Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968 831
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
im Rechnungsjahr 1968
Vom 16. Juli 1968
Auf Grund des§ 10 Abs. 4 Salz 2 des Soldatenver- bis 31. Dezember 1968) für Inhaber des Zulassungs-
sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- scheins jede fünfzehnte Stelle in Anspruch genom-
chung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I men.
S. 201), zuletzt geändert durch das Finanzänderungs- § 2
gesetz 1967 vom 21 . Dezember l 967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1259), wird im Einvernehmen mit dem Bun- Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-
desminister der Verteidigung und mit Zustimmung ten freien, freiwerdenden und neugeschaffenen plan-
des Bundesrates verordnet: mäßigen Beamtenstellen des einfachen und des :mitt-
leren Dienstes und den diesen im Sinne des § 10
Abs. 2 des Gesetzes gleichstehenden Planstellen für
dienstordnungsmäßige Angestellte sowie von den in
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten durch An-
§ 1 gestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und
Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genann- neugeschaffenen Stellen werden im Rechnungsjahr
ten freien, freiwerdenden und neugeschaffenen plan- 1968 für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen nicht
mäßigen Beamtenstellen des gehobenen Dienstes in Anspruch genommen.
und den diesen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Geset-
§ 3
zes gleichstehenden Planstellen für dienstordnungs-
mäßige Angestellte wird auf Grund des Stellen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
vorbehalts im Rechnungsjahr 1968 (vom 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1968
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Brockmann
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
umnitl(:lbcJrc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.llum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 882/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 7. 68 L 155/11
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 883/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 3. 7. 68 L 155/12
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 884/68 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung Nr. 404/67/EWG über die Regelung für Reis
und Bruchreis mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen
Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern
und Gebieten 4. 7. 68 L 156/1
28. 6. G8 Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates über die Grund-
regeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung
des Betruges dieser Erstattungen 4. 7.68 L 156/2
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 886/68 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für But-
ter, Magermilchpulver, Grana padano und Parmigiano-Reg-
gim10 für das Milcbwirtscbaftsjahr 1968/1969 4. 7. 68 L 156/4
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 887/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfe für Olsaaten 4. 7. 68 L 156/6
28. 6. G8 Verordnung (EWG) Nr. 888/68 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die besondere Einfuhrregelung bei zur Ver-
arlwitung bestimmtem Gefrierfleisch 4. 7. 68 L 156/7
3. 7. fül Verordnung (EWG) Nr. 889/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 620/68 zur Aufstellung einer Liste
derjenigen Stellen, die Bescheinigungen ausstellen dürfen,
durch die Käse zu der Tarifnummer 04.04 E V zugelassen wird 4. 7.68 L 156/9
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 890/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 7:68 L 156/11
3. 7. 68 v~,rordnung (EWG) Nr. 891/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 7.68 L 156/12
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 892/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qung 4, 7. 68 L 156/14
4. 7. bB Verordnung (EWG) Nr. 893/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 7. 68 L 157/1
3. 7. 6B Verordnung (EWG) Nr. 894/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 4, 7. 68 L 156/16
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 895/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 4. 7.68 L 156/18
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 896/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh,1.ucker 4, 7. 68 L 156/20
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 897/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 4, 7. 68 L 156/21
H c raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz. Ver Ja q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt_ 5,5 °/_o. . . .
Das Bundesgeselzhlütl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1tl!cher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeset·1bl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM;
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021
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1968 Nr. 48
Tag In h a 1t Seite
17. 7. 68 Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 -
WoBauÄndG 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
Bundesqeselz]JJ. III 2330-1, 2330-2
16. 7. 68 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften d<:!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
Gesetz
zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues
(W ohnungsbauän.derungsgesetz 1968 - W oBau.Ä.ndG 1968)
Vom 17. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
rates das folgende Gesetz beschlossen: „verjährt" die Worte „nach Ablauf von vier
Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch
Artikel I spätestens" eingefügt.
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,, (5) Die diesem Gesetz unterliegenden
Das Wohnungsbindungsgesetz 1965 vom 24. Au-
gust 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 945, 954) wird wie Wohnungen sind preisgebundener Wohn-
folgt geändert: raum."
1. In § 5 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: 3. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a und 8 b ein-
,,Die Bescheinigung kann erteilt werden, gefügt:
,,§ 8a
a) wenn das Jahreseinkommen die Einkom-
mensgrenze nicht wesentlich übersteigt, Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichs-
miete
b) wenn der W ohnungsuchende durch den Be-
zug der Wohnung eine andere öffentlich ge- (1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist
förderte Wohnung freimacht, deren Miete von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für
niedriger oder deren Wohnfläche für ihn die öffentlich geförderten Wohnungen des Ge-
nicht mehr angemessen ist, und durch den bäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund
Wohnungswechsel im Hinblick auf die ört- der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-
lichen wohnungswirtschaftlichen Verhält- dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-
nisse eine bessere Verteilung der Wohnun- gibt (Durchschnittsmiete). In der Wirtschaft-
gen erreicht wird oder lichkeitsberechnung darf für den Wert der
Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der
c) wenn die Versagung der Bescheinigung für Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht über-
den Wohnungsuchenden aus sonstigen Grün- steigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für
den eine besondere Härte bedeuten würde." den darüber hinausgehenden Betrag ·•eine Ver-
zinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes
2. § 8 wird wie folgt geändert: für erststellige Hypotheken angesetzt werden.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschrif-
,, (1) Der Verfügungsberechtigte darf die ten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geför-
Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt dert worden sind, ist bei der Ermittlung der
zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung Kostenmiete von der Durchschnittsmiete auszu-
der laufenden Aufwendungen erforderlich gehen, die von der Bewilligungsstelle nach § 72
ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt
den § § 8 a und 8 b zu ermitteln." worden ist.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Andern sich nc1ch der erstmaligen Berech- genommen oder anerkannt worden sind oder
nung der Durchschnittsmiete oder nach der Ge- wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise ver-
nehmigung der Durchschnittsmiete nach§ 72 des zichtet worden ist.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes die laufenden (2) Bei Wohnungen, für welche die öffent-
Aufwendungen (K,ipitalkosten, Bewirtschaf- lichen Mittel erstmalig in der Zeit vom 1. Ja-
tungskoslen), so tritt jeweils eine entsprechend nuar 1957 bis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der
geänderte Durchschnittsmiete c1n die Stelle der Mietpreisfreigabe bewilligt worden sind, dür-
bisherigen Durchschnillsmiete. Bei einer Erhö- fen nach der Mietpreisfreigabe bei der Ermitt-
hung der laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 lung der Kostenmiete laufende Aufwendungen,
nur, soweit sie auf UmsUinden beruht, die der insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, in
Vermieter nicht zu vertreten hat; als Erhöhung der in Absatz 1 bezeichneten Weise angesetzt
der Aufwendungen gilt c1uch eine durch Gesetz werden.
