805
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1968 Nr.47
Tag lnhal t Seite
12. 7. 68 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres 805
15. 7. 68 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) . . . . . . . . . . . 806
Bundesricsclz!Jl. III 621-1, 622-1, 621-3, 240-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblatl Teil 11 Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwillige11. sozialen Jahres
Vom 12. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Jahr kann in Ausnahmefällen in geeigneten Ein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: richtungen schon nach Vollendung des 16. Le-
bensjahres geleistet werden, wenn die Helfe-
Artikel 1 rinnen und Helfer körperlich und geistig den
Anforderungen der ihrem Alter gemäßen Hilf s-
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen so- tä tigkeit gewachsen sind."
zialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 640) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
In § 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
„4. Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zwischen der Vollendung des 17. und des 25. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Lebensjahres bis zur Dauer von 12 zusammen-
hängenden Monaten geleistet; die Helferinnen Artikel 3
und Helfer müssen sich mindestens für 6 Mo- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
nate verpflichtet haben. Das freiwillige soziale kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Bruno Heck
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister des Innern
Benda
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(20. ÄndG LAG)
Vom 15. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ner der für eine bescheidene Lebensführung un-
rates das folgende Geselz beschlossen: erläßliche Betrag (Lebenshaltungsbetrag) ver-
bleibt. Gehört die in Satz 1 bezeichnete Person
(Verpflichteter) zu einer Familieneinheit, so sind
Erster Abschnitt die Einkünfte und der Lebenshaltungsbetrag
Änderung von Gesetzen der zur Familieneinheit gehörenden Personen
maßgebend. Zur Familieneinheit gehören neben
§ 1 dem Verpflichteten
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende
Ehegatte,
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom
1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I 2. die Eltern eines minderjährigen Verpflichte-
S. 87), geändert durch das Neunzehnte Gesetz zur ten, in deren Haushaltsgemeinschaft er lebt,
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 3. die von dem Verpflichteten oder seinem Ehe-
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509), wird wie folgt ge- gatten überwiegend unterhaltenen Angehöri-
ändert: gen, wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft
aufgenommen worden sind.
1. An§ 12 wird folgender Absatz 12 angefügt:
Das Nähere über den Erlaß und seine Durchfüh-
,, (12) Werden andere Wirtschaftsgüter als rung bestimmt der Bundesminister der Finanzen.
Hausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aus- Die Vorschriften über die Ausschlußfristen nach
siedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Ver- § 129 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf
fügungsgewalt erbberechtigter Personen zurück- Billigkeitsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher
gelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden' an Bedrängnis oder wegen offenbarer Härte im
diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden Sinne des Hypothekensicherungsgesetzes und
an einem Anspruch auf Leistungen als eingetre- seiner Durchführungsverordnungen entspre-
ten, die üblicherweise bei der Ubergabe von Ver- chend."
mögen im Wege der vorweggenommenen Erb-
folge zugunsten des Ubergebers vereinbart wer- 4. § 146 b erhält '-folgende Fassung:
den; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in ,,§ 146 b
der Person des Ubernehmers oder seiner Erben
ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistun- Herabsetzung der Abgabeschuld
gen als Verbindlichkeit." bei Wiederaufbau
§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in
2. An § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt: Absatz 1 Satz 1 allgemein bis a,uf weiteres ver-
,, (9) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist mit längert wird und Absatz 9 keine Anwendung
der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der zu- findet."
ständigen Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist
zu stellen, die am 31. Dezember 1969, in den in 5. § 205 wird gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Sonderfällen jedoch
6. In § 229 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
nicht vor Ablauf des zweiten Jahres nach Ab-
lauf des Kalenderjahres endet, in dem der Wie- „Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines
deraufbau (die Wiederherstellung) beendet wor- vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers
den ist. Der Antrag gilt als Antrag auf Gewäh- und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952
rung einer Steuervergütung im Sinne des § 86 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an
der Reichsabgabenordnung." dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen
als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser
3. In§ 131 erhält Absatz 1 folgende Fassung: vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen
,,(1) Fällige Leistungen(§§ 106, 129 Abs. 10 und Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder
§ 134) können auf Antrag insoweit gestundet weitere Erben waren."
oder erlassen werden, daß dem aus der öffent-
7. § 230 wird wie folgt geändert:
lichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des
Grundstücks oder in den Fällen des § 111 Abs. 5 a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten
Nr. 2, des § 111 a Abs. 3, des § 111 b Abs. 2, des „am 31. Dezember 1961" die Worte eingefügt
§ 111 c Abs. 2 und des § 118 dem Abgabeschuld- ,,oder am 31. Dezember 1964".
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b) In Abscll.z 2 erbült Nummer 4 folgende Fas- Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
sung: zes genommen hat."
„4. im Wege der Familienzusammenführung d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
mit einer Person, die unter Nummern 1,
,, (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefange-
2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. Als
Familicnzusammenfübnmg gilt die Zu- ner oder Internierter im Sinne des Heim-
sammcnfübrung kehrergesetzes oder als ein im Anschluß an
die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-
a) von Ehegallen, arbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem
b) von minderjührig<m Kindern zu den Gewahrsam verstorben, so können seine Er-
Eltern, ben den Vertreibungsschaden geltend ma-
c) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kin- chen, soweit sie in ihrer Person die Voraus-
dern, wobei c.1uch Schwiegerkinder zu setzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. Ist
berücksichligen sind, wenn das ein- ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt
zige oder letzte Kind verstorben oder in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
verschollen isl, lands oder im Sowjetsektor von Berlin vor
d) von hilfsbedürfligcn Großeltern zu dem 1. Januar 1965 verstorben, so können
Enkelkindern, seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen
Erben oder weiteren Erben den Vertreibungs-
e) von volljiibrigen hilfsbedürftigen oder
schaden geltend machen, soweit sie oder vor-
in Ausbildung stehenden Kindern zu
ausgegangene Erben des Geschädigten in
den Eltern,
ihrer Person die Voraussetzungen der Ab-
f) von mindcrjührigen Kindern zu den sätze 1 bis 3 erfüllen."
Großeltern, wenn die Eltern nicht
mehr leben oder sich ihrer nicht an- 8. § 234 wird wie folgt geändert:
nehmen können,
ar In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort
g) von minderjährigen Kindern zu Ver-
„folgende" die Worte eingefügt „bis zum
wandten der Seitenlinie bis zum drit-
31. Dezember 1970".
ten Grade, wenn Verwandte aufstei-
gender Linie nicht: mehr leben oder b) Folg-ende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
sich ihrer nicht annehmen können,
,, (3) Anträge auf Hauptentschädigung und
h) von hilfsbedü dtigen Geschädigten zu Hausratentschädigung können nur bis zum
Verwandten der Seitenlinie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der
dritten Grade, wenn nähere Ver- für den Antrag auf Schadensfeststellung nach
wandte nicht. mehr leben oder sich § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes jeweils
ihrer nicht. annehmen können. maßgebenden Frist gestellt werden. Durch
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt Rechtsverordnung können zur Berücksichti-
stets als hilfsbedürftig, sofern er im bis- gung besonderer Verhältnisse für Gruppen
herigen Aufenthaltsgebiet ausreichende von Antragsberechtigten längere Fristen fest-
Pflege nicht erhalten hat und nicht erhal- gelegt werden.
ten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland (4) Das Antragsrecht ruht, solange der Ge-
muß die Familienzusammenführung spä- schädigte oder sein Erbe seinen ständigen
testens am 31. Dezember 1961 vollzogen Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11
sein." Abs. 2 Nr. 3) hat."
c) An den letzten Satz des Absatzes 2 wird nach
9. In § 244 wird folgender Satz 2 eingefügt:
einem Semikolon folgender Halbsatz ange-
fügt: ,,Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Scha-
,, die Frisl nach Nummer 1 gilt auch als ge- denseintritt oder vor dem 1. April 1952 ver-
wahrt, wenn ein Vertriebener nach der Ver- storbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf
treibung oder Aussiedlung sich in der sowje- Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an
tischen Besatzungszone Deutschlands oder im dem einer Nacherbfolge unterliegenden Ver-
Sowjetsektor von Berlin oder in einem Staat, mögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf
zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne den Nacherben oder dessen Erben über; beruht
dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutsch- der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teil-
land durch keinerlei finanzielle Aufwendun- weise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge
gen auf Grund besonderer Verträge beiträgt, unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis
aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die
Fristablauf bemüht ha.L, seinen ständigen Auf- sich nach § 245 für die Schäden an den ver-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes schiedenen Vermögensteilen ergeben."
zu nehmen, daran aber dadurch gehindert
war, daß ihm die zur Weiterreise erforder- 10. In§ 261 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
lichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehän- „Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen
digt worden sind, und wenn er nach deren Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente
Aushändigung unverzüglich seinen ständigen auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die
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mit ihren Ellern oder einem Elternteil bis zu 1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 an-
deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre
Hc1ushalt gelebt und während dieses Zeitraums nach Ablauf des Monats, in dem der Ge-
an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre An- schädigte ständigen Aufenthalt im Gel-
gehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet tungsbereich dieses Gesetzes genommen
hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schä- hat,
digung betroffenes Vermögen oder ihre Alters- 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6,
versorgung sichernde Rechte an solchem Ver- § 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 an-
mögen von Todes wegen erworben hat oder tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre
hätte."
nach Ablauf des Monats, in dem Erwerbs-
11. § 264 wird wie folgt geändert: unfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht
vor dem 31. Dezember 1968."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, dem
folgender Satz angefügt wird: 13. § 266 wird wie folgt geändert:
,,Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1
antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der „Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die
Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Ge-
Gesetzes das 65. (eine Frau das 60.) Lebens- schädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem
jahr vollendet ha l." ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn,
daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zu-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem
,, (2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Antrag auf Kriegsschadenrentie zu verbin-
vorgeschrittenen Lebensalters kann nUr bis den."
zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die b) In Absatz 3 wird das Zitat,,§ 269 Abs.3" er-
Antragsfrist endet jedoch setzt durch das Zitat ,,§ 269 a" und folgender
1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 an- Satz angefügt:
tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre ,,Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
nach Ablauf des Monats, in dem der Ge- den."
schädigte ständigen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetz.es genommen 14. In § 267 wird ersetzt
hat,
a) in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „ 190" durch die
2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6, Zahl 11 205",
§ 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 an-
tragsberechtigt sind, frühestens zwei b) in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „120" durch die
Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Zahl "135", die Zahl 11 65" durch die Zahl 1170"
Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) und das Zitat ,,§ 269 Abs. 3" durch das Zitat
Lebensjahr vollendet hat. ,,§ 269a",
Personen, denen bei Ablauf der nach den Sät- c; in Absatz 1 Satz 6 die Zahl 11 25" durch die
zen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Zahl „40",
Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Ein-
d) in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b die Zahl „48"
künften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht
gewährt werden konnte, können Kriegs- durch die Zahl 11 60",
schadenrente noch zwei Jahre nach Ablauf die Zahl „54" durch die Zahl „66" und
des Monats beantragen, in dem derartige Ein- die Zahl „64" durch die Zahl „76",
künfte die Gewährung von Kriegsschaden-
e) in Absatz 2 Nr. 6 die Zahl 11 48" durch die
rente erstmals nicht mehr ausschließen."
Zahl 11 60",
12. § 265 wird wie folgt geändert: die Zahl „35" durch die Zahl 11 43" und
die Zahl 11 18" durch die Zahl 1122".
a) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Die Gleichstellung endet, wenn die allein- 15. In § 268 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „auf
stehende Frau nicht mehr für wenigstens ein die Dauer von 10 Jahren" gestrichen.
Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in
diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr voll- 16. § 269 wird wie folgt geändert:
endet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des
Absatzes 1 ist." a) Es wird ersetzt
in Absatz die Zahl ,, 190" durch die Zahl
b) In Absatz 4 erhalten die Sätze 2 und 3 fol- 11205",
gende Fassung:
in Absatz 2 die Zahl 11120" durch die Zahl
,,Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Er- 11135"
werbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 und die Zahl „65" durch die Zahl 11 70".
bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955
gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch b) Absatz 3 wird gestrichen.
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17. Nach § 269 wird folgender § 269 a eingefügt: b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,§ 269 a ,, (4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt,
Sclbständigenzuschlag wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein
Auszahlungsbetrag von weniger als zwei
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhalts- Deutsche Mark monatlich ergeben würde."
hilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im
Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen 19. In § 272 Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze
Selbs tändigenzuschlag. ersetzt:
(2) Der SclbsUindigenzuschlag beträgt „Vom Beginn des auf den Todestag folgenden
übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des
bei einem bei Durchschnitts-
Endgrundbetrag j uhreseinkünften
Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm
der I lüuplent- üus selbständiger nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Vor-
in monat-
Stufe
schädigung fawerbstätigkeit aussetzung dafür ist, daß
(§ 273 Abs. 5 nuch § 239 lich
Nr. 2 Sätze 1 (§ 273 Abs. 5 1. die Ehe mindestens ein Jahr od.er bereits in
und 2) Nr. 2 Satz 3) dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt
bis 4 000 RM 40DM worden ist, und.
2 bis 4 600 DM bis 5 200 RM 55DM
2. der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des
3 bis 5 600 DM bis 6 500 RM 70DM
Todes des bisher Berechtigten das 65. (die
4 bis 7 600 DM bis 9 000 RM 80DM
Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat
5 bis 9 600 DM bis 12 000 RM 90DM
oder ip diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im
6 über 9 600 DM über 12 000 RM 100 DM.
Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbs-
(3) Der Sclbständigenzuschlag erhöht sich für unfähigkeit steht es gleich, wenn und solange
den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt
des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt
in ZuschliJ9sstufe um monatlich
gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu
20DM sorgen hat.
2 25DM Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Vorausset-
3 30DM zungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine allein-
4 35DM stehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2
5 40DM Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe an-
6 50DM. zuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge
oder die verlorienen Einkünfte nicht zusammen-
(4) Beziehen der Berechtigte und seine zu-
zurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach
schlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2)
Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unter-
Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2
haltshilfe auf die alleinstehende Tochter umge-
Nr. 6, erhöht sich der Selbs\ändigenzuschlag
stellt wird, gestellt werden muß."
