 11. 1944
0,02 0,02 vom 11.11.1944 bis zum 31.12.1945
0,0003 0,0003 vom 1. 1. 1946 bis zum 31.12.1947
0,0002 0,0002 vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1952
Japan Yen 0,96 0,57 bis zum 31. 12. 1939
0,44 0,44 vom 1. 1. 1940 bis zum 31.12.1940
0,45 0,45 vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1941
0,46 0,46 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,43 0,43 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,41 0,41 vom 1. 1. 1944 bis zum 9. 9. 1945
0,24 0,24 vom 10. 9. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,04 0,04 vom 1. 1. 1946 bis zum 11. 3. 1947
0,02 0,02 vom 12. 3. 1947 bis zum 5. 7. 1948
0,01 0101 vom 6. 7. 1948 bis zum 31. 12. 1952
Jugoslawien Dinar 0,001 0,001 vom 1. 4. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,002 0,002 vom 1. 1. 1946 bis zum 3·1, 12. 1946
0,004 0,004 vom 1. 1. 1947 bis zum 31. 12. 1947
0,005 0,005 vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1948
0,007 0,007 vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949
0,009 0,009 vom 1. 1. 1950 bis zum 31. 12. 1950
Korea Yen 0,96 0,57 bis zum 31. 12. 1939
0,44 0,44 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940
0,45 0,45 vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1941
0,46 0,46 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,43 0,43 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,41 0,41 vom 1. 1. 1944 bis zum 15. 8. 1945
Mandschukuo Mandschukuo-Yuan 0,96 0,57 bis zum 31. 12. 1939
0,44 0,44 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940
0,45 0,45 vom 1. 1. 1941 bis zum 31.12.1941
0,46 0,46 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,43 0,43 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,41 0,41 vom 1. 1. 1944 bis zum 9. 9. 1945
0,24 0,24 vom 10. 9. 1945 bis zum 22. 9. 1945
Polen Zloty 0,50 0,50 vom 1. 1. 1940 bis zum 25. 1. 1945
0,25 0,25 vom 26. 1. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,21 0,21 vom 1. 1. 1946 bis zum 31.12.1947
0,14 0,14 vom 1. 1. 1957 bis zum 31. 12. 1963
0,15 0,15 vom 1. 1. 1964 bis zum 31. 12. 1967
Rumänien Leu 0,002 0,002 vom 1. 4. 1945 bis zum 30. 6. 1946
0,001 0,001 vom 1. 7. 1946 bis zum 31. 3. 1947
0,0005 0,0005 vom 1. 4. 1947 bis zum 30. 6. 1947
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§1 §2 für die Zeit
RM RM
----·--·-~- --·-·- -··--
1 2 3 4 5
0,0003 0,0003 vom 1. 7. 1947 bis zum 14. 8. 1947
0,007 0,007 vom 15. 8. 1947 bis zum 31. 12. 1947
0,008 0,008 vom 1. 1. 1948 bis zum 31.12.1948
0,009 0,009 vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949
0,01 0,01 vom 1. 1. 1950 bis zum 27. 1. 1952
0,13 0,13 vom 28. 1. 1952 bis zum 31. 12. 1952
0,14 ·0,14 vom 1. 1. 1953 bis zum 31. 1. 1954
0,26 0,26 vom 1. 2. 1954 bis zum 31. 12. 1954
0,27 0,27 vom 1. 1. 1955 bis zum 31. 12. 1960
0,26 0,26 vom 1. 1. 1961 bis zum 31. 12. 1967
Sowjetunion Rubel*) 0,17 0,17 vom 1. 1. 1941 bis zum 31.12.1941
0,15 0,15 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,14 0,14 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,13 0,13 vom 1. 1. 1944 bis zum 31. 12. 1944
0,12 0,12 vom 1. 1. 1945 bis zum 31.12.1945
0,11 0,11 vom 1. 1. 1946 bis zum 31. 12. 1947
3,03 3,03 vom 1. 1. 1962 bis zum 31. 12. 1962
3,10 3,10 vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 12. 1963
3,18 3,18 vom 1. 1. 1964 bis zum 31. 12. 1964
Thailand (Siam) Baht 1,52 1,52 bis zum 31. 12. 1939
1,36 1,36 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940
1,20 1,20 vom 1. 1 1941 bis zum 31. 12. 1941
1,03 1,03 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,83 0,83 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,40 0,40 vom 1. 1. 1944 bis zum 31. 12. 1944
0,22 0,22 vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,20 0,20 vom 1. 1. 1946 bis zum 31. 12. 1946
T schechoslow akei Tschechoslowakische 0,26 0,26 vom 1. 1. 1961 bis zum 31. 12. 1962
Krone 0,27 0,27 vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 12. 1964
0,28 0,28 vom 1. 1. 1965 bis zum 31. 12. 1965
0,29 0,29 vom 1. 1. 1966 bis zum 31. 12. 1966
ungarn Forint 0,18 0,18 vom 1. 8. 1946 bis zum 31. 12. 1947
0,20 0,20 vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1948
0,22 0,22 vom 1. 1. 1949 bis zum 31.12.1949
0,20 0,20 vom 1. 1. 1950 bis zum 31. 12. 1950
0,18 0,18 vom 1. 1. 1951 bis zum 31. 12. 1951
0,13 0,13 vom 1. 1. 1952 bis zum 31. 12. 1954
0,14 0,14 vom 1. 1. 1955 bis zum 31. 12. 1960
0,15 0,15 vom 1. 1. 1961 bis zum 31. 12. 1962
0,16 0,16 vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 12. 1966
•) soweit Vermögensverluste in der Währungseinheit „Karbowanez" eingetreten sind, gellen sie als in der Währungseinheit „Rubel" entstanden.
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1405
Zwölfte Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 20. Dezember 1968
Auf Grund träge der Beitragsklasse 1500 mit dem Wert 14,68,
des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, der Beitragsklasse 1600 mit dem Wert 15,66 und der
des § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset- Beitragsklasse 1700 mit dem Wert 16,64 zu ver-
zes, vielfältigen.
des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, § 4
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 2 des Angestellten- In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
versicherungs-N euregel ungsgesetzes, Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
des § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der Fas- durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
sung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu- sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundes- schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1967 mit 10 321
gesetzbl. I S. 93) und Deutsche Mark bestimmt.
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungs-
gesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I § 5
s. 737) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1969 ein-
Bundesrates: treten, 9 883 Deutsche Mark.
§ 1
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 § 6
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
der Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für
gesetzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeits- das Kalenderjahr 1967 durch die in der Anlage 2
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 dieser Verordnung angegebenen Werte für Brutto-
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 arbeitsentgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichs-
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes knappschaftsgesetzes ergänzt.
für das Kalenderjahr 1967 mit 10 219 Deutsche Mark
bestimmt.
§ 1
§ 2
(1) In der Anlage 2 zum Fremdrentengesetz wird
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne in der Leistungsgruppe 1 für männliche Angestellte
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die Jahreszahl „ 1966" durch „ 1967" ersetzt. In der
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- Anlage 3 zum Fremdrentengesetz wird in den Lei-
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre stungsgruppen 1 und 2 für technische Angestellte
1969 eintreten, 9 780 Deutsche Mark. unter Tage und in der Leistungsgruppe 1 für tech-
nische Angestellte über Tage die Jahreszahl „ 1966"
§ 3 durch „ 1967" ersetzt.
(1) Für Zeiten vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezem- (2) Es werden ergänzt für das Jahr 1967
ber 1967, für die Beiträge nach Beitragsklassen ent-
1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
richtet sind, werden die Tabelle der Anlage 1 zu
durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und die Ta-
belle der Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenver- 2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
sicherungsgesetzes durch die in der Anlage 1 dieser durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
Verordnung angegebenen Werte ergänzt. 3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
Versicherungsfällen, die im Jahre 1969 eintreten, 4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
Beiträge nach § 1387 oder § 1388 der Reichsver- durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
sicherungsordnung oder nach § 114 oder § 115 des
Angestelltenversicherungsgesetzes in den Beitrags- 5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz
klassen 1500, 1600 oder 1700 anzurechnen sind, sind durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung
bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 der Reichsver- und
sicherungsordnung oder des § 32 Abs. 3 des Ange- 6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz
stelltenversicherungsgesetzes die Zahlen der Bei- durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 8 § 10
Für freiwillige Beil.rtige nach Artikel 2 § 54a Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 2 Satz l des Angeslelltenversicherungs-Neu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
regelungsgesetzes und für Pflichtbeiträge nach § 4 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes,
wird die Bei l.rtigsklasse 900 bekanntgegeben. Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-N eu-
regelungsgesetzes, Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
§ 9 rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes und Ar-
tikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Die Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a der Reichs- Neuregelungsgesetzes auch' im Land Berlin.
versicherungsordnung, die Tabelle der Anlage 2 zu
§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und
die Tabelle der Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknapp-
§ 11
schaftsgesetzes werden für das Jahr 1967 durch die
in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Werte ergänzt.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Beitragsklassen
Zeitraum Bis 31. Dezember 1967 gültig
I II V VI VII IX X XI XII XIV 1 XV
VIII 1 x;n 1
1 1 1~ ' IV 1 B C D E G
Ab 1. Januar 1968 gültig
1 100 1 200 300 400 500 1 600 1 700
1 1
Vom 1. Jan. 19671 1 1 1
bis 31. Dez. 1967 0,12 0,49 0,9811,471 1,961 2,451 2,941 3,421 3,91 1 4,40 1 4,891 5,381 5,871 6,361 6,85
Beiträge nach·§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Beitragsklassen
Zeitraum Bis 31. Dezember 1967 gültig
XVI
H
I XVII
J
IXVIIII
K
XIX I XX
L M
XXI j xxn I xxrn I xxivl xxv I xxvI1xxvn1 xxvm I XXIX
1 .NO P Q R ST U V
Ab 1. Januar 1968 gültig
1 800 1 1 900 1 1000 1 1 1100 1 1 1200 1 1 1300 1 1400
Vom 1.Jan.1967
bis 31. Dez. 1967 7,341 7,831 8,321 8,81 9,30 1 9,79110,27110,76 I 11,25 l 11,74112.23 l 12,12 I 13,21 13,70
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1407
Anlage 2
(zu § 6)
Tabelle A Kalenderjahr 1967
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 000,- j 2 000,-13 000,-14 000,-15 000,-16 000,-17 000,-18 000,-19 000,--110 000,-
0 - 9,68 19,37 29,05 38,73 48,42 58,10 67,78 77,47 87,15 96,83
100,- 0,97 10,65 20,34 30,02 39,70 49,39 59,07 68,75 78,44 88,12 97,80
200,- 1,94 11,62 21,30 30,99 40,67 50,35 60,04 69,72 79,40 89,09· 98,77
300,- 2,91 12,59 22,27 31,96 41,64 51,32 61,01 70,69 80,37 90,06 99,74
400,- 3,87 13,56 23,24 32,92 42,61 52,29 61,97 71,66 81,34 91,02 100,71
500,- 4,84 14,53 24,21 33,89 43,58 53,26 62,94 72,63 82,31 91,99 101,68
600,- 5,81 15,49 25,18 34,86 44,54 54,23 63,91 73,59 83,28 92,96 102,64
700,- 6,78 16,46 26,15 35,83 45,51 55,20 64,88 74,56 84,25 93,93 103,61
800,- 7,75 17,43 27,11 36,80 46,48 56,16 65,85 75,53 85,21 94,90 104,58
900,- 8,72 18,40 28,08 37,77 47,45 57,13 66,82 76,50 86,18 95,87 105,55
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
l 11 000,-l 12 000,-l 13 000,-l 14 000,- l 15 000,- j 16 000,- j 11 000,- j 18 000,- j 19 000,-j 20 000,-
0 106,52 116,20 125,88 135,57 145,25 154,93 164,62 174,30 183,98 193,67
100,- 107,49 117,17 126,85 136,54 146,22 155,90 165,59 175,27 184,95 194,64
200,- 108,45 118,14 127,82 137,50 147,19 156,87 166,55 176,24 185,92 195,60
300,- 109,42 119, 11 128,79 138,47 148,16 157,84 167,52 177,21 186,89 196,57
400,- 110,39 120,07 129,76 139,44 149,12 158,81 168,49 178,17 187,86 197,54
500,- 111,36 121,04 130,73 140,41 150,09 159,78 169,46 179,14 188,83 -
600,- 112,33 122,01 131,69 141,38 151,06 160,74 170,43 180,11 189,79 -
700,- 113,30 122,98 132,66 142,35 152,03 161,71 171,40 181,08 190,76 -
800,- 114,26 123,95 133,63 143,31 153,00 162,68 172,36 182,05 191,73 -
900,- 115,23 124,92 134,60 144,28 153,97 163,65 173,33 183,02 192,70 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,10 0,19 0,29 0,39 0,48 0,58 0,68 0,77 0,87
1,- 0,01 0,11 0,20 0,30 0,40 0,49 0,59 0,69 0,78 0,88
2,- 0,02 0,12 0,21 0,31 0,41 0,50 0,60 0,70 0,79 0,89
3,- 0,03 0,13 0,22 0,32 0,42 0,51 0,61 0,71 0,80 0,90
4,- 0,04 0,14 0,23 0,33 0,43 0,52 0,62 0,72 0,81 0,91
5,- 0,05 0,15 0,24 0,34 0,44 0,53 0,63 0,73 0,82 0,92
6,- 0,06 0,15 0,25 0,35 0,45 0,54 0,64 0,74 0,83 0,93
7,- 0,07 0,16 0,26 0,36 0,46 0,55 0,65 0,75 0,84 0,94
8,- 0,08 0,17 0,27 0,37 0,46 0,56 0,66 0,76 0,85 0,95
9,- 0,09 0,18 0,28 0,38 0,47 0,57 0,67 0,76 0,86 0,96
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb Arbeiter Arbeiter
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1967 11 772 10 632 9 444 9 564 5 760 9 360 8 316
Anlage 4
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2
1 1 1
1967 6 684 6 276 6 012 5 724 4 368 4 656
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1967 16 800 16 800 14 688 10 764 9156
Anlage 6
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1967 16 800 14 568 10 692 7728 6600
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1409
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1967 10 740 9 276 7 812 9 576 8 232
Anlage 8
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1967 1204001204001179401156001204001204001158281 137641204001183841 149401115921 8340
Anlage 9
(zu § 9)
Bruttojahresarbeitsentgelte in DM für
männliche Versicherte weibliche Versicherte
Jahr der Leistungsgruppe
der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1967 16 800 14 688 10 764 14 568 10 692 7 '728
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Bereich der Statistik für Bundeszwecke
Vom 20. Dezember 1968
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 481) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ge-
setzes über die Statistik für Bundeszwecke vom
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503, 519), wird dem Statistischen
Bundesamt übertragen, soweit es nach § 2 Nr. 2 des
Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, auch
in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke, Bundesstatistiken für
Bundeszwecke erhebt. Das gleiche gilt, soweit Sta-
tistiken auf Grund des § 15 des Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke erhoben werden.·
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1} in Verbindung mit § 111 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqcn für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die· Post, Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendunq des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl.
1387
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1968 Nr. 95
Tag Inhalt Seite
20. 12. 68 Elftes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
Bundesgesetzbl. III 613-1, 613-4-1
20. 12. 68 Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
20. 12. 68 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391
Bundesgesetzbl. III 612-14
20. 12. 68 Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393
Bundesgcsetzbl. III 611-17
19. 12. 68 Verordnung zur Verlängerung der Dbergangsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 der Finanz-
gerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
19. 12. 68 Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften und Neunzehnten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, der Verordnung über die Erstattung
von Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und des Allge-
meinen Kriegsfolgengesetzes sowie der Elften Verordnung zur Durchführung des Feststel-
lungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1395
Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2, 621-1-LDV 3, 621-1-LDV 5, 621-1-LDV 15, 621-1-LDV 19, 622-1-DV 11
20. 12. 68 Zwölfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in
den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen
Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
· Bundesgesetzbl. III 820-1, 821-1, 822-1, 824-1
20. 12. 68 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten im Bereich der Statistik für Bundeszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410
Elftes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 20. Dezember 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- können, von der Gleichstellung nach Absatz 2
sen: Nr. 2 ausgeschlossen werden, wenn sie damit
die zwischenstaatlichen Verpflichtungen im
Artikel 1
Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- erfüllt oder wenn das jeweilige Land Waren
blatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Zweite mit Ursprung im Geltungsbereich dieses Ge-
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften setzes oder in den anderen Mitgliedstaaten
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze der Europäischen Gemeinschaften keine ent-
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird sprechende Behandlung gewährt. 11
wie folgt geändert:
c) der bisherige Absatz 3 Absatz 4.
1. In§ 22 wird
2. Nach§ 33 wird folgender§ 33 a eingefügt:
a) in Absatz 2 dessen Nummer 2 folgender Satz
angefügt: ,,§ 33a
„Den insoweit meistbegünstigten Ländern Zollwert, sinngemäße Anwendung
stehen alle Länder gleich, die nicht auf Grund der Gemeinschaftsvorschriften
einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverord- Soweit Vorschriften über den Zollwert auf
nung ausgeschlossen sind. 11
Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften für
b) folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
bestimmte Waren unmittelbar gelten, sind sie
,, (3) Die Bundesregierung kann durch vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an abwei-
Rechtsverordnung anordnen, daß einzelne chend von den §§ 29 bis 33 und der dazu ergan-
Länder, die im Geltungsbereich dieses Geset- genen Wertzollordnung sinngemäß auch auf alle
zes keine Meistbegünstigung beanspruchen anderen Waren anzuwenden. 11
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. Dem§ 77 wird folgender Absatz 10 angefügt: lung kann die Ausnutzung des Zollkontingents
,, (10) Der Bundesminister der Finanzen kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzun-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der gen abhängig gemacht werden."
für eine Zollkontingentsware nach der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz Artikel 2
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) -
in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist, Die Bekanntmachung über die Anwendung der
durch Rechtsverordnung bei Zollkontingenten die Meistbegünstigung auf nicht meistbegünstigte Län-
Grundsätze für die Verteilung und, soweit nichts der vom 28. Juli 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1489) in der
anderes bestimmt ist, die für die Verteilung Fassung der Verordnung über die Anwendung der
zuständige Zollstelle festsetzen. Die Grundsätze Meistbegünstigung vom 29. September 1924 (Reichs-
für die Verteilung müssen unter Berücksichti- gesetzbl. I S. 710) wird aufgehoben.
