1049
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1968 Nr. 68
Tag In h a 1 t Seite
1. 10. 1968 Neufassung des Berlinhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049
Bundesiieselzbl. III 610-6-5
Bekanntmachung
der Neufassung des Berlinhilfegesetzes
Vom 1. Oktober 1968
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 833) wird nachstehend der
Wortlaut des Berlinhilfegesetzes unter Berücksich-
tigung
a) des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfege-
setzes vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 77),
b) der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(Bundesgest)tzbl. I S. 1477),
/
c) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berlin-
hilfegesetzes vom 14. Dezember 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 1221),
d) des Dritten Steueränderungsgesetzes 1_967 vom
22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334) und
e) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlin-
hilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 833)
bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Oktober 1968
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Berlinhilfegesetz
in der Fassung vom 1. Oktober 1968
(BHG 1968)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I §
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Artikel III
Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Investitionszulage
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Artikel I Abschnitt II
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Steuererleichterungen
und Arbeitnehmervergünstigungen
§
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers .... Artikel IV
Kürzungsanspruch cles westdeutschen Unternehmers 2 Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Beschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . . 3 und Körperschaitsteuer
Ausnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und
Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer 5 Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Herstellung in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei
Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Bemessungsgrundlcige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Einkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Ursprungsbescheinigung, Berlin-Beleg . . . . . . . . . . . . 8
Behandlung von Organgesellschaften und verbun-
Verscndungs- und Bclörderungsnachweis . . . . . . . . 9
denen Unternehmen . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Buchmäßiger Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Ein-
Verfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 kommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . 25
Wegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer Ermäßigung der Lohnsteuer bei Zuzug von Arbeit-
in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 ·nehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Artikel V
Artikel II
Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West)
Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen
und Ertrag Vergünstigung durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Ergänzende Vorschriften ....................... . 29
Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens ................... . 14 Artikel VI
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude und Eigen- Ermächtigungsvorschriften 30
tumswohnungen ............................... . 14 a
Rücklage für dus Vorratsvermögen ............. . 15
A b s c h n i tt III
Steuerermäßigung Jür Darlehen zur Finanzierung
Anwendungsbereich 31
von betrieblichen In veslitionen ................ . 16
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von Baumaßnahmen ........................... . 17 A b s c h n i tt IV
Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer . 18 Geltung im Land Berlin ........................ . 32
Nr. bB Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968 1051
Abschnitt I § 2
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei Kürzungsanspruch
den Steuern vom Einkommen und Ertrag, des westdeutschen Unternehmers
Gewährung einer Investitionszulage
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem
Berliner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist
er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
Artikel I um 4,2 vom Hundert des ihm für diese Gegenstände
in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn
Vergünstigungen bc~i der Umsatzsteuer
die Gegenstände in Berlin (West) hergestellt wor-
den sind und aus Berlin (West) in das übrige Bun-
§ 1 desgebiet gelangt sind.
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers (2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West)
hergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung
(l) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west- im übrigen Bundesgebiet als Teile verwendet, so ist
deutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so der auftraggebende westdeutsche Unternehmer be-
ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
steuer um 4,2 vom Hundert des für diese Gegen- 4,2 vom Hundert des Entgelts zu kürzen, das auf
stände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die diese Gegenstände entfällt, wenn die Gegenstände
Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden besonders berechnet worden sind.
sind und aus Berlin (West) in das übrige Bundes-
gebiet gelangt sind. (3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werk-
leistungen, die in einer Bearbeitung oder Verarbei-
(2) Hat ein Berliner UnLenwhmer bei einer Werk- tung von Gegenständen bestehen, durch einen Ber-
lieferung im übri~Jen Bu ndesgebiel an einen west- liner Unternehmer in Berlin (West) ausführen lassen,
deutschen Unl.ernehmer in Berlin (West) hergestellte so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-
Gegenstände als Teile verwendet, so ist er berech- steuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese Werk-
tigt, die von ihm ~Jeschuldcle Umsatzsteuer um leistung in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,
4,2 vom Hundl~rl. des mif di<'.'-iC: Cegenstände entfal- wenn die Gegenstände in Berlin (West) bearbeitet
lenden Entgelts zu kürzen, wenn diP Gegenstände oder verarbeitet worden sind und aus Berlin (West)
besonders berechnet. wonkn sind. in das übrige Bundesgebiet gelangt sind.
(3) Hat ein Berliner Unt.errn·hmerWerkleistungen, (4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem
die in einer Bearbeitung oder Verc1rbeitung von Ge- Berliner Unternehmer Gegenstände gemietet oder
genständen bestehen, für einen westdeutschen Un- gepachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschul-
ternehmer in Berlin (West) crnsgeführl, so ist er be- dete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für
rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um die Uberlassung dieser Gegenstände in Rechnung
4,2 vom Hundert des für diese Leistungen verein- gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände
b2.rten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezem-
in Berlin (West) bearbeitet oder verarbeitet worden ber 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind
sind und aus Berlin (West) in das übrige Bundes- und im übrigen Bundesgebiet genutzt werden.
g.ebiet gelangt sind.
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die er
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west- nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) her-
deutschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder gestellt hat, einem westdeutschen Unternehmer
verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschul- (Verleiher) zur Auswertung (Uberlassung der
dete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des für die Massenkopien an Dritte) im übrigen Bundesgebiet
Uberlassung dieser Gegenstände vereinbarten Ent- überlassen, so ist der westdeutsche Unternehmer be-
gelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
Berliner Unternehmer nach d<:)m 31. Dezember 1961 4,2 vom Hundert des ihm für die Uberlassung der
in Berlin (West) hergestellt worden sind und im Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts zu
übrigen Bundesgebiet genutzt werden. kürzen.
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die er (6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach
nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) her- den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 sind belegmäßig
gestellt hat (§ 6 Abs. 3), einem westdeutschen Un- (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10 Abs. 2) nachzuweisen.
ternehmer (Verleiher) zur Auswertung (Uberlassung
der Massenkopien an Dritte) im übrigen Bundesge-
§ 3
biet überlassen, so ist er berechtigt, die von ihm ge-
schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des für Beschränkung auf den Unternehmensbereich
die Uberlassung der Auswertung vereinbarten Ent-
gelts zu kürzen. Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur
gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Liefe-
(6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines
den vorstehenden /\ bsäl.zen 1 bis 5 sind beleg- Unternehmens und für das Unternehmen des west-
mäßig (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10 Abs. 1) nachzu- deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2
weisen. Nr. 4 bleibt unberührt.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 4 (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
Ausnahmen, Einschränkungen ordnung bestimmen, daß die Kürzungen nach § 1
Abs. 1 oder nach § 2 Abs. 1 auf die Lieferungen von
(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Gegenständen bestimmter Art nicht anzuwenden
werden nicht gewährt für die Lieferung oder den sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Exi-
Erwerb folgender Gegenstände: stenz derjenigen westdeutschen Wirtschaftszweige
1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik gefährdet würde, die Gegenstände gleicher Art lie-
nicht mehr lebender Künstler; fern.
