Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 803
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 838/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für den in der che-
mischen Industrie verwendeten Weißzucker 30. 6. 68 L 151/46
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 839/68 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der
Ausfuhr für Zucker 30. 6. 68 L 151/47
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 840/68 der Kommission zur Festset-
zung der Denäturierungsprämien für Zucker für Futterzwecke 30.6.68 L 151/50
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 841/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfen für Olsaaten 1. 7. 68 L 152/1
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 842/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 876/67/EWG zur Einführung einer zusätzlichen
Beihilfe für in ltülien verarbeitete Raps- und Rübsensamen 1. 7. 68 L 152/2
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 843/68 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und Interventionsgrundpreise für Olsaaten für das
Wirtschaftsjahr 1968/1969 1. 7. 68 L 152/3
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 844/68 des Rates zur ,Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Olsaaten und der dort geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1968/
1969 1. 7. 68 L 152/4
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 845/68 des Rates zur Änderung der
Geltungsdauer der Verordnung Nr. 142/67/EWG über Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie
Sonnenblumenkernen 1. 7. 68 L 152/6
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 846/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Roh-
zucker 1. 7. 68 L 152/7
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 847/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 1:7. 68 L 152/9
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 848/68 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 7. 68 L 152/10
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 849/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zuckerrüben und
Zuckerrohr 1. 7. 68 L 152/11
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 850/68 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Saccharose und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 7. 68 L 152/13
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 851/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Melasse 1. 7. 68 L 152/14
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 852/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 1. 7. 68 L 152/16
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 853/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder ge-
schältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 1. 7. 68 L 152/17
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 854/68 der Kommission zur Änderung
des in der Verordnung Nr. 941/67/EWG vorgesehenen Zeit-
raums für die vorherige Festsetzung der Abschöpfung und der
Erstattung für Getreide-Mischfuttermittel 1. 7. 68 L 152/19
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 855/68 der Kommission zur erneuten
Änderung der Verordnung Nr. 41/67/EWG hinsichtlich der
Festsetzung im voraus der Abschöpfung und Erstattung für
Milch-Mischfuttermittel und Milchpulver für Futterzwecke 1. 7. 68 L 152/20
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 856/68 der Kommission über die Fest-
setzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Tomaten
der Güteklasse II anzuwenden ist 1. 7. 68 L 152/21
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 857/68. der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Tomaten aus
Rumänien 1. 7. 68 L 152/22
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 11. Juli 1968
27. 6. 68 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Europarat. auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirlcmd über die Befreiung deutscher Staatsangehöriger vom Paßzwang bei der Einreise
in das Vereinigte Königreich, die Insel Man und die Kanalinseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Februar 1961 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland übt!r die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepapiere . . . . . . . . 576
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 9./24. Juni 1961 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepässe ....... : . . 579
5. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vorläufigen Regelung
für ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem sowie des Sonderüberein-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
7. 6. 68 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . 582
11. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errich-
tung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
20. 6. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Vereinigten Republik Tansania über die Förderung und den gegenseitigen
Schulz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 6. 68 Verordnung PR Nr. 5/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spe-
dileursammelgulverkehr mit Eisenbahn und Kraft-
wagen (Kundensatzverordnung 1966) in der Fas-
sung der Verordnung PR Nr. 6/67 117 28.6.68 30.6.68
26. 6. 68 Verordnung zur Änderung der Beihilfeverord-
nung Olsaaten 117 28. 6.68 29. 6. 68
24. 6. 68 Verordnung Nr. lG/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 118 29.6.68 1. 7. 68
lB. 6. 68 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen über die Signal-
stellen för Wdmsjgnille auf der Weser 118 29.6. 68 1. 7. 68
20. 6. bB Schiffilhrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schilfahrtsdirektion Aurich über die Reeden
auf der Jade 118 29.6.68 1. 7. 68
24. 6. GB II. Nachtrag zu den Tarifen vom 22. Dezember
1967 für die Schiffahrtabgaben auf den Bundes-
wassc!rstrnßc~n Neckar, Main/Regnitz, Main-
Donau-Kanal · 119 2. 7.68 Siehe Nr. 3
24. 6. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr auf der Oste durch das Sturmflut-Sperrwerk
bei Neuhaus (Oste-km 77,1) 120 3.7.68 5. 7.68
5. 7. 68 Verordnung über die Senkung von Abschöp-
fungssälzen bei der Einfuhr von lebenden Kühen 123 6. 7.68 Siehe § 4
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 11. Juli 1968
27. 6. 68 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Europarat. auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirlcmd über die Befreiung deutscher Staatsangehöriger vom Paßzwang bei der Einreise
in das Vereinigte Königreich, die Insel Man und die Kanalinseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Februar 1961 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland übt!r die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepapiere . . . . . . . . 576
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 9./24. Juni 1961 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepässe ....... : . . 579
5. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vorläufigen Regelung
für ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem sowie des Sonderüberein-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
7. 6. 68 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . 582
11. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errich-
tung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
20. 6. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Vereinigten Republik Tansania über die Förderung und den gegenseitigen
Schulz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 6. 68 Verordnung PR Nr. 5/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spe-
dileursammelgulverkehr mit Eisenbahn und Kraft-
wagen (Kundensatzverordnung 1966) in der Fas-
sung der Verordnung PR Nr. 6/67 117 28.6.68 30.6.68
26. 6. 68 Verordnung zur Änderung der Beihilfeverord-
nung Olsaaten 117 28. 6.68 29. 6. 68
24. 6. 68 Verordnung Nr. lG/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 118 29.6.68 1. 7. 68
lB. 6. 68 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen über die Signal-
stellen för Wdmsjgnille auf der Weser 118 29.6. 68 1. 7. 68
20. 6. bB Schiffilhrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schilfahrtsdirektion Aurich über die Reeden
auf der Jade 118 29.6.68 1. 7. 68
24. 6. GB II. Nachtrag zu den Tarifen vom 22. Dezember
1967 für die Schiffahrtabgaben auf den Bundes-
wassc!rstrnßc~n Neckar, Main/Regnitz, Main-
Donau-Kanal · 119 2. 7.68 Siehe Nr. 3
24. 6. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr auf der Oste durch das Sturmflut-Sperrwerk
bei Neuhaus (Oste-km 77,1) 120 3.7.68 5. 7.68
5. 7. 68 Verordnung über die Senkung von Abschöp-
fungssälzen bei der Einfuhr von lebenden Kühen 123 6. 7.68 Siehe § 4
773
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1968 Nr.46
Tag Inhalt Seite
9. 7. 68 Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968) 773
9. 7.68 Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes .................................. . 776
Bundesqeselzlil. 111 2032-1, 215-1, 215-2
9. 7.68 Gesetz zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ............................. . 780
9. 7. 68 Gesetz zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes ............................. . 78_2
9. 7. 68 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs ....................... . 784
9. 7.68 Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) ......................... . 787
8. 7.68 Erste! Verordnung zur Durchführung des Abschnitts II des Gesetzes zur Anpassung und
Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-
gebiele (l. AbfindungsgeldDVO) ....................................................... . 797
8. 7. 68 Zwei le Verordnung zur Durchführung des Abschnitts II des Gesetzes zur Anpassung und
Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-
gebide (2. AbfindungsgeldDVO) ....................................................... . 799
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesct.zblat.l. Teil II Nr. 30 ............................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
Gesetz
über Straffreiheit
(Straffreiheitsgesetz 1968)
Vom 9. Juli 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sofern die Tat nicht auch nach dieser Vorschrift
sen: in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungs-
§ 1 gesetzes strafbar wäre,
2. nach § 128, allein oder in Verbindung mit § 94
Anwendungsbereich
des Strafgesetzbuches, sofern. die Tat nicht auch
Wegen Straftaten nach Vorschriften, die durch das nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes in
Achte Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben oder der Fassung des Achten Strafrechtsänderungs-
ersetzt werden, wird nach Maßgabe der folgenden gesetzes strafbar wäre,
Bestimmungen Straffreiheit gewährt, soweit die 3. nach § 100 e des Strafgesetzbuches, wenn eine Frei-
Taten vor dem 1. Juli 1968 begangen worden sind. heitsstrafe; einschließlich einer etwaigen Ersatz-
Die Straffreiheit erfaßt rechtskräftig verhängte Stra- freiheitsstrafe, sechs Monate nicht übersteigt, und
fen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie zu
4. nach den §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundes-
erwartende Strafen.
verfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundes-
§ 2 gesetzbl. I S. 243) sowie nach § 20 des Vereins-
gesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
Voraussetzungen der Straffreiheit
s. 593).
(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und
(2) Für Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die unter
Geldstrafen gewährt wegen Straftaten
Strafschärfung nach § 94 des Strafgesetzbuches ver-
1. nach den §§ 84, 89 bis 93, 95 bis 97, 100b, 100d hängt worden sind, wird. Strafermäßigung gewährt
Abs. 2 und 3, §§ 100 f, 129 und 129 a des Straf- (§ 3 Abs. 2). Bei Straftaten nach § 128 in Verbindung
gesetzbuches in allen vor dem 1. August 1968 gel- mit § 94 des Strafgesetzbuches geht Absatz 1 Nr. 2
tenden Fassungen, im Falle des § 129 jedoch nur, vor.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 3 Gesamtstrafe für diese Handlungen und, soweit eine
Auswirkungen der Straffreiheit Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die Summe
der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.
(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtskräftig verhängt sind, werden erlassen, soweit
sie noch nicht vollstreckt sind. Anhängige Verfahren § 7
werden eingestellt, neue nicht eingeleitet.
Einstellung des Verfahrens
(2) Bei Strafermäßigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1) wird
die Ströfe angemessen herabgesetzt. (1) Uber die Einstellung entscheidet die Staats-
anwaltschaft, solange das Verfahren nicht gerichtlich
anhängig ist. Auf Antrag eines Beteiligten ent-
§ 4 scheidet das Gericht, das für das Hauptverfahren
zuständig wäre; gegen den Beschluß ist sofortige
Weitere Erstreckung der Straffreiheit Beschwerde zulässig.
(1) Die Straffreiheit erstreckt sich auf Neben-
(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren
strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund
Untersagung der Berufsausübung, gesetzliche Neben-
dieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht
folgen sowie auf rückständige Bußen und Kosten,
der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Geset-
Der Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Ge-
zes bereits vollstreckt war. Sie erstreckt sich auch setzes verneint, ist nicht anfechtbar.
auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem
Jugendgerichtsgesetz. (3) § 304 Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist anzu-
wenden.
(2) Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf andere
Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie, mit (4) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr
Ausnahme empfangenen Tatentgelts, auf Einziehung anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses
und Unbrauchbarmachung. Sie können im selbstän- Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen der
. / Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis-
d 1gen Verfahren angeordnet werden. Sind Maß-
regeln der Sicherung und Besserung zu verhängen, mittel Anklage erhoben werden.
so gilt § 429 b Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung
sinngemäß; in den anderen Fällen richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Ab- § 8
schnitts des Sechsten Buches der Strafprozeßord- Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
nung.
(1) Bei rechtskräftig verhängten Strafen entschei-
det bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang
§ 5
der Straffreiheit auf Antrag eines Beteiligten das
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen Gericht.
(1) Sind durch eine und dieselbe Handlung Ge- (2) Das Gericht entscheidet auf Antrag auch über
setzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe
wird, und andere Gesetzesverletzungen begangen, nach§ 3 Abs. 2, §§ 5 und 6.
so erstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462 1 462 a
nicht.
der Strafprozeßordnung; § 304 Abs. 4 der Strafpro-
(2) Ist eine rechtskräftig verhängte Strafe dem zeßordnung ist anzuwenden.
Gesetz entnommen, für dessen Verletzung Straf-
freiheit gewährt wird, so wird die auf die anderen
Gesetzesverletzungen entfallende Strafe festgesetzt. § 9
Ist die Strafe dem anderen Gesetz entnommen, so Begehren des Freispruchs
wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen
ist, daß das Gericht wegen der Gesetzesverletzun- (1) Wird ein gerichtlich anhängiges Verfahren
gen, für die Straffreiheit gewährt wird, auf eine außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund dieses
höhere Strafe erkannt hat. Gesetzes eingestellt, so kann der Beschuldigte, der
seine Unschuld geltend macht, die Fortsetzung des
Verfahrens beantragen. Zieht das Gericht in der
§ 6 Hauptverhandlung die Einstellung eines solchen
Verfahrens in Erwägung, so ist dem Angeklagten
Zusammentreffen mehrerer Straftaten Gelegenheit zur Stellung des Antrages zu geben. Das
(1) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Gericht kann die Hauptverhandlung aussetzen.
Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und (2) Der Antrag kann nur binnen zweier Wochen
andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzu- nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses,
setzen.
in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung
(2) Trifft eine Straftat nach § 100 e des Strafgesetz- der Schlußvorträge gestellt werden. Für die Antrags-
buches mit anderen selbständigen strafbaren Hand- befugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten
lungen zusammen, so kommt es für die Straffreiheit die §§ 297 bis 299, 302, 303 der Strafprozeßordnung
auf die Höhe der Einzelstrafe nach § 100 e an. Bei entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag
mehreren selbständigen Handlungen nach § 100 e ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig; § 304
des Strafgesetzbuches kommt es auf die, Höhe der Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 775
(3) Wird der Antra~J rechtzeitig gestellt, so ist das Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Die Entscheidung
Verfahren nach den allgemeinen Verf ahrensvor- trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Haupt-
schriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte ohne verfahrens zuständig gewesen wäre.
dieses C~esetz freizusprechen, so wird er freige-
(2) Das Gericht kann ebenso entscheiden, wenn es
sprochen.
nach erhobener öffentlicher Klage das Verfahren
(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund nach diesem Gesetz einstellt.
dieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte (3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-
die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstan-
schwerde zulässig; § 304 Abs. 4 der Strafprozeß-
denen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen.
ordnung ist anzuwenden.
