888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
TdCJ Inhalt Seite
Nr. 34, ausgegeben am 1. August 1968
25. 7. 68 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Ubereinkommen 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
3. 7. 68 13ck,:mnlmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 774
4. 7. 68 Bekannlmilchung zu dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 in der
Püssung der Vc'r<::inbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien
von1 2:3. Februar 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
8. 7. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Straße
von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
8. 7. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
10. 7. 68 Bekanntrrrnchung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 776
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
24. 7. 68 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Zucker u. a.) 137 · 26. 7. 68 1. 7. 68
18. 7. 68 Verordnung über die statistische Erfassung der in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrach-
ten festen Brennstoffe 137 26. 7.68 27. 7.68
11. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über das Wasser-
skifahren au[ der Elbe im Geltungsbereich der
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung 137 26. 7.68 1. 8. 68
12. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel für den Schiffsverkehr
im Bereich der Pinnaumündung 139 30. 7.68 1. 8. 68
12. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-
men im Bereich der Magnetischen Meßstelle
Flens burg-Meierwik 140 31. 7. 68 20. 7.68
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Amfertigung Vl"rkündet. In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Bundcs(Jcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lau. f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k e je anqe!anqene 16 Seiten 0,40 DM qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
TdCJ Inhalt Seite
Nr. 34, ausgegeben am 1. August 1968
25. 7. 68 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Ubereinkommen 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
3. 7. 68 13ck,:mnlmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 774
4. 7. 68 Bekannlmilchung zu dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 in der
Püssung der Vc'r<::inbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien
von1 2:3. Februar 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
8. 7. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Straße
von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
8. 7. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
10. 7. 68 Bekanntrrrnchung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 776
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
24. 7. 68 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Zucker u. a.) 137 · 26. 7. 68 1. 7. 68
18. 7. 68 Verordnung über die statistische Erfassung der in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrach-
ten festen Brennstoffe 137 26. 7.68 27. 7.68
11. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über das Wasser-
skifahren au[ der Elbe im Geltungsbereich der
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung 137 26. 7.68 1. 8. 68
12. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel für den Schiffsverkehr
im Bereich der Pinnaumündung 139 30. 7.68 1. 8. 68
12. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-
men im Bereich der Magnetischen Meßstelle
Flens burg-Meierwik 140 31. 7. 68 20. 7.68
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Amfertigung Vl"rkündet. In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Bundcs(Jcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lau. f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
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Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
881
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1968 Nr.53
Tag Inhalt Seite
30. 7.68 Erste Verordnung zur Änderung der Dampfkesselverordnung 881
Bundc's\Jc)scl,.hl. Ill 7102-11
31. 7. 68 Neufossung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeit-
nehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
Bundl'sqeselziJI. III 7107-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
Verkündungen irn Bundesanzeiger . . ... ... . . . ...... .. . . .. . .. ...... .. . . .. ... .. . .. . . .. . . . 888
Erste Verordnung
zur Änderung der Dampfkesselverordnung
Vom 30. Juli 1968
Auf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der Ge- nicht nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen
werbeordnung verordnet die Bundesregierung mit oder schwimmenden Anlagen betrieben wer-
Zustimmung des Bundesrates: den."
Artikel 1 4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Errichtung und den Be- a) In Nummer 1 werden hinter den Worten „die
trieb von Dampfkesselanlagen vom 8. September Zahl 50" ein Beistrich gesetzt und die Worte
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1300) wird wie folgt ge- ,,bei Elektroden-Kesseln die Zahl 200" einge-
ändert: fügt.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt durch einen b) In Nummer 3 wird die Zahl „32" durch die
Beistrich ersetzt und folgendes angefügt: Zahl „44,5" ersetzt.
