1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts
und des Bundespatentgerichts
Vom 5. September 1968
Auf Grund des § 2 a des Gesetzes über die Ge- amts, bei dem der -Einzahler sein Konto hat, er-
bühren des Patentamts und des Patentgerichts in der gibt, sofern es sich um ein Postscheckamt im Gel-
Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, tungsbereich dieser Verordnung handelt;
39) wird verordnet: 4. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-
sung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-
§ 1
abdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser
können außer durch Barzahlung entrichtet werden Verordnung handelt;
1. durch Ubergabe oder Ubersendung von 5. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-
a) Gebührenmarken, gebiet
b) Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs- a) durch Uberweisung auf das Postscheckkonto
bereich dieser Verordnung gezogen und nicht der Tag, der sich aus dem Tagesstempelab-
mit Indossament versehen sind, druck des Postscheckamts im Geltungsbereich
dieser Verordnung ergibt,
c) Postschecks und Postüberweisungsaufträgen an
ein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser b) mit Postanweisung der Tag, der sich aus dem
Verordnung; Tagesstempelabdruck eines Postamts im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ergibt;
2. durch Uberweisung oder Postschecks;
6. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der
3. mit Zahlkarte oder Postanweisung. Amtskasse des Deutschen Patentamts oder der
Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen
Patentamts eingeht oder auf dem Konto einer
§ 2 dieser Stellen gutgeschrieben wird.
Die Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken
verwendet werden, an die Amtskasse des Deut- § 4
schen Patentamts oder die Zahlstelle der Dienst- Die Verordnung über die Zahlung der Gebühren
stelle Berlin des Deutschen Patentamts zu entrichten. des Deutschen Patentamts und des Bundespatentge-
richts vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 588)
wird aufgehoben.
§ 3
§ 5
Als Einzahlungstag gilt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Gebühren- leitungsgesetzes vom ·4, Januar 1952 (Bundesgesetz-
marken der Tag des Eingangs; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Ge-
2. bei Ubergabe oder Ubersendung von Schecks, setzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-
Postschecks oder Postüberweisungsaufträgen renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-
(§ 1 Nr. 1 b und c) der Tag des Eingangs, sofern tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im
die Einlösung bei Vorlage erfolgt; Land Berlin.
3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder § 6
bei Einzahlung durch Postscheck der Tag, der sich Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in
aus dem Tagesstempelabdruck des Postscheck- Kraft.
Bonn, den 5. September 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1001
Verordnung
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
Vom 5. September 1968
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt (2) Die nationale Gebühr (Artikel 8 Abs. 1 des
des Reichs zum Madrider Abkommen über die inter- Abkommens, § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli
nationale Registrierung von Fabrik- oder Handels- 1922) ist mit dem Antrag zu entrichten. Ist jedoch
marken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 669) das Warenzeichen bei Einreichung des Antrags noch
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- nicht in die Rolle eingetragen, so wird die Gebühr
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird erst mit der Eintragung fällig.
verordnet:
§ 1 § 4
Die Vorschriften über den Geschäftsgang und das Tag und Nummer der internationalen Registrie-
Verfahren in Warenzeichensachen sind in An- rung sind in der Zeichenrolle zu vermerken. Der
gelegenheiten der internatioiialen Markenregistrie- Vermerk wird nicht veröffentlicht.
rung sinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Ver-
ordnung nichts anderes bestimmt ist. § 5
§ 2
Wird die Erneuerung der internationalen Regi-
strierung bei dem Patentamt beantragt, so ist die
(1) An die Stelle der BekünntmclChung nach § 5 nationale Gebühr erneut zu zahlen. Die erneute
· Abs. 2 des Warenzeichengesetzes tritt für internatio- Entrichtung der internationalen Gebühr ist glaub-
nal registrierte ausländische Marken die Veröffent- haft zu machen.
lichung in dem vom Internationalen Büro zum
Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebe- § 6
nen Blatt „Les Marques Internationales" (Artikel 3 Der Verzicht des Berechtigten auf den Schutz der
Abs. 4 des Abkommens in der am 15. Juni 1957 in international registrierten Marke in einem oder
Nizza unterzeichneten Fassung - Bundesgesetzbl. mehreren der Verbandsländer wird in die Zeichen-
1962 II S. 125 -). rolle nicht eingetragen. Das gleiche gilt für die Aus-
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 5 dehnung des Schutzes der international registrierten
Abs. 4 des Warenzeichengesetzes) beginnt für die Marke (Artikel 3ter des Abkommens).
in dem Blatt „Les Marques Internationales" ver-
öffentlichten ausländischen Marken mit dem ersten § 7
Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Aus-
gabemonat in dem die Veröffentlichung enthalten- (1) Die internationale Registrierung einer aus-
den Heft des Blattes angegeben ist. ländischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie
wenn die Marke für die dabei angegebenen Waren
(3) Wird auf Grund einer international registrier- zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und
ten ausländischen Marke Widerspruch erhoben, so eingetragen worden wäre. Die Wirkung tritt für die
ist § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes mit der vor dem 1. Dezember 1922 international registrier-
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ein- ten Marken mit dem Tag der Sammelanzeige (Arti-
tragung in die Warenzeichenrolle der Ablauf der kel 11 des Abkommens), frühestens aber mit dem
Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Abkommens oder, genannten Kalendertag, für die später registrierten
falls das Prüfungsverfahren bei Ablauf dieser Frist Marken mit dem Tag der Registrierung ein. Die
noch nicht beendet ist, die Zustellung der Mitteilung Wirkung entfällt und gilt als niemals eingetreten,
über die Schutzbewilligung tritt. wenn und soweit der Marke der Warenzeichenschutz
(4) Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1 versagt wird.
Nr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset- (2) In die Zeichenrolle werden die Marken nicht
zes ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
eingetragen.
§ 3 § 8
(1) Wer beim Patentamt die internationale Regi- (1) Der durch die Vermittlung des Internationalen
strierung seines Zeichens beantragt, hat glaubhaft Büros erworbene Warenzeichenschutz kann nur
zu machen, daß die internationale Gebühr (Artikel 8 durch einen im Inland bestellten Vertreter geltend
Abs. 2 des Abkommens) an das Internationale Büro gemacht werden. Es kann jedoch, wenn ein Vertre-
c1bgeführt ist. Die Zahlung dieser Gebühr an die ter nicht bestellt ist, bei der Prüfung der Marke (§ 3
Kasse des Patentamts ist unwirksam. des Gesetzes vom 12. Juli 1922) eine Erklärung,
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
durch die das gegen die Gewährung des Zeichen- § 10
schutzes erhobene Bedenken entkräftet wird, zu- Werden die Vorschriften in den § § 10 und 11 des
gelassen werden. Warenzeichengesetzes gegen eine international re-
(2) Der Schutz soll nicht deshalb versagt werden, gistrierte ausländische Marke angewendet, so tritt
weil die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs fehlt. an die Stelle der Löschung die Entziehung des
Schutzes. Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset-
zes ist § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 9
(1) Die in Artikel ghis Abs. 1 des Abkommens § 11
vorgesehene Zustimmung wird dem Internationalen Die Verordnung über die internationale Registrie-
Büro ohne Rücksicht darauf erklärt, ob die Marke rung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Fas-
von dem neuen Inhaber beim Patentamt angemeldet sung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656)
und in die Zeichenrolle eingetragen worden ist. wird aufgehoben.
(2) Ist Ursprungsland der Marke ein Land, das § 12
der am 2. Juni 1934 in London unterzeichneten Fas-
sung des Abkommens (R2ichsgesetzbl.1937 II S. 583, Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
608) angehört, so wird die in Artikel gbis Abs. 1 dieser sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Fassung vorgesehene Zustimmung nur erklärt, wenn
und soweit die Marke von dem neuen Inhaber beim § 13
Patentamt angemeldet und in die Zeichenrolle ein- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in
getragen worden ist. Kraft.