1. bei Bezug von Ver-
sichertenren ten und ver- 20. § 273 wird wie folgt geändert:
gleichbaren sonstigen a) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 272 Abs. 2
Versorgungsbezügen um 33 DM monatlich, Satz 2" ersetzt durch die Worte „der Rechts-
2. bei Bezug von Hinter- nachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4".
bliebenenrenten, ' die b) In Absatz 5 wird ersetzt
nicht Waisenrenten sind,
die Jahreszahl „ 1903" durch die Jahreszahl
und vergleichbaren son-
,,1906",
stigen Versorgungsbe-
zügen um 23 DM monatlich, die Jahreszahl 1908" durch die Jahreszahl
II
„ 1911" und
3. bei Bezug von Waisen-
renten und vergleich- die Jahreszahl ,, 1967" durch die Jahreszahl
baren sonstigen Versor- II 1970",
gungsbezügen um 12 DM monatlich, 21. § 274 wird wie folgt geändert:
höchstens jedoch um den Betrag, um den die a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die
Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich Zahl „ 150" ersetzt durch die Zahl 170".
11
27 DM, im Fall der Nummer 2 monatlich 20 DM
und im Fall der Nummer 3 monatlich 10 DM b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen „Die Unterhaltshilfe wird auf volle Deutsche
nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Frei- Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt,
beträge den Selbständigenzuschlag nicht über- wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weni-
steigen." ger als zwei Deutsche Mark monatlich er-
18. § 270 wird wie folgt geändert: geben würde."
a) In Absatz 2 wird nach dem Zitat ,,§ 269" ein 22. In § 275 Abs. 1 wird die Zahl „ 100" ersetzt durch
Komma und das Zitat,,§ 269a" eingefügt. die Zahl „ 110".
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23. § 27G wird WÜ! folgl gcändcrl: Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn
a) In Absatz 1 wird an Salz 1 nach einem Semi- desjenigen Kalendervierteljahres ab als er-
kolon folgender I-ldlbsa tz angefügt: füllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab
Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist."
„Personen, die ihren sländigen Au.fenthalt im
b) In Absatz 6 Nr. 1 Satz 4 werden die Worte
Ausland haben, erhallen Krankenversorgung
„und den darauf entfallenden Zinszuschlag
nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Ver-
(Absatz 3) gestrichen; ferner wird das Zitat
11
mögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bun-
,, § 269 Abs. 3" ersetzt durch das Zitat
dessozialhilfegesetz gewährt würde."
,,§ 269a".
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort c) In Absatz 6 wird folgende Nummer 5 ein-
.,Bundesversorgungsgesetz" die Worte ein-
gefügt:
gefügt „mit Ausnahme der Vorschriften über
die Kriegsopferfürsorge". „5. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung
für Schäden eines verstorbenen unmittel-
c) fn Absatz 2 wird die Zahl „ 12" ersetzt durch bar Geschädigten erfüllt worden, bevor
die Zahl „30". bei seinem überlebenden Ehegatten die
d) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „75" ersetzt Voraussetzungen des § 230 für den An-
durch die Zahl „81 ". - trag auf Kriegsschadenrente vorlagen,
wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig
24. § 277 wird wie folgt geändert: gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der
a) In Absatz 1 wird an Satz 2 nach einem Semi- Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf
kolon folgender Halbsatz angefügt: Lebenszeit entgegensteht und wenn sie
nicht nach den Nummern 2 bis 4 rück-
„diese Beträge werden von den laufenden
gängig gemacht werden kann. Nummer 1
Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehal- 11
Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
ten".
b) In Absatz 2 werden an Satz 1 nach einem 26. In § 279 Abs. 1 wird ersetzt
Komma die Worte angefügt „soweit sie nicht a) die Zahl ,,435" durch die Zahl ,,450",
von laufenden Zahlungen an Entschädigungs-
b) die Zahl „ 185" durch die Zahl „200",
rente einbehalten werden können".
c) die Zahl „71" durch die Zahl „76",
c) In Absatz 3 wird das Zitat ,, § 272 Abs. 2
d) das Zitat ,,§ 269 Abs. 3 durch das Zitat
11
Satz 2" ersetzt durch das Zitat ,, § 272 Abs. 2
,,§ 2~9a",
Satz 2 bis 4".
e) die Zahl „160" durch die Zahl „170",
25. § 278 a wird wie folgt geändert: f) die Zahl „635" durch die Zahl „650",
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- g) die Zahl „260" durch die Zahl „270",
sung: h) die Zahl „235" durch die Zahl „250" und
,, (2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die i) die Zahl „ 116" durch die Zahl „ 121 ".
Grundbeträge der Hauptentschädigung, die
zuerkannt worden sind 27. In § 282 Abs. 4 wird ersetzt
1. für die Schäden des unmittelbar Geschä- die Jahreszahl ,, 1903" durch die Jahreszahl
digten, ,,1906",
die Jahreszahl ,,1908" durch die Jahreszahl
2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 11
„ 1911 und
Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,
die Jahreszahl „ 1967 11
durch die Jahreszahl
3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 ,, 1970".
Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schä-
den einer alleinstehenden Tochter; 28. § 283 wird wie folgt geändert:
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Hauptentschddigung in der Person von Erben „1. Die dem Berechtigten und den an seine
entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an Stelle tretenden Personen geleisteten
die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder Zahlungen an Entschädigungsrente wer-
seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach den auf den im Zeitpunkt des Wegfalls
auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschä- der Entschädigungsr1ente bestehenden An-
digung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung spruch auf Hauptentschädigung (§ 251
nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf
werden nach durchgeführter Anrechnung den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang.
Grundbeträge der Hauptentschädigung zuer- Nicht angerechnet wird auf den Zinszu-
kannt oder geändert, ist die Anrechnung nach schlag bis zum Ende desjenigen Kalen-
dem sich daraus ergebenden Verhältnis der dervierteljahres, in das der Zeitpunkt
Grundbeträge zueinander zu ändern. fällt, von dem ab Entschädigungsrente
(3) Der auf den angerechneten Betrag ent- zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist
fall ende Zinszuschlag zur Hauptentschädi- auf die Ansprüche auf Hauptentschädi-
gung nach § 250 Abs. 3 bis 5 gilt durch die gung, die sich ergeben
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 811
a) für die Schäden des unmittelbar Ge- 30. § 284 wird wie folgt geändert:
schädigten,
a) In die Tabelle des Absatzes 1 wird folgende
b) für die Schäden seines nach § 266 neue erste Tabellenzeile eingefügt:
Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden ,,von 2 000 bis 4 000 RM 30 DM".
Ehegatten,
c) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 b) In Absatz 2 wird ersetzt
Abs. 3 Satz 2 zu berücksi&tigenden die Jahreszahl „ 1903" durch die Jahreszahl
Schäden einer alleinstehenden Toch- ,,1906",
ter; die Jahreszahl „ 1908" durch die Jahreszahl
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche „ 1911" und
auf Hauptentschädigung in der Person die Jahreszahl „ 1967" durch die Jahreszahl
von Erben entstanden sind, die vor dem ,,1970".
1. April 1952 an die Stelle des unmittel-
bar Geschädigten oder seines Ehegatten 31. § 285 wird wie folgt geändert:
getreten sind. Ist hiernach auf mehrere
a) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Ansprüche auf Hauptentschädigung anzu-
rechnen, erfolgt die Anrechnung nach ,,Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei sei-
dem Verhältnis dieser Ansprüche; wer- nem Tode sein nicht dauernd von ihm ge-
den nach durchgeführter Anrechnung An- trennt lebender Ehegatte unter den Voraus-
sprüche auf Hauptentschädigung zuer- setzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen
,kannt oder geändert, ist die Anrechnung Antrag an seine Stelle."
nach dem sich daraus ergebenden Ver-
b) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
hältnis der Ansprüche zueinander zu
ändern." ,,§ 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag,
b) In Nummer 3 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
die Grundbeträge oder die verlorenen Ein-
gende Fassung:
künfte nicht zusammenzurechnen, bis zum
„Solange die Entschädigungsrente gezahlt Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Be-
wird oder nur ruht, können Ansprüche auf scheids, mit dem die Entschädigungsrente auf
Hauptentschädigung, auf die nach Nummer 1 die alleinstehende Tochter umgestellt wird,
anzurechnen ist, unbeschadet eines Teilver- gestellt werden muß."
zichts nach Nummer 2 Buchstabe b nur erfüllt
werden 32. § 287 wird wie folgt geändert:
a) in Höhe des Grundbetrags, der den dem a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „so ge-
Auszahlungsbetrag der Entschädigungs- schieht die Auszahlung vierteljährlich im vor-
rente entsprechenden Grundbetrag über- aus" ersetzt durch die Worte „so kann vier-
steigt, zuzüglich des auf den übersteigen- teljährlich im voraus gezahlt werden".
den Teil entfallenden Zinszuschlags,
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch
b) in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der
folgenden Satz ersetzt:
Nummer 1 Satz 2.
„Sie ruht über die Regelung des § 234 Abs. 4
Bei der Anwendung des Buchstaben a ist von und des § 334 a hinaus auch, solange der Be-
dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag rechtigte seinen ständige_n Aufenthalt in der
der Entschädigungsrente auszugehen, der sich
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
für die letzten sechs Monate vor der Entschei-
oder im Sowjetsektor von Berlin hat."
dung des Ausgleichsamts über die Erfüllung
ergibt." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
c) In Nummer 4 wird der zweite Halbsatz durch ,, (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dau-
folgenden Satz ersetzt: ernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezem-
„Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung ber 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht
dieser Ansprüche ist die Entschädigungs- hat, es sei denn, daß sie wegen vorgeschritte-
rente aus dem noch verbleibenden Grund- nen Lebensalters gewährt worden war und
betrag der Hauptentschädigung zu berech- wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des
§ 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht."
nen; sind die Ansprüche auf Hauptentschädi-
gung nur in Höhe eines Zinszuschlags im
33. § 292 wird wie folgt geändert:
Sinne der Nummer 1 Satz 2 erfüllt worden,
kann Entschädigungsrente so zuerkannt wer- a) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Ab-
den, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegan- satz 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „75" er-
gen wäre." setzt durch die Zahl „81 ".
29. In§ 283a Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Zitat .§ 269
.,nicht über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus" Abs. 3" durch das Zitat ,,§ 269 a" und das
die Worte eingefügt „oder nur in Höhe eines Zitat ,,§ 269 Abs. 3 Satz 3" durch das Zitat
Zinszuschlags im Sinne des § 283 Nr. 1 Satz 2". ,, § 269 a Abs. 3" ersetzt.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
c) In Absa lz 4 vorletzter Satz wird ersetzt nung einer einheitlichen Leistung auf Grund
die Zahl ,,25" durch die Zahl ,,35", aller Schäden vorzusehen und das Verhältnis
die Zahl „37 durch die Zahl „60
11 11
und zur Hauptentschädigung nach den Grundsätzen
der §§ 278 a, 283 und 283 a zu regeln; dabei kann
die Zahl ,,7" durch die Zahl ,, 12 11
•
bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen
34. In § 294 wird das Zitat „Satz 2" ersetzt durch Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere
11
das Zitat „Sülze 2 und 3". Teil des Grundbetrags beruht.
35. In § 301 wird an Absatz 2 folgender Satz ange- 37. In § 308 Abs. 1 wird an Satz 2 nach einem Semi-
fügt: kolon folgender Halbsatz angefügt:
„An GeschJdigte im Sinne des Absatzes 1 ,,aus den gleichen Gründen können im Beneh-
Satz 2 und des § 301 a werden Leistungen nicht men mit dem Präsidenten des Bundesausgleichs-
gewährt, wenn diese Personen amts einem Ausgleichsamt bestimmte Aufgaben
eines anderen Ausgleichsamts übertragen wer-
1. die freiheitliche demokratische Grundord- den."
nung der Bundesrepublik Deutschland ein-
schließlich des Landes Berlin bekämpft haben 38. § 323 wird wie folgt geändert:
oder bekämpfen oder a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „In
2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands den Rechnungsjahren 1966 und 1967" ersetzt
oder den sowjetisch besetzten Sektor von durch die Worte „In den Rechnungsjahren
Berlin verlassen haben, um sich der Verfol- 1966 bis 1969".
gung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Jahres-
GrundsJ.lzcn als Verbrechen oder Vergehen zahl „ 1965 ein Komma und die Worte ein-
11
strafbaren Handlung zu entziehen, es sei gefügt „Mittel für Aufbaudarlehen darüber
denn, daß die Versagung von Leistungen hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 be-
unter Berücksichtigung der Art und der be- zeichneten Rechnungsjahre".
sonderen Umstände der Tat eine unbillige
Härte wi:ire, oder 39. In § 324 Abs. 4 wird die Zahl „200" ersetzt
durch die Zahl „300 11
•
3. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes in die so- 40. § 326 wird wie folgt geändert:
wjetische Besatzungszone Deutschlands oder
in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin a) In Absatz 2 wird das Wort „einheitlich" er-
verzogen und von dort zurückgekehrt sind. 11 setzt durch die Worte „durch einheitlichen
Bescheid".
