Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 903
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
auf die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel
Vom 3. August 1968
Auf Grund des § 28 Abs. 2 a S<ltz 3 des Außen- l. Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
wirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesge- gefügt:
setzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz ,,4. 17.03 Melassen, auch entfärbt".
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG
Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel- 2. Das Satzzeichen nach Nummer 3 wird gestrichen.
fleisch sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 874), wird im Einvernehmen Artikel 2
mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Artikel 1 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1 der Verordnung zur Ubertragung von Zustän-
digkeiten im Außenwirtschaftsverkehr auf die Ein-
fuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- Artikel 3
mittel vom 6. November 1967 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
S. 1125) wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Neef
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2L Mai 1968 - 1 BvR 610/60 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 55 Absatz 2 der Zehnten Durchführungsver-
ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 161) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat 'gemäß
§ .31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher feihenfolge nach ihrer
Au,fertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrec:ht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbeclinqu11qen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM.
EI n z e Ist ü c k e je anqefanqcne 16 Seiten 0,40 DM qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
889
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 8.August 1968 Nr.54
Tag Inhalt Seite
1. 8. 68 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
1. 8. 68 Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom
1. November bis 31. März (Arbeitsschutz-VO für Winterbaustellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
Bundesgesctzbl. III 8053-1-1
3. 8. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außen-
wirtschaftsverkehr auf die Einfuhr- und Vorratsstel'le für Getreide und Futtermittel . . . . . . . . . 903
22. 7. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 55 Abs. 2 der Zehnten Durchführungs-
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954) 904
Bunde,sgesctzbl. III 621-1-ADV 10
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
{Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoßindG 1965)
Vom 1. August 1968
Auf Grund des Artikels VI § 3 des Gesetzes zur
Fortführung des sozialen Wohnungsbaues (Woh-
nungsbauänderungsgesetz 1968) vom 17. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 821) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestim-
mung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungs-
gesetz 1965), wie er sich aus dem vorstehend ange-
führten Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 ergibt,
bekanntgemacht.
Bonn, den 1. August 1968
Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - W oBindG 1965)
Erster Abschnitt geschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
Allgemeine Vorschriften den.
(3) Offentlich gefördert sind Wohnungen,
§ 1
a) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-
Anwendungsbereich
wendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne
(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffent- des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes als
lich geförderte Wohnungen. Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Ge-
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie samtkosten des Bauvorhabens oder der Kapital-
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder kosten eingesetzt sind,
Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwend-
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude bar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig
oder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die- überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den woh-
ser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder nungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar er-
zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder scheint.
zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-
richtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der
öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimm-
ten Personenkreises vorbehalten worden, so darf
§ 2
der Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des
Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Ge-
Erfassung der öffentlich geförderten Wohnungen brauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung
(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der außerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis an-
öffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge- gehört.
setz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför-
(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer
derten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der
Unterlagen vorhanden sind oder nach Aufhebung
Auflage gewährt, daß die Wohnung einem von der
der Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs-
zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden
behörde übernommen werden können. Die Unter-
zu überlassen ist, so hat die zuständige Stelle dem
lagen sind auf dem laufenden zu halten.
Verfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit
(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige oder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens
Stelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen,
auf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur
stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das wären. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh-
gleiche gilt für die darlchnsverwaltende Stelle. nung nur einem der benannten Wohnungsuchenden
überlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach
(3) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der § 5 bedarf es insoweit nicht. Hatte der Verfügungs-
zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er- berechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen-
teilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh- über der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2
ren, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmm.1g des Wohnraumbewirtschaftungs.gesetzes verpflich-
der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. tet, die Wohnung nur einem von ihr benannten
und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Un- Wohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die
terlagen und Auskünfte nicht ausreichen. Sätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die
Wohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be-
nannt werden.
§ 3
(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer
Zuständige Stelle Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür-
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die sorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien-
Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird stes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer
oder die nach Landesrecht zuständig ist. Bescheinigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das
Besetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete
Stelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines
Wohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung
einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären.
Bindungen des Verfügungsberechtigten
(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wo-
chen, nachdem er die Wohnung einem Wohnung-
§ 4
suchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle
Oberlassung an Wohnberechtigte den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen
(1) Sobald voraussehbar ist, daß e'ine Wohnung und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm
bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsbe- übergebene Bescheinigung vorzulegen.
rechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-
dens mitzuteilen. § 5
(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung Ausstellung der Bescheinigung
einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über- über die Wohnberechtigung
lassen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechti-
Bescheinigung über die Wohnberechtigung im gung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§, 5) der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Jahres-
übergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange- einkommen des Haushaltsvorstands die sich aus
gebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes er-
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die gebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die
zuständige Stelle die Uberlassung einer Wohnung, Bescheinigung kann erteilt werden,
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 891
a) wenn das .Jdhreseinkommen die Einkommens- (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu
grenze nicht wesentlich übersteigt, erteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver-
b) wenn der Wohnungsuchende durch den Bezug fügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die
der Wohnun~J eine emden; öffentlich geförderte Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung
Wohnung freimacht, deren Miete niedriger oder einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären;
deren Wohnfli:iche für ihn nicht mehr angemessen dabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Be-
ist, und durcb den Wohnungswechsel im Hinblick stimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein
auf die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Ver- zusätzlicher Raum zuzubilligen. Hat der Verfügungs-
hältnisse eine bessere Verteilung der Wohnun- berechtigte mindestens vier öffentlich geförderte
gen erreich! wird oder Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst
benutzen will, so ist die Genehmigung auch zu er-
c) wenn die Versdgung der Bescheinigung für den teilen, wenn das Jahreseinkommen die Einkommens-
Wohnungsuchenden dllS sonstigen Gründen eine grenze übersteigt.
besondere Jforle bedeuten würde.
(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa-
Für die Ermittltmg des Jahrc>seinkommens ist § 25 milienheim zur angemessenen Unterbringung seines
Abs. 2 und 3 des Zw(~iten Wolmungsbaugesetzl:!s Familienhaushalts auch die freigewordene zweite
anzuwenden; zurirunde zu h~gen ist in der Regel Wohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung
das Jahreseinkommen des Kalenderjahres, das der zu erteilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für
Antragstellung vorangeg,mgen ist. Zur Familie des ihn nicht mehr an~emessen im Sinne des § 5 Abs. 2
Wohnungsuchenden redrnen die in § 8 Abs. 1 und 2 ist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes-
des Zweiten Wohnungshm1qesPtzes bezeichneten senen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu-
Angehörigen. billigen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
die Hauptwohnung einem Angehörigen des Ver-
(2) In der Bescheini~Jimg ist die für den Wohnbe- fügungsberechtigten überlassen ist.
rechtigten angemPssen(: Wolrnungsgröße anzugeben;
sie kann der Rm1mzc1hl ockr der Wohnfläche nach (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3
bestimmt werden. DiP Wohnungsgröße ist in der darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der
Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf Wohnung durch den Verfügungsberechtigten ein
jedes Familienmil~Jlied ein Wohnraum ausreichen- Vorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be-
der Größe entfällt; darüber hinc1us sind auch beson- stimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver-
dere persönlichP und berumche Bedürfnisse des pflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten
Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie Dritter, die im Hinblick auf die Gewährung von
der nach der Lebenserfc1hrung in absehbarer Zeit zu Mitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor-
erwartende zusälzl iche Raumbedarf zu berücksichti- den ist, entgegensteht.
gen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau der Woh- (5) Der Verfügungsberechtigte darf eine von ihm
nung in zulässiger Weise einen angemessenen nicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der
Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der zuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Ver-
Bestimmung der i._lTI~Jemessenen \,Vohnungsgröße ein mietung möglich wäre.
zusätzlicher Raum zuzubilligen.
(3) Gehört der Wohnberechliglc zu einem Per- § 7
sonenkreis, für den Wohnungen bei der Bewilligung Oberlassung an nichtwohnberechtigte Personen
öffentlicher Mil.tel vorbehalten worden sind, so ist
(1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen
dies auf seinen Anfrag in der Bescheinigung anzu-
geben. Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin-
dungen nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann
(4) Die Bescheinignng gilt für die Dauer eines die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten
Jahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Frist hiervon freistellen. Die Freistellung kann für ein-
beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Be- zelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art
scheinigung folgenden Monats. oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden;
die Freistellung kann auch befristet werden. Bei
Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten
Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistel-
§ 6
lung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, so-
Selbstbenutzung, Nichtvermietung weit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge- Personenkreis nicht mehr besteht.
hörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän- ·(2) Will der Verfügungsberechtigte eine Woh-
digen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist nung einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,
nicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen- dessen Jahreseinkommen die Einkommensgrenze
heims, einer Eigensiedlung oder einer eigen- um nicht mehr als ein Drittel übersteigt, so soll die
genutzten Eigentumswohnung oder seine wohnbe- zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten von
rechtigten Angehörigen die von ihm bei der Bewilli- den Bindungen nach § 4 Abs. 2 freistellen, wenn die
gung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten
benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den- wird und der Verfügungsberechtigte sich verpflich-
jenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf- tet, eine höhere Verzinsung für das öffentliche Bau-
eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer darlehen oder eine sonstige Ausgleichszahlung in
Kaufeigentumswohnung hat. angemessener Höhe zu entrichten.
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Freistellung ist dem Verfügungsberech- eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für den dar-
tigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung über hinausgehenden Betrag eine Verzinsung in
für Wohnungen bestimmter /\rl oder für bestimmte Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erststellige
Gebiete kimn die Mitteilung durch eine Veröffent- Hypotheken angesetzt werden.
lichung in eincrn mnllichen Verkündungsblatt ersetzt (2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des
werden. Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden
sind, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der
§ 8 Durchschnittsmiete auszugehen, die von der Be-
Kostenmiete willigungsstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungs-
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
baugesetzes genehmigt worden ist.
nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über- (3) Andern sich nach der erstmaligen Berechnung
lassen, als zur Deckunu der laufenden Aufwendun- der Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung
gen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete der Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Woh-
ist nach den §§ 8 a und B b zu ermitteln. nungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen
(Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt je-
(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten- weils eine entsprechend geänderte Durchschnitts-
miete üb(:~rsteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. miete an die Stelle der bisherigen Durchschnitts-
Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die miete. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwen-
Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu dungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umständen
verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver- beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als
jährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili- Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch
gen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhö-
Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses hung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeits-
an. berechnung.
