1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 44, ausgegeben am 6. November 1968
25. 10. 68 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für
griechische Weine usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
30. 10. 68 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollsätze
gegenüber Algerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
30. 10. GB Drille Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollaussetzungen und Zoll-
kontingente für Pilchards usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
30. lO. 68 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Muskatwein von Samos) 912
30. 10. 68 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Waren der EGKS
2. I-Talbjahr 19G8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
30. 10. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für
Seefische usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
25. 9. 68 Bekanntmachung der Ergänzung der Anlage zum Europäischen Dbereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . 921
7. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
nmg der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1610/68 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 16. 10. 68 L 252/13
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1611/68 der Kommission über Sonder-
bestimmungen betreffend den niedrigsten, bei der Ausfuhr
bestimmter Käsesorten nach dritten Ländern anzuwendenden
Erstattungssatz 16. 10. 68 L 252/14
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügig-
keit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft 19. 10.68 L 257/2
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1613/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 10. 68 L 254/1
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1614/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17. 10.68 L 254/2
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1615/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 10.68 L 254/4
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1616/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.10.68 L 254/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedmgungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betruges au! Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
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Nr. 44, ausgegeben am 6. November 1968
25. 10. 68 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für
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30. 10. 68 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollsätze
gegenüber Algerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
30. 10. GB Drille Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollaussetzungen und Zoll-
kontingente für Pilchards usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
30. lO. 68 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Muskatwein von Samos) 912
30. 10. 68 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Waren der EGKS
2. I-Talbjahr 19G8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
30. 10. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für
Seefische usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
25. 9. 68 Bekanntmachung der Ergänzung der Anlage zum Europäischen Dbereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . 921
7. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
nmg der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
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die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1610/68 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 16. 10. 68 L 252/13
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1611/68 der Kommission über Sonder-
bestimmungen betreffend den niedrigsten, bei der Ausfuhr
bestimmter Käsesorten nach dritten Ländern anzuwendenden
Erstattungssatz 16. 10. 68 L 252/14
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügig-
keit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft 19. 10.68 L 257/2
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1613/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 10. 68 L 254/1
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1614/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17. 10.68 L 254/2
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1615/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 10.68 L 254/4
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1616/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.10.68 L 254/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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erforderlichen Betruges au! Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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1113
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 8.November 1968 Nr. 75
Tag I n h a lt Seite
4. 11. 68 Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113
Bundcsqe~;elzhl. 111 9G-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1128
Rechlsvorsc:hriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1128
Bekanntmachung
der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)
Vom 4. November 1968
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung) und
des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Ände-
rung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397)
wird nachstehend der vom 1. Oktober 1968 an gel-
tende Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes vom
1. August 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 681) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1729), des Gesetzes zur Ände-
rung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung) und
des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Än-
derung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397),
des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 503) bekanntgemacht.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom
25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) gilt das Luft-
verkehrsgesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund des Luftverkehrsge-
setzes in der Fassung dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsver-
ordnungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft-
hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Bonn, den 4. November 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Luftverkehr §§
1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal .......... . 1- 5
2. Unterabschnitt Flugplätze ................................... . 6-19
3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ... . 20-24
4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften ......................... . 25-27
5. Unterabschnitt Enteignung .................................. . 28
6. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften ..................... . 29-32
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im
Luftfahrzeug befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . 33-43
2. Unterabschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag . . . . . . . . . . 44-52
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . 53-54
4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht 55-56
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften 58-63
Erster Abschnitt 3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes versichert ist oder durch
Luftverkehr Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicher-
heit geleistet hat und
1. Unterabschnitt 4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so
gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb ent-
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
stehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand
der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
§ 1
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 be-
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr- darf auch das sonstige Luftfahrtgerät.
zeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz,
das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung (3) Auf Startgeräte sind die Vorschriften des Ab-
und durch die zur Durchführung dieser Gesetze er- satzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß an-
lassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. zuwenden.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler,
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-
Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und
liegen.
Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle
und sonstige für die Benutzung des Luftraums be- (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staats-
stimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Rake- zugehörigkeitszeichen und eine besondere Kenn-
ten und ähnliche Flugkörper. zeichnung zu führen.
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
§ 2
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,
dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind,
wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrs-
dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich
zulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung
dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise
vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deut-
dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren.
schen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen
Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen
sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zuge-
zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik
lassen, wenn
Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist Ubereinkommen etwas anderes bestimmt.
(Musterzulassung),
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auf-
Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist, lagen verbunden und befristet werden.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968 1115
§ 3 sachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die
(1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn
nur eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigen- sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
tum deutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische (3) Die praktische Ausbildung darf nur von Per-
Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit sonen vorgenommen werden, die eine Lehrberechti-
dem Sitz im Inland werden c1 eutschen Staatsange- gung nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
hörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil besitzen (Fluglehrer).
ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsäch-
liche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen 2. Unterabschnitt
zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtig-
ten oder persönlich haftenden Personen deutsche Flugplätze
Staatsangehörige sind. Die für die Verkehrszulas-
§ 6
sung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnah-
men zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Vor- fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt
aussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. oder betrieben werden. Die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden und befristet werden.
§ 4
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist insbeson-
dere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme die
(1) Wer ein Luflf ahrzeug führt oder bedient (Luft- Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung
fahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird und des Städtebaus angemessen berücksichtigt. Ist
nur erteilt, wenn das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet
1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die
besitzt, öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich
hat, später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als widerrufen werden.
unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem
zu führen oder zu bedienen, allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Prüfordnung versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb
für Luftfahrtpersonal bestanden hat. des beantragten Flughafens die öffentlichen Inter-
essen in unangemessener Weise beeinträchtigt wer-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf
den.
sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden,
soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsver- (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu
ordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist. ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfest-
stellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vor- Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich,
aussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes
(4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Begleitung wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer
als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder § 7
bedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmit-
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-
glieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die
steller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6)
andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster ein-
erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn eine
weisen oder mit diesem vertraut machen, es sei
Prüfung ergeben hat, daß die Voraussetzungen für
denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luft-
die Erteilung der Genehmigung voraussichtlich vor-
fahrzeugführer bestimmt ist. Bei Ubungs- und Prü-
liegen.
fungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder
Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht
Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen An-
Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern angeord- spruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 6.
net und beaufsichtigt werden. (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde
können Grundstücke, die für die Genehmigung in
Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Be-
§ 5
rechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer auszubilden, und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die
bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 endgültige Entscheidung über die Eignung des Ge-
der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver- ländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnun-
bunden und befristet werden. gen sind sie nicht berechtigt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vor-
die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche arbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist durch
Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwar-
oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ten, hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitslei-
ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tat- stung durch den Antragsteller anzuordnen.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden ver- (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-
ursacht werden, hat der An lragsteller unverzüglich den, die durch das Bauvorhaben betroffen werden,
nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschä- zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort
digung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, um
Geschädigten den früheren Zustand wiederherzu- jedermann, dessen Belange durch den Bau und den
stellen. Uber Art und Höhe der Entschädigung ent- Betrieb des Flugplatzes berührt werden, Gelegen-
scheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte. heit zur Äußerung zu geben.
(4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der
§ 8 von der Landesregierung bestimmten Behörde oder
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränk- bei der von ihr bezeichneten Stelle spätestens inner-
tem Bauschulzb<)rc~ich nach § l 7 dürfen nur angelegt, halb von zwei Wochen nach Beendigung der Aus-
bestehende nur geändert werden, wenn der Plan legung schriftlich zu erheben.
nach § 10 vorher festgestelll ist. (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die
(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un- Einwendungen gegen den Plan von der durch die
wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung Landesregierung bestimmten Behörde mit allen Be-
unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung teiligten zu erörtern: Soweit eine Einigung nicht
liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht zustande kommt, wird über die Einwendungen in
beeinflußt werden oder wenn der Kreis der Betei- der Planfeststellung entschieden.
ligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus- (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die
legungsverfahren ermittelt werden kann und mit die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von
den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge- Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden,
troffen werden. gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwi-
§ 9 schen der Planfeststellungsbehörde und den genann-
ten Behörden nicht zustande, so hat die Planfest-
(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen
Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-recht- stellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-
minister für Verkehr zu entscheiden.
lichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse
und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich- (7) Die Feststellung des Plans und die Entschei-
rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer dungen über die Einwendungen sind zu begründen
und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-
geregelt. Unberührt bleiben die Zuständigkeit des belehrung zuzustellen.
Bundesministers für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des § 11
Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung
und die Zuständigkeit d~r für die Baugenehmigun- Die Vorschriften des § 26. der Gewerbeordnung
gen zuständigen Behörden. gelten für Flughäfen entsprechend. Dies gilt auch
dann, wenn der Flughafen nicht gewerblichen, son-
(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unter- dern öffentlichen Zwecken dient.
nehmer die Errichtung und Unterhaltung der An-
lagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl
oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten § 12
Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile not- (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den
wendig sind. Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend
(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3
Beseitigungs- und Anderungsansprüche gegenüber bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutz-
festgestellten Anlagen ausgeschlossen. bereich). Der Plan muß enthalten
1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie
(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren
umgebenden Schutzstreifen (Start- und Lande-
nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom
flächen),
Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen,
daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte 2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start-
insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zu- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter
lässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so kön- und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum
nen sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit
bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen sein sollen,
gilt § 28. 3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des
Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,
§ 10
4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte
(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Lan- der Start- und Landeflächen liegen sollen,
desregierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan
5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der
fest und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2. Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren
(2) Die Pläne sind der von der Landesregierung Enden mit einem Offnungswinkel von je 15 Grad
bestimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen. anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Haupt-
Diese hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der landeflächen in einer Entfernung von 15 Kilo-
Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten metern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen
zu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel- in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom
lungsbehörde zuzuleiten. Startbahnbezugspunkt.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968 1117
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche über-
für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige schreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehör-
Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis den genehmigen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
von 1,5 Kilometer. Halbmesser um den Flughafen-
(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als
bezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen
30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen
und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der
Bodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen
Luftfahrtbehörden genehmigen.
mehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft
(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens herausragen; in einem Umkreis von 10 Kilometern
ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforder- um den Flughafenbezugspunkt gilt dabei als Höhe
lich, wenn die Bauwerke fcilgende Begrenzung über- der umgebenden Landschaft die Höhe des Flughafen-
schreiten sollen: bezugspunkts.
1. außerhalb der Anflugsektoren § 15
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um
(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,
den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von
Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere
25 Metern; für Flughäfen, die den Klassen A
Anlagen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben,
bis D des Anhangs 14 des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt entsprechen, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Boden-
vertiefungen sinngemäß anzuwenden.
beträgt die Höhe 15 Meter (Höhen bezogen
auf den Flughafenbezugspunkt), (2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten
b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls
Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Genehmigung von einer anderen als der Bau-
die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe genehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der
bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere
Flughafcnbezugspunkt) ansteigt; Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die
2. innerhalb der Anflugsektoren Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu
einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt § 16
von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten
und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dul-
bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die den, daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse
Verbindungslinie, die von O Meter Höhe an (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige
diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen be- Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden.
zogen auf den Startbahnbezugspunkt der be- Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die
treffenden Start- und Landefläche) ansteigt, Verpflichtung zur Duldung auf die Beseitigung der
b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung
Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durch-
Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe führbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaß-
von 100 Metern (Höhe bezogen auf den nahmen für die Luftfahrt zu dulden.
Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start-
und Landeflächen). (2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen
Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf
zum Schutz der Allgemeinheit können die Luft- eigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben un-
fahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen berührt.
2 und 3 davon abhängig machen, daß die Baugeneh-
migung unter Auflagen erteilt wird. § 17
Bei der Genehmigung von Landeplätzen und
Segelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden
§ 13 bestimmen, daß die zur Erteilung einer Baugeneh-
Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich migung zuständige Behörde die Errichtung von Bau-
infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des werken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser
Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten um den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden
Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht Punkt nur mit Zustimmung· der Luftfahrtbehörden
in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich).
sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Ge- Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12
ländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bau- Abs. 4, die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
werke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden
können. § 18
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigen-
§ 14
tümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser
die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Be-
Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine rechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffent- und b2fristet werden. Der Genehmigungspflicht
lich bekanntzumachen. unterliegt auch die Beförderung von Personen und
§ 19 Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn als Entgelt nur
die Selbstkosten des Fluges vereinbart sind; aus-
(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der genommen hiervon ist die Beförderung von Per-
Vorschriften der § § 12, 14 bis 17 dem Eigentümer sonen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Per-
oder einem anderen Berechtigten Vermögensnach- sonen zugelassen sind.
teile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nut- (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-
zung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-
unter gerechter Abwägung der Interessen der All- liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden
gemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder die
Für Vermögensnachteile, die nicht im unmittelbaren für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen
Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, ist Personen nicht zuverlässig sind; ergeben sich später
den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädi- solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu wider-
gung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwen- rufen. Die Genehmigung kann versagt werden,
dung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die
erscheint. nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen
sind oder nicht im ausscbließlichen Eigentum des
(2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Antragstellers stehen.
Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich
seine Entschädigung um den Wert der Vermögens- § 21
vorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten Nut- (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-
zung erwac:t1sen wären. chen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-
(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt- stimmten Linien öffentlich und regelmäßig beför-
hindernisse (§ 15), deren entschädigungslose Ent- dern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der
fernung oder Umgestaltung nach dem jeweils gel- Genehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer
tenden Recht gefordert werden kann, auf Grund von besonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die
Maßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise entfernt Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungs-
oder umgestaltet, so ist eine Entschädigung nur zu bedingungen. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf
leisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit ge- ist § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung
boten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist die kann außerdem versagt werden, wenn durch den be-
Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entschädi- antragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen
gung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der beeinträchtigt werden.
gesamten Frist zu leisten. (2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr
(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungs-
oder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind mäßig einzurichten, aufzunehmen und während der
nach den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgeset- Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädi- zur Beförderung von Personen und Sachen verpflich-
gung des Eigentümers angewiesen. tet, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den
(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des § 12
behördlichen Anordnungen entsprochen wird,
von dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des
§ 17 von dem Unternehmer des Flugplatzes zu 2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförde-
zahlen. Soweit die bezeichneten Maßnahmen Grund- rungsmitteln möglich ist,
stücke oder andere Sachen außerhalb der Bau- 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
schutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die wird, welche die Unternehmen nicht abwenden
Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht
Flugsicherung handelt, vom Bund zu zahlen, im abzuhelfen vermochten.
übrigen von den Ländern. (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unter-
(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 nehmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von
Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des den Verpflichtungen nach Absatz 2 befreien, w·enn
Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun- ihnen die Weiterführung des Betriebes oder die
desgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwenden. Durchführung der Beförderungen nicht zugemutet
werden kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die
Unternehmen von den Verpflichtungen zur Auf-
3. Unterabschnitt
rechterhaltung des Betriebes und der Durchführung
Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen von Beförderungen im ganzen dauernd befreit wer-
den.
§ 20
(4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr
(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch betreiben, haben auf Verlangen der Deutschen
Luftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern (Luftfahrt- Bundespost mit jedem planmäßigen Flug Postsen-
unternehmen), bedürfen der Genehmigung. Einer dungen gegen angemessene Vergütung zu beför-
Genehmigung bedarf auch die gewerbsmäßige Ver- dern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten
wendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke. Vergütungshöchstsätze nicht übersteigen darf.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968 1119
§ 22 einer Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinien- den Wiederstart nach einer solchen Landung mit
verkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Geneh- Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlan-
migungsbehörde Bedingungen und Auflagen fest- dung.
setzen oder Befördcrunrren untersagen, soweit durch In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs
diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinter- verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und
essen nachhaltig beeinträchtigt werden. Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers so-
wie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem
unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu ent-
§ 23 sprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder
oder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhin-
Inlands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vor- dern.
behalten werden. (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den
Start oder die Landung entstandenen Schadens nach
§ 23a den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 be-
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die anspruchen.
ihren Hauptsitz nicht im Geltengsbereich dieses Ge-
setzes haben, kann die Genehmigungsbehörde zur § 26
Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitig-
keit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend
der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden
festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren (Luftsperrgebiete).
Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch-
im _Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen. flug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkun-
gen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschrän-
§ 24
kungen).
(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbewer- § 27
ben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahr-
zeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), be- (1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen, Munition,
dürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrennstoffe oder andere
mit Auflagen verbunden und befristet werden. radioaktive Stoffe und sonstige durch Rechtsverord-
nung bestimmte gefährliche Güter sowie Funkgerät
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat- nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt werden.
sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent- Die für die Beförderung von Kernbrennstoffen oder
liche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstal- anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften
tung gefährdet werden kann. bleiben unberührt.
(2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbild-
auhahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur
4. Unterabschnitt mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Licht-
bilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von
Verkehrsvorschriften
einem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie
danach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen
§ 25 dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie gebracht werden.
genehmigten Flugplätze nur starten und landen,
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2
wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berech-
kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden;
tigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Er-
sie kann mit Auflagen verbunden und befristet
laubnis erteilt hat. Sie dürfen außerdem auf Flug-
werden.
plätzen außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung
festgelegten Start- und Landebahnen oder außerhalb
der Betriebsstunden des Flugplatzes nur starten und
landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt 5. Unterabschnitt
und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt Enteignung
hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann allge-
mein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen ver-
§ 28
bunden und befristet werden.
(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteig-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn nung zulässig.
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten
Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsge-
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur setzes die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und
Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 Ordnung erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene
(Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender Planfeststellungverfahren entfällt, wenn militärische
Maßgabe: Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.
1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Ent- Von den Vorschriften über das Verhalten im Luft-
eignung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die raum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur
Enteignung zur Gewährung einer Entschädigung Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwen-
in Land zulässig. dig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der
2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Ge- Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.
setzes stellt den Antrag auf Einleitung des Ent- (2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund
eignungsverfahrens derjenige, der die Enteignung dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der
zu seinen Gunsten erstrebt. Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge
3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag auf nicht entgegenstehen, der stationierten Truppen
Einleitung des Enteignungsverfahrens, so gelten durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestim-
die Vorschriften des genannten Gesetzes, die den mungen des Bundesministers der Verteidigung
Bund erwähnen, statt für den Bund für den An- wahrgenommen. Der Bundesminister der Verteidi-
tragsteller. gung erteilt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
4. Der nach den §§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem nister für Verkehr die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere militärische
die Enteignungsbehörde bindend. Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen treten
an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19 ge-
nannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bun-
6. Unterabschnitt deswehrverwaltung.
Gemeinsame Vorschriften (3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung
militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch
Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgeset-
§ 29
zes beschafft zu werden braucht, sind die Erforder-
(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit nisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen
des Luftverkehrs sowie für die öff entliehe Sicherheit Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der
oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Länder, die von der Anlegung oder Änderung be-
Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Sie können in Aus- troffen werden, angemessen zu berücksichtigen. Der
übung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Bundesminister der Verteidigung kann von der Stel-
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufga- lungnahme dieser Länder nur im Einvernehmen mit
ben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer dem Bundesminister für Verkehr abweichen; er un-
geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte terrichtet die Regierungen der betroffenen Länder
Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedie- von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die An-
nen. legung und wesentliche Änderung militärischer
Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf-
(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat fungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhö-
während-des Flugs oder bei Start und Landung die rungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf-
geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der fungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die
Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen
Bord befindlichen Personen haben den hierzu not- zu berücksichtigen.
wendigen Anordnungen Folge zu leisten.
§ 31
§ 29 a (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz
werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem
Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flug- Bundesminister für Verkehr oder einer von ihm
plätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Be-
des Flugplatzes gegen Vergütung seiner Selbstkosten stimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese
bereitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz
die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der über die Bundesanstalt -für Flugsicherung und das
Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luft- Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleiben unbe-
aufsicht zu tragen. Die Vorschriften des Gesetzes rührt.
über die Bundesanstalt für Flugsicherung bleiben
unberührt. (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben
dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
§ 30
1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeug-
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die führer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht be-
Polizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver- rufsmäßige Führer von Drehflüglern, Führer von
träge in der Bundesrepublik Deutschland stationier- Motorseglern, Segelflugzeugführer, Freiballon-
ten Truppen dürfen von den Vorschriften des Ersten führer und Fallschirmabspringer, Steuerer von
Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und
§§ 12, 13 und 15 bis 19 - und den zu seiner Durch- sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luft-
führung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit fahrtgerät sowie die Erteilung der Berechtigun-
dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter gen nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder an diese Personen (§ 4);
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968 1121
2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs- 15. · die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luft-
stellen und die Bestellung ärztlicher Sachver- fahrzeug aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen
ständiger für die fliegerärztlichen Untersuchun- oder solche Lichtbilder sowie danach hergestellte
gen der in Nummer 1 gernmnten Luftfahrer (§ 4); Zeichnungen oder Abbildungen in den Verkehr
3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung zu bringen, mit Ausnahme der Erlaubnis für Per-
des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals sonen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungs-
(§ 5); bereich dieses Gesetzes haben (§ 27 Abs. 2);
4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Be-
der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch nutzung des Luftraums für
die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, a) Kunstflüge,·
der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die b) Schleppflüge,
öffentlichen Interessen des Bundes berührt wer- c) Reklameflüge,
den(§ 6);
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftf ahr-
5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungs- zeugen,
arbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutz- f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und
bereichen bei Landeplätzen und Segelfluggelän- Flugkörpern mit Eigenantrieb,
den (§ 17);
g) Abweichung von Sicherheitsmindestflug höhen
7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer und Sicherheitsmindestabständen
sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der
derlichen Genehmigung oder die luftrechtliche
Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt werden
Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,
(§ 32);
Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei
der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bau- 17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis
schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe- 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;
reichen (§§ 12, 15 und 17); 18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese
8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in nicht der Bundesanstalt für Flugsicherung oder
Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutz- dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29).
bereichen ohne Zustimmung der Luftf ahrtbehör- (3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absat-
den Baugenehmigungen oder sonstige nach all- zes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer
gemeinen Vorschriften erforderliche Genehmi- gutachtlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für
gungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17); Flugsicherung getroffen.
9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen
sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-
nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung
derlichen Genehmigung oder die luftrechtliche
des technischen und betrieblichen Zustandes des
Genehmigung bei der Errichtung von Bauwer-
Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.
ken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen
außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
§ 32
10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken
und anderen Luftfahrthindernissen, welche die (1) Der Bundesminister für Verkehr e-rläßt mit Zu-
zulässigen Höhen überragen, und die Beseiti- stimmung des Bundesrates die zur Durchführung die-
gung von Vertiefungen oder die erforderlichen ses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über
Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16 und 17); 1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, ins-
11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen, die besondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei
nur Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern oder Start und Landung, die Benutzung von· Flug-
Flugzeugen bis zu fünftausendsiebenhundert häfen sowie die Vermeidung übermäßiger Ge-
Kilogramm höchstzulässigem Fluggewicht be- räusche durch Luftfahrzeuge in der Luft und am
treiben oder deren Linienverkehr mit derartigen Boden,
Luftfahrzeugen nicht über das Land, in dem das 2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung
Unternehmen seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des
die Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwen- sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung
dung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge,
und Selbstkostenflüge (§§ 20 und 21); 3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaf-
12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, fenheit, die Ausstattung und den Betrieb von
die nicht über das Land, in dem die Veranstal- Flugplätzen sowie die Verhinderung von Stö-
tung stattfindet, hinausgehen (§ 24); rungen der Flugsicherungseinrichtungen,
4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und
nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der
Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze
Ausbilder und die Anforderungen an die Befä-
(§ 25);
higung und Eignung dieser Personen, sowie das
14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und
Funkgerät in Luftfahrzeugen innerhalb' des Gel- Berechtigungen und deren Entziehung oder Be-
tungsbereichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1); schränkung,
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb b) mit der Prüfung von Luftfahrtpersonal
von Fliegerschulen, 500 Deutsche Mark,
6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen c) mit der Erteilung von Erlaubnissen und Be-
des Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung rechtigungen für Luftfahrtpersonal 500
sowie den Such- und Rettungsdienst für Luft- Deutsche Mark,
fahrzeuge, d) mit der Anlage und dem Betrieb von Flug-
plätzen 2 000 Deutsche Mark,
7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Gü-
ter" und das Mitführen gefährlicher Güter an e) mit der Verwendung und dem Betrieb von
Bord von Luftfahrzeu~Jen, Luftfahrzeugen 2 000 Deutsche Mark,
f) mit der Erteilung von Erlaubnissen im Luft-
8. die im Rc1hmen der Luftaufsicht erforderlichen bildwesen 500 Deutsche Mark,
Maßnahmen und deren Durchführung,
in allen anderen Fällen 2 000 Deutsche Mark
9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die nicht übersteigen.
Einrichtung und Aufhebur..g von Luftsperrgebie-
Der Bundesminister für Verkehr kann in den Rechts-
ten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
verordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in
9a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von
Erteilung und den Widerruf der in diesem Ge- Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie
setz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassun- von der Pflicht zur Führung des Staatsangehörig-
gen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon, kefü:zeichens und der besonderen Kennzeichnung
zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und
10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkun-
Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-
den (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren
kehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverord-
Inhalt,
nungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im
11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
langung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis zen, Rechtsverordnungen nach Nummer 11 im Ein-
und der Einzelaufnahmeerlau½nis für Luftbilder, vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
über die Voraussetzungen und das Verfahren gung erlassen. Rechtsverordnungen nach Num-
zur Freigabe von Luftbildern sowie die beson- mer 9 a, soweit sie die Genehmigung von Beförde-
deren Sicherheitsmaßnahmen für das Luftbild- rungsentgelten betreffen, und nach Nummer 13 wer-
wesen, den im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft erlassen; die Bestimmungen des allge-
12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz
meinen Preisrechts bleiben unberührt.
begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-
pflichten erforderlichen Maßnahmen, (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
und der Bundesminister für Verkehr erlassen mit
13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
handlungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder
dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen
der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften vor-
über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer
genommen werden. In der Rechtsverordnung
Krankheiten durch die Luftfahrt.
ist festzulegen, daß derjenige die Kosten zu tra-
gen hat, der die Amtshandlung veranlaßt hat (3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
oder der, zu dessen Gunsten sie vorgenommen stimmung des Bundesrates, wenn sie cier Durchfüh-
wird. Sie bestimmt ferner Art und Höhe der Ge- rung von Richtlinien und Empfehlungen der Inter-
bührensätze sowie den Umfang der zu erstat- nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die-
tenden Auslagen und regelt Fälligkeit und Ver- nen. Das gleiche gilt für den Erlaß der Bau-, Prüf-
jährung der Kostenansprüche, die Befreiung von und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät, die von
der Kostenpflicht sowie alle weiteren Einzel- dem in § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-
heiten des Erhebungsverfahrens. Die Gebühren- Bundesamt vorgesehenen Ausschuß dem Bundes-
sätze sind so zu bemessen, daß die tatsächlichen minister für Verkehr zum Erlaß vorgeschlagen wer-
Aufwendungen der Verwaltung gedeckt werden. den. Der Bundesminister für Verkehr kann die Be-
Soweit Rahmensätze für Gebühren festgelegt fugnis, die zur Gewährleistung der Sicherheit des
werden, ist vorzusehen, daß bei der Festsetzung Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder
der Gebühr im Einzelfall Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durch-
führung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1
der mit der Amtshandlung verbundene Verwal-
Satz 1 Nr. 1 sowie über die Durchführung der Bau-,
tungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als
Prüf- und Betriebsvorschriften zu regeln, auf die
Auslagen gesondert berechnet werden, und die
Bundesanstalt für Flugsicherung und das Luftfahrt-
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
Bundesamt übertragen.
sonstige Nutzen der Amtshandlung für Gebüh-
renschuldner zu berücksichtigen sind. (4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-
Die Gebührensätze dürfen bei Amtshandlungen
desminister für Verkehr durch Rechtsverordnung,
innerhalb eines Verfahrens im Zusammenhang
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
a) mit der Zulassung und Prüfung von Luftfahrt- Bestimmungen über den Kreis der Personen, die
gerät 5 000 Deutsche Mark sowie 25 Deutsche eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, 1.md über den
Mark für jede angefangene Arbeitsstunde, Erwerb von Flugfunkzeugnissen erlassen.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968 1123
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur pflichtig war oder werden konnte, und ist dem Drit-
Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan- ten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt ent-
genen Rechtsverordnungen notwendigen allgemei- zogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit
nen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwal- Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während
tungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Ge-
Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zu- währung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein
stimmung des Bundesrates. würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn
der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch
nicht geboren war.
zweiter Abschnitt § 36
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
Haftpflicht
umfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie
den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch
1. Unterabschnitt erleidet, daß infolge d9r Verletzung zeitweise oder
Haftung für Personen und Sachen, dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
die nicht im Luftfahrzeug befördert werden gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder
seine Bedürfnisse vermehrt sind.
§ 33
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch § 37
Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Ge- (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus
sundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist einem Unfall
der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den
a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht
Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Be-
förderungsvertrag sowie für die Haftung des Hal- bis zu 135 000 Deutsche Mark,
ters militärischer Luftfahrzeuge gelten die beson- b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm
deren Vorschriften der § § 44 bis 54. Wer Personen bis 6 000 Kilogramm Gewicht bis zu 135 000 Deut-
zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen sche Mark zuzüglich 108 Deutsche Mark je Kilo-
gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen gramm des 1 000 Kilogramm übersteigenden Ge-
Vorschriften. wichts,
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wis- c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 6 000 Kilogramm
sen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des bis 20 000 Kilogramm Gewicht bis zu 675 000
Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da- Deutsche Mark zuzüglich 67,50 Deutsche Mark je
neben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens Kilogramm des 6 000 Kilogramm übersteigenden
verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs Gewichts,
durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist
d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 20 000 Kilo-
jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des
gramm bis 50 000 Kilogramm Gewicht bis zu
Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahr-
1 620 000 Deutsche Mark zuzüglich 40,50 Deut-
zeug vom Halter überlassen worden, so ist der Hal-
sche Mark je Kilogramm des 20 000 Kilogramm
ter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haf-
übersteigenden Gewichts,
tung des Benutzers nach den allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften bleibt unberührt. e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 50 000 Kilo-
gramm Gewicht bis zu 2 835 000 Deutsche Mark
§ 34 zuzüglich 27 Deutsche Mark je Kilogramm des
50 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
schulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Gewicht ist c..as für den Abflug zugelassene Höchst-
Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer gewicht des Luftfahrzeugs.
Sache steht das Verschulden desjenigen, der die (2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für
tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschul- jede verletzte Person beträgt 135 000 Deutsche Mark.
den des Verletzten gleich. Das gilt auch für den Kapitalwert einer als Ent-
schädigung festgesetzten Rente.
§ 35
(~ Ubersteigen die Entschädigungen, die mehre-
(1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Ko- ren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die
sten versuchter Heilung sowie den Vermögens- Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die
nachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Ab-
während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf- satzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag
gehoben oder gemindert oder sein Fortkommen er- zum Höchstbetrag steht.
schwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl
Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu
auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so
ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.
dient die Hälfte des nach Absatz 1 Satz 1 errechne-
(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu ten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Per-
einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen sonenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist
er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts- er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten der Schaden einem. der Halter entstanden ist, bei
Betrages ist anteilm.äßig für den Ersatz von Sach- der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
schäden und für die noch ungedeckten Ansprüche (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem.
aus Personenschäden zu verwenden. Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich
ist.
§ 38
§ 42
(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Min-
derung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor-
Fortkom.m.ens oder für Vermehrung der Bedürfnisse schriften, wonach für den beim Betrieb eines Luft-
des Verletzten und der nach § 35 Abs,,2 einem. Drit- fahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder
ten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zu- Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem. Um.fang oder der
kunft durch Geldrente zu leisten. Führer oder ein anderer haftet.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten § 43
entsprechend. Für die dem. Verletzten zu entrich-
tende Geldrente gilt entsprechend § 850 b Abs. 1 (1) Zur Sicherung der in diesem. Unterabschnitt
Nr. 1 und für die dem. Dritten zu entrichtende Geld- genannten Schadensersatzforderungen ist der Halter
rente § 850b Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung. des Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechts-
verordnung zu bestimm.enden Höhe eine Haftpflicht-
(3) Bei Verurteilung zu einer GeldreJ).te kann der versicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung
Be rech' igte noch nachträglich Sicherheitsleistung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten.
oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich Das gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter
die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten er- ist. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung
heblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen
bei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-
Zivilprozeßordnung entsprechend. vertrag für die Pflichtversicherung.
(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von
§ 39 Schadensersatzforderungen verringert oder er-
(1) Die Schadensersatzansprüche nach den §§ 33 schöpft, so ist sie innerhalb eines Monats nach Auf-
bis 38 verjähren in zwei Jahren, nachdem. der Ersatz- forderung wieder auf den ursprünglichen Betrag zu
berechtigte von dem. Schaden und der Person des bringen.
Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rück- (3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt
sicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom. Un- werden, wenn derjenige, der die Sicherheit geleistet
fall an. ·
hat, nicht mehr Halter ist und seitdem. vier Monate
(2) Schweben zwischen dem. Ersatzpflichtigen und verstrichen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf
dem. Ersatzberechtigten Verhandlungen über den den Rest nach Deckung der Schadensersatzforde-
Schadensersatz, so ist die Verjährung gehem.m.t, bis rungen. Schon vor Ablauf der Frist kann die Rück-
ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver- gabe verlangt werden, wenn glaubhaft gern.acht
weigert. wird, daß keine Schadensersatzforderungen be-
(3) Im. übrigen richtet sich die Verjährung nach stehen.
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen
von Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen
§ 40 werden, die nicht zulassungspflichtig sind und für
deren Aufstieg es auch ~iner Erlaubnis nicht bedarf.
Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm
nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spä-
testens drei Monate, nachdem er von dem. Schaden 2. Unterabschnitt
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-
halten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechts-· Haftung aus dem Beförderungsvertrag
verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge
einem. Umstands unterblieben ist, den der Ersatz- § 44
berechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahr-
Ersatzpfüchtige innerhalb der Frist auf andere zeugs oder beim. Ein- und Aussteigen getötet, kör-
Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. perlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt,
so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden
§ 41 zu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der an
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahr- Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder
zeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter mit sich führt.
einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz (2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den
verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter Schaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem
untereinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht.
den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum., in dem.
der Schaden überwiegend von dem. einen oder dem sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem. Flug-
anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn hafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei Lan-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968 1125
dung außerhalb eines Flughafens - sonst in der § 49
Obhut des Luftfrachtführers befinden. (1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrt-
unternehmen, so darf seine Haftung auf Grund der
§ 45 §§ 44 bis 48 im voraus durch Vereinbarung weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche
Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44
gilt für sonstige Luftfrachtführer, die jemanden
tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine
gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit ihrem
Leute alle erforderlichen J\.faßnahmen zur Verhütung
Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug befördern.
des Schadens getroffen haben oder daß sie diese
Maßnahmen nicht l.reff en konnten. (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Ab-
satz 1 zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies
§ 46 hat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertrags-
inhalts zur Folge.
(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer
beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haf-
jede Person bis zu einem Betrage von 67 500 Deut- tung für Schäden, die aus der Eigenart der beför-
sche Mark. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer derten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel
als Entschädigung festgesetzten Rente. entstehen.
§ 49a
(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung
einer beförderten Sache haftet der Luftfrachtführer (1) Führt ein Dritter die Luftb.eförderung, zu der
bis zu einem Betrag von 67,50 Deutsche Mark für sich ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen
das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Einverständnis aus, so haftet auch der Dritte für
der Absender bei der Aufgabe des Stücks einen Schäden an den beförderten Personen oder Sachen
Lieferwert angegeben und den vereinbarten Zu- wie ein Ldtfrachtführer. Bis zum Beweis des Gegen-
schlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luft- teils wird vermutet, daß die Beförderung mit Ein-
frachtführer bis zur Höhe des angegebenen Liefer- verständnis des Luftfrachtführers ausgeführt worden
werts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, daß ist.
der angegebene Lieferwert höher ist als der tatsäch- (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf
lich entstandene Schaden. einer Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht
(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegen- aus besonderen Vorschriften oder Vereinbarungen
stände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich etwas anderes ergibt, nur für Schäden, die auf dieser
führt, ist auf einen Höchstbetrag von 1 350 Deutsche Beförderungsstrecke entstehen. Ist streitig, ob der
Mark gegenüber jedem Fluggast beschränkt. Schaden auf dieser Beförderungsstrecke entstanden
ist, so trifft die Beweislast den Dritteil..
§ 47 (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Drit-
Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden ten und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen
an beförderten Personen oder Sachen finden im handelnden Leute gelten als solche des Luftfracht-
übrigen die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung. führers. Die Handlungen und Unterlassungen des
Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer
Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche
§ 48
des Dritten, es sei denn, daß sie sich nicht auf die
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem von dem Dritten ausgeführte Beförderung beziehen;
Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft- jedoch haftet der Dritte für diese Handlungen und
frachtführer nur unter den Voraussetzungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den Be-
Beschränkungen geltend gemacht werden, die iii trägen des § 46. Eine Vereinbarung über die Uber-
diesem Unterabschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch nahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften
der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein
seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vor- Verzicht auf die in diesen Vorschriften begründeten
sätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden, Rechte sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach
so bleibt die Haftung nach den allgemeinen gesetz- § 46 Abs. 2 Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten,
lichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbeschrän- es sei denn, daß er zugestimmt hat.
kungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem
(4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch
Falle nicht.
richtet sich die Zulässigkeit eines Haftungsaus-
(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen schlusses oder einer Haftungsbeschränkung des Drit-
andere Personen für den Schaden haften, bleiben ten danach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1
unberührt. Die Leute des Luftfrachtführers, die in seine Haftung ausschließen oder beschränken darf.
Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben,
haften jedoch nur bis zu den Beträgen des § 46, § 50
es sei denn, daß ihnen Vorsatz oder grobe Fahr- Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die
lässigkeit zur Last fällt.
Fluggäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die
(3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfracht- Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für
führer und seinen Leuten als Schadensersatz zu den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbs-
leisten ist, darf vorbehaltlich einer weitergehenden unfähigkeit 35 000 Deutsche Mark. Soweit aus der
Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Unfallversicherung geleistet wird, erlischt der An-
die Beträge des § 46 nicht übersteigen. spruch auf Schadensersatz.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 51 von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughal-
Ist der Schaden bei einer internationalen Luft- ters beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die son-
beförderung enlstanden, so gelten das Warschauer stigen Vorschriften über Unfallschäden nach den
Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivat- beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
rechts vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften
S. 1039) und das zu seiner Durchführung ergangene für die Bundeswehr.
Gesetz vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I
S. 1079), das Haag er Protokoll vom 28. September § 56
1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens (1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts
(Bundesgesetzbl. 1958 II S. 292) und das Zusatz- erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in
abkommen von Guadalajara vom 18. September 1961 dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
zum Warschauer Abkommen (Bundesgesetzbl. 1963
II S. 1160), soweit diese Ubereinkommen für die (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungs-
auf die Luftbeförderung anzuwenden sind. orts zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die
Klage gegen den Dritten auch in dem Gerichtsstand
des Luftfrachtführers und die Klage gegen den
§ 52
Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des Drit-
Werden Sendungen, die bei der Bundespost auf- ten erhoben werden.
gegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so
(3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51
bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den
genannten Abkommen anzuwenden, so bestimmt
postrech tlichen Vorschriften.
sich der Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.
3. Unterabschnitt § 57
Haftung für militärische Luftfahrzeuge (weggefallen)
§ 53
(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die
durch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden,
Dritter Abschnitt
haftet der Halter nach den Vorschriften des ersten Straf- und Bußgeldvorschriften
Unterabschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37
nicht anzuwenden.
§ 58
(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Ge-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
setzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in
fahrlässig
dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so
hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen
Dritten auch für die entgehenden Dienste durch Verfügungen zuwiderhandelt,
Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. 2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5
(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesund- Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
heit kann der Verletzte auch wegen des Schadens, 3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche
der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent- Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich
schädigung in Geld verlangen. Der Anspruch· ist erweitert, ändert oder betreibt,
nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, 4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der
es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung er-
daß er rechtshängig ist. richtet,
5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Geneh-
§ 54
migung Luftfahrtunternehmen betreibt oder
Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Be- Luftfahrzeuge verwendet,
förderung in einem militärischen Luftfahrzeug durch 6. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung
Unfall einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art, Fluglinienverkehr betreibt,
so ist der Halter des Luftfahrzeugs zum Schadens-
ersatz verpflichtet. Diese Haftung darf im voraus 7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Be-
durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch dingungen und Auflagen oder ausgesprochenen
beschränkt werden. Die §§ 46 bis 48 sind anzuwen- Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
den. 8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrt-
veranstaltungen durchführt,
4. Unterabschnitt
9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25
Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht Abs. 2 entzieht,
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor-
§ 55 schrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvor-
Unberührt bleiben die Vorschriften der Reichs- schrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift
versicherungsordnung über die Unfallversicherung verweist,
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968 1127
11. den schrifllichcn Auflagen einer Erlaubnis nach wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
§ 2 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 oder Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1,
§§ 21, 22, 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer
(2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten
Beschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt, wenn Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei
darin ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
dieses Gesetzes hingewiesen war,
12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den § 61
Geltungsbereich dieses G1:~setzes ein- oder aus (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt, der zuständigen Behörde
13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts- 1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luft-
vorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicher- fahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme fertigt oder
heit oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb
von Luftfahrzeugen zuwiderhandelt. 2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinienver-
kehrs von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist,
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, oder eine danach hergestellte Zeichnung oder
4, 9 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Abbildung in Verkehr bringt.
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 2, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der
Deutsche Mark geahndet werden. Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 59 (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als reitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder,
pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen Zeichnungen und Abbildungen, auf die sich die Ord-
der Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, § 62
wird mit Gefängnis bestraft.
(1) Wer vorsätzlich als Führer eines Luftfahrzeugs
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Ge-
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe biete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird
bestraft.
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe
§ 60 oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern die
(1) Wer vorsätzlich Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.
1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr
zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten
Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet, Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei
2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines
Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen § 63
Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist,
gestattet, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,
3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberech- soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden aus-
tigung nach § 5 Abs. 3 erteilt, geführt wird,
4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich
Abs. 1 startet oder landet, der ihr übertragenen Aufgaben,
5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitführung nach 2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,
§ 27 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist, an Bord eines die ihm übertragen sind oder für die der Bundes-
Luftfahrzeugs mitführt, minister für Verkehr zuständig ist.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 44, ausgegeben am 6. November 1968
25. 10. 68 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für
griechische Weine usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
30. 10. 68 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollsätze
gegenüber Algerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
30. 10. GB Drille Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollaussetzungen und Zoll-
kontingente für Pilchards usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
30. lO. 68 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Muskatwein von Samos) 912
30. 10. 68 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Waren der EGKS
2. I-Talbjahr 19G8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
30. 10. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für
Seefische usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
25. 9. 68 Bekanntmachung der Ergänzung der Anlage zum Europäischen Dbereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . 921
7. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
nmg der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1610/68 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 16. 10. 68 L 252/13
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1611/68 der Kommission über Sonder-
bestimmungen betreffend den niedrigsten, bei der Ausfuhr
bestimmter Käsesorten nach dritten Ländern anzuwendenden
Erstattungssatz 16. 10. 68 L 252/14
15. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügig-
keit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft 19. 10.68 L 257/2
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1613/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 10. 68 L 254/1
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1614/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17. 10.68 L 254/2
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1615/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 10.68 L 254/4
16. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1616/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.10.68 L 254/5
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