854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes
Vom 17. Juli 1968
Mil Zustimmung dPs lfondc:src1tes verordnen gen abzufüllen, die unter sterilen Bedingungen
auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes keimdicht verschlossen werden. Die Milch muß in
vom 31. Juli 1930 (Reichs~Jeselzbl. I S. 421), zuletzt ungeöffneten Packungen bei Zimmertemperatur
geändert durch das Buncfos-Seuchengesetz vom mindestens vier Wochen haltbar sein. Auf die
18. Juli 1961 (Bundes~iesel.zbl. I S. 1012), in Verbin- Zubereitung der ultrahocherhitzten Milch finden
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bundes- die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten
minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen Fristen entsprechende Anwendung.
mit dem Bundesminister lür Ernährung, Landwirt- (2) Als anerkannte Ultrahocherhitzungsverfah-
schaft und Forsten, ren gelten Verfahren zur Momenterhitzung der
auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- Milch auf 135 bis 150° C nach Arbeitsweisen mit
gesetzes in der Fc1ssung vom 17. Januar 1936 (Reichs- Apparatetypen, die von der nach Landesrecht
gesetzbl. I S. 17), zuletzt qeändert durch das Gesetz zuständigen Behörde anerkannt sind, und in Ein-
über den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem richtungen, die von der nach Landesrecht zustän-
Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom digen Behörde einzeln genehmigt sind.
29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbin- (3) Ultrahocherhitzte Milch ist hinsichtlich des
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bun- Erfordernisses einer Erlaubnis zur Abgabe von
desminister für Gesundheitswesen gemeinsam mit Milch nach § 14 des Milchgesetzes als Dauermilch
dem Bundesminislc)r für Ernährung, Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Milchgesetzes
und Forsten: anzusehen."
Artikel 1 3. In§ 8 erhält die Nummer 3 folgende Fassung:
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch- ,,3. Milch, der Wasser, Eis oder Milcheis zu-
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), gesetzt ist, oder Milch, die in ihrem Wasser-
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- gehalt durch Anwendung eines direkt wir-
rung der Ersten Verordnung zur Ausführung des kenden Ultrahocherhitzungsverfahrens verän-
Milchgesetzes vom 15. Dezember 1967 (Bundes- dert worden ist;".
gesetzbl. I S. 1229), wird wie folgt geändert:
4. In § 10 Nr. 4 werden hinter den Worten „im §
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erhält Satz 1 ab
Abs. 2, 3" die Worte „und § 1 a " eingefügt.
Halbsatz 2 folgende Fassung:
„die nach Landesrecht zuständigen Behörden 5. Hinter § 11 werden folgende Uberschrift und fol-
können im EinzelfalJ die Uberschreitung der 22- gender § 11 a eingefügt:
stündigen Frist bei Milch zulassen, die den an
„Vorschriften über Verpackung und
die Güteklasse I der Anlieferungsmilch gestellten
Kennzeichnung von ultrahocherhitzter Milch
Anforderungen entspricht; die Zulassung darf
nur mit der Auflage erteilt werden, daß durch § 11 a
zweckmäßige Maßnahmen, insbesondere durch
(1) Ultrahocherhitzte Milch darf nur in Packun-
ausreichende Kühlung, einer nachteiligen Ver-
gen abgegeben werden, die den in § 1 a Abs. 1
änderung der MiJch vor dem Pasteurisieren ent-
gestellten Anforderungen genügen.
gegengewirkt wird; sie ist auf längstens drei
Jahre zu befristen und kctnn vor Ablauf der Frist (2) Auf den Packungen ist deutlich sichtbar
widerrufen werden, wenn die erteilte Auflage und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache
nicht eingehalten wird." anzugeben
1. der Name oder die Firma und der Ort des
2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: Betriebes, in dem die Milch ultrahocherhitzt
worden ist;
,, § 1 a
2. ,,Ultrahocherhitzte, homogenisierte Milch";
(1) Ultrahocherhitzte Milch ist Milch, die den
3. der Fettgehalt in der Form ,, ... 0/o Fett";
an die Güteklasse I der Anlieferungsmilch ge-
stellten Anforderungen entspricht und die nach 4. der Inhalt nach deutschem Maß;
ausreichender Reinigung mittels eines anerkann- 5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt
ten Ultrahocherhitzungsverfahrens sachgemäß nach Tag und Monat in Verbindung mit dem
erhitzt und homogenisiert worden ist. Die An- Hinweis, daß der Inhalt in ungeöffneter Pak-
wendung direkt wirkender Ultrahocherhitzungs- kung mindestens vier Wochen haltbar ist; dies
verf ahren darf die Milch in ihrem Wassergehalt gilt nicht, wenn an Stelle der Herstellungszeit
nicht verändern. Sie ist unter sterilen Bedingun- und des zusätzlich anzubringenden Hinweises
gen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packun- eine Haltbarkeit von vier Wochen, bezogen
833
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgcgchcn zu Bonn am 25. Juli 1968 Nr.49
Tag Inhalt Seite
19. 7.68 Drilles Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes 833
Bundcsgcsclzbl. lJI 610-fi-5, 2330-2
19. 7. 68 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeug-
nisse sowie für Rindfleisch (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse sowie
Rindfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
19. 7. 68 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (4. BesÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
BundcsgcselzlJJ. JJI 2032-1, 2030-5
19. 7. 68 Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften 848
Bundcsuesclzbl. IlI 2030-2, 20:l2-1, 2030-6, 51-1, 53-4, 2031-1, 1103-1, 2030-1, 2036-1
17. 7. 68 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes 854
Bundcsgesetzbl. J rr 7842-2-1
19. 7. 68 Fünfte V crordnung zur .Änderung der Unterhaltszuschußverordnung 855
Bunclc~sqesplzhl. 111 2032-1-5
Drittes Gesetz
zur Änderung des Berlinhilfegesetzes
Vom 19. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- stellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
rates das folgende Gesetz beschlossen: jahren an Stelle der nach § 1 des Einkommen-
steuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für
Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Höhe
Artikel 1
von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaf-
Berlinhiliegesetz. fungs- oder Herstellungskosten vornehmen, Von
Das Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 19. Au- dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Abset-
gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert zungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen
durch Artikel 4 des Dritten Steueränderungsgesetzes werden können, spätestens vom fünften auf das
1967 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
S. 1334), wird wie folgt geändert: lung folgenden Wirtschaftsjahr an, sind die Ab-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
1. § 14 erhält die folgende Fassung: schaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen nach
dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei
,,§ 14 Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7
Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Be-
Wirtschaftsgüt,er des Anlagevermögens rücksichtigung der Restnutzungsdauer maß-
gebenden Hundertsatz zu bemessen.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz
können bei den in Absatz 2 bezeichneten abnutz- können in Anspruch genommen werden
baren Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermö-
gen einer in Berlin (West) beleg,enen Betri-eb- 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter,
stätte gehören und die nach dem 31. Dezember die mindestens drei Jahre nach ihrer An-
1969 angeschafft oder hergestellt worden sind, schaffung oder Herstellung in einer in Berlin
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her- (West) belegenen Betriebstätte verbleiben;
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. für Gebäude, vor dem 1. Januar 1973 fertiggestellt werden,
die in Berlin (West) errichtet werden und sind die Vorschriften des § 14 des Berlinhilfe-
gesetzes in der Fassung vom 19. August 1964
a) im eigenen gewerblichen Betrieb zu mehr (Bundesgesetzbl. I S. 674) weiter anzuwenden."
als 80 vom Hundert unmittelbar
aa) der Fertigung oder 2. Hinter § 14 wird der folgende § 14 a eingefügt:
bb) der Bearbeitung von zum Absatz be-
stimmten Wirtschaftsgütern oder ,,§ 14 a
cc) der Wiederherstellung von Wirt- Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
schaftsgütern oder und Eigentumswohnungen
dd) der Forschung oder Entwicklung im (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen,
Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buch- die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten
stabe u Satz 4 des Einkommensteuer- Wohnungsbau nach dem 30. Juni 1968 in Berlin
gesetzes oder (West) fertiggestellt worden sind und die min-
ee) der Geschäftsführung oder Verwal- destens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung zu
tung oder mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen,
der Lagerung von Vorräten kann der Bauherr abweichend von § 7 Abs. 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der
im Zusammenhang mit den in den
Fertigstellung des Gebäudes und in den beiden
Doppelbuchstaben aa bis dd bezeich-
folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur
neten Tätigkeiten
Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Her-
oder stellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an,
b) zu mehr als 80 vom Hundert Angehörigen in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht
des eigenen gewerblichen Betriebs zu mehr vorgenommen werden können, spätestens
Wohnzwecken vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung fol-
genden Jahr an, sind die Absetzungen für Ab-
dienen. Im Fall der Anschaffung eines Schiffs ist nutzung nach dem Restwert und dem nach § 7
weitere Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Be-
Absatzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-
Zustand vom Hersteller erworben worden ist. benden Hundertsatz zu bemessen. Ubersreigen
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 die Herstellungskosten bei einem Einfamilien-
können auch für Ausbauten und Erweiterungen haus oder einer Eigentumswohnung die Grenze
an bestehenden Gebäuden in Anspruch genom- von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-
men werden, wenn die ausgebauten oder neu familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche
hergestellten Gebäudeteile die Voraussetzungen Mark, so sind auf den übersteigenden Teil der
des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllen. Die erhöhten Ab- Herstellungskosten die Vorschriften des § 7
setzungen bemessen sich in diesem Fall nach den Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes anzuwen-
Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die den.
