Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968 859
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung
Vom 25. Juli 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- sprüche der Inhaber von Ablösungsschuldver-
schlossen: schreibungen benötigt wird, darf es nur zur Ver-
besserung der Agrarstruktur und zur Sicherung
Artikel 1 land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verwen-
Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaft- det werden. Die Verwaltungsvorschriften zur
lichen Entschuldung vom 25. Mürz 1952 (Bundes- Durchführung dieser Vorschrift erläßt der Bun-
gesetzbl. I S. 203), zuletzt gelindert durch das Gesetz desminister für Ernährung, Landwirtschaft und
über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der land- ster der Finanzen.
wirtschaftlichen Entschuldung vom 26. Juli 1956 (2) Das Zweckvermögen unterliegt der Prü-
(Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert: fung durch den Bundesrechnungshof."
1. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „für denjenigen
verwaltet, der nach Maßgabe des Artikels 134 des Artikel 2
Grundgesetzes als berechtigt anzusehen ist" er- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setzt durch die Worte „für den Bund verwaltet". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 11 erhält folgende Fassung:
,, § 11 Artikel 3
(1) Soweit das Zweckvermögen nicht zur Be- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
friedigung der in § 10 Abs. l bezeichneten An- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über eine Milchstatistik
Vom 25. Juli 1968
Der Bundeslc1q hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
§ 1 nung ohne Zustimmung des Bundesrates
Uber die Erzeuglrng und Verwendung von Kuh- 1. die Einstellung von Erhebungen und Schätzungen,
milch wird eine Bundesstatistik durchgeführt. deren Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
anzuordnen,
2. anzuordnen, daß die Erhebungen und Schätzun-
§ 2 gen nach § 2 in größeren als den vorgesehenen
(1) Die Sli:üistik besteht aus monatlichen Er- Zeitabständen durchzuführen sind, wenn dies für
hebungen und Sd1ätzungen. die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-
reicht.
(2) Erhoben werden die Erzeugung von Kuhmilch
in den den Kontroll verbänden für Milchleistungs- § 5
prüfungen angeschlossenen Betrieben sowie die An- Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
lieferung von Kuhmilch bei den Milchsammelstellen nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
und Molkereien. Statistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-
(3) Geschätzt werden die Erzeugung von Kuhmilch berührt.
und ihre Verwendung durch die Erzeuger, soweit § 6
diese Sachverhalte nicht nach Absatz 2 erhoben Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 3 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Auskunftspflichtig sind die Geschäftsführer der
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Kontrollverbände für Milchleistungsprüfungen so-
wie die Leiter der Milchsammelstellen und der Mol-
§ 7
kereien. Die Auskünfte sind nach Kreisgebieten auf-
gegliedert und auf Verlcmgen schriftlich zu geben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1968
D e r Bunde s p r ä s i d e nt
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968 861
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Vom 18. Juli 1968
Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in 5. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- fügt:
setzes wird mit Zustimmung ch;s Bundesrates ver- ,, (5) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1
ordnet: Nr. 1 beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-,
Artikel 1 ,. Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene
Die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot Ruhezeit von angemessener Dauer zu gewähren.
der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Sie muß für mindestens die Hälfte dieser Arbeit-
Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom nehmer mindestens 40 Stunden betragen und in
7. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 900). zuletzt ge- d'er Zeit von 6 Uhr des den Feiertagen voran-
ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung gehenden Tages bis 6 Uhr des auf die Feiertage
der Verordnun~J über Ausnahmen vom Verbot der folgenden Tages liegen. 11
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und 11
Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 6. In § 7 a Abs. 1 werden hinter den Worten „Nr-. 3
21. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2138), wird die Worte
wie folgt geändert: ,,und 4a"
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende eingefügt.
Nummer 4 a eingefügt:
Artikel 2
,,4 a. von Oxygenstahl-Konvertern und von Wal-
zenstraßen erster Hitze, die im Verbund mit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
diesen Konvertern betrieben werden, wäh- wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
rend der Zeit von Obis 24 Uhr, 11
•
Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Ar-
beitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen-
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort und Stahlindustrie vom 7. Juli 1961 (Bundesgesetz-
„Pfingstfeiertage" die Worte blatt I S. 900) in der Fassung, wie sie sich aus der
,, , den 1. Januar" Ersten und Zweiten Verordnung zur Änderung der
eingefügt. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Be-
schäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-
3. In § 5 Abs. 3 werden tagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 5. No-
vember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 780) und vom
a) in Satz 1 hinter den Worten „Nr. 3" die Worte 21. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2138) sowie
„und 4a 11
Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter neuem
eingefügt, Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
b) in Satz 2 die Worte geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
zu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte Vor-
,, bis zum 30. Juni 1970" schriften zu streichen.
gestrichen.
4. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,, (4) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 bis 6 beschäftigt werden, ist an den Weih- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nachtsfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
von mindestens 64 Stunden, die am 24. Dezember blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
spätestens um 14 Uhr beginnen muß, am 1. Ja- ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
nuar eine ununterbrochene Ruhezeit von minde- nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
stens 40 Stunden, die am 31. Dezember um 18 Uhr auch_ im Land Berlin.
beginnen muß, an den Oster- und Pfingstfeier-
tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von jeweils
mindestens 48 Stunden und am 1. Mai eine un- Artikel 4
unterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stun- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den zu gewähren." kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1968
D e r B u n d e s m in i s t e r für Arb e i t und S o z i a 1o r d nun g
In Vertretung
Kattenstroth
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse
sowie für Rindfleisch
Vom 26. Juli 1968
Auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Durch-
führungsgesetzes EWG _Milch und Milcherzeugnisse
sowie Rindfleisch vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 838) wird bekanntgegeben, daß
die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse nach der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 13)
und
die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
nach d~r Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften Nr. L 148 S. 24)
db 29. Juli 1968 angewandt werden.
Damit gelten die Vorschriften des genannten
Durchführungsgesetzes ab 29. Juli 1968.
Bonn, den 26. Juli 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 10/66, 2 BvL 3/67 - , er-
gangen auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 12 Absatz 9 Nr. 3 und § 12 Absatz 10 des Ge-
setzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeug-
nissen und Fetten in der Fassung des Artikels 1
Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Anderung des
Milch- und Fettgesetzes vom 22. Juni 1963
(Bundesgesetzbl.I S. 411) sind mit dem Grundge-
setz insoweit vereinbar, als diese Vorschriften
die Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch
und sterilisierte Milchmischgetränke betreffen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Juli 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse
sowie für Rindfleisch
Vom 26. Juli 1968
Auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Durch-
führungsgesetzes EWG _Milch und Milcherzeugnisse
sowie Rindfleisch vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 838) wird bekanntgegeben, daß
die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse nach der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 13)
und
die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
nach d~r Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften Nr. L 148 S. 24)
db 29. Juli 1968 angewandt werden.
Damit gelten die Vorschriften des genannten
Durchführungsgesetzes ab 29. Juli 1968.
Bonn, den 26. Juli 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 10/66, 2 BvL 3/67 - , er-
gangen auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 12 Absatz 9 Nr. 3 und § 12 Absatz 10 des Ge-
setzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeug-
nissen und Fetten in der Fassung des Artikels 1
Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Anderung des
Milch- und Fettgesetzes vom 22. Juni 1963
(Bundesgesetzbl.I S. 411) sind mit dem Grundge-
setz insoweit vereinbar, als diese Vorschriften
die Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch
und sterilisierte Milchmischgetränke betreffen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Juli 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968 863
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 7. 68 Fünfzigste Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Kühe zum Schlachten - Juli
1968) 124 9. 7.68 8. 7.68
4. 7. 68 Verordnung Nr. 17/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 126 11. 7. 68 10. 1.68
5. 7. 68 Berichtigung der Ersten Durchführungsverord-
nung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung
der Luftfahrzeuge 126 11. 7. 68
9. 7. 68 Verordnung über die Aufhebung der Gebühren-
ordnungen für die Einfuhr- und Vorratsstellen
für Getreide und Futtermittel, für Fette, für
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse so-
wie für die Einfuhrstelle für Zucker 127 12. 7.68 1. 7. 68
Bundcsgcsetzbl. III 7841-1-3, 7842-1-2, 7843-1-3, 7844-1-3
11. 7. 68 Verordnung TSN Nr. 1/68 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 128 13. 7.68 1. 8. 68
4. 7. 68 Zweite schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über das Was-
serskifahren auf der Flensburger Förde, der
Schlei, der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde
und der Eider 131 18. 7.68 15. 7.68
17. 7. 68 Dritte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Beiträge zur Förderung des Fisch-
absatzes 132 19. 7.68 1. 8, 68
Bundesgesetzbl. III 7846-1-2
Berichtigung der Verordnung über die Aufhebung
von Gebührenordnungen 132 19. 7.68
3. 7. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Erweiterung der Südreede von Brunsbüttel-
koog 132 19. 7.68 1. 8, 68
15. 7. 68 Verordnung TSF Nr. 7/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 134 23. 7.68 1. 8. 68
4. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Grund~
schleppnetzfischerei auf der Unterelbe 134 23. 7.68 1. 8. 68
8. 7. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Einrichtung der Neufeld-Reede südlich des
Neufelder Sandes 134 23. 7.68 1. 8, 68
19. 7. 68 Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der Rechtsverhältnisse
der Polizeivollzugsbeamten des Bundes 134 23. 7.68 24. 7.68
18. 7. 68 Anordnung über die statistische Erfassung des
Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Trup-
penangehörigen 135 24. 7.68 25. 7.68
18. 7. 68 Anordnung über die statistische Erfassung der
Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtver-
sicherung 135 24. 7.68 25. 7. 68
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, T~il I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die) mit ih rcr Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
.. ·····---····-·-····------·-· - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 898/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 7. 68 L 157/2
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 899/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 5. 7.68 L 157/4
4. 7. 68 Verordnung (EWG)· Nr. 900/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 5. 7.68 L 157/6
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 901/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 5. 7.68 L 157/9
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 902/68 der Kommission zur Festset-
zung der Ersti.lttungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5. 7.68 L 157/11
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 903/68 der Kommission zur Festset-
zung bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 5. 7.68 L 157/13
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 904/68 der Kommission zur Änderung
der Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für Pfirsiche 5. 7. 68 L 157/15
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 905/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 7.68 L 157/16
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 906/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 7. 68 L 158/1
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 907/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 7. 68 L 158/2
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 908/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 7.68 L 158/4
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 909/68 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises
lür Ols<1aten 6. 7.68 L 158/5
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 910/68 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmungen über die Einfuhrlizenz für Fette in Italien 6. 7.68 L 158/6
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 911/68 der Kommission mit Durchfüh-
runqsbestimmungen über die Beihilfe für Olsaaten 6. 7.68 L 158/8
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 912/68 der Kommission über die Fest-
S('l.:nrng der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 7. 68 L 158/15
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 913/68 der Kommission zur Festset-
zung des ßetrn~ies der Beihilfe für Olsaaten 6. 7. 68 L 159/1
6. 7. 68 Entscheidung Nr. 914/68/EGKS der Kommission über die Er-
mächtigung der Regierung der Französischen Republik, der
Slüh lindustrie bestimmte Beihilfen zu gewähren 6. 7. 68 L 159/4
6. 7. 68 Entscheidung Nr. 915/68/EGKS der Kommission über die An-
wendung von Artikel 37 des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für die Fran-
zösische Republik 6. 7. 68 L 159/6
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt_ 5,5 °/_o. . . .
Das Bundes11eselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1thcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigun11 vcrkiindcl. In Teil HI wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes·
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqun11en für Teil III durch ~en Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufend c1 r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
Einzelstücke je anqefünqene 16 Seiten 0,40 DM geqen Vorein,endunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
857
Bunde gesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1968 Nr.50
Tag Inhalt Seite
24. 7.68 Gesetz zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes 857
25. 7. 68 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung . . 859
Bundcsgeselzbl. III 7812-2
25. 7. 68 Gesetz über eine Milchstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
18. 7. 68 Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Be-
schäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie . . 861
Bundesgesetzbl. III 7107-4
26. 7. 68 ßek,mnlmachung über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen
WirlsdwfLsgcmeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Rindfleisch . . . . . . . . . . . . . . 862
8. 7. 68 Enbcheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 12 Abs. 9 Nr. 3 und § 12 Abs. 10 des Ge-
setzes ül.ier dE:n V<:!rkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten in der Fassung des
Ariikels 1 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom
22. Juni 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
Bundesgesetzbl. lil 7842-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vc, kündun9c-:n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
Red1tsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864
Dieser Ausgabe hegt fiir alle AlJonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr
1968 bei.
Gesetz
zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes
Vom 24. Juli 1968
Der Bundestag hat. das folgende Gesetz be- Artikel 3
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
In § des ERP-Investitionshilfegesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
17. Oktober 1%7 (Bundesgesetzbl. I S. 989) wird
Artikel 4
folgender Absatz 2 eingefügt:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,, (2) Der Bundesschatzminister wird ferner er-
dung in Kraft.
mächtigt, bis zur Höhe von 250 Millionen Deutsche
Mark Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaf-
fen zur Finanzierung von Vorhaben im Sinne des Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Absatzes 1 in den nachstehend genannten Gebie- sind gewahrt.
ten: Steinkohlenbcrgbaugebiete, Land Berlin, Zo- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
nenrandgebiet, Bundesausbaugebiete und Bundes-
ausbauorte." Bonn, den 24. Juli 1968
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der Bundespräsident
Lübke
Artikel 2 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
In § 2 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Brandt
,, (2) Der als Anlage diesem Gesetz beigefügte Der Bundesschatzminister
Wirtschaftsplan für 1968 wird in Einnahme und Kurt Schmücker
Ausgabe auf 280 355 000 Deutsche Mark festge- Für den Bundesminister der Finanzen
stellt." Der Bundesminister der Verteidigung
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Schröder
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage
Wirtschaftsplan
gemäß § 2 Abs. 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes
vom 17. Oktober 1967
in der Fassung vom 24. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 857) für das Rechnungsjahr 1968
Tit. Tit. Betrag für 1968 Betrag für 1967
Gegenstand
1968 1967 DM DM
4
I. Einnahme
1 1 Einnahmen aus Krediten ....................... . 250 000 000 500 000 000
2 2 Zinsen aus Darlehen, Bankguthaben, Wertpapieren,
sonstigen Anlagen usw. . ...................... . 12 350 000 4 995 000
3 3 Tilgungen von Darlehen und sonstige Rückflüsse ..
4 4 Zuführung aus dem Bundeshaushalt ............. . 18 000 000 7 500 000
5 5 Vermischte Einnahmen 5 000 5 000
Summe Einnahmen 280 355 000 512 500 000
II. Ausgabe
1 Finanzierung von Investitionsvorhaben ........... . 250 000 000 500 000 000
2 2 Verzinsung der Darlehen ....................... . 30 350 000 12 495 000
3 3 Tilgung der Darlehen ......................... .
4 4 Vermischte Ausgaben 5 000 5 000
Summe Ausgaben 280 355 000 512 500 000
Abschluß
Einnahmen 280 355 000 512 500 000
Ausgaben 280 355 000 512 500 000
Erläuterungen
1. Einnahme II. Ausgabe
Zu Tit. 1 Zu Tit.1
Gemäß § 1 Abs. 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes Gemäß § Abs. 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes
vom 17. Oktober 1967 in der Fassung vom 24. Juli vom 17. Oktober 1967 in der Fassung vom 24. Juli
1968 können Geldmittel bis zur Höhe von 1968 können bis zu dieser Höhe Darlehen gewährt
250 000 000 DM im Wege des Kredits beschafft wer- werden.
den.
Zu Tit. 2
Zu Tit. 2
Veranschlagt sind Zinsen Veranschlagt sind Zinsen für auf genommene und
noch aufzunehmende Kredite.
a) für Darlehen,
b) aus der zwischenzeitlichen Anlage der Kredit- Zu Tit.4
mittel.
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 4
Nach § 1 Abs. 3 des ERP-Investitionshilfegesetzes
vom 17. Oktober 1967 in der Fassung vom 24. Juli
1968 erstattet der Bundesminister der Finanzen aus
dem Bundeshaushalt den Unterschiedsbetrag zwi-
schen den aufgekommenen Zinsen und den zu zah-
lenden Zinsen.
Zu Tit. 5
Der Betrag ist geschätzt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968 859
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung
Vom 25. Juli 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- sprüche der Inhaber von Ablösungsschuldver-
schlossen: schreibungen benötigt wird, darf es nur zur Ver-
besserung der Agrarstruktur und zur Sicherung
Artikel 1 land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verwen-
Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaft- det werden. Die Verwaltungsvorschriften zur
lichen Entschuldung vom 25. Mürz 1952 (Bundes- Durchführung dieser Vorschrift erläßt der Bun-
gesetzbl. I S. 203), zuletzt gelindert durch das Gesetz desminister für Ernährung, Landwirtschaft und
über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der land- ster der Finanzen.
wirtschaftlichen Entschuldung vom 26. Juli 1956 (2) Das Zweckvermögen unterliegt der Prü-
(Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert: fung durch den Bundesrechnungshof."
1. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „für denjenigen
verwaltet, der nach Maßgabe des Artikels 134 des Artikel 2
Grundgesetzes als berechtigt anzusehen ist" er- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setzt durch die Worte „für den Bund verwaltet". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 11 erhält folgende Fassung:
,, § 11 Artikel 3
(1) Soweit das Zweckvermögen nicht zur Be- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
friedigung der in § 10 Abs. l bezeichneten An- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über eine Milchstatistik
Vom 25. Juli 1968
Der Bundeslc1q hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
§ 1 nung ohne Zustimmung des Bundesrates
Uber die Erzeuglrng und Verwendung von Kuh- 1. die Einstellung von Erhebungen und Schätzungen,
milch wird eine Bundesstatistik durchgeführt. deren Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
anzuordnen,
2. anzuordnen, daß die Erhebungen und Schätzun-
§ 2 gen nach § 2 in größeren als den vorgesehenen
(1) Die Sli:üistik besteht aus monatlichen Er- Zeitabständen durchzuführen sind, wenn dies für
hebungen und Sd1ätzungen. die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-
reicht.
(2) Erhoben werden die Erzeugung von Kuhmilch
in den den Kontroll verbänden für Milchleistungs- § 5
prüfungen angeschlossenen Betrieben sowie die An- Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
lieferung von Kuhmilch bei den Milchsammelstellen nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
und Molkereien. Statistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-
(3) Geschätzt werden die Erzeugung von Kuhmilch berührt.
und ihre Verwendung durch die Erzeuger, soweit § 6
diese Sachverhalte nicht nach Absatz 2 erhoben Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 3 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Auskunftspflichtig sind die Geschäftsführer der
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Kontrollverbände für Milchleistungsprüfungen so-
wie die Leiter der Milchsammelstellen und der Mol-
§ 7
kereien. Die Auskünfte sind nach Kreisgebieten auf-
gegliedert und auf Verlcmgen schriftlich zu geben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1968
D e r Bunde s p r ä s i d e nt
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968 861
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Vom 18. Juli 1968
Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in 5. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- fügt:
setzes wird mit Zustimmung ch;s Bundesrates ver- ,, (5) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1
ordnet: Nr. 1 beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-,
Artikel 1 ,. Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene
Die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot Ruhezeit von angemessener Dauer zu gewähren.
der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Sie muß für mindestens die Hälfte dieser Arbeit-
Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom nehmer mindestens 40 Stunden betragen und in
7. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 900). zuletzt ge- d'er Zeit von 6 Uhr des den Feiertagen voran-
ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung gehenden Tages bis 6 Uhr des auf die Feiertage
der Verordnun~J über Ausnahmen vom Verbot der folgenden Tages liegen. 11
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und 11
Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 6. In § 7 a Abs. 1 werden hinter den Worten „Nr-. 3
21. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2138), wird die Worte
wie folgt geändert: ,,und 4a"
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende eingefügt.
Nummer 4 a eingefügt:
Artikel 2
,,4 a. von Oxygenstahl-Konvertern und von Wal-
zenstraßen erster Hitze, die im Verbund mit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
diesen Konvertern betrieben werden, wäh- wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
rend der Zeit von Obis 24 Uhr, 11
•
Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Ar-
beitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen-
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort und Stahlindustrie vom 7. Juli 1961 (Bundesgesetz-
„Pfingstfeiertage" die Worte blatt I S. 900) in der Fassung, wie sie sich aus der
,, , den 1. Januar" Ersten und Zweiten Verordnung zur Änderung der
eingefügt. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Be-
schäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-
3. In § 5 Abs. 3 werden tagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 5. No-
vember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 780) und vom
a) in Satz 1 hinter den Worten „Nr. 3" die Worte 21. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2138) sowie
„und 4a 11
Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter neuem
eingefügt, Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
b) in Satz 2 die Worte geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
zu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte Vor-
,, bis zum 30. Juni 1970" schriften zu streichen.
gestrichen.
4. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,, (4) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 bis 6 beschäftigt werden, ist an den Weih- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nachtsfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
von mindestens 64 Stunden, die am 24. Dezember blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
spätestens um 14 Uhr beginnen muß, am 1. Ja- ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
nuar eine ununterbrochene Ruhezeit von minde- nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
stens 40 Stunden, die am 31. Dezember um 18 Uhr auch_ im Land Berlin.
beginnen muß, an den Oster- und Pfingstfeier-
tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von jeweils
mindestens 48 Stunden und am 1. Mai eine un- Artikel 4
unterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stun- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den zu gewähren." kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1968
D e r B u n d e s m in i s t e r für Arb e i t und S o z i a 1o r d nun g
In Vertretung
Kattenstroth
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse
sowie für Rindfleisch
Vom 26. Juli 1968
Auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Durch-
führungsgesetzes EWG _Milch und Milcherzeugnisse
sowie Rindfleisch vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 838) wird bekanntgegeben, daß
die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse nach der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 13)
und
die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
nach d~r Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften Nr. L 148 S. 24)
db 29. Juli 1968 angewandt werden.
Damit gelten die Vorschriften des genannten
Durchführungsgesetzes ab 29. Juli 1968.
Bonn, den 26. Juli 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 10/66, 2 BvL 3/67 - , er-
gangen auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 12 Absatz 9 Nr. 3 und § 12 Absatz 10 des Ge-
setzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeug-
nissen und Fetten in der Fassung des Artikels 1
Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Anderung des
Milch- und Fettgesetzes vom 22. Juni 1963
(Bundesgesetzbl.I S. 411) sind mit dem Grundge-
setz insoweit vereinbar, als diese Vorschriften
die Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch
und sterilisierte Milchmischgetränke betreffen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Juli 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968 863
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 7. 68 Fünfzigste Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Kühe zum Schlachten - Juli
1968) 124 9. 7.68 8. 7.68
4. 7. 68 Verordnung Nr. 17/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 126 11. 7. 68 10. 1.68
5. 7. 68 Berichtigung der Ersten Durchführungsverord-
nung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung
der Luftfahrzeuge 126 11. 7. 68
9. 7. 68 Verordnung über die Aufhebung der Gebühren-
ordnungen für die Einfuhr- und Vorratsstellen
für Getreide und Futtermittel, für Fette, für
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse so-
wie für die Einfuhrstelle für Zucker 127 12. 7.68 1. 7. 68
Bundcsgcsetzbl. III 7841-1-3, 7842-1-2, 7843-1-3, 7844-1-3
11. 7. 68 Verordnung TSN Nr. 1/68 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 128 13. 7.68 1. 8. 68
4. 7. 68 Zweite schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über das Was-
serskifahren auf der Flensburger Förde, der
Schlei, der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde
und der Eider 131 18. 7.68 15. 7.68
17. 7. 68 Dritte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Beiträge zur Förderung des Fisch-
absatzes 132 19. 7.68 1. 8, 68
Bundesgesetzbl. III 7846-1-2
Berichtigung der Verordnung über die Aufhebung
von Gebührenordnungen 132 19. 7.68
3. 7. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Erweiterung der Südreede von Brunsbüttel-
koog 132 19. 7.68 1. 8, 68
15. 7. 68 Verordnung TSF Nr. 7/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 134 23. 7.68 1. 8. 68
4. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Grund~
schleppnetzfischerei auf der Unterelbe 134 23. 7.68 1. 8. 68
8. 7. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Einrichtung der Neufeld-Reede südlich des
Neufelder Sandes 134 23. 7.68 1. 8, 68
19. 7. 68 Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der Rechtsverhältnisse
der Polizeivollzugsbeamten des Bundes 134 23. 7.68 24. 7.68
18. 7. 68 Anordnung über die statistische Erfassung des
Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Trup-
penangehörigen 135 24. 7.68 25. 7.68
18. 7. 68 Anordnung über die statistische Erfassung der
Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtver-
sicherung 135 24. 7.68 25. 7. 68
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, T~il I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die) mit ih rcr Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
.. ·····---····-·-····------·-· - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 898/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 7. 68 L 157/2
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 899/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 5. 7.68 L 157/4
4. 7. 68 Verordnung (EWG)· Nr. 900/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 5. 7.68 L 157/6
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 901/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 5. 7.68 L 157/9
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 902/68 der Kommission zur Festset-
zung der Ersti.lttungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5. 7.68 L 157/11
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 903/68 der Kommission zur Festset-
zung bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 5. 7.68 L 157/13
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 904/68 der Kommission zur Änderung
der Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für Pfirsiche 5. 7. 68 L 157/15
4. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 905/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 7.68 L 157/16
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 906/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 7. 68 L 158/1
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 907/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 7. 68 L 158/2
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 908/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 7.68 L 158/4
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 909/68 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises
lür Ols<1aten 6. 7.68 L 158/5
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 910/68 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmungen über die Einfuhrlizenz für Fette in Italien 6. 7.68 L 158/6
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 911/68 der Kommission mit Durchfüh-
runqsbestimmungen über die Beihilfe für Olsaaten 6. 7.68 L 158/8
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 912/68 der Kommission über die Fest-
S('l.:nrng der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 7. 68 L 158/15
5. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 913/68 der Kommission zur Festset-
zung des ßetrn~ies der Beihilfe für Olsaaten 6. 7. 68 L 159/1
6. 7. 68 Entscheidung Nr. 914/68/EGKS der Kommission über die Er-
mächtigung der Regierung der Französischen Republik, der
Slüh lindustrie bestimmte Beihilfen zu gewähren 6. 7. 68 L 159/4
6. 7. 68 Entscheidung Nr. 915/68/EGKS der Kommission über die An-
wendung von Artikel 37 des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für die Fran-
zösische Republik 6. 7. 68 L 159/6
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt_ 5,5 °/_o. . . .
Das Bundes11eselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1thcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigun11 vcrkiindcl. In Teil HI wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes·
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqun11en für Teil III durch ~en Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufend c1 r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
Einzelstücke je anqefünqene 16 Seiten 0,40 DM geqen Vorein,endunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.