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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgcgchen zu Bonn am 19.November 1968 Nr. 79
Tag I n h alt Seite
15. 11. b8 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) . . . . . . . . . . . . . 1177
ßu11d(,S(J"s(,lzhl. lll 100-1
8. 11. 68 Siebzehnte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zuhc;rcilungen nach § ]5 ,1 des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
12. 11. G8 Verordnung zur Amlcrnng der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und der Farbstoff-Ver-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179
Bundcsq,·s,,1,.lil. 111 212:i-~-32, 2125-4-:!'7
lJ. 11. 68 Zwei le Verordnun!:J zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967 . . . 1182
l~i. 11. G8 Zwc,i lc Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der. Zulas-
sung von Ameisensi:iure als Zusatz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183
Bu11d(,SfJ< ,,,,1zl,l. 111 21-1:i--1-:ll
0
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bunclesw:setzblr_1H Teil II Nr. 45 ......................................................... 1184
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 76 und 77)
Vom 15. November 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Aus-
schusse abgeschlossen ist. 11
Artikel 1
Artikel 2
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
wie folgt geändert: dung in Kraft.
1. In Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „drei"
durch das Wort „sechs" ersetzt und folgender
Satz 3 angefügt: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
„Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie
bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahms- Bonn, den 15. November 1968
weise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat,
nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch Der Bundespräsident
wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch Lübke
nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stel-
lungnahme des Bundesrates unverzüglich nach
Eingang dem Bundestage mtchzureichen." Der Bundeskanzler
Kiesinger
2. In Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zwei"
durch das Wort „drei" ersetzt. Der Bundesminister des Innern
3. In Artikel 77 Abs. 3 Satz l werden die Worte Benda
,,einer Woche" durch die Worte „zwei Wochen"
ersetzt. Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
4. Artikel 77 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Carlo Schmid
,,Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Ab-
satzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Der Bundesminister der Justiz
Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen Dr. Heinemann
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 8. November 1968
Auf c;rnnd des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 16. Mcü 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch Ge-
sdz vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 964), wird verordnet:
§ 1
Die~ Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 16. September
1965 (Bundesanzeiger Nr. 177 vom 21. September 1965), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1029),
wird um folgende Stoffe ergänzt:
Ende der V er-
Wissenschaftliche Kurz-
Bezeichnung schrei bungspflicht
bezeichnung
nach § 35 a AMG
155. 2-1\ cetoxy-4' -chlor-3,5-dijod- 1. Januar 1972
benzanilid
156. (2-Carbamoyloxy-propyl)-trime- 1. Januar 1972
thyl-ammonium-hydroxid und
seine Salze
157. 7--Chlor-2,3-dihydro-1-methyl--5- 1. Januar 1972
ph en y 1-1 H-1,4-benzodiazepin
und seine Salze
158. 7-Chlor-6,7,8~tridesoxy-6-trnns- 1. Januar 1972
(l-methyl-4-propyl-L-pyrrolidin-
2-carboxamido )-1-methy lthio-D-
erythro-(1-D-galacto-octopyrano-
sid und seine Salze
159. 4,4' -Diamino-2,6,3' ,5' -tetrajod- 1. Januar 1972
d iph en y lsulfon
160. 17u-Hydroxy-19-norpregn-4-en- 1. Januar 1972
3,20-dion, seine Ester und deren
Salze
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
Arzneimitt.elgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 79 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968 1179
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoii-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung
Vom 12. November 1968
Auf Crund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes dd) In Nummer 8 wird folgender Halbsatz 3
in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz- angefügt:
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Einführungs- „Kalziumstearat und Magnesiumstearat
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom als Trennmittel für Zwiebel- und Knob-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbin- lauchgranulat bis zu 20 Gramm auf ein
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird ge- Kilogramm;".
meinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,
ee) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:
Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 5 a
Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- ,, 13. Bienenwachs, Walrat, Carnauba-
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern wachs, Spermöl, Schellack, Sandarak~
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für harz, Benzoeharz und Mastix zum
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- Uberziehen von Zuckerwaren und
net: Kakaoerzeugnissen; ".
3. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Artikel 1
(1) Distickstoffoxid (Stickoxydul, Lachgas) wird
Die Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom zum Aufschäumen von Schlagsahne mit den in
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt der Anlage festgesetzten Reinheitsanforderungen,
geändert durch die Verordnung zur ·Änderung der auch in Vermischung mit Kohlendioxid, zugelas-
Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer sen.
lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. März
1967 (Bundesgesctzbl. I S. 345), wird wie folgt ge- (2) Wer mit Distickstoffoxid aufgeschäumte
ändert: Schlagsahne gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
hat den Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe
,mit Distickstoffoxid', ,mit Stickoxydul' oder ,mit
1. In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „unbeschadet des
§ 4" durch die Worte „unbeschadet des § 3 a 11 Lachgas' kenntlich zu machen.
ersetzt. (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen
2. § 2 wird wie folgt geändert: 1. bei Schlagsahne, die in Packungen oder Behält-
nissen in den Verkehr gebracht wird, auf den
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird hinter dem Wort Packungen oder Behältnissen in Verbindung
„Guarmehl" der Punkt durch ein Semikolon mit der Angabe der Art des Inhalts,
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
2. bei lose abgegebener Schlagsahne oder bei
,,8. Zuckerkulör, auch für nach § 1 Abs. 2 aus- Getränken oder sonstigen Zubereitungen, die
geschlossene Verwendungszwecke." unter Verwendung von Schlagsahne herge-
stellt und in den Verkehr gebracht werden,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: auf den Speisenkarten oder, soweit Speisen-
aa) In Nummer 2 werden hinter dem Wort karten nicht ausgelegt sind, auf den Preisver-
,,Walrat" ein Komma und das Wort „Car- zeichnissen oder besonderen Schildern, die
naubawachs" eingefügt. neben der Ware für den Verbraucher deutlich
sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.
bb) In Nummer 3 werden die Worte „Methode
Tillmanns-Mildner" durch die Worte (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-
,,Methode W. Sturm und E. Hanssen" er- nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum
setzt. Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes
sonstige Uberlassen an andere. Dem gewerbs-
cc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
mäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn
,, 7. Orthophosphorsäure, Schwefelsäure, die Erzeugnisse für Mitglieder von Genossen-
schweflige Säure, Schwefeldioxid, schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in
Ammoniak, Ammonium-, Natrium- Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-
und Kaliumhydroxid, Ammonium-, gegeben werden. 11
Natrium- und Kaliumkarbonat, Am-
monium-, Natrium- und Kaliumphos- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
phat, Ammonium-, Natrium- und
Kaliumsulfat und Ammonium-, Na- a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Cal-
trium- und Kaliurnsulfit für die Her- ciumverbindungen der Essigsäure" ein Komma
stellung von Zuckerkulör; ". und die Worte „in§ 2 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zuckerkulör" sowie hinter den Worten „glei- 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
ches gilt" die~ Worte „für Distickstoffoxid-
a) In dem Abschnitt über Reinheitsanforderun-
Kupseln oder -Putronen sowie" eingefügt.
gen für Holzstreumehl wird die Zahl „ 0, 10"
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: durch die Zahl „0,40" ersetzt; ferner wird
folgender Satz eingefügt: ,,Bei Verwendung
aa) In Buchslabe a werden hinter dem Wort eines Siebes mit 0,20 Millimeter lichter Ma-
„E 262 Nalriumdiacetat" ein Komma und schenweite darf der auf dem Sieb zurück-
das Worl „Ncilriumacetat" eingefügt. bleibende Anteil nicht mehr als 50 °/o betra-
bb) In Buchslabe c werden im letzten Halb- gen."
satz die Worte „ untereinander oder" ge- b) Hinter dem Abschnitt über Reinheitsanforde-
strichen. rungen an Holzstreumehl werden folgende
cc) Buchstabe d erhält folgende Fassung: Vorschriften angefügt:
,, d) ,E 150 Zuckerkulör', ,E 174 Silber' ,,Distickstoffoxid (Stickoxydul, Lachgas)
oder ,E 175 Gold' sowie die Angabe
Reinheit mindestens 94,6 Hundertteile; keine
,Lebensmittelfarbstoff' bei den in § 2
Anteile an Monoxid und höheren Oxiden des
Abs. 1 Nr. 8 und § 2 Abs. 2 Nr. 17
Stickstoffs.
aufgeführten Stoffen;".
