964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 13. August 1968
Der Bundestdg hat mit Zustimmung des Bundes- 3. dazu bestimmt sind, den Stoffen oder Zuberei-
ral.es das folgende C~esdz beschlossen: tungen aus Stoffen im Sinne der Nummern 1
und 2 zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch,
Geschmack, Konsistenz, Haltbarkeit oder zu
Artikel l sonstigen technologischen Zwecken oder aus
Das Ccsctz über den VPrkehr mit Arzneimitteln ernährungsphysiologischen oder diätetischen
vom 16. Mai 1961 (Bundcsgcsetzbl. I S. 533), zuletzt Gründen zugesetzt zu werden, '
gelindert durch dils CesPt.z zur Anderung des Arz- 4. Futtermittel nach § 1 des Futtermittelgesetzes
neimittelgesetzes vou1 18. Januar 1968 (Bundes- sind. 11
gesetzbl. T S. 9:J), wird wie folgt gelindert:
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
§ 1 wird wie folqt qc/indc\rl 11nd Pr~Jdnzt: ,, (5) Solange ein Mittel im Spezialitätenregister
eingetragen ist, gilt es als Arzneimittel im Sinne
l. Absc.11.z 3 erhlilt lolucncle Fassunu:
des Absatzes 1. 11
,, (]) A rzneirnj LLel im Sinne dieses G(>.setzE1s sind
nicht Stoffe und Zulwrnitungen aus Stoffen, die Artikel 2
1. dazu bestirnml. sind, von Menschen verzehrt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zu wenfon, r!s i;c~i dr\nn, daß sie überwiegend des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zu anderc!n Zweciken als zur Ernährung oder
zum Genuß, insbesondere wegen ihres Ge-
schmacks- oder Geruchswertes, bestimmt sind, Artikel 3
2. Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 des Lebensmittel- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gesetzes gleichstehen, dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1968
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündot. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
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Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0.40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Aus~e~chen zu Bonn am 15. August 1968 1 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
13. 8. 68 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10
Grundgesetz) (G 10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
B1111<k:"J<,sl'lzbl. IIJ 312-2
12. 8. G8 Zweiles Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
Bnnd<'sq<·sr:lzl,l. III 610-1, fil0-3, 350-1, 600-1, 612-fi, 612-1, 612-7, 612-10, 613-1, 610-5-2, 610-10, 610-7, 612-5,
fü:l-:l, bl 1-17, fin-10-1
1'.i. 8. bH Geselz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 964
ßu11dt'S<JC,S(>izhl. ur 21'.ll-50-1
Gesetz
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10)
Vom 13. August 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen
sen: Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Straf-
gesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereins-
Artikel
gesetzes),
§ 1
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung
(1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97 a bis 100 a
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den des Strafgesetzbuches),
Bestand oder die Sicherhfüt des Bundes oder eines
Landes einschließlich der Sicherheit der in der 4. Stra.ftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 e
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen bis 109g des Strafgesetzbuches) oder
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlan- 5. Straftaten geg1en die Sicherheit der in der Bundes-
tikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden republik Deutschland stationierten Truppen der
Truppen einer der Drei Mächte sind die Verfas- nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
sungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, vertrages oder der im Land Berlin anwesenden
das Amt für Sicherheit der Bundeswehr und der Truppen einer der Drei Mächte (§§ 94 bis 96, 98
Bundesnachrichtendienst berechtigt, dem Brief-, Post- bis 100, 109 e bis 109 g des Strafgesetzbuches in
oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendun- Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechts-
gen zu öffnen und einzusehen, sowie den Fern- änderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der Fas-
schreibverkehr mitzuI,esen, den Fernmeldeverkehr sung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes)
abzuhören und auf Tonträger aufzunehmen. plant, begeht oder begangen hat.
(2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zuläs-
Stelle auf Anordnung Auskunft über den Post- und sig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf an-
Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihr dere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
zur Dbermittlung auf dem Post- und Fernmeldeweg wäre. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen
anvertraut sind, auszuhändigen, sowie das Abhören oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
des Fernsprechverkehrs und das Mitlesen des Fern- bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für
schreibverkehrs zu ermöglichen. den Verdächtigen bestimmte oder von ihm her-
rührende Mitteilungen entgegennehmen oder wei-
§ 2 tergeben oder daß der Verdächtige ihren Anschluß
(1) Beschränkungen nach § 1 dürfen angeordnet benutzt.
werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den § 3
Verdacht bestehen, daß jemand
(1) Außer in den Fällen des § 2 dürfon Beschrän-
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochver- kungen nach § 1 für Post- und Fernmeldeverkehrs-
rats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches), beziehungen angeordnet werden, die der nach § 5
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zuständige Bundesminister mit Zustimmung des Ab- (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unter-
geordneten~Jremiums ~Jemäß § 9 bestimmt. Sie sind richtet das jeweilige Landesamt für Verfassungs-
nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über schutz über die in dessen Bereich getroffenen Be-
Sachverhalte, deren Kenn lnis notwendig ist, um die schränkungsanordnungen. Die Landesämter für Ver-
Gefahr eines bewaffnelen Angriffs auf die Bundes- fassungsschutz teilen dem Bundesamt für Verfas-
republik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und sungsschutz die ihnen übertragenen Beschränkungs-
einer solchen Cefahr zu begegnen. maßnahmen mit.
(2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlang-
(5) Uber Beschränkungsmaßnahmen ist der Be-
ten Kenntnisse und UnlPrlagen dürfen nicht zum
troffene nicht zu unterrichten.
Nachteil von Personen verwendet. werden. Dies gilt
nicht, wenn gegen die Person eine Beschränkung
nach § 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche An-
haltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand § 6
eine der in § 2 dieses Gesetzes oder eine andere in (1) In den Fällen des § 2 muß die Anordnung
§ 138 des Strafgesetzbuches genannte Handlung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Be-
plant, begeht oder begangen hat. schränkungsmaßnahme richtet.
(2) Soweit sich in diesen Fällen Maßnahmen
§ 4 nach § 1 auf Sendungen beziehen, sind sie nur hin-
(1) Beschränkungen nach § dürfen nur auf An- sichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen
trag angeordnet werden. Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist,
daß sie von dem, gegen den sich die Anordnung
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Ge- richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind.
schäftsbereichs
1. in den Fällen des § 2
a) das Bundesamt für Verfassungsschutz durch § 7-
seinen Präsidenten oder dessen Stellvertreter, (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maß-
b) die Verfassungsschutzbehörden der Länder nahmen nach § 1 Abs. 1 sind unter Verantwortung
durch ihre Leiter oder deren Stellvertreter, der antragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht
c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähi-
Amt für Sicherheit der Bundeswehr durch gung zum Richteramt hat.
seinen Leiter oder dessen Stellvertreter,
(2) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
d) bei Handlungen gegen den Bundesnachrichten-
nicht mehr vor oder sind die sich aus der Anord-
dienst dieser durch seinen Präsidenten oder
nung ergebenden Maßnahmen nicht mehr erforder-
dessen Stellvertreter,
lich, so sind sie unverzüglich zu beenden. Die Been-
2. in den Fällen des § 3 der Bundesnachrichtendienst digung ist der Stelle, die di,e Anordnung getroffen
durch seinen Präsidenten oder dessen Stellver- hat, und der Deutschen Bundespost mitzuteilen.
treter.