§ 10
§ 11
Notwendige Auslagen
Land Berlin
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche
Klage zurück und stc~llt sie das Verfahren nach die- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sem Gesetz ein, so kann das Gericht, bei dem die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staats- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
anwaltschaft oder des Angeschuldigten dessen not-
wendige Auslagen ganz oder teilweise der Staats- § 12
kasse auferlegen. Dies gilt entsprechend, wenn die
Inkrafttreten
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem
sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a kündung in Kraft, § 10 am 1. Oktober 1968.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Vom 9. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Stärke und Gliederung
§ 1
(1) Der Katastrophenschutz umfaßt Einheiten und
Einrichtungen zur Bekämpfung der besonderen Ge-
Erweiterung des Katastrophenschutzes fahren und Schäden, die im Verteidigungsfall dro-
(1) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastro- hen, insbesondere für
phenschutzes nehmen ihre Aufgaben auch hinsicht- Brandschutz,
lich der besonderen Gefahren und Schäden wahr, die
Bergung und Instandsetzung,
im Verteidigungsfall drohen. Sie werden zu diesem
Zweck verstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausge- ABC-Schutz,
rüstet und ausgebildet. Sanitätswesen,
(2) Private Einheiten und Einrichtungen des Kata- Veterinärwesen,
strophenschutzes wirken hierbei mit, wenn sie hier- Betreuung,
zu geeignet sind und ihre Bereitschaft zur Mitwir- Fernmeldewesen,
kung erklären. Unterstützung des Selbstschutzes.
(3) Soweit die zur Erfüllung der Aufgaben erfor- (2) Der Bundesminister des Innern legt im Beneh-
derliche Stärke nicht durch die vorhandenen öffent- men mit der zuständigen obersten Landesbehörde
lichen und die mitwirkenden privater~ Einheiten und die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzes
Einrichtungen des Katastrophenschutzes erreicht in den Ländern fest. Die Stärke und Gliederung der
wird, werden zusätzliche Einheiten und Einrichtun- in den kreisfreien Städten und Landkreisen einzu-
gen gebildet. richtenden Teile des Katastrophenschutzes werden
§ 2 von der zuständigen obersten Landesbehörde be-
stimmt.
Auftragsverwaltung
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den § 5
Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeinde- Ausrüstung
verbände obliegt, handeln sie im Auftrag des Bun-
(1) Die zusätzliche Ausrüstung wird vom Bund
des. W cnn nichts anderes bestimmt ist, sind die
zur Verfügung gestellt. Die Länder teilen die Aus-
kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Für sie
rüstungsgegenstände. auf die kreisfreien Städte und
handelt der Hauptverwaltungsbeamte.
Landkreise auf, die sie an die Einheiten und Einrich-
(2) Der Bundesminister des Innern übt in seinem tungen des Katastrophenschutzes weitergeben.
Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundes-
(2) Die Grundausrüstung und die zusätzliche Aus-
regierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes
rüstung sollen aufeinander abgestimmt und mög-
zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Wei-
lichst vereinheitlicht werden. Die Länder können
sungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grund-
sich für die Beschaffung der Grundausrüstung der
gesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für
zuständigen Bundesbehörden bedienen.
zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.
(3) Zur Wartung und Instandsetzung der Aus-
(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Aus-
rüstung können die Länder besondere Einrichtungen
führung dieses Gesetzes erläßt der Bundesminister
des Innern mit Zustimmung des Bundesrates. errichten.
§ 6
§ 3 Ausbildung
Völkerrechtliche Stellung
Soweit die Ausbildungseinrichtungen des Kata-
Der Katastrophenschutz hat den Voraussetzungen strophenschutzes nicht geeignet: sind oder nicht aus-
des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom reichen, sind zusätzliche Ausbildungsstätten für die
12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in erweiterten Aufgaben einzurichten. Zur regionalen
Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781) zu ent- und fachlichen Zusammenfassung können die Länder
sprechen. solche Ausbildungsstätten errichten. Der Bund kann
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 777
zur Vereinheitlichung der Ausbildung zentrale Aus- § 9
bildungsstätten errichten. Rechtsverhältnisse· der Helfer im Katastrophenschutz
(1) Die Rechtsverhältnisse der Helfer der öffent-
§ 7
lichen und ·privaten Katastrophenschutzorganisatio-
Organisation auf Kreisebene nen richten sich, auch soweit die erweiterten Aufga-
ben des Katastrophenschutzes wahrgenommen wer-
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte der kreisfreien den, nach den Vorschriften für die Katastrophen-
Stadt und des Landkreises beaufsichtigt den Kata- schutzorganisation, der sie angehören. Soweit solche
strophenschutz und überwacht dabei insbesondere Vorschriften fehlen, gelten die Vorschriften für die
Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entspre-
(2) Im Verteidigungsfall, bei Uhungen und Aus- chend.
bildungsveranstaltungen sowie hinsichtlich der War-· (2) Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst im
tung und Pflege der A usrüst.ung untersteht der Kat.::i- Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeitsver-
strophenschutz den Weisungen des Hauptverwal- hältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversiche-
tungsbeamten. rung erwachsen.
(3) Der Hauptverwaltungsbeamte bildet einen § 10
Stab aus Angehörigen der im Katastrophenschutz Selbstschutz
mitwirkenden Organisationen, der ihn bei der Auf-
stellung, Ausbildung und im Einsatz berät. (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbst-
schutzes der Bevölkerung gegen die Wirkung von
(4) Die Landesregierungen können bestimmen, Angriffswaffen obliegen den Gemeinden. Für sie
daß mehrere kreisfreie Slädte oder Landkreise einen handelt der Hauptverwaltungsbeamte. Die Landes-
gemeinsamen Katastrophenschutz bilden und einen regierungen können bestimmen, daß diese Aufgaben
der beteiligten Hauptverwallungsbeamten zu des- von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemein-
sen Leiter bestellen. Sie können ferner bestimmen, deverbänden wahrgenommen werden.
daß die Aufgaben eines Landkreises ganz oder teil-
(2) Für die Unterrichtung der Bevölkerung über
weise von bestimmten kreisangehörigen Gemeinden
die Gefahren und Schäden, die ihr durch Angriffs-
wahrgenommen werden.
waffen drohen, und die Ausbildung zu ihrer Be-
(5) Landesrechtliche Regelungen, die weiterge- kämpfung können sich die Gemeinden der im Kata-
hende Befugnisse des Hauptverwaltungsbeamten strophenschutz mitwirkenden Organisationen, ins-
gegenüber den Katastrophenschutzorganisationen, besondere des Bundesverbandes für den Selbst-
insbesondere für den Katastrophenfall enthalten, schutz, bedienen.
bleiben unberührt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Förderung
des Selbstschutzes in Behörden und Betrieben.
