1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 5. November 1968
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes und Luftpostzuschläge der Deutschen Bundespost
vom 24. Juli 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 676) wird im werden die Artikel 6 Abs. 4, Artikel 7, Artikel 8
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 und 2,
schaft verordnet: Artikel 10, Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 12 des
Postpaketabkommens zugrunde gelegt. Artikel 7
§ 1 und Artikel 12 werden mit der Maßgabe angewen-
§ 1 Abs. 2 der Auslandspostgebührenordnung vom det, daß für Pakete der Gewichtsstufen bis 10 kg
21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert 50 0/o und über 10 kg 25 0/o sowiie für alle Pakete
durch die Verordnung zur Anderung der Auslands- gleichmäßig je 10 Centimen in Ansatz gebracht wer-
postgebührenordnung vom 19. Dezember 1966 (Bun- den. Die Seegebührenanteile nach Artikel 8 Abs. 2
desg,esetzbl. I S. 687), erhält folgende Fassung: werden gemäß Artikel 9 Abs. 1 um 50 0/o erhöht."
,, (2) Die Gebühren für die Beförderung der Aus-
landspakete des Land-, See- und Luftweges ergeben § 2
sich aus den Vorschriften des Postpaketabkommens
von Wien 1964 (Gesetz zu den Verträgen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
10. Juli 1964 des Weltpostvereins vom 20. Dezember leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1965 - Bundesgesietzbl. II S. 1633, 1777 -) sowie ges,etzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
der Schlußniederschrift zum g,enannten Abkommen verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
und aus zweiseitigen Abkommen mit den Ländern,
die dem Postpaketabkommen nicht beigetreten sind.
§ 3
Bei der Berechnung der in der Gesamtgebühr ent-
haltenen Land- und Seebeförderungsgebühr,enanteile Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 5. November 1968
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. D o 11 i n g e r
1189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgcg·chen zu Bonn am 23.November 1968 Nr.81
Tag I n h alt Seite
19. 11. 68 Eutes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Elftes Rentenanpassungsgesetz - 11. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
5. 11. 68 Zweile Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung 1194
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Recl1tsvorschrifl<:n der EuropJischen Gemeinschaften ..................................... _ 1195
Elftes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Elftes Rentenanpassungsgesetz - 11. RAG)
Vom 19. November 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Renten, die nach den §§ 1253 fL der Reichs-
versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-
Erster Abschnitt schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-
Anpassung der Renten dung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halb-
satz des Angestelltenversicherungsgesetzes und '§ 54
§ 1 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgeset-
zes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer- ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der
den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1968 die Ver- der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche- 1968 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp-
rungsfällen, die im Jahre 1967 oder früher einge- schaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr
treten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1969 an berechnet werden würde; Abweichungen infolge
nach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt. Abrundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 versicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a
und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 ge_setzes für Versicherungsfälle des Jahres 1968
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für
im Jahre 1968 erhöhten Renten, die Knappschafts- Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2
ausgleichsleistung nach § 98 a des Reichsknapp- Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der Maß-
schaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 gabe, daß dem Versicherten der für den Monat
des Sozialversichcrungs-Angleichungsgesetzes Saar Dezember 1968 zu gewährende Leistungszuschlag zu
vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402). zwei Dritteln zu belassen ist. § 1282 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine stelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des
Anwendung. Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs- (3) Die Verordnung über die Anwendung der
ordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs- Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung
gesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgeset- und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-
zes angewendet worden sind. zustellende Renten der Rentenversicherungen der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei dene·n § 1253 Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-
Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-
Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver- dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-
sicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in nung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche
Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2 Mark der Betrag von 15 633,20 Deutsche Mark, in§ 3
des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrages
Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 368,50
Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschafts- Deutsche Ma:rk, an die Stelle des Betrages von
gesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halb- 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 012,90 Deut-
satz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs- sche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die
gesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark der
Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neurege- Betrag von 9 196 Deutsche Mark tritt.
lungsgesetzes angewendet worden ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der § 4
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-
tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche- (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
rungs-N euregelungsgesetzes gezahlt werden. sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag
§ 3
mit 1,083 und der Leistungszuschlag der knappschaft-
lichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende
terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Betrag mit 1, 1176 vervielfältigt und der Kinderzu-
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs- schuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemes-
Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich sungsgrundlage des Jahres 1968 berechnet werden
eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zu-
Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente lässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1
Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag Satz 3 findet Anwendung.
ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steige-
rungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
mit 2,1481 vervielfältigt und G.er Kinderzuschuß für der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrund- fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
lage für das Jahr 1968 berechnet werden würde; Ab- rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
weichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden. gesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß
sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des An- a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
gestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen
diesen Vorschriften genannten Werte die nach- Rentenversicherung, wenn sie nach§ 2,
stehenden Werte zugrunde zu legen sind: b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3
Bei einer Versicherten- Witwen-und
Versicherungsdauer ren ten Wi twerren ten angepaßt werden würden.
von ..... Jahren DM/Monat DM/Monat
50 und mehr 1 149,50 689,70 § 5
49 1 126,60 676,00
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der
48 1 103,60 662,20 Rentenzahlbetrag für Januar 1969 vor Abzug des für
47 1 080,60 648,40 die Krankenversicherung der Rentner einbehaltenen
Betrages ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und
46 1 057,60 634,60 ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-
45 1 034,60 620,80 versicherung. In der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag
44 1 011,60 607,00
außerdem um den· Leistungszuschlag und den nach
43 988,60 593,20 § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu
42 965,60 579,40 belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2
ergebende Betrag ist vor Anwendung von § 4 Abs. 1
41 942,60 565,60 bei Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit
40 und weniger 919,60 551,80 nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ·des Reichs-
Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1968 1191
knappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des ber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen
Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterblie- Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4
benenrenten mit 0,98, bei Knappschaftsrenten wegen angepaßt werden, dürfen zusammen die in den
Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldem §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55,
und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknapp- 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die
schaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ge-
mit 0,96 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für nannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der
Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Renten- Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht über-
versicherung, nicht aber für in Renten der knapp- schreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche-
schaftlichen Rentenversicherung enthaltene Lei- rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun-
stungsanteile aus den Rentenversicherungen der gen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen
Arbeiter und der Angestellten. Ergibt sic;h bei er- Rentenversicherung zu gewähren sind.
neuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt,
umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Zehn- (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
ten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die
Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung
Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
Januar 1969 ergeben würde. rungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der
Berechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen
(2) Bei Renten, auf die § 6 Abs. 1 des Zehnten sind, nicht überschreiten.
Rentenanpassungsgesetzes vom 22. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1343) anzuwenden war, ist An-
passungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwen-
dung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des Zehnten § 7
Rentenanpassungsgesetzes ergibt; Absatz 1 Satz 3 (1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-
gilt entsprechend. An die Stelle des Rentenzahl- Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
betrages für Januar 1968 tritt der Rentenzahlbetrag desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich
für Januar 1969. Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung
des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1969 keine
der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses
der Rente nach dem 31. Dezember 1968 ändert, tritt
Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-
an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1969 zu zahlen sicherungszeiten ergeben würde.
gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die (2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-
Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten. Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein
§ 6
Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28 des
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar be-
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der rücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell- Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des saarlän-
ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 dischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekannt-
§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs- machung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saar-
gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver- landes S. 520) errechnete Vergleichsleistung ergeben
sicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrunde- würde. § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 finden
legung der Werte nach§ 3 Abs. 2 Anwendung. keine Anwendung, es sei denn, daß der Versiche-
rungsfall im Jahre 1963 eingetreten ist.
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-
stungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,
dürfen die für den Versicherten maßgebende Renten-
§ 8
bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt
bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-
die Stelle der für den Versicherten maßgebenden land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die
Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-
den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,
sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein-
und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für führung des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs- lungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amts-
grundlage tritt. blatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Ge-
setzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-
(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen- 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und
renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem- Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Reichsknappschafl.sgesel:zes und des Knappschafts- § 11
renf.envPrsidwrnngs-NeurqJelungsgesetzes im Saar-
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den
land vorn 18. Juni 195B (/\mtsblal1 des Saarlandes
Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
S. 1099) w·währt werden.
es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der
Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag be-
stimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle
zweiter Abschnitt des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der höhere
Betrag.
Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Dritter Abschnitt
§ 9
Gemeinsame Vorschriften
(l) In der geselzlicher1 Unfctllversicherung werden
und Schlußvorschriften
aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen
Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-
§ 12
derjahren 1966 und 1967 die vom Jahresarbeitsver-
dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im (1) Renten aus den Rentenversicherungen der
Jahre 1966 oder früher eingetreten sind, für Bezugs- Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2
zeiten vom 1. Januar 1969 an nach Maßgabe der und 3 anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder
§§ 10 und 11 angepaßt. Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-
versicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-
(2) Absatz 1 gilt nicht,
terrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes und
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft- Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-
lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt- regelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten
lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, Renten, die mit einer Rente aus der gesetzliche·n
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach
des Zehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
werden. rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
(3) Als Geldleistungen im Sinne des Absatzes 1 gesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfall-
gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche- versicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als
rungs-Angleichungsgesctzes Saar vom 15. Juni 1963 Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt
(Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen
gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist. bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den
Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
(4) In den fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
nung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-
gesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
setzes über Anderungen in der Unfallversicherung
gesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpas-
vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in
sung nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren als
den Fällen der §§ 573 Abs. 1, 577 der Reichsversiche-
den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzu-
rungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neu-
zahlen.
regelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversiche-
rung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-
gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahres- versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
arbeitsverdi<:~nst zuletzt festgelegt worden ist. lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder
hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei
§ 10 der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein
würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an- zu gewähren.
gepaßt, daß sie nach einem mit 1,033 vervielfältigten
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die § 13
nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs- (1) Soweit bei
gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-
Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
resarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
zung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld- Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,
leistung zugrunde liegt. den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Gesetz
(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-
Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen schen Besatzungszone Deutschlands und dem so-
Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zah- wjetisch besetzten Sektor von Berlin,
lenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise den .Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
angepaßt,. daß sie auf Grund des am 1. Januar 1967 gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-
maßgeblichen Betrages berechnet werden. setz für Jugendwohlfahrt,
Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1968 1193
dem Wohngeld (Mi(~t- und Lastenzuschüsse) nach § 14
dem Wohn~Jeldgesclz in der Fussung der Bekannt-
(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
machung vom 1. April 1%5 (Bundesgcsl~tzbl. 1 S. 177)
Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom
und
1. Januar 1969 an zusteht, zu geben.
den Bundcsbeihilf('D zum Ausgleich von Härten im
Rahmen der lwtrieblichcn Altersfürsorge nach den (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
Richtlinien vom 17. Oklolwr 1951 (Bundesanzeiger passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
die Gewührung oder die Höhe der Leistungen von bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
anderem Einkommen abhüngig ist, bleiben die Er- zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung 1st
höhungsbetrüge, die lür die Monate Januar bis ein- nur bis zum 31. Dezember 1969 zulässig.
schließlich Mai 19G9 auf Grnnd der Vorschriften die-
ses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
Zeitraum bei den ErmiU.lungen des Einkommens un- ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes
berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes blei-
Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge- ben unberührt.
währung von UberrJangs~Jeld wührend der Durchfüh-
rung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung § 15
oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch
einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
währung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berück- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sichtigen.
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit. der Maßgabe,
§ 16
daß das Bundesentschüdigungsgc)setz und das Lasten-
ausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. November 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans -Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 5. November 1968
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes und Luftpostzuschläge der Deutschen Bundespost
vom 24. Juli 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 676) wird im werden die Artikel 6 Abs. 4, Artikel 7, Artikel 8
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 und 2,
schaft verordnet: Artikel 10, Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 12 des
Postpaketabkommens zugrunde gelegt. Artikel 7
§ 1 und Artikel 12 werden mit der Maßgabe angewen-
§ 1 Abs. 2 der Auslandspostgebührenordnung vom det, daß für Pakete der Gewichtsstufen bis 10 kg
21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert 50 0/o und über 10 kg 25 0/o sowiie für alle Pakete
durch die Verordnung zur Anderung der Auslands- gleichmäßig je 10 Centimen in Ansatz gebracht wer-
postgebührenordnung vom 19. Dezember 1966 (Bun- den. Die Seegebührenanteile nach Artikel 8 Abs. 2
desg,esetzbl. I S. 687), erhält folgende Fassung: werden gemäß Artikel 9 Abs. 1 um 50 0/o erhöht."
,, (2) Die Gebühren für die Beförderung der Aus-
landspakete des Land-, See- und Luftweges ergeben § 2
sich aus den Vorschriften des Postpaketabkommens
von Wien 1964 (Gesetz zu den Verträgen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
10. Juli 1964 des Weltpostvereins vom 20. Dezember leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1965 - Bundesgesietzbl. II S. 1633, 1777 -) sowie ges,etzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
der Schlußniederschrift zum g,enannten Abkommen verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
und aus zweiseitigen Abkommen mit den Ländern,
die dem Postpaketabkommen nicht beigetreten sind.