E 150 Zuckerkulör
c) In Absatz 2 wird der Punkt hinter Nummer 3 Aus Saccharose oder anderen genußtauglichen
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Zuckerarten durch Erhitzen hergestellte Er-
Nummer 4 angefügt: zeugnisse, deren pH-Wert 1,8 nicht unter-
,,4. bei Distickstoffoxid (§ 3 a Abs. 1) die Stoff- schreiten darf. Der Gehalt an Schwefeldioxid
bezeichnung sowie die Angabe ,zum Ver- oder Sulfiten, berechnet als Schwefeldioxid
schäumen von Sahne'." und bestimmt nach der Methode Monier-
Williams, darf 0,1 Hundertteile, an Ammoniak-
d) In Absatz 3 WPrden hinter den Worten „Ver- stickstoff, bestimmt nach der Methode Till-
bindungen der Essigsäure" ein Komma und mans-Mildner, 0,5 Hundertteile und an Phos-
die Worte „ in § 2 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte phaten, berechnet als P20ii, 0,5 Hundertteile
Zuckerkulör" eingeiügt. nicht übersteigen."
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 2
,, (4) Wird Zuckerk ulör in Einzelmengen mit
Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
einem Gevvicht von mehr dls 300 Kilogramm
(Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch die
abgegeben, ncn(igl. c1bweichcnd von den Ab-
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremd-
sülzen 2 m1d ] eine' sch ritlliche Erklärung bei
stoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher
der Warcnc1bqillH'."
Verordnungen vom 14. März 196'7 (Bundesgesetzbl. I
S. 345), wird wie folgt geändert:
5. § 6 Abs. 1 crhüll lolg<~nclc'. Fassung:
1. Die in Anlage 1 Liste A enthaltenen Angaben
,,(1) Wer vorsfüzlich oder fahrlässig bei der über den Farbstoff Erythrosin werden wie folgt
Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln, geändert:
die dazu bcsl.imrnt sind, gewerbsmäßig oder in
a) In Spalte 2 wird die Nummer "E 127" einge-
einer in § 3 a Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Weise
fügt;
in den Vcrk(~hr gebracht zu werden,
b) in Spalte 9 werden die ·worte „Nur zum Fär-
1. fremde Stoffe über dfo in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5,
ben gekochter ganzer oder halber, auch ent-
8, 9, 11 oder 15 bezeichneten Höchstmengen
steinter, jedoch nicht dragierter oder kandier-
hinaus zusetzt,
ter Früchte" gestrichen.
2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 den dort festgesetz-
ten Gehalt un Ammoniumslickstoff überschrei- 2. Der in Anlage 1 Liste A aufgeführten Gruppe der
tet oder grünen Farbstoffe wird folgender Farbstoff mit
3. fremde Stoffe unter Verstoß gegen Reinheits- den nachstehenden Angaben angefügt:
anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 a) In Spalte 2 die Nummer „E 142";
oder § 3 a Abs. 1 zusetzt,
b) in Spalte 3 die Bezeichnungen: ,,Brillantsäure-
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des grün BS (Lisamingrün) ", ,,Brillant-Zuur-Groen
Lebensmittelg(~sdzes bestraft. Ebenso wird be- BS (Lissamine Groen)";
straft, wer vorsätzlich oder fohrlüssig entgegen c) in Spalte 4 die Bezeichnungen: ,, Vert Acide
§ 3 a Abs. 2 oder 3 aufgeschäumte Schlagsahne Brillant BS ", ,, V erde Acido Brillato BS (V erde
oder unter Verwendung von aufgeschäumter Lissamina)";
Schlagsahne hergestellte Zubereitungen, die er
gewerbsmäßig oder in einer in § 3 a Abs. 4 Satz 2 d) in Spalte 5 die Bezeichnungen: ,, Wollgrün BS",
bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, nicht ,, Lissamine Green B", ,, Woolgreen BS";
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt- e) in Spalte 6 die Zahl „836", in Spalte 7 die Zahl
lich macht." ,, (737) 44.090", in Spalte 8 die Zahl „86";
Nr. 79 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968 1181
f) in Spalte 9 die chemischen Bezeichnungen: Artikel 3
,,Natriumverbindung des Di-(p-dimethyl-ami- Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird
nophenyl)-2-Hydroxy-3,6-disulfonaphthofuch- den Wortlaut der Allgemeinen Fremdstoff-Verord-
sonimonium". nung sowie der Farbstoff-Verordnung in der gel-
tenden Fassung bekanntmachen und dabei Unstim-
3. In Anlage 5 werden eingefögl: migkeiten des Wortlautes beseitigen.
a) Nach „E 126" und den dazu gehörenden An-
gaben:
„E 127 - Erythrosin Artikel 4
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
als 0,2 °/o. Uberleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundes-
Anorganische Jodverbindungen: nicht mehr gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
als 1 000 mg/kg (berechnet als Natriumjodid). Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Nebenfarbstoffe: nicht mehr ·als 3 0/o.
gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Fluoreszein: nicht nachweisbar.";
b) nach „E 141" und den dazu gehörenden An-
gaben:
Artikel 5
„E 142 - Brillantsäuregrün BS
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr
kels 2 Nr. 3 Buchstabe a am Tage nach der Ver-
als 0,2 °/o.
kündung jn Kraft; Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a tritt
Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 1 °/o." sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs
im Ausgleichsjahr 1967
Vom 13. November 1968
Auf Crund. des § 8 des Länderfinanzausgleichs- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede· zwischen den
gesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
S. 1569) in der Fassung des Anderungsgesetzes vom Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281) wird mit werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: zes 1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
fällig:
§ 1 1. Uberweisungen von zahhingspflichtigen Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs von Bremen 4 590 334,26 DM,
für das Ausgleichsjahr 1967 von Niedersachsen 477 429,18 DM,
· (1) Für das Ausgleichsjahr 1967 werden festge- von Rheinland-Pfalz 192 914,16 DM,
stellt von dem Saarland 202 225,23 DM,
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge von Schleswig-Holstein 264 123,60 DM;
von Baden-Württemberg 467 358 OOD DM, 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Bremen 4 590 000 DM, an Baden-Württemberg 1 642 251,37 DM,
von Hamburg 422 824 000 DM, an Bayern 118 952,67 DM,
von Hessen 421 331 000 DM, an Hamburg 1 176 070,- DM,
von Nordrhein-Westfalen 422 881 000 DM; an Hessen 1 369 762,93 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Nordrhein-Westfalen 1 419 000,- DM.
an Bayern 122 119 000 DM,
an Niedersachsen 678 023 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 335 608 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 231 798 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 371 436 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. November 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968 1183
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung des Zeitpunktes
für das Außerkrafttreten der Zulassung von A:a;neisensäure
als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 15. November 1968
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3
des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Ja-
nuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), wird im Einvernehmen mit den Bun-
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für ·wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunk-
tes für das Außerkrafttreten der Zulassung von
Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln vom
25. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 339) wird wie
folgt geändert:
In Artikel 1 wird das Datum „ 1. November 1968"
ersetzt durch das Datum „ 1. Januar 1970".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leit:ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 950) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1968 in
Kraft.
Bonn, den 15. November 1968.
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
von Manger-Koenig
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
BnndesgesetzblaH
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 45, ausgegeben am 14. November 1968
6. 11. ü8 C(~hi1lne11ordnunq zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-GebO} ...................... 923
11. 10. GS Bc,l«rnnlrn<1d1un1J über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Wdsserldtuzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . 926
22. 10. GB fü,kc1nnl.rnt1drnn~J C1bcr den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 19. März 1931 zur
Ven,inhei tlichung cfos Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
23. 10. 68 Bcki1nnl.mc1chung (ihr~r das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 927
23. 10. G8 Bck,rnnLmiJchun~J über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die Grcnzclbfcrtigm1~J in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
23. 10. 68 Bek<1nnl.mc1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheit-
Jichen Fesl.slellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
23. 10. 68 BekcJnnt111c1chunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer inter-
rntl.iondlen Org,rnisdt.ion für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
23. 10. 68 Bekcmrt1rnc1chung zu dem Jnt.ernationalen Ubereinkommen für die Schaffung eines Internatio-
milen Tiers()Uchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., .5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bo.trägt 5,5 °/o
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil IlI wird das als fortqeltend festqestelltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoii-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung
Vom 12. November 1968
Auf Crund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes dd) In Nummer 8 wird folgender Halbsatz 3
in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz- angefügt:
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Einführungs- „Kalziumstearat und Magnesiumstearat
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom als Trennmittel für Zwiebel- und Knob-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbin- lauchgranulat bis zu 20 Gramm auf ein
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird ge- Kilogramm;".
meinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,
ee) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:
Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 5 a
Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- ,, 13. Bienenwachs, Walrat, Carnauba-
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern wachs, Spermöl, Schellack, Sandarak~
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für harz, Benzoeharz und Mastix zum
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- Uberziehen von Zuckerwaren und
net: Kakaoerzeugnissen; ".
3. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Artikel 1
(1) Distickstoffoxid (Stickoxydul, Lachgas) wird
Die Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom zum Aufschäumen von Schlagsahne mit den in
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt der Anlage festgesetzten Reinheitsanforderungen,
geändert durch die Verordnung zur ·Änderung der auch in Vermischung mit Kohlendioxid, zugelas-
Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer sen.
lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. März
1967 (Bundesgesctzbl. I S. 345), wird wie folgt ge- (2) Wer mit Distickstoffoxid aufgeschäumte
ändert: Schlagsahne gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
hat den Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe
,mit Distickstoffoxid', ,mit Stickoxydul' oder ,mit
1. In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „unbeschadet des
§ 4" durch die Worte „unbeschadet des § 3 a 11 Lachgas' kenntlich zu machen.
ersetzt. (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen
2. § 2 wird wie folgt geändert: 1. bei Schlagsahne, die in Packungen oder Behält-
nissen in den Verkehr gebracht wird, auf den
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird hinter dem Wort Packungen oder Behältnissen in Verbindung
„Guarmehl" der Punkt durch ein Semikolon mit der Angabe der Art des Inhalts,
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
2. bei lose abgegebener Schlagsahne oder bei
,,8. Zuckerkulör, auch für nach § 1 Abs. 2 aus- Getränken oder sonstigen Zubereitungen, die
geschlossene Verwendungszwecke." unter Verwendung von Schlagsahne herge-
stellt und in den Verkehr gebracht werden,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: auf den Speisenkarten oder, soweit Speisen-
aa) In Nummer 2 werden hinter dem Wort karten nicht ausgelegt sind, auf den Preisver-
,,Walrat" ein Komma und das Wort „Car- zeichnissen oder besonderen Schildern, die
naubawachs" eingefügt. neben der Ware für den Verbraucher deutlich
sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.
bb) In Nummer 3 werden die Worte „Methode
Tillmanns-Mildner" durch die Worte (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-
,,Methode W. Sturm und E. Hanssen" er- nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum
setzt. Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes
sonstige Uberlassen an andere. Dem gewerbs-
cc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
mäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn
,, 7. Orthophosphorsäure, Schwefelsäure, die Erzeugnisse für Mitglieder von Genossen-
schweflige Säure, Schwefeldioxid, schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in
Ammoniak, Ammonium-, Natrium- Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-
und Kaliumhydroxid, Ammonium-, gegeben werden. 11
Natrium- und Kaliumkarbonat, Am-
monium-, Natrium- und Kaliumphos- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
phat, Ammonium-, Natrium- und
Kaliumsulfat und Ammonium-, Na- a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Cal-
trium- und Kaliurnsulfit für die Her- ciumverbindungen der Essigsäure" ein Komma
stellung von Zuckerkulör; ". und die Worte „in§ 2 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zuckerkulör" sowie hinter den Worten „glei- 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
ches gilt" die~ Worte „für Distickstoffoxid-
a) In dem Abschnitt über Reinheitsanforderun-
Kupseln oder -Putronen sowie" eingefügt.
gen für Holzstreumehl wird die Zahl „ 0, 10"
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: durch die Zahl „0,40" ersetzt; ferner wird
folgender Satz eingefügt: ,,Bei Verwendung
aa) In Buchslabe a werden hinter dem Wort eines Siebes mit 0,20 Millimeter lichter Ma-
„E 262 Nalriumdiacetat" ein Komma und schenweite darf der auf dem Sieb zurück-
das Worl „Ncilriumacetat" eingefügt. bleibende Anteil nicht mehr als 50 °/o betra-
bb) In Buchslabe c werden im letzten Halb- gen."
satz die Worte „ untereinander oder" ge- b) Hinter dem Abschnitt über Reinheitsanforde-
strichen. rungen an Holzstreumehl werden folgende
cc) Buchstabe d erhält folgende Fassung: Vorschriften angefügt:
,, d) ,E 150 Zuckerkulör', ,E 174 Silber' ,,Distickstoffoxid (Stickoxydul, Lachgas)
oder ,E 175 Gold' sowie die Angabe
Reinheit mindestens 94,6 Hundertteile; keine
,Lebensmittelfarbstoff' bei den in § 2
Anteile an Monoxid und höheren Oxiden des
Abs. 1 Nr. 8 und § 2 Abs. 2 Nr. 17
Stickstoffs.
aufgeführten Stoffen;".
