Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968 907
Verordnung
über das Berufsbild des Flexografen-Handwerks
Vom 5. August 1968
Auf Grund des § 45 der IIandwerksordnung in Ausgießen von Abformungen mit Warm- oder
der Fc1ssung der Bekdnnlmachung vom 28. Dezember Kaltgießmassen;
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Ablegen des Satzes;
nehmf!n mit dem Bnndesministm für Arbeit urid
Sägen und Schleifen der Holzunterteile, Zurichten
Sozialordnung verordne!.:
der Griffe; .
Fertigmachen der Gummi- und Signierstempel;
§ 1 Maßgerechtes Bearbeiten der Rückseite der Flex-
D(•m Flexogrnfen-lfondwerk sind folgende Tätig- klischees;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten Fertigmachen der Flexklischees;
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung Justieren und Schneiden der elastischen Druck-
der Berufsc1usbildung zuqnmdc zu legen sind: typen;
Zusammenbauen und Instandsetzen von Bänder-
1. Arbeitsgebiet:
und Räderstempeln;
Herstell un~J von Gummisl.empeln aller Art; Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und
Herstellung von SignicrstPmpeln aus hochelasti- Einrichtungen;
schen, öl- oder säurefesten Gummi- oder Buna- Kenntnisse über die Schriftarten und ihre An-
mischungen, aus du ro- und thermoplastischen wendungsmöglichkeiten;
Kunststoffen sowie cms Warm- und Kaltgieß-
Kenntnisse über das Behandeln von Satzmaterial
massen;
und Druckstöcken (Modellen);
Herstellun~J von Fl(!X k I ischees aus Gummi sowie
Kenntnis der Korrekturzeichen;
duro- und thc'rmoplastischen Kunststoffen für den
Hochdruck in Rund- und Flachformen, insbeson- Kenntnis der wichtigsten Vorschriften über die
dere für Flexodruckrrwschinen, für Wellpappen- Anfertigung von Behördenstempeln;
und Sackdruckmc1sch incn sowie für das maschi- Kenntnisse über die grundlegenden physika-
nelle Bedrucken von Gc~gensländen; lischen und chemischen Vorgänge bei der Anfer-
Herstellung von Drucktypen aus Gummi und an- tigung von Gummistempeln und Flexklischees;
deren flexiblen WPrkstofJen; Kenntnisse über die Matrizenarten, insbesondere
Herstellun~J und Instandsetzung von Bänder- über die Zusammensetzung des keramischen Ma-
und Räderstempeln mit Druckelementen aus trizenpulvers;
Gummi und Kunststoffen sowie Zusammenbau Kenntnisse über den Hochdruck;
von Sonderzusammenstellungen solcher Stempel Kenntnisse über die Stempelfarben;
unter Verwendung bezogener Teile. Kenntnisse über die gebräuchlichsten Druck-
farben für Flexklischees;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
Arbeiten nach dem typographischen Maßsystem; dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
Setzen von Hand und Maschine auch in runden stoffe;
und ovalen Satzformen; Kenntnisse über die Verwendungsmöglichkeiten
Einbauen von Druckstöcken (Modellen); von Stempeln, Flexklischees und elastischen
Zusammenstellen des Satzes zu Abprägeformen; Drucktypen;
Formschließen; Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Abziehen und Korrigieren des Satzes;
Zubereiten der keramischen Matrizenmasse; § 2
Abformen in keramischer Matrizenmasse, in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gummi- und Kunstharzmatrizenplatten sowie mit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gips; blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Nachbehandeln der Abformungen; ordnung auch im Land Berlin.