(3) Die durch die Maßnahmen erlangten Kennt-
(3) Der Antrag ist unter Angabe von Art, Umfang
nisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erforschung
und Dauer der beantragten Beschränkungsmaß-
und Verfolgung anderer als der in § 2 genannten
nahme schriftlich zu stellen und zu begründen. Dei
Handlungen benutzt werden, es sei denn, daß sich
Antragsteller hat darin darzulegen, daß die Erfor-
aus ihnen tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, daß
schung des Sachverhalts auf andere Weise aus-
jemand eine andere in § 138 des Strafgesetzbuches
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
genannte Straftat zu begehen vorhat, begeht oder
begangen hat.
§ 5 (4), Sind die durch die Maßnahmen erlangten Un-
(1) Zuständig für die Anordnung nach § 1 ist bei terlagen über einen am Post- und Fernmeldeverkehr
Anträgen der Verfassungsschutzbehörden der Län- Beteiligten zu dem in Absatz 3 genannten Zweck
der die zuständige oberste Landesbehörde, im übri- nicht mehr erforderlich, so sind sie unter Aufsicht
gen ein vom Bundeskanzler beauftragter Bundes- eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten zu
minister. vernichten. Uber die Vernichtung ist eine Nieder-
schrift anzufertigen.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem
Antragsteller und der Deutschen Bundespost mit-
zuteilen. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der § 8
Maßnahme zu bestimmen und die zur Uberwachung
(1) Sendungen des Postverkehrs, die zur Offnung
berechtigte Stelle anzugehen.
und Einsichtnahme der berechtigten Stelle ausge-
(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate händigt worden sind, sind unverzüglich dem Post-
zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr verkehr wieder zuzuführen. Telegramme dürfen
als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur
soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbe- Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschri.ft
stehen. des Telegramms zu übergeben.
Nr. 57 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 951
(2) Die Vorschrilt.en der Slrafprozeßordnung über werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
die Bc~',chlagnahme von Senchrngen des Postverkehrs begründen, daß jemand als Täter oder Teilneh-
blei bcn unherüh rl. mer
1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hoch-
§ 9
verrats und der Gefährdung des demokra-
(1) Der nach § 5 Abs. 1 für die Anordnung von tischen Rechtsstaates oder des Landesver-
Besdiränkungsmc1ßnahmcn zuständige Bundesmini- rats und der Gefährdung der äußeren
ster unterrichtet in Abslänclcn von höchstens sechs Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89,
Monaten ein Gremium, das i:lllS fünf vom Bundestag 94 bis 100 a des Strafgesetzbuches, § 20
bestimmten Abgeordneten besl.ehl, über die Durch- Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
Jührung dieses Gesetzes.
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung
(§§ 109 b bis 109 h des Strafgesetzbuches),
(2) Der zuständige Bundesminister unterrichtet
monatlich <~ine Kommission über die von ihm ange- c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
ordneten Beschränk ungsmaßnc1hmen. Die Kommis- (§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 47
sion entscheidet von Amts wegen oder auf Grund Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes),
von Beschwerden über die Zulässigkeit und Not- d) Straftaten gegen die Sicherheit der in der
wendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anord- Bundesrepublik Deutschland stationierten
nungen, die die Kommission für unzulässig oder
Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-
nicht notwendig erklärt, hat der zuständige Bundes-
ten des Nordatlantikvertrages oder der im
minister unverzüglich aufzuheben. Land Berlin anwesenden Truppen einer der
(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzen- Drei Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100,
den, der die Befähigung zum Richteramt besitzen 109 b bis 109 g des Strafgesetzbuches in
muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kom- Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
mission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni
Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von dem 1957 in der Fassung des Achten Straf-
in Absatz 1 genannten Gremium nach Anhörung der rech tsänderungsgesetzes) oder
Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode 2. einen Mord, einen Totschlag, ein Münzver-
des Bundestages bestellt. Die Kommission gibt sich brechen, einen Raub, eine räuberische Erpres-
eine Geschäftsordnung, diP dc~r Zustimmung des in sung, einen Menschenraub, eine Verschlep-
Absatz 1 genannten Gremiums bedarf. Vor der Zu- pung, eine erpresserische Kindesentführung,
stimmung ist die Bundesregierung zu hören. einen Mädchenhandel, ein gemeingefährliches
Verbrechen im Sinne des § 138 des Strafgesetz-
(4) Durch den Landesgesetzgeber wird die parla- buches oder eine Erpressung
mentarische Kontrolle der nach § 5 Abs. 1 für die
Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zustän- begangen oder in Fällen, in denen der Versuch
digen obersten Landesbehörden und die Uberprü- strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine
fung der von ihnen i:lng(~ordnel<-!n Beschränkungs- mit Strafe bedrohte Handlung vorbereitet hat,
maßnahmen geregelt. und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschul-
(5) Im übrigen ist gegen die Anordnung von digten auf andere Weise aussichtslos oder we-
Beschränkungsmaßnc1hmen und ihren Vollzug der sentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich
Rechtsweg nicht zulässig. nur gegen den Beschuldigten oder gegen Per-
sonen richten, von denen auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Be-
schuldigten bestimmte oder von ihm herrührende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben
Artikel 2 oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß be-
Änderung der Strafprozeßordnung nutzt.
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: § 100 b
(1) Die Überwachung und Aufnahme des Fern-
1. Die Uberschrift. des Achten Abschnittes des Er-
meldeverkehrs auf Tonträger (§ 100 a) darf nur
sten Buches erhält folgende Fassung:
durch den Richter angeordnet werden. Bei Ge-
„Achter Abschnitt fahr im Verzug kann die Anordnung auch von
der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die An-
Beschlagnahme, Uberwachung des Fernmelde- ordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft,
verkehrs und Durchsuchung". wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Rich-
ter bestätigt wird.
2. Nach § 100 werden die folgenden §§ 100 a und
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß
100 b eingefügt:
Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten,
,, § 100 a
gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Um-
Die Uberwachung und Aufnahme des Fern- fang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen.
meldeverkehrs auf Tonträger darf angeordnet Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
9_52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht Artikel 3
mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit
§ 10
die in § 100 a bezeichneten Voraussetzungen
fortbestehen. (1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-
(3) Auf Grund der Anordnung hat die Deut- meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
sche Bundespost dem Richter, der Staatsanwalt- wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
schaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfs- (2) Die auf Grund anderer Gesetze zulässigen Be-
beamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) schränkungen dieses Grundrechts bleiben unberührt.
das Abhören des Fernsprechverkehrs und das
Mitlesen des Fernschreibverkehrs zu ermöglichen. § 11
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100 a Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben
nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anord- die Leistungen. der Deutschen Bundespost abzu-
nung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu gelten.
beenden. Die Beendigung ist dem Richter und der § 12
Deutschen Bundespost mitzuteilen.
Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme
(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten des Artikels 2 Nr. 2, § 100 a Nr. 1 Buchstaben b
Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erfor- und d, gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
derlich, so sind sie unter Aufsicht der Staats- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
anwaltschaft zu vernichten. Uber die Vernich- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
tung ist eine Niederschrift anzufertigen."