§ 8
(4) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Ge-
Dienst im Katastrophenschutz meinden werden durch die Landkreise unterstützt.
(1) Die Helfer können sich gegenüber ihrer Orga- (5) Im Verteidigungsfall können allgemeine An-
nisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit ordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten
zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. der Bevölkerung bei Angriffen getroffen werden.
Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form.
(2) Wehrpflichtige Helfer, die sich mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn
§ 11
Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet
haben, brauchen keinen Wehrdienst oder Dienst im Bundesverband für den Selbstschutz
Zivilschutzkorps zu leisten, solange sie im Katastro- (1) Die bundesunmittelbare Körperschaft des
phenschutz mitwirken. Der Bundesminister des In- öffentlichen Rechts „Bundesluftschutzverband" führt
nern und der Bundesminister der Verteidigung ver- in Zukunft den Namen „Bundesverband für den
einbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Selbstschutz". Mitglieder können der Bund, die Län-
Freistellung möglich ist, unter a.ngemessener Berück- der und die kommunalen Spitzenverbände sein. Der
sichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Verband dient gemeinnützigen Zwecken und unter-
Zivilschutzkorps und des Katastrophenschutzes. Da- steht der Aufsicht des Bundesministers des Innern.
bei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit Dieser kann die Ausübung der Aufsicht dem Bundes-
und Ausbildunusstand unterschieden sowie die Zu- amt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.
stimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen
werden. (2) Der Bundesverband für den Selbstschutz hat
die Aufgabe, nach den Richtlinien und Weisungen,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflich- die vom Bundesminister des Innern oder in seinem
tung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz zu- Auftrag vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-
widerhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit schutz erlassen werden,
einer Geldbuße geahndet werden.
1. die Bevölkerung über die Wirkung von Angriffs-
(4) Landesrechtliche Regelungen über die Pflicht waffen und über Schutzmöglichkeiten, insbeson-
zum Dienst im Katastrophenschutz oder zur Hilfe- dere über Aufgaben und Maßnahmen des Selbst-
leistung bleiben unberührt. schutzes aufzuklären,
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. die Cenwinden und Lcmdkreise bei der Unterrich- bestimmt der Bundesminister des Innern im Beneh-
tung und Ausbildung der Bevölkerung im Selbst- men mit den Ländern durch Weisung.
schr: lz zu unterstützen,
(2) Bei den Einrichtungen des Luftschutzhilfsdien-
3. Behörden und Betriebe bei der Unterrichtung und stes ist sinngemäß nach Absatz 1 zu verfahren.
Ausbildung im Selbslsdrnlz zu unterstützen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Einheiten des Selbst-
(3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den schutzes in Behörden und Betrieben.
Sitz der Körperschaft und wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 14
den Aufbau der Körperschaft einschließlich der Ver-
leihung der Dienstherrenfähigkeit zu regeln. Die Kosten
näheren Bestimmungen über die Organisation trifft (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern,
eine Satzung, die von der Körperschaft mit Zustim- Gemeinden und Cemeindeverbänden durch dieses
mung des Bundesministers des Innern erlassen wird. Cesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
(4) Der Direktor des Bundesverbandes für den ten auf Grund dieses Cesetzes und durch Weisungen
Selbstschutz wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit der zuständigen Bundesbehörden entstehen; persön-
für die Dauer von sechs Jahren berufen; Wiederer- liche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht
nennung ist zulässig. Die für Beamte auf Lebenszeit übernommen.
geltenden Vorschriften finden entsprechende An- (2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes
wendung. Der Beamte tritt auch mit dem Ablauf der zu leisten; die damit zusammenhängenden Einnah-
Amtszeit in den Ruhestand, sofern er nicht erneut men sind an den Bund abzuführen. Auf diese Aus-
für eine weitere Amtszeit berufen wird. Er ist ver- gaben und Einnahmen sind die Vorschriften über
pflichtet, einer ernl\Uten Berufung Folge zu leisten; das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für
kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er die Durchführung des Haushalts verantwortlichen
zu entlassfm. Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-
ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
§ 12
zulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen
Aufenthalt bei Gefährdung der Bevölkerung die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen-
und Buchführung der zuständigen Landes- und Ce-
(1) Zum Schutze vor Cefahren und Schäden, die
der Zivilbevölkerung durch Angriffswaffen drohen, meinde behörd_en angewandt werden.
oder für Zwecke der Verteidigung kann angeordnet (3) Die Kosten, die dem Bund durch Einsatz des
werden, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort nur Katastrophenschutzes bei Katastrophen und Un-
mit Erlaubnis verlassen werden darf. Die Anord- glücksfällen in Friedenszeiten entstehen, sind ihm
nung ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundes-· von dem Aufgabenträger zu erstatten.
rat es verlangen.
(2) Bewohner bestimmter, besonders gefährdeter § 15
Gebiete können vorübergehend in anderen Gebieten Katastrophenschutz und Selbstschutz
untergebracht werden; die Anordnung hierzu darf der besonderen Verwaltungen
nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Crundge-
Im Bereich der besonderen Verwaltungen im Sinne
setzes getroffen werden.
des § 5 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Arti- Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957
kel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Bundesgesetzbl. I S. 1696) und des Bundesgrenz-
(Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletz- schutzes obliegen der Katastrophenschutz und seine
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset- Erweiterung sowie der Selbstschutz den zuständigen
zes) werden nach Maßgabe dieser Vorschrift einge- Bundesministern. Einheiten und Einrichtungen des
schränkt. Katastrophenschutzes dieser Verwaltungen werden
(4) Die Länder, Cemeinden und Gemeindever- nicht in den Katastrophenschutz nach diesem Gesetz
bände sind verpflichtet, Vorbereitungen für die Un- eingegliedert.
terbringung der Bevölkerung besonders gefährdeter
§ 16
Gebiete zu treffen und Personen, die wegen beson-
derer Gefährdung außerhalb ihres gewöhnlichen S tadtstaa tenkla usel
Aufenthaltsortes weilen, aufzunehmen und zu be- Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
treuen. den ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
§ 13 über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-
ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen
Einordnung in den Katastrophenschutz und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die
(1) Die Einheiten des Luftschutzhilfsdienstes und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Selbstschutzes werden in den Katastrophen- nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen ha-
schutz der kreisfreien Städte und der Landkreise ben.
eingeordnet. Hierbei ist ihnen die erforderliche Aus- § 17
rüstung zu belassen. Einheiten, die nicht 75 vom
Hundert des A ufstellungssolls erreichen oder die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
auf Grund ihrer Standorte für eine Einordnung nicht Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
geeignet sind, können aufgelöst werden. Das Nähere der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 779
l S. 916), zuletzt geändert durch das (Bundesgesetzbl. I S. 2065), § 31 des Ersten Gesetzes
Erste Bcsoldungsncuregclungsgesetz vom 6. Juli über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
1967 (Bundesgcsetzbl. l S. 629), als Anlage I beige- vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in
gebene lksoldungsordnung B wird wie folgt geän- der Fassung des Gesetzes zur Errichtung des Bundes-
dert: amtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezem-
In die Besoldungsgruppe B 4 wird unter „Mittel- ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893) sowie § 2 Abs. 3
barer Bundesdienst" eingefügt: Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes
für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember
,,Di reklor des Bundesverbandes für den Selbst-
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893) werden aufgehoben.
schutz (als Geschült.sführcndes Vorstandsmitglied)".
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die
§ 18 Aufstellung neuer Einheiten des Luftschutzhilfsdien-
Inkrafttreten stes und des Selbstschutzes sowie die Schaffung
neuer Einrichtungen des Luftschutzhilfsdienstes. Die
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- §§ 9 bis 20 und 32 des Ersten Gesetzes über Maß-
kündung in Kraft.
nahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Ok-
(2) § 45 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) einschließlich
vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), das der Rechtsverordnungen dazu gelten für die beste-
Selbstschutzgesetz vom 9. September 1965 (Bundes- henden Einheiten und Einrichtungen des Luftschutz-
gesetzbL I S. 1240), geändert durch Artikel 18 des hilfsdienstes bis zu ihrer Einordnung in den Kata-
Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 strophenschutz.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
Vom 9. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 6. die Weiterleitung von Waren der gewerb-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lichen Wirtschaft in Rohrleitungen,
7. die Herstellung, die Instandhaltung, die Ab-
Artikel 1 gabe, die Verbringung und die Verwendung
Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun- von Produktionsmitteln der gewerblichen
gen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft Wirtschaft,
sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschafts- 8. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen
sicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (Bundes- Wirtschaft.
gesetzbl. I S. 920) wird wie folgt geändert:
Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne
1. § 1 erhält folgende Fassung: des Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeug-
nisse, Kaffee- sowie Kaffeemittel und Kaffee-
"§ 1 Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder
Maßnahmen zur Sicherstellung Koffein.
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, ins- (2) Um die für Zwecke der Verteidigung,
besondere zur Deckung des Bedarfs der Zivil- insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivil-
bevölkerung und der Streitkräfte erforderliche bevölkerung und der Streitkräfte erforderliche
Versorgung mit Gütern und Leistungen sicher- Versorgung mit Geld und Kredit sicherzustellen,
zustellen, können durch Rechtsverordnung Vor- können durch Rechtsverordnung Vorschriften er-
schriften erlassen werden über lassen werden über
1. die Gewinnung und Herstellung von Waren 1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäf-
der gewerblichen Wirtschaft, ten durch Kreditinstitute und die Geschäfts-
tätigkeit an den Wertpapierbörsen,
2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zutei-
lung, die Lieferung, den Bezug und die Ver- 2. die vorübergehende Schließung von Kredit-
wendung instituten und Wertpapierbörsen. 11
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft,
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) von Erzeugnissen der Ernährungs- und
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur
Landwirtschaft, die ausschließlich zur Her- 11
stellung von Waren der gewerblichen nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grundge-
setzes angewandt werden. 11
Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck
von den nach dem Gesetz über die Sicher- 3. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.
stellung der Versorgung mit Erzeugnissen
der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie 4. Der bisherige Absatz 1 des § 2 wird § 2 Abs. 2.
der Forst- und Holzwirtschaft zuständigen
Behörden freigegeben worden sind, 5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. die Verarbeitung und die gewerbliche Ver- 11 (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4
wendung von Erzeugnissen der Forst- und erläßt der Bundesminister für Wirtschaft, wenn
Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Er
Bezug solcher Erzeugnisse zum Zweck der kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
Verarbeitung oder gewerblichen Verwen- ohne Zustimmung des Bundesrates
dung, 1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
4. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Um- schaft,
wandlung, die Umspannung, die Zuteilung, 2. auf die Landesregierungen, auch mit der Er-
die Abgabe, den Bezug und die Verwendung mächtigung zur Weiterübertragung der Be-
von elektrischer Energie, fugnis,
5. Werkleistungen von Unternehmen der ge- übertragen."
werblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen
6. § 5 Abs. 3 entfällt.
aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstel-
lung und Veränderung von Bauwerken und 7. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „nach Eintritt
technischen Anlagen, einer der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 durch
11
Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 781
die Worte~ ,,nc1ch Einlrilt der Voraussetzung des 11. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Abs. 1" ersetzt, in § 7 Abs. 1 die Worte „bei
11 ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirt-
Eintritt einer derVoruussetzungen des§ 5Abs. 2
schaftsbehörden des Bundes und der Länder zur
durch die Worte „bei Eintritt der Voraussetzung
Vorbereitung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4
des § 2 Abs. l" und in § 8 Abs. 4 die Worte 11
zu erlassenden Rechtsverordnungen.
„eine der Vor'-rnssctzungen des § 5 Abs. 2" durch
11
die Wor1P „die Voraussetzung des § 2 Abs. 1
12. In den §§ 23 und 29 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz
ersetzt. 11
werden die Worte „4 oder 14 durch die Worte
11
8. In § 7 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 3" ,, oder 4 ersetzt.
11
durch die Worte ,, § 5 Abs. 2 Satz 2 ersetzt.
13. § 32 entfällt.
9. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
Artikel 2
Rechtsmittelbeschränkung
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
In einem verwaltungs~erichtlichen Verfahren tigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Sicher-
über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer stellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerb-
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord- lichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalver-
nung sind die Berufung gegen ein Urteil und kehrs in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Un-
des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraus- stimmigkeiten des Wortlauts bereinigen und die
setzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Dies gilt nicht, Paragraphenfolge ändern.
wenn das Urteil oder die andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraus-
setzung des § 2 Abs. 1 verkündet oder zuge- Artikel 3
stellt worden ist. 11
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
10. Die §§ 14 bis 18 entfallen. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Benda
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes
Vom 9. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse;
rates das folgende Gesetz beschlossen:
9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe
der Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden;
Artikel 1
10. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen,
Das Gesetz über die Sicherstellung der Versor- Handelsspannen, Bearbeitungs- und Ver-
gung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Land- arbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lie-
wirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft ferungsbedingungen für Erzeugnisse;
(Ernährungssicherstellungsgesetz) vom 24. August
11. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Um-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird wie folgt ge-
ändert: stellung und Eröffnung von Betrieben der
Ernährungswirtschaft."