Bonn, den 5. September 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1003
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 5. September 1968
Auf Grund des § 7 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch Gesetz vom
20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird verordnet:
§ 1
Nummer 4 Buchstabe b des Zweiten Teils der Anlage zu § 2 Abs. 1 der
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 589) erhält folgende Fassung:
Nr. 1 Gegenstand Auslagen I DM
,,b) für die Veröffentlichung von Waren-
zeichen
1. Wortzeichen ohne jede bildmäßig
wirkende Ausgestaltung
Stufe 1
bei einer Länge bis zu einer halben
Spalte 15,-
Stufe 2
bei einer Länge bis zu einer Spalte 30,-
Stufe 3
bei einer Länge über eine Spalte 100,-
2. Bildzeichen
Stufe 1
bei einer Länge bis zu einer halben
Spalte 30,-
Stufe 2
bei einer Länge bis zu einer Spalte 60,-
Stufe 3
bei einer Länge über eine Spalte 200,-
3. Zuschlag für Warenzeichen, die mehr
als 8 cm breit sind 20,-"
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5
des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengeset-
zes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953)
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.
Bonn, den 5. September 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
997
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegehen zu Bonn am 10. September 1968 Nr.62
Tag In h a 1 t Seite
5. 9. 68 Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997
ßundesgeselzbl. III 424-1-1
5. 9. 68 Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-
patentgerichts ..................................................................... , . . . . 1000
Buudcsgcsclzhl. III 424-4-2
5. 9. 68 Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . 1001
5. 9. 68 Verordnung zur Anderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
Bundesgesctzbl. Ill 424-4-4
30. 7. 68 Anmeldebestimmungen für Patente .... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
30. 7. 68 Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster 1008
Bundesgesclzbl. llI 421-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriftc~n der l~uropdischen Gemeinschaften ....................... _............... 1011
Verordnung
über das Deutsche Patentamt
Vom 5. September 1968
Auf Grund des § 18 Abs. 5, der §§ 22, 26 Abs. 3 (2) Uber die Zugehörigkeit der einzelnen Sachen
und des § 36 Abs. 4 de~ Patentgesetzes in der Fas- zu den Patentklassen und Unterklassen entscheidet
sung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), der Präsident.
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 74 l), des § 2 Abs. 4, des § 4
§ 2
Abs. 2 und des § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in Die Geschäftsleitung im Verfahren vor der Pa-
der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I tentabteilung steht dem Vorsitzenden zu.
S. 1, 24), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. 1 S. 741), des § 2 Abs. 2, des § 5 § 3
Abs. 9, des § 12 Abs. 5 und des § 36 des Waren- Im Verfahren vor der Patentabteilung übernimmt,
zeichengesetzes in der Fassung vorn 2. Januar 1968 soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt,
(Bundesgesetzbl. I S. l, 29), geändert durch Gesetz der Prüfer die Berichterstattung. Der Berichterstat-
vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), sowie ter hält den Vortrag in der Sitzung und entwirft
auf Grund des § 4 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur die Beschlüsse und Gutachten. Der Vorsitzende prüft
Änderung und Uberleitung von Vorschriften auf dem die Entwürfe und stellt sie fest. Uber sachliche Mei-
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli nungsverschiedenheiten beschließt die Patentabtei-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615) in der Fassung des
lung.
Sechsten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen § 4
Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I (1) Für die Beschlußfassung im Verfahren vor der
S. 274, 316) wird verordnet: Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstim-
mung in einer Sitzung
1. für Beschlüsse, durch die über die Erteilung oder
Erster Abschnitt
Beschränkung des Patents entschieden wird,
Patentabteilungen und Prüfungsstellen
2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die
für Patente
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
§ 1 Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen
(1) Den Geschäftskreis der Patentabteilungen und werden, sofern der Vorsitzende sie nicht für erfor-
Prüfungsstellen bestimmt der Präsident. derlich hält.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) fn den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 soll zu der § 11
Beratung und Abstimmung, sofern keiner der Mit-
Uber die Eintragung des Warenzeichens in die
wirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern ge-
Zeichenrolle wird für den Inhaber eine Urkunde
hört, ein der Patentabteilung angehörendes rechts- ausgefertigt.
kundiges Mitglied hinzutreten.
Vierter Abschnitt
§ 5
Allgemeine Vorschriften
Die Patentabteilung entscheidet nach Stimmen-
§ 12
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesam-
ten Geschäftsbetrieb des Patentamts. Er hat auf eine
gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die
zweiter Abschnitt Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken.
Gebrauchsmusterabteilungen
und Gebrauchsmusterstelle § 13
(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des
§ 6
Eingangs vermerkt.
Für die Gebrauchsmusterabteilungen und die Ge-
(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten all-
brauchsmusterstelle sowie für das Verfahren vor der
gemeinen Feiertagen werden Geschäftssachen nicht
Gebrauchsmusterabteilung gelten die §§ 1 bis 3 und
angenommen.
§ 5 entsprechend.
§ 14
§ 7
(1) Sind an dem Verfahren vor dem Patentamt
Für die Beschlußfassung im Verfahren vor der mehrere Personen beteiligt, so sind allen Schrift-
Gebrauchsmusterabteilung bedarf es der Beratung sätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten bei-
und Abstimmung in einer Sitzung zufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung
1. für Beschlüsse, durch die über den Löschungsan- trotz Aufforderung des Patentamts nicht nach, so
trag entschieden wird, wird die erforderliche Zahl von Abschriften auf
Kosten des Beteiligten vom Patentamt angefertigt.
2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird. (2) Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklä-
rung der Zurücknahme eines Antrags enthalten, sind
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen
den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustel-
werden, sofern der Vorsitzende sie nicht für erfor- len; andere Schriftsätze sind .ihnen formlos mitzu-
derlich hält.
teilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
§ 8
Uber die Eintragung des Gebrauchsmusters in die § 15
Rolle wird für den Inhaber eine Urkunde ausge- (1) Uber den Antrag auf Einsicht in die Akten
fertigt. sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und
Probestücke nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Patentge-
Dritter Abschnitt setzes, § 3 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmusterge-
setzes und § 3 Abs. 2 Satz 2 des Warenzeichenge-
Warenzeichenabteilungen und Prüfungsstellen
setzes entscheidet die Stelle des Patentamts, die für
für Warenzeichen
die Bearbeitung der Sache, über welche die Akten
§ 9 geführt werden, zuständig ist oder, sofern die Be-
arbeitung abgeschlossen ist, zuletzt zuständig war,
Für die Warenzekhenabteilungen und die Prü-
sofern nicht der Präsident etwas anderes bestimmt.
fungsstellen für Warenzeichen sowie für das Ver-
fahren vor der Warenzeichenabteilung gelten die (2) In den Fällen des Absatzes 1 und in den Fäl-
§§ 1 bis 3 und § 5 entsprechend. len, in denen die Akteneinsicht jedermann freisteht,
wird, soweit der Inhalt von Akten des Patentamts
§ 10 auf Mikrofilm aufgenommen ist, Einsicht in die
Akten dadurch gewährt, daß der Mikrofilm zur Ver-
Für die Beschlußfassung im Verfahren vor der fügung gestellt wird.
Warenzeichenabteilung bedarf es der Beratung und
§ 16
Abstimmung in einer Sitzung
(1) Die Ausfertigungen der Beschlüsse und die
1. für Beschlüsse, durch die über die Löschung des
Bescheide erhalten die Kopfschrift „Deutsches Pa-
Warenzeichens entschieden oder ein Löschungs-
tentamt" und am Schluß die Bezeichnung der Prü-
antrag zurückgewiesen wird,
fungsstelle oder der Abteilung.