3. § 101 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 13
,, (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 Abs. 4,
100, 100 a, 100 b) sind die Beteiligten zu benach- der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am
richtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Un- ersten Tag des auf die Verkündung folgenden drit-
tersuchungszwecks geschehen kann." ten Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1968
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
D e r B u n d e s m i n i s t e r d 'e r J u s t i z
Dr. Heinemann
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Dollinger
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 953
Zweites Gesetz
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung
und anderer Gesetze
(2. AOStrafÄndG)
Vom 12. August 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- e) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-
rates das folgende Gesetz beschlossen: satz 5 wird Absatz 4.
f) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5
Artikel 1 eingefügt:
Änderung des Dritten Teils ,,(5) Nac:h Absatz 1 wird auch bestraft, wer
der Reichsabgabenordnung zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines
anderen mit Belegen, die in tatsächlic:her
Der Dritte Teil der Reichsabgabenordnung wird
Hinsicht unrichtig sind, vorsätzlich bewirkt,
wie folgt geändert:
daß Eingangsabgaben verkürzt werden, die
einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
1. Die Dberschrift des Dritten Teils erhält folgende ischen Wirtschaftsgemeinschaft zustehen.
Fassung: Dies gilt jedoch nur, wenn
„Straf- und Bußgeldvorschriften
1. die Verkürzung von Eingangsabgaben,
Straf- und Bußgeldverfahren".
die der Bundesrepublik Deutschland zu-
stehen, unter den übrigen Voraussetzun-
2. Die Dberschrift des Ersten Abschnitts erhält fol- gen des Satzes 1 auch nach dem Recht des
gende Fassung: anderen Mitgliedstaates mit Strafe oder
,, Strafvorschriften". Geldbuße bedroht ist und
2. nach dem Recht des anderen Mitglied-
3. Die §§ 391 und 392 werden durch folgende,.Vor- staates
schrift ersetzt:
a) eine spätere Verurteilung wegen der-
,,§ 391
selben Tat nicht mehr zulässig oder
Steuervergehen b) die Strafe, soweit sie vollstreckt wird,
(1) Steuervergehen (Zollvergehen) sind auf eine spätere Verurteilung wegen
1. strafbare Zuwiderhandlungen gegen Steuer- derselben Tat anzurechnen
gesetze, ist."
2. der Bannbruch,
3. die Begünstigung einer Person, die eine mit 5. § 395 wird aufgehoben.
Strafe bedrohte Handlung im Sinne der Num-
mern 1 und 2 begangen hat. 6. Der bisherige § 397 wird § 393 und wie folgt
(2) Für Steuervergehen gelten die allgemei- geändert:
nen Gesetze über das Strafrecht, soweit die a) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift:
Strafvorschriften der Steuergesetze nichts ande-
res bestimmen." ,, Versuch der Steuerhinterziehung".
b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-
4. Der bisherige § 396 wird § 392 und wie folgt satz 2.
geändert:
a) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift: 7. Der bisherige § 398 wird § 394 und wie folgt
geändert:
,,Steuerhinterziehung".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „wegen a) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift:
Steuerhinterziehung" gestrichen. ,,Begünstigung bei Steuerhinterziehung".
c) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: b) Die Worte „Beihilfe oder" werden gestrichen.
,,Die Geldstrafe beträgt höchstens fünf Mil-
lionen Deutsche Mark."
8. Der bisherige § 410 wird § 395 und wie folgt
d) In Absatz 2 werden die Worte „Der Steuer- geändert:
hinterziehung macht sich auch schuldig" er-
setzt durch die Worte „Steuerhinterziehung a) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift:
begeht auch". ,,Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung".
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
h) l)i<! /\hs~ilzc: 1 und 2 erhc1lten folgende Fas- 12. Der bisherige § 405 wird § 399 und wie
sunq: geändert:
,, (1) Wer in den Fällen des § 392 unrich-
a) Die Vorschrift erhält folgende UberschiiH:
tige oder unvollstJndige Angaben bei der
f-i n<1nzbchörde berichtigt oder ergänzt oder ,,Steuerzeichenfälschung".
unterlassene An~Jciben nachholt, wird inso-
W<'it straffrei. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
(2) Sl.rnffrejheil. l.rill nicht ein, wenn c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
1. vor der Berjchl igung, Ergänzung oder ,, (4) Die falschen, wiederverwendeten oder
Nc1c:hholnng zur Wiederverwendung bestimmten Steuer-
c1) r:in Amtstrct~Jer der Finanzbehörde zur zeichen sowie Formen, Gerätschaften, Ab-
sl<!LJPrlichcn Prüfung oder zur Ermitt- drucke und Papier der in Absatz 3 bezeichne-
1ung eines Steuervergehens oder einer
ten Art werden eingezogen."
Steuerordnungswidrigkeit erschienen
ist oder
13. § 400 wird aufgehoben.
h) dem Täter oder seinem Vertreter die
Einleitung eines Straf- oder Bußgeld-
verfahrens wegen der Tat bekannt- 14. Der bisherige § 412 wird § 400 und wie qe-
~Jegeben worden ist oder ändert:
2. der Tfüer im Zeitpunkt der Berichtigung, a) Die Vorschrift erhält folgende UberschriH:
Ergänzung oder Nachholung wußte oder
bei verständiger Würdigung der Sachlage ,,Bruch des Steuergeheimnisses".
dami I rechnen mußte, daß die Tat ganz
b) In Absatz 2 · werden die Worte „sowie auf
oder zum Teil bereits entdeckt war."
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Am-
c) In Absatz 3 werden die Worte „in den Fällen ter auf die Dauer von einem bis zu fünf
des § 396" gestrichen sowie hinter dem Wort Jahren" gestrichen.
„Steuern" ein Beistrich und die Worte „die
er schuldet," eingefügt.
15. Hinter § 400 wird folgende Vorschrift einge-
d) In Absatz 4 werden die Worte „des Straf- fügt:
verfahrens" ersetzt durch die Worte „eines ,,§ 401
Straf- oder Bußgeldverfahrens".
Nebenfolgen
9. Der bisherige § 401 a wird § 396; seine bisheri- (1) Neben einer Gefängnisstrafe von minde-
gen Absätze 2 und 3 werden durch folgenden stens einem Jahr wegen
Absatz 2 ersetzt: Steuerhinterziehung,
,, (2) Die Tat wird nach den §§ 392 bis 394 be- Bannbruchs,
straft, wenn sie nicht in anderen Vorschriften
als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Aus- Steuerhehlerei oder
fuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Bruchs des Steuergeheimnisses
Geldbuße bedroht ist." kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche
Amter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte
10. Der bisherige § 401 b wird § 397 und wie folgt aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, auf die
geändert: Dauer von zwei bis zu fünf Jahren aberkennen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zoll" durch das Mit dem Verlust dieser Fähigkeiten verliert der
Wort „Eingangsabgaben" ersetzt. Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechts-
stellungen und Rechte, die er innehat.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Zollhinterzie- (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bann-
hung" jeweils durch die Worte „Hinterzie- bruch oder eine Steuerhehlerei begangen wor-
hung von Eingangsabgaben" und die Worte
den, so können
,,gemeinschaftlich mit ihnen" in der Num-
mer 1 durch die Worte ersetzt „mit minde- 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen,
stens zwei von ihnen". auf die sich die Hinterziehung von Ver-
brauchsteuer oder Zoll, der Bannbruch oder
11. Der bish(~rige § 403 wird § 398 und wie folgt die Steuerhehlerei bezieht, und
geändert: 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt
worden sind,
a) Absatz 2 erhäll folgende Fassung:
,, (2) Die Tat wird nach den § § 392 bis 394 eingezogen werden. § 40 a des
und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, ist anzuwenden."
nach § 397 bestraft."
b) Absatz 3 wird gestrichen. 16. Die §§ 414 bis 415 werden aufgehoben.
Nr. 57 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 955
17. DPr bishcri~JC § 419 wird § 402 und erhält fol- 2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungs-
Fcissung: pflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvor-
,,§ 402 gänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht un-
Vf'r!oluungsvcrjül1rung bei Steuervergehen richtig verbucht oder verbuchen läßt
(l) Die VcrfolrJung von Steuervergehen ver- und dadurch ermöglicht, Steuereinnahmen zu
in fünf Jilhren. verkürzen. Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden,
wenn Eingangsabgaben verkürzt werden können,
(2) Die Verjührung der Verfolgung von die einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
Stc11ervergd1cn wird auch dadurch unterbrochen,
ischen Wirtschaftsgemeinschaft zustehen; § 392
daß dem Beschuldigten die Einleitung des Straf-
Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
oder Bußqcldverlcihrens wegen der Tal bekannt-
geqchPn winl." (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor~
sätzlich oder leichtfertig der Vorschrift des § 163
18. Hinter dem neuen § 402 werden folgende Uber- Abs. 1 zuwiderhandelt.
srhria und folgende Vorschrift eingefügt:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
„Zweiter Abschnitt Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404
Bt1ßgel dvorschriften geahndet werden kann.
§ 403 (4) Für die Verjährung gilt§ 402 entsprechend.
Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungs- § 406
widrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen gegen
Steuergeselzr>, die mit Geldbuße geahndet wer- Gefährdung der Abzugsteuern
den können. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuer-
die Vorschriflen des Ersten Teils des Gesetzes abzugsbeträge einzubehalten und abzuführen,
über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Buß- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach-
gPldvorschri ften der Steuergesetze nichts ande- kommt.
res lwstimnwn." (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
19. Die bisherigen §§ 402, 406, 411 und 413 werden geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404
durch [oiqende Vorschriften ersetzt: geahndet werden kann.
,,§ 404 (3) Für die Verjährung gilt § 402 entsprechend.
Leichtlerlige Steuerverkürzung
Ordnun~Jswidrig handelt, wer als Steuer- § 407
pflichtiger oder bei Wahrnehmung der Ange- Verbrauchsteuergefährdung
legenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder
oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauch-
Steuervortei-le zu Unrecht gewährt oder belas-
steuergesetze oder der dazu erlassenen Rechts-
sen werden (§ 392 Abs. 1 bis 3). § 392 Abs. 5
verordnungen
gilt entsprechend.
1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit. kann mit einer
Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Er-
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
klärungs- oder 'Anzeigepflichten,
geahndel werden.
2. über Verpackung und Kennzeichnung ver-
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, so-
brauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder
weit der Täter unrichtige oder unvollständige
Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder
Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder
über Verkehrs- oder Verwendungsbeschrän-
ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt,
kungen für solche Erzeugnisse oder Waren
bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung
eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der oder
Tat bekantgegeben worden ist. § 395 Abs. 3 3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in
und 4 gilt entsprechend. den Freihäfen
(4) Für die Verjährung gilt § 402 entsprechend. zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuerge-
setze oder die dazu erlassenen Rechtsverord-
§ 405
nungen für einen bestimmten Tatbestand auf
Steuergefährdung diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
oder leichtfertig
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404
unrichtig sind, oder geahndet werden kann.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 408 25. § 439 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Cefi.ihrdung der Eingangsabgaben „Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 sowie die
oder fahrJtissig Befugnis zur Durchsicht der nach Gesetz aufzu-
bewahrenden Geschäftspapiere (§ 110 Abs. 1 der
J. als Gestellungspflichtigcr, Pflichtiger nach § 6
Strafprozeßordnung), wenn der Richter die
Abs. 5 des Zollgesetzes, als Zollbeteiligter,
Durchsuchung angeordnet hat; ihre Beamten
als Pflichtiger nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft."
des Zollgesetzes oder bei Wahrnehmung der
Angcler1enheil.en dieser Personen Vorschrif-
1.cm der Zollgesetze oder der dazu erlassenen 26. In § 442 Abs. 1 werden die Worte „oder leicht-
Rech tsvcrordnungen, die für die Erfassung fertiger Steuerverkürzung" gestrichen.
von Wc1ren oder in einem Zollverfahren gel-
ten, oder 27. Nach § 443 wird folgender Unterabschnitt ein-
2. Vorschriften, die nach dem Zollgesetz oder gefügt:
einer dazu erlassenen Rechtsverordnung für „Vierter Unterabschnitt
die Zollfreigebiete, für den Zollgrenzbezirk Kosten des Verfahrens
oder für die der Grenzaufsicht unterworfenen
Gebiete gelten, § 444
zuwiderhandelt, soweit die Zollgesetze oder die Notwendige Auslagen eines Beteiligten im
dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen Sinne des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeß-
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- ordnung sind im Strafverfahren wegen Steuer-
schrift verweisen. vergehen auch die gesetzlichen Gebühr'en und
Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevoll-
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die
mächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten
Zollgesetze und die dazu erlassenen Rechtsver-
Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen ge-
ordnungen für V erbrnuchsteuern sinngemäß
setzlich nicht geregelt, so können sie bis zur
gelten.
Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer eines Rechtsanwaltes erstattet werden."
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404 28. Der bisherige Vi,erte Unterabschnitt wird Fünf-
geahndet werden kann. ter Unterabschnitt. § 444 wird § 445.
§ 409
29. Nach § 445 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen „ Vierter Abschnitt
der Vorschrift des § 107 a geschäftsmäßig Hilfe Bußgeldverfahren
in Steuersachen leistet.
§ 446
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark Zuständige Verwaltungsbehörde
geahndet werden." Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
20. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Ab- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
schnitt. das nach § 422 Abs. 1 sachlich zuständige Finanz-
amt. § 422 Abs. 2 gilt entsprechend.
21. § 421 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen.