„für die der Bundesminister für Verkehr nach
§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 5. § 6 wird wie folgt geändert:
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) für die erste Uber- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
führungsreise in einen anderen Hafen die Befuu-
nis zur Führung der Bundesflagge verliehen hat." „Allgemeine Vorschriften über Errichtung
und Betrieb, Ermächtigung zum Erlaß techni-
11
2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert: scher Vorschriften •
a) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „so- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
wie" die Worte „bei Landdampfkesselanla- ,, (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3
gen" eingefügt. der Gewerbeordnung wird auf den Bundes-
b) In Nummer 5 werden hinter dem Wort „so- minister für Arbeit und Sozialordnung über-
wie" die Worte „bei Dampfkesselanlagen, tragen, soweit sie den Erlaß technischer Vor-
die nicht Schiffsdampfkesselanlagen auf See- schriften für die Errichtung und den Betrieb
schiffen sind," eingefügt. von Dampfkesselanlagen betrifft."
Der bisherige Satz wird Absatz 1.
3. § 3 Abs. 2 erhfüt folgende Fassung:
11
,, (2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne die- 6. In § 7 werden nach den Vv orten „des § 6 die
ser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die Worte „Abs. 1" eingefügt.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. In § 8 Abs. 1 werden ndch den Worten „des § 6'' Wärmemenge von weniger als 800 000 Kilo-
die Worte „Abs.1" eingefügt. kalorien beheizt wird, bedarf nicht der Er-
laubnis, wenn
8. In § 9 Abs. 2 werden die \\Torte „des § 6" durch 1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bau-
die Worte „dieser Verordnung" ersetzt. art nach von der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde (Zulassungsbehörde) zuge-
9. § 10 wird wie Jolgt geänderl: lassen sind,
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Binnen- 2. der Dampfkessel
schiffskesselanlagc" durch das Wort „Schiffs- a) mit dem in der Bescheinigung nach § 14
damptk essdanlage" ersetzt. Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel über-
einstimmt oder
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: b) aus der Bauart nach zugelassenen Tei-
,, (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die len zusammengesetzt worden ist und
in den Antragsunlerlagen angegebene Bau- die Teile mit den in der Bescheinigung
art und Betriebsweise der Dampfkesselanlage nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen
den Anforderungen dieser Verordnung ent- übereinstimmen,
sprechen oder, soweit der Dampfkessel oder 3. eine Bescheinigung des Herstellers oder
seine Teile nach § 14 Abs. 2 der Bauart nach Erstellers darüber vorliegt, daß der Dampf-
zugelassen sind, diese der Zulassung entspre- kessel einer Wasserdruckprüfung unter-
chen; andernfalls ist die Erlaubnis zu ver- zogen worden ist und
sagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, be- 4. der Dampfkessel mit dem Kennzeichen und
fristet oder unter Auflagen oder Bedingun- den Angaben versehen ist, die die Zulas-
gen erteilt werden."
sungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt
hat."
c) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gefügt: b) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
,, (6) Die Erlaubnis kann zurückgenom.men gefügt:
werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anfor- ,, (2) Ist die Bauartzulassung nach § 14 Abs. 5
derung nach dieser Verordnung nicht erfüllt zurückgenommen oder widerrufen, so dürfen
war. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, vor der Rücknahme oder dem Widerruf her-
wenn gestellte Dampfkessel betrieben werden,
wenn sie der zurückgenommenen oder wider-
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine
rufenen Zulassung entsprechen und die für
Versagung der Erlaubnis nach Absatz 4
die Rücknahme oder den Widerruf zuständiqe
rechtfertigen würden,
Behörde feststellt, daß Gefahren für Be-
2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet schäftigte oder Dritte nicht zu befürchten
oder Auflagen nicht innerhalb einer ge-- sind."
setzten Frist erfüllt sind."
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Ab- sätze 3 und 4.
sätze 7 und 8.
c) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz erhält fol-
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: gende Fassung:
,, (9) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwech- „Der Anzeige sind eine Beschreibung der
sel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechts- Dampfkesselanlage und eine Abschrift der
gesetz, so gilt das nach Regel 12 des Inter- vom Ersteller nach § 15 Abs. 3 auszustellen-
nationalen Ubereinkommens von 1960 zum den Bescheinigung beizufügen; 11
•
Schutz des menschlichen Lebens auf See aus-
gestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Un- d) In' Absatz 3 Satz 3 werden die Worte ,. § 10
gültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Ab- Abs. 7" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 8" ersetzt.
satzes 1."
11. § 14 wird wie folgt geändert:
10. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgendes angefügt:
,,(1) Die Errichtung und der Betrieb einer
Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren ,, andernfalls ist die Zulassung zu versagen.''
Niederdruckdampfkesseln, die mit einer
stündlichen Wärmemenge von weniger als c) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
800 000 Kilokalorien beheizt wird, mit einem „Die nachträgliche Beifügung, Anderung oder
Kleindampfkessel mit einem Wasserinhalt Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit
von mehr als 10 Litern oder mit mehreren dies zum Schutz von Leben oder Gesundhea
11
Kleindampfkesseln, die mit einer stündlichen Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1968 883
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefüg~:
., (5) Die Zulassung kann zurückgenommen „Die Prüfungen nach Absatz 1 bei den in
werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anfor- § 19 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dampfkessel-
derung nach dieser Verordnung nicht erfüllt anlagen bestehen nur aus der äußeren Prü-
war. Die Zulassung kann widerrufen werden, fung der Dampfkesselanlage."
wenn
c) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine gefügt:
Versagung nach Absatz 2 rechtfertigen
würden, ., (3) Befindet sich ein Seeschiff im Zeitpunkt
des Ablaufs der in § 17 für die innere oder
2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet äußere Prüfung der Schiffsdampfkesselanlage
oder Auflagen nicht innerhalb einer ge- bestimmten Frist außerhalb eines im Gel-
setzten Frist erfüllt sind." tungsbereich dieser Verordnung liegenden
Hafens, so entfallen diese Prüfungen, wenn
12. § 15 wird wie folgt geändert: ein Schiffsingenieur, der mindestens das Be-
fähigungszeugnis C 5 im Sinne des § 3 der
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931
., (3) Die Prüfungen nach den Absätzen (Reichsgesetzbl. II S. 517) besitzt, die Dampf-
und 2 entfallen bei einer Dampfkesselanlage, kesselanlage einer entsprechenden Prüfung
wenn für sie eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 unterzieht. Dies gilt für die innere Prüfung
oder Abs. 4 nicht erforderlich ist und eine Be- jedoch nur, wenn die letzte innere Prüfung
scheinigung des Erstellers darüber vorliegt, von dem Sachverständigen vorgenommen
daß die Dampfkesselanlage ordnungsgemäß worden ist. Der Schiffsingenieur hat das Er-
installiert ist." gebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten
und unverzüglich dem Sachverständigen mit-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: zuteilen. Ist eine Prüfung nach Satz 1 entfal-
., (4) Die Bau- und Wasserdruckprüfungen len, so ist die Dampfkesselanlage einer ent-
entfallen bei einer Dampfkesselanlage mit sprechenden Prüfung durch den Sachverstän-
einem oder mehreren Niederdruckdampfkes- digen zu unterziehen, wenn das Seeschiff
seln oder mit mehreren Kleindampfkesseln, einen Hafen im Geltungsbereich dieser Ver-
die mit einer stündlichen Wärmemenge von ordnung angelaufen hat."
800 000 Kilokalorien und mehr beheizt wird,
wenn Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bau- 14. § 17 wird wie folgt geändert:
art nach von der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde (Zulassungsbehörde) zuge- a) In Absatz 2 wird das Wort „Binnenschiffs-
lassen sind, kesselanlagen" durch das Wort „Schiffs-
2. der Dampfkessel dampfkesselanlagen" ersetzt.
a) mit dem in der Bescheinigung nach § 14
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel
übereinstimmt oder .,Gehören zu einer Dampfkesselanlage meh-
b) aus der Bauart nach zugelassenen Tei- rere Dampfkessel, so entfallen die Prüfungen
len zusammengesetzt worden ist und des Dampfkessels, der bei Ablauf der Frist
die Teile mit den in der Bescheinigung nicht betrieben wird."
nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen
übereinstimmen, 15. In § 18 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3
eingefügt:
3. eine Bescheinigung des Herstellers oder
Erstellers darüber vorliegt, daß der Dampf- ., (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf
kessel einer Wasserdruckprüfung unter- einen Dampfkessel anzuwenden, soweit für ihn
zogen worden ist und eine Prüfung nach § 17 A_bs. 3 Satz 3 entfallen
ist."