oder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung
eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberech- (3) Bei Wohnungen, für welche die öffent-
nung. lichen Mittel erstmalig nach dem 31. Juli 1968
bewilligt worden sind, dürfen, wenn die Kosten-
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Auf- miete nach Ablauf von 6 Jahren seit Bezugs-
wendungen, die bis zur Anerkennung der fertigkeit der Wohnungen ermittelt wird, lau-
Schlußabrechnung, spätestens jedoch bis zu zwei fende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für
Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, bedarf die Eigenleistungen, in der in Absatz 1 bezeich-
die Erhöhung fü~r Durchschnittsmiete nach Ab- neten Weise angesetzt werden. Das gleiche gilt
satz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle. für Wohnungen, für welche öffentliche Mittel
Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmalig vor dem 1. August 1968, jedoch nach
Erhöhung der laufenden Aufwendungen zurück, der Mietpreisfreigabe bewilligt worden sind.
sofern nicht die Bewilligungsstelle aus Gründen
der Billigkeit etwas anderes bestimmt; der Ver- (4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer
mieter kann jedoch eine rückwirkende Miet- Rechtsverordnung der Landesregierung nach
erhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Ver- § 108 Abs. 2 des'Zweiten Wohnungsbaugesetzes
einbarung der Miete vorbehalten worden ist. dessen § 72 anzuwenden ist, sind anstelle des
Absatzes 1 die Vorschriften des Absatzes 2 an-
(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete zuwenden.
hat der Vermieter die Miete für die einzelnen
Wohnungen unter angemessener Berücksichti- (5) In den in den Absätzen 1 bis 4 bezeichne-
gung ihres unterschiedlichen Wohnwertes, ins- ten Fällen ist § 27 nicht anzuwenden.
besondere ihrer Größe, Lage und Ausstattung '(6) Der Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe im
zu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach den
der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete §§ 15 und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes."
entsprechen.
(6) Andern sich in den Fällen der Vergleichs- 4. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
miete (§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der
öffentlichen Mittel die laufenden Aufwendun- ,, (6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Au-
gen, so ändert sich die Vergleichsmiete um den gust 1968 in denjenigen kreisfreien Städten,
Betrag, der anteilig auf die Wohnung entfällt. Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises,
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-
freigabe noch nicht erfolgt war, getroffen wor-
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich er- den sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 5
gebende Einzelmiete oder Vergleichsmiete zu- entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach
züglich zulässiger Umlagen, Zuschläge und Ver- den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vor-
gütungen ist das zulässige Entgelt im Sinne des schriften unzulässig waren. Das gleiche gilt für
§ 8 Abs. 1 oder 3. Vereinbarungen, die vor dem 1. September 1965
in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
(8) Das Nähere über die Ermittlung des zu-
oder Gemeinden eines Landkreises getroffen
lässigen Entgelts bestimmt die Rechtsverord-
worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die
nung nach § 28.
Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war."
§ 8b
Ermittlung der Kostenmiete 5. § 10 wird wie folgt geändert:
in besonderen Fällen a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Bei Wohnungen, für welche die öffent:- ,, (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung
lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz
bewilligt worden sind, dürfen bei der Aufstel- zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der
lung der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Er- Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich
mittlung der Kostenmiete laufende Aufwendun- erklären, daß das Entgelt um einen bestimm-
gen, insbesondere Zinsen für die Eigenleistun- ten Betrag, bei Umlagen um einen bestimm-
gen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in baren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen
einer früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung
nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968 823
berechnet und erlüulert ist. Der Berechnung bestimmen, daß die Vorschriften des Absatzes 2
der Kostenmiete isl eine Wirtschaftlichkeits- von einem bestimmten Zeitpunkt an auch für
bcrechnun~J o(h~r ein J\ uszug daraus, der die öffentliche Mittel gelten, die in der Zeit vom
Höhe .1 der ldulenden Aufwendungen er- 1. Januar 1960 an als öffentliche Baudarlehen
kennen Jühl, lwi·;;rtfü~Jcn. Anstelle einer Wirt- bewilligt worden sind, wenn die Mieten der
schafllichkl'.ilsbcrechmmg kann auch eine Zu- damit geförderten Wohnungen erheblich nied-
salzberechmtn~J z11 der lelzlen Wirtschaftlich- riger als die durchschnittlichen Mieten derjeni-
k eitsberechnung oder, wenn das zulässige gen Wohnungen sind, die jeweils in der Zeit
Entgelt von der Bew il li\Jtmgsstelle auf Grund vor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert
einer \l\i'irlschclfllichkeilsbcrechnung geneh- worden sind.
migt worden isl, eine Abschrift der Geneh-
migung beigelüql. werden." (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche
Mittel, die als öffentliche Baudarlehen zum Bau
b) Tn Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigen-
heimen, Eigentumswohnungen oder Kaufeigen-
,, Wird die Erklürung bereits vor dem Zeit-
punkt abgegeben, von dem an das erhöhte tumswohnungen gewährt worden sind, nur an-
zuwenden, wenn und solange diese Gebäude
Entgelt nach den dufür maßgebenden Vor-
schriften zulüssig jsl, so wird sie frühestens oder Wohnungen nicht bestimmungsgemäß vom
von diesem Zeitpunkt an wirksam." Eigentümer selbst oder einem Angehörigen
benutzt werden oder wenn sie entgegen einer
vertraglich oder auf sonstige Weise begründe-
6. Nach dem Dritten Abschnitt werden unter der ten Verpflichtung veräußert worden sind.
Uberschrift
„ Vierter Abschnitt (5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere
Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als
öffentlich geförderten Wohnungen" sie nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so
darf sie nur verlangt werden,
folgende §§ 18 a bis 18 f eingefügt: 1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel,
,,§ l8a jedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten
der getilgten Finanzierungsmittel, oder
Höhere Verzinsung der cjffenllichen Baudarlehen
2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus
(l) Dffentliche Mit.tel im Sinne des § 3 des der Bewilligung der öffentlichen Mittel ent-
Ersten Vvohnungsbaugesetzes, die vor dem standenen Rechtspf1ichten schuldhaft verstößt.
1. Januar 1957 dls öffentliche Baudarlehen be-
willigt worden sind, sind auf Verlangen der Im übrigen darf auch für die in Absatz 3 be-
darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz zeichneten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der
bis höchslens 4 vom Hundert jährlich zu ver- Rechtsverordnung eine höhere Verzinsung nicht
zinsen, soweit nichl eine Zinserhöhung vertrag- verlangt werden. Die Vorschriften des § 44
lich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Würde Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
infol~1e der höheren Verzinsung die für die in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts- gesetzes 1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-
einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr blatt I S. 821) bleiben unberührt.
als 0,35 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-
fläche monatlich erhöht werden, so wird die § 18b
höhere Verzinsung nur insoweit geschuldet, als
Berechnung der neuen Jahresleistung
dieser Betrng nicht überschritten wird.
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
(2) Dffentliche Mittel im Sinne des § 6 des wesen zuständigen obersten Landesbehörden
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die nach dem treffen nähere Bestimmungen über die Durch-
31. Dezember 1956, jedoch vor dem 1. Januar führung der höheren Verzinsung, insbesondere
1960 als öffentliche Baudarlf~hen bewilligt wor- über die Höhe des neuen Zinssatzes und über
den sind, sind auf Verlangen der darlehns- den Zeitpunkt, von dem an die höhere Verzin-
verwaltenden Stelle mit einem Zinssatz bis sung verlangt werden soll. Sie können dabei
höchstens 4 vom F[undert jührlich zu verzinsen, bestimmen, daß der nach § 18 a Abs. 1 Satz 2
soweit nicht eine Zinserhöhung vertraglich aus- oder Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Zinssatz nach
drücklich ausgeschlossen ist. Würde infolge der unten abgerundet wird, höchstens jedoch auf
höheren Verzinsung die für die Wohnungen des das nächstniedrige Viertelprozent.
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zulässige
Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deutsche (2) Die dmlehnsverwaltende Stelle hat bei
Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahres-
erhöht werden, so wird die höhere Verzinsung leistung für das öffentliche Baudarlehen in der
nur insoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht Weise zu berechnen, daß der erhöhte Zinssatz
überschritten wird. und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen
Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Verwal-
(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen tungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist
und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechtsver- auf den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zins-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu leistungen sind nach der Darlehnsrestschuld zu
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
berechnen und die durch die fortschreitende Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Darlehnsli lqunq ersparten Zinsen zur erhöhten oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Tilgung zu verwenden. für ein zur Deckung der Gesamtkosten aufge-
(3) Die darlehnsvcrwaHende Stelle hat dem nommenes Darlehen bewilligt worden, so kann
Darlehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Bewilligungsstelle die Zins- und Tilgungs-
die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den hilf e so weit herabsetzen, daß der Darlehns-
Zahlungsabschnitt, für den die höhere Leistung schuldner für das Darlehen eine Verzinsung bis
erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich höchstens 4 vom Hundert jährlich auf den ur-
mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hin- sprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen
zuweisen, daß die neue Jahresleistung nur hat. Die Herabsetzung nach Satz 1 kann nicht
insoweit 9eschuldet wird, als durch sie die für vorgenommen werden, soweit eine Herab-
die Wohnungen des c;ebäudes oder der Wirt- setzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen
schaftseinheit zulässige Durchschnittsmiete nicht ist. Würde infolge der Herabsetzung die für die
um mehr als 0,35 Deutsche Mark, in den Fällen Wohnungen des Gebäudes uder der Wirtschafts-
des § 18 a Abs. 2 nicht um mehr als 0,30 Deutsche einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr
Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich als 0,35 Deutsche Mark, bei Zins- und Tilgungs-
erhöht wird. hilfen, die nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt
worden sind, um mehr als 0,30 Deutsche Mark
(4) Die höhere Leistung ist erstmalig für
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich über-
denjenigen nach dem Darlehnsvertrag maß-
schritten werden, so ist die Herabsetzung inso-
geblichen Zahlungsabschnitt zu entrichten, der
weit unwirksam, als dieser Betrag überschritten
frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach
wird. Die Vorschriften des § 18 a Abs. 3 und 5
dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mit-
gelten entsprechend.
teilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit
bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag. (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gel-
ten die Vorschriften des § 18 b sinngemäß.
§ 18c (3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus
Offentliche Baudarlehen verschiedener öffentlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen ·
Gläubiger nebeneinander oder Zins- und Tilgungshilfen
neben öffentlichen Baudarlehen gewährt wor-
(1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes den, so ist auch § 18 c sinngemäß anzuwenden.
oder der Wirtschaftseinheit öffentliche Bau-
darlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt
§ 18e'
worden und wird für diese Baudarlehen eine
höhere Verzinsung nach § 18 a verlangt, so Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel
haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zins- im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues
sätze festzusetzen und diese so zu bemessen, Die Vorschriften der § § 18 a bis 18 d gelten
daß sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht entsprechend für öffentliche Baudarlehen und
um mehr, als nach § 18 a Abs. 1 oder 2 zulässig Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz
ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhand-
und würde durch die spätere Erhöhung des Zins- vermögens des Bundes bewilligt worden sind.
satzes für eines dieser Darlehen die Durch- Die in § 18 b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben ob-
schnittsmiete über den nach § 18 a Abs. 1 oder 2 liegen dem Bundesminister für Wohnungswesen
zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist und Städtebau im Benehmen mit den für das
auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen
der vorher erhöhte Zinssatz für die anderen obersten Landesbehörden.
Darlehen so weit herabzusetzen, daß bei mög-
lichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen
Baudarlehen der nach § 18 a Abs. 1 oder 2 § 18f
zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten Mieterhöhung
wird; die Herabsetzung darf frühestens von dem
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung
Zeitpunkt an verlangt werden, von dem an die
auf Grund der höheren Verzinsung oder der
spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.
Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen nach
(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungs- den §§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des
wesen zuständigen obersten Landesbehörden § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine
treffen die näheren Bestimmungen über die Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e
Festsetzung der Zinssätze gemäß Absatz 1. Im ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend
übrigen gelten die Vorschriften des § 18b sinn- von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaft-
gemäß. lichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus
§ 18d oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er
hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die
Zins- und Tilgungshilf en
Mitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach
(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder § 18 b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlich-
anstelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- keitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese
und Tilgungshilfen aus öffentlichen Mitteln im zu gewähren.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968 825
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a 10. § 29 wird aufgehoben.
bis 18 e ist eine vcrtragl iche Vereinbarung, wo-
nach eine höhere Mide für eine zurückliegende 11. § 30 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Zeit verlangt werden kann, unwirksam."
„In den Fällen des Satzes 1 finden im übrigen
7. Der bisherige Vierte Absclmitt erhält die Be- bis zur Mietpreisfreigabe die Vorschriften des
zeichnung „Fünfler Abschnitt". § 41 Abs. 1 bis 4 des Ersten Wohnungsbaugeset-
zes und des § 71 Abs. 1 bis 4 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes in den bis zum 31. August
8. § 26 wird wie folgt geändert:
1965 geltenden Fassungen weiter Anwendung."
a) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3
Nummer 4; nachfolgende neue Nummer 3 12. § 33 wird aufgehoben.
wird eingefügt:
„3. für die Ubcrlassung einer Wohnung ein
13. Vor § 34 werden folgende § § 33 a und 33 b ein-
höheres Entgelt fordert, sich versprechen
gefügt:
läßt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis
8 b zulässig ist, oder". ,,§ 33a
Geltung in Berlin
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Num-
mern 1 und 2" durch die Worte „der Num- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
mern 1 bis 3" und die Worte „der Nummer 3" Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
durch die Worte „der Nummer 4" ersetzt. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
9. § 28 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im zes.
ersten Halbsatz die Worte „des § 8" durch § 33b
die Worte „der §§ 8 bis Sb und des § 18f"
ersetzt. Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland."
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Kostenmiete" die Worte „und der Ver-
gleichsmiete" eingefügt. 14. § 34 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 2 erhält Buchstabe a folgende Fas- ,,§ 34
sung:
Inkrafttreten
,,a) für die Berechnung der Wirtschaftlich-
keit oder der laufenden Aufwendungen (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus
sowie für die Berechnung der Wohn- den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt, am
fläche die Vorschriften der Zweiten Be- 1. September 1965 in Kraft.
rechnungsverordnung in der jeweils gel-
(2) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 und 12 so-
tenden Fassung, jedoch mit folgenden
wie die Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 27,
Maßgaben:
soweit diese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7
aa) § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 dieser und 12 anzuwenden sind, treten in denjenigen
Verordnung sind unter Berücksich- kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemein-
tigung der in Absatz 1 Satz 2 be- den eines Landkreises, in denen am 1. Septem-
stimmten Regelung anzuwenden, ber 1965 die Wohnraumbewirtschaftung nach
bb) abweichend von § 21 Abs. 3 dieser dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz noch
Verordnung ist im Falle einer Zins- nicht aufgehoben ist, erst von dem Zeitpunkt an
erhöhung nach den §§ 18 a bis 18 e in Kraft, in dem die Wohnraumbewirtschaftung
des vorliegenden Gesetzes derjenige aufgehoben wird.
