989
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1968 Nr.61
Tag Inhalt Seite
3. 9.68 Zweites Gesetz zur Anderuny des Krankenpflegegesetzes 989
Bundcsgeselzbl. III 2124-5
3. 9. 68 Gesetz zur Anderung futtermittdrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
Bundes9esetzhl. III 7841-4-3
3. 9. 68 Fünftes Gesetz zur Anderung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992
Bundesgcsctzbl. III 50-1, 55-2
22. 8. 68 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Arbeitnehrnererfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
Bundcs9csetzbl. III 422-1-2
16. 8. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsg,erichts (zu § 45 der Konkursordnung in der Fassung des
Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
Bundesgesetzbl. III 311-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
Zweites Gesetz
zur Änderung des Krankenpflegegesetzes
Vom 3. September 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 2 werden die Worte „und 3" ge-
sen: strichen.
Artikel 1
3. In § 19 Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1968" durch
Das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom die Jahreszahl „ 1970" ersetzt.
20. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443) wird
wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 8 wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,1. die Vollendung des 17. Lebensjahres;". (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 14 e wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,, 1. die Vollendung des 17. Lebensjahres,". dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 3. September 1968
Der Bundcsl.c1g hat di!s folgende Gesetz beschlos- (2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,
sen: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Artikel 1 desrates
Die Anordnung über Futtermittel, Mischfutter- 1. Vorschriften nach Maßgabe des Absatzes 1 auch
mi tlt?l und Mischungen (Futtermittelanordnung) in außerhalb der Normentafel zu erlassen,
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Okto- 2. die Abgabe und die Verwendung von Halbfabri-
ber 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. November katen zu beschränken, die wegen ihrer Zusam-
1951) wird wie folgt geändert: mensetzung bei unmittelbarer Verfütterung ge-
eignet sind, die Gesundheit der Tiere oder der
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Menschen zu gefährden oder die Beschaffenheit
,, ( l) Mischfuttermittel und Mischungen müssen tierischer Erzeugnisse nachteilig zu beeinflussen.
den Anforderungen der Norm(-mtafel für Misch-
futtermittel (Anlage) entsprechen." Artikel 3
2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 1 Buchstabe c (1) Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischun-
und § 11 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte gen, die nicht den im Geltungsbereich dieses Geset-
,,und die zu leistende Gehaltsgarantie" gestrichen. zes geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbereich die-
3. § 6 Abs. 1 wird gestrichen. ses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse und
Zollfreigebiete, verbracht werden. Dieses Verbot
Artikel 2 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen;
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- besondere Vorschriften, nach denen bestimmte Fut-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, termittel beim Verbringen in den Geltungsbereich
im Benehmen mit dem Bundesminister für Gesund- dieses Gesetzes auf Verbringungsfähigkeit zu unter-
heitswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung suchen sind, bleiben unberührt.
des Bundesrates zur Förderung der tierischen Erzeu- (2) Zur Uberwachung des Verbots in Absatz 1
gung und der Güte tierischer Erzeugnisse, zum Satz 1 sind Mischfuttermittel und Mischungen, die
Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenom-
zum Schutz vor Irreführung beim Verkehr mit men in Zollausschlüsse und Zollfreigebiete, ver-
Mischfuttermitteln und Mischungen die Normentafel bracht werden, spätestens bei der Verbringung von
für Mischfuttermittel (Anlage zu § 5 Abs. 1 der Fut- dem Verbringenden der für den Bestimmungsort zu-
termittelanordnung) zu ändern oder durch eine neue ständigen Uberwachungsbehörde anzuzeigen.
Normentafel zu ersetzen, wenn dies zur Anpassung
(3) Für Futtermittel, Mischfuttermittel und Mi-
an den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkennt- schungen, die im Rahmen des Kapitels IV des Saar-
nisse oder an die wirtschaftliche oder technische Ent- vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
wicklung erforderlich ist. Die Rechtsverordnung
S. 1587) aus dem Währungsgebiet des französischen
kann Vorschriften enthalten über
Franken in das Saarland eingeführt werden, gilt die
1. die Benennung von Mischfuttermitteln und Mi- Verordnung über den Verkehr mit Mischfutter und
schungen nach dem vorgesehenen Verwendungs- Mischungen französischer Herkunft im Saarland vom
zweck oder der Zusammensetzung, 30. Juni 1962 (Bundesanzeiger Nr. 123 vom 4. Juli
2. Anforderungen an die Zusammensetzung und Be- 1962).
schaffenheit von Mischfuttermitteln und Mischun- Artikel 4
gen unter Berücksichtigung des Verwendungs- (1) Bei Mischfuttermitteln und Mischungen, die in
zweckes, der Normentafel für Mischfuttermittel aufgeführt
3. den Zusatz von Stoffen mit Sonderwirkung, den sind und den dort festgesetzten Anforderungen ent-
Gehalt an diesen Stoffen und die Anforderung sprechen, ist eine Anmeldung zur Eintragung in das
an deren Haltbarkeit, Register für Futtermittel nicht erforderlich. Sie dür-
4. Anforderungen an den Gehalt an wertbestimmen- fen ohne Eintragung in das Register in den Verkehr
den Bestandteilen, an Gesamtnährstoffen, Stärke- gebracht werden.
einheiten und Kalorien sowie an verdaulichem (2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Futter-
Eiweiß in Mischfuttermitteln und Mischungen und mittel, Mischfuttermittel oder Mischungen zum
5. Angaben, die beim Inverkehrbringen von Misch- Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, hat
futtermitteln und Mischungen über die sachge- dies bei Beginn des Betriebes der für den Herstel-
rechte Verwendung dieser Futtermittel zu machen lungsort zuständigen Uberwachungsbehörde anzu-
sind. zeigen.
Nr. 61 Tc.19 der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968 991
Artikel 5 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
(1) Ordnungswidrig lwndcdl, wer vorsiHzlich oder
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
fc1hrlüssig
Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. einer rwch Arlik<'I 2 ('rldssPnen Rechtsverordnung
zuwiderlwnddl, sof ()rn sie für einen bestimmten
Te,1tbcsLand iJul diese! Bußrwldvorschrilt verweist,
2. entgefJ(~n ArtikPI 3 /\bs. 1 ruttermittd, Mischfut-
termittel und Mischunw'n in den Ccltunr1sbereicl1 Artikel 7
dieses Gcsdz<:s V(:rbringt,
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
3. die Anzei~Je twch /\ rlik<:I J Abs. 2 oder Artikel 4 dung in Kraft.
Abs. 2 nicht odc:r nicht 1·c!chLz<j\.ig C!rstallet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kiJnll mil einer Geld-- (2) Mischfuttermittel und Mischungen, die auf
buße bis zu zwanziulc111sc:nd DC'ulsdw Mark ge- Grund einer nach den Vorschriften der Futtermittel-
ahndd werden. anordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteil-
ten Sondergenehmigung in den Verkehr gebracht
(3) Ful.l.errnil.1.cl, Mischlutl(~rmillcd und Mischun-
werden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
gen, auf di<' sich (:inP Zuwiderhc1ndlung nach Ab-
der Sondergenehmigung weiterhin nach den bisheri-
satz 1 Nr. 1 odPr 2 bc,zichl, körnwn ein~Jezogen wer-
gen Vorschriften hergestellt, angeboten, zum Ver-
den. kauf vorrätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder
Artikel 6 sonst in den Verkehr gebracht werden. Sonder-
Dieses Ces<:lz ~Jilt rwch Mc1ßqc1be des § 13 Abs. l genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer nicht be-
des Drifüm Uberldtunqsqc!sdzPs vorn 4. Januar 1952 fristet ist, gelten bis zum 31. März 1970.
Die) verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 3. September 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Gesetzes
über den zivilen Ersatzdienst
Artikel 1
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
Änderung des Wehrpflichtgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
S. 390), zuletzt ge~indert durch das Gesetz zur Ver- vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird
wirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des wie folgt geändert:
Bundes, II. Teil - Fin,mzändenmgsgesetz 1967 -
vorn 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert:
,, (2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu be-
freien:
§ l 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu be- 1. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-
freien: liche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden
waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen
1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundes-
keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche versorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundes-
Schwestern cm den Folgen einer Schädigung im entschädigungsgesetzes verstorben sind,
Sinne des § l des Bundesversorgungsgesetzes
oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes 2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater
verstorben sind, oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schä-
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-
beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne gesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs-
des § l des Bundesversorgungsgesetzes oder des gesetzes verstorben sind, sofern der anerkannte
§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben Kriegsdienstverweigerer der einzige lebende
sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le- Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Ver-
bende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der bindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nicht-
Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der eheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn
nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des
wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen
des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi- oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen
schen oder politischen Gründen jedoch nicht ge- werden konnte."
schlossen werden konnte.
Der Antrag ist spätestens während der Musterung
oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt
Artikel 3
oder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt-
nis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der (1) Bei den Wehrpflichtigen, die vor Inkrafttreten
Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß- dieses Gesetzes gemustert worden sind und auf
gabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung Grund der Ergänzung des § 11 Abs. 2 des Wehr-
in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu pflichtgesetzes oder des § 10 Abs. 2 des Gesetzes
entscheiden hat." über den zivilen Ersatzdienst durch dieses· Gesetz
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968 993
uuf Antwg vom Wehrdienst oder Ersatzdienst zu Wehrdienst oder vom Ersatzdienst hätten befreit
befreien sind, endet die Aussch]ußfrist des § 11 werden müssen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder des § 12 Abs. 3
des Gesetzes über den zivilen Ers,:ltzdicnst sechs Artikel 4
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Inkrafttreten
(2) Bei den Wehrprlichl.i~Jen, die vor dem 1.April Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün~
1965 Dcmustert worden sind und auf Antrag vom dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Für den BundE!sminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Vom 22. August 1968
Auf Crund des § 45 des Gesetzes über Arbeitneh-
mererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 75G) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister tür Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen vom 1. Okto-
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1680) wird wie folgt
qPändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,, ... nicht
angestelltenversicherungspflichtig sind und ... " ge-
strichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. August 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Horst Ehmke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Juli 1968 -· 1 BvR 394/67 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 45 der Konkursordnung in der Fassung des Ge-
setzes über die Gleichberechtigung von Mann und
Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
(Gleichberechtigungsgesetz) vom 18. Juni 1957 --
Bundesgesetzbl. I S. 609 - ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Horst Ehmke
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Vom 22. August 1968
Auf Crund des § 45 des Gesetzes über Arbeitneh-
mererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 75G) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister tür Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen vom 1. Okto-
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1680) wird wie folgt
qPändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,, ... nicht
angestelltenversicherungspflichtig sind und ... " ge-
strichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. August 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Horst Ehmke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Juli 1968 -· 1 BvR 394/67 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 45 der Konkursordnung in der Fassung des Ge-
setzes über die Gleichberechtigung von Mann und
Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
(Gleichberechtigungsgesetz) vom 18. Juni 1957 --
Bundesgesetzbl. I S. 609 - ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Horst Ehmke
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968 995
Bundesgesetzblatt
Teil II
I nh a 1 t Seite
Nr. 38, ausgegeben am 5. September 1968
14. 8. 68 Su:lisundzwanl'.igstc V(!rordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -llöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
Bu11d(,s(Jc,sc!l·1.bJ. 111 ')502·1
27. 8. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiffer-
pc1tenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
Bt111r!C'.'i(JCSc,l1.IJI. III 'J50:J-q, 9:i0'.l-fl
27. 8. 68 Zwc~ilc! Verordnun~1 zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für
den C)berrhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
ll1111r!Psqeselzhl. JII Wi03-G, !)503-7
30. 8. 68 Veronlnun~J zur i\ndc~rung des Zollkontingents 1966/1967 für roten Naturwein . . . . . . . . . . . . 814
30. 8. 68 Zehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingent für Heringe
und SproLl:c~n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
9. 8. 68 Beki:lnnlmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
13. 8. 68 fü~ki:lnntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Befrei-
ung(-)n der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeug-
trägern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
15. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Se(!verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
16. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
einheitlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein . . . . . . . . . . . . . . . . 817
16. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
7. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1192/68 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 über Durch-
führungsvorschriften für die Festsetzung im voraus der Er-
stattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen 9. 8. 68 L 197/1
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1193/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.8.68 L 197/2
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1194/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 9.8.68 L 197./3
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1195/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 9.8.68 L 197/5
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1196/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 9. 8.68 L 197/7
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1197/68 der Kommission zur Festset-
wng der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 9.8.68 L 197/10
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1198/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstuttungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 9.8.68 L 197/12
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 3. September 1968
Der Bundcsl.c1g hat di!s folgende Gesetz beschlos- (2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,
sen: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Artikel 1 desrates
Die Anordnung über Futtermittel, Mischfutter- 1. Vorschriften nach Maßgabe des Absatzes 1 auch
mi tlt?l und Mischungen (Futtermittelanordnung) in außerhalb der Normentafel zu erlassen,
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Okto- 2. die Abgabe und die Verwendung von Halbfabri-
ber 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. November katen zu beschränken, die wegen ihrer Zusam-
1951) wird wie folgt geändert: mensetzung bei unmittelbarer Verfütterung ge-
eignet sind, die Gesundheit der Tiere oder der
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Menschen zu gefährden oder die Beschaffenheit
,, ( l) Mischfuttermittel und Mischungen müssen tierischer Erzeugnisse nachteilig zu beeinflussen.