2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die
(2) Die Bescheide des Patentamts sind mit der
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Unterschrift, mit einem Abdruck oder Stempelauf-
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen druck des Namens des Zeichnungsberechtigten oder
werden, sofern der Vorsitzende sie nicht für erfor- mit dem Abdruck des Die1stsiegels des Patentamts
derlich hält. zu versehen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 999
§ 17 Fünfter Abschnitt
Uber Modelle, Probestücke und ähnliche der An- Ubertragung von Ermächtigungen
meldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe
nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident, § 20
1. wenn die Anmeldung des Patents, des Gebrauchs- Die in § 18 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 des
musters oder des Warenzeichens zurückgewiesen Patentgesetzes, in § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 des Ge-
oder zurückgenommE;n worden ist, nach Ablauf brauchsmustergesetzes, in § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 9 und
eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes sowie in § 4
oder Zurücknahme; Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
2. wenn das Patent erteilt oder versagt worden ist, Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unan- gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bun-
fechtbarkeit des Erteilungs- oder Versagungsbe- desgesetzbl. I S. 615) in der Fassung des Sechsten
schlusses; Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
3. wenn das Gebrauchsmuster eingetragen worden
schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,
ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung
316) enthaltenen Ermächtigungen werden auf den
der Schutzfrist;
Präsidenten des Patentamts übertragen.
4. wenn das Warenzeichen eingetragen oder die
Eintragung versagt worden ist, nach Ablauf eines
Jahres nach Eintragung oder Bekanntmachung
der Versagung der Eintragung, in den Fällen des Sechster Abschnitt
§ 6 a Abs. 4 des ,,v arenzeichengesetzes jedoch erst Schlußvorschriften
nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des
Widerspruchsverfahrens. § 21
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
§ 18 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 585) wird aufge-
(1) Bevollmächtigte haben dem Patentamt eine hoben.
schriftliche Vollmacht einzureichen.
(2) Die Vollmachten müssen, soweit sie nicht nur § 22
zum Empfang von Zustellungen ermächtigen, auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zeichnete Personen lauten. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Ge-
setzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Waren-
§ 19 zeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-
tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im Land
Zeugen und Sachverständige werden entsprechend
Berlin.
dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung vom 26. September
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757, 758), geändert durch § 23
Gesetz vom 20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in
S. 1246), entschädigt. Kraft.
Bonn, den 5. September 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts
und des Bundespatentgerichts
Vom 5. September 1968
Auf Grund des § 2 a des Gesetzes über die Ge- amts, bei dem der -Einzahler sein Konto hat, er-
bühren des Patentamts und des Patentgerichts in der gibt, sofern es sich um ein Postscheckamt im Gel-
Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, tungsbereich dieser Verordnung handelt;
39) wird verordnet: 4. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-
sung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-
§ 1
abdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser
können außer durch Barzahlung entrichtet werden Verordnung handelt;
1. durch Ubergabe oder Ubersendung von 5. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-
a) Gebührenmarken, gebiet
b) Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs- a) durch Uberweisung auf das Postscheckkonto
bereich dieser Verordnung gezogen und nicht der Tag, der sich aus dem Tagesstempelab-
mit Indossament versehen sind, druck des Postscheckamts im Geltungsbereich
dieser Verordnung ergibt,
c) Postschecks und Postüberweisungsaufträgen an
ein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser b) mit Postanweisung der Tag, der sich aus dem
Verordnung; Tagesstempelabdruck eines Postamts im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ergibt;
2. durch Uberweisung oder Postschecks;
6. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der
3. mit Zahlkarte oder Postanweisung. Amtskasse des Deutschen Patentamts oder der
Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen
Patentamts eingeht oder auf dem Konto einer
§ 2 dieser Stellen gutgeschrieben wird.
Die Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken
verwendet werden, an die Amtskasse des Deut- § 4
schen Patentamts oder die Zahlstelle der Dienst- Die Verordnung über die Zahlung der Gebühren
stelle Berlin des Deutschen Patentamts zu entrichten. des Deutschen Patentamts und des Bundespatentge-
richts vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 588)
wird aufgehoben.
§ 3
§ 5
Als Einzahlungstag gilt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Gebühren- leitungsgesetzes vom ·4, Januar 1952 (Bundesgesetz-
marken der Tag des Eingangs; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Ge-
2. bei Ubergabe oder Ubersendung von Schecks, setzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-
Postschecks oder Postüberweisungsaufträgen renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-
(§ 1 Nr. 1 b und c) der Tag des Eingangs, sofern tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im
die Einlösung bei Vorlage erfolgt; Land Berlin.
3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder § 6
bei Einzahlung durch Postscheck der Tag, der sich Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in
aus dem Tagesstempelabdruck des Postscheck- Kraft.
Bonn, den 5. September 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1001
Verordnung
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
Vom 5. September 1968
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt (2) Die nationale Gebühr (Artikel 8 Abs. 1 des
des Reichs zum Madrider Abkommen über die inter- Abkommens, § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli
nationale Registrierung von Fabrik- oder Handels- 1922) ist mit dem Antrag zu entrichten. Ist jedoch
marken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 669) das Warenzeichen bei Einreichung des Antrags noch
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- nicht in die Rolle eingetragen, so wird die Gebühr
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird erst mit der Eintragung fällig.
verordnet:
§ 1 § 4
Die Vorschriften über den Geschäftsgang und das Tag und Nummer der internationalen Registrie-
Verfahren in Warenzeichensachen sind in An- rung sind in der Zeichenrolle zu vermerken. Der
gelegenheiten der internatioiialen Markenregistrie- Vermerk wird nicht veröffentlicht.
rung sinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Ver-
ordnung nichts anderes bestimmt ist. § 5
§ 2
Wird die Erneuerung der internationalen Regi-
strierung bei dem Patentamt beantragt, so ist die
(1) An die Stelle der BekünntmclChung nach § 5 nationale Gebühr erneut zu zahlen. Die erneute
· Abs. 2 des Warenzeichengesetzes tritt für internatio- Entrichtung der internationalen Gebühr ist glaub-
nal registrierte ausländische Marken die Veröffent- haft zu machen.
lichung in dem vom Internationalen Büro zum
Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebe- § 6
nen Blatt „Les Marques Internationales" (Artikel 3 Der Verzicht des Berechtigten auf den Schutz der
Abs. 4 des Abkommens in der am 15. Juni 1957 in international registrierten Marke in einem oder
Nizza unterzeichneten Fassung - Bundesgesetzbl. mehreren der Verbandsländer wird in die Zeichen-
1962 II S. 125 -). rolle nicht eingetragen. Das gleiche gilt für die Aus-
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 5 dehnung des Schutzes der international registrierten
Abs. 4 des Warenzeichengesetzes) beginnt für die Marke (Artikel 3ter des Abkommens).
in dem Blatt „Les Marques Internationales" ver-
öffentlichten ausländischen Marken mit dem ersten § 7
Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Aus-
gabemonat in dem die Veröffentlichung enthalten- (1) Die internationale Registrierung einer aus-
den Heft des Blattes angegeben ist. ländischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie
wenn die Marke für die dabei angegebenen Waren
(3) Wird auf Grund einer international registrier- zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und
ten ausländischen Marke Widerspruch erhoben, so eingetragen worden wäre. Die Wirkung tritt für die
ist § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes mit der vor dem 1. Dezember 1922 international registrier-
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ein- ten Marken mit dem Tag der Sammelanzeige (Arti-
tragung in die Warenzeichenrolle der Ablauf der kel 11 des Abkommens), frühestens aber mit dem
Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Abkommens oder, genannten Kalendertag, für die später registrierten
falls das Prüfungsverfahren bei Ablauf dieser Frist Marken mit dem Tag der Registrierung ein. Die
noch nicht beendet ist, die Zustellung der Mitteilung Wirkung entfällt und gilt als niemals eingetreten,
über die Schutzbewilligung tritt. wenn und soweit der Marke der Warenzeichenschutz
(4) Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1 versagt wird.
Nr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset- (2) In die Zeichenrolle werden die Marken nicht
zes ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
eingetragen.
