1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 42, ausgegeben am 15. Oktober 1968
24. 9. 68 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkom-
mens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vorgesehenen
Grundgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
10. 10. 68 Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Besondere Zollsätze
gegenüber Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
6. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internationalen
Arbeilsorganisalion über die Entschädigung bei Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
10. 9. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gewährung der Gegenseitigkeit im Rechts-
hilfeverkehr mit Spanien in Verkehrsstrafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
1093
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 18.0ktober 1968 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
14. 10. 68 Verordnung zur An<lerung der Stii:lßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 1093
Bundesqesetzbl. III fJ232-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bun<lcs9esdzblc1tl Teil JJ Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 14. Oktober 1968
Auf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs- lieh der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschrif-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ten der Anlage XII und hinsichtlich des Abgas-
ordnet: verhaltens bei den verschiedenen Betriebszustän-
Artikel 1 den den Vorschriften der Anlage XIII genügen."
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
3. An § 53 Abs. 2 letzter Satz wird nach einem
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 8. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I „ bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des
S. 360), wird wie folgt geändert: Warnblinklichts (§ 53 a Abs. 4) übernimmt das
Warnblinklicht zugleich die Funktion des Brems-
1. § 35 erhält folgende Fassung: lichts."
,,§ 35
4. § 53 a Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
Motorleistung
ersetzt:
Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei
,, (4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrich-
Sattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personen-
tungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen
beförderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraft-
zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß
omnibuszügen muß eine Motorleistung von min-
wie folgt beschaffen sein:
destens 8 PS, bei Zugmaschinen und Zugmaschi-
nenzügen - ausgenommen für land- oder forst- 1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein
wirtschaftliche Zwecke - von mindestens 3 PS besonderer Schalter vorhanden sein.
je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des 2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahr-
Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast zeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten
vorhanden sein; das gilt nicht für die mit elek- gleichzeitig mit einer Frequenz von 90 ± 30 Pe-
trischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie rioden in der Minute gelbes Blinklicht ab-
für Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit strahlen.
einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h." 3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige
Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,
2. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
,,Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsicht- (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die
lich des Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vor-
Leerlauf den Vorschriften der Anlage XI, hinsieht- schriften des Absatzes 4 entsprechen."
1094 Bundesgesetzblatl, Jahrgang 1968, Teil I
5. § 54 wird wie folgt geändert: je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in
der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. De-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zember 1971 erstmals in den Verkehr
,, (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger kommt."
müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerü-
stet sein. Diese müssen so angebracht und b) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1
beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich- Satz 2 und Anlage XII (Kurbelgehäuseentlüf-
tigten Richtungsänderung unter allen Beleuch- tung) wird eingefügt:
tungs- und I3elriebsverhfütnissen von anderen
,,§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIII (Abgase
Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbar-
bei verschiedenen Betriebszuständen)
keit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenom-
men werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger treten am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch nur
brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, so- für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-
lange sie Warnblinklicht abstrahlen." meinen Betriebserlaubnis von diesem Tage ab
erstmals in den Verkehr kommen."
b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. an der Rückseite c) Nach der Ubergangsvoi:.schrift zu § 53 a Abs. 2
Blinkleuchten für gelbes Licht,". wird eingefügt:
,,§ 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage)
6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: tritt in Kraft am 1. Januar 1970 für erstmals
in den Verkehr kommende Fahrzeuge,
a) Die Ubergangsvorschrift zu § 35 erhält fol-
gende Fassung: für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch
den Bundesminister für Verkehr.
,, § 35 (Motorleistung)
gilt wie folgt: § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeu-
gen, für die sie nicht vorgeschrie-
Erforderlich ist eine Motorleistung von min- ben sind)
destens
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969
1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vom mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden
1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr sind, darf das Warnblinklicht auch durch vor-
kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, handene Blinkleuchten für rotes Licht abge-
wenn das ziehende Fahrzeug von diesem strahlt werden, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3
Tage ab erstmals in den Verkehr kommt; Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekannt-
bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschi- machung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetz-
nenzügen von einem durch den Bundes- blatt I S. 897) zulässig waren, jedoch nur bis
minister für Verkehr zu bestimmenden Tage zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu
ab, bestimmenden Tage.
