1133
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 13.November 1968 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
24. 10. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost 1133
Bnndesgesetzbl. lll 900-1-1
6. 11. 68 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunterneh-
men im Personenverkehr (BOKraft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
Bundesgeselzbl. lll D'.'.40-2
8. 1 l. 68 Verordnung über den für die Kalenderjahre 1968 und 1969 maßgebenden Vomhundertsatz
nach § 4 des Cesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-
beschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
8. 11. 68 Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
Bundesgesetzbl. III 92:12-6
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost
Vom 24. Oktober 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Postverwaltungs- technischen Zentralamtes, den Präsidenten
gesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
wird verordnet: oder den Direktor einer Ingenieurakademie
der Deutschen Bundespost, soweit diese ge-
Artikel 1 mäß § , 1 Abs. 1 die Deut.sehe Bundespost
außergerichtlich vertreten haben, und in An-
Die Verordnung über die Vertretung der Deut-
gelegenheiten, die diese Behörden betreffen,".
schen Bundespost vom l. August 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 715), geändert durch Verordnung vom 3. § 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhalten folgende
5. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 304), wird wie Fassung:
folgt geändert:
,,2. durch die Präsidenten der Oberpostdirektio-
1. § 1 Abs.-1 erhält folgende Fassung: nen, des Posttechnischen Zentralamtes, des
Fernmeldetechnischen Zentralamtes, des So-
,, (1) Beim Abschluß von R(~chtsgeschäften und
zialamtes der Deutschen Bundespost und die
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
Direktoren der Ingenieurakademien der Deut-
keit wird die Deutsche Bundespost durch den
schen Bundespost, jeweils für ihren Dienst-
Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
bereich."
wesen, den Präsidenten einer Oberpostdirektion,
den Präsidenten des Posttechnischen Zentralamtes, Artikel 2
den Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tralamtes, den Präsidenten des Sozialamtes der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Deutschen Bundespost oder den Direktor einer
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
Ingenieurakademie der Deutschen Bundespost
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
vertreten."
2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„2. durch den Präsidenten des Posttechnischen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Zentralamtes, den Präsidenten des Fernmelde- kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1968
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Dollinger
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft)
Vom 6. November 1968
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Personen- schoben werden kann. Die Trennwand muß vom
beförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes- Beginn der Dunkelheit bis 7.00 Uhr geschlossen sein,
gesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 137 wenn sich ein Fahrgast oder mehrere Fahrgäste im
des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs- Fahrzeug befinden."
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Artikel 2
ordnet: Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4
des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-
Artikel 1 sätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 19
§ 19 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb Abs. 2 bis 5 der Verordnung über den Betrieb von
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
(BOKraft) in der Fassung der Bekanntmachung vom zuwiderhandelt.
7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geän- Artikel 3
dert durch die Verordnung vom 6. Januar 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 61), erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitunsggesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,, (3) Droschken und Mietwagen müssen mit einer blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-
zum Schutz des Fahrers ausreichenden kugelsicheren beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Trennwand ausgerüstet sein, die entweder zwischen
den Vorder- und Rücksitzen angebracht ist oder den
Artikel 4
Fahrersitz von den für die Fahrgäste bestimmten
Plätzen abteilt. Die Trennwand darf versenkbar Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer
oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich ver- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1968 1135
Verordnung
über den für die Kalenderjahre 1968 und 1969 maßgebenden Vomhundertsatz
nach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
Vom 8. November 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
dienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27-. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 978), geändert durch das Haushalts-
sicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundes-
gcsctzbl. I S. 2065), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister für Verkehr und mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt für die Kalenderjahre 1968 und 1969
je 1,23 vom Hundert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes
über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs-
und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen
Behinderten im Nahverkehr auch im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 8. November 1968
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a d) Als Absatz 5 wird angefügt:
und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ,, (5) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfah-
wird nach Anhören der zuständigen obersten Landes- ren nach § 8 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bau-
behörden verordnet: artgenehmigung die in den Bedingungen für
das Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen
Artikel 1 · Unterlagen und Muster beizufügen."
Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeich- 2. § 4 erhält folgende Fassung:
nung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep- ,,§ 4
tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird wie folgt Prüfstellen
geändert:
Als Prüfstellen sind zust_ändig
1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und
Fahrzeugmotoren an der Universität Stuttgart
a) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte
für Heizungen (§ 35 c StVZO);
.,und jeder Größe im allgemeinen bei An-
hängerkupplungen je 3 Stück, nicht eingebaut, 2. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrich-
bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein- tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-
gebaut, bei Höheneinstelleinrichtungen je burg-Mürwik für
1 Stück, nach Bestimmung der Prüfstelle nicht Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 St VZO);
eingebaut oder in eingebautem Zustand;"
durch die Worte „im allgemeinen 1 Stück;" 3. das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-
ersetzt. rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);
b) In Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte
4. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-
„Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 72
prüfung beim Technischen Uberwachungs-
Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO), Bremsleuchten
Verein Essen in Essen für die in den Ländern
(§ 53 Abs. 2 StVZO) und Fahrtrichtungsanzei-
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
gern(§ 54 StVZO):" durch die Worte „Begren-
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
zungsleuchten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2
hergestellten oder von einem dort ansässigen
StVZO), Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
Händler in den Geltungsbereich dies~r Ver-
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 67
ordnung eingeführten oder einzuführenden
Abs. 2 StVZO), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2
StVZO) und Fahrtrichtungsanzeigern (§ 54 a) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
St VZO):" ersetzt. b) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);
c) Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
5. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-
„i) Warndreiecken und Warnleuchten zur zeugverkehr beim Technischen Uberwachungs-
Sicherung haltender Fahrzeuge (§ 53 a Verein Bayern in München für die in den
Abs. 1 und 3 StVZO): Ländern Baden-Württemberg, Bayern und
1. bei Warndreiecken: Rheinland-Pfalz sowie im Saarland hergestell-
drei Muster ten oder von einem dort ansässigen Händler
in den Geltungsbereich dieser Verordnung
2. bei Warnleuchten: eingeführten oder einzuführenden
vier Muster, davon zwei mit Hilfsvor- a) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
richtungen, die die fortlaufende Mes-
b) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
sung der an der Glühlampe liegenden zeugen(§ 43 Abs. 1 StVZO);
Spannung während des Betriebs in ein-
facher Weise ermöglicht, ebenso die 6. das Lichttechnische Institut der Universität
Messung der Batteriespannung bei Ge- Karlsruhe für
räten mit eigener Stromquelle, a) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,
3. bei Warnleuchten mit nicht regenerier- § 67 a Abs. 4 StVZO),
baren Stromquellen: b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-
für jedes Muster mindestens zwei licht sowie für Fern- und Abblendlicht
Stromquellen oder Stromquellensätze (§ 50 StVZO),
der für die Verwendung beabsichtig- c) Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),
ten Art." d) Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1968 1137
e) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), g) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 StVZO),
f) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 StVZO), Nebelschlußleuchten (§ 1 der Dreizehnten
Nebelschlußleuchten (§ 1 der Dreizehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO),
Ausnuhmevcrordnung zur SlVZO), h) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),
g) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), i) Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2
h) Rückstruhler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 und 3 StVZO, § 24 StVO),
Abs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO), k) Warndreiecke und Warnleuchten zur Siche-
i) Warndreiecke und Warnleuchten zur Siche- rung haltender Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1
rung haltender Fuhrzcuge (§ 53 a Abs. 1 und 3 StVZO),
und 3 StVZO), 1) Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 St VZO),
k) FahrtrichtungsanzcirJcr (§ 54 SLVZO), m) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
1) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),
Kennzeichen (§ 60 Abs. 4 StVZO), n) Fahrtschreiber (§ 57 a St VZO),
m) Lichtmaschinen, Scheinwf~rfer und Schluß- o) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche
leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO), Kennzeichen (§ 60 Abs. 4 StVZO),
n) Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr- p) Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO), leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),
o) Leuchten zur Sicherung von Ladungen q) Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-
(§ 19 Abs. 3 StVO); räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),
7. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in r) Leuchten zur Sicherung von Ladungen
Braunschweig für (§ 19 Abs. 3 StVO);
a) Kennleuchten für blaues und für gelbes 12. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-
Blinklicht - Rundumlicht -- (§ 52 Abs. 3 zeugverkehr beim Technischen Uberwachungs-
und 4 StVZO), Verein Berlin in Berlin-Tempelhof für
b) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver- Beiwagen von Krafträdern."
schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),
c) Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO); 3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird ,, (§ 4 Nr. 5, 6 und 12)"
ersetzt durch ,, (§ 4 Nr. 4, 5 und 10) ".
8. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft-
fahrzeugverkehr für 4. An § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Beiwagen von Krafträdern;
„Das Fehlen der nach § 3 Abs. 4 erforderlichen
9. die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Typbezeichnung gilt nicht als Abweichung vom
Universität Stuttgart für genehmigten Muster, soweit in der Bauartgeneh-
Sicherheitsgurte in Kraflfahrzeugen. migung die Angabe der Typbezeichnung nicht
vorgeschrieben ist."
Im Land fü~rlin sind für die Prüfung der nach-
stehend genannten, in Berlin hergestellten oder 5. § 8 wird wie folgt geändert:
von einem dort ansässigen Händler in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung eingeführten a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
oder einzuführenden Fahrzeuqteile zuständig ,, (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wel-
lenlinie von drei Perioden, der Prüfnummer
10. die Tedmische Prüfstelle für den Kraftfahr- der Prüfstelle und einem vor dieser Nummer
zeugverkehr an der Technischen Universität anzubringenden Unterscheidungsbuchstaben
Berlin in Berlin-Charlottenburg für der Prüfstelle nach folgender Aufstellung:
a) Heizungen (§ 35 c StVZO),
1. Technische Prüfstelle für den Kraft-
b) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 SlVZO), fahrzeugverkehr beim Technischen
c) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- Uberwachungs-Verein Berlin in
zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO); Berlin-Tempelhof . . . . . . . . . . . . . . . . A
11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 2. Physikalisch-Technische Bundesan-
Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für stalt in Braunschweig . . . . . . . . . . . . B
3. Technische Prüfstelle für den Kraft-
a) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, fahrzeugverkehr an der Technischen
§ 67 a Abs. 4 StVZO),
Universität Berlin in Berlin-Char-
b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Ab- lottenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C
blendlicht sowie für Fern- und Abblend-
4. Staatliches Materialprüfungsamt
licht (§ 50 StVZO),
Nordrhein-Westfalen in Dortmund-
c) Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO), Aplerbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D
d) Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), 5. Forschungsstelle für die Kraftf ahr-
e) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), zeugprüfung beim Technischen Uber-
f) Kennleuchten für blaues und für gelbes wachungs-Verein Essen in Essen . . F
Blinklicht - Rundumlichl - (§ 52 Abs. 3 6. Staatliche Materialprüfungsanstalt
und 4 StVZO). an der Universität Stuttgart . . . . . . G
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. Lichltcchnischcs Institut der Univer- - früher Technische Hochschule - Han-
siUi.t Karlsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . K nover
8. Prü!ungskommission Gleitschutzvor- und
richtungcn beim Kraftfahrt-Bundes-
amt in Flensburg-Mürwik . . . . . . . . . L 2. der Buchstabe W für das Werkstoffprüfamt
der Freien und Hansestadt Hamburg,
9. Technische Prüfstdle für den Kraft-
fahrzeugverkehr beim Technischen soweit Bauartgenehmigungen auf Grund der
Uberwachungs-Verein Bayern in von diesen Stellen durchgeführten Prüfungen
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . M erteilt worden sind."
10. Physikalisch-Technische Bundesan-
slalt, Inslilut Berlin, in Berlin-Char- Artikel 2
lottenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . P
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1 l. Forschungsinstitut für Kraftfahr- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wesen und Fahrzeugmotoren an der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes
Universität Stuttgart . . . . . . . . . . . . . S zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezem-
12. Technische Prüfstellen für den Kraft- ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9
fahrzeugverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . T." des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
b) An Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land
,,Als Unterscheidungsbuchstaben der Prüfstel- Berlin.
len gelten auch
1. der Buchstabe H für das Institut für Kraft- Artikel 3
fahrwesen an der Technischen Universität Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 8. November 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da1um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 10. 68 Verordnung Nr. 22/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 5. 11. 68 10. 11. 68
22. 10. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Schleppen
auf der Weser 207 · 5. 11. 68 1. 11. 68
7. 11. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 211 9. 11. 68 9. 11. 68
Bundesgesetzbl. III 7400-1-1
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 8. November 1968
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a d) Als Absatz 5 wird angefügt:
und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ,, (5) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfah-
wird nach Anhören der zuständigen obersten Landes- ren nach § 8 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bau-
behörden verordnet: artgenehmigung die in den Bedingungen für
das Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen
Artikel 1 · Unterlagen und Muster beizufügen."
Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeich- 2. § 4 erhält folgende Fassung:
nung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep- ,,§ 4
tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird wie folgt Prüfstellen
geändert:
Als Prüfstellen sind zust_ändig
1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und
Fahrzeugmotoren an der Universität Stuttgart
a) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte
für Heizungen (§ 35 c StVZO);
.,und jeder Größe im allgemeinen bei An-
hängerkupplungen je 3 Stück, nicht eingebaut, 2. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrich-
bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein- tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-
gebaut, bei Höheneinstelleinrichtungen je burg-Mürwik für
1 Stück, nach Bestimmung der Prüfstelle nicht Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 St VZO);
eingebaut oder in eingebautem Zustand;"
durch die Worte „im allgemeinen 1 Stück;" 3. das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-
ersetzt. rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);
b) In Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte
4. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-
„Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 72
prüfung beim Technischen Uberwachungs-
Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO), Bremsleuchten
Verein Essen in Essen für die in den Ländern
(§ 53 Abs. 2 StVZO) und Fahrtrichtungsanzei-
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
gern(§ 54 StVZO):" durch die Worte „Begren-
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
zungsleuchten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2
hergestellten oder von einem dort ansässigen
StVZO), Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
Händler in den Geltungsbereich dies~r Ver-
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 67
ordnung eingeführten oder einzuführenden
Abs. 2 StVZO), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2
StVZO) und Fahrtrichtungsanzeigern (§ 54 a) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
St VZO):" ersetzt. b) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);
c) Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
5. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-
„i) Warndreiecken und Warnleuchten zur zeugverkehr beim Technischen Uberwachungs-
Sicherung haltender Fahrzeuge (§ 53 a Verein Bayern in München für die in den
Abs. 1 und 3 StVZO): Ländern Baden-Württemberg, Bayern und
1. bei Warndreiecken: Rheinland-Pfalz sowie im Saarland hergestell-
drei Muster ten oder von einem dort ansässigen Händler
in den Geltungsbereich dieser Verordnung
2. bei Warnleuchten: eingeführten oder einzuführenden
vier Muster, davon zwei mit Hilfsvor- a) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
richtungen, die die fortlaufende Mes-
b) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
sung der an der Glühlampe liegenden zeugen(§ 43 Abs. 1 StVZO);
Spannung während des Betriebs in ein-
facher Weise ermöglicht, ebenso die 6. das Lichttechnische Institut der Universität
Messung der Batteriespannung bei Ge- Karlsruhe für
räten mit eigener Stromquelle, a) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,
3. bei Warnleuchten mit nicht regenerier- § 67 a Abs. 4 StVZO),
baren Stromquellen: b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-
für jedes Muster mindestens zwei licht sowie für Fern- und Abblendlicht
Stromquellen oder Stromquellensätze (§ 50 StVZO),
der für die Verwendung beabsichtig- c) Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),
ten Art." d) Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1968 1137
e) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), g) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 StVZO),
f) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 StVZO), Nebelschlußleuchten (§ 1 der Dreizehnten
Nebelschlußleuchten (§ 1 der Dreizehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO),
Ausnuhmevcrordnung zur SlVZO), h) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),
g) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), i) Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2
h) Rückstruhler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 und 3 StVZO, § 24 StVO),
Abs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO), k) Warndreiecke und Warnleuchten zur Siche-
i) Warndreiecke und Warnleuchten zur Siche- rung haltender Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1
rung haltender Fuhrzcuge (§ 53 a Abs. 1 und 3 StVZO),
und 3 StVZO), 1) Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 St VZO),
k) FahrtrichtungsanzcirJcr (§ 54 SLVZO), m) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
1) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),
Kennzeichen (§ 60 Abs. 4 StVZO), n) Fahrtschreiber (§ 57 a St VZO),
m) Lichtmaschinen, Scheinwf~rfer und Schluß- o) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche
leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO), Kennzeichen (§ 60 Abs. 4 StVZO),
n) Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr- p) Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO), leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),
o) Leuchten zur Sicherung von Ladungen q) Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-
(§ 19 Abs. 3 StVO); räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),
7. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in r) Leuchten zur Sicherung von Ladungen
Braunschweig für (§ 19 Abs. 3 StVO);
a) Kennleuchten für blaues und für gelbes 12. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-
Blinklicht - Rundumlicht -- (§ 52 Abs. 3 zeugverkehr beim Technischen Uberwachungs-
und 4 StVZO), Verein Berlin in Berlin-Tempelhof für
b) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver- Beiwagen von Krafträdern."
schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),
c) Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO); 3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird ,, (§ 4 Nr. 5, 6 und 12)"
ersetzt durch ,, (§ 4 Nr. 4, 5 und 10) ".
8. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft-
fahrzeugverkehr für 4. An § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Beiwagen von Krafträdern;
„Das Fehlen der nach § 3 Abs. 4 erforderlichen
9. die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Typbezeichnung gilt nicht als Abweichung vom
Universität Stuttgart für genehmigten Muster, soweit in der Bauartgeneh-
Sicherheitsgurte in Kraflfahrzeugen. migung die Angabe der Typbezeichnung nicht
vorgeschrieben ist."
Im Land fü~rlin sind für die Prüfung der nach-
stehend genannten, in Berlin hergestellten oder 5. § 8 wird wie folgt geändert:
von einem dort ansässigen Händler in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung eingeführten a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
oder einzuführenden Fahrzeuqteile zuständig ,, (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wel-
lenlinie von drei Perioden, der Prüfnummer
10. die Tedmische Prüfstelle für den Kraftfahr- der Prüfstelle und einem vor dieser Nummer
zeugverkehr an der Technischen Universität anzubringenden Unterscheidungsbuchstaben
Berlin in Berlin-Charlottenburg für der Prüfstelle nach folgender Aufstellung:
a) Heizungen (§ 35 c StVZO),
1. Technische Prüfstelle für den Kraft-
b) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 SlVZO), fahrzeugverkehr beim Technischen
c) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- Uberwachungs-Verein Berlin in
zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO); Berlin-Tempelhof . . . . . . . . . . . . . . . . A
11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 2. Physikalisch-Technische Bundesan-
Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für stalt in Braunschweig . . . . . . . . . . . . B
3. Technische Prüfstelle für den Kraft-
a) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, fahrzeugverkehr an der Technischen
§ 67 a Abs. 4 StVZO),
Universität Berlin in Berlin-Char-
b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Ab- lottenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C
blendlicht sowie für Fern- und Abblend-
4. Staatliches Materialprüfungsamt
licht (§ 50 StVZO),
Nordrhein-Westfalen in Dortmund-
c) Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO), Aplerbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D
d) Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), 5. Forschungsstelle für die Kraftf ahr-
e) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), zeugprüfung beim Technischen Uber-
f) Kennleuchten für blaues und für gelbes wachungs-Verein Essen in Essen . . F
Blinklicht - Rundumlichl - (§ 52 Abs. 3 6. Staatliche Materialprüfungsanstalt
und 4 StVZO). an der Universität Stuttgart . . . . . . G
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. Lichltcchnischcs Institut der Univer- - früher Technische Hochschule - Han-
siUi.t Karlsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . K nover
8. Prü!ungskommission Gleitschutzvor- und
richtungcn beim Kraftfahrt-Bundes-
amt in Flensburg-Mürwik . . . . . . . . . L 2. der Buchstabe W für das Werkstoffprüfamt
der Freien und Hansestadt Hamburg,
9. Technische Prüfstdle für den Kraft-
fahrzeugverkehr beim Technischen soweit Bauartgenehmigungen auf Grund der
Uberwachungs-Verein Bayern in von diesen Stellen durchgeführten Prüfungen
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . M erteilt worden sind."
10. Physikalisch-Technische Bundesan-
slalt, Inslilut Berlin, in Berlin-Char- Artikel 2
lottenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . P
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1 l. Forschungsinstitut für Kraftfahr- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wesen und Fahrzeugmotoren an der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes
Universität Stuttgart . . . . . . . . . . . . . S zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezem-
12. Technische Prüfstellen für den Kraft- ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9
fahrzeugverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . T." des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
b) An Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land
,,Als Unterscheidungsbuchstaben der Prüfstel- Berlin.
len gelten auch
1. der Buchstabe H für das Institut für Kraft- Artikel 3
fahrwesen an der Technischen Universität Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Bonn, den 8. November 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da1um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 10. 68 Verordnung Nr. 22/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 5. 11. 68 10. 11. 68
22. 10. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Schleppen
auf der Weser 207 · 5. 11. 68 1. 11. 68
7. 11. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 211 9. 11. 68 9. 11. 68
Bundesgesetzbl. III 7400-1-1
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1968 1139
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1633/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 10.68 L 256/2
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1634/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 10. 68 L 256/3
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1635/68 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 19. 10. 68 L 256/5
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1636/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 10.68 L 256/6
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1637/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 19. 10.68 L 256/7
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1638/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügel-
fleischsektor für den Zeitraum vom 1. November 1968 an 19. 10.68 L 256/8
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1639/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitruum vom 1. November 1968 an 19. 10.68 L 256/10
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1640/68 der Kommission zur Ände-
rung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 19. 10.68 L 256/12
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1641/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 10.68 L 259/1
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1642/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 10.68 L 259/2
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1643/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22. 10.68 L 259/4
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1644/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 10.68 L 259/5
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1645/68 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für geschlachtetes Geflügel 22. 10.68 L 259/6
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1G46/68 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügel-
fleisch 22. 10.68 L 259/8
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1647/68 der Kommission betreffend die
Ausdehnung von Interventionsmaßnahmen auf dem Rind-
fleischsektor in Frankreich 22. 10.68 L 259/10
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1648/68 der Kommission zur Änderung
der für Weiß- und Rohzucker anzuwendenden Erstattungen
bei der Ausfuhr 22. 10.68 L 259/12
21. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1649/68 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 22. 10.68 L 259/14
22. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1650/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 10.68 L 261/1
22. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1651/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 10.68 L 261/2
22. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1652/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 10.68 L 261/4
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
22. 10. 6B Verordnung (EWG) Nr. 1653/68 der Kommission über die Fest-
s2tzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 10.68 L 261/5
22. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1654/68 der Kommission zur Änderung
der in der Verordnung (EWG) Nr. 1403/68 aufgeführten Liste
der Lagerhäuser für die öffentliche Lagerhaltung von Mager-
milchpulver im Milchwirtschaftsjahr 1968/1969 23. 10.68 L 261/6
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1655/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gelrnide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 10.68 L 262/1
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1656/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24. 10. 68 L 262/2
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1657/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24. 10.68 L 262/4
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1658/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 10.68 L 262/5
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1659/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 24. 10.68 L 262/6
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1660/68 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerkäse aus den Beständen
der niederländischen Interventionsstelle 24. 10.68 L 262/7
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1661/68 der Kommission zur Änderung
der für Weiß- und Rohzucker anzuwendenden Erstattungen bei
der Ausfuhr 24. 10. 68 L 262/10
23. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1662/68 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in unver-
!l ndc~rlcm Zustand für Saccharose und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 24. 10.68 L 262/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates
vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets
der C~emeinschaft (ABI. Nr. L 238 vom 28.9.1968) 24. 10. 68 L 262/16
24. 10. 68 Verordnunu (EWG) Nr. 1663/68 der Kommission zur Fest-
setzung der dut Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oclcr Ro~rgen anwendbaren Abschöpfungen 25. 10.68 L 263/1
24. 10. 68 Verordnung (UWG) Nr. 1664/68 der Kommission uber die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mulz hinzugefügt werden 25. 10.68 L 263/2
24. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1665/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 25. 10. 68 L 263/4
24. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1666/68 der Kommission zur Fest-
sctzun~J der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
w·o2izc~n oder Roggen unzuwendenden Erstattungen 25. 10. 68 L 263/6
24. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1667/68 der Kommission zur Änderung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 25. 10. 68 L 263/10
24. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1668/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 25. 10.68 L 263/12
24. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1669/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 10.68 L 263/14
H c raus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlaqsqes. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das BnnclcsqesetzlJL1tt e1sc:hcint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliq1111q verkiincld. Iu Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1/J:iB (ll1rndcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbc:d111qu11q<,n fiir Teil I und II: Lautender Bezuq nur durch die Post. Neubestellunq mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.
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