den Anforderungen der Norm(-mtafel für Misch-
futtermittel (Anlage) entsprechen." Artikel 3
2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 1 Buchstabe c (1) Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischun-
und § 11 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte gen, die nicht den im Geltungsbereich dieses Geset-
,,und die zu leistende Gehaltsgarantie" gestrichen. zes geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbereich die-
3. § 6 Abs. 1 wird gestrichen. ses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse und
Zollfreigebiete, verbracht werden. Dieses Verbot
Artikel 2 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen;
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- besondere Vorschriften, nach denen bestimmte Fut-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, termittel beim Verbringen in den Geltungsbereich
im Benehmen mit dem Bundesminister für Gesund- dieses Gesetzes auf Verbringungsfähigkeit zu unter-
heitswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung suchen sind, bleiben unberührt.
des Bundesrates zur Förderung der tierischen Erzeu- (2) Zur Uberwachung des Verbots in Absatz 1
gung und der Güte tierischer Erzeugnisse, zum Satz 1 sind Mischfuttermittel und Mischungen, die
Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenom-
zum Schutz vor Irreführung beim Verkehr mit men in Zollausschlüsse und Zollfreigebiete, ver-
Mischfuttermitteln und Mischungen die Normentafel bracht werden, spätestens bei der Verbringung von
für Mischfuttermittel (Anlage zu § 5 Abs. 1 der Fut- dem Verbringenden der für den Bestimmungsort zu-
termittelanordnung) zu ändern oder durch eine neue ständigen Uberwachungsbehörde anzuzeigen.
Normentafel zu ersetzen, wenn dies zur Anpassung
(3) Für Futtermittel, Mischfuttermittel und Mi-
an den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkennt- schungen, die im Rahmen des Kapitels IV des Saar-
nisse oder an die wirtschaftliche oder technische Ent- vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
wicklung erforderlich ist. Die Rechtsverordnung
S. 1587) aus dem Währungsgebiet des französischen
kann Vorschriften enthalten über
Franken in das Saarland eingeführt werden, gilt die
1. die Benennung von Mischfuttermitteln und Mi- Verordnung über den Verkehr mit Mischfutter und
schungen nach dem vorgesehenen Verwendungs- Mischungen französischer Herkunft im Saarland vom
zweck oder der Zusammensetzung, 30. Juni 1962 (Bundesanzeiger Nr. 123 vom 4. Juli
2. Anforderungen an die Zusammensetzung und Be- 1962).
schaffenheit von Mischfuttermitteln und Mischun- Artikel 4
gen unter Berücksichtigung des Verwendungs- (1) Bei Mischfuttermitteln und Mischungen, die in
zweckes, der Normentafel für Mischfuttermittel aufgeführt
3. den Zusatz von Stoffen mit Sonderwirkung, den sind und den dort festgesetzten Anforderungen ent-
Gehalt an diesen Stoffen und die Anforderung sprechen, ist eine Anmeldung zur Eintragung in das
an deren Haltbarkeit, Register für Futtermittel nicht erforderlich. Sie dür-
4. Anforderungen an den Gehalt an wertbestimmen- fen ohne Eintragung in das Register in den Verkehr
den Bestandteilen, an Gesamtnährstoffen, Stärke- gebracht werden.
einheiten und Kalorien sowie an verdaulichem (2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Futter-
Eiweiß in Mischfuttermitteln und Mischungen und mittel, Mischfuttermittel oder Mischungen zum
5. Angaben, die beim Inverkehrbringen von Misch- Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, hat
futtermitteln und Mischungen über die sachge- dies bei Beginn des Betriebes der für den Herstel-
rechte Verwendung dieser Futtermittel zu machen lungsort zuständigen Uberwachungsbehörde anzu-
sind. zeigen.
