1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung
zum Getreidegesetz
Vom 5. Dezember 1968
Auf Crund des § 5 Abs. 10 Sc1lz 1 des Getreide- ,,Die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vor-
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 standes schließt der Verwaltungsrat ab; sie be-
(Bundesgesetzbl. l S. 900), zuletzt geändert durch das dürfen der Genehmigung des Bundesministers."
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrat(~s: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Mühlenstelle
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
( Anlage zur Vierten Durchführungsverordnung zum gesetzes auch iin Land Berlin.
Getreidegesetz vom 17. Dezember 1951 - Bundes-
gesetzbl. l S. 972 - , zuletzt geändert durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der Vierten Durchfüh-
rungsverordnung zum Getreidegesetz vom 17. März Artikel 3
1965 - Bundr~sgcsetzbl. l S. 86 -) erhält folgende Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Fassung: dung in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 90 - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968 1315
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Pettenkoier-Gedenkmünze)
Vom 11. Dezember 1968
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung geteilte Jahreszahl 1968 ist beiderseits oberhalb der
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- gespreizten Fänge angebracht. Die Umschrift lautet:
blatt S. 323) wird am 18. Dezember zur Erinnerung „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND· DEUTSCHE
an den Naturwissenschaftler Max von Pettenkofer, MARK · ". Der Buchstabe D, das Münzzeichen des
geb. am 3. Dezember 1818, gest. am 10. Februar 1901, Bayerischen Hauptmünzamtes München, befindet
eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert sich unterhalb der Schwanzfedern.
von 5 Deutschen Mark geprä~Jt und in den Verkehr Die Bildseite zeigt das Kopfbild Pettenkofers mit
gebracht. der Umschrift: ,, ·MAX· v • PETTENKOFER • 1818
Die Münze besteht aus l~irn~r Legi<!rung von 625 -1901 ".
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und schrift versehen: ,,HYGIENE STREBT, DER DBEL
ein Gewicht von 11 ,2 Gramm. WURZEL AUSZUROTTEN". Am Ende dieser In-
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und schrift ist eine Arabeske eingeprägt.
wird von einem schmalen Ring und einem ebenfalls Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Karl
erhabenen glalten Randslab umgeben. Burgeff, Köln.
Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
und über dem Kopf des Adlers die Wertziffer 5. Die gemacht.
Bonn, den 11. Dezember 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig
Vom 11. Dezember 1968
Der Absatz 2 .der Bekanntmachung über die Aus-
prägung von Bundesmünzen im Nennwert von
2 Deutschen Pfennig vom 8. September 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 686) erhält folgende Fassung:
,,Die mit glattem Rand geprägten Münzen beste-
hen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen
Kupferplattierung. Sie haben einen Durchmesser
von 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g."
Die im Umlauf befindlichen 2 Pf Münzen behalten
weiterhin ihre Gültigkeit.
Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 11. Dezember 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968 1317
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Wiesbaden, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung
der Angestellten (Angestelltenversicherungs-N eu-
rcgelungsgesetz - AnVNG -) vom 23. Februar
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit er das Recht der Weiter-
versicherung derjenigen betrifft, die nicht inner-
halb der letzten drei Monate vor dem 1. Januar
1957 einen Beitrag aus versicherungspflichtiger
Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und erst
zwischen dem 1. Januar und dem 23. Februar 1957
von dem Weiterversicherungsrecht Gebrauch ge-
macht haben.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. November 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUelbme Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
---------------------------------------------- -----------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.l I um und Bc,.cichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 11. G8 Verordnung (EWG) Nr. 1769/68 der Kommission über die in
den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten 25. 11. 68 L 285/1
21. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1868/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der
Schale in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal•
lenden Waren 26. 11. 68 L 286/1
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1869/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 11. 68 L 286/2
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1870/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26. 11. 68 L 286/3
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1871/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 26. 11. 68 L 286/5
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1872/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 11. 68 L 286/6
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1873/68 _des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 58
des Gemeinsamen Zolltarifs 27. 11. 68 L 287/1
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1874/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
Jür getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B des Ge-
meinsamen Zolltarifs, in Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 15 kg oder weniger 27. 11. 68 L 287/2
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1875/68 des Rates über den Absatz
von Schweinefleischerzeugnissen, die Gegenstand besonderer
Interventionsmaßnahmen waren 27. 11: 68 L 287/4
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1876/68 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1042/68 zur Festsetzung des Grund-
preises und des Ankaufspreises für Äpfel 27. 11. 68 L 287/5
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1877/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Mandarinen 27. 11. 68 L 287/6
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1878/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Süßorangen 27. 11. 68 L 287/7
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1879/68 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerbutter aus den Bestän-
den der deutschen Interventionsstelle 27. 11. 68 L 287/9
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1880/68 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerbutter aus den Bestän-
den der französischen Interventionsstelle 27. 11. 68 L 287/10
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1881/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 11. 68 L 287/12
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1882/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 11. 68 L 287/13
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1883/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27. 11. 68 L 287/15
Her i111 s y e b er: Der Bundesminister. der Justiz. - Ver I a g: Bundesaazeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln L Postfach:·
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünde!.. In Teil 111 wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb~_r die_ Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen fur Teil III ~urch den Verlag.
