1303
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 10.Dezember 1968 Nr.89
Tag Inhalt Seite
5. 12. 68 Handelsklassengesetz 1303
Bundesgesetzbl. III 7849-1
5. 12.68 Fünfzehnte Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung 1306
Bundesgesetzbl. llI 7400-1-1
Handelsklassengesetz
Vom 5. Dezember 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
rates das folgende Gesetz beschlossen: gebracht werden. Als Merkmale können insbeson-
dere bestimmt werden:
§ 1 Qualität,
(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität Herkunft,
und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirt- Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung,
schaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Gewinnung, Herstellung. und Behandlung,
Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Angebotszustand,
Forsten (Bundesminister). im Einvernehmen mit den Reinheit und Zusammensetzung,
Bundesministern für Gesundheitswesen und für Sortierung und
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen ein- Beständigkeit bestimmter Eigenschaften.
führen. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner
(2) Erzeugnisse im Sinne de.; Absatzes 1 sind die vorgeschrieben werden:
in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, 1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Aus-
Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen formung, Verpackung, Mengen- und Gewichtsein-
Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei heiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen
gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Handelsklassen angeboten, feilgehalten, geliefert,
Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-
ausgenommen sind die den Vorschriften des Wein- den;
gesetzes unterliegenden Erzeugnisse. 2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetz-
lichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten,
(3) Soweit es zur Durchführung von Verordnun-
geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
gen des Rates oder der Kommission der Euro-
bracht werden dürfen;
päischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Ver-
kaufsnormen oder ähnliche Vorsdiriften, die einer 3. daß in Rechnungen, ausgenommen in Rechnungen
Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforder- des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben
lich ist, kann der Bundesminister im Einvernehmen ist, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert,
mit den Bundesministern für Gesundheitswesen und verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wor-
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates Vor- den sind;
schriften nach den §§ 2 und 3 erlassen. 4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschrif-
ten nach Nummer 2 oder entsprechende Vorschrif-
ten des Rates oder der Kommission der Euro-
§ 2
päischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffent-
(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse die für einen größeren Kreis von Personen be-
mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach stimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen
gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehal- Handelsklasse geworben werden darf, sofern da-
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
bei Preise angegeben werden, die sich unmittel- ist, können die Beauftragten der zuständigen Stel-
bar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit be- len bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1
ziehen; anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in
den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich
5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für
bringen, während der Geschäftszeit
gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preis-
notierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
verpflichtet sind, ihre Notier~mgen oder Feststel- richtungen und Transportmittel betreten und dort
lungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu Besichtigungen vornehmen,
erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Num- 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh-
mer 2 oder entsprechende Vorschriften des Rates men; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil
oder der Kommission der Europäischen Gemein- der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine
schaften erlassen sind, ihren Notierungen oder zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt
Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zurückzulassen;
zugrunde zu legen haben; ·
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
6. welche Verfahren
4. Auskunft verlangen.
a) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die ge-
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-
setzlichen Handelsklassen und
nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf
b) bei der Nachprüfung der Einreihung Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen
zu beachten sind. angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr gebracht werden.
(3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sol-
(3) Inhaber oder .Leiter der Betriebe sind ver-
len nur insoweit erlassen werden, als nicht entspre-
pflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und
chende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vor-
Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transport-
schriften des Eichgesetzes und der Durchführungs-
mittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigun-
verordnungen zum Eichgesetz bestehen, die auch den
gen zu dulden, die Proben entnehmen zu lassen,
Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu
lassen und Auskünfte zu erteilen.
§ 3
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner be- tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
stimmt werden, daß Erzeugnisse den nach § 2 Abs. 1 gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
und Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
auch bei dem Verbringen in den Geltungsbereich bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ent- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
sprechen müssen. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4
Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen wer- § 6
den, soll der Bundesminister die beteiligten Wirt- (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
schaftskreise und die Verbraucher anhören. Er kann Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
bilden und Sachverständige hinzuziehen. Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
§ 5 oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(1) Die Uberwachung der Einhaltung der nach (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen so- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
wie der in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen des einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
Rates oder der Kommission der Europäischen Ge- fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
meinschaften obliegt den nach Landesrecht zustän- strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
digen Behörden. Die Uberwachung beim Verbringen ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbe- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
reich dieses Gesetzes kann der Bundesminister durch setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des befugt verwertet.
