1255
Bundesgesetzblatt
Teil! Zl997A
1968 Ausgq;·chcn zu Bonn am 30.November 1968 Nr.86
Tag Inhalt Seite
29. 11. 68 Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes
zur I1ürderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) . . . . . . . . . . . . . . . . 1255
Bundesqesetzbl. lIJ 613-1
Gesetz
über Maßnahmen zur außenwirtschaitlichen Absicherung
gemäߧ 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums
der Wirtschaft
(AbsichG)
Vom 29. November 1968
Der Bundeslug hat das folgende Gesetz be- Sondervorschriften für die Ausfuhr
schlossen:
§ 2
Sondervorschriften für die Einfuhr Steuergegenstand
(1) Die Ausfuhr von Gegenständen, die ein Unter-
§ 1
nehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes
Vergütung fü.r die Einfuhr in der Zeit vom 29. November 1968 bis 31. März 1970
bewirkt, unterliegt einer Sonderumsatzsteuer. Eine
(1) Entsteht in der Zeit vom 20. November 1968
Ausfuhr von Gegens1änden durch den Unternehmer
bis 31. März 1970 eine Einfuhrumsatzsteuerschuld,
liegt vor,.
so wird dem Schuldner bei der Entrichtung der
Steuer eine Vergütung gewährt. Die Vergütung be- 1. wenn der Unternehmer eine Ausfuhrlieferung
trägt für die Einfuhr der in der Anlage 1 zum Um- (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) bewirkt hat,
satzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände zwei
vom Hundert, für die Einfuhr der übrigen Gegen- 2. wenn der Unternehmer eine Lohnveredelung für
stände vier vom Hundert der Bemessungsgrundlage ausländische Auftraggeber (§ 4 Nr. 2 des Umsatz-
für die Einfuhr (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes) ab- steuergesetzes) bewirkt hat,
züglich des Betrages an Verbrauchsteuern. 3. wenn der Unternehmer einen Gegenstand zur ge-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Gegen- werblichen Verwendung oder zum Zwecke der
ständen, die in der Zeit nach dem 19. November 1968 Veredelung durch einen anderen in das Ausland
ohne Erhebung der Sonderumsatzsteuer (§ 2) aus- verbracht hat, soweit nicht durch die Ausfuhr des
geführt worden sind. Gegenstandes die Voraussetzungen der Num-
mer 1 oder 2 bei einem anderen Unternehmer er-
(3) Ist die Vergütung bei der Entrichtung der Ein- füllt sind. Eine Ausfuhr zur gewerblichen Ver-
fuhrumsatzsteuer noch nicht gewährt worden, so wendung liegt nicht vor, wenn der Gegenstand
wird Absatz 1 von der zuständigen Zollstelle nur erkennbar nur zur vorübergehenden Verwendung
auf Antrag angewendet. In dem Antrag ist die Num- im Ausland, insbesondere zu Beförderungszwek-
mer des Belegs über die Festsetzung der Einfuhr- ken, ausgeführt wird. Das gleiche gilt bei der
umsatzsteuer anzugeben. Ausfuhr von Gegenständen, die nur zur vorüber-
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
gehenden Verwendung oder nur zur Durchfuhr (2) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmel-
eingeführt worden sind und für die keine Einfuhr- dung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1
umsatzsleuerschuld eni.slanden ist. bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden. § 22 Abs. 1 des Umsatz-
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet auch Anwendung,
steuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
wenn im Sinne der §§ 6 und 7 des Umsatzsteuer-
daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die
gesetzes ein ausländischer Abnehmer oder Auftrag-
Bemessungsgrundlage, der Zeitpunkt der Ausfuhr
geber nicht vorhanden ist oder der Ausfuhrnachweis
sowie die Menge und handelsübliche Bezeichnung
oder der buchmäßige Nachweis nicht erfüllt ist.
des ausgeführten Gegenstandes zu ersehen sein
(3) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 müssen.
durch die Ausfuhr eines Gegenstandes mehrere
Ausfuhrlieferungen bewirkt, so ist Unternehmer im
Sinne des Absatzes 1 der Unternehmer, der die Ausnahmen
erste Ausfuhrlieferung bewirkt hat. Satz 1 ist in
den Fällen des Absatzes 2 entsprechend anzuwen- § 6
den. Marktordnungswaren
(4) Die Vorschriften über den gesonderten Aus- Die Vorschriften der §§ 1 und 2 sind auf die in der
weis der Steuer in einer Rechnung und über den Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gegen-
Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1 und § 15 des Umsatz- stände nicht anzuwenden.