§ 3
Bei der Berechnung der in der Gesamtgebühr ent-
haltenen Land- und Seebeförderungsgebühr,enanteile Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 5. November 1968
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. D o 11 i n g e r
Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23.November 1968 1195
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1696/68 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der
Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Ein-
kommen in den landwirtschaftlichen Betrieben 30. 10.68 L 266/4
28. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1697/68 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der
Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Ein-
kommen in den landwirtschaftlichen Betrieben 30. 10. 68 L 266/7
29. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1698/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 30. 10. 68 L 266/8
29. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1699/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 10.68 L 266/10
29. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1700/68 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und Malz hinzugefügt werden 30. 10.68 L 266/11
29. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr 1701/68 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 30. 10.68 L 266/13
29. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr 1702/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 10.68 L 266/14
29. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1703/68 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht raffiniertes Olivenöl, das vollständig in
Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unrnittel-
bar in die Gemeinschaft befördert wird 30. 10. 68 L 266/1
29. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1704/68 des Rates über den Abschluß
und die Durchführung einer Vereinbarung zwischen der
Gemeinschaft und der Schweiz, die herabgesetzten Zollsätze
für bestimmte Gewebe vorläufig beizubehalten 30. 10.68 L 266/2
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1705/68 des Rates zur Aufhebung der
Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 213/67/
EWG zur Festsetzung des Verzeichnisses der repräsentativen
Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft 31. 10. 68 L 267/1
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1706/68 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1968 bis zum
31. Oktober 1969 31. 10. 68 L 267/2
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1707/68 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und des Ankaufspreises für Blumenkohl für
die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1968 31. 10. 68 L 267/3
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1708/68 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/68 der Kommission be-
treffend die Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
von Äpfeln 31. 10. 68 L 267/5
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1709/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten
Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang II des
V ertrag es fallenden Waren 31. 10. 68 L 267/5
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1710/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 10. 68 L 267/7
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1711/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 10. 68 L 267/8
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.tlurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
30. 10. 68 V<)rcmlnung (EWG) Nr. 1712/68 der Kommission zur Ände-
nm~J d<)r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 31. 10. 68 L 267/10
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1713/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 10. 68 L 267/11
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1714/68 der Kommission zur Fest-
selzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustc1nd Iür W<"ißzucker und Rohzucker 31. 10. 68 L 267/12
30. 10. 68 Vcrordnun~J (IJWC) Nr. 1715/68 der Kommission über die Fest-
S<!lzung ch:r Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 31. 10. 68 L 267/14
30. 10. 68 Vcrordn11nq (EWC) Nr. 1716/68 der Kommission zur Fest-
setzung dn Erstdttung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melc1sse 31. 10. 68 L 267/15
30. 10. 68 Verordnung (EWC;) Nr. 1717/68 des Rates zur Verlängerung
der Celtungsd,rner der Verordnung Nr. 754/67/EWG über die
Br:ihiJfo liir Olivenöl 1. 11. 68 L 268/1
30. 10. G8 Verordnung (EWG) Nr. 1718/68 der Kommission zur Fest-
setzung <ks Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unvc!r~indc!rl<"rn Zusldnd für Sc1ccharose und bestimmte andere
Erze11~1niss(: <1uf dem ZuckersPktor 31. 10. 68 L 267/16
30. 10. 68 Verordnung (EWC) Nr. 1719/68 des -Rates zur Festsetzung der
Rid1 lpr()isc, de~; In lerventionspreises und des Schwellenpreises
für Olivenöl für das Wirlschaftsjdhr 1968/69 1. 11. 68 L 268/2
30. 10. 68 Vc);·onlnung (EWC) Nr. 1720/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 31. 10. 68 L 267/18
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1721/68 der Kommission zur Erhöhung
cfor Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Sonnenblumenöl
aus Bulgc1ricn, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien und der
UdSSR 31. 10. 68 L 267/25
30. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1722/68 der Kommission zur Änderung
der für Gc,trcide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 10. 68 L·267/27
31. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1723/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 11. 68 L 268/3
31. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1724/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 11. 68 L 268/4
31. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1725/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 1. 11. 68 L 268/6
31. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1726/68 der Kommission zur Fest-
sc~tzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 11. 68 L 268/8
31. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1727/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 11. 68 L 268/12
31. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1728/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 1. 11. 68 L 268/14
31. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1729/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 11. 68 L 268/16
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrw·ertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcse1.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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