104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung
Vom 21. Januar 1968
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Ver- 3. § 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom
2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt ge- „a) von Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
ändert durch Artikel II des Dritten Gesetzes zur in Verbindung mit § 13, nach § 11 Abs. 3 so-
Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts wie nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11
(3. NOG-KOV) vom 28. Dezember 1966 (Bundes- Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 13 des Bundes-
gesetzbl. I S. 750), wird mit Zustimmung des Bundes- versorgungsgesetzes,
rates verordnet: sowie von Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1
Artikel 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn
sie mit der orthopädischen Versorgung im
Die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit Zusammenhang steht,".
in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 367) wird wie folgt geändert: 4. In § 2 Buchstabe b werden nach den Worten
1. § 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,orthopädischen Versorgung" die Worte:
„c) Ablehnung von Anträgen „oder mit den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3
auf Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundesversorgungsgesetzes"
in Verbindung mit § 13, nach§ 11 Abs. 3 so- eingefügt.
wie na-ch § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 13 des Bundes-
versorgungsgesetzes, Artikel 2
sowie auf Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
und 2 und auf Kostenersatz nach § 24 des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundesversorgungsgesetzes und § 32 des Ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren der setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
Kriegsopferversorgung, wenn sie mit der opferversorgung auch im Land Berlin.
orthopädischen Versorgung oder mit den
Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes im Zusammenhang
stehen,". Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2. § 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
1967 in Kraft.
„d) Entscheidungen über die Rückerstattung nach
§ 47 des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung, wenn Artikel 4
Leistungen nach § 2 zu Unrecht gewährt wor- In den Fällen, in denen bereits Entscheidungen
den sind,". ergangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zu-
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. ständigkeit.
Bonn, den 21. Januar 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1968 105
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 22. Januar 1968
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten- Artikel 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
22. Oktober 1965 (ßundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-
geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des nen in der nach dieser Verordnung geltenden Fas-
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundes- sung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei
gesetzbl. I S. 725), verordnet die Bundesregierung: die Paragraphenfolge zu ändern sowie Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 1
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung Artikel 3
über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 11. Juli Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417), geändert durch die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verordnung vom 25. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
S. 178), wird wie folgt geändert: beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
sung: Artikel 4
„Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
1968 in Kraft;". nuar 1968 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
101
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1968 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
22. 1. 68 Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien 101
Bundesgesetzbl. III 800-7
21. 1. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegs-
opferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Bundesgesetzbl. III 833-4
22. 1. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den
Mutterschutz für Beamtinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Bundesgesetzbl. III 2030-2-2
22. 1. 68 Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen 106
Bundesgesetz-bl. III 2030-2-2
Dieser Nummer liegen für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-
verzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1967, bei.
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes iiber Bergmannsprämien
Vom 22. Januar 1968
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Berg-
mannsprämien in der Fassung vom 19. Dezember
1963 {Bundesgesetzbl. I S. 984) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über Bergmannsprämien un-
ter Berücksichtigung der Finanzgerichtsordnung vom
6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) und des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über Bergmannsprämien vom 22. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1347) bekanntgemacht.
Bonn, den 2.2. Januar 1968
Der Bundesminister der; Finanzen
Strauß
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über Bergmannsprämien
in der Fassung vom 22. Januar 1968
§ 1 anzuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme
Personenkreis der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen
an Lohnsteuer.
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage
beschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 weg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfah-
Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes ren gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenord-
vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) be- nung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 2
zeichneten leitenden Angestellten. ist der Einspruch gegeben.
§ 2 § 4
Höhe der Bergmannsprämie Steuerrechtliche
Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Deutsche Mark und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
und wird für jede unter Tage verfahrene volle der Bergmannsprämien
Schicht gewährt. Die Bergmannsprämien gelten weder als steuer-
pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-
§ 3 steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder
Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits-
Gewährung der Bergmannsprämien losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des
die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs- Lohns oder Gehalts.
zei traum unter Tage verfahrenen vollen Schichten
festzustellen und die darauf entfallenden Berg-
§ 5
mannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns- Ubertragbarkeit der Bergmannsprämien
prämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entneh- übertragbar.
men und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in
einer Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt der
§ 5a
zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt
an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der überstei- Sondervorschriften
gende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem für Arbeitgeber des Steinkohlenbergbaus
Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, und des Eisenerzbergbaus
aus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. Die vom (1) Der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe der
Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die Summe der Beträge, die im Laute eines Kalender-
vom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind jahrs zur Auszahlung von Bergmannsprämien an
Mindereinnahmen an Lohnsteuer. die im Steinkohlenbergbau und im Eisenerzbergbau
(2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für beschäftigten Arbeitnehmer entnommen oder vom
die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei finden Finanzamt erstattet worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2
die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entspre- und 3), zuzüglich zehn vom Hundert dieses Betrages
chende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann bean- spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres an das
tragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber Finanzamt, an das er die Lohnsteuer für seine Ar-
die Lohnsteuer abzuführen J;iat, die Bergmannsprä- beitnehmer abzuführen hat, zu zahlen und zugleich
mien durch Bescheid feststellt. Der Bescheid soll die über diesen Betrag eine Anmeldung abzugeben. Die
Höhe der Bergmannsprämien für den Lohnabrech- nach Satz 1 gezahlten Beträge erhöhen die Lohn-
nungszeitraum, die Berechnungsgrundlage und eine steuereinnahmen. Sie gelten nicht als Steuereinnah-
Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthal- men im Sinne des § 4 Abs. 1 des Länderfinanzaus-
ten. gleichsgesetzes 1961 in der Fassung vom 23. Juni
(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 869).
Bergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner (2) Gibt der Arbeitgeber bis zu dem in Absatz 1
Haftung sind die Vorschriften des § 38 des Einkom- Satz 1 genannten Zeitpunkt die Anmeldung nicht
mensteuergesetzes und die Vorschriften der Reichs- oder nicht vollständig ab, so setzt das Finanzamt
abgabenordnung über die Haftung entsprechend die nach Absatz 1 Satz 1 zu zahlenden Beträge durch
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1968 103
schriftlichen Bescheid fest. Als Fälligkeitstag für die § 7
Zahlung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit- Anwendu-ngszeitraum
punkt festzusetzen.
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt
(3) Im übrigen gellen die Vorschriften der Reichs- erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine
abgabenordnung und ihrer Nebengesetze entspre- nach dem 31. März 1967 verfahrene volle Schicht
chend. Gegen die Festsetzung der in Absatz 1 Satz 1 gewährt wird.
bezeichneten Beträge ist das Berufungsverfahren
gegeben.
§ 8
§ 6
Anwendung im Land Berlin
Ermächtigungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
erlassen, und zwar sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Dritten Uberleitungsgesetzes.
Gewährung der Bergmannsprämien und zur Be-
seitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen,
2. über die Regelung des Verfahrens bei der Ge- § 9*)
währung der Bergmannsprämien und über das Inkrafttreten
Abrechnungsverfahren,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
3. über die nähere Abgrenzung des Personenkreises,
dung in Kraft.
4. über die nähere Bestimmung der in § 2 verwen-
deten Begriffe.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut diesf~s Gesetzes in der jeweils •) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 22. Dezember 1956
geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung und Er-
Paragraphenfolge beka.nntzumadwn und dabei Un- gänzung des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 19. Dezember
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 983) und den in der vorangestellten
stimmigkeiten dPs Wortlauts zu beseitigen. Bekanntmachung genannten Gesetzen.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung
Vom 21. Januar 1968
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Ver- 3. § 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom
2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt ge- „a) von Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
ändert durch Artikel II des Dritten Gesetzes zur in Verbindung mit § 13, nach § 11 Abs. 3 so-
Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts wie nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11
(3. NOG-KOV) vom 28. Dezember 1966 (Bundes- Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 13 des Bundes-
gesetzbl. I S. 750), wird mit Zustimmung des Bundes- versorgungsgesetzes,
rates verordnet: sowie von Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1
Artikel 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn
sie mit der orthopädischen Versorgung im
Die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit Zusammenhang steht,".
in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 367) wird wie folgt geändert: 4. In § 2 Buchstabe b werden nach den Worten
1. § 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,orthopädischen Versorgung" die Worte:
„c) Ablehnung von Anträgen „oder mit den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3
auf Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundesversorgungsgesetzes"
in Verbindung mit § 13, nach§ 11 Abs. 3 so- eingefügt.
wie na-ch § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 13 des Bundes-
versorgungsgesetzes, Artikel 2
sowie auf Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
und 2 und auf Kostenersatz nach § 24 des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundesversorgungsgesetzes und § 32 des Ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren der setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
Kriegsopferversorgung, wenn sie mit der opferversorgung auch im Land Berlin.
orthopädischen Versorgung oder mit den
Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes im Zusammenhang
stehen,". Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2. § 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
1967 in Kraft.
„d) Entscheidungen über die Rückerstattung nach
§ 47 des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung, wenn Artikel 4
Leistungen nach § 2 zu Unrecht gewährt wor- In den Fällen, in denen bereits Entscheidungen
den sind,". ergangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zu-
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. ständigkeit.
Bonn, den 21. Januar 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1968 105
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 22. Januar 1968
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten- Artikel 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
22. Oktober 1965 (ßundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-
geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des nen in der nach dieser Verordnung geltenden Fas-
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundes- sung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei
gesetzbl. I S. 725), verordnet die Bundesregierung: die Paragraphenfolge zu ändern sowie Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 1
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung Artikel 3
über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 11. Juli Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417), geändert durch die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verordnung vom 25. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
S. 178), wird wie folgt geändert: beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
sung: Artikel 4
„Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
1968 in Kraft;". nuar 1968 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 22. Januar 1968
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-
nen vom 22. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 105)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Juli
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214) in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der oben
angeführten Änderungsverordnung und den Ände-
rungsverordnungen
vom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672),
vom 11. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417) und
vom 25. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 178)
ergibt.
Die Verordnungen sind auf Grund des § 80 Nr. 1
des Bundesbeamtengesetzes in der Fass.ung der Be-
kanntmachung V<'>m 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom
20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), erlassen wor-
den.
Bonn, den 22. Januar 1968
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
in der Fassung vom 22. Januar 1968
§ 1 (2) Dies gilt besonders
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwanger- 1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von
schaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärzt- mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten
lichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische
oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefähr- Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder be-
det ist. fördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha-
nischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbin- oder befördert werden, so darf die körperliche
dung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es Beanspruchung der werdenden Mutter nicht
sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich größer sein als bei Arbeiten nach Satz l•;
bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit wider-
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß,
rufen werden.
soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünf-
§ 2 ten Monats der Schwangerschaft täglich vier Stun-
den überschreitet;
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Be-
amtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und 3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr- hocken oder sich gebü.ckt halten muß;
denden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder 4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen
Dämpfon, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschüt- aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbeson-
terungen oder Lärm ausgesetzt ist. dere von solchen mit Fußantrieb;
Nr. 7 ~- Tug der Ausgabe: Bonn, den 1.Februar 1968 107
5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im geben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über
Sinne der Vorschriften über die Ausdehnung der den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten ent- verlängert sich diese Frist entsprechend.
stehen können, sofern die Beamtin infolge ihrer (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab-
Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in besonde- sätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
rem Maße der Gcf ahr einer Berufserkrankung
ausgesetzt ist.;
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach § 7
Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits- aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal
tempo, es sei denn, daß die Art der Arbeit und täglich eine Stunde, ist ~iner Beamtin auf ihr Ver-
das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten langen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden
Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesund- Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Ver-
heit der Beamtin oder des Kindes nicht befürch- langen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünf-
ten lassen; undvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der
8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefah- Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,
ren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu-
zu fai!en, ausgesetzt ist. ten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam-
menhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause
von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
§ 3
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbin- und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvor-
dung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heran- schriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet wer-
zuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder den.
Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Be-
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach stimmungen über Zahl, Lage und Dauer der
der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Still-
dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungs- räumen vorschreiben.
fähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen wer-
den.
§ 8
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu
den in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 ge- (1) Während ihrer Schwangerschaft und solange
nannten Arbeiten herangezogen werden. sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und
nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr
sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienst-
§ 4 leistung herangezogen werden.
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede
wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt. Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täg-
Das gleiche gilt für die Dienstversäumnis während lich oder über neunzig Stunden in der Doppelwoche
der Stillzeit (§ 7). hinaus geleistet wird.
§ 5 (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen wäh-
rend ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen,
Wird eine Beamtin während ihrer Schwanger- abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen
schaft oder solange sie stillt, mit Arbeiten beschäf- beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche ein-
tigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, mal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Aus- vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nacht-
ruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten be- ruhe gewährt wird.
schäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr
Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dien- (4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründe-
stes zu geben. ten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor-
schriften zulassen.
§ 6
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand § 9
bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mit- (1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder Unter-
teilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Ent- haltszuschuß (ohne die mit Rücksicht auf den
bindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorge- Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienst-
setzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer aufwandsentschädigung) die Versicherungspflicht-
Hebamme vorlegen. grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeich- nicht überschreiten, erhält zu den im Zusammenhang
neten Zeitraums vor der EntbiRdung ist auf Ver- mit der Entbindung entstehenden Aufwendungen
langen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines einen Pauschbetrag von fünfundsiebzig Deutsche
Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeug- Mark. Bei Mehrli1;gsgeburten ist der Betrag mehr-
nis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung an- fach zu zahlen.
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Der Pauschbetrag ist von der Kasse zu zahlen, Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinar-
die in dem in Betracht kommenden Zeitraum die verfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
Dienstbezüge oder den Unterhaltszuschuß zahlt. (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
(3) Steht einer Beamtin ein Pauschbetrag nach bleiben unberührt.
§ 198 der Reichsversicherungsordnung zu, so wird
kein Pauschbetrag nach Absatz 1 gewährt. Das gilt § 11
auch, wenn für eine Beamtin ein Pauschbetrag als In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als
Familienhilfe nach § 205 a der Reichsversicherungs- drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser
ordnung zusteht. Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht aus-
zulegen.
§ 10
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb § 12
von vier Monaten nach der Entbindung darf die Ent- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
lassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese
wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese
Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zu-
rückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die § 13 *)
Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.
zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 19. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214).
des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen e.rqibt
sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeich-
ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf neten Verordnungen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver 1 a g: Bund€sanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Im ßezugsprei<; ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 8 /o.
Das Bundesqcsetzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ans!ert1qunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (ßu11desqesetzbl. I S. 437) nuch Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
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