erhöhte Zinssatz maßgebend, der
sich auf Grund der Zinserhöhung (3) Die Vorschriften der § § 8, 9 bis 11 sowie
ergibt, die Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit
diese in Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzu-
cc) § 23 Abs. 3 dieser Verordnung ist für
wenden sind, treten in Kraft
Zinserhöhungen nach den §§ 18 a bis
l8 e des vorliegenden Gesetzes nicht a) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrei-
anzuwenden;". sen oder Gemeinden eines Landkreises, in
denen die Mietpreisfreigabe vor dem 1. Sep-
d) In Absatz 2 werden in Buchstabe b nach den tember 1965 erfolgt ist, am 1. September 1965,
Worten ,, (Bundesgesetzbl. I S. 753)" die
Worte „in der jeweils geltenden Fassung" b) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrei-
eingefügt. sen oder Gemeinden eines Landkreises, in
denen die Mietpreisfreigabe nach dem
e) In Absatz 3 werden die Worte „der §§ 3 bis 31. August 1965 erfolgt ist oder erfolgt, mit
6, 8 und 26 Abs. 4" ersetzt durch die Worte dem Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, späte-
,,der §§ 4 bis 6 und 8". stens jedoch am 1. August 1968.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Die Vorsehrillen der§§ 18a bis 18e treten Erhöhung der Verzinsung für den Fall vorbe-
illTI Tc1~Je nc1ch der Verkündung des Gesetzes zur halten werden, daß dies zur Fortführung des
Forl.führung des sozic!len Wohnungsbaues (Woh- sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im
nungsbc1uänd(~nmgsgeselz 1968) vom 17. Juli Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Ent-
1968 (Bundes9esetzbl. r S. 821) in Kraft; die Vor- wicklung, insbesondere auf die allgemeine Ein-
sclniften der §§ 8 d, 8 b und 18 f treten am 1. Au- kommensentwicklung der breiten Schichten des
gust 1968 in Krafl. Volkes vertretbar ist. Die darlehnsverwaltende
(5) Die Vorschriften der §§ 5, 8, 9, 10, 26, 28 Stelle darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn
und 30 sind vom 1. August 1968 an in der Fas- und soweit die für das Wohnungs- und Sied-
sung c1nzuwenden, die sie durch das Gesetz zur lungswesen zuständige oberste Landesbehörde
Fortführung des sozialen Wohnungsbaues (Woh- dies zugelassen hat.
n ungsbauänderungsg(~sctz 1968) erhalten haben." (3) Bei Familienheimen in der Form von Eigen-
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen
Artikel II und bei Eigentumswohnungen darf eine Erhö-
hung des für das Baudarlehen bestimmten Zins-
Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes satzes oder eine Verzinsung für das zinslos ge-
Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung währte Baudarlehen frühestens nach Ablauf von
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu- 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des werden. Dies gilt nicht, wenn. das Familienheim
Schlußlermins für den Abbau der Wohnungszwangs- oder die Eigentumswohnung nicht entsprechend
wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem der gemäß § 7 oder § 12 getroffenen Bestimmun-
Gebiete des Mietpreisrechts vom 24. August 1965 gen genutzt wird oder entgegen einer nach § 52
(Bundesgesetzbl. I S. 969, 970), wird wie folgt ge- Abs. 2 auferlegten Verpflichtung veräußert wor-
ändert: den ist. Für Baudarlehen, die vor dem 1. August
1968 bewilligt worden sind, sind anstelle der
1. In § 16 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze Sätze 1 und 2 die Vorschriften des § 44 Abs. 5 in
2 bis 4 ersetzt: der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fassung an-
,,Die ausgeliehenen Bundesmittel sind vom Rech- zuwenden.
nungsjahr 1968 an mindestens so zu verzinsen
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichblei-
und zu tilgen, daß die Zins- und Tilgungsbeträge
benden Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten
demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen
Zinsen getilgt werden. Eine Erhöhung der Til-
Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außer-
gung kann nach der Tilgung erststelliger Finan-
planmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich
zierungsmittel gefordert werden, wenn und so-
jeweils nach dem Verhältnis der am Ende des
weit die oberste Landesbehörde dies zugelassen
Kalenderjahres insgesamt ausgeliehenen Bundes-
hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein
mittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln des
Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert
Landes errechnet; die Tilgung der Bundesmittel
festgesetzt worden, so kann er bereits vor der
muß mindestens l vom Hundert betragen. Die
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bis auf
Verpflichtung des Landes zur vollständigen Til-
1 vom Hundert erhöht werden, wenn und soweit
gung der ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im
die oberste Landesbehörde dies zugelassen hat.
übrigen unberührt. Von Satz 2 abweichende Ver-
einbarungen zwischen Bund und Land sind zu- (5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt
lässig." werden, daß das Baudarlehen mit angemessener
2. In § 17 Abs. 1 werden am Ende vor den Worten Frist zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des
„zu verwenden" die Worte ,,, jedoch nicht für Kapitalmarktes ganz oder teilweise gekündigt
die Gewährung von Wohngeld," eingefügt. werden kann. Die Kündigung ist nur zulässig,
wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies
3. Die §§ 29 bis 30 d und 32 werden aufgehoben. zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll
sicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt,
wenn die Ersetzung möglich und im Hinblick auf
Artikel III
die sich ergebende höhere Miete oder Belastung
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zumutbar ist."
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung 2. § 69 wird wie folgt geändert:
vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),
zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze
1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I 2 bis 4 eingefügt:
S. 1259, 1281), wird wie folgt geändert: ,, (2) Der mit der Ablösung zu gewährende
Schuldnachlaß kann versagt werden, wenn
1. In § 44 werden die Absätze 2 bis 6 durch fol-
der Eigentümer
gende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden
,, (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen überlassen hat, dem sie nach den Vorschrif-
gewJhrt werden, die eine für die breiten Schich- ten der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungs-
ten des Volkes tragbare Miete oder Belastung gesetzes 1965 nicht überlassen werden
ermöglichen. In dem Darlehnsvertrag soll eine durfte,
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968 827
2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Woh- c) Absatz 7 wird Absatz 3.
nungsbindungsgesetzes 1965 erforderliche d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
Cenehmi~Jtmg der zust~incligen Stelle selbst eingefügt:
benutzt oder leerstehen läßt,
,, (4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete
3. für die Ubcrlassung einer Wohnung ein gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 8
höheres Enlgclt fordert, sich versprechen bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes 1965
llißt oder annimmt, als nach den Vorschrif- und die zu deren Durchführung ergangenen
ten der §§ 8 bis 8 b des \Nohnungsbindungs- Vorschriften."
