1199
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 28.November 1968 Nr.83
Tag Inhalt Seite
26. 11. 68 Durchlührunusverordnung zum Bundeswaffengesetz 1199
Durchführungsverordnung zum Bundeswaifengesetz
Vom 26. November 1968
Inhaltsübersicht
§§
Abschni1t I: Anwendungsbereich des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 3
Abschriill JJ: Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel . . . . . . . . . 4 und 5
Abschnilt IJJ: W affenherstellungs- und Waffenhandelsbuch . . . . . . . . . . . . 6 bis 8
Abschnitt IV: Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung . . . . . . . . 9 bis 15
Abschnitt V: Anforderungen an Raketenmunition, Geschosse mit pyro-
technischer Wirkung und Nachbildungen von Schußwaffen 16
Abschnitt VI: Einzeilbeschußprüfung .. ................ ..... ...... ... 17 bis 24
Abschnitt VII: Verfahren bei der Einzelbeschußprüfung . . . . . . . . . . . . . . . 25 bis 31
Abschnitt VIII: Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 39
Abschnitt IX: Verfahren bei der Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 bis 44
Abschnitt X: Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe
und Austauschläufe sowie für Munition . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Abschnitt XI: Beschußrat ......................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Abschnitt XII: Bußgeld- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 und 48
Anlage I: Kc~nnzeichen für Schußwaffen nach § 9, Prüfzeichen nach
§ 27 und Zulassungszeichen nach § 39 Abs. 1
Anlage II: Bestimmungen über Zusammensetzung, Ladung, Ver-
packung und Kennzeichnung von Raketenmunition und
Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung, die zum Ver-
schießen aus Schußwaffen bestimmt sind
Anlage III: Maße für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Austausch-
läufe sowie Maße, Gaßdrucke und Bezeichnungen der
Munition
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3, a) Geschosse nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
des § 15, des § 18 Abs. 2 Satz 2, des § 25, des § 30 verschossen werden können, deren Bewe-
Abs. 2' und des § 32 des Bundeswaffengesetzes vom gungsenergie nicht mehr als 0,05 kpm be-
14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633) wird mit trägt,
Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) Geschosse nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
verschossen werden sollen, die weder durch
1. Anwendungsbereich des Gesetzes heiße Gase angetrieben werden noch brenn-
bare Stoffe oder Reiz- oder Betäubungsstoffe
§ 1 enthalten,
(1) Das Bundeswaffengesetz (Gesetz) ist nicht an- c) Knallkorken abgeschossen werden können,
zuwenden auf 2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
1. Schußwaffen nach § 1 Abs. l des Gesetzes, die Geräte, bei denen die Bewegungsenergie der Ge-
zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur schosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt,
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. die in § Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Schußwaffe oder in ein anderes einer Schußwaffe
Gerütc, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit gleichstehendes Gerät umgearbeitet werden
ihnen nur Zündblültchcn, -bänder oder -ringe können,
(Amorces) abgeschossen werden können und das
3. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 und Geräte
Gerüt so beschaffen ist, daß beim Abschießen
nach Absatz 1 Nr. 3, die so beschaffen sind, daß
keine Gefahren durch Splitter der Umhüllung
sie den Anschein der Brünierung hervorrufen
entstehen,
und sich ihre äußere Form von Schußwaffen zum
4. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 und Geräte nach Verschießen von Patronenmunition nicht deutlich
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, deren Lauf oder unterscheidet.
Gasausströmöffnungen einen Querschnitt von
nicht mehr als 3 mm 2 haben,
5. Geräte zum einmaligen Abschießen von Muni- § 2
tion oder Geschossen, die nicht zum Angriff oder
zur Verteidigung bestimmt sind, (1) Die §§ 5 bis 12 des Gesetzes sind auf den
Handel mit Schußapparaten und deren Munition
6. Munition, bei der das Gewicht der Ladung nicht sowie auf die Einfuhr dieser Gegenstände nicht an-
mehr als 0,015 g beträgt, sowie Knallkorken. zuwenden; das gleiche gilt für den Austausch von
Teilen (Instandsetzung), die vom Hersteller des
(2) Das Gesetz ist auf Langwaffen, die für Zier- Schußapparates bezogen und nach dessen Anleitung
und Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen oder eingebaut werden, ohne daß hierbei die Bauart ver-
zum Mitführen bei Volksfesten oder ähnlichen Ver- ändert wird. Auf Schußapparate ist ferner § 18
anstaltungen bestimmt sind, nicht anzuwenden, Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes nicht anzu-
wenn wenden.
1. in das Patronenlager ein Stahlbolzen eingeführt (2) Die §§ 26 und 27 des Gesetzes sind nicht an-
ist, der dem Durchmesser des Patronenlagers zuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuer-
entspricht und an der Verschlußseite mit einem waffen zum Verschießen von Munition bestimmt
Patronenlager fest verschweißt ist, sind, bei der das Gewicht der Ladung nicht mehr
als 0,015 g beträgt.
2. der Lauf auf seiner ganzen Länge mit Metall aus-
gefüllt und das Metall fest mit dem Lauf ver- (3) Die §§ 5 bis 9 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bunden ist und und 2 des Gesetzes sind auf Raketenmunition und
Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung nicht anzu-
3. der Lauf mit dem Gehäuse fest verschweißt ist, wenden, die ausschließlich für technische Zwecke,
sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der insbesondere als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen,
Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus- zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von
getauscht werden kann. Gegenständen, als Signalmittel, zur Schädlingsbe-
kämpfung oder zu meteorologischen Zwecken be-
(3) Das Gesetz ist auf Kurzwaffen, die für die in stimmt sind. Wer den Handel mit den in Satz 1
Absatz 2 bezeichneten Zwecke bestimmt sind, nicht bezeichneten Gegenstände betreiben will, hat dies
anzuwenden, wenn außer den Veränderungen nach gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes der zuständigen
Absatz 2 der Schlitten, die Trommel und der außen- Behörde anzuzeig·en.
liegende Hahn mit dem Gehäuse fest verschweißt
sind.
§ 3
(4) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen nicht an-
zuwenden, wenn sie so verändert sind, daß die der (1) Die Abschnitte I bis IV und VI bis VIII des
Schußauslösung dienenden Teile nicht mehr beweg- Gesetzes sind auf tragbare Geräte, die zum Angriff
lich sind oder wenn der Lauf so verschlossen ist, oder zur Verteidigung bestimmt sind, anzuwenden,
daß Sperren nicht mit allgemein gebräuchlichen bei denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe das
Werkzeugen beseitigt werden können. Gerät gezielt und brennend mit einer Flamme von
mehr als 20 cm verlassen.
(5) Absatz 1 gilt nicht für
(2) Die Abschnitte I bis IV und VI bis VIII des
1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Gesetzes sind auf tragbare Geräte, die zum Angriff
und Geräte nach Absatz 1 Nr. 2, die mit all- oder zur Verteidigung bestimmt sind, anzuwenden,
gemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert
werden können, daß die Bewegungsenergie der 1. aus denen Reiz-, Betäubungs- oder andere Wirk-
Geschosse gesteigert werden kann und nicht für stoffe gezielt versprüht werden oder
Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1 Nr. 4, bei 2. die eine andere als mechanische Energie verwen-
denen der Querschnitt des Laufes oder der Gas- den, insbesondere eine elektromagnetische oder
ausströmöffnungen mit allgemein gebräuchlichen optische Strahlung gezielt ausstrahlen,
Werkzeugen vergrößert werden kann,
wenn mit ihnen in einer Entfernung von mehr als
2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit all- 2 m eine gesundheitsschädliche Wirkung beim Men-
gemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine schen erzielt werden kann.
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(3) Abschnitt V mit Ausnahme der §§ 26 bis 28 (4) Uber das Ergebnis und den wesentlichen In-
des Gesetzes sowie die sich darauf beziehenden Buß- halt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
geldvorschriften sind anzuwenden auf die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
1. nicht tragbare Schußapparate, die für gewerb- unterzeichnen ist.
liche· und technische Zwecke bestimmt sind und
bei denen zum Antrieb Munition verwendet
wird, sowie die dazugehörige Munition,
2. nicht tragbare Schußapparate, bei denen zum An-
trieb Ladungen verwendet W(?rden, deren Ge-
III. Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch
wicht mehr als 3 g beträgt oder bei denen der
2
Gasdruck im Gerät 2000 kp/cm übersteigt. § 6
(4) Die für Munition geltenden Vorschriften des (1) Das Waffenherstellungsbuch und das Waffen-
Gesetzes sind auf Treibladungen, die nicht in Hülsen handelsbuch sind in gebundener Form oder in Kar-
untergebracht sind, anzuwenden, wenn die Treib- teiform zu führen.
ladungen eine den Innenabmessungen einer Schuß- (2) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das
waffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so
Geschossen bestimmt sind; die für die Aufbewah- sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der
rung von Munition geltenden Vors~hriften des Ge- Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das
setzes sind auf Geschosse mit pyrotechnischer Wir- Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter
kung anzuwenden. der zuständigen Behörde zur Abstempelung der
Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vor-
II. Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel zulegen.
(3) Alle Eintragungen in das Waffenherstellungs-
§ 4 buch oder das Waffenhandelsbuch sind unverzüglich
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Ge- in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vor-
setzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausrei- zunehmen; § 43 Abs. 3 HGB gilt sinngemäß. Sofern
chende Kenntnisse eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies
unter Angabe der Gründe zu vermerken. Ist für den
1. der waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere
Erwerb einer Schußwaffe nach § 34 des Gesetzes
über den Handel mit Schußwaffen und Munition
eine behördliche Bescheinigung oder nach Landes-
sowie über den Erwerb und das Führen von
Schußwaffen, recht ein Waffenerwerbschein vorgeschrieben, so ist
die Bescheinigung oder der Waffenerwerbschein als
2. a) über Art, Konstruktion und Handhabung der Beleg zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waf-
gebräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaub- fenhandelsbuch zu nehmen.
nis für den Handel mit Schußwaffen beantragt
ist und (4) Das Waffenherstellungsbuch und das Waffen-
b) über die Behandlung der gebräuchlichen Mu- handelsbuch sind zum 31. Dezember jeden zweiten
nition und ihre Verwendung in der dazugehö- Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers
rigen Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den oder bei der Einstellung des Betriebes unter Hinzu-
Handel mit Munition beantragt ist. fügung von Datum und Namensunterschrift so ab-
zuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht
(2) Der Bewerber hat nur Kenntnisse über solche mehr vorgenommen werden können. Der beim Ab-
Schußwaffen oder Munition nachzuweisen, auf die schluß der Bücher verbliebene Bestand ist vorzu-
sich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht. tragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen
werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird,
§ 5 ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Das
(1) Die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 1 des Ge- Waffenherstellungsbuch und das Waffenhandels-
setzes) bildet für die Abnahme der Prüfung je nach buch sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung ge-
Bedarf staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts- mäß der Vorschrift der Sätze 1 und 2 und danach
führung kann der Industrie- und Handelskammer erstmalig am 31. Dezember 1970 abzuschließen.
übertragen werden. Es können gemeinsame Prü- (5) Die Bücher mit den Belegen sind der zuständi-
fungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gen Behörde oder den von ihr beauftragten Perso-
gebildet werden. nen auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das
sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des
Buch mit den Belegen bis zum Ablauf von 10 Jahren,
Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet
von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,
sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im
aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der
Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein
in Satz 1 genannten Frist oder zu einem späteren
selbständiger Waffenhändler und ein Angestellter
Zeitpunkt nicht weiter aufbewahren, so hat er es
im Waffenhandel bestellt werden.
der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung anzu-
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das bieten. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das
Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger
erteilen, das von den Mitgliedern des Prüfungsaus- zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur
schusses zu unterzeichnen ist. Aufbewahrung auszuhändigen.
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§ 7 satzes 2 oder Absatzes 3 gesondert einzutragen. Für
(1) Di.ls Waffenherslc11 ungsbuch ist nach folgen- jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen,
dem Muster zu führen: auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma
oder das Warenzeichen, die auf den Waffen ange-
Linke Seite: Rechte Seite: bracht sind, zu vermerken sind.
1. Laufende Numm(~r 4. Datum des Abgangs
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen-
der Eintragung oder der Kenntnis
dem Muster zu führen:
2. Datum der des Verlustes
Fertigstellung 5. Name und Anschrift 1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:
3. Herstcllunqsnummer des Empfängers oder a) Datum der Fertigstellung
Art des Verlustes
b) Stückzahl
f3. Sofern die Schußwaffe
c) Herstellungsnummern,
nicht einem Erwerber
nach § 5 Abs. 3 Satz 1 2. bei der Eintragung von Abgängen:
des Gesetzes überlas-
a) laufende Nummer der Eintragung
sen wird, die Bezeich-
nung der Erwerbs- b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
berechtigung unter Verlustes
Angabe der ausstel- c) Stückzahl
lenden Behörde und d) Herstellungsnummer(n)
des Ausstellungs- e) Name und Anschrift des Empfängers
datums.
f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt an- nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes überlassen
zulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die wird, die Bezeichnung der· Erwerbsberechti-
Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen gung unter Angabe der ausstellenden Be-
angebracht sind, zu vermerken sind. hörde und des Ausstellungsdatums.
(2) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem
Muster zu führen: Muster zu führen:
Linke Seite: Rechte Seite:
1. Bei der Eintragung des Eingangs:
1. Laufende Nummer 7. Datum des Abgangs
der Eintragung a) Datum des Eingangs
oder der Kenntnis
2. Datum des Eingangs des Verlustes b) Stückzahl
3. Waffentyp 8. Name und Anschrift c) Herstellungsnummern
4. Name, Firma oder des Empfängers oder d) Name und Anschrift des Uberlassenden,
Warenzeichen, die der Art des Verlustes
2. bei der Eintragung von Abgängen:
auf der Waffe 9. Bezeichnung der
angebracht sind Erwerbsberechtigung a) laufende Nummer der Eintragung
5. Herstellungsnummer unter Angabe der aus- b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
stellenden Behörde Verlustes
6. Name und Anschrift
und des Ausstellungs- c) Stückzahl
des Uberlassenden
datums d) Herstellungsnummer(n)
(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 e) Name und Anschrift des Empfängers
sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine f) Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter
Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig- Angabe der ausstellenden Behörde und des
gestellt
Ausstellungsdatums.
1. sobald sie gemäß § 21 des Gesetzes geprüft wor-
den ist,
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschuß- IV. Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung
prüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vor-
rätig gehalten wird.
§ 9
Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie
der Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt
§ 8
(§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), müssen ein Kennzeichen
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das nach dem Muster der Anlage I tragen. Das Kenn-
Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so kön- zeichen ist in dauerhafter Form neben oder unter
nen die Eintragungen für mehrere Waffen desselben der Bezeichnung der Munition oder der für die
Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder Absatz 3 Schußwaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei
zusammengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf Schußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 27 des
nur ein Waffenposten nach Nummer 1 des Absatzes Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kenn-
2 oder Absatzes 3 eingetragen werden. Abgänge zeichens nach Satz 1 das in der Anlage I für diese
sind mit den Angaben nach Nummer 2 des Ab- Schußwaffen vorgesehene Zulassungszeichen.
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§ 10 (3) Bei Beschußmunition (§ 17 Abs. 4) ist auf der
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1
kleinsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die
Nr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Tei- Aufschrift anzubringen:
len angebracht, so müssen die Angaben auf den- Achtung!
selben Hersteller oder Händler hinweisen. Beschußmunition.
(2) Schußwaffen, bei denen der Lauf ohne An-
wendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden
kann, sind auf dem Verschluß nach § 13 Abs. 1 § 13
Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeichnen. Auf dem (1) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des
Lauf sind Angaben über den Hersteller und die Be- Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni-
zeichnung der Munition (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Her-
des Gesetzes) anzubringen. stellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmu-
(3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert nition für Schußapparate mit einem eingebuchteten
oder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3 oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden
und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13 (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsen-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen bodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und
Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der Treibsatz nicht mehr als 0,5 g beträgt, braucht die
Schußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekenn-
den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich- zeichnet zu sein.
nung angebracht sein, die auf verschiedene Her- (2) Bei Randfeuermunition und Kartuschenmuni-
steller oder Händler hinweist. tion für Schußapparate genügt an Stelle der An-
bringung des Fertigungszeichens auf der kleinsten
§ 1J Verpackungseinheit die Anbringung auf einer be-
(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Be- sonderen Einlage in der kleinsten Verpackungsein-
zeichnung der Munition muß einer der in der An- heit.
lage III festgelegten Bezeichnungen entsprechen, so- (3) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist
fern die Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher
Sind für die Munition in der Anlage III mehrere Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärke-
Bezeichnungen zugelassen, so dürfen auf der Schuß- grad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der
waffe diese Bezeichnungen nebeneinander ange- Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:
bracht werden.
Schwarz stärkste Ladung
(2) Bei HandfeuerwaffPn, deren Munition nicht in
Rot sehr starke Ladung
der Anlage III aufgeführt ist, ist vom Hersteller
oder Händler eine abweichende Kennzeichnung an- Blau starke Ladung
zubringen. Die Bezeichnung darf nicht mit einer Be- Gelb mittlere Ladung
zeichnung nach Absatz 1 zu verwechseln sein. Grün schwache Ladung
Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsen-
§ 12 boden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder
(1) Munition, die gewerbsrrüißig wiedergeladen Zündsatzabdeckung anzubringen.
wird, ist auf dem Hülsenmantel durch einen grünen (4) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus
Ring dauerhaft zu kennzeichnen. Jedes weitere Wie- Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-
derladen ist durch einen zusdlzliclwn Ring kenntlich stellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder
zu machen. Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem
(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Ge- Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,
brauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der klein- genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem
sten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf- dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der
schrift anzubringen: Geschosse ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie
Achtung! Erhöhter Gasdruck. außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-
nen.
In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!
Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse § 14
durch eine deutlich erkennbare RiffeJung zu kenn-
zeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hülsen- (1) Wer Munition oder Treibladungen nach § 3
boden nicht angebracht werdf~n kann, ist auf dem Abs. 4 gewerbsmäßig herstellt oder einführt, hat
Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen
zu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Muni- und zu verteilen, daß weder durch Reibung, noch
tion nicht in normalgeprüften Schußwaffen verwend- durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzündung
bar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort „Ma- eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpak-
gnum"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden oder kung herbeigeführt werden kann.
der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue (2) Randfeuerkartuschenmunition für Schußappa-
Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit rate, bei denen die festen Körper den Schußapparat
brauner Farbe zu kennzeichnen. verlassen, muß so verpackt sein, daß die Munition
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in der kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtig- (2) Nachbildungen von Schußwaffen müssen so
keit geschützt wird. Die in § 13 Abs. 4 bezeichneten beschaffen sein, daß sie nicht den Anschein der
Geschosse müssen in Behältern verpackt sein. Brünierung hervorrufen, es sei denn, daß sich ihre
äußere Form von Schußwaffen zum Verschießen von
§ 15 Patronenmunition deutlich unterscheidet.
(1) Wer gewerbsmäßig Munition, Geschosse mit
pyrotechnischer Wirkung oder Treibladungen nach
§ 3 Abs. 4 vertreibt oder anderen überläßt, darf VI. Einzelbeschußprüfung
sie nur in der Originalverpackung des Herstellers
aufbewahren. Geöffnete kleinste Verpackungsein- § 17
heiten sind unverzüglich wieder zu verschließen. (1) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Böllern,
(2) Im Verkaufsraum dürfen Raketenmunition, Schußapparaten nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen und
Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und Treib- Austauschläufen, die zum Verschießen von Munition
ladungen nach § 3 Abs. 4 nur bis zu einem Brutto- bestimmt sind, ist mit Beschußmunition zu prüfen.
gewicht von insgesamt 10 kg aufbewahrt werden; (2) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Böllern
in einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser und Schußapparaten nach § 3 Abs. 3, die zum Ab-
Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von ins- schießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Be-
gesamt 20 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heiz- schußladungen zu prüfen.
körpern mit einer Oberflächentemperatur über 120
(3) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Ein-
Grad Celsius ist ein Abstand von mindestens 3 m
steckläufen und Austauschläufen, bei denen zum
einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen
Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges
oder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur
oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, ist mit
über 120 Grad Celsius während der Aufbewahrung
einem Prüfgemisch oder, soweit die Prüfung mit
nicht in Betrieb sein. Die zuständige Behörde kann
einem Prüfgemisch nicht durchführbar ist, mit einem
im Einzelfall von den Vorschriften der Sätze 1 und 2,
Prüfgeschoß zu prüfen.
soweit deren Einhaltung zum Schutz von Leben und
Gesundheit nicht erforderlich ist, abweichende An- (4) Der Gasdruck der Beschußmunition, der Be-
ordnungen treffen. schußladung oder des Prüfgemisches muß den Gas-
druck der Gebrauchsmunition, der Gebrauchsladung
(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes
oder des Gebrauchsgemisches um 30 vom Hundert
dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde
übersteigen. Wird an Stelle des Gasdruckes der
Raketenmunition, Geschosse mit pyrotechnischer
Energiewert gemessen, so muß der Energiewert der
Wirkung oder Treibladungen nach § 3 Abs. 4
Beschußmunition, der Beschußladung oder des Prüf-
1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von gemisches den der Gebrauchsmunition, der Ge-
höchstens 200 kg, brauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um 10
2. in einem Gebäude in 5 Räumen bis zu einem vom Hundert übersteigen. Die Masse eines Prüf-
Bruttogewicht von höchstens 1 000 kg geschosses muß die des Gebrauchsgeschosses um
10 vom Hundert übersteigen.
aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit
Auflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und
§ 18
Sachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden wer-
den. (1) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Böllern,
(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung Schußapparaten nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen und
von Raketenmunition, Geschossen mit pyrotech- Austauschläufen ist durch einen Schuß zu prüfen.
nischer Wirkung und Treibladungen nach § 3 Abs. 4 (2) Durch zwei Schüsse sind zu prüfen
auch in einem höheren als dem in Absatz 3 bezeich- 1. Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten),
neten Gewicht zulässig.
2. Langwaffen mit gezogenen Läufen (Büchsen),
(5) Auf die Aufbewahrung von Raketenmunition,
deren Geschoß durch einen Gasdruck von mehr
Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treib- als 2500 kp/cm2 angetrieben wird,
ladungen nach § 3 Abs. 4 zusammen mit pyrotech-
nischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerks- 3. Einsteckläufe und Austauschläufe für die unter
spielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind den Nummern 1 und 2 bezeichneten Handfeuer-
die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. waffen,
4. Selbstladewaffen.
V. Anforderungen an Raketenmunition, (3) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, deren
Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung Patronen- oder Kartuschenlager vom Lauf getrennt
und Nachbildungen von Schußwaffen ist, ist durch einen Schuß aus jedem Lager zu prüfen.
(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder
§ 16 Lauf mit der für ihn vorgeschriebenen Anzahl von
Schüssen zu prüfen.
(1) Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech-
nischer Wirkung müssen in ihrer Zusammensetzung, (5) Läßt das Ergebnis der Prüfung nicht den
Ladung, Verpackung und Kennzeichnung den An- Schluß zu, daß eine Handfeuerwaffe, ein Böller, ein
forderungen der Anlage II entsprechen. Schußapparat nach § 3 Abs. 3, ein Einstecklauf oder
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ein Austauschlauf haltbar ist, so ist die Prüfung nach 1. nicht weißfertig sind oder
den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zu wieder-
2. deren Munition nicht in Anlage III aufgeführt
holen.
ist,
(6) Bei der Prühmg von Flinten und Austausch- sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurück-
läufen für Flinten ist mindestens einer der beiden zugeben.
Schüsse mit eim:r Beschußp,ürone durchzuführen,
die in einem Abslimd von 162 mm vom Stoßboden (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
einen Gasdruck von 500 kp/cm 2 entwickelt. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilli-
gung nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes hergestellt oder
§ 19 eingeführt worden ist.
(l) Die Maßhcdtigkeit der Handfeuerwaffen, Böl-
ler, Schußapparate nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufe
und Auslauschli.iuJe ist durch Lehren oder nach an- VII. Verfahren bei der Einzelbeschußprüfung
deren Verfahren zu prüfen, die dem Stand der Meß-
technik entsprechen. § 25
(2) Bei B<mern, die zum Abschießen von Kar- (1) Die Beschußprüfung ist unverzüglich schriftlich
tuschenmuni tion bestimmt sind, beschränkt sich die (zweifach) zu beantragen. Der Antrag hat zu ent-
Prüfung darauf, ob die Abmessungen den Angaben halten
des l-Ierstellcrs und den in der Anlage III für die 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
Munition festgelegten Maßen entsprechen.
2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,
§ 20 3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition, die
(1) Die Handhabungssichcrhcit und die Maßhal- Angabe des Gewichts und der Art des Pulvers
tigkeit nach § 19 sind vor dem Beschuß (Vorprüfung) der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusam-
und nach dem Beschuß (Nachprüfung) zu prüfen. mensetzung des entzündbaren flüssigen oder
(2) Die Nachprüfung hat sich insbesondere darauf gasförmigen Gemisches,
zu erstrecken, ob 4. den Hinweis, ob ein wesentlicher Teil ausge-
1. Dehnungen oder Brüche an dem Lauf, dem Pa- tauscht, instand gesetzt oder verändert worden
tronen- oder Kartuschcnlager oder dem Ver- ist, und
schluß eingetreten sind und 5. die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung
2. bei mehrläufigen Handfeuerwaffen die Laufver- von Munition mit überhöhtem Gasdruck bean-
bindungen festgeblieben sind. tragt wird.
(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag den Na-
§ 21 men und die Anschrift seines Auftraggebers an-
zugeben,
Ist die für die Handfeuerwaffe, den Böller, den
Schußapparat nach § 3 Abs. 3, den Einstecklauf oder 1. wenn er seinen Namen, seine Firma oder sein
den Austauschlauf bestimmte Munition nach § 30 eingetragenes Warenzeichen gemäß § 10 Abs. 3
Abs. 3 des Gesetzes zugelassen, so sind für den auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,
Gasdruck und den Energiewert der Beschußmunition 2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschrie-
und die Maßhaltigkcit der normale und der über- bene Kennzeichnung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1
höhte Gebrauchsgasdruck, der Energiewert und die des Gesetzes trägt oder
Maße dieser Munition maßgebend.
3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer
§ 22
Privatperson vornehmen läßt, die den Prüfgegen-
stand eingeführt oder sonst in den Geltungsbe-
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und reich des Gesetzes verbracht hat.
Austauschläufe sind weißfertig, wenn alle material-
schwächenden und -verändernden Arbeiten beendet (3) Wird die Prüfung mehrerer Gegenstände des-
sind. Bei Handfeuerwaffen und Böllern müssen selben Typs beantragt, so kann für diese ein ge-
außerdem der Lauf, das Patronen- oder Kartuschen- meinsamer Antrag gestellt werden.
lager, der Verschluß und der Schaft gebrauchsfertig
zusammengesetzt sein. § 26
(2) Als Schaft gilt auch eine Aufnahmevorrich- (1) Bei Handfeuerwaffen, Böllern, Schußapparaten
tung, die gestattet, die Handfeuerwaffe zu prüfen. nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen oder Austausch-
läufen, die nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes zugelas-
§ 23 sene Munition oder Ladungen verwenden, kann die
zuständige Behörde die Uberlassung von Gebrauchs-
Auf Antrag können auch solche Gegenstände ge- munition, Hülsen, Pulver und Zündmitteln verlan-
prüft werden, die der Beschußprüfung nicht unter- gen.
liegen.
(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Aus-
§ 24
tauschläufe kann die zuständige Behörde die Uber-
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und lassung einer entsprechenden Handfeuerwaffe oder
Austauschläufe, die eines geeigneten Verschlusses verlangen.
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Liegt ein Antrag nach § 23 vor, so kann die § 29
zuständige Behörde die Dberlassung der für die Prü- (1) Für die Beschußprüfung wird eine Gebühr er-
fung erforderlichen Hilfsmittel verlangen. hoben.
§ 27 (2) Die Gebühr beträgt bei
(1) Das Beschußzeichen enthält 1. Büchsen und Flinten für
1. den in Anlage I abgebildeten Bundesadler, a) Zentralfeuermunition 2,50 DM
b) Randfeuermunition 1,- DM
2. für den Beschuß von Hemdfeuerwaffen, Böllern,
Schußapparaten nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen 2. Selbstladepistolen 1,20 DM
oder Austauschläufen, 3. Perkussionspist?len 1,50 DM
a) die zum Verschießen von Munition mit nor-
4. sonstigen Pistolen 1,-DM
malem Gebrauchsgasdruck bestimmt sind, den
Buchstaben „N", 5. Perkussionsrevolvern 5,-DM
b) bei denen zum Antrieb ein entzündbares 6. sonstigen Revolvern 1,50 DM
flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine
7. Schreckschuß-, Reizstoff- und
Treibladung verwendet wird, den Buchstaben
Signalwaffen 1,- DM
,,L",
8. Leuchtpistolen 1,20 DM
c) die nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu
prüfen sind, den Buchstaben „J", 9. Schußapparaten 1,50 DM
d) die zum Verschießen von Munition mit über- 10. Böllern
höhtem Gasdruck bestimmt sind, den Buch-
a) mit einem Laufinnendurchmesser
staben „V",
bis zu 40 mm 6,- DM
3. das in der Anlage I abgebildete Ortszeichen und b) mit einem Laufinnendurchmesser
4. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus von mehr als 40 mm 7,50 DM
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, dem c) mit drei Läufen 12,- DM
die Monatszahl angefügt werden kann. Auf An-
trag kann die zweistellige Jahreszahl durch Bu,ch- 11. Einsteckläufen für
staben verschlüsselt werden. Die Buchstaben A a) Zentralfeuermunition 2,50 DM
bis K sind den Zahlen O bis 9 zuzuordnen. b) Randfeuermunition 1,- DM
(2) Das Rückgabezeichen enthält
12. Austauschläufen für Büchsen und
1. das Ortszeichen und das Jahreszeichen,
Flinten für
2. das lie·gende Andreaskreuz, wenn der Gegen- a) Zentralfeuermunition 2,50 DM
stand bereits ein Prüfzeichen trägt.
b) Randfeuermunition 1,- DM
Die vorhandenen Prüfzeichen sind mit dem Andreas-
kreuz zu überstempeln. Wesentliche Teile, die nicht 13. Austauschläufen für Pistolen 1,- DM
mehr instand gesetzt werden können, sind mit dem
(3) Die halbe Gebühr ist zu erheben, wenn ein
Wort „unbrauchbar" zu kennzeichnen.
Prüfgegenstand
(3) Bei Handfeuerwaffen, Böllern und Schußappa- 1. nicht handhabungssicher oder
raten nach § 3 Abs. 3 sind die Prüfzeichen auf einem
wesentlichen Teil anzubringen. Auf den übrigen 2. nicht maßhaltig ist
wesentlichen Teilen ist außerdem ein Kennzeichen und eine Prüfung nach § 18 nicht stattgefunden hat.
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzubringen.
(4) Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn der
(4) Bei Handfeuerwaffen, Böllern und Schußappa- Prüfgegenstand
raten nach § 3 Abs. 3 mit getrenntem P~atronen- oder
Kartuschenlager sind die Kennzeichen nach Absatz 1 1. gemäß § 24 Abs. 1 zurückgegeben wird,
Nr. 1 und 2 auch auf dem Patronen- oder Kar- 2. nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt
tuschenlager anzubringen. Bei mehrläufigen Hand- oder
feuerwaffen sind die Kennzeichen auf jedem Lauf
3. der Beanspruchung, der er bei der Verwendung
anzubringen. Bei Revolvern sind diese Kennzeichen
der zugelassenen Munition ausgesetzt würde,
einmal auf der Trommel anzubringen. Das Beschuß-
zeichen für den Beschuß nach § 21 Abs. 2 des Ge- offenbar nicht standhalten wird.
setzes ist auf dem ausgetauschten, veränderten oder (5) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die
instand gesetzten Teil anzubringen. in Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren für jeden
Lauf zu erheben. Das gilt nicht für mehrläufige
§ 28
Pistolen.
Auf Antrag hat die zuständige Behörde (§§ 21
und 42 des Gesetzes) eine beschußtechnische BE!- (6) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des
scheinigung auszustellen aus der die wesentlichen Antragstellers vorgenommen, so ermäßigt sich die
Angaben über Art und Inhalt der Beschußprüfung Gebühr um 10 vom Hundert. Stellt der Antragsteller
hervorgehen. hierbei die für die Durchführung der Prüfung er-
Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968 1207
forderlichen technischen Hilfskräfte zur Verfügung, sind nach den §§ 17 bis 20 an einem Baumuster zu
so ermäßigt sich die Gebühr um weitere 15 vom prüfen.
Hundert. § 33
(7) Werden auf Grund eines Antrages in den (1) Die Haltbarkeit, die Handhabungssicherheit
Räumen der Behörde mindestens 300 Kurzwaffen und die Maßhaltigkeit eines Schußapparates sind
oder 100 Langwaffen gleichen Typs und Kalibers an einem Baumuster zu prüfen. An dem Baumuster
geprüft, so betragen die Gebühren 95 vom Hundert ist ferner zu prüfen, ob aus dem Schußapparat zu-
der Gebührensätze nach Absatz 2; bei einer Prüfung gelassene scharfe Munition verschossen werden
von mehr als 500 Kurzwaffen oder 200 Langwaffen kann und ob er für Dritte mehr als unvermeidbar
beträgt die Gebühr 90 vom Hundert. gefährlich ist.
(8) Wird eine Beschu ßtechnische Bescheinigung (2) Die Haltbarkeit des Schußapparates ist mit
ausgestellt, so ist dafür eine Gebühr von 2,-- DM Beschußmunition oder Beschußladungen (§ 17) zu
zu erheben. prüfen. Hierbei können bis zu 10 Schüsse abgefeuert
. werden.
(9) Die Gebühr ist nach dem Zeitaufwand zu er-
heben (3) Die Maßhaltigkeit ist nach § 19 zu prüfen.
Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Abmes-
1. bei den in § 17 Abs. 3 bezeichneten Handfeuer- sungen den Angaben des Herstellers und den in
waffen, der Anlage III für die Munition festgelegten Maßen
2. bei nicht tragbaren Schußapparaten nach § 3 entsprechen.
Abs. 3,
3. bei den in § 23 bezeichneten Gegenständen, so- § 34
weit in Absatz 2 keine feste Gebühr vorgeschrie- (1) Ein Schußapparat, der zum Verschießen fester
ben ist, · Körper bestimmt ist, ist nicht handhabungssicher
4. wenn eine Beschußmunition durch die zuständige oder ist für Dritte mehr als unvermeidbar gefähr-
Behörde hergestellt worden ist; lich, wenn er
dabei sind die in § 44 Abs. 2 festgelegten Stunden- 1. nicht mit Sicherungen versehen ist, die ein un-
stitze zugrunde zu legen. gewolltes Abfeuern beim Laden, Zureichen, Ent-
laden, Anstoßen, Andrücken und Fallen verhin-
(10) Der Gesamtbetrag der Gebührenrechnung ist dern,
auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.
2. ohne die mißbräuchliche Anwendung von Hilfs-
mitteln oder Vornahme von Änderungen in den
§ 30 freien Raum abgefeuert werden kann,
Als Auslagen sind vom Antragsteller zu erstatten: 3. abgefeuert werden kann, ohne daß der Lauf mit
1. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten einer Kraft, die in einem angemessenen Verhält-
Beschußmi ttel, nis zum Eigengewicht des Gerätes steht, min-
destens aber 5 kp beträgt, gegen die zu bearbei-
2. bei Beschußprüfungen außerhalb der Behörde die tende Oberfläche gedrückt wird,
Reisekosten der Bediensteten,
4. ausgelöst werden kann, ohne daß die Laufachse
3. beim Versand von Prüfgegenständen die Kosten und die Senkrechte auf der zu bearbeitenden
der Beförderung und der Verpackungsmittel. Oberfläche einen so kleinen Winkel bilden, daß
ein Abprallen der Bolzen ausgeschlossen ist,
§ 31 5. nicht mit einer Schutzkappe versehen ist, die
den Benutzer gegen Splitter oder sonstige beim
Die Gebühren und Auslagen werden mit der
Schießen sich ablösende feste Körper schützt,
Festsetzung fällig. Die Bearbeitung eines Antrages
kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer 6. einen Explosionsknall oder Rückstoß verursacht,
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich der nach dem Stand der Technik vermieden wer-
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. den kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 gelten nicht für Schuß-
apparate, bei denen der feste Körper eine Geschwin-
digkeit erhält, die nicht mehr als 100 m/s beträgt.
VIII. Bauartzulassung
§ 32 § 35
Die Haltbarkeit, die I-fandhabungssicherheit und Ein Schußapparat, der dazu bestimmt ist, einen
die Maßhaltigkeit von festen Körper anzutreiben, der sich von dem Schuß-
1. Handfeuerwaffen und Einsteckläufen nach § 26 apparat nicht trennt, ist nicht handhabungssicher
des Gesetzes, oder ist für Dritte mehr als unvermeidbar gefähr-
2. Kurzwaffen nach § 27 des Gesetzes mit einem lich, wenn er
Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm 1. nicht mit einer Vorrichtung versehen ist, die den
Durchmesser und Länge festen Körper zuverlässig abfängt, oder
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. so beschaffen ist, daß er nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 § 39
oder 6 zu beanstanden ist.
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungs-
inhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens
§ 36 vorzuschreiben, das sich aus dem in der Anlage I
(1) Ob aus einer Kurzwaffe, deren Bauart nach für § 26 oder § 27 des Gesetzes vorgesehenen Zei-
§ 27 des Gesetzes der Zulassung bedarf, zugelassene chen und einer Kennummer zusammensetzt. Die
scharfe Munition verschossen oder ob mit der Waffe Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Num-
vorgeladenen Geschossen eine Bewegungsenergie mer und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl.
von mehr als 0,75 kpm erteilt werden kann, ist an (2) Der Zulassungsinhaber hat in dauerhafter
einem Baumuster zu prüfen. Form und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten
(2) Die Bewegungsenergie, die einem Geschoß mit Stück das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzu-
der Waffe erteilt werden kann, ist unter Verwen- bringen.
dung zugelassener Munition und eines Geschosses,
das dem Laufinnendurchmesser entspricht, zu mes-
sen. Dabei ist die Munition zu verwenden, bei der IX. Verfahren bei der Bauartzulassung
die größte Bewegungsenergie zu erreichen ist. Wenn
keine handelsüblichen Geschosse mit diesem Durch- § 40
messer vorhanden sind, sind entsprechende Blei- Uber den Antrag auf Zulassung der Bauart einer
geschosse zu verwenden, deren Länge nicht mehr Handfeuerwaffe oder eines Einstecklaufes nach § 26
als das Doppelte des Laufinnendurchmessers beträgt. des Gesetzes oder einer Kurzwaffe nach § 27 des
(3) Die Bewegungsenergie wird aus der Anfangs- Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische
geschwindigkeit und der Masse des Geschosses er- Bundesanstalt durch schriftlichen Bescheid.
mittelt. Als Bewegungsenergie gilt das Mittel aus
einer Reihe von zehn Einzelmessungen. § 41
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzu-
§ 37 geben
(1) An die Bauart der Kurzwaffe sind folgende 1. seinen Namen und seine Anschrift,
technische Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 2. die Bezeichnung der Handfeuerwaffe, des Ein-
des Gesetzes zu stellen: stecklaufes oder der Kurzwaffe.
1. die Achsen des Patronen- oder Kartuschenlagers (2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen
und des Laufes oder des Kanals zum Abströmen
der Pulvergase müssen um mehr als die Hälfte 1. ein Baumuster der Handfeuerwaffe, des Einsteck-
des Durchmessers des Lagers gegeneinander ver- laufes oder der Kurzwaffe,
setzt oder in einem Winkel von mindestens 2. eine Schnittzeichnung und, soweit sie den Gegen-
30 Grad gegeneinander geneigt sein oder ständen beigegeben wird, eine Gebrauchsanwei-
2. in dem Lauf oder dem Kanal zum Abströmen der sung und
Pulvergase müssen Sperren eingebaut sein, die 3. bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen oder Kurz-
fest mit der Waffe verbunden und nicht mit all- waffen, die zum Verschießen von nach § 30
gemein gebräuchlichen Werkzeugen zu beseiti- Abs. 3 des Gesetzes zugelassener Munition be-
gen sind, oder stimmt sind, die für die Prüfung erforderliche
3. in die Kurzwaffe müssen der Nummer 1 oder Munition.
Nummer 2 gleichwertige Vorrichtungen einge- (3) Der Antragsteller hat der Physikalisch-Tech-
baut sein. nischen Bundesanstalt auf Verlangen
(2) Bei Kurzwaffen, die aus mehreren Teilen be- 1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Muster oder
stehen und auseinandergenommen werden können, ein serienmäßig gefertigtes Gerät zu überlassen
muß sichergestellt sein, daß mit den einzelnen Tei- und
len nicht geschossen werden kann.
2. Teilzeichnungen des Musters einzureichen.
(4) Zu Anträgen auf Zulassung von Schußappa-
§ 38 raten soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Ein Versagungsgrund nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des die Zentralstelle für Unfallverhütung anhören.
Gesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbei-
tung der Kurzwaffe, insbesondere beim Aufbohren § 42
des Patronen- oder Kartuschenlagers oder des Laufes Der Zulassungsschein hat folgende Angaben zu
1. Offnungen nach außen entstehen und die Off- enthalten
nungen bei Waffen von mehr als 6 mm Lauf- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
innendurchmesser nicht verdeckt oder beseitigt 2. die wesentlichen Merkmale der Bauart und der
werden können oder zu verschießenden Gebrauchsmunition,
2. die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe aus- 3. die Bezeichnung der Handfeuerwaffe, des Ein-
einanderfallen. stecklaufes oder der Kurzwaffe,
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968 1209
4. das Zulassungszeichen, messer und die Laufinnendurchmesser von Hand-
5. die Beschränkungen und Befristungen der Zu- feuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen
lassung und die mit ihr verbundenen Auflagen. sowie die Verschlußabstände von Handfeuer-
waffen (§ 25 Nr. 1 des Gesetzes),
§ 43
2. die Maße, die Gasdrucke und die Bezeichnun-
Die Zulassung einer Handfeuerwaffe, eines Ein- gen der Munition, die eingeführt, sonst in den
stecklaufes oder einer Kurzwaffe sowie die Rück- Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und ge-
nahme oder der Widerruf der Zulassung werden im werbsmäßig hergestellt werden darf (§ 30 Abs. 2
Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt des Gesetzes).
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt-
gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 42 Nr. 1, (2) Die nach Anlage III zulässigen Gasdrucke gel-
3 und 4 bezeichneten Angaben und die Bezeichnung ten als eingehalten, wenn die einzelne Munition
der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten. den für sie festgelegten Wert um nicht mehr als
15 vom Hundert übersteigt.
§ 44
(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er- gelten die in Anlage III festgelegten Maße nur für
hebt für die Prüfung und die Entscheidung über die die Hülse.
Zulassung der Bauart einer Handfeuerwaffe, eines
Einstecklaufes oder einer Kurzwaffe von dem An- (4) Die Maße und Gasdrucke der Munition wer-
tragsteller Gebühren. den nach den anerkannten Regeln der ballistischen
Meßtechnik ermittelt.
(2) Die Gebühr für die Prüfung richtet sich nach
dem Zeitaufwand. Es sind je Stunde aufgewendeter
Arbeitszeit zu berechnen
XI. Beschußrat
1. für Bedienstete mit wissenschaftlicher Vorbil-
dung 24 Deutsche Mark,
§ 46
2. für Bedienstete mit technischer Fachausbildung
15 Deutsche Mark, (1) Beim Bundesminister für Wirtschaft wird ein
Beschußrat gebildet.
3. für Bedienstete als Hilfskräfte 10 Deutsche Mark.
Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel- (2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter
stunden aufzurunden. des Bundesministers für Wirtschaft.
(3) Die Gebühr für die Zulassung beträgt min- (3) Der Beschußrat setzt sich außer dem Vorsit-
destens 50 Deutsche Mark. Wird die Zulassung ver- zenden aus folgenden Mitgliedern zusammen:
sagt oder wird der Zulassungsantrag zurückgenom-
men, bevor über ihn entschieden ist, so ist die halbe 1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Hand-
Gebühr zu erheben. feuerwaffen zuständigen Landesbehörden,
(4) Neben den Gebühren sind als Auslagen vom 2. einem Vertreter der Physikalisch-Technischen
Antragsteller zu erstatten Bundesanstalt,
1. beim Versand die Kosten der Beförderung und 3. je einem Vertreter des Deutschen Instituts für
der Verpackungsmittel, jagdliches und sportliches Schießwesen e. V.,
2. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Phy- des Deutschen Normenausschusses und des
sikalisch-Technischen Bundesanstalt aus dem Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenos-
Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten senschaften,
Eingangsabgaben und die mit ihnen in Zusam-
menhang stehenden Gebühren, 4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaf-
fen und der Hersteller von Munition,
3. die Kosten für die Veröffentlichung der Zulas-
sung und für die Veröffentlichung der Rück- 5. je einem Vertreter der Hersteller von Schuß-
nahme und des Widerrufs der Zulassung. apparaten, des Büchsenmacherhandwerks und der
(5) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Importeure von Schußwaffen und Munition.
Festsetzung fällig. Die Bearbeitung eines Antrages
Die Mitglieder des Beschußrates müssen auf waffen-
kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer
oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich
und erfahren sein. Der Bundesminister für Wirt-
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
schaft kann zu den Sitzungen des Beschußrates Ver-
treter von Bundes- und Landesressorts sowie wei-
X. Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen, tere Sachverständige hinzuziehen.
Einsteckläufe und Austauschläufe sowie für (4) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft
Munition
1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden
§ 45 auf Vorschlag des Bundesrates,
(1) In Anlage III werden festgelegt 2. die Vertreter der nach Absatz 3 Nr. 3 bezeichne-
1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschen- ten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser
lager, die Ubergänge, die Feld- und Zugdurch- Stellen,
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. die Vertreter der jn Absatz 3 Nr. 4 und 5 be- 2. einer Vorschrift der §§ 10, 11, 12 oder 13 über
zeidmclc\n Wirtschaftszweige nach Anhörung der die Kennzeichnung von Schußwaffen, Munition
jeweiligen Spitzenorganisationen. oder Geschossen zuwiderhandelt,
(5) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre 3. entgegen § 14 Munition oder Treibladungen nach
Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 3 Abs. 4 nicht vorschriftsmäßig verpackt,
4. der Vorschrift des § 15 Abs. 1 oder 2 über die
Verpackung und Lagerung von Munition, Ge-
schossen mit pyrotechnischer Wirkung oder
XII. Bußgeld- und Schlußvorschriiten Treibladungen nach § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt,
5. der Vorschrift des § 39 Abs. 2 über die Anbrin•
§ 47 gung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 19 auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt.
des Gesetzes lrnndelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 48
1. einer Vorschrift der §§ 6, 7 oder 8 über Inhalt, Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1968 in
Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waf- Kraft. Die §§ 32 bis 44 treten am Tage nach der
fenherstellungsbuches oder des Waffenhandels- Verkündung, § 45 - mit Ausnahme seines Ab-
buches zuwiderhandelt, satzes 1 Nr. 1 - tritt am 21. Juni 1969 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnanyi
Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968 1211
Anlage I
© Kennzeichen für Schußwaffen,
bei denen die Bewegungsenergie
nichl mehr als 0,75 kpm beträgt (§ 9)
Bundesadler (§ 27 Abs. 1 Nr. 1)
Ortszeichen der zuständigen Behörde
(§ 27 Abs. 1 Nr. 3)
Ulm Hannover Kiel
München Köln
Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen
und Einstecklüufe mich § 26
~BI Zulassungszeichen für Schreckschuß-,
Reizstoff- und Signalwaffen
des Gesetzes •· • •" ....... nach § 27 des Gesetzes
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage II
Bestimmungen
über Zusammensetzung, Ladung und Verpackung von Raketenmunition
und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung,
die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind
A. Beschaffenheit der pyrotechnischen Sätze stoffe (Nummer 1 Buchstabe a) verschaffen und die
Die pyrotechnischen Sfüzc von Raketenmunition Nachweise hierüber aufbewahren.
und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung, die
zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind,
müssen den nachfol~Jcnden J\nfordcrungen entspre-
chen:
B. Beschaffenheit der Raketenmution und Geschosse
1. Klebstoffe, fündemitl.el und sonstige Ausgangs- mit pyrotechnischer Wirkung, die zum Verschießen
stoffe dürfen aus Schußwaffen bestimmt sind
a) nicht mechanisch verunreinigt sein,
1. Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech-
b) keine saure Reaktion zeigen; nischer Wirkung müssen gegen mechanische Be-
Ausnahmen hiervon sind bei nachgewiesener anspruchungen, denen sie normalerweise beim
chemischer Beständigkeit der Sätze aufgrund Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt
eines Gutachtens der Bundesanstalt für Ma- sind, gesichert sein. Ihr Satzinhalt muß so be-
terialprüfung zulässig. schaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch
2. Bei der Herstellung von Sätzen dürfen folgende Reibung, Erschütterung, Stoß oder Flammenzün-
Ausgangsstoffe nicht verwendet werden: dung des verpackten Gegenstandes nicht die
gleichzeitige Explosion weiterer im selben Ver-
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als
sandstück befindlicher Gegenstände herbeige-
0, 1 v. H. Unverbrennlichem,
führt werden kann; dies gilt nicht für Raketen
b) Schwefelblüte, und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die
c) weißer (gelber) Phosphor, in der Klasse I b der Anlage C zur Eisenbahn-
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 v. H. Bro- verkehrsordnung aufgeführt sind. ·
matgehalt. 2. Die Zündungen der Raketenmunition und Ge-
3. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; schosse mit pyrotechnischer Wirkung müssen ge-
eine vierwöchige Lagerung bei 50 Grad Celsius gen unbeabsichtigte Entzündung zuverlässig ge-
darf bei ihnen keine chemische Veränderung sichert sein.
hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeu- 3. Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechni-
tet. Enthalten Raketenmunition oder Geschosse scher Wirkung dürfen beim Abschuß keine ge-
mit pyrotechnischer Wirkung verschiedene Sätze, fährlichen Splitter bilden.
so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in
eine Reaktion untereinander treten können, die
zur Selbstentzündung führt.
4. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen
Stoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratge- C. Verpackung und Kennzeichnung der Raketen-
mische oder Nitrozellulose mit 12,3 v. H. und munition und Geschosse mit pyrotechnischer
weniger Stickstoffgehalt enthalten sein. Knall- Wirkung, die zum Verschießen aus Schußwaffen
sätze sind alle Sätze, die bei ihrer Auslösung bestimmt sind
im gebrauchsfertigen Gegenstand eine Knallwir-
kung erzeugen. Für die Verpackung der Raketenmunition und
Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung gelten zur
5. In Sätzen, die Chlorat enthalten, darf der Anteil Versendung auf Land- und Wasserwegen die ein-
an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In schlägigen Vorschriften der Anlage C zur Eisen~
Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in bahnverkehrsordnung; für die Versendung in See-
Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. schiffen gelten die einschlägigen Bestimmungen der
des Satzgewichts erhöht werden. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Gü-
6. Die Ausgangsstoffe dürfen nicht enthalten: ter mit Seeschiffen. Für die Verpackung von Ge-
a) Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit schossen mit pyrotechnischer Wirkung gilt § 14
Chloraten, Abs. 1 entsprechend.
b) Chlorate zusammen mit Metallen, Antimon- Die Kennzeichnung von Geschossen mit pyrotech-
sulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat. nischer Wirkung muß § 13 Abs. 3 des Gesetzes
entsprechen; soweit sich diese Kennzeichnung auf
Der Hersteller muß sich Gewißheit über die che- den Geschossen nicht anbringen läßt, genügt die An-
mische und mechanische Reinheit der Ausgangs- gabe auf der kleinsten Verpackungseinheit.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968 1213
D. Besondere Bestimmungen für Raketenmunition mit Chloraten verwendet werden, wenn durch
und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die die Zusammensetzung des pyrotechnischen Sat-
für technische Zwecke bestimmt sind zes eine hinreichende Beständigkeit gewährlei-
1. Für die Beschaffenheit der Geschosse mit pyro- stet ist.
technischer Wirkung für technische Zwecke gel- 2. Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech-
ten die Bestimmungen unter A bis C mit der nischer Wirkung für technische Zwecke und ihre
Maßgabe, daß Pcrchlonitqemische in Knallsätzen kleinste Verpackungseinheit müssen als beson-
verwendet werdcn dürfen. Ammonsalze und deres Kennzeichen den Buchstaben „T" tragen;
Amine dürfen auf~Jnmd eines Gutachtens der auf der kleinsten Verpackungseinheit ist außer-
Bundesanstalt für Materialprüfung zusammen dem der Verwendungszweck anzugeben.
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage III
Ubersicht
1. Maße für dus Patronen- oder Kartuschenlager, II. Höchstzulässige Maße und Gasdrucke sowie Be-
den Ubcrgang und die Feld- und Zugdurchmesser zeichnung der Munition
oder den Laufinnendurchmesser und den Ver-
schlußabstand 6. Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaf-
fen mit gezogenen Läufen
1. Langwaffen mit gezogenen Läufen a) Patronenmunition ohne Rand
c:i) für Zentralfeuer-Patronenmunition ohne b) Patronenmunition mit Rand
Rand c) Patronenmunition mit Gürtel
b) für Zentralfeuer-Patronenmunition mit 7. Patronenmunition für Langwaffen mit glatten
Rand Läufen (Flinten)
c) für Zentralfeuer-Patronenmunition mit
Gürtel 8. Zentralfeuer-Patronenmunition für Kurzwaf-
fen mit gezogenen Läufen
2. Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten) a) Revolver-Patronenmunition
3. Kurzwaffen mit gezogenen Läufen b) Pistolen-Patronenmunition
a) Revolver 9. Randfeuer-Patronenmunition
b) Pistolen 10. Kartuschenmunition für Schußapparate
4. Lang- und Kurzwaffen für Randfeuer-Patro- 11. Platzpatronen
nenmunition 12. Reiz-, Betäubungs- und Wirkstoff-Patronen-
5. Schußapparate und Kurzwaffen nach § 27 des munition
Gesetzes 13. Spezialpatronenmunition
1. a) Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition ohne Rand
Mindestwerte in mm Höchst-
werte in mm
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd.
Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Länge vom Durchmesser Verschluß-
Pulver- Länge des Durchmesser abstand
Stoßboden Stoßboden- Hülsen-CD des Uber-
raum-G'.l Ubergangs- Feld-:;) Zug-Q)
bis bzw. Rand- vorne gangskegels
hinten kegels
Ubergang
13
ausfräsung
Rl p 1 H2 G
hinten
Gl F z V
z
~
CC
w
1 5,6 X 57 57,00 12,00 11,93 7,12 10,80 5,72 5,54 5,69 0,10
2 .222 REM 43,48 9,66 9,60 6,45 1,74 5,72 5,56 5,69 0,15 >-l
pi
(Q
3 5,6 X 61 SE v. Hofe 61,30 12,25 12,23 6,71 15,00 5,88 5,58 5,76 0,10 p..
4 .243 WIN 52,25 12,03 11,98 7,04 5,18 6,26 6,02 6,17 0,10 ...,
(D
5 6,5 X 57 57,00 12,00 11,93 7,67 30,00 6,75 6,45 6,70 0,15
6 6,5 X 68 67,80 13,05 13,33 7,62 30,00 6,75 6,45 6,70 0,10 •i:::
Ul
(Q
7 .270WIN 65,02 12,04 11,99 7,84 8,13 7,07 6,86 7,04 0,10 pi
8 7 X 57 57,30 12,15 12,04 8,27 19,20 7,30 6,98 7,24 0,15 o'
(D
9 7 X 64 64,30 12,00 11,88 7,97 34,00 7,32 6,98 7,24 0,10 td
10 7 mm SE v. Hofe 66,50 13,05 13,88 8,20 15,00 7,28 6,98 7,24 0,10 0
l::l
11 .308 WIN oder 7 ,62 X 51 51,46 12,04 11,98 8,75 7,04 7,87*) 7,62 7,82 0,10 .?
12 .30-06 oder 7 ,62 X 63 63,55 12,05 11,99 8,65 6,15 7,89 7,62 7,82 0,15 p..
(D
13 8 X 57 JS 57,30 12,00 11,97 9,10 35,00 8,24 7,89 8,20 0,15 l::l
N
14 8 X 60 S 60,30 12,00 12,01 9,10 34,00 8,23 7,89 8,20 0,10 90
15 8 X 64 S 64,30
67,80
12,05
13,05
11,98
13,33
8,98
9,16
34,00
34,00
8,23 7,89 8,20 0,10 z
0
16 8 X 68 S 8,23 7,89 8,20 0,10 <
(D
17 9,3 X 62 62,30 12,00 12,13 9,94 28,00 9,35 9,00 9,28 0,15
18 9,3 X 64 64,30 12,65 12,91 10,06 28,00 9,35 9,00 9,28 0,10
so'
19 10,75 X 73 oder .404 73,33 13,84 13,87 11,51 31,50 10,80 10,45 10,75 0,15 ...,
(D
,_,.
20 6,5 X 55 55,30 12,23 12,20 7,57 16,20 6,90 6,50 6,75 0,15 <O
C'l
21 .222 REM Magnum 47,30 9,63 9,56 6,45 2,16 5,69 5,56 5,69 0,10 0:)
22 .223 REM oder 5,6 mm REM 45,01 9,66 9,57 6,45 6,33 5,75 5,56 5,69 0,10
23 .22-250 REM 48,84 12,09 11,89 6,49 4,22 5,70 5,54 5,69 0,10
24 .264 WIN Magnum 64,11 13,59 13,06 7,62 4,77 6,81 6,50 6,71 0,10
*J Maß G I 7,87 mm(/) 2,89 mm lang zylindr. damit Maß G 7,04 mm, davon 2,89 mm zylindr. und 4,15 mm konisch.
--
N
<:.11
1. b) Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Rand --
~
i :,,
Höchst-
Mindestwerte in mm
werte in mm
Pa tronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd.
Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Verschluß-
Länge vom Durchmesser Pulver- Länge des Durchmesser
Hülsen-() abstand
Stoßboden Stoßboden- raum-0 Ubergangs- des Uber- Feld-0 Zug<)
bis bzw. Rand- vorne gangskegels
hinten kegels
Ubergang ausfräsung hinten
L3 Rl p 1 H2 G Gl F z V
1 .22 Hornet 36,2 9,14 7,62 6,17 3,1 5,85 5,51 5,64
t:d
2 5,6 X 52 R 53,0 12,55 10,63 6,42 18,0 5,85 5,55 5,75 .::
:::i
3 5,6 X 57 R 57,0 13,40 11,97 7,12 10,8 5,72 5,54 5,69 0..
(D
4 5,6 X 61 R SE v. Hofe 61,3 13,65 12,25 6,71 15,0 5,88 5,58 5,76 tQ
r.n
5 6,5 X 57 R 57,0 13,37 11,95 7,67 30,0 6,75 6,45 6,70 (D
r.n
6 6,5 X 68 R 67,8 15,05 13,37 7,62 30,0 6,75 6,45 6,70 ~
N
7 7 X 57 R 57,3 13,55 12,08 8,27 19,2 7,30 6,98 7,24 0,10 O"
8 7 X 6SR 65,3 13,37 11,92 7,97 33,0 7,31 6,98 7,24 [
.:+
9 7 X 75 R SE v.Hofe 75,5 13,45 11,93 7,97 19,0 7,36 6,98 7,24 c....
Ol
10 8 X 57 JRS 57,3 13,37 11,95 9,10 35,0 8,24 7,89 8,20 P"'
>-1
11 8 X 65 RS 65,3 13,37 12,02 8,98 33,0 8,22 7,89 8,20 CO
Ol
12 9 X 74R 75,0 13,40 11,93 9,94 26,4 9,33 9,00 9,28 :::i
tQ
13 5,6 X SO R Magnum 50,3 10,93 9,62 6,51 2,16 5,77 5,56 5,69 .......
CO
Cl')
~
~
~
-
1. c) Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Gürtel
Mindestwerte in mm Höchst-
werte in mm
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Länge vom Durchmesser Verschluß-
Pulver- Länge des Durchmesser abstand
Stoßboden Stoßboden- Hülsen-CD des Uber-
raum-CD Ubergangs- Feld-Cl Zug-0
bis bzw. Rand- vorne gangskegels
hinten kegels
Ubergang
L3
ausfräsung
Rl p 1' H2 G
hinten
Gl F z V
z:-1
CO
1
w
1 .224 Weatherby Magnum X 49,12 11,10 10,59 6,45 5,89 5,70 5,54 5,69
.240 Weatherby Magnum 63,82 12,10 11,53 6,98 6,35 6,19 6,00 6,18 >-l
2 0 P-l
.257 Weatherby Magnum 65,02 13,56 13,05 7,31 14,78 6,54 6,36 6,53 c.o
3 0
0...
4 .270 Weatherby Magnum 0 65,02 13,56 13,05 7,82 14,57 7,04 6,87 7,03 (l)
>-;
13,56 13,05 8,00 14,96 7,22 7,02 7,21
5
6
7 mm Weatherby Magnum
.300 Weatherby Magnum
0
0
65,02
72,14 13,56 13,05 8,61 14,96 7,85 7,63 7,82 •C
Ul
72,14 13,56 13,05 9,38 15,26 8,59 8,38 8,58 lO
7 .340 Weatherby Magnum 0 P-l
8 .378 Weatherby Magnum X 74,50 15,39 14,86 10,29 24,95 9,53 9,32 9,52 0,10 O"'
(l)
9 .460 Weatherby Magnum X 74,50 15,39 14,86 12,47 24,95 11,64 11,43 11,63 a:!
10 7 mm REM Magnum 0 64,11 13,59 13,06 8,03 5,12 7,23 7,04 7,21 0
~
11 .300 H & H Magnum 0 72,90 13,54 13,06 8,62 3,27 7,82 7,62 7,82 .?
12 .375 H & H Magnum 0 72,90 13,54 13,06 10,26 8,92 9,91 9,30 9,55 0...
(l)
.458 WIN Magnum 64,14 13,59 13,08 12,27 28,40 11,91 11,43 11,63 ~
13 0
N
14 .300 WIN Magnum 0 67,16 13,84 13,06 8,65 7,88 8,00 7,62 7,82 ~
15 .308 Magnum 0 65,61 13,54 13,06 8,75 9,22 7,89 7,62 7,82 z0
<('t)
sO"'
('t)
-
>-;
CO
O'l
CO
P 1' ist bei den mit x gekennzeichneten Patronen das
(p-Maß in der Entfernung 6,43 mm vom Boden
P 1' ist bei den mit o gekennzeichneten Patronen das
Durchmessermaß in der Entfernung 5,59 mm vom
Boden
--
N
"
2. Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten) --=~
Mindest- und Höchstwerte in mm
Lagerdurchmesser Lauf-
Lfd. Handelsübliche Tiefe der Durchmesser der durchmesser
Nr. Kaliber-Bezeichnung Randausfräsung Randausfräsung nach dem
vorn hinten Dbergang
T H D G F
1
1
Min. Max. Min. Max. Min. Max. Min. Max. Min.
1 1 1 1
1 10 1,90 1,95 21,40 21,60 21,75 21,95 23,75 23,85 19,2
0:,
2 12 1,85 1,95 20,30 20,40 20,65 20,75 22,55 22,65 18,1 .:
::::::
3 16 1,60 1,70 18,60 18,70 18,95 19,05 20,75 20,85 16,7 p_.
(D
4 20 1,55 1,60 17,40 17,50 17,75 17,85 19,50 19,60 15,6 c.Q
Ul
5 28 1,55 1,60 15,60 15,70 15,90 16,00 17,50 17,60 13,7 (1)
er,
6 32 1,55 1,60 14,30 14,50 14,60 14,70 16,20 16,30 12,6 ~
N
7 36 oder .410 1,55 1,60 11,80 11,90 12,05 12,15 13,70 13,80 10,1 O"
~
,:+
c.....,
p,)
Mindestlängen des Patronenlagers L in mm**) 50,8 65, 1 *) . 69,9 73,0 76,2 82,6 88,9 ::r
'p,)"'
CO
::::::
CO
inmm 51 65 70 73 76 83 89 ......
Bezeichnung der Länge des Patronenlagers <O
cr,
in Zoll 2" 2½" 2¼'' 2 7
/s" 3" 3¼" 3½" _Ct:!
1--j
s
1-1
*) Bei den Kalibern 28 und 32 beträgt die Mindestlänge 63,6 mm.
**) Die Höchstwerte der Patronenlagerlängen betragen Mindestwert plus 2 mm.
3. a) Kurzwaffen mit gezogenen Läuien
-Revolver-
Mindestwerte in mm
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung
Nr.
Länge vom Länge des Durchmesser
Pulverraum-q) Hülsen-<µ des Ubergangs-
Stoßboden
bis Ubergang hinten vorne
Ubergangs-
kegels kegels
Zug-G z""i
hinten CO
L3 p 1 H2 G Gl z w
....,
1 .32 S & W 16,0 8,62 8,62 1,98 8,62 7,93 tQ
Cl)
2 .32 S &Wlang 24,38 8,62 8,57 1,78 8,57 7,90 0..
(t)
3 .38S&W 19,94 9,84 9,82 1,27 9,82 8,97 ""i
4
5
.38 Spezial oder .38 \,Vadcutter
.357 Magnum
29,64
32,82
9,65
9,68
9,65
9,65
2,41
2,41
9,65
9,65
9,04
9,04
•
C
1./l
tQ
6 .45 Colt 32,89 12,37 12,19 2,29 12,19 11,46 ClJ
O"
(t)
to
0
:::::i
3. b) Kurzwaffen mit gezogenen Läuien .?
0..
- Pistolen - (t)
:::::i
N
?'
Mindestwerte in mm z0
<(t)
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
s
O"
(t)
Lfd. Handelsübliche >-;
Nr. Bezeichnung ,_.
Länge vom Durchmesser Länge des Durchmesser c.o
Stoßboden- Pulverraum-(p Hülsen-(/) des Ubergangs- Feld-G) Zug-(p
Ci)
Stoßboden Ubergangs- CO
bzw. Rand- hinten vorne kegels
bis Ubergang kegels
ausfräsung hinten
L3 Rl Pt H2 G Gl F z
1 6,35mm 16,20 7,85 7,22 7,10 3,20 6,51 6,17 6,35
2 7,65mm 17,60 9,20 8,74 8,61 1,66 8,61 7,72 7,90
3 9 mm kurz 17,30 - 9,72 9,58 2,21 9,15 8,84 9,02
4
5
9 mm Parabellum
30 M 1 Carbine
19,15
32,97
-
9,27
10,03
9,12
9,68
8,60
3,64
3,91
9,09
7,96
8,84
7,62
9,09
7,82
--
N
( ,0
4. Lang- und Kurzwaffen für Randfeuer-Patronenmunition -=
N
N
Mindestwerte in mm
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd.
Nr. Handelsübliche Bezeichnung
Länge vom Durchmesser Pulver- Länge des Durchmesser
Stoßboden Stoßboden- Hülsen•<P Bemerkungen
raum-q)
vorne Ubergangs- des Uber- Feld-q) Zug-q)
bis bzw. Rand- hinten kegels gangskegels
Ubergang ausfräsung hinten
13 Rl Pl H2 G Gl F z
1 Randzünder 4 mm kurz 6,70 6,10 4,70 4,58 - - 4,10 4,30
ttJ
~
2 Randzünder 4 mm lang 8,60 6,10 4,70 4,58 - - 4,10 4,30 ~
p.
ro
cn
3 6 mm Flobert 7,70 7,20 5,76 5,76 - - 5,45 5,58 *) Bei <O
ro
cn
Selbstladern
4 9 mm Flobert 11,00 10,50 8,75 8,72 - - 8,45 8,62 ~
N
17,05 O'
Randf. 5,6 l.f.B. oder .22 l.f.B. 15,60*) 7,20 5,76 5,74 3,0 - 5,49 · 5,62
5 ~
.;+
6 Randf. 5,6 lang oder .22 lang (Z .22) 15,60 7,20 5,76 5,74 - - 5,49 5,62 c....,
pi
7 Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz 18,80 7,20 5,76 5,74 - - 5,49 5,62 ...<O
p"
8 .22 Win.Magnum 27,26 7,67 6,20 6,17 3,0 - 5,76 5,56 5,69 _,
pi
~
<O
(0
O')
po
>--j
~
....
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968 1221
5. Schußapparate und Kurzwaffen nach § 27 des Gesetzes
Mindestmaße in mm
Lfd. Lagerdurchmesser
Nr. Handelsübliche Bezeichnung
Länge des
Lagers
hinten vorn
1
1 Zentralf. 9 X 17 18,5 9,59 9,59
2 Zentralf. 9,6 X 15 15,5 9,70 9,55
3 Zentralf. 10 X 16 15,5 10,30 10,10
4 Zentralf. Kapselkartusche 10 X 11 11,5 10,05 10,05
5 Zentralf. 10 X 18 19,0 10,1 10,05
6 6 mm Platzpatrone 5,9 5,8 5,9
7 .320 Platzpatrone 16,0 7,95 7,98
8 .380 Platzpatrone oder
9 mm Knallpatrone 29,6 9,66 9,68
9 8 mm Zentralfeuer-Platzpatrone 20,0 8,0 7,98
10 Randf. 5,6 oder .22 Platzpatrone 16,0 5,88 5,78
6. a) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Patronen ohne Rand -
-~
~
~
Höchstwerte
Hülsenmaße (mm)
Lfd.
Nr. Handelsübliche Bezeichnung Geschoß- Gasdruck Bemerkungen
durchmesser kp/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand über dem (mm)
Rand
L3 H2 R1 p1 G1 Pmax.
t:d
~
1 5,6 X 57, 56,7 7,10 11,95 11,90 5,70 3 800 ~
p_.
2 .222 REM 43,2 6,43 9,60 9,59 5,70 3 200 (1)
Ul
3 5,6 X 61 SE vom Hofe 61,0 6,68 12,20 12,20 5,76 3 900 <.O
(1)
4 .243 WIN 52,0 7,01 12,01 11,96 6,18 3 600 Ul
(1)
6,5 X 57 56,7 7,65 11,95 11,90 6,70 3 800 kp/ cm **)
2 .....
5 3 400 N
O"'
6 6,5 X 68 67,5 7,60 13,0 13,30 6,70 3 800 pi"'
.....
7 .270WIN 64,52 7,82 12,01 11,97 7,06 3 600 3 800 kp/ cm **)
2
r
c...,
8 7 X 57 57,0 8,25 12,10 12,01 7,25 3 400 pi
::;-'
9 7 X 64 64,0 7,95 11,95 11,85 7,25 3 600 >-l
<.O
10 7 mm SE vom Hofe 66,0 8,17 13,0 13,85 7,24 3 800 pi
~
11
12
13
.308 WIN oder 7 ,62 X 51
.30-06 oder 7 ,62 X 63
8 X 57 JS
51,2
63,4
57,0
8,73
8,63
9,08
12,02
12,02
11,95
11,96
11,97
11,94
7,85
7,85
8,22
3 600
3 400
3 400 ~
-
<.O
c.o
O')
14 8 X 60 S 60,0 9,08 11,95 11,98 8,22 3 500 >-:l
15 8 X 64S 64,0 8,96 12,0 11,95 8,22 3 500 ~
1-•
16 8 X 68 S 67,5 9,14 13,0 13,30 8,22 3 800
17 9,3 X 62 62,0 9,92 11,95 12,10 9,30 3 400
18 9,3 X 64 64,0 10,04 12,60 12,88 9,30 3 900
19 10,75 X 73 oder .404 72,2 11,45 13,80 13,80 10,75 3 200
20 6,5 X 55 55,0 7,55 12,18 12,18 6,70 3 100
*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone.
**) Uberhöhter Gebrauchsgasdruck.
noch 6. a) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Patronen ohne Rand -
Höchstwerte
Hülsenmaße (mm)
Lfd.
Handelsübliche Bezeichnung Geschoß- Gasdruck Bemerkungen
Nr.
durchmesser kp/cm 2
über dem (mm)
Länge*) Hülsenmund Rand
Rand
z
'"i
L3 H2 Rl p 1 Gl Pmax. CO
w
21 .222 REM. Magnum 47,00 6,43 9,60 9,54 5,70 3 600 *) gemessen an der
,_,
p;
22 .223 REM oder 5,6 mm REM 44,70 6,43 9,60 9,55 5,70 3 700 gebrauchsfertigen c.o
23 .22-250 REM 48,56 6,45 12,01 11,86 5,70 3 500 Patrone 0..
('t)
24 .220 Swift 55,01 6,60 12,01 - 5,70 3 700
'"'!
25 6 mm REM oder .244 REM/Normal 56,72 7,01 11,99 - 6,18 3 700 •~
U'J
26 .264 WIN. Magnum 63,50 7,57 13,51 13,03 6,73 3 900 c.op;
27 .250 Savage 48,56 7,25 12,01 - 6,55 3200 O'
('t)
28 .256 WIN. Magnum 32,54 7,24 11,18 - 6,53 3 000
t:d
29 .257 Roberts 56,72 7,37 12,01 - 6,55 3200 0
~
30 .284 WIN 55,12 8,13 12,01 - 7,21 3 800 ?
31 .30REM 52,07 8,43 10,72 - 7,80 2 500 0..
('t)
32 .300 Savage 47,52 8,61 12,01 - 7,85 3 200 ~
33 .450 Nitro Expreß 3¼ 82,55 12,22 15,85 13,84 11,65 2 700 N
~
34 .500 Nitro Expreß 76,2 13,51 16,64 14,58 12,97 2 550
35 .338 WIN. Magnum 63,5 9,37 13,51 13,01 8,61 3 800
z0
36 .351 WIN. Self Loading 35,05 9,58 10,41 - 8,94 3 200
<
('t)
37 .358WIN 51,18 9,86 12,01 - 9,11 3 700 sO'
('t)
38 .280REM 64,52 8,00 11,99 - 7,23 3 500 '"i
.....
Die nachstehend aufgeführten Patronen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und (.!')
O'l
gewerbsmäßig hergestellt werden. 00
39 6,5 X 54 M.SCH. 53,7 7,50 11,52 11,47 6,70 3 200
40 6,5 X 54 Mauser 54,0 7,59 11,80 11,95 6,64 2:700
41 6,5 X 58 Mauser 58,0 7,70 11,80 11,95 6,70 3 100
42 8 X 56M.SCH. 56,4 8,95 11,85 11,85 8,25 2 800
43 8 X 57 J 57,0 8,99 11,95 11,94 8,15 3 300
44 8 X 60 60,0 8,98 11,95 11,98 8,09 3 500
45
46
47
8 X 64
9 X 57
10,75 X 68
63,7
56,8
68,0
8,86
9,85
11,51
12,0
11,95
12,57
11,95
11,94
12,57
8,09
9,08
10,81
3 500
2 500
2 900 1
,.,,
-
N
N
~
6. b) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Patronen mit Rand -
Höchstwerte
-
N
N
~
Hülsenmaße (mm)
Lfd. Geschoß-
Handelsübliche Bezeichnung durchmesser Gasdruck
Nr. über dem Bemerkungen
Länge*) Hülsenmund Rand (mm) kp/cm 2
Rand
L3 H2 Rl p 1 Gl Pmax.
1 .22 Hornet 36,0 6,16 8,89 7,59 5,70 3 000 *) gemessen an der
2 5,6 X 52 R 52,7 6,40 12,50 10,60 5,84 2 900 gebrauchsfertigen
3 56,7 Patrone
5,6 X 57 R 7,10 13,32 11,94 5,70 3 800
4 5,6 X 61 R SE v. Hofe 61,0 6,68 13,60 12,22 5,76 3 300
5 6,5 X 57 R 56,7 7,65 13,32 11,92 6,70 2 900
6 6,5 X 68 R 67,5 7,60 15,00 13,34 6,70 3 400 t'J
~
7 7 X 57R 57,0 8,25 13,50 12,05 7,25 3 000 :::;
65,0 0..
8 7 X 65R 7,95 13,32 11,89 7,25 3 300 (!)
{/l
9 7 X 7 5 R SE v. Hofe 75,0 7,95 13,35 11,90 7,24 3 600 (Q
(!)
10 8 X 57 JRS 57,0 9,08 13,32 11,92 8,22 2 900 {/l
11 8 X 65 RS 65,0 8,96 13,32 11,99 8,22 ~
3 500 N
O"'
12 9,3 X 74 R 74,7 9,92 13,35 11,90 9,30 3 000
13 5,6 X 50 R Magnum 50,0 6,48 10,90 9,59 5,70 3 000 j
14 .30-30 WIN. oder 7,62 X 51 R 51,80 8,38 12,85 10,71 7,85 3 000 c...,
0,)
15 .225 WIN. 49,02 6,60 12,01 - 5,70 3 000 p"
,-;
(Q
16 .218 Bee 34,16 6,15 10,36 - 5,70 2 800 0,)
:::i
17 .25-35 WIN. oder 6,5 X 52 R 51,89 7,15 12,85 10,60 6,55 2 700 (Q
18 .25-20 WIN. oder 6,3 X 33 R 33,78 7,55 10,40 8,80 6,55 2 700 .....
(.0
O'l
19 6,5 X 53 R Mannl. 53,59 7,55 13,41 11,48 6,70 2 800 SJJ
20 .303 Savage 51,18 8,47 12,83 - 7,90 2 400 ...,
21 .303 British oder 7,7 X 56 R 56,44 8,58 13,72 11,63 7,94 3 200 ~
22 .32 WIN. Spez. 51,82 8,71 - 12,85 8,18 2 700 1-1
23 .32-20 WIN. 33,40 8,30 10,36 - 7,94 1 900
24 8 X 50RMannl. 50,55 8,94 14,24 12,55 8,22 2 600
Die nachstehend aufgeführten Patronen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und
gewerbsmäßig hergestellt werden.
25 5,6 X 35 R Vierling 35,5 6,33 8,85 7,55 5,63 2 400
1
26 8 X 57 JR 57,0 8,99 13,32 11,92 8,15 2 800
27 8 X 57 R 360 57,0 8,78 12,40 11,00 8,09 2 200
28 8 X 60R 60,0 8,98 13,40 12,03 8,09 3 000
29 8 X 65R 64,7 8,86 13,32 11,95 8,09 3400
30 8,15 X 46 R 46,5 8,83 12,35 10,75 8,38 1 500
31 9,3 X 72 R 72,0 9,82 12,35 10,91 9,57 1 800
32 6,5 X 58 R 58,5 7,57 12,75 11,10 6,64 2 500
33 6,5 X 70 R 70,0 7,44 10,70 9,00 6,64 2 500
34 8 X 58R 58,5 8,14 12,75 11,05 8,09 2 000
35 6,5 X 52 R 52,0 7,18 12,60 10,60 6,58 2 200
6. c) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Patronen mit Gürtel -
Höchstwerte
Hülsenmaße (mm)
Lfd.
Handelsübliche Bezeichnung Geschoß- Bemerkungen
Nr. Gasdruck
durchmesser
über dem kp 1cm 2
(mm)
Länge*) Hülsenmund Rand
Rand z
;'
CO
L3 H2 Rl p 1' Gl Pmax . w
>-l
.224 Weatherby Magnum 48,85 6,36 10,91 10,54 5,69 Pl
1 X 3 800 tQ
2 .240 Weatherby Magnum 0 63,50 6,82 12,00 11,50 6,11 3 800 p...
(D
3 .257 Weatherby Magnum 0 64,75 7,20 13,50 13,00 6,53 3 800 '-l
4
5
.270 Weatherby Magnum
7 mm Weatherby Magnum
0
0
64,75
64,75
7,70
7,87
13,50
13,50
13,00
13,00
7,03
7,20
3 800
3 800
•
i:::
(/l
tQ
6 .300 Weatherby Magnum 0 71,75 8,45 13,50 13,00 7,84 3 800 o'
Pl
(D
7 .340 Weatherby Magnum 0 71,75 9,25 13,50 13,00 8,58 3 800
8 .378 Weatherby Magnum 0 73,99 10,20 14,81 9,54 3 800 t:d
0
} A)
9 .460 Weatherby Magnum 0 73,99 12,30 14,81 11,64 3 800 l:j
63,50 8,00 13,51 13,03 7,23 3 800 .?
10 7 mm REM. Magnum 0
p...
11 .300 H & H Magnum 0 72,39 8,59 13,51 13,03 7,85 3 900 (D
l:j
12 .375 H & H Magnum 0 72,39 10,26 13,51 13,03 9,55 3 800 1::-..)
13 .458 WIN. Magnum 0 63,50 12,22 13,51 13,03 11,44 3 800 s:o
14 .300 WIN. Magnum 0 66,55 8,63 13,51 13,03 7,85 3 900 z0
15 .308 WIN. Magnum 0 65,03 8,63 13,45 12,97 7,85 3 800 <:
(D
so'
(D
'-l
.....
(.0
O')
CO
*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone.
P 1' ist bei den mit o gekennzeichneten Patronen das ©-Maß in der Entfernung 5,59 mm vom
Boden;
bei den mit x gekennzeichneten Patronen das (D-Maß in der Entfernung von 6,4 mm vom Boden.
A) 14,81/
15,342
-
N
N
"'1
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. Patronenmunition für Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten}
Höchstwerte der Durchmesser in mm
Normaler
Lfd. Handelsübliche Gebrauchs-
Nr. Kaliber-Bezeichnung Hülsenmund Rand über dem Rand gasdruck
H R p in kp/cm 2
1 10 21,30 23,65 21,70 650
2 12 20,20 22,45 20,60 650
3 16 18,55 20,65 18,90 650
4 20 17,35 19,40 17,70 680
5 28 15,55 17,40 15,85 720
6 32 14,25 16,10 14,55 720
7 36 oder .410 11,75 13,60 12,00 720
-
Zur handelsüblichen Bezeichnung der Patrone gehört auch die Angabe der Hülsenlänge und der Sehrot-
größe; die HülsenUinge ist in mm oder Zoll, die Sehrotgröße in mm oder einer entsprechenden Bezeichnung
auf der Hülse anzugeben.
Die höchstzulilssigen Längen der Hülsen - gemessen an der abgeschossenen Hülse -- sind nachstehend
angegeben:
Höchstwerte der Li:in~Jen ju mm 50,7 65,0*) 69,8 72,8 76,0 82,4
Bezeichnung inmm 51 65 70 73 76 83
der Hülsenlänge in Zoll 2" 2½" 2¼" 27/s" 3" 3¼"
•) Bei den Kctlihe rn 28 und 32 ht>lr;iql die höchstzulässige Länge 63,5 mm.
Bei Ilülsen, der<m Tiiilsenw,1tHl1111q hiid1stens 0,6 mm beträqt oder sich am Hülsenmund auf mindestens 0,4 mm verjüngt, kann die Hülsen!iinge
den höchslzulüssiqc,11 Wert mn 2,5 mm übcrstci(JCn,
Pür ulle Pa lro1t('n fiir Lü 1HJWil ffc,n mi l 9\al.lcn Läufen (Flinten) beträgt der höchstzulässige überhöhte Gebrauchsgasdruck 900 kp/cm2,
8. a) Zentralfeuer-Patronenmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen
- Revolverpatronen -
Höchstwerte
Hülsenmaße (mm)
Lfd.
Nr. Handelsübliche Bezeichnung Geschoß- Bemerkungen
Gasdruck
durchmesser
über dem (mm) kp/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand
Rand
p 1
z~
L3 H2 Rl G1 Pmax .
CC
w
1 .32S&W 15,37 8,61 9,60 8,61 8,00 1 200 *) gemessen an der
>-i
2 .32 S&W lang 23,37 8,56 9,52 8,56 8,00 1 200 gebrauchsfertigen Cl)
(Q
3 .38S&W 19,68 9,79 11,18 9,82 9,17 Patrone
950 0..
(D
4 .38 Spezial oder .38 Wadcutter 29,34 9,63 11,18 9,63 9,12 1 400 ,-;
5
6
.32 Colt kurz
.32 Colt lang
16,51
23,27
8,08
8,08
9,32
9,68
8,08
8,08
7,98
7,67
1 000
1 200
•.::
Ul
(Q
7 .357 Magnum 32,77 9,63 11,18 9,63 9,12 2 800 Ol
O"
8 .38 Colt lang 26,29 9,60 11,18 9,63 9,12 850 (D
9 .41 Colt lang 28,70 10,39 11,18 10,43 9,85 850 t:d
0
10 .44 S & W Spezial 29,46 11,59 13,06 11,61 10,99 1 000 :::!
11 .44 REM 32,64 11,58 13,06 11,61 10,97
p
2 800
0..
12 .45 Colt 32,64 12,19 13,00 12,19 11,58 1 300 (D
:::!
13 .45 Auto-Rim 22,87 11,99 13,11 12,09 11,48 1 100 N
14 .22 REM. Jet Magnum 32,71 9,29 11, 15 9,64 5,65 2 800 ?'
15 .38-40 WIN. 33,15 10,58 13,34 - 10,17 1 000 z0
16 .44-40 WIN. 33,15 11,25 13,34 - 10,85 900 < (D
17 5,75 Velodog 29,60 6,30 7,80 - 5,79 750 sO"
18 7,62 Russ. Nagant 38,65 7,30 10,30 - 7,81 850 (D
,-;
19 8 mm Lebel 27,30 8,80 10,40 - 8,12 800 ,-.,.
20 8 mm Gasser 26,75 8,55 9,68 - 8,11 - (0
O'l
CC
21 10,4 ital. Ordonanz 19,60 10,86 13,20 - 11,10 700
22 .44 S & W Russian 24,64 11,59 13,08 - 10,98 800
23 .450 Revolver 17,27 1~,17 12,17 - 11,58 800
24 .455 Colt 19,30 12,17 13,46 - 11,58 1 000
25 .320 kurz (short) 16,40 8,00 9,48 - 7,69 600
26 .320 lang (long) 20,00 8,00 9,48 - 7,69 600
27 .380 kurz (short) 17,35 9,55 11,00 - 9,15 750
28 .380 lang (long) 23,40 9,55 11,00 - 9,15 850
29
30
31
.221 REM. Fireball
.41 Magnum
.444 Marlin
35,56
32,77
57,28
6,43
11,02
15,06
9,60
12,50
13,06
-
-
-
5,70
10,44
10,93
3 700
2 800
3 100
-
N
N
""IJ
8. b) Zentralfeuer-Patronenmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen
- Pistolenpatronen -
Höchstwerte
-
~
~
CO
Hülsenmaße (mm)
Lfd Geschoß- Gasdruck
Handelsübliche Bezeichnung Bemerkungen
Nr. durchmesser kp,/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand über dem
Rand (mm)
L3 H2 Rl p 1 Gl Pmax.
1 6 ,35 mm oder .25 15,55 7,0 7,7 7,02 6,37 1 300 *) gemessen an der
2 7 ,65 mm oder .32 17,2 8,5 9,1 8,55 7,85 1 800 gebrauchsfertigen
3 9 mm kurz oder .38 17,3 9,5 9,50 9,50 9,02 1 500 Patrone
4 9 mm Parabbellum oder 38 Luger 19,15 9,64 10,0 9,95 9,02 3 000 t:tJ
r:::
5 .30 M 1 Carbine 32,77 8,53 9,14 9,00 7,82 3 200 :::::s
0..
6 7.63 Mauser oder .30 25,15 8,46 9,98 - 7,86 2 000 (D
r:n
7 7.65 Para oder .30 Luger 21,59 8,43 9,98 - 7,85 2 000 c.o
(D
8 .38 Super Automatie 22,86 9,75 10,31 9,75 9,04 2 500 r:n
(D
,-+
9 .45 Automatie 22,81 12,01 12,19 12,10 11,51 2 800 N
O'
10 .38 Automatie 22,86 9,75 10,32 - 9,04 1 600 [
~
c.....
Pl
9. Randfeuer-Patronenmunition ~
...,
c.o
Pl
Höchstwerte :::::s
Hülsenmaße (mm) -
c.o
c:,o
0,
9J
Lfd Geschoß- Gasdruck
Hahdelsübliche Bezeichnung durchmesser Bemerkungen -..:i
Nr. kp/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand
über dem (mm) oder Energie ~
Rand kpm
1-!
L3 H2 Rl p 1 Gl
1 Randzünder 4 mm kurz 6,6 4,58 6,10 - 4,30 2kpm *) gemessen an der
2 Randzünder 4 mm lang 8,5 4,58 6,10 - 4,30 3kpm gebrauchsfertigen
Patrone
3 6 mm Flobert-Kugelpatrone 6,8 5,71 7,15 - 5,60 7kpm
4 9 mm Flobert-Kugelpatrone 9,8 8,73 10,45 - 8,68 10kpm
5 Randf. 5,6 l.f.B. oder .22 l.f.B. 15,6 5,73 7,10 5,74 5,73 1 800 kp/cm 2
6 Randf. 5,6 lang oder .22 lang 15,6 5,73 7,10 5,74 5,73 1 000 kp/cm 2
7 Randf. 5,6 oder .22 Z 15,6 5,73 7,10 5,74 5,73 6kpm
8 Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz 10,8 5,73 7,10 5,74 5,73 10kpm
9 .22 WIN. Magn. 26,8 6,15 7,47 6,15 5,70 2 000 kp/cm2
10 .22 Claybirding 16,8 5,46 7,05 5,71 - 1 500 kp/em 2
11 6 mm Flobert-Sehrotpatrone 25,0 5,2 7,15 - - 10kpm
12 9 mm Flobert-Schrotpatrone 38,0 8,25 10,45 8,65 - 20kpm
10. Kartuschenmunition für Schußapparate
Höchstwerte
Hülsenmaße (mm)
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung Energie
Nr. Bemerkungen
kpm
Länge*) Hülsenmund Rand über dem Rand
L3 H2 R1 P1 E
1 Randf. 5,6/16 oder .22 16,5 5,75 7,05 - 70 *) gemessen an der
gebrauchsfertigen
2 Randf. 6,3/10 oder 1/4" kurz 10,1 6,34 7,60 - so Kartusche
3 Randf. 6,3/14 oder 1/4 "mittel 14,0 6,34 7,60 - 50 z::-i
4 Randf. 6,3/16 oder 1/4 "lang 16,8 6,34 7,60 - 80 CO
5 Randf. 6,8/11 11,0 6,86 8,50 - 70 w
6 Randf. 6,8/18 18,0 6,86 8,50 - 100
7 Zentralf. 9 X 17 16,5 9,58 11,00 - 120
...,
Q.)
8 Zentralf. 10 X 18 17,8 10,00 10,85 - 160 (0
0-,
9 Zentralf. 9,6 X 15 15,0 9,58 11,00 - 120 (D
>-;
10 Zentralf. 10 X 16 16,0 10,09 11,50 - 160
11 Zentralfeuerkapselkartusche •i:::
rn
10 X 11 10,8 10,0 - 10,0 120 (0
Q.)
O"
(D
11. Kartuschenmunition
- Platzpatronen - t:d
0
~
Höchstwerte .?
0-,
(D
Hülsenmaße (mm) Energie ~
Lfd. Ekpm tv
Handelsübliche Bezeichnung Bemerkungen ?'
Nr. oder Gasdruck
Länge*) Hülsenmund Rand über dem Rand P max. kp/cm 2 z
0
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(D
L3 H2 R1 P1
sO"
...,(D
1 .320 Knallpatronen 16,0 8,08 9,3 8,05 20 Zentralfeuer ......
2 9 mm Knallpatronen oder .380 16,0 9,57 11,00 9,57 80 Zentralfeuer <O
O'l
3 6 mm Flobert-Platzp.atrone 5,4 5,72 7,15 5,72 5 Randfeuer CO
4 2 mm Knallpatrone (Berloque) 3,75 2,25 - 2,25 0,70 Lef aucheuxzünd ung
5 8mm 20,0 7,95 8,05 8,0 10 Zentralfeuer ohne
Rand
6 Randzünder 4 mm kurz 6,6 4,58 6,10 - 3 Randfeuer
7 Randzünder 4 mm lang 8,5 4,58 6,10 - 3 Randfeuer
8 2 mm Knallpatrone mit Rand 3,15 2,17 3,15 - 0,70 Randfeuer
9 6 mm Special Knallpatrone 15,0 5,72 7,15 5,72 7,0 Randfeuer
10
11
12
Platzpatrone Kal. 16
Platzpatrone Kal. 12
6,35 mm Platzpatrone
47
57
15,55
18,55
20,20
7,0
20,65
22,45
7,7
18,90
20,60
7,02
300 kp/cm }
300 kp/cm 2
10
2 Zentralfeuer für
Alarmschußapparat
Zentralf euer
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N
C0
*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone
12. Reiz-, Betäubungs- und Wirkstoff-Patronenmunition
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Höchstwerte
Hülsenmaße (mm)
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.Nr. Handelsübliche Bezeichnung Energiewert Bemerkungen
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Länge Hülsenmund Rand über dem
Rand
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~~;::_~,-,~P--+.=(D ~
3
4
.320 lang Gaspatrone
8 mm Gaspatrone
30,0
20,0
8,00
7,95
9,3
8,05
8,05
8,05
20
10
mit Rand
Zentralfeuerpatronen
ohne Rand t:o
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5 9 mm oder .380 Gaspatrone 17,5 9,55 11,0 9,6 20 Zentralfeuerpatronen ::;:i
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U'l
~~ [:'° C/l§==~ü~ 6 6,35 mm Gaspatrone 15,55 7,0 7,7 7,02 10 Zentralfeuerpatronen CO
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13. Spezialpatronenmunition cr'
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Handelsübliche Bezeichnung durchmesser kp/cm 2 Bemerkungen CO
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Rand inkpm
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iij §,..."'~r.n::;N ~
=~:.a O')~~o§ g' ?' 1 4mmM20 7,2 4,90 - 5,73 4,33 1 kpm Zielmunition
t · ä [ §= l~ ;:i ,n
roDi;::<+ '9.
2 Leucht- und Signalpatrone
i:i:,
g 0°~:g ~ s·y, ;I:
O'
bzw. Knallpatrone Kal. 4 90,0 27,0 30,6 27,5 - 12C kp/cm 2 Signalpatrone
30() kp/cm 2
::, i;:: Op;-'(!) C1l
3 Leucht- und Signalpatrone Kal. 16 70,0 **) 18,55 20,65 18,8 - Signalpatrone
~ 5.~[:s:[;,"!
~- ü ~ i::, ~ :=: • ;,;: 4 Leucht- und Signalpatrone Kal. 12 70,0 **) 20,20 22,45 20,60 - 300 kp/cm 2 Signalpatrone
"Cl
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~
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..,:oro~_C'Ol-f
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~ 5 Fallschirm Leucht- und
,,
e- 2i.,,-C/l:;>j - Signalpatrone Kal. 4 150,0 27,0 30,6 27,5 - 120 kp/cm2
• ;;;~i::Sss: ~
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ro~;~§o
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gp 8-coi ?'
6 Feuerwerkspatrone Kal. 16 70,0**) 18,55 20,65 18,90 15,0 300 kp/cm 2
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o ro o ro ro 7 Feuerwerkspatrone Kal. 12 70,0 **) 20,20 22,45 20,60 15,0 300 kp/cm 2
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8 Industriepatrone Kal. 8 82,55 23,17 - 26,29 - : 800 kp/cm 2
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~~~ ~ §
*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone.
**) gemessen an der abgeschossenen Hülse.