2. Gebrauchtwaren;
§ 5
3. Antiquitäten;
4. Briefmarken;
Berliner Unternehmer,
westdeutscher Unternehmer
5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),
auch synthetische, sowie Gegenstände in Ver- (1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Ge-
bindung mit diesen• Steinen, ausgenommen Dia- setzes ist
mantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem 1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in
Teil aus Industriediamanten); Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen
6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Bundesgebiet belegenen Betriebstätten, soweit
Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen; nicht die Vorschrift des Ab~atzes 2 Nr. 2 Anwen-
7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form dung findet;
von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren 2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstättie eines
aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im
(hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetal- übrigen Bundesgebiet oder im Ausland hat.
len oder Edelmetallegiemngen überzogen sind);
(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses
8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen,
Gesetzes ist
die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr
als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cad- 1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im
mium enthalten, in Form von Roh- und Halb- übrigen Bundesgebiet hat, mit seinen im übrigen
material und von Fertigfabrikaten, außer Druck- Bundesgebiet belegenen Befriebstätten;
gußerzeugnissen; 2. eine im übrigen Bundesgebiet beLegene Betrieb-
9. Quecksilber; stätte eines Berliner Unternehmers, wenn sie das
Umsatzgeschäft mit einem anderen Berliner Un-
10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle und
ternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hat;
NE-MetaJlegierungen, soweit nicht unter den
Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Roh-, 3. eine im übrigen Bundesgebiet belegene Betrieb-
Alt- und Abfallmaterial, die nicht von einem stätte eines Unternehmers, der seine Geschäfts-
Berliner Unternehmer durch Raffinieren, Legie- leitung außerhalb des übrigen Bundesgebiets und
I
ren, Gießen, Walzen, Pressen (ausgenommen Berlins (West) hat;
Paketieren) oder Ziehen in Berlin (West) be- 4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine
arbeitet oder verarbeitet worden sind; politische Partei im übrigen Bundesgebiet, auch
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 nicht für ihr Unternehmen ausgeführt worden
(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikate sind.
zur Trinkbranntweinherstellung (ausgenommen
Essenzen), die nicht in einer Betriebstätte in Ber- § 6
lin (West) in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt Herstellung in Berlin (West)
worden sind.
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,
(2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1 wird nicht ge- wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in
währt für den Erwerb folgender Gegenstände: Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-
1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat- genstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,
massen) und Kernpräparate (geschälte oder zer- es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)
kleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeichnen,
Aprikosenkerne, Pfirsichkeme); Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstel-
len von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamt-
2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über heiten und das Anbringen von Steuerzeichen gelten
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikate
zur Trinkbranntweinherstellung (ausgenommen (2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch
Essenzen), soweit sie nicht unter Absatz 1 Nr. 11 einen Berliner Unternehmer liegt auch dann vor,
fallen. wenn dieser sie durch einen anderen Berliner Unter-
nehmer ausführen läßt.
(3) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1
finden bei Zigaretten jeweils nur auf das um ein (3) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt,
Drittel gekürzte Entgelt Anwendung. wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in Ber-
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968 1053
liner Atelierbetrieben und die technischen Leistun- desgebiet) im Bundesgebiet zu führen. Aus dem son-
gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Mas- stigen Beleg muß sich mindesten[; die handels-
senkopien) ausschließlich in Berliner filmtechnischen übliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände,
Betrieben durchgeführt worden sind (§ 1 Abs, 5, § 2 der Tag der Versendung oder Beförderung und das
Abs. 5). Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahn oder Lastkraft-
§ 7
wagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Ver-
sicherung des Ausstellers enthalten, daß die An-
Bemessungsgrundlage gaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunter-
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört lagen gemacht wurden, die im Bundesgebiet nach-
nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz- prüfbar sind.
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden.
Versteuert der Berliner Unternehmer seine Umsätze (2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 be-
nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr- zeichneten Gegenstände im übrigen Bundesgebiet
wertsteuer), so sind die Kürzungen nach den §§ 1 genutzt oder ausgewertet werden, ist durch eine Be-
und 2 vom Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer vor- scheinigung des westdeutschen Unternehmers zu er-
zunehmen. Entsprechendes gilt für die Kürzung nach bringen, aus der auch der Zeitraum. der Nutzung
§ 13. oder Auswertung hervorgehen muß.
(2) Berechnet der Berliner ·Unternehmer die Um- . (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen
satzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§§ 19, 20 auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch an-
des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer]), so dere Belege geführt wird.
treten in § 1 und § 13 an die Stelle der vereinbarten
Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Anstatt des § 10
vereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt
und der Tag der Vereinnahmung buchmäßig nach- Buchmäßiger Nachweis
zuweisen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7). (1) Der buchmäßige Nachweis nach § 1 Abs. 6 ist
(3) Bei einem W echsd der Besteuerungsart dür- nur dann erbracht, wenn aus den im Bundesgebiet
fen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch ge- geführten Büchern des Berliner Unternehmers ein-
nommen werden. deutig und leicht nachprüfbar hervorgehen
1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
§ 8 der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn
Ursprungsbescheinigung, Berlin-Beleg bearbeitet oder verarbeitet worden sind;
(1) Der Nachweis, daß die in das übrige Bundes- 2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder Ver-
gebiet gelangten Gegenstände in Berlin (West) her- arbeitung des Gegenstandes mit einem Hinweis
gestellt sind (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 2 Abs. 1, 2, 4 auf die darüber ausgestellte Bescheinigung des
und 5), ist von dem westdeutschen Unternehmer Senators für Wirtschaft, Berlin (§ 8);
durch eine von dem Senator für Wirtschaft, Berlin, 3. der Lieferer und der Tag der Lieferung an den
ausgestellte Ursprungsbescheinigung zu führen. Der Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und
Berliner Unternehmer hat diesen Nachweis durch der Tag der Werkleistung an den Berliner Unter-
eine als „Berlin-Beleg" gekennzeichnete Ausferti- nehmer, wenn der Berliner Unternehmer den Ge-
gung der Ursprungsbescheinigung zu führen. Der genstand nicht selbst hergestellt oder selbst be-
Senator für Wirtschaft, Berlin, erteilt die Ausferti- arbeitet oder verarbeitet hat;
gung unter den gleichen Voraussetzungen und in
4. der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen
der gleichen Weise wie die für den westdeutschen
Leistung im. übrigen Bundesgebiet (Name, Be-
Unternehmer bestimmte Ausfertigung. Der Unter-
nehmer hat diese Belege zur Prüfung durch das zeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs, An-
Finanzamt jederzeit bereitzuhalten. schrift);
5. der Tag der Versendung oder der Beförderung
(2) Für den N a.chweis, daß Gegenstände in Ber- des gelieferten oder im. Werklohn bearbeiteten
lin (West) bearbeitet oder verarbeitet worden sind oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis
(§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3), gilt Absa.tz 1 entsprechend. auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Be-
lege (§ 9);
§ 9
6. die Zeit, während der die vermieteten oder ver-
Versendungs- und Beförderungsnachweis pachteten Gegenstände (§ 1 Abs. 4) im übrigen
(1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 4 und Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 1 Abs. 5)
§ 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände in das im übrigenBundesgebiet ausgewertet (aufgeführt)
übrige Bundesgebiet gelangt sind, ist durch einen worden sind, unter Hinweis auf die darüber aus-
Versendungsbeleg (Frachtbrief, Posteinlieferungs- gestellte Bescheinigung des westdeutschen Un-
schein und dergleichen oder deren Doppelstücke) ternehmers (§ 9 Abs. 2);
oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg 7. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die
(z. B. Bescheinigung des vom Unternehmer beauf- Rechnungsdurchschrift.