§ 3 § 8
(1) Wer beim Patentamt die internationale Regi- (1) Der durch die Vermittlung des Internationalen
strierung seines Zeichens beantragt, hat glaubhaft Büros erworbene Warenzeichenschutz kann nur
zu machen, daß die internationale Gebühr (Artikel 8 durch einen im Inland bestellten Vertreter geltend
Abs. 2 des Abkommens) an das Internationale Büro gemacht werden. Es kann jedoch, wenn ein Vertre-
c1bgeführt ist. Die Zahlung dieser Gebühr an die ter nicht bestellt ist, bei der Prüfung der Marke (§ 3
Kasse des Patentamts ist unwirksam. des Gesetzes vom 12. Juli 1922) eine Erklärung,
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
durch die das gegen die Gewährung des Zeichen- § 10
schutzes erhobene Bedenken entkräftet wird, zu- Werden die Vorschriften in den § § 10 und 11 des
gelassen werden. Warenzeichengesetzes gegen eine international re-
(2) Der Schutz soll nicht deshalb versagt werden, gistrierte ausländische Marke angewendet, so tritt
weil die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs fehlt. an die Stelle der Löschung die Entziehung des
Schutzes. Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset-
zes ist § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 9
(1) Die in Artikel ghis Abs. 1 des Abkommens § 11
vorgesehene Zustimmung wird dem Internationalen Die Verordnung über die internationale Registrie-
Büro ohne Rücksicht darauf erklärt, ob die Marke rung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Fas-
von dem neuen Inhaber beim Patentamt angemeldet sung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656)
und in die Zeichenrolle eingetragen worden ist. wird aufgehoben.
(2) Ist Ursprungsland der Marke ein Land, das § 12
der am 2. Juni 1934 in London unterzeichneten Fas-
sung des Abkommens (R2ichsgesetzbl.1937 II S. 583, Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
608) angehört, so wird die in Artikel gbis Abs. 1 dieser sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Fassung vorgesehene Zustimmung nur erklärt, wenn
und soweit die Marke von dem neuen Inhaber beim § 13
Patentamt angemeldet und in die Zeichenrolle ein- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in
getragen worden ist. Kraft.
Bonn, den 5. September 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1003
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 5. September 1968
Auf Grund des § 7 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch Gesetz vom
20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird verordnet:
§ 1
Nummer 4 Buchstabe b des Zweiten Teils der Anlage zu § 2 Abs. 1 der
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 589) erhält folgende Fassung:
Nr. 1 Gegenstand Auslagen I DM
,,b) für die Veröffentlichung von Waren-
zeichen
1. Wortzeichen ohne jede bildmäßig
wirkende Ausgestaltung
Stufe 1
bei einer Länge bis zu einer halben
Spalte 15,-
Stufe 2
bei einer Länge bis zu einer Spalte 30,-
Stufe 3
bei einer Länge über eine Spalte 100,-
2. Bildzeichen
Stufe 1
bei einer Länge bis zu einer halben
Spalte 30,-
Stufe 2
bei einer Länge bis zu einer Spalte 60,-
Stufe 3
bei einer Länge über eine Spalte 200,-
3. Zuschlag für Warenzeichen, die mehr
als 8 cm breit sind 20,-"
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5
des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengeset-
zes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953)
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.
Bonn, den 5. September 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anmeldebestimmungen für Patente
Vom 30. Juli 1968
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Patentgesetzes in 2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung
der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I des Gegenstands, auf den sich die Erfindung be-
S. 1, 2), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 zieht (keine Phantasiebezeichnung);
(Bundesgesetzbl. I S. 429), in Verbindung mit § 23
3. die Erklärung, daß für die Erfindung die Erteilung
der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
eines Patents beantragt wird. Falls die Erteilung
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 585) wird verordnet:
eines Zusatzpatents beantragt wird, ist die Num-
mer des Hauptpatents oder das Aktenzeichen der
§ 1 Hauptanmeldung anzugeben;
Anmeldung 4. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen mit
Wer für eine Erfindung ein Patent erhalten will, Anschrift. Als Vertreter kann nur eine prozeß-
hat sie schriftlich in deutscher Sprache beim Patent- fähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete
amt anzumelden (§ 26 Abs. l Satz 1 und § 45 des Person bestellt werden. Die Bestellung mehrerer
Patentgesetzes). Vertreter ist zulässig. Die Vollmacht ist als An-
lage dem Antrag beizufügen;
Die Anmeldung besteht aus (§ 26 Abs. 1 Satz 3
bis 6 des Patentgesetzes) 5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen
1. dem Antrag (§ 2), Vertreter· anmelden oder mehrere Vertreter mit
verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe,
2. der Beschreibung (§ 3),
wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang
3. den Patentansprüchen (§ 3 a), amtlicher Bescheide befugt ist;
.4. den erforderlichen Zeichnungen (§ 4).
6. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder
Wird für eine Erfindung für den Fall, daß die oder des Vertreters;
Patentanmeldung für den gleichen Gegenstand er-
7. falls der Anmelder wegen Minderjährigkeit (§ 106
ledigt ist, die Eintragung in die Rolle für Gebrauchs-
des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder sonst (§ 114
muster beantragt (Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung),
des Bürgerlichen Gesetzbuches) in seiner Ge-
so gelten für diesen Antrag die Anmeldebestimmun-
schäftsfähigkeit beschränkt ist, das schriftliche
gen für Gebrauchsmuster.
Einverständnis des gesetzlichen Vertreters.
§ 2
§ 3
Antrag
Beschreibung
Der Antrag auf Patenterteilung ist in zwei über-
1. In der Beschreibung ist die Erfindung so zu er-
einstimmenden Stücken auf den vom Patentamt vor-
läutern, daß danach ihre Benutzung durch andere
geschriebenen Formblättern einzureichen.
Sachverständige möglich erscheint (§ 26 Abs. 1
Der Antrag muß enthalten Satz 4 des Patentgesetzes).
1. den bürgerlichen Namen, die Firma oder die 2. Die Beschreibung ist in zwei übereinstimmenden
sonstige Bezeichnung des Anmelders, den Wohn- Stücken einzureichen.
sitz oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort,
3. Im Kopf der Beschreibung sind der bürgerliche
gegebenenfalls Postzustellbezirk, Straße und
Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung
Hausnummer). Zum bürgerlichen Namen gehört
des Anmelders (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sowie als Titel
die Angabe des Vor- (Ruf-) und Zunamens, bei
die technische Bezeichnung der Erfindung (§ 2
Frauen auch die des Geburtsnamens. Bei auslän-
Abs. 2 Nr. 2) aufzuführen.
dischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzu-
geben; ausländische Ortsnamen sind zu unter- 4. Die Beschreibung muß enthalten
streichen. a) die Angabe des Anwendungsgebiets der Er-
Es muß klar ersichtlich sein, ob das Patent für findung;
eine oder mehrere einzelne Personen oder für b) falls der Anmelder den Stand der Technik,
eine Gesellschaft, für den Anmelder unter seiner auf dem die Erfindung aufbaut, von sich aus
Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen oder auf Verlangen des Patentamts nach § 26
nachgesucht wird. Firmen sind so zu bezeichnen, Abs. 4 des Patentgesetzes angibt, die Angabe
wie sie im Handelsregister (Spalte 2 a) eingetra- der Fundstellen, aus denen sich der angege-
gen sind. bene Stand der Technik ergibt, soweit diese
Spätere Änderungen des Namens, der Firma, des dem Anmelder bekannt sind;
Wohnsitzes odn Sitzes und der Anschrift sind c) die Darstellung der Erfindung, wie sie in den
dem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Namens- Ansprüchen gekennzeichnet ist, derart, daß
und Firmenünderungen sind die Beweismittel daraus die technische Aufgabe und deren
beizufügen; Lösung entnommen werden können;
Nr. G2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1005
d) soweit erforderlich, die Erläuterung der Er- 4. Eine andere Lösung derselben technischen Ge-
findung, zweckmi.ißi~Jerweise an Hand von samtaufgabe, die von der im Hauptanspruch ge-
Ausführungsbeispielen; kennzeichneten Lösung unabhängig ist, kann,
e) die Darlegung der mit der Erfindung erziel- soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt
baren Vorteile ge~wnüber dem Stand der ist {§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes), in
Technik; einem Nebenanspruch aufgeführt werden. Neben-
f) Bezugszeichen lH)i l Ii n weisen auf die Zeich-
ansprüche enthalten in der Regel keine Bezug-
nung. nahme auf andere Patentansprüche, jedoch den-
selben Oberbegriff wie der Hauptanspruch. Im
5. A usgestaltungcn der Erfindung, für die in Unter- Nebenanspruch müssen alle Merkmale, die für
ansprüchen Schulz begehrt wird, sind, soweit die andere Lösung notwendig sind, enthalten sein.
erforderlich, in der Beschreibung zu erläutern.