Bezngsbedingungcn für Teil I und II: Luufendcr Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an eme~ Postsdialter.
Bezugspreis viertel jährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voremsendung des
erlordcrlidien 13elrnqcs auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq.
Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
1311
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1968 Nr.90
Tag Inhalt Seite
28. 11. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung 1311
Bundcs9csctzbl. lll 2125-4-35
5. 12. 68 Dritle Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz 1314
Bundcsgesctzbl. III 7841-1-5
11. 12. 68 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Pettenkofer-Gedenkrnünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315
11. 12. 68 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen
Pfennig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
Bundcs9escl.zbl. III 6!:Jl-8
28. 11. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerictits (zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1317
ßundesgesetzbl. III B21-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318
Sechste Verordnung
zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung
Vom 28. November 1968
Auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichs-
a) Im Eingangssatz werden die Worte ,, § 1" durch
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Ein-
die Worte ,,§ 1 Abs. l und in der Nummer 3 II
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
die Worte ,,§ 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), 11
Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ersetzt.
in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes
wird gemeinsam mit dem Bundesminister für Er- b) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-
nährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund sung:
des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 des
111. 0,07 Gramm Biphenyl (Diphenyl) in einem
Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den
Kilogramm Früchte;
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des 2. 0,012 Gramm Orthophenylphenol oder Na-
Bundesrates verordnet: triumorthophenylphenolat, berechnet als
Orthophenylphenol, in einem Kilogramm
Artikel 1 Früchte; die festgesetzte Höchstmenge gilt
auch für den Zusatz der Stoffe in Ver-
Die Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. Dezem- mischung untereinander; 11
•
ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert
durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
Fruchtbehandlungsverordnung vom 3. Mai 1967 3. § 3 wird wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 527), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 erhalten die Buchstaben a
aa) Im Eingangssatz werden die Worte ,,§ 1"
und b folgende Fassung:
durch die Worte § 1 Abs. l ersetzt.11 II
,,a) Biphenyl (Diphenyl),
bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die
b) Orthophenylphenol und Natriumorthophenyl- Worte ,,§ 1 Nr. 1 Buchstabe c durch die 11
phenolat, 11
; Worte 11 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c"
ferner werden in Buchstabe c hinter dem Wort ersetzt.
„Carnaubawachs" ein Komma und die Worte cc) In Nummer 3 werden die Worte 11§ 1 Nr. 3
,,Ester der in der Anlage aufgeführten Montan- Buchstabe a" durch die Worte 11 § 1 Abs. 1
säuren" eingefügt. Nr. 3 Buchstabe a" ersetzt.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 8. Die Anlage „Reinheitsanforderungen an fremde
aa) Im Eingangssatz werden die Worte ,, § 1" Stoffe" wird wie folgt geändert:
jeweils durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1" er- a) Ziffer II erhält folgende Uberschrift:
setzt.
,,Besondere Reinheitskriterien für die einzel-
bb) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 1"
nen Stoffe der Nummern E 220 bis E 225, E 230
durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1" ersetzt.
bis E 232".
cc) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 1
Nr. 1" durch die Worte ,, § 1 Abs. 1 Nr. 1" b) Hinter den Reinheitsanforderungen an E 225
ersetzt. Calciumdisulfit werden folgende Reinheits-
anforderungen angefügt:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
,,E 230 Biphenyl (Diphenyl)
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte Aussehen weißes kristallines Pulver.
,,§ 1" jeweils durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1"
Schmelzintervall 68,5-70,5° C.
ersetzt.
Gehalt nicht weniuer als 99,8 0/o.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Benzol nicht mehr als 10 mg/kg.
,, (4) Werden Zitrusfrüchte, die nach § 3 Aromatische nicht mehr als 2 mg/kg,
kenntlich zu machen sind, an Personen abge- Amine ausgedrückt als Anilin.
geben, die nicht Letzlverbraucher sind, ist Phenolische nicht mehr als 5 mg/kg,
abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a Derivate ausgedrückt als Phenol.
und b die Kenntlichmachung durch eine schrift-
Triphenyl und nicht mehr als 0,2 0/o.
liche Erklärung unter Verwendung der Worte
höhere pheno-
„Konserviert mit ... " unter Hinzufügung der
lische Derivate
Bezeichnung des oder der jeweils verwendeten
Stoffe auf den Rechnungen und außerdem Polyzyklische fehlen.
durch einen entsprechenden Hinweis auf einer aromatische
Außenfläche der Behältnisse vorzunehmen." Kohlenwasser-
stoffe
Probe mit die Mischung von 1 g
5. § 4 a wird wie folgt geändert:
Schwefelsäure Biphenyl und 5 ml konzen-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: trierter Schwefelsäure gibt
kalt keinerlei Färbung.
