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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1968 1 Nr.64
Tag Inhalt Seite
10. 9. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1030
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 10. September 1968
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 964), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 16. September
1965 (Bundesanzeiger Nr. 177 vom 21. September 1965), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 938), wird um
folgende Stoffe ergänzt:
Wissenschaftliche Kurz- Ende der Ver-
Bezeichnung bezeichnung schreibungspflicht
nach § 35 a AMG
148. 1-Benzhydryl-4-[2-(2-hydroxy- 1. Januar 1972
aethoxy)-aethyl]-piperazin und
seine Salze
149. 3-(2-Chloraethoxy)-9a-fluor-6- 1. Januar 1972
formyl-1 lß, 16a, 17a,21-tetra-
h ydroxy-pregna-3 ,5-dien-20-on-
21-aceta t-16, 17-acetonid
die wiederholte Abgabe zum
äußeren Gebrauch ist nur zu-
lässig, wenn dies auf der Ver-
schreibung vermerkt ist -
150. 2,4-Diguanidino-phenyldodecyl- 1. Januar 1972
aether und seine Salze
die wiederholte Abgabe zum
äußeren Gebrauch ist nur zu-
lässig, wenn dies auf der Ver-
schreibung vermerkt ist -
151. 5,5-Diphenyl-2-(2'-piperidino- 1. Januar 1972
aethyl)-1,3-dioxolan-4-on
und seine Salze
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Kurz-
schreibungspflicht
Bezeichnung bezeichnung
nach § 35 a AMG
152. Lucensomycin, ein Antibiotikum 1. Januar 1972
aus Kulturen von Streptomyces
lucensis
die wiederholte Abgabe zum
äußeren Gebrauch ist nur zu-
lässig, wenn dies auf der Ver-
schreibung vermerkt ist -
153. 3,3', 5,5', 6-Pentachlor-2'-hydroxy- Oxyclozanid 1. Januar 1972
salicylanilid und seine Salze
154. Peruvosid 1. Januar 1972
(Cannogenin-a-L-thevetosid)
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. September 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
von Manger-Koenig
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1288/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 8. 68 L 212/1
26. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1289/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 27. 8.68 L 212/2
26. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1290/68 der Kommision zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27. 8.68 L 212/4
26. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1291/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27. 8.68 L 212/5
26. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1292/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Saccharose und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 27. 8.68 L 212/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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