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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 5.Dezember 1968 Nr.87
Tag Inhalt Seite
28. 11. 68 Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) 1263
Bekanntmachung
der Neuiassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuitVZO)
Vom 28. November 1968
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 413) wird
nachstehend der Wortlaut der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (LuftVZO) in der ab 1. Oktober 1968
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus
der oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 32
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5, 9 a und 12 des Luftverkehrs-
gesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1729), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Ände-
rung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundes-
amt (1. Änderung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 397), und des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung
vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) erlassen
worden.
Bonn, den 28. November 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO)
in der Fassung vom 28. November 1968
Inhaltsübersicht
Erstc~r Abschnitt §§
4. Luftfahrtveranstaltungen .............. . 73 bis 75
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung
der Luftfahrzeuge 5. Mitführen gefährlicher Güter ......... . 76 bis 78
§§ 6. Mitführen von Funkgeräten ........... . 79 und 80
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts bis 5 7. Einrichtung von Bodenfunkstellen ..... . 81 und 82
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts . . 6 bis 13 8. Luftbildwesen ........................ . 83 bis 89
3. Eintragungsverzeichnisse und Kennzeichen 14 bis 19 9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge ....... . 90 bis 93
10. Einflug ausländischer Luftfahrzeuge ... . 94 bis 100
Zweiter Abschnitt 11. Grenzabfertigung ..................... . 101
Luftfahrtpersonal Fünfter Abschnitt
1. Betätigung als Luftfahrtpersonal 20 bis 29 Haftpflicht- und
2. Ausbildung von Luftfahrern 30 bis 37 Unfallversicherung, Hinterlegung
1. Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 102 bis 104
Dri Lter Abschnitt 2. Hinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Flugplätze 3. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
1. Flughäfen 38 bis 48 Sechster Abschnitt
2. Landeplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 bis 53
3. Segelfluggelände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 bis 60 Kosten, Ordnungswidrigkeiten und
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . 107 bis 110
Vierter Abschnitt Anlage 1
Verwendung und Betrieb Vorschriften über den Eintragungsschein und
von Luftfahrtgerät das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kenn-
zeichnung von Luftfahrzeugen
1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien 61 bis 65
2. Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-
fahrzeugen für sonstige Zwecke . . . . . . . . 66 bis 68
Anlage 2
3. Selbstkostenflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 bis 72 Vorschriften für Luftfahrerschulen
Erster Abschnitt 6. bemannte Ballone,
7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht,
Zulassung des Luftfahrtgeräts
und Eintragung der Luftfahrzeuge 8. Personenfallschirme,
9. Startgeräte,
1. M u s t e r z u I a s s u n g des L u f tf a h r t g e r ä't s 10. Flugmotore,
11. Propeller,
§ 12. Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahr-
Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung zeuge nach Nr. 1 bis 6 bestimmt sind,
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung be- 13. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüf-
dürfen, sind ordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
1. Flugzeuge,
2. Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrzeugs
kann die Musterzulassung der in Absatz 1 Nr. 9
3. Luftschiffe,
bis 13 aufgeführten Luftfahrtgeräte einbezogen
4. Motorsegler, werden; sie gilt dann nur für die Verwendung der
5. Segelflugzeuge, Geräte in Luftfahrzeugen dieses Musters.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezembm 1968 1265
(3) Luftfahrtgeräte, die als Einzelstücke hergestellt 2. Verkehrs zu l a s s u n g de s Luftfahrt gerät s
werden und deren Nachbau nicht vorgesehen ist,
sind von der Musterzulassung befreit. Das gleL:1e § 6
gilt für die Änderung von Einzelstücken.
Umfang der Zulassung
Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-
dürfen, sind
§ 2
1. Flugzeuge,
Zulassungsbehörde
Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt- 2. Drehflügler,
Bundesamt erteilt. 3. Luftschiffe,
4. Motorsegler,
§ 3 5. Segelflugzeuge,
Zulassungsantrag 6. bemannte Ballone,
Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrt- 7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht,
gerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 muß
enthalten 8. Personenfallschirme,
9. Startgeräte,
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
lers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch 10. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüf-
dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, ordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
2. den Nachweis, daß
a) das Muster die Anforderungen der Verkehrs- § 7
sicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Prüford- Zulassungsbehörde
nung für Luftfahrtgerät erfüllt, Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-
b) die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs Bundesamt erteilt.
so gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb
§ 8
entstehende Geräusch das nach dem jewei-
ligen Stand der Technik unvermeidbare Maß Zulassungsantrag für Flugzeuge, Drehflügler,
nicht übersteigt, Luftschiffe und Motorsegler
3. bei Funkgerät ferner den Nachweis der Bau- (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Flug-
musterprüfung durch die Deutsche Bundespost. zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern
muß enthalten
1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar
§ 4
a) bei natürlichen Personen den Familiennamen,
Musterzulassung und Widerruf Vornamen, Beruf und die Anschrift sowie an-
(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Muster eines dere, den Eigentümer deutlich kennzeichnende
Luftfahrtgeräts durch Erteilung eines Musterzulas- Merkmale, soweit dies zur Klarstellung erfor-
sungsscheines zu und legt das zugehörige Geräte- derlich ist,
kennblatt sowie die Betriebsgrenze fest. Sie gibt die
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften
Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer
bekannt. des Handelsrechts die Firma oder den Namen
sowie den Sitz, bei einer offenen Handelsge-
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Musterzulas- sellschaft ferner die Namen aller Gesellschafter
sung ganz oder teilweise widerrufen, wenn die und bei einer Kommanditgesellschaft oder
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die
haben oder nachträglich entfallen sind, oder wenn Namen aller persönlich haftenden Gesell-
festgestellte Mängel des Musters, welche die Luft- schafter,
tüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach c) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Be-
der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden rechtigten in Bruchteilen oder das für die Ge-
Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungs- meinschaft maßgebende Rechtsverhältnis;
schein ist einzuziehen.
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentü-
mers; bei juristischen Personen oder Gesellschaf-
§ 5 ten des Handelsrechts die Angabe der Staatsange-
Änderung der Musterzulassung hörigkeit der Vertretungsberechtigten oder per-
Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist sönlich haftenden Personen und auf Verlangen
der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Prüf- einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder
ordnung für Luftfahrtgerät in einer ergänzenden Genossenschaftsregister; die deutsche Staatsange-
Musterprüfung erbracht, ändert die Zulassungs- hörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;
behörde die Musterzulassung oder erteilt eine an- 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des
dere Musterzulassung. Die Vorschriften der §§ 3 Handelsrechts die Erklärung, wem der überwie-
und 4 sind sinngemäß anzuwenden. gende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie
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die tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,
Erklärung über die Staatsangehörigkeit dieser mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die
Personen; die den Erklärungen zugrunde liegen- Zulassungsbehörde kann sie widerrufen, wenn die
den tatsächlichen Behauptungen sind auf Verlan- Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
gen nachzuweisen; haben oder nachträglich nicht nur vorübergehend
4. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außerhalb entfallen sind. Die Zulassung ist zu widerrufen,
des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in wenn eine Anzeige nach § 104 eingeht.
einem öffentlichen Register eingetragen ist; die (3) Ist die Zulassung widerrufen, so hat die Zu-
Erklärung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen; lassungsbehörde das Lufttüchtigkeitszeugnis ein-
5. die Angabe des Verwendungszweckes; zuziehen.
6. den Namen, Vornamen, Beruf und die Anschrift
des I-ldlt()rs, wenn der Eigt!nlümer nicht zugleich § 11
Halter ist; Anzeigepflichten
7. den rngclmäßi~J(m Standort des Luftfahrzeugs. Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der Zulassungs-
(2) Dem Anlrng sind beizufügen behörde unverzüglich anzuzeigen
1. der Nachwcds des Eigentumserwerbs an dem Luft- 1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit be-
fahrzeug; einträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit
sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung
2. der Nachweis der Luftl.üchtigkeit nach der Prüf-
zu beheben sind,
ordnung für Luftfahrt.gerät (Prüfschein);
2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines
3. die VersicherungsbestJtigung nach § 103 Abs. 4
der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und
oder der Jlinterlerrungsschein nach § 105;
der Segelflugzeuge.
4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahr-
zeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs die- § 12
ser Verordnung in einem öffentlichen Register Vorläufige Verkehrszulassung
eingetragen war;
(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise
5. gegebenenfalls der Nachweis der Genehmigung
insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-,
der Deutschen Bundespost zur Errichtung und zum
Vorführungs- und Uberführungszwecke vorläufig
Betrieb der Bordfunkanlage.
zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haft-
pflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der
§ 9 Nachweis erbracht ist, daß die Verwendung· des
Zulassungsantrag für Segelflugzeuge, Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbe-
bemannte Ballone, Personenfallschirme denklich ist.
und nach§ 6 Nr. 10 zulassungspflichtiges (2) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät
sonstiges Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum
(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segel- Verkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann
flugzeugen, bemannten Ballonen, Personenfallschir- allgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und be-
men und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem son- fristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich.
stigem Luftfahrtgerät muß enthalten (3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11
1. die Angaben zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei Segel- sind sinngemäß anzuwenden.
flugzeugen auch Nr. 7,
2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht zum
Verkehr zugelassen ist, § 13
3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vorschlag lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
für den Namen. Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll,
(2) Dem Antrag sind beizufügen kann das Luftfahrt-Bundesamt ein Lufttüchtigkeits-
zeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende
1. bei Segf)lflugzeugen, bemannten Ballonen und
Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der
nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigem
Lufttüchtigkeit erbracht ist.
Luftfahrtgerät die in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 ge-
nannten Nachweise; gegebenenfalls auch der
Nachweis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5;
2. bei Personenfallschirmen die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 3. E intra g u n g s ver z eich n i s s e
und 3 genannten Nachweise. und Kennzeichen
§ 10 § 14
Verk'.;hrszulassung und Widerruf Eintragung in die Luftfahrzeugrolle
(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät (1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motor-
durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach segler sind bei der Verkehrszulassung von dem
Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Ver- Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luft-
wendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtig- fahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor
keitszeugnis ist bei dem Betrieb des Luftfahrtgeräts der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn
mitzuführen. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
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Dem Eigenlümer wird ein Eintragungsschein nach § 18
der Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei Einsicht in die Luftfahrzeugrolle
dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.
Die Einsicht in die Luftfahrzeugrolle ist jedem
(2) Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn die gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Ein-
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Luftverkehrs- trag1_mg zu erteilen und zu beglaubigen.
gesetzes nicht erfüllt sind oder das Luftfahrzeug
außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung
§ 18a
in einem öffentlichen Register eingetragen ist.
Eintragung in sonstige Verzeichnisse
§ 15 (1) Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei
Inhalt der Eintragung der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundes-
amt von Amts wegen in ein Verzeichnis einzutragen.
Das Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung ein
besonderes Blatt der Luftfahrzeugrolle. Die Ein- (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und die §§ 15
tragung des Luftfahrzeugs muß enthalten bis 18 sind sinngemäß anzuwenden.
1. die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle,
§ 19
2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
des Luftfahrzeugs, Kennzeichen
3. die· Art und das Muster des Luftfahrzeugs, Bei der Verkehrszulassung, im Falle des § 14
4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs, Abs. 1 Satz 2 bei der Eintragung, wird dem Luftf ahr-
5. den Namen, Beruf und Wohnsitz oder Sitz des zeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vor-
Eigentümers sowie andere, den Eigentümer deut- läufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein
lich kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kenn-
Klarstellung erforderlich ist; steht das Eigentum zeichen sind zugleich mit dem deutschen Staats-
an dem Luftfahrzeug mehreren Personen gemein- zugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der
schaftlich zu, so sind in der Eintragung die An- Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.
teile der Berechtigten nach Bruchteilen oder das
für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhält-
nis zu bezeichnen.