5. Ausgestaltungen der Erfindung nach dem Haupt-
6. In die Beschreibung sind nur solche Angaben
oder Nebenanspruch können zum Gegenstand
aufzunehmen, die zm Erltiuterung der Erfindung
von Unteransprüchen gemacht werden. Unter-
notwendig sind.
ansprüche müssen eine Bezugnahme auf einen
7. Für einen technischen Begriff ist stets dieselbe vorangehenden Patentanspruch enthalten. Der
technische Bezeichnung zu verwenden. Für tech- Oberbegriff des Unteranspruchs kann durch eine
nische Begriffe in Zusatzanmeldungen, die mit vollständige oder teilweise Bezugnahme auf einen
Begriffen der Hauptanmeldung übereinstimmen, vorangehenden Patentanspruch ersetzt werden,
müssen dieselben Bezeichnungen wie in der soweit dies für die Klarstellung des Schutzbegeh-
Hauptanmeldung verwendet werden. rens ausreicht.
8. Maßeinheiten, z.B. Längenmaße und Gewichte, 6. Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so
sind nach dem metrischen System anzugeben, sind sie fortlaufend mit Zahlen in arabischen
Temperaturen in Grad nach Celsius. Für elek- Ziffern zu bezeichnen.
trische Maßeinheiten sind die in der internatio- 7. Die Patentansprüche müssen das, was als patent-
nalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten.
fähig unter Schutz gestellt werden soll, auch ohne
Bei chemischen Formeln sind die in Deutschland
Bezugnahme auf die Beschreibung oder auf Zeich-
üblichen Zeichen zu benutzen.
nungen klar kennzeichnen. Sind Zeichnungen ein-
9. Phantasiebezeichnungen, Warenzeichen oder an- gereicht, so sollen in den Patentansprüchen regel-
. dere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe mäßig Bezugszeichen in Klammern eingefügt
der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht ge- werden, die auf die Abbildungen hinweisen {vgl.
eignet sind, dürfen in der Beschreibung nicht § 4 Nr. 4). Soweit es zum Verständnis erforderlich
verwendet werden. ist, müssen Bezugszeichen eingefügt werden. All-
10. Bildliche Darstellungen darf die Beschreibung gemeine Hinweise auf die Beschreibung oder die
nicht enthalten. Ausgenommen sind chemische Zeichnung (z.B. ,,wie beschrieben" oder „wie ge-
und mathematische Formeln. zeichnet") sind in die Patentansprüche nicht auf-
zunehmen.
§ 3a 8. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 2, 7 bis 10 gelten
Patentansprüche für die Patentansprüche entsprechend.
1. In den Patentansprüchen ist anzugeben, was als
patentfähig unter Schutz gestellt werden soll {§ 26
Abs. 1 Satz 5 des Patentgesetzes). § 4
2. Jeder Patentanspruch muß enthalten Zeichnungen
a) den Oberbegriff, der die technische Bezeich- 1. Die Zeichnungen (§ 26 Abs. 1 Satz 6 des Patent-
nung {§ 2 Abs. 2 Nr. 2) und die Merkmale des gesetzes) sind in drei Stücken einzureichen, und
Gegenstands enthält, auf den sich die Erfin- zwar zwei Aktenzeichnungen mit der Anmeldung,
dung bezieht, soweit diese M€~rkmale bekannt eine Druckzeichnung spätestens vor Erlaß des
sind oder vom Schutz nicht erfaßt werden Be kann tmachungs beschl usses.
sollen; 2. Als Blattgröße ist das Format DIN A 4 (29,7 mal
b) den kennzeichnenden Teil, in dem zusammen- 21 cm) im Hochformat, ausnahmsweise im Quer-
gefaßt angegeben wird, was in Verbindung format, zu verwenden. Auch Blatthöhen von 29
mit dem Oberbegriff als patentfähig unter bis 34 cm werden zugelassen.
Schutz gestellt werden soll. Der kennzeich- Die für die zeichnerische Darstellung benutzte
nende Teil ist mit den Worten „dadurch ge- Fläche (Satzspiegel) darf höchstens eine Größe
kennzeichnet, daß" oder „gekennzeichnet von 25,7 mal 17 cm haben.
durch" einzuleiten.
3. Die Zeichnungen sind nur in Linien und Strichen
Eine andere Fassung der Patentansprüche ist zu- auszuführen; Querschnitte sind durch Schraffieren
lässig, wenn sie sachdienlich ist. kenntlich zu machen. Jede Verwendung von Far-
3. Alle Merkmale, die zur Lösung der gestellten ben ist unzulässig. Die Zeichnungen sind in allen
Aufgabe gemäß der Erfindung notwendig sind, Teilen mit dunklen (möglichst schwarzen), i.n sich
müssen im ersten Patentanspruch, dem Haupt- gleichmäßig starken, scharf begrenzten und un-
anspruch, enthalten sein. veränderlichen, nicht verwischbaren Linien und
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Strichen auszuführen, die den Untergrund gut 3. Proben von giftigen, ätzenden oder leicht ent-
abdecken. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie zündlichen Stoffen sind auf der Umhüllung und,
sich zur Herstellung von Mikrofilmen und zur soweit möglich, auf dem Gegenstand selbst durch
pholomechanischen Vervielfältigung eignen. eine deutliche Aufschrift als solche zu kennzeich-
Der Zeichnungsmaßstab ist so zu wählen, daß nen.
eine photographische Wiedergabe auch bei Ver- 4. Proben chemischer Stoffe sind in Glasflaschen ein-
kleinerung auf zwei Drittel das mühelose Er- zureichen, die mit einem haltbaren Siegel zu
kennen aller Einzelheiten gestattet. Sofern in verschließen und mit einer dauerhaft befestigten
Ausnahmefä1len der Maßstab der Zeichnung an- Inhaltsangabe zu versehen sind. Den Proben ist
gegeben wird, isl er zeichnerisch darzustellen und ein nach der Beschreibung oder dem Patent-
nicht schriftlich anzugeben. anspruch geordnetes Verzeichnis beizulegen.
Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzver- 5. Ausfärbungen und Gerbproben müssen möglichst
schwendung auf dem Zeichnungsblatt anzuordnen, flach auf steifem Papier (Format DIN A 4) dauer-
jedoch klar voneinander zu trennen. Sie sind mit haft befestigt und mit genauen, den Angaben der
fortlaufenden Nummern zu versehen Beschreibung entsprechenden Aufschriften ver-
4. Alle auf den Zeichnungen angebrachten Schrift- sehen sein. Die Ausfärbungen und Gerbproben
zeichen müssen einfach und deutlich sein; sie sind durch eine genaue Beschreibung des ange-
dürfen eine Höhe von 3,2 mm nicht unterschreiten. wandten Färbe- und Gerbeverfahrens zu er-
Für die einzelnen Teile der Abbildungen sind läutern.