(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim (4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-
oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige gen, die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung,
Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer spätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach der
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer Bezugsfertigkeit eintritt, bedarf die Erhöhung der
vereinfachten Wirtscbaftlichkeitsberecbnung bewil- Durchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung
ligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die der Bewilligungsstelle. Die Genehmigung wirkt auf
Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe den Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwen-
der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geför- dungen zurück, sofern nicht die Bewilligungsstelle
derte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die aus Gründen der Billigkeit etwas anderes bestimmt;
zuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver- der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet-
fügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur erhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein-
Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend barung der Miete vorbehalten worden ist.
anzuwenden.
(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen der Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnun-
Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung gen unter angemessener Berücksichtigung ihres un-
der Miete zu geben und, soweit der Miete eine Ge- terschiedlichen Wohnwertes, insbesondere ihrer
nehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen (Einzel-
die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird miete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der
eine Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Aus- Durchschnittsmiete entsprechen.
kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung
der Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle (6) Andern sich in den Fällen der Vergleichsmiete
dem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Ab- (§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen
satz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit Mittel die laufenden Aufwendungen, so ändert sich
diese sich aus ihren Unterlagen ergibt. die Vergleichsmiete um den Betrag, der anteilig auf
die Wohnung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sprechend.
sind preisgebundener Wohnraum.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende
Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässi-
§ 8a
ger Umlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das
zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.
Ermittlung der Kostenmiete
und der Vergleichsmiete (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässi-
gen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach
(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von § 28.
dem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffent-
lich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der § 8b
Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich-
Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
keitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-
fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). In (1) Bei Wohnungen, für welche die öffentli_ch_en
der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf für den Wert Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt
der Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der worden sind, dürfen bei der Aufstellung der Wirt-
Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, schaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kosten-
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 893
miete laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen nach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor-
für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden, zeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem Lei-
wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeits- stenden ganz oder teilweise zurückerstattet worden,
berechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in so ist eine Vereinbarung, wonach der Mietnachfolger
Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder für ihn ein Dritter die Leistung unter den
oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise gleichen Bedingungen bis zur Höhe des zurück-
verzichtet worden ist. erstatteten Betrages zu erbringen hat, ·zulässig.·
(2) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen (5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1
Mittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 4 unwirksam ist, ist die Leistung zurück-
bis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der Mietpreisfrei- zuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
gabe bewilJigt worden sind, dürfen nach der Miet- Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf
preisfreigabe bei der Ermittlung der Kostenmiete eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-
laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für nisses an.
die Eigenleistungen, in der in Absatz 1 bezeichneten (6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August
Weise angesetzt werden. 1968 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
(3) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen oder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu
Mittel erstmalig nach dem 31. Juli 1968 bewilligt diesem Zeitpunkt die Mietpreisfreigabe noch nicht
worden sind, dürfen, wenn die Kostenmiete nach erfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vor-
Ablauf von 6 Jahren seit Bezugsfertigkeit der Woh- schriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit die
nungen ermiUcJ 1: wird, lc:mfende Aufwendungen, Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeitpunkt
insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, in der geltenden Vorschriften unzulässig waren. Das gleiche
in Absatz 1 bezeichneten Weise angesetzt werden. gilt für Vereinbarungen, die vor dem 1. September
Das gleiche gilt für Wohnunqen, für welche öffent- 1965 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
liche Mittel erstmalig vor dem 1. August 1968, jedoch oder Gemeinden eines Landkreises getroffen worden
nach der Mictprcisfreigabc bewilligt worden sind. sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-
(4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer freigabe bereits erfolgt war.
Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 108
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen § 10
§ 72 anzuwenden ist, sind anstelle des Absatzes 1
die Vorschriften des Absatzes 2 anzuwenden. Einseitige Mieterhöhung
(5) In den in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nied-
Fällen ist § 27 nicht anzuwenden. rigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent-
gelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie-
(6) Der Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe im Sinne ter gegenüber schriftlich erklären, daß das Entgelt
dieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15 und 18 um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um
des Zweiten Bundesmietengesetzes. einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zuläs-
sigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung
§ 9 ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berech-
. net und erläutert ist. Der Berechnung der Kosten-
Einmalige Leistungen
miete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden
für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Uberlassung Aufwendungen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle
der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine
hat, ist, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk- Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeits-
sam. berechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von
(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaft-
oder eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag lichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine
zum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.
als die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-
§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach
kung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-
§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-
genden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle
schlossen ist.
des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
oder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten
für eine Wertverbesserung, der die zuständige Stelle des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklä-
zugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich- rung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von
rechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist, dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maß-
ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier- gebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie
fache des nach § 8 zulässigen jcthrlichen Entgelts frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam.
überschreitet.
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirt-
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten schaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der
nach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter
§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässiger- dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirt-
weise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine schaftlichkeitsberechnung zu gewähren.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Dem Vermieter stehl das Recht zur einseitigen der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugs-
Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine fertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen von
Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Verein- dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.
barung mit dem Mieter oder einem Dritten aus-
(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel
geschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den
vor der Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen,
Umständen ergibt.
so gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffent-
§ 11 lich gefördert. Das gleiche gilt, wenn die Bewilli-
gung nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, jedoch
Kündigungsrecht des Mieters
vor der erstmaligen Auszahlung der öffentlichen
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Mittel widerrufen wird.
Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis
(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab-
spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,
sätze 1 und 2 ist es unerheblich; in welcher Höhe,
von dem an die Miete erhöht werden soll, für den
zu welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und
Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
für welchen Finanzierungsraum die öffentlichen Mit-
(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt tel bewilligt worden sind.
die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende so weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Be-
Vereinbarung ist unwirksam. wohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen;
die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be-
§ 12 ziehen ist nicht entscheidend. Im Falle des Wieder-
aufbaues ist für die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt
Zweckentfremdung, bauliche Veränderung maßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau
(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu- geschaffene Wohnung bezugsfertig geworden ist;
ständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Entsprechendes gilt im Falle der Wiederherstellung,
Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb- des Ausbaues oder der Erweiterung.
lichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen
als Wohnzwecken zugeführt werden.
§ 14
(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-
Einbeziehung von Zubehörräumen,
ständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen
Wohnungsvergrößerung
derart verändert werden, daß sie für Wohnzwecke
nicht mehr geeignet ist. (1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich
geförderten Wohnung, die gemäß § 40 Abs. 1 des
(3) Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder
Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Mindestausstat-
unter Auflagen erteilt werden. Im Falle des Ab-
tung gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungs-
satzes 2 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der
stelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut,
Verfügungsberechtigte an der Änderung ein über-
so gelten auch diese als öffentlich gefördert.
wiegendes berechtigtes Interesse hat.
(2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um
(4) Wer der Vorschrift des Absatzes 2 zuwider-
weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch
handelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle
diese als öffentlich gefördert.
die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten
wiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht
nach, so kann die zuständige Stelle die Arbeiten auf § 15
Kosten des Verpflichteten ausführen lassen.
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
(1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus § 16 oder
Teile einer Wohnung.
§ 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die für
sie als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel nach
Dritter Abschnitt Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-
rückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-
Beginn und Ende der Eigenschaft schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen
„öffentlich geiördertu oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewil-
ligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens
§ 13 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese
Zuschüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich
Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert" gefördert. Werden die als Darlehen bewilligten
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel öffentlichen Mittel auf Grund einer Kündigung
vor der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt weqen Verstoßes gegen Bestimmungen des Be-
von dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in willigungsbescheides oder des Darlehnsvertrages
dem der Bescheid über die Bewilligung der öffent- zurückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich
lichen Mittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
zugegangen ist. Sind die öffentlichen Mittel erst- dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungs-
malig nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung be- bedingungen vollständig zurückgezahlt worden
willigt worden, so gilt die Wohnung, wenn der wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des fünften
Bauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 895
(2) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung öffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen-
lediglich als Zuschüsse der in Absatz 1 Satz 2 be- tumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge-
zeichneten Art bewilligt worden, so gilt die Woh- bäude bewilligt worden sind.
nung, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt,
als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten § 17
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die
Zuschüsse letztmalig gezahlt werden. Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung
(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund-
lediglich als Zuschuß zur Decktmg der für den Bau stücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche
der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum
worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ka-
bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach lenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist,
dem Jahr der Bezugsfertigkeit. als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-
lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit
(4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mit-
mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für tel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so
Wohnungen mehrerer Gebüude bewilligt worden, gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffent-
so gelten die Absätze 1 und 2 I)ur, wenn die für lich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des
sämtliche Wohnungen eines c;ebäudes als Darlehen § 15 oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem
bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt wer- früheren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten,
den und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent- ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
lichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil
der auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffent- (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel be-
lichen Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis gründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht
der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem
Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude. sich aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als
öffentlich gefördert.
§ 16 § 18
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" Bestätigung
bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung Die zuständige Stelle hat in den Fällen des § 15
(1) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine Abs. 2 bis 4 und der §§ 16 und 17 schriftlich zu
Wohnung als Darlehen bewilligt worden sind, ohne bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung
rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu- nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.
rückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung als
öffentlich gefördert bis zum Ablauf des fünften Vierter Abschnitt
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem
die Darlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens Einschränkung von Zinsvergünstigungen
jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei öffentlich geförderten Wohnungen
die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-
gen vollständig zurückgezahlt worden wären. § 15 § 18a
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
(2) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für
(1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für
Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1957
Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden,
als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind,
so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die für sämt-
sind auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle
liche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen be-
mit einem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert
willigten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden
jährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zins-
und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent-
erhöhung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen
lichen Mittel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4
ist. Würde infolge der höheren Verzinsung die für
Satz 2 gilt entsprechend.
die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-
(3) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für zwei einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als
Wohnungen eines Eigenheims, eines Kaufeigen- 0,35 Deut.sehe Mark je Quadratmeter Wohnfläche
heims oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden, monatlich erhöht werden, so wird die höhere Ver-
so gilt Absatz 1 auch für die einzelne Wohnung, zinsung nur insoweit geschuldet, als dieser Betrag
wenn der auf sie entfallende Anteil der als Dar- nicht überschritten wird.
lehen gewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst
(2) Offentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zwei-
wird und der anteilige Zuschußbetrag nicht mehr
ten Wohnungsbaugesetzes, die nach dem 31. Dezem-
gezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach dem
ber 1956, jedoch vor dem 1. Januar 1960 als öffent-
Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Woh-
liche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf
nungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein
Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit
anderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.
einem Zinssatz bis höchstens 4 vorn Hundert jähr-
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen lich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung
bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Würde
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
infolge der höheren Verzinsung die für die Woh- gungssatz auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag
nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis
zulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deut- zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzu-
sche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich rechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehns-
erhöht werden, so wird die höhere Verzinsung nur restschuld zu berechnen und die durch die fort-
insoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht über- schreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur
schritten wird. erhöhten Tilgung zu verwenden.
(3) Der Bundesminister für_ Wohnungswesen und (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Dar-
Städtebau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung lehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zah-
die Vorschriften des Absatzes 2 von einem bestimm- lungsabschnitt, für den die höhere Leistung erst-
ten Zeitpunkt an auch für öffentliche Mittel gelten, malig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen.
die in der Zeit vom 1. Januar 1960 an als öffentliche In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, daß die
Baudarlehen bewilligt worden sind, wenn die Mie- neue Jahresleistung nur insoweit geschuldet wird,
ten der damit geförderten Wohnungen erheblich als durch sie die für die Wohnungen des Gebäudes
niedriger als die durchschnittlichen Mieten der- oder der Wirtschaftseinheit zulässige Durchschnitts-
jenigen Wohnungen sind, die jeweils in der Zeit miete nicht um mehr als 0,35 Deutsche Mark, in
vor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert den Fällen des § 18 a Abs. 2 nicht um mehr als 0,30
worden sind. Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monat-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Mittel,
lich erhöht wird.
die als öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigen- (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für den-
heimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigen- jenigen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen
tumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen ge- Zahlungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach
währt worden sind, nur anzuwenden, wenn und Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in
solange diese Gebäude oder Wohnungen nicht be- Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeit-
stimmungsgemäß vom Eigentümer selbst oder einem punkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Dar-
Angehörigen benutzt werden oder wenn sie ent- lehnsvertrag.
gegen einer vertraglich oder auf sonstige Weise § 18c
begründeten Verpflichtung veräußert worden sind.
Offentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
(5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere Ver-
zinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als sie (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder
nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von
nur verlangt werden, verschiedenen Gläubigern gewährt worden und
wird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung
1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel, nach § 18 a verlangt, so haben die Gläubiger mög-
jedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten der lichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese
getilgten Finanzierungsmittel, oder so zu bemessen, daß sich die zulässige Durch-
2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus der schnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a Abs. 1
Bewilligung der öffentlichen Mittel entstandenen oder 2 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze
Rechtspflichten schuldhaft verstößt. für diese öffentlichen Baudarlehen nacheinander
Im übrigen darf auch für die in Absatz 3 bezeich- erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des
neten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechts- Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durch-
verordnung eine höhere Verzinsung nicht verlangt schnittsmiete über den nach § 18 a Abs. 1 oder 2
werden. Die Vorschriften des § 44 Abs. 2 und 3 des zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung des auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens der
Wohnungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli vorher erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821) bleiben unberührt. so weit herabzusetzen, daß bei möglichst einheit-
lichem Zinssatz der öffentlichen Baudarlehen der
§ 18b nach § 18 a Abs. 1 oder 2 zulässige Erhöhungs-
betrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung
Beredmung der neuen Jahresleistung darf frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen werden, von dem an die spätere Zinserhöhung
zuständigen obersten Landesbehörden treffen wirksam werden soll.
nähere Bestimmungen über die Durchführung der (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe zuständigen obersten Landesbehörden treffen die
des neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von näheren Bestimmungen über die Festsetzung der
dem an die höhere Verzinsung verlangt werden Zinssätze gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die
soll. Sie können dabei bestimmen, daß der nach Vorschriften des§ 18b sinngemäß.
§ 18 a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 sich ergebende
Zinssatz nach unten abgerundet wird, höchstens
§ 18d
jedoch auf das nächstniedrige Viertelprozent.
Zins- und Tilgungshilfen
(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der
Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung (1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an-
für das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu stelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Til-
berechnen, daß der erhöhte Zinssatz und der Til- gungshilfen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 897
§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 Fünfter Abschnitt
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für ein zur
Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Dar- Schlußvorschriften
lehen bewilligt worden, so kann die Bewilligungs-
stelle die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab- § 19
setzen, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen Gleichstellungen
eine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert jähr-
lich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-
zu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1 nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte
kann nicht vorgenommen werden, soweit eine Her- Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus
absetzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes
ist. Würde infolge der Herabsetzung die für die ergibt.
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts- (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten
einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
0,35 Deutsche Mark, bei Zins- und Tilgungshilfen, einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen
die nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-
sind, um mehr als 0,30 Deutsche Mark je Quadrat- schaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch
meter Wohnfläche monatlich überschritten werden, überläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten
so ist die Herabsetzung insoweit unwirksam, als Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
dieser Betrag überschritten wird. Die Vorschriften auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-
des § 18 a Abs. 3 und 5 gelten entsprechend. besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten hältnisses, bewohnt.
die Vorschriften des § 18 b sinngemäß. § 20
(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffent- Wohnheime
lichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebenein- Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
ander oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffent- öffentlich geförderte Wohnheime.
lichen Baudarlehen gewährt worden, so ist auch
§ 18 c sinngemäß anzuwenden.