2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für
dem 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf
gekommen sind, sowie bei Sattelkraftfahr- das Warnblinklicht an der Rückseite durch
zeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahr- zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gel-
zeug vor diesem Tage erstmals in den Ver- bes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warn-
kehr gekommen ist, blinkanlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem
jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr ge-
und Zügen mit einem Gesamtgewicht von kommen sind, Springlicht im Sinne des § 53 a
mehr als 32 t eine Motorleistung von Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897)
a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr- haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundes-
zeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals minister für Verkehr zu bestimmenden Tage.
in den Verkehr gekommen ist, Das Springlicht darf schon vor dem Anhalten
b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß
Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 dem Fahrzeugführer durch eine auffällige Kon-
bis zum 31. Dezember 1968 erstmals in trolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,
den Verkehr gekommen ist, daß das Springlicht eingeschaltet ist."
3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vom
1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr d) Die Ubergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 (zu-
kommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen lässige Fahrtrichtungsanzeiger) erhält folgende
und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug Fassung:
von diesem Tage ab erstmals in den Ver- ,, § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
kehr kommt,
Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten
jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den
und Zügen mit einem Gesamtgewicht von vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kom-
mehr als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS menden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
l3undes~·esetzblatt 1949/50 bis 1967
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,-- DM
Teil I Teil II
19:il 26,--DM 1951 9,-DM
1!!:i'.2 26,- DM 1952 26,-DM
19'i'.l 47,- DM 1953 21,-DM
1\J:j,j 21,- DM 1954 38,-DM
19S:) 29,-DM 1955 31,-DM
19:i(i 36,-DM 1956 52,-DM
1957 52,-DM 1957 S5,--DM
19:ill 31,-DM 1958 31,-DM
195~) 31,-DM 1959 52,-DM
1%0 39,-DM 1960 68,-DM
10()] 70,-.DM 1961 68,--DM
1%2 36,-DM 1962 72,-DM
1963 43,-DM 1963 62,-DM
19G4 43,-DM 1964 75,-DM
1%5 75,-DM 1965 75,-DM
19GG 45,-DM 1966 66,--DM
19b7 65.-DM 1967 78.-DM
Die Preise V(~rstehen sich einschließlich Versandspesen und 50/o Mehrwertsteuer
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,-DM 1951 3,-DM
1952 3,-DM 1952 3,-DM
1953 6,-DM 1953 3,-DM
1954 3,-DM 1954 6,-DM
19:55 3,-DM 1955 3,-DM
195b 3,-DM 1956 6,-DM
1957 6,-DM 1957 6,-DM
195B 3,-DM 1958 3,--DM
1959 3,-DM 1959 6,-DM
1960 3,-DM 1960 9,-DM
19(-il 6,-DM 1961 6,-DM
1%2 3,-DM 1962 6,-DM
1%3 3,-DM 1963 6,-DM
1%4 3,-DM 1964 6,-DM
1%5 6,-DM 1965 6,-DM
19GG 3,-DM 1966 6,-DM
1967 6,-DM 1967 6,-DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 . . . . . . . 13,- DM
Die PreisE! verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,5 0/o Mehrwertsteuer.
Herausgeber: Der Bundesminister' der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes··
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. P1eis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
wegtcn Mc1ssc ± 20 kg entspricht. Fehlergrenze 4. Bei einem Rollendurchmesser von weniger als
für die J\nzeirJe der Rollenumfangs-Geschwindig- 50 cm ist der Luftdruck in den Reifen der Antriebs-
keit: bis 10 km/h ± 2 km/h; darüber ± 1 km/h. räder auf das 1,3- bis 1,5fache des vom Fahrzeug-
hersteller für das Prüfgewicht empfohlenen Luft-
2. Für die Bestimmung des Kohlenmonoxyds müs- drucks zu erhöhen.
sen nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Geräte,
für die Bestimmung der Kohlenwasserstoffe mit 5. Während der Prüfung mit 50 km/h Gleichfahrt
Hexan sensibilisierte nicht-dispersive Infrarot- darf bei der Gasentnahme der Gegendruck 55 Torr
Absorptions-Geräte verwendet werden. nicht überschreiten.
Fehlergrenze: ± 3 °/o vom Sollwert (ohne Berück- 6. Der Werkstoff des Beutels darf den Gehalt der
sichtigung der Kalibriergase). Abgase an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasser-
stoffen nicht nennenswert beeinflussen. Das gilt
3. Die Kalibriergase dürfen nicht mehr als ± 2 °/o als erfüllt, wenn der Kohlenwasserstoffverlust
vom Sollwert abweichen. Zur Verdünnung muß - bezogen a-~1f den Gehalt an Kohlenwasserstof-
Stickstoff verwendet werden. fen, mit dem der Beutel gefüllt wurde - in
4. Temperaturmeßgeräte 20 Minuten kleiner als 2 °/o ist.
Fehlergrenze: ± 2 ° C. (7) Belastungsprogramm
Das Belastungsprogramm entspricht in seiner sta-
5. Druckmeßgeräte tistischen Verteilung der Betriebszustände der mitt-
Fehlergrenzen: leren Stadtfahrt in europäischen Großstädten.
bei Unterdruck in der Ansaugleitung: ± 5 Torr
beim atmosphärischen Druck: ± 1 Torr Geschwindig- Dauer
Sum- Stellung
men- des
bei sonstigen Drücken: ± 0,5 Torr Nr. Betriebszustand keit zeit Schalt•
km/h
getriebes
6. Gasmengenmeßgeräte
Fehlergrenze: ± 2 °/o vom Sollwert. 1 Leerlauf ...... . 11 11 L
7. Kraftstoffverbrauchsmeßgeräte 2 Beschleunigung . 0 bis 15 4 15
Der Kraftstoffverbrauch wird durch Wägen in 3 konstante
Gramm je Prüfung bestimmt. Geschwindigkeit 15 8 23
Fehlergrenze: ± 1 °/o vom Sollwert. 4 Verzögerung . . . 15 bis 10 2 25
5 Verzögerung -
Motor ausgekup-
(6) Vorbereitung der Prüfung pelt . . . . . . . . . . . 10 bis 0 3 28 K1
1. Der Fahrleistungs-Prüfstand ist so einzustellen, 6 Leerlauf ...... . 21 49 L
daß seine Leistungsaufnahme bei einer Rollen- 7 Beschleunigung . 0 bis 15 5 54
umfangs-Geschwindigkeit von 50 km/h dem Be- 8 Schaltvorgang .. 2 56
trieb des Fahrzeugs in der Ebene bei einer kon-
stanten Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht. 9 Beschleunigung . 15 bis 32 5 61 2
Hierfür ist der Unterdruck hinter der Drossel- 10 konstante
klappe zugrunde zu legen. Geschwindigkeit 32 24 85 2
11 Verzögerung . . . 32 bis 10 8 93 2
2. Für die Zuordnung der Schwungmassen des Fahr-
leistungs-Prüfstands zum Prüfgewicht gilt nach- 12 Verzögerung -
stehende Tabelle: Motor ausgekup-
pelt . . . . . . . . . . . 10 bis 0 3 96 K2
Prüfgewicht Schwungmassen- 13 Leerlauf ...... . 21 117 L
des Fahrzeugs Äquivalente 14 Beschleunigung . 0 bis 15 5 122
15 Schaltvorgang .. 2 124
(kg) (kg) (kg)
16 Beschleunigung . 15 bis 35 9 133 2
< 750 680
17 Schaltvorgang .. 2 135
> 750 < 850 800
18 Beschleunigung . 35 bis 50 8 143 3
> 850 ~ 1 020 910
19 konstante
> 1 020 ;;; 1 250 1 130 Geschwindigkeit 50 12 155 3
> 1 250 :S; 1 470 1 360 20 Verzögerung ... 50 bis 35 8 163 3
> 1 470 ;::; 1 700 1 590 21 konstante
> 1 700 ;S'. 1 930 1 810 Geschwindigkeit 35 13 176 3
> 1 930 ;::; 2 150 2 040 22 Schaltvorgang .. 2 178
> 2 150 2 270 23 Verzögerung . . . 32 bis 10 7 185 2
24 Verzögerung -
3. Das Fahrzeug soll vor der Prüfung eine Tempera- Motor ausgekup-
tur zwischen 15 und 30° C haben; dies gilt als pelt . . . . . . . . . . . 10 bis 0 3 188 K2
erfüllt, wenn Kühlwasser- und Oltemperatur des 25 Leerlauf ...... . 7 195 L
Motors in diesem Bereich liegen.