36. In § 301 a erhält Absatz 3 folgende Fassung: b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,, (3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 ,,Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichs-
vorgesehenen Rechtsverordnung werden an die leistung mehrere beteiligt sind."
in Absatz 1 genannten Personen besondere c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
laufende Beihilfen nach den Grundsätzen deF
Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsver- ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken
ordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,
Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Ver- denen der Bescheid mit Hinweis auf diese
mögensschäden von den Grundsätzen des Zwei- Rechtsfolge zugestellt worden ist."
ten Abschnitts des Beweissicherungs- und Fest- 41. § 332 wird wie folgt geändert:
stellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von
den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Rechtsverordnung kann auch ,, (2) Die Entscheidungen müssen die er-
1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und lassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen
des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und und die Unterschrift oder die Namens-
Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß wiedergabe der für sie handelnden Person
nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Ein- enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe
künfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene automatischer Vorrichtungen erlassen wer-
Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unbe- den, können Unterschrift und Namens-
rücksichtigt bleiben, wiedergabe entfallen. 11
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948
bezogene Einkünfte geregelt werden. 42. Nach § 334 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Soweit die Ermittlung eines Grundbetrages er- ,,§ 334 a
forderlich ist, gilt die Ermächtigung in § 55 a
Abs. 5. Für den Fall des Zusammentreffens von Ruhen des Verfahrens
Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Das Verfahren ruht, solange der Geschädigte
Feststellungsgesetzes mit Schäden im Sinne des oder sein Erbe seinen ständigen Aufenthalt in
§ 228 Abs. 1 ist in der Rechtsverordnung die Zu- einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)
sammenrechnung von Grnndbeträgen zur Berech- hat."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 813
43. In § 339 wird an Absulz 3 folgender Satz an- sehenden politischen System erheblichen Vor-
gefügt: schub geleistet oder dort seit der Besetzung
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze
,,Dies gilt auch bei Verfahren über öffentlich-
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-
gleichsfonds und anderen öffentlichen Rechts- verstoßen haben,
trägern. 11
3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern,
44. In § 341 Satz 2 wird die Zahl „5 11
ersetzt durch die nach Beginn der allgemeinen Vertrei-
bungsmaßnahmen untE-I Ausnutzung der im
die Zahl „4".
Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse
45. In § 342 erhült Absatz 2 folgende Fassung: ohne angemessene Gegenleistung oder durch
ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder
,, (2) Das V erfahren ist ferner wieder aufzuneh- durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder
men, wenn mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung
1. nachträglich Entschilcligungszahlungen im verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine
Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 sonstige unerlaubte Handlung erworben wor-
oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Fest- den sind."
stellungsgesetzes gewi:i.hrt werden oder
50. § 360 wird wie folgt geäi1dert:
2. nachtrctglich ein Schaden ganz oder teil-
weise ausgeglichen wird. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die ,,(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von
hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens den Vergünstigungen bei der Vermögens-
führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entspre- abgabe kann unbeschadet einer strafrecht-
chend. Die Leistungen und Vergünstigungen. lichen oder steuerstrafrechtlichen Verfol-
nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neu- gung ganz oder teilweise ausgeschlossen
berechnung und im Falle einer Uberzahlung
werden,
durch Rückforderung zu berücksichtigen."
1. wer in eigener oder fremder Sache wis-
46. In § 345 Abs. 1 werden an Satz 1 nach einem sentlich oder grol;> fahrlässig falsche An-
Komma die Worte angefügt: gaben über die Entstehung oder den
- ,,es sei denn, daß dem Antrag in vollem Um- Umfang des Schadens einschließlich der
fang entsprochen werden kann oder daß der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder
Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsich- zugelassen oder zum Zwecke der Täu-
tigten Entscheidung einverstanden erklärt hat." schung sonstige für die Entscheidung er-
hebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt
47. In § 350 a wird an Absatz 3 folgender Satz an- oder vorgespiegelt hat,
gefügt:
2. wer in eigener oder fremder Sache Zeu-
,,Soweit es sich nicht um die Verrechnung han- gen, Sachverständigen oder Personen, die
delt, hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wir- mit der Schadenssache befaßt sind, Ge-
kung." schenke oder andere Vorteile angeboten,
versprochen oder gewährt oder ihnen
48. In § 351 wird an Absatz 2 folgender Satz an- Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um
gefügt: sie zu einer falschen Aussage, zu einem
„In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 2 tragen falschen Gutachten oder einer Handlung,
die beteiligten Gebietskörperschaften die tat- die eine Verletzung der Dienst- oder
sächlich anfallenden Kosten anteilig; die Landes- Amtspflicht enthält, zu bestimmen,
regierung kann ·bestimmen, wie diese Kosten
aufgeteilt werden. 11 3. wer absichtlich eine Verschlechterung sei-
ner Verhältnisse herbeigeführt oder her-
49. An § 359 wird folgender Absatz 3 angefügt: beizuführen versucht hat, um dadurch die
Voraussetzungen für die Gewährung von
,, (3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistun-
Ausgleichsleistungen oder Vergünstigun-
gen und bei der Festsetzung der Vermögens-
gen zu schaffen."
abgabe bleiben ferner unberücksichtigt
1. Schäden und Verluste von Personen, die der
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten
Vertreibung oder Schädigung Deutscher er- ,,auf Antrag" die Worte eingefügt „des Lei-
heblichen Vorschub geleistet oder im Ver- ters des Ausgleichsamts oder".
treibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen c) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhal- ,,Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab-
ten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit satz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, Einleitung oder Abschluß eines Ausschlie-
2. Schäden und Verluste von Personen, die dem ßungsverf ahrens verstorben, kann das Ver-
in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- fahren mit Wirkung gegen den Erben ein-
lands und im SowjetsE-ktor von Berlin herr- geleitet oder abgeschlossen werden."
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 2 (2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen
Änderung des Feststellungsgesetzes einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
nur teilweise von Schäden im Sinne der §§ 3
Das Feslslellungsgeselz in der Fassung vom 1. De- und 5 betroffen worden, so ist der Feststellung
zember 1965 (Bundesgeselzbl. I S. 2049), geändert des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust
durch dds Neunzehnte Gesetz zur Änderung des zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist
Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt geändert: derjenige Teil des vollen Werts des Anteils an-
1. In § 9 wird an Absatz 2 nach einem Semikolon zusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der
folgender Halbsatz angefügt: Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne
der §§ 3 und 5 zu ihrem gesamten Vermögen im
,, § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Absatz 1
entsprechend."
Satz 2 gilt sinngemäß."
2. An § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
4. In § 28 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,, (3) Ferner werden nicht festgestellt
,, (2) Anträge auf Schadensfeststellung können
1. Schäden und Verluste von Personen, die der nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden;
Vertreibung oder Schädigung Deutscher er- die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei
heblichen Vorschub geleistet oder im Vertrei- Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Ge-
bungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Ver- schädigte antragsberechtigt geworden ist. Durch
treibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder besonderer Verhältnisse für Gruppen von An-
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, tragsberechtigten längere Fristen festgelegt wer-
2. Schäden und Verluste von Personen, die dem den. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach
in der sow jelischen Besatzungszone Deutsch- Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an
lands und im Sowjetsektor von Berlin herr- anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirt-
schenden politischen System erheblichen Vor- schaftsgütern erweitert werden."
schub geleistet oder dort seit der Besetzung
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der 5. § 31 wird wie folgt geändert:
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Sind
stoßen haben, an einem Wirtschaftsgut mehrere beteiligt, so
3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, wird der Schaden einheitlich" ersetzt durch
die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungs- die Worte „Sind an der Feststellung mehrere
maßnahmen unter Ausnutzung der im Vertrei- beteiligt, wird der Schaden in einem einheit-
bungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne lichen Bescheid.".
angemessene Gegenleistung oder durch ein b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch
Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken
einer widerrechtlichen Besitzentziehung ver- Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,
bundenes Rechtsgeschäft oder durch eine son- denen der Feststellungsbescheid mit Hinweis
stige unerlaubte Handlung erworben worden auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist."
sind."
6. In § 34 Abs. 2 werden die Worte „der Feststel-
3. § 21 erhält folgende Fassung: lungsausschuß" gestrichen; nach dem Wort „er-
,,§ 21 achtet" wird das Wort „wird" eingefügt.
Berechnung von Vertreibungsschäden 7. An§ 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:
und Ostschäden bei Teilverlusten
,, (3) Für das Ruhen des Antragsrechts und des
(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine Verfahrens gelten § 234 Abs. 4 und § 334 a des
wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
§ 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teil-
weise von einem Vertreibungsschaden oder Ost-
8. § 41 erhält folgende Fassung:
schaden betroffen worden, ist der nach den be-
zeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ,,§ 41
ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Ausschließung von der Feststellung
Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt
der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet Für die Ausschließung von der Schadensfest-
(§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG) oder im Ostschadens- stellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von
gebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertrei- Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen
bungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrecht-
zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehö- lichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung,
render privatrechtlicher geldwerter Ansprüche § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lasten-
gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes be- ausgleichsgesetzes entsprechend."
zeichneten Schuldner oder gegen das Land Preu-
ßen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende 9. In § 43 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um a) In Nummer 2 wird Buchstabe c gestrichen;
mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden. der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 815
b) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 „3. Ist ein Entschädigungsberechtigter im
und 4 ersetzt: Sinne der Nummer 1 mit ständigem Auf-
„3. durch Rechtsverordnung Näheres über die enthalt in der sowjetischen Besatzungs-
Berechnung von Teilverlusten im Sinne zone Deutschlands oder im Sowjetsektor
des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaft- von Berlin vor dem 1. Januar 1965 ver-
lichen Enheit, des nach den §§ 12, 17, 18 storben, so steht der Entschädigungsan-
oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts spruch seinen am 31. Dezember 1964 vor-
und der gesondert festzustellenden Ver- handenen Erben oder weiteren Erben zu,
bindlichkeiten zu bestimmen und vorzu- soweit sie oder vorausgegangene Erben
sehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn des Entschädigungsberechtigten in ihrer
nur geringfügige Teile einer wirtschaft- Person die Voraussetzungen des § 230
lichen Einheit nicht vom Schaden betroffen Abs. 1, 2 oder 3 und des § 230 a des
worden sind. Dabei kann für wirtschaftliche Lastenausgleichsgesetzes erfüllen oder am
Einheiten unter entsprechender Anwen- 31. Dezember 1949 ständigen Aufenthalt
dung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
Lastenausgleichsgesetzes die gebietliche habt haben."
Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter
geregelt werden. Befand sich die Ge- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
schäftsleitung eines gewerblichen Betriebs a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nicht im Vt~rtrcibungsgebiet, kann die An-
b) Folgende- Absätze 2 und 3 werden angefügt:
wendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3
bis 6 vorgesehen werden. In den Fällen des ,, (2) Soweit die nach Absatz 1 übergegan-
§ 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen
genen Ansprüche gegen ein Geldinstitut im
der Kapitalgesellschaft oder Genossen- Sinne des § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erhoben
schaft gehörenden Forderungen gegen werden, das Vermögenswerte im Geltungs-
Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz außer- bereich dieses Gesetzes hat, gelten 50 vom
halb des maßgebenden Schadensgebiets Hundert der bei dem Geldinstitut am 31. De-
ein pauschaler Abzug zulässig. Treffen zember 1944 unterhaltenen Spareinlagen als
Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit auf den Ausgleichsfonds übergegangen, es sei
Schäden im Sinne des Beweissicherungs- denn, daß das Geldinstitut die Höhe der nach
und Feststellungsgesetzes zusammen, gilt Absatz 1 tatsächlich übergegangenen Ansprüche
die Ermächtigung des Satzes 1 für alle nachweist. Kann der Stand der Spareinlagen
Schäden; in der Rechtsverordnung kann nur zu einem vor dem 31. Dezember 1944 lie-
die Berechnung eines Gesamtschadens und genden Zeitpunkt belegt werden, so ist ihr
dessen Aufteilung vorgesehen werden; Stand zum 31. Dezember 1944 auf der Grund-
lage der Zuwachsrate zu ermitteln, die der
4. durch Rechtsverordnung ferner Bestim- Tabelle in der Anlage zu § 3 Abs. 2 zugrunde
mungen zu treffen über die Berechnung liegt. Kann der Stand der Spareinlagen zum
von Kriegssachschäden an wirtschaftlichen 31. Dezember 1944 auch auf diese Weise nicht
Einheiten, die sich nur teilweise im Gel- ermittelt werden, gelten Spareinlagen in Höhe
tungsbereich dieses Gesetzes befanden, des Betrages als übergegangen, auf den sich
sowie über die Schadensberechnung bei der Ausgleichsfonds und das Geldinstitut eini-
Zusammentreffen von Kriegssachschäden gen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
mit anderen Schäden im Sinne dieses Ge- durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
setzes. Für wirtschaftliche Einheiten des des Bundesrates nicht bedarf, zu bestimmen,
Betriebsvermögens ist dabei sicherzustel- daß eine Schiedsstelle gebildet wird, die zu
len, daß im Anfangs- und Endvergleichs- entscheiden hat, wenn eine Einigung zwischen
wert auch die nicht im Geltungsbereich dem Ausgleichsfonds und dem Geldinstitut
dieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt nicht zustande kommt; in der Rechtsverord-
sind." nung wird auch bestimmt, wie die Mitglieder
der Schieds-stelle, die aus einem die Befähi-
gung zum Richteramt besitzenden, sachkundi-
§ 3
gen und unabhängigen Vorsitzenden sowie
Änderung des Währungsausgleichsgesetzes einem von der Kreditwirtschaft und einem
Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom Bundesminister für Wirtschaft benannten
vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059) Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie
wird wie folgt geändert: das Verfahren der Schiedsstelle einschließlich
der Kosten zu regeln ist.
1. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert: (3) Von den Beträgen, die dem Ausgleichs-
a) In Nummer 1 wird der Zweite Halbsatz des fonds auf Grund des Rechtsübergangs nach
Satzes 3 gestrichen. Absätz 2 zugeflossen sind, ist nach Maßgabe
eines Gesetzes ein Anteil von mindestens
b) In Nummer 2 werden nach dem Zitat ,,§ 230
50 vom Hundert einem der in § 96 des Bun-
Abs. 1, 2 oder 3" die Worte eingefügt „ und
desvertriebenengesetzes bezeichneten oder
des § 230 a".
einem sonstigen gemeinnützigen Zweck im
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes,
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
der vorwiegend den Vertriebenen und Flücht- der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen
lingen dient, zuzuführen. Hierbei ist den ge- nur von dem Nacherben oder dessen Erben
bietlichen Beli-mgen unter Berücksichtigung oder weiteren Erben gestellt werden."
der Herkunft der zugeflossenen Mittel Rech- b) In Absatz 2 erhält Nummer 3 folgende Fas-
nung zu tragen." sung:
3. An§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: „3. seinen ständigen Aufenthalt zwischen dem
,, (4) Der Antrag auf Entschädigung nach die- Schadenseintritt und dem Inkrafttreten
sem Gesetz kann nur bis zum 31. Dezember 1970 dieses Gesetzes mindestens ein Jahr im
gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt
frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, und von dort in einen Staat verlegt haben,
in dem der Gcschlidigle antragsberechtigt gewor- der nicht zu den Aussiedlungsgebieten
den ist. Die Bundesregierung kann mit Zustim- (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) gehört oder".