tragten Spediteurs, Versandbestätigung des Liefe-
rers, Empfangsbestätigung der Betriebstätte oder (2) Der buchmäßige Nachweis nach § 2 Abs. 6 ist
des Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen Bun- nur dann erbracht, wenn aus den im Bundesgebiet
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
geführten Bücbern des westdeutschen Unternehmers § 13
eindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen
Besonderer Kürzungsanspruch
1. die Menge und die hm1delsübliche Bezeichnung für Unternehmer in Berlin (West)
der GegcnsUindc, die erworben oder im Werk-
(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach dem
lohn heMbei Let oder vernrbeitet worden sind;
Umsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zuständig
2. der Licferer oder der Leistende; ist (§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) und
3. der Ort der Herstellung oder der Werkleistung deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuer-
mit einem Hinweis crnf die darüber ausgestellte gesetzes [Mehrwertsteuer]) im laufenden Kalender-
Bescheinigung des Senators für ·wirtschaft, Berlin jahr 200 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, sind
(§ 8) j unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1 und 2 be-
rechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Voran-
4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im übri- meldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) schul-
gen Bundesgebiet unter Hinweis auf den Fracht- den, um 4 vom Hundert des Entgelts für ihre im
brief oder andere Belege; gleichen Zeitraum bewirkten steuerpflichtigen Um-
5. die Zeit, während der die gemieteten oder ge- sätze zu kürzen. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deut-
pachteten Gegenstände (§ 2 Abs. 4) im übrigen sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind
Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 2 Abs. 5) im Gesamtumsatz lediglich Umsätze aus freiberuf-
im übrigen Bundesgebiet ausgewertet (aufgeführt) licher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des
worden sind; Einkommensteuergesetzes oder aus einer Tätigkeit
als Handelsvertreter oder Makler enthalten, so be-
6. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die
trägt der Kürzungsbetrag höchstens 1 200 Deutsche
empfangene Rechnung.
Mark im Kalenderjahr.
(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze aus
lässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-
freiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit
mäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
als Handelsvertreter oder Makler als auch andere
Umsätze enthalten, so kann hinsichtlich der erst-
§ l1 genannten Umsätze die Kürzung bis zur Höhe von
1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt
Verfahren bei der Kürzung
sich bei diesen Umsätzen ein niedrigerer Kürzungs-
(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 2 betrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann der nicht
sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder verbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200
Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer Deutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von
zu verrechnen. § l8 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 720 Deutsche Mark von der für die anderen Um-
Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) sätze geschuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden.
ist anzuwenden.
(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren
(2) Werden vereinbarte Entgelte gemindert, so Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000
sind die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 2 inso- Deutsche Mark übersteigt, können von ihrer Um-
weit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminde- satzsteuerschuld einen Betrag absetzen, dessen Höhe
rung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der wie folgt zu berechnen ist:
Steuerschuld für den Voranmeldungszeitraum (Ver-
Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-
anlagungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die
satzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetzbar
Entgelte gemindert werden.
wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages ge-
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte kürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als
Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die 200 000 Deutsche Mark.
Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unter-
nehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vor-
Artikel II
nehmen.