§ 447
22. § 434 wird aufgehoben. Ergänzende Vorschriften
für das Bußgeldverfahren
23. In § 436 wird die Zahl ,,430" durch die Zahl (1) Für das Bußgeldverfahren wegen Steuer-
,, 440" ersetzt. ordnungswidrigkeiten gelten außer den ver-
fahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
24. Dem § 438 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt: 1. §§ 423 bis 425 über die Zuständigkeit des
Finanzamts,
,, (3) Dem sonst zustündigen Finanzamt sind 2. § 426 über die Zuständigkeit des Gerichts,
die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß
eines Strafbefehls mitzuteilen. 3. § 427 über die Verteidigung,
(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Ver- 4. § 428 über das Verhältnis des Strafverfah-
fahren einzustellen, so hat· sie das sonst zu- rens zum Besteuerungsverfahren,
ständige FinanZümt zu hören." 5. § 432 über die Einleitung des Strafverfahrens,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 957
6. §§ 437, 438 Abs. 1, 3, 4 über die Stellung (2) Für die Vollstreckung von Bußgeldbe-
des Finanzamts im Verfahren der Staats- scheiden der Finanzämter gelten abweichend
anwaltschaft, von § 90 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
7. § 439 Satz 1, Satz 2 I-folbsatz 1 über die widrigkeiten die Vorschriften des Vierten Ab-
Steuer- und Zollfuhndung, schnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes. Die
übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts
8. § 441 über die I3eteiJjgung des Finanzamts, des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungs-
9. § 442 über die Aussetzung des Verfahrens widrigkeiten bleiben unberührt."
und
10. § 444 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt das Finanzamt ein Steuerver- Artikel 2
gehen, das mit einer Steuerordnungswidrigkeit Weitere Änderungen der Reichsabgabenordnung
zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
Die Reichsabgabenordnung wird ferner wie folgt
über Ordnungswidrigkeiten), so kann es in den
geändert:
Fällen des § 435 beantragen, den Strafbefehl
auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken. 1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Arti-
§ 448 kel 105 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes" ge-
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuer- strichen.
berater, Sleucrbevollmächtigtc, Wirtschafts-
b) Absatz 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
prüfer oder vereidigte Buchprüfer
„7. die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater,
die Vorschriften über das Straf- und Buß-
Steuerbevollmlichtigten, Wirtschaftsprüfer oder
geldverfahren."
vereidigten Buchprüfer di.Hf ein Bußgeldbescheid
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er
in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in 2. In § 8 werden die Zahl „412" durch die Zahl
Steuersachen begangen hat, nur erlassen werden, ,,400" ersetzt und die Worte „des Reichs, der
wenn zuvor wegen dieser Handlung Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
und der Religionsgesellschaften des öffentlichen
1. gegen ihn eine ehrengerichtliche oder berufs- Rechts" gestrichen.
gerichtliche Maßnahme verhängt oder
2. ihm durch den Vorstand der Berufskammer 3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird jeweils das WorJ
eine Rüge crtci lt worden ist. ,,Steuerstrafverfahren" durch die Worte „Straf-
verfahren wegen eines Steuervergehens oder
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn von
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungs-
der Einleitung eincc:s ehrengerichtlichen oder
widrigkeit" ersetzt.
berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Ver-
fahrenshindernisses abgesehen wird oder ein
solches Verfahren wegen eines Verfahrenshin- 4. In § 36 Abs. 4 und in § 100 Abs. 2 wird die An-
dernisses oder nach einer Vorschrift eingesteJlt gabe ,,§ 162 Abs. 9 und 10" jeweils durch die
wird, die dies nach dem Ermessen der Staats- Angabe ,, § 162 Abs. 10 und 11" ersetzt.
anwaltschaft oder des Gerichts zuläßt.
5. In § 103 Satz 2 und in § 108 Satz 2 wird das Wort
(3) Das Finanzamt kann bei der zuständigen „Zwangsgeldstrafen" jeweils durch das Wort
Staatsanwaltschaft beantragen, das ehrengericht- ,,Erzwingungsgelder" ersetzt.
liche oder berufs9erichtliche Verfahren einzu-
leiten, wenn es erwägt, einen Bußgeldbescheid
6. § 107 a wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 zu erlassen. § 122 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, § 66 des Steuerberatungs- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Hilfe-
gesetzes und § 86 der Wirtschaftsprüforordnung leistung in Steuerstrafsachen und" ersetzt
gelten entsprechend. durch die Worte „Hilfeleistung in Steuer-
strafsachen und Bußgeldsachen wegen einer
§ 449 Steuerordnungswidrigkeit sowie".
Zustellung, Vollstreckung b) In Absatz 3 Nr. 4 wird folgender Satz an-
(1) Für das Zustellungsverfahren gelten ab- gefügt:
weichend von § 51 Abs. 1 des Gesetzes über ,,Die Hilfeleistung in Steuersachen nach Buch-
Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ver- stabe b umfaßt auch die Hilfeleistung in den
waltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Ziff.. 4 des
(Bundesgesetzbl. I S. 379) in der jeweils gelten- Einkommensteuergesetzes und in den übrigen
den Fassung auch dann, wenn eine Landesfinanz- Veranlagungsfällen des § 46 des Einkommen-
behörde den Bescheid er]asson hat. § 51 Abs. 2 steuergesetzes, soweit es sich dabei aus-
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten schließlich um Einkünfte aus nichtselbständi-
bleibt unberührt. ger Tätigkeit handelt."
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. In § 111 wird das Wort „fahrlässige" jeweils 12. In § 203 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Geld-
durch dcts Wort ,,leichtfertige" ersetzt; ferner bußen" durch das Wort „Sicherungsgelder" er-
wird in Absatz 1 hinter dem Wort „begehen" die setzt; hinter dem Wort „sollen" wird das Wort
/\ngc1bc ,, (§§ 396, 402)" gestrichen. ,, (Sicherungsgelder)" gestrichen.
13. § 208 Abs. 2 wird gestrichen.
8. § 1'.n crhJll Jol~wnde Fussung:
14. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das
,,§ 123
Verwaltungssteuerstrafverfahren" durch die
Reihenfolge der Tilgung Worte „Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt.
(l) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Be-
träge (Steuern oder sonstige Geldleistungen)
und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Artikel 3
Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, Änderung des Steuersäumnisgesetzes
so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflich-
Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-
tige bei der Zc1h lung bestimmt.
desgesetzbl. I S. 981, 993), geändert durch das Steuer-
(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestim- änderungsgesetz 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes-
mung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, gesetzbl. I S. 377, 384), wird wie folgt geändert:
die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst 1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Geldstrafen" durch
Geldbußen und Erzwingungsgelder, sodann das Wort „Geldbußen" ersetzt.
nacheinander die Steuerabzugsbeträge, die
2. § 2 Satz 2 wird gestrichen.
übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungs-
zuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge 3. In § 4 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „396" durch
getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die die Zahl „ 392" ersetzt.
einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ord-
nen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen
und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Artikel 4
Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung. Änderung der Finanzgerichtsordnung
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
erzwungen und reicht der verfügbare Betrag (Bundesgesetzbl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:
nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derent- 1. In § 28 Abs. 7 wird die Zahl „412" durch die Zahl
wegen die Zwangsvollstreckung oder die Ver-
,,400" ersetzt.
wertung der Sicherheiten erfolgt ist, so be-
stimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der 2. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Ver-
Tilgung." waltungssteuerstrafverf ahren" durch die Worte
,,Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt.
9. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a} In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl
,,200 000" durch die Zahl „250 000" ersetzt. Änderung des Gesetzes
über die Finanzverwaltung
b) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und e
Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom
folgende Fassung:
6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt
„d) Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrecht-
als 12 000 Deutsche Mark oder licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
e) Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesg_e-
von mehr als 12 000 Deutsche Mark". setzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert:
c) Nummer 2 wird gestrichen. L § 18 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
10. In § 176 werden die Worte „die Gefahr einer „Das Freihafenamt ist im Rahmen der ihm
Strafverfolgung zuziehen würde" ersetzt durch übertragenen Aufgaben zuständige Verwal-
die Worte „die Gefahr zuziehen würde, wegen tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
verfolgt zu werden".