,, (1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a
und b genannten Stoffe, auch in Vermischung E 231 Orthophenylphenol
untereinander, sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 3
Aussehen weißes oder leicht gelbliches
genannten Stoffe, auch in Vermischung unter-
kristallines Pulver.
einander oder mit anderen Lebensmitteln,
dürfen, sofern sie für die dort genannten Ver- Schmelzintervall 56-58° C.
wendungszwecke bestimmt sind, gewerbs- Gehalt nicht weniger als 99 0/o.
mäßig nur in Packungen oder Behältnissen Biphenyläther nicht mehr als 0,3 0/o.
abgegeben werden." p-Phenylphenol nicht mehr als 0,1 0/o.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a-Naphthol nicht mehr als 0,01 0/o.
aa) In Nummer 2 werden hinter den Worten Sulf atierte nicht mehr als 0,05 0/o.
„in der Form" die Worte „E 230 Biphenyl Aschen
(Diphenyl) ", ,,E 231 Orthophenylphenol", E 232 Natriumorthophenylphenolat
,,E 232 Natriumorthophenylphenolat" ein-
gefügt. Aussehen weißes oder leicht gelbliches
kristallines Pulver.
bb) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Schmelzintervall 56-58° C nach Trocknen in
„4. bei Vermischungen dieser Stoffe mit des durch An- einem Schwefelsäure-
anderen Lebensmitteln außerdem das säuern isolier- Trockner.
Mischungsverhältnis und die Bezeich-
ten, nicht um-
nung der anderen Lebensmittel." kristallisierten
c) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Orthophenyl-
Nr. 3" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- phenols
staben a und b und Nr. 3" ersetzt. pH-Wert die 2 0/oige wäßrige Lösung
muß einen pH-Wert zwischen
11, 1 und 11,8 aufweisen.
6. In § 5 werden die Worte „nach § 1 Nr. 1" durch
die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. Gehalt nicht weniger als 95 0/o
C12HoONa·4 H2O.
Biphenyläther nicht mehr als 0,3 0/o.
7. In § 1 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3"
durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a p-Phenylphenol nicht mehr als 0, 1 0/o.
oder b oder Nr. 3" ersetzt. a-Naphthol nicht mehr als 0,01 0/o."
Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968 1313
c) Hinter den Reinheitsanforderungen an acetyliertes Monoglyzerid werden· folgende
Reinheitsanforderungen angefügt:
„Ester der Montansäuren
Ester der Montansäuren im Sinne dieser Verordnung sind durch Chromsäureoxy-
dation gewonnene höhermolekulare, gesättigte, geradkettige, aliphatische Mono-
carbonsäuren mit einer Kohlenstoffzahl C20 bis Cs6, verestert mit Äthandiol oder
einer Mischung aus Äthandiol mit 1,3-Butandiol.
Sie müssen den nachstehend aufgeführten Anforderungen genügen:
Tropfpunkt Erstarrungs- Verseifungs- Dichte bei
o C . punkt o C Säurezahl zahl 20° C
a) Ester mit
Äthandiol 78 bis 83 71 bis 76 25 bis 35 135 bis 155 1,00 bis 1,02
b) Ester mit
Äthandiol
und Butan-
diol 77 bis 82 69 bis 73 25 bis 35 135 bis 150 1,00 bis 1,02
Der Gehalt an freien Glykolen und an Asche darf 0,1 vom Hundert nicht überschrei-
ten. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe dürfen nicht nachweisbar sein.
In der Säurekomponente darf der Gehalt an aliphatischen Monocarbonsäuren mit
geringerer Kettenlänge als C20 fünf vom Hundert, der Gehalt an aliphatischen gerad-
kelligen gesättigten Dicarbonsäuren 20 vom Hundert nicht übersteigen."
Artikel 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
den Wortlaut der Fruchtbehandlungsverordnung in mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.
Artikel 3 Artikel 4
Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- dung in Kraft.
Bonn, den 28. November 1968
Der Bundesminister für Gesundhe_itswesen
Käte Strobel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung
zum Getreidegesetz
Vom 5. Dezember 1968
Auf Crund des § 5 Abs. 10 Sc1lz 1 des Getreide- ,,Die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vor-
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 standes schließt der Verwaltungsrat ab; sie be-
(Bundesgesetzbl. l S. 900), zuletzt geändert durch das dürfen der Genehmigung des Bundesministers."