Vergünstigungen bei den Steuern
§ 12 vom Einkommen und Ertrag
Wegfall der Kürzungsansprüche
§ 14
Gelangen Gegenstände, für deren Erwerb An-
spruch a.uf die Kürzung nach § 2 besteht, nach Ber- Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
lin (West) zurück, ohne daß die Gegenstände im Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
übrigen Bundesgebiet einer Bearbeitung oder Ver- (1) St::merpflichtige, die den Gewinn auf Grund
arbeitung im Sinne des § 6 unterlegen haben, so ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
darf die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer bei den in Absatz 2 bezeichneten abnutzbaren Wirt-
nicht vorgenommen werden. Liefert der westdeut- schaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in
sche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Berlin (West) belegenen Betriebstätte gehören und
Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 die nach dem 31. Dezember 1969 angeschafft oder
nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr der An-
vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an schaffung oder Herstellung und in den vier folgen-
das Finanzamt zurückzuzahlen. den Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Ein-
Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1968 1047
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
i)t1l11111 u11d 13(',.(•id1111111q der l\()Chlsvorschrift
-~ Ausgabe irr deutscher Sprache ---
vom Nr./Seite
17. q_ fül V(!rord11u11g (EWC) Nr. 1439/68 der Kommission über die Fest-
sclz11n\J <In Pr~irnir:n, die den Abschöpfungen für Getreide und
J\11<1lz hinzugdügt W(,rden 18. 9. 68 L 228/2
17. '.J. fül Verordnung (EWC) Nr. 1440/68 der Kommission zur Änderung
r!{~r h<~i d{cr Ersl d !Jung Jii r Getreide ctnzuwendenden Berichti-
(J U ll~J 18. 9. 68 L 228/4
17. D. fiB Vcrord11unq (EWC) Nr. 1441/68 der Kommission über die Fest-
s<!l,.11119 der /\ bschiiplunqE!n bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 9. 68 L 228/5
17. 9. 6B Verordnung (.EWC) Nr. 1442/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (CWC) Nr. 1215/68 zur Festsetzung der Er-
sl<1tl ungen auf dem Schweinelleischsektor für den am 23. Sep-
lcmber 106B beginnenden Zeitraum 18. 9. 68 L 228/6
17. D. öB Verordnun~J (EWC) Nr. 1443/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ein fuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erz(•U~Jn issen zu erhebenden Abschöpfungen 18. 9.68 L 228/9
18. \J. b8 Vcronln ung (EWC) Nr. 1444/68 der Kommission zur Fest-
setzung der dtd Cdreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Wciz<:n oder Rog~icn anwendbaren Abschöpfungen 19. 9. 68 L 229/1
rn. 9. h8 V(:rordnung (EWC) Nr. 1445/68 der Kommission über die Fest-
.selzun~J der Priimien, die clcn Abschöpfungen für Getreide und
Mctlz hinzugdügl werden 19.9. 68 L 229/2
18. 9. b8 Verorclrrnnq (EWC) Nr. 1446/68 der Kommission zur Änderung
der lwi clc!r I:rsl,rllung für Gdreide anzuwendenden Berichti-
\Jlltl9 19.9. 68 L 229/4
18. 9. 6B Verordnun~J (EWC) Nr. 1447/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöplungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19.9. 68 L 229/5
lB. 9. fü3 Verordnung (EWC) Nr. 1448/68 der Kommission über die Fest-
sclzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 19.9.68 L 229/6
lB. 9. 68 Verordnung (EWC) Nr. 1449/68 der Kommission zur Festset-
:rnng der Erstr1ttung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
lür Weißzucker und Rohzucker 19.9. 68 L 229/7
JD. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1450/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen ,rnwendbaren Abschöpfungen 20.9.68 L 231/1
19. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1451/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mcdz hinzugefügt werden 20.9.68 L 231/2
19. 9. 6B Verordnung (EWG) Nr. 1452/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erslaltung für Cetreide anzuwendenden
Berichtigung 20.9.68 L 231/4
19. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1453/68 der Kommission zur Festset-
zung der lür Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 20.9. 68 L 231/6
19. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1454/68 der Kommission zur Änderung
der bc:i Reis und Bruchreis ctnzuwendenden Abschöpfungen 20.9.68 L 231/9
19. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1455/68 der Kommission zur Festset-
zung der Ersla!Jungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 20.9.68 L 231/11
19. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1456/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20.9.68 L 231/13
19. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1457/68 der Kommission zur Festset-
zung der A bschöplungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleis·ch ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 20.9. 68 L 231/14
20. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1458/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren _Abschöpfungen 21. 9. 68 L 232/1
20. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1459/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 9. 68 L 232/2
20. 9. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1460/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslallung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 21. 9. 68 L 232/4
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Die erhöhten Abselzungcn bemessen sich in diesem (2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüter nicht anzu-
Fall llc1ch den Herstellungskosten, die für den Aus- wenden, für die das Land Berlin vertraglich das mit
bau oder die fawcilcrung aufgewendet worden sind. der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom-
Absatz 1 S;itz 3 gilt entsprechend. Von dem Jahr an, men hat.
in dem erhüh l.c Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
vorgenommen werden künner.., ist der Restwert den § 16
Anschaffrmqs- oder Herstellungskosten des Gebäu- Steuerermäßigung für Darlehen
des oder der Ei~Jenturnswohnung oder dem an deren zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der
Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das
Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der
gesamte Gebäude oder die gesamte Eigentums-
Deutschen Industriebank, Berlin, unter den Voraus-
wohnung nach dem sich hiernach ergebenden Betrag
setzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren, er-
und dem für das Gebäude oder die Eigentumswoh-
mäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaft-
nung maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
steuer für den Veranlagungszeitraurn der Hingabe
(3) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen um zwölf vom Hundert der hingegebenen Darlehen.
1 und 2 können bereits für Teilherstellungskosten Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs ge-
im Jahr der TeilhersteJlung und in den beiden fol- geben worden, so ermäßigt sich die Einkommen-
genden Jahren geltend gemacht werden. Die Summe steuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungs-
der erhöhten Absetzungen nach Satz 1 und nach Ab- zeitra urns, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in
satz 1 oder 2 darf jedoch nicht höher sein als die dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.
Summe der erhöhten Absetzungen, die nach Ab-
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach
satz 1 oder 2 im Jahr der Fertigstellung und in den
Absatz 1 ist, daß die Darlehen
beiden folgenden Jahren zulässig gewesen wären.
1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht 2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Lauf-
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken zeit von mindestens acht Jahren haben und frühe-
dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr stens vorn Ende des vierten Jahres an jährlich
als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge- mit höchstens einem Fünftel des Darlehnsbetrags
bäude befindliche Wohnung untergestellt werden zurückzuzahlen sind und
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft- 3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
behandeln. Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender
Geschäftskredite ist unschädlich.
(5) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für
die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1, und bei Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der
Ausbauten und Erweiterungen, für die erhöhte Ab- Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung
setzungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen der Darlehen nicht stattfindet.
werden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b des (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft
Einkommensteuergesetzes nicht zulässig. und die Deutsche Industriebank, Berlin, haben die
Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von
Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiter-
§ 15
zugeben, die die Darlehen unverzüglich und un-
mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutz-
Rücklage für das Vorratsvermögen barer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund in Berlin (West) beiegenen Betriebstätte verwenden.
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder Die Wirtschaftsgüter müssen,
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und in 1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen
Berlin (West) eine Betriebstätte haben, können in gehören, mindestens drei Jahre nach ihrer An-
jedem der Wirtschaftsjahre, die in den Kalender- schaffung oäer Herstellung in einer in Berlin
jahren 1962 und 1963 enden, eine den Gewinn min- (West) belegenen Betriebstätte verbleiben,
dernde Rücklage bis zur Höhe von je siebeneinhalb
vorn Hundert des Werts bilden, mit dem ihr in 2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen
Berlin (West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-, gehören, in Berlin (West) errichtet werden.