gung der mit der Einführung des Zollkontingents
verfolgten wirtschaftlichen Ziele, wie der Preis-
dämpfung, Befriedigung eines bestimmten Be- Artikel 3
darfs oder Pflege bestimmter Handelsbeziehun- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
gen, die volkswirtschaftlich zweckmäßige Aus- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nutzung des Zollkontingents ermöglichen. Sie gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
können vorsehen, daß die Zollkontingentswaren nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
nur zur Belieferung von Verbrauchern in be- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-
stimmten Teilen des Geltungsbereichs dieses Ge- ten Uberleitungsgesetzes.
setzes zu verwenden sind sowie daß Einführer
bevorzugt zu berücksichtigen sind, die durch
einen höheren als den auf Grund des Kontin- Artikel 4
gentszollsatzes zu entrichtenden Zoll in der Aus- Dieses Gesetz tritt am fünften Tage nach seiner
übung ihres Gewerbes besonders betroffen wer- Verkündung, Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
den. Im Rahmen der Grundsätze für die Vertei- 1. Juli 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1389
Gesetz
über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheiqen
Vom 20. Dezember 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 6
schlossen: (1) Die nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichteten
§ 1 Personen haben den Zollkontingentscheinstellen die
Ist die Inanspruchnahme eines Zollkontingents für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
von der Vorlage einer Bescheinigung über die Be- Auskünfte zu erteilen. Die von den Zollkontingent-
rechtigung zur zollermäßigten oder zollfreien Ein- scheinstellen mit der Einholung von Auskünften be-
fuhr (Zollkontingentschein) abhängig, so richtet sich auftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingent- Geschäftsräume des zur Auskunft Verpflichteten zu
scheinen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des zur
Auskunft Verpflichteten Einsicht zu nehmen. Der zur
§ 2
Auskunft Verpflichtete hat die Maßnahmen nach
Zollkontingentscheine werden von den für die Ein- Satz 2 zu dulden.
fuhr der betreffenden Waren nach dem Außenwirt-
(2) Zur Auskunft verpflichtet ist, wer unmittel-
schaftsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsver-
bar oder mittelbar an der Einfuhr oder an der Wei-
ordnungen zuständigen Stellen des Bundes (Zoll-
terlieferung von Waren eines nach den Vorschriften
kontingentscheinstellen) erteilt.
dieses Gesetzes aufzuteilenden Zollkontingents teil-
nimmt.
§ 3
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
Die Zollkontingentscheinstellen machen für jedes kunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
Zollkontingent im Bundesanzeiger die Einzelheiten antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
bekannt, die bei Anträgen auf Erteilung von Zoll- Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
kontingentscheinen zu beachten sind (Ausschrei- gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
bung). oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4
(1) Die Erteilung von Zollkontingentscheinen
kann mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und § 7
Widerrufsvorbehalten verbunden werden, soweit
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
dies zur Wahrung der gemäß § 77 Abs. 10 des Zoll-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
gesetzes festgesetzten Verteilungsgrundsätze er-
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
forderlich ist. Zollkontingentscheine können insbe-
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
sondere mit der Auflage verbunden werden, die
Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
Zollkontingentswaren nur zur Belieferung von Ver-
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
brauchern in bestimmten Teilen des Geltungsberei-•
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
ches dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
(2) Ist ein Zollkontingentschein unter der Auflage
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
erteilt worden, daß die Zollkontingentswaren nur in
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
bestimmter Weise verwendet werden dürfen (Ver-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
wendungsbeschränkung), so hat der aus dem Zoll-
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
kontingentschein Berechtigte die Verwendungs-
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
beschränkung jedem Erwerber der Zollkontingents-
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
ware spätestens bei der Veräußerung mitzuteilen.
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
Die Verwendungsbeschränkung und die Mitteilungs-
befugt verwertet.
pflicht gemäß Satz 1 gelten auch für den Erwerber.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
§ 5 verfolgt.
(1) Zollkontingentscheine dürfen vom Berechtig-
ten nicht einem anderen zur Ausnutzung überlassen § 8
werden. Niemand darf einen ihm nicht zustehenden (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Zollkontingentschein für sich ausnutzen.
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-
(2) Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
werden, sind unverzüglich nach Eintritt der Gründe einen anderen einen Zollkontingentschein zu er-
der Zollkontingentscheinstelle zurückzugeben. schleichen,
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. zollfrei oder zollermäßigt eingeführte Waren ent- nahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder
gegen einer im Zollkontingentschein enthaltenen die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
Auflage verwendet, nicht duldet.
3. entgegen § 4 Abs. 2 einem Erwerber eine Ver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
wendungsbeschränkung nicht oder nicht recht- buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
zeitig mitteilt und dadurch bewirkt, daß Zoll- werden.
kontingentswaren entgegen der Beschränkung
verwendet werden, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
4. entgegen § 5 Abs. 1 einen Zollkontingentschein die nach § 2 zuständige Zollkontingentscheinstelle.
einem anderen zur Ausnutzung überläßt oder
einen ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein
für sich ausnutzt, § 9
5. entgegen § 5 Abs. 2 Zollkontingentscheine, die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
nicht ausgenutzt werden, nicht unverzüglich nach und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Eintritt der Gründe der Zollkontingentscheinstelle vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
zurückgibt, Land Berlin.
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
§ 10
nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 den Zutritt Dieses Gesetz tritt am fünften Tage nach seiner
zu Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vor- Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1391
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 20. Dezember 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) in Nummer 1 Buchstabe a werden ersetzt:
schlossen: aa) die Angabe „27.07 - B - 1- a" durch
Artikel 1 ,,27.07-B",
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung bb) die Jahreszahl „1968" durch „1970",
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun- cc) die Jahreszahl „1969" durch „1971",
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das dd) der Steuersatz „26,75 DM" durch
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften ,,31,00 DM";
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird c) in Nummer 2 werden die Worte „mittel-
wie folgt geändert: schwere Ole," gestrichen; das Wort „und"
wird durch ein Komma ersetzt; hinter dem
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Wort „Reinigungsextrakte" wird angefügt:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „B - 1- a und c „nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Mineralöle der
des Zolltarifs" ersetzt durch „B des Zolltarifs, Nummer 27.07 - G des Zolltarifs";
ausgenommen schwefelhaltige Kopfprodukte
d) in Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
der rohen Leichtöle";
ersetzt; als Nummer 4 wird angefügt:
b) in Nummer 2 wird vor den Worten „die „4. für 100 kg
Waren der Nummer 27.10 des Zolltarifs" ein-
a) der Mineralöle nach§ 1 Abs. 2
gefügt:
Nr. 7, ausgenommen Petrol-
„die Waren der Nummer 27.07 -G, soweit koks der Nummer 27.14 - B
sie nicht nachweislich aus Kohle hergestellt des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . 2,50 DM,
sind, und";
b) Petrolkoks der Nummer 27 .14
c) in Nummer 3 wird die Angabe „27.14-C-I-b - B des Zolltarifs . . . . . . . . . . 1,50 DM."
des Zolltarifs" ersetzt durch „27.U - C des
Zolltarifs mit einem Tropfpunkt nach DIN 4. In § 7 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.
51801 unter 35° C";
5. § 8 wird wie folgt geändert:
d) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
„6. Kraftstoffe anderer als der unter 1 bis 4
„1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder
genannten Nummern des Zolltarifs, ganz
zu einem besonderen Zollverkehr abge-
oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen,";
fertigt werden, zur Zollgutverwendung
e) es wird angefügt: jedoch nur, wenn der zollbegünstigte Ver-
,, 7. bis zum 30. April 1971 die Waren der Num- wendungszweck auch von der Steuer be-
mern 27.12, 27.13 - B, 27.14 und 27.16 - B, freit ist,";
ausgenommen Reinigungsextrakte mit b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
einem Tropfpunkt nach DIN 51801 unter
35° C, harzartige Rückstände, gebrauchte ,,(2) Mineralöle der Nummer 27.07 - G des
Bleicherden und Abfallaugen aus Nummer Zolltarifs, Schweröle, Reinigungsextrakte nach
27 .14 - C des Zolltarifs." § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Flüssiggase dürfen unter
Steueraufsicht steuerbegünstigt zum Antrieb
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur
Stromerzeugung und unmittelbar oder mittel-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Schmiermittel
bar zum Verheizen, Flüssiggase auch zur Ge-
der Nummern 34.03 - A - I - a - 2 und A - II"
winnung von Licht verwendet werden, und
ersetzt durch „Schmiermittel der Nummer
zwar Flüssiggase unversteuert, die übrigen
34.03 mit einem Mineralölgehalt von mehr als
Mineralöle bis zum 30. April 1971
10 Gewichtshundertteilen";
1. Gasöle und die ihnen im Siedeverhalten
b) in Nummer 2 wird die Angabe „B - II" ersetzt entsprechenden Mineralöle aus der Num-
durch „B - III". mer 27.07 - G des Zolltarifs zum Steuersatz
von 1,00 DM,
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. alle anderen zum Steuersatz von 2,50 DM
a) In Nummer 1 werden eingefügt:
für 100 kg, ab 1. Mai 1971 unversteuert."
aa) hinter „1. für 1 hl Leichtöle" die Worte
,,oder mittelschwere Ole", c) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
bb) hinter „b) ·andere Leichtöle" die Worte ,, (7) Der Bundesminister der Finanzen kann
,,und mittelschwere Ole"; im einzelnen Falle die Steuer für Leichtöle
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
und mittelschwere Ole bis auf eine Deutsche (2) Die Steuerschuld wird ganz oder zum Teil
Mark für 1 hl ermäßigen, wenn diese Ole bei unbedingt, wenn das Mineralöl zu anderen als den
der Herstellung oder beim Verbrauch von nach § 8 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 1964 be-
Mineralöl angefallen sind und im Betrieb ver- günstigten Zwecken bestimmt oder verwendet wird.
heizt werden, weil sie zur Verwendung als Für die Anmeldung und die Zahlung gelten die §§ 5
Kraftstoff oder zu einer steuerbegünstigten und 6 des Mineralölsteuergesetzes 1964.
Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
Bei der Bemessung der Steuer ist der wirt- (3) Die Steuerschuld mindert sich um den Betrag
schaftliche Nutzen infolge des Verheizens der Mineralölsteuer, die vor dem Inkrafttreten
dieser sonst unbrauchbaren Mineralöle zu be- dieses Gesetzes für einzelne Bestandteile dieser
rücksichtigen." Mineralöle nachweislich entrichtet worden ist.
6. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „B - II" ersetzt (4) Bedingte Steuerschulden für mittelschwere
durch „B - III". Ole nehmen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Höhe an, die sich aus dem Steuersatz von 35 DM
für ein Hektoliter ergibt.
Artikel 2
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-
steht für die Mineralöle der Nummer 27.07 - G des Artikel 3
Zolltarifs und die Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fassung Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Artikels 1, die sich außerhalb des Herstellungs- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
betriebes befinden, eine bedingte Steuerschuld nach
dem zutreffenden Steuersatz. Steuerschuldner ist,
wer das Mineralöl besitzt. Die Steuerschuld für Be-
stände im Versand geht mit dem Besitzübergang Artikel 4
auf den Empfänger über. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1393
Gesetz
zur Änderung des Kraftiahrzeugsteuergesetzes
Vom 20. Dezember 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des
rates das folgende Gesetz beschlossen: zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich
dieses nicht aus dem Zulassungsschein er-
Artikel 1 gibt, durch eine amtliche Bescheinigung
zu erbringen. Die Bescheinigung muß die
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom
Identität und das zulässige Gesamtgewicht
2. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geän-
eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher
dert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Än-
Sprache abzufassen. 11
derung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabga-
benordnung und anderer Gesetze vom 12. August 3. In § 13 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt ge-
ändert: ,,Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-
ländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind
1. In § 2 wird folgende neue Nummer 5 a eingefügt: und zum vorübergehenden Auf enthalt in das
,,5 a. Kraftomnibussen, die überwiegend im Linien- Bundesgebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis
verkehr verwendet werden;". zu dreißig Tagen auch tageweise entrichtet wer-
den, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
2. § 1l wird wie folgt geändert:
diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge; die
a) Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a in Staaten der Europäischen Wirtschaft'sgemein-
werden gestrichen. schaft zugelassen sind. 11
b) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fas-
sung:
„2. bei allen anderen Fahrzeugen mit einem Artikel 2
zulässigen Gesamtgewicht von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
. a) nicht mehr als 7 500 kg 3,- DM, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
b) mehr als 7 500 kg und nicht (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
mehr als 15 000 kg 9,- DM,
c) mehr als 15 000 kg und nicht
mehr als 20 000 kg 16,- DM, Artikel 3
d) mehr als 20 000 kg 25,- DM. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Verlängerung der lJbergangsregelung
des § 158 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
Vom 19. Dezember 1968
Auf Grund des § 158 Abs. 1 Satz 2 der Finanz-
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1477), geändert durch das Zweite Gesetz zur
Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsab-
gabenordnung und anderer Gesetze (2.AOStrafAndG)
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Die Geltungsdauer des § 158 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung wird um zwei Jahre verlän-
gert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 183 der Finanz-
gerichtsordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1395
Verordnung
zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften und Neunzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
der Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten
aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze
und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
sowie der Eliten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1968
Auf Grund geändert durch die Verordnung vom 31. März 1966
des § 239 Abs. 3, des § 245 Nr. 4, des § 267 Abs. 3, (Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert:
des § 268 Abs. 2, des § 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3, 1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
des § 351 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des Lasten-
,, (2) Bei teilweiser Gewährung der freien Sta-
. ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember
tion sind anzusetzen:
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I S. 87), zuletzt
geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Ände- 1. Wohnung (ohne Heizung und
rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 Beleuchtung) mit 3/20
(Bundesgesetzbl. I S. 806), 2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
des § 16 Abs. 8, des § 20 Abs. 2, des § 40 Abs. 1 und 3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in 4. Mittagessen mit 3/10
der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz- 5. Nachmittagskaffee mit 1/10
blatt I S. 2049), zuletzt geändert durch das Zwanzig-
6. Abendessen mit 2/10
ste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
zes, der für die volle freie Station ohne Ansatz der
Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes maß-
des § 14 Abs. 1 des Währungsausgleichsgeset_zes in
gebenden Sätze, die für diese Berechnung stets
der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
um die Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4
blatt I S. 2059), zuletzt geändert durch das Zwan-
vorletzter Satz des Gesetzes zu kürzen sind. Wer-
zigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-
den Wartung und Pflege oder Leistungen zur
gesetzes,
Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse im
des § 23 Abs. 1 des Altsparergesetzes in der Fassung Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gewährt, sind die
vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt dort bezeichneten Sätze maßgebend."
geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 585), ,, (3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht
und überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn
der §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfol- die eigenen Einkünfte des Kindes und für das
gengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetz- Kind gewährte Zulagen ohne Berücksichtigung
blatt I S. 1747), zuletzt geändert durch das Zweite von Freibeträgen und Vergünstigungen nach
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Kriegs- § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 bis 8 des Ge-
folgengesetzes vom 9. Januar 1967 (Bundesgesetz- setzes den Kinderzuschlag nach§ 267 Abs. 1 Nr. 2
blatt I S. 117) des Gesetzes erreichen. Werden Zulagen für meh-
rere Kinder in unterschiedlicher Höhe gewährt,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des ist als Zulage für das einzelne Kind der für dieses
Bundesrates: tatsächlich gewährte Betrag anzusetzen."
§ 1 3. Folgender § 5 a wird eingefügt:
,,§ 5 a
Neufassung der 2. LeistungsDV-LA
Zurechnung von Bezügen für Kinder
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas- Bezüge, die wegen eines Kindes, insbesondere
sung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 341) er- als Zuschlag oder Zulage zum Arbeitslohn oder
hält di_e aus der Anlage A ersichtliche Fassung. zu Rentenleistungen, gewährt werden, sind die-
11
sem Kind als Einkünfte zuzurechnen.
§ 2 4. § 6 erhält folgende Fassung:
Änderung der 3. LeistungsDV-LA ,,§ 6
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen Abrundung von Pfennigbeträgen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung Bei Errechnung der Einkünfte aus den Ein-
vom 4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), zuletzt kunftsarten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Ab-
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zug von Freibeträgen und Vergünstigungen nach 8. § 26 erhält folgende Fassung:
§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Salz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des
,,§ 26
Gesetzes Pfennigbeträge auf volle Deutsche Mark
nach unten abzurunden. Vor Anwendung des Anwendungszeitpunkt
§ 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269 a Abs. 4 des Ge- (1) Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist
setzes sind die einzelnen Renten und Versor- mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab, die des § 19
gungsbezüge auf volle Deutsche Mark nach unten Abs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juli
abzurunden. Vor der Berechnung nach den Sät- 1968 ab anzuwenden.
zen 1 und 2 sind von den Einkünften die in ihnen
enthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen; die (2) Der Zeitpunkt, von dem ab die nach den
Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist vor An- Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fas-
wendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 des Ge- sung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1861) festgestellten Einheitswerte bei der An-
setzes auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
runden." wendung der §§ 7 und 12 zugrunde gelegt wer-
den, wird durch besondere Verordnung bestimmt.
5. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Encte des Sat- Bis dahin sind die Einheitswerte maßgebend, die
zes 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen- auf Grund der vorherigen Fassung des Bewer-
der Halbsatz angefügt: tungsgesetzes festgestellt worden sind oder wer-
,,die Zuwendung nach dem Gesetz über die Ge- den."
währung einer jährlichen Sonderzuwendung vom
§ 3
15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) gilt hierbei
bis zur Höhe der Zuwendung. nach dem Gesetz Änderung der 5. LeistungsDV-LA
über die Gewährung von We1hnachtszuwendun- In die Fünfte Verordnung über Ausgleichslei-
gen vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 278) stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der
als Gratifikation zu Weihnachten." Fassung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 346)
6. Folgender § 15 a wird eingefügt: wird folgender § 7 a eingefügt:
,,§ 15 a
Besonderheiten für wechselnde und ,,§ 7a
kurzfristige Einkünfte Maßgebender Einheitswert
(1) Bei Personen ohne festes Einkommen im Der Zeitpunkt, von dem ab die nach den Vor-
Sinne des § 288 Abs. 2 des Gesetzes werden die schriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung
innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Ein- vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861)
künfte monatlich mit je einem Zwölftel des Jah- festgestellten Einheitswerte bei der Anwendung des
resbetrags angesetzt. Werden andere Einkünfte § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde
als solche im Sinne der §§ 11 und 15 in wechseln- gelegt werden, wird durch besondere Verordnung
der Höhe nicht in allen Kalendermonaten erzielt, bestimmt. Bis dahin sind die Einheitswerte maß-
werden sie innerhalb des Kalenderjahres vorbe- gebend, die auf Grund der vorherigen Fassung
haltlich des Absatzes 2 für die Kalendermonate, des Bewertungsgesetzes festgestellt worden sind
in denen sie bezogen worden sind, jeweils mit oder werden."
dem Betrag angesetzt, der sich bei der Aufteilung
auf diese Monate durchschnittlich ergibt. § 4
(2) Werden innerhalb eines Kalenderjahres Änderung der 15. LeistungsDV-LA
feste oder wechselnde Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erstattung
§ 10 aus kurzfristigen, insbesondere saisongebun- von Verwaltungskosten aus der Durchführung der
denen Arbeitsverhältnissen nicht in allen Kalen- Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegs-
dermonaten bezogen, so können die Einkünfte, folgengesetzes vom 3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I
wenn dies für den Berechtigten günstiger ist, S. 154), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrags 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird
angesetzt werden." wie folgt geändert: ·
7. In§ 19 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte
1. Nummer 1 erhält folgende
„das Ubergangsgeld und die Ubergangsrente Fassung:
nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten Verord-
nung über Ausdehnung der Unfallversicherung „ 1. von Aufgaben als Vororte
zur Ermittlung des Ersatz-
auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936
einheitswerts für Betriebs-
(Reichsgesetzbl. I S. 1117) in der Fassung der
vermögen in voller Höhe,".
