1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung
Vom 13. November 1968
I. dem Präsidenten der Bundesanstalt für Boden-
Auf Grund des Artikels J der Anordnung des forschung
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- Kreditwesen
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in dem Direktor des Instituts für chemisch-technische
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I Untersuchungen
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenberg-
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes- bau und die Steinkohlenbergbaugebiete
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der je für seinen Geschäftsbereich.
Bundesbesoldungsordnung und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung
II.
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Ziffer I genannten Beamten
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das vor.
Versicherungs- und Bausparwesen
III.
dem Präsidenten des Bundesamtes für gewerbliche
Wirtschaft Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver-
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels- kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig
information treten meine Anordnungen über die Ernennung und
Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsver-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Material- waltung vom 2. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 71)
prüfung und vom 16. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes S. 1474) außer Kraft.
Bonn, den 13. November 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968 1251
B u ndesgese{zblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 48, ausgegeben am 29. November 1968
25. 11. 68 Einunclzwc1nzigsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Griechenland-
Zollsälze für Fruchtsäfte usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
26. 11. 68 Zwc1nzigsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Gemeinschaftszoll-
kontingente für Leinengarne usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1038
27. 11. 68 Achtzehnte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Verarbeitungsweine) 1040
13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst ................................................ ·................ 1041
13. 11. 68 Bekc1nntmachung über das Inkrafttreten der vollständigen Fassung der Anlage zur Euro-
päischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
Nr. 49, ausgegeben am 30. November 1968
26. 11. 68 Abschöpfungstarif-Verordnung . .. .. .. . . .. . . .. .. .. .. . . .. .. . . .. .. . . .. .. .. . . . ... . . . .. . . . .. 1043
27. 11. 68 Zolllctrif-Verordnung (Deutscher Teil-Zolltarif) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
30. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in Rom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093
6. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094
11. 11. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
12. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
13. 11. 68 Bek,rnnlmacbung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren . . 1097
13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 1097
14. 1l. 68 Bekanntmachung über den Gt~ltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
14. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
VC-!rkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
1247
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zn Bonn am 30.November 1968 Nr.85
Tag Inhalt Seite
26. l l. 68 Vierzehn le Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 1247
ßundPscJPsdzbl. lll 613-1-1
13. 11. 68 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
Bu11dcsqe.sclzbl. IIJ 2030-11-JB
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
13undesgesctzblalt Tcj[ II Nr. 48 und Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1251
Rec:htsvorschriftcn der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1252
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 26. November 1968
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des 2. § 44 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
§ 60 Abs. 2, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3 des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I 11 (5) Fährt ein Schiff nicht über die Seezoll-
grenze ein, so ist die Zollfreiheit auf die Ver-
S. 737), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
wendung innerhalb von acht Tagen nach der Ein-
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der
fuhr beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht,
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
wenn das Schiff nach seewärtiger Einfahrt über
12. August 1968 (Bundesgesetzbl.' I S. 953), wird ver-
ordnet: die Freihafengrenze einfährt. Fährt ein Schiff,
das über die Seezollgrenze oder nach seewärtiger
§ 1 Einfahrt über eine Freihafengrenze eingefahren
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November ist, auf Wasserstraßen weiter, die keine Zoll-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt g.eändert straßen sind, so ist die Zollfreiheit auf die Ver-
durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der wendung innerhalb von acht Tagen nach der
Allgemeinen Zollordnung vom 24. Juni 1968 (Bun- ersten zollamtlichen Behandlung beschränkt; hat
desgesetzbl. I S. 740), wird wie folgt geändert: das Schiff nach der seewärtigen Einfahrt als