Hilfs- und Betriebstoffe, halbfertige und fertige Er- Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West)
zeugnisse sowie Waren) in der Bilanz ausgewiesen steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisie-
ist. Die Rücklc1gen dürfen am Schluß des Wirt- rung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in
schaftsjahrs, das im Kalenderjahr 1963 endet, insge- Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank
surnt fünfzehn vorn Hundert des Werts nicht über- Aktiengesellschaft und die Deutsche Industriebank,
steigen, mit dem das in Bc)rlin (West) befindliche Berlin, haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur
Vorratsvermögen in der Bilanz dieses Wirtschafts- zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Be-
jahrs ausgewiesen ist. Die Rücklagen sind in den darf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke ge-
Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1970 deckt, so können die Berliner Industriebank Aktien-
enden, mit mindestens je einem Viertel gewinn- gesellschaft und die Deutsche Industriebank, Berlin,
erhöhend aufzulösen. den Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968 1057
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darlehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-
Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar lehen nach den vertraglichen Vereinbarungen
an Unternehrnen zur Verwendung zu den in Ab-
1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der
satz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind.
im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit ent-
Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder sprechen, zu tilgen oder
Körperschäftstcuer ist in diesen Fällen weitere Vor-
aussetzung, daß sich der Darlehnsgeber und der 2. mit gleichen J ahresbeträgt..:n, bei denen sich bei
Darlehnsnehmer gegenüber der Berliner Industrie- gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufen-
bcmk Akticngcsellschdft oder der Deutschen Indu- den Tilgung der Zinsanteil verringert und der
striebank, Berlin, damit einvcrstunden erklären, Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen
daß diese die Verwendung der Darlehen zu den und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes
bezeichneten Zwecken und die Durchführung des in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind
Darlehnsvertrags überwacht. jedoch zulässig.
(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Körperschuftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen
mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an
Körperschaftsteuer nach § 17 fünfzig vom Hundert einen Bauherrn gegeben werden und von diesem
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht unverzüglich und unmittelbar
übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen er-
geben würde. 1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung
des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kredit- oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
institute im Sinne des Gesetzes über das Kredit- (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz),
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881).
2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung
der dort bezeichneten Bauvorhaben
§ 17 verwendet werden. Für di e Anwendung des Ab-
1
satz,es 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Dar-
Steuerermäßigung für Darlehen liehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-
zur Finanzierung von Baumaßnahmen schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver- eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach
zinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Dar-
Jahren zur Förderung des Baues von Wohnungen lehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen,
in Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den die nach Ablauf von zehn Jahren seit der Hingabe
Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkom- des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder
mensteuer oder Körperschafbteuer für den Veran- Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind je-
lagungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom doch unschädlich.
Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an-
Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach zuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche
§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes Mark für jede geförderte Wohnung nicht über-
ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind steigen.
die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzu-
setzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind
unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nenn- auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der
betrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gewährt werden.
Zinssatz von höchstens fünfeinhalb vom Hundert Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin hat die Dar-
auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn lehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Ber-
die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb liner Kreditinstituten, an Bauherren weiterzugeben,
veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur
Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein- Finanzierung der in Absatz 2 bezeichneten Bauvor-
kommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran- haben verwenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt
la.gungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, Berlin hat sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu
in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf
sind. an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt,
so kann die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin den
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver- Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.
zinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde-
stens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des Um- (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
baues, der Erweiterung, der Modernisierung und Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf
der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer
gewiihren, ermäßigt sich unter den Voraussetzun- oder Körperschaftsteuer nach § 16 fünfzig vom
gen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaft-
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum steuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßi-
der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen gungen ergeben würde.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Ab- gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beförderung
satz 2., /\ bsc!lz ] Sc1tz 1 und in den Absätzen 4 und 5 von Personen gegen Entgelt dienen oder an Selbst-
bczcidm<·ten Voraussetzungen ist eine Bescheini- fahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwen-
qunn ·(fos Senill.ors für Bau- und Wohnungswesen, det werden. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaf-
Berlin., odPr d<!r von ihm bestimmten Stelle vorzu- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b
§ 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), 800 Deutsche
Mark nicht übersteigen und die einer selbständigen
Anwendung der §§ 16 und 17 Bewertung und Nutzung fähig sind, wird eine In-
durch Arbeitnehmer vestitionszulage nicht gewährt.
Besteh! cL:1s Einkommen ganz oder teilweise aus
(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach
Einkünften <1us nichtselbständiger Arbeit, von denen
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-
ein St(\lWri.ihzug vorgenommen wird, und liegen die
güter angeschafft oder hergestellt worden sind (bei
Vorausselzungcn des § 46 Abs. l und 2 des Ein-
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-
k.ommensl.<!uergcsetzcs nicht vor, so kann die Ver-
jahr: nach Ablauf des Ka.lenderjahrs, in dem das
anlagung zur Anwendung der Vorschriften der
Wirtschaftsjahr endet, in dem die Wirtschaftsgüter
§§ 1G und 17 bcantn!gt werden; § 46 Abs. 2 Ziff. 6
angeschafft oder hergestellt worden sind), durch das
Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuer-
für den Antragsteller für die Besteuerung nach dem
gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnah-
men an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
gewährt. Personengesellschaften wird die Investi-
Artikel III
tionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die
ln vestitionszulage einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-
künfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung
§ 19
der Investitionszulage kann nur innerhalb von drei
(1) Unternehmer .im Sinne des § 2 des Umsatz- Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt
steuergesetzes (Mehrwertsteuer), die in Berlin werden.
(West) einen Betrieb (eine Betriebstütte) haben, kön- (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage
nen für die nach dem 30. Juni 1968 angeschafften durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszu-
oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt- lä.ge ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schaftsgüter des Anlagevermögens eine Investitions- des Bescheids fällig.
zulage erhalten. Die Investitionszulage beträgt
10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- (5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-
lungskosten der im Kalenderjahr angeschafften oder zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für
hergestellten Wirtschaftsgüter. Sie erhöht sich für ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen
abnutz bare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage- haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-
vermögens, zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.
Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-
1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte) des ver- schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-
arbeitenden Gewerbes - ausgenommen Bauge- sung der Investitionszulage berücksichtigt worden
werbe unmittelbar oder mittelbar der Ferti- sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-
gung dienen, auf 20 vom Hundert der Anschaf- fung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Be-
fungs- oder Herstellungskosten; für nach dem triebstätte) in Berlin (West) verblieben sind. Das
30. Juni 1968 und vor dem 1. Januar 1971 ange- Finanzamt fordert den Betrag durch schriftlichen
schaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter tritt Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzahlung der
an die Stelle des Satzes von 20 vom Hundert ein Investitionszulage entsteht,
Satz von 25 vom Hundert;
1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung
2. die aussdiließlich der Forschung oder Entwicklung nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,
im Si nnc des § 51 Abs. l Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4
mit der Auszahlung der Investitionszulage;
des Einkommensteuergesetzes dienen, auf 30 vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- 2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten
kosten. Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre seit
ihrer Anschaffung oder Herstellur1g in einem Be-
Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr
trieb (einer Betriebstätte) in Berlin (West) ver-
abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an
blieben sind,
die SteHe des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr,
das im Kakmderjuhr endet. mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus
dem Betrieb (der Betriebstätte) in Berlin (West).