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. Dem§ 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(1) Um die für Zwecke der Verteidigung,
,, (3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dür-
insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivil-
fen nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des
bevölkerung und der Streitkräfte erforderliche
Grundgesetzes angewandt werden."
Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-
und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz- 3. In § 3 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
wirtschaft (Erzeugnisse) sicherzustellen, können „nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8 bis 10" die
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen Worte „nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 8 bis 10".
werden über
1. den Anbau von Nutzpflanzen; 4. § 5 erhält im Eingang folgende Fassung:
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfas- „Durch Rechtsverordnung können zu den in
sung, die Ablieferung, die Lieferung, den § 1 genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeug-
Bezug, die Zuteilung, die Verwendung, die nisse und Waren, über die nach § 1 Vorschriften
Verlagerung, die zeitliche und räumliche erlassen werden können, sowie hinsichtlich der
Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, Leistungsfähigkeit von Betrieben".
die Verpackung und die Kennzeichnung der
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält der mit „soweit" be-
Erzeugnisse sowie die Haltung von Tieren;
ginnende Teil des Satzes folgende Fassung:
3. die Verwendung von landwirtschaftlichen „soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke
Maschinen und Geräten, Treibstoffen, Brenn- erforderlich ist."
stoffen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln
sowie sonstiger Betriebsmittel für die land- 6. In § 6 Abs. 4 und 5 treten jeweils an die Stelle
und forstwirtschaftliche Erzeugung; der Worte „nach Absatz 1" die Worte „nach
den Absätzen 1 bis 3".
4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen
Wirtschaft, die ausschließlich als Betriebs- 7. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
mittel im Sinne der Nummer 3 für die land-
und forstwirtschaftliche Erzeugung dienen ,,(2) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 5 und 6
oder zu diesem Zweck von den nach dem erläßt der Bundesminister unter der Vorausset-
Gesetz über die Sicherstellung von Leistun- zung des § 2 Abs. 3. Er kann diese Befugnis
gen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirt- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
schaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs Bundesrates
zuständigen Behörden freigegeben worden 1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forst-
sind; wirtschaft,
5. die Verwendung von Produktionsmitteln in . 2. auf die Landesregierungen, auch mit der Er-
Betrieben der Ernährungswirtschaft; mächtigung zur Weiterübertragung der Be-
6. die Veranlagung der Erzeuger zur Abliefe- fugnis,
rung; übertragen. Die Befugnis zum Erlaß von Rechts-
7. die Selbstversorgung; verordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 783
die Lrndesregierungcn nur im Einvernehmen 16. § 16 Abs. 2 Buchstabe b erhält im Eingang fol-
mil dem Bundesminister für Wirtschaft über- gende Fassung:
tragen werden."
„b) des Bundesministers zur Vorbereitung der
8. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben. auf Grund des § 3 zu erlassenden Rechts-
verordnungen".
9. Der bisherige Absatz 4 des § 7 wird Absatz 3.
17. § 20 erhält folgende Fassung:
10. In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 treten an die Stelle ,,§ 20
der Worte „einer der Voraussetzungen des § 7
Abs. 2" die Worte „der Voraussetzung des § 2 Rechtsmittelbeschränkung
Abs. 3". In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer
11. In § 9 Abr_;, 3 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 3" er- auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
sclzt durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2". nung sind die Berufung gegen ein Urteil und die
Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
12. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Gerichts ausgeschlossen, wenn die Vorausset-
,, (4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Rechtsverord- zung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht,
nungen, die auf Grund des § 3 erlassen worden wenn das Urteil oder die andere Entscheidung
sind, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraus-
vorliegt und soweit die Rechtsverordnungen setzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt
auch den in § 1 genannten Zwecken dienen." worden ist. 11
13. In § 10 Abs. 5 werden die Worte „eine der Vor- 18. § 31 wird gestrichen.
aussetzungen des § 7 Abs. 2" ersetzt durch die
Worte „die Voraussetzung des § 2 Abs. 3". Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
14. § 10 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des
Ernährungssicherstellungsgesetzes in der sich aus
„ Rechtsverordnungen nach § 3 werden von den diesem Gesetz ergebenden Fassung neu bekanntzu-
Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. 11
machen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts beseitigen und die Paragraphenfolge ändern.
15. § 10 Abs. 9 letzter Satz erhält folgende Fassung:
,,In Rechtsverordnungen nach § 3 kann die Zu- Artikel 3
ständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gen geregelt werden. 11
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister des Innern
Benda
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Sicherstellung des Verkehrs
Vom 9. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- von Verkehrsmitteln sowie über die tech-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nischen Anforderungen an Verkehrsmittel,
3. die Begründung, Erweiterung oder Be-
Artikel 1 schränkung von . Betriebs- und Beförde-
rungspflichten,
Das Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie 4. das Verhalten bei der Benutzung von Ver-
folgt geändert: kehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -ein-
richtungen sowie die Verpflichtung, be-
1. § 1 wird wie folgt geändert: stimmte Verkehrswege, -anlagen und -ein-
richtungen zu benutzen."
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung: b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
,, (1) Um die für Zwecke der Verteidigung
erforderlichen lebenswichtigen Verkehrslei-
stungen, insbesondere zur Versorgung der 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicher-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zustellen, können durch Rechtsverordnung
Vorschri flen erlassen werden über ,, (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur
erlassen werden,
1. die Benutzung und den Betrieb einschließ-
lich der Ausrüstung von Verkehrsmitteln, 1. um eine Gefährdung des lebenswichtigen
-wegen, -anlagen und -einrichtungen, Verkehrs zu beheben oder zu verhindern
und
2. die Lenkung, Beschleunigung und Beschrän-
kung der Beförderung von Personen und 2. wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen
Gütern, des Umschlags und der An- und nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unver-
Abfuhr sowie über die Behandlung von hältnismäßigen Mitteln erreicht werden
Gütern im Verkehr, kann."
3. die Beschränkung der Veräußerung oder
b) Als Absatz 3 wird neu eingefügt:
der sonstigen rechtsgeschäftlichen Uber-
lassung von ihrer Zweckbestimmung zuge- ,, (3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur
führten Verkehrsmitteln an Gebietsfremde nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grund-
(§ 4 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes). gesetzes angewandt werden."
(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke c) In § 7 Abs. 3 und in § 8 Abs. 1 werden die
können durch Rechtsverordnung Vorschriften Worte „einer der Voraussetzungen des § 6
auch erlassen werden über Abs. 2" ersetzt durch die Worte „der Voraus-
1. den Bau, die Instandsetzung und die Unter- setzung des § 2 Abs. 3".
haltung von Verkehrswegen, -anlagen und d) In § 13 sowie in § 20 Abs. 6 und 8 werden
-einrichtungen,
die Worte „ eine der Voraussetzungen des
2. die Zulassung, die personelle Besetzung § 6 Abs. 2" ersetzt durch die Worte „die Vor-
und die Reihenfolge der Instandsetzungen aussetzung des § 2 Abs. 3".