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; das Wort
,,Geldstrafen" wird durch das Wort „Geld-
11. In § 177 Abs. 2 werden die Worte „der Gefahr bußen" ersetzt.
einer Strafverfolgung aussetzen würde" ersetzt
durch die Worte „der Gefahr aussetzen würde, 2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig- ,,Steuervergehen" die Worte „und Steuerord-
k.ei t verfolgt zu werden". nungswidrigkeiten" eingefügt.
Nr. 57 -~ Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 959
3. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 2. eine nach § 13 vorgeschriebene Anzeige über
die Erlangung des Besitzes an einer Brauerei
,, (3) Die §§ 14 bis 1B gelten für die Finanzämter
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet."
entsprechend. Die Beamten des Steuerfohndungs-
dienstes haben die Ermittlungsbefugnisse, die den
Bec1mten der Finanzfünter zustehen." 3. § 23 erhält folgende Fassung:
4. § 39 Abs. l wird gestrichen. ,,§ 23
Auf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwen-
den § 2 Abs. 1 Satz 2, die §§ 3, 6 a Abs. 5, § 9
Artikel 6
Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 11, die§§ 10, 16 und 18
Änderung des Biersteuergesetzes Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4."
Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mürz 1952 (Bundesgesetzbl. I Artikel 7
S. 149), zul<~tzt geündert durch <i<ls Zweite Gesetz zur
Anderung des Bü:rsteuergesetzes vom 10. Mai 1968 Änderung des Tabaksteuergesetzes
(Bundesgesetzbl. J S. 349), wird wie folgt geändert: Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Achte
l. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vorschrif- Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom
ten" durch di:ls Wort „Anleitungen" ersetzt. 27. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 757), wird wie
folgt geändert:
2. Abschnitt III erhi:ilt folgende Fassung:
1. In § 18 wird Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird
„lH. Bußgeld vorschriften Absatz 2.
§ 18
2. Abschnitt II des Zweiten Teils wird aufgehoben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 3. Abschnitt V des Vierten Teils erhält folgende
1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Fassung:
Bereitung von Bier verwendet oder dem fer~ „Abschnitt V
tigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt, Straf- und Bußgeldvorschriften
2. solche Stoffe in einer unter Steueraufsicht
§ 93
stehenden Räumlichkeit zu einer in Nummer 1
bezeichneten Handlung bereitstellt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
3. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige oder fahrlässig einem Verbot des § 28 zuwider-
Hopfenauszüge dem Bier oder der Bierwürze handelt.
nach Abschluß des Würzekochens beigibt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
4. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis 3 Satz 1
über den Verkehr mit Bier zuwiderhandelt ahndet werden.
oder (3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446,
447 und 449 der Reichsabgabenordnung ent-
5. entgegen § 11 Zubereitungen oder Stoffe an-
preist oder in den Verkehr bringt oder Anlei- sprechend.
§ 94
tungen zur Bierbereitung anpreist, veräußert
oder unentgeltlich abgibt. Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407
der Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätz-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- lich oder leichtfertig
ahndet werden. 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 unversteuerte
Tabakwaren in Freihäfen verbraucht,
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
und 5 können die Stoffe und Zubereitungen, das 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, § 20 Klein-
mit ihnen bereitete oder verselzte Bier und die verkaufsverpackungen mit Tabakerzeugnissen
Umschließungen sowie die Anleitungen zur Bier- oder Zigarettenhüllen in den Verkehr bringt,
bereitung eingezogen werden. die auch andere Gegenstände enthalten oder
denen andere Gegenstände außen beigepackt
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446,
447 und 449 der Reichsabgabenordnung ent- sind,
sprechend. 3. gegen eine Vorschrift des § 24 über Verkehrs-
§ 19 beschränkungen für Zigarettenpapier verstößt,
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407 4. gegen eine Vorschrift der §§ 48 bis 50 über
der Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätz- Verkehrsbeschränkungen für Rohtabak ver-
lich oder leichl:f erl:ig stößt,
1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Bier in nicht genuß- 5. gegen die Vorschrift des § 53 Abs. 2 über die
fertigem Zusland aus der Brauerei entfernt Kennzeichnung eines mit Tabak bepflanzten
oder Grundstücks verstößt oder
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
6. eine Anrneldunu oder eine Anzeige nach § 53 (2) Die Finanzämter können die Befolgung
Abs. l, § 56 Abs. 2 Salz 1, § 61 Abs. 1 oder § 70 von monopolrechtlichen Anordnungen, die sie
nicht, nicht rechl.wil.ig, unvollständig oder un- innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen,
rich ti fJ e rstc1 \Jet. durch Auferlegung eines Erzwingungsgeldes,
durch Ausführung auf Kosten des Pflichtigen
§ 95 und unmittelbar erzwingen. Die Vorschriften des
Für Steuerverqehen und Steuerordnungswidrig- § 202 Abs. 2 bis 10 der Reichsabgabenordnung
keiten, die im Reiseverkehr im Zusammenhang finden Anwendung."
mit der Dingan9sabfertigung begangen werden,
gilt § 80 des Zoll9esetzes entsprechend. 11
4. § 110 a wird aufgehoben.
11
4. In § 102 werden die Worte „abweichend von den 5. In § 114 wird das Wort „Erzwingungsstrafen
§§ 41, 43 und 4411 gestrichen. durch das Wort „Erzwingungsgelder" ersetzt.
6. Die Dberschrift des Elften Abschnitts des Ersten
Artikel 8 Teils erhält folgende Fassung:
Änderung des Gesetzes „Straf- und Bußgeldvorschriften
über das Branntweinmonopol Straf- und Bußgeldverfahren 11
•
Das Gesetz üb()r d<1s Branntweinmonopol vom
8. April 1922 (Rcichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt 7. Die Dberschrift des Ersten Unterabschnitts des
geändert durch das Steueränderungsgesetz 1967 vom Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält fol-
29. März 1967 (H11ndcsqcsdzbl. I S. 385), wird wie gende Fassung:
folgt geändert:
,,Monopolvergehen und Monopolordnungs-
1. § 51 wird auf~Jehoben. widrigkeiten".
2. § 51 a Abs. l erhält folgende Fassung: 8. § 122 wird wie folgt geändert:
,, (1) Wenn ue~Jen jemand Tatsachen vorliegen, a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Geld-
die seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung strafe die Worte „ bis zu fünf Millionen
II
der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu Deutsche Mark" eingefügt.
erlassenen Rechtsverordnung dartun, so kann
ihm die Oberfinanzdirektion auf die Dauer bis b) Ab;atz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-
zu fünf Jahren untersagen, ein Branntwein- satz 2.
gewerbe selbst auszuüben oder durch andere
zu seinem Vorteil c::rnsüben zu lassen oder in 9. § 123 wird wie folgt geändert:
einem solchen Gewerbe als Vertreter oder An-
gestellter tätig zu sein. Dies gilt insbesondere a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ganz
dann, wenn jemand wegen einer groben Zu- oder teilweise" gestrichen.
widerhandlung gegen Vorschriften dieses Ge- b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
setzes oder einer dazu erlassenen Rechtsver-.
ordmmg bestraft oder gegen ihn wegen einer c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von ,, (2) § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzu-
mindestens tauscmd Deutsche Mark festgesetzt wenden."
ist. II
10. In der Dberschrift vor § 125 wird das Wort
3. § 109 erhält folgende) Fasstmg: „Monopolordnungswidrigkeit" durch das Wort
,, Monopolordnungswidrigkeiten" ersetzt.
