Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1968 121
Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 26. Januar 1968
I. f) den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- g) dem Leiter der Grenzschutzdirektion,
gesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bun- soweit die Behörde über den vorangegangenen
desgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch Arti- Widerspruch entschieden hat.
kel II des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-
disziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 725), übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn II.
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertre-
tung bei den in Ziffer I bezeichneten Klagen vor.
a) dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,
b) dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, III.
c) dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Diese Anordnung findet keine Anwendung auf
d) dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas- Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung er-
sungsschutz, hoben worden sind.
e) dem Präsidenten des Bundesamtes für zivilen IV.
Bevölkerungsschutz, Diese Anordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1968
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung
Vom 2. Februar 1968
I. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militär-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des bischofamtes für die Bundeswehr,
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- für ihren Geschäftsbereich.
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst in der Neufassung vom 11. Juli 1967 {Bundes- II.
gesetzbl. I S. 794) übertrage ich widerruflich die Aus-
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis und Entlassung der unter I genannten Beamten vor.
A 11 und der entsprechenden Beamten bis zur An-
stellung III.
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtech- Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die
nik und Beschaffung, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
dem Präsidenten des Bundeswehrverwaltungs- Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Anord-
amtes, nungen vom 23. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 383),
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen, vom 21. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 273), vom
dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kir- 9. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und vom
chenamtes für die Bundeswehr, 9. April 1964 {Bundesgesetzbl. I S. 287) außer Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1968
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
117
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1968 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
24. 1. 68 Verordnung über die Wahl und Geschäftsführung der Vertrauensmänner und des Haupt-
vertrauensmannes im Bundesnachrichtendienst (WO BND) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
26. 1. 68 Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern ....... , ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
2. 2. 68 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung 122
Bundes9csclzbl. III 2030-11-15, 2030-11-17
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften 123
Verordnung
über die Wahl und Geschäftsführung
der Vertrauensmänner und des Hauptvertrauensmann.es im Bundesnachrichtendienst
(WO BND)
Vom 24. Januar 1968
Auf Grund des § 81 a Abs. 6 des Personalvertre- leiter auf Vorschlag des Vertrauensmannes drei
tungsgesetzes vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von
S. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- ihnen als Vorsitzenden. Von diesem Vorschlag darf
rung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai er nur aus zwingenden dienstlichen Gründen ab-
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518), verordnet die Bun- weichen.
desregierung:
§ 4
§ 1
Wahlbereiche Festsetzung des Wahltermins
Ein Vertrauensmann wird in Dienststellen ge- Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Dienst-
wählt, denen in der Regel mindestens fünf wahl- stellenleiter nach Anhörung des Wahlvorstandes
berechtigte Bedienstete angehören. unverzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen
nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.
§ 2
Wahlberechtigte und Wählbarkeit § 5
(1) Wahlberechtigt sind alle im Zeitpunkt der Bekanntgabe zur Wahl
Wahl der Dienststelle angehörenden Bediensteten. (1) Der Wahlvorstand gibt in geeigneter Weise
Abgeordnete oder kommandierte Bedienstete sind bekannt
in der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abge-
ordnet oder kommandiert sind. 1. die Namen seiner Mitglieder,
2. das Wählerverzeichnis,
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Dienst-
stelle, die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesnach- 3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen
richtendienst mindestens ein Jahr angehören, mit das Wählerverzeichnis,
Ausnahme des Dienststellenleiters, seines ständigen 4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht
Vertreters sowie der Bediensteten, die zu selbstän- werden können,
digen Entscheidungen in Personalangelegenheiten
der Dienststelle befugt sind. 5. die Bewerberliste,
6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.
§ 3
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf
Bestellung des Wahlvorstandes hinzuweisen,
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit 1. daß nur Bedienstete wählen können, die in das
des Vertrauensmannes bestellt der Dienststellen- Wählerverzeichnis eingetragen sind,
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur seitigen. Ist ein Bediensteter vorgeschlagen worden,
bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim der nach § 2 Abs. 2 nicht wählbar ist, so sind die
Wahlvorstand eingelegt werden können, Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie kön-
3. daß ein Wahlvorschlag von mindestens drei nen innerhalb von drei Tagen einen anderen Be-
\Nahlberechtigten unterzeichnet sein muß, diensteten benennen.