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 785
3. a) § 3 wird geslrichen. b) § 21 erhält folgende Fassung:
b) In den §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 ,,§ 21
Abs. 1 und 2, den §§ 9, 22 Abs. 1 und 2, § 29
Die Ausführung dieses Gesetzes für die in
Nr. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 3 wird je-
§ 10 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hin-
weils die Verweisung auf § 3 gestrichen.
sichtlich der Deutschen Bundesbahn dem
4. § 6 wird wie folgt geändert: Bund, im übrigen den Ländern als eigene An-
gelegenheit."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Rechlsverordnungen nach den §§ 1, 4 12. § 23 erhält folgende Fassung:
und 5 erläßt der Bundesminister für Verkehr,
wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 ,,§ 23
vorliegt. Er kann diese Befugnis durch Rechts- Rechtsmittelbeschränkung
verordnung ohne Zustimmung des Bundes- In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
rates auf über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer
1. die ihm nachgeordnelen Bundesober- oder auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung
-mittelbehörden, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Be-
2. die Landesregierungen, auch mit der Er- schwerde gegen eine andere Entscheidung des
mächtigung zur Weiterübertragung der Gerichts ausgeschlossen, wenn die Vorausset-
Befugnis, zung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht,
übertragen." wenn das Urteil oder die andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraus-
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. setzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt
worden ist."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen. 13. a) Der Vierte Abschnitt „Ubungen" mit den
§§ 24 und 25 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „oder des
Bundestages" gestrichen. b) In § 26 werden gestrichen:
aa) In Absatz 1 die Worte „und 24 Abs. 2
6. In § 8 Abs. 1 und 3 wird jeweils anstelle von
Nr. 1 ",
,,§ 6 Abs. 3" gesetzt ,,§ 6 Abs. 2".
bb) Absatz 2,
7. § 9 Nr. 2 wird gestrichen. cc) in Absatz 5 Satz 2 die Worte „Ubungen
8. In § 11 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „daß" nach § 24 Abs. 1 durchgeführt" und das
eingefügt „und inwieweit". diesen Worten vorangehende Komma,
dd) in Absatz 5 Satz 3.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
14. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
,,diese" eingefügt „zu ihrem Schutz".
15. § 36 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Streit-
,, (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen kräfte" die Worte „der Bundesgrenzschutz,"
1 und 2 sind nur auf Grund einer Weisung eingefügt.
oder Ermächtigung des Bundesministers für b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung auf
Verkehr zulässig." ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 4" geändert in ,,§ 1 Abs. 2
c) Als Absatz 5 wird neu eingefügt: Nr. 4".
,, (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80 a ,,Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens-
des Grundgesetzes angewandt werden." oder verteidigungswichtiger Aufgaben drin-
gend geboten ist, können diese Organisatio-
10. § 20 wird wie folgt qeändert: nen von den Vorschriften über das Verhalten
a) Absatz 5 wird gestrichen. bei der Benutzung abweichen; bei Abwei-
chungen von den Vorschriften über die Be-
b) In Absatz 6 werden die Worte gestrichen nutzung und über die Verpflichtung, be-
,,oder Absatz 5". stimmte Verkehrswege zu benutzen, haben
c) In Absatz 9 treten an die Stelle der Worte sie das Benehmen mit den zuständigen Be-
,, § 1 und in Rechtsverordnungen nach den hörden herzustellen."
§§ 4 und 5 für die in § 1 genannten Zwecke"
die Worte „den §§ 1, 4 und 5". 16. Als § 39 a wird neu eingefügt:
,,§ 39 a
11. a) Die Uberschrift des § 21 erhält folgenden
Wortlaut: Stadtstaaten-Klausel
„Ausführung des Gesetzes für die Zwecke Die Senate der Länder Bremen und Hamburg
nach§ 10 Abs. 2". werden ermächtigt, die auf Grund dieses Geset-
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zes erlassenen Vorschriften über die Zuständig- Verkehrs in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
keit von Behörden dem besonderen Verwal- Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Un-
tungsaufbau ihrer Länder anzupassen." stimmigkeiten des Wortlauts bereinigen und die
Paragraphenfolge ändern.
17. § 41 wird gestrichen.
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
den Wortlaut des Gesetzes zur Sicherstellung des dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 181
Gesetz
zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
(Arbeitssicherstellungsgesetz)
Vom 9. Juli 1968
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt: Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Grundsätzliche Vorschriften Rentenversicherung; Versicherungsfreiheit und Zu-
ständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Vorrang des freien Arbeitsvertrages .............. .
Rentenversicherung; Entgelt und Beiträge . . . . . . . . . . 22
Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen 2
Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeits-
leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Anwendungsbereich ............................. . 4
Vierter Abschnitt:
Befreiungen ..................................... . 5
Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienst- Ergänzende Vorschriften
leistungen • · · • • · • • • • • • • • • • • • • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · 6 Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Persönliche Vorstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Zweiter Abschnitt: Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsver-
Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhält- fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
nisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Ar-
beitsverhältnisses ............................... . 7
Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit .... . 8 . Fünfter Abschnitt:
Zustimmungsverfahren 9 Besondere Vorschriften
1. Unterabschnitt:
Dritter Abschnitt: Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse
Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidi- Anwendung der §§ 14 bis 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
gungsfall und in Spannungszeiten
2. Unterabschnitt:
1. Unterabschnitt:
Ausbildungsveranstaltungen, Bereithaltungsbescheid
Verpflichtungsvorschriften
Ausbildungsveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Inhalt der Verpflichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Bereithaltungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Verpflichtungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Grundsätze für die Verpflichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3. Unterabschnitt:
Verpflichtungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sonderregelungen
2. Unterabschnitt: Zumutung von Gefahren 31
Rechtsstellung der verpflichteten Person
Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeits- Sechster Abschnitt:
verhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Schlußvorschriften
Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Ver-
tragsverhältnis in der privaten Wirtschaft . . . . . . . . . . 15 Verletzung von Sicherstellungsvorschriften . . . . . . . . . 32
Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Ar- Verletzung der Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . 33
beitsverhältnis im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . 16 Koordinierung und Bedarfsdeckung . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Weisungsrecht gegenüber der Bundesanstalt für Ar-
Vertrelerkosten und laufende Betriebsausgaben . . . . 17 beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . 35
Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
3. Unterabschnitt: Offentlich-rechtliche Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . 37
Sozialversicherung, Ar bei lslosen versicherung Rechtsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. bei Dienststellen des Bundes einschließlich der
rn.tcs das folgende Gesetz be;~chlossen: Deutschen Bundesbahn und der Bundespost, der
Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden
und der sonstigen juristischen Personen des
Erster Abschnitt öffentlichen Rechts,
Grundsätzliche Vorschriften 3. bei Verbänden und Einrichtungen des Zivil-
schutzes,
§ 1
4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung
Vorrang des freien Arbeitsvertrages sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeits- 5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen,
.platzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in in denen pflegebedürftige Personen betreut wer-
Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den den,
in § 2 geregelten Verpfllchtungsbefugnissen darf
nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit 6. in Betrieben der Mineralölversorgung,
die in der genannten Vorschrift aufgeführten Ar-
7. in der See- und Binnenschiffahrt und in sonstigen
beitsleistungen nicht auf der Grundlage der Frei-
Verkehrsunternehmen.
willigkeit sichergestellt werden können.
