Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1245
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 26. November 1968
19. 11. 68 Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 12. November 1965 931
28. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststel-
lung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen .................................. . 1026
30. 10.68 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 1026
Nr. 47, ausgegeben am 27. November 1968
18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke
Basel Bad. Bahnhof-Lörrach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung auf Schiffen öffentlicher Schiffahrtsunternehmungen
auf der Strecke Konstanz/Kreuzlingen-Stein am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
25. 10. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . . 1031
30. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
31. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
6. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht .................................................. , ..... , . . . . . . . . . 1032
14. 11. 68 Bekanntmachung der Änderung des Artikels 28 des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird uuf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 11. 68 Verordnung TSF Nr. 11/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 217 19.11.68 1. 12. 68
11. 11. 68 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung
des Lagerkostenausgleichs für Zucker 217 19.11.68
11. 11. 68 Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) 220 26. 11. 68 26. 11. 68
7. 11. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Schleusen Nordfeld und Lexfähr 220 26. 11. 68 1. 12. 68
Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1245
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 26. November 1968
19. 11. 68 Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 12. November 1965 931
28. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststel-
lung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen .................................. . 1026
30. 10.68 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 1026
Nr. 47, ausgegeben am 27. November 1968
18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke
Basel Bad. Bahnhof-Lörrach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung auf Schiffen öffentlicher Schiffahrtsunternehmungen
auf der Strecke Konstanz/Kreuzlingen-Stein am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
25. 10. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . . 1031
30. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
31. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
6. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht .................................................. , ..... , . . . . . . . . . 1032
14. 11. 68 Bekanntmachung der Änderung des Artikels 28 des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird uuf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 11. 68 Verordnung TSF Nr. 11/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 217 19.11.68 1. 12. 68
11. 11. 68 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung
des Lagerkostenausgleichs für Zucker 217 19.11.68
11. 11. 68 Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) 220 26. 11. 68 26. 11. 68
7. 11. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Schleusen Nordfeld und Lexfähr 220 26. 11. 68 1. 12. 68
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi ttelbcHc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 10. 68 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS} Nr. 1748/68 des Rates
zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten 5. 11. 68 L 269/1
29. 10. 68 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS} Nr. 1749/68 des Rates
zur Verlängerung des Zeitraums der Gewährung der in An-
hang VII Artikel 4 a des Statuts der Beamten vorgesehenen
vorübergehenden Pauschalzulage 5.11.68 L 269/2
4. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1750/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 11. 68 L 269/3
4. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1751/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 5. 11. 68 L 269/4
4. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1752/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 11. 68 L 269/6
4. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1753/68 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 5.11.68 L 269/7
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1754/68 des Rates über die zeitweilige
vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Ge-
meinsamen Zolltarifs für Schaf- und Lammleder, ausgenommen
Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08, anderes Leder, nur
gegerbt, der Tarifstelle 41.03 BI 6. 11. 68 L 270/1
5. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1755/68 des Rates zur Änderung der
V(~rordnung Nr. 973/67/EWG, soweit sie die Zolltarifbezeich-
nung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus
der Türkei betrifft 6. 11. 68 L 270/2
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1756/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 253/68, soweit sie die Zolltarifbezeich-
nung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus
der Türkei betrifft 6. 11. 68 L 270/3
5. 1 l. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1757/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 11. 68 L 270/4
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1758/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 11. 68 L 270/5
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1759/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Eerichti-
gung 6. 11. 68 L 270/7
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1760/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 11. 68 L 270/8
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1761/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 6. 11. 68 L 270/9
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1762/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 11. 68 L 271/1
Heraus q e b er : Der Bundesminister der .Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesqesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend fostgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195H (ßirndes<wsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.
Bezugsbedinqungcn für Teil I und ll: Laufender fü)zug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eme~ Postschalter.
B c zu q s preis vicrtcd jfihrlich fi.ir Teil I und 'foil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voremsendung des
erlordcrlidu:rn Bel.1 il(Jcs au! Poslscheckkonl.o „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bercils erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn L Postfach.
1231
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 29.November 1968 Nr.84
Tag Inhalt Seite
7. 11. 68 Verordnung zum Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films 1231
26. 11. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Bau-
nutzungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
Bundesgesc,lzbl. Jll 2)3-1-2
26. 11. 68 Neufassung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-
verordnung - BauNVO -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237
Bundcsgcsclzhl. III 213-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 und Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
Verkündungen im Bundesanzeiger...................................................... 1245
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
Verordnung
zum Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Vom 7. November 1968
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Maß- haben eine dem Prädikat „ besonders wertvoll" der
nahmen zur Förderung des deutschen Films vom Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergleichbare Be-
22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352) wird deutung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
verordnet:
§ 2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Auszeichnungen (ersten Preise), die einem leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
deutschen Kurzfilm oder nicht programmfüllenden gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 Satz 2 des
deutschen Kinder- oder Jugendfilm auf einem der in Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deut-
der Anlage l zu dieser Verordnung aufgeführten schen Films auch im Land Berlin.