Vulkanisieren der Stempelplatten, Gummikli-
schees und Gummidrucktypen; § 3
Prägen von Klischees und Drucktypen aus duro- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und thermoplastischen Kunststoffen; kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnanyi
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks
Vom 5. August 1968
J\uf Crund d<>s ~ L15 der l Lrndwcrksordnung in der Feilen, Volt-, Ampere-, Ohmmeter,
Fi.lssung dei" 1kkt1rrnlmc1cl1ung vom 28. Dezember Ton- und Sprachaudiometer;
19fö (Bundesqcsclzhl. 19(iG r S. l) wird im Einver- Bohren;
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnun~J V('rordnot: Biegen und Richten;
Löten;
§ 1 Gewindeschneiden;
Dem Hörgerüt()ilkustiker-Tfondwerk sind folgende Polieren und Lackieren von Kunststoffen und
Tätigkeiten (!\rlwitsgebiet) und folgende Fertigkei- Metallen;
ten lmd Kennln isse zuzurechnen, die bei der Ord- Kleben und Schweißen von Kunststoffen und
nung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: Metallen;
1. Arbeitsgebiet: Pflegen und Instandhalten der Meß- und Prüf-
Bestimmung, Auswahl, elektro-akustische Einstel- einrichtungen sowie der Werkzeuge;
lung und Anpassung von Hörgeräten nach Beur- Kenntnis der Akustik und der Elektrizitätslehre;
teilung der crmilte11:en akustischen Kenndaten
Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik,
des Ohres;
der Elektroakustik und der Elektronik, insbeson-
Anleitung der l I<irbch inderten in der Benutzung dere über Eigenschaften und Anwendung von
der Hörgeräte; Niederfrequenz-Verstärkern, Mikrofonen, Tele-
Prüfung, Wcutung und Instandsetzung von Hör- fonen, Transformatoren und über entsprechende
geräten aller Bauarten sowie Prüfung und War- elektrische Schaltelemente;
tung der zugehörigen Energiequellen und deren
Zubehör; Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der
im Hörgeräteakustiker-Handwerk gebräuchlichen
Abnahme von Ohrabdrücken; Energiequellen (wie Trockenbatterien, Kleinakku-
Anfertigung, Abdichtung, akustische Abstimmung mulatoren) und deren Zubehör;
und Instandsetzung von Ohrstücken sowie An-
Kenntnis der technischen DIN-Normen;
fertigung von Anpc1ßteilen für Ohrstücke und
Hörgeräte; Kenntnisse auf dem Gebiet der Anatomie und
Beratung in Fragen des vorbeugenden Gehör- Pathologie des Ohres und der Physiologie des
schutzes. Hörens;
Kenntnisse über die besondere Verhaltensweise
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: der Hörbehinderten, insbesondere über ihre An-
Ermitteln der für die Hörgerätebestimmung er- leitung bei anfänglichem Benutzen eines Hör-
forderlichen akustischen Kenndaten des Ohres; gerätes;
Auswerten der Leistungsdaten der Hörgeräte für Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstel-
die Hörgeräteanpassung; lung, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung
Anpassen von Hörgeräten; der Werk- und Hilfsstoffe;
Durchführen von Verständigungsproben beim Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Hörgeräteanpassen;
Abnehmen von Ohrabdrücken;
§ 2
Anfertigen und Bearbeiten von Ohrstücken;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ausführen von Funktionsprüfungen und ein-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fachen lnstandsetzun~Jsarbeiten an Hörgeräten
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
aller Barnulcn sowie deren Zubehör;
ordnung auch im Land Berlin.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,
Schaltzeichen und Schültbildern nach DIN-Norm;
Messen mit mechanischen, elektrischen, elektro- § 3
nischen lrnd akustischem Meßeinricbtungen, ins- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
besondere Schieblehre; kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von D oh n an y i
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968 909
Verordnung
über das Berufsbild des Gas- und Wasserinstallateur-Handwerks
Vom 5. August 1968
Auf Grund des § 45 der l limd wcrksordnung in Verlegung von Rohrleitungen für zentrale 01-
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember versorgungsanlagen einschließlich Aufstellung,
1965 (Bundcsgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Anschluß und Wartung von 01-Einzelheizöfen,
nehmen mit clem Bundesminister für Arbeit und So- Förder- und Schaltgeräten, Tank- und Zwischen-
zialordnung verordnet: behältern;
Einrichtung und Wartung von Tankstellen.
§ 1 2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
Dem Gas- und Wt1sserinstallateur-Handwerk sind Entwerfen, Zeichnen und Berechnen von Rohr-
folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiete) und folgende systemen;
Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei Messen, Auf- und Anreißen;
der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu
Metallbearbeitung:
legen sind:
Schneiden, Sägen, Meißeln, Stanzen, Biegen, Boh-
1. Arbeitsgebiet: ren, Gewindeschneiden, Feilen, Schleifen, Nieten,
Kleben, Weich- und Hartlöten, Schweißen, Brenn-
Entwurf, Berechnung, Herstellung und Instand- schneiden, Hämmern, Richten, Spannen, Abkan-
setzung von Rohrleitungsanlagen aus allen zu- ten, Bördeln, Wulsten, Falzen und Runden von
lässigen Werkstoffen Blechen;
für Stadt-, Erd- und Flüssiggas einschließlich Kunststoffbearbeitung:
Aufstellung, Anschluß, Inbetriebsetzung und
Wartung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten Schneiden, Sägen, Biegen, Formen, Kleben,
für Gewerbe- und Hauswirtschaft, Schweißen, Aus- und Verkleiden;
für Kalt- und Warmwasser, wie Trink-, Brauch-, Befestigen, Verbinden und Dichten von Rohren;
Lösch-, Thermal- und Mineralwasser einschließ- Aufstellen, Einbauen, Anschließen und Einstel-
lich Aufstellung, Anschluß, Inbetriebsetzung len von Geräten, Apparaten und Armaturen für
und Wartung von sanitären Einrichtungen und die Gas- und Wasserversorgung, für Abwasser-
Heißwassergeräten, anlagen, Kühl- und Schankanlagen sowie für
für die Grundstücksentwässerung von Schmutz- Olversorgungsanlagen und Tankstellen;
und Regenwasser sowie Aufstellung, Anschluß Aufbauen einfacher Arbeitsgerüste und Hilfs-
und Wartung von sanitären Einrichtungen aller anlagen;
Art einschließlich Rückstauverschlüssen, Fett-
und Benzinabscheidern, Schmutzwasserhebe-, Pflegen und Instandht1lten der Werkzeuge und
Hausklär- und Sickeranlagen; Geräte;
Aufstellung, Anschluß, Wmtung und Inshmdset- Kenntnisse über Konstruktion und Funktion
zung von W c1sscrversorgungs-, Druckcrhöhungs- der Geräte, Apparate und Armaturen für die
und vVasseraufbcreitungsanlagen für gewerbliche Gas- und Wasserversorgung, für Abwasseranla-
und hauswirtschaftliche Zwecke; gen sowie für zentrale Olversorgungsanlagen;
Herstellung, Montage und Instandsetzung von Kenntnisse über die verschiedenen Kühlsysteme
Abgas-, Absaug- und Belüftungsanlagen; und Kältemittel;
Herstellung und Instandsetzung von Abdeckun-• Kenntnisse über die Wasserarten und ihre Eigen-
gen, Verkleidungen, Dachrinnen und Fallrohren; schaften;
Kenntnis• der Heizgasarten, ihrer Zusammenset-
Verlegung von Rohrleitungen für Kühlanlagen
zung und Eigenschaften;
einschließlich Aufstellung, Anschluß und Inbe-
triebsetzung von Kühlaggregaten (Kompressoren, Kenntnisse über das Wesen der Korrosion;
Verdampfer und Regelgeräte); Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
Bau, Einrichtung und Wartung von Getränke- dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
schankanlagen; stoffe;
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Kennlnis d<!r technischen Normen; § 2
Kenntnis der cmc:rkimnten Regeln der Technik, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
insbesondere' des DVGW-Regelwerkes „Gas - Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Wasser", sowie der kommunal-, landes- und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
bunclesn~ch 1.1 idwn Vorschriften und der Bestim- werksordnung auch im Land Berlin.
mun~Jen d<:r Versorgun~JSLrnlernehmen;
Kenntnis dt~r Vorschri 11.en über die Ausführung § 3
von Tjefbauc1rbeiten;
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kenntnis der Unfall verhülungsvorschriften. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968 911
Verordnung
über das Berufsbild des Parkettleger-Handwerks
Vom 5. August 1968
Auf Grund des § 45 der IIc.mdwerksordnung in Trockenheit, waagerechte und ebene Fläche, Ab-
der Fassung der Bekc.mntmachung vom 28. Dezember riebfestigkeit sowie der Raumtemperatur und
1965 (Bundesgeset.zbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Luftfeuchtigkeit;
nehmen mit dem Bundesminislc~r für Arbeit und Instandsetzen durch Einfügen von Parketteinzel-
Sozialordnung verordnet: teilen unter Einhaltung des Verlegemusters;
Richten, Schärfen und Instandhalten der Werk-
§ 1 zeuge und Maschinen;
Dem Parkeltleger-Hcmdwerk sind folgende Tätig- Kenntnisse über Parkettarten und Verlegemuster;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten Kenntnisse über Arten und Eigenschaften der für
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung Parkett geeigneten in- und ausländischen Hölzer;
der Berufsausbildung zwJnmde zu legen sind:
Kenntnisse über die Eignung ·der verschiedenen
Unterböden für die Verlegung von Parkett;
1. Arbeitsgebiet:
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verarbei-
Entwurf, Verlegung, Instandsetzung, Oberflächen- tung und Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe,
behandlung und Pflege von Parkett aller Art insbesondere der Klebemassen, Leime, Holz-
einschließlich der Fertigung von Unterboden- schutzmittel und Materialien für Oberflächen-
Konstruktionen aus Holz und Holzwerkstoffen; behandlung;
Anfertigung von Parketteinzelteilen. Kenntnis der Arbeitsweise und Handhabung der
berufsüblichen Holzbearbeitungsmaschinen;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnis der technischen Normen sowie der Be-
Auswählen, Zurichten und Einbcmen der Werk- stimmungen der Verdingungsordnung für Bau-
stoffe; leistungen;
Messen, Anreißen, Sägen, Bohren, Stemmen, Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Schlitzen, Falzen, Nuten, Federn;
Hobeln, Abziehen, Schleifen; § 2
·winkliges und geschweiftes Bearbeiten der Höl- Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Uber-
zer und Werkstoffe; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Verbinden, Fügen, Verleimen;
ordnung auch im Land Berlin.
Oberflächenbehandeln nach verschiedenen Ver-
fahren, insbesondere durch Versiegeln; § 3
Vorbereiten des Untergrundes für das Verlegen; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Prüfen des Untergrundes, insbesondere auf kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 35, ausgegeben am 7. August 1968
26. 7. 68 Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Besondere Zollsätze gegen-
über dc\r Türk<)i) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Ti
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bunclcsgc,scl.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechl~vcrordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dillum und ]k,-.cichnun~J der Verordnung Bundesameiqer Ink raft-
Nr. vom tretens
12. 7. 68 Schilführlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrt.sdirektion Kiel über den Verkehr auf
der Eider durch die Eisenbahndrehbrücke bei
fricclrichsladt 142 2. 8.68 1. 9. 68
3. 8. fül Verordnung zur Anderung der Erstattungsverord-
nung CeLwiclc, Reis, Schweinefleisch, Eier, Geflü-
gelfleisch und Fette 143 3. 8.68 Siehe Art. 3
Bcrichtiqung dc,r Anordnung über die statistische
E rlit ss u n q cl es Kraflfah rtversi cherungsgeschä fts
mit NATO-Truppenangehörigen 143 3.8.68
3. 8. G8 VPrordn ung über die' Gewährung einer Uber-
ganqsvC'rgütung für Weichweizen sowie für
Rog~Jcn zur Brotherstellung im Wirtschaftsjahr
l9b7 /(iB (Verordmmg Ubergangsvergütung Ge-
treide 1967 /GB) 144 6.8.68 7. 8. 68
6. 8. fi8 Verordnung über die Aufteilung der Zucker-
g rundnwnge 145 7.8.68 8. 8. 68
6. 8. 6B Verordnung zur Durchführung des Lagerkosten-
m1sqlcic:hs für Zucker 145 7.8.68 8. 8. 68
6. 8. 68 Vcrordrnmg über die Gewährung einer Prämie
für die Dcn<1turierung von Zucker zu Futter-
ZW<'cken 145 7.8.68 8. 8.68
II er il usq C' b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im ßezugs1,reis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesqesetzblatt erscheint. in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Auslert1<1unq ve1kündeL lu Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesel't.lil. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbcclinqunqen lür Teil I uncl IJ: Lautender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II je 8,50DM.
EI n z e Ist ü c k e je c1nqf'fanqenc 16 Seilen 0.40 DM qeqen Voreinsenclunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 !HJ oder nach lkz<1hlunq auf Cruncl einer Vornusrechnunq. Preis dieser Ausqabe 0,40 DM zuzüglich Versandqebühr 0,15 DM.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 35, ausgegeben am 7. August 1968
26. 7. 68 Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Besondere Zollsätze gegen-
über dc\r Türk<)i) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Ti
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bunclcsgc,scl.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechl~vcrordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dillum und ]k,-.cichnun~J der Verordnung Bundesameiqer Ink raft-
Nr. vom tretens
12. 7. 68 Schilführlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrt.sdirektion Kiel über den Verkehr auf
der Eider durch die Eisenbahndrehbrücke bei
fricclrichsladt 142 2. 8.68 1. 9. 68
3. 8. fül Verordnung zur Anderung der Erstattungsverord-
nung CeLwiclc, Reis, Schweinefleisch, Eier, Geflü-
gelfleisch und Fette 143 3. 8.68 Siehe Art. 3
Bcrichtiqung dc,r Anordnung über die statistische
E rlit ss u n q cl es Kraflfah rtversi cherungsgeschä fts
mit NATO-Truppenangehörigen 143 3.8.68
3. 8. G8 VPrordn ung über die' Gewährung einer Uber-
ganqsvC'rgütung für Weichweizen sowie für
Rog~Jcn zur Brotherstellung im Wirtschaftsjahr
l9b7 /(iB (Verordmmg Ubergangsvergütung Ge-
treide 1967 /GB) 144 6.8.68 7. 8. 68
6. 8. fi8 Verordnung über die Aufteilung der Zucker-
g rundnwnge 145 7.8.68 8. 8. 68
6. 8. 6B Verordnung zur Durchführung des Lagerkosten-
m1sqlcic:hs für Zucker 145 7.8.68 8. 8. 68
6. 8. 68 Vcrordrnmg über die Gewährung einer Prämie
für die Dcn<1turierung von Zucker zu Futter-
ZW<'cken 145 7.8.68 8. 8.68
II er il usq C' b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im ßezugs1,reis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesqesetzblatt erscheint. in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Auslert1<1unq ve1kündeL lu Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesel't.lil. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbcclinqunqen lür Teil I uncl IJ: Lautender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II je 8,50DM.
EI n z e Ist ü c k e je c1nqf'fanqenc 16 Seilen 0.40 DM qeqen Voreinsenclunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 !HJ oder nach lkz<1hlunq auf Cruncl einer Vornusrechnunq. Preis dieser Ausqabe 0,40 DM zuzüglich Versandqebühr 0,15 DM.
905
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 10.August 1968 1 Nr.55
Tag Inhalt Seite
1. 8. 68 Verordnung ühc!r die Form, Ausgestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise in
der Seeschitfohrt (ArbZnachweisV - See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
5. 8. 68 Verordnung über das Berufsbild des flexografen-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
5. 8. 68 Verordnung über cfos Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
5. 8. 68 Verordnung über das Berufsbild des Gas- und Wasserinstallateur-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . 909
5. 8. 68 Verordnung über cfos Berufsbild des Parkettleger-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzb!dl.l. Tc!il II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
Verkündungen im Bundesanzeiger 912
llli:m!'i.-!lllml-llllll!llllilllll-lll&llllllllllllllllllilll!_AIIIS_il"Milll_Ellllll_llöl.'!1lllll!llill-1--IIIIII-----------------• - - - - - - -
Verordnung
über die Form, Ausgestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise
in der Seeschiiiahrt
(ArbZnachweisV - See)
Vom 1. August 1968
Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 des Seemanns- § 3
qc>sctzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgcsetzbl. II S. 713), Ordnungswidrigkeiten
zuletzt 9cündert durch § 15 des Bundesurlaubsgeset-
zes vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2), wird Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 2 des
mit Zustimmun~J d('S Bundesrates verordnet: Seemannsgesetzes handelt ein Kapitän, der die Ar-
beitsz ei tnach weise
1. entgegen § 1 nicht oder nicht richtig führt oder
§ 1
2. entgegen § 2 nicht aufbewahrt oder abliefert.
Form und Ausgestaltung der Arbeitszeitnachweise
Die Arbeitszeilnacbweise nach § 101 des See- § 4
mannsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage
Berlin-Klausel
zu führen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ '.2 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-
Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise
mannsgesetzes auch im Land Berlin.
Der Kapitän hat, solange das Schiff die Bundes-
flagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, die § 5
Arbeitszeitnachweise für das Besatzungsmitglied
drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Inkrafttreten
Wird das Schiff außer Dienst gestellt, so sind die Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Arbeitszeitnachweise für die verbleibende Verwah- die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats
rungszeit beim Reeder abzuliefern. in Kraft.
Bonn, den 1. August 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage
Arbeitszeitnachweis
nach§ 143 Abs. 1 Nr. 11 Seemannsgesetz
für
(lli,•11stqr<1cl) (Name) (Vorname) (Ceburtsdatum)
19 Schiff:
(Monr1t)
A rbei ls1/.ei lverliingerungen nach §§ 88 und 89 SeemG
bl Freizeit Urlaub für
1 rd
"8 nach§§ 91 Jugendliebe
s
;:J
Q)
{J Dc1ucr Gründe
und 100 § 54 Abs. 2
SeemG SeemG
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17
18
19
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20
- - - - - ------
21
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22
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24
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25
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28
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29
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30
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31
---
(Unterschrift des Kapitäns)
Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968 907
Verordnung
über das Berufsbild des Flexografen-Handwerks
Vom 5. August 1968
Auf Grund des § 45 der IIandwerksordnung in Ausgießen von Abformungen mit Warm- oder
der Fc1ssung der Bekdnnlmachung vom 28. Dezember Kaltgießmassen;
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Ablegen des Satzes;
nehmf!n mit dem Bnndesministm für Arbeit urid
Sägen und Schleifen der Holzunterteile, Zurichten
Sozialordnung verordne!.:
der Griffe; .
Fertigmachen der Gummi- und Signierstempel;
§ 1 Maßgerechtes Bearbeiten der Rückseite der Flex-
D(•m Flexogrnfen-lfondwerk sind folgende Tätig- klischees;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten Fertigmachen der Flexklischees;
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung Justieren und Schneiden der elastischen Druck-
der Berufsc1usbildung zuqnmdc zu legen sind: typen;
Zusammenbauen und Instandsetzen von Bänder-
1. Arbeitsgebiet:
und Räderstempeln;
Herstell un~J von Gummisl.empeln aller Art; Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und
Herstellung von SignicrstPmpeln aus hochelasti- Einrichtungen;
schen, öl- oder säurefesten Gummi- oder Buna- Kenntnisse über die Schriftarten und ihre An-
mischungen, aus du ro- und thermoplastischen wendungsmöglichkeiten;
Kunststoffen sowie cms Warm- und Kaltgieß-
Kenntnisse über das Behandeln von Satzmaterial
massen;
und Druckstöcken (Modellen);
Herstellun~J von Fl(!X k I ischees aus Gummi sowie
Kenntnis der Korrekturzeichen;
duro- und thc'rmoplastischen Kunststoffen für den
Hochdruck in Rund- und Flachformen, insbeson- Kenntnis der wichtigsten Vorschriften über die
dere für Flexodruckrrwschinen, für Wellpappen- Anfertigung von Behördenstempeln;
und Sackdruckmc1sch incn sowie für das maschi- Kenntnisse über die grundlegenden physika-
nelle Bedrucken von Gc~gensländen; lischen und chemischen Vorgänge bei der Anfer-
Herstellung von Drucktypen aus Gummi und an- tigung von Gummistempeln und Flexklischees;
deren flexiblen WPrkstofJen; Kenntnisse über die Matrizenarten, insbesondere
Herstellun~J und Instandsetzung von Bänder- über die Zusammensetzung des keramischen Ma-
und Räderstempeln mit Druckelementen aus trizenpulvers;
Gummi und Kunststoffen sowie Zusammenbau Kenntnisse über den Hochdruck;
von Sonderzusammenstellungen solcher Stempel Kenntnisse über die Stempelfarben;
unter Verwendung bezogener Teile. Kenntnisse über die gebräuchlichsten Druck-
farben für Flexklischees;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
Arbeiten nach dem typographischen Maßsystem; dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
Setzen von Hand und Maschine auch in runden stoffe;
und ovalen Satzformen; Kenntnisse über die Verwendungsmöglichkeiten
Einbauen von Druckstöcken (Modellen); von Stempeln, Flexklischees und elastischen
Zusammenstellen des Satzes zu Abprägeformen; Drucktypen;
Formschließen; Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Abziehen und Korrigieren des Satzes;
Zubereiten der keramischen Matrizenmasse; § 2
Abformen in keramischer Matrizenmasse, in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gummi- und Kunstharzmatrizenplatten sowie mit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gips; blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Nachbehandeln der Abformungen; ordnung auch im Land Berlin.
Vulkanisieren der Stempelplatten, Gummikli-
schees und Gummidrucktypen; § 3
Prägen von Klischees und Drucktypen aus duro- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und thermoplastischen Kunststoffen; kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnanyi
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks
Vom 5. August 1968
J\uf Crund d<>s ~ L15 der l Lrndwcrksordnung in der Feilen, Volt-, Ampere-, Ohmmeter,
Fi.lssung dei" 1kkt1rrnlmc1cl1ung vom 28. Dezember Ton- und Sprachaudiometer;
19fö (Bundesqcsclzhl. 19(iG r S. l) wird im Einver- Bohren;
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnun~J V('rordnot: Biegen und Richten;
Löten;
§ 1 Gewindeschneiden;
Dem Hörgerüt()ilkustiker-Tfondwerk sind folgende Polieren und Lackieren von Kunststoffen und
Tätigkeiten (!\rlwitsgebiet) und folgende Fertigkei- Metallen;
ten lmd Kennln isse zuzurechnen, die bei der Ord- Kleben und Schweißen von Kunststoffen und
nung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: Metallen;
1. Arbeitsgebiet: Pflegen und Instandhalten der Meß- und Prüf-
Bestimmung, Auswahl, elektro-akustische Einstel- einrichtungen sowie der Werkzeuge;
lung und Anpassung von Hörgeräten nach Beur- Kenntnis der Akustik und der Elektrizitätslehre;
teilung der crmilte11:en akustischen Kenndaten
Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik,
des Ohres;
der Elektroakustik und der Elektronik, insbeson-
Anleitung der l I<irbch inderten in der Benutzung dere über Eigenschaften und Anwendung von
der Hörgeräte; Niederfrequenz-Verstärkern, Mikrofonen, Tele-
Prüfung, Wcutung und Instandsetzung von Hör- fonen, Transformatoren und über entsprechende
geräten aller Bauarten sowie Prüfung und War- elektrische Schaltelemente;
tung der zugehörigen Energiequellen und deren
Zubehör; Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der
im Hörgeräteakustiker-Handwerk gebräuchlichen
Abnahme von Ohrabdrücken; Energiequellen (wie Trockenbatterien, Kleinakku-
Anfertigung, Abdichtung, akustische Abstimmung mulatoren) und deren Zubehör;
und Instandsetzung von Ohrstücken sowie An-
Kenntnis der technischen DIN-Normen;
fertigung von Anpc1ßteilen für Ohrstücke und
Hörgeräte; Kenntnisse auf dem Gebiet der Anatomie und
Beratung in Fragen des vorbeugenden Gehör- Pathologie des Ohres und der Physiologie des
schutzes. Hörens;
Kenntnisse über die besondere Verhaltensweise
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: der Hörbehinderten, insbesondere über ihre An-
Ermitteln der für die Hörgerätebestimmung er- leitung bei anfänglichem Benutzen eines Hör-
forderlichen akustischen Kenndaten des Ohres; gerätes;
Auswerten der Leistungsdaten der Hörgeräte für Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstel-
die Hörgeräteanpassung; lung, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung
Anpassen von Hörgeräten; der Werk- und Hilfsstoffe;
Durchführen von Verständigungsproben beim Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Hörgeräteanpassen;
Abnehmen von Ohrabdrücken;
§ 2
Anfertigen und Bearbeiten von Ohrstücken;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ausführen von Funktionsprüfungen und ein-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fachen lnstandsetzun~Jsarbeiten an Hörgeräten
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
aller Barnulcn sowie deren Zubehör;
ordnung auch im Land Berlin.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,
Schaltzeichen und Schültbildern nach DIN-Norm;
Messen mit mechanischen, elektrischen, elektro- § 3
nischen lrnd akustischem Meßeinricbtungen, ins- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
besondere Schieblehre; kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von D oh n an y i
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968 909
Verordnung
über das Berufsbild des Gas- und Wasserinstallateur-Handwerks
Vom 5. August 1968
Auf Grund des § 45 der l limd wcrksordnung in Verlegung von Rohrleitungen für zentrale 01-
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember versorgungsanlagen einschließlich Aufstellung,
1965 (Bundcsgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Anschluß und Wartung von 01-Einzelheizöfen,
nehmen mit clem Bundesminister für Arbeit und So- Förder- und Schaltgeräten, Tank- und Zwischen-
zialordnung verordnet: behältern;
Einrichtung und Wartung von Tankstellen.