steuergesetzes) sind nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ausfuhr § 7
von Gegenständen in die Zollanschlüsse keine An-
wendung, soweit diese Gegenstände dort verbleiben. Freihaien verkehre
Das gleiche gilt für die Ausfuhr der in § 4 Nr. 8 (1) Steuerfrei ist die Ausfuhr eines Gegenstan-
und 17 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Ge- des, der im Rahmen eines zollamtlich bewilligten
genstände. Freihafen-Veredelungsverkehrs (§ 53 des Zollge-
§ 3 setzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetzbl. I
S. 737 - in der jeweils geltenden Fassung) oder
Bemessungsgrundlage
einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafen-
(1) Die Bemessungsgrundlage ist lagerung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) in einen
1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 das ver- Freihafen verbracht wird, wenn der Gegenstand,
einbarte Entgelt. Dieses Entgelt erhöht sich um der daraus hergestellte Gegenstand oder Ersatzgut
die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr eines (§ 53 Abs. 1 des Zollgesetzes) nachweislich in das
Gegenstandes, der dem Unternehmer zur Bearbei- Inland eingeführt wird oder sich bei Außerkraft-
tung oder Verarbeitung zur Verfügung gestellt treten des Gesetzes noch im Freihafen befindet.
worden ist, wenn für die Einfuhr des Gegenstan-
(2) Eine Vergütung nach § 1 wird nicht gewährt,
des eine Vergütung nach § 1 gewährt wurde.
wenn ein Gegenstand wieder eingeführt wird, der
Werden Bearbeitungen oder Verarbeitungen von
im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Freihafen-
mehreren Unternehmern bewirkt, so ist die Hin-
Veredelungsverkehrs (§ 53 des Zollgesetzes) oder
zurechnung bei demjenigen Unternehmer vorzu-
einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafen-
nehmen, der die erste Bearbeitung oder Verarbei-
lagerung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) in einen
tung des eingeführten Gegenstandes vornimmt,
Freihafen ausgeführt worden ist. Sie wird gleich-
2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der gemeine falls nicht gewährt für Gegenstände, die aus den in
Wert. Satz 1 genannten Gegenständen hergestellt worden
oder Ersatzgut (§ 53 Abs. 1 d_es Zollgesetzes) sind.
(2) Die Umsatzsteuer und die mit der Ausfuhr
verbundenen Beförderungskosten einschließlich der
mit der Beförderung zusammenhängenden Neben-
kosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Dbergangsregelung
§ 8
§ 4
In den Fällen des § 2 entsteht keine Steuerpflicht
Steuersätze
bei der Ausfuhr von Gegenständen, die in Erfüllung
Die Steuer beträgt vier vom Hundert der Bemes- von vor dem 23. November 1968 abgeschlossenen
sungsgrundlage. Sie ermäßigt sich auf zwei vom Verträgen bewirkt worden ist. Steuerpflichtig sind
Hundert für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zum jedoch
Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände.
1. Ausfuhren auf Grund von Verträgen, die am
23. November 1968_ keine endgültigen Preisab-
§ 5
sprachen enthielten (insbesondere Vorverträge,
Entstehung der Steuerschuld, Verfahren Rahmenverträge, Verträge mit Preisvorbehalts-
(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Vor-
oder Preisgleitklauseln oder mit Steuerklauseln)
anmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 2 des Umsatz- und
steuergesetzes), in dem die Ausfuhr bewirkt worden 2. Ausfuhren, die nach dem 23. Dezember 1968 be-
ist. wirkt worden sind.
Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968 1257
Ermächtigungen trägen bei den in Betracht kommenden Einkunfts-
arten im gesamten Veranlagungszeitraum einen
§ 9 Verlust erlitten hat. Soweit der Unternehmer im
Verlauf des Veranlagungszeitraurns durch Vorlage
(1) Um die Erfc1sstmg der in § 2 bezeichneten Aus-
geeigneter Unterlagen einen voraussichtlichen Jah-
fuhren sicherzustellen, kann dc~r Bundesminister der
resverlust auf Grund der Entrichtung der Steuer
Finanzen durch Rechtsverordnung anordnen, daß
glaubhaft macht, kann der Bundesminister der Finan-
der Ausführer (§ 8 Abs. 1 der Außenwirtschafts-
zen oder die von ihm beauftragte Stelle die Steuer
verordnung vom 22. August 1961 -- Bundesgesetz-
stunden.
blal t I S. 1381) der zus ländigEm Zollstelle zusammen
mit der Vorlage des .Ausfuhrscheins oder der Aus- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, um eine
fuhrkontrollmeldung (§ 8 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 der gleichmäßige Behandlung der Gegenstände sicher-
bezeichneten Verordnung) die Angaben macht, die zustellen, die einer Marktordnung der Europäischen
für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sind. Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen, durch Rechts-
verordnung die Anlage zu diesem Gesetz um die-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
jenigen Gegenstände zu erweitern, die nach Inkraft-
Rechtsverordnung
treten dieses Gesetzes einer solchen Marktordnung
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften der §§ 1 unterworfen werden.
und 2 nicht mehr anzuwenden sind, oder
2. die in diesem Gesetz feslgclegten Vomhundert- Geltung im Land Berlin
sätze (§§ 1 und 4) gleichmäßig zu senken,
§ 10
wenn die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes drohen-
den Gefahren außenwirtschafllichcr Störungen des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht mehr des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
bestehen oder die gesumlwirlschaftliche Lage, ins- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
besondere die Erfordernisse eines hohen Beschäfti- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
gungsstandes und eines angemessenen Wirtschafts- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
wachstums, dies verlangt. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) Der Bundesminister der Finanzen oder die
von ihm beauftragte Stelle kann unbeschadet der Inkrafttreten
Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die
Steuer gemäß § 2 im Einzelfall ermäßigen oder er- § 11
lassen, soweit der Unternehmer nachweist, daß er Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
durch Entrichtung der vollen Steuer auf Grund von dung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1970
bereits am 23. November 1968 bestehenden Ver- außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewal).rt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. November 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1258 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage
(zu § 6)
Liste der Gegenstände, aui die§§ 1 und 2 nicht anzuwenden sind
Tarifnummer
oder Tarilstelle Warenbezeichnung
des Zolltarifs
01.02 A - II Hausrinder, lebend, andere als reinrassige
Zuchttiere
0l.03 A-II Hausschweine, lebend, andere als reinrassige
Zuchttiere
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Trut-
hühner und Perlhühner), lebend
02.01 -- A - II - a Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder
gefroren
A-III-a Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt
oder gefroren
B-II-b Genießbarer Schlachtabfall von Hausrindern,
frisch, gekühlt oder gefroren
B-II-c Genießbarer Schlachtabfall von Hausschwei-
nen, frisch, gekühlt oder gefroren
02.02 Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer
Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern),
frisch, gekühlt oder gefroren
02.03 Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren, ge-
salzen oder in Salzlake
02.05 Schweinespeck sowie Schweinefett und Ge-
flügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmol-
zen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausge-
nommen Schweinespeck mit mageren Teilen
(durchwachsener Schweinespeck)
02.06 -- B Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller
Art, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ge-
räuchert, von Hausschweinen
C-I Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller
Art, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ge-
räuchert, von Hausrindern
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt- noch
gezuckert
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt
oder gezuckert
04.03 Butter
04.04 Käse und Quark
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968 1259
Tarifnummer
oder Tarifstelle Warenbezeichnung
des Zolltarifs
04.05-A- I Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch
oder haltbar gemacht
B- I Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrock-
net oder in anderer Weise haltbar gemacht,
auch gezuckert, genießbar
aus 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder ge-
kühlt, ausgenommen Kartoffeln
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder
nicht, gefroren
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen
Haltbarmachung in Salzlak~ oder in Wasser
mit einem Zusatz von anderen Stoffen einge-
legt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß
besonders zubereitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch
in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pul-
ver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter
zubereitet
07.06-B Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta
und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen
mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen
süße Kartoffeln
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
08.04-A- I Tafeltrauben, frisch
08.06-A- II Apfel, frisch, ausgenommen Mostäpfel
B Birnen, frisch
08.07 Steinobst, frisch
08.08-A Erdbeeren, frisch
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne
Zusatz von Zucker
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxyd. oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuß nicht geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01
bis 08.05), getrocknet
08.13 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen,
frisch, gefroren, getrocknet oder zur vorläufi-
gen Haltbarmachung in Salzlake oder in Was-
ser mit einem Zusatz von anderen Stoffen
eingelegt
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Tarifnummer
oder Tarifstelle Warenbezeichnung
des Zolltarifs
10.01 -- A Weichweizen und Mengkorn
10.02 Roggen
10.03 Gerste
10.04 Hafer
10.05 Mais
10.07 Buchweizen, Hirse aller Art und Kanarien-
saat; anderes Getreide
aus 11.01 Mehl von Getreide, ausgenommen von Reis
aus 11.02 Grobgrieß und Feingrieß, ausgenommen von
Reis; Getreidekörner, ausgenommen Reis, ge-
schält, geschliffen, perlförmig geschliffen, ge-
schrotet oder gequetscht (einschließlich Flok-
ken); Getreidekeime, auch gemahlen
11.06 Mehl und Grieß von Sagomark, von Manihot,
Maranta, Salep oder anderen Wurzeln oder
Knollen der Tarifnr. 07.06
11.07 Malz, auch geröstet
aus 11.08-A Stärke, ausgenommen von Reis
11.09 Kleber und Klebermehl, auch geröstet
12.01 Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerklei-
nert
12.02 Mehl von Olsaaten oder ölhaltigen Früchten,
nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl
12.04 Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet
oder gemahlen; Zuckerrohr
aus 13.03 - B Pektin
15.01 Schweineschmalz, Geflügelfett, ausgepreßt oder
ausgeschmolzen
15.02-B-I Talg von Rindern, roh oder ausgeschmolzen,
einschließlich Premier Jus
15.04 Fette und Ole von Fischen oder Meeressäuge-
tieren, auch raffiniert
15.07 Fette, pflanzliche Ole, flüssig oder fest, roh,
gereinigt oder raffiniert
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968 1261
T<1rilnu1nmer
oder TMilstelle Warenbezeichnung
d(!S Zol I l.d rifs
15.12 Tierische und pflanzliche Ole und Fette, ganz
oder teilweise hydriert oder durch beliebige
andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, je-
doch nicht verarbeitet
15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-
nießbare verarbeitete Fette
15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fett-
stoffen oder von tierischen oder pflanzlichen
Wachsen
16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus
Schlachtabfall oder aus Tierblut
lG.02 A II Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet
oder haltbar gemacht, aus anderen Lebern als
von Gänsen oder Enten
B- I Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet
oder haltbar gemacht, von Geflügel
B III a Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet
oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlacht-
abf all von Hausschweinen enthaltend
lG.02 B III b Fleisch und Schlachtabfall, anders zuberei-
tet oder haltbar gemacht, Rindfleisch oder
Schlachtabfall von Rindern enthaltend
17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest
17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert
17.03 Melassen, auch entfärbt
17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert
oder gefärbt (einschließlich Vanille- und
Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit
beliebigem Zusatz von Zucker
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig
zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zu-
satz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zube-
reitet oder haltbar gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzen-
teile, mit Zucker haltbar gemacht (durch-
tränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
'Tdrilnurnrner
o(kr TarHstelle Warenbezeichnung
des Zolllilt'ifs
20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Frucht-
pasten und Fruchtmuse, durch Kochen herge-
stellt, auch mit Zusatz von Zucker
20.0b Früchte, in anderer Weise zubereitet oder
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und
Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz vo:i
Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker
22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne
Alkohol stummgemacht
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol
stummgemachter Most aus frischen Weintrau-
ben
23.02--- A Kleie und andere Rückstände vom Sichten,
Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von
Getreide
23.04 Olkuchen und andere Rückstände von der Ge-
winnung pflanzlicher Ole, ausgenommen 01-
draß
23.07 B Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes
zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der
bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zu-
satzfutter), andere (als Solubles von Fischen
oder Walen), Glukose oder Glukosesirup der
Tarifstellen 17 .02 - B oder 17 .05 - B oder Stärke
oder Milcherzeugnisse enthaltend, auch ge-
mischt mit anderen Erzeugnissen
H c raus gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bunclesgcselzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclcsgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Br~zur1sbeclingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vicrtcljäl1rlich für Teil I und Teil II _je 8,50 DM. Ein z e 1 stücke _je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
erforde!lichen Bet.raqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.