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1968 1097
.Erläuterungen: 8. Bei den Verzögerungen ist der Fuß vom Fahr-
pedal zu nehmen. Um die Verzögerung zu er-
L: Leerlauf, kein Gan9 eingele9l; 5 Sekunden vor
reichen, kann die Bremse des Fahrzeugs benuJzt
Beginn der Beschleunigung ist jedoch stets der An-
werden. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der
fahrgang einzulegen.
Bremse bereits größer, so ist der folgende Be-
Kl, K2: Getriebe im 1. oder 2. Gang, Motor aus- triebszustand entsprechend zu verlängern.
gekuppelt.
Wenn das Fahrzeug die Geschwindigkeit von 15 km/h (9) Bestimmung der Mengen an Kohlenmonoxyd und
im 1. Gang nicht errekhen kann, ist der nächsthöhere Kohlenwasserstoffen
Gang einzulegen. Bei halbautomatischen und auto- 1. Mit der Analyse des gesammelten Abgases soll
matischen Getrieben ist sinngemäß wie bei einer baldmöglichst, jedoch nicht später als 20 Minuten
Stadtfahrt zu verfahren, wobei die Anweisungen nach Beginn der Füllung des Beutels begonnen
des Herstellers zu beachten sind. werden.
2. Die mittlere Abgastemperatur (tm) ist das arith-
(8) Durchführung der Prüfung
metische Mittel der am Beginn und gegen Ende
1. Die Temperatur des Prüfraums muß zwischen 15 der Entleerung des Beutels am Gasmengenmeß-
und 30 °C liegen. gerät gemessenen Temperaturen.
2. Die Eintrittstemperatur des Abgases in den Beu- 3. Der mittlere Druck (Pm) der Abgase am Gasmen-
tel muß mindestens 20° C betragen. genmeßgerät ist das arithmetische Mittel zwischen
3. Während der Prüfung darf die zulässige Motor- dem Druck zu Beginn und gegen Ende der Ent-
temperatur nicht überschritten werden. leerung des Beutels.
4. Die Umfangsgeschwindigkeit einer angetriebenen 4. Das Volumen (Vm in m 3) setzt sich aus dem ge-
Prüfstandsrolle ist in Abhängigkeit von der Zeit messenen Volumen bei der Entleerung und - ge-
während der Prüfung aufzuzeichnen. Diese _Fahr- gebenenfalls - dem zur Analyse entnommenen
vorgänge dürfen vom Diilgramm nach Absatz 7 Volumen zusammen.
in der Fahrgeschwindigkeit um 1 km/h und in der 5. Das Volumen des trockenen Abgases (V 0 ) ist
Zeit um 0,5 s (geometrische Addition) abweichen. nach der Formel:
5. Vor _Beginn der Messung muß das Fahrzeug 40 s
im Leerlauf betrieben wmden. V = V 273 Pm-PH
0
m 273 +t 111 760
6. Wird eine handbc~tätigte Starthilfe benutzt, soll
sie so schnell wie zweckmäßig ausgeschaltet zu errechnen; dabei ist PH der Sättigungsdruck
werden. Der Z(~itpunkt des Ausschaltens ist im in Torr für Luft bei der Temperatur tm.