Nr. 61 Tc.19 der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968 991
Artikel 5 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
(1) Ordnungswidrig lwndcdl, wer vorsiHzlich oder
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
fc1hrlüssig
Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. einer rwch Arlik<'I 2 ('rldssPnen Rechtsverordnung
zuwiderlwnddl, sof ()rn sie für einen bestimmten
Te,1tbcsLand iJul diese! Bußrwldvorschrilt verweist,
2. entgefJ(~n ArtikPI 3 /\bs. 1 ruttermittd, Mischfut-
termittel und Mischunw'n in den Ccltunr1sbereicl1 Artikel 7
dieses Gcsdz<:s V(:rbringt,
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
3. die Anzei~Je twch /\ rlik<:I J Abs. 2 oder Artikel 4 dung in Kraft.
Abs. 2 nicht odc:r nicht 1·c!chLz<j\.ig C!rstallet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kiJnll mil einer Geld-- (2) Mischfuttermittel und Mischungen, die auf
buße bis zu zwanziulc111sc:nd DC'ulsdw Mark ge- Grund einer nach den Vorschriften der Futtermittel-
ahndd werden. anordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteil-
ten Sondergenehmigung in den Verkehr gebracht
(3) Ful.l.errnil.1.cl, Mischlutl(~rmillcd und Mischun-
werden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
gen, auf di<' sich (:inP Zuwiderhc1ndlung nach Ab-
der Sondergenehmigung weiterhin nach den bisheri-
satz 1 Nr. 1 odPr 2 bc,zichl, körnwn ein~Jezogen wer-
gen Vorschriften hergestellt, angeboten, zum Ver-
den. kauf vorrätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder
Artikel 6 sonst in den Verkehr gebracht werden. Sonder-
Dieses Ces<:lz ~Jilt rwch Mc1ßqc1be des § 13 Abs. l genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer nicht be-
des Drifüm Uberldtunqsqc!sdzPs vorn 4. Januar 1952 fristet ist, gelten bis zum 31. März 1970.
Die) verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 3. September 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Gesetzes
über den zivilen Ersatzdienst
Artikel 1
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
Änderung des Wehrpflichtgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
S. 390), zuletzt ge~indert durch das Gesetz zur Ver- vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird
wirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des wie folgt geändert:
Bundes, II. Teil - Fin,mzändenmgsgesetz 1967 -
vorn 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert:
,, (2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu be-
freien:
§ l 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu be- 1. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-
freien: liche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden
waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen
1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundes-
keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche versorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundes-
Schwestern cm den Folgen einer Schädigung im entschädigungsgesetzes verstorben sind,
Sinne des § l des Bundesversorgungsgesetzes
oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes 2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater
verstorben sind, oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schä-
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-
beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne gesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs-
des § l des Bundesversorgungsgesetzes oder des gesetzes verstorben sind, sofern der anerkannte
§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben Kriegsdienstverweigerer der einzige lebende
sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le- Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Ver-
bende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der bindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nicht-
Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der eheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn
nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des
wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen
des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi- oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen
schen oder politischen Gründen jedoch nicht ge- werden konnte."
schlossen werden konnte.