Erweiterung aufgewendet worden sind. Von dem (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1
Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen Satz 1 können auch für Ausbauten und Erwei-
nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden terungen an Gebäuden und Eigentumswohnun-
können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder gen in Berlin (West) in Anspruch genommen
Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterun-
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die gen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten
weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein- Wohnungsbau nach dem 30. Juni 1968 fertig-
heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich gestellt worden sind und die ausgebauten oder
hiernach ergebenden Betrag und dem für das Ge- neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei
bäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80
(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Ab- vom Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöh-
sätzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen ten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall
auf Anschaffungskosten und für Teilherstel- nach den Herstellungskosten, die für den Aus-
lungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzahlung bau oder die Erweiterung aufgewendet worden
oder Teilherstellung und in den vier folgenden sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem
Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden. Die Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1
Summe der erhöhten Absetzungen auf ein Wirt- nicht mehr vorg·enommen werden können, ist
schaftsgut nach Satz 1 und nach Absatz 1 oder 3 der Restwert den Anschaffungs- oder Herstel-
darf jedoch nicht höher sein als die Summe der lungskosten des Gebäudes oder der Eigentums-
erhöhten Absetzungen, die nach Absatz 1 oder 3 wohnung oder dem an deren Stelle tretenden
Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
für Abnutzung sind einheitlich für das geamte
stellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
Gebäude oder die gesamte Eigentumswohnung
jahren zulässig gewesen wären.
nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und
(5) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem für das Gebäude oder die Eigentumswoh-
dem 1. Januar 1970 begonnen worden ist und die nung maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Nr. 49 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 835
(3) Die erhöhlcn Absetzungen nach den Ab- Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten
sälzen 1 und 2 können bereits für Teilherstel- Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
lungskosten im Jahr der Teilherstellung und in und Familienheimgesetz),
den beiden folgenden Jahren geltend gemacht 2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finan-
werden. Die Summe der erhöhten Absetzungen zierung der dort bezeichneten Bauvorha-
nach Satz 1 und nach Absalz 1 oder 2 darf jedoch ben
nicht höher sein als die Summe der erhöhtien
Absetzungen, die nach Absatz l oder 2 im Jahr verwendet werden."
der Fertigstellung und in den beiden folgenden
Jahren zulässig gewesen wären. b) In Absatz 7 werden die Worte „Absatz 3
Nr. 2" durch die Worte „Absatz 3 Satz 1" er-
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 setzt.
sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne
Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als
5. § 19 wird wie folgt geändert:
Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in
ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung
,, (1) Unternehmer im Sinne des § 2 des
untergestellt werden kann. Räume für die Unter-
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer), die
stellung weilerer Kraftwagen sind stets als nicht
in Berlin (West) einen Betrieb (eine Betrieb-
Wohnzwecken dienend zu behandeln.
stätte) haben, können für die nach dem
(5) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, 30. Juni 1968 angeschafften oder hergestell-
für die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1, und ten abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
bei Ausbauten und Erweiterungen, für die er- güter des Anlagevermögens eine Investitions-
höhte Absetzungen nach Absatz 2 in Anspruch zulage erhalten. Die Investitionszulage be-
genommen werden, sind erhöhte Absetzungen trägt 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder
nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes nicht Herstellungskosten der im Kalenderjahr an-
zulässig." geschafften oder hergestellten Wirtschafts-
güter. Sie erhöht sich für abnutzbare beweg-
liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
3. § 16 wird wie folgt geändert:
1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zehn des verarbeitenden Gewerbes - ausge-
vom Hundert" durch die Worte „zwölf vom nommen Baugewerbe - unmittelbar oder
Hundert" ersetzt. mittelbar der Fertigung dienen, auf 20
vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
b) In Absatz 2 Satz 1 erhalten die Nummern 1 stellungskosten; für nach dem 30. Juni
und 2 die folgende Fassung: 1968 und vor dem 1. Januar 1971 ange-
„ 1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben schaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
werden, tritt an die Stelle des Satzes von 20 vom
Hundert ein Satz von 25 vom Hundert;
2. nach den vertraglichen Vereinbarungen
eine Laufzeit von mindestens acht Jahren 2. die ausschließlich der Forschung und Ent-
haben und frühestens vom Ende des vier- wicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2
ten Jahres an jährlich mit höchstens Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuer-
einem Fünftel des Darlehnsbetrags zu- gesetzes dienen, auf 30 vom Hundert der
rückzuzahlen sind und". Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Wird der Gewinn nach einem vom Kalender-
c) In Absatz 3 wird hinter Satz 2 der folgende
jahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,
Satz eingefügt:
so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs das
„Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr endet."
(West) steht der Umbau, die Erweiterung, die
Modernisierung oder die Instandsetzung b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
eines Gebäudes in Berlin (West) gleich." aa) In Satz 1 werden die Worte „durch Be-
scheid" durch die Worte „durch schrift-
4. § 17 wird wie folgt geändert: lichen Bescheid" ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
a) In Absatz 3 erhält Satz 1 die folgende Fas-
sung: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Voraussetzung für die Steuerermäßigungen aa) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz
nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Dar- eingefügt:
lehen an einen Bauherrn gegeben werden „Das Finanzamt fordert den Betrag durch
und von diesem unverzüglich und unmittel- schriftlichen Bescheid zurück."
bar
bb) Im letzten Satz werden die Worte „nach
1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finan- § 5 Abs. 1" durch die Worte „nach § 5"
zierung des Baues von Wohnungen im ersetzt.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
d) Die Absli l.ze 7 und 8 erhalten die folgende aus der Einkommensteuertabelle und
Fassung: der J ahreslohnsteuertabelle abgeleitete
,,(7) Die Vorschriften des Ersten und Zwei- Tabellen aufzustellen und bekanntzu-
ten Teils der Reichsabgabenordnung, des machen. Bei der Aufstellung der abge-
Steueranpassungsgesetzes und des Steuer- leiteten Tabellen sind die gleichen Ab-
säumnisgesetzes sind entsprechend anzuwen- rundungen vorzunehmen wie bei der
den. Der Anspruch auf Rückzahlung der In- Aufstellung der Ausgangstabellen. Für
vestitionszulage verjährt in fünf Jahren. Ge- die Aufstellung und Bekanntmachung von
gen di,e Bescheide nach den Absätzen 4 und 5 Lohnsteuertabellen für monatliche, wö-
ist der Einspruch gegeben. chentliche und tägliche Lohnzahlungen
sind die für die allgemeinen Lohnsteuer-
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten tabellen maßgebenden Vorschriften an-
über die auf Grund dieses Artikels ergehen- zuwenden."
den Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
der Finanzrechtsweg gegeben."
9. § 31 wird durch den folgenden Abschnitt III er-
setzt:
6. Artikel IV wird gestrichen.
„Abschnitt III
1. § 29 wird wie folgt geändert: Anwendungsbereich
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende § 31
Fassung:
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
,,(1) Die Vorschriften des Ersten und Zwei- ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
ten Teils der Reichsabgabenordnung und des deres bestimmt· ist, erstmals für den Veranla-
Steueranpassungsgesetzes sind entsprechend gungszeitraum _1968 anzuwenden.
anzuwenden, soweit in den folgenden Ab-
sätzen nicht etwas anderes vorgeschrieben (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind auf
ist. Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1967 ausgeführt werden.
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen,
daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber (3) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 sind
die Lohnsteuer abzuführen hat, die Zuiage erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 an-
durch schriftlichen Bescheid festsetzt. Der An- zuwenden.
trag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach dem Ende des Zeitraums, für den die (4) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals für
Zulage nach § 28 Abs. 4 Satz 2 auszuzahlen das Kalenderjahr 1968 anzuwenden."
ist, zu stellen; die Frist kann auf Antrag ver-
längert werden. Das Finanzamt fordert zu 10. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV.
Unrecht ausgezahlte Zulagen durch schrift-
lichen Bescheid zurück, wenn es feststellt,
daß die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zulagen nicht vorgelegen haben. Der Artikel 2
Rückforderungsanspruch entsteht mit der Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Auszahlung der Zulage. Er verjährt in fünf tigt, den Wortlaut des Berlinhilfegesetzes unter Be-
Jahren. Gegen die Bescheide nach den rücksichtigung der bisher zu diesem Gesetz ergan-
Sätzen 1 und 3 ist der Einspruch gegeben. 11
genen Änderungen mit neuem Datum und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
,, (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
über die auf Grund dieses Artikels ergehen-
den Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
der Finanzrechtsweg gegeben. 11
Artikel 3
Begünstiger Personenkreis
8. Artikel VII wird wie folgt geändert:
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
a) Die Dberschrift erhält die folgende Fassung: in Berlin
,,Ermächtigungsvorschriften 11
• (1) § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß in
b) § 30 wird wie folgt geändert: Satz 1 die Zahl „9 000" durch die Zahl „12 000" und
aa) Die Dberschrift wird gestrichen. in den Sätzen 2 und 3 die Zahl „2 400" jeweils durch
die Zahl „3 600" ersetzt wird.
bb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
,, (2) Der Bundesminister der Finanzen (2) Soweit in anderen Vorschriften des Zweiten
wird ermächtigt, zur Berechnung der nach Wohnungsbaugesetzes, des Gesetzes zur Sicherung
den §§ 21, 22, 26 und 27 zu ermäßigen- der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen und
den Einkommensteuer und Lohnsteuer in sonstigen Rechtsvorschriften auf § 25 des Zweiten
Nr. 49 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 837
Wohnungsbi.lur1eselzes verwiesen ist, sind diese Artikel 4
Vorschriften im Lcrnd Berlin insoweit unter Berück- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
sichtigung des Absatzes 1 anzuwenden. und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
(3) Bescheinigungen über die Wohnberechtigung vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Land Berlin.