,,§ 109
Sicherungs- und Erzwingungsgelder 11. Die §§ 125 und 126 erhalten folgende Fassung:
(l) Wenn das Gesetz die Gewährung von
monopolrcchllichen Vergünstigungen oder Er- ,,§ 125
lcichtenmg<m z1lläßt, kann die Bundesmonopol- Leichtfertige Verkürzung
verwaltung den Beteiligten besondere Bedin- von Monopoleinnahmen
gungen auferlegen und bestimmen, daß bei
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mono-
Nichteinhaltung dieser Bedingungen Sicherungs- polpflichtiger oder bei Wahrnehmung der An-
geldc~r verwirkt sein sollen. Dc1s Sicherungsgeld
gelegenheiten eines Monopolpflichtigen leicht-
kann für den einzelnen Fall bis auf zehntausend fertig bewirkt, daß Monopoleinnahmen verkürzt
Deutsche Mark bemessen werden. Das Bundes-
werden (§ 121).
monopolamt legt das Sicherungsgeld auf und
bestimmt seine Höhe. DiP Vorschrift des § 203 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Abs. 2 der Reicbsabgabcnordnung findet Anwen- Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
dung. geahndet werden.
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 961
§ 126 2. Erklärungs- oder Anzeigepflichten oder son-
stige Pflichten verletzt, die · ihm zur Vorbe-
Sonstige Monopolordnungswidrigkeiten
reitung, Sicherung oder Nachprüfung der Er-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mono- hebung von Monopolabgaben in einer Rechts-
polpflichtigcr oder bei Wahrnehmung der An- verordnung zu diesem Gesetz auferlegt sind,
gelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsätz- soweit die Rechtsverordnung für einen be-
lich oder fahrlässig stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
1. Branntwein außerhalb des Monopolbetriebs schrift verweist.
ohne die nach § 29 erforderliche Genehmi-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
gung reinigt,
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 125
§ 45 oder § 166 nicht, nicht rechtzeitig, un- geahndet werden kann."
vollständig oder unrichtig erstattet,
3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitun- 12. § 127 wird aufgehoben.
gen zur nichtgewerblichcn Herstellung oder
Reinigung von Branntwein oder Anleitungen 13. § 128 erhält folgende Fassung:
zur Herstellung solcher Vorrichtungen an-
preist, anbietet oder verkauft, ,,§ 128
4. entgegen § 82 a Nr. 2 Satz 1 ablieferungs- (1) Für Monopolvergehen gelten die §§ 391,
freien Kornbranntwein, den l~r als Hersteller 394, 397, 401 Abs. 1 und § 402 der Reichs-
nicht selbst verwertet, nicht der Vereinigung abgabenordnung, für Monopolhinterziehung gilt
von Kornbrennereien überläßt, ferner § 395 der Reichsabgabenordnung ent-
5. gegen eine Vorschrift des § 100 Abs. 2 bis 4 sprechend.
über das Inverkehrbringen von Trinkbrannt- (2) Für Monopolordnungswidrigkeiten gilt
wein verstößt, § 403 der Reichsabgabenordnung, für die leicht-
6. entgegen § 103 a bei der Herstellung von fertige Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt
Trinkbranntwein Wein, weinhaltige oder ferner § 404 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung
dem Wein ähnliche Getränke oder Grund- entsprechend.
stoffe verwendet, (3) In den Fällen des § 125 und des § 126
7. entgegen § 104 Trinkbranntwein oder Ge- Abs. 2 Nr. 1 gilt für die Verjährung § 402 der
genstände der dort bezeichneten Art mit Reichsabgabenordnung entsprechend."
einer unzulässigen Bezeichnung oder Aus-
stattung versieht oder in Verkehr bringt, 14. Die Uberschrift des Zweiten Unterabschnitts ,des
8. gegen eine Vorschrift des § · 105 über den Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält fol-
Branntweinhandel verstößt, gende Fassung:
9. einen amtlichen Verschluß, eine sonstige „Zuwiderhandlungen, die nicht
amtliche Sicherheitsmaßnahme oder einen Monopolverstöße sind".
derjenigen Teile der Geräte, Gefäße, Rohre
oder Meßvorrichtungen der Brennerei, aus 15. § 129 a erhält folgende Fassung:
denen weingeisthaltige Dämpfe oder Brannt-
wein abgeleitet oder entnommen werden ,,§ 129a
können, unbefugt verletzt oder
Für Steuervergehen und Steuerordnungs-
10. Meßvorrichtungen, deren unrichtige Anzeige widrigkeiten, die in bezug auf den Monopol-
ihm bekannt ist, weiter benutzt oder Hand- ausgleich und die Essigsäuresteuer im Reise-
lungen vornimmt, die geeignet sind, die verkehr im Zusammenhang mit der Eingangs-
richtige Anzeige der Meßvorrichtungen zu abfertigung begangen werden, gilt § 80 des
stören, Zollgesetzes entsprechend. 11
11. gegen eine Vorschrift des § 155 über den
Verbrauch von Branntwein, weingeisthalti- 16. Die Uberschrift des· Dritten Unterabschnitts des
gen Erzeugnissen, Äther und ätherhaltigen Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält fol-
Erzeugnissen in Freihäfen verstößt, gende Fassung:
12. entgegen § 167 unversteuerte Essigsäure in
,,Straf- und Bußgeldverfahren".
Freihäfen verbraucht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor- 17. § 132 erhält folgende Fassung:
sätzlich oder fahrlässig
,,§ 132
1. Betriebsvorgänge, die nach einer Rechtsver-
ordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig Für das Strafverfahren wegen Monopolver-
sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht un- gehen gelten die §§ 420 bis 445, für das Buß-
richtig verbucht oder verbuchen läßt und da- geldverfahren wegen Monopolordnungswidrig-
durch ermöglicht, Monopolabgaben zu ver- keiten gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichs-
11
kürzen, oder abgabenordnung entsprechend.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 9 Artikel 10
Anderung des Zündwarenmonopolgesetzes Änderung des Zollgesetzes
l )ds Ziind Wd 1 <~1rn10nopolg<:SPLt: vom 29. Januar Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesge-
1ino (R(~id1sgesdzhl. l S. 11), !Jei:indert durch die setzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Zehnte
F~in<1nzgerichtsordnun1J vom b. Oktober 1965 (Bun- Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 23. April
d(isq('sd.1.bl. l S. 1477, 150fi), wird wje folgt geändert: 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 325), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Di(: Ub<!rsd1rill d<~s L::111,.•n Abschnitts erhält fol-
Q('11ek Ft1ssung: 1. Die Uberschrift des Siebenten Teils erhält fol-
gende Fassung:
„Sl.rc11- und Buß~Jeldvorschriften
Un lersd~.J unq dc>s G<:werbebetriebs ". „Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten
im Reiseverkehr".