Vierten Verordnung über Ausdehnung der Un-
fallversicherung auf Berufskrankheiten vom 2. Nummer 2 erhält folgende
29. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 85), die Fassung:
Ubergangsrente" ,,2. von Anträgen auf Fest-
ersetzt durch die Worte stellung von Beteiligungs-
„die Ubergangsleistung nach § 3 Abs. 2 und § 9 rechten an Familienstif-
Abs. 3 der Siebenten Berufskrankheiten-Verord- tungen und auf Feststel-
nung vom 20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 721), lung von Schäden an pri-
die laufende Ubergangsleistung". vatrechtlichen geldwerten
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1397
Ansprüchen durch Verlust § 6
der Bezugsberechtigung Änderung der 11. FeststellungsDV
aus den Erträgen des Stif- = 13. LeistungsDV-LA
tungsvermögcns in voller Höhe,".
Die Elfte Verordnung zur Durchführung des Fest-
3. In Nummer 5 werden nach dem Wort „Israel" stellungsgesetzes zugleich Dreizehnte Verordnung
die Worte „und in Äthiopien" eingefügt. über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz in der Fassung vom 17. November 1962
§ 5 (Bundesgesetzbl. I S. 681), geändert durch die Ver-
ordnung vom 11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I
Änderung der 19. LeistungsDV-LA S. 857), wird wie folgt geändert:
Die Neunzehnte Verordnung über Ausgleichs- 1. Die Anlage 1 wird nach der Anlage D dieser Ver-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom ordnung ergänzt.
17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 686), ge-
ändert durch die Verordnung vom 31. März 1966 2. Die Anlage 2 wird nach der Anlage E dieser Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert: ordnung geändert und ergänzt.
1. An § 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 7
,,Gleiches gilt für Vertreibungsschäden an privat-
rechtlichen geldwerten Ansprüchen, die auf eine Anwendung in Berlin
der in der Anlage 2 der Elften Verordnung zur Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Durchführung des Feststellungsgesetzes zugleich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Dreizehnten Verordnung über Ausgleichsleistun- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas- ausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,
sung vom 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I § 15 des Währungsausgleichsgesetzes, § 32 des Alt-
S. 681), geändert durch die Verordnung vom sparergesetzes, § 111 des Allgemeinen Kriegsfolgen-
11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 857), be- gesetzes auch im Land Berlin.
zeichneten Währungen lauten, soweit der Schaden
nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist."
§ 8
2. Die Anlage 1 wird nach der Anlage B dieser Ver-
ordnung ergänzt. Inkrafttreten
3. Die Anlage 2 wird nach der Anlage C dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Verordnung ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Hassel
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage A
(zu § 1)
Zweite Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 19. Dezember 1968
Erster Abschnitt zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
§ 1 § 2
Personenkreis Allgemeine Voraussetzungen
(1) Leistungen nach den§§ 301, 301 a des Gesetzes Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte
erhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem
des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom Härtefonds entsprechend den Voraussetzungen und
23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882) und die- Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbindung
sen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleich- mit § 301 des Gesetzes.
gestellte Personen.
§ 3
(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an Laufende Beihilfe
Personen gewährt werden, die den folgenden Grup-
pen angehören: An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen wird
laufende Beihilfe als Beihilfe zum Lebensunterhalt
1. Vertriebene, welche die Voraussetzungen des und als besondere laufende Beihilfe gewährt. § 263
§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie die
Abs. 2 und 3 des Gesetzes ist entsprechend anzu-
sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder wenden.
den Sowjetsektor von Berlin verlassen und im
Anschluß daran im Wege der Notaufnahme oder § 4
eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Gesetzes genommen haben; (1) Soweit für Zwecke der laufenden Beihilfe die
Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist,
2. Personen, die aus rassischen Gründen von der werden die nach dem Zweiten Abschnitt des
Zuerkennung einer Liquidationsrente nach den Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom
Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) festgestellten
19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261 des
sie neben den sonstigen Voraussetzungen der Gesetzes) zu einem Schadensbetrag zusammen-
Unterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen gefaßt. Für die Berechnung des Schadensbetrags
des § 274 des Gesetzes erfüllen; und für die Hinzurechnung von Schäden im Sinne
3. Personen, die Kriegssachschäden im Sinne des des § 243 des Gesetzes sowie von Reparations-,
§ 13 des Gesetzes im Sowjetsektor von Berlin Restitutions- und Rückerstattungsschäden ist § 1
erlitten haben, wenn sie zur Zeit des Schadens- der Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3
eintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent- des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. März 1968 (Bun-
halt in Berlin (West) gehabt oder in unmittel- desgesetzbl. I S. 209) anzuwenden.
barem Zusammenhang mit diesen Kriegssach- (2) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-
schäden dort genommen haben; nung der laufenden Beihilfe von dem Grundbetrag
4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone ausgegangen, der sich bei Anwendung der §§ 2, 3
Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin und 5 der Verordnung zur Durchführung des § 55 a
evakuiert worden waren und ihren dorthin mit- Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt (Beihilfe-
genommenen Hausrat bei der Rückkehr in den grundbetrag); der Grundbetrag ist vor Anwendung
Geltungsbereich des Gesetzes verloren haben; des § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 55 a
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes um das Fünf-
5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die
unddreißigfache des Betrags zu kürzen, der von
Vertreibungsschäden erlitten haben oder sich
dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach
nach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden be-
§ 55 a Abs. 2 des Gesetzes gestundet worden ist.
rufen können, jedoch wegen ihres ständigen Auf-
§ 266 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes ist entspre-
enthalts in diesen Gebieten die Voraussetzungen
für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach chend anzuwenden.
dem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen. § 11 (3) Für die Berechnung verlorener Einkünfte ist
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4 § 239 des Gesetzes in Verbindung mit den Vor-
sowie die §§ 230, 230 a des Gesetzes finden sinn- schriften der Zehnten Verordnung über Ausgleichs-
gemäß Anwendung. leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1399
Vierten Verordnung zur Durchführung des Fest- tätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht
stellungsgesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetz- oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der
blatt I S. 213) anzuwenden. Soweit Schäden an Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus
Wirtschaftsgütern nach § 5 oder § 7 Abs. 5 des Be- anderen Einkünften mit bestritten wurde.
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht be-
rücksichtigt werden, bleiben auch die Einkünfte aus (3) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird unter den
diesen Wirtschaftsgütern außer Betracht. Einkünfte, Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzun-
die nach dem 23. Juni 1948 im Schadensgebiet im gen des Absatzes 2 Satz 1 ferner gewährt an Per-
Sinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststel- sonen,
lungsgesetzes bezogen wurden, sind mit sieben 1. denen ein Verlust der beruflichen oder sonstigen
Zehnteln anzusetzen; die nach diesem Zeitpunkt Existenzgrundlage entstanden ist, wenn dieser
jeweils im Schadensgebiet geltende Währungsein- mit dem Verlust von aufschiebend bedingten
heit steht der Reichsmark gleich. § 266 Abs. 3 des privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbun-
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. den war und die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2
Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes erfüllt sind,
§ 5 oder
Beihilfe zum Lebensunterhalt 2. deren durch die Schädigung verlorene Existenz-
grundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schä-
(1) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird gewährt, digung mit einem Familienangehörigen, der die
wenn ein durch die Schädigung verursachter Verlust Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Ge-
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage setzes und des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, in Haus-
bewiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich haltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm
dieser Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, wirtschaftlich abhängig waren.
daß der Geschädigte
1. bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) (4) Bei der Anwendung des § 269 a des Gesetzes
Lebensjahr vollendet hat und, wenn dies nicht tritt an die Stelle des Endgrundbetrags der Haupt-
bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Scha- entschädigung der Beihilfegrundbetrag.