gesetzes 1965 zulässig ist,
4. entgegen den Vorschriften des § 9 des 4. Nach § 87 wird folgender neuer Abschnitt ein-
Wohnun~Jsbindungsgesetzes 1965 eine ein- gefügt:
malige Leistung von dem Mieter oder „Dritter Abschnitt
e.inem Dritten angenommen oder
5. eine Wohnung ent9egcn den Vorschriften Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
des § 12 des Wohnungsbindungsgesetzes gefördert worden sind
1965 verwendet oder ,mderen als Wohn- § 87a
zwecken zugeführt: oder baulich verändert
Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
hat. Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
(3) Der dem Eigentümer mit der Ablösung gefördert worden sind
gewährte Schuldnachlaß kann ihm gegenüber (1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten
widerrufen werden, wenn er während der
oder frei finanzierten Wohnung untier Verein-
Zeit, in der die Wohnung als öffentlich ge- barung eines Wohnungsbesetzungsrechtes ein
fördert gilt,
Darlehen oder ein Zuschuß aus Wohnungsfür-
1. einen Verstoß im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 sorgemitteln gewährt worden, die für Angehörige
bis 5 begangen hat oder des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personen-
2. das Gebäude oder die Wohnung ohne Zu- gruppen in öffentlichen Haushalten gesondert
stimmung der zuständigen Stelle an eine ausgewiesen worden sind, und ist die für diese
Person veräußert hat, deren Einkommen bei Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als die
der Veräußerung die in § 25 bestimmte nach Absatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so
Grenze übersteigt. kann der Vermieter di.e Miete durch schriftliche
Wird der Schuldnachlaß widerrufen, so kann Erklärung gegenüber dem Mieter bis zur Kosten-
der Eigentümer den zum Zwecke der Ab- miete erhöhen. Auf die Mieterhöhung sind die§§ 10
lösung gezahlten Betrag nicht zurückfordern. und 11 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 ent-
sprechend anzuwenden; die§§ 22 und 23 des Ersten
(4) Von der Versagung oder dem Widerruf
Bundesmietengesetzes und Artikel X § 3 des Ge-
des Schuldnachlasses nach den Absätzen 2
setzes über den Abbau der Wohnungszwangswirt-
und 3 kann abgesehen werden, wenn dies
schaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht
unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
sind in diesen Fällen nicht mehr anzuwenden.
Einzelfalles, namentlich der geringen Bedeu-
Eine Vereinbarung mit dem Darlehns- oder
tung des Verstoßes, unbillig sein würde."
Zuschußgeber, nach der der Vermieter nur eine
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5; fol- niedrigere als die Kostenmiete erheben oder die
gender Satz 5 wird angefügt: Miete nur mit dessen Zustimmung erhöhen darf,
steht der Mieterhöhung nach Satz l nicht ent-
„Die Bundesregierung kann ferner durch
gegen.
Rechts-verordnung nähere Vorschriften zur
Durchführung der Absätze 2 bis 4 erlassen (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-
und dabei auch bestimmen, in welcher Weise schaftlichkeitsberechnung nach den für steuer-
Beträge, die zum Zwecke der Ablösung ge- begünstigte Wohnungen geltenden Vorschriften
zahlt worden sind, nach dem Widerruf des zu ermitteln. Dabei sind anzusetzen
Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffent- 1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der
lichen Baudarlehens oder auf sonstige fällig sich aus den Vorschriften der Zweiten Be-
gewordene Leistungen anzurechnen sind." rechnungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung ergibt, soweit nicht zwischen dem
3. § 72 wird wie folgt geändert: Bauherrn und dem Darlehns- oder Zuschuß-
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch geber vertraglich etwas anderes vereinbart ist,
folgenden Satz 2 ersetzt: 2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag,
„Sie soll ihn zugleich darnuf hinweisen, daß der sich aus dem zwischen dem Bauherrn und
eine Erhöhung der genehmigten Durchschnitts- dem Darlehns- oder Zuschußgeber verein-
miete bis zur Anerkennung der Schlußabrech- barten Zinssatz ergibt, wobei jedoch der für
nung, spätestens jedoch bis zu zwei Jahren öffentlich geförderte Wohnungen zulässige
nach der Bezugsfertigkeit, der Genehmigung Zinssatz nicht unterschritten werden darf.
der Bewilligungsstelle bedarf."
(3) Ubersteigt die mit dem Mieter vereinbarte
b) Die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 werden auf- Miete die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige
gehoben. Miete, so ist die Vereinbarung insoweit unwirk-
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
sam. Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist b) § 6 a wird wie folgt gefaßt:
die Lcistunq zurückzuerstatten und vom Empfang
an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstat- ,,§ 6a
tung verji.ihrt nach Ablauf von vier Jahren nach (1) Ist bei öffentlich gefördertem preisge-
der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach bundenem Wohnraum, der nach dem 24. Juni
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des 1948 bezugsfertig geworden ist und für den
Mietverhi.iltnisses an. die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem
1. Januar 1957 bewilligt worden sind, die am
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und
des Absatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, 31. Juli 1968 zulässige Miete niedriger als
solange das Beselzungsrecht zugunsten des Dar- die zur Deckung der laufenden Aufwendungen
lehns- oder Zuschußgebers besteht." erforderliche Miete (Kostenmiete), so darf sie
vom 1. August 1968 an bis zur Kostenmiete
erhöht werden. Die Mieterhöhung bedarf der
5. § 88 b wird wie folgt geä_ndert: Genehmigung der vom Senat von Berlin be-
a) In Absülz 2 Satz 3 werden nach dem Wort stimmten Stelle. Die Genehmigung ist auf
„verjährt" die Worte „nach Ablauf von vier Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu
Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch erteilen; sie kann bereits ab 1. April 1968 er-
spätestens" eingefügt. teilt werden.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „und der (2) Erhöhen sich nach der Erteilung der
§§ 10 und 11" durch die Worte „und der Genehmigung nach Absatz 1 die laufenden
§§ 8 a, 8 b, 10 und 11" ersetzt. Aufwendungen aus Umständen, die der Ver-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 8 mieter nicht zu vertreten hat, so bedarf eine
Abs. 3" durch die Worte „die für die Ver- entsprechende Mieterhöhung nach dem 31. Juli
gleichsmiete maßgebenden Vorschriften" er- 1968 keiner Genehmigung.