gelten, soweit sie im Land Berlin unter Berücksich-
tigung der Absätze 1 und 2 ausgestellt sind, abwei-
chend von § 5 Abs. 4 des Gesc~tzes zur Sicherung der Artikel 5
Zweckbestimmung von Sozialwohnungen nur im Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Land Berlin. dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derJiche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Rindfleisch
(Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse sowie Rindfleisch)
Vom 19. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
§ 1
und der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Dberwachung erforderlichen Vorschriften zu erlas-
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- sen, um sicherzustellen, daß
nen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
1. Subventionen und Vergünstigungen, die nach
Milch und Milcherzeugnisse sowie für Rindfleisch
(gemeinsame Marktorganisationen), soweit Erzeug- Verordnungen des Rates oder der Kommission
nisse den Regelungen dieser Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaften gewährt wer-
unterliegen. den, nicht zu Unrecht in Anspruch genommen
werden
§ 2 und
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach den 2. Verpflichtungen, die nach Verordnungen des
gemeinsamen Marktorganisationen ist die Einfuhr- Rates oder der Kommission auferlegt werden,
oder Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirt- erfüllt werden.
schaftsgesetz. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden insbesondere Meldepflichten, Buchführungspflich-
die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und ten, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung der Ein-
die dazu ergangenen Rechtsvorschriften Anwen- sichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unter-
dung, soweit sich nicht aus Verordnungen im Rah- lagen und zur Duldung von Besichtigungen der
men der gemeinsamen Marktorganisationen etwas Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie eine amt-
anderes ergibt oder dieses Gesetz oder die auf liche Dberwachung der zweck- und fristgerechten
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- Verwendung vorschreiben.
gen nicht etwas anderes bestimmen.
§ 6
§ 3 (1) Wer eine Subvention oder Vergünstigung in
(1) Ist die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr- Anspruch nimmt, hat ohne Entschädigung in dem
lizenz von der Stellung einer Kaution abhängig, so notwendigen Umfang die Entnahmen von Mustern
ist die Kaution durch Hinterlegung einer Geld- und Proben zu dulden.
summe zugunsten oder durch Bankbürgschaft (2) Für Warenuntersuchungen, die bei der Ge-
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu lei- währung von Ausfuhrerstattungen und von Berichti-
sten. Die Kaution wird von der zuständigen Markt- gungsbeträgen bei der Einfuhr durchzuführen sind,
ordnungsstelle (§ 12) verwaltet. werden Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben.
(2) Die Entscheidung über den Verfall der Kau- Kostenschuldner ist der Erstattungsberechtigte oder
tion trifft die zuständige Marktordnungsstelle. Die der hinsichtlich des Berichtigungsbetrages Berech-
Kaution verfällf zugunsten der Bundesrepublik tigte. Er hat auch die Kosten der Verpackung und
Deutschland. Versendung der Proben zu tragen.
(3) Für Warenuntersuchungen, die von Anstalten
§ 4
der Bundeszollverwaltung durchgeführt werden, be-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft messen sich die Gebühren nach dem Gebührentarif
und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im für Untersuchungen in der jeweils geltenden Fas-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- sung der Anlage zu § 22 der Gebührenordnung für
schaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmono-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor- polverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichsministerial-
schriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die blatt S. 1268), zuletzt geändert durch die Verord-
Höhe und das Verfahren bei Ausfuhrerstattungen nung zur Änderung der genannten Gebührenord-
und bei der Gewährung von Berichtigungsbeträgen nung vom 26. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 677).
im Falle der Einfuhr, soweit dies zur Durchführung Wird die Untersuchung für die Bundeszollverwal-
der gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich tung von einer anderen Untersuchungsstelle oder
ist. von einem öffentlich bestellten und vereidigten
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 839
SachvcrsU.indigcn c1usgeführl, so bemessen sich die dem Außenwirtschaftsgesetz getroffen werden;
Kosten nach der l Iöhc der dafür entstandenen Aus- die Rechtsverordnungen werden vom Bundes-
lagen. minister im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
(4) Die Koslcnschuld entstf~hl hinsichtlich der Ge- nister für Wirtschaft ohne Zustimmung des Bun-
bühren mit der Beendigung der Untersuchung, im desrates erlassen.
übrigen mit dem Anfall der Auslagen. Sie wird 2. Im übrigen kann der Bundesminister im Einver-
fällig mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides. nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
(5) Die Zolldienststelle setzt die Kosten durch durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Kostenbescheid fest, der folgende Angaben enthal- mung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen
ten muß: Maßnahmen treffen und hierbei insbesondere
1. die kostenerhebende Dienststelle, Vorschriften erlassen über eine Erhöhung oder
Ermäßigung von Abschöpfungen (§ 1 des Ab-
2. den Kostenschuldner,
schöpfungserhebungsgesetzes), über Mindest-
3. die Art der Untersuchung, preise, Verwendungsbeschränkungen und Ver-
4. den Kostenbetrag und seine Zusammensetzung pflichtungen des Einführers, die einzuführenden
nach Gebühren und Auslagen, Erzeugnisse der zuständigen Marktordnungsstelle
5. die Zahlungsaufforderung. zur Ubernahme zu überlassen. Für die Mitwir-
kung des Bundestages und des Bundesrates bei
Der Bescheid hat eine Belehrung über den zulässi-
den Rechtsverordnungen gilt § 27 Abs. 2 des
gen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechts-
Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend.
behelf einzulegen ist, und die Fristen zu enthalten;
§ 237 der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß.
Der Bescheid ist zuzustellen; § 17 des Verwaltungs- § 9
zustellungsgesetzes gilt sinngemäß. (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
(6) Auf die Erhebung, Erstattung, Stundung, Nie- Ausfuhrerstattungen und Berichtigungsbeträge bei
derschlagung und Beitreibung finden die für der Einfuhr ist der Finanzrechtsweg gegeben. An
Steuern geltenden Vorschriften der Reichsabgaben- die Stelle des Finanzamtes tritt dabei im Falle, daß
ordnung sinngemäß Anwendung. der Erstattungssatz in der Ausfuhrlizenz oder in der
Erstattungszusage festgesetzt ist, die zuständige
(7) Der Kostenanspruch verjährt in einem Jahr;
Marktordnungsstelle. Für das außergerichtliche Vor-
die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der
verfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 bis 259
Anspruch entstanden ist. Die §§ 146 bis 148 der
der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe sinn-
Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß.
gemäß, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der
Einspruch gegeben ist und an Stelle des Finanz-
§ 7 amt,es die zuständige Marktordnungsstelle tritt.
(1) Interventionsstelle ist die zuständige Markt- (2) Ist der in einem Erstattungsbescheid zugrunde
ordnungsstelle. Der Bundesminister kann durch gelegte Erstattungssatz in einem Verfahren nach
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Absatz 1 geändert worden, so wird der Erstattungs-
Bundesrates bedarf, für andere Interventionsmaß- bescheid von Amts wegen durch einen neuen Be-
nahmen als die Ubernahme von Erzeugnissen und scheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabga-
die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lager- benordnung gilt sinngemäß.
haltung das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft (Bundesamt) als für die Durchführung zu- (3) Liegen der Festsetzung von Ausfuhrerstat-
ständige Stelle bestimmen. tungsbeträgen Entscheidungen zugrunde, die in der
Ausfuhrlizenz oder der Erstattungszusage getroffen
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung sind, so kann die Festsetzung des Erstattungsbetra-
des Bundesministers die zur Durchführung der In- ges in dem Erstattungsbescheid nicht mit der Be-
tervention durch Ubernahme von Erzeugnissen er- gründung angefochten werden, daß die in der Aus-
forderlichen Richtlinien bekannt. fuhrlizenz oder Erstattungszusage getroffene Ent-
scheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
§ 8 nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des
Für Maßnahmen, die im Rahmen der gemein- Erstattungssatzes in der Ausfuhrlizenz oder der Er-
samen Marktorganisationen bei Marktstörungen stattungszusage erhoben werden.
oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind,
gelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder § 10
der Kommission unmittelbar getroffen werden, die (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
folgenden Vorschriften: stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
1. Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes zu- erlassen, soweit dies zur Durchführung von Ver-
lässigen Maßnahmen können auch zur Wahrung ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Ra-
der durch die gemeinsamen Marktorganisationen tes oder der Kommission erforderlich ist, die im
geschützten Belange getroffen werden. Die Maß- Rahmen der Grundsätze der gemeinsamen Markt-
nahmen können im Genehmigungsverfahren nach organisationen ergehen, und soweit diese Verord-
dem Außenwirtschaftsgesetz, insbesondere durch nungen, Richtlinien und Entscheidungen nicht auf
die Aussetzung der Erteilung von Lizenzen oder Grund der Ermächtigungen der §§ 4, 5 und 8 durch-
erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung nach geführt werden können.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse Rates oder der Kommission oder auf Grund einer
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim- zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister Rechtsverordnung zu Unrecht gewährt werden;
übertragen.
2. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-
§ 11 licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
(1) Für die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstat- einen anderen eine Genehmigung oder Beschei-
tung ist die zuständige Marktordnungsstelle, für die nigung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-
Gewährung der Ausfuhrerstattung und des Berichti- führung der gemeinsamen Marktorganisationen
gungsbetrages bei der Einfuhr ist die Bundesfinanz- vom Rat oder der Kommission erlassenen Ver-
verwaltung zuständig. ordnung oder nach einer zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforder-
(2) In Rechtsverordnungen nach den §§ 5, 8 lich ist;
und 10 kann die zuständige Marktordnungsstelle
oder das Bundesamt als für die Durchführung zu- 3. entgegen einer der in Nummer 2 bezeichneten
ständige Stelle bestimmt werden. Rechtsvorschriften einer Meldepflicht zuwider-
handelt oder entgegen § 21 dieses Gesetzes in
(3) Der Bundesminister kann durch Rechtsver- Verbindung mit § 44 des Außenwirtschaftsgeset-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates zes eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollstän-
bedarf, die zuständige Marktordnungsstelle oder dig oder nicht fristgemäß erteilt, Geschäftsunter-
das Bundesamt als zuständige Stelle bestimmen für lagen nicht, nicht vollständig oder nicht frist-
die Durchführung von Verordnungen des Rates oder gemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen
der Kommission oder von Maßnahmen, die auf Ver- verweigert oder
ordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des
Rates oder der Kommission beruhen. 4. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsge-
setzes) von Umständen, die nach den gemein-
samen Marktorganisationen, nach diesem Gesetz
§ 12 oder nach einer zur Durchführung dieses Geset-
Zuständige Marktordnungsstelle im Sinne dieses zes erlassenen Rechtsverordnung erheblich sind,
Gesetzes ist dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher
oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Auf-
t. für die gemeinsame Marktorganisation für Milch bewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht-
und Milcherzeugnisse die lichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht
Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheim-
und licht.
2. für die gemeinsame Marktorganisation für Rind- (2) Eine Ordnungswidrigkeit
fleisch die 1. nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 kann mit einer Geld-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
Fleisch und Fleischerzeugnisse.
2. nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark
§ 13 geahndet werden.
Soweit der Rat oder die Kommission im Rahmen
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und § 15
Milcherzeugnisse Einfuhrverbote für die Einfuhr (1) Die Bußgeldvorschriften des § 14 gelten auch
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) von für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-
Butter erlassen und nichts anderes bestimmen, fer- gan einer juristischen Person, als Mitglied eines
tigt die Zollstelle Butter zur Einfuhr nur ab, wenn solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
eine Bescheinigung der zuständigen Marktordnungs- schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
stelle vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
Voraussetzungen des Einfuhrverbotes nicht vor- gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
liegen. Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam
ist.
§ 14
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
t. vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder un- Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
vollständige Angaben tatsächlicher Art über eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-
a) die Beschaffenheit, Zusammensetzung oder lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung
Menge einer Ware Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz oder die
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
oder
auferlegen.
b) den Ursprung oder das Bestimmungsland
einer Ware § 16
macht oder benutzt und dadurch wenigstens (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
leichtfertig bewirkt, daß Subventionen oder Ver- in § 14 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann
günstigungen auf Grund von Verordnungen des gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens
Nr. 49-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 841
oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder § 23
ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung be- Sollen Waren, für welche die Erhebung eines Be-
rufenen Organs einer juristischen Person oder einen richtigungsbetrages vorgesehen ist, ausgeführt wer-
vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso- den, so sind sie der zuständigen Zollstelle zu gestel-
nenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt len. Zur Gestellung ist verpflichtet, wer die Waren
werden, wenn sie vorsützlich oder fahrlässig ihre ausführen will. Die Waren sind mit den maßgeben-
Aufsichtspflicht verletzt haben und derVerstoß hier- den Merkmalen und Umständen sowie unter Angabe
auf beruht. der Zolltarifstelle, zu der sie gehören, anzumelden.
(2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Aus-
Aufsichtspflichtverletzung nach dem Höchstmaß der fuhr zu beantragen.
für den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-
lässiger Aufsichtspf1ichtverletzung beträgt sie bis § 24
zur Hälfte dieses Höchstmaßes. Bei der Erhebung des Berichtigungsbetrages wer-
den die Vorschriften angewendet, die in dem Zeit-
§ 17 punkt gelten, in dem der Antrag zur Abfertigung zur
(1) Begeht jemand clls Mitglied des zur gesetz- Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist.
lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge- § 25
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
Ordnungswidrigkeit nach § 14 oder § 16, so kann (1) Ist ein Berichtigungsbetrag zu erheben, so
auch gegen die juristische Person oder die Personen- wird die berechnete Abgabe von dem Antragsteller
handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe als Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Aus-
dieser Vorschriften festgesetzt werden. fuhrabgabe bescheid). Mit der Bekanntgabe des Be-
scheides entsteht die Abgabeschuld in der Höhe,
(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die sich aus den in § 1 bezeichneten Vorschriften er-
gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person gibt. Sie ist sofort fällig. Wird die Ware nicht aus-
oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord- geführt und der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr
nungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn, binnen einer Woche nach Entstehung der Abgabe-
den sie aus den Ordnungswidrigkeiten gezogen hat. schuld zurückgenommen, so ist die Abgabeschuld zu
erlassen, eine zu ihrer Tilgung bereits gezahlte Ab-
§ 18
gabe zu erstatten.
Die , Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im (2) Die Zollstelle überläßt die Ware dem Antrag-
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. steller zur Ausfuhr, sobald die Abgabe gezahlt ist.
§ 19
§ 26
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
keit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden. Waren, die ausgeführt werden sollen, können von
Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirt- den Zollbediensteten jederzeit darauf geprüft wer-
schaftsgesetzes über die Voraussetzungen der Ein- den, ob für sie ein Berichtigungsbetrag zu entrich-
ziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und ten ist. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und son-
die Entschädigung entsprechend. stige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob
sie solche Waren enthalten. Wer die Ware beför-
§ 20 dert, hat dabei selbst oder durch andere auf seine
Kosten die erforderliche Hilfe zu leisten.
Die §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirt-
schaftsgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-
gabe, daß die Rechtsverordnung des Bundesministers § 27
der Finanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der (1) Werden Waren, für die ein Berichtigungsbe-
Zustimmung des Bundesrates bedarf. trag zu entrichten ist, ohne Abfertigung nach diesem
Gesetz ausgeführt, so entsteht damit eine Abgabe-
§ 21 schuld. Maßgebend für die Menge, die Beschaffen-
§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die heit und den Wert der Waren sowie für die Anwen-
Verwaltungsbehörde und die zuständige Markt- dung der für die Erhebung der Abgabe geltenden
ordnungsstelle auch, soweit dies erforderlich ist, um Vorschriften ist der Zeitpunkt der Ausfuhr.
die Einhaltung der im Rahmen der gemeinsamen (2) Abgabeschuldner ist, wer die Waren ausführt
Marktorganisationen vom Rat oder der Kommission oder ausführen läßt.
erlassenen Verordnungen, dieses Gesetzes und der
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts- (3) Die Abgabeschuld ist sofort fällig. Zahlungs-
verordnungen zu überwachen. aufschub wird nicht gewährt.
§ 22 § 28
Der Berichtigungsbetrag bei der Ausfuhr ist eine Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 22 bis 27
Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. Für die nichts anderes ergibt, finden auf den Berichtigungs-
Erhebung des Berichtigungsbetrages ist die Bundes- betrag bei der Ausfuhr die für Zölle geltenden
finanzverwaltung zuständig. Vorschriften entsprechende Anwendung.
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 29 § 30
Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Landwirtschaft: und Forsten 2.ur Durchführung der vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Vorschriften der §§ 22 bis 28 durch Rechtsverord- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
bedarf, nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. die in diesen Vorschriften enthaltenen Begriffe § 31
erläutern,
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 14
2. die sich aus diesen Vorschriften ergebenden bis 19 mit der Errichtung der in § 1 bezeichneten ge-
Pflichten der Betroffenen näher bestimmen, meinsamen Marktorganisationen in Kraft. Der Bun-
3. das Verfahren bei der Erfassung und bei der zoll- desminister gibt diesen Zeitpunkt im Bundesgesetz-
amtlichen Behandlung von Waren, für die ein blatt bekannt. Die §§ 14 bis 19 treten am Tage nach
Berichtigungsbetrag zu erheben ist, näher regeln der Verkündung in Kraft.
und dabei den Beteiligten die erforderlichen An- (2) Die §§ 15 bis 18 und § 19 Satz 2 treten am
meldungs- und Buchführungspflichten auferlegen. 30. September 1968 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 49 - Tau der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 843
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(4. BesÄndG)
Vom 19. Juli 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) In den Anlagen A und B zu Artikel IX § 1
schlossen: Abs. 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
Artikel I schriften werden die ruhegehaltfähigen Zulagen wie
Die Sätze des Grundgehalts, der Amtszulagen und folgt erhöht:
der Stellenzulagen in den Anlagen I und IV des 14,10 DM auf 14,70 DM,
Bundesbesoldungsgesetzes werden um vier vom 54,10 DM auf 56,30 DM,
Hundert erhöht und durch die Sätze in der Anlage 1
. 57,40 DM auf 59,70 DM,
dieses Gesetzes ersetzt.
58,60 DM auf 61,00 DM,
Artikel II 72,50 DM auf 75,40 DM,
79,00 DM auf 82,20 DM,
§ 1
110,40 DM auf 114,90 DM,
(1) An die Stelle der Sätze der Grundgehälter,
125,50 DM auf 130,60 DM.
die den Versorgungsbezügen der unter § 48 a des
Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs- (3) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen
empfänger nach § 4 des Ersten Besoldungsneurege- Zulagen nach den Besoldungsordnungen und nach
lungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, die
S. 629) am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Ge- den Versorgungsbezügen am Tage vor dem Inkraft-
setzes zugrunde liegen, treten vom 1. Juli 1968 an treten dieses Gesetzes zugrunde liegen, treten die
die Sätze in der Anlage l dieses Gesetzes. Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes. Den Versor-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungs- gungsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für
bezüge, auf die ein Anspruch in der Zeit vom das zu berücksichtigende Amt in den Besoldungs-
1. April 1957 bis zum Tage vor dem Inkrafttreten ordnungen nicht m=hr vorgesehen sind, werden um
dieses Gesetzes entstanden ist, wenn den Bezügen vier vom Hundert erhöht.
ein Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt. § 3
(3) Die Grundgehälter, die den Versorgungs- In der Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des
bezügen der unter § 48 b des Bundesbesoldungs- Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
gesetzes fallenden Versorgungsempfänger nach Ar- und besoldungsrechtlicher Vorschriften werden die
tikel IX § 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung Uberschriften durch folgende Uberschriften ersetzt:
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I ,,1. Richter und Staatsanwälte",
S. 1007) ab 1. Januar 1967 zugrunde liegen, werden ,, II. Lehrer",
um vier vom Hundert erhöht. ,,III. Polizeivollzugsbeamte".
(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden u:rh vier
§ 4
vom Hundert erhöht.
(1) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-
§ 2
bezügen ein Grundgehalt nach einer Besoldungs-
(1) Die ruhegehaltfähi.9en Stellenzulagen in der ordnung des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde
Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes werden liegt, erhalten Versorgung aus der Besoldungs-
wie folgt erhöht: gruppe 3, 6, 10 oder 14 der Besoldungsordnung A
35,70 DM auf 37,20 DM, des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der Beamte
42,20 DM auf 43,90 DM,
sich bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Amt
der Besoldungsgruppen 1, 2, 5, 9 oder 13 der Be-
79,00 DM auf 82,20 DM. soldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage VII befunden hat oder im Wege der Regelüberleitung
Fußnote 1 werden um vier vom Hundert erhöht. ohne Stufenbegrenzung in eine dieser Besoldungs-
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
gruppen übergeleitet worden ist, das innegehabte Hundertsatz des Satzes 1 erhalten, wenn das zu be-
Amt das Eingangsamt der Laufbahn des Beamten rücksichtigende Amt (Dienstgrad) bis zum Ende des
war und er seit der Anstellung in der Laufbahn Jahres 1958 nach dem Besoldungsrecht des Bundes
des einfachen Dienstes eines Dienstzeit von einem oder der Mehrzahl der Länder höher als nach den
Jahr, Regelüberleitungen bewertet worden ist.
des mittleren Dienstes eine Dienstzeit von zwei (2) Bei den weiblichen Lehrkräften, deren Grund-
Jahren, gehalt und Stellenzulagen bei Eintritt des Versor-
des gehobenen Dienstes eine Dienstzeit von drei gungsfalles um zehn vom Hundert gekürzt waren,
Jahren, entfällt diese Kürzung.
des höheren Dienstes eine Dienstzeit von fünf Jah- (3) An die Stelle der Tarifklasse III des Orts-
ren zuschlags tritt die Tarifklasse II, wenn den Versor-
gungsbezügen ein Grundgehalt einer Besoldungs-
in diesem Amt zurückgelegt hat. Satz 1 gilt auch für gruppe der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
Aufstiegsbeamte und Beamte einer Einheitslauf- im Sinne der allgemeinen Verwaltung zugrunde
bahn; an die Stelle des Zeitpunktes der Anstellung liegt, an die Stelle der Tarifklasse II die Tarif-
tritt der Zeitpunkt des Aufstiegs in die höhere Lauf- klasse I b, wenn den Versorgungsbezügen ein
bahn. Satz 1 gilt ferner für Versorgungsempfänger, Grundgehalt einer Besoldungsgruppe der Laufbahn-
deren Versorgungsbezüge nach einem Grundgehalt gruppe des höheren Dienstes im Sinne der all-
der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung A gemeinen Verwaltung zugrunde liegt.
des Bundesbesoldungsgesetzes bemessen sind, wenn
das innegehabte Amt nicht das Eingangsamt der
Laufbahn des Beamten war oder der Versorgungs- § 6
empfänger im Wege der Sonderüberleitung in diese (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden
Besoldungsgruppe übergeleitet worden ist, sowie bei den unter § 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes
für Versorgungsempfänger, deren Versorgungs- fallenden Versorgungsempfängern
bezüge nach einem Grundgehalt bemessen sind, das
der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
höher als das der Besoldungsgruppe des Eingangs-
mindestens nach der Besoldungsgruppe 3,
amtes ist.
der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
(2) Bei der Uberleitung ist das Besoldungs-
mindestens nach der Besoldungsgruppe 6,
dienstalter, nach dem sich das Grundgehalt der bis-
herigen Besoldungsgruppe berechnet, auch für das der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe maß- mindestens nach der Besoldungsgruppe 10,
gebend. Liegt den Versorgungsbezügen ein nach der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
§ 48 a Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mindestens nach der Besoldungsgruppe 14
ermitteltes Grundgehalt zugrunde, so ist das Besol-
dungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungs-
Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von gesetzes bemessen, wenn der Beamte seit der An-
Amts wegen festzusetzen; ist das sich hiernach er- stellung in der Laufbahn
gebende Grundgehalt niedriger als das bisherige des einfachen Dienstes eine Dienstzeit von einem
Grundgehalt (einschließlich der ruhegehaltfähigen Jahr,
Zulagen), so werden die Versorgungsbezüge um
des mittleren Dienstes eine Dienstzeit von zwei
eine Ausgleichszulage erhöht, die sich aus der
Jahren,
Zugrundelegung des Unterschiedes zwischen den
Grundgehältern ergibt. des gehobenen Dienstes eine Dienstzeit von drei
Jahren oder
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Empfänger
von Ubergangsgebührnissen keine Anwendung. des höheren Dienstes eine Dienstzeit von fünf Jah-
ren
§ 5 in einem Amt seiner Laufbahn zurückgelegt hat; die
(1) Die Grundgehälter, die sich für die unter Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe bestimmt sich in
§ 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Ver- der Regel nach der Besoldungsgruppe des Amtes, in
sorgungsempfänger nach § 1 Abs. 3 dieses Artikels dem der Beamte zuerst angestellt worden ist. Satz 1
ergeben, werden um acht vom Hundert erhöht, gilt auch für Aufstiegsbeamte und Beamte einer
wenn der Beamte bei Eintritt des Versorgungsfalles Einheitslaufbahn; an die Stelle des Zeitpunktes der
das Amt eines Lehrers an einer allgemeinbildenden, Anstellung tritt der Zeitpunkt des Aufstiegs in die
einer berufsbildenden Schule oder einer Fachschule höhere Laufbahn.
der früheren Wehrmacht oder des stellvertretenden (2) Das Grundgehalt bemißt sich nach der Dienst-
Leiters oder des Leiters einer dieser Schulen in altersstufe, die zur Endstufe den gleichen Abstand
einer Besoldungsgruppe unterhalb des höheren wie die Dienstaltersstufe in der bisherigen Besol-
Dienstes im Sinne der allgemeinen Verwaltung dungsgruppe hat.
innegehabt hat. Der Bundesminister des Innern
§ 7
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-
stimmen, daß Versorgungsempfänger, die unter Auf Versorgungsempfänger, die unter die §§ 5 a
§ 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, eine und Sb des Gesetzes zur Einführung von Beamten-
Erhöhung nach den Grundsätzen und bis zu dem recht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959
Nr. 49-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 845
(Bundesgeselzbl. I S. 332) in der Fassung der Arti- (2) In § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
kels VI des DriLl.en Gesetzes zur Änderung beamten- gesetzes werden die Worte „einhundertundvier"
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften und „vierundachtzig" ersetzt durch die Worte „ein-
fallen, finden die § § 1 bis 6 dieses Artikels vom hundertundneun" und „achtundachtzig".
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an sinngemäß An-
wendung.
§ 8
Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2 Artikel IV
des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Gesetzes· zur Einführung von Beamtenrecht des des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Bundes im Saarlcmd in der Fussung des Artikels VI 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften ver-
mindern sich um den Betrag, um den sich nach die-
sem Gesetz das Grundgehcilt (einschließlich der
ruhegehaltfähigen Zulugen) erhöht. Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Artikel III 1968 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes vor-
schreibt.
(1) Die Ortszuschlagstabelle (Anlage II des Bun-
desbesoldungsgesetzes) wird durch die Tabelle in (2) Artikel II §§ 3 bis 6 treten am 1. Oktober 1968
der Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Anlage 1 Grundgehaltssätze 00
~
in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes ~
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe Dienst-
zuschlag
dungs- Tarif- alters-
gruppe klasse zulage
1 1
2
1
3 1
4 1
5 1
6 1
7
1
8 1
9 1
10 1
11 1
12 1
13 1
14 15
1
1 1
Besoldungsordnung A
i
1
1 383,20 401,40 419,60 437,80 456,00 474,20 492,40 510,60 528,80 - - - - - - 18,20
2 405,00 424,00 443,00 462,00 481,00 500,00 519,00 538,00 557,00 576,00 - - - - - 19,00
3 440,00 459,00 478,00 497,00 516,00 535,00 554,00 573,00 592,00 611,00 - - - - - 19,00
4 469,80 489,60 509,40 529,20 549,00 568,80 588,60 608,40 628,20 648,00 - - - - - 19,80
5 III 486,50 506,60 526,70 546,80 566,90 587,00 607,10 627,20 647,30 667,40 687,50 - - - - 20,10
6 520,10 544,70 569,30 593,90 618,50 643,10 667,70 692,30 716,90 741,50 766,10 - - - - 24,60
7 584,60 609,20 633,80 658,40 683,00 707,60 732,20 756,80 781,40 806,00 830,60 855,20 879,80 - - 24,60 V--
::::
;::l
8 610,30 639,50 668,70 697,90 727,10 756,30 785,50 814,70 843,90 873,10 902,30 931,50 960,70 - - 29,20 0..
ro
[/l
c.q
9 694,00 724,30 754,60 784,90 815,20 845,50 875,80 906,10 936,40 966,70 997,00 1027,30 1057,60 - - 30,30 (';)
[/l
10 767,50 809,10 850,70 892,30 933,90 · 975,50 1017,10 1058,70 1100,30 1141,90 1183,50 1225,10 1266,70 - - 41,60 ~
II N
11 923,40 965,90 1008,40 1050,90 1093,40 1135,90 1178,40 1220,90 1263,40 1305,90 1348,40 1390,90 1433,40 1475,90 - 42,50 u
12 1004,30 1052,00 1099,70 1147,40 1195,10 1242,80 1290,50 1338,20 1385,90 1433,6,0 1481,30 1529,00 1576,70 1624,40 - 47,70 §:
:+
c.....