Bezugszeichen (möglichst Zahlen in arabischen
Ziffern) nur soweit zu verwenden, als ein Hin- § 6
weis auf die Darstellung des betreffenden Teils Weitere Erfordernisse der Unterlagen
in der Beschreibung zum Verständnis der Erfin-
dung erforderlich ist. 1. Die Anlagen des Antrags müssen deutlich er-
kennen lassen, zu welcher Anmeldung sie ge-
Gleiche Teile müssen in allen Abbildungen gleiche
hören. Nach Mitteilung des amtlichen Aktenzei-
Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen
chens ist dieses vollständig auf allen an das
in der Beschreibung genau übereinstimmen
Patentamt gerichteten Sendungen anzubringen,
müssen. Für verschiedene Teile dürfen keine
und zwar bei Schriftstücken im Kopf mindestens
gleichen Bezugszeichen verwendet werden, auch
des ersten Blattes, bei Zeichnungen in der rechten
wenn die Abbildungen auf verschiedenen Blättern
unteren Ecke unterhalb des Satzspiegels.
stehen.
2. Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen
5. Erläuterungen sind in die Zeichnungen nicht auf-
sind oder die mehrere Anmeldungen betreffen,
zunehmen; ausgenommen sind kurze Angaben
sind in der entsprechenden Stückzahl einzu-
wie „Wasser", ,,Dampf", ,,Schnitt nach AB
reichen.
(Abb. 3) ", ,,Offen", ,,Zu" sowie in Schaltplänen,
Blockschaltbildern oder Diagrammen kurze Stich- 3. Zu allen Schriftstücken ist dauerhaftes, kräftiges,
worte, die, soweit sie zum Verständnis notwendig weißes Papier zu verwenden. Der Patentertei-
sind, aufzunehmen sind. Alle wörtlichen Angaben lungsantrag, die Beschreibung und die Patent-
sind in deutscher Sprache zu machen. ansprüche sind im Format DIN A 4 einzureichen.
Auch Blattgrößen von 29 bis 34 cm mal 20 bis
6. Der Zugehörigkeitsvermerk (§ 6 Nr. 1) ist am
22 cm werden zugelassen.
Rande anzubringen.
4. Die Blätter sind einseitig in Maschinenschrift be-
7. Die Druckzeichnung ist auf durchscheinendem,
schrieben oder bedruckt einzureichen. Symbole,
biegsamem, widerstandsfähigem und mattem Ma-
die auf der Tastatur der Maschine nicht vorhan-
terial (z.B. Pausleinwand oder Pauspapier) anzu-
den sind, können handschriftlich eingefügt werden.
fertigen und ungefaltet, glatt und knitterfrei ein-
zureichen. Sie kann auch im Lichtpausverfahren Die Schrift muß leicht lesbar in schwarzer oder
hergestellt sein. Das Material darf weder dunkel einer anderen dunklen Farbe ausgeführt, unver-
noch fleckig sein. wischbar und unveränderlich sein. Schriftbild und
Für die beiden Aktenzeichnungen ist dauerhaftes, Form müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur
weißes, nicht glänzendes Papier zu verwenden. Herstellung von Mikrofilmen und zur photo-
Es genügen auch positive Lichtpausen auf dauer- mechanischen Vervielfältigung eignen. Zwischen
haftem Papier. Sie müssen der Druckzeichnung den einzelnen Zeilen ist ein 1½-Zeilen-Abstand
genau entsprechen. Negative Lichtpausen sind einzuhalten.
unzulässig. An der linken Seite des Blatts ist ein Heftrand
§ 5 von mindestens 2,5 cm freizulassen. Im übrigen
ist für Beschreibung und Ansprüche ein Satz-
Modelle und Proben spiegel von 25,7 mal 17 cm einzuhalten. Die ein-
1. Modelle und Proben sind nur auf Anfordern des zelnen Blätter der Schriftstücke sind jeweils fort-
Patentamts einzureichen. laufend zu numerieren und leicht lösbar mitein-
2. Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden ander zu verbinden.
können, sind unter Hinweis hierauf in festen 5. Die Beschreibung und die Patentansprüche sollen
Hüllen einzureichen. Gegenstände von kleinem frei von Radierungen, Änderungen und Uber-
Umfang sind auf steifem Papier zu befestigen. schreibungen sein. Soweit sie jedoch Radierungen,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1007
Änderungen oder Uberschreibungen im Original Dies gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß
aufweisen, sind diese auf sämtlichen Stücken in der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum
gleicher Weise vorzunehmen. Schutz des gewerblichen Eigentums in der Haager
6. Werden die Beschreibung, die Patentansprüche Fassung vom 6. November 1925, in der Londoner
oder die Zeichnungen im Laufe des Verfahrens Fassung vom 2. Juni 1934 oder in der Lissaboner
geändert, so soll der Anmelder, sofern die Än- Fassung vom 31. Oktober 1958 eingereicht werden;
derungen nicht vom Patentamt vorgeschlagen diese können auch in französischer oder englischer
sind, im einzelnen angeben, an welcher Stelle die Sprache eingereicht werden. Ob für solche Belege
in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfin- eine Ubersetzung beizubringen ist, bestimmt im Ein-
dungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen zelfall die für die Bearbeitung der Anmeldung zu-
offenbart sind. Auf Verlangen des Patentamts ständige Stelle.
sind fehlende Angaben nachzuholen.
Auf Verlangen des Patentamts sind vom Anmel- § 8
der Reinschriften, die die Änderungen der Be-
schreibung oder der Patentansprüche berücksich- Berlin
tigen, einzureichen. _Diese Bestimmungen gelten nach § 14 des Dritten
7. Neue Beschreibungslcile und neue Patentan- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sprüche sind jeweils auf gesonderten Blättern gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des
vorzulegen. Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-
renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-
§ 7 tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im Land
Obersetzungen Berlin.
Sind Schriftstücke nicht in deutscher Sprache ab-
gefaßt, so ist ihnen eine deutsche Ubersetzung § 9
beizufügen, die von einem öffentlich bestellten
Ubersetzer angefertigt isl. Die Unterschrift des Uber- Inkrafttreten
setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu Diese Bestimmungen treten an die Stelle der An-
lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ebenso meldebestimmungen für Patente vom 30. März 1965
die Tatsache, daß der Ubersetzer für derartige (Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1965). Sie tre-
Zwecke öffentlich bestellt ist. ten am 1. Oktober 1968 in Kraft.
München, den 30. Juli 1968
Der Präsident
des Deutschen Patentamts
Haertel
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster
Vom 30. Juli 1968
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gebrauchsmuster- seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes- Namen nachgesucht wird. Firmen sind so zu be-
gesetzbl. I S. 1, 24) in Verbindung mit § 23 der Ver- zeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte 2 a)
ordnung über das Deutsche Patentamt vom 9. Mai eingetragen sind.
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 585) wird verordnet: Spätere Änderungen des Namens, der Firma, des
Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind
dem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Namens-
§ 1
und Firmenänderungen sind die Beweismittel bei-
Anmeldung zufügen;
Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs- 2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift- des Gegenstands, auf den sich die Erfindung be-
lich anzumelden (§ 2 Abs. 1 des Gebrauchsmuster- zieht (keine Phantasiebezeichnung);
gesetzes).
3. die Erklärung, daß für den Gegenstand die Ein-
Für jeden Gegenstand ist eine besondere Anmel- tragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;
dung erforderlich. 4. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen mit
Die Anmeldung besteht aus Anschrift. Als Vertreter kann nur eine prozeß-
fähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete
1. dem Antrag (§ 2), Person bestellt werden. Die Bestellung mehrerer
2. der Beschreibung (§ 3), Vertreter ist zulässig. Die Vollmacht ist als An-
3. den Schutzansprüchen (§ 3 a), lage dem Antrag beizufügen;
5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen
4. den Zeichnungen oder Modellen (§ 4 oder § 5).
Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit
Wird beantragt, die Eintragung in die Rolle für verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe,
Gebrauchsmuster erst vorzunehmen, wenn die Pa- wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang
tentanmeldung für den gleichen Gegenstand erledigt amtlicher Bescheide befugt ist;
ist (Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung), so sind zwei 6. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder
weitere Stücke des zur Patentanmeldung eingereich- oder des Vertreters.
ten Patenterteilungsantrags und je ein drittes Stück
Es genügt die Unterzeichnung eines Stücks des
der Beschreibung der Patentanmeldung, der Patent-
ansprüche sowie der Aktenzeichnung der Patent- Antrags;
anmeldung einzureichen. Befindet sich bei der Pa- 7. falls der Anmelder wegen Minderjährigkeit(§ 106
tentanmeldung weder eine Zeichnung noch ein Mo- des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder sonst (§ 114
dell, so ist dem Antrag eine Zeichnung oder ein des Bürgerlichen Gesetzbuches) in seiner Ge-
Modell beizufügen. schäftsfähigkeit beschränkt ist, das schriftliche
Einverständnis des gesetzlichen Vertreters.
§ 2
Antrag
Der Antrag auf Eintragung in die Gebrauchs- § 3
musterrolle ist in zwei übereinstimmenden Stücken Beschreibung
auf den vom Patentamt vorgeschriebenen Form-
blättern einzureichen. 1. Die Beschreibung des Gegenstands ist in einem
Exemplar einzureichen.
Der Antrag muß enth2.lten 2. In der Beschreibung ist anzugeben, welche neue Ge-
1. den bürgerlichen Namen, die Firma oder die staltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Ar-
sonstige Bezeichnung des Anmelders, den Wohn- beits- oder Gebrauchszweck dienen soll (§ 2 Abs. 2
sitz oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort, des Gebrauchsmustergesetzes). Dabei ist der Ge-
gegebenenfalls Postzustellbezirk, Straße und genstand der Anmeldung so zu erläutern, daß
Hausnummer). Zum bürgerlichen Namen gehört danach seine Nachbildung durch andere Sach-
die Angabe des Vor- (Ruf-) und Zunamens, bei versttindige möglich erscheint. In die Beschreibung
Frauen auch die des Geburtsnamens. Bei auslän- sind nur solche Angaben aufzunehmen, die zur
dischen Orten sind i:luch Staat und Bezirk anzu- Erläuterung des Gegenstands notwendig sind.
geben; ausländische Ortsnamen sind zu unter- Im Kopf der Beschreibung sind der bürgerliche
streichen. Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung
Es muß klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchs- des Anmelders (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sowie als Titel
muster für eine oder mehrere einzelne Personen die technische Bezeichnung der Erfindung (§ 2
oder für eine Gesellschaft, für den Anmelder unter Abs. 2 Nr. 2) aufzuführen.
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1009
3. Maßeinheiten, z. B. Längenmaße und Gewichte, in sich gleichmäßig starken, scharf begrenzten
sind nach dem metrischen System anzugeben, und unveränderlichen Linien und Strichen aus-
Temperaturen in Grad nach Celsius. Für elek- zuführen, die den Untergrund gut abdecken. Sie
trische Maßeinheiten sind die in der internatio- müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Her-
nalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten. stellung von Mikrofilmen und zur photomecha-
Bei chemischen Formeln sind die in Deutschland nischen Vervielfältigung eignen.
üblichen Zeichen zu benutzen. Der Zeichnungsmaßstab ist so zu wählen, daß
4. Bildliche Darstellungen darf die Beschreibung eine photographische Wiedergabe auch bei Ver-
nicht enthalten. Ausgenommen sind chemische kleinerung auf zwei Drittel das mühelose Er-
und mathematische Formeln. kennen aller Einzelheiten gestattet. Sofern in
Ausnahmefällen der Maßstab der Zeichnung an-
5. Phantasiebezeichnungen, Warenzeichen oder an- gegeben wird, ist er zeichnerisch darzustellen und
dere Angaben, die zur eindeutigen Angabe der nicht schriftlich anzugeben.
Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet
sind, dürfen in der Beschreibung nicht verwendet Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzver-
werden. schwendung auf dem Zeichnungsblatt anzuordnen,
jedoch klar voneinander zu trennen. Sie sind mit
6. Für einen technischen Begriff ist stets dieselbe fortlaufenden Nummern zu versehen.
technische Bezeichnung zu verwenden.
4. Alle auf den Zeichnungen angebrachten Schrift-
7. Soweit in der Beschreibung auf Zeichnungen zeichen müssen einfach und deutlich sein und
Bezug genommen wird, sind Bezugszeichen (Zif- dürfen eine Höhe von 3,2 mm nicht unterschreiten.
fern oder Buchstaben) zu verwenden. Für die einzelnen Teile der· Abbildungen sind
Bezugszeichen (möglichst Zahlen in arabischen
Ziffern) zu verwenden, wenn ein Hinweis auf
§ 3a
die Darstellung des betreffenden Teils in der
Sdmtzansprüdte Beschreibung das Verständnis der Erfindung er-
1. In den Schutzansprüchen ist anzugeben, welche leichtert.
neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung Gleiche Teile müssen in allen Abbildungen gleiche
unter Schutz gestellt werden soll. Soweit auf Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugs-
Zeichnungen Bezug genommen wird, sind Bezugs- zeichen in der Beschreibung genau übereinstim-
zeichen in Klammern einzufügen, die auf die men müssen. Für verschiedene Teile dürfen keine
Abbildungen hinweisen (vgl. § 4 Nr. 4). Allge- gleichen Bezugszeichen verwendet werden, auch
meine Hinweise auf die Beschreibung oder die wenn die Abbildungen auf verschiedenen Blättern
Zeichnung (z.B. ,,wie gezeichnet" oder „wie be- stehen.
schrieben") sind in die Schutzansprüche nicht 3. Erläuterungen sind in die Zeichnungen nicht auf-
aufzunehmen. zunehmen; ausgenommen sind kurze Angaben wie
2. Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so ,.Wasser", ,.Dampf", ,.Schnitt nach AB (Abb. 3)",
sind sie fortlaufend mit Zahlen in arabischen ,,Offen", ,.Zu", sowie in Schaltplänen oder Dia-
Ziffern zu bezeichnen. grammen kurze Stichworte, die, soweit sie zum
Verständnis notwendig sind, aufzunehmen sind.
3. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 1, 3 bis 6 gelten
Alle wörtlichen Angaben sind in deutscher Sprache
für die Schutzansprüche entsprechend.
zu machen.
6. Der Zugehörigkeitsvermerk (§ 6 Nr. 1) ist am
§ 4 Rande anzubringen.
Zeidtnungen 7. Für die Zeichnungen ist dauerhaftes, weißes, nicht
1. Die Zeichnungen sind in einem Exemplar einzu- glänzendes Papier zu verwenden. Es genügen
reichen. auch positive Lichtpausen auf dauerhaftem Papier.
Negative Lichtpausen sind unzulässig.
Die Zeichnungen müssen die neue technische Ge-
staltung, Anordnung oder Vorrichtung des Ge-
§ 5
brauchsgegenstands, Arbeitsgeräts oder Teils
davon darstellen. Modelle
2. Als Blattgröße ist das Format DIN A 4 (29,7 mal 1. Werden statt Zeichnungen Modelle eingereicht
21 cm) im Hochformat, ausnahmsweise im Quer- (§ 2 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), so sind
format, zu verwenden. Auch Blatthöhen von 29 davon zwei übereinstimmende Stücke erforder- .
bis 34 cm werden zugelassen. lieh. Modelle müssen dauerhaft sein und sollen
Die für die zeichnerische Darstellung benutzte in Höhe, Breite und Tiefe 50 cm nicht über-
Fläche (Satzspiegel) darf höchstens eine Größe schreiten.
von 25,7 mal 17 cm haben. 2. Die Einsendung von Modellen, die ihrer Beschaf-
3. Die Zeichnungen sind nur in Linien und Strichen fenheit nach eine Gefahr für Personen, Sachen
auszuführen; Querschnitte sind durch Schraffie- oder Baulichkeiten bilden können, ist unzulässig.
ren kenntlich zu machen. Jede Verwendung von Modelle, die aus gesundheitsgefährdenden, z. B.