4. daß die schriftliche Zustimmung des Bewerbers (3) Verspätete Vorschläge sind zurückzuweisen.
vorliegen muß,
5. daß jeder Bedienstete nur einen Wahlvorschlag § 9
unterzeichnen darf, Aufstellung der Bewerberliste
6. daß nur fristgerecht eingegangene Wahlvor- Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlage-
schläge berücksichtigt werden, nen Bediensteten in alphabetischer Reihenfolge zu-
7. daß nur gewählt werden kann, wer in einen sammen (Bewerberliste} und gibt sie spätestens fünf
gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist, Tage vor Beginn der Stimmabgabe in geeigneter
Weise bekannt.
8. daß ein Bediensteter, der verhindert ist, seine
Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit
der Briefwahl hat. § 10
Einziger Wahlvorschlag
§ 6
Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht
Wählerverzeichnis mehr als drei Bewerber enthält, eingereicht wor-
den, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in
Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der
Wahlberechtigten seiner Dienststelle (Wählerver- der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
zeichnis) nach den listenmäßigen Unterlagen auf,
die ihm der Dienststellenleiter zur Verfügung stellt. § 11
Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der
Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu Stimmabgabe
berichtigen. (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich-
nis eingetragen ist.
§ 7 (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis zettel drei Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt
seinen Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab.
(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wäh-
In dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Rei-
lerverzeichnis innerhalb einer Woche seit dessen
henfolge der Bewerberliste aufzuführen. Sowohl
Bekanntgabe beim Wahlvorstand schriftlich Ein-
die Stimmzettel als auch die Wahlumschläge müssen
spruch einlegen.
von gleicher Beschaffenheit sein.
(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahl-
(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimm-
vorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem
zettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die
Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat,
Wahlumschläge gesteckt werden können und daß
unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Be-
das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
ginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der
Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen
Wählerverzeichnis zu berichtigen. während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben
werden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe
ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
§ 8
Wahlvorschläge
§ 12
(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes können die
Briefwahl
Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach
der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimm- (1) Einern Bediensteten, der verhindert ist, seine
abgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor- Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvor-
schlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten stand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahl-
und muß von mindestens drei Wahlberechtigten umschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die
unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender
Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizu- trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der
fügen. Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Uber-
sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche
Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise
für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-
für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschla-
Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter An- ges so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
gabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimm-
Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu be- abgabe vorliegt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1968 119
(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe § 17
entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge Bekanntgabe der Gewählten
den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk Aufbewahren der Wahlunterlagen
der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet
in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefum- (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Ver-
schläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk trauensmannes und der beiden Stellvertreter unver-
über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den züglich in geeigneter Weise bekannt. Dem Dienst-
Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge stellenleiter wird das Ergebnis der Wahl schriftlich
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergeb- mitgeteilt.
nisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung (2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvor-
über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöff- schläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Nieder-
net zu vernichten. schrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des
Vertrauensmannes aufbewahrt.
§ 13
Bereitstellung der Mittel § 18
Der Dienststellenleiter stellt die sächlichen Mit.tel Anfechtung der Wahl
für die Durchführung der Wahl zur Verfügung.
Drei Wahlberechtigte oder der Dienststellenleiter
können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen,
vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 14 an gerechnet, beim Verwaltungsgericht München
Verbot der Wahlbehinderung mit dem Antrage anfechten, die Wahl für ungültig
zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften
(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbeson-
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
dere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berich-
des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt
tigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den
werden.
Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von beeinflußt werden konnte.
Vorteilen oder Androhen von Nachteilen beein-
flußt werden.