§ 16 Zweiter Abschnitt
Änderung der Eintragung Luftfahrtpersonal
(1) Wer als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ein-
getragen ist, hat dem Luftfahrt-Bundesamt jede 1. Betätigung als Luftfahrtpersonal
Änderung der in der Luftfahrzeugrolle eingetrage-
nen Tatsachen sowie jede Änderung der in § 3 Abs. 1 § 20
des Luftverkehrsgesetzes genannten Voraussetzun-
gen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Erlaubnis als Luftfahrer
Anzeige ist der Eintragungsschein vorzulegen, es (1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind
sei denn, daß nach Absatz 2 der Erwerber zur Vor- 1. Flugzeugführer und Führer von Drehflüglern,
lage verpflichtet ist. 2. Flugnavigatoren,
(2) Wer das Eigentum an einem eingetragenen 3. Flugingenieure,
Luftfahrzeug oder einen Anteil an einem solchen 4. Bordfunker,
Luftfahrzeug erwirbt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt
den Erwerb unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige 5. Führer v.on Luftschiffen,
muß die Angaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6. Führer von Motorseglern,
Abs. 2 Nr. 1 enthalten. Mit der Anzeige ist der Ein- 7. Segelflugzeugführer,
tragungsschein vorzulegen. 8. Freiballonführer,
(3) Auf Grund der Anzeige ist die Eintragung in 9. Fallschirmabspringer.
der Luftfahrzeugrolle und im Eintragungsschein zu (2) Art, Umfang und fachliche Voraussetzung der
berichtigen. Erlaubnis bestimmen sich nach der Prüfordnung für
§ 17 Luftfahrtpersonal.
Löschung der Eintragung (3) Angehörige des technischen Personals bedür-
Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen fen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich
und der Eintragungsschein einzuziehen, wenn mit eigener Kraft fortpewegt, einer Erlaubnis nicht,
wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und
1. das Luftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr zu- von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unter-
gelassen ist oder die Lufttüchtigkeit nicht nur nehmer - eines luftfahrttechnischen Betriebs, unter
vorübergehend entfallen ist, dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird,
2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Luft- schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das gleiche
verkehrsgesetzes nicht mehr vorliegen, oder gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luftfahrer-
3. das Luftfahrzeug entgegen den Vorschriften des schein die Musterberechtigung für das entsprechende
§ 14 Abs. 2 eingetragen ist. Muster nicht eingetragen ist.
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§ 21 § 23
Erlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal Mindestalter
(1) Einer Erlaubnis als sonstiges Lutfahrtpersonal (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaub-
bedürfen nis beträgt
1. Prüfer von Luftfahrtgerät, 1. für Segelflugzeugführer und Fallschirmabspringer
2. Flugdicnslberater, 17 Jahre,
3. Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug- 2. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige Füh-
modellen und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflich- rer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern
tigem sonstigem Luftfahrtgerät. und Bordfunker 18 Jahre,
3. für Berufsflugzeugführer, berufsmäßige Führer
(2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.
von Drehflüglern, Flugnavigatoren, Fluginge-
nieure, Führer von Luftschiffen, Steuerer von
verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und
nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigem
§ 22 Luftfahrtgerät, Freiballonführer, Prüfer von Luft-
fahrtgerät und Flugdienstberater 21 Jahre.
Erlaubnisbehörde
(1) Die Erlaubnis wird (2) Das Mindestalter für den Beginn der Aus-
bildung beträgt
1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer
1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre,
2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von Dreh-
flüglern, Führer von Motorseglern, Segelflug- 2. für Fallschirmabspringer und Bordfunker 16 Jahre,
zeugführer, Freiballonführer, Fallschirmabsprin- 3. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige Füh-
ger und Steuerer von verkehrszulassungspflich- rer von Drehflüglern und Führer von Motor-
tigen Flugmodellen und nach § 6 Nr. 10 zulas- seglern 17 Jahre,
sungspflichtigem sonstigem Lutffahrtgerät von der
Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Be- 4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 19 Jahre.
werber Die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall einen
a) seinen Wohnsitz hat oder früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
b) ausgebildet ist,
2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für Flug- § 24
sicherung, Voraussetzungen für die Ausbildung
3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Linienflugzeug- (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur
führer, berufsmäßige Führer von Drehflüglern, zulässig, wenn
Flugnavigatoren, Flugingenieure, Führer von Luft-
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2
schiffen sowie für Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-
besitzt,
dienstberater und Luftfahrtpersonal des Eundes-
grenzschutzes von dem Luftfahrt-Bundesamt 2. der Bewerber körperlich tauglich ist,
erteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als
Erlaubnis und die Erteilung besonderer Berechti- ungeeignet oder in sonstiger Weise als unzu-
gungen. Die Prüfung zum Erwerb der Instrumenten- ver lLssig erscheinen lassen, die beabsichtigte
flugberechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
abgenommen. 4. Lei einem minderjährigen Bewerber der gesetz-
liche Vertreter zustimmt.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie
Erweiterungen und besondere Berechtigungen hier- (2) Tatsachen, die den Bewerber als ungeeignet
zu können auch von der Erlaubnisbehörde eines erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht,
anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Ab- Entmündigung, eine erhebliche gerichtliche Be-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt. strafung oder mehrfache rechtskräftig festgestellte
erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.
(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaub-
nis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 (3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn der
von der für den Wohnsitz des Antragstellers zu- Ausbildung folgende Unterlagen vorliegen:
ständigen Erlaubnisbehörde, in den Fällen des 1. die Geburtsurkunde;
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach
zuständigen Erlaubnisbehörde erteilt. Die Erlaubnis- 2. das Tauglichkeitszeugnis einer von der Erlaub-
behörde kann die Befugnis zur Verlängerung der nisbehörde anerkannten fliegerärztlichen Unter-
Erlaubnis auf andere Personen oder Stellen über- suchungsstelle, wenn der Bewerber sich als Luft-
tragen. fahrer ausbilden lassen will; das Zeugnis ist nicht
erforderlich bei Bewerbern, die eine gültige
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für den Widerruf Erlaubnis als Flugzeugführer oder Führer von
der Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29 Drehflüglern besitzen und die Ausbildung für
Abs. 3. eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit
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nicht für diese Tätigkeit ein höherer Tauglich- ist der Nachweis durch die früheren Luftfahrer-
keitsgrad vorgeschrieben ist. Wenn der Bewerber scheine oder andere Beweismittel zu führen. Ist
sich nur als Privat11ugzeugführer, Privathubschrau- dieser Nachweis nicht möglich, so kann die frühere
berführer, Führer von Motorseglern, Segelflu,g- Tätigkeit des Bewerbers glaubhaft gemacht werde11.
zeugführer, Fallschirmabspringer oder Freiballon-
führer ausbilden lassen will und er nicht älter § 26
als 45 Jahre ist, genügt das Tauglichkeitszeugnis
eines von der Erlaubnisbehörde bestellten ärzt- Erteilung der Luftfahrerscheine und sonstiger
lichen Sachverständigen; Ausweise
(1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,
3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren;
wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie
4. bei einem minderjährigen Bewerber eine amtlich die in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal be-
beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetz- stimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
lichen Vertreters.
(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines
Die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Erlaub- Ausweises nach der Prüfordnung für Luftfahrtperso-
nisbehörde kann Ausnahmen zulassen. nal erteilt. Die Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis
ist in dem Ausweis einzutragen. Das gleiche gilt für
(4) Der Ausbildungsleiter hat jeden neu aufge-
besondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der
nommenen Bewerber spätestens acht Tage nach
Erlaubnis, wenn der Bewerber die in der Prüf-
Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen
Erlaubnisbehörde zu melden. Der Meldung sind die ordnung für Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen
Voraussetzungen nachgewiesen hat. Der Ausweis ist
in Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen. Die
bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mit-
Erlaubnisbehörde untersagt die Aufnahme oder
zuführen.
Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht § 27
erfüllt. Erlaubnisse der Bundeswehr
(5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis
die sich als Segelflugzeugführer oder Fallschirm- zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt be-
abspringer ausbilden lassen wollen, nur erforderlich, rechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses
wenn der Ausbildungsleiter Zweifel hat, ob der im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen
Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahr-
erfüllt. zeugführer im gewerblichen Luftverkehr oder als
§ 25 Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrt-
gerät in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustim-
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
mung und nach näherer Weisung des Luftfahrt-
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann Bundesamtes ausgeübt werden.
schon vor Ablegung der nach der Prüfordnung für
(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehr-
Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen Prüfungen ge-
dienststelle erteilt die Erlaubnisbehörde dem In-
stellt werden. Ist für die Erlaubnis eine Prüfung
haber einer militärischen Erlaubnis eine ent-
nicht vorgeschrieben, so ist der Antrag nach Ab-
sprechende zivile Erlaubnis nach dieser Verordnung
schluß der in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähi-
vorgeschriebenen Ausbildung zu stellen.
gung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit
(2) Dem Antrag sind beizufügen als Berufsflugzeugführer, als berufsmäßiger Führer
von Drehflüglern, als Flugingenieur und als Prüfer
1. die in § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unter-
von Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung für Flüge
lagen, es sei denn, der Antrag wird bei der
nach Instrumentenflugregeln und die Lehrberechti-
Erlaubnisbehörde gestellt, der die Unterlagen
gung kann von dem Nachweis der hierfür nach der
nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind;
Prüfordnung für Luftfahrtpersonal vorausgesetzten
die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines
Vorbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse abhängig
neuen Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn
gemacht werden.
das nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärztliche
Zeugnis älter als ein Jahr ist; (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist
dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf An-
2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die
trag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheini-
auf Verlangen nachzuweisen ist;
gen, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang
3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter Ausbil- ihm die Erlaubnis erteilt war.
dungsnachweis über die theoretische und prak-
(4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber
tische Ausbildung;
einer Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine
4. der Nachweis der Vorbildung nach der Prüford- seiner militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaub-
nung für Luftfahrtpersonal; nis nach dieser Verordnung, sofern die Voraus-
5. zwei Paßbilder. setzungen für die Verlängerung dieser Erlaubnis
nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal erfüllt
(3) Soweit nach der Prüfordnung für Luftfahrt- sind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten
personal eine früher ausgeübte Tätigkeit bei der nach der Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt
Erteilung der Erlaubnis berücksichtigt werden kann, ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Erlaubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die 2. Au s b il dun g von Lu ft fahre r n
Voraussetzungen für die Erneuerung der beantrag-
ten Erlaubnis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinn- § 30
gemäß.
Erlaubnis und Lehrberechtigung
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind sinn- (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in
gemäß auf Angehörige des Bundesgrenzschutzes Ausbildungsbetrieben (Luftfahrerschulen) durchge-
anzuwenden. führt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen.
(2) Führer von Luftschiffen, Freiballonführer und
§ 28
Führer von Motorseglern, die eine Erlaubnis für
Anerkennung von Erlaubnissen Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer Klasse II
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verord- besitzen, können auch außerhalb der in Absatz 1 be-
nung erteilte Erlaubnisse berechtigten nur zum Füh- zeichneten Luftfahrerschulen ausgebildet werden.
ren und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Das gleiche gilt für die Einweisung von Luftfahrern
Staat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis erteilt oder auf andere Luftfahrzeugmuster.
als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet
Voraussetzung hierfür ist, daß die Anforderungen, der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-
nach denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig an- genommen werden, die hierfür eine Lehrberechti-
erkannt ist, den auf Grund des Artikels 33 des gung besitzen. Die Lehrberechtigung wird nach den
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Vorschriften der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
vom 7. Dezember 1944 (Bundesgesetzbl. 1956 II erteilt.