13 1125,00 1172,70 1220,40 1268,10 1315,80 1363,50 1411,20 1458,90 1506,60 1554,30 1602,00 1649,70 1697,40 1745,10 - 47,70 Ol
i:T
...,
14
Ib
1156,20 1222,50 1288,80 1355,10 1421,40 1487,70 1554,00 1620,30 1686,60 1752,90 1819,20 1885,50 1951,80 2018,10 - 66,30 c.q
Ol
15 1310,10 1382,50 1454,90 1527,30 1599,70 1672,10 1744,50 1816,90 1889,30 1961,70 2034,10 2106,50 2178,90 2251,30 2323,70 72,40 l:i
c.q
16 1478,40 1560,10 1641,80 1723,50 1805,20 1886,90 1968,60 2050,30 2132,00 2213,70 2295,40 2377,10 2458,80 2540,50 2622,20 81,70 ......
CC
O"l
~
Besoldungsordnung B Amtszulagen Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen ;;3
in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes :::..:
1 2323,70
1
Ib 1
Besoldungsgruppe A 5, Fußnote 2: 26,- Besoldungsgruppl A 2, Fußnote 1: 35,-
2 1 1 2765,70
Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 1: 30,50 Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 1 : 31,20
Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 2: 36,40 Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 31,20
3 2909,20 Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 156,-
4 3120,70
5 3324,30 Ruhegehaltfähige Zulagen
6 3534,70 Ruhegehaltfähige Stellenzulagen in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes
7 3738,20 in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage IV Nr. 1 Fußnote 1: 82,20
8 Ia 3950,80
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1: 30,50 Anlage IV Nr. 1 Fußnote 2: 43,90
9 4570,50
Besoldungsgruppe A 9, Fußnote 2: 61,- Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3: 37,20
10 4986,10
Besoldungsgruppe A 10, Fußnote 1: 61,-
11 5505,80
Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 83,20
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 131,10
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 2: 156,-
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 841
Anlage 2
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem
Tarif- Zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2 kinder-
gehörende Orts- zuschlags-
klasse Besoldungsgruppen klasse berechtigten
Kind)
Monatsbeträge in DM
Ia B 3 bis B 11 s 300 371 402
A 254 319 349
Ib B 1 und B 2, s 232 302 333
A 13 bis A 16 A 194 256 286
II A 9 bis A 12 s 187 248 279
A 158 210 240
III A 1 bis A 8 s 153 213 244
A 128 180 210
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der
Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind
in Ortsklasse S um je 38 DM,
in Ortsklasse A um je 36 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder
in Ortsklasse S um je 49 DM,
in Ortsklasse A um je 47 DM.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Fünftes Gesetz
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Juli 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt,
sen: soweit der Beamte für das Kind einen gleich-
artigen Zuschlag mit der Versorgung von der
Erster Abschnitt zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Regelung des Zusammentreffens von deutschen richtung erhält."
Dienst- und Versorgungsbezügen mit einer
Versorgung aus der Verwendung bei einer 3. § 111 erhält folgenden Absatz 5:
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ,, (5) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
Einrichtung Dienstzeit steht ferner die im öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Artikel I Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit gleich; Ab-
satz 1 Nr. 6 findet keine Anwendung."
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- 4. In § 112 erhält die Nummer 1 folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts „ 1. ein Ruhestandsbeamter
vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird a) in einer seine Arbeitskraft voll bean-
wie folgt geändert: spruchenden entgeltlichen Beschäftigung
als Bundesbeamter, Berufssoldat oder be-
1. § 83 Abs. 4 wird gestrichen. rufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutz-
korps zurückgelegt hat, ohne einen
2. Nach § 83 wird folgender§ 83 a eingefügt: neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
,,§ 83a b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 111
(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung Abs. 5 zurückgelegt hat,".
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versor- 5. In § 116 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
gung, werden seine deutschen Diep.stbezüge um einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
2,14 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen öffentlichen Einrichtung" gestrichen.
oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr ge-
kürzt; dem Beamten verbleiben jedoch minde- 6. In § 124 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des
stens 40 v. H. seiner deutschen Dienstbezüge. § 160 Abs. 1 Nr. 2 und§ 160a" durch die Worte
,,der §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 160a und 160b" er-
Erhält der Beamte als Invaliditätspension die
Höchstversorgung aus seinem Amt bei der setzt.
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
7. § 160 Abs. 5 wird gestrichen.
richtung, werden die Dienstbezüge um 60 v. H.
gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der 8. Nach § 160 a wird folgender § 160 b eingefügt:
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
,,§ 160b
tung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaat- tung eine Versorgung, ruhen seine deutschen
lichen Einrichtung auszuüben, dort einen An- Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der
spruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi- einer Minderung des Vomhundertsatzes von
gung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder über-
als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat- staatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht.
lichen Dienst gerechnet. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditäts-
Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und pension die Höchstversorgung aus seinem Amt
ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Be- bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
amten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die
wird der Kürzungsbetrag nach den Dienstbe- von der zwischenstaatlichen oder überstaat-
zügen errechnet, die ihm bei einer Verwendung lichen· Einrichtung gewährte Versorgung nicht
im Inland zustehen würden. übersteigen. § 83 a Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 849
(2) Absatz 1 Salz 1 findet auch Anwendung, vom 24. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 313). wird
wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei wie folgt geändert:
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden folgende Worte ange-
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen fügt:
Einrichtung anstelle einer Versorgung einen
Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung ,,es sei denn, daß die Abfindung aus der Verwen-
aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-
nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte lichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt
den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzah- worden ist. 11
lung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge Artikel III
zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen über-
steigt, an den Bund abführt. Zahlt der Beamte Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-
mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Be- gesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das
trages an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:
hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die
Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Be- In§ 20 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „bis 160 a"
endigung der Entsendung oder der Berufung in durch die Worte „bis 160 b ersetzt.
II
das Beamtenverhältnis erfolgen.
(3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte Artikel IV
schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwi- Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-
schenstaatlichen oder überstaatlichen öffent- gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte
lichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zah- Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes voni
lungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat 6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie
die zwischenstaatliche oder überstaatliche Ein- folgt geändert:
richtung diesen durch Aufrechnung oder in an-
In § 30 Abs. 2 werden die Worte ,, § 83 Abs. 2
derer Form verringert, ist die Zahlung nach Ab-
und 4, §§ 84 durch die Worte ,,§ 83 Abs. 2,
11
satz 2 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages
§ § 83 a, 84 ersetzt.
11
zu leisten.
(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Artikel V
Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterblie-
benenbezüge von der zwischenstaatlichen oder Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre deut- der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bun-
schen Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, desgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das
der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:
findet entsprechende Anwendung.
1. § 20 erhält folgenden Absatz 4:
(5) Ein Kinderzuschlag nach § 156 Abs. 2
,, (4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffent-
wird nicht gewährt, soweit der Versorgungs-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
empfänger für das Kind einen gleichartigen Zu-
staatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit
schlag mit der Versorgung von der zwischen- 11
eines entsandten Soldaten gleich.
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung er-
hält. 2. Dem § 21 wird folgender Satz 2 angefügt:
(6) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 11
„Sie erhöht sich auch um die Zeit, die ein Soldat
im Ruhestand in einer Tätigkeit im Sinne des
9. § 165 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: § 65 Abs. 1 Nr. 5 zurückgelegt hat. 11
„3. den Bezug von Einkünften nach § 158 oder
§§ 160 bis 160b, die Witwe und Waise· auch 3. Nach§ 55a wird folgender§ 55b eingefügt:
die Verheiratung (§ 164 Abs. 1 Nr. 1), die ,,§ 55b
Witwe auch Ansprüche nach § 164 Abs. 3 (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der
Satz 1 zweiter Halbsatz. 11
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
10. In§ 166Nr.6werdendieWorte „160und 160a 11
tung eine Versorgung, ruhen seine deutschen
durch die Worte „ 160, 160 a und 160 b" ersetzt.
Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der
einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14
11. In § 186 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Wor- für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaat-
ten ,,§ 112 Nr. l die Worte „Buchstabe a ein-
II
11
lichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Die
gefügt. Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn
der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension
Artikel II die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes- richtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von
gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Dritte der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes richtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) ßei der Anwendung des Absatzes 1 wird ,, (2) §§ 20 und 69 Nr. 3 gelten entsprechend.
di(\ Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn,
ohne (\in Amt. bei einer zwischenstaatlichen oder daß die Abfindung aus einer Verwendung im
überstaat.lichen Einrichtung auszuüben, dort einen öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
Anspruch auf Verqütunq oder sonstige Entschädi- überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist."
gung hat und Ruhe~Jehaltsansprüche erwirbt, als
Zeit im zwischensl.dc1llichen oder überstaatlichen 7. In § 66 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
Diensl gerechnet. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
öffentlichen Einrichtung" gestrichen.