densgebiets der Fall war, vor dem 1. Januar 1890 (5) Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-
(eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist schnitts des Beweissicherungs- und Feststellungs-
oder gesetzes mit Schäden im Sinne des § 243 des
2. erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 bis 3 Gesetzes zusammen, wird bei Anwendung des Ab-
des Gesetzes ist. satzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 sowie des § 269 a
und des § 273 Abs. 5 des Gesetzes der Beihilfe-
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des grundbetrag mit dem Endgrundbetrag der Haupt-
Gesetzes muß spätestens ein Jahr nach dem Inkraft- entschädigung zusammengerechnet. Aus dem sich
treten des Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem nach Satz 1 ergebenden gesamten Grundbetrag ist
Verlassen des Schadensgebiets genügt das Vorliegen eine einheitliche Leistung zu berechnen; sie ist als
von Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Verlas- Unterhaltshilfe zu gewähren, wenn auch ohne die
sens dieses Gebiets. Zurechnung des Beihilfegrundbetrags die Voraus-
(2) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird auch ge- setzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe
währt, wenn die Jahrgangs- und Erwerbsunfähig- vorliegen und nicht nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 besondere
keitsvoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, laufende Beihilfe gewährt wird.
der Geschädigte aber vor dem 1. Januar 1906 (eine
Frau vor dem 1. Januar 1911) geboren oder spä- § 6
testens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im
Besondere laufende Beihilfe
Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden ist
und die Voraussetzung des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des (1) Besondere laufende Beihilfe wird g'=währt,
Gesetzes erfüllt ist. Weitere Voraussetzung ist, daß 1. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-
1. sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten voraussetzungen des § 5 Abs. 1 wegen eines durch
und seines entsprechend § 266 Abs. 2 Satz 2 des die Schädigung verursachten Verlustes der be-
Gesetzes zu berücksichtigenden Ehegatten ein Bei- ruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (Exi-
hilfegrundbetrag ergibt stenzverlust) oder wegen eines Vermögensscha-
a) von mindestens 5 600 Deutsche Mark oder dens,
b) von mindestens 3 600 Deutsche Mark, wenn 2. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-
ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 nur wegen
auf dem die Existenzgrundlage im Sinne des eines Vermögensschadens, in den Fällen des § 5
§ 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes beruhte, oder Abs. 3 Nr. 1 auch wegen eines Existenzverlustes,
2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust sofern sich diese Schädigung noch auswirkt. Unter
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage den Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des § 5
mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstän- Abs. 2 Satz 1 kann besondere laufende Beihilfe
diger Erwerbstätigkeit von mindestens 2 000 wegen eines Vermögensschadens nur gewährt wer-
Reichsmark bewiesen oder glaubhaft gemacht den, wenn auch die Voraussetzungen des § 273
wird; diese Voraussetzung gilt auch dann als Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2
erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbs- vorliegen.
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt, 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049) gilt für
wenn die Einkünfte des Berechtigten im. Falle eines die Berechnung der Einkünfte § 4 Abs. 3; bei der
Existenzverlustes den Einkommenshöchstbetrag nach Berechnung des Vermögens werden Wirtschafts-
§ 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und im. Falle eines Ver- güter, die unter § 5 oder § 7 Abs. 5 des Beweissiche-
m.ögensschadens den Einkommenshöchstbetrag nach rungs- und Feststellungsgesetzes fallen, nicht be-
§ 279 Abs. l Satz 4 des Gesetzes nicht übersteigen. rücksichtigt.
Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2
des Gesetzes in Verbindung m.it den Vorschriften
der .Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen Dritter Abschnitt
nach dem. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung
vom. 4. April l 962 (Bundesgesetzbl. I S. 229). Leistungen an sonstige Personengruppen
(3) Die Höhe der besonderen laufenden Beihilfe § 8
bestimmt sich bei Vermögensschäden unter Zu-
grundelegung des Beihilfegrundbetrags nach § 280 laufende Beihilfe
Abs. l und 2 des Gesetzes und bei Existenzverlust (1) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
nach § 284 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes. Bei der An- kann Beihilfe zum. Lebensunterhalt gewährt werden,
wendung des § 280 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist wenn ein durch die Schädigung verursachter Verlust
von dem Zeitpunkt auszugehen, von dem ab der der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
Berechtigte besondere laufende Beihilfe erhält oder bewiesen oder glaubhaft gern.acht wird und sich
den Steigerungsbetrag zur Beihilfe zum. Lebens- dieser Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß
unterhalt nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der der Geschädigte
Fassung vom 16. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 515) 1. bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.)
erhalten hat. Lebensjahr vollendet hat und vor dem 1. Januar
(4} Für die Kürzung und den Mindestbetrag der 1890 (eine Frau vor dem. 1. Januar 1895) geboren
besonderen laufenden Beihilfe ist § 280 Abs. 3 bis 5 ist oder
des Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2. erwerbsunfähig im Sinne des .§ 265 Abs. 1 bis 3
(5) Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab- des Gesetzes ist.
schnitts des Beweissicherungs- und Feststellungs- Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des
gesetzes mit Schäden im Sinne des § 228 Abs. 1 des Gesetzes m.uß spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten
Gesetzes zusammen, gilt folgendes: des Gesetzes vorgelegen haben. § 5 Abs. 2 bis 5 ist
1. Liegt der Entschädigungsrente nach § 280 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
des Gesetzes ein Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 (2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
des Gesetzes zugrunde oder wäre er ihr zugrunde kann besondere laufende Beihilfe in entsprechender
zu legen, tritt bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Anwendung des § 6 unter den Jahrgangs- und Er-
der Verordnung zur Durchführung des § 55 a werbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (§ 4 Abs. i oder des § 5 Abs. 2 Satz 1 gewährt werden, wenn
dieser Verordnung) an die Stelle des Schadens- auch die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1
betrags nach § 245 des Gesetzes der Schadens- des Gesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.
betrag nach § 266 Abs. 1 des Gesetzes.
(3) Für die Ermittlung des Schadensbetrags und
2. Der Beihilfegrundbetrag wird m.it dem. der Ent- des Grundbetrags ist § 4 anzuwenden. Soweit lau-
schädigungsrente zugrunde liegenden oder zu- fende Beihilfe wegen eines Vertreibungsschadens
grunde zu legenden Grundbetrag zusammen- gewährt wird, ist der Schaden nach den Grundsätzen
gerechnet. des Zweiten Abschnitts des Feststellungsgesetzes
3. Aus dem sich nach Nummer 2 ergebenden ge- zu ermitteln; eine Schadensfeststellung findet nicht
samten Grundbetrag ist nach den Absätzen 1 statt.
bis 4 eine einheitliche Leistung zu berechnen;
§ 9
dabei ist im. Fall der Num.m.er 1 der Einkomm.ens-
höchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat
Gesetzes maßgebend. Die einheitliche Leistung Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat wird an die
ist zu gewähren in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen nur gewährt,
a) als Entschädigungsrente, wenn der gesamte wenn die Einkünfte des Geschädigten und seiner
Grundbetrag überwiegend auf Schäden im Familienangehörigen im. Durchschnitt der letzten
Sinne des § 228 Abs. 1 des Gesetzes beruht, 24 Monate vor der Antragstellung, jedoch längstens
b) als besondere laufende Beihilfe, wenn der im. Monatsdurchschnitt seit Eintreffen des Geschä-
gesamte Grundbetrag überwiegend auf Schä- digten im Geltungsbereich des Gesetzes, nach Abzug
den im. Sinne des Beweissicherungs- und Fest- der Steuern und der Beiträge zu Krankenversiche-
stellungsgesetzes beruht. rungen, den gesetzlichen Rentenversicherungen und
der Arbeitslosenversicherung 500 Deutsche Mark
§ ., zuzüglich 120 Deutsche Mark für den Ehegatten und
je 60 Deutsche Mark für seine sonstigen Familien-
Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat angehörigen nicht übersteigen; hiervon kann zur
Bei der entsprechenden Anwendung des § 16 Vermeidung besonderer Härten, insbesondere bei
Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom außergewöhnlichen Belastungen oder nachhaltigem
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1401
Rückgang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen (2) Bei der entsprechenden Anwendung
abgewichen werden. An Vertriebene im Sinne des 1. des § 278 a Abs. 4, des § 283 Nr. 3 Satz 1 bis 3
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Beihilfe nur gewährt, wenn und des § 283 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes (Er-
ein Vertreibungsschaden an Hausrat vorliegt. füllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
neben der Weitergewährung und nach der An-
rechnung laufender Beihilfe),
Vierte.r Abschnitt 2. des § 278 a Abs. 1 letzter Satz sowie des § 283
Sonstige und Schlußvorschriften Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes
(Bemessung weiterzugewährender laufender Bei-
hilfe nach Verzicht oder nach teilweiser Erfüllung
§ 10 des Anspruchs auf Hauptentschädigung),
Gemeinsame Voraussetzungen 3. des § 278 a Abs. 5, des § 283 Nr. 4 µnd des § 283 a
(1) Leistungen aus dem Härtefonds werden nicht Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes (Zuerkennung laufender
gewährt, wenn der Geschädigte nach dem Gesetz Beihilfe nach Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje- entschädigung)
tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so- steht der Beihilfegrundbetrag dem Grundbetrag der
wjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli Hauptentschädigung gleich, nicht jedoch für die Fest-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) eine höhere als die setzung des Mindesterfüllungsbetrags, die Berech-
aus dem Härtefonds zu gewährende Leistung er- nung des anrechnungsfreien Zinszuschlags sowie für
halten kann. die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschä-
(2) Leistungen aus dem Härtefonds können vor- digung und dessen Erfüllung.
behaltlich der Absätze 3 und 4 nur an den unmittel-
§ 12
bar Geschädigten selbst gewährt werden.