§ 21
§ 18e Untermietverhältnisse
Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der
im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues §§ 5, 7 bis 12 gelten sinngemäß, wenn mehr als die
Hälfte der· Wohnfläche einer öffentlich geförderten
Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 d gelten ent- Wohnung untervermietet wird. Einer Untervermie-
sprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und tung steht es gleich, wenn der Verfügungsberech-
Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau als die Hälfte der Wohnfläche vermietet.
aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes
bewilligt worden sind. Die in § 18 b Abs. 1 be-
§ 22
zeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau im Benehmen Bergarbeiterwohnungen
mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind auf Woh-
zuständigen obersten Landesbehörden. nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom
§ 18f 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Mieterhöhung Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf baues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bun-
Grund der höheren Verzinsung oder der Herab- desgesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, mit
setzung der Zins- und Tilgungshilfen nach den der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
§§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften cl-es §- 10 Y..lohnbe:rechtigun-g im öffentlich g~eförderten sozia-
Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Miet- len Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 dieses
erhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e ergibt, Gesetzes die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1
braucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10 Buchstaben a, b oder c des Gesetzes zur Förderung
Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberech- des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
nung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz- tritt; die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes fin-
berechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf den Anwendung.
Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehns- § 23
verwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und, soweit Erweiterter Anwendungsbereich
eine Wirtschaftlichkeitsbcrechnung aufzustellen ist, Die Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn
auch in diese zu gewähren.
und das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif-
bis 18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach ten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen
eine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit ver- Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-
langt werden kann, unwirksam. stimmt ist.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 24 gilt auch dann, wenn die R~chtshandlung, welche
Verwaltungszwang die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
sam ist. Den in Satz 1 bezeichneten Personen steht
Venv ,d l.!m~Jsak l.e der zuständigen Stelle können gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
im des Verwclllungszwanges vollzogen wer- des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-
den. mens eines anderen beauftragt oder von diesem
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
§ 25 worhmg Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz
Maßnahmen bei Gesetzesverstößen auferlegt.
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungs-
berechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der § 27
§§ 4, 6,, 8 Abs. 1 und 3, §§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21 Weitergehende Verpflichtungen
Satz 2 verstößt, kann der Gläubiger des öffentlichen
Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der
Bardarlehens verlangen, daß neben der Zinsver- in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusam-
pflichtung aus dem Durlehen zusätzliche Leistungen menhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel
bis zur Höhe von jährlich 5 vom Hundert des ur- vertraglich begründet worden sind oder begründet
sprünglichen Darlehnsbetrages entrichtet werden. werden, bleiben wirksam, soweit sie über die
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Ver- Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen;
fügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 be- andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben
zeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als unberührt.
Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos
kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 12 § 28
kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden
Ermächtigungen
Aufwendun~ren und Zinszuschüsse können für die
in Absatz 1 bezeidrnete Zeit zurückgefordert wer- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
den. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber Durchführung der § § 8 bis 8 b und des § 18 f durch
noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
widerrufen werden. Vorschriften über die Ermittlung der Kostenmiete
und der Vergleichsmiete zu erlassen, insbesondere
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
über
sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die
Geltendmachung unter Berücksichtigung der Ver- a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-
hältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung lich auch über die Ermittlung und Anerkennung
des VerstoBes, unbillig sein würde. der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und
Bewirtschaftungskosten) und der Erträge, die
§ 26 Ermittlung und Anerkennung von Änderungen
Ordnungswidrigkeiten der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begren-
zung der Ansätze und Ausweise sowie die Be-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wertung der Eigenleistung,
1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis S zum b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,
Gebrauch überläßt, Vergütungen und Zuschlägen,
2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder c) die Berechnung von Wohnflächen.
leerstehen läßt,
In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in
3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres
Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-
Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder an-
lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und
nim,mt, als nach den §§ 8 bis 8 b zulässig ist, oder durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden
4. eine Wohnung entgegen § 12 Abs. 1 verwendet sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu
oder anderen als Wohnzwecken zuführt. vertretender Umstand anzusehen ist und für die
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen neuen.Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung
der Nummern 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu als 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange
3 000 Deutsche Mark, im Falle der Nummer 4 mit die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.
einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahn- (2) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach
det werden. Die Verfolgung der Ordnungswidrig- Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung der §§ 8 bis
keit verjährt in einem Jahr.*) 8 b. und des § 18 f erlassen sind, gelten
(3) *) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten a) für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit oder
auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes der lauf enden Aufwendungen sowie für die Be-
Organ einer juristischen Person, als Mitglied ein-es rechnung der Wohnfläche die Vorschriften der
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell- Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als geltenden Fassung, jedoch mit folgenden Maß-
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gaben:
aa) § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 dieser Verord-
•1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 treten am 1. Oktober 1968 außer
nung sind unter Berücksichtigung der in Ab-
Kraft (Artikel 150 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 167 satz 1 Satz 2 bestimmten Regelung anzu-
Abs. l des Einführunqsqesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vorn 21. Mili 19GB - Bundesgesetzbl. I S. 503). wenden;
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 899
bb) abweichend von § 21 Abs. 3 dieser Verord- (2) Sind in den in Absatz 1 bezeichneten kreis-
nung ist im Falle einer Zinserhöhung nach freien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines
den§§ 18a bis 18e des vorliegenden Geset- Landkreises die für eine Wohnung bewilligten
zes derjenige erhöhte Zinssatz maßgebend, öffentlichen Mittel vor dem 1. September 1965 zu-
der sich auf Grund der Zinserhöhung ergibt; rückgezahlt oder letztmalig in Anspruch genommen
cc) § 23 Abs. 3 dieser Verordnung ist für Zins- worden, so gilt die Wohnung bis zur Mietpreis-
erhöhungen nach den §§ 18 a bis 18 e des freigabe als öffentlich gefördert; die Vorschriften
vorliegenden Gesetzes nicht anzuwenden; der §§ 15 und 16 sind nicht anzuwenden. In den
Fällen des Satzes 1 finden im übrigen bis zur Miet-
b) im übrigen sinngemäß folgende Vorschriften der preisfreigabe die Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 4
Neubaumietenverordnung 1962 vom 19. Dezem- des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des § 71
ber 1962 (BundesgesetzbJ. J S. 753) in der jeweils Abs. 1 bis 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
geltenden Fassung: den bis zum 31. August 1965 geltenden Fassungen
aa) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh- weiter Anwendung.
nungsbaugesetz nicht anzuwenden ist: § 31
§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 26 Abs. 2
und Abs. 3 Satz 1, §§ 27, 34, 35 Abs. 1 und Uberleitungsvorschrift bei Mietpreisfreigaben
§ 37;
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Sind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien
bb) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-
Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-
nungsbaugesetz anzuwenden ist und für
kreises, in. denen am 1. September 1965 die Miet-
die eine Durchschnittsmiete auf Grund
preise bereits freigegeben sind, die Verpflichtungen
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vor dem
nach dem Gesetz über Bindungen für öffentlich ge-
1. September 1965 genehmigt worden ist:
förderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundes-
§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 23 Abs. 2, gesetzbl. I S. 389, 402) nicht entstanden oder nach
§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 bis 3, §§ 27, 34, 35 dessen § 1 Abs. 2 bereits erloschen, so gelten diese
Abs. 1 und § 37; Wohnungen nicht mehr als öffentlich gefördert.
cc) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-
nungsbaugesetz anzuwenden ist und für
§ 32
die eine Durchschnittsmiete auf Grund
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dem Sondervorschrift für Berlin
31. August 1965 genehmigt worden ist oder § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,
genehmigt wird: daß das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum
§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 22 bis 25, ,,24. Juni 1948" ersetzt wird.
26 Abs. 1 bis 3, §§ 27, 34, 35 Abs. 1 und § 37.
Soweit hiernach die Neubaumietenverordnung 1962 § 33
anzuwenden ist, steht § 18 Abs. 1 Satz 2 des Zwei- (aufgehoben)
ten Bundesmietengesetzes nicht entgegen.
. (3) Soweit nach § 8 Abs. 3 die Kostenmiete für § 33a
vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen maß- Geltung in Berlin
gebend ist, sind bis zum Erlaß der Rechtsverord-
nung nach Absatz l auch die Vorschriften der §§ 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bis 6 und 8 der Neubaumietenverordnung 1962 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sinngemäß anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 gilt ent- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
sprechend. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § l4 des
(4) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 Dritten Uberleitungsgesetzes.
kann die Zweite Berechnungsverordnung entspre-
chend geändert und ergänzt werden.
§ 33b
§ 29 Geltung im Saarland
(aufgehoben) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 30
§ 34
Uberleitungsvorschrift bei Mietpreisireigaben
nach Inkrafttreten des Gesetzes Inkrafttreten
(1) In denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus den
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen am Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt, am 1. Sep-
1. September 1965 die Mietpreisfreigabe noch nicht tember 1965 in Kraft.
erfolgt ist, sind die Vorschriften der §§ 15 bis 17 (2) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 und 12 sowie
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wohnungen die Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 27, soweit
mindestens bis zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe diese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 und 12
als öffentlich gefördert gelten. anzuwenden sind, treten in denjenigen kreisfreien
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Städten, Lmdkreisen oder Gemeinden eines Land- b) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
kreises, in denen am 1. September 1965 die Wohn- oder Gemeinden eines Landkreises, in denen
raumbewirlschaftung nach dem Wohnraumbewirt-:- die Mietpreisfreigabe nach dem 31. August 1965
schaftungsgeselz noch nicht aufgehoben ist, erst von erfolgt ist oder erfolgt, mit dem Zeitpunkt der
dem Zeitpunkt an in Kraft, in dem die Wohnraum- Mietpreisfreigabe, spätestens jedoch am 1. Au-
bewirtschaftung aufgehoben wird. gust 1968.
(4) Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 e treten
(3) Die Vorschriften der § § 8, 9 bis 11 sowie die am 21. Juli 1968 in Kraft; die Vorschriften der §§ 8 a,
Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit diese
8 b und 18 f treten am 1. August 1968 in Kraft.
in Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzuwenden
sind, treten in Kraft (5) Die Vorschriften der§§ 5, 8, 9, 10, 26, 28 und 30
sind vom 1. August 1968 an in der Fassung anzu-
a) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen wenden, die sie durch das Gesetz zur Fortführung
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen die des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauände-
Mietpreisfreigabe vor dem 1. September 1965 rungsgesetz 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-
erfol9t ist, am 1. September 1965, blatt I S. 821) erhalten haben.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 901
Verordnung
über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten
in der Zeit vom 1. November bis 31. März
(Arbeitsschutz-VO für Winterbaustellen)
Vom 1. August 1968
Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung und § 4
des § 2 des Gesetzes über die Unterkunft bei Bauten Arbeiten in allseits umschlossenen Räumen
vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1234)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des (1) Werden Arbeitnehmer in allseits umschlosse-
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- nen Räumen beschäftigt, so sind die Räume zu er-
rates verordnet: wärmen und soweit möglich zugfrei abzudichten.
Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so ist den
§ 1 Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung zu
stellen.
Geltungsbereich
(2) Werden die Räume erwärmt, so müssen die
(1) Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten, die Heizeinrichtungen so beschaffen sein, daß keine
in der Zeit vom 1. November bis 31. März ausge- Vergiftungs-, Brand- oder Explosionsgefahr auftre-
führt werden. ten kann.
(2) Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind
Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung § 5
oder zum Abbruch einer baulichen Anlage, die auf Strafvorschriften
der Baustelle ausgeführt werden.
Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung
wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich
§ 2 1. entgegen § 2 weder den Arbeitsplatz winterfest
Arbeitsplätze im Freien herrichtet noch den Arbeitnehmern Schutzklei-
dung zur Verfügung stellt,
(1) Werden Arbeitnehmer im Freien beschäftigt,
so ist entweder der Arbc~itsplatz winterfest herzu- 2. den Vorschriften des § 3 über das Herrichten und
richten oder den Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Beleuchten von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen
Verfügung zu stellen. und sonstigen Stellen oder Einrichtungen im
Freien zuwiderhandelt,
(2) Winterfest im Sinne des Absatzes 1 ist ein
Arbeitsplatz, wenn er gegen Kälte, Wind, Nieder- 3. entgegen § 4 Abs. 1 weder die Räume erwärmt
schlag und Bodennässe geschützt ist. und abdichtet noch den Arbeitnehmern Schutz-
kleidung zur Verfügung stellt oder
(3) Als Schutzkleidung im Sinne des Absatzes 1
sind den Arbeitnehmern die Bekleidungsstücke zur 4. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beschaffen-
Verfügung zu stellen, die zusätzlich zu der von heit von Heizeinrichtungen zuwiderhandelt.
ihnen zu stellenden Arbeitskleidung zum Schutz
gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe § 6
notwendig sind.
Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde über die Unterkunft bei Bauten
kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die
bewilligen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der
Unterkunft bei Bauten vom 21. Februar 1959 (Bun-
Arbeitnehmer nicht erforderlich ist, den Arbeitsplatz
desgesetzbl. I S. 44) wird wie folgt geändert:
winterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur
Verfügung zu stellen. 1. Es wird folgender § 8 a eingefügt:
§ 3 ,,§ 8a
Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien Anforderungen für die Schlechtwetterzeit
Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen In der Zeit vom 1. November bis 31. März
oder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeit- müssen
nehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit betreten 1. die Tagesunterkünfte (§ 6) zusätzlich mit einem
werden, müssen fußwarmen Boden und erforderlichenfalls mit
1. so hergerichtet werden, daß sie sicher begangen einem Windfang an der Außentür ausgestattet
und befahren werden können und sein,
2. künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht 2. die Tagesunterkünfte (§ 6) so bemessen sein,
nicht ausreicht; durch die künstlichen Lichtquellen daß für jeden Arbeitnehmer 1 rn 2 Fußboden-
dürfen die Arbeitnehmer nicht geblendet werden. fläche zur Verfügung steht,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. die EinrichlLm~Jen zum Ablegen und Trocknen § 7
der KJejdung (§ 6 Abs. 1 Satz 5) bei mehr-
Geltung in Berlin
schichtiger Arbeitsweise in gesonderten Räu-
men untergebracht sein, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
4. die Aborte (§ 7) zusätzlich niederschlagsdicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
überdacht und seitlich gegen Niederschlag und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Wind abgeschirmt sein und Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
5. Mittel zum Schutz gegen Erkrankung durch
S. 61) auch im Land Berlin.
Frost, insbesondere eine Frostschutzsalbe, vor-
rätig gehalten werden."
§ 8
2. § 11 erhält folgenden Absatz 3: Inkrafttreten
,1(3) § Sa Nr.2 tritt am 1.November 1969 in Diese Verordnung tritt am 1. November 1968 in
Kraft." Kraft.
Bonn, den 1. August 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968 903
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
auf die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel
Vom 3. August 1968
Auf Grund des § 28 Abs. 2 a S<ltz 3 des Außen- l. Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
wirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesge- gefügt:
setzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz ,,4. 17.03 Melassen, auch entfärbt".
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG
Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel- 2. Das Satzzeichen nach Nummer 3 wird gestrichen.
fleisch sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 874), wird im Einvernehmen Artikel 2
mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Artikel 1 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1 der Verordnung zur Ubertragung von Zustän-
digkeiten im Außenwirtschaftsverkehr auf die Ein-
fuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- Artikel 3
mittel vom 6. November 1967 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
S. 1125) wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Neef
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2L Mai 1968 - 1 BvR 610/60 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 55 Absatz 2 der Zehnten Durchführungsver-
ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 161) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat 'gemäß
§ .31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher feihenfolge nach ihrer
Au,fertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrec:ht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbeclinqu11qen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM.
EI n z e Ist ü c k e je anqefanqcne 16 Seiten 0,40 DM qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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