E 150 Zuckerkulör
c) In Absatz 2 wird der Punkt hinter Nummer 3 Aus Saccharose oder anderen genußtauglichen
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Zuckerarten durch Erhitzen hergestellte Er-
Nummer 4 angefügt: zeugnisse, deren pH-Wert 1,8 nicht unter-
,,4. bei Distickstoffoxid (§ 3 a Abs. 1) die Stoff- schreiten darf. Der Gehalt an Schwefeldioxid
bezeichnung sowie die Angabe ,zum Ver- oder Sulfiten, berechnet als Schwefeldioxid
schäumen von Sahne'." und bestimmt nach der Methode Monier-
Williams, darf 0,1 Hundertteile, an Ammoniak-
d) In Absatz 3 WPrden hinter den Worten „Ver- stickstoff, bestimmt nach der Methode Till-
bindungen der Essigsäure" ein Komma und mans-Mildner, 0,5 Hundertteile und an Phos-
die Worte „ in § 2 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte phaten, berechnet als P20ii, 0,5 Hundertteile
Zuckerkulör" eingeiügt. nicht übersteigen."
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 2
,, (4) Wird Zuckerk ulör in Einzelmengen mit
Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
einem Gevvicht von mehr dls 300 Kilogramm
(Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch die
abgegeben, ncn(igl. c1bweichcnd von den Ab-
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremd-
sülzen 2 m1d ] eine' sch ritlliche Erklärung bei
stoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher
der Warcnc1bqillH'."
Verordnungen vom 14. März 196'7 (Bundesgesetzbl. I
S. 345), wird wie folgt geändert:
5. § 6 Abs. 1 crhüll lolg<~nclc'. Fassung:
1. Die in Anlage 1 Liste A enthaltenen Angaben
,,(1) Wer vorsfüzlich oder fahrlässig bei der über den Farbstoff Erythrosin werden wie folgt
Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln, geändert:
die dazu bcsl.imrnt sind, gewerbsmäßig oder in
a) In Spalte 2 wird die Nummer "E 127" einge-
einer in § 3 a Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Weise
fügt;
in den Vcrk(~hr gebracht zu werden,
b) in Spalte 9 werden die ·worte „Nur zum Fär-
1. fremde Stoffe über dfo in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5,
ben gekochter ganzer oder halber, auch ent-
8, 9, 11 oder 15 bezeichneten Höchstmengen
steinter, jedoch nicht dragierter oder kandier-
hinaus zusetzt,
ter Früchte" gestrichen.
2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 den dort festgesetz-
ten Gehalt un Ammoniumslickstoff überschrei- 2. Der in Anlage 1 Liste A aufgeführten Gruppe der
tet oder grünen Farbstoffe wird folgender Farbstoff mit
3. fremde Stoffe unter Verstoß gegen Reinheits- den nachstehenden Angaben angefügt:
anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 a) In Spalte 2 die Nummer „E 142";
oder § 3 a Abs. 1 zusetzt,
b) in Spalte 3 die Bezeichnungen: ,,Brillantsäure-
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des grün BS (Lisamingrün) ", ,,Brillant-Zuur-Groen
Lebensmittelg(~sdzes bestraft. Ebenso wird be- BS (Lissamine Groen)";
straft, wer vorsätzlich oder fohrlüssig entgegen c) in Spalte 4 die Bezeichnungen: ,, Vert Acide
§ 3 a Abs. 2 oder 3 aufgeschäumte Schlagsahne Brillant BS ", ,, V erde Acido Brillato BS (V erde
oder unter Verwendung von aufgeschäumter Lissamina)";
Schlagsahne hergestellte Zubereitungen, die er
gewerbsmäßig oder in einer in § 3 a Abs. 4 Satz 2 d) in Spalte 5 die Bezeichnungen: ,, Wollgrün BS",
bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, nicht ,, Lissamine Green B", ,, Woolgreen BS";
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt- e) in Spalte 6 die Zahl „836", in Spalte 7 die Zahl
lich macht." ,, (737) 44.090", in Spalte 8 die Zahl „86";
Nr. 79 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968 1181
f) in Spalte 9 die chemischen Bezeichnungen: Artikel 3
,,Natriumverbindung des Di-(p-dimethyl-ami- Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird
nophenyl)-2-Hydroxy-3,6-disulfonaphthofuch- den Wortlaut der Allgemeinen Fremdstoff-Verord-