(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab-
nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt
zum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieh- seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-
sUitte) in Berlin (West) gehören und mindestens gesetzes zu verzinsen.
drei Jahre nach ihrer Ansdwffung oder Herstellung (6) Die Investitionszulage gehört nicht zu den
in einem solchen Betrieb (einer solchen Betriebstätte) Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
verbleiben. Für Persone11krc1ftfohrzeug.e wird eine In- Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs-
nur gewährt, wenn sie im eigenen oder Herstellungskosten.
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968 1059
(7) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betrieb-
der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs- stätten entfällt; die veranlagte Körperschaftsteuer
gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent- ermäßigt sich außerdem um 3,2 vom Hundert dieser
sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah- in dem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus Berlin
lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren. (West) im Sinne des § 23 Nr. 2. Ist der Steuerpflichtige
Gegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5 ist Mitunternehmer im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein-
der Einspruch gegeben. kommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in
Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen
auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs- Betriebstätten des Unternehmens, an dem der
akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist.
gegeben. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten meh-
§ 20 rerer Gewerbetriebe in Berlin (West), so wird die
(gestrichen) Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den Be-
triebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in
Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern
beschäftigt worden ist.
Abschnitt II
Steuererleichterungen
§ 22
und Arbeitnehmervergünstigungen
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Artikel IV bei Zuzug von Arbeitnehmern
Einkommensteuer (Lohnsteuer) Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-
gen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West)
und Körperschaftsteuer
nach dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begrün-
§ 21 den und dort eine nichtselbständige Beschäftigung
für einen zusammenhängenden Zeitraum von min-
Ermäßigung der veranlagten
destens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Ein-
(1) Bei natürlichen Personen, die künfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus die-
ser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert.
1. seit mindestens 4 Monaten vor dem Ende des
Veranlagungszeitraums ihren ausschließlichen
Wohnsitz in Berlin (West) haben oder § 23
2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Einkünfte aus Berlin (West)
Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin
(West) haben und dort veranlagt werden oder Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die- 1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land-
ses Gesetzes zu haben --- ihren gewöhnlichen und Forstwirtschaft;
Aufenthalt in Berlin (West) haben, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Be-
ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, so- triebstätte in Ber.lin (West) erzielt worden sind.
weit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von
des § 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten Betriebstätten) in Berlin (West) und an anderen
im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergeset- Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betrieb-
zes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der stätten in Berlin (West) der Teil des Gesamt-
Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. gewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in
dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betrieb-
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen stätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitneh-
und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung mer gezahlt worden sind, zu der Summe der
und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betrieb-
ermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer, stätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-
soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne den sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind
des § 23 entfällt, um 20 vom Hundert und um 3,2 die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuer-
vom Hundert der in dem Einkommen enthaltenen gesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsge-
Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23. winne im Sinne des § 16 des Einkommensteuer-
(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus- gesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der
setzungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne
oder mehrere Betriebstätten Pines Gewerbebetriebs eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte
in Berlin (West) unterhalten, in denen während des des anteiligen Betriebsvermögens, die für die
Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde
insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt gelegt werden;
worden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkom- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie
mensteuer um 30 vom Hundert oder die veranlagte aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit
Körperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweit sie erzielt worden sind;
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
4. Einkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit, wenn (2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem
der Arbeilslohn oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die
a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis be- dungen organisatorischer, finanzieller oder wirt-
zogen wird. Wird im Rahmen einer solchen schaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die
Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorüber- Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder
gehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb
bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne dieses Unternehmens abweichend von dem bei der
dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren aus- Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.
schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-
BE~i Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer- hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt Verbindungen ergeben hätte.
leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten
seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin § 25
(West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit
Berechnung der Ermäßigung
außerhalb von Berlin (West) ist jeweils höch-
der veranlagten Einkommensteuer
stens für die Dauer von zwölf Monaten anzu-
und Körperschaftsteuer
nehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläßlich
einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf (1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus
eine bE!stimmte Zeit oder auf die Zeit der Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamt-
Durchführung eines bestimmten Vorhabens betrag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche
begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) auf- Mark, so wird die Ermäßigung in vollem Umfang
halten; gewährt.
b) als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai- (2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften
sengeld oder andere I3r:züge und Vorteile aus aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten,
früheren Dienstleistungen zufließt; so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Berechnung der Ermäßigung
a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 des 1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuer- und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte
pflichtige nachweist, daß der Schuldner der aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag
Kapitalerträge seinen ausschließlichen Wohn- der Einkünfte,
sitz oder seine Geschi:lftsleitung und seinen 2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Ver-
Sitz in Berlin (West) hat; hältnis der nach dieser Vorschrift für die Er-
b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom- mäßigung zu berücksichtigenden· Einkünfte aus
mensteuergesetzes, wenn das Kapitalver- nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum
mögen durch Grundbesitz in Berlin (West), Gesamtbetrag der Einkünfte,
durch Rechte in Berlin (West), die den Vor- 3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im
schriften des bürgerlichen Rechts über Grund- Verhältnis der für die Ermäßigung zu berück-
stücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in sichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
ein Schiffsregister in Berlin (West) eingetra- Berlin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag
gen sind, gesichert ist; der Einkünfte
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im aufzuteilen. Dabei sind die Summe der für die Er-
Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer- mäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaft-
gesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die steuer zu berücksichtigenden Einkünfte aus Berlin
Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder (West) und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf
Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
ein öffentliches Buch oder Register in Berlin Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der
(West) eingetragen sind oder in einer in Berlin Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu
(West) belegenen Betriebstätte verwertet werden; berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000
Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung in vollem
7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommen-
Umfang gewährt.
steuergesetzes.
