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Bundesgesetzblatt
Teil I - Z1997A
1968 /\usft~<"~~chen zu Bonn am 1 L Oktober 1968 Nr. 70
'l"d!J Inhalt Seite
10. tiH 11wssr11H1 des Cesdzes übm die Sicherstellung von leistungen auf dem Gebiet der gewerb-
sow[t! des GeM- und Kapitalverkehrs (WirtschaHssicherstellungsgesetz) . . . 1069
,1 l 0. (;B NP11fdssuJ11n Gesdz< •s iiher die Sichersh:~Hung der Versorgung mit Erzeugnissen der Er-
1
nfü11nm!JS- und tamlwiri.sdwH sowie der Forst- u.nd Holzwirtschaft (Ernährungsskherstel-
lungsurn;etl:) .. .... .................................................................. 107 S
H. 10. GB NeufassunH des Gesetzes zur SkhersteUung des Verkehrs (Verkehrssicherstelhmgsgesetz) . . . 1082
B. 10. 6H lkkdtrnl111,l('h1J11q iilit·r dr)ll Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
s t (' II li 11 (J (: II • • • • • • • ' • . • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • . ' • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • 1091
Bekanntmachung
der Neuiassung des Gesetzes
über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
(Wirtschafts sicherstellungsgesetz)
Vom 3. Oktober 1968
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Än-
denmg des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes vom
9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 780) wird nachste-
hend der Wortlaut des Gesetzes über die Sicher-
stclhmg von Leistungen auf dem Gebiet der gewerb-
lichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalver-
kehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920)
in der gemäß Arlikc~l 1 des vorgenannten Ände-
runqsgcsdzes unter Berücksichtigung des Artikels 64
des Einführungsgesetzes zum Gesetz über 0rdnungs-
w idriqkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 50~1) qeltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 3. Oktober 1968
D e r fhi n d e s mini s t e r f ü r W i r t s c h a f t
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
(WirtschaHssicherstellungsgesetz)
§ 1 gung mit Geld und Kredit sicherzustellen, können
Maßnahmen zur Sicherstellung durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen wer-
den über
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbeson-
dere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung 1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften
und der Strcitkrbfte erforderliche Versorgung mit durch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit
Gütern und Leistungen sicherzustellen, können durch an den Wertpapierbörsen,
Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über 2. die vorübergehende Schließung von Kreditinsti-
tuten und Wertpapierbörsen.
1. die Gewinnung und Herstellung von Waren der
gewerblichen Wirtschaft,
2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, § 2
die Lieforunq, den Bezuq und die Verwendung Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
a) von Waren der gewerblichen Wirtscha1 (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach
b) von Erzeugnissen der Ernährungs- und Land- Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes an-
wirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung gewandt werden.
von Waren der gewerblichen Wirtschaft die- (2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-
nen oder zu diesem Zweck von den nach dem lassen werden,
Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung
1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben
mit Erzeugnissen· der Ernährungs- und Land-
oder zu verhindern, und
wirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft
zust.ändiqen Behörden freigegeben worden 2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen
sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis-
mäßigen Mitteln erreicht werden kann.
3. die Verarbeitung und die gewerbliche Verwen-
dung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirt- (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß-
schaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher liche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu
Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen
gewerblichen Verwendung, Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und
die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft mög-
4. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwand- lichst wenig beeinträchtigt wird.
lung, die Umspannung, die Zuteilung, die Abgabe,
den Bezug und die Verwendung von elektrischer
Energie, § 3
5. Werkleistungen von Unternehmen der gewerb- Buchführungs- und Meldepflichten
lichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1
sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Ver- genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflich-
änderung von Bauwerken und technischen An- ten hinsichtlich der Güter und· Leistungen, über die
lagen, nach § 1 Vorschriften erlassen werden können,
sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrie-
6. die Weiterleitung von Waren der gewerblichen
Wirtschaft in Rohrleitungen, ben der gewerblichen Wirtschaft begründet werden.
7. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe,
§ 4
die Verbringung und die Verwendung von Pro-
duktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, Vorratshaltung
8. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen (1) Durch Rechtsverordnung können für Betriebe
Wirtschaft. der gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die
Lagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 be-
Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des
zeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden,
Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse,
soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende
Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit
Versorgung im Verteidigungsfall sicherzustellen. § 2
einem Gehalt an Kaffee oder Koffein.
Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Um die für Zwecke der Verteidigung, ins- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann
besondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevöl- vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die
kerung und der Streitkräfte erforderliche Versor- Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1071
sonstige Gewiihrlciistungen bis zu einer im jähr- § 7
l icben Ilüushall.sgesetz festzusetzenden Höhe sowie Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
im Rahmen der vcrfügbmen Mittel Zuschüsse zu den
Kosten der Lagerbalt:un~J und -wälzung und zur (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,
Zinsverbilligung gewührt werden, soweit dies er- 3 und 4, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2
forderlich ist, um eine lmzumutbarc Belastung der Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
Betroffenen auszusch 1ießen. (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und
(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die
die auf Grund der nach Abs,Jtz 1 zu erlassenden Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechts-
Rechtsverordnung bevorratet sind, kann die Bundes- verordnungen der Bundesregierung oder des Bun-
regierung mit Zustirnmtm~J des Bundesrates an Stelle desministers für Wirtschaft sind ferner aufzuheben,
der Fin,:rnzicrunrJsh i lfc'n nc1ch Absatz 2 durch Rechts- wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
verordnung zu ldsS<\n, cJi.1ß siP statt mit dem sich (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für ge-
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkomnwnstfrnergesetzes werbliche Wirtschaft, der Landesregierungen oder
ergebenden Wert von dem Sl.e1JCirprlichtigen mit der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund
einem Wert cmqesPlzl werden können, der bis zu einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 er-
30 vom Hundert 1ml.er den Ansd1affungs- oder Her- lassen werden, treten spätestens mit dieser Rechts-
stellungskosten oder dem niedriqer0!n Börsen- oder verordnung außer Kraft.
Mark \:preis (Wiederbesdwffunqspreis) des Bilanz-
stichtaues liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, § 8
daß die Wirtschafts~JütPr sich im Geltungsbereich
des Grundgesetzes befinden und für ihre• Bevor- Ausführung des Gesetzes
ratung nicht nach c.mderen Vorschriften oder auf (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4
Grund vertraglicher Vereinbanm~Jen eine Körper- werden von den Ländern einschließlich der Gemein-
schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche den und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes
Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vor-
übernommen hat. sehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung aus-
(4) Wirtschaflsqüter, bei denen nach Absatz 3 ein geführt werden, soweit dies für Zwecke des § 1
Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind erforderlich ist.
bei der Feststellung des Einheitswertes des gewerb- (2) Die Landesregierungen können bestimmen,
lichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue- daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
rung maßgebenden Wert, vermindert um den nach Gesetzes
Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-
a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder
zusetzen.
teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,
§ s b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Auf-
Rechtsverordnungen gaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 Gemeindeverbänden
erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung wahrgenommen werden.
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 14
für Wirtschaft übertragen. bis 16 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser
Vorschriften von den Behörden der Länder, Ge-
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 meinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für
erläßt der Bundesminister für Wirtschaft, wenn die Zwecke des § l ergriffen werden sollen.
Voraussetzung des § 2 Abs. l vorliegt. Er kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung (4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses
des Bundesrates Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den
1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich
der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auf-
2. auf die Landesregienmgen, auch mit der Ermäch-
trage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bun-
tigung zur Weiterübcrl.ra~JltnU der Befugnis, desminister für Wirtschaft die Befugnisse der Bun-
übertragen. desreqierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus.
§ 6
Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese
Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach
Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundes-
(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder oberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungs-
des Bundesministers für Wirtschaft nach § 1 bedür- vorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des
ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1
wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Aus-
mit Zustimmung des Bundesrates möglich. führung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1
bedürfen Recbtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4 (5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
ein kollegic1les Organ zuständig ist, tritt an dessen § 12
Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde Rechtsmittelbeschränkung
oder des Gemeindeverbandes.
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über
(6) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf die-
kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Ver- sem Gesetz beruhenden R~chtsverordnung sind die
ordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde ge-
daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Ver- gen eine andere Entscheidung des Gerichts ausge-
ordnungen besondere Stellen einzurichten sind. schlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1
vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die
§ 9 andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor
Verfügungen Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 verkündet
oder zugestellt worden ist.
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
des Bundesministers für Wirtschaft können vor-
sehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu § 13
ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich Kosten
der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkun-
gen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,
ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsver- die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-
ordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses
Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge-
Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht meinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisun-
werden kann. gen der zuständigen Bundesbehörden für Zwecke des
§ 1 vorgeschrieben werden; persönliche und säch-
§ 10
liche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.
Mitwirkung von Vereinigungen Die Kosten einer Enteignung zugunsten eines Lan-
(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 des, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
kann bestimmt werden, daß sind vom Bund nicht zu erstatten.
1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper- (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes
die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahr- zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-
nehmen, bei der Ausführung der Rechtsverord- men sind an den Bund abzuführen.
nungen beratend mitwirken, soweit Interessen (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden
der gewerblichen Wirtschaft betroffen sind, Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushalts-
oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten recht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchfüh-
des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerb- rung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehör-
lichen Wirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. den können ihre Befugnisse auf die zuständigen
Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen,
Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden
in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde. Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan-
Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für des- und Gemeindebehörden angewendet werden.
Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-
verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge- § 14
nannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Auskünfte
Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen
der zuständigen Behörden, die Verbände und Zu- (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf
sammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht. Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und
juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Perso-
(3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1 nenvereinigungen den zuständigen Behörden auf
oder 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Ver- Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat
nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekannt- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirtschafts-
machung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) behörden des Bundes und der Länder zur Vorberei-
zu verpflichten. tung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4 zu erlassenden
Rechtsverordnungen.
§ 11
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der
Vorbereitung des Vollzugs Einholung von Auskünften beauftragten Personen
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge- sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des
meindeverbände haben die personellen, organisato- Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
rischen und materiellen Voraussetzungen zur Durch- und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu ent-
führung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des
§ 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind. Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1073
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete § 17
kann di.e Auskunft auf solche Fragen verweigern, Zustellungen
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be- Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
zeichneten Angehörigen der C~efahr strnfgerichtlicher gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)
über Ordnungsw idrigkcitcn aussetzen würde. in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-
ordnung · vom 21. Januar 1960 · (Bundesgesetzbl. I
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten S. 17) mit folgender Maßgabe:
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafver- 1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-
fahren verwendet werden. Die Vorschriften der lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-
§§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsab- tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die
gabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-
gegenüber den Finanziimtern gelten insoweit nicht. liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung
oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine
öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-
§ 15 zustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch
Entschädigung öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im
Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen
(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Geset-
und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen
zes oder einer nach di'esem Gesetz erlassenen Rechts- gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe
verordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädi-
folgenden Tage als bewirkt.
gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt
sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im 2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-
Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch
einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti-
Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung gung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-
unter gerechter Abwägung der Interessen der All- tümer oder Besitzer zu übermitteln.
gemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige § 18
verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes Zuwiderhandlung
erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund gegen Sicherstellungsmaßnahmen
dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz er-
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-
lassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung
schrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen
als Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstig-
Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer
ter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger
solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare
der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von
Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung
demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht
im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit
erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; so-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
weit dieser den Entschädigungsberechtigten befrie-
stand auf diese Vorschrift verweist.
digt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten
auf den Träger der Aufgabe über. Der Ubergang
kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberech- § 19
tigten geltend gemacht werden. Verletzung der Auskunftspflicht
(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind fahrlässig entgegen § 14
die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsge- 1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
setzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden,
2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen,
welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an-
die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die
geordnet haben.
Entnahme von Proben verweigert.
§ 16 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-
Härteausgleich
ahndet werden.
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
Gesetzes oder einer nach diesem Ges(~tz erlassenen § 20
Rechtsverordnung dem Betroffenen ein VermögEms-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
nachteil zugefü~Jt, der nicht nach § 15 abzugelten ist,
ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
und soweit dies zur Abwendung oder zum Aus- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
gleich unbilliger Härlen geboten erscheint. Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
(2) Zur Leistung der Ent.sd1üdigung ist der Träger Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt
der Aufgabe verpflichtet.
offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
(3) § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder rung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. De-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- zember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), erhält fol-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- gende Fassung:
strafe erkannt wc~rden. Ebenso wird bestraft, wer ein
„6. § 23 des Gesetzes über die Sicherstellung von
fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen
Geschäflsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset-
Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
zungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbe-
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920),".
fugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten (2) Artikel 10 des Gesetzes über die Abwicklung
verfolgt. der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerb-
lichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundes-
§ 21 amtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das
Zuständige Verwaltungsbehörde Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) vom 9. Ok-
tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) erhält folgende
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Fassung:
Nr. 1 des Geselzes über Ordnungswidrigkeiten ist
„Artikel 10
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach
§ 14 Abs. 1 bis 3, Dem Bundesamt obliegt über die in Artikel 3
genannten Aufgaben hinaus die Durchführung von
a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes
worden sind, der Bundesminister für Wirt-
über die Sicherstellung von Leistungen auf dem
schaft,
Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des
b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen Geld- und Kapitalverkehrs vom 24. August 1965
worden sind, die zuständige oberste Landes- (Bundesgesetzbl. I S. 920) erlassen werden, soweit
behörde oder die von der Landesregierung die Durchführung durch das Bundesamt in den
bestimmte Stelle; Rechtsverordnungen vorgesehen ist."
2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1,
3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen
eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung § 23
ergangene Verfügung,
Einschränkung der Grundrechte
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-
ständig sind, der Bundesminister für Wirt- Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
schaft oder die in der Rechtsverordnung be- nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maß-
stimmte Behörde, gab_e dieses Gesetzes eingeschränkt.
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-
ständig sind, die zuständige oberste Landes-
behörde oder die in der Rechtsverordnung be- § 24
stimmte Behörde. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft*).
§ 22
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren Verein- *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
fachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf- sprünglichen Fassung vom 24. August 1965. Der Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderungen ergibt sich o.us aen Vorschriften, die
gesetz l 954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I dieser Bekam;itmachung vorangestellt sind.
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1075
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung
der Versorrgunu mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
sowie der Forst- und Holzwirtschaft
(I!rnährnngsskhersteUu.ngsgesetz)
Vom 4. Oktober 1968
Auf Cnmd des Artikels 2 des GesE\tzes zur An-
derung des Ernährungssicherstellungsgesetzes vom
9 . .Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird nach-
stehend der Wortlaut des Ernäbrungssicherstellungs-
qcsetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 9]8) in der gemäß Artikel 1 des vorgenannten
Andenmgsgesetzes unter Berücksichtigung des Ein-
führungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 4. Oktober 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Gesetz
über die SkhersteUumg der Versorgung mit Erzeugnissen
der Ernährungs- und lrnndwirtschait sowie der Forst- und Holzwirtschaft
(ErnährungssichersteHungsgesetz)
§ 1 3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Ma-
Sicherstellung für VerteicHgungszwecke schinen und Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen,
Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie son-
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe- stiger Betriebsmittel für die land-- und forstwirt-
sondere zur Deckung des Bc)darfs der Zivilbevölke- schaftliche Erzeugung;
rung und der Strei lkräfl:e erforderliche Versorgung
mit Erzeugnissen der Ernührungs- und Landwirt- 4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen
schaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeug- Wirtschaft, die ausschließlich als Betriebsmittel
nisse) sicherzustellen, können durch Rechtsverord- im Sinne der Nummer 3 für die land- und forst-
nung Vorschriflen erlassen werden über wirtschaftliche Erzeugung dienen oder zu die-
sem Zweck von den nach dem Gesetz über die
1. den Anbau von Nutzpflanzen; Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld-
die Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die und Kapitalverkehrs zuständigen Behörden frei-
Zuteilung, die Verwendung, die Verlagerung, gegeben worden sind;
die zeitliche und räumliche Lenkung, die Bear- 5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Be-
beitung, die Verarbeilung, die Verpackung und trieben der Ernährungswirtschaft;
die Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie die
Haltung von Tieren; 6. die Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung;
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. die Selbstversorgung; § 4
8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse; Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse
9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der (1) Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirt-
Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden; schaft im Sinne dieses Gesetzes sind
10. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, 1. die durch Bodenbewirtschaftung und Boden-
Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbei- nutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grün-
tungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungs- landwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und
bedingungen für Erzeugnisse; Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei,
11. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Um- Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und
stellung und Eröffnung von Betrieben der tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere
Ernährungswirtschaft. und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten
Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-
(2) Absatz 1 gilt nicht
nahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen,
1. für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Ver- Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit
packung, die Kennzeichnung, die Verlagerung, einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;
die Beschaffenheit, die Zuteilung, die Lieferung,
2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut ein-
den Bezug und die Verwendung von Erzeugnis-
schließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-,
sen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die aus-
Obst- und Gartenbaues und
schließlich zur Herstellung von Waren der ge-
werblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem 3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.
Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen (2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im
Behörden freigegeben worden sind; Sinne dieses Gesetzes sind
2. für die Verarbeitung und die gewerbliche Ver- 1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, ins-
wendung von Erzeugnissen der Forst- und Holz- besondere Gerbrinde und Hiuz,
wirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug 2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus
solcher Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbei- Rohholz.
tung oder gewerblichen Verwendung.
(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten
forstliches Saat- und Pflanzgut.
§ 2
Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
§ 5
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-
Buchführungs- und Meldepflichten
lass.en werden,
1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1
oder zu verhindern, genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse
und Waren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen
2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnah-
werden können, sowie hinsichtlich der Leistungs-
men nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unver-
fähigkeit von Betrieben
hältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.
1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß- der Ernährungs- und Holzwirtschaft,
liche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu 2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe
gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei- der Land- und Forstwirtschaft
heit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegrif-
begründet werden.
fen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft
möglichst wenig beeinträchtigt wird. § 6
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dürfen Vorratshaltung
nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grundge-
(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Er-
setzes angewandt werden.
zeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können
durch Rechtsverordnung für Betriebe der Ernäh-
§ 3 rungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und
Sicherstellung bei Versorgungskrisen Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und
die Vorratshaltung der in§ 4 genannten Erzeugnisse
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,
erlassen werden, soweit dies für die in § 1 bezeich-
8 bis 10 können außer für die in § 1 bezeichneten
neten Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2 ist anzu-
Zwecke auch erlassen werden, um eine ausreichende
wenden.
Versorgung mit lebensnotwendigen Erzeugnissen
sicherzustellen, soweit die Deckung des Bedarfs an (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung
solchen Erzeugnissen und Waren in wesentlichen und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln
Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forst-
und diese Gefährdung durch marktgerechte Maß- wirtschaftliche Betriebe.
nahmen, insbesondere durch Einfuhren, nicht, nicht (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit- und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln,
teln behoben oder abgewendet werden kann. die ausschließlich für die land- und forstwirtschaft-
(2) § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 finden Anwendung. liche Erzeugung verwendet werden, durch Vereini-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1077
gungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen (3) Rechtsverordnungen des Bundesministers oder
von Erzeugiervereinigungen sowie sonstige Handels- des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
betriebe, die der Versorgung der Land- und Forst- nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 ergehen im Einvernehmen mit
wirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen. dem Bundesminister für Wirtschaft.
(4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen l
bis 3 kann vorgesehen we:~rden, daß den Betroffenen § 8
für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaf-
Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
ten oder sonslige Gewährleistungen bis zu einer im
jährlichen HaushallsffC:~sclz testzusetzenden Höhe (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse des Bundesministers nach § 1 bedürfen nicht der
zu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung
zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Ver-
erforderlich ist, um eine unzurn11tbcne Belastung der längerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim-
Betroffenen auszuschliPßen. mung des Bundesrates möglich.
(5) Für Wirtsc:ha.ftsgüter des Umlaufvermögens, (2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
die auf Grund der nach d(m A bsLi tzen 1 bis 3 zu er- des Bundesministers nach § 3 bedürfen nicht der
lassenden Rechtsvcrorclnung en bevorratel sind, kann
1 Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung
die Bundesregierung an Stelle der Finanzierungs- auf längstens zwei Monate befristet wird. Eine Ver-
hilfen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zu- längerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim-
lassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 mung des Bundesrates möglich. Sollen Rechtsver-
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden ordnungen nach § 3 länger als ein Jahr gelten, be-
Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert dürfen sie auch der Zustimmung des Bundestages.
angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hun- (3) Nach Eintritt q.er Voraussetzung des § 2 Abs. 3
dert unter den Anschaffungs- oder Herstellungs- bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5
kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Markt- und 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder
preis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages Bundestages.
liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die
Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grund- § 9
gesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertrag-
licher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffent- (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,
lichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zu- 3, 5 und 6, die bei Eintritt der Voraussetzung des
schüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
hat. (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein zes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die
Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind in den §§ 1 und 3 bezeichneten Zwecke nicht mehr
bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerb- erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundes-
lichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue- regierung oder des Bundesministers sind ferner
rung maßgebenden Wert, vermindert um den nach aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies
Absatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an- verlangen.
zusetzen. (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Er-
nährung und Forstwirtschaft, der Landesregierungen
§ 7 oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf
Rechtsverordnungen Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6
Rechtsverordnung außer Kraft.
erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung
kann di,ese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne
Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesmi-
§ 10
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesminister) übertragen. Ausführung des Gesetzes
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 (1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsver-
erläßt der Bundesminister unter der Voraussetzung ordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 be-
des § 2 Abs. 3. Er kann diese Befugnis durch Rechts- zeichneten Zwecke werden von den Ländern ein-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates schließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände
im Auftrage des Bundes ausgeführt. Die Rechtsver-
1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- ordnungen können vorsehen, daß sie in bundes-
schaft, eigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies
2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermäch- für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
tigung zur Weiterübertragung der Befugnis, (2) Die Landesregierungen können bestimmen,
übertrag en. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-
1 daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
ordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die Gesetzes
Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder
Bundesminister für Wirtschaft übertragen werden. teilweise von kr,eisangehörigen Gemeinden,
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) kreisangehörigen Gemeinden zug,ewiesienen Auf'" oder die Auswirkungen der zu regelnden Angele-
gaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder genheit auf mehr als ein Land erstrecken und der
Gemeindeverbänden Zweck der Rechtsverordnungen
wahrgenommen werden. 1. durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, Grundgesetzes und durch Verfügungen der Lan-
17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser desbehörden oder
Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemein- 2. durch eine Einzelweisung nach Absatz 2
den oder Gemeindeverbände Maßnahmen für die in nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
§ l genannten Zwecke ergriffen werden sollen.
(2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung von
(4) Absatz l Satz 1 gilt auch für Rechtsverordnun- Rechtsverordnungen nach § 3 in besonderen Fällen
gen, die auf Grund des § 3 erlassen worden sind, Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zum
wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt und einheitlichen und planmäßigen Vollzug der Rechts-
soweit die Rechtsverordnungen auch den in § 1 ge- verordnungen geboten ist.
nannten Zwecken dienen.
(5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die-
§ 12
ses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach
den Absätzen 1 bis 4 von den Ländern einschließ- Errichtung und Aufgaben des Bundesamtes
lich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auf- (1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der
trage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bun- Ernährung und Landwirtschaft erhält die Bezeich-
desminister die Befugnisse der Bundesregierung nung „Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Der Bundes- schaft". Das Bundesamt untersteht dem Bundes-
minister kann diese Befugnisse sowie seine Wei- minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
sungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grund-
gesetz.es auf Bundesoberbehörden übertragen. All- (2) Dem Bundesamt werden zusätzlich folgende
gemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Aufgaben übertragen:
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der 1. die Durchführung der ihm durch Rechtsverord-
Zustimmung des Bundesrates, wenn die Vorausset- nung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
zung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungs- Aufgaben;
vorschriften die Ausführung von Rechtsverordnun- 2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf
gen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates dem Gebiet der Ernährungssicherung;
erlassen worden sind. 3. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeu-
(6) In Ländern, in denen in den Gemeinden und gung und des Verbrauchs von Erneugnissen der
Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst-
ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen und Holzwirtschaft und die Feststellung der Pro-
Steile der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde duktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern
oder des Gemeindeverbandes. und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenom-
men die Feststellung der Produktionskapazität
(7) Rechtsvorschriften nach § 3 werden von den
von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten
Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Sie
Erzeugnisse;
können vorsehen, daß sie vom Bundesamt für Er-
nährung und Forstwirtschaft ausgeführt werden, so- 4. die Aufstellung ·zentraler Versorgungs- und Be-
weit eine z,entrale Bearbeitung erforderlich ist. vorratungspläne.
(8) Soweit nach Absatz 7 Rechtsverordnungen von (3) Das Bundesamt erledigt als beauftragte Be-
den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt hörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich
werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif- deren Durchführung es vom Bundesminister beauf-
ten erlassen. tragt wird.
(9) In Rechtsverordnungen nach § l und in Rechts- § 13
verordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1
genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Aus- Mitwirkung der Einfuhr- und Vorratsstellen
führung dieser Verordnungen geregelt und dabei Bei der Durchführung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Aus- genannten Aufgaben wirken nach den Richtlinien
führung dieser Verordnungen besondere Stellen ein- und Weisung,en des Bundesministers mit
zurichten sind. In Rechtsverordnungen nach § 3 kann
1. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun-
Futtermittel und die Mühlenstelle auf dem Ge-
gen geregelt wc~rden.
biet der Getreide- und Futtermittelwirtschaft,
2. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette auf dem
§ 11
Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft,
Verfügungen und Einzelweisungen 3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
(1) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung Fleisch und Fleischerzeugnisse auf dem Gebiet
oder des Bundcsrninislers künnen vorsehen, daß der der Vieh- und Fleischwirtschaft,
Bundesminister zu ihrer Ausführung Verfügungen 4. die Einfuhrstelle für Zucker auf dem Gebiet der
erlfßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt Zuckerwirtschaft.
Nr. 70 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1079
§ 14 b) des Bundesministers zur Vorbereitung der auf
Mitwirkung von Vereinigungen Grund des § 3 zu erlass,enden Rechtsverordnun-
gen. Der Bundesminister kann diese Befugnis
(1) In Rechtsverordnungen rltlch den §§ 1, 3, 5 durch Rechtsverordnung, die nicht dier Zustim-
und 6 kann bestimmt werden, daß mung des Bundesrates bedarf, auf das Bundes-
1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten amt und die Landesregierungen übertragen und
und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Landesregierungen zur Weiterübertragung
Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft de,r Befugnis ermächtigen.
oder der Forst- und Holzwirtschaft. wahrnehmen, (3) Die von den zuständigen Behörden mit der
bei der Ausführung der Rechtsverordnungen be- Einholung von Auskünften beauftragten Personen
ratend mitwirken, soweit Interessen der Ernäh- sind im Rahmen der Absätze 1 und 2 befugt, Grund-
rungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und stücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen
Holzwirtschaft betroffen sind, zu-betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder zunehmen, Proben zu entnehmen und in die ge-
teilweise auf Anstalten und Körperschaften des schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernäh- Einsicht zu nehmen.
rungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und
Holzwirtschaft. wahrnehmen, übertragen wird. Die (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
Anstalten und Körperschaften des öffentlichen tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde. in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
die in den §§ 1, 3, 5 und 6 genannten Zwecke auf
Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge- (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
setZJes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen Kenntniss,e und Unterlagen dürfen nicht für ein
hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah-
Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen ren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175,
insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenord-
die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch nung über Beistands- und Anzeigepflichten gegen-
deren Aufsicht. über den Finanzämtern gelten insoweit nicht.
(3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1
und 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Ver-
§ 17
ordnung gegen Best,echung und Geheimnisverrat
nichtbeamteter Personen in der Fassung der Be- Entschädigung
kanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I (1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-
S. 351) zu verpflichten. setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Ent-
§ 15 schädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung
bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Lei-
Vorbereitung des Vollzugs stung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge- es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein
meindeverbände haben die organisatorischen, per- übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschä-
soneUen und materiellen Voraussetzungen zur digung unter gerechter Abwägung der Interessen
Durchführung dc)r Maßnahmen zu schaffen, die für der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
di,e in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige
sind.
verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes
erlass,enen Rechtsverordnung oder in einer auf
§ 16 Grund dieses Gesetzes oder einer nach Maßgabe
Auskünfte einer Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als
Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter
(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träg.er der
auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von
und juristischen Personen und nicht.rechtsfähigen demjenigen, der als Begünstigter bez,eichnet ist,
Personenvereinigungen den zuständigen Behörden nicht erlangt werden, haftet der Träger der Auf-
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er- gabe; soweit der Träger der Aufgabe den Entschädi-
teilen. gungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe
a) der für die Ernährungs- und Landwirtschaft sowie über. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des
die Forst- und Holzwirtschaft zuständigen Behör- Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
den des Bundes und der Länder zur Vorbereitung (3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und
der auf Grund des § 1 oder auf Grund der §§ 5 die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind
und 6 für die in § 1 genannten Zwecke zu erlas- die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungs-
senden Rechtsverordnungen, gesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und all-
welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an- gemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Wei-
geordnet haben. sungen der zuständig:en Bundesbehörden für die in
§ 18 § 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; per-
sönliche und sächliche Verwaltungskosten werden
Härteausgleich nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Gemeindeverbandes sind vom Bund nicht zu er-
Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens- statten. Die Kosten einer für die in § 3 genannten
nachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzug,elten ist, Zwecke erforderlichen Maßnahme fallen dem Träger
ist <:~ine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn der Aufgabe (§ 10 Abs. 7) zur Last.
und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom
unbilliger ffärten gebot1en erscheint. Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden
der Aufgabe verpflichtet. Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu lei-
stenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän-
§ 19 genden Einnahmen sind die Vo;rschriften über das
Haushalts11echt des Bundes anzuwenden. Die für die
Zustellungen Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
Für Zusl1ellungen durch die Verwaltungsbehörden desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-
gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- ständigen obersten Landesbehörden übertragen
gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes
in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts- zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusam-
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I menhängenden Einnahmen die landesrechtlichen
S. 17) mit folgender Maßgabe: Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der
1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel- zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-
lung gemäf den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal- wendet werden.
tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die § 22
Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-
Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung
oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-
öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs- schrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 5 oder 6 erlas-
zustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch senen Rechtsvierordnung oder gegen eine auf Grund
öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollzieh-
Ruhdfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen bare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhand-
und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen lung im Sinne des WirtschaftsstrafgesetZies 1954, so-
gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
folgenden Tage als bewirkt. Tatbestand auf di1ese Vorschrift verweist.
2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-
schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch § 23
Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti- Verletzung der Auskunftspflicht
gung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-
tümer oder Besitzer zu übermitteln. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 16
§ 20 1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
Rechtsmittelbeschränkung
2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen,
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die
über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer Entnahme von Proben v,erweigert.
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
nung sind die Berufung gegen ein Urteil und die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-
Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung ahndet werden.
des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das § 24
Urteil oder die andere Entscheidung des Verwal-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
tungsgerichls vor Eintritt der Voraussetzung des
§ 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt worden ist. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
§ 21 seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-
ter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes
Kosten betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt
(1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän- mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-
den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses straft.
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1081
(2) Handcll der Tü tcr gegen Entgelt oder in der b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-
Absicht, sich oder einem anderen zu bereichern oder ständig sind, die zuständige oberste Landes-
einen anderen zu schüdigcn, so ist die Strafe Ge- behörde oder die in der Rechtsverordnung
fängnis bis zu ZW('t Jahren; daneben kann auf Geld- bestimmte Behörde.
strafe erkannt W<!rdcn. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
§ 26
oder GcschüJt.sgcheimnis, das ihm unter den Vor-
aussetzungen dC's Absatzes 1 bekcmntgeworden ist, Änderung des Wirtscbaitsstraigesetzes
unbefugt verwt:rfd. In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung
(3) Die Tc1t wird nur intf Anlrag des Verletzten des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstra.fgesetz
verfolgt. 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
§ 25 Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. Dezember
Zuständige Verwaltungsbehörde 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Num-
mer 10 eingefügt:
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist „ 10. § 22 des Gesetzes über die Sicherstellung der
Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-
§ 16 Abs. 1 bis 3,
wirtschaft vom 24. August 1965 (Bundesgesetz-
a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen blatt I S. 938)".
worden sind, der Bundesminister,
§ 27
b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen
worden sind, die zuständige oberste Landes- Einschränkung der Grundrechte
behörde oder die von der Landesr,egierung Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
bestimmte Stelle; nung (Artik,el 13 des Grundgesetzes) wird nach
2. bei Zuwiderhandlungen g egen eine nach den §§ 1,
1 Maßgabe dieses Ges,etzes eingeschränkt.
3, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder ge-
gen eine auf Grund einer solchen Rechtsverord-
§ 28
nung ergangene Verfügung,
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung Inkrafttreten
zuständig sind, der Bundesminister oder die in Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, dung in Kraft.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs
(Verkehrssicherstellungsgesetz)
Vom 8. Oktober 1968
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Än-
derung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs
vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 784) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur Sicherstel-
lung des Verkehrs vom 24. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 927) in der gemäß Artikel 1 des vor-
genannten Änderungsgesetzes unter Berücksichti-
gung des Artikels 66 des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Oktober 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Gesetz
zur Sicherstellung des Verkehrs
(Verkehrssicherstellungsgesetz)
Erster Abschnitt 1. den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung
von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen,
Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
2. die Zulassung, die personelle Besetzung und die
§ 1 Reihenfolge der Instandsetzungen von Verkehrs-
mitteln sowi~ über die technischen Anforderungen
Gegenstand von Rechtsverordnungen an Verkehrsmittel,
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforder- 3. die Begründung, Erweiterung oder Beschränkung
lichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbe- von Betriebs- und Beförderungspflichten,
sondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und
der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch 4. das Verhalten bei der Benutzung von Verkehrs-
Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über mitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen so-
wie die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege,
1. die Benutzung und den Betrieb einschließlich der -anlagen und -einrichtungen zu benutzen.
Ausrüstung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anla-
gen und -einrichtungen, (3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
2. die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung 1. Verkehrsunternehmen auch Umschlags- und Spe-
der Beförderung von Personen und Gütern, des ditionsunternehmen sowie Unternehmen der La-
Umschlags und der An- und Abfuhr sowie über gerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
die Behandlung von Gülern im Verkehr, 2. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbun-
3. die Beschrlinkun~J der Veräußerung oder der denen Nebenleistungen, insbesondere Umschlags-
sonstigen rechtsueschüftlichen Uberlasstmg von und Speditionsleistungen sowie Leistungen der
ihrer Zweckbestimmung zugeführten Verkehrs- Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
mitteln an Gebietsfremde (§ 4 Abs. 1 des Außen- 3. Verkehrsanlagen und -einrichtungen auch Um-
wirtschaftsgesetzes). schlags- und Speditionsanlagen und -einrichtun-
(2) Für die in Absatz 1 qenannten Zwecke können gen sowie Anlagen und Einrichtungen von Unter-
durch Rechtsverordnung Vorschriflen auch erlassen nehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr
werden über dienen.
Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1083
§ 2 können, der bis zu 30 vom Hundert unter den An-
Voraussetzungen und Grenzen schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem
der Rechtsverordnungen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
fungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Voraussetzung
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er- für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich
lassen werden, im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und
1. um eine Gefährdung des lebenswichtigen Ver- für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften
kehrs zu beheben oder zu verhindern und oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine
2. wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßi- liche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preis-
gen Mitteln erreicht werden kann. risiko übernommen hat.
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das uner- (4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3 ein
läßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind
zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungs- bei der Feststellung des Einheitswertes des gewerb-
freiheit der Beteiligten so wenig wie möglich ein- lichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue-
gegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamt- rung maßgebenden Wert, vermindert um den nach
wirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-
zusetzen.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach
Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes an- § 5
gewandt werden. Zuständigkeiten
zum Erlaß von Redttsverordnungen
§ 3
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4
Redttsverordnungen erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung
über Buchführungs- und Meldepflichten kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister
genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrs- für Verkehr übertragen.
mittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4
Buchführungs- und Meldepflichten über Verkehrs-
erläßt der Bundesminister für Verkehr, wenn die
leistungen und über die Leistungsfähigkeit von Ver-
Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Er kann
kehrsunternehmen begründet werden.
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates auf
§ 4 1. die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittel-
Redttsverordnungen über Bevorratungen behörden,
(1) Durch Rechtsverordnung können zu den in§ 1 2. die Landesregierungen, auch mit der Ermäch-
genannten Zwecken für Unternehmen, die Eigen- tigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
tümer oder Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen übertragen:
und -einrichtungen sind, Vorschriften über die Be- § 6
vorratung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen
und Geräten erlassen werden. Der Umfang der Be- Zustimmungsbedürftigkeit
vorratung ist darauf zu beschränken, daß die Ver- der Rechtsverordnungen
wendung der Verkehrsmittel, -anlagen und -einrich- (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
tungen bei Ausfall der Versorgung mit Bau- und des Bundesministers für Verkehr nach § 1 bedürfen
Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten vorüber- nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre
gehend weiter möglich ist. § 2 Abs. 2 findet Anwen- Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine
dung. Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zu-
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann stimmung des Bundesrates möglich.
vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die (2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3
Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder bedürfen Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4
sonstige Gewährleistungen · bis zu einer im jähr- nicht der Zustimmung des Bundesrates.
lichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie
im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den § 7
Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur
Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erfor- Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
derlich ist, um eine unzumutbare Belastung der (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,
Betroffenen auszuschließen. 3, 4 und 5 Abs. 2, die bei Eintritt der Voraussetzung
des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
(3) Für Wirtschaftsgüter des. Umlaufvermögens,
die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bun- sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in
desregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des
statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Ein- Bundesministers für Verkehr sind ferner aufzuhe-
kommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem ben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies
Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden verlangen.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Rechtsverordnungen der Landesregierungen Eigentum jedoch nur, sofern der Verbrauch, ein
oder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von langandauernder Gebrauch oder die Durchfüh-
nachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund rung wesentlicher Veränderungen der Sache oder
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 erlassen die Vornahme erheblicher Aufwendungen für sie
werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverord- wahrscheinlich ist,
nung außer Kraft. 3. die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -an-
§ 8 lagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern,
Verfügungen wiederherzustellen oder neue Verkehrsmittel,
-anlagen und -einrichtungen zu bauen,
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
des Bundesministers für Verkehr nach den §§ 1, 3 4. Änderungen vorhandener Verkehrsmittel, -anla-
und 4 können vorsehen, daß der Bundesminister für gen und -einrichtungen zu unterlassen,
Verkehr zu ihrc)r Ausführung Verfügungen erläßt, 5. bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrs-
wenn sich der zu r!rforschende Sachverhalt oder die mitteln, -anlagen und -einrichtungen besondere
Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheiten Auflagen über technische Anforderungen zu er-
auf mehr .als ein Land erstrecken und der Zweck füllen,
der Rechtsverordnungen durch eine Weisung nach 6. Leistungen nach den Nummern 1 bis 5 und nach
Artikel 85 Abs. 3 des Crundgesetzes und durch Absatz 1 vorzubereiten.
Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht (3) Die Deutsche Bundesbahn untersteht hinsicht-
rechtzeitig erreicht WC'rden kann. lich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den
Weisungen des Bundesministers für Verkehr.
Zweiter Abschnitt (4) Für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffent-
lichen Verkehrs gilt hinsichtlich ihres Verkehrs mit
Sicherstellung durch Leistungen Schienenfahrzeugen einschließlich des Schienen-
ersatz- und -ergänzungsverkehrs Absatz 1 entspre-
§ 9 chend. Sie können ferner zu sonstigen Leistungen
Leish.mgspflichtige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ver-
pflichtet werden. Die Verpflichtung nimmt der Bun-
(1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen- desminister für Verkehr vor, soweit es sich nicht
bahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau- um Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr handelt.
und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren
Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigen- (5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des
tümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen nichtöffentlichen Verkehrs) können durch den Bun-
und -einrichtungcn sowie Führer von Verkehrs- desminister für Verkehr zur Erbringung von Ver-
mitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 kehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu
für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet. sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden.
(2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für (6) Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften
die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des des § 453 des Handelsgesetzbuches, der Eisenbahn-
§ 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet. Verkehrsordnung, der Eisenbahn-Befähigungsord-
nung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung oder
sonstiger für den Bau oder den Betrieb der Eisen-
§ 10
bahnen geltenden Rechtsverordnungen entgegen-
Leistungspflicht der Eisenbahnen stehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur
(1) Die Deutsche Bundesbahn ist gegenüber den gefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn der
Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Bundesminister für Verkehr genehmigt hat, daß die
Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, genannten Vorschriften bei der Erbringung der Lei-
verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, stungen nicht eingehalten zu werden brauchen. Der
Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen • Bundesminister für Verkehr kann die Genehmigung
zu erbringen. nur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der
Verteidigung unumgänglich notwendig ist.
(2) Die Deutsche Bundesbahn kann durch den
(7) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-
Bundesminister für Verkehr zu sonstigen Leistungen
verpflichtet werden. Sie kann insbesondere ver- desminister der Verteidigung regeln durch Rechts-
pflichtet werden, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in
welcher Weise Verkehrsleistungen nach den Ab-
1. ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrs- sätzen 1 und 4 für Zwecke der Streitkräfte erbracht
anlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungs- werden und wie die Eisenbahnen und die Streit-
anlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen kräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen
Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder zusammenarbeiten. Die Rechtsverordnung kann be-
Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich be- stimmen, daß und inwieweit Schäden, die bei der
schränkten Nutzung zu überlassen, Benutzung der Eisenbahnen durch die Streitkräfte
2. ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungs- entstehen, unter Berücksichtigung der durch diese
mittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen Ver- Benutzung herbeigeführten besonderen Gefahren
kehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mit- abweichend von gesetzlichen Haftpflichtbestimmun-
gebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränk- gen zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften
ten Nutzung oder zu Eigentum zu überlassen, zu auszugleichen sind.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1085
(8) Der Bundesminister für Verkehr kann seine (2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über die
Befugnisse nach den Absätzen 4 bis 6, soweit sie Art der Verwahrung und über die Verwendung ver-
Zwecken der Verteidigung dienen, durch Rechtsver- bunden werden.
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz § 14
oder teil weise auf Bundesbehörden übertragen.
Verkehrsräumung,
§ 11
Standort- und Wegeänderungen
Leistungspflicht der Baulastträger (1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Ver-
kehrsmitteln können verpflichtet werden, diese zu
(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und ihrem Schutz nach einem zu bezeichnenden Ort zu
Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Ge- bringen und dabei einen bestimmten Weg zu be-
wässl'rn einschließlich Häfen können verpflichtet nutzen. Die Verpflichtung kann auch darauf erstreckt
werden, werden, daß zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatz-
1. ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen teile mitgeführt werden. Ferner kann die Verpflich-
zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wieder- tung auferlegt werden, die Verkehrsmittel am be-
herzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrs- zeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines
wege, -anlagen und -einrieb Lungen zu bauen, bestimmten Gebietes zu verwenden.
2. Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anla- (2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrs-
gen und -einrichtungen zu unterlassen, einrichtungen können verpflichtet werden, diese
3. bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrs- ganz oder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort
wegen, -anlagen und -einrichtungen besondere zu bringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Auflagen über technische Anf ordcrungen zu er-
(3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach
füllen.
§ 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von
(2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehr- Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen wor-
verwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben den sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden
unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes Verkehrsmittel und -einrichtungen nur mit Zustim-
ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach mung der zuständigen Anforderungsbehörde ver-
§ 5 Abs. 3 und das Ein vernehmen nach § 36 Abs. 3 pflichtet werden.
Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behör-
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und
den der Bundeswehrverwaltung mit den zur Aus- 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Ermächti-
führung des Absatzes 1 zuständigen Behörden her-
gung des Bundesministers für Verkehr zulässig.
zustellen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 dürfen
§ 12 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grund-
Erweiterte Leistungspflicht gesetzes angewandt werden.
von Verkehrsunternehmen
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Be- § 15
triebs- und Bcfördcnmgspllicht unterliegen, können Auskünfte
hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebens-
wichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur
-anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverord-
des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ver- nungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natür-
pflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Vertei- lichen und juristischen Personen und nichtrechts-
digung unumgänglich notwendig ist und die Voraus- fähigen Personenvereinigungen den zuständigen
setzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Behörden auf Verlangen die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf Planungen für die Herstellung oder
§ 13 Änderung von Verkehrsanlagen und -einrichtungen.
Verwahrungspflichten (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- Einholung von Auskünften beauftragten Personen
und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und Straßen- sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume sowie
fahrzeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmittel des Auskunftspflichtigen zu betreten,
Verkehrsanlagen und -einrichtungen können ver- dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
pflichtet werden, sowie in die geschäftlichen und technischen Unter-
lagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.
1. verschlossene Schriftstücke, die Zwecken dieses
Gesetzes dienen, anzunehmen, ungeöffnet zu ver- (3) Die zuständigen Behörden können die Vor-
wahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten führung von Verkehrsmitteln an einem von ihnen
Voraussetzungen von ihrem Inhalt Kenntnis zu zu bestimmenden Ort verlangen und dem Aus-
nehmen, kunftspflichtigen aufgeben, alle Änderungen der
2. Fernmeldemittel sowie Gegenstände, die ,der mitgeteilten Tatsachen anzuzeigen.
Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen, (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
anzunehmen, zu verwahren und erst beim Vor- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
liegen der festgesetzten Voraussetzungen zu ver- deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
wenden. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
1/.eichneten ;\ ngehöri~Jen d<)r Gefahr straf gerichtlicher 2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-
Vcrlolgun~J odt!r eines Verfahrens nach dem Gesetz schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch
über Ordnunqswidri~Jkeil.en aussetzen würde. Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfer-
(5) Die nc1ch dc)n Absützcn 1 bis 3 erlangten tigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-
Kennlni!,S<' und Unterld~Jcn dürfen nicht für ein tümer oder Besitzer zu übermitteln.
Bestcuerun~Jsvcrlc1hren od<~r ein Steuerstrafverfah-
ren vnw<!ncld WC'rd<'n. Di() Vorschriften der §§ 175, § 19
179, urn /\ bs. 1 und de:s ~ 1H9 der Reichsabgaben-
ordnung C1lH)r H!'isl.i.inds- 11nd Anzeigepfüchten ge- Ausfühmng des Gesetzes
~J(•niihi~r d(!ll Fincrnl.Üml<'rn qc~ILcn insoweit nicht.
für Verteidigungszwecke
(1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Dritler Abschnitt mmgen obliegt für die in § 1 genannten Zwecke
1. dem Bund hinsichtlich
VerwaHungsverfohren
a) der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes, ausgenommen den Schie-
nenersatz- und -ergänzungsverkehr der nicht-
Interessenausgleich bundeseigenen Eisenbahnen,
(l) B<·i d!~J Durch Iüh ru ng di(:Sc~s Gesetzes und der b) der Seeschiffahrt,
auf Crund dieses Cc~sctzes erlassenen Rechtsverord- c) der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasser-
nungen ist darauf t1inz11wirkcn, daß die Interessen straßen und den mit ihnen in Verbindung
der i.iuf Verkehrsleistungen angewiesenen zivilen stehenden schiffbaren Gewässsern, ausgenom-
und militärischen Stellen sowie die der Verkehrs- men die Häfen,
und BaulasttrJDer im Rahmen der Gesamtplanung d) des Verkehrs mit Luftfahrzeugen,
für die Landesverteidigung angemessen berücksich-
tigt und ausgeglichen werch'.n. e) der Bundeswasserstraßen,
f) Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenver-
(2) Bei Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes kehrs, soweit sie über den Bereich eines Lan-
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen des hinausgehen,
Rechtsverordnungen isl darauf Rücksicht zu nehmen,
daß d(~r Verkehrsablauf und die Entwicklung der 2. im übrigen den Ländern, einschließlich der Ge-
Verkehrsunternehmen und Verkehrsanlagen nicht meinden und Gemeindeverbände, im Auftrage des
mehr beeinlrächtigt werden, als dies im übergeord- Bundes.
neten Verteidigungsinteresse notwendig ist.
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß
§ 17
die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
setzes kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen
Vorsorge Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge- Gemeindeverbänden wahrgenommen werden.
meindeverbändP J1aben die personellen, organisato-
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann die
rischen und miJlericllen Vorausselzungen zur Durch-
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1
führung der Maßnc1}1men zu schaffen, die für die in
Buchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs
§ 1 gPn,mnt<~n Zwecke erforderlich sind.
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über-
§ l8 tragen. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
wird insoweit als Bundesoberbehörde tätig.
Zustellungen
(4) In Ländern, in denen in den Gemeinden und
Für Zustellung<m durd1 die Verwaltungsbehörden
Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten
gelten die Vorsehrillen des Verwaltungszustellungs-
gesetzes vorn 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen
in der Fusstm~J des § lBl der Verwaltungsgerichts- Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) oder des Gemeindeverbandes.
mit folgender Maßgabe: (5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die-
1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach
lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal- Absatz 1 Nr. 2 von den Ländern, einschließlich der
tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrage
Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift- des Bundes ausgeführt werden, übt der Bundes-
liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung minister für Verkehr die Befugnisse der Bundes-
oder -- auch wenn die Voraussetzungen für eine regierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus.
öffentliche Zustellung nüch § 15 des Verwaltungs- Der Bundesminister für Verkehr kann diese Befug-
zustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch nisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85
öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden
Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
und geeigneten Weise vorgenommen werden. In nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
diesen Füllen gilt die Zustellung mit dem auf die bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt. wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1087
oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung (3) Die zuständige Behörde kann sich geeigneter
von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zu- Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane für
stimmung des Bundesrates erlussen worden sind. die Wahrnehmung einzelner Aufgaben bedienen.
(6) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Arti- (4) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1
kel 86 des Grundgesetzes erläßt der Bundesminister bis 3 wahrzunehmen haben, sind nach § 1 der Ver-
für Verkehr. ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat
nichtbeamteter Personen in der Fassung der Be-
(7) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt kanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I
durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses S. 351) zu verpflichten.
Gesetzes zusUindigen Behörden. Die Rechtsverord-
nung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; dies § 22
gilt nicht, soweit sie Zus-Uindigkeiten der bundes- Rechtsmittelbeschränkung
eigenen Verwaltung n~gelt oder wenn die Voraus-
setzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über
Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf die-
(8) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 sem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die
kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Ver- Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
ordnungen geregelt und dubei bestimmt werden, gegen eine andere Entscheidung des Gerichts aus-
daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Ver- geschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3
ordnungen besondere Stellen einzurichten sind. vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die
(9) Soweit Behörden der Deutschen Bundesbahn , andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor
nach Absatz 7 oder 8 zu zuständigen Behörden be- Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 verkündet
stimmt oder ihnen Befugnisse nach § 10 Abs. 8 über- oder zugestellt worden ist.
tragen werden, unterstehen sie den Weisungen des
Bundesministers für Verkehr. Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Kosten
§ 20
Ausführung des Gesetzes § 23
für die Zwecke nach§ 9 Abs. 2 Entschädigungen
Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 (1) Leistungen nach den §§ 10 bis 12 sind in sinn-
Abs. 2 genunnten Zwecke obliegt hinsichtlich der gemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des Bundes-
Deutscheri Bundesbahn dem Bund, im übrigen den leistungsgesetzes abzugelten. § 25 des Bundes-
Ländern als eigene Angelegenheit. leistungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß auf
Verlangen den Eigentümern ein Vorschuß zu lei-
sten ist, wenn sie auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3,
§ 21
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 12 zu baulichen
Mitwirkung von Vereinigungen Maßnahmen verpflichtet sind.
und Hilisorganen (2) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-
(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
kann bestimmt werden, daß Rechtsverordnung, die nicht nach Absatz 1 abzu-
1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper- gelten ist, eine Enteignung dar, ist eine Entschädi-
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt
die Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, bei der sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im
Ausführung der Rechtsverordnungen beratend Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an
mitwirken, soweit Interessen der Verkehrswirt- einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches
schaft betroffen sind, Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung
unter gerechter Abwägung der Interessen der All-
2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz gemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
oder teilweise uuf Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Ver- (3) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige
kehrs wahrnehmen, übertragen wird. Die Körper- verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erlassenen Rechtsverordnung oder in einer auf
unterstehen insoweit den Weisungen der in der Grund dieses Gesetzes oder in einer nach Maßgabe
Rechtsverordnung bestimmten Behörde. einer Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als
Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der bezeichnet, so ist die Entschädigung von dem Träger
Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von
Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts- erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; so-
verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge- weit der Träger der Aufgabe den Entschädigungs-
nannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. berechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen
Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über.
der zuständigen Behörde, die Verbände und Zu- Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des Ent-
sammenschlüsse insoweit uuch deren Aufsicht. schädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Auf die Feslsetzung von Entschädigungen und Fünfter Abschnitt
die Verjühnmg von Ansprüchen nach den Absätzen 1
und 2 sind die §§ ]4, 49 bis 63 und 65 des Bundes- Straf- und Bußgeldvorschriften
leistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei
treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die § 26
Behörden, die die Verpflichtung zur Leistung nach Zuwiderhandlungen
den §§ 10 bis 12 ausgesprochen oder entschädigungs- gegen Sicherstellungsmaßnahmen
pflichtige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 an-
geordnet haben. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-
strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-
(5) Absatz 4 gilt nicht, soweit sich die Entschädi- lässig
gung für eine Leistung nach Tarifen bemißt.
1. gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1,
3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen
§ 24 eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
Härteausgleich ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder
Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens- 2. eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig,
nachteil zugefügt, der nicht nach § 23 abzugelten nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig er-
ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, bringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auf-
wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum erlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwider-
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. handelt oder eine Auflage nicht erfüllt.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger
der Aufgabe verpflichtet. § 27
(3) § 23 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
§ 25
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
Kosten einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
(1) Der Bund tri:igt die Kosten der Maßnahmen, trauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist,
die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän- unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem
den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und all- fen bestraft.
gemeinen Verwaltungsvorschriften sowie durch Wei- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
sungen der zuständigen Bundesbehörden für die in Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
§ 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; per- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
sönliche und sächliche Verwaltungskosten werden fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines ein fremdes Geheimnis, namentlich ein ·Betriebs-
Gemeindeverbandes sowie die ihnen erwachsenden oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
Kosten, welche allgemein auf Grund dieses Gesetzes aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen unbefugt verwertet.
Rechtsverordnungen von Eigentümern und Besitzern
von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
selbst getragen werden müssen, sind vom Bund nicht verfolgt.
zu erstatten. § 28
. (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund Ordnungswidrigkeiten
zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes
zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nahmen sind an den Bund abzuführen. fahrlässig
(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten- 1. eine Verpflichtung nach § 13 über die Annahme,
den Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen- die Verwahrung, die Kenntnisnahme, die Ver-
den Einnahmen sind die Vorschriften über das wendung oder eine mit der Verpflichtung ver-
Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für bundene Auflage nicht erfüllt,
die Durchfühnmq des Haushalts verantwortlichen 2. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1
Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu- eili Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten
stü.ndigen oberslc:n Landesbehörden übertragen und Ort bringt oder dabei einen anderen als den
zulassen, dc1ß cn!I die für Rechnung des Bundes zu bestimmten Weg benutzt oder gegen die Ver-
leistenden AusqcJben und die mit ihnen zusammen- pflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatz-
hängenden Einndhmen die Jandesrechtlichen Vor- teile mitzuführen oder das Verkehrsmittel an
schriften über clie Kassen- und Buchführung der zu- dem bezeichneten Ort zu belassen oder innerhalb
ständigen UindPs- und Gemeindebehörden ange- eines bestimmten Gebietes zu verwenden, ver„
wendet werden. stößt,
Nr. 70 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1089
3. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 verteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten
Verkehrseinrichlun~Jen nicht an den bezeichneten ist, können diese Organisationen von den Vor-
Ort bringt oder geqen die Verpflichtung, zusätz- schriften über das Verhalten bei der Benutzung
lich(~ Betriebsslolfe oder Ersatzteile mitzuführen abweichen; bei Abweichungen von den Vorschriften
oder die Verkehrseinrichtung un dem bezeich- über die Benutzung und über die Verpflichtung, be~
neten Ort zu belassen, verstößt oder stimmte Verkehrswege zu benutzen, haben sie das
4. entgegen § 15 eine Auskunft nicht, nicht richtig, Benehmen mit den zuständigen Behörden her-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt zustellen.
oder eine sonstige ihm nach § 15 obliegende oder (3) Rechtsverordnungen nach § 1 können bestim-
auferlegte Verpflichtung verletzt. men, daß Kraftfahrzeuge, deren Zugehörigkeit zu
den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Organisationen sich nicht aus dem amtlichen Kenn-
buße bis zu zwanziqtausend Deutsche Mark ge- zeichen ergibt, ein besonderes Kennzeichen zu füh- .
ahndet werden.
ren haben.
§ 29
(4) Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sach-
Zuständige Verwaltungsbehörde leistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundes-
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 leistungsgesetz oder nach § 12 des Ersten Gesetzes
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnunqswidrigkeiten ist über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
bei Zuwiderhandlungen gegen gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen
nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge-
1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- setzes erlassenen Rechtsverordnungen in Wider-
gangen sind, die Behörde, die die Verfügung spruch stehen. Die Leistungsverpflichtungen sind zu
erlassen hat, erfüllen, wenn und soweit es möglich ist.
2. eine nach den §§ l, 3 oder 4 erlassene Rechts- (5) Durch Vereinbarung des Bundesministers für
verordnung oder gegen eine auf Grund einer Verkehr mit dem Bundesminister für das Post- und
solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, Fernmeldewesen wird geregelt, in welcher Weise
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu- und in welchem Umfang die Deutsche Bundespost
ständig sind, mit ihren Verkehrsmitteln Verkehrsleistungen er-
der Bundesminister für Verkehr oder die in bringt und ihre Verkehrsmittel, -anlagen und -ein-
der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, richtungen für vom Bundesminister für Verkehr
bestimmte Aufgaben zur Verfügung stellt.
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-
ständig sind,
§ 31
die zuständig€~ oberste Landesbehörde oder
die in der Rechtsverordnung bestimmte Änderung von Gesetzen
Behörde. (1) In § 1 des Gesetzes zur weiteren Verein-
fachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf-
gesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
Sechster Abschnitt
rung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. De-
Schi ußvorschriiten zember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende
Nummer 9 eingefügt:
§ 30 ,,9. § 29 des Gesetzes zur Sicherstellung des Ver-
Ausnahmen und Sonderregelungen kehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
s. 927),".
(1) Die Streitkräfte, der Bundesgrenzschutz, die (2) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 21 Abs. 1 des Stra-
Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes und ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
die Deutsche Bundespost sind von Verpflichtungen machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses S. 837) und der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bundes-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenom- gesetzbl. I S. 709 und 710) werden nach dem Komma
men, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. hinter den Worten „Wegen oder Plätzen" die Worte
Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des ,,für Zwecke der Verteidigung" eingefügt.
Bundesleistungsgesetzes zum Gebrauch in Anspruch
genommenen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrich- § 32
tungen. Der Bundesminister für Verkehr wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Einschränkung der Grundrechte
des Bundesrates weitere Ausnahmen zuzulassen. Die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-
(2) Rechtsverordnungen über die Benutzung von
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Verkehrswegen, -c1nlagcn und -einrichtungen (§ 1
Abs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Benutzung und die Verpflichtung zur Benutzung be- § 33
stimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) gelten für
die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Hamburg-Klausel
Organisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen. Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt
Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
abgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag, erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von
betreffend den Ubergang der Wasserstraßen von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer
den Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen Länder anzupassen.
- Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12
des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-
gesetzbl. I S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage § 35
mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Aufhebung von Vorschriften
Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichs-
Die Verordnung zur Bekämpfung von Notständen
gesetzbl. 1929 lI S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen im Verkehr vom 19. September 1939 (Reichsgesetz-
Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai blatt I S. 1851) wird aufgehoben.
1951 (Bundes~Jesetzbl. T S. 352) -- bleiben unberührt.
§ 34 § 36
Stadtstaaten-Klausel Inkrafttreten
Die Senate der Uinder BremE'n und Hamburg Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
werden ermächU~JI, die mtf Grund dieses Gesetzes dung in Kraft.
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968 1091
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 8. Oktober 1968
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
W d rcnzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 14 l) .in Verbindung mit Artikel 129 Abs. l des
<~ru ndgcsetzcs für die Bundesrepublik Deutschland
w i rcl bt~kanntgemacht:
Dc~1 durch das Gesetz vom 18. Härz 1904 vorge-
sehene~ Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeidHm tritt ein für die
1. in dc~r Zeit vom 16. bis 20. Oktober 1968 in Berlin
sta1Jfindende „Ausstellung der Bürowirtschaft
Berlin 1968",
2. in der Zeit vom 31. Januar bis 9. Februar 1969 in
fü)rlin stattfindende „Internationale Grüne Woche
Berlin 1969",
3. in der Zeit vom 8. bis 16. März 1969 in Berlin
stattlindende „Internationale Boots- und Freizeit-
schau Berlin 1969" mit Internationaler Börse des
11
Tourismus",
4. in der Zei.t vom 27. Mai bis 1. Juni 1969 in Berlin
stal.Lfindcnde „Pharmazeutische und medizinisch-
technische Ausstellung".
Bonn, den 8. Oktober 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
1092 Bundesgt~setzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
l3undes~·esetzblatt 1949/50 bis 1967
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,- DM
Teil I Teil II
1'.bl 26,--DM 1951 9,-DM
l!J:i) 26,-- DM 1952 26,-DM
1D:i:; 47,-DM 1953 21,-DM
Jq:j,j 21,- DM 1954 38,-DM
l 9:>:> 29,-DM 1955 31,-DM
1();i(i 36,-DM 1956 52,-DM
1957 52,-DM 1957 S5,-DM
195H 31,--- DM 1958 31,- DM
195() 31,-DM 1959 52,-DM
1%0 39,-DM 1960 68,-DM
19bl 70,-DM 1961 68,-DM
1%2 36,-DM 1962 72,-DM
19b3 43,-DM 1963 62,-DM
19G·1 43,-DM 1964 75,-DM
1%5 75,-DM 1965 75,-DM
196G 45,-DM 1966 66,-DM
1%7 65.-DM 1967 78.-DM
Die Prnise verstehen sich einschließlich Versandspesen und 50/o Mehrwertsteuer
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,-DM 1951 3,-DM
1952 3,-DM 1952 3,-DM
1953 6,-DM 1953 3,-DM
1954 3,-DM 1954 6,-DM
1955 3,-DM 1955 3,-DM
195b 3,-DM 1956 6,-DM
1957 6,-DM 1957 6,-DM
19:iB 3,-DM 1958 3,-DM
1959 3,-DM 1959 6,-DM
1%0 3,-DM 1960 9,-DM
1%1 6,-DM 1961 6,-DM
1962 3,-DM 1962 6,-DM
19fü 3,-DM 1963 6,-DM
1964 3,-DM 1964 6,-DM
1965 6,-DM 1965 6,-DM
196G 3,-DM 1966 6,-DM
1967 6,-DM 1967 6,--DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 . . . . . . . 13,- DM
Die Preisf; verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,5 0/o Mehrwertsteuer.
Herausgeber: Der Bundesminisl(;r· der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.
Das Bundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinguu(Jen für Teil III durch den Verlaq.
BP.zuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u (J s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k e je ,rnqefanqc,ne 16 Seilen 0,40 DM qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 99 ocfor nach ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnun~J. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.