setzt. (3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und
ihre Änderung gelten im übrigen die Vor-
6. Nach § 110 wird folgender § 111 eingefügt: schriften des Wohnungsbindungsgesetzes 1965
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945,
,,§ 111 954) in der Fassung des Gesetzes zur Fort-
Uberleitungsvorschriften für Wohnungen, führung des sozialen Wohnungsbaues vom
die mit Wohnungsfürsorgemitteln 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821)."
gefördert worden sind
c) § 12 wird wie folgt geändert:
Die Vorschriften des § 87 a finden entspre- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in
chende Anwendung auf diejenigen mit V\Toh- diesem Gesetz" durch die Worte „nach
nungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen, den §§ 2 bis 5" ersetzt.
die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden
sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht bb) In Absatz 2 werden die Worte „nach den
anzuwenden ist." §§ 4, 6, 6 a Abs. 1 und § 7" durch die
Worte „nach den §§ 4 a und 6 a Abs. 1"
7. In § 116 werden die Worte „und § 109 Abs. 4" ersetzt.
durch die Worte ,, , § 109 Abs. 4 und § 111" er- cc) Absatz 3 wird aufgehoben.
setzt.
Artikel IV
Artikel V
Änderung des Dritten Bundesmietengesetzes
Änderung des Wohnungsbaugesetzes
1. Die §§ 6 und 7 sowie § 12 Abs. 2 des Dritten Bun- für das Saarland
desmietengesetzes vorn 24. August 1965 (Bundes-
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
gesetzbl. I S. 969, 971) treten mit Ablauf des
Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saar-
31. Juli 1968 außer Kraft. Dies gilt nicht für das
landes S. 889), geändert durch das Finanzänderungs-
Dritte Bundesmietengesetz in der im Land Berlin
gesetz vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
geltenden Fassung.
S. 1259, 1283), wird wie folgt geändert:
2. Das Dritte Bundesmietengesetz in der im Land 1. In § 26 werden die Absätze 2 bis 6 durch fol-
Berlin geltenden Fassung, geändert durch das gende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den
,, (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen
Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
gewährt werden, die eine für die breiten Schich-
weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-
ten des Volkes tragbare Miete oder Belastung
preisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967
ermöglichen. In dem Darlehnsvertrag soll eine
(Bundesgesetzbl. I S. 393), wird wie folgt ge-
Erhöhung der Verzinsung für den Fall vor-
ändert:
behalten werden, daß dies zur Fortführung des
a) Die §§ 6 und 7 treten mit Ablauf des 31. Juli sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im
1968 außer Kraft. Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Ent-
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968 829
wicklung, insbesondere auf die allgemeine Ein- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; folgen-
kommensentwicklung der breiten Schichten des der Satz 5 wird angefügt:
Volkes, V(~rtretbar ist. Die clarlchnsverwaltende Die Bundesregierung kann ferner durch
11
Stelle darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn
Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur
und soweit die für das Wohnungs- und Sied- Durchführung der Absätze 2 und 3 erlassen
lungswesen zusU.in<liqe oberste Landesbehörde und dabei auch bestimmen, in welcher Weise
dies zugelassen hat.
Beträge, die zum Zwecke der Ablösung ge-
(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigen- zahlt worden sind, nach dem Widerruf des
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffent-
und bei Eigentums'wohnungcn darf eine Er- lichen Baudarlehens oder auf sonstige fällig
höhung des für das Baudarlehen bestimmten gewordene Leistungen anzurechnen sind."
Zinssatzes oder eine Verzinsung für das zinslos c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
gewährte Baudarlehen frühestens nach Ablauf
von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefor-
dert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familien- 3. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
heim oder die Eigentumswohnung nicht entspre- a) In Buchstabe a werden die Zahl "144" durch
chend der gemäß § 5 oder § 9 getroffenen Be- 11 156", in Buchstabe b die Zahl 192" durch
11
stimmungen genutzt wird. Für Baudarlehen, die „216" und in Buchstabe d die Zahl "102" durch
vor dem 1. August 1968 bewilligt worden sind, 11 108" ersetzt.
sind anstelle der Sätze 1 und 2 die Vorschriften
des § 26 Abs. 5 in der bis zum 31. Juli 1968 gel- b) Folgender Satz wird angefügt:
tenden Fassung anzuwenden. „Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen
soll die für den Eigentümer bestimmte Woh-
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleich-
nung 156 qm nicht übersteigen."
bleibenden Tilgungssatz unter Zuwachs der er-
sparten Zinsen getilgt werden. Eine Erhöhung
der Tilgung kann nach der Tilgung erststelliger 4. In § 51 c Abs. 2 werden in Satz 3 nach dem Wort
Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn und 11 verjährt" die Worte „nach Ablauf von vier Jah-
soweit die oberste Landesbehörde dies zuge- ren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spä-
lassen hat. Ist bei der Bewilligung des Bau- testens" eingefügt.