Anwendungszeitpunkt
(3) Nach dem Tode des unmittelbar Geschädigten
wird laufende Beihilfe entsprechend den Grund- (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind in der
sätzen des § 261 Abs. 2 des Gesetzes gewährt. Bei- vorstehenden Fassung mit Wirkung vom 1. Juni 1967
hilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 ab anzuwenden.
Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entspre- (2) Besondere laufende Beihilfe, die wegen eines
chend § 285 Abs. 2 und 3 des Gesetzes weiter- Vermögensschadens auf Grund der bis zum 31. Mai
gewährt. 1967 geltenden Fassung dieser Verordnung bewilligt
(4) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann worden ist, wird, soweit sich nicht aus den Vor-
nach dem Tode eines unmittelbar Geschädigten, schriften des Gesetzes eine Einstellung oder Herab-
sofern ein nach Absatz 2 berechtigter Ehegatte nicht setzung der Zahlungen zu einem früheren Zeitpunkt
vorhanden ist, auch Kindern gewährt werden, die ergibt, bis zur Durchführung der Schadensfeststellung
mit dem Verstorbenen bis zur Schädigung im ge- nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,
meinsamen Haushalt gelebt und den verlorenen längstens bis zum 31. Dezember 1969, weitergewährt;
Hausrat mitbenutzt haben; die Aufteilung der Bei- die Zahlungen werden auf eine für denselben Zeit-
hilfe bestimmt sich hierbei nach den Erbanteilen. raum gewährte besondere laufende Beihilfe nach
der ab 1. Juni 1967 geltenden Fassung dieser Ver-
(5) Für den Antrag auf laufende Beihilfe gelten ordnung angerechnet. Sind die Bezüge, die dem
§ 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Geschädigten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1969
Gesetzes entsprechend. als besondere laufende Beihilfe gewährt werden,
geringer als die nach Satz 1 Halbsatz 1 weiter zu
§ 11 gewährende Leistung, hat der Geschädigte bis zum
31. Dezember 1969 Anspruch auf die höheren Bezüge.
Verhältnis der laufenden Beihilfe zur
Hauptentschädigung sowie zur Sozialhilfe
und Kriegsopferfürsorge § 13
(1) Im Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie Anwendung in Berlin
zur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsotge ist die Bei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
hilfe zum Lebensunterhalt wie Unterhaltshilfe und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
die besondere laufende Beihilfe wie Entschädigungs- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
rente zu behandeln. ausgleichsgesetzes auch im Lail_d Berlin.
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage B
(zu § 5 Nr. 2)
Land Währungseinheit
Niederländische Antillen (einschl. der Cura<;:ao-Insel) niederländischer Antillen-Gulden
Panama Balboa
Surinam Surinam-Gulden
(Niederländisch-Guayana)
Anlage C
(zu § 5 Nr. 3)
Land Währungseinheit Hundertsatz
Thailand (Siam) Baht 25
Anlage D
(zu § 6 Nr. 1)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§ 1 § 2
RM RM
-----··--
1 2 3 4
Niederländische Antillen niederländischer Antillen-Gulden 1,93 1,98
(einschl. der Cura<;:ao-Insel)
Panama Balboa 3,48 3,32
Surinam Surinam-Gulden 1,93 1,98
(Niederländisch-Guayana)
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1403
Anlage E
(zu § 6 Nr. 2)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§ 1 § 2 für die Zeit
RM RM
----- -~~·--
1 2 3 4 5
Griechenland Drachme 0,03 0,03 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1941
0,02 0,02 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,01 0,01 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,00 0,00 vom 1. 1. 1944 bis zum 10. 11. 1944
0,02 0,02 vom 11.11.1944 bis zum 31.12.1945
0,0003 0,0003 vom 1. 1. 1946 bis zum 31.12.1947
0,0002 0,0002 vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1952
Japan Yen 0,96 0,57 bis zum 31. 12. 1939
0,44 0,44 vom 1. 1. 1940 bis zum 31.12.1940
0,45 0,45 vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1941
0,46 0,46 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,43 0,43 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,41 0,41 vom 1. 1. 1944 bis zum 9. 9. 1945
0,24 0,24 vom 10. 9. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,04 0,04 vom 1. 1. 1946 bis zum 11. 3. 1947
0,02 0,02 vom 12. 3. 1947 bis zum 5. 7. 1948
0,01 0101 vom 6. 7. 1948 bis zum 31. 12. 1952
Jugoslawien Dinar 0,001 0,001 vom 1. 4. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,002 0,002 vom 1. 1. 1946 bis zum 3·1, 12. 1946
0,004 0,004 vom 1. 1. 1947 bis zum 31. 12. 1947
0,005 0,005 vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1948
0,007 0,007 vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949
0,009 0,009 vom 1. 1. 1950 bis zum 31. 12. 1950
Korea Yen 0,96 0,57 bis zum 31. 12. 1939
0,44 0,44 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940
0,45 0,45 vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1941
0,46 0,46 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,43 0,43 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,41 0,41 vom 1. 1. 1944 bis zum 15. 8. 1945
Mandschukuo Mandschukuo-Yuan 0,96 0,57 bis zum 31. 12. 1939
0,44 0,44 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940
0,45 0,45 vom 1. 1. 1941 bis zum 31.12.1941
0,46 0,46 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,43 0,43 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,41 0,41 vom 1. 1. 1944 bis zum 9. 9. 1945
0,24 0,24 vom 10. 9. 1945 bis zum 22. 9. 1945
Polen Zloty 0,50 0,50 vom 1. 1. 1940 bis zum 25. 1. 1945
0,25 0,25 vom 26. 1. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,21 0,21 vom 1. 1. 1946 bis zum 31.12.1947
0,14 0,14 vom 1. 1. 1957 bis zum 31. 12. 1963
0,15 0,15 vom 1. 1. 1964 bis zum 31. 12. 1967
Rumänien Leu 0,002 0,002 vom 1. 4. 1945 bis zum 30. 6. 1946
0,001 0,001 vom 1. 7. 1946 bis zum 31. 3. 1947
0,0005 0,0005 vom 1. 4. 1947 bis zum 30. 6. 1947
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§1 §2 für die Zeit
RM RM
----·--·-~- --·-·- -··--
1 2 3 4 5
0,0003 0,0003 vom 1. 7. 1947 bis zum 14. 8. 1947
0,007 0,007 vom 15. 8. 1947 bis zum 31. 12. 1947
0,008 0,008 vom 1. 1. 1948 bis zum 31.12.1948
0,009 0,009 vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949
0,01 0,01 vom 1. 1. 1950 bis zum 27. 1. 1952
0,13 0,13 vom 28. 1. 1952 bis zum 31. 12. 1952
0,14 ·0,14 vom 1. 1. 1953 bis zum 31. 1. 1954
0,26 0,26 vom 1. 2. 1954 bis zum 31. 12. 1954
0,27 0,27 vom 1. 1. 1955 bis zum 31. 12. 1960
0,26 0,26 vom 1. 1. 1961 bis zum 31. 12. 1967
Sowjetunion Rubel*) 0,17 0,17 vom 1. 1. 1941 bis zum 31.12.1941
0,15 0,15 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,14 0,14 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,13 0,13 vom 1. 1. 1944 bis zum 31. 12. 1944
0,12 0,12 vom 1. 1. 1945 bis zum 31.12.1945
0,11 0,11 vom 1. 1. 1946 bis zum 31. 12. 1947
3,03 3,03 vom 1. 1. 1962 bis zum 31. 12. 1962
3,10 3,10 vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 12. 1963
3,18 3,18 vom 1. 1. 1964 bis zum 31. 12. 1964
Thailand (Siam) Baht 1,52 1,52 bis zum 31. 12. 1939
1,36 1,36 vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940
1,20 1,20 vom 1. 1 1941 bis zum 31. 12. 1941
1,03 1,03 vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,83 0,83 vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943
0,40 0,40 vom 1. 1. 1944 bis zum 31. 12. 1944
0,22 0,22 vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 12. 1945
0,20 0,20 vom 1. 1. 1946 bis zum 31. 12. 1946
T schechoslow akei Tschechoslowakische 0,26 0,26 vom 1. 1. 1961 bis zum 31. 12. 1962
Krone 0,27 0,27 vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 12. 1964
0,28 0,28 vom 1. 1. 1965 bis zum 31. 12. 1965
0,29 0,29 vom 1. 1. 1966 bis zum 31. 12. 1966
ungarn Forint 0,18 0,18 vom 1. 8. 1946 bis zum 31. 12. 1947
0,20 0,20 vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1948
0,22 0,22 vom 1. 1. 1949 bis zum 31.12.1949
0,20 0,20 vom 1. 1. 1950 bis zum 31. 12. 1950
0,18 0,18 vom 1. 1. 1951 bis zum 31. 12. 1951
0,13 0,13 vom 1. 1. 1952 bis zum 31. 12. 1954
0,14 0,14 vom 1. 1. 1955 bis zum 31. 12. 1960
0,15 0,15 vom 1. 1. 1961 bis zum 31. 12. 1962
0,16 0,16 vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 12. 1966
•) soweit Vermögensverluste in der Währungseinheit „Karbowanez" eingetreten sind, gellen sie als in der Währungseinheit „Rubel" entstanden.