S. 411) aufgestelJten Mindestanforderungen ent-
sprechen.
§ 31
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung Erlaubnisbehörde
als Luftfahrtpersonal können allgemein oder im Ein-
zelfall anerkannt werden, wenn die Voraussetzun- (1) Die Erlaubnis wird
gen für ihre Erteilung den deutschen Vorschriften 1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflugzeug-
entsprechen. Die allgemeine Anerkennung wird von führer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht-
dem Bundesminister für Verkehr, die Anerkennung berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Führer
im Einzelfall von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. von Motorseglern, Segelflugzeugführer, Freibal-
Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und lonführer und Fallschirmabspringer ausbilden,
mit Auflagen verbunden werden. Der Ausweis über von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die
die Erlaubnis und die Bescheinigung über die An- Ausbildung durchgeführt werden soll,
erkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der
2. für andere Luftfahrerschulen von dem Luftfahrt-
erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
Bundesamt
(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Erlaub- erteilt.
nisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Aus-
weise. (2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache
die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig,
§ 29 so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in
deren Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt.
Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Erlaubnis Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehör-
(1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 3 den der beteiligten Länder im gegenseitigen Ein-
zuständigen Behörde zu widerrufen und der Ausweis vernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Be-
einzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, daß hörde.
der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit ungeeignet ist.
(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der § 32
Ausweis einzuziehen, wenn der Erlaubnisbehörde Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem aus-
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß
reichenden Können des Inhabers der Erlaubnis recht-
enthalten
fertigen, und wenn eine· von ihr angeordnete fliege-
rische Dberprüfurig entweder verweigert wird oder 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
ergibt, daß der Inhaber der Erlaubnis ein aus- lers, bei juristischen Personen und Gesellschaften
reichendes Können nicht mehr besitzt. des Handelsrechts außerdem Namen und Wohn-
sitz der vertretungsberechtigten Personen, sowie
(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der auf Verlangen einen Auszug aus dem Vereins-,
Erlaubnis auf Zeit angeordnet oder die Erlaubnis Handels- oder Genossenschaftsregister;
auf eine bestimmte. Betätigung in der Luftfahrt be-
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der
schränkt werden, wenn dies ausreicht, um die
Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staats-
Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrecht-
angehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;
zuerhalten. Der über die Erlaubnis ausgestellte Aus-
weis ist für die Zeit des Ruhens der Erlaubnis ein- 3. die Namen des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer
zuziehen und im FalJe der Beschränkung zu berich- und des sonstigen Lehrpersonals unter Angabe
tigen oder durch einen neuen Ausweis zu ersetzen. der Lehrfächer;
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1271
4. die Angaben über die Aufnahmeb0dingungen, sofern bei Durchführung der Ausbildung innerhalb
ü her das Ziel, den Gang und die Dauer der Aus- des Verbandes die Sicherheit und Ordnungsmäßig-
bildung, die Zahl der gleichzeitig aufzunehmen- keit des Ausbildungsbetriebes gewährleistet ist.
den Schüler und die Ausbildungskosten; (2) Die Erlaubnisbehörde kann Befreiungep. von
5. die Angaben über die Ausbildungsräume, Lehr- den Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und
mittel, das Ubungsgelände und die sonstigen Ein- Abs. 2 und des § 33 Abs. 3 gewähren, soweit die be-
richtungen nach Anlage 2; sonderen Umstände des Ausbildungsbetriebes dies
rechtfertigen.
6. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
keit des Antragstellers;
§ 35
7. die Erklärung, daß ausreichende personelle, tech-
Beginn der Ausbildung
nische und organisatorische Voraussetzungen vor-
handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwen- Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden,
deten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten wenn die Erlaubnisbehörde dies auf Grund einer
und einen sicheren Betrieb durchzuführen; ent- Abnahmeprüfung gestattet. In den Fällen des § 34
sprechende Nachweise sind der Erlaubnisbehörde kann von der Abnahmeprüfung abgesehen werden.
vor der Abnahmeprüfung vorzulegen.
(2) Dem Antrag sind die Luflfahrerscheine oder § 36
amtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrer- Aufsicht
scheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters,
der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals bei- (1) Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über
zufügen. den Ausbildungsbetrieb, sofern der Bund oder das
Land in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eine an-
(3) Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß die dere Behörde dafür bestimmen.
Nachweise nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 durch Vorlage
eines Gutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes geführt (2) Der Inhaber der Erlaubnis heyt der Erlaubnis-
werden. behörde einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht
vorzulegen.
§ 33 § 37
Erteilung und Umfang der Erlaubnis Widerruf
(1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis, Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis wider-
wenn rufen, wenn die Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1) für
1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr- ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nach-
dung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung träglich nicht nur vorübergehend entfallen sind; sie
nicht zu befürchten ist, kann sie widerrufen, wenn länger als ein Jahr von
2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und
3. die Einrichtung des Betriebes den Vorschriften für
Luftfahrerschulen nach Anlage 2 entspricht. Dritter Abschnitt
(2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung be-
stimmter Arten von Luftfahrern erteilt. Sie kann Flugplätze
eingeschränkt, mit Auflagen, insbesondere hinsicht-
lich des Abschlusses einer Unfallversicherung, ver- 1. Flughäfen
bunden und befristet werden. In der Erlaubnis wird
der Ort der Ausbildung bestimmt. § 38
(3) Änderungen des Namens der Luftfahrerschule Begriffsbestimmung und Einteilung
und der Aufnahmebedingungen sowie Änderungen
(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und
des Betriebszustandes, insbesondere ein Wechsel des
Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-
Ausbildungsleiters, des Fluglehrers und des sonsti-
rung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des
gen Lehrpersonals, sind mit den Unterlagen nach§ 32
Luftverkehrsgesetzes bedürfen.
Abs. 2 der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das gleiche
gilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine juristische (2) Die Flughäfen werden genehmigt als
Person, ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine Ge- 1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrs-
sellschaft ist, bei einem Wechsel der vertretungs- flughäfen),
berechtigten Personen. 2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflug-
häfen),
§ 34
§ 39
Erleichterungen für den Luftsport
Genehmigungsbehörde
(1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach
§ 33 zur Ausbildung von Führern von Motorseglern, (1) Die Genehmigung eines Flughaf'ens wird von
Segelflugzeugführern oder Fallschirmabspringern in der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das
den ihnen angeschlossenen Vereinen erteilt werden, Gelände liegt.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Erst.reckt sich das Gelände oder der Bauschutz- im Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längen-
bereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungs- maßstab 1 : 2500 und im Höhenmaßstab 1 : 250
behörde die Behörde des Landes, in dem der über- mit den unter Buchstabe a zweiter Halbsatz
wiegende Teil des Geländes liegt. Die Genehmigung bezeichneten Eintragungen,
bedarf der Zuslimmung der Luftfahrtbehörden der c) Querschnitte durch die Start- und Landeflä-
beteiligten Länder. chen und die Sicherheitsflächen im Maßstab
§ 40 1 : 2500,
Antrag auf Erteilung der Genehmigung 8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut
werden, in den nach Nummer 5 bis 7 beizubrin-
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung genden Unterlagen eine besonders herausgeho-
muß enthalten
bene Darstellung der ersten Ausbaustufe,
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel- 9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über
lers, bei juristischen Personen und Gesellschaf- die flugklimatologischen Verhältnisse und über
ten des Handelsrechts außerdem den Namen die Möglichkeiten einer Flugwetterberatung,
und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Per-
sonen, sowie auf Verlangen einen Auszug aus 10. das Gutachten
dem Vereins-, Handels- oder Genossenschafts- a) eines technischen Sachverständigen über das
register, Ausmaß des Lärms, der in der Umgebung des
Flughafens zu erwarten ist, und
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der
Antragsteller eine natürliche Person ist, b) eines medizinischen Sachverständigen über
die Auswirkung dieses Lärms auf die Bevöl-
3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungs- kerung.
fähigkeit des Antragstellers,
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Un-
4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und terlagen, insbesondere auch Sachverständigengut-
baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Was- achten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der
serflughäfen auch über den Verkehr von Wasser- Antrag und die Unterlagen einzureichen sind.
fahrzeugen,
5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und
§ 41
Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten
Flug- und Flughafenbetriebsabwicklung, .Änderungsanträge
6. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter-
mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich lagen, die von dem Flughafenunternehmer einzu-
sind die Grenzen des Flughafens, die Anflug- reichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder
grundlinien, die Einzelheiten des Ausbau- der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder
plans, der Bauschutzbereich gegebenenfalls geändert werden soll.
mit einem Vorschlag für Höhenfestlegungen
nach §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,
§ 42
die Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die Be-
bauungszone mit Bauhöhen und die Luftfahrt- Erteilung und Umfang der Genehmigung,
hindernisse im Bauschutzbereich, bei Wasser- Festlegung des Ausbauplans
flughäfen außerdem die Wassertiefen, die
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine
Stromrichtung und -geschwindigkeit, die Fahr-
Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann
rinnen und die Anker- und Anlegestellen für
mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von
Wasserfahrzeuge,
Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flug-
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens hafens, verbunden und befristet werden.
2 km von den Enden der Start- und Lande-
flächen und bis mindestens 1,5 km beiderseits (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
der Anfluggrundlinien im Maßstab 1 : 5000 1. die Bezeichnung de~ Flughafens,
oder 1 : 2500 mit den unter Buchstabe a be- 2. die Lage des Flughafen~,
zeichneten Eintragungen, 3. die geographische Lage und Höhe des Flughafen-
1. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie bezugspunkts,
der Start- und Landeflächen mit den Sicher- 4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14
heitsflächen und Anflugsektoren im Längen- des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
maßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab fahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend
1 : 2500; die höchsten Erhebungen in den ge-
seiner ersten Ausbaustufe, gehört,
nannten Flächen und Sektoren sowie die tief-
sten Vertiefungen in den genannten Flächen 5. die Richtung und Länge der Start- und Lande-
zu beiden Seiten der Schnittlinie sind deutlich bahnen,
unterscheidbar auf die Längsschnitte zu pro- 6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbau-
jizieren, stufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen
b) je einen Längsschnitt durch die unter Buch- ausgebaut wird,
stabe a bezeichneten Mittellinien bis minde- 7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen
destens 2 km von den Enden der Start- und benutzen dürfen,
Landeflächen im Längenmaßstab 1 : 5000 und 8. den Zweck, dem der Flughafen dienen soll,
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1273
9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtver- zeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flug-
sicherung mit Festlegung der Höhe der Versiche- hafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.
rungssumme. (2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte
(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des bauliche und betriebliche Erweiterungen und Ände-
Ausbauplans zu verbinden. rungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzu-
zeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner-
(4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-
halb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Wei-
kanntmachung der Genehmigung in dem Amtsblatt
sung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.
des Bundesministers für Verkehr und in den Amts-
blättern der Länder, auf die sich der Bauschutz- (3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen
bereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die An- der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere sach-
gaben nach Absatz 2 enthalten. kundige Personen für die Leitung des Verkehrs und
Betriebes des Flughafens zu bestellen. Diese Be-
§ 43
stellung bedarf der Bestätigung durch die Genehmi-
gungsbehörde.