darlehens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom
Hundert festgesetzt worden, so kann er bereits 5. Es wird folgender § 53 c eingefügt:
vor der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel
bis auf 1 vom Hundert erhöht werden, wenn und ,,§ 53c
soweit die oberste Landesbehörde dies zuge-
lassen hat. Uberleitungsvorschrift für Wohnflächengrenzen
(1) Die Vorschriften des § 42 in der vorstehen-
(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt wer-
den, daß das Baudarlehen mit angemessener Frist den Fassung sind im steuerbegünstigten Woh-
zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapi- nungsbau für neugeschaffenen Wohnraum anzu-
wenden, der nach dem 31. Dezember 1964 bezugs-
talmarktes ganz oder teilweise gekündigt werden
fertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
kann. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn und
soweit die oberste Landesbehörde dies zugelas- (2) Sind bei Wohnungen eines Familienheims,
sen hat. Die oberste Landesbehörde soll sicher- die nach den §§ 42, 43 als steuerbegünstigt an-
stellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die erkannt worden sind, vor dem 1. Januar 1965
Ersetzung möglich und im Hinblick auf die sich durch Ausbau oder Erweiterung die Wohn-
ergebende höhere Miete oder Belastung zumut- flächengrenzen des § 42 in der bis zum 31. Juli
bar ist." 1968 geltenden Fassung überschritten worden,
so ist insoweit § 43 Abs. 5 nicht anzuwenden,
wenn die Wohnflächengrenzen des § 42 in der
2. § 34 wird wie folgt geändert: vom 1. August 1968 an geltenden Fassung ein-
a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Ab- gehalten sind."
sätze 2 und 3 eingefügt:
11 (2) Der mit der Ablösung zu gewährende
Schuldnachlaß kann versagt werden, wenn Artikel VI
der Eigentümer gegen die Bedingungen und Schlußvorschriften
Auflagen des Bewilligungsbescheides oder die
Bestimmungen des zu seiner Durchführung § 1
abgeschlossenen Vertrages verstoßen hat.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) Von der Versagung des Schuldnachlas- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ses nach Absatz 2 kann abgesehen werden, {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
wenn dies unter Berücksichtigung des Einzel- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
falles, namentlich der geringen Bedeutung lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
des Verstoßes unbillig sein würde." Dritten Uberleitungsgesetzes.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 2 gesetz 1965 in der sich aus Artikel I dieses Gesetzes
(1) Di(• J\ rt i k(d l, IT, 111 und IV gelten nicht im ergebenden Fassung bekanntzumachen und dabei
Saarlc1nd. Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Die Regierung des Saarlandes wird ermäch-
tigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in § 4
der sich aus Artikel V ergebenden Fassung bekannt- (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absat-
zurnadwn und dalwi Unstimmigkeiten des Wort- zes 2, am 1. August 1968 in Kraft.
lauts zu beseitigen.
(2) Die Vorschriften des Artikels I Nr. 6, soweit
§ 3 sie die § § 18 a bis 18 e betreffen, sowie des Arti-
Der Bund<)sminister für Wohnungswesen und kels I Nr. 12 bis 14 treten bereits am Tage nach der
Sli.idteb,rn wird ermüchl.igl, das Wohnungsbindungs- Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968 831
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
im Rechnungsjahr 1968
Vom 16. Juli 1968
Auf Grund des§ 10 Abs. 4 Salz 2 des Soldatenver- bis 31. Dezember 1968) für Inhaber des Zulassungs-
sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- scheins jede fünfzehnte Stelle in Anspruch genom-
chung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I men.
S. 201), zuletzt geändert durch das Finanzänderungs- § 2
gesetz 1967 vom 21 . Dezember l 967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1259), wird im Einvernehmen mit dem Bun- Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-
desminister der Verteidigung und mit Zustimmung ten freien, freiwerdenden und neugeschaffenen plan-
des Bundesrates verordnet: mäßigen Beamtenstellen des einfachen und des :mitt-
leren Dienstes und den diesen im Sinne des § 10
Abs. 2 des Gesetzes gleichstehenden Planstellen für
dienstordnungsmäßige Angestellte sowie von den in
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten durch An-
§ 1 gestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und
Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genann- neugeschaffenen Stellen werden im Rechnungsjahr
ten freien, freiwerdenden und neugeschaffenen plan- 1968 für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen nicht
mäßigen Beamtenstellen des gehobenen Dienstes in Anspruch genommen.
und den diesen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Geset-
§ 3
zes gleichstehenden Planstellen für dienstordnungs-
mäßige Angestellte wird auf Grund des Stellen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
vorbehalts im Rechnungsjahr 1968 (vom 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1968
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Brockmann
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
umnitl(:lbcJrc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.llum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 882/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 7. 68 L 155/11
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 883/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 3. 7. 68 L 155/12
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 884/68 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung Nr. 404/67/EWG über die Regelung für Reis
und Bruchreis mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen
Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern
und Gebieten 4. 7. 68 L 156/1
28. 6. G8 Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates über die Grund-
regeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung
des Betruges dieser Erstattungen 4. 7.68 L 156/2
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 886/68 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für But-
ter, Magermilchpulver, Grana padano und Parmigiano-Reg-
gim10 für das Milcbwirtscbaftsjahr 1968/1969 4. 7. 68 L 156/4
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 887/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfe für Olsaaten 4. 7. 68 L 156/6
28. 6. G8 Verordnung (EWG) Nr. 888/68 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die besondere Einfuhrregelung bei zur Ver-
arlwitung bestimmtem Gefrierfleisch 4. 7. 68 L 156/7
3. 7. fül Verordnung (EWG) Nr. 889/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 620/68 zur Aufstellung einer Liste
derjenigen Stellen, die Bescheinigungen ausstellen dürfen,
durch die Käse zu der Tarifnummer 04.04 E V zugelassen wird 4. 7.68 L 156/9
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 890/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 7:68 L 156/11
3. 7. 68 v~,rordnung (EWG) Nr. 891/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 7.68 L 156/12
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 892/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qung 4, 7. 68 L 156/14
4. 7. bB Verordnung (EWG) Nr. 893/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 7. 68 L 157/1
3. 7. 6B Verordnung (EWG) Nr. 894/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 4, 7. 68 L 156/16
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 895/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 4. 7.68 L 156/18
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 896/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh,1.ucker 4, 7. 68 L 156/20
3. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 897/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 4, 7. 68 L 156/21
H c raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz. Ver Ja q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Das Bundesgeselzhlütl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1tl!cher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeset·1bl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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