1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1617/68 der Kommission über die Fest-
sclzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 17. 10.68 L 254/6
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1618/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand Jiir Weißzucker und Rohzucker 17. 10. 68 L 254/7
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates über Vermarktungs-
normen für Eier 21. 10. 68 L 258/1
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1620/68 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1104/68 im Hinblick auf die
Nichtanwendung von Berichtigungsbeträgen im Handelsver-
kehr mit bestimmten Milcherzeugnissen zwischen Belgien und
Luxemburg 18. 10. 68 L 255/1
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1621/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 10.68 L 255/2
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1622/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 10. 68 L 255/3
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1623/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 18. 10. 68 L 255/5
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1624/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 18. 10.68 L 255/7
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1625/68 der Kommission zur Änderung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 18. 10. 68 L 255/10
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1626/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 18. 10. 68 L 255/12
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1627/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 10. 68 L 255/14
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1628/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 18. 10.68 L 255/15
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1629/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 18. 10. 68 L 255/17
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1630/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 18. 10.68 L 255/19
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1631/68 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 18. 10. 68 L 255/21
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1632/68 des Rates, mit der Belgien zur
Gewährung von Beihilfen für die Herstellung von Vollmilch-
pulver ermächtigt wird 19. 10.68 L 256/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Ausfertigunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
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1129
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 9.November 1968 Nr. 76
Tag I n h a 1t Seite
7. 11. 68 Dreizehnte Verordnung zur .Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
Bu11d(!sgeselzbl. III 7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 7. November 1968
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 4. § 32 a wird wie folgt geändert:
7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 10 Abs. 5, § 33 Abs. 2 sowie Der bisherige Text wird Absatz 1.
§ 34 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundesregie- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
rung: ,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
Waren eingelagert werden, deren Ursprungsland
Südrhodesien ist."
§ 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung 5. § 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-
,, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für
desgesetz bl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die
die Einfuhr von Waren, wenn Ursprungsland
Zwölfte Verordnung zur A.nderung der Außenwirt-
schaftsverordnung vom 12. Februar 1968 (Bundes- Südrhodesien ist."
gesetzbl. I S. 125), wird wie folgt geändert:
6. § 38 wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter „Teil I" ein- b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „gelagert
gefügt: ,,Abschnitt A, B und C". worden sind" ersetzt durch „gelagert werden".
b) In Absatz 2 wird in der ersten Zeile hinter c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 ange-
,,Teil I Abschnitt C" gestrichen: ,,und D". fügt:
,, (2) Die Durchfuhr von Waren auf dem
2. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: Landweg bedarf, soweit sie nicht bereits nach
Absatz 1 verboten ist, der Genehmigung, wenn
,,§ Sa
1. Ursprungs- oder Empfangsland Südrhode-
Beschränkung sien ist,
nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG 2. die Einfuhr oder die Ausfuhr einer Geneh-
migung bedürfte und
Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Aus-
fuhrliste genannten Waren bedarf der Geneh- '3. die Waren im Wirtschaftsgebiet umge-
migung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland Süd- laden oder gelagert werden.
rhodesien ist." (3) Der Begriff des Empfangslandes be-
stimmt sich nach den Vorschriften über die
3. In § 19 Abs. 1 wird in der ersten Zeile hinter Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
,,Die §§ 5," eingefügt: ,,5 a,". verkehrs."
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. § 43 b erhält folgende Fassung: 4. den entgeltlichen Erwerb von Unternehmen
mit Sitz in Südrhodesien oder Beteiligungen
,, § 43 b an solchen Unternehmen durch Gebietsansäs-
Beschränkung sige oder
nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG 5. die Gewährung von Darlehen und sonstigen
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässi- Krediten oder die Gewährung von Zahlungs-
gen und Gebietsfremden über den Erwerb von fristen an in Südrhodesien ansässige Gebiets-
·waren bedürfen der Genehmigung, wenn Ur- fremde
sprungsland Südrhodesien ist. § 32 Abs. 1 gilt zum Gegenstand haben.
entsprechend.
(2) a) Die Gründung von Unternehmen mit
(2) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhr- Sitz in Südrhodesien durch Gebietsan-
liste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen sässige oder die Beteiligung Gebiets-
eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Ge- ansässiger an der Gründung solcher
nehmigung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland Unternehmen oder
Südrhodesien ist. Dies gilt nicht, wenn die .Wa-
b) die Ausstattung von Unternehmen,
ren im Rahmen des Transithandelsgeschäftes aus- Zweigniederlassungen oder Betriebs-
geführt werden und die Ausfuhr nach § 5 oder stätten in Südrhodesien mit Vermögens-
§ 5 a einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. § 19
werten (Betriebsmittel oder Anlage-
Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
werte) durch Gebietsansässige
(3) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen bedürfen der Genehmigung."
als Stellv(~rtreter, Vermittler oder in ähnlicher
Weise bei Abschluß oder Erfüllung von Rechts- 11. Kapitel VII wird wie folgt geändert:
geschäften zwischen Gebietsfremden über den
Erwerb oder die Veräußerung von Waren be- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
darf der Genehmigung, wenn Ursprungs-, Käu-
,,Zahlungsverkehr".
fer- oder Verbrauchsland der Waren Südrhode-
sien ist." b) Hinter der Uberschrift wird eingefügt:
„1. Titel
8. § 44 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Beschränkungen
,, (2) Die Beförderung von Waren durch See-
schiffe, welche die Bundesflagge führen, oder § 58a
durch Luftfahrzeuge, die in das Verzeichnis der Beschränkung
deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) ein- nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG
getragen sind, sowie durch andere von Gebiets-
ansässigen gecharterte oder gemietete See- Die Leistung von Zahlungen durch Gebiets-
schiffe oder Luftfahrzeuge bedarf der Genehmi- ansässige an Gebietsfremde, die in Südrhode-
gung, wenn Südrhodesien Empfangsland oder sien ansässig sind, bedarf der Genehmigung;
Ursprungsland der Ware ist." ausgenommen sind Zahlungen, die ausschließ-
lich für Rentenleistungen, für medizinische,
humanitäre oder erzieherische Zwecke, für
9. § 45 a wird gestrichen. die Versorgung mit Informationsmaterial oder
zur Durchführung sonstiger, genehmigter oder
10. Hinter § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt: nach § 32 ohne Genehmigung zulässiger
„51 a
Rechtsgeschäfte oder Handlungen bestimmt
sind.
Beschränkung
des Kapitalverkehrs mit Südrhodesien 2. Titel
nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG
Meldevorschriften nach § 26 A WG".
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässi- c) In den bisherigen Bezeichnungen „1. Titel",
gen und Gebietsfremden bedürfen der Geneh- ,,2. Titel" und „3. Titel" wird das Wort „Titel"
migung, wenn sie
durch „Untertitel" ersetzt.
1. den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken
12. § 70 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
in Südrhodesien oder von Rechten an solchen
Grundstücken durch Gebietsansässige, Hinter den Worten „Verbot des § 38" wird der
Zusatz „Abs. 1" eingefügt. -
2. den entgeltlichen Erwerb von Wertpapieren,
die von einem in Südrhodesien ansässigen 13. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Gebietsfremden ausgegeben worden sind,
durch C:ehietscmsässige, a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. ohne die nach § 5 a erforderliche Geneh-
3. den entgeltlidwn Erwerb von Wechseln, die
ein in Südrhodesien ansässiger c:;ebietsfrem- migung Waren ausführt,".
cler ausgeslcllt oder i.mgcnommen hat, durch b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die
Gebietsansässi ge, bisherige Nummer 1 a wird Nummer 2 a.
Nr. 76 l;'ag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1968 1131
c) Hinter Nummer 2 a wird folgende Nummer 2 b i) Am Schluß der Nummer 8 wird hinter dem
eingefügt: Wort „gewährt" der Punkt durch ein Komma
„2 b. ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche ersetzt.
Genehmigung Waren durch das Wirt- k) Hinter Nummer 8 wird folgendes eingefügt:
schaftsgebiet durchführt,". „oder
d) Am Schluß der Nummern 3 und 4 a ist jeweils 9. ohne die nach § 58 a erforderliche Geneh-
das Komma zu streichen und folgendes an- migung Zahlungen an Gebietsfremde lei-
zufügen: stet, die in Südrhodesien ansässig sind."
,,oder ohne die nach § 43 b Abs. 3 erforder-
liche Genehmigung hierbei mitwirkt,". § 2
e) In Nummer 5 wird die Angabe „45 a" ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
strichen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen-
f) Hinter Nummer 6 wird folgendes eingefügt:
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die Vor-
„6 a. ohne die nach § 51 a Abs. 1 erforderliche schriften des § 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8 sowie die Vor-
Genehmigung ein Rechtsgeschäft im schriften des § 1 Nr. 4 und 5, soweit diese auf § 10
Rahmen des Kapitalverkehrs vornimmt, des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden im
6 b. ohne die nach § 51 a Abs. 2 erforderliche Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf
Cenehmigung ein Unternehmen grün- Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die nach
det, sieb an der Gründung eines Unter- dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezem-
nehmens beleiligt oder eine Ausstattung ber 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltenden
mit Vermög(~nswerten vornimmt." Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
g) Am Schluß der Nummer 7 wird hinter dem
Wort „vornimm\." ein Komma eingefügt. § 3
h) Zwischen Nummer 7 und Nummer 8 wird das Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
Wort „oder" gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 7. November 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1617/68 der Kommission über die Fest-
sclzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 17. 10.68 L 254/6
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1618/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand Jiir Weißzucker und Rohzucker 17. 10. 68 L 254/7
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates über Vermarktungs-
normen für Eier 21. 10. 68 L 258/1
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1620/68 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1104/68 im Hinblick auf die
Nichtanwendung von Berichtigungsbeträgen im Handelsver-
kehr mit bestimmten Milcherzeugnissen zwischen Belgien und
Luxemburg 18. 10. 68 L 255/1
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1621/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 10.68 L 255/2
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1622/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 10. 68 L 255/3
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1623/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 18. 10. 68 L 255/5
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1624/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 18. 10.68 L 255/7
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1625/68 der Kommission zur Änderung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 18. 10. 68 L 255/10
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1626/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 18. 10. 68 L 255/12
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1627/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 10. 68 L 255/14
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1628/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 18. 10.68 L 255/15
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1629/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 18. 10. 68 L 255/17
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1630/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 18. 10.68 L 255/19
17. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1631/68 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 18. 10. 68 L 255/21
18. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1632/68 des Rates, mit der Belgien zur
Gewährung von Beihilfen für die Herstellung von Vollmilch-
pulver ermächtigt wird 19. 10.68 L 256/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedrnqungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellunq mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.
Bez u 9 s preis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e ie angefanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Belrnqes auf Postscheckkonto „Bundesqe5rctzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.
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