Flughafenbenutzungsordnung
§ 46
(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat
der Flughafenunternehmer der Genehmigungs- Sicherung von Flughäfen
behörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrs- (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen
flughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte
das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr-
verhindert wird.
zeugen sowie für die Benutzung von Fluggast-
einrichtungen zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonde-
ren Fällen den Flughafenunternehmer von der Ver-
(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be- pflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auf-
kanntmachung der Benutzungsordnung und der erlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder
Regelung der Entgelte in den Nachrichten für Luft- sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zu-
fahrer. gänglichen Teile des Flughafens und in Abständen
§ 44 von 250 m und bei einmündenden Geh- oder Fahr-
wegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden
Betriebsaufnahme
angebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm
(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen hoch sein und die Beschriftung
werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf
Grund einer Abnahmeprüfung gestattet. „Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"
(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-
kanntmachung der Betriebsaufnahme in dem Amts- tragen.
blatt des Bundesministers für Verkehr und in den (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflug-
Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz- häfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.
bereich erstreckt.
(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch
(3) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt ferner Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flug-
bei Eröffnung des Betriebes die Bekanntmachung der hafens ist Unbefugten verboten.
Genehmigung und der Betriebsaufnahme in den
Nachrichten für Luftfahrer. Die Bekanntmachung
muß die Angaben nach § 42 Abs. 2 enthalten. § 47
(4) Die Absätze 1 und 3 sind sinngemäß auf die Aufsicht
Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Än-
(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nach-
derungen der Anlage und des Betriebes anzuwen-
den. Die Genehmigungsbehörde veranlaßt eine ent- zuprüfen, ob
sprechende Bekanntmachung in diesen Fällen nach 1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flug-
der Abnahmeprüfung in dem Amtsblatt des Bundes- hafens entsprechend der Genehmigung fortbe-
ministers für Verkehr und in den Amtsblättern der steht,
Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. 2. die erteilten Auflagen eingehalten werden und
Von einer Bekanntmachung in den Amtsblättern 3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchge-
anderer Länder als des Landes, das die Genehmi- führt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Aus-
gung erteilt hat, kann abgesehen werden, wenn die künfte verlangen und ist berechtigt, ihre Nach-
Erweiterung oder Änderung dort keine Auswir- prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen.
kungen hat.
(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zurWahr-
§ 45 nehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt
Pflichten des Flughafenunternehmers unberührt.
(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen § 48
in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ord-
Widerruf der Genehmigung
nungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den
Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, (1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-
sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzu- gung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in
nicht nur vorübergehend cnlfallcn sind oder die er- einer Fläche mit der vorgenannten Länge der
teilten A ulla~Jen nich l eingehalten werden. jeweiligen Anfluggrundlinie und mif einer
(2) Der Widerruf oder das Erlöschen der Geneh- Breite von je 150 m beiderseits dieser Linie
migung aus anderen Gründen ist bekanntzumachen; sind deutlich unterscheidbar auf die Längs-
§ 44 Abs. 2 und 3 ist sinnr1emüß anzuwenden.
schnitte zu projizieren; das gleiche gilt für die
tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer
Länge bis mindestens 250 m von den Enden
2. L an dep lä tz e der zugehörigen Start- und Landefläche und
mit einer Breite von mindestens je 75 m bei-
§ 49 derseits der Anfluggrundlinie;
Begriffsbestimmung und Einteilung b) je einen Längsschnitt durch die unter Buch-
stabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis
(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und
mindestens 1 km von den Enden der Start- und
Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-
Landeflächen im Längenmaßstab 1 : 5000 und
rung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des
im Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaß-
Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur
stab 1 : 2500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit
als Segelfluggelände dienen.
den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragun-
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als gen;
1. Landepldtze des a llgemeincn Verkehrs (Verkehrs- c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen
landeplätze), im Maßstab 1 : 2500;
2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande- 4. das Gutachten eines Sachverständigen über die
plätze). Eignung des Landeplatzes;
§ 50 5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über
Genehmigungsbehörde die flugklimatologischen Verhältnisse des Lande-
platzes und seiner Umgebung.
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von
der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das (2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-
Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden. den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde
Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Ab-
satzes 1 zulassen.
§ 51
(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, be-
(1) Der Antrag auf Erleilung der Genehmigung stimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfor-
eines Landeplatzes für Landf1ugzeugc muß enthalten dernisse.
1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechenden An- § 52
gaben und Nachweise; Erteilung und Umfang der Genehmigung
2. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit (1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für
Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie
der Landeplatz mit seiner Umgrenzung und kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung
dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfer- von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines
nung von 3 km, die Anfluggrundlinien, die Landeplatzes, verbunden und befristet werden.
Start- und Landeflächen, die Bebauungszone
mit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
--- soweit vorgesehen -- die Start- und Lande- 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechenden
bahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bau- Angaben,
schutzbereich mit d(~m Bezugspunkt des Lande- 2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflä-
platzes sowie ein Vorschlag für Höhenfest- chen und gegebenenfalls der Start- und Lande-
legungen nach §§ 13 und 15 des Luftverkehrs- bahnen,
gesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem 3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk-
die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a fGr Wasser- ten Bauschutzbereiches.
flughäfen vorgeschriebenen zusätzlichen An-
gaben; (3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die
Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens
enthalten.
1 km von den Enden der Start- und Landeflä-
chen und bis mindestens 0,5 km beiderseits der § 53
Anfluggrundlinien im Maßstab 1 : 5000 oder Anzuwendende Vorschriften
1 : 2500 mit den unter Buchstabe a bezeichne-
(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des
ten Eintragungen;
Landeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, 3
3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrund- und 4 Satz 1 und § 45 Abs. 1 und 2, für die Aufsicht
linie bis mindestens 3 km von den Enden der § 47 und für den Widerruf der Genehmigung § 48
zugehörigen Start- und Landeflächen im Län- sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigungsbehörde
genmaßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab kann den Landeplatzhalter von der Verpflichtung,
1 : 2500 unter Kenntlichmachung der An- und eine Regelung für die Entgelte vorzulegen, befreien.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1275
(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 (2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-
Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde
Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande- Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Ab-
platzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden satzes 1 zulassen.
können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch
Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Lande- § 57
platzes ist Unbefugten verboten.
Erteilung und Umfang der Genehmigung
(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der
Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen (1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist
als Flugleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen;
Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. sie kann mit Auflagen verbunden und befristet wer-
den.
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 8 entsprechenden
3. S e g elf 1u g g e 1ä n de Angaben,
2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk-
§ 54 ten Bauschutzbereichs,
Begriffsbestimmung 3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge,
Segelfluggelände sind Flugplätze, die für Start und die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
Landung von Segelflugzeugen und Motorseglern, die 4. die Angabe der Startarten.
nicht mit eigener Kraft starten, bestimmt sind. (3) Die Genehmigungsbehörde macht die Geneh-
migung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des
Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt;
§ 55 bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzberei-
ches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den
Genehmigungsbehörde Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird bereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die An-
von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem gaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten.
das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 58
§ 56 Betrieb des Segelfluggeländes
Antrag auf Erteilung der Genehmigung (1) Auf den Betrieb des Segelfluggeländes sind
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3
muß enthalten sinngemäß anzuwenden. Für den Halter eines Segel-
fluggeländes besteht keine Betriebspflicht.
1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden
Angaben, (2) Schleppflugzeuge und Motorsegler, die mit
eigener Kraft starten, bedürfen bei Benutzung eines
2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig- Segelfluggeländes einer Außenstart- und -lande-
keit des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände
erlaubnis.
einen beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,
· 3. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
§ 59
Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind
das Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung Sicherung des Segelfluggeländes
und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46
Entfernung von 1 km, die An- und Abflugrich- Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen-
tungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit den, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile
vorgesehen - der beschränkte Bauschutzbe- des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten
reich mit dem Bezugspunkt des Segelflugge- beschränkt werden können. Das Betreten der ein-
ländes sowie einen Vorschlag für Höhenfest- gefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeich-
legungen nach den §§ 13 und 15 des Luftver- neten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten
kehrsgesetzes, verboten.
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens
1 km von den Enden und bis mindestens 0,5 km
§ 60
von den Seiten der Start- und Landeflächen im
Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 2500, aus dem er- Anzuwendende Vorschriften
sichtlich sind die unter Buchstabe a bezeichne- Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen
ten Eintragungen und die Start- und Lande- oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des
flächen, die Aufstellplätze für Startwinden und Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3
die baulichen Anlagen mit Bauhöhen, und § 44 Abs. 4 Satz 3, für die Aufsicht § 47 und für
4. das Gutachten eines Sachverständigen über die den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß an-
Eignung des Segelfluggeländes. zuwenden.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Vierter Abschnitt 8. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech-
nische und organisatorische Voraussetzungen vor-
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwen-
deten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten
1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien und einen sicheren Betrieb durchzuführen,
9. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-
§ 61 zeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor-
Genehmigungsbehörde schriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs ent-
spricht und die Führer der Luftfahrzeuge die er-
Die Genehmigung wird
forderlichen Berechtigungen besitzen.
1. für Luftfahrtunternehmen, die nur
(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Fluglinie
a) Gelegenheitsverkehr mit Flugzeugen bis zu
muß Angaben enthalten über
5700 kg höchstzulässigem Fluggewicht oder
Drehflüglern, 1. die Linienführung,
b) Linienverkehr mit Luflfahrzeugen nach Buch- 2. den Zeitpunkt des Beginns des Fluglinienver-
stabe a, der nicht über das Land hinausgeht, in kehrs,
dem das Unternehmen seinen Sitz hat, betrei-
3. den Flugplan,
ben,
einschließlich der Fluglinien der in Buchstabe b 4. die Flugpreise und Beförderungsbedingungen,
genannten Luftfahrtunternehmen von der Luft- 5. die zur Verwendung vorgesehenen Flugzeug-
fahrtbehörde des Landes, in dem das Unter- muster.
nehmen seinen Sitz hat,
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-
2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien gaben und Unterlagen verlangen, die für eine Ent-
von dem Bundesminister für Verkehr scheidung über Anträge nach den Absätzen 1 und 2
erteilt. erforderlich sind. Sie kann ferner verlangen, daß
die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 6, 8 und 9 durch
Vorlage eines Gutachtens des Luftfahrt-Bundesam-
§ 62 tes geführt werden.
Antrag auf Erteilung der Genehmigung § 63
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung Genehmigung und Widerruf
muß enthalten (1) Die Genehmigung kann mjt Auflagen verbun-
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel- den und befristet werden.
lers, bei juristischen Personen und Gesellschaften (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-
des Handelsrechts außerdem den Namen und migung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen ihre Erteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich
sowie einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die er-
oder Genossenschaftsregister, teilten Auflagen nicht eingehalten werden; sie kann
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antrag- die Genehmigung widerrufen, wenn länger als zwei
stellers, bei juristischen Personen oder Gesell- Jahre von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht
schaften des Handelsrechts der Staatsangehörig- worden ist.
keit der vertretungsberechtigten Personen, § 64
3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh- Anzeigepflichten
mens sowie der Gebiete, in welchen geflogen
werden soll, Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen-
stand der Genehmigung waren, sind von dem In-
4. die Angaben über die zur Verwendung vorgese- haber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde
henen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Ge-
und Kategorien, nehmigung eine juristische Person oder eine Gesell-
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe schaft des Handelsrechts, so sind Veränderungen
der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berech- hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen
tigungen, ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Die Genehmigung von Änderungen des Fluglinien-
6. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
plans sowie von sonstigen Änderungen oder der
keit des Antragstellers, auf Verlangen der Geneh-
beabsichtigten Einstellung des Betriebs einer Flug-
migungsbehörde den Gesellschaftsvertrag, die
linie ist spätestens vier Wochen vor dem jeweils
letzte Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlust-
vorgesehenen Zeitpunkt zu beantragen.
rechnung sowie die Angaben über die Kapitalzu-
sammensetzung des Unternehmens, sein Anlage-
vermögen und die geplanten Betriebsmittel, ferner § 65
die Angaben über die vorgesehenen Flugpreise Aufsicht
und Beförderungsbedingungen,
Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nach-
7. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vor- zuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Er-
geschriebenen Unfallversicherung für Fluggäste, teilung der Genehmigung maßgebend waren, fort-
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1277
bestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß sind, insbesondere den Nachweis des Abschluss2s
durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen einer Unfallversicherung der Fluggäste durch Vor-
Auskünfte verlangen und Ubcrprüfungen der Luft- lage des Versicherungsscheines oder einer Deckungs-
fahrzeuge und des Unternehmens durchführen. zusage der Versicherung.
§ 71
2. Gewerbsmäßige Verwendung
Anzuwendende Vorschriften
von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke
Auf die Genehmigung, ihren Widerruf und die
§ 66 Aufsicht sind § § 63 und 65 sinngemäß anzuwenden.
Genehmigungsbehörde
§ 72
Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwen-
dung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke wird Aufzeichnungen
von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Der Halter des Luftfahrzeugs hat bei genehmi-
Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. gungspflichtigen Selbstkostenflügen Aufzeichnungen
zu führen, aus denen Flugstrecke, Flugzeug und
§ 67 Kosten je Flugstunde für jeden Tag ersichtlich sind.
Antrag auf Erteilung der Genehmigung Erklärungen der beförderten Personen über den von
ihnen entrichteten Kostenbeitrag sind beizufügen.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß Die Aufzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde
enthalten vom Halter des Luftfahrzeugs halbjährlich vorzulegen.
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
lers, bei juristischen Personen und Gesellschaften
des Handelsrechts außerdem den Namen und 4. L u f t f a h r t v e r a n s t a l t u n g e n
Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen
sowie einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- § 73
oder Genossenschaftsregister, Genehmigungsbehörde
2. die Angabe des Zwecks der Flüge sowie der Ge- Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen
biete, in welchen geflogen werden soll, wird
3. die Angaben über die zur Verwendung vor- 1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein
gesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des
Muster und Kategorien, Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,
4. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr- 2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land
zeuge für die beabsichtigte Verwendung den hinausgehen, von dem Bundesminister für Ver-
Vorschriften für den Betrieb der Luftfahrzeuge kehr
entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die
erteilt.
erforderlichen Berechtigungen besitzen. § 74
§ 68 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Anzuwendende Vorschriften
ist acht Wochen vor der Veranstaltung in doppel-
Auf die Genehmigung, ihren Widerruf, Änderungs- ter Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu
anzeigen und die Aufsicht sind §§ 63 bis 65 sinn- stellen.
gemäß anzuwenden.
(2) Er muß enthalten
3. S e I b s t k o s t e n fl ü g e 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters
und des verantwortlichen Leiters;
§ 69
2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der
Genehmigungsbehörde Veranstaltung, das Programm und die Einwilli-
gung des Flugplatzhalters; findet die Veranstal-
Die Genehmigung für Selbstkostenflüge wird von
der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antrag- tung nicht von einem genehmigten Flugplatz aus
statt, so sind eine Skizze des in Aussicht genom-
steller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt.
menen Geländes mit Angabe seiner Abmessun-
gen und ein Gutachten über seine Eignung sowie
§ 70 der Nachweis des Benutzungsrechts beizufügen;
Antrag auf Erteilung der Genehmigung 3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung bestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn dies bei
muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Antragstellung noch nicht möglich ist, allgemeine
enthalten. Angaben über Anzahl und Muster der beteiligten
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An- Luftfahrzeuge;
gaben und Unterlagen fordern, die für eine Entschei- 4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den
dung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich Namen und die Luftfahrerscheine oder amtlich
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
beglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine der § 78
beteiligten Luftfahrer sowie die Vereinbarungen Erlaubnis und Widerruf
des Veranstalters mit den Luftfahrern, Luftfahrt-
unternehmen, sonstigen an den Vorführungen in (1) Die Erlaubnis wird von dem Luftfahrt-Bundes-
der Luft und am Boden Beteiligten und den Haft- amt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und
pflicht- und Unfallversicherern. befristet werden.
(3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
einer Ausschreibung durchgeführt werden sollen, 1. gewährleistet ist, daß die Güter so bemessen und
kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß die so verpackt sind, daß die Sicherheit des Luftver-
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teil- kehrs nicht gefährdet wird und
weise durch die Ausschreibung ersetzt werden.
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
(4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flug- ken gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeug-
modelle teilnehmen, die nicht der Verkehrszulas- halters und seiner Bediensteten oder der Personen
sungspflicht unterliegen, bedürfen nicht der Geneh- ergeben,.-die gefährliche Güter mit sich führen.
migung.
(3) Andere Rechtßvorschriften üb2r die Beförde-
rung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
§ 75
(4) Auf den Widerruf ist § 63 Abs. 2 sinngemäß
Anzuwendende Vorschriften
anzuwenden.
Auf die Genehmigung, ihren Widerruf und die
Aufsicht sind §§ 63 und 65 sinngemäß anzuwenden. 6. Mitführen von Funkgeräten
§ 79
5. Mit führen g e f ä h r li c her Güter Erlaubnispflicht
(1) Die Erlaubnis, Funkgeräte (Funksende- Und
§ 76
Empfangsgeräte) in Luftfahrzeugen mitzuführen,
Begriffsabgrenzung wird erteilt, wenn Sicherheit oder Ordnung im Luft-
Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung verkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.
sind (2) Ohne Erlaubnis dürfen mitgeführt werden
1. Waffen, Munition, Sprengstoffe, 1. Funkgeräte, die zur Ausrüstung des Luftfahrzeugs
2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die gehören,
leicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend, 2. andere Funkgeräte, die auf Grund ihrer Unter-
ätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind bringung im Luftfahrzeug oder aus anderen
oder zur Polymerisation neigen soweit es sich Gründen· während des Fluges nicht in Betrieb
nicht um geringe Mengen handelt, die üblicher- genommen werden können.
weise für den täglichen Gebrauch verwendet wer-
den, (3) § 78 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche (4) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-
oder die Verbrennung unterstützende Gase ent- anlagen vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8)
wickeln, bleiben unberührt.
4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste § 80
Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luft- Erlaubnisbehörde
fahrzeugs gehören,
Die Erlaubnis wird
5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug
1. im Verkehr aus dem oder in den Geltungsbereich
oder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer
die Sicherheit beeinträehtigenden Weise beschä- dieser Verordnung von dem Bundesminister für
digen können oder andere schädliche oder be- Verkehr,
lästigende Merkmale besitzen, die sie zu Beför- 2. im übrigen Verkehr von der Erlaubnisbehörde
derungen in Luftfahrzeugen ungeeignet machen. des Landes, in dem das Funkgerät an Bord ge-
nommen wird,
§ 77 erteilt.
Erlaubnispflicht
7. Einrichtung von Bodenfunkstellen
Gefährliche Güter, die in Luftfahrzeugen ohne Er-
laubnis mitgeführt werden dürfen, sind § 81
1. gefährliche Güter im Rahmen einer nach § 20 Erforderliche Zustimmung
Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genehmig- (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr
ten Verwendung, im Flugfunkdienst, die nicht von der Bundesanstalt
2. Waffen, die der Mitführende nach anderen Rechts- für Flugsicherung betrieben werden, dürfen nur mit
vorschriften tragen darf. Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1279
Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Er- Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen
teilung der Zustimmung ist die Bundesanstalt für Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Geltungsbereichs
Flugsicherung zu hören. Die laufende Dberwachung dieser Verordnung, so ist der Bundesminister für
des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Verkehr Erlaubnisbehörde.
Richtlinien der Bundesanstalt für Flugsicherung.
§ 85
(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere
Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknaviga- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
tionseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür (1) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Er-
durch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung der laubnis muß enthalten
Bundesanstalt für Flugsicherung einzuholen. Für die 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
Dberwachung gilt Absatz 1 Satz 3. lers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften
(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß. des Handelsrechts Angaben über Gegenstand und
Umfang des Unternehmens und über die finan-
(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungs- zielle Leistungsfähigkeit, sowie auf Verlangen
aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Per- einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder
sonal muß sachkundig sein und seine Befähigung der Genossenschaftsregister und eine Satzung,
Bundesanstalt für Flugsicherung nachweisen.
2. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die Staats-
§ 82 angehörigkeit der für den Luftbildbetrieb ver-
Zustimmung und Widerruf antwortlichen und der zur Aufnahmetätigkeit vor-
gesehenen Personen; von ihnen sind die Geburts-
(1) Auf die Zustimmung und ihren Widerruf ist urkunden oder amtliche Personalausweise und je
§ 63 sinngemäß anzuwenden. ein Paßbild beizufügen,
(2) Werden technische Mängel an den Funk- 3. das Verzeichnis aller bis zur Freigabe mit der
anlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb Bearbeitung der Luftbildaufnahmen befaßten Per-
festgestellt oder werden die Funkanlagen miß- sonen unter Angabe ihrer Anschrift, ihrer Staats-
bräuchlich für andere als in der Genehmigungs- angehörigkeit und des Geburtsortes und -datums,
urkunde der Deutschen Bundespost angegebene
Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbe- 4. den Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Ein-
schadet von Maßnahmen der Deutschen Bundespost richtungen, welche die sachgemäße Bearbeitung
widerrufen werden. und sichere Aufbewahrung der Aufnahmen ge-
währleisten.
8. Lu ft bild w e s e n (2) Der Antrag auf Erteilung der besonderen
Erlaubnis muß enthalten
§ 83
1. den Namen,. Wohnsitz, Beruf und die Staatsange-
Erlaubnispflicht und Umfang der Erlaubnis hörigkeit derjenigen Person, für welche die Er-
(1) Die Erlaubnis zu Lichtbildaufnahmen von laubnis ausgestellt werden soll, unter Beifügen
einem Luftfahrzeug aus (Luftbildaufnahmen) außer- einer Geburtsurkunde oder eines amtlichen Per-
halb des Fluglinienverkehrs wird als allgemeine sonalausweises und eines Paßbildes,
oder besondere Erlaubnis sowie als Aufnahme- 2. den Zweck und Umfang der Aufnahmetätigkeit.
erlaubnis in Luftbildsperrgebieten erteilt.
In Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen aktuel-
(2) Die allgemeine Erlaubnis berechtigt zur ge- ler Berichterstattung, kann auf Unterlagen verzichtet
werblichen Herstellung von Luftbildaufnahmen werden.
außerhalb von Luftbildsperrgebieten. Sie gilt als
Grunderlaubnis nach Artikel 42 Buchstabe a des (3) Der Antrag auf Erteilung der Aufnahmeerlaub-
Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den nis in Luftbildsperrgebieten muß enthalten
Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts- 1. die Angaben und Unterlagen zu Absatz 2,
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-
2. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
republik Deutschland stationierten ausländischen
Truppen vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II 3. den Namen und die Anschrift der Personen, die für
s. 1218). die Aufnahmetätigkeit und die Bearbeitung der
Aufnahmen vorgesehen sind,
(3) Die besondere Erlaubnis berechtigt zur Her-
stellung von Luftbildaufnahmen außerhalb von Luft- 4. die Einzelheiten des aufzunehmenden Objektes
bildsperrgebieten nach Maßgabe der in der Erlaub- mit genauer Markierung des aufzunehmenden
nis enthaltenen Beschränkungen. Gebietes auf einer Karte mit Maßstab bis zu
1 : 250 000,
(4) Die Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebie-
ten berechtigt zu Luftbildaufnahmen nach Maßgabe 5. den Start- und Landeflugplatz, Zeitpunkt des Flu-
der in der Erlaubnis enthaltenen Beschränkungen. ges oder der Flüge, die Abflugzeit, Flugstrecke,
Flughöhe, Landezeit.