ersten Hafen einen Freihafen angelaufen, so rech-
1. In § 6 werden net .die Frist vom Verlassen des Freihafens an."
a) in Absatz 1 Nr. 13 der Punkt durch einen Bei-
strich ersetzt und folgende Nummer 14 ange- 3. In § 47
fügt: a) werden in Absatz 2 Satz 2 die Wort,e „des
1114. natürliches Wasser, das deutschen Zollgrenzbezirks" ersetzt durch
a) unentgeltlich oder ,,grenznaher Gemeinden (Anlage 4 a) ",
b) geg-en Entgelt, das 50 Deutsche Mark b) erhält Absatz 3 Nr. 2 folgende Fassung:
monatlich bei einem Abnehmer nicht
11 2. im Reis1everkehr der Bewohner grenznaher
übersteigen darf,
Gemeinden (Anlage 4 a) bei der Einreise
eingeführt wird.", aus dem gegenüberliegenden Zollausland
b) in Absatz 2 folgende Nummer 5 eingefügt: und der Bewohner eines Freihafens bei
der Einreise aus diesem Freihafen
115• Briefe und Wertbriefe, die Briefmarken
enthalten, wenn der Inhalt des einzelnen 5 Zigarren oder
Briefes oder Wertbrief,es nicht mehr als 20 Zigaretten, jedoch nicht in geschlosse-
50 Deutsche Mark wert ist,". ner Packung, oder
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
25 Cramm Rauchtabak mit 25 Zigaretten- Schiffsbedarf darf nur in Mengen abge-
hüllen (Hülsen oder Blättchen) oder geben und bezogen werden, die dem Be-
eines von beiden, darf für die bevorstehende Reise ent-
sprechen.",
daneben
3 Slück Kautabak und b) wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4
25 Gramm Schnup.ftabak; ", eingefügt:
c) wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 einge- ,, (4) Von der Bezugsberechtigung nach Ab-
fügt: satz 3 sind ausgenommen
,, (7) Reist jemand seewärts oder aus einem 1. Schiffe, die nach § 2 Abs. 5 Satz 2 vom
Freihafen auf einem Wassersportfahrzeug ein, Zollstraßenzwang befreit sind,
das im Geltungsbereich des Gesetzes behei- 2. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche
matet ist, so hängt die Zollfreiheit nach den Kraft bewegt werden,
Absätzen 2 und 3 für die von ihm mitgeführ-
3. Wassersportfahrzeuge (§ 47 Abs. 7 Satz 2),
ten Waren davon ab, daß nachweislich
deren Führer oder Eigner vom Bezug aus-
1. die Waren nicht als Schiffsbedarf nach den geschlossen sind.
§§ 135, 145 bezogen worden sind oder
Hat der Führer oder Eigner eines Wasser-
2. das Schiff von emer Reise zurückkehrt, die sportfahrzeugs Schiffsbedarf unberechtigt be-
mindestens 72 Stunden g.edauert hat. zogen oder die übernommenen Pflichten
Als Wassersportfahrzeuge gelten insoweit (Absatz 3 Satz 3) nicht erfüllt, so schließt ihn
alle Schiffe, die weder in der gewerblichen das für den ständigen Liegeplatz des Fahrzeugs
Schi.ff ahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge zuständige Hauptzollamt für mindestens
oder Kriegsschiffe sind.", 3 Monate, jedoch höchstens 3 Jahre vom
Bezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann
d) wird der bisherige Absatz 7 Absatz 8. das Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.",
4. In § 48 c) werden die bisherigen Absätze 4 bis 6 Ab-
sätze 5 bis 7,
a) wird in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „20" durch
,,50" ersetzt, d) wird im neuen Absatz 5 Satz 1 hinter den
Worten „des Schiffes" eingefügt ,,- bei
b) wird in Absatz 3 der Satz 1 durch die beiden Wassersportfahrzeugen (§ 47 Abs. 7 Satz 2)
folgenden Sätze ersetzt: auch Dauer der Reise und Zahl der Teil-
„Bringt ein Bewohner grenznaher Gemeinden nehmer-".
(Anlage 4 a) aus dem gegenüberliegenden
Zollausland Reisemitbringsel mit und hat die 6. In § 145 Abs. 3
Reise im Zollausland nicht nachweislich über
einen 15 Kilometer tiefen Streifen jenseits der a) erhält Satz 2 folgende Fassung:
Grenze hinausgeführt, so sind die Reisemit- ,, § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 ist anzu-
bringsel nur bis zu einem Warenwert von wenden.",
insgesamt 50 Deutsche Mark zollfrei. Von
dies,em Warenwert dürfen nicht mehr als 10 b) wird in Satz 3 hinter den Worten „des Schif-
Deutsche Mark auf Lebensmittel des täglichen fes" eingefügt ,,- bei Wassersportfahrzeugen
Bedarfs entfallen." (§ 47 Abs. 7 Satz 2) auch Dauer der Reise und
Zahl der Teilnehmer -",
5. In § 135 c) wird in Satz 5 ,,§ 135 Abs. 4" ersetzt durch
,,§ 135 Abs. 5".
a) wird Absatz 3 wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „alle" gestrichen; 7. Anlage 2 Ziffer II erhält folgende Fassung:
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„II. in der Ostsee
,,Für im Geltungsbereich des Gesetzes be-
a) durch die deutsch-dänische Grenze,
heimatete Wa.ssersportfahrzeuge (§ 47
Abs. 7 Satz 2) hängt die Bezugsberechti- b) weiter durch die Gerade zum Punkt
gung auch davon ab, daß mit ihnen eine 54 ° 49' 12" N-Breite, 09° 56' 36" O-Länge,
Reise von mindestens 72 Stunden Dauer c) durch die Gerade 54° 49' 12" N-Breite,
angetreten wird und sich der Schiffsfüh- 09° 56' 36" O-Länge und 54 ° 46' 12" N-
rer oder Schiffseigner gegenüber der für Breite, 10° 05' 54" O-Länge,
den ständigen Liegeplatz des Wasser-
sportfahrzeugs zuständigen Zollstelle d) durch die Gerade 54° 46' 12" N-Breite,
nachweislich verpflichtet hat, an Bord An- 10° 05' 54" O-Länge und 54° 39' 42" N-
schreibungen über den Bezug des Schiffs- Breite, 10° 09' 00" O-Länge,
bedarfs sowie über Zeitpunkt und Ort e) durch die Gerade 54 ° 39' 42" N-Breite,
des Beginns und des Endes der Reise nach 10° 09' 00" O-Länge und 54 ° 31' 00" N-
vorgeschriebenem Muster zu führen; der Breite, 10° 18' 24" O-Länge,
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968 1249
f) durch die Gerade 54° 31' 00" N-Breite, 2. Deutsch-österreichische Grenze:
10° 18' 24" O-Länge und 54 ° 35' 00" N- Die Gemeinden, die in der deutschen Zoll-
Brefü~, 10° 33' 24" O-Uinge, grenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 des
g) durch die Gerade 54° 35' 00" N-Breite, Vertrags vom 6. September 1962 zwischen der
10° 33' 24" O-Länge und 54 ° 37' 06" N- Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Breitc, 11 ° 09' 18" O-Länge, Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen
h) durch die Gerade 54 ° 37' 06" N-Breite, Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Bun-
11°09'18" O-Länge und 54°31'24" N- desgesetzbl. 1963 II S. 1279) gelegen sind.
Breite, 11 ° 26' 00" O-Länge,
i) durch die Gerade 54° 31' 24" N-Breite, 3. Deutsch-dänische Grenze:
11 ° 26' 00" O-Länge und 54 ° 18' 18" N- Die Gemeinden
Breite, 11 ° 24' 18" O-Länge, Rodenäs Bramstedtlund
k) durch die Gerade 54° 18' 18" N-Breite, Aventoft Weesby
11 ° 24' 18" O-Länge und 54 ° 12' 48" N- Wimmersbüll Böxlund
Breite, 11 ° 24' 18" O-Länge, Humptrup Jardelund
1) weiter durch die Verbindungslinie von Süderlügum Osterby
54 ° 12' 48" N-Breite, 11 ° 24' 18" O-Länge Ellhöft Ellund
in Richtung 72,5° bis zu dem Punkt Westre Gottrupel
54° 20' 06" N-Breite, 12° 03' 12" O-Länge Ladelund Harrislee.
(Schnittpunkt mit der Warnemünde-An- 4. Ubrige Grenzen:
steuerung),
m) von Punkt 54° 20' 06" N-Breite, 12° 03' 12" Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teil·
weise zum Zollgrenzbezirk gehört."
O-Länge (Schnittpunkt mit der Warne-
münde-Ansteuerung) weiter in Richtung
50°." § 2
Als Bewohner grenznaher Gemeinden an den
8. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4 a einge-
Grenzen gegenüber Frankreich, Luxemburg, Belgien
fügt:
und den Niederlanden werden bis zum 30. Juni 1969
„Anlage 4 a
abweichend von Nummer 4 der Anlage 4 a der
(zu § 47 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Nr. 2, § 48 Allgemeinen Zollordnung nur die Bewohner des
Abs. 3 Satz 1) Zollgrenzbezirks angesehen.
Grenznahe Gemeinden
§ 3
Folgende deutschen Gemeinden sind grenznahe
Gemeinden im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2, § 47 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 3 Nr. 2 und § 48 Abs. 3 Satz 1: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
1. Deutsch-schweizerische Grenze: auch im Land Berlin.
Die Gemeinden, die in der deutschen Zoll-
§ 4
grenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom § 1 Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 5 und 6 dieser
5. Februar 1958 über den Grenz- und Durch- Verordnung tritt am 1. März 1969 in Kraft. Im übri-
gangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161) gen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1969 in
gelegen sind. Kraft.