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrat(~s: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Mühlenstelle
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
( Anlage zur Vierten Durchführungsverordnung zum gesetzes auch iin Land Berlin.
Getreidegesetz vom 17. Dezember 1951 - Bundes-
gesetzbl. l S. 972 - , zuletzt geändert durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der Vierten Durchfüh-
rungsverordnung zum Getreidegesetz vom 17. März Artikel 3
1965 - Bundr~sgcsetzbl. l S. 86 -) erhält folgende Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Fassung: dung in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 90 - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968 1315
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Pettenkoier-Gedenkmünze)
Vom 11. Dezember 1968
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung geteilte Jahreszahl 1968 ist beiderseits oberhalb der
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- gespreizten Fänge angebracht. Die Umschrift lautet:
blatt S. 323) wird am 18. Dezember zur Erinnerung „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND· DEUTSCHE
an den Naturwissenschaftler Max von Pettenkofer, MARK · ". Der Buchstabe D, das Münzzeichen des
geb. am 3. Dezember 1818, gest. am 10. Februar 1901, Bayerischen Hauptmünzamtes München, befindet
eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert sich unterhalb der Schwanzfedern.
von 5 Deutschen Mark geprä~Jt und in den Verkehr Die Bildseite zeigt das Kopfbild Pettenkofers mit
gebracht. der Umschrift: ,, ·MAX· v • PETTENKOFER • 1818
Die Münze besteht aus l~irn~r Legi<!rung von 625 -1901 ".
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und schrift versehen: ,,HYGIENE STREBT, DER DBEL
ein Gewicht von 11 ,2 Gramm. WURZEL AUSZUROTTEN". Am Ende dieser In-
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und schrift ist eine Arabeske eingeprägt.
wird von einem schmalen Ring und einem ebenfalls Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Karl
erhabenen glalten Randslab umgeben. Burgeff, Köln.
Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
und über dem Kopf des Adlers die Wertziffer 5. Die gemacht.
Bonn, den 11. Dezember 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig
Vom 11. Dezember 1968
Der Absatz 2 .der Bekanntmachung über die Aus-
prägung von Bundesmünzen im Nennwert von
2 Deutschen Pfennig vom 8. September 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 686) erhält folgende Fassung:
,,Die mit glattem Rand geprägten Münzen beste-
hen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen
Kupferplattierung. Sie haben einen Durchmesser
von 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g."
Die im Umlauf befindlichen 2 Pf Münzen behalten
weiterhin ihre Gültigkeit.
Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 11. Dezember 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968 1317
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Wiesbaden, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung
der Angestellten (Angestelltenversicherungs-N eu-
rcgelungsgesetz - AnVNG -) vom 23. Februar
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit er das Recht der Weiter-
versicherung derjenigen betrifft, die nicht inner-
halb der letzten drei Monate vor dem 1. Januar
1957 einen Beitrag aus versicherungspflichtiger
Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und erst
zwischen dem 1. Januar und dem 23. Februar 1957
von dem Weiterversicherungsrecht Gebrauch ge-
macht haben.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. November 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUelbme Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.l I um und Bc,.cichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 11. G8 Verordnung (EWG) Nr. 1769/68 der Kommission über die in
den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten 25. 11. 68 L 285/1
21. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1868/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der
Schale in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal•
lenden Waren 26. 11. 68 L 286/1
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1869/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 11. 68 L 286/2
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1870/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26. 11. 68 L 286/3
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1871/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 26. 11. 68 L 286/5
25. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1872/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 11. 68 L 286/6
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1873/68 _des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 58
des Gemeinsamen Zolltarifs 27. 11. 68 L 287/1
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1874/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
Jür getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B des Ge-
meinsamen Zolltarifs, in Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 15 kg oder weniger 27. 11. 68 L 287/2
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1875/68 des Rates über den Absatz
von Schweinefleischerzeugnissen, die Gegenstand besonderer
Interventionsmaßnahmen waren 27. 11: 68 L 287/4
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1876/68 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1042/68 zur Festsetzung des Grund-
preises und des Ankaufspreises für Äpfel 27. 11. 68 L 287/5
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1877/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Mandarinen 27. 11. 68 L 287/6
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1878/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Süßorangen 27. 11. 68 L 287/7
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1879/68 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerbutter aus den Bestän-
den der deutschen Interventionsstelle 27. 11. 68 L 287/9
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1880/68 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerbutter aus den Bestän-
den der französischen Interventionsstelle 27. 11. 68 L 287/10
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1881/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 11. 68 L 287/12
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1882/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 11. 68 L 287/13
26. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1883/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27. 11. 68 L 287/15
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Ausfertigung verkünde!.. In Teil 111 wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb~_r die_ Sammlung des Bundes-
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