§ 1 2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
Dem Gas- und Wt1sserinstallateur-Handwerk sind Entwerfen, Zeichnen und Berechnen von Rohr-
folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiete) und folgende systemen;
Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei Messen, Auf- und Anreißen;
der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu
Metallbearbeitung:
legen sind:
Schneiden, Sägen, Meißeln, Stanzen, Biegen, Boh-
1. Arbeitsgebiet: ren, Gewindeschneiden, Feilen, Schleifen, Nieten,
Kleben, Weich- und Hartlöten, Schweißen, Brenn-
Entwurf, Berechnung, Herstellung und Instand- schneiden, Hämmern, Richten, Spannen, Abkan-
setzung von Rohrleitungsanlagen aus allen zu- ten, Bördeln, Wulsten, Falzen und Runden von
lässigen Werkstoffen Blechen;
für Stadt-, Erd- und Flüssiggas einschließlich Kunststoffbearbeitung:
Aufstellung, Anschluß, Inbetriebsetzung und
Wartung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten Schneiden, Sägen, Biegen, Formen, Kleben,
für Gewerbe- und Hauswirtschaft, Schweißen, Aus- und Verkleiden;
für Kalt- und Warmwasser, wie Trink-, Brauch-, Befestigen, Verbinden und Dichten von Rohren;
Lösch-, Thermal- und Mineralwasser einschließ- Aufstellen, Einbauen, Anschließen und Einstel-
lich Aufstellung, Anschluß, Inbetriebsetzung len von Geräten, Apparaten und Armaturen für
und Wartung von sanitären Einrichtungen und die Gas- und Wasserversorgung, für Abwasser-
Heißwassergeräten, anlagen, Kühl- und Schankanlagen sowie für
für die Grundstücksentwässerung von Schmutz- Olversorgungsanlagen und Tankstellen;
und Regenwasser sowie Aufstellung, Anschluß Aufbauen einfacher Arbeitsgerüste und Hilfs-
und Wartung von sanitären Einrichtungen aller anlagen;
Art einschließlich Rückstauverschlüssen, Fett-
und Benzinabscheidern, Schmutzwasserhebe-, Pflegen und Instandht1lten der Werkzeuge und
Hausklär- und Sickeranlagen; Geräte;
Aufstellung, Anschluß, Wmtung und Inshmdset- Kenntnisse über Konstruktion und Funktion
zung von W c1sscrversorgungs-, Druckcrhöhungs- der Geräte, Apparate und Armaturen für die
und vVasseraufbcreitungsanlagen für gewerbliche Gas- und Wasserversorgung, für Abwasseranla-
und hauswirtschaftliche Zwecke; gen sowie für zentrale Olversorgungsanlagen;
Herstellung, Montage und Instandsetzung von Kenntnisse über die verschiedenen Kühlsysteme
Abgas-, Absaug- und Belüftungsanlagen; und Kältemittel;
Herstellung und Instandsetzung von Abdeckun-• Kenntnisse über die Wasserarten und ihre Eigen-
gen, Verkleidungen, Dachrinnen und Fallrohren; schaften;
Kenntnis• der Heizgasarten, ihrer Zusammenset-
Verlegung von Rohrleitungen für Kühlanlagen
zung und Eigenschaften;
einschließlich Aufstellung, Anschluß und Inbe-
triebsetzung von Kühlaggregaten (Kompressoren, Kenntnisse über das Wesen der Korrosion;
Verdampfer und Regelgeräte); Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
Bau, Einrichtung und Wartung von Getränke- dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
schankanlagen; stoffe;
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Kennlnis d<!r technischen Normen; § 2
Kenntnis der cmc:rkimnten Regeln der Technik, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
insbesondere' des DVGW-Regelwerkes „Gas - Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Wasser", sowie der kommunal-, landes- und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
bunclesn~ch 1.1 idwn Vorschriften und der Bestim- werksordnung auch im Land Berlin.