4. der Dampfkessel mit dem Kennzeichen
und den Angaben versehen ist, die die Zu- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
lassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt
hat." 16. § 19 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 wird das Wort „Aufsteller" durch a) Die Uberschrift erhält folgende .Fassung:
das Wort „Ersteller" ersetzt. .,Baumusterprüfung"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
13. § 16 wird wie folgt geändert:
., (1) Bei einer Dampfkesselanlage
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „Die 1. mit einem Dampferzeuger, dessen höchst-
Prüfungen nach Absatz 1 sind" die Worte zulässiger Betriebsdruck nicht mehr als
., vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt. 1,5 Atmosphären Uberdruck beträgt und
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
hei dem das Produkt aus Wasserinhalt in b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
Litern und dem höchstzulässigen Betriebs- „Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder
druck die Zahl 10 000 nicht übersteigt, Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit
2. mit einem Heißwassererzeuger, dessen dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit
höchstzulässige Vorlauftemperatur nicht Beschäftigter oder Dritter notwendig ist."
mehr als 130 Grad Celsius bet~ägt, dessen c) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
statischer Wasserdruck nicht mehr als
„Die Zulassungsbehörde übersendet dem
5 Atmosphären beträgt und bei dem das
Deutschen Dampfkesselausschuß eine Ab-
Produkt aus dem Wasserinhalt in Litern
schrift der Bescheinigung."
und dem der höchstzulässigen Vorlauf-
temperatur entsprechenden Dampfdruck in 22. § 30 wird wie folgt geändert:
Atmosphären Uberdruck die Zahl 10 000
nicht übersteigt, oder a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
:L mit einem Dampferzeuger, der nur aus ,,Aufsicht über Anlagen des Bundes, Auf-
Rohren von nicht mehr als 44,5 mm Außen- sichts- und Erlaubnisbehörden für Schiffs-
durchmesser besteht, wenn dessen Inhalt dampfkesselanlagen auf Seeschiffen"
150 Liter und dessen höchstzulässiger Be- b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
triebsdruck 25 Atmosphären Uberdruck
,, (2) Aufsichtsbehörden für Schiffsdampf-
nicht übersteigen,
kesselanlagen auf Seeschiffen sind die nach
entfallen die Bauprüfung und die Wasser- den §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes
druckprüfung nach § 15, wenn zuständigen Behörden. Erlaubnisbehörden für
a) die nach Landesrecht zuständige Behörde Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen
dem Hersteller oder Einführer eine Be- sind die für den Arbeitsschutz zuständigen
scheinigung nach Absatz 2 Satz 3 erteilt obersten Landesbehörden, sofern nicht nach
hat und Landesrecht eine andere Behörde bestimmt
ist; durch Landesrecht kann die Zuständig-
b) eine Bescheinigung des Herstellers oder keit der Behörde eines anderen Landes be-
Erstellers darüber vorliegt, daß der stimmt werden. Die behördlichen Befugnisse
Dampfkessel einer \'\Tasserdruckprüfung nach den §§ 7, 8 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 17
unterzogen worden ist." Abs. 5, § 18 Abs. 4, den§§ 21, 27 Abs. 3 und 4,
c) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab- - § 32 Abs. 5 werden für Schiffsdampfkessel-
satz 3 wird Absatz 2. anlagen auf Seeschiffen von der Erlaubnis-
behörde wahrgenommen.
d) In Absatz 2 wird Salz 2 gestrichen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffsdampfkes-
selanlagen auf Seeschiffen der Deutschen
17. § 23 wird wie folgt gE~ändert:
Bundespost und der Wasser- und Schiffahrts-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „erheblich" verwaltung des Bundes sowie der Bundes-
gestrichen. wehr."
b) In Absatz 3 werden die Worte „nach § 12 Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.
Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2" durch die Worte
,,nach § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2" ersetzt. 23. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „3 Vertreter
der Hersteller von Dampfkesseln" durch die
18. In § 24 werden nach den Worten „nach § 16 Worte „4 Vertreter der Hersteller von Dampf-
Abs. 1 und 2" die Worte „sowie Abs. 3 Satz 4" kesseln" ersetzt und hinter den Worten .,4 Ver-
eingefügt. treter der Hersteller von Dampfkesseln" die
Worte „ 1 Vertreter der Ersteller von Dampfkes-
19. In § 26 wird das Wort „erheblich" gestrichen. selanlagen," eingefügt.
20. § 27 wird wie folgt geändert: 24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „erheblich" a) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort „erhebliche"
gestrichen. gestrichen.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,, (7) Für Schiffsdampfkesselanlagen auf See-
,, (4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzel- schiffen ist statt des in den Absätzen 1, 3, 5
fall zulassen, daß der Kesselwärter nicht an- und 6 genannten Zeitpunktes der Zeitpunkt
gewiesen zu werden braucht, die Dampfkes- des Inkrafttretens der Ersten Verordnung
selanlage zu beaufsichtigen, wenn die Sicher- zur Änderung der Dampfkesselverordnung
heit uuf andere Weise gewährleistet ist." maßgebend."
21. § 28 wird wie folgt geändert: 25. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
Semikolon ersetzt und folgendes angefüg l: ,,§ 18 Abs. 1 oder 2" durch die Worte ,,§ 18
,, andernfalls ist die Zulassung zu versagen." Abs. 1, 2 oder 3" ersetzt.
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1968 885
b) In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 12 Abs. 2" Artikel 2
durch die Worte ,,§ 12 Abs. 3" ersetzt.
Geltung in Berlin
c) In Nummer 6 werden folqcnde Worte anqe-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fügt:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„entqegen § 16 Abs. 3 Satz 3 das Erqebnis blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
einer Prüfung nicht schrifllich festhält oder ten Bundesgesetzes zur Anderung der Gewerbeord-
dem Sachverständigen nicht unverzüqlich nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
mitteilt oder". auch im Land Berlin.
26. § 35 Abs. 2 erhält folqende Fassung:
,, (2) Die Verordnung über die Erlaubnis zur Artikel 3
Errichtung und zum Betrieb von Dampfkessel-
anlagen vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetz- Inkrafttreten
blatt I S. 440) tritt mit Inkrafttreten der Ersteh Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verordnunq zur Andcrung der Dampfkesselver- Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
ordnung außer Kraft." Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Vom 31. Juli 1968
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen
vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahl-
industrie vom 18. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 861)
wird der Wortlaut der Verordnung über Ausnahmen
vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahl-
industrie vom 7. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 900)
in der vom Inkrafttreten der Dritten Änderungsver-
ordnung an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 105 d der
Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes erlassen worden.
Bonn, den 31. Juli 1968
Der Bundesminister'für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung- von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
in der Fassung vom 31. Juli 1968
§ 1 Hitze unmittelbar erforderlichen Arbeiten sowie mit
(1) Jn der Eisen- und Stahlindustrie dürfen Arbeit- den jeweils zugehörigen Hilfsverrichtungen gestat-
nehmer an Sonn- und Feiertag<m beschäftigt werden tet. Dies gilt nicht, sofern die Arbeiten oder Hilfs-
beim Betrieb verrichtungen auf einen Werktag verlegt werden
können.
1. von Hochöfen, Ni<:derschachlöfen, Ofen nach dem
Stürze]bergverfc1hren und Rennöfen während der
§ 2
.Zeil von O bis 24 Uhr,
2. von Siemens-Marlin-Slahlöfen mit einem Schmelz- Die Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 ist
gewicht von weniger als 75 t und Elektro-Stahl- nur gestattet, wenn die in § 105 c Abs. 1 Nr. 3 der
öfen mit einem Schmelzgewicht von weniger als Gewerbeordnung zugelassenen Arbeiten zur Reini-
10 l mil Ausnahme dPr Ofen, in denen Stahlguß gung und Instandhaltung entweder in der Zeit von
erzeugt. wird, sowie von Ofen nach dem Rotor- 6 bis 14 Uhr oder in der Zeit von 14 bis 22 Uhr
verfahren wtihrcnd ch·r Zeit bis 6 Uhr und ab nicht vorgenommen. werden, in den Fällen des § 1
22 Uhr, Abs. 1 Nr. 7 während der Zeit, während der eine
Beschäftigung nach dieser Verordnung nicht gestat-
3. von Siemens-Mdrtin-St.ahlöfen mit einem Schmelz- tet ist.
gewicht von mindestens 75 t und Elektro-Stahl-
öfen mit einem Schmelzgewicht von mindestens
§ 3
10 t mit Ausnahme der Ofen, in denen Stahlguß
erzeugt wird, während der Zeit von 0 bis 24 Uhr, Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in
4. von Thomasstahl-Konvertern während der Zeit den §§ 4 bis 8 vorgesehenen Bedingungen beschäf-
bis 6 Uhr und ab 22 Uhr, tigt werden.
5. von Oxygenslahl-Konvertern und von Walzen-
§ 4
straßen erster Ffitze, die im Verbund mit diesen
Konvertern betrieben werden, während der Zeit (1) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
von Obis 24 Uhr, beschäftigt werden, ist in einem im Schichtplan fest-
6. von Walzenstraßen erster Hitze, die im Verbund zulegenden Wechsel an mindestens 13 Sonntagen im
mit den in den Nummern 2 und 4 bezeichneten Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
Ofen und Konvertern betrieben werden, bis 6 Uhr 72 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalender-
und ab 22 Uhr, sonntag umfassen muß.
7. von Walzenstraßen erster Hitze, die überwiegend (2) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,
im Verbund mit den in Nummer 3 bezeichneten 4, 6 und 7 beschäftigt werden, ist in einem im
Stahlöfen betrieben werden, während der Zeit Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens
bis 6 Uhr und ab 14 Uhr oder bis 14 Uhr und ab 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhe-
22 Uhr. zeit von mindestens 40 Stunden zu gewähren, die
Die Regelung nach den Nummern 2 bis 7 gilt nicht den vollen Kalendersonntag umfassen muß.
für die Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage,
den 1. Januar und den 1. Mai. (3) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
und 5 beschäftigt werden, ist an mindestens 26 Sonn-
(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 tagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von
ist nur mit folgenden Arbeiten und den jeweils zu- mindestens 40 Stunden zu gewähren, die den vollen
gehörigen Hilfsverrichtungen gestattet: Kalendersonntag umfassen muß. Auf Grund eines
1. Beistellung der Einsatzstoffe vom Betriebslager, Tarifvertrages oder, soweit eine solche Regelung
2. alle anderen für das Erschmelzen des Roheisens, nicht besteht, auf Grund einer Betriebsvereinbarung
der Luppen oder des Stahls unmittelbar erforder- kann die Dauer der Ruhezeit für höchstens 9 Sonn-
lichen Arbeiten, tage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die
Arbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in
3. Abtransport und Lagerung des Roheisens und der
Schlacke, der Luppen oder des Stahls, der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt
werden. Die arbeitsfreien Sonntage sind nach Maß-
4. Oberflächenbearbeitung und Wärmebehandlung gabe der betrieblichen Verhältnisse und der Schicht-
des Stahls, soweit sie in der ersten Hitze vor- pläne im voraus festzulegen.
genommen werden müssen.
(4) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
Dies gilt nicht, sofern die Arbeiten oder Hilfsver-
bis 7 beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-
richtungen auf einen Werktag verlegt werden kön-
nen. feiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von min-
destens 64 Stunden, die am 24. Dezember spätestens
(3) Beim Betrieb der Walzenstraßen erster Hitze um 14 Uhr beginnen muß, am 1. Januar eine ununter-
isl nur die Beschäftigung mit dem Antransport der brochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden, die
Rohstahlblöcke und Brammen und mit allen anderen am 31. Dezember um 18 Uhr beginnen muß, an den
für das Walzen der Blöcke und Brammen in erster Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1968 887
Ruhezeit von jeweils mindestens 48 Stunden und am (2) Wer Arbeitnehmer mit den in dieser Ver-
1. Mai eine ununterbrochene Ruhezeit von minde- ordnung zugelassenen Arbeiten an Sonn- oder Feier-
stens 40 Stunden zu gewähren. tagen innerhalb des ersten Monats nach Inkrafttre-
ten dieser Verordnung beschäftigt, hat eine dem
(5) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Absatz 1 entsprechende Anzeige innerhalb dieses
beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-, Oster- Monats zu erstatten.
und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von angemessener Dauer zu gewähren. Sie muß § 7
für mindestens die Hälfte dieser Arbeitnehmer min- (1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5
destens 40 Stunden betragen und in der Zeit von beschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem
6 Uhr des den Feitertagen vorangehenden Tages für jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind
bis 6 Uhr des auf die Feiertage folgenden Tages
liegen. a) die nach § 4 Abs. 3 und 4 gewährten arbeitsfreien
Sonn- und Feiertage sowie die Dauer und Lage
§ 5
der an diesen arbeitsfreien Tagen gewährten
(1) Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag Ruhezeiten,
darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.
b) die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhezeiten
Sie kann, soweit es bisher gestattet war, auf höch-
stens zwölf Stunden verlängert werden, wenn den und deren Dauer.
Arbeitnehmern an Stelle der in § 4 Abs. 1 und 3 (2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht zu-
Satz 2 zu gewährenden freien Sonntage in einem ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder
im Schichtplan festzulegenden Wechsel an minde- einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ablauf von
stens 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzu-
Ruhezeit von mindestens 40 Stunden gewährt wird, bewahren. Die Landesregierungen können durch
die den vollen Kalendersonntag umfaßt; § 4 Abs. 4 Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das
bleibt unberührt. Verzeichnis vorschreiben.
(2) Den Arbeitnehmern ist für die Beschäftigung
an einem Sonntag eine ununterbrochene Ersatz- § 8
ruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben
Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen
oder in der vorhergehenden Woche zu gewähren.
Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle
im. Betrieb zur Einsicht auszul,egen oder auszu-
§ 6
hängen.
(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigen will,
§ 9
hat dies 14 Tage vor Aufnahme der Beschäftigung
unter Angabe der einzelnen Arbeiten, der Zahl der Diese Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in
Arbeitnehmer sowie der Dauer und Lage ihrer § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Zahl „ 75" durch die Zahl
Arbeitszeit der nach Landesrecht zuständigen Be- „50" ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie
hörde schriftlich anzuzeigen. im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
TdCJ Inhalt Seite
Nr. 34, ausgegeben am 1. August 1968
25. 7. 68 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Ubereinkommen 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
3. 7. 68 13ck,:mnlmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 774
4. 7. 68 Bekannlmilchung zu dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 in der
Püssung der Vc'r<::inbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien
von1 2:3. Februar 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
8. 7. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Straße
von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
8. 7. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
10. 7. 68 Bekanntrrrnchung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 776
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
24. 7. 68 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Zucker u. a.) 137 · 26. 7. 68 1. 7. 68
18. 7. 68 Verordnung über die statistische Erfassung der in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrach-
ten festen Brennstoffe 137 26. 7.68 27. 7.68
11. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über das Wasser-
skifahren au[ der Elbe im Geltungsbereich der
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung 137 26. 7.68 1. 8. 68
12. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel für den Schiffsverkehr
im Bereich der Pinnaumündung 139 30. 7.68 1. 8. 68
12. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-
men im Bereich der Magnetischen Meßstelle
Flens burg-Meierwik 140 31. 7. 68 20. 7.68
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Amfertigung Vl"rkündet. In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Bundcs(Jcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lau. f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
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