Der Antrag ist spätestens während der Musterung
oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt
Artikel 3
oder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt-
nis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der (1) Bei den Wehrpflichtigen, die vor Inkrafttreten
Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß- dieses Gesetzes gemustert worden sind und auf
gabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung Grund der Ergänzung des § 11 Abs. 2 des Wehr-
in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu pflichtgesetzes oder des § 10 Abs. 2 des Gesetzes
entscheiden hat." über den zivilen Ersatzdienst durch dieses· Gesetz
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968 993
uuf Antwg vom Wehrdienst oder Ersatzdienst zu Wehrdienst oder vom Ersatzdienst hätten befreit
befreien sind, endet die Aussch]ußfrist des § 11 werden müssen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder des § 12 Abs. 3
des Gesetzes über den zivilen Ers,:ltzdicnst sechs Artikel 4
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Inkrafttreten
(2) Bei den Wehrprlichl.i~Jen, die vor dem 1.April Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün~
1965 Dcmustert worden sind und auf Antrag vom dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Für den BundE!sminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Vom 22. August 1968
Auf Crund des § 45 des Gesetzes über Arbeitneh-
mererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 75G) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister tür Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen vom 1. Okto-
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1680) wird wie folgt
qPändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,, ... nicht
angestelltenversicherungspflichtig sind und ... " ge-
strichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. August 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Horst Ehmke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Juli 1968 -· 1 BvR 394/67 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 45 der Konkursordnung in der Fassung des Ge-
setzes über die Gleichberechtigung von Mann und
Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
(Gleichberechtigungsgesetz) vom 18. Juni 1957 --
Bundesgesetzbl. I S. 609 - ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Horst Ehmke
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968 995
Bundesgesetzblatt
Teil II
I nh a 1 t Seite
Nr. 38, ausgegeben am 5. September 1968
14. 8. 68 Su:lisundzwanl'.igstc V(!rordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -llöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
Bu11d(,s(Jc,sc!l·1.bJ. 111 ')502·1
27. 8. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiffer-
pc1tenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
Bt111r!C'.'i(JCSc,l1.IJI. III 'J50:J-q, 9:i0'.l-fl
27. 8. 68 Zwc~ilc! Verordnun~1 zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für
den C)berrhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
ll1111r!Psqeselzhl. JII Wi03-G, !)503-7
30. 8. 68 Veronlnun~J zur i\ndc~rung des Zollkontingents 1966/1967 für roten Naturwein . . . . . . . . . . . . 814
30. 8. 68 Zehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingent für Heringe
und SproLl:c~n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
9. 8. 68 Beki:lnnlmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
13. 8. 68 fü~ki:lnntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Befrei-
ung(-)n der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeug-
trägern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
15. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Se(!verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
16. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
einheitlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein . . . . . . . . . . . . . . . . 817
16. 8. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
7. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1192/68 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 über Durch-
führungsvorschriften für die Festsetzung im voraus der Er-
stattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen 9. 8. 68 L 197/1
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1193/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.8.68 L 197/2
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1194/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 9.8.68 L 197./3
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1195/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 9.8.68 L 197/5
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1196/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 9. 8.68 L 197/7
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1197/68 der Kommission zur Festset-
wng der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 9.8.68 L 197/10
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1198/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstuttungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 9.8.68 L 197/12
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1199/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 9.8.68 L 197/14
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1200/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 9. 8.68 L 197/16
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1201/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9.8. 68 L 197 /18
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1202/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 9.8.68 L 197/19
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1203/68 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 9.8. 68 L 197/20
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1204/68 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für geschlachtetes Geflügel 9.8.68 L 197/21
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1205/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge-
flügelfleisch 9.8.68 L 197/23
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1206/68 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/68 über die Ausfuhr-
erstattung für zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1968/1969 aus-
geführtes Malz 9. 8.68 L 197/25
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1207/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch außer ge-
frorenem Rindfleisch 9.8.68 L 197/26
8. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1208/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 9.8.68 L 197/31
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1209/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10.8.68 L 198/1
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1210/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 10.8.68 L 198/2
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1211/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 10.8.68 L 198/4
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1212/68 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 10.8.68 L 198/5
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1213/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10.8.68 L 198/6
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1214/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors ·10.8.68 L 198/7
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1215/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine-
fleischsektor für den am 12. August 1968 beginnenden Zeitraum 10.8.68 L 198/9
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1216/68 der Kommission über die
Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus
dritten Ländern eingeführten Mischfuttermitteln 10.8.68 L 198/13
9. 8. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1217/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 10.8.68 L 198/17
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesqeselzhlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 /Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbedinqunqen für Teil J und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
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