mun~Jen d<:r Versorgun~JSLrnlernehmen;
Kenntnis dt~r Vorschri 11.en über die Ausführung § 3
von Tjefbauc1rbeiten;
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kenntnis der Unfall verhülungsvorschriften. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968 911
Verordnung
über das Berufsbild des Parkettleger-Handwerks
Vom 5. August 1968
Auf Grund des § 45 der IIc.mdwerksordnung in Trockenheit, waagerechte und ebene Fläche, Ab-
der Fassung der Bekc.mntmachung vom 28. Dezember riebfestigkeit sowie der Raumtemperatur und
1965 (Bundesgeset.zbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Luftfeuchtigkeit;
nehmen mit dem Bundesminislc~r für Arbeit und Instandsetzen durch Einfügen von Parketteinzel-
Sozialordnung verordnet: teilen unter Einhaltung des Verlegemusters;
Richten, Schärfen und Instandhalten der Werk-
§ 1 zeuge und Maschinen;
Dem Parkeltleger-Hcmdwerk sind folgende Tätig- Kenntnisse über Parkettarten und Verlegemuster;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten Kenntnisse über Arten und Eigenschaften der für
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung Parkett geeigneten in- und ausländischen Hölzer;
der Berufsausbildung zwJnmde zu legen sind:
Kenntnisse über die Eignung ·der verschiedenen
Unterböden für die Verlegung von Parkett;
1. Arbeitsgebiet:
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verarbei-
Entwurf, Verlegung, Instandsetzung, Oberflächen- tung und Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe,
behandlung und Pflege von Parkett aller Art insbesondere der Klebemassen, Leime, Holz-
einschließlich der Fertigung von Unterboden- schutzmittel und Materialien für Oberflächen-
Konstruktionen aus Holz und Holzwerkstoffen; behandlung;
Anfertigung von Parketteinzelteilen. Kenntnis der Arbeitsweise und Handhabung der
berufsüblichen Holzbearbeitungsmaschinen;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnis der technischen Normen sowie der Be-
Auswählen, Zurichten und Einbcmen der Werk- stimmungen der Verdingungsordnung für Bau-
stoffe; leistungen;
Messen, Anreißen, Sägen, Bohren, Stemmen, Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Schlitzen, Falzen, Nuten, Federn;
Hobeln, Abziehen, Schleifen; § 2
·winkliges und geschweiftes Bearbeiten der Höl- Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Uber-
zer und Werkstoffe; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Verbinden, Fügen, Verleimen;
ordnung auch im Land Berlin.
Oberflächenbehandeln nach verschiedenen Ver-
fahren, insbesondere durch Versiegeln; § 3
Vorbereiten des Untergrundes für das Verlegen; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Prüfen des Untergrundes, insbesondere auf kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 35, ausgegeben am 7. August 1968
26. 7. 68 Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Besondere Zollsätze gegen-
über dc\r Türk<)i) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Ti
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bunclcsgc,scl.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechl~vcrordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dillum und ]k,-.cichnun~J der Verordnung Bundesameiqer Ink raft-
Nr. vom tretens
12. 7. 68 Schilführlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrt.sdirektion Kiel über den Verkehr auf
der Eider durch die Eisenbahndrehbrücke bei
fricclrichsladt 142 2. 8.68 1. 9. 68
3. 8. fül Verordnung zur Anderung der Erstattungsverord-
nung CeLwiclc, Reis, Schweinefleisch, Eier, Geflü-
gelfleisch und Fette 143 3. 8.68 Siehe Art. 3
Bcrichtiqung dc,r Anordnung über die statistische
E rlit ss u n q cl es Kraflfah rtversi cherungsgeschä fts
mit NATO-Truppenangehörigen 143 3.8.68
3. 8. G8 VPrordn ung über die' Gewährung einer Uber-
ganqsvC'rgütung für Weichweizen sowie für
Rog~Jcn zur Brotherstellung im Wirtschaftsjahr
l9b7 /(iB (Verordmmg Ubergangsvergütung Ge-
treide 1967 /GB) 144 6.8.68 7. 8. 68
6. 8. fi8 Verordnung über die Aufteilung der Zucker-
g rundnwnge 145 7.8.68 8. 8. 68
6. 8. 6B Verordnung zur Durchführung des Lagerkosten-
m1sqlcic:hs für Zucker 145 7.8.68 8. 8. 68
6. 8. 68 Vcrordrnmg über die Gewährung einer Prämie
für die Dcn<1turierung von Zucker zu Futter-
ZW<'cken 145 7.8.68 8. 8.68
II er il usq C' b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im ßezugs1,reis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesqesetzblatt erscheint. in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Auslert1<1unq ve1kündeL lu Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesel't.lil. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbcclinqunqen lür Teil I uncl IJ: Lautender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II je 8,50DM.
EI n z e Ist ü c k e je c1nqf'fanqenc 16 Seilen 0.40 DM qeqen Voreinsenclunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 !HJ oder nach lkz<1hlunq auf Cruncl einer Vornusrechnunq. Preis dieser Ausqabe 0,40 DM zuzüglich Versandqebühr 0,15 DM.