(3) Absatz l Satz l findet auch Anwendung,
wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei
Artikel VI
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Das Gesetz über das Zivilschutzkorps vom
Einrichlung anstelle einer Versorgung einen Ka- 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird wie
pitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus folgt geändert:
einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, In § 29 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,, § 83
wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den Abs. 2 und 4, §§ 84" p.urch die Worte ,,§ 83 Abs. 2,
Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung § § 83 a, 84" ersetzt.
der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüg-
lich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an Artikel VII
den Bund abführt. Zahlt der Soldat oder Soldat
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
im Ruhestand nur den auf ein oder mehrere
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an
den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich blatt I S. 750) wird wie folgt geändert:
dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß In § 77 Abs. 5 werden die Worte ,,§§ 158 bis 160,
innerhalb eines Jahres nach Beendigung der 162" durch die Worte ,,§§ 158 bis 160, 160b, 162"
Entsendung oder der Berufung in das Soldaten- ersetzt.
verhältnis erfolgen. Artikel VIII
(4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand Das Bundesministergesetz vom 17. Juni 1953 (Bun-
schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwi- desgesetzbl. I S. 407) wird wie folgt geändert:
schenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen
Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus 1. § 11 erhält folgenden Absatz 4:
dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen-
,,(4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes ein-
staatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen
schließlich der dazu ergangenen Ubergangsvor-
durch Aufrechnung oder in anderer Form ver-
ringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe schriften ist sinngemäß anzuwenden."
des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. 2. § 20 erhält folg_enden Absatz 4:
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines ,, (4) Für. ein ehemaliges Mitglied der Bundes-
Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinter- regierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 160 b
bliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der
oder überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre dazu ergangenen Ubergangsvorschriften sinnge-
deutschen Versorgungsbezüge in Höhe des Be-
mäß."
trages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1
nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Ab- Artikel IX
satz 3 findet entsprechende Anwendung. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Par-
(6) Ein Kinderzuschlag nach § 47 Abs. 2 wird lamentarischen Staatssekretäre vom 6. April 1967
nicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger (Bundesgesetzbl. I S. 396) wird wie folgt geändert:
für das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der Versorgung von der zwischenstaatlichen oder
,,§ 11 Abs. 4 und § 19 des Bundesministergesetzes
überstaatlichen Einrichtung erhält."
sind entsprechend anzuwenden."
4. § 60 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder Artikel X
§§ 55 bis 55 b, die Witwe und Waise auch Ubergangsvorschriften
die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Nr. 1), die
(1) Bei der Anwendung des § 83 a Abs. 1 und des
Witwe auch Ansprüche nach § 59 Abs. 3
§ 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie
Satz 1 zweiter Halbsatz."
des § 55 b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
5. In § 65 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende bleibt die Zeit, die ein Beamter, Soldat oder Versor-
durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder" hin- gungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
zugefügt und folgende Nummer 5 angefügt: im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren
,,5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat- außer Betracht.
lichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-
standen hat." (2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
handenen Versorgungsempfänger findet § 160 b
6. § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 55 b
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25; Juli 1968 851
Abs. 1 Salz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom tung erhält."
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als
Versorgung verbleiben. 2. § 85 Abs. 3 wird gestrichen.
(3) Hat ein Beamter, Soldat oder Versorgungs- 3. Nach § 85 a wird folgender§ 85 b eingefügt:
empfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ,,§ 85b
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver-
richtung anstelle einer Versorgung einen Kapital- wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
betrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Ver- staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine
sorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 sowie Versorgung, ruhen seine deutschen Versorgungs-
§ 160 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes und bezüge in Höhe des Betrages, der einer Minde-
§ 55 b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes An- rung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes
wendung. Der Lauf der in § 160b Abs. 2 Satz 4 im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
des Bundesbeamtengesetzes und § 55 b Abs. 3 vollendete Jahr entspricht. Die Versorgungs-
Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen bezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhe-
Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkraft- standsbeamte als Invaliditätspension die Höchst-
trelens dieses Gesetzes. versorgung aus seinem Amt bei der zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.
Der Ruhensbetrag darf die von der zwisdien-
Artikel XI
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-
§ 1
währte Versorgung nicht übersteigen. § 49 a
Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Beamtenrechtsrahmengeselz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung,
qesetzbl. I S. 1753), zuletzt ~Jeiindert durch das Ge- wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei
setz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts seinem Aussdieiden aus dem öffentlichen Dienst
vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
wie folgt geändert: Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen
Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung
1. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt: aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt
nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte
,,§ 49a
den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzah-
(l) Erhält ein Beamter aus der Verwendung lung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen über-
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versor- steigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der
gung, werden seine deutschen Dienstbezüge um Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein
2,14 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr gekürzt; Betrages an seinen Dienstherrn, findet Absatz 1
dem Beamten verbleiben jedoch mindestens Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwen-
40 v. H. seiner deutschen Dienstbezüge. Erhält dung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres
der Beamte als Invaliditätspension die Höchst- nach Beendigung der Entsendung oder der Beru-
versorgung aus seinem Amt bei der zwischen- fung in das Beamtenverhältnis erfolgen.
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte
werden die Dienstbezüge um 60 v. H. gekürzt.
schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischen-
Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen öffentlichen
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge- Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus
währte Versorgung nicht übersteigen.
dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen-
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird staatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen
die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt durch Aufrechnung oder in anderer Form ver-
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaat- ringert, ist die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe
lichen Einrichtung auszuüben, dort einen An- des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
spruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi-
(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen· eines
gung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als
Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebe-
Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
nenbezüge von der zwischenstaatlichen oder über-
Dienst gerechnet.
staatlichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der
Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach dem
ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Be- entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 2 findet
amten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland entsprechende Anwendung.
wird der Kürzungsbetrag nach den Dienstbezü-
(5) Ein Kinderzuschlag nach § 82 Abs. 1 wird
gen errechnet, die ihm bei einer Verwendung im
nicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger,
Inland zustehen würden.
dessen deutsche Versorgungsbezüge ganz oder
(4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt, teilweise ruhen, für das Kind einen gleichartigen
soweit der Beamte für das Kind einen gleich- Zuschlag mit der Versorgung durch die zwischen-
artigen Zuschlag mit der Versorgung von der staatliche oder überstaatliche Einrichtung erhält.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(6) § 83 Abs. 1 Salz 2 gilt entsprechend." ,, (3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen An-
spruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Ver-
4. In § 108 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,,§§ 82 sorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt
bis 85 a" durch die Worte ,,§§ 82 bis 85 b" ersetzt. nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3
bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge
§ 2 dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zurück-
1. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bleiben."
bis zum 30. Juni 1970 nach den Vorschriften des
§ 1 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten landesrecht- 4. In § 180 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „des
licher Regelungen gilt im Landesbereich § 1 un- § 126" durch die Worte „der §§ 126, 132" ersetzt.
mittelbar.
2. (1) Bei der Anwendung des § 49 a Abs. 1 und des Artikel XIII
§ 85 b Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestands- der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-
beamter vor Inkraftln~ten dieses Gesetzes im gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Finanz-
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-
lichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren desgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:
außer Betracht.
1. § 55 Abs. 3 wird gestrichen.
(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 85 b 2. In § 55 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf ,, (3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Anspruch auf Witwergeld oder eine ähnliche
als Versorgung verbleiben. Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhe-
gehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem bezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt'
Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zurückbleiben."
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung anstelle einer Versorgung einen Kapital- Artikel XIV
betrag als Abfindung oder Zahlung aus einem
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
§ 85 b Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Anwendung. Der Lauf der in § 85 b Abs. 2 Satz 4
13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt
des Beamtenrechtsrahmengesetzes enthaltenen
geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des
Frist beginnt frühestens mit dem Tage des Inkraft-
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundes-
tretens dieses Gesetzes.
gesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geändert:
In§ 29 Abs. 4 werden die Worte „des § 126" durch
Zweiter Abschnitt die Worte „der §§ 126, 132" ersetzt.
Witwerversorgung
Artikel XV
Artikel XII
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Ge-
gesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Ge- setz· zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
setz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird
vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
1. § 78 erhält folgende Fassung:
1. § ~32 erhält folgende Fassung:
,,§ 78
,,§ 132
Die §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den
Die § § 123 bis 131 gelten entsprechend für den Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegen-
Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegen- dem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehe-
dem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehe- mann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhe-
mann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhe- standsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes
standsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt
im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer."
Witwer."
2. § 85 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. In § 133 Abs. 2 werden die Worte „nach §§ 123
bis 131" gestrichen. ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ruhe-
standsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld
3. § 160 Abs. 3 erhält folgende Fassung: oder eine ähnliche Versorgung erwirbt."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 853
Artikel XVI Artikel XVIII
In den Fällen des Artikels XII Nr. 4 sowie bei Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
Anwendung des§ 132 des Bundesbeamtengesetzes in der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-
bisher eingc~tr,clcncn Fällen nach dem in Artikel XIV desgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das
bezeichneten Gesetz werden Versorgungsbezüge nur Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
auf Antrag gewährt, und ZWiH vom Ersten des Mo- vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie
nats ab, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, folgt geändert:
die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der
In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Num-
Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden, gelten
mer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
als am 1. April 1967 gestellt. Eines Antrages bedarf
mer 5 angefügt:
es nicht, wenn der Berechtigte bereits Zahlungen
erhält. ,,5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit ande-
rer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Lauf-
bahngruppe."
Dritter Abschnitt
Sonstige Änderungen des Beamtenrechts
Vierter Abschnitt
Artikel XVII Schlußvorschriften
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- Artikel XIX
kanntmachung vom .22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
Dieses Gesetz gilt, mit Ausnahme der Artikel IV,
blatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Gesetz
V, VI und XIII, nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie
folgt geändert: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Num- Artikel XX
mer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Es treten in Kraft:
Nummer 5 angefügt:
a) Der Erste Abschnitt am 1. Juli 1968;
„5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit
b) der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der
1967;
Laufbahngruppe."
c) die übrigen Vorschriften am Tage nach der Ver-
2. § 81 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. kündung dieses Gesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes
Vom 17. Juli 1968
Mil Zustimmung dPs lfondc:src1tes verordnen gen abzufüllen, die unter sterilen Bedingungen
auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes keimdicht verschlossen werden. Die Milch muß in
vom 31. Juli 1930 (Reichs~Jeselzbl. I S. 421), zuletzt ungeöffneten Packungen bei Zimmertemperatur
geändert durch das Buncfos-Seuchengesetz vom mindestens vier Wochen haltbar sein. Auf die
18. Juli 1961 (Bundes~iesel.zbl. I S. 1012), in Verbin- Zubereitung der ultrahocherhitzten Milch finden
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bundes- die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten
minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen Fristen entsprechende Anwendung.
mit dem Bundesminister lür Ernährung, Landwirt- (2) Als anerkannte Ultrahocherhitzungsverfah-
schaft und Forsten, ren gelten Verfahren zur Momenterhitzung der
auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- Milch auf 135 bis 150° C nach Arbeitsweisen mit
gesetzes in der Fc1ssung vom 17. Januar 1936 (Reichs- Apparatetypen, die von der nach Landesrecht
gesetzbl. I S. 17), zuletzt qeändert durch das Gesetz zuständigen Behörde anerkannt sind, und in Ein-
über den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem richtungen, die von der nach Landesrecht zustän-
Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom digen Behörde einzeln genehmigt sind.
29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbin- (3) Ultrahocherhitzte Milch ist hinsichtlich des
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bun- Erfordernisses einer Erlaubnis zur Abgabe von
desminister für Gesundheitswesen gemeinsam mit Milch nach § 14 des Milchgesetzes als Dauermilch
dem Bundesminislc)r für Ernährung, Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Milchgesetzes
und Forsten: anzusehen."
Artikel 1 3. In§ 8 erhält die Nummer 3 folgende Fassung:
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch- ,,3. Milch, der Wasser, Eis oder Milcheis zu-
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), gesetzt ist, oder Milch, die in ihrem Wasser-
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- gehalt durch Anwendung eines direkt wir-
rung der Ersten Verordnung zur Ausführung des kenden Ultrahocherhitzungsverfahrens verän-
Milchgesetzes vom 15. Dezember 1967 (Bundes- dert worden ist;".
gesetzbl. I S. 1229), wird wie folgt geändert:
4. In § 10 Nr. 4 werden hinter den Worten „im §
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erhält Satz 1 ab
Abs. 2, 3" die Worte „und § 1 a " eingefügt.
Halbsatz 2 folgende Fassung:
„die nach Landesrecht zuständigen Behörden 5. Hinter § 11 werden folgende Uberschrift und fol-
können im EinzelfalJ die Uberschreitung der 22- gender § 11 a eingefügt:
stündigen Frist bei Milch zulassen, die den an
„Vorschriften über Verpackung und
die Güteklasse I der Anlieferungsmilch gestellten
Kennzeichnung von ultrahocherhitzter Milch
Anforderungen entspricht; die Zulassung darf
nur mit der Auflage erteilt werden, daß durch § 11 a
zweckmäßige Maßnahmen, insbesondere durch
(1) Ultrahocherhitzte Milch darf nur in Packun-
ausreichende Kühlung, einer nachteiligen Ver-
gen abgegeben werden, die den in § 1 a Abs. 1
änderung der MiJch vor dem Pasteurisieren ent-
gestellten Anforderungen genügen.
gegengewirkt wird; sie ist auf längstens drei
Jahre zu befristen und kctnn vor Ablauf der Frist (2) Auf den Packungen ist deutlich sichtbar
widerrufen werden, wenn die erteilte Auflage und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache
nicht eingehalten wird." anzugeben
1. der Name oder die Firma und der Ort des
2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: Betriebes, in dem die Milch ultrahocherhitzt
worden ist;
,, § 1 a
2. ,,Ultrahocherhitzte, homogenisierte Milch";
(1) Ultrahocherhitzte Milch ist Milch, die den
3. der Fettgehalt in der Form ,, ... 0/o Fett";
an die Güteklasse I der Anlieferungsmilch ge-
stellten Anforderungen entspricht und die nach 4. der Inhalt nach deutschem Maß;
ausreichender Reinigung mittels eines anerkann- 5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt
ten Ultrahocherhitzungsverfahrens sachgemäß nach Tag und Monat in Verbindung mit dem
erhitzt und homogenisiert worden ist. Die An- Hinweis, daß der Inhalt in ungeöffneter Pak-
wendung direkt wirkender Ultrahocherhitzungs- kung mindestens vier Wochen haltbar ist; dies
verf ahren darf die Milch in ihrem Wassergehalt gilt nicht, wenn an Stelle der Herstellungszeit
nicht verändern. Sie ist unter sterilen Bedingun- und des zusätzlich anzubringenden Hinweises
gen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packun- eine Haltbarkeit von vier Wochen, bezogen
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968 855
auf den Zeitpunkt der l-Ierstellung, unter Ver- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
wendung der Worte „ungeöffnet haltbar bis mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
. . . " nach Tag und Monat angegeben wird. Son- setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin .
stige Angaben über den Zeitpunkt, bis zu dem
ultrahocherhitzte Milch haltbar ist, dürfen auf
den Packungen nicht angebracht werden." Artikel 3
6. In § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten „gemäß Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 1 Abs. 3 Nr. 2" die Worte „und§ 1 a" ·eingefügt. kündung in Kraft. Die ausnahmsweise nach § 20 a
Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes zur Ultrahoch-
erhitzung von Milch verwendeten Apparatetypen
Artikel 2 und angewandten Arbeitsweisen gelten bis zum
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die nach Maß-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- gabe dieser Verordnung zuständige Behörde als
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des anerkannt.
Bonn, den 17. Juli 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung
Vom 19. Juli 1968
Auf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes im höheren Dienst
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oklo- dreihundertachtunddreißig Deutsche Mark
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdiszi- monatlich übersteigt."
plinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 725), wird verordnet: 2. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Artikel
Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An-
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für wärter der Laufbahngruppe
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
vom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zu- des einfachen Dienstes
letzt geändert durch die Vierte Verordnung zur zweihundertfünfzig Deutsche Mark,
Änderung der Unterhaltszuschußverordnung vom
des mittleren Dienstes
23. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 522), wird wie
folgt geändert: zweihundertsiebenundneunzig Deutsche Mark,
des gehobenen Dienstes
1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser" dreihundertzweiundachtzig Deutsche Mark,
beginnende Satzteil folgende Fassung:
des höheren Dienstes
„soweit dieser
vierhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark."
im einfachen Dienst
einhundertfünfzehn Deutsche Mark, 3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
im mittleren Dienst ,, (2) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat-
einhundertsechsundvierzig Deutsche Mark, lich in der Laufbahngruppe
im gehobenen Dienst des einfachen Dienstes
zweihundertneun Deutsche Mark, einhundertzwanzig Deutsche Mark,
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
des mi ltlcren Dienstes 2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich
einhunderlse>chsundd rci ßig Deutsche Mark, im allgemeinen Kriminaldienst
des gehobcrn~n DiPnsles dreihundertsiebenundfünfzig Deutsche Mark,
einhunderlcinund lün fzig Deutsche Mdrk, im leitenden Kriminaldienst
des höheren Dic~nstes vierhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark.
einhundertsiehPnundsechzig Deutsche Mark."
3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2
beträgt monatlich
4. Die Ubersicht in § 9 erhi:ilt folgende Fassung:
im allgemeinen Kriminaldienst
„Nach Vollendung des
einhundertsechsundvierzig Deutsche Mark,
26. 32. 38.
Lebensjahres im leitenden Kriminaldienst
einhundertsiebenundsechzig Deutsche Mark.
DM DM DM
Anwärter 4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 be-
des einfachen Dicnsles 48 95 141 trägt
Anwärter nach Vollendung des
des mittleren Dienstes 65 125 187 26. 32. 38.
Anwärter Lebensjahres
des gehobenen Dienstes 76 152 228 DM DM DM
Anwärter für Kriminalanwärter
des höheren Diensl es 93 184 274." im allgemeinen Dienst 71 141 211
für Kriminalanwärter
5. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „eintausendzwölf"
im leitenden Dienst 93 184 274."
durch die Zahl „einlausendeinundvierzig" ersetzt.
6. § 12 erhält nach den Worten „folgende Rege-
Artikel 2
lungen:" folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„ 1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Unterhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-
im allgemeinen Kriminaldienst desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
einhundertsechsundsiebzig Deutsche Mark,
im leitenden Kriminaldienst Artikel 3
dreihundertachtunddreißig Deutsche Mark Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
monatlich übersteigt. 1968 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1968
-D e r Bunde s mini s t e r des Inne r n
Benda
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
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