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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
19(>8 J\usgegchen zu Bonn am 2. August 1968 1 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
30. 7. 68 Gesetz zur Änderung des Richterwahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
Bundcsucsclzlll. III 301-2
]0. 7. 68 Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier
und Geflügelfleisch sowie des Zuckergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
Bundcsqesetzhl. III 7844-1, 7400-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
Gesetz
zur Änderung des Richterwahlgesetzes
Vom 30. Juli 1968
Der Bundestag hal das folgende Gesetz be- für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richter-
schlossen: wahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages
am Sitzungsort zusammentritt."
§ 1
§ 2
§ 14 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 368) erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,§ 14 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekosten-
§ 3
entschädigung nach den Bestimmungen des Bundes-
reisekostengesetzes; die Reisekostenvergütung rich- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
tet sich nach der Reisekostenstufe E. Dies gilt nicht dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Schmid
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG
Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch
sowie des Zuckergesetzes
Vom 30. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Ubergangsvergütungen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: d) Denaturierungsprämien und
e) Einfuhrsubventionen zu Zwecken des
Preisausgleichs,
Artikel 1
2. die Voraussetzungen und den Umfang der
Das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Ermäßigung von Einfuhrabschöpfungen,
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom
3. a) die Erhebung von Abgaben im Rahmen
30. Juni 1967 (Bundesqesetzbl. I S. 617) wird wie
von Produktionsregelungen und
folgt geändert:
b) die Erhebung von Abgaben und die
1. Die Uberschri 11: erhält folgende Fassung: Zahlung von Vergütungen zum Aus-
gleich von Lagerkosten,
„ Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen für Getreide, Reis, Zucker, 4. die Voraussetzungen, die Art und den Um-
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie fang sowie das Verfahren bei Maßnahmen
der Handelsregelung für Verarbeitungserzeug- zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen
nisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von den innerstaatlichen Zuckerpreisen und den
Zucker (Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, ab 1. Juli 1968 geltenden Zuckerpreisen,
Zucker, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch soweit dies zur Durchführung der gemein-
sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und samen Marktorganisationen oder der Han-
Gemüse mit Zusatz von Zucker)". delsrege·lung erforderlich ist. Auf Abgaben
im Rahmen von Produktionsregelungen finden
2. § 1 erhält folgende Fassung: die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
,,§ 1
Anwendung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Durchführung können die für die Uberwachung erforder-
lichen Vorschriften erlassen werden, .um
1. der gemein.samen Marktorganisationen der sicherzustellen, daß Erstattungen, Vergütun-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Ge- gen, Prämien, Vergünstigungen im Rahmen
treide, Reis, Zucker, Schweinefleisch, Eier und des Preisausgleichs und Subventionen nicht
Geflügelfleisch (gemeinsame Marktorganisa- zu Unrecht in Anspruch genommen und Ab-
tionen), soweit Erzeugnisse den Regelungen gaben in der vorgeschriebenen Höhe entrich-
dieser Marktorganisationen unterliegen sowie tet werden. Die Rechtsverordnungen können
insbesondere Meldepflichten, Buchführungs-
2. der Handelsregelung der Europäischen Wirt- pflichten, Pflichten zu Auskünften, zur Dul-
schaftsgemeinschaft für Verarbeitungserzeug- dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
nisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von und sonstige Unterlagen und zur Duldung
Zucker (Handelsregelung)." von Besichtigungen der Geschäftsräume und
Betriebsstätten sowie eine amtliche Uber-
3. § 5 erhält folgende Fassung:
wachung der zweck- und fristgerechten Ver-
,,§ 5 wendung vorschreiben."
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird 4. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
ermächtigt, im Einvernehmen mit. den Bundes- ,,§ 5a
ministern für Wirtschaft und der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des (1) Wer eine der in § 5 Abs. 1 bezeichneten
Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über Vergünstigungen in Anspruch nimmt, hat
ohne Entschädigung in dem notwendigen Um-
1. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver- fang die Entnahme von Mustern und Proben
fahren bei zu dulden.
a) Ausfuhrerstattungen, (2) Soweit in Rechtsverordnungen nach § 5
b) Produktionserstattungen, Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b in Verbin-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1968 875
dung mit § 10 die Bundesfinanzverwaltung für Wirtschaft und der Finanzen und mit Zu-
als zuständige Stelle bestimmt ist, werden stimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
für Warenuntersuchungen, die bei der Ge- ordnung Vorschriften zu erlassen über
währung von Erstattungen durchzuführen
1. die Grundsätze der
sind, Gebühren und Auslagen (Kosten) er-
hoben. Kostenschuldner ist der Erstattungs- a) Aufteilung der vom Rat der Euro-'
berechtigte. Er hat auch die Kosten der Ver- päischen Gemeinschaften zur Regelung
packung und Versendung der Proben zu der Zuckerproduktion für die Bundes-
tragen. republik Deutschland festgesetzten
Grundmenge und Höchstquoten auf die
(3) Für Warenuntersuchungen, die von An- Zuckerfabriken oder die die Zucker-
stalten der Bundeszollverwaltung durchge- herstellung betreibenden Unternehmen
führt werden, bemessen sich die Gebühren nach Maßgabe der vom Rat und der
nach dem Gebührentarif für Untersuchungen Kommission der Europäischen Gemein-
in der jeweils geltenden Fassung der Anlage schaften erlassenen Vorschriften;
zu § 22 der Gebührenordnung für das Zoll-, b) Anderung der Grundquoten in den vom
Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-
Rat bestimmten Fällen und in dem vom
verfahren vom 9. Juni 1939 (Reichsministerial-
Rat festgelegten Umfang, um den Ver-
blatt S. 1268), zuletzt geändert durch die Ver-
änderungen in der Struktur der Zucker-
ordnung zur Anderung der genannten Ge-
industrie und im Zuckerrübenanbau
bührenordnung vom 26. Juni 1967 (Bundes-
Rechnung zu tragen;
gesetzbl. I S. 677). Wird die Untersuchung für
die Bundeszollverwaltung von einer anderen 2. die Uberwachung der Einhaltung dieser
Untersuchungsstelle oder von einem öffentlich Quoten, soweit dies zur Durchführung der
bestellten und vereidigten Sachverständigen vom Rat und der Kommission erlassenen
ausgeführt, so bemessen sich die Kosten nach Vorschriften erforderlich ist; § 5 Abs. 2
der Höhe der dafür entstandenen Auslagen. Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Kostenschuld entsteht hinsichtlich (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
der Gebühren mit der Beendigung der Unter- nen vorsehen, daß der Bundesminister zu ihrer
suchung, im übrigen mit dem Anfall der Aus- Ausführung Grundquoten und Höchstquoten
lagen. Sie wird fällig mit der Bekanntgabe durch Verfügung festsetzt.
des Kostenbescheides. (3) Anfechtungsklagen gegen Verfügungen
(5) Die Zolldienststelle setzt die Kosten nach Absatz 2 haben keine aufschiebende
durch Kostenbescheid fest, der folgende An- Wirkung."
gaben enthalten muß:
6. In§ 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1
1. die kostenerhebende Dienststelle,
und § 20 werden die Worte „der Europäischen
2. den Kostenschuldner, Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.
3. die Art der Untersuchung,
4. den Kostenbetrag und seine Zusammen- 7. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Eingangsabga-
setzung nach Gebühren und Auslagen, ben" durch die 'Worte „Abschöpfungen (§ 1
des Abschöpfungserhebungsgesetzes)" ersetzt.
5. die Zahlungsaufforderung.
Der Bescheid ist zuzustellen und hat eine 8. In § 8 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
Belehrung zu enthalten, welcher Rechtsbehelf gende Fassung:
zulässig und binnen welcher Frist und bei „In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
welcher Behörde er einzulegen ist; § 17 des die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und
Verwaltungszustellungsgesetzes gilt sinnge- Prämien in Einfuhrlizenzen sowie über Aus-
mäß. fuhr- und Produktionserstattungen, Abgaben
(6) Auf die Erhebung, Erstattung, Stun- im Rahmen von Produktionsregelungen und
dung, Niederschlagung und Beitreibung finden Einfuhrsubventionen zu Zwecken des Preis-
die für Steuern geltenden Vorschriften der ausgleichs ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Reichsabgabenordnung sinngemäß Anwen- An die Stelle des Finanzamtes tritt dabei im
dung. Falle des § 4 die zuständige Marktordnungs-
stelle; dasselbe gilt, soweit in Rechtsverord-
(7) Der Kostenanspruch verjährt in einem nungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a,
Jahr; die Frist beginnt mit Ablauf des Jah- b und e und Nr. 3 Buchstabe a eine Markt-
res, in dem der Anspruch entstanden ist. Die ordnungsstelle als zuständige Stelle bestimmt
§§ 146 bis 148 der Reichsabgabenordnung ist. II
gelten sinngemäß."
9. Hinter § 8 Abs. 3 wird folgender Absatz 4
5. Hinter § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt: eingefügt:
,, (4) Liegen der Festsetzung von Ausfuhr-
,,§ 5b
erstattungsbeträgen Entscheidungen zugrunde,
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, die in der Ausfuhrlizenz oder der Erstattungs-
im Einvernehmen mit den Bundesministern zusage getroffen sind, so kann die Fest-
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
setzung des Ersta!Jungsbetrages in dem Er- Artikel 3
slaltllngsbescheid nicht mit der Begründung
Das Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-
c1n~wfochten werden, daß die in der Ausfuhr-
ändert:
liwnz oder Erslatlungszusage getroffene Ent-
scheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand 1. § 28 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
k ilnn mu in dem V erfahren gegen die Fest-
setzun~J des Ersta ttungssatzes in der Ausfuhr- "(2 a) Ausschließlich zuständig sind im Rahmen
lizenz oder der ErstaUungszusage erhoben 1. der Marktorganisationen der Europäischen
werden." Wirtschaftsgemeinschaft
10. § 10 Abs. 1 erhi.ill fol~Jcnde Fassung: a) für Getreide und für Reis
"(1) Für die Durchführung von Rechtsverord- die Einfuhr- und Vorratsstelle für Ge-
nungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ist treide und Futtermittel,
die Bundesfinanzverwaltung zuständig. In b) für Schweinefleisch und für Rindfleisch
Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Einfuhr- und Vorratsstelle für
Buchstaben a, b und e kann eine Markt- Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-
ordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwal- nisse,
tung, in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchstaben c und d, Nr. 3 Buchstabe b c) für Milch und Milcherzeugnisse und für
und Nr. 4, §§ 7 und 9 kann eine Marktord- Fette
nungsslelle als für die Durchführung zustän- die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
dige Stelle bestimmt werden." d) für Zucker
11. In § 11 wird hinter Nummer 1 die folgende die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker,
neue Nummer 2 eingefügt: e) für Eier und für Geflügelfleisch
„2. für die gemeinsame Marktorganisation für das Bundesamt für Ernährung und Forst-
Zucker die Einfuhr- und Vorratsstelle für wirtschaft,
Zucker,". 2. der Handelsregelung für Verarbeitungserzeug-
Die bisheri~Jen Nummern 2 bis 4 werden nisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von
Nummern 3 bis 5. Hinter der Nummer 5 wird Zucker
die folgende neue Nummer 6 angefügt: das Bundesamt für Ernährung und Forst-
„6. für die I-fondelsregelung wirtschaft
das Bundesmnt für Ernäbrung und Forst- jeweils im Bereich des Waren- und Dienst-
wirtschaft." leistungsverkehrs mit den Erzeugnissen, die den
Regelungen der genannten Marktorganisationen
12. In § 12 werden die Worte ,,§ 28 Abs. 2 a oder der Handelsregelung unterliegen, nach den
Satz 2" durch die Worte ,,§ 28 Abs. 2 a Satz 3" §§ 5 bis 16. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfaßt
ersetzt. nicht den Dienstleistungsverkehr auf dem Ge-
biete des Verkehrswesens. Der Bundesminister
13. In § 2 Abs. l und Abs. 2, § 4, § 10 Abs. 2, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und in § 20 wer- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
den jeweils hinter den Worten „gemeinsamen minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,
Marktorganisationen" die Worte „und der die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
Handelsregelung" eingefügt. darf, zur Wahrung des Sachzusammenhangs ab-
weichend von Satz 1 für einzelne Erzeugnisse die
Zuständigkeit auf eine andere in Satz 1 genannte
Stelle zu übertragen. Die Vorschrift des § 27 fin-
Artikel 2 det keine Anwendung."