Bundesrates bedarf, auf das Bundesamt für Ernäh- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
rung und Forstwirtschaft oder auf eine Marktord- verfolgt.
nungsstelle (§ 11 des Durchführungsgesetzes EWG
Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel- § 7
fleisch vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzbl. I S. 617) (1) Ordnungswidrig handelt, wer
übertragen.
1. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter der Bezeich-
(2) Soweit es zur Uberwachung der Einhaltung nung einer gesetzlichen Handelsklasse anbietet,
der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver-
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kehr bringt, obwohl das Erzeugnis nicht minde- stimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächti-
stens den Anforderungen dieser gesetzlichen gungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder auf-
Handelsklasse entspricht, zuheben.
2. ein Erzeugnis im Sinne dE:~s § 1 unter einer Be- (2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit
zeichnung anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Uber-
sonst in den Verkehr bringt, die den Anschein wachung der Vorschriften, die auf Grund des in
einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl· Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.
eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt
ist, (3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen
auf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthal-
3. einer nach § l in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder
ten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7
§ 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrifl verweist oder
§ 9
4. entgegen § 5 Abs. 3
(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach
a) das Betreten von Geschüftsräumen, Grund- diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ste-
stücken, Verkaufseinrichtungen oder Trans- hen der Abfertigung durch die Zolldienststellen
portmitteln oder deren Besichtigung _nicht nicht entgegen.
duldet,
(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen
b) Proben nicht entnehmen läßt, diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der
c) geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollstän- Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwal-
dig oder nicht fristgemäß vorlegt oder nicht tungsbehörden mitteilen.
prüfen läßt oder
d) eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder § 10
nicht fristgemäß erteilt.
Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- unberührt.
buße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 8
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, die auf 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), des Dritten Uberleitungsgesetzes.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse
der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 § 12
(Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsvero~d- Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
nungen im Einvernehmen mit den Bundesministern Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeug-
für Gesundheitswesen und für Wirtschaft mit Zu- nisse der Landwirtschaft und Fischerei außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 5. Dezember 1968
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
5, 6, 7 Abs. l, § 10 Abs. 5, §§ 26 und 33 Abs. 2 und 3 Nr. L 55/1.) in der jeweils geltenden Fassung
des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 ergangenen Verordnungen des Rates oder
(BundesgesetzbJ. I S. 481) verordnet die Bundesregie- der Kommission über Qualitätsnormen
rung: festgelegt sind."
§ l
B. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Nr: 1 bis 12 a,
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung 17 bis 20, 22, 26 bis 32" ersetzt durch „Nr. 1. bis 6,
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31, 32".
desgesetzbl. 1.967 I S. 1), zuletzt geändert durch die
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außen- C. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 erhält der erste Satz fol-
wirtschaftsverordnung vom 22. November 1968 (Bun- gende Fassung:
desgesetzbl. I S. 1197), wird wie folgt geändert: ,,eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem Vor-
druck nach Anlage E 2, E 2 a oder E 2 b (Sammel-
A. § 6 a erhfüt folgende Fassung:
anmeldung) und, soweit erforderlich, E 2 c (Er-
,,§ 6 a gänzungsblatt), wenn die Waren
Besdiränkung nach § 5 A WG a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01, 02
zur Erfüllung des Vertrages zur Gründung oder 03 oder
der Europliischen Wirtschaftsgemeinschaft
b) in Spalte 3 des Kapitels 27 der Einfuhrliste
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der mit 08 gekennzeichnet sind
Ausfuhrliste mit E gekennzeichneten Waren nach und der Wert der Einfuhrsendung fünfzig Deut-
Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschafts- sche Mark übersteigt; bei der Einfuhr von Saat-
gemeinschaft bedarf der Genehmigung; für die gut ist für jede Einfuhrsendung eine Einfuhr-
Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen kontrollmeldung vorzulegen. 11
Wirtschaftsgemeinschaft ist eine Genehmigung
erforderlich, sofern das bei einzelnen Waren in D. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Ausfuhrliste bestimmt ist. Die Ausfuhr der
1. In Nummer 12 wird hinter dem Semikolon
mit E 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern
eingefügt:
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft bedarf der Genehmigung, wenn im voraus „Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den
eine Erstattung auf Grund der Verordnung dafür eingebauten Behältern zum Eigen-
(EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 betrieb mitführen;".
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2. In Nummer 33 Buchstabe x wird hinter dem
Nr. L 155/1) in der jeweils geltenden Fassung Semikolon eingefügt:
festgesetzt worden ist. ,, Treibstoffe für Kühlanlagen in Landfahr-
11
(2) Die Ausfuhr der jn Teil II Spalte 3 der Aus- zeugen und Großbehältern; •
fuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist ohne
GenehrnigLmg nur zulässig, wenn die Waren den E. § 35 a wird wie folgt geändert:
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
veröffentlichten qemeinsamen Qualitätsnormen 11
entsprechen, die-! auf Grund der Artikel 42 und 43 ,, Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen •
des Vertrages zur Gründung der Europäischen 2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wirtschaflsgemc-:inschaft: (Bundesgesetzbl. 1957 II
s. 753, 766) ,, (1) Bei der Ein.fuhr von Gartenbauerzeug-
nissen, für di,e Qualitätsnormen in Anhang I
a) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der
zur Verordnung Nr. 23 des Rates der Euro-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
4. April 1962 (Amtsblatl der Europäischen Ge-
4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen
meinschaften S. 965) in der jeweils geltenden
Gemeinschaften S. 965) in der jeweils g.elten-
Fassung,
den Fassung oder in Verordnungen des Rates
b) in den auf Grund dieser Verordnung, insbe- oder der Kommission auf Grund der Verord-
sondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen nung Nr. 23 oder der Ve,rordnung Nr. 234 des
Verordnungen des Rates oder der Kommis- Rates vom 27. Februar 1968 (Amtsblatt der
sion oder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55/1) in
c) in den auf Grund dr!r Verordnung (EWG) der jeweils geltenden Fassung festgelegt wor-
Nr. 214/68 des Rate~; vom 27. Februar 1968 den sind, prüft das Bundesamt für Ernährung
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und Forsl wirlscha ft vor der Einfuhrabferti- I. In der Länderlist,e C - Anlage L zur Außenwirt-•
gung, ob die WMen diesen Qualitätsnormen schaftsverordnung - wird hinter „Korea, Nord-"
enlspr,echen." die Landbezeichnung „Kuba" eingefügt.
J. Absatz 2 Satz 1 <~rhält folgc~nde Fassung: K. Die Länderliste D - Anlage L zur Außenwirt-
„Bei der genchmigungsfreien Einfuhr von schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:
Obst und Gemüse, für das der Rat oder die 1. Unter „Großbritannien und Nordirland" wer-
Kommission in oder auf Grund der Verord- den die Landbezeichnungen „Aden" und
nung Nr. 23 Qualitätsnormen festgelegt hat, ,,Mauritius" gestrichen.
ist der Zollslellc mit der Einfuhrerklärung
2. Bei der Landbezeichnung „Malaysia" wird
eine Kontrollbescheinigung über die Güte-
klasse der Waren vorzulegen, wenn Ur- der Zusatz ,, (Malaiischer Bund, Sabah, Sara-
sprungs- oder VersendunrJsland ein Mitglied- wak)" angefügt.
staat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 3. Hinter „Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah,
schaft ist." Sarawak)" wird die Landbez,eichnung „Mauri-
tius" eingefügt.
F. § 35 b wird wie folgt geändert:
4. Hinter „Südafrika, Republik" wird die Land-
1. In der Uberschrift sowie in Absatz 2 wird die bezeichnung „Südjemen" eingefügt.
Jahreszahl „ 1962" durch „ 1968" ersetzt.