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1405
Zwölfte Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 20. Dezember 1968
Auf Grund träge der Beitragsklasse 1500 mit dem Wert 14,68,
des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, der Beitragsklasse 1600 mit dem Wert 15,66 und der
des § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset- Beitragsklasse 1700 mit dem Wert 16,64 zu ver-
zes, vielfältigen.
des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, § 4
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 2 des Angestellten- In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
versicherungs-N euregel ungsgesetzes, Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
des § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der Fas- durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
sung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu- sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundes- schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1967 mit 10 321
gesetzbl. I S. 93) und Deutsche Mark bestimmt.
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungs-
gesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I § 5
s. 737) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1969 ein-
Bundesrates: treten, 9 883 Deutsche Mark.
§ 1
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 § 6
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
der Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für
gesetzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeits- das Kalenderjahr 1967 durch die in der Anlage 2
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 dieser Verordnung angegebenen Werte für Brutto-
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 arbeitsentgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichs-
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes knappschaftsgesetzes ergänzt.
für das Kalenderjahr 1967 mit 10 219 Deutsche Mark
bestimmt.
§ 1
§ 2
(1) In der Anlage 2 zum Fremdrentengesetz wird
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne in der Leistungsgruppe 1 für männliche Angestellte
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die Jahreszahl „ 1966" durch „ 1967" ersetzt. In der
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- Anlage 3 zum Fremdrentengesetz wird in den Lei-
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre stungsgruppen 1 und 2 für technische Angestellte
1969 eintreten, 9 780 Deutsche Mark. unter Tage und in der Leistungsgruppe 1 für tech-
nische Angestellte über Tage die Jahreszahl „ 1966"
§ 3 durch „ 1967" ersetzt.
(1) Für Zeiten vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezem- (2) Es werden ergänzt für das Jahr 1967
ber 1967, für die Beiträge nach Beitragsklassen ent-
1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
richtet sind, werden die Tabelle der Anlage 1 zu
durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und die Ta-
belle der Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenver- 2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
sicherungsgesetzes durch die in der Anlage 1 dieser durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
Verordnung angegebenen Werte ergänzt. 3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
Versicherungsfällen, die im Jahre 1969 eintreten, 4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
Beiträge nach § 1387 oder § 1388 der Reichsver- durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
sicherungsordnung oder nach § 114 oder § 115 des
Angestelltenversicherungsgesetzes in den Beitrags- 5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz
klassen 1500, 1600 oder 1700 anzurechnen sind, sind durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung
bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 der Reichsver- und
sicherungsordnung oder des § 32 Abs. 3 des Ange- 6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz
stelltenversicherungsgesetzes die Zahlen der Bei- durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 8 § 10
Für freiwillige Beil.rtige nach Artikel 2 § 54a Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 2 Satz l des Angeslelltenversicherungs-Neu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
regelungsgesetzes und für Pflichtbeiträge nach § 4 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes,
wird die Bei l.rtigsklasse 900 bekanntgegeben. Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-N eu-
regelungsgesetzes, Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
§ 9 rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes und Ar-
tikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Die Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a der Reichs- Neuregelungsgesetzes auch' im Land Berlin.
versicherungsordnung, die Tabelle der Anlage 2 zu
§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und
die Tabelle der Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknapp-
§ 11
schaftsgesetzes werden für das Jahr 1967 durch die
in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Werte ergänzt.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Beitragsklassen
Zeitraum Bis 31. Dezember 1967 gültig
I II V VI VII IX X XI XII XIV 1 XV
VIII 1 x;n 1
1 1 1~ ' IV 1 B C D E G
Ab 1. Januar 1968 gültig
1 100 1 200 300 400 500 1 600 1 700
1 1
Vom 1. Jan. 19671 1 1 1
bis 31. Dez. 1967 0,12 0,49 0,9811,471 1,961 2,451 2,941 3,421 3,91 1 4,40 1 4,891 5,381 5,871 6,361 6,85
Beiträge nach·§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Beitragsklassen
Zeitraum Bis 31. Dezember 1967 gültig
XVI
H
I XVII
J
IXVIIII
K
XIX I XX
L M
XXI j xxn I xxrn I xxivl xxv I xxvI1xxvn1 xxvm I XXIX
1 .NO P Q R ST U V
Ab 1. Januar 1968 gültig
1 800 1 1 900 1 1000 1 1 1100 1 1 1200 1 1 1300 1 1400
Vom 1.Jan.1967
bis 31. Dez. 1967 7,341 7,831 8,321 8,81 9,30 1 9,79110,27110,76 I 11,25 l 11,74112.23 l 12,12 I 13,21 13,70
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1407
Anlage 2
(zu § 6)
Tabelle A Kalenderjahr 1967
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 000,- j 2 000,-13 000,-14 000,-15 000,-16 000,-17 000,-18 000,-19 000,--110 000,-
0 - 9,68 19,37 29,05 38,73 48,42 58,10 67,78 77,47 87,15 96,83
100,- 0,97 10,65 20,34 30,02 39,70 49,39 59,07 68,75 78,44 88,12 97,80
200,- 1,94 11,62 21,30 30,99 40,67 50,35 60,04 69,72 79,40 89,09· 98,77
300,- 2,91 12,59 22,27 31,96 41,64 51,32 61,01 70,69 80,37 90,06 99,74
400,- 3,87 13,56 23,24 32,92 42,61 52,29 61,97 71,66 81,34 91,02 100,71
500,- 4,84 14,53 24,21 33,89 43,58 53,26 62,94 72,63 82,31 91,99 101,68
600,- 5,81 15,49 25,18 34,86 44,54 54,23 63,91 73,59 83,28 92,96 102,64
700,- 6,78 16,46 26,15 35,83 45,51 55,20 64,88 74,56 84,25 93,93 103,61
800,- 7,75 17,43 27,11 36,80 46,48 56,16 65,85 75,53 85,21 94,90 104,58
900,- 8,72 18,40 28,08 37,77 47,45 57,13 66,82 76,50 86,18 95,87 105,55
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
l 11 000,-l 12 000,-l 13 000,-l 14 000,- l 15 000,- j 16 000,- j 11 000,- j 18 000,- j 19 000,-j 20 000,-
0 106,52 116,20 125,88 135,57 145,25 154,93 164,62 174,30 183,98 193,67
100,- 107,49 117,17 126,85 136,54 146,22 155,90 165,59 175,27 184,95 194,64
200,- 108,45 118,14 127,82 137,50 147,19 156,87 166,55 176,24 185,92 195,60
300,- 109,42 119, 11 128,79 138,47 148,16 157,84 167,52 177,21 186,89 196,57
400,- 110,39 120,07 129,76 139,44 149,12 158,81 168,49 178,17 187,86 197,54
500,- 111,36 121,04 130,73 140,41 150,09 159,78 169,46 179,14 188,83 -
600,- 112,33 122,01 131,69 141,38 151,06 160,74 170,43 180,11 189,79 -
700,- 113,30 122,98 132,66 142,35 152,03 161,71 171,40 181,08 190,76 -
800,- 114,26 123,95 133,63 143,31 153,00 162,68 172,36 182,05 191,73 -
900,- 115,23 124,92 134,60 144,28 153,97 163,65 173,33 183,02 192,70 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,10 0,19 0,29 0,39 0,48 0,58 0,68 0,77 0,87
1,- 0,01 0,11 0,20 0,30 0,40 0,49 0,59 0,69 0,78 0,88
2,- 0,02 0,12 0,21 0,31 0,41 0,50 0,60 0,70 0,79 0,89
3,- 0,03 0,13 0,22 0,32 0,42 0,51 0,61 0,71 0,80 0,90
4,- 0,04 0,14 0,23 0,33 0,43 0,52 0,62 0,72 0,81 0,91
5,- 0,05 0,15 0,24 0,34 0,44 0,53 0,63 0,73 0,82 0,92
6,- 0,06 0,15 0,25 0,35 0,45 0,54 0,64 0,74 0,83 0,93
7,- 0,07 0,16 0,26 0,36 0,46 0,55 0,65 0,75 0,84 0,94
8,- 0,08 0,17 0,27 0,37 0,46 0,56 0,66 0,76 0,85 0,95
9,- 0,09 0,18 0,28 0,38 0,47 0,57 0,67 0,76 0,86 0,96
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb Arbeiter Arbeiter
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1967 11 772 10 632 9 444 9 564 5 760 9 360 8 316
Anlage 4
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2
1 1 1
1967 6 684 6 276 6 012 5 724 4 368 4 656
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1967 16 800 16 800 14 688 10 764 9156
Anlage 6
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1967 16 800 14 568 10 692 7728 6600
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968 1409
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1967 10 740 9 276 7 812 9 576 8 232
Anlage 8
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1967 1204001204001179401156001204001204001158281 137641204001183841 149401115921 8340
Anlage 9
(zu § 9)
Bruttojahresarbeitsentgelte in DM für
männliche Versicherte weibliche Versicherte
Jahr der Leistungsgruppe
der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1967 16 800 14 688 10 764 14 568 10 692 7 '728
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Bereich der Statistik für Bundeszwecke
Vom 20. Dezember 1968
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 481) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ge-
setzes über die Statistik für Bundeszwecke vom
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503, 519), wird dem Statistischen
Bundesamt übertragen, soweit es nach § 2 Nr. 2 des
Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, auch
in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke, Bundesstatistiken für
Bundeszwecke erhebt. Das gleiche gilt, soweit Sta-
tistiken auf Grund des § 15 des Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke erhoben werden.·
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1} in Verbindung mit § 111 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqcn für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die· Post, Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendunq des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl.