1105
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegehen zu Bonn am 31. Oktober 1968 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
25. 10. 68 Verordnung zur Anderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes 1105
Bunclcsqcselzbl. 111 621-4-DV 4
31. 10. 68 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Gutenberg-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
23. 10. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der Passung des Pamilienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961) . . . . . . . . . . . . . . . 1107
ßuudt,scieselzhl. 111 400-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108
Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes
Vom 25. Oktober 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 7 und des § 31 Abs. 1 des gelten auch dann als Entschädigungsberechtigte
Altsparergesetzes in der Fassung vorn 1. April 1959 irn Sinne des Gesetzes, wenn ihnen irn Zeitpunkt
(Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch § 3 der Einführung der Deutschen Mark das Gläubi-
des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten- gerrecht auf die Altsparanlage noch nicht zu-
ausgleichsgesetzes vorn 4. August 1964 (Bundes- stand."
gesetzbl. I S. 585), verordnet die Bundesregierung
rnit Zustimmung des Bundesrates: b) In Absatz 1 Satz 3 (neu) werden die Worte „des
Satzes 1" ersetzt durch die Worte „der Sätze
1 und 2".
§ 1 c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach einem Semikolon
der folgende Halbsatz angefügt:
Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies
jedoch nur, sofern und soweit die Altspq.ranlagen
§ 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des
oder Vorsparanlagen auch bei dern früheren
Altsparergesetzes vorn 6. Mai 1957 (Bundesgesetz-
Sozialfonds für die begünstigten Zwecke gebun-
blatt I S. 428), zuletzt geändert durch § 7 der Verord-
den waren."
nung vorn 31. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 199),
wird wie folgt geändert:
§ 2
a) Hinter Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz 2
eingefügt: Anwendung in Berlin
,,Das gleiche gilt für Körperschaften, Personen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
vereinigungen, Anstalten · . ~md Verrnögens- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rnassen, die das Vermögen eines anderen nicht blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparer-
rnehr bestehenden Sozialfonds übernommen gesetzes, § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
haben, wenn sie nach ihrer Satzung oder son- des Altsparergesetzes vom 4. Februar 1959 ·(Bundes-
stigen Verfassung den in Satz 1 genannten Zwek- gesetzbl. I S. 29), Artikel III des Zwölften Gesetzes
ken ausschließlich und unmittelbar dienen; sie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
29. Juli 1960 (Bundesgcsetzbl. I S. 613) und § 11 des (Bundesgesetzbl. I S. 637), geändert durch § 13 des
Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten- Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmark-
ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin. guthaben im Saarland vom 15. April 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 441), bezeichneten Art beziehen.
§ 3
Anwendung im Saarland
§ 4
Die Vorschrift des § 1 gilt im Saarland nur inso-
weit, als sie sich auf Sparanlagen der in § 26 des Inkrafttreten
Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1968
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gutenberg-Gedenkmünze)
Vom 31. Oktober 1968
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. und beiderseits der Schwanzfedern unterhalb der ge-
S. 323) wird am 11. November 1968 aus Anlaß des spreizten Fänge die geteilte Jahreszahl 1968. Die
500. Todestages von Johannes Gutenberg, dem Erfin- Umschrift lautet: ,, · BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-
der der beweglichen Letter, eine Bundesmünze (Ge- LAND · DEUTSCHE 5 MARK". Der Buchstabe G,
denkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark in das Münzzeichen der Staatlichen Münze Karlsruhe,
den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage richtet sich ist in dem Bogen der Wertziffer 5 angebracht.
nach dem Bedarf. Die Bildseite zeigt das Kopfbild Gutenbergs mit
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 der Umschrift: 11 • JOHANNES GUTENBERG· t 1468".
Tausend teilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kup- Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
fer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein schrift versehen: 11 • GESEGNET SEI - WER DIE
Gewicht von 11,2 Gramm. SCHRIFT ERFAND·".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und Der Entwurf der Münze stammt von Frau Doris
wird von einem ebenfalls erhabenen glatten Rand- Waschke-Balz, Hamburg.
stab umrahmt, an den sich innen ein Perlkranz an- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
schließt. gemacht.
Bonn, den 31. Oktober 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1968 1107
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 -,
ergangen auf Vorlagen des Oberlandesgerichts Stutt-
gart, des Landgerichts Passau und des Amts-
gerichts Gronau/Westf., wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Änderung familienrechtlicher Vorschriften
(Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Oktober 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 43, ausgegeben am 26. Oktober 1968
17. 10. 68 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
Bundesqesetzbl. III 934-1
17. 10. 68 Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung des Schiffsverkehrs an der
deutsch-luxemburgischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
19. 9. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
26. 9. 68 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens vom 30. Mai 1958
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
27. 9. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-
lungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
7. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die Auf-
hebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
8. 10. 68 Bekanntmachung zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag vom 14. Februar 1907
(Verzeichnis der deutschen und schweizerischen Verwaltungsbehörden, deren Beurkundungen
zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner Beglaubigung bedürfen) . . . . . . . . . . . . . 905
11. 10. 68 Bekanntmachung über die Berichtigung des englischen Wortlauts des Ubereinkommens zur
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank und der deutschen Ubersetzung . . . . . . . . . . . . . . 906
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1968 1107
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 -,
ergangen auf Vorlagen des Oberlandesgerichts Stutt-
gart, des Landgerichts Passau und des Amts-
gerichts Gronau/Westf., wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Änderung familienrechtlicher Vorschriften
(Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Oktober 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 43, ausgegeben am 26. Oktober 1968
17. 10. 68 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
Bundesqesetzbl. III 934-1
17. 10. 68 Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung des Schiffsverkehrs an der
deutsch-luxemburgischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
19. 9. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
26. 9. 68 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens vom 30. Mai 1958
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
27. 9. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-
lungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
7. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die Auf-
hebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
8. 10. 68 Bekanntmachung zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag vom 14. Februar 1907
(Verzeichnis der deutschen und schweizerischen Verwaltungsbehörden, deren Beurkundungen
zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner Beglaubigung bedürfen) . . . . . . . . . . . . . 905
11. 10. 68 Bekanntmachung über die Berichtigung des englischen Wortlauts des Ubereinkommens zur
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank und der deutschen Ubersetzung . . . . . . . . . . . . . . 906
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 10. 68 Verordnun~J (EWG) Nr. 1567i68 der Kommission zur Fest-
setzung der ,rnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 10.68 L 247/1
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1568/68 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 10. 10.68 L 247/2
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1569/68 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10.10.68 L 247/4
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1570/68 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 10. 10. 68 L 247/5
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1571/68 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 10. 10.68 L 247/6
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1572/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 hinsichtlich der Liste der
dritten Länder, für die die Erstattung nicht im voraus fest-
gesetzt werden kann 10. 10.68 L 247/7
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1573/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1072/68 hinsichtlich der Abschöp-
fung für gefrorenes Rindfleisch, das als „quartiers compenses"
angeboten wird 10. 10.68 L 247/8
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1574/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1101/68 in bezug auf die Ange-
botsabgabe bei der Ausschreibung und den Beginn der Aus-
lagerung von Butter aus privater Lagerhaltung 10. 10.68 L 247/9
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1575/68 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstat-
tungen 10. 10.68 L 247/10
9. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1576/68 der Kommission betreffend
die Anwendung von Interventionsmaßnahmen auf dem Rind-
lleischscklor in Frankreich 10. 10.68 L 247/11
10. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1577/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Gelreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
W eizcn oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 10. 68 L 248/1
10. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1578/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11.10.68 L 248/2
10. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1579/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 11.10.68 L 248/4
10. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1580/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
\,Veizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 10. 68 L 248/6
10. 10. GB Verordnung (EWG) Nr. 1581/68 der Kommission zur Änderung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 11. 10. 68 L 248/9
1-1 er t1 u s !I c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. .
Dcts Bundcs(J<'Sl!lz!Jl,JLt erscl1ej nl. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferl.i<Jlln(f verkündcl. Jn Teil IIJ wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rech ls vom 10. Juli Ul5B (Bundesqcsetzbl. [ S. 4:17) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.
Bezuqsbeclin<Junqc!n für Tc,il J und II: Lmfender Bezuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eme~ Postschalter.
Bezuqspreis vic~rtc,Jjührlid1 ff1r TPil I und Teil 11 je 8,50 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voremsendung des
crforclcrlidwn Bctrnqc,s auf Postschc,ckkonto „Bundesqesetzblat.t" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüqlich Versandqebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.