§ 19
§ 15 Beginn und Ende der Amtszeit
Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt
(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach mit de1,1 Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeit-
Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. punkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit
Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. dem Ablauf von dessen Amtszeit. Schließt sich die
Amtszeit des neu zu wählenden Vertrauensmannes
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amts-
drei Bewerber bezeichnet sind oder aus denen sich zeit des bisherigen Vertrauensmannes bis zur Neu-
der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt wahl, jedoch höchstens um zwei Monate.
oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder
einen Vorbehalt enthalten. (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor
(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die Ablauf der Amtszeit
meisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern 1. durch Niederlegung des Amtes (§ 20),
sind die beiden Bewerber gewählt, die die nächst- 2. durch Verlust der Wählbarkeit, jedoch nicht
niedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei bei einer Abordnung oder Kommandierung von
Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebens- weniger als drei Monaten,
alter.
3. durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts
§ 16
(§ 21).
Wahlniederschrift § 20
(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor- Niederlegung des Amtes
stand eine Niederschrift, die von seinen Mitglie- Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Er-
dern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten klärung gegenüber dem Dienststellenleiter sein Amt
1. die Zahl der Wahlberechtigten, niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des
2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Amtes dienstlich bekannt.
Stimmen,
3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes § 21
und der beiden Stellvertreter. Abberufung des Vertrauensmannes
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand- (1) Mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten
lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses der Dienststelle oder der Dienststellenleiter kann
sind zu vermerken. beim Verwaltungsgericht München beantragen, den
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung § 26
seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
Wahl des Hauptvertrauensmannes
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten abzu-
berufen. Für die Wahl des Hauptvertrauensmannes im
Bundesnachrichtendienst gelten die §§ 2 bis 25 ent-
(2) Gibt das Gericht dem Antrag statt, bestellt der
sprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschrif-
Dienststellenleiter drei Wahlberechtigte als Wahl-
ten nichts anderes ergibt:
vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
1. Wahlberechtigt sind nur die Vertrauensmänner
der am Sitz des Präsidenten des Bundesnachrich-
§ 22
tendienstes befindlichen Dienststellen (§ 2 Abs. 1);
das gilt nicht für die Wahlberechtigung als Vor-
Ruhen ·des Amtes aussetzung der Wählbarkeit (§ 2 Abs. 2).
Das Amt des Vertrauensmannes ruht, solange ihm 2. Bei der Bestellung des Wahlvorstandes (§ 3) ist
die Ausübung des Dienstes verboten oder er vor- der Präsident des Bundesnachrichtendienstes
läufig des Dienstes enthoben ist. nicht an Vorschläge gebunden.
3. Die Stimmabgabe (§ 4) soll zwei bis drei Wochen
nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.
§ 23 4. Dem Wahlvorschlag des Präsidenten des Bundes-
Eintritt des Stellvertreters nachrichtendienstes ist die schriftliche Zustim-
mung der Bewerber beizufügen. Im übrigen ist
(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vor-
§ 8 nicht anzuwenden.
zeitig (§ 19 Abs. 2), so tritt der nächste Stellvertreter
ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu 5. § 10 ist nicht anzuwenden.
wählen. 6. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Bewerber
auf dem Stimmzettel bezeichnen; es wird aus-
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn der
schließlich durch Briefwahl gewählt (§§ 11, 12).
Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes
verhindert ist. 7. Ungültig sind Stimmzettel schon dann, wenn in
ihnen mehr als ein Bewerber bezeichnet ist (§ 15
Abs. 2).
§ 24
8. Zum Stellvertreter ist der Bewerber mit der
Schutz des Vertrauensmannes zweithöchsten Stimmenzahl gewählt (§ 15 Abs. 3
Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Satz 2).
Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätig-
§ 27
keit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Geschäftsführung des Hauptvertrauensmannes
Der Hauptvertrauensmann erörtert mit dem Prä-
§ 25 sidenten des Bundesnachrichtendienstes jeden Vor-
gang, den ihm ein Vertrauensmann vorlegt.