§ 84 § 86
Erlaubnisbehörde Erlaubnis
Die Erlaubnis wird von der Luftfahrtbehörde des (1) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Gebiete
Landes erteilt, in dem der Antragsteller seinen oder Objekte beschränkt, mit Auflagen verbunden
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
und befristet werden. Sie ist zu versagen, wenn es (6) Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß auf Zeich-
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nungen und Abbildungen, die nach Luftbildaufnah-
nung notwendig ist. men hergestellt sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für
(2) Ist der Inhal-ier der Erlaubnis eine juristische amtliche Kartenwerke und andere behördliche oder
Person oder eine Gesellschaft des Handelsrechts, im behördlichen Auftrag hergestellte Karten und
so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungs- Pläne, denen Luftbilder mit Freigabevermerken zu-
berechtigten Personen der Erlaubnisbehörde mitzu- grunde liegen.
teilen. § 89
§ 87
Widerruf und Erlösdten
Bildflüge (1) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis
Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich
der Fotograf nachzuweisen, daß er zur Herstellung weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht
von Luftbildaufnahmen berechtigt ist. eingehalten werden.
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die
§ 88 Tätigkeit auf dem Gebiet des Luftbildwesens auf-
Freigabe der Luftbildaufnahmen gibt. Das gleiche gilt, wenn die für das Luftbild- ·
wesen verantwortliche Person aus dem Unter-
(1) Luftbildaufnahmen, die in den Verkehr ge-
nehmen des Inhabers der Erlaubnis ausscheidet.
bracht werden sollen, sowie Luftbildaufnahmen aus
Luftbildsperrgebieten sind nach ihrer Herstellung (3) Wird die Erlaubnis widerrufen oder erlischt
unter Angabe des Aufnahmedatums, des Aufnahme- sie, so ist die Erlaubnisurkunde unverzüglich der
ortes und des dargestellten Objektes der Erlaubnis- Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
behörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der (4) Der bisherige Inhaber einer widerrufenen oder
Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Luftbildauf- erloschenen Erlaubnis, dessen Rechtsnachfolger oder
nahmen bis zu ihrer Freigabe unter Verschluß zu eine sonstige Person oder Stelle, an die Rechte zur
halten. Auswertung der Luftbildaufnahmen sowie danach
(2) Luftbildaufnahmen sind freizugeben, wenn hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen über-
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und tragen sind, bleiben nach § 88 verpflichtet. Nicht zur
Ordnung nicht eintritt. Freigegebene Luftbildauf- Freigabe vorgelegte Luftbildaufnahmen sind der Er-
nahmen erhalten einen Freigabevermerk mit Nume- laubnisbehörde auf Verlangen zur Vernichtung zu
rierung. Veröffentlichungen und Vervielfältigungen übergeben.
müssen einen Vermerk über die Freigabe tragen.
Nicht freigegebene Luftbildaufnahmen können ein-
gezogen werden. 9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge
(3) Die Erlaubnisbehörde kann bei Luftbildauf- § 90
nahmen für amtliche Vermessungszwecke und in
Fällen aktueller Berichterstattung von der Verpflich- Erlaubnisbehörde
tung zur Vorlage nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des
teilweise absehen und eine allgemeine Freigabe Luftverkehrsgesetz.es wird von dem Bundesminister
erteilen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit für Verkehr erteilt.
und Ordnung nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht
§ 91
für Luftbildaufnahmen aus Luftbildsperrgebieten.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(4) Luftbildaufnahmen für Vermessungs- und ähn-
liche Zwecke sind der Erlaubnisbehörde mit einer (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist
Landkarte, in welcher der Flugstreifen und die spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des
Bildmitte eingetragen sind, vorzulegen. Die Frei- beabsichtigten Fluges bei der Erlaubnisbehörde zu
gabe wird in diesen Fällen auf der Landkarte ver- stellen.
merkt. Werden im Auftrage einer Behörde derartige (2) Der Antrag muß enthalten
Luftbildaufnahmen gefertigt, die schutzbedürftige
Objekte zeigen, so können sie mit dem Vermerk 1. den Namen; die Staatsangehörigkeit, den Wohn-
• VS-Nur für den Dienstgebrauch" oder entsprechend sitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahr-
der Schutzbedürftigkeit mit erhöhtem Geheimhal- zeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnis-
tungsgrad freigegeben werden. Sollen solche Auf- behörde Angaben über Namen, Staatsangehörig-
nahmen oder Ausschnitte davon dritten Personen, keit und Wohnsitz der weiteren Insassen,
die nicht im Behördenauftrag handeln, zugänglich 2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster
gemacht werden, so ist ein neues Freigabeverfahren des Luftfahrzeugs,
erforderlich.
3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe
(5) Luftbildaufnahmen, die von militärischen Luft- der geplanten Zwischenlandungen,
fahrzeugen aus hergestellt sind und Dritten für nicht
4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abflugs und
militärische Zwecke zugänglich gemacht werden
des Rückflugs,
sollen, sind durch die zivile Erlaubnisbehörde frei-
zugeben. 5. den Zweck des Flugs.
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1281
§ 92 4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflugplatz oder
Erlaubnisfreier Ausflug -flugplätze im Bundesgebiet, Zielflugplatz,
(1) Der Erlc1ubnis nc1ch § 90 bedarf es nicht für
5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der
Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei
Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der Inter- Beförderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe,
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mit- wo die Gruppe ursprünglich zusammengestellt
gliedsstaat) liegt, der mit der Bundesrepublik wurde,
Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, 6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und
sowie für Flüge im Fluglinienverkehr. den Geschäftszweig des Charterers.
(2) Die Erlm1hnishehörde kann in den Fällen des Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-
Absatzes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzu- langen.
holen ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht
besteht, daß der Flug die öffentliche Sicherheit und (3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß
Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Lan-
dungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheits-
dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Arti-
kels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach deut- verkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 4 vor-
schen Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind. liegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn
des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn
Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde
nach Absatz 1 für Ausflüge nach bestimmten Staaten eingegangen sein.
zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Inter-
esse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landes- (4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-
verteidigung der Bundesrepublik Deutschland not- zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste
wendig ist. neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine
Abschrift des Chartervertrages und eine Bescheini-
§ 93
gung darüber, daß der Unfallversicherungsschutz
Erteilung der Erlaubnis und Widerruf nach § 99 Abs. 3 besteht, beizufügen. Der Antrag
(1) Die Erlaubnis wird für den einzelnen Flug muß in diesem Fall spätestens zehn Tage vor Beginn
oder allgemein oder für den Flug nach bestimmten des beabsichtigten Einfluges bei der Erlaubnis-
Staaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden behörde eingegangen sein. Neuaufnahme von Flug-
und befristet werden. gästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste
vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses
(2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis mit einem, demselben Unternehmen gehörenden oder
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in
Erteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich nicht den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht
nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten
wurden.
Auflagen nicht eingehalten werden.
(5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des
mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte
10. Einflug au s 1ä n d i s c her Luft fahr z e u g e im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom
30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 821) fallen,
§ 94 finden Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 keine Anwen-
Erlaubnisbehörde dung.
Die Erlaubnis zum Einflug und zum Verkehr nach
§ 96
§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem
Bundesminister für Verkehr unbeschadet der Vor- Erlaubnisfreier Einflug
schrift des § 97 erteilt. und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
§ 95 (1) Der Einflug bedarf nicht der Erlaubnis, soweit
dies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahrzeugs
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis und die Bundesrepublik Deutschland verbindliches
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Abkommen gestattet ist und zwischen der Bundes-
Einflug im Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem republik Deutschland und dem Heimatstaat diplo-
Wege, die übrigen Anträge sind bei der Erlaubnis- matische Beziehungen unterhalten werden.
behörde zu stellen.
(2) Bei Flügen, bei denen die Voraussetzungen
(2) Der Antrag muß enthalten des Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des
1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeug- Gelegenheitsverkehrs soweit sie nicht unter Arti-
halters, kel 2 des mehrseitigen Abkommens über gewerb-
2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszuge- liche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in
hörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr- Europa vom 30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II
zeugs, S. 821) fallen, bedarf der Einflug der Erlaubnis.
3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und (3) Bei dem Einflug von Luftfahrzeugen, welche
Uhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Ein-
Weiter- oder Rückflugs, tragungszeichen eines Mitgliedsstaates der Inter-
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation führen, mit scheinigung muß hervorgehen, daß aus der Ver-
dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische sicherung auch dann Zahlungen geleistet werden,
Beziehungen unterhält, gilt die Erlaubnis für den wenn eine gesetzliche Haftpflicht nicht besteh\.
Einflug im Gelegenheitsverkehr, mit Ausnahme der
Flüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der Antrag § 100
rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen
Zeit des Einfluges abgelehnt wird. Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den
Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies
§ 97
durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der
Ausländische militärische Luftfahrzeuge Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Ab-
(1) Die Erlaubnis zum Einflug ausländischer mili- kommen allgemein oder auf Grund einer besonde-
tärischer Luftfahrzuge erteilt der Bundesminister der ren Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes- auf dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungs-
minister für Verkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß bereich dieser Verordnung zu landen und die Ertei-
anzuwenden. lung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung tritt in (2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der Zustimmung der für die Paßnachschc:rn zuständigen
in § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt .
Erlaubnisbehörde. werden.
11. Grenzabiertigung
§ 98
Anzuwendende Vorschriften § 101
Für die Erteilung der Erlaubnis ist § 93 sinngemäß Anflug von Grenzübergangsstellen
anzuwenden. (1) Der Einflug in den oder der Ausflug aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung ist nur nach
§ 99 oder von einem Flugplatz, der als Grenzübergangs-
Kennzeichen und Versicherungsnachweis stelle zugelassen ist, und zwar ohne Zwischenlan-
ausländischer Luftfahrzeuge dung zwischen dem Flugplatz und der Bundesgrenze
zulässig.
(1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutliche
und gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Fest- (2) Der Bundesminister des Innern kann von der
stellung während des Fluges ermöglichen. Die im Vorschrift des Absatzes 1 allgemein Ausnahmen
Eintragungsstaat für den internationalen Luftver- zulassen. Für den nichtgewerblichen Luftverkehr
kehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die kann im Einzelfall ferner die Grenzschutzdirektion
Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtig- solche Ausnahmen zulassen.
keit, sind mitzuführen. (3) Die zollrechtlichen Vorschriften über den Zoll-
(2) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner flugplatzzwang und die Befreiung davon bleiben
eine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur unberührt.
Deckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem
Betrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug
nicht beförderten Personen entstehen, eine Haft- Fünfter Abschnitt
pflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinter-
legung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit Haftpflicht- und Unfallversicherung,
geleistet ist. Die Bescheinigung muß das höchst- Hinterlegung
zulässige Fluggewicht des Luftfahrzeugs, die Ver- 1. Haftpilichtversicherung
sicherungssumme und die Dauer des Versicherungs-
schutzes enthalten und entweder in deutscher, eng- § 102
lischer, französischer oder spanischer Sprache aus-
gestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung nicht Versicherer
mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-
ersten ,Landung im Geltungsbereich dieser Verord- fahrzeughalters ist mit einem im Geltungsbereich
nung nur dann weiter betrieben werden, wenn für dieser Verprdnung zugelassenen Versicherer zu
diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abge- schließen.
schlossen wird. (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungs-
(3) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförde- verträge der Halter ausländischer Luftfahrzeuge nach
rung von Personen und Sachen im Fluglinienverkehr § 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung einer
nur zwischen Orten im Geltungsbereich dieser Ver- im Ausland abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
ordnung ist ferner eine Bescheinigung darüber mit- verweigert werden, wenn in dem Staat, in dem das
zuführen, daß eine den deutschen Vorschriften ent- ausländische Luftfahrzeug eingetragen ist, eine im
sprechende Unfallversicherung zugunsten der im Geltungsbereich dieser Verordnung abgeschlossene
Geltungsbereich dieser Verordnung neu aufzuneh- Versicherung .eines deutschen Luftfahrzeugs nicht
menden Fluggäste abgeschlossen ist. Aus der Be- anerkannt wird.
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1283
§ 103 2. Hinterlegung
Vertragsinhalt § 105
(1) Der Hcl!lpflichtversicherungsvertrag muß die Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters
sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren
Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die
ergebende Haftung decken. Hinterlegung ist durch den Hinterlegungsschein
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme nachzuweisen. Für die Höhe der zu hinterlegenden
bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme Summe gilt § 103 sinngemäß.
der in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luft-
verkehrsgesetzes.
3. U n f a 11 ver sicher u n g
(3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen,
Drachen, Flugmodellen und Fallschirmen, die zu § 106
Ubungs- und Vorführungszwecken sowie zum Ab-
werfen von Sachen verwendet werden, muß min- (1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Flug-
destens für folgende Haftungssummen Deckung gäste in allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von
nachgewiesen werden: dem Luftfahrtunternehmen zur gewerblichen Beför-
derung betrieben werden.
1. für den Fall, daß eine Person getötet oder verletzt
wird, bis zu 35 000 Deutsche Mark Kapital; dies (2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten
gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschä- muß nach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht
digung festgesetzten Rente; zustehen, den Anspruch auf die Versicherungssumme
selbständig gegen den Versicherer geltend zu machen.
2. für den Fall, daß mehrere Personen durch das- Im übrigen ist § 102 sinngemäß anzuwenden.
selbe Ereignis getötet oder verletzt werden,
unbeschadet der Grenze in Nummer 1 bis zu
insgesamt 75 000 Deutsche Mark Kapital; dies
gilt auch für den Kapitalwert der als Entschädi- Sechster Abschnitt
gung festgesetzten Renten;
3. für den Fall, daß Sachen beschädigt werden, bis Kosten, Ordmmgswidrigkeiten
zu insgesamt 5 000 Deutsche Mark. und Schlußvorschriften
Für Drachen und Flugmodelle ist Gruppenversiche- § 107
rung zulässig.
Kosten
Flugmodelle mit weni~Jer als 5 kg Fluggewicht, die
nicht durch Verbrennungsmotore angetrieben wer- Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-
den, sowie Fallschirme, die nicht zu Ubungs- oder lungen der Luftfahrtbehörden werden nach der
Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
verwendet werden, sind von der Versicherungs-
pflicht befreit. § 108
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver- Ordnungswidrigkeiten
sicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-
schutzes eine Versicherungsbestfüigung kostenlos Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
zu erteilen. In der Versicherungsbestätigung ist zu des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
bescheinigen, daß ein Haftptlichtversicherungsver- oder fahrlässig
trag besteht, der den Erfordernissen der Absätze 1 1. als Halter von Luftfahrtgerät
bis 3 entspricht. a) entgegen der Vorschrift des § 11 Mängel oder
(5) Als Versicherungsnachweis ist bei dem Be- Standortveränderungen nicht unverzüglich
trieb des Luftfahrzeugs eine Bescheinigung des Ver- anzeigt,
sicherers mitzuführen, aus der das Kennzeichen oder b) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Art des § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;
Luftfahrzeugs und die nach der Anlage 1 Ab-
2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen den
schnitt IV Nr. 3 vorgeschriebene Beschriftung, die
Versicherungssumme, die Dauer des Versicherungs- Vorschriften
schutzes und bei den in Absatz 2 genannten Luft- a) des § 16 Abs. 1 eine Änderung nicht unver-
fahrzeugen das höchstzulässige Fluggewicht ersicht- züglich anzeigt oder den Eintragungsschein
lich sind. Die Bescheinigung ist den zuständigen nicht vorlegt,
Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. b) des § 19 das Kennzeichen oder das Staats-
zugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe
§ 104 der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;
Anzeigepflicht 3. als Erwerber eines eingetragenen Luftfahrzeugs
Der Versicherer und der versicherte Halter haben oder eines Anteils an einem solchen Luftfahrzeug
der Zulassungsbehörde (§ 7) jede Unterbrechung des entgegen der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1
Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung des und 3 den Erwerb nicht unverzüglich anzeigt oder
Versicherungsverhältnisses un verzüg lieh anzuzeigen. den Eintragungsschein nicht vorlegt;
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes entgegen 12. als Inhaber einer Erlaubnis für Luftbildaufnah-
den Vorschriften men entgegen den Vorschriften
a) des § 24 Abs. 1 und 3 einen Bewerber aus- a) des § 88 Abs. 1 Satz 2 nicht freigegebene
bildet, Luftbildaufnahmen nicht unter Verschluß hält,
b) des § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung b) des § 89 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Freigabe
nicht oder nicht fristgemäß erstattet, vorgelegte Luftbildaufnahmen der Erlaubnis-
c) des § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mittei- behörde nicht auf Verlangen übergibt;
lungen nicht macht,
13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im
d) des § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen
Erlaubnisbehörde dies gestattet; den Vorschriften
5. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen den a) des § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt,
Vorschriften das keine deutlich und gut sichtbaren Kenn-
zeichen trägt,
a) des § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeits-
zeugnis, b) des § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen
b) des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die Urkunden mit sich führt,
vorläufige Verkehrszulassung, c) des § 99 Abs. 2 Satz 3 ein Luftfahrzeug weiter
c) des § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein, betreibt,
d) des § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem
d) des § 103 Abs. 5 Satz 1 die Bescheinigung
nächstgelegenen Flugplatz landet,
über die Haftpflichtversicherung
e) des § 101 Abs. 1 einen nicht als Grenzüber-
beim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt;
gangsstelle zugelassenen Flugplatz benutzt
6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals oder zwischen diesem und der Bundesgrenze
landet;
a) entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2
Satz 4 den erforderlichen Ausweis oder des 14. als Versicherer oder als Halter eines Luftfahr-
§ 28 Abs. 2 Satz 4 den Ausweis über die
zeugs entgegen der Vorschrift des § 104 der
Erlaubnis oder die Bescheinigung über die Zulassungsbehörde die Unterbrechung des Ver-
Anerkennung im Einzelfall nicht mitführt, sicherungsschutzes oder die Beendigung des
b) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 3 zu- Versicherungsverhältnisses nicht unverzüglich
widerhandelt; anzeigt.
7. als Halter eines Flugplatzes entgegen den Vor-
schriften § 109
a) des § 45 Abs. 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, Inkrafttreten*)
den Landeplatz oder das Segelfluggelände
nicht in betriebssicherem Zustand erhält oder (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem
den Flughafen oder Landeplatz nicht ord- Tage ihrer Verkündung in Kraft. An Luftfahrzeugen,
nungsgemäß betreibt, die bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen sind, dürfen
die Kennzeichen und das Staatszugehörigkeits-
b) des § 45 Abs. 2, § 53 oder § 58 Erweiterungen zeichen bis zum 31. Dezember 1965 noch in der bisher
oder Änderungen der Genehmigungsbehörde vorgeschriebenen Form weitergeführt werden.
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Luft-
fahrthindernisse nicht kenntlich macht, (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
ten außer Kraft
8. entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 4, § 53 -
Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flug- 1. die nicht bereits durch die Luftverkehrs-Ordnung
plätze betritt; vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 652)
9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Ge- außer Kraft gesetzten Vorschriften der Verord-
nehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftver- nung über Luftverkehr vom 21. August 1936
kehrsgesetzes entgegen der Vorschrift des § 64 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung der
Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; Änderungsverordnungen vom 31. März, 12. Juli,
15. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815,
10. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen der Vor- 1387), 30. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327),
schrift des § 72 die vorgeschriebenen Aufzeich- 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749), 5. No-
nungen nicht führt oder sie der Behörde nicht, vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302), 21. Juni
unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 321) und 15. September
vorlegt; 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1371) mit Ausnahme
11. entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 1 oder 2 des § 112 und der Anlage 3,
Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im 2. die Vorschriften für Luftfahrerschulen (Flieger-
Flugfunkdienst oder besondere Geräte zur Flug- schulen) vom 21. August 1936 (,,Nachrichten für
sicherung, namentlich Funknavigationseinrich- Luftfahrer" S. 659),
tungen, ohne die erforderliche Zustimmung ein-
*) Diese Vorschriften betreffen das Inkrafttreten der Verordnung in
richtet oder betreibt; der ursprünglichen Fassung vom 19. Juni 1964.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1285
3. die Vorschriften über Anlage und Betrieb von (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Flughäfen vom 21. August 1936 (,,Nachrichten für rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-
Luftfahrer" S. 659), nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen
4. die Auflagen für die vom Reichsminister der Luft- Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Ver-
fahrt genehmigten Luftfahrtunternehmen vom ordnung anzugleichen.
21. August 1936 (,,Nachrichten für Luftfahrer" § 110
s. 659),
5. die Muster für das Verleihungsverfahren für Berlin-Klausel
Flugfunkanlagen vom 21. August 1936 (,,Nach- Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
richten für Luftfahrer" S. 659). der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
Anlage t
(zu § 14 Abs. 1)
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis
sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
I. chen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6
und 7). Flugzeuge bis 5,7 t höchstzulässiges Flug-
Eintragungsschein und lufttüchtigkeitszeugnis gewicht und Motorsegler führen den Buchstaben
1. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis D und das Eintragungszeichen außerdem auf der
sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).
zu erteilen:
(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das
Für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Mo- Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle der-
torsegler nach Muster 1 und 2, art, daß die Zeichen von der Seite und vom Boden
für Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Sei-
Muster 2 und 3. tenleitwerks und auf der linken Unterseite des
2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Personenfall- Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).
schirme ist nach Muster 5, das für Luftfahrtgerät 4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszei-
nach § 6 Nr. 10 formlos zu erteilen. chen sind entweder in dunkler Blockschrift auf
hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf
dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und
II. in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten.
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Recht-
eckform einnehmen und möglichst in der Weise
1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und
angebracht werden, daß sie durch Bauteile nicht
Motorsegler führen als Staatszugehörigkeitszei-
verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen
chen die Bundesflagge und den Buchstaben D so-
waagerechten Strich in der Länge einer Buch-
wie als besondere Kennzeichnung (Eintragungs-
stabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen.
zeichen) vier weitere Buchstaben.