2, Die§§ 41 und 42 <!1'llcdlen lolgende Fassung:
2. In § 80 Abs. 1 werden die Worte „Zollvergehen
,,§ 41 (§ 392 der Reichsabgabenordnung)" durch die
Worte „Zollvergehen und Zollordnungswidrig-
(l) Ordrnrn~Jsw i.d rig handelt, wer einen ande- keiten (§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung)"
ren c1ls den nach § :n Abs. 1, 2 festgesetzten ersetzt.
Kleinverkaufspreis lordPrl, sich versprechen läßt
oder annimmt.
Artikel 11
(2) Ordnungs,w id riq hcrndell auch, wer bei den
Änderung anderer Gesetze
von der Monopol~J(!Sellsdw ll gelieferten, zur Ver-
äu ßenmg lwsUmml.en Oriqinalpackungen 1. In § 1 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach
1. die A ussl.d Llun~J, insbesondere den Preisauf- der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961
dru(k oder die Wc1renbezeichnung verändert
(Bundesgesetzbl. I S. 429), geändert durch das
oder Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung
2. ohne Zustimn11mq dPr Monopolgesellschaft und anderer Gesetze vom 15. September 1965
Etiketten od Pr Rek larn ezeichen anbringt. (Bundesgesetzbl. I S. 1356, 1360), wird jeweils die
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann Zahl „459" durch die Angabe „449 Abs. 2" ersetzt.
mit einer Geldbuße bjs zu zehntausend Deutsche 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes
Mark, die Ordmrn~Jswidrigkeit nach Absatz 2 mit vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301),
einer Geldbuße bis 1/,u tausPnd Deutsche Mark geändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-
geahndet werden. setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
§ 42 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte
(1) Ist: eine Slr<II Ui L ndch § 40 oder eine Ord-
,,gehört auch die Hilfeleistung in Steuerstraf-
nungswidrigk<!i 1 11c1ch § 41 Abs. 2 begangen wor- sachen und" ersetzt durch die Worte „gehören
den, so können auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und
in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungs-
1. die Zündwaren, atil die sich die Straftat oder widrigkeit sowie die Hilfeleistung".
Ordnungswidrigkeit b(''.l,ieht, sowie die Um-
schließungen und 3. In § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-
2. die Gegenstände, die) zur Herstellung von zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird die
Zündwi:lren ~Jebrn ucht worckm oder bestimmt Zahl „412" durch die Zahl ,,400" ersetzt.
gewesen sind,
4. In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
eingezogen werden. 6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665) wird
(2) § 40 i:l des Stralgesdzbuches und § 19 des die Zahl „412" durch die Zahl „400" ersetzt.
Gesetzes übPr Ordnunqsw.idrigkeiten sind anzu- 5. In § 12 Abs. 2 des Salzsteuergesetzes in der Fas-
wenden." sung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch
3. § 44 erl1ält fol~JPnde Fassung: das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vor-
schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
,,§ 44 Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
Für das Slrd !verfahren wegen einer Straftat S. 877), wird die Zahl „396" durch die Zahl „392"
nach den §§ 40, 43 gelten die §§ 420 bis 445, für ersetzt.
das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs- 6. In § 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom
widrigkeit nach § 41 gelten die §§ 446, 447 und 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt
449 der Reichsabgabenordnung entsprechend." geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom
6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477, 1507),
4. In § 53 Satz 1 werden der Strichpunkt und die werden die Worte „und Zollvergehen" durch die
Worte „Zuwiderhandlungen können mit Geld- Worte „sowie Zollvergehen und Zollordnungs-
slrnfen bedroht werden" gestrichen. widrigkeiten" ersetzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 963
Artikel 12 Fassung verwiesen wird, treten an deren Stelle die
entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenord-
Ubergangsvorschriften
nung in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes.
(1} Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwe-
benden Verfahren wegen einer Tat, die nach dem (4) Die in § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1 der Reichs-
neuen Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist, abgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes
werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach und in § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das
den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ord- Branntweinmonopol in der Fassung dieses Gesetzes
nungswidrigkeiten und der §§ 446, 447 und 449 der vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich,
Reichsabgabenordnung in der Fassung dieses Ge- soweit die Vorschriften der dort genannten Gesetze
setzes fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer sol- und Rechtsverordnungen vor dem 1.-Oktober 1968
chen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren erlassen sind.
eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen, so bleibt
die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im
Artikel 13
Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des neuen Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Geltung im land Berlin
Falle nicht anzuwenden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(2} Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ord- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
nungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Land Berlin.
Tat ergangen ist, die nach dem neuen Recht nur
noch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisions-
gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein Artikel 14
wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht ent- Inkrafttreten
spricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wan-
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft;
delt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine
solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das gleichzeitig treten die nachstehenden Vorschriften
Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach außer Kraft:
§ 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, 1. § 4 Abs. 2 des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes in der
wenn es die Revision im übrigen einstimmig für Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1961
offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Re- (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch
visionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann das Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeug-
es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeß- steuergesetzes vom 18. März 1965 (Bundesge-
ordnung die Sache an das Gericht, dessen. Urteil setzbl. I S. 85);
aufgehoben wird, zurückverweisen. 2. der Zehnte Abschnitt der Vorläufigen Durch-
(3) Soweit in anderen Vorschriften auf die §§ 391 führungsbestimmungen zum Zündwarenmonopo]-
bis 419 der Reichsabgabenordnung in der früheren gesetz vom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1968
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 13. August 1968
Der Bundestdg hat mit Zustimmung des Bundes- 3. dazu bestimmt sind, den Stoffen oder Zuberei-
ral.es das folgende C~esdz beschlossen: tungen aus Stoffen im Sinne der Nummern 1
und 2 zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch,
Geschmack, Konsistenz, Haltbarkeit oder zu
Artikel l sonstigen technologischen Zwecken oder aus
Das Ccsctz über den VPrkehr mit Arzneimitteln ernährungsphysiologischen oder diätetischen
vom 16. Mai 1961 (Bundcsgcsetzbl. I S. 533), zuletzt Gründen zugesetzt zu werden, '
gelindert durch dils CesPt.z zur Anderung des Arz- 4. Futtermittel nach § 1 des Futtermittelgesetzes
neimittelgesetzes vou1 18. Januar 1968 (Bundes- sind. 11
gesetzbl. T S. 9:J), wird wie folgt gelindert:
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
§ 1 wird wie folqt qc/indc\rl 11nd Pr~Jdnzt: ,, (5) Solange ein Mittel im Spezialitätenregister
eingetragen ist, gilt es als Arzneimittel im Sinne
l. Absc.11.z 3 erhlilt lolucncle Fassunu:
des Absatzes 1. 11
,, (]) A rzneirnj LLel im Sinne dieses G(>.setzE1s sind
nicht Stoffe und Zulwrnitungen aus Stoffen, die Artikel 2
1. dazu bestirnml. sind, von Menschen verzehrt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zu wenfon, r!s i;c~i dr\nn, daß sie überwiegend des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zu anderc!n Zweciken als zur Ernährung oder
zum Genuß, insbesondere wegen ihres Ge-
schmacks- oder Geruchswertes, bestimmt sind, Artikel 3
2. Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 des Lebensmittel- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gesetzes gleichstehen, dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1968
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündot. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e 1 stücke je angefangene 1ß Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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