Bonn, den 26. November 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung
Vom 13. November 1968
I. dem Präsidenten der Bundesanstalt für Boden-
Auf Grund des Artikels J der Anordnung des forschung
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- Kreditwesen
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in dem Direktor des Instituts für chemisch-technische
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I Untersuchungen
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenberg-
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes- bau und die Steinkohlenbergbaugebiete
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der je für seinen Geschäftsbereich.
Bundesbesoldungsordnung und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung
II.
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Ziffer I genannten Beamten
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das vor.
Versicherungs- und Bausparwesen
III.
dem Präsidenten des Bundesamtes für gewerbliche
Wirtschaft Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver-
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels- kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig
information treten meine Anordnungen über die Ernennung und
Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsver-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Material- waltung vom 2. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 71)
prüfung und vom 16. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes S. 1474) außer Kraft.
Bonn, den 13. November 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968 1251
B u ndesgese{zblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 48, ausgegeben am 29. November 1968
25. 11. 68 Einunclzwc1nzigsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Griechenland-
Zollsälze für Fruchtsäfte usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
26. 11. 68 Zwc1nzigsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Gemeinschaftszoll-
kontingente für Leinengarne usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1038
27. 11. 68 Achtzehnte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Verarbeitungsweine) 1040
13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst ................................................ ·................ 1041
13. 11. 68 Bekc1nntmachung über das Inkrafttreten der vollständigen Fassung der Anlage zur Euro-
päischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
Nr. 49, ausgegeben am 30. November 1968
26. 11. 68 Abschöpfungstarif-Verordnung . .. .. .. . . .. . . .. .. .. .. . . .. .. . . .. .. . . .. .. .. . . . ... . . . .. . . . .. 1043
27. 11. 68 Zolllctrif-Verordnung (Deutscher Teil-Zolltarif) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
30. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in Rom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093
6. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094
11. 11. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
12. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
13. 11. 68 Bek,rnnlmacbung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren . . 1097
13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 1097
14. 1l. 68 Bekanntmachung über den Gt~ltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
14. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
VC-!rkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1763/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 11. 68 L 271/2
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1764/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 11. 68 L 271/4
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1765/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 11. 68 L 271/5
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1766/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 7. 11. 68 L 271/6
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 der Kommission über die Min-
destpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwie-
beln und -knollen nach dritten Ländern 7. 11. 68 L 271/7
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1768/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1306/68 über den Verkauf von
Butter aus staatlicher Lagerhaltung 7. 11. 68 L 271/8
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1770/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 11. 68 L 272/1
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1771/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 11. 68 L 272/2
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1772/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 8. 11. 68 L 272/4
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1773/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 8. 11. 68 L 272/6
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1774/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 8. 11. 68 L 272/10
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1775/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 8. 11. 68 L 272/12
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1776/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 8. 11. 68 L 272/14
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1777/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 8. 11. 68 L 272/16
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1778/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 11. 68 L 272/18
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1779/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 8.11.68 L 272/19
7. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1780/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 8. 11. 68 L 272/21
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1781/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Rog9en anwendbaren Abschöpfungen 9. 11. 68 L 273/1
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 17B2/68 der Kommission über die Fest-
setzung der PrärniPn, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 11. 68 L 273/2
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968 1253
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1783/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslallung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9. 11. 68 L 273/4
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1784/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 11. 68 L 273/5
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1785/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 9. 11. 68 L 273/6
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1786/68 der Kommission mit der die
Mitgliedstaaten ermächtigt werden, abweichende Maßnahmen
in bezug auf gewisse Kriterien der Qualitätsnormen für Blu-
menbulben, -zwiebeln und -knallen bei Ausfuhren nach Dritt-
ländern zu treffen 9. 11. 68 L 273/7
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1787/68 der Kommission zur teilweisen
Freistellung von der Abschöpfung bestimmter Mengen getrock-
neter Zuckerrübenschnitzel 9. 11. 68 L 273/8
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1788/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 457/68, die endgültige italienische
Zuckerüberschußrnenge betreffend, die zu exportieren ist 9. 11. 68 L 273/10
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1789/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Summe der auf das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/
1969 zu übertragenden Mengen 9. 11. 68 L 273/11
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1790/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 9. 11. 68 L 273/12
8. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1791/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 9. 11. 68 L 273/16
11. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1792/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12.11.68 L 274/1
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1967
Die Einbanddecken für den Jahrgang 1968 sind erst Anfang 1969 lieferbar.
Te i 1 I: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten
Die Tite1blätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der Nr. 7/68 und für Teil II
der Nr. 4/68 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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Heraus q c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 [Bundesqesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentli.cht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
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