1323
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgcgchcn zu Bonn am 14.Dezember 1968 Nr.92
Tag Inhalt Seite
11. 12. 68 Dril.l.e Verordnun~J über ckn Wegfall der Grünen Internationalen Versicherungskarte 1323
11. 12. 68 Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für
freiwillig Vcrsichcrle in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner . . . . . . . . . . . 1324
Bundcs9esclzbl. llI 822-4-2
11. 12. 68 Verordnunq zur Anderunq der Ersten Befreiunqsverordnunq 1325
Bundcs9csetzbl. III 7610-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
Verkündunqen irri Bundesanzeiger...................................................... 1326
R.Pchtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
Dritte Verordnung
über den Wegfall der Grünen Internati.onalen Versicherungskarte
Vom 11. Dezember 1968
Auf Grund des § 8 a Abs. 1 des Gesetzes über die
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956
(Bundcsgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 24. Mai 1968 (Btindesgesetzbl. I S. 503),
wird nach Anhörung der obersten Landesbehörden
verordnet:
§
Die Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2
des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger ist nicht erforderlich für Kraftfahrzeuge
und Kruftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebe-
nes tschechoslowakisches Kennzeichen führen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Jeitungsgesetzes vom 4. Jan.uar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über die Haftpflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im
Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den l l. Dc>.zember 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte
in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Vom 11. Dezember 1968
Auf Grund des § 12 der Verordnung über den
weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versiche-
rung vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Festsetzung des
Beitrags für freiwillig Versicherte in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung der. Rentner vom
26. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der
Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1361) werden in Satz 2 das Wort
11 und" durch einen Beistrich ersetzt sowie der Punkt
am Schlusse des Satzes gestrichen und folgende
Worte angefügt:
II und für die Zeit vom 1. Januar 1969 an fünfzig
Deutsche Mark monatlich."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte
in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Vom 11. Dezember 1968
Auf Grund des § 12 der Verordnung über den
weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versiche-
rung vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Festsetzung des
Beitrags für freiwillig Versicherte in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung der. Rentner vom
26. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der
Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1361) werden in Satz 2 das Wort
11 und" durch einen Beistrich ersetzt sowie der Punkt
am Schlusse des Satzes gestrichen und folgende
Worte angefügt:
II und für die Zeit vom 1. Januar 1969 an fünfzig
Deutsche Mark monatlich."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth