Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1968 95
Verordnung
zur Änderung der Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn
Vom 10. Januar 1968
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909
(Rcichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes wird verordnet:
§
Die Bekanntmachung über den Kleinhandel mit
Garn vom 10. April 1918 (Reichsgesetzbl. S. 181) in
der Fassung der Verordnung vom 9. November 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 2177) wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so.fern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1968 in
Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 11. Januar 1968
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 dE;S Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Er-
klärung des Generalregistrars für Warenzeichen der
britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der britischen Kronkolonie Hongkong an-
melden, brauchen nicht den Nachweis zu er-
bringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in
dem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-
schutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 11. Januar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1968
16. 1. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . 9
11. 1. 68 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen .................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Bundcsgesetzbl. III 9502-4
12. 1. 68 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung
des Handelsabkommens EWG-Iran) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
30. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . . . . 30
10. 1. 68 Bekanntmachung der Änderungen der Artikel 17 und 18 des Ubereinkommens über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM .
Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen' Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 11. Januar 1968
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 dE;S Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Er-
klärung des Generalregistrars für Warenzeichen der
britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der britischen Kronkolonie Hongkong an-
melden, brauchen nicht den Nachweis zu er-
bringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in
dem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-
schutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 11. Januar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1968
16. 1. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . 9
11. 1. 68 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen .................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Bundcsgesetzbl. III 9502-4
12. 1. 68 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung
des Handelsabkommens EWG-Iran) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
30. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . . . . 30
10. 1. 68 Bekanntmachung der Änderungen der Artikel 17 und 18 des Ubereinkommens über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM .
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93
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 J\usµ;ep;chcn zu Bonn am 24. Januar 1968 Nr. 5
Tag Inhalt Seile
18. 1 68 Gesetz zur .Ä.ndenrng des Arzneimiltelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
BundcisqesutzhL Ill 2121-S0-l
10. 1. 6B VerordnunfJ zur Anderung der Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn . . . . . . . . . . . . 95
BurHks11es(•f·1.IJI. JJI ~T-1-3-2
11. l. 68 Ikk,rnntrnadnrng zu § 3.S des Warenzeichengesetzes 96
Hinweis auf andere Verküudungsblätter
Bundesgcselzbl,11.t Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 18. Januar 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie
rates das folgende Gesetz beschlossen: unter fachlicher Leitung eines Apothekers
stehen und geeignete Räume und Einrichtun-
Artikel 1 gen zur Prüfung und Lagerung der Arzneimit-
tel vorhanden sind."
Das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt
geändert durch das Gesetz über die Werbung auf 2. § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 604), wird wie folgt geändert: 3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,, 1. zur Abgabe an den Verbraucher im Gel-
,,3. an auf gesetzlicher Grundlage eingerich- tungsbereich dieses Gesetzes bestimmte
tete oder im Benehmen mit dem Bundes-
Arzneimittel
minister für Gesundheitswesen von der
zuständigem Behörde anerkannte zentrale a) vorrätig hält, feilhält oder in den Ver-
Beschaffungsstellen für Arzneimittel,". kehr bringt, die den Vorschriften des
Deutschen Arzneibuches über Anforde-
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: rungen an Identität, Gehalt, Reinheit
„Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten zentralen oder Kennzahlen nicht entsprechen,
Beschaffungsstellen dürfen nur anerkannt oder
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) entgegen den Vorschriften des Deut- Artikel 2
schen Arzneibuches herstellt, prüft oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
aufbewahrt, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
soweit die Rechtsverordnung nach § 5 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Abs. 5 auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist,". Artikel 3
b) Die bisherigen Nmnnwm 1 bis 5 werden die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Nummern 2 bis 6. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Januar 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1968 95
Verordnung
zur Änderung der Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn
Vom 10. Januar 1968
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909
(Rcichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes wird verordnet:
§
Die Bekanntmachung über den Kleinhandel mit
Garn vom 10. April 1918 (Reichsgesetzbl. S. 181) in
der Fassung der Verordnung vom 9. November 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 2177) wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so.fern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1968 in
Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 11. Januar 1968
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 dE;S Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Er-
klärung des Generalregistrars für Warenzeichen der
britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der britischen Kronkolonie Hongkong an-
melden, brauchen nicht den Nachweis zu er-
bringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in
dem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-
schutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 11. Januar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
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Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1968
16. 1. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . 9
11. 1. 68 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen .................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Bundcsgesetzbl. III 9502-4
12. 1. 68 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung
des Handelsabkommens EWG-Iran) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
30. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . . . . 30
10. 1. 68 Bekanntmachung der Änderungen der Artikel 17 und 18 des Ubereinkommens über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM .
Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen' Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.