Das ZuckergesE\IZ vom 5. Januar 1951 (Bundes- 2. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Worte
gesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Zweite ,,Einfuhrstelle für Zucker" durch die Worte „Ein-
Gesetz zur Ergänzung des Zuckergesetzes vom 9. Au- fuhr- und Vorratsstelle für Zucker" ersetzt.
gust 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), wird wie folgt
geändert:
Artikel 4
1. In § 8 Abs. l werden die Worte „Einfuhrstelle für § 17 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes EWG
Zucker (Einfuhrstelle)" durch die Worte Einfuhr-
11 Fette vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 593)
und Vorratsstelle für Zucker (Einfuhr- und Vor- erhält folgende Fassung:
ratsstelle)" ersetzt.
,,(1) In Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
2. In § 5 Abs. 1 a, der lJberschrift vor § 8, § 8 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 kann die Einfuhr- und Vorratsstelle
bis 6, § 9 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, oder die Bundesfinanzverwaltung, in Rechtsverord-
§ 11 Abs. 1, 2 und 4, § 15 und§ 17 Abs. 1 Nr. 3 nungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 5 Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort und § 6 kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als
„Einfuhrstelle" durch die Worte „Einfuhr- und für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
Vorratsstelle" ersetzt. werden."
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1968 877
Artikel 5 Eier und Geflügelfleisch in der sich aus diesem
§ 8 Abs. 1, 2. H<1lhs,dz des Durchfiihnrngsgesetzes Gesetz ergebenden Fassung neu bekanntzumachen.
EWG Milch und Mildicrzeugniss(~ vom 28. Oktober Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes be-
1%4 (Bundesqesdzhl. l S. 821), zuletzt geändert seitigen und die Paragraphenfolge ändern.
durch das Durchlührun~Jsgeselz EWG Getreide, Reis,
Schweindlcisch, Eier und CdlügeJfleisch vom Artikel 7
30. Juni 1967 (BundesgPs<:lzbl. 1 S. 617), erhält fol-
gende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
„dabei kcmn die Einfuhr- und Vorrntsstelle oder die (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Bundesfinanzverwaltung clls für die Durchführung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
zuständige Stelle bestimmt werden." lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 6
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Artikel 8
schaft und Forsten wird ermächtigt, das Durchfüh- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
rungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmill.elbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
12. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 951/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugeJügl werden 13. 7. 68 L 164/2
12. 7. 68 Verordnung (Ewe;) Nr. 952/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Crs1il1tung für Getreide c111zuwendenden Berichti-
gung 13. 7. 68 L 164/4
12. 7. 68 Verordnung (CWC) Nr. (l53/68 der Kommission zur Festsetzung
dc'.s ßelrdges d<'r ßeihilf<~ für Dlsaaten 13. 7. 68 L 164/5
12. 7. 68 Verordmrng (EW(;) Nr. 954/68 der Kommission über die Fest-
sc\tzung der ;\ bscl1öpfu119en bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 7. 68 L 164/6
12. 7. 68 Verordnung (EWC) Nr. 955/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 13. 7. 68 L 164/7
12. 7. 68 Verordnung (EWC) Nr. 956/68 der Kommission über die neuen
DurchführungsbPstimrnungen zu den Vorschriften über die De-
naturierung von Weichweizen und zur Brotherstellung geeig-
netem Roggen 13. 7. 68 L 164/9
12. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 957/68 der Kommission zur Festsetzung
der Denal.urierungspri:irnie bei Weichweizen für das ·wirt-
schc1flsjahr 1968/1969 13. 7.68 L 164/12
25. 6. 68 Entscheidung Nr. 958/68/EGKS der Kommission, mit der die
Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, die Benennung
eines zollfreien Einfuhrkontingents im Rahmen der für das
erste Halbjahr 1%8 getroffenen halbjährlichen Zollmaßnahmen
zu ändern 13. 7. 68 L 164/14
25. 6. 68 !Jnlscheidung N 1. 959/68/EGKS der Kommission betreffend Aus-
nahmen von dc:r Empfehlung Nr. l/64 der Hohen Behörde über
eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von
SLc1hlerzeugnissen in dit) Gemeinschaft (Achtundzwanzigste
Ausnahmeenlsd1eidung) 13. 7. 68 L 164/15
9. 7. 68 Entscheidun~.J Nr. 960/68/EGKS der Kommission über die Ge-
nehmigung von Vcreinbc1rungen zwischen zwei französischen
Stahlunternehmen über Spezialisierung und einem gemein-
samem Verkdul sln:ng dndlogen Vereinbarungen auf dem Ge-
biet der Ed<c!lsl~ihlc (Creusol.-Loire) 13. 7.68 L 164/17
12. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. %1/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfun~J bei der Einfuhr von Melasse 13. 7. 68 L 164/22
12. 7. 68 Verordnung (EWC) Nr. %2/68 der Kommission zur Änderung
der bei dl:r Einluhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 13. 7.68 L 164/23
15. '/. b8 Verordnung (:CWC) Nr. %'.5/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Rog~)en dn wc11dbdT<)n Abschöpfungen 16. 7. 68 L 165/1
15. 7. 68 Verordnung (EWC) Nr. %4/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~irni<!ll, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mc1lz hin1.ugclügL W<'rd<:n 16. 7.68 L 165/2
15. 7. GB Verordnung (:CWC) Nr. %5/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.c1Llun~J für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 16. 7. 68 L 165/4
15. 7. fi8 Verordnung (EWC) Nr. 966/68 der Kommission über die Fest-
setzung d~)r A hschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16. 7.68 L 165/5
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 967/68 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 158/66/EWG über die Anwendung der Qualitäts-
normen auf Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft
in den Verkehr gebrachl wird 17. 7.68 L 166/1
15. 7. fi8 Verordnung (EWG) Nr. 968/68 des Rates über die Regelung für
GeLreidcmischfutlermittel 17. 7.68 L 166/2
Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1968 879
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BE!zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 969/68 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Geln!ide 17. 7.68 L 166/6
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 970/68 des Rates über die Festsetzung
der ab 29. Juli 1968 gültigen Orientierungspreise für Kälber
und für ,msgewachsene Rinder 17. 7.68 L 166/7
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 971/68 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Grana-
padano- und Parmigiano-Reggiano-Käse 17. 7.68 L 166/8
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 972/68 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln Jür die Intervention bei Rindfleisch 17, 7.68 L 166/11
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 973/68 der Kommission zur Änderung
der durch die Verordnung (EWG) Nr. 840/68 festgesetzten De-
nalurierungsprä.mie für Rohzucker 17. 7. 68 L 166/13
Hi. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 974/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 7.68 L 166/14
16. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 975/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17, 7,68 L 166/15
16. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 976/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17, 7, 68 L 166/17
16. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 977/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17. 7.68 L 166/18
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 978/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen 18, 7.68 L 168/1
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 979/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Tafe1trauben 18. 7, 68 L 168/3
17. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 980/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 7. 68 L 168/6
17. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 981/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 7. 68 L 168/7
17. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 982/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 7, 68 L 168/9
17. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 983/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 7.68 L 168110
17. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 984/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 18. 7. 68 L 168/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 746/68 der Kommis-
sion vom 20. Juni 1968 zur Änderung und Ergänzung der Ver-
ordnung Nr. 118/66/EWG betreffend den Betriebsbogen des
Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (ABI.
Nr. L 140 vom 22. 6. 1968) 18. 7. 68 L 168/12
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter
und Rahm 18. 7, 68 L 169/1
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Mager-
milch und Magermilchpulver für Futterzwecke 18. 7, 68 L 169/4
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Mager-
milch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist 18. 7.68 L 169/6
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 988/68 des Rates über die Finanzie-
rung der Interventionsausgaben und der Erstattungen für
Obst und Gemüse 18. 7.68 L 169/8
15. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 989/68 des Rates zur Festsetzung der
Grundregeln betreffend die Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltung bei Rindfleisch 18. 7.68 L 169/10
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
15. 7. bS Verordnun~J (EWC) Nr. ~J90/68 des Rates über die Grundregeln
für die l;cstsetzung der auf bestimmtes gefrorenes Rindfleisch
an wcnclburcn Abschöpfungen 18. 7. 68 L 169/12
1B. 7. G8 Verordnung (EWG) Nr. 991/68 der Kommission zur Festsetzung
der <lUf GNrnicle, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen ,mwr,nclbaren Abschöpfungen 19. 7. 68 L 170/1
18. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 992/68 der Kommission über die Fest-
setzung dr~r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 7.68 L 170/2
18. 7. 68 Verorcluung (EWG) Nr. 993/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19. 7. 68 L 170/4
18. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 994/68 der Kommission zur Festsetzung
der für GetreidP, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 19. 7.68 L 170/6
18. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 995/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 19. 7.68 L 170/9
18. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 996/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattunuen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 19. 7. 68 L 170/11
18. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 997/68 der Kommission über die Fest-
setzunu der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzuckm· 19. 7. 68 L 170/13
18. 7. 6B Verordnung (EWC) Nr. 998/68 der Kommission über die Nicht-
fcstselzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Schweine
und bestimmte Teilstücke von Schweinen aus Ungarn 19. 7. 68 L 170/14
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 999/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder RoggE~n anwendbaren Abschöpfungen 20. 7.68 L 171/1
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1000/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 7.68 L 171/2
19. 7. G8 Verordnung (EWG) Nr. 1001/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20. 7.68 L 171/4
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1002/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 20. 7.68 L 171/5
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1003/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 7.68 L 171/6
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1004/68 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs der VPrordnung Nr. 451/67/EWG zur Fest-
setzung der zur Herstellung von 100 kg Kartoffelstärke nötigen
Menge Kartoffeln 20. 7.68 L 171/7
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1005/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 164/67/EWG zur Festsetzung der Faktoren
zur Berechnung der Abschöpfungsbeträge und Einschleusungs-
JHeise für abgeleitete Erzeugnisse auf dem Eiersektor 20. 7.68 L 171/10
14. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1006/68 der Kommission zur Fest-
setzm1~1 der Einscbleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 20. 7. 68 L 171/11
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1007/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 199/67/EWG zur Festsetzung der Koeffi-
zien tcn zur Berechnung der Abschöpfungsbeträge für die ab-
gelei leten Erzeugnisse auf dem Geflügelfleischsektor 20. 7.68 L 171/14
19. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1008/68 der Kommission zur Fest-
sPtzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Geflügc-dJleisch 20. 7.68 L 171/17
Hcr il u s geb c r: Der Buncksrninistcr der .Justiz. -- Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Das Bundesgesetzbl,itt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti11unq verk iindct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (B11ntlesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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