Farben ist unzulässig. Die Zeichnungen sind in giftigen, ätzenden oder entzündlichen Stoffen be-
allen Teilen mit dunklen (möglichst schwarzen), stehen, sind in einem sicheren Behältnis einzu-
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
reichen. Sie sind auf der Umhüllung und, soweit Blätter der Schriftstücke sind jeweils fortlaufend
möglich, auf dem Gegenstand selbst durch eine zu numerieren und leicht lösbar miteinander zu
deutliche Aufschrift als solche zu kennzeichnen. verbinden.
3. Bei Modellen, die zur Aufnahme von leicht ver- 5. Die Beschreibung und die Schutzansprüche sollen
derblichen Sachen, z.B. Nahrungs- und Genuß- frei von Radierungen, Änderungen und Uber-
mitteln, bestimmt sind, ist davon abzusehen, diese schreibungen sein.
Sachen in natürlichem Zustand beizufügen. 6. Auf Verlangen des Patentamts sind vom An-
4. Modelle, die ihrer Beschaffenheit nach dem Ver- melder Reinschriften, die die Änderungen der
derb ausgesetzt sind, müssen in haltbar gemach- Beschreibung oder der Schutzansprüche berück-
tem Zustand eingereicht werden. sichtigen, einzureichen.
5. Modelle, die leicht beschädigt werden können, 7. Neue Beschreibungsteile und neue Schutzan-
sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen ein- sprüche sind jeweils auf gesonderten Blättern
zureichen. Gegenstände von kleinem Umfang sind vorzulegen.
auf steifem Papier zu befestigen.
§ 7
§ 6 Obersetzungen
Weitere Erfordernisse der Unterlagen Sind Schriftstücke nicht in deutscher Sprache ab-
1. Die Anlagen des Antrags müssen deutlich er- gefaßt, so ist ihnen eine deutsche Ubersetzung bei-
kennen lassen, zu welcher Anmeldung sie ge- zufügen, die von einem öffentlich bestellten Uber-
hören. Gleiches gilt für Modelle. Nach Mitteilung setzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Uber-
des amtlichen Aktenzeichens ist dieses vollständig setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu
auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ebenso
anzubringen, und zwar bei Schriftstücken im die Tatsache, daß der Ubersetzer für derartige
Kopf mindestens des ersten Blattes, bei Zeichnun- Zwecke öffentlich bestellt ist. Dies gilt nicht für
gen in der rechten unteren Ecke unterhalb des Prioritätsbelege, die gemäß der revidierten Pariser
Satzspiegels. Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums in der Haager Fassung vom 6. November
2. Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen 1925, in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 oder
sind oder die mehrere Anmeldungen betreffen, in der Lissaboner Fassung vom 31. Oktober 1958
sind in der entsprechenden Stückzahl einzurei- eingereicht werden; diese können auch in französi-
chen. Antrag, Beschreibung, Schutzansprüche und scher oder englischer Sprache eingereicht werden.
Zeichnungen dürfen keine Mitteilungen enthalten, Ob für solche Belege eine Ubersetzung beizubringen
die andere Anmeldungen betreffen. ist, bestimmt im Einzelfall die für die Bearbeitung
3. Zu allen Schriftstücken ist dauerhaftes, kräftiges, der Anmeldung zuständige Stelle.
nicht durchscheinendes weißes Papier zu verwen-
den. Antrag, Beschreibung und Schutzansprüche
§ 8
sind im Format DIN A 4 einzureichen. Auch Blatt-
größen von 29 bis 34 cm mal 20 bis 22 cm werden Berlin
zugelassen. Diese Bestimmungen gelten nach § 14 des Dritten
4. Die Blätter sind einseitig in Maschinenschrift be- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schrieben oder bedruckt einzureichen. Symbole, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des
die auf der Tastatur der Maschine nicht vorhan- Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-
den sind, können handschriftlich eingefügt werden. renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-
Die Schrift muß leicht lesbar in schwarzer oder tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im Land
Berlin.
einer anderen dunklen Farbe ausgeführt, unver-
wischbar und unveränderlich sein. Schriftbild und § 9
Form müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur
Herstellung von Mikrofilmen und zur photo- Inkrafttreten
mechanischen Vervielfältigung eignen. Zwischen Diese Bestimmungen treten an die Stelle der
den einzelnen Zeilen ist ein 1½-Zeilen-Abstand Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster vom
einzuhalten. 16. Oktober 1954 (Bundesanzeiger Nr. 217 vom
An der linken Seite des Blatts ist ein Heftrand 10. November 1954). Sie treten am 1. Oktober 1968
von mindestens 2,5 cm freizulassen. Die einzelnen in Kraft.
München, den 30. Juli 1968
Der Präsident
des Deutschen Patentamts
Haertel
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968 1011
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeicbrung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1218/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in
unverändertem Zustand ausgeführt werden 12.8. 68 L 200/1
12. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1219/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.8.68 L 202/1
12. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1220/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13.8.68 L 202/2
12. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1221/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 13.8.68 L 202/4
12. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1222/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13.8.68 L 202/5
12. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1°223/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1075/68 betreffend die Erstattung
für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors 13.8.68 L 202/6
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1224/68 der Kommission über die Fest-
legung der Muster der Gemeinschaftsgenehmigung und des
Formulars für die statistischen Angaben über die Verwendung
der Gemeinschaftsgenehmigung, die in Artikel 2 Absatz 2 so-
wie Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz _2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1018/68 des Rates über die Bildung eines Gemeinschafts-
kontingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-
staaten genannt sind 14.8.68 L 204/1
13. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1225/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14.8.68 L 203/1
13. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1226/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14.8.68 L 203/2
13. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1227/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14.8.68 L 203/4
13. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1228/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14.8.68 L 203/5
13. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1229/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch außer gefrore-
nem Rindfleisch 14.8.68 L 203/6
13. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1230/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 14.8.68 L 203/8
13. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1231/68 d \r Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 14.8.68 L 203/10
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1232/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.8.68 L 205/1
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1233/68 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 15.8.68 L 205/2
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1234/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 15.8.68 L 205/4
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da I um und ßezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1235/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
Wejzen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 15.8.68 L 205/6
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1236/68 der Kommission zur Fest-
S(~tzung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 15.8.68 L 205./9
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1237/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 15.8.68 L 205/11
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1238/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 15.8.68 L 205/13
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1239/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 15.8.68 L 205/15
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1240/68 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 15.8.68 L 205/17
14. 8. 68 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1241/68 der Kommission über die
FE~stsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 15.8.68 L 205/18
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1242/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöplungen für Milch und Milcherzeugnisse 15.8,68 L 205/19
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1243/68 der Kommission zur Fest-
setzung dr:~r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
a.usgewachsE,ncn Rindern sowie von Rindfleisch außer ge-
frorenem Rindtleisch 15.8,68 L 205/25
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1244/68 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Butter aus staatlicher Lager-
ha.l Lung durch die französische Interventionsstelle 17.8. 68 L 206/l
14. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1245/68 der Kommission zur Berich-
tigung des Wortlauts des niederländischen Textes der Ver-
ordnungen über die Festsetzung der Erstattungen für Milch
und Milcherzeugnisse 17.8.68 L 206/2
16. 8. 68 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1246/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizc~n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.8.68 L 206/3
16. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1247/68 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 17.8.68 L 206/4
16. 8. 68 Verordnung {EWG) Nr. 1248/68 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17.8,68 L 206/6
16. 8. 68 Verordnung {JJW(;) Nr. 1249/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 17, 8.68 L 206/7
16. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1250/68 der Kommission über die
f,estselzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zuckc~r und Rohzucker 17. 8.68 L 206/8
16. 8. 68 Verordnung (EWC) Nr. 1251/68 der Kommission zur Ande-
run9 der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen
odt)r Roggen anzuwendenden Erstattungen 17. 8, 68 L 206/9
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet, In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1!J58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM~
Ein z e Ist ü c k e je ungefanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.