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
4. In § 15 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende
zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Fassung:
für Gruppen von Antragsberechtigten längere
Fristen festlegen." ,,Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c
4. § 14 a wird wie folgt gelindert: sowie Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt ent-
a) Der bisherige Worllaut wird Absatz 1. sprechend."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 5. In § 20 wird Satz 2 gestrichen.
,, (2) Die Bundesregierung kann ferner mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- 6. An § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
verordnung eine von § 4 und § 6 Abs. 3 ab- ,, (3) Anträge können nur bis zum 31. Dezember
weichende Regelung über das Verfahren und 1972 gestellt werden; die Antragsfrist endet je-
die Erfüllung des Anspruchs in Anlehnung doch frühestens drei ·Jahre nach Ablauf des
an die Vorschriften des Lastenausgleichs- Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt
gesetzes für die Erfüllung des Anspruchs auf geworden ist. Durch Rechtsverordnung können
Hauptentschädigung und das Verfahren bei zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen
treffen." festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge
können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf
§ 4 Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten
Änderung des Beweissicherungs- und oder Wirtschaftsgütern erweitert werden."
Feststellungsgesetzes
7. § 41 wird wie folgt geändert:
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geän- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
dert durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des ,, (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar
Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt geändert: oder rechtskräftig geworden, so kann das Ver-
fahren jederzeit auf Antrag des Antragstellers,
1. In § 7 Abs. 2 werden in Satz 3 die Worte „als sie
des Vertreters des Bundesinteresses oder von
nicht nach § 21 des Feststellungsgesetzes fest-
Amts wegen aus den gleichen Gründen, die die
gestellt werden können" ersetzt durch die Worte Vorschriften des Vierten Buches der Zivil-
„als der Gesamtwert des Anspruchs, Anteils oder
prozeßordnung vorsehen, wieder auf genommen
Geschäftsguthabens nach § 21 des Feststellungs-
werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht
gesetzes gekürzt wurde, weil sich Vermögen des
vor, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
Schuldners, der Kapitalgesellschaft oder Genos- mit dem Ziel abweichender oder ergänzender
senschaft im Schadensgebiet befand".
Entscheidung zulässig, wenn neue Beweis-
2. An § 11 Abs. 3 wird folgende Nummer 3 ange- mittel verfügbar werden, die die getroffene
fügt: Entscheidung in wesentlichen Punkt-en als un-
vollständig oder unrichtig erscheinen lassen."
„ 3. der Vertreibung oder Schädigung Deutscher
erheblichen Vorschub geleistet oder im Ver- b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Wieder-
treibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen aufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig"
Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten ersetzt durch die Worte „Das Verfahren ist
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder ferner wieder aufzunehmen".
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben."
8. § 44 wird wie folgt geändert:
3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die einleitenden Worte des Absatzes 1 er-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: halten folgende Fassung:
„Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe „Von dem Feststellungs- und dem besonderen
eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erb- Beweisverfahren kann unbeschadet einer straf-
lassers, kann der Antrag nach Eintritt des rechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise
Nacherbfalles hinsichtlich der Schäden an dem ausgeschlossen werden".
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 817
b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: die Jahreszahl „ 1903" durch die Jahreszahl
,,Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab- „ 1906" und die Jahreszahl „ 1908" durch die
satz 1 Nr. 1 und 2 zur Last gelegt wird, vor Jahreszahl „ 1911 ",
Einleitung oder Abschluß eines Ausschlie- b) in Absatz 2
ßungsvcrfahrcns verstorben, kann das Ver-
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt"
fahren mit Wirkung gegen den Erben einge-
jeweils durch die Worte „laufende Beihilfe",
leitet oder abgeschlossen werden."
die Jahreszahl „1967" jeweils durch die Jahres-
§ 5 zahl „ 1970" und die Jahreszahl „ 1968" durch
die Jahreszahl „ 1971 ".
Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes
Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus 5. § 12 erhält folgende Fassung:
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und ,,§ 12
dem sowjetisch bc!selzten Sektor von Berlin vom
Einkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze
15. Juli 1965 (Bundesgf)setzbl. I S. 612), geändert
und Höhe der laufenden Beihilfe
durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 Für den Einkommenshöchstbetrag, die Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1043), wird wie folgt geändert: mögensgrenze und die Höhe der Beihilfe zum
Lebensunterhalt sind §§ 267 bis 270 und 275 des
1. In § 3 erhält Nummer 1 folgende Fassung: Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere
„ 1. sie in der sowjetischen Besatzungszone laufende Beihilfe ist § 301 a Abs. 3 des Lasten-
Deutschlands oder im sowjetisch besetzten ausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei
Sektor von Berlin einen eigenen Haushalt mit der Anwendung des § 269 a Abs. 2 des Lasten-
eigenem Hausrat geführt haben und den ausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrund-
Hausrat zurüc:klassen mußten oder ihn durch betrags der Hauptentschädigung von dem Grund-
Kriegshandlungen oder durch Maßnahmen betrag auszugehen, der aus dem Vermögens-
der sowjetischen Besatzungsmacht oder so- schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in
wj etzonaler Stellen verloren haben und". entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung
nach § 301 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
errechnet wird. 11
2. Die Uberschrift des Abschnittes III erhält folgende
Fassung: 6. § 13 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt III
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Laufende Beihilfe · ,,Gewährung von laufender Beihilfe"
(Beihilfe zum Lebensunterhalt,
besondere laufende Beihilfe)" b) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „Bei-
hilfe zum Lebensunterhalt" ersetzt durch die
Worte „laufende Beihilfe".
3. § 10 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In den Eingangsworten des Absatzes 1 werden
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt" ,, (2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die
ersetzt durch die Worte „laufende Beihilfe". Voraussetzungen für ihre Gewährung in der
Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie
b) In Absatz 1 Nr. l werden die Worte „nicht
ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht
dauernd von ihm getrennt lebender" ersetzt
ständig im Geltungsbereich des Gesetzes auf-
durch die Worte „entsprechend § 266 Abs. 2
hält. § 287 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
des Lastenausgleichsgesetzes zur berücksich-
gilt entsprechend. 11
tigender".
c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort 7. § 14 erhält folgende Fassung:
,,Berechtigten" die Worte eingefügt „und sei- ,,§ 14
nem entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes zu berücksichtigenden Ehe- Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten
gatten". Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird
d) In den Eingangsworten des Absatzes 2 werden laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt" des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
ersetzt durch die Worte „laufende Beihilfe". gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird ent-
sprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende
e) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung: Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des
„ 1. ihre Durchschnittsjahreseinkünfte 2 000 ,Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt."
Reichsmark erreichten,".
§ 6
4. In § 11 werden ersetzt
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
a) in Absatz 1
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt" 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882), zuletzt
durch die Worte „laufende Beihilfe", geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967yom
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
21. D<·zemlwr 19G7 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), wird Grade, wenn nähere Verwandte nicht
wie' lolgL g<~änderl: mehr leben oder sich der Personen nicht
annehmen können,".
1. In§ 10 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhäll folgende Fassung:
„ 4. im Wege der Familienzusammenführung Zweiter Abschnitt
gemäß § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er
mit einem Angehörigen zusammengeführt
Oberleitungs- und Schlußvorschriften
wird, der schon am 31. Dezember 1952 im
§ 7
Geltungsbereich des Gesetzes seinen stän-
digen Aufenthalt hatte oder der selbst Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Rechte und Vergünstigungen als Vertrie- bei Klaglosstellung
bener oder Sowjetzonenflüchtling in An- Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt
spn1ch nehmen kann, oder". des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-
b) In Nummer 7 wird die Zähl „ 1961" durch die waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-
Zahl „ 196411 ersetzt. feststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-
c) Satz 2 erhält lolgende Fässung: leistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in
Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu sei-
„Bei d(~r Frist nach Nummer 2 werden solche nen Gunsten erlassen wird, oder wenn ein Beteilig-
Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Ver- ter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel
triebener nach Verlassen eines der in § 1 zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben;
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Gebiete, aus dem jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist,
in einem anderen der dort bezeichneten Ge-
§ 8
biete sich aufgehalten hat, ferner nicht solche
Zeiten, in denen er oder ein mit ihm vertrie- Anwendungszeitpunkt
bener oder ausgesiedelter Familienangehöri- (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
ger aus Gründen, die er nicht zu vertreten anzuwenden
hat, an der Weiterreise in den Geltungsbe-
reich des Gesetzes gehindert worden ist." 1. § 1 Nr. 1, 6, 7, 9, 10, 25 Buchstabe a, Nr. 28, 29,
34, 49 und 50, § 2 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 sowie § 3
2. In§ 18 wird das Wort „tatsächlichen" gestrichen. Nr. 1 und 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,
3. In § 87 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 2. § 4 Nr. 1 bis 5 und 8 mit Wirkung vom Inkraft-
,,4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfe- treten des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten,". gesetzes (§ 49) ab,
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 3. § 1 Nr. 11 bis 13, 14 Buchstaben a bis c, Nr. 15
„5. Verbindlichkeiten von Kreditinstituten, die bis 17, 18 Buchstabe a, Nr. 19, 20, 21 Buchstabe a,
ihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den Nr. 22, 23 Buchstaben b bis d, Nr. 24, 25 Buch-
in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten stabenbund c, Nr. 26, 27, 30, 31, 33 und 36 sowie
und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes § 5 Nr. 2 bis 7 mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab,
für das Kreditwesen unmittelbar oder
mittelbar unterstanden, gegenüber 4. § 1 Nr. 14 Buchstaben d und e, Nr. 18 Buchstabe
b, Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 23 Buchstabe a und
a) Gläubigern, in deren Person bei Gel- Nr. 32 mit Wirkung vom 1. Juni 1968 ab.
tendmachung des Anspruchs die Wohn-
sitzvoraussetzungen der §§ 1, 5 und 6 Bei der Anwendung des § 269 a Abs. 4 des Lasten-
des Umstellungsergänzungsgesetzes ausgleichsgesetzes sind bis zum 31. Mai 1968 weiter-
vom 21. September 1953 (Bundesgesetz- hin die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
blatt I S. 1439). zuletzt geändert durch tenden Erhöhungsbeträge von monatlich 21 DM
das Vierte Umstellungsergänzungsge- (Nr. 1), 15 DM (Nr. 2) und 8 DM (Nr. 3) maßgebend.
setz vom 23. Dezember 1964 (Bundes- § 230 Abs. 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist
gesetzbl. I S. 1083), gegeben ist, bei Zuzug aus dem Ausland weiterhin in der vor
b) dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
ausgleichsgesetzes)." anzuwenden.
(2) In den Fällen des § 1 Nr. 50 und des § 2 Nr. 8
4. In § 94 wird Absatz 2 wie folgt geändert: bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
a) folgende Nummer 3 a wird eingefügt: gangene unanfechtbare Entscheidungen unberührt.
In den Fällen des § 1 Nr. 1, 10 und 49 sowie des § 2
,,3 a. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkel-
Nr. 2 und 3 bleiben derartige Entscheidungen inso-
kindern,".
weit unberührt, als Ausgleichsleistungen zuerkannt
b) Folgende Nummer 9 a wird eingefügt: worden sind, in den Fällen des § 1 Nr. 6, 9 und 34
,,9 a. von hilfsbedürftigen Personen zu Ver- insoweit, als Ansprüche auf Ausgleichsleistungen
wandten der Seitenlinie bis zum dritten erfüllt worden sind.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 819
(3) Zahlungen von Kriegsschadenrente an eine den sind, bei Anwendung dieser Vorschriften in
alleinstehende Frau, die vor dem l. Juni 1967 wegen der Fassung dieses Gesetzes aber hätten weiter-
Wegfalls der Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 des geleistet werden können.
Lastenausgleichsgesetzes eingestellt worden sind,
sind mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab wieder auf- § 9
zunehmen, wenn sie bei Anwendung des § 265 Abs. 2
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Anwendung in Berlin
Gesetzc~s hätten wei tergel ei s lel. werden können. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes
(4) Dem Ehegc1tten oder der alleinstehenden Toch- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch. im
ter eines vor dem 1. Juni 1967 verstorbenen Emp- Land Berlin.
fängers von Kriegsschadenrente wird unter den
sonstigen Voraussetzungen vom 1. Juni 1967 ab § 10
Kriegsschadenrente gewährt, wenn die Zahlungen
Inkrafttreten
von Kriegsschadenrente wegen Fehlens der Voraus-
setzungen des § 272 Abs. 2 und des § 285 Abs. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und 3 des Lastenausgleichsgesetzes eingestellt wor- dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Hassel
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1968
24. 6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbemalerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ............................................. . 585
26. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... . 586
26. 6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... . 586
27. 6. 68 Bekanntmachung über die Kündigung des Ubereinkommens über ein einheitliches System
der Schiffsvermessung ................................................................. . 587
28.6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 587
9. 7.68 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemci nschaft (Anteilzollgesetz) ........... , ...................................... . 588
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 874/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 7. 68 L 154/9
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 875/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 7. 68 L 154/11
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Fest-
setzung der Erstattung 3. 7. 68 L 155/1
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 877/68 der Kommission über die mög-
liche Abweichung von den gemeinsamen Qualitätsnormen für
Zitrusfrüchte 3. 7. 68 L 155/3
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 878/68 der Kommission über die Ab-
weichung von bestimmten Kriterien zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen 3. 7. 68 L 155/4
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 879/68 der Kom.mission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 7. 68 L 155/6
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 880/68 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 7. 68 L 155/7
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 881/68 der Kommission zur Änderung
<ler bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3. 7.68 L 155/9
Herausgeber: Dt,r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgeselzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesc,tzbl. I S. 437) nach Sachqcbieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedingungcn fiir Te.il J und Jl: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM,;
EI n z e 1 stücke je anqcdünqenc 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder 11ad1 · ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1968
24. 6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbemalerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ............................................. . 585
26. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... . 586
26. 6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... . 586
27. 6. 68 Bekanntmachung über die Kündigung des Ubereinkommens über ein einheitliches System
der Schiffsvermessung ................................................................. . 587
28.6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 587
9. 7.68 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemci nschaft (Anteilzollgesetz) ........... , ...................................... . 588
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 874/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 7. 68 L 154/9
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 875/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 7. 68 L 154/11
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Fest-
setzung der Erstattung 3. 7. 68 L 155/1
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 877/68 der Kommission über die mög-
liche Abweichung von den gemeinsamen Qualitätsnormen für
Zitrusfrüchte 3. 7. 68 L 155/3
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 878/68 der Kommission über die Ab-
weichung von bestimmten Kriterien zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen 3. 7. 68 L 155/4
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 879/68 der Kom.mission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 7. 68 L 155/6
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 880/68 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 7. 68 L 155/7
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 881/68 der Kommission zur Änderung
<ler bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3. 7.68 L 155/9
Herausgeber: Dt,r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgeselzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesc,tzbl. I S. 437) nach Sachqcbieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedingungcn fiir Te.il J und Jl: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM,;
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Köln 3 99 oder 11ad1 · ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(20. ÄndG LAG)
Vom 15. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ner der für eine bescheidene Lebensführung un-
rates das folgende Geselz beschlossen: erläßliche Betrag (Lebenshaltungsbetrag) ver-
bleibt. Gehört die in Satz 1 bezeichnete Person
(Verpflichteter) zu einer Familieneinheit, so sind
Erster Abschnitt die Einkünfte und der Lebenshaltungsbetrag
Änderung von Gesetzen der zur Familieneinheit gehörenden Personen
maßgebend. Zur Familieneinheit gehören neben
§ 1 dem Verpflichteten
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende
Ehegatte,
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom
1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I 2. die Eltern eines minderjährigen Verpflichte-
S. 87), geändert durch das Neunzehnte Gesetz zur ten, in deren Haushaltsgemeinschaft er lebt,
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 3. die von dem Verpflichteten oder seinem Ehe-
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509), wird wie folgt ge- gatten überwiegend unterhaltenen Angehöri-
ändert: gen, wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft
aufgenommen worden sind.