Filmfestspiele von einer internationalen Jury ver-
liehen werden, sowi,e die einem deutschen Kurzfilm
§ 3
oder nicht programmfüllenden deutschen Kinder-
oder Jugendfilm verliehenen Auszeichnung,en (Preise Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün~
und Prämien) der Anlage 2 zu dieser Verordnung dung in Kraft.
Bonn, den 7. November 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 1
Internationales Trickfilmfestival, Anne c y Internationales Trickfilmfestival, Mama i a
Internationale Farbfilmwoche, Bar c e 1 o n a Internationale Filmwoche, Mannheim
Internationaler Autorenfilmwettbewerb, Bergamo Internationale Filmfestspiele, M a r de l P l a t a
Internationaler Agrarfilm-Wettbewerb, Be r 1in Internationale Filmfestspiele, Me 1b o ur n e
Internationale Filmfestspiele, Be r 1in Internationale Filmfestspi:el,e, Moskau
Internationale Filmfestspiele, Cannes Internationales Film- und Fernsieh-Festival in Ober-
Internationale Filmfestspiele, Co r k h aus e n (,,Sportfilmtage Oberhausen")
Westdeutsche Kurzfilmtage, Oberhausen
Internationales Sportfilmfestival,
Cortina d'Ampezzo Internationale Filmfestspiele, San Sebastian
Festspiel der Völker - Internationale Schau des Internationale Festwoche für Berg- und Forschungs-
gesellschaftskundlichen Kulturfilms - , F 1o r e n z filme, Trient
Internationales Kurzfilmfestival, San Francisco Internationale Kurzfilmtage, Tour s
Internationaler Experimentalfilmwettbewerb, Internationale Woche des religiösren Films und der
Knokke-le Zoute menschlichen Werte, V a 11 ad o 1i d
Internationales Kurzfilmfestival, Krakau Internationales Filmfestival, Vancouver
Internationale Filmfestspiele, L o ca r n o Internationale Dokumentarfilmschau, Venedig
Anlage 2
Der Bundesminister des Innern: Deutscher Filmpreis für Kurzfilme
Prämien für Kultur- und Dokumentarfilme
Der Bundesminister für Familie und Jugend: Deutscher Kinderfilmpreis } f" K . lfil
Deutscher Jugendfilmpreis ur urzspie me
Der Kultusminister Preis für den best,en Kurzfilm
des Landes Nordrhein-W,estfalen: mit bildungspolitischem Thema
Die Academy of Motion Pictures, Oscar, Kurzfilmpreis
Arts and Sciences, Hollywood:
Die Katholische Filmarbeit in Deutschland: Preis im Rahmen der Westdeutschen Kurzfilmtage
Oberhausen und der Internationalen Filmwoche
Mannheim
Das Internationale Evangelische Filmzentrum: Interfilmpreis im Rahmen der Westdeutschen Kurz-
filmtage Oberhaus1en und der Internationalen Film-
woche Mannheim
Der Deutsche Volkshochschulverband: Preis im Rahmen der Westdeutschen Kurzfilmtage
Oberhausen und der Internationalen Filmwoche
Mannheim
Die Federation Internationale de la Presse Preis der Internationalen Filmkritik im Rahmen der
Cinematographique (Fipresci): W,estdeutschen Kurzfilmtage Oberhausen und der
Internationalen Filmwoche Mannheim
Die Arbeitsgemeinschaft Preis der Deutschen Filmkritik
der Filmjournalisten e. V.: (Curt-Oertel-Medaille)
Der Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V.: Kurzfilmpreise
Nr. 84 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1233
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung)
Vom 26. November 1968
Auf Grund des § 2 Abs. 10 Nr. 1 bis 4 des Bundes- 4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-
baugesetzes vorn 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I fügt:
S. 341) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer-
ordnet: den, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Tei-
len des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Ab-
Artikel 1 satz 2 Nr. 3 genannten Nutzungsarten sowie
sonstige Läden zulässig sind."
Die Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vorn 26. Juni 5. § 7 wird wie folgt geändert:
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geän-
dert: a) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5. Tankstellen im Zusammenhang mit Park-
häusern und Großgaragen,";
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) nach Absatz 2 Nr. 6 wird folgende neue
,, (2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die Nummer 7 angefügt:
Bebauung vorgesehenen Flächen nach der be-
„7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im
sonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauge- Bebauungsplan bestimmten Geschosses.";
biete) darzustellen als
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) ,, (3) Ausnahmsweise können zugelassen
2. reine Wohngebiete (WR) werden:
3. allgemeine Wohngebiete (WA) 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5
4. Dorfgebiete (MD) fallen,
5. Mischgebiete (MI) 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6
6. Kerngebiete (MK) und 7 fallen.";
7. Gewerbegebiete (GE) d) nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
8. Industriegebiete (GI) und 5 angefügt:
9. Wochenendhausgebiete (SW) ,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt
10. Sondergebiete (SO)." werden, daß in dem Gebiet oder in bestimm-
ten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an
begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die
2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 ange- in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten
fügt:
sowie sonstige Läden zulässig sind.
,, (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer-
(5) Die Kerngebiete einer Gemeinde oder
den, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Tei- Teile eines Kerngebietes können im Bebau-
len des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Ab- ungsplan nach der Art der zulässigen Nut-
satz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten zulässig
zung gegliedert werden. Absatz 4 bleibt un-
sind."
berührt."
3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Worten:
,, (3) Die Dorfgebiete einer Gemeinde oder Teile ,,Gewerbebetriebe aller Art," die Worte:
eines Dorfgebietes können im Bebauungsplan „mit Ausnahme von Einkaufszentren und
nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert Verbrauchermärkten im Sinne des § 11
werden." Abs. 3," eingefügt;
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) in Absatz 4 werden nach den Worten: 11. § 17 wird wie folgt geändert:
„nach der Art der Betriebe und Anlagen" die a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Worte: ,, und deren besonderen Bedürfnissen
,, (1) Das Maß der baulichen Nutzung darf
und Eigenschaften" <~ingefügt.
höchstens betragen
7. § 9 wird wie folgt geändert:
2 3 4 5
a) ]n Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Worten:
„Gewerbebetriebe aller Art," die Worte: ,,mit b
(1)
[/)
Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrau- [/)
Baugebiet eo
chermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3," ein- s_
gefügt; ~~
p:i N
b) in Absatz 4 werden nach den Worten: (BMZ)
„nach der Art der Betriebe und Anlagen" die in Kleinsied-
Worte: ,,und deren besonderen Bedürfnissen lungsgebie-
und Ei gcnscha ften" eingefügt. ten (WS) bei: t 0,2 0,3
2 0,2 0,4
8. § 11 wird wie folgt geändert:
in reinen Wohn-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gebieten (WR)
,, (1) Als Sondergebiete sind solche Gebiete allgem. V\Tohn-
darzustellen und festzusetzen, die sich von gebieten (WA)
den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 we- Mischgebieten
sentlich unterscheiden."; (MI) bei: 1 0,4 0,5
2 0,4 0,8
b) in Absatz 2 wird das Wort: ,,besonderen" 3 0,4 1,0
gestrichen; 4 und 5 0,4 1,1
c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- 6 und mehr 0,4 1,2
fügt:
in Dorfgebieten
,, (3) Einkaufszentren und Verbraucher- (MD) bei: 0,4 0,5
märkte, die außerhalb von Kerngebieten er- 2 und mehr 0,4 0,8
richtet werden sollen und die nach Lage, Um-
fang und Zweckbestimmung vorwiegend der in Kerngebieten
übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, (MK) bei: 1,0 1,0
sind als Sondergebiete darzustellen und fest- 2 1,0 1,6
zusetzen." 3 1,0 2,0
4 und 5 1,0 2,2
9. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 an- 6 und mehr 1,0 2,4
gefügt:
in Gewerbegebie-
,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer- ten (GE) bei: 0,8 1,0
den, daß in bestimmten Geschossen nur Stell- 2 0,8 1,6
plätze oder Garagen und zugehörige Nebenein- 3 0,8 2,0
richtungen (Garagengeschosse) zulässig sind." 4 und 5 0,8 2,2
6 und mehr 0,8 2,4
10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Bei der Festsetzung des Maßes der bau- in Industriegebie-
ten (GI) 0,8 9,0
lichen Nutzung im Bebauungsplan sind die Vor-
schriften des § 17 einzuhalten. Das Maß der bau-
in Wochenend-
lichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung hausgebieten
1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der (SW) 0,2 0,2
Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der
Baumasse, b) in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. der Grundfüichenzahl oder der Größe der „ Wird eine Höchstgrenze festgesetzt, so kann
Grundflächen der baulichen Anlagen und zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt wer-
3. der Zahl der Vollgeschosse. den.";
Die Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gesondert festgesetzt werden. Wird nach Num- ,, (5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen
mer 1 die Geschoßfläche oder die Baumasse fest„ werden, daß im Einzelfall von der Zahl der
gesetzt, so sind auch die Grundflächen der bau- Vollgeschosse, der Grundflächenzahl oder der
lichen Anlagen festzusetzen. In Industriegebieten Grundfläche Ausnahmen zugelassen werden
und in Sondergebieten kann die Höhe der Ge- können, wenn die Geschoßflächenzahl oder
bäude als Höchstgrenze festgesetzt werden." die Geschoßfläche nicht überschritten wird.";
Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1235
d) Absalz 7 erhält folgende Fassung: ihnen gehörenden Treppenräume und ein-
schließlich ihrer Umfassungswände und Dek-
,, (7) Für Sondergebiete ist das Maß der bau-
ken sind mitzurechnen.";
lichen Nutzung entsprechend ihrer Zweck-
bestimmung di:lrzustcllcn und festzusetzen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Dabei darf eine Geschoßlfächenzahl von 2,4
und eine Baumassenzahl von 9,0 nicht über- ,, (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im
schritten werden. Die Höchstwerte gelten Sinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermitt-
nicht für Hafengebiete."; lung der Baumasse unberücksichtigt."
e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
15. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:
,, (8) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der
Baunutzungsverordnung überwiegend bebaut ,,§ 21 a
waren, können in den Bauleitplänen die
Höchst.werte des Absatzes 1, Spalte 3 bis 5, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
und des Absatzes 7 überschritten werden, (1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind
wenn städtebauliche Gründe dies rechtferti- in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl
gen und sonstige öffentliche Belange nicht der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zuläs-
entgegenstehen."; sige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Be-
f) Absatz 9 wird gestrichen; bauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme
vorsieht.
g) nach Absatz 8 wird folgender neuer Ab-
satz 9 angefügt: (2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19
,, (9) Im Bebauungsplan können die Höchst- Abs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Bau-
werte des Absatzes 1, Spalte 3 bis 5, und der grundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen
Absätze 2 und 7 überschritten werden, wenn im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Bundes-
1. besondere städtebauliche Gründe dies baugesetz hinzuzurechnen, wenn der Bebauungs-
rechtfertigen, plan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
2. die Uberschreitungen durch Umstände aus- (3) Auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2)
geglichen sind oder durch Maßnahmen aus- sind überdachte Stellplätze und Garagen nicht
geglichen werden, durch die sichergestellt anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Bau-
ist, daß die allgemeinen Anforderungen an grundstücks nicht überschreiten. Darüber hinaus
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können sie ohne Anrechnung ihrer Grundfläche
nicht beeinträchtigt und die Bedürfnisse auf die zulässige Grundfläche zugelassen werden
des Verkehrs befriedigt werden, und
1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu-
3. sonstige öffentliche Belange nicht entge-
striegebieten,
genstehen.
2. in anderen Baugebieten, soweit solche An-
Dies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorf-
lagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des
gebiete und Wochenendhausgebiete."
Bundesbaugesetzes im Bebauungsplan festge-
12. § 19 wird wie folgt geändert: setzt sind.
a) In Absatz 4 Satz 2 werden hinter den Wor- § 19 Abs. 4 findet keine Anwendung.
ten:
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20)
,,Das gleiche gilt. für" die Worte: ,,Balkone, oder der Baumasse (§ 21) bleiben unberücksich-
Loggien, Terrassen sowie für" eingefügt; tigt die Flächen oder Baumassen von
b) Absatz 5 wird gestrichen. 1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht
angerechnet werden,
13. § 20 wird wie folgt geändert:
2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
nach Absatz 3 nicht angerechnet werden,
,,Die Flächen von Aufenthaltsräumen in an-
3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen
deren Geschossen einschließlich der zu ihnen
oberhalb der Geländeoberfläche, wenn der
gehörenden Treppenräume und einschließlich
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Aus-
ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.";
nahme vorsieht.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(5) Die zulässige Geschoßfläche (§ 20) oder die
,, (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im zulässige Baumasse (§ 21) ist um die Flächen
Sinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermitt- oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter
lung der Geschoßfläche unberücksichtigt." der Geländeoberfläche hergestellt werden, inso-
weit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies
14. § 21 wird wie folgt geändert: festsetzt oder als Ausnahme vorsieht."
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
16. § 22 wird wie folgt geändert:
„Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in
anderen Geschossen einschließlich der zu a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen;
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkraft-
,,Im Bebauungsplan können Flächen festge- treten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6
sclzt wc)rden, auf denen nur Einzelhäuser, Bundesbaugesetz ausgelegt sind.
nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur
zwei dieser Hausformen zulässig sind. 11
Artikel 3
17. § 23 wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Wohnungswesen und
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Städtebau wird den Wortlaut der Verordnung über
„Die Festsetzungen können geschoßweise die bauliche Nutzung der Grundstücke in der gelten-
unterschiedlich getroffen werden. 11
; den Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmig-
b) an Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: keiten des Wortlauts beseitigen.
„Im Bebauungsplan können weitere nach Art
und Umfang bestimmte Ausnahmen vorge-
sehen werden. 11
; Artikel 4
c) an Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 11 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbau-
18. In § 24 werden in A bsi1tz 2 die Sätze 2 und 3 so- gesetz auch im Land Berlin.
wie Absatz 3 gestrichen.
Artikel 2 Artikel 5
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände- Diese Verordnung tritt am 1. des übernächsten
rung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in Monats nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bad Godesberg, den 26. November 1968
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
La uri tzen
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1237
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO -)
Vom 26. November 1968
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die bauliche Nut-
zung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1233)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-
verordnung) vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 429) in der ab 1. Januar 1969 geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bad Godesberg, den 26. November 1968
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO -)
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt
Vollgeschosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche . . . . . . . . . . 19
Gliederung in Bcrnfüichen und Baugebiete ......... . Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche . . . . . . . . . . . . . . . 20
Kleinsiedlungsgebiete ............................ . 2 Baumassenzahl, Baumasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Reine Wohngebiete .............................. . 3 Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen 21 a
Allgemeine Wohngebiete ........................ . 4
Dorfgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Mischgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Dritter Abschnitt
Kerngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Gewerbegebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Bauweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Industriegebiete • .. • ....... • • . • ... • ... • • • • • • • • • • • · 9 Uberbaubare Grundstücksfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Wochenendhausgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sondergebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . 12 Vierter Abschnitt
Räume für freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Anwendung der Verordnung in den Fällen der
Nebenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 §§ 33, 34 Bundesbaugesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
buulicher und sonstiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Fünfter Ahschnitt
Zweiter Abschnitt Obergangs- und Schlußvorschriften
Maß der baulichen Nutzung Fortführung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . . 25
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Berlin-Klausel .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Zulässiges Muß der baulichen Nutzung . . . . . . . . . . . . . 17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Erster Abschnitt Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzu-
stellen als
Art der baulichen Nutzung
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
§ 1 2. reine Wohngebiete (WR)
Gliederung in Bauflächen und Baugebiete 3. allgemeine Wohngebiete (WA)
(l) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es er- 4. Dorfgebiete (MD)
forderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen 5. Mischgebiete (MI)
Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der 6. Kerngebiete (MK)
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau- 7. Gewerbegebiete (GE)
füichen) darzustellen als
8. Industriegebiete (GI)
1. Wohnbauflächen (W) 9. Wochenendhausge biete (SW)
2. gemischte Bauflächen (M) (SO).
10. Sondergebiete
3. gewerbliche Bauflächen (G)
4. Sonderbauflächen (3) Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich
(S).
ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzu-
(2) Sowc\it es erforderlich ist, sind die für die Be- setzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschrif-
bauung vorgeselwncn Flfü:hen nach der besonderen ten der § § 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestand teil des
Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1239
Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Ab- 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
sätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird. gesundheitliche Zwecke.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teil- 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
weise nicht Bestandteil des Bebauungsplanes wer-
den. 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche
Zwecke, -
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, 4. Gartenbaubetriebe,
daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach
5. Tankstellen,
den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden
können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teil- 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Klein-
weise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart siedlungen und landwirtschaftlichen Neben-
des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt. erwerbsstellen.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
§ 2 daß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohn-
gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zu-
Kleinsiedlungsgebiete lässig sind.
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirt- daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des
schaftlichen Nebenerwerbsstellen.
Gebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 2
(2) Zulässig sind genannten Nutzungsarten zulässig sind.
1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Neben-
erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
§ 5
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Dorfgebiete
nicht störenden Handwerksbetriebe. (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unter-
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden bringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-
schaftlicher Betriebe und dem Wohnen.
1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, (2) Zulässig sind
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
heitliche und sportliche Zwecke, Betriebe,
3. Tankstellen, 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Neben-
4. nicht störende Gewerbebetriebe. erwerbsstellen,
3. Wohngebäude,
4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land-
§ 3
und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Reine Wohngebiete 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
(1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem schaften sowie Betriebe des Beherbergungs-
Wohnen. gewerbes,
(2) Zulässig sind Wohngebäude. 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Be-
wohner des Gebietes dienen,·
(3) Ausnahmsweise können Läden und nicht
7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des
täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für
dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs- kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
gewerbes zugelassen werden. und sportliche Zwecke,
9. Gartenbaubetriebe,
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des 10. Tankstellen.
Gebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei (3) Die Dorfgebiete einer Gemeinde oder Teile
Wohnungen zulässig sind. eines Dorfgebietes können im Bebauungsplan nach
der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden.
§ 4
Allgemeine Wohngebiete § 6
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend Mischgebiete
dem Wohnen. (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der
(2) Zulässig sind Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-
nen nicht wesentlich stören.
l. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden (2) Zulässig sind
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie 1. Wohngebäude,
nicht störenden lfandwerksbetriebe, 2. Geschäfts- und Bürogebäude,
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt- (2) Zulässig sind
schaften sowie Betriebe des Beherbergungs- 1. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von
gewerbes, Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im
4. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbe- Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze
betriebe, und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen
5. Anlagen für V erwallungen sowie für kirchliche, für die Umgebung keine erheblichen Nachteile
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche oder Belästigungen zur Folge haben können,
Zwecke, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
6. Gartenbaubetriebe, 3. Tankstellen.
7. Tankstellen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(3) Ausnahmsweise können SUille für Kleintier- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
haltung als Zubetör zu Kleinsiedlungen und land- sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen leiter,
werden. 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, sundheitliche und sportliche Zwecke.
daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des (4) Die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder
Gebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 3 Teile eines Gewerbegebietes können im Bebauungs-
genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zu- plan nach der Art der Betriebe und Anlagen und
lässig sind. deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
§ 7 gegliedert werden.
Kerngebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter- § 9
bringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen
Industriegebiete
Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Un-
(2) Zulässig sind
terbringung von Gewerbebetrieb0n und zwar vor-
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, wiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebie-
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt- ten unzulässig sind.
schaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes ·
(2) Zulässig sind
und Vergnügungsstätten,
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 1. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von
Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze
gesundheitliche Zwecke,
und öffentliche Betriebe,
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
2. Tankstellen.
und Großgaragen,
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts- (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
leiter, sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebau- leiter,
ungsplan bestimmten Geschosses. 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-
sundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, (4) Die Industriegebiete einer Gemeinde oder
Teile eines Industriegebietes können im Bebauungs-
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7
plan nach der Art der Betriebe und Anlagen und
fallen.
deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, gegliedert werden.
daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des
Gebietes in Geschossen, die an begehbaren Ver-
§ 10
kehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 ge-
nannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zu- Wochenendhausgebiete
lässig sind. In Wochenendhausgebieten sind ausschließlich
(5) Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile Wochenendhäuser als Einzelh:iuser zulässig. Ihre
eines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach Grundfläche ist im Bebauungsplan, begrenzt nach
der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. der besonderen Eigenart des Gebietes unter Berück-
Absatz 4 bleibt unberührt. sichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten, fest-
zusetzen.
§ 8
Gewerbege biete § 11
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unter- Sondergebiete
bringung von nicht erheblich belästigenden Ge- (1) Als Sondergebiete sind solche Gebiete darzu-
werbebetrieben. stellen und festzusetzen, die sich von den Bauge-
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1241
bieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterschei- sen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan
den. keine besonderen Flächen festgesetzt sind.
(2) Für Sondergebiete ist die Art der Nutzung
entsprechend ihrer Zweckbostimmung darzustellen § 15
und festzusetzen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
(3) Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die baulicher und sonstiger Anlagen
außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sol-
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen
len und die nach Lage, Umfang und Zweckbestim-
und sonstigen Anlagen sind im Einzeltall unzuläs-
mung vorwie~Jend der übergemcündlichen Versor-
sig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder
gung dienen sollen, sind als Sondergebiete darzu-
Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes
stellen und festzusetzen.
widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig,
wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen aus-
§ 12 gehen können, die für die Umgebung nach der
Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung, Nut-
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau- zungsänderung und Erweiterung bauUcher und son-
gebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 stiger Anlagen innerhalb der fe~tgesetzten Bauge-
und 3 nichts anderes ergibt. biete.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohnge- (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dür-
bieten, allgemeinen Wohngebieten und Wochen- fen nur städtebauliche Gesichtspunkte berücksichtigt
endhausgebieten sind Stellplfüze und Garagen nur werden.
für den durch die zugelassene Nutzung verursachten
Bedarf zulässig. Zweiter Abschnitt
(3) Unzulässig sind Maß der baulichen Nutzung
1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und § 16
Kraftomnibusse in reinen Wohngebieten und Allgemeine Vorschriften
Wochenendhausgebieten,
(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungs-
2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit
plan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung
einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen in Klein-
darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächen-
siedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebie-
zahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des§ 17.
ten.
(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften
daß in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder des § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nut-
Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Ga- zung wird bestimmt durch Festsetzung
ragengeschosse) zulässig sind.
1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Ge-
schoßfläche, der Baumassenzahl oder der Bau-
§ 13 masse,
2. der Grundflächenzahl oder der ·Größe der Grund-
Räume für freie Berufe
flächen der baulichen Anlagen und
Räume für die Berufsausübung freiberuflich Täti- 3. der Zahl der Vollgeschosse.
ger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf
in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten Die Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß ge-
nach den §§ 2 bis 9 zulässig. sondert festgesetzt werden. Wird nach Nummer 1
die Geschoßfläche oder die Baumasse festgesetzt, so
sind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen
§ 14 festzusetzen. In Industriegebieten und in Sonder-
gebieten kann die Höhe der Gebäude als Höchst-
Nebenanlagen
grenze festgesetzt werden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten An- (3) Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genann-
lagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und ten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn
Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des
in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17
Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart ausreichen. Auf die Festsetzung der Zahl der Voll-
nicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die geschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn
Zulässigkeit solcher Nebenanlagen und Einrichtun- dadurch die Gestaltung des Orts- und Landschafts-
gen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. bildes beeinträchtigt werden kann.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elek.,. (4) Im Bebauungsplan kann das Maß der bau-
trizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ab- lichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für
leitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen einzelne Grundstücke unterschiedlich· festgesetzt
können in den Baugebieten als Ausnahme zugelas- werden.
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 17 flächenzahl oder die Geschoßfläche nicht überschrit-
Zulässiges Maß der baulichen Nutzung ten wird.
(1) Das Mdß der baulichen Nutzung darf höchstens (6) Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan aus-
betragen schließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutz-
raumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften
2 3 4 5 über die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. Als
Ausnahme kann zugelassen werden, daß die nach
Absatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Bau-
massenzahl überschritten wird.
Baugebiet
(7) Für Sondergebiete ist das Maß der baulichen
Nutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung dar-
zustellen und festzusetzen. Dabei darf eine Geschoß-
flächenzahl von 2,4 und eine Baumassenzahl von
in Kleinsiedlungsgebieten 9,0 nicht überschritten werden. Die Höchstwerte
(WS) bei: 1 0,2 0,3 gelten nicht für Hafengebiete.
2 0,2 0,4
(8) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Bau-
in reinen Wohngebieten nutzungsverordnung überwiegend bebaut waren,
(WR)
können in den Bauleitplänen die Höchstwerte des
allgem. Wohngebieten
(WA) Absatzes 1 Spalte 3 bis 5 und des Absatzes 7 über-
Mischgebieten schritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies
(MI) bei: 1 0,4 0,5 rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht
2 0,4 0,8 entgegenstehen.
3 0,4 1,0
4 und 5 0,4 1, 1 (9) Im Bebauungsplan können die Höchstwerte
6 und mehr 0,4 1,2 des Absatzes 1 Spalte 3 bis 5 und der Absätze 2
in Dorfgebieten und 7 überschritten werden, wenn
(MD) bei: 0,4 0,5 1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfer-
2 und mehr 0,4 0,8 tigen,
in Kerngebieten 2. die Uberschreitungen durch Umstände ausge-
(MK) bei: 1 1,0 1,0 glichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen
2 1,0 1,6
3 1,0 2,0
werden, durch die sichergestellt ist, daß die allge-
4 und 5 1,0 2,2 meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
6 und mehr 1,0 2,4 Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und die
in Gewerbegebieten Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
(GE) bei: 1 0,8 1,0 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
2 0,8 1,6
3 0,8 2,0 Dies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorfge-
4 und 5 0,8 2,2 biete und Wochenendhausgebiete.
6 und mehr 0,8 2,4
in Industriegebieten § 18
(GI) 0,8 9,0
Vollgeschosse
in Wochenendhaus-
gebieten (SW) 0,2 0,2 Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach lan-
desrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder
(2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit einge-
auf ihre Zahl angerechnet werden.
schossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht
entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atrium-
§ 19
häuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan
eine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
bis 0,6 festgesetzt werden. (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
(3) In Gebieten, für die keine Baumassenzahl an- dratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grund-
gegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von stücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1
die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoß- errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-
flächenzahl beträgt, nicht überschritten werden. lichen Anlagen überdeckt werden darf.
(4) Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollge- (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche
schosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die
oder als Höchstgrenze festzusetzen. Wird eine im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-
Höchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine Min- gesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
destgrenze festgesetzt werden. Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die
(5) Im Bebaungsplan kann vorgesehen werden, Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter
daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse, der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im
der Grundflächenzahl oder der Grundfläche Ausnah- Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung
men zugelassen werden können, wenn die Geschoß- der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1243
(4) Auf die zulässige Grundfläche werden die 1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie-
Grundflächen voh Nebenanlagen im Sinne des § 14 gebieten,
nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Log- 2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen
gien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundes-
sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Ab- baugesetzes im Bebauungsplan festgesetzt sind.
standsflächen zulässig sind oder zugelassen werden
§ 19 Abs. 4 findet keine Anwendung.
können.
§ 20 (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20)
oder der Baumasse (§ 21) bleiben unberücksichtigt
Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche die Flächen oder Baumassen von
(1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua- 1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht an-
dratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund- gerechnet werden,
stücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen
(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen nach Absatz 3 nicht angerechnet werden,
der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. 3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen ober-
Die Flächen von AufenthaHsri:iumen in anderen Ge- halb der Geländeoberfläche, wenn der Bebau-
schossen einschließlich der zu ihnen gehörenden ungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vor-
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs- sieht.
wände sind mitzurechnen.
(5) Die zulässige Geschoßfläche (§ 20) oder die
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne zulässige Baumasse (§ 21) ist um die Flächen oder
des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Ge- Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Ge-
schoßfläche unberücksichtigt. ländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu er-
höhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als
§ 21
Ausnahme vorsieht.
Baumassenzahl, Baumasse
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubik-
meter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche Dritter Abschnitt
im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. Bauweise,
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der überbaubare Grundstücksfläche
Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschos-
ses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu § 22
ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen Bauweise
in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen
gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer (1) Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich
Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bau-
Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung weise festzusetzen.
der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude
tatsächliche Baumasse zu ermitteln. mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzel-
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne häuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit
des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Bau- einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Be-
masse unberücksichtigt. bauungsplan können Flächen festgesetzt werden,
auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur
§ 21 a Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zu-
lässig sind.
Stellplätze,
Garagen und Gemeinschaftsanlagen (3) In der geschlossenen Bauweise werden die
Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in
sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Ab-
sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der
weichung erfordert.
zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Bau-
masse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan
dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. § 23
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 Uberbaubare Grundstücksfläche
sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrund- (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können
stücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen
des § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Bundesbaugesetz hinzu- oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Die Fest-
zurechnen, wenn der Bebaul'_gsplan dies festsetzt setzungen können geschoßweise unterschiedlich ge-
oder als Ausnahme vorsieht. troffen werden.