Prüfbericht unzugeben. 6. Das Gewicht der ausgestoßenen Mengen an Koh-
7. Kann l~ine Beschleunigung nicht in der vorgese- lenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen ist aus den
henen Zeitspanne durchgeführt werden, so ist die Analysenwerten und dem Volumen des trockenen
Dauer der nächsten Schaltpause und erforder- Abgases zu errechnen. Dabei ist für die Dichte
lichenfalls des folgenden Betriebszustands kon- von Kohlenmonoxyd 1,25 kg/m 3 und von Kohlen-
stanter Geschwindigkeit entsprechend zu kürzen. wasserstoffen 3,84 kg/m 3 einzusetzen.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
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Nr. 42, ausgegeben am 15. Oktober 1968
24. 9. 68 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkom-
mens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vorgesehenen
Grundgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
10. 10. 68 Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Besondere Zollsätze
gegenüber Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
6. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internationalen
Arbeilsorganisalion über die Entschädigung bei Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
10. 9. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gewährung der Gegenseitigkeit im Rechts-
hilfeverkehr mit Spanien in Verkehrsstrafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1968 1099
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1508/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 10. 68 L 240/1
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1509/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 10. 68 L 240/2
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1510/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 10. 68 L 240/4
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1511/68 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 1. 10. 68 L 240/5
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1512/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 10. 68 L 240/7
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1513/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 10. 68 L 240/9
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1514/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 10. 68 L 240/10
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1515/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 10. 68 L 240/12
27. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1516/68 der Kommission über die
Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
arbeitungserzeugnissen 1. 10. 68 L 240/14
27. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1517/68 der Kommission über die
Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 1. 10. 68 L 240/19
27. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1518/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
Abschöpfungen 1. 10. 68 L 240/26
27. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1519/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futtermitteln 1. 10. 68 L 240/27
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1520/68 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 1. 10. 68 L 240/30
27. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1521/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 10. 68 L 240/32
27. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1522/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 10. 68 L 240/33
27. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1523/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder
geschältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 1. 10. 68 L 240/35
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1524/68 der Kommission zur Herab-
setzung des Betrages der Ausgleichsabgabe, der bei der Einfuhr
von Sonnenblumenöl aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Jugo-
slawien und der UdSSR zu erheben ist 1. 10. 68 L 240/37
30. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1525/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für den in der
chemischen Industrie verwendeten Weißzucker 1. 10. 68 L 240/38
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc11 um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
30. 9.6!3 Vr:rord nun~1 (EWG) Nr. 1526/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 1354/68 über. den Verkauf von
Buller aus slac1Llicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen
an die vernrbeitenden Industrien 1. 10. 68 L 240/40
30. D. fiU Verordnung (EWG) Nr. 1527/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
l~rzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 10. 68 L 240/41
1. 10. 6B Verordnung (EWG} Nr. 1528/68 der Kommission zur Festset-
zung dc~r auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen ~mwendbaren Abschöpfungen 2. 10.68 L 241/1
1. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1529/68 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Md lz hinzugefügt werden · 2. 10.68 L 241/2
1. 10. 6B Verordnung (EWG) Nr. 1530/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 2. 10.68 L 241/4
1. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1531/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 10.68 L 241/5
1. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1532/68 der Kommission zur Verlänge-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1392/68 über gewisse, zeitlich
begrenzte, Bestimmungen für die Denaturierung von Weich-
weizen und zur Brotherstellung geeignetem Roggen 2. 10. 68 L 241/6
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1524/68 der Kommis-
sion vom 30. September 1968 zur Herabsetzung des Betrages
der Ausgleichsabgabe, der bei der Einfuhr von Sonnenblumen-
öl aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Jugoslawien und der
UdSSR zu erheben ist (ABI. Nr. L 240 vom 1. 10. 1968) 2. 10. 68 L 24U10
2. 10. 6B Verordnung (EWG) Nr. 1533/68 der Kommission zur Festset-
zun~J der c1uf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 10.68 L 242/1
2. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1534/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 3. 10. 68 L 242/2
2. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1535/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstdtlung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 3. 10. 68 L 242/4
2. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1536/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 10.68 L 242/5
2. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1537/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 3. 10. 68 L 242/6
2. 10. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1538/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
Jür Weißzucker und Rohzucker 3. 10.68 L 242/7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Ausfertiqung verkiilldet. In Teil III wird das als fortgelte!ld festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J58 (Bundesqeselzbl. I S. 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III du:ch d_en Verlag.
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