1. An§ 12 wird folgender Absatz 12 angefügt:
Das Nähere über den Erlaß und seine Durchfüh-
,, (12) Werden andere Wirtschaftsgüter als rung bestimmt der Bundesminister der Finanzen.
Hausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aus- Die Vorschriften über die Ausschlußfristen nach
siedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Ver- § 129 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf
fügungsgewalt erbberechtigter Personen zurück- Billigkeitsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher
gelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden' an Bedrängnis oder wegen offenbarer Härte im
diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden Sinne des Hypothekensicherungsgesetzes und
an einem Anspruch auf Leistungen als eingetre- seiner Durchführungsverordnungen entspre-
ten, die üblicherweise bei der Ubergabe von Ver- chend."
mögen im Wege der vorweggenommenen Erb-
folge zugunsten des Ubergebers vereinbart wer- 4. § 146 b erhält '-folgende Fassung:
den; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in ,,§ 146 b
der Person des Ubernehmers oder seiner Erben
ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistun- Herabsetzung der Abgabeschuld
gen als Verbindlichkeit." bei Wiederaufbau
§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in
2. An § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt: Absatz 1 Satz 1 allgemein bis a,uf weiteres ver-
,, (9) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist mit längert wird und Absatz 9 keine Anwendung
der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der zu- findet."
ständigen Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist
zu stellen, die am 31. Dezember 1969, in den in 5. § 205 wird gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Sonderfällen jedoch
6. In § 229 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
nicht vor Ablauf des zweiten Jahres nach Ab-
lauf des Kalenderjahres endet, in dem der Wie- „Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines
deraufbau (die Wiederherstellung) beendet wor- vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers
den ist. Der Antrag gilt als Antrag auf Gewäh- und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952
rung einer Steuervergütung im Sinne des § 86 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an
der Reichsabgabenordnung." dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen
als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser
3. In§ 131 erhält Absatz 1 folgende Fassung: vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen
,,(1) Fällige Leistungen(§§ 106, 129 Abs. 10 und Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder
§ 134) können auf Antrag insoweit gestundet weitere Erben waren."
oder erlassen werden, daß dem aus der öffent-
7. § 230 wird wie folgt geändert:
lichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des
Grundstücks oder in den Fällen des § 111 Abs. 5 a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten
Nr. 2, des § 111 a Abs. 3, des § 111 b Abs. 2, des „am 31. Dezember 1961" die Worte eingefügt
§ 111 c Abs. 2 und des § 118 dem Abgabeschuld- ,,oder am 31. Dezember 1964".
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 807
b) In Abscll.z 2 erbült Nummer 4 folgende Fas- Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
sung: zes genommen hat."
„4. im Wege der Familienzusammenführung d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
mit einer Person, die unter Nummern 1,
,, (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefange-
2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. Als
Familicnzusammenfübnmg gilt die Zu- ner oder Internierter im Sinne des Heim-
sammcnfübrung kehrergesetzes oder als ein im Anschluß an
die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-
a) von Ehegallen, arbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem
b) von minderjührig<m Kindern zu den Gewahrsam verstorben, so können seine Er-
Eltern, ben den Vertreibungsschaden geltend ma-
c) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kin- chen, soweit sie in ihrer Person die Voraus-
dern, wobei c.1uch Schwiegerkinder zu setzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. Ist
berücksichligen sind, wenn das ein- ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt
zige oder letzte Kind verstorben oder in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
verschollen isl, lands oder im Sowjetsektor von Berlin vor
d) von hilfsbedürfligcn Großeltern zu dem 1. Januar 1965 verstorben, so können
Enkelkindern, seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen
Erben oder weiteren Erben den Vertreibungs-
e) von volljiibrigen hilfsbedürftigen oder
schaden geltend machen, soweit sie oder vor-
in Ausbildung stehenden Kindern zu
ausgegangene Erben des Geschädigten in
den Eltern,
ihrer Person die Voraussetzungen der Ab-
f) von mindcrjührigen Kindern zu den sätze 1 bis 3 erfüllen."
Großeltern, wenn die Eltern nicht
mehr leben oder sich ihrer nicht an- 8. § 234 wird wie folgt geändert:
nehmen können,
ar In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort
g) von minderjährigen Kindern zu Ver-
„folgende" die Worte eingefügt „bis zum
wandten der Seitenlinie bis zum drit-
31. Dezember 1970".
ten Grade, wenn Verwandte aufstei-
gender Linie nicht: mehr leben oder b) Folg-ende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
sich ihrer nicht annehmen können,
,, (3) Anträge auf Hauptentschädigung und
h) von hilfsbedü dtigen Geschädigten zu Hausratentschädigung können nur bis zum
Verwandten der Seitenlinie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der
dritten Grade, wenn nähere Ver- für den Antrag auf Schadensfeststellung nach
wandte nicht. mehr leben oder sich § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes jeweils
ihrer nicht. annehmen können. maßgebenden Frist gestellt werden. Durch
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt Rechtsverordnung können zur Berücksichti-
stets als hilfsbedürftig, sofern er im bis- gung besonderer Verhältnisse für Gruppen
herigen Aufenthaltsgebiet ausreichende von Antragsberechtigten längere Fristen fest-
Pflege nicht erhalten hat und nicht erhal- gelegt werden.
ten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland (4) Das Antragsrecht ruht, solange der Ge-
muß die Familienzusammenführung spä- schädigte oder sein Erbe seinen ständigen
testens am 31. Dezember 1961 vollzogen Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11
sein." Abs. 2 Nr. 3) hat."
c) An den letzten Satz des Absatzes 2 wird nach
9. In § 244 wird folgender Satz 2 eingefügt:
einem Semikolon folgender Halbsatz ange-
fügt: ,,Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Scha-
,, die Frisl nach Nummer 1 gilt auch als ge- denseintritt oder vor dem 1. April 1952 ver-
wahrt, wenn ein Vertriebener nach der Ver- storbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf
treibung oder Aussiedlung sich in der sowje- Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an
tischen Besatzungszone Deutschlands oder im dem einer Nacherbfolge unterliegenden Ver-
Sowjetsektor von Berlin oder in einem Staat, mögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf
zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne den Nacherben oder dessen Erben über; beruht
dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutsch- der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teil-
land durch keinerlei finanzielle Aufwendun- weise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge
gen auf Grund besonderer Verträge beiträgt, unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis
aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die
Fristablauf bemüht ha.L, seinen ständigen Auf- sich nach § 245 für die Schäden an den ver-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes schiedenen Vermögensteilen ergeben."
zu nehmen, daran aber dadurch gehindert
war, daß ihm die zur Weiterreise erforder- 10. In§ 261 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
lichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehän- „Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen
digt worden sind, und wenn er nach deren Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente
Aushändigung unverzüglich seinen ständigen auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
mit ihren Ellern oder einem Elternteil bis zu 1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 an-
deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre
Hc1ushalt gelebt und während dieses Zeitraums nach Ablauf des Monats, in dem der Ge-
an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre An- schädigte ständigen Aufenthalt im Gel-
gehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet tungsbereich dieses Gesetzes genommen
hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schä- hat,
digung betroffenes Vermögen oder ihre Alters- 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6,
versorgung sichernde Rechte an solchem Ver- § 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 an-
mögen von Todes wegen erworben hat oder tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre
hätte."
nach Ablauf des Monats, in dem Erwerbs-
11. § 264 wird wie folgt geändert: unfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht
vor dem 31. Dezember 1968."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, dem
folgender Satz angefügt wird: 13. § 266 wird wie folgt geändert:
,,Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1
antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der „Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die
Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Ge-
Gesetzes das 65. (eine Frau das 60.) Lebens- schädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem
jahr vollendet ha l." ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn,
daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zu-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem
,, (2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Antrag auf Kriegsschadenrentie zu verbin-
vorgeschrittenen Lebensalters kann nUr bis den."
zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die b) In Absatz 3 wird das Zitat,,§ 269 Abs.3" er-
Antragsfrist endet jedoch setzt durch das Zitat ,,§ 269 a" und folgender
1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 an- Satz angefügt:
tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre ,,Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
nach Ablauf des Monats, in dem der Ge- den."
schädigte ständigen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetz.es genommen 14. In § 267 wird ersetzt
hat,
a) in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „ 190" durch die
2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6, Zahl 11 205",
§ 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 an-
tragsberechtigt sind, frühestens zwei b) in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „120" durch die
Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Zahl "135", die Zahl 11 65" durch die Zahl 1170"
Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) und das Zitat ,,§ 269 Abs. 3" durch das Zitat
Lebensjahr vollendet hat. ,,§ 269a",
Personen, denen bei Ablauf der nach den Sät- c; in Absatz 1 Satz 6 die Zahl 11 25" durch die
zen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Zahl „40",
Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Ein-
d) in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b die Zahl „48"
künften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht
gewährt werden konnte, können Kriegs- durch die Zahl 11 60",
schadenrente noch zwei Jahre nach Ablauf die Zahl „54" durch die Zahl „66" und
des Monats beantragen, in dem derartige Ein- die Zahl „64" durch die Zahl „76",
künfte die Gewährung von Kriegsschaden-
e) in Absatz 2 Nr. 6 die Zahl 11 48" durch die
rente erstmals nicht mehr ausschließen."
Zahl 11 60",
12. § 265 wird wie folgt geändert: die Zahl „35" durch die Zahl 11 43" und
die Zahl 11 18" durch die Zahl 1122".
a) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Die Gleichstellung endet, wenn die allein- 15. In § 268 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „auf
stehende Frau nicht mehr für wenigstens ein die Dauer von 10 Jahren" gestrichen.
Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in
diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr voll- 16. § 269 wird wie folgt geändert:
endet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des
Absatzes 1 ist." a) Es wird ersetzt
in Absatz die Zahl ,, 190" durch die Zahl
b) In Absatz 4 erhalten die Sätze 2 und 3 fol- 11205",
gende Fassung:
in Absatz 2 die Zahl 11120" durch die Zahl
,,Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Er- 11135"
werbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 und die Zahl „65" durch die Zahl 11 70".
bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955
gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch b) Absatz 3 wird gestrichen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 809
17. Nach § 269 wird folgender § 269 a eingefügt: b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,§ 269 a ,, (4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt,
Sclbständigenzuschlag wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein
Auszahlungsbetrag von weniger als zwei
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhalts- Deutsche Mark monatlich ergeben würde."
hilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im
Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen 19. In § 272 Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze
Selbs tändigenzuschlag. ersetzt:
(2) Der SclbsUindigenzuschlag beträgt „Vom Beginn des auf den Todestag folgenden
übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des
bei einem bei Durchschnitts-
Endgrundbetrag j uhreseinkünften
Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm
der I lüuplent- üus selbständiger nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Vor-
in monat-
Stufe
schädigung fawerbstätigkeit aussetzung dafür ist, daß
(§ 273 Abs. 5 nuch § 239 lich
Nr. 2 Sätze 1 (§ 273 Abs. 5 1. die Ehe mindestens ein Jahr od.er bereits in
und 2) Nr. 2 Satz 3) dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt
bis 4 000 RM 40DM worden ist, und.
2 bis 4 600 DM bis 5 200 RM 55DM
2. der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des
3 bis 5 600 DM bis 6 500 RM 70DM
Todes des bisher Berechtigten das 65. (die
4 bis 7 600 DM bis 9 000 RM 80DM
Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat
5 bis 9 600 DM bis 12 000 RM 90DM
oder ip diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im
6 über 9 600 DM über 12 000 RM 100 DM.
Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbs-
(3) Der Sclbständigenzuschlag erhöht sich für unfähigkeit steht es gleich, wenn und solange
den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt
des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt
in ZuschliJ9sstufe um monatlich
gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu
20DM sorgen hat.
2 25DM Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Vorausset-
3 30DM zungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine allein-
4 35DM stehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2
5 40DM Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe an-
6 50DM. zuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge
oder die verlorienen Einkünfte nicht zusammen-
(4) Beziehen der Berechtigte und seine zu-
zurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach
schlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2)
Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unter-
Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2
haltshilfe auf die alleinstehende Tochter umge-
Nr. 6, erhöht sich der Selbs\ändigenzuschlag
stellt wird, gestellt werden muß."
1. bei Bezug von Ver-
sichertenren ten und ver- 20. § 273 wird wie folgt geändert:
gleichbaren sonstigen a) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 272 Abs. 2
Versorgungsbezügen um 33 DM monatlich, Satz 2" ersetzt durch die Worte „der Rechts-
2. bei Bezug von Hinter- nachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4".
bliebenenrenten, ' die b) In Absatz 5 wird ersetzt
nicht Waisenrenten sind,
die Jahreszahl „ 1903" durch die Jahreszahl
und vergleichbaren son-
,,1906",
stigen Versorgungsbe-
zügen um 23 DM monatlich, die Jahreszahl 1908" durch die Jahreszahl
II
„ 1911" und
3. bei Bezug von Waisen-
renten und vergleich- die Jahreszahl ,, 1967" durch die Jahreszahl
baren sonstigen Versor- II 1970",
gungsbezügen um 12 DM monatlich, 21. § 274 wird wie folgt geändert:
höchstens jedoch um den Betrag, um den die a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die
Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich Zahl „ 150" ersetzt durch die Zahl 170".
11
27 DM, im Fall der Nummer 2 monatlich 20 DM
und im Fall der Nummer 3 monatlich 10 DM b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen „Die Unterhaltshilfe wird auf volle Deutsche
nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Frei- Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt,
beträge den Selbständigenzuschlag nicht über- wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weni-
steigen." ger als zwei Deutsche Mark monatlich er-
18. § 270 wird wie folgt geändert: geben würde."
a) In Absatz 2 wird nach dem Zitat ,,§ 269" ein 22. In § 275 Abs. 1 wird die Zahl „ 100" ersetzt durch
Komma und das Zitat,,§ 269a" eingefügt. die Zahl „ 110".
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
23. § 27G wird WÜ! folgl gcändcrl: Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn
a) In Absatz 1 wird an Salz 1 nach einem Semi- desjenigen Kalendervierteljahres ab als er-
kolon folgender I-ldlbsa tz angefügt: füllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab
Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist."
„Personen, die ihren sländigen Au.fenthalt im
b) In Absatz 6 Nr. 1 Satz 4 werden die Worte
Ausland haben, erhallen Krankenversorgung
„und den darauf entfallenden Zinszuschlag
nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Ver-
(Absatz 3) gestrichen; ferner wird das Zitat
11
mögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bun-
,, § 269 Abs. 3" ersetzt durch das Zitat
dessozialhilfegesetz gewährt würde."
,,§ 269a".
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort c) In Absatz 6 wird folgende Nummer 5 ein-
.,Bundesversorgungsgesetz" die Worte ein-
gefügt:
gefügt „mit Ausnahme der Vorschriften über
die Kriegsopferfürsorge". „5. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung
für Schäden eines verstorbenen unmittel-
c) fn Absatz 2 wird die Zahl „ 12" ersetzt durch bar Geschädigten erfüllt worden, bevor
die Zahl „30". bei seinem überlebenden Ehegatten die
d) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „75" ersetzt Voraussetzungen des § 230 für den An-
durch die Zahl „81 ". - trag auf Kriegsschadenrente vorlagen,
wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig
24. § 277 wird wie folgt geändert: gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der
a) In Absatz 1 wird an Satz 2 nach einem Semi- Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf
kolon folgender Halbsatz angefügt: Lebenszeit entgegensteht und wenn sie
nicht nach den Nummern 2 bis 4 rück-
„diese Beträge werden von den laufenden
gängig gemacht werden kann. Nummer 1
Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehal- 11
Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
ten".
b) In Absatz 2 werden an Satz 1 nach einem 26. In § 279 Abs. 1 wird ersetzt
Komma die Worte angefügt „soweit sie nicht a) die Zahl ,,435" durch die Zahl ,,450",
von laufenden Zahlungen an Entschädigungs-
b) die Zahl „ 185" durch die Zahl „200",
rente einbehalten werden können".
c) die Zahl „71" durch die Zahl „76",
c) In Absatz 3 wird das Zitat ,, § 272 Abs. 2
d) das Zitat ,,§ 269 Abs. 3 durch das Zitat
11
Satz 2" ersetzt durch das Zitat ,, § 272 Abs. 2
,,§ 2~9a",
Satz 2 bis 4".
e) die Zahl „160" durch die Zahl „170",
25. § 278 a wird wie folgt geändert: f) die Zahl „635" durch die Zahl „650",
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- g) die Zahl „260" durch die Zahl „270",
sung: h) die Zahl „235" durch die Zahl „250" und
,, (2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die i) die Zahl „ 116" durch die Zahl „ 121 ".
Grundbeträge der Hauptentschädigung, die
zuerkannt worden sind 27. In § 282 Abs. 4 wird ersetzt
1. für die Schäden des unmittelbar Geschä- die Jahreszahl ,, 1903" durch die Jahreszahl
digten, ,,1906",
die Jahreszahl ,,1908" durch die Jahreszahl
2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 11
„ 1911 und
Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,
die Jahreszahl „ 1967 11
durch die Jahreszahl
3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 ,, 1970".
Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schä-
den einer alleinstehenden Tochter; 28. § 283 wird wie folgt geändert:
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Hauptentschddigung in der Person von Erben „1. Die dem Berechtigten und den an seine
entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an Stelle tretenden Personen geleisteten
die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder Zahlungen an Entschädigungsrente wer-
seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach den auf den im Zeitpunkt des Wegfalls
auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschä- der Entschädigungsr1ente bestehenden An-
digung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung spruch auf Hauptentschädigung (§ 251
nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf
werden nach durchgeführter Anrechnung den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang.
Grundbeträge der Hauptentschädigung zuer- Nicht angerechnet wird auf den Zinszu-
kannt oder geändert, ist die Anrechnung nach schlag bis zum Ende desjenigen Kalen-
dem sich daraus ergebenden Verhältnis der dervierteljahres, in das der Zeitpunkt
Grundbeträge zueinander zu ändern. fällt, von dem ab Entschädigungsrente
(3) Der auf den angerechneten Betrag ent- zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist
fall ende Zinszuschlag zur Hauptentschädi- auf die Ansprüche auf Hauptentschädi-
gung nach § 250 Abs. 3 bis 5 gilt durch die gung, die sich ergeben
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 811
a) für die Schäden des unmittelbar Ge- 30. § 284 wird wie folgt geändert:
schädigten,
a) In die Tabelle des Absatzes 1 wird folgende
b) für die Schäden seines nach § 266 neue erste Tabellenzeile eingefügt:
Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden ,,von 2 000 bis 4 000 RM 30 DM".
Ehegatten,
c) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 b) In Absatz 2 wird ersetzt
Abs. 3 Satz 2 zu berücksi&tigenden die Jahreszahl „ 1903" durch die Jahreszahl
Schäden einer alleinstehenden Toch- ,,1906",
ter; die Jahreszahl „ 1908" durch die Jahreszahl
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche „ 1911" und
auf Hauptentschädigung in der Person die Jahreszahl „ 1967" durch die Jahreszahl
von Erben entstanden sind, die vor dem ,,1970".
1. April 1952 an die Stelle des unmittel-
bar Geschädigten oder seines Ehegatten 31. § 285 wird wie folgt geändert:
getreten sind. Ist hiernach auf mehrere
a) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Ansprüche auf Hauptentschädigung anzu-
rechnen, erfolgt die Anrechnung nach ,,Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei sei-
dem Verhältnis dieser Ansprüche; wer- nem Tode sein nicht dauernd von ihm ge-
den nach durchgeführter Anrechnung An- trennt lebender Ehegatte unter den Voraus-
sprüche auf Hauptentschädigung zuer- setzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen
,kannt oder geändert, ist die Anrechnung Antrag an seine Stelle."
nach dem sich daraus ergebenden Ver-
b) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
hältnis der Ansprüche zueinander zu
ändern." ,,§ 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag,
b) In Nummer 3 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
die Grundbeträge oder die verlorenen Ein-
gende Fassung:
künfte nicht zusammenzurechnen, bis zum
„Solange die Entschädigungsrente gezahlt Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Be-
wird oder nur ruht, können Ansprüche auf scheids, mit dem die Entschädigungsrente auf
Hauptentschädigung, auf die nach Nummer 1 die alleinstehende Tochter umgestellt wird,
anzurechnen ist, unbeschadet eines Teilver- gestellt werden muß."
zichts nach Nummer 2 Buchstabe b nur erfüllt
werden 32. § 287 wird wie folgt geändert:
a) in Höhe des Grundbetrags, der den dem a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „so ge-
Auszahlungsbetrag der Entschädigungs- schieht die Auszahlung vierteljährlich im vor-
rente entsprechenden Grundbetrag über- aus" ersetzt durch die Worte „so kann vier-
steigt, zuzüglich des auf den übersteigen- teljährlich im voraus gezahlt werden".
den Teil entfallenden Zinszuschlags,
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch
b) in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der
folgenden Satz ersetzt:
Nummer 1 Satz 2.
„Sie ruht über die Regelung des § 234 Abs. 4
Bei der Anwendung des Buchstaben a ist von und des § 334 a hinaus auch, solange der Be-
dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag rechtigte seinen ständige_n Aufenthalt in der
der Entschädigungsrente auszugehen, der sich
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
für die letzten sechs Monate vor der Entschei-
oder im Sowjetsektor von Berlin hat."
dung des Ausgleichsamts über die Erfüllung
ergibt." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
c) In Nummer 4 wird der zweite Halbsatz durch ,, (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dau-
folgenden Satz ersetzt: ernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezem-
„Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung ber 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht
dieser Ansprüche ist die Entschädigungs- hat, es sei denn, daß sie wegen vorgeschritte-
rente aus dem noch verbleibenden Grund- nen Lebensalters gewährt worden war und
betrag der Hauptentschädigung zu berech- wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des
§ 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht."
nen; sind die Ansprüche auf Hauptentschädi-
gung nur in Höhe eines Zinszuschlags im
33. § 292 wird wie folgt geändert:
Sinne der Nummer 1 Satz 2 erfüllt worden,
kann Entschädigungsrente so zuerkannt wer- a) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Ab-
den, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegan- satz 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „75" er-
gen wäre." setzt durch die Zahl „81 ".
29. In§ 283a Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Zitat .§ 269
.,nicht über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus" Abs. 3" durch das Zitat ,,§ 269 a" und das
die Worte eingefügt „oder nur in Höhe eines Zitat ,,§ 269 Abs. 3 Satz 3" durch das Zitat
Zinszuschlags im Sinne des § 283 Nr. 1 Satz 2". ,, § 269 a Abs. 3" ersetzt.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
c) In Absa lz 4 vorletzter Satz wird ersetzt nung einer einheitlichen Leistung auf Grund
die Zahl ,,25" durch die Zahl ,,35", aller Schäden vorzusehen und das Verhältnis
die Zahl „37 durch die Zahl „60
11 11
und zur Hauptentschädigung nach den Grundsätzen
der §§ 278 a, 283 und 283 a zu regeln; dabei kann
die Zahl ,,7" durch die Zahl ,, 12 11
•
bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen
34. In § 294 wird das Zitat „Satz 2" ersetzt durch Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere
11
das Zitat „Sülze 2 und 3". Teil des Grundbetrags beruht.
35. In § 301 wird an Absatz 2 folgender Satz ange- 37. In § 308 Abs. 1 wird an Satz 2 nach einem Semi-
fügt: kolon folgender Halbsatz angefügt:
„An GeschJdigte im Sinne des Absatzes 1 ,,aus den gleichen Gründen können im Beneh-
Satz 2 und des § 301 a werden Leistungen nicht men mit dem Präsidenten des Bundesausgleichs-
gewährt, wenn diese Personen amts einem Ausgleichsamt bestimmte Aufgaben
eines anderen Ausgleichsamts übertragen wer-
1. die freiheitliche demokratische Grundord- den."
nung der Bundesrepublik Deutschland ein-
schließlich des Landes Berlin bekämpft haben 38. § 323 wird wie folgt geändert:
oder bekämpfen oder a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „In
2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands den Rechnungsjahren 1966 und 1967" ersetzt
oder den sowjetisch besetzten Sektor von durch die Worte „In den Rechnungsjahren
Berlin verlassen haben, um sich der Verfol- 1966 bis 1969".
gung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Jahres-
GrundsJ.lzcn als Verbrechen oder Vergehen zahl „ 1965 ein Komma und die Worte ein-
11
strafbaren Handlung zu entziehen, es sei gefügt „Mittel für Aufbaudarlehen darüber
denn, daß die Versagung von Leistungen hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 be-
unter Berücksichtigung der Art und der be- zeichneten Rechnungsjahre".
sonderen Umstände der Tat eine unbillige
Härte wi:ire, oder 39. In § 324 Abs. 4 wird die Zahl „200" ersetzt
durch die Zahl „300 11
•
3. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes in die so- 40. § 326 wird wie folgt geändert:
wjetische Besatzungszone Deutschlands oder
in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin a) In Absatz 2 wird das Wort „einheitlich" er-
verzogen und von dort zurückgekehrt sind. 11 setzt durch die Worte „durch einheitlichen
Bescheid".