sonimonium". nung sowie der Farbstoff-Verordnung in der gel-
tenden Fassung bekanntmachen und dabei Unstim-
3. In Anlage 5 werden eingefögl: migkeiten des Wortlautes beseitigen.
a) Nach „E 126" und den dazu gehörenden An-
gaben:
„E 127 - Erythrosin Artikel 4
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
als 0,2 °/o. Uberleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundes-
Anorganische Jodverbindungen: nicht mehr gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
als 1 000 mg/kg (berechnet als Natriumjodid). Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Nebenfarbstoffe: nicht mehr ·als 3 0/o.
gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Fluoreszein: nicht nachweisbar.";
b) nach „E 141" und den dazu gehörenden An-
gaben:
Artikel 5
„E 142 - Brillantsäuregrün BS
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr
kels 2 Nr. 3 Buchstabe a am Tage nach der Ver-
als 0,2 °/o.
kündung jn Kraft; Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a tritt
Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 1 °/o." sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs
im Ausgleichsjahr 1967
Vom 13. November 1968
Auf Crund. des § 8 des Länderfinanzausgleichs- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede· zwischen den
gesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
S. 1569) in der Fassung des Anderungsgesetzes vom Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281) wird mit werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: zes 1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
fällig:
§ 1 1. Uberweisungen von zahhingspflichtigen Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs von Bremen 4 590 334,26 DM,
für das Ausgleichsjahr 1967 von Niedersachsen 477 429,18 DM,
· (1) Für das Ausgleichsjahr 1967 werden festge- von Rheinland-Pfalz 192 914,16 DM,
stellt von dem Saarland 202 225,23 DM,
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge von Schleswig-Holstein 264 123,60 DM;
von Baden-Württemberg 467 358 OOD DM, 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Bremen 4 590 000 DM, an Baden-Württemberg 1 642 251,37 DM,
von Hamburg 422 824 000 DM, an Bayern 118 952,67 DM,
von Hessen 421 331 000 DM, an Hamburg 1 176 070,- DM,
von Nordrhein-Westfalen 422 881 000 DM; an Hessen 1 369 762,93 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Nordrhein-Westfalen 1 419 000,- DM.
an Bayern 122 119 000 DM,
an Niedersachsen 678 023 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 335 608 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 231 798 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 371 436 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. November 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968 1183
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung des Zeitpunktes
für das Außerkrafttreten der Zulassung von A:a;neisensäure
als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 15. November 1968
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3
des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Ja-
nuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), wird im Einvernehmen mit den Bun-
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für ·wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunk-
tes für das Außerkrafttreten der Zulassung von
Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln vom
25. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 339) wird wie
folgt geändert:
In Artikel 1 wird das Datum „ 1. November 1968"
ersetzt durch das Datum „ 1. Januar 1970".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leit:ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 950) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1968 in
Kraft.
Bonn, den 15. November 1968.
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
von Manger-Koenig
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
BnndesgesetzblaH
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 45, ausgegeben am 14. November 1968
6. 11. ü8 C(~hi1lne11ordnunq zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-GebO} ...................... 923
11. 10. GS Bc,l«rnnlrn<1d1un1J über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Wdsserldtuzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . 926
22. 10. GB fü,kc1nnl.rnt1drnn~J C1bcr den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 19. März 1931 zur
Ven,inhei tlichung cfos Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
23. 10. 68 Bcki1nnl.mc1chung (ihr~r das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 927
23. 10. G8 Bck,rnnLmiJchun~J über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die Grcnzclbfcrtigm1~J in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
23. 10. 68 Bek<1nnl.mc1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheit-
Jichen Fesl.slellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
23. 10. 68 BekcJnnt111c1chunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer inter-
rntl.iondlen Org,rnisdt.ion für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
23. 10. 68 Bekcmrt1rnc1chung zu dem Jnt.ernationalen Ubereinkommen für die Schaffung eines Internatio-
milen Tiers()Uchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., .5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bo.trägt 5,5 °/o
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil IlI wird das als fortqeltend festqestelltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedrnqunqen für Teil I und II: Laufender Bezuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.
Bez u q s Preis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
erforderlicben Bctrnqes au! Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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