(3) Auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2) (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser
sind überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzu- Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten
rechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrund- von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann
stücks nicht überschreiten. Darüber hinaus können zugelassen werden. Im Bebaungsplan können wei-
sie ohne Anrechnung ihrer Grundfläche auf die zu- tere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen
lässige Grundfläche zugelassen werden vorgesehen werden.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Ist (~ine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge- Fünfter Abschnitt\
bäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Db er gang s - und S c h l u ß vors c h r if t e n
Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem
Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 § 25
gilt entsprechend. Fortführung eingeleiteter Verfahren*)
(4) lst eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-
Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von rung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verord-
der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, nung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiter-
sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt hin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkraft-
ist. treten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes fest-
gesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren § 26
Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des Berlin-Klausel
§ 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zu-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbau-
gelassen werden können.
gesetz auch im Land Berlin.
§ 27
Vierter Abschnitt Inkrafttreten**)
§ 24
Diese Verordnung tritt am 1. des übernächsten
Monats nach der Verkündung in Kraft.
Anwendung der Verordnung in den Fällen
der §§ 33, 34 Bundesbaugesetz *) Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren
bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in
der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I
(1) ln den Fällen des § 33 Bundesbaugesetz sind S. 429). Für die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkraft-
die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend treten der Änderungsverordnung (1. Januar 1969) bestimmt Arti-
kel 2 der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung
dem Stand der Planungsarbeiten anzuwenden. vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1233):
.,Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits ein-
(2) In den Fällen des § 34 Bundesbaugesetz sind, geleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn
die Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2
soweit Festsetzungen, die Gegenstand dieser Ver- Abs. 6 Bundesbaugesetz ausgelegt sind."
ordnung sind, nicht bestehen, die Vorschriften **) Die Baunutzungsverordnung in der ursprünglichen Fassung vom
26. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 429) ist am 1. August 1962 in
dieser Verordnung entsprechend der vorhandenen Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen
ergibt sich aus Artikel 5 der Änderungsverordnung vom 26. No-
Bebauung sinngemäß anzuwenden. vember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1233).
Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1245
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 26. November 1968
19. 11. 68 Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 12. November 1965 931
28. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststel-
lung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen .................................. . 1026
30. 10.68 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 1026
Nr. 47, ausgegeben am 27. November 1968
18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke
Basel Bad. Bahnhof-Lörrach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung auf Schiffen öffentlicher Schiffahrtsunternehmungen
auf der Strecke Konstanz/Kreuzlingen-Stein am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
25. 10. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . . 1031
30. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
31. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
6. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht .................................................. , ..... , . . . . . . . . . 1032
14. 11. 68 Bekanntmachung der Änderung des Artikels 28 des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird uuf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 11. 68 Verordnung TSF Nr. 11/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 217 19.11.68 1. 12. 68
11. 11. 68 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung
des Lagerkostenausgleichs für Zucker 217 19.11.68
11. 11. 68 Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) 220 26. 11. 68 26. 11. 68
7. 11. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Schleusen Nordfeld und Lexfähr 220 26. 11. 68 1. 12. 68
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi ttelbcHc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 10. 68 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS} Nr. 1748/68 des Rates
zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten 5. 11. 68 L 269/1
29. 10. 68 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS} Nr. 1749/68 des Rates
zur Verlängerung des Zeitraums der Gewährung der in An-
hang VII Artikel 4 a des Statuts der Beamten vorgesehenen
vorübergehenden Pauschalzulage 5.11.68 L 269/2
4. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1750/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 11. 68 L 269/3
4. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1751/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 5. 11. 68 L 269/4
4. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1752/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 11. 68 L 269/6
4. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1753/68 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 5.11.68 L 269/7
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1754/68 des Rates über die zeitweilige
vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Ge-
meinsamen Zolltarifs für Schaf- und Lammleder, ausgenommen
Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08, anderes Leder, nur
gegerbt, der Tarifstelle 41.03 BI 6. 11. 68 L 270/1
5. 11. 68 Verordnung (EWG} Nr. 1755/68 des Rates zur Änderung der
V(~rordnung Nr. 973/67/EWG, soweit sie die Zolltarifbezeich-
nung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus
der Türkei betrifft 6. 11. 68 L 270/2
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1756/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 253/68, soweit sie die Zolltarifbezeich-
nung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus
der Türkei betrifft 6. 11. 68 L 270/3
5. 1 l. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1757/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 11. 68 L 270/4
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1758/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 11. 68 L 270/5
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1759/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Eerichti-
gung 6. 11. 68 L 270/7
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1760/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 11. 68 L 270/8
5. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1761/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 6. 11. 68 L 270/9
6. 11. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1762/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 11. 68 L 271/1
Heraus q e b er : Der Bundesminister der .Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesqesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend fostgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195H (ßirndes<wsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.
Bezugsbedinqungcn für Teil I und ll: Laufender fü)zug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eme~ Postschalter.
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