36. In § 301 a erhält Absatz 3 folgende Fassung: b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,, (3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 ,,Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichs-
vorgesehenen Rechtsverordnung werden an die leistung mehrere beteiligt sind."
in Absatz 1 genannten Personen besondere c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
laufende Beihilfen nach den Grundsätzen deF
Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsver- ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken
ordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,
Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Ver- denen der Bescheid mit Hinweis auf diese
mögensschäden von den Grundsätzen des Zwei- Rechtsfolge zugestellt worden ist."
ten Abschnitts des Beweissicherungs- und Fest- 41. § 332 wird wie folgt geändert:
stellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von
den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Rechtsverordnung kann auch ,, (2) Die Entscheidungen müssen die er-
1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und lassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen
des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und und die Unterschrift oder die Namens-
Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß wiedergabe der für sie handelnden Person
nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Ein- enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe
künfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene automatischer Vorrichtungen erlassen wer-
Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unbe- den, können Unterschrift und Namens-
rücksichtigt bleiben, wiedergabe entfallen. 11
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948
bezogene Einkünfte geregelt werden. 42. Nach § 334 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Soweit die Ermittlung eines Grundbetrages er- ,,§ 334 a
forderlich ist, gilt die Ermächtigung in § 55 a
Abs. 5. Für den Fall des Zusammentreffens von Ruhen des Verfahrens
Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Das Verfahren ruht, solange der Geschädigte
Feststellungsgesetzes mit Schäden im Sinne des oder sein Erbe seinen ständigen Aufenthalt in
§ 228 Abs. 1 ist in der Rechtsverordnung die Zu- einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)
sammenrechnung von Grnndbeträgen zur Berech- hat."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 813
43. In § 339 wird an Absulz 3 folgender Satz an- sehenden politischen System erheblichen Vor-
gefügt: schub geleistet oder dort seit der Besetzung
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze
,,Dies gilt auch bei Verfahren über öffentlich-
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-
gleichsfonds und anderen öffentlichen Rechts- verstoßen haben,
trägern. 11
3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern,
44. In § 341 Satz 2 wird die Zahl „5 11
ersetzt durch die nach Beginn der allgemeinen Vertrei-
bungsmaßnahmen untE-I Ausnutzung der im
die Zahl „4".
Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse
45. In § 342 erhült Absatz 2 folgende Fassung: ohne angemessene Gegenleistung oder durch
ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder
,, (2) Das V erfahren ist ferner wieder aufzuneh- durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder
men, wenn mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung
1. nachträglich Entschilcligungszahlungen im verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine
Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 sonstige unerlaubte Handlung erworben wor-
oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Fest- den sind."
stellungsgesetzes gewi:i.hrt werden oder
50. § 360 wird wie folgt geäi1dert:
2. nachtrctglich ein Schaden ganz oder teil-
weise ausgeglichen wird. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die ,,(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von
hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens den Vergünstigungen bei der Vermögens-
führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entspre- abgabe kann unbeschadet einer strafrecht-
chend. Die Leistungen und Vergünstigungen. lichen oder steuerstrafrechtlichen Verfol-
nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neu- gung ganz oder teilweise ausgeschlossen
berechnung und im Falle einer Uberzahlung
werden,
durch Rückforderung zu berücksichtigen."
1. wer in eigener oder fremder Sache wis-
46. In § 345 Abs. 1 werden an Satz 1 nach einem sentlich oder grol;> fahrlässig falsche An-
Komma die Worte angefügt: gaben über die Entstehung oder den
- ,,es sei denn, daß dem Antrag in vollem Um- Umfang des Schadens einschließlich der
fang entsprochen werden kann oder daß der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder
Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsich- zugelassen oder zum Zwecke der Täu-
tigten Entscheidung einverstanden erklärt hat." schung sonstige für die Entscheidung er-
hebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt
47. In § 350 a wird an Absatz 3 folgender Satz an- oder vorgespiegelt hat,
gefügt:
2. wer in eigener oder fremder Sache Zeu-
,,Soweit es sich nicht um die Verrechnung han- gen, Sachverständigen oder Personen, die
delt, hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wir- mit der Schadenssache befaßt sind, Ge-
kung." schenke oder andere Vorteile angeboten,
versprochen oder gewährt oder ihnen
48. In § 351 wird an Absatz 2 folgender Satz an- Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um
gefügt: sie zu einer falschen Aussage, zu einem
„In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 2 tragen falschen Gutachten oder einer Handlung,
die beteiligten Gebietskörperschaften die tat- die eine Verletzung der Dienst- oder
sächlich anfallenden Kosten anteilig; die Landes- Amtspflicht enthält, zu bestimmen,
regierung kann ·bestimmen, wie diese Kosten
aufgeteilt werden. 11 3. wer absichtlich eine Verschlechterung sei-
ner Verhältnisse herbeigeführt oder her-
49. An § 359 wird folgender Absatz 3 angefügt: beizuführen versucht hat, um dadurch die
Voraussetzungen für die Gewährung von
,, (3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistun-
Ausgleichsleistungen oder Vergünstigun-
gen und bei der Festsetzung der Vermögens-
gen zu schaffen."
abgabe bleiben ferner unberücksichtigt
1. Schäden und Verluste von Personen, die der
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten
Vertreibung oder Schädigung Deutscher er- ,,auf Antrag" die Worte eingefügt „des Lei-
heblichen Vorschub geleistet oder im Ver- ters des Ausgleichsamts oder".
treibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen c) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhal- ,,Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab-
ten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit satz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, Einleitung oder Abschluß eines Ausschlie-
2. Schäden und Verluste von Personen, die dem ßungsverf ahrens verstorben, kann das Ver-
in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- fahren mit Wirkung gegen den Erben ein-
lands und im SowjetsE-ktor von Berlin herr- geleitet oder abgeschlossen werden."
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 2 (2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen
Änderung des Feststellungsgesetzes einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
nur teilweise von Schäden im Sinne der §§ 3
Das Feslslellungsgeselz in der Fassung vom 1. De- und 5 betroffen worden, so ist der Feststellung
zember 1965 (Bundesgeselzbl. I S. 2049), geändert des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust
durch dds Neunzehnte Gesetz zur Änderung des zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist
Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt geändert: derjenige Teil des vollen Werts des Anteils an-
1. In § 9 wird an Absatz 2 nach einem Semikolon zusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der
folgender Halbsatz angefügt: Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne
der §§ 3 und 5 zu ihrem gesamten Vermögen im
,, § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Absatz 1
entsprechend."
Satz 2 gilt sinngemäß."
2. An § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
4. In § 28 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,, (3) Ferner werden nicht festgestellt
,, (2) Anträge auf Schadensfeststellung können
1. Schäden und Verluste von Personen, die der nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden;
Vertreibung oder Schädigung Deutscher er- die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei
heblichen Vorschub geleistet oder im Vertrei- Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Ge-
bungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Ver- schädigte antragsberechtigt geworden ist. Durch
treibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder besonderer Verhältnisse für Gruppen von An-
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, tragsberechtigten längere Fristen festgelegt wer-
2. Schäden und Verluste von Personen, die dem den. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach
in der sow jelischen Besatzungszone Deutsch- Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an
lands und im Sowjetsektor von Berlin herr- anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirt-
schenden politischen System erheblichen Vor- schaftsgütern erweitert werden."
schub geleistet oder dort seit der Besetzung
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der 5. § 31 wird wie folgt geändert:
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Sind
stoßen haben, an einem Wirtschaftsgut mehrere beteiligt, so
3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, wird der Schaden einheitlich" ersetzt durch
die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungs- die Worte „Sind an der Feststellung mehrere
maßnahmen unter Ausnutzung der im Vertrei- beteiligt, wird der Schaden in einem einheit-
bungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne lichen Bescheid.".
angemessene Gegenleistung oder durch ein b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch
Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken
einer widerrechtlichen Besitzentziehung ver- Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,
bundenes Rechtsgeschäft oder durch eine son- denen der Feststellungsbescheid mit Hinweis
stige unerlaubte Handlung erworben worden auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist."
sind."
6. In § 34 Abs. 2 werden die Worte „der Feststel-
3. § 21 erhält folgende Fassung: lungsausschuß" gestrichen; nach dem Wort „er-
,,§ 21 achtet" wird das Wort „wird" eingefügt.
Berechnung von Vertreibungsschäden 7. An§ 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:
und Ostschäden bei Teilverlusten
,, (3) Für das Ruhen des Antragsrechts und des
(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine Verfahrens gelten § 234 Abs. 4 und § 334 a des
wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
§ 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teil-
weise von einem Vertreibungsschaden oder Ost-
8. § 41 erhält folgende Fassung:
schaden betroffen worden, ist der nach den be-
zeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ,,§ 41
ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Ausschließung von der Feststellung
Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt
der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet Für die Ausschließung von der Schadensfest-
(§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG) oder im Ostschadens- stellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von
gebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertrei- Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen
bungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrecht-
zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehö- lichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung,
render privatrechtlicher geldwerter Ansprüche § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lasten-
gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes be- ausgleichsgesetzes entsprechend."
zeichneten Schuldner oder gegen das Land Preu-
ßen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende 9. In § 43 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um a) In Nummer 2 wird Buchstabe c gestrichen;
mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden. der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 815
b) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 „3. Ist ein Entschädigungsberechtigter im
und 4 ersetzt: Sinne der Nummer 1 mit ständigem Auf-
„3. durch Rechtsverordnung Näheres über die enthalt in der sowjetischen Besatzungs-
Berechnung von Teilverlusten im Sinne zone Deutschlands oder im Sowjetsektor
des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaft- von Berlin vor dem 1. Januar 1965 ver-
lichen Enheit, des nach den §§ 12, 17, 18 storben, so steht der Entschädigungsan-
oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts spruch seinen am 31. Dezember 1964 vor-
und der gesondert festzustellenden Ver- handenen Erben oder weiteren Erben zu,
bindlichkeiten zu bestimmen und vorzu- soweit sie oder vorausgegangene Erben
sehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn des Entschädigungsberechtigten in ihrer
nur geringfügige Teile einer wirtschaft- Person die Voraussetzungen des § 230
lichen Einheit nicht vom Schaden betroffen Abs. 1, 2 oder 3 und des § 230 a des
worden sind. Dabei kann für wirtschaftliche Lastenausgleichsgesetzes erfüllen oder am
Einheiten unter entsprechender Anwen- 31. Dezember 1949 ständigen Aufenthalt
dung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
Lastenausgleichsgesetzes die gebietliche habt haben."
Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter
geregelt werden. Befand sich die Ge- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
schäftsleitung eines gewerblichen Betriebs a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nicht im Vt~rtrcibungsgebiet, kann die An-
b) Folgende- Absätze 2 und 3 werden angefügt:
wendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3
bis 6 vorgesehen werden. In den Fällen des ,, (2) Soweit die nach Absatz 1 übergegan-
§ 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen
genen Ansprüche gegen ein Geldinstitut im
der Kapitalgesellschaft oder Genossen- Sinne des § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erhoben
schaft gehörenden Forderungen gegen werden, das Vermögenswerte im Geltungs-
Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz außer- bereich dieses Gesetzes hat, gelten 50 vom
halb des maßgebenden Schadensgebiets Hundert der bei dem Geldinstitut am 31. De-
ein pauschaler Abzug zulässig. Treffen zember 1944 unterhaltenen Spareinlagen als
Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit auf den Ausgleichsfonds übergegangen, es sei
Schäden im Sinne des Beweissicherungs- denn, daß das Geldinstitut die Höhe der nach
und Feststellungsgesetzes zusammen, gilt Absatz 1 tatsächlich übergegangenen Ansprüche
die Ermächtigung des Satzes 1 für alle nachweist. Kann der Stand der Spareinlagen
Schäden; in der Rechtsverordnung kann nur zu einem vor dem 31. Dezember 1944 lie-
die Berechnung eines Gesamtschadens und genden Zeitpunkt belegt werden, so ist ihr
dessen Aufteilung vorgesehen werden; Stand zum 31. Dezember 1944 auf der Grund-
lage der Zuwachsrate zu ermitteln, die der
4. durch Rechtsverordnung ferner Bestim- Tabelle in der Anlage zu § 3 Abs. 2 zugrunde
mungen zu treffen über die Berechnung liegt. Kann der Stand der Spareinlagen zum
von Kriegssachschäden an wirtschaftlichen 31. Dezember 1944 auch auf diese Weise nicht
Einheiten, die sich nur teilweise im Gel- ermittelt werden, gelten Spareinlagen in Höhe
tungsbereich dieses Gesetzes befanden, des Betrages als übergegangen, auf den sich
sowie über die Schadensberechnung bei der Ausgleichsfonds und das Geldinstitut eini-
Zusammentreffen von Kriegssachschäden gen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
mit anderen Schäden im Sinne dieses Ge- durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
setzes. Für wirtschaftliche Einheiten des des Bundesrates nicht bedarf, zu bestimmen,
Betriebsvermögens ist dabei sicherzustel- daß eine Schiedsstelle gebildet wird, die zu
len, daß im Anfangs- und Endvergleichs- entscheiden hat, wenn eine Einigung zwischen
wert auch die nicht im Geltungsbereich dem Ausgleichsfonds und dem Geldinstitut
dieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt nicht zustande kommt; in der Rechtsverord-
sind." nung wird auch bestimmt, wie die Mitglieder
der Schieds-stelle, die aus einem die Befähi-
gung zum Richteramt besitzenden, sachkundi-
§ 3
gen und unabhängigen Vorsitzenden sowie
Änderung des Währungsausgleichsgesetzes einem von der Kreditwirtschaft und einem
Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom Bundesminister für Wirtschaft benannten
vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059) Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie
wird wie folgt geändert: das Verfahren der Schiedsstelle einschließlich
der Kosten zu regeln ist.
1. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert: (3) Von den Beträgen, die dem Ausgleichs-
a) In Nummer 1 wird der Zweite Halbsatz des fonds auf Grund des Rechtsübergangs nach
Satzes 3 gestrichen. Absätz 2 zugeflossen sind, ist nach Maßgabe
eines Gesetzes ein Anteil von mindestens
b) In Nummer 2 werden nach dem Zitat ,,§ 230
50 vom Hundert einem der in § 96 des Bun-
Abs. 1, 2 oder 3" die Worte eingefügt „ und
desvertriebenengesetzes bezeichneten oder
des § 230 a".
einem sonstigen gemeinnützigen Zweck im
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes,
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
der vorwiegend den Vertriebenen und Flücht- der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen
lingen dient, zuzuführen. Hierbei ist den ge- nur von dem Nacherben oder dessen Erben
bietlichen Beli-mgen unter Berücksichtigung oder weiteren Erben gestellt werden."
der Herkunft der zugeflossenen Mittel Rech- b) In Absatz 2 erhält Nummer 3 folgende Fas-
nung zu tragen." sung:
3. An§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: „3. seinen ständigen Aufenthalt zwischen dem
,, (4) Der Antrag auf Entschädigung nach die- Schadenseintritt und dem Inkrafttreten
sem Gesetz kann nur bis zum 31. Dezember 1970 dieses Gesetzes mindestens ein Jahr im
gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt
frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, und von dort in einen Staat verlegt haben,
in dem der Gcschlidigle antragsberechtigt gewor- der nicht zu den Aussiedlungsgebieten
den ist. Die Bundesregierung kann mit Zustim- (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) gehört oder".
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
4. In § 15 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende
zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Fassung:
für Gruppen von Antragsberechtigten längere
Fristen festlegen." ,,Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c
4. § 14 a wird wie folgt gelindert: sowie Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt ent-
a) Der bisherige Worllaut wird Absatz 1. sprechend."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 5. In § 20 wird Satz 2 gestrichen.
,, (2) Die Bundesregierung kann ferner mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- 6. An § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
verordnung eine von § 4 und § 6 Abs. 3 ab- ,, (3) Anträge können nur bis zum 31. Dezember
weichende Regelung über das Verfahren und 1972 gestellt werden; die Antragsfrist endet je-
die Erfüllung des Anspruchs in Anlehnung doch frühestens drei ·Jahre nach Ablauf des
an die Vorschriften des Lastenausgleichs- Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt
gesetzes für die Erfüllung des Anspruchs auf geworden ist. Durch Rechtsverordnung können
Hauptentschädigung und das Verfahren bei zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen
treffen." festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge
können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf
§ 4 Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten
Änderung des Beweissicherungs- und oder Wirtschaftsgütern erweitert werden."
Feststellungsgesetzes
7. § 41 wird wie folgt geändert:
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geän- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
dert durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des ,, (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar
Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt geändert: oder rechtskräftig geworden, so kann das Ver-
fahren jederzeit auf Antrag des Antragstellers,
1. In § 7 Abs. 2 werden in Satz 3 die Worte „als sie
des Vertreters des Bundesinteresses oder von
nicht nach § 21 des Feststellungsgesetzes fest-
Amts wegen aus den gleichen Gründen, die die
gestellt werden können" ersetzt durch die Worte Vorschriften des Vierten Buches der Zivil-
„als der Gesamtwert des Anspruchs, Anteils oder
prozeßordnung vorsehen, wieder auf genommen
Geschäftsguthabens nach § 21 des Feststellungs-
werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht
gesetzes gekürzt wurde, weil sich Vermögen des
vor, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
Schuldners, der Kapitalgesellschaft oder Genos- mit dem Ziel abweichender oder ergänzender
senschaft im Schadensgebiet befand".
Entscheidung zulässig, wenn neue Beweis-
2. An § 11 Abs. 3 wird folgende Nummer 3 ange- mittel verfügbar werden, die die getroffene
fügt: Entscheidung in wesentlichen Punkt-en als un-
vollständig oder unrichtig erscheinen lassen."
„ 3. der Vertreibung oder Schädigung Deutscher
erheblichen Vorschub geleistet oder im Ver- b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Wieder-
treibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen aufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig"
Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten ersetzt durch die Worte „Das Verfahren ist
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder ferner wieder aufzunehmen".
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben."
8. § 44 wird wie folgt geändert:
3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die einleitenden Worte des Absatzes 1 er-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: halten folgende Fassung:
„Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe „Von dem Feststellungs- und dem besonderen
eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erb- Beweisverfahren kann unbeschadet einer straf-
lassers, kann der Antrag nach Eintritt des rechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise
Nacherbfalles hinsichtlich der Schäden an dem ausgeschlossen werden".
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 817
b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: die Jahreszahl „ 1903" durch die Jahreszahl
,,Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab- „ 1906" und die Jahreszahl „ 1908" durch die
satz 1 Nr. 1 und 2 zur Last gelegt wird, vor Jahreszahl „ 1911 ",
Einleitung oder Abschluß eines Ausschlie- b) in Absatz 2
ßungsvcrfahrcns verstorben, kann das Ver-
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt"
fahren mit Wirkung gegen den Erben einge-
jeweils durch die Worte „laufende Beihilfe",
leitet oder abgeschlossen werden."
die Jahreszahl „1967" jeweils durch die Jahres-
§ 5 zahl „ 1970" und die Jahreszahl „ 1968" durch
die Jahreszahl „ 1971 ".
Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes
Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus 5. § 12 erhält folgende Fassung:
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und ,,§ 12
dem sowjetisch bc!selzten Sektor von Berlin vom
Einkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze
15. Juli 1965 (Bundesgf)setzbl. I S. 612), geändert
und Höhe der laufenden Beihilfe
durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 Für den Einkommenshöchstbetrag, die Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1043), wird wie folgt geändert: mögensgrenze und die Höhe der Beihilfe zum
Lebensunterhalt sind §§ 267 bis 270 und 275 des
1. In § 3 erhält Nummer 1 folgende Fassung: Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere
„ 1. sie in der sowjetischen Besatzungszone laufende Beihilfe ist § 301 a Abs. 3 des Lasten-
Deutschlands oder im sowjetisch besetzten ausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei
Sektor von Berlin einen eigenen Haushalt mit der Anwendung des § 269 a Abs. 2 des Lasten-
eigenem Hausrat geführt haben und den ausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrund-
Hausrat zurüc:klassen mußten oder ihn durch betrags der Hauptentschädigung von dem Grund-
Kriegshandlungen oder durch Maßnahmen betrag auszugehen, der aus dem Vermögens-
der sowjetischen Besatzungsmacht oder so- schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in
wj etzonaler Stellen verloren haben und". entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung
nach § 301 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
errechnet wird. 11
2. Die Uberschrift des Abschnittes III erhält folgende
Fassung: 6. § 13 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt III
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Laufende Beihilfe · ,,Gewährung von laufender Beihilfe"
(Beihilfe zum Lebensunterhalt,
besondere laufende Beihilfe)" b) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „Bei-
hilfe zum Lebensunterhalt" ersetzt durch die
Worte „laufende Beihilfe".
3. § 10 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In den Eingangsworten des Absatzes 1 werden
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt" ,, (2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die
ersetzt durch die Worte „laufende Beihilfe". Voraussetzungen für ihre Gewährung in der
Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie
b) In Absatz 1 Nr. l werden die Worte „nicht
ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht
dauernd von ihm getrennt lebender" ersetzt
ständig im Geltungsbereich des Gesetzes auf-
durch die Worte „entsprechend § 266 Abs. 2
hält. § 287 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
des Lastenausgleichsgesetzes zur berücksich-
gilt entsprechend. 11
tigender".
c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort 7. § 14 erhält folgende Fassung:
,,Berechtigten" die Worte eingefügt „und sei- ,,§ 14
nem entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes zu berücksichtigenden Ehe- Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten
gatten". Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird
d) In den Eingangsworten des Absatzes 2 werden laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt" des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
ersetzt durch die Worte „laufende Beihilfe". gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird ent-
sprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende
e) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung: Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des
„ 1. ihre Durchschnittsjahreseinkünfte 2 000 ,Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt."
Reichsmark erreichten,".
§ 6
4. In § 11 werden ersetzt
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
a) in Absatz 1
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom
die Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt" 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882), zuletzt
durch die Worte „laufende Beihilfe", geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967yom
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
21. D<·zemlwr 19G7 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), wird Grade, wenn nähere Verwandte nicht
wie' lolgL g<~änderl: mehr leben oder sich der Personen nicht
annehmen können,".
1. In§ 10 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhäll folgende Fassung:
„ 4. im Wege der Familienzusammenführung Zweiter Abschnitt
gemäß § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er
mit einem Angehörigen zusammengeführt
Oberleitungs- und Schlußvorschriften
wird, der schon am 31. Dezember 1952 im
§ 7
Geltungsbereich des Gesetzes seinen stän-
digen Aufenthalt hatte oder der selbst Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Rechte und Vergünstigungen als Vertrie- bei Klaglosstellung
bener oder Sowjetzonenflüchtling in An- Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt
spn1ch nehmen kann, oder". des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-
b) In Nummer 7 wird die Zähl „ 1961" durch die waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-
Zahl „ 196411 ersetzt. feststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-
c) Satz 2 erhält lolgende Fässung: leistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in
Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu sei-
„Bei d(~r Frist nach Nummer 2 werden solche nen Gunsten erlassen wird, oder wenn ein Beteilig-
Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Ver- ter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel
triebener nach Verlassen eines der in § 1 zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben;
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Gebiete, aus dem jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist,
in einem anderen der dort bezeichneten Ge-
§ 8
biete sich aufgehalten hat, ferner nicht solche
Zeiten, in denen er oder ein mit ihm vertrie- Anwendungszeitpunkt
bener oder ausgesiedelter Familienangehöri- (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
ger aus Gründen, die er nicht zu vertreten anzuwenden
hat, an der Weiterreise in den Geltungsbe-
reich des Gesetzes gehindert worden ist." 1. § 1 Nr. 1, 6, 7, 9, 10, 25 Buchstabe a, Nr. 28, 29,
34, 49 und 50, § 2 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 sowie § 3
2. In§ 18 wird das Wort „tatsächlichen" gestrichen. Nr. 1 und 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,
3. In § 87 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 2. § 4 Nr. 1 bis 5 und 8 mit Wirkung vom Inkraft-
,,4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfe- treten des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten,". gesetzes (§ 49) ab,
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 3. § 1 Nr. 11 bis 13, 14 Buchstaben a bis c, Nr. 15
„5. Verbindlichkeiten von Kreditinstituten, die bis 17, 18 Buchstabe a, Nr. 19, 20, 21 Buchstabe a,
ihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den Nr. 22, 23 Buchstaben b bis d, Nr. 24, 25 Buch-
in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten stabenbund c, Nr. 26, 27, 30, 31, 33 und 36 sowie
und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes § 5 Nr. 2 bis 7 mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab,
für das Kreditwesen unmittelbar oder
mittelbar unterstanden, gegenüber 4. § 1 Nr. 14 Buchstaben d und e, Nr. 18 Buchstabe
b, Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 23 Buchstabe a und
a) Gläubigern, in deren Person bei Gel- Nr. 32 mit Wirkung vom 1. Juni 1968 ab.
tendmachung des Anspruchs die Wohn-
sitzvoraussetzungen der §§ 1, 5 und 6 Bei der Anwendung des § 269 a Abs. 4 des Lasten-
des Umstellungsergänzungsgesetzes ausgleichsgesetzes sind bis zum 31. Mai 1968 weiter-
vom 21. September 1953 (Bundesgesetz- hin die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
blatt I S. 1439). zuletzt geändert durch tenden Erhöhungsbeträge von monatlich 21 DM
das Vierte Umstellungsergänzungsge- (Nr. 1), 15 DM (Nr. 2) und 8 DM (Nr. 3) maßgebend.
setz vom 23. Dezember 1964 (Bundes- § 230 Abs. 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist
gesetzbl. I S. 1083), gegeben ist, bei Zuzug aus dem Ausland weiterhin in der vor
b) dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
ausgleichsgesetzes)." anzuwenden.
(2) In den Fällen des § 1 Nr. 50 und des § 2 Nr. 8
4. In § 94 wird Absatz 2 wie folgt geändert: bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
a) folgende Nummer 3 a wird eingefügt: gangene unanfechtbare Entscheidungen unberührt.
In den Fällen des § 1 Nr. 1, 10 und 49 sowie des § 2
,,3 a. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkel-
Nr. 2 und 3 bleiben derartige Entscheidungen inso-
kindern,".
weit unberührt, als Ausgleichsleistungen zuerkannt
b) Folgende Nummer 9 a wird eingefügt: worden sind, in den Fällen des § 1 Nr. 6, 9 und 34
,,9 a. von hilfsbedürftigen Personen zu Ver- insoweit, als Ansprüche auf Ausgleichsleistungen
wandten der Seitenlinie bis zum dritten erfüllt worden sind.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968 819
(3) Zahlungen von Kriegsschadenrente an eine den sind, bei Anwendung dieser Vorschriften in
alleinstehende Frau, die vor dem l. Juni 1967 wegen der Fassung dieses Gesetzes aber hätten weiter-
Wegfalls der Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 des geleistet werden können.
Lastenausgleichsgesetzes eingestellt worden sind,
sind mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab wieder auf- § 9
zunehmen, wenn sie bei Anwendung des § 265 Abs. 2
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Anwendung in Berlin
Gesetzc~s hätten wei tergel ei s lel. werden können. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes
(4) Dem Ehegc1tten oder der alleinstehenden Toch- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch. im
ter eines vor dem 1. Juni 1967 verstorbenen Emp- Land Berlin.
fängers von Kriegsschadenrente wird unter den
sonstigen Voraussetzungen vom 1. Juni 1967 ab § 10
Kriegsschadenrente gewährt, wenn die Zahlungen
Inkrafttreten
von Kriegsschadenrente wegen Fehlens der Voraus-
setzungen des § 272 Abs. 2 und des § 285 Abs. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und 3 des Lastenausgleichsgesetzes eingestellt wor- dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Hassel
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1968
24. 6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbemalerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ............................................. . 585
26. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... . 586
26. 6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... . 586
27. 6. 68 Bekanntmachung über die Kündigung des Ubereinkommens über ein einheitliches System
der Schiffsvermessung ................................................................. . 587
28.6.68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 587
9. 7.68 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemci nschaft (Anteilzollgesetz) ........... , ...................................... . 588
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 874/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 7. 68 L 154/9
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 875/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 7. 68 L 154/11
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Fest-
setzung der Erstattung 3. 7. 68 L 155/1
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 877/68 der Kommission über die mög-
liche Abweichung von den gemeinsamen Qualitätsnormen für
Zitrusfrüchte 3. 7. 68 L 155/3
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 878/68 der Kommission über die Ab-
weichung von bestimmten Kriterien zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen 3. 7. 68 L 155/4
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 879/68 der Kom.mission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 7. 68 L 155/6
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 880/68 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 7. 68 L 155/7
2. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 881/68 der Kommission zur Änderung
<ler bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3. 7.68 L 155/9
Herausgeber: Dt,r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgeselzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesc,tzbl. I S. 437) nach Sachqcbieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedingungcn fiir Te.il J und Jl: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM,;
EI n z e 1 stücke je anqcdünqenc 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder 11ad1 · ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.