L. In der Länderliste E - Anlage L zur Außen-
2. In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
wirtschaftsverordnung - werden die Angaben
„Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern über Frankreich und Japan wie folgt geändert:
0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste), von Aus- Land
zügen oder Essenzen aus Kaffee ohne Zusatz
von Kaffeemitteln sowie von Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Auszüge oder Frankreich: Ministere de l'Economie et des
Essenzen (Warennummer 2102 11) ist der Finances Direction Generale des
Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabferti- Douanes et Droits Indirects Divi-
gung ein Urspnrngszeuqnis, Wiederausfuhr- sion G - Autorisations Commer-
zeugnis, Ersatz- oder Teilzeugnis vorzuliegen." ciales
3. In Absatz 2 werden die Worte „das Wieder- Paris
ausfuhrzeugnis und die Ersatzzeugnisse" Japan: Ministry of International Trade
durch die Worte „di::ls Wiederausfuhrzeugnis, and Industry Export Licensing
die Ersatz- oder Teilzeugnisse" ersetzt. Office
4. In Absatz 3 Salz l werden die Worte „Wie- Tokyo
derausfuhrzeugnis oder Ersatzzeugnis" durch
die Worte „Wi,ederausfuhrzeugnis, Ersatz- M. Die Länderliste F 1 - Anlage L zur Außenwirt-
oder Teilzeugnis" ersetzt; in Nummer 4 wird schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:
hinter ,,§ 32 a" eingefügt „Abs. 1 ". 1. Die Landbezeichnungen „Argentinien", ,,Gha-
5. In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: na", ,,Jugoslawien" werden gestrichen.
,, Eine Einfuhrgenehmigung oder ein Ur- 2. Bei der Landbezeichnung „Vereinigte Ara-
sprungszeugnis, Wiederausfuhrzeugnis, Er- bische Republik" wird der Zusatz ,, (Agyp-
satz- oder Teilzeugnis ist jedoch erforderlich, ten)" angefügt.
wenn die Einfuhr die Voraussetzungen einer
der sonstig,en auf Grund von § 10 Abs. 5 N. Die Länderliste F 2 - Anlage L zur Außenwirt-
AWG erlassenen Vorschriften dieses Titels schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:
erfüllt, insbesondere bei der Einfuhr zur ak- 1. Die Landbezeichnungen „Aden" und „Antil-
tiven Lohnveredelung und nach passiver len, Niederländisch" werden gestrichen.
Lohnveredelung."
2. Hinter „Angola" wird die Landbezeidrnung
,, Argentinien" eingefügt.
G. In§ 44 Abs. 1 werden die Worte „oder in Kuba"
gestrichen. 3. Hinter „Argentinien" wird die Landbezeich-
nung „Aruba" eingefügt.
H. § 71 wird wie folgt geändert:
4. Die Landbezeichnung „Australischer Bund;
1. In Absatz 1 erhält Nummer folgende Fas- Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgh.);
sung: Norfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosins:~ln"
wird durch „Australischer Bund, Papua, Neu-
„ 1. ohne die nach den §§ 5 a, 6 oder § 6 a
guinea; N orfolkinsel; Kokosinseln" ersetzt.
erforderliche GenP.hmigung Waren aus-
führt,". 5. Die Landbezeichnung „Bahrain; Katar; Be-
friedetes Oman (Arabische Vertraqsstaa-
2. Die bisherigen Nummern 2 und 2 a werden ten)" wird durch „Bahrain" ersetzt.
gestrichen.
6. Die Landbezeichnung „Botswana" v1ird
3. Die bisherige Nummer 2 b wird Nummer 2. durch „Botsuana" ersetzt.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. Hinler „Cosld Rica" wird die Landbezeich- 28. Hinter „Philippinen" wird die Landbezeich-
nung „Curac:;:ao einschl. Bonaire, Saba, St. nung „Polynesien, Französisch-" eingefügt.
Eustalius 1ind südl. Teil von St. Martin" ein-
gefügt. 29. Die Landbezeichnung „Rhodesien, Süd-"
wird gestrichen.
8. Die Landbezeichnung „Dahomey" wird durch
30. Die Landbezeichnung „Rwanda" wird durch
,,Dahomc" ersetzt.
,,Ruanda" ersetzt.
9. Bei der Landbezeichnung „Falklandinseln
31. Hinter „Senegal" wird die Landbezeichnung
(Britisch)" wird ,, (Britisch) gestrichen.
11
11 Seychellen, St. Helena" eingefügt.
10. Hinter „Frankreich mit Monaco" wird die
Landbezeichnung „Französisches Afar- und 32. Die Landbezeichnung Somaliküste, Fran-
II
Issasge biet" ein gefügt. zösische; Komoren" wird gestrichen.
11. Hinter „Gambia" wird die Landbezeichnung 33. Die Landbezeichnung „Südafrika, Republik
,, Ghana" eingefügt. mit Swasiland; Südwestafrika" wird durch
,, Südafrika, Republik; Südwestafrika" er-
12. Die Landbezeichnung „Guadeloupe; Martini- setzt.
que (Franz.-Wesl.indien)" wird durch „Gua-
deloupe einschl. St. Bartholemy, nördl. Teil 34. Hinter „Südafrika, Republik; Südwestafrika"
von St. Martin, Les Saintes, Desirade und wird die Landbezeichnung „Südjemen" ein-
Marie-Galante" ersetzt. · gefügt.
13. Hinter „Guadeloupe einschl. St. Bartholemy, 35. Die Landbezeichnung „Surinam (Niederlän-
nördl. Teil von St. Martin, Les Saintes, Desi- disch-Guayana)" wird durch „Surinam" er-
rade und Marie-Galante" wird die Land- setzt.
bezeichnung „Guatemala" eingefügt. 36. Hinter „Surinam" wird die Landbezeichnung
14. Die Landbezeichnung „Guinea, Republik" „Swasiland" eingefügt
wird durch „Guinea" ersetzt. 37. Die Landbezeichnung „Tansania, Vereinigte
Republik" wird durch „Tansania" ersetzt.
15. Die Landbezeichnung „Guinea, Spanisch-"
wird durch „Guinea, Äquatorial-" ersetzt. 0. Die Länderliste G 1 - Anlage L zur Außenwirt-
16. Die Landbezeichnung „Honduras, Republik" schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:
wird durch „Honduras" ersetzt. 1. Die Landbez,eichnungen Aden" und „Antil-
11
17. Die Landbezeichnung „Honduras, Britisch-; len, Niederländische" werden gestrichen.
Bahamainseln; Bermuda; Britische Jungfern- 2. Hinter „Angola" wird die Landbezeichnung
inseln" wird durch „Honduras, Britisch-, ,,Aruba" eingefügt.
Bahamainseln; Bermuda" ersetzt.
3. Die Landbezeichnung „Australischer Bund;
18. Hinter „Jordanien" wird die Landbezeich- Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);
nung „Jugoslawien" eingefügt. N orfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln"
19. Hinter „Kanarische Inseln" wird die Land- wird durch „Australischer Bund; Papua;
bezeichnung „Katar" eingefügt. Neuguinea; Norfolkinsel; Kokosinseln" er-
setzt.
20. Hinter „Kenia" wird die Landbezeichnung
,,Komoren" eingefügt. 4. Die Landbezeichnung „Bahrain; Katar; Be-
friedetes Oman (Arabische Vertragsstaa-
21. Die Landbezeichnung „Malaysia" wird durch ten)" wird durch „Bahrain" ersetzt.
,,Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sara-
wak)" ersetzt. 5. Die Landbezeichnung „Belgien" wird durch
,,Belgien - Luxemburg" ersetzt.
22. Hinter „Marokko" wird die Landbezeich-
nung „Martinique" eingefügt. 6. Die Landbezeichnung „Botswana" wird
durch „Botsuana" ersetzt.
23. Die Landbezeichnung „Maskat und Oman"
wird durch „Maskat und Oman, Befriedetes 7. Hinter „Costa Rica" wird di,e Landbezeich-
Oman" ersetzt. nung „Cura<;ao einschl. Bonaire; Saba, St.
Eustatius und südl. Teil von St. Martin" ein-
24. Bei der Landbezeichnung „Mauritius; Sey-
gefügt.
chellen; St. Helena" wird „Seychellen, St.
Helena" gestrichen. 8. Die Landbezeichnung „Dahomey" wird durch
,,Dahome" ersetzt.
25. Hinter „Mexiko" wird die Landbezeichnung
,,Nauru" eingefügt. 9. Bei der Landbezeichnung „Falklandinseln
(Brit.)" wird ,, (Brit.)" g.estrichen.
26. Hinter „Nepal" wird die Landbezeichnung
,,Neukaledonien; Wallis- und Futunainseln" 10. Hinter „Frankreich" wird die Landbezeich-
eingefügt. nung „Französisches Afar- und Issasgebiet"
eingefügt.
27. Die Landbezeichnung „Ozeanien, Franzö-
sisch-; Französisch-Polynesien; Neukaledo- 11. Die Landbezeichnung „Guinea, Republik"
nien" wird gestrichen. wird durch „Guinea" ersetzt.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1968 1309
12. Die Landbezeichnung „Guinea, Spanisch-" 34. Die Landbezeichnung „Tansania, Vereinigte
wird durch „Guinea, Äquatorial-" ersetzt. Republik" wird durch „Tansania" ersetzt.
13. Die Landbezeichnung „Honduras, Republik" P. Die Länderliste G 2 - Anlage L zur Außenwirt-
wird durch „Honduras" ersetzt. schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:
14. Die Landbezeichnung „Honduras, Britisch-; 1. Die Landbezeichnungen „Aden" und „An-
Bahamainseln; Bermuda; Britische Jungfern- tillen, Niederländische" werden gestrichen.
inseln" wird durch „Honduras, Britisch-, Ba-
2. Hinter „Argentinien" wird die Landbezeich-
hamainseln, Bermuda" ersetzt.
nung „Aruba" eingefügt.
15. Hinter „Kanarische Inseln" wird die Land-
bezeichnung „Katar" eingefügt. 3. Die Landbezeichnung „Australischer Bund;
Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);
16. Hinter „Kenia" wird die Landbezeichnung N orfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln"
,,Komoren" eingefügt. wird durch „Australischer Bund; Papua; Neu-
17. Die Landbezeichnung „Luxemburg" wird ge- guinea; Norfolkinsel; Kokosinseln" ersetzt.
strichen. 4. Die Landbezeichnung „Bahrain; Katar; Be-
18. Die Landbezeichnung „Malaysia" wird durch friedetes Oman (Arabische Vertragsstaaten)"
,,Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sara- wird durch „Bahrain" ersetzt.
wak)" ersetzt. 5. Die Landbezeichnung „Belgien" wird durch
19. Die Landbezeichnung „Maskat und Oman" ,,Belgien - Luxemburg" ersetzt.
wird durch „Maskat und Oman, Befriedetes 6. Die Landbezeichnung „Botswana" wird durch
Oman" ersetzt. ,,Botsuana" ersetzt.
20. Bei der Landbezeichnung „Mauritius; Sey- 7. Hinter „Costa Rica" wird die Landbezeich-
chellen; St. Helena" wird „Seychellen; St. nung „Curac;ao einschl. Bonaire, Saba,
Helena" gestrichen. St. Eustatius und südl. Teil von St. Martin"
21. Hinter „Mosambik" wird die Landbezeich- eingefügt.
nung „Nauru" eingefügt. 8. Die Landbezeichnung „Dahomey" wird durch
,,Dahome" ersetzt. ·
22. Hinter „Nepal" wird die Landbezeichnung
,,NeukaLedonien, Wallis- und Futunainseln" 9. Die Landbezeichnung „Falklandinseln (Brit.)"
eingefügt. wird durch „Falklandinseln" ersetzt.
23. Die Landbezeichnung „Ozeanien, Franzö- 10. Hinter „Frankreich" wird die Landbezeich-
sisch-; Französisch-Polynesien; Neukaledo- nung „Französisches Afar- und Issasgebiet"
nien" wird gestrichen. eingefügt.
24. Hinter „Philippinen" wird die Landbezeich- 11. Die Landbezeichnung „Gu'inea, Republik"
nung „Polynesien, Französisch-" eingefügt. wird durch „Guinea" ersetzt.
12. Die Landbezeichnung „Guinea, Spanisch-"
25. Die Landbezeichnung „Portugal*)" wird
wird durch „Guinea, Äquatorial-" ersetzt.
durch „Portugal einschl. Azoren und
Madeira*)" ersetzt. 13. Die Landbezeichnung „Honduras, Republik"
wird durch „Honduras" ersetzt.
26. Die Landbezeichnung „Rhodesien, Süd-"
wird gestrichen. 14. Die Landbezeichnung „Honduras, Britisch-;
Bahamainseln; Bermuda; Britische Jungfern-
27. Die Landbez,eichnung „Rwanda" wird durch
inseln" wird durch „Honduras, Britisch-; Ba-
,,Ruanda" ersetzt.
hamainseln; Bermuda" ersetzt.
28. Hinter „Senegal" wird die Landbezeichnung 15. Hinter „Kanarische Inseln" wird die Land-
,, Seychellen, St. Helena" eingefügt. bezeichnung „Katar" eingefügt.
29. Die Landbezeichnung „Somaliküste, Franzö- 16. Hinter „Kolumbien" wird die Landbezeich-
sische Komoren" wird gestrichen. nung „Komoren" eingefügt.
30. Die Landbezeichnung „Südafrika, Republik 17. Die Landbezeichnung „Kuba" wird gestri-
mit Swasiland; Südwestafrika" wird durch chen.
,,Südafrika, Republik; Südwestafrika" er- 18. Die Landbezeichnung „Luxemburg" wird ge-
setzt. strichen.
31. Hinter „Südafrika, Republik; Südwestafrika" 19. Die Landbezeichnung „Malaysia" wird durch
wird die Landbezeichnung „Südjemen" ein- ,,Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sara-
gefügt. wak)" ersetzt.
32. Die Landbezeichnung „Surinam (Niederlän- 20. Die Landbezeichnung „Maskat und Oman"
disch-Guayana)" wird durch „Surinam" er- wird durch „Maskat und Oman, Befriedetes
setzt. Oman" ersetzt.
33. Hinter „Surinam" wird die Landbezeichnung 21. Die Landbezeichnung „Mauritius; Seychellen;
,, Swasiland" eingefügt. St. Helena" wird durch „Mauritius" ersetzt.
1310 Bu.ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
n. l linlt·1 „Mosi.nnbik" wird die Lmdbezeich- 34. Hinter ,,Surinam" wird die Landbezeichnung
mrn~J „Nauru" einqdügL ,, Swasiland" eingefügt.
23. IIintPr „Nepal" wird die Landbezeichnung 35. Die Landbezeichnung „Tansania, Vereinigte
,,Neuki.llcdonien; Wclllis- und Fulunainseln" Republik" wird durch „Tansania" ersetzt.
eingefü~Jt.
24. Di(: Li1ndbezeidunmg „Ozcanicn, Franzö-
sisch··; Französisch-Polyncsien; Neukale- § 2
donicn" wird gestrichen.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
25. Hinter „Philippinen" wird die Landbezeich- tigt, die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung
nung „Polyncsicn, Fnrnzösisch-" eingefügt.
in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verord-
26. Die Lcmdbczeichnung „Portugal" wird durch nung an geltenden Fassnng bekannt.zugeben und da-
,,Porlugi.ll einschließlich Azoren und Ma- bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
deira" ersetzt.
27. Die Lcmdbczeichnung „Rhodesien, Süd-"
wird gestrichen.
§ 3
2B. Die Landbezeichnung „Rwanda" wird durch
,,Ruanda" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
29. Hinter „Senegal" wird die Landbezeichnung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
,,Seychellen, St. HPlena" eingefügt.
Außenwirtschaftsgi;setzes auch im Land Berlin. Die
30. Die Lmdbt~zcichnung „Sornaliküste, Fran- Vorschriften des § 1 Buchstaben B und G finden im
zösische; Komoren" wird gestrichen. Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf
31. Die Landbf!Zeichnun~J „Südafrika, Republik Rechtsgeschäfte beziehen, die nach dem Gesetz
mit Swasiland, Südwestafrika" wird durch Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946
,,Südctfrikc1, Republik; Südwestafrika" ersetzt. oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht ver-
boten sind oder der Genehmigung bedürfen.
32. Hinter „Südc:lfrika, Repub!ik; Südwestafrika"
wird diP Landbezeichnung „Südjemen" ein-
gefügt.
§ 4
33. Die Landbezeichnung „Surinam (Nieder-
ländisch-Guay,ma)" wird durch „Surinam" Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
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Ausfcrligunq verkünde!. Jn Teil 111 wird düs nls lorlqellend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Ge5etzes über die Sammlung des Bundes-
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