Erstmalige Wahl
(1) Nach Errichtung einer Dienststelle soll die
erste Wahl spätestens in dnü Monaten durchge- § 28
führt sein. Inkrafttreten
(2) Bei bestehenden Dienst.stellen soll die erste Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Wahl innerhalb von zwei Monaten nach Inkraft- die Verkündung folgenden Kalendermonats in
treten dieser Verordnung stattfinden. Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1968 121
Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 26. Januar 1968
I. f) den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- g) dem Leiter der Grenzschutzdirektion,
gesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bun- soweit die Behörde über den vorangegangenen
desgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch Arti- Widerspruch entschieden hat.
kel II des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-
disziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 725), übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn II.
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertre-
tung bei den in Ziffer I bezeichneten Klagen vor.
a) dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,
b) dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, III.
c) dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Diese Anordnung findet keine Anwendung auf
d) dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas- Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung er-
sungsschutz, hoben worden sind.
e) dem Präsidenten des Bundesamtes für zivilen IV.
Bevölkerungsschutz, Diese Anordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1968
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung
Vom 2. Februar 1968
I. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militär-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des bischofamtes für die Bundeswehr,
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- für ihren Geschäftsbereich.
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst in der Neufassung vom 11. Juli 1967 {Bundes- II.
gesetzbl. I S. 794) übertrage ich widerruflich die Aus-
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis und Entlassung der unter I genannten Beamten vor.
A 11 und der entsprechenden Beamten bis zur An-
stellung III.
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtech- Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die
nik und Beschaffung, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
dem Präsidenten des Bundeswehrverwaltungs- Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Anord-
amtes, nungen vom 23. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 383),
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen, vom 21. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 273), vom
dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kir- 9. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und vom
chenamtes für die Bundeswehr, 9. April 1964 {Bundesgesetzbl. I S. 287) außer Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1968
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
vom Nr./Seite
23. 1. 68 VerordnunrJ (EWG) Nr. 91/68 des Rates über das Gemein-
schaftszollkontingent von 20 000 Stück Färsen und Kühen be-
stimmter Höhenrassen der Tarifnummer ex 01.02 A II des Ge-
meinsaml!n Zolltarifs 26. 1. 68 L 23/1
23. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 92/68 des Rates über das Gemein-
schaftszollkontingent von 22 000 Tonnen Gefrierfleisch von
Rindern der Tarifnummer ex 02.01 A II des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 26. 1. 68 L 23/2
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 93/68 der Kommission zur Festsetzung
der c.rnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Rogqen anwendbaren Abschöpfungen 26. 1. 68 L 23/3
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 94/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26. 1. 68 L 23/4
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 95/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Ersta Uung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 1. 68 L 23/6
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 96/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 26. 1. 68 L 23/8
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 97/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 26. 1. 68 L 23/11
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 98/68 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 26. 1. 68 L 23/13
25. l. 68 Verordnung (EWG) Nr. 99/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 26. 1. 68 L 23/15
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 100/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 26. 1. 68 L 23/17
25. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 101/68 der Kommission zur Festsetzung
des auf dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse in jedem Mitgliedstaat für die Berechnung der
Abschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden Preis-
unterschieds für Weißzucker 26. 1. 68 L 23/19
26. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 102/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 1. 68 L 24/1
26. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 103/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 1. 68 L 24/2
26. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 104/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27. 1. 68 L 24/4
26. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 105/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 27. 1. 68 L 24/5
26. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 106/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeurJnissen zu erhebenden Abschöpfungen 27. 1. 68 L 24/6
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1967
Tei 1 I: 6,- DM (2 Einbanddec:k.en) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpac:k.ung
In diesem Betrag sind 10 8 /e Mehrwertsteuer enthalten
Die Titelblätter und die zeitliche UbersldJ.t für Teil I lagen der Nr. 7/68 und für Teil II
der Nr. 4/68 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rüc:k.en mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschec:k.konto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nac:h Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN · POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 1/,.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden di~ Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltcnd teslqesteUte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil llI durch den Verlaq,
Bczuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich lür Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Post~diec.kkonto ~Bunde~qesetzblatt"'
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnun9. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,15 DM.