§ 24 (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer
Behandlung von Organgesellschaften oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als
und verbundenen Unternehmen abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-
(1) Organgesellschaften, deren Gewinn auf Grund sichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht
einer Gewinnabführungsvereinbarung bei der Ver- entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische
anlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaft- Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den
steuer dem Gewinn des beherrschenden Unterneh- Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-
mens hinzugerechnet wird, sind für die Ermittlung schaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Betrieb- beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die-
stätten in Berlin (West) erzielt worden sind (§ 23 sen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch
Nr. 2), als Bctriebstätten des beh2rrschenden Unter- Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den
nehmens anzusehen. Fällen der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuer-
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968 1061
gesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die gesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent-
darauf entfallende :Einkommensteuer von der Auf- gelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits-
teilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie
Berechnung der Ermi.ißigung nach den Grundsätzen gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des
des Absatzes 2 g2sondert berücksichtigt werden. Lohns oder Gehalts.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist der
§ 26 für eine Beschäftigung aus einem gegenwärtigen
Ermäßigung der Lohnsteuer Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn des Lohn-
abrechnungszeitraums. Arbeitslohn des Lolmabrech-
(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin
nungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der
(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 entfällt, ermäßigt sich
für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und
um 30 vom Hundert
sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungszeit-
1. -bei Arbeitnehmern, die raum zufließen. Steuerfreie Einnahmen mit Aus-
a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin nahme des Weihnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des
(West) haben oder Einkommensteuergesetzes), des Arbeitnehmer-Frei-
b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen betrags (§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes),
Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
haben und sich dort überwiegend aufhalten und Nachtarbeit (§ 34 a des Einkommensteuergeset-
oder zes) und der steuerfreien vermögenswirksamen Lei-
stungen (§ 12 Abs. 1 des· Zweiten Vermögens-
c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich
bildungsgesetzes) bleiben außer Betracht.
dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt in Berlin (West) haben; (3) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der
diesem Gesetz beigefügten Anlage. Ubersteigt die
2. bei sonstigen Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn
Bemessur..gsgrundlage die Beträge, bis zu denen
dem Umtausch durch die Lohnausgleichskasse in
nach der Anlage höchstens eine Zulage vorgesehen
Berlin (West) unterliegt.
ist, so wird eine Zulage nicht gewährt.
Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflich- (4) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen.
tig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt Er hat sie
es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten
1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-
die Voraussetzungen der Nui:nmer 1 erfüllt.
zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-
(2) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus lohn,
Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 andere Ein- 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs-
künfte aus nichtselbständiger J\rbeit, so gelten für zeiträumen jeweils für alle in einem Kalender-
die Berechnung der Ermüßigung die Vorschriften monat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu-
des § 25 entsprechend. sammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in
§ 27 dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs-
zeitraum
Ermäßigung der Lohnsteuer
bei Zuzug von Arbeitnehmern auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die Summe der
Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun- insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-
gen des § 26 Abs. l zu erfüllen, in Berlin (West) nach nehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung
dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begründen in einer Summe abzusetzen. Ubersteigt der zu ent-
und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für nehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an
einen zusammenhängenden Zeitraum von minde- Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der über-
stens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die steigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von
Lohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen
§ 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung ent- wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt.
fällt, um 30 vom Hundert. § 26 Abs. 2 gilt entspre- Die voril. Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 3),
chend.
die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 4) sowie
Artikel V etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen
mindern die Lohnsteuereinnahmen.
Vergünstigung für Arbeitnehmer
in Berlin (West) (5) Der Anspruch auf die Zulagen ist nicht über-
tragbar.
§ 28 § 29
Vergünstigung durch Zulagen Ergänzende Vorschriften
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be- (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
schäftigung in Berlin (West) aus einem gegen- der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-
wärtigen Dienstverhältnis beziehen (§ 23 Nr. 4 Buch- sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, so-
stabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte- weit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
rungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22, 26 vorgeschrieben ist.
und 27 eine Vergünstigung durch Gewährung von (2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das
Zulagen. Die Zulagen gelten weder als steuerpflich- Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer
tige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuer- abzuführen hat, die Zulage durch schriftlichen Be-
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
sdicid 1<'SI sdzl. Dc'r /\ n Lrnq ist bis zum Ablauf von der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von
zw<•i Mo,wl<'n nc1ch ckrn E11de des Zeitraums, für Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwal-
den die Zu lc1g<) ndch § 2H Abs. LJ Satz 2 auszuzahlen tungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar
ist, zu stellen; di<' Frisl kilnn auf Antrag verlängert a) über die Abgrenzung des begünstigten Per-
werden. l)ds Findnl'.cirnL lord<)rl zu Unrecht ausge- sonenkreises,
ZcJhlie Zulc1qen durch schriflJichcn Bescheid zurück,
b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Ein-
wenn es festslPllt, ddß die Voraussetzungen für die
künfte aus Berlin (West) einschließlich der
Gcwührung dPr Zt1lt1~Jen nicht vorgelegen haben.
darauf entfallenden Betriebsausgaben und
Der Jüicklord<!rt111gsc1nsprud1 e:nlsU!hl mit der Aus-
Werbungskosten,
zahlun~J der Zuld~J<'. Iir Vt'.rjährt in fünf Jahren.
Gegen die ßc)sdwidP nilch d(!n S2itzen l und 3 ist c) über die Zugrundelegung des durchschnittlich
der Einspruch 9eqebcn. bezogenen Arbeitslohns bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für Zulagen, wenn bei
(3) Ist eine Zult1ge durch Bescheid rechtskräftig kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs-
festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich- zeiträumen die Höhe des Arbeitslohns in dem
tet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe Zeitraum, für den die Zulagen auszuzahlen
des rechtskräfti~Jen Be!;cheids zu zahlen, wenn nicht sind, geschwankt hat;
das Fincmzc1mL die ZuldW! sPlbst auszahlt. Das
Finanzamt hat dem Arbeit~Jeber eine Abschrift des 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
rechtskräfl.igc!n ßt!sdwids zu übersenden. a) über eine Beschränkung der Haftung des Ar-
(4) Der Arbeil~Jeher Jrnflet für zu Unrecht gezahlte beitgebers für die Einbehaltung und Abfüh-
Zulagen. Das Finc1nz<1rnl lwl. ilUf Anfrage des Arbeit- rung der Lohnsteuer in den in § 26 Abs. 1
geben;_ Auskunft über diP Anwendung der Vorschrif- Nr. 1 und in § 27 bezeichneten Fällen,
ten über die C<,wiihrnnq d<'r Zulagen im einzelnen b) über die Behandlung der Fälle des § 26 Abs. 1
Fall zu erteilen. Nr. 1 Buchstaben b und c und des § 27 beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn,
(5) Der Arbeil~J<'IH'r h<1I iib('.r die für den einzel-
nen Lohnabrec:hnt1ngszPilr,!t1m gezahlten Zulagen c) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich, wenn
Aufzeichnungen zu lü h rt!n. Aus diesen Aufzeichnun~ in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und c
gen muß folg<!ndcs Zll <'rS('h(!n sc!irt: bezeichneten Fällen der Arbeitnehmer wäh-
rend eines Teils des Kalenderjahrs seinen aus-
1. die Namen der ArbeitnPhrrn~r,
schließlichen Wohnsitz oder -- in Ermange-
2. die jeweil irJe Bc1rn:ss1mgsg rundlc1ge, 1ung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich
3. die Höhe der c1n dem einzPlnen Arbeitnehmer ge- dieses Gesetzes -- seinen gewöhnlichen Auf-
zahlten ZuldfJen, enthalt in Berlin (West) hat,
4. die Gesamlsurnnw cfor für den einzelnen Lohn- d) über einen Lohnste.2.er~J ahresausgleich in den
abrechnungszei trc1 um rJezc1h lten Zulagen, Fällen des § 27, wenn die Voraussetzungen
5. die aus der einbeh,il!c~rn!n Lohnsteuer jeweils für die Ermäßigung nicht während des ganzen
enlnommc~nen Hdräg<~ (<i 28 Abs. 4 Satz 3). Kalenderjahrs vorgelegen haben,
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren; e) über die Nachforderung von Lohnsteuer, wenn
die Aufbewdhrungsfrisl berJinnt mit Schluß des Jah- in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
res, in dem dif~ Zuldqen, dUf die sich die Aufzeich- ein Wohnsitz in Berlin (West) nicht während
nungen beziEüien, d usgezc1 hH worden sind. des ganzen Kalenderjahrs oder ein Aufenthalt
nicht überwiegend bestanden hat oder wenn
(6) Beträqe, die beim Filrnnzamt auf Grund eines
in den Fällen des § 27 eine nichtselbständige
mit der Zahl11nq <for ZularJen zusammenhängenden
Beschäftigung in Berlin (West) nicht während
Tatbestands, inslwsond<~rc c1ul Crnnd einer Rück-
eines zusammenhängenden Zeitraums von
forderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder
mindestens drei Monaten ausgeübt worden ist;
einer Inanspruchni:lhme dPs Arbeitgebers im Rahmen
seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohnsteuer- 3. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
einnahmen.