(2) Uber Absatz 1 hinaus kann die Bundesregie-
rung nach Eintritt der Voraussetzungen für die
§ 2
Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch
Maßnahmen der Sicherstellung Rechtsverordnung bestimmen,. daß Verpflichtungen
von Arbeitsleistungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen in-
nerhalb des Anwendungsbereiches nach Artikel 12 a
Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des
Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. Die
Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vor-
Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich
schriften dieses Gesetzes
auch einschränken oder abgrenzen. Die Bundesregie-
1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhält- rung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn
nisses von Mtinnern vom vollendeten achtzehnten der Bundestag es verlangt.
bis zum vollendeten fünfundsechzigsten und von
Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum
vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr be-
schränkt werden,
§ 5
2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis ver-
pflichtet werden, Befreiungen
3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum (1) § 2 gilt nicht für
vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im
1. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 des Schwer-
zivilen Saniti:its- oder Heilwesen sowie in der
beschädigtengesetzes,
ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in
ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden. 2. sonstige Personen, bei denen nicht nur vorüber-
gehend eine Minderung d2r Erwerbsfähigkeit von
mindestens 50 vom Hundert besteht,
§ 3
3. Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder
Voraussetzungen für die andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher
Sicherstellung von Arbeitsleistungen oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es
sei denn, daß die erforderliche Pflege gewähr-
Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2
leistet ist,
sind im Verteidigungsfall zulässig. Beschränkungen
und Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind außer- 4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bun-
dem nach Maßgabe des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 des und der Länder,
und Abs. 6 Satz 2 des Grunc.gesetzes zulässig. Die 5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (§ 29)
ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen der 6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-
Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind. ses,
7. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
§ 4
8. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
Anwendungsbereich nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-
(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 lichen evangelischen oder eines Geistlichen
sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistun- römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-
gen diakonatsweihe empfangen hat, entspricht.
1. bei der Bundeswehr und bei den verbündeten (2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der
Streitkräften, Betriebs- und Personalräte.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 789
(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren 2. bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäf-
Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten tigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der
Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.
dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.
(2) Die Landesarbeitsämter können Arbeitnehmer
(4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Be- und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche
ginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach von der Verpflichtung befreien, vor Lösung eines
der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Arbeits-
15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft amtes einzuholen. Die Befreiung ist dem Arbeit-
lebt. geber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat sie den Arbeit-
ordnung kann durch Rechtsverordnung weitere Per- nehmern auf betriebsübliche Weise bekanntzu-
sonengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 machen. Die Befreiung kann befristet und für be-
und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätig- stimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist
keit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse jederzeit widerruflich.
liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vor-
schrift unvereinbar ist.
§ 9
Zustimmungsverfahren
§ 6
(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines
Abgrenzung zum Wehrdienst Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der
und anderen Dienstleistungen die Beendigung beabsichtigt, bei dem Arbeitsamt
Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk seine
im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband Dienststelle oder seih Betrieb liegt; für das fahrende
und im zivilen Ersatzdienst geht einer Maßnahme Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in drin-
zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 genden Fällen auch das Arbeitsamt zuständig, in
vor. Die §§ 13 und 13 a des Wehrpflichtgesetzes, dessen Bezirk das Schiff liegt.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Zivilschutz-
(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich
korps in Verbindung mit diesen Vorschriften und mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Ab-
die §§ 14 und 16 des Gesetzes über den zivilen Er- lehnung des Antrags nicht binnen zwei W-ochen,
satzdienst bleiben unberührt. im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen
einer Woche nach seinem Eingang beim Arbeitsamt
dem Antragsteller zugegangen ist.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ent-
Zweiter Abschnitt scheidung dem Antragsteller zuzustellen. Ist der
Beschränkung der Beendigung Antragsteller minderjährig, so ist auch sein gesetz-
eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall licher Vertreter zu benachrichtigen. Der andere Teil
und in Spannungszeiten ist von der Entscheidung zu unterrichten, wenn er
vorher gehört worden ist.
§ 7
Zustimmungsbedürftigkeit
Dritter Abschnitt
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses I
Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
(1) Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im
im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) bedürfen
nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher- 1. Unterabschnitt
stellung von Arbeitsleistungen (§ 3) für die Beendi-
Verpflichtungsvorschriften
gung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung
des Arbeitsamtes. Das Arbeitsamt hat der Beendi- § 10
gung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstel-
Inhalt der Verpflichtung
lung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird
oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzu- Durch den Verpflichtu:rigsbescheid (§ 13) wird ein
mutbar ist. § 1 ist zu beachten. Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Durch die Zustimmung wird nicht über die
arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des § 11
Arbeitsverhältnisses entschieden.
Verpflichtungsbehörden
(1) Verpflichtungsbehörde ist das Arbeitsamt.
§ 8 Ortlich zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Be-
Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit zirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem
der zu Verpflichtende beschäftigt ist. Für das fah-
(1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforder- rende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in
lich dringenden Fällen auch das Arbeitsamt zuständig,
1. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, in dessen Bezirk das Schiff liegt. Für Grenzarbeit-
wenn die Zeit abgelaufen ist, nehmer und für Nichtbeschäftigte ist das Arbeitsamt
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zuständig, in dessen Bezirk sie ihren ständigen Auf- (3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu
enthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie
Aufenthalt haben. dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und,
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Ge- bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen
meinden, in den Ländern Bremen und Hamburg die Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie
von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwie-
Kreisverwaltungsbehörden Verpflichtungen bis zu gend beschäftigt hat. Bei einem minderjährigen Ver-
einer Dauer von drei Tagen vornehmen. In diesem pflichteten ist auch sein gesetzlicher Vertreter zu
Fall haben sie die dem Arbeitsamt als Verpflich- benachrichtigen.
tungsbehörd(~ zustehenden Aufgaben. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung
auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen
werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestäti-
§ 12
gen.
Grundsätze für die Verpflichtung
(l) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur
in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Da- 2. Unterabschnitt
bei sind At~sbildung, berufliche Tätigkeit, körper- Rechtsstellung der verpflichteten Person
liche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und
wirtschaftlichen Verhältnisse .der zu verpflichtenden
Person sowie die besonderen Verhältnisse des Ar- § 14
beitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Inhalt des durch