Das Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten
2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben eines Bauteiles zusammenfallen. Die auf den Flü-
des Eintragungszeichens verwendet: geln angebrachten Zeichen sollen bei gleichblei-
Für Flugzeuge über 20 t höchstzulässiges Flug- bender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinter-
gewicht A, kante möglichst gleich weit entfernt sein. Die
Oberkante der Buchstaben muß nach der Vorder-
von 14 bis 20 t B,
kante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk
von 5,7 bis 14 t C, soll längs jeder senkrechten Kante mindestens ein
einmotorig bis 2 t E, Streifen von 5 cm freibleiben.
einmotorig von 2 bis 5,7 t F,
(3) Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens
mehrmotorig bis 2 t G, betragen
mehrmotorig von 2 bis 5,7 t I,
bei Flugzeugen über 5,7 t höchstzulässiges
Drehflügler H, . Fluggewicht, bei Drehflüglern und am Leit-
Luftschiffe L, werk der Luftschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 cm,
Motorsegler K. am Rumpf von Flugzeugen bis 5,7 t höchst-
3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler zulässiges Fluggewicht und von Motor-
führen den Buchstaben D und das Eintragungszei- seglern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 cm,
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
an ckn Flügeln von Plugzeugen bis 5,7 t IV.
hödisl.zul<lssiges Plugqcwicht und von
Gemeinsame Vorschriften
Motorse9lcrn 1md an der Hülle von Luft-
schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 cm. 1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an
I)i(, Breite dc~r Schriftzeichen mit Ausnahme des der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorge-
Buchstaben I und dPr Zdhl 1 soll zwei Drittel der schriebenen Form infolge ,ihrer Bauart oder aus
Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen von- sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zweck-
einundcr ein Viertel der Breite eines Schriftzei- mäßig ist, kann die Zulassungsbehörde Abwei-
ch(ms betrugen. Die Stärke der einzelnen Schrift- chungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und Ab-
linien soll einem Sechstel der Schrifthöhe ent- schnitt III Nr. 1 zulassen.
sprechen.
2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D
5. Segelflugzeu9e führen den Buchstaben D und eine und das Eintragungszeichen sowie Muster und
Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Werknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind,
Nummer 4. muß an zugänglicher Stelle in der Nähe des
Haupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug ver-
6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und bunden sein. Das Schild und seine Beschriftung
einen Namen entsprechend Nummer 3 Abs. 2 müssen dauerhaft und feuerfest sein.
erster Halbsatz. Der von dc~m Eigentümer vorge-
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit
schlagene Name bedarf der Genehmigung der
einem Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flug-
Zulassungsbehörde.
körper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer
Stelle den Namen und die Anschrift des Eigen-
tümers in dauerhafter und feuerfester Beschrif-
tung führen.
III.
4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahr-
Bundesflagge zeugen stehen die Flächen zur Verfügung, die für
die Kennzeichnung nicht benötigt werden. Ab-
1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und
weichungen hiervon kann die Zulassungsbehörde
Segelflugzenge führen die Bundesflagge im Farb-
genehmigen. Die Erkennbarkeit der Kennzeichen
anstrich auf bE:üden S(~iten des Leitwerks mög-
darf durch die Reklame nicht beeinträchtigt wer-
lichst in der oberen Hälfte, Drehflügler auf beiden
den.
Seiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter dem
Buchstaben D und dem Eintragungszeichen (Mu- (2) Flugzeuge, die im Fluglinienverkehr Ver-
ster 6, 7 und 10). wendung finden, dürfen eine Reklamebeschriftung
nicht erhalten. Die Anbringung des Firmenzei-
(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und chens einschließlich Namen der Flugzeuge und
auf beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen. der Luftfahrtunternehmen in dem international
Das Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge üblichen Umfang gilt nicht als Reklamebeschrif-
der drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5, tung.
die Gesamthöhe mindestens 15 cm betragen.
5. Zulassungsbehörde ist die für die Verkehrszulas-
2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge. sung zuständige Behörde.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1287
Luftfahrzeug rol Je Art des Luftfahrzeugs
Airc1dft Reqhtcr BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Class of Aircraft
Band: Bli:11.t:
Federal Republic of Germany
Volume: P,1qc,:
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office of Civil Aeronautics
•
Muster 1
(Vorderseite)
EINTRAGUNGSSCHEIN
Certificate of Registration
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller: 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Manufacturer: Serial Nr.:
Nationality and Reqisl.ration Marks:
Muster:
D-- M,mufaclurer's Designation:
4. Eigentümer:
Name of owner:
5. Anschrift des Eigentümers:
Address of ow1wr:
6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ubereinstimmung mit <lern Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie
dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.
lt is hercby cerl ified that lhe i.tbove described aircraft. has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance
wilh the Convent.ion on Jnternal.ion,,J Civil J\viul.ion dc1i.ed 7 December 1944 and with the Germc1n Aeronautics Act and the regulations issued for
its execulion.
Dc1l1Hn dt\r J\uss!cllunq: Unterschrift:
Üdle of issuc,: Signature:
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Eintragungen über Eigenlumswcchsel:
I:ntries on chunqc! of ow1wrship: Muster 1
(Rückseite)
Rechte an deutschen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Arti-
kel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).
Riqhts in ilircraft reqistered in the Pcederal Republic of Cermany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendenlor 7 (Article III (1)
of the Convcntion nn thc Inlernutional Rccoqnition of RiCJhts in Aircraft).
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Nummer: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Art des Luftfahrzeugs
Nurnbcr: Class of Aircraft
Federal Republic of Germany
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office of Civil Aeronautics
•
Muster 2
(Vorderseite)
LUFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS
Certificate of Airworthiness
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller. 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Munufacturer: Serial Nr.:
Nationality and Rcgislralion Marks:
Muster: Baujahr:
D - - ..................................... . Manufacturcr's Designation: Year of construction:
4. Kategorie:
Category:
5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es
in Ubereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehalten
und betrieben wird.
This Certificate of Airworthiness is issued for the above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated
7 December 1944 and pursuant to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution. The aircraft is considered to be
airworthy when maintained and opcrntcd in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.
6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-
geführt sind.
The aircraft shall nol be operntcd, unlcss the prescribed inspections are completed.
Datum der Ausstellunq: Unterschrift:
Dille ol issue: Signature:
Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Beschränkungen:
Restriclions: Muster 2
(Rückseite)
Bemerkungen:
Remarks:
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1289
Eintragungsverzeichnis Art des Luftfahrzeugs
J\ircrnll Rl)qister BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Class of Aircraft
Band: Federal Republic oi Germany
Blatt:
Volumc: Pacw:
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office oi Civil Aeronautics
Muster 3
EINTRAGUNGSSCHEIN
it (Vorderseite)
Certificate oi Registration
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller: 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Manufacturer: Serial Nr.:
Nationality and Rcgistration Marks:
Muster:
D - ........ . Manufocturer' s Designation:
4. Eigentümer:
Name of owner:
5. Anschrift des Eigentümers:
Address of owner:
6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in das Eintragungsverzeichnis der Bundesrepublik
Deutschland in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7-. Dezember 1944 so-
wie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.
lt is hereby certified that the above described aircraft has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance
with the Convention on International Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for
its executi.on. ·
Datum der Ausstellung: Unterschrift:
Date of issue: Signature:
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Eintragungen über Eigentumswechsel:
Entries on change of ownership: Muster 3
(Rückseite)
Rechte an deutschen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7- (Arti-
kel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).
Rights in aircraft registercd in the Fedcral Republic of Germany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Article III (1)
of the Convention on lhe International Rccognition of Rights in Aircraft).
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
BUNDESREPUBLIK Hersteller:
DEUTSCIILAND
Geräte-Nr.:
Luftfahrt-Bundesamt
Baumuster:
Muster 5
Werkri'tlmmer: Baujahr:
Halter:
Anschrift:
Lufttüchtigkeitszeugnis
für Der Fallschirm wird als lufttüchtig
angesehen, wenn er vorschriftsmäßig
Fallschirme nachgeprüft, gewartet und verwendet
wird.
Nr.
Datum
der Ausstellunq
Unterschrift
Das Lufttüchtigkeitszeugnis
ist in der Fallschirmtasche Stempel
mitzuführen
Muster 6
D-AICD
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1291
JvTuster 7
D-HABC ~
Muster 8
D-Ef&H
Ansicht von unten
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Muster 9
u
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-c
...J
1
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C.....____.___________
Seitenansicht
u
m
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...J
1
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Ansicht von unten
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 2
(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)
Vorschriften für Luftfahrerschulen
1. 7. Die erforderlichen Einrichtungen für Unfallhilfe
müssen vorhanden sein.
Ausbildungsbetriebe für Flugzeugführer
(Fliegerschulen) 8. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll so
groß sein, daß der Betrieb zeitweise mit einer
Die Einrichtung und Lehrmittel der Fliegerschulen geringen Zahl von Schülern fortgeführt werden
müssen folgenden Anforderungen entsprechen: und die Verpflichtung zur Ausbildung den Schü-
1. Ausbildungsflugzeuge müssen in der für eine lern gegenüber eingehalten werden kann. Zu
fortlaufende Ausbildung erforderlichen Zahl zur diesem Zweck muß die Möglichkeit bestehen,
Verfügung stehen. Zur Ausbildung dürfen nur beschädigte Flugzeuge schnell instandzusetzen
Flugzeuge verwendet werden, die in die deutsche und nicht mehr verwendungsfähige Flugzeuge
Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. bald zu ersetzen.
2. Die Ausbildungsflugzeuge müssen den Anfor- 9. Der Ausbildungsleiter muß mindestens drei Jahre
derungen der Sicherheit und dem Ausbildungs- als Fluglehrer tätig gewesen sein.
zweck entsprnchen. 10. Für den Fachunterricht müssen geeignete Lehr-
3. Bei Ausbildungsflügen sind Fallschirme in dafür kräfte verpflichtet sein. Dieser Unterricht kann
geeigneten Flugzeugen mitzuführen; eine aus- auch vom Ausbildungsleiter oder von einem
reichende Anzahl von Fallschirmen ist hierfür Fluglehrer erteilt werden, soweit sie für das
bereitzuhalten. jeweilige Fachgebiet die erforderlichen Fach-
kenntnisse besitzen.
4. Für je 10 Flugschüler soll ein Fluglehrer zu-
ständig sein.
5. Die Schüler müssen die wesentlichen Teile der II.
Flugzeuge und die zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit erforderlichen Arbeiten kennen- Ausbildungsbetriebe für sonstige Luftfahrer
lernen können; zu diesem Zweck muß eine für Auf Schulen für Führer von Drehflüglern, Segel-
den Unterricht geeignete Sammlung von Zeich- flugzeugführer und Fallschirmabspringer ist Ab-
nungen, Einzelteilen und Modellen sowie eine schnitt I sinngemäß anzuwenden. Bei der Ausbildung
ausreichende Werkstatt für Instandsetzungen von Segelflugzeugführern soll für je 20 Schüler ein
vorhanden sein; ferner müssen die für die theo- Fluglehrer vorhanden sein.
retische Ausbildung notwendigen Lehrräume,
Lehrmittel und Lehrbücher nachgewiesen werden.
6. Es muß gewährleistet sein, daß für die jeweilige III.
Ausbildung geeignete Flugplätze benutzt wer-
den können. Bei der Auswahl der Flugplätze Die Erlaubnisbehörde kann von den Anforderun-
sind die geringen Erfahrungen der Flugschüler gen der Abschnitte I und II Erleichterungen zulassen,
zu berücksichtigen. wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Heraus \Je b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Jm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o,
Das Bundesgcscl:zlilatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli !D51l (ßuntlcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
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