a) über das Verfahren bei der Gewährung von
(7) In öffent1 ich-rc~chtl icben Streitigkeiten über die Zulagen,
auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs- b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeit-
akte der Fi ncinzbehörden ist der Finanzrechtsweg geber, wenn die Summe der Zulagen den Be-
gegeben. trag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer
einbehalten ist; dabei kann auch eine Verrech-
Artikd VI nung mit anderen Abgaben oder Beiträgen
des Arbeitgebers zugelassen werden. Die ver-
Errn äch ti gu n gsvorschriften rechneten Beträge sind vom Finanzamt wie
§ 30 Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu
behandeln;
(l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates 4. die in § 25 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsverord-
nungen zu erlassen.
1. zur Durchführung dies<~s Abschnitts Rechtsverord-
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei mächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22, 26
Nr. fiB Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968 1063
und 27 zu ermüf:lig<!nden I'.inkornmcnsteuer und (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind auf Um-
Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der sätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967
Jdhrcslolmsteucrlabclle abgeleitete Tabellen aufzu- ausgeführt werden.
stellen und bekc_mntzumachen. Bei der Aufstellung (3) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 sind erst-
der abgeleilel.cn Tc_1bellcn sind die gleich2n Abrun- mals für den VeranlagungszPitraum 1970 anzuwen-
dungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der den.
Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und Bekannt-
m<1drnng von Lohnsteuertabellen für monatliche, (4) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals für das
wöchentliche und tägliche Lolrnzdhlungen sind die Kalenderjahr 1968 anzuwenden.
für die allgemeinen Lohnsteuertabellen Jnaßgeben-
den Vorschri ftl!n ,rnzu wenden.
Abschnitt IV
Geltung im Land Berlin
Abschnitt III
Anwendungsbereich § 32
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ 31 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, vom 4. Januar 1952 (BundesJesetzbl. I S. 1) auch im
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit- ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
rnum 1968 anzuwenden. nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Anlage
(zu '§ 28 Abs. 3)
Höhe der Zulage
(1) Für die Errechnung der Zulage ist die Bemessungsgrundlage (§ 28
Abs. 2) bei monatlicher Lohnabrechnung auf volle Deutsche-Mark-Beträge
und bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf den nächsten durch 10 teil-
baren Pfennigbetrag aufzurunden. Die Zulage beträgt
1. bei monatlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-
grundlage
bis 500 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 501 DM bis 600 DM 25,- DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 500 DM,
von 601 DM bis 715 DM 29,- .DM zuzüglich 3 vom Hundert des
' Betrags über 600 DM,
von 716 DM bis 1 175 DM 32,45 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 715 DM,
von 1 176 DM bis 1 590 DM 41,65 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 1 175 DM,
von 1 591 DM bis 2 840 DM 45,80 DM abzüglich 6,50 DM für jede
vollen 520 DM über 1 590 DM;
2. bei wöchentlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemes-
sungsgrundlage
bis 115,40 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 115,50 DM bis 138,50 DM 5,76 DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 115,40 DM,
von 138,60 DM bis 165,00 DM 6,72 DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 138,50 DM,
von 165,10 DM bis 271,20 DM 7,50 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 165 DM,
von 271,30 DM bis 366,90 DM 9,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 271,20 DM,
von 367,00 DM bis 655,40 DM 10,56 DM abzüglich 1,50 DM für jede
vollen 120DMüber366,90DM;
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. bei täglicher Lohnabrechnung bei einer Bemessungsgrundlage
bis 19,23 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 19,24 DM bis 23,08 DM 0,96 DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 19,23 DM,
von 23,09 DM bis 27,50 DM 1,12 DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 23,08 DM,
von 27,51 DM bis 45,19 DM 1,25 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 27,50 DM,
von 45,20 DM bis 61,15 DM 1,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 45,19 DM,
von 61,16 DM bis 109,23 DM 1,76 DM abzüglich 0,25 DM für jede
vollen 20 DM über 61,15 DM.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Lohnabrechnungszeit-
räumen ist der Anteil der Bemessungsgrundlage zu ermitteln, der auf
einen Arbeitstag (eine Woche, einen Monat) entfällt. Die Zulage errech-
net sich durch Vervielfachung des auf den so ermittelten Anteil der Be-
messungsgrundlage entfallenden Betrags der Zulage mit der Zahl der
Arbeitstage· (Wochen, Monate). Bei mehrtägigen Lohnabrechnungszeit-
räumen, die nicht in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten
bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben
Kalendertage ein Tag abzuziehen.
(3) Bei der Errechnung der Zulage bleiben Bruchteile von Pfennigen
unberücksichtigt.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ve rlaq: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruc:kerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Buodesrecht auf Grund des G·esetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Einzelstücke je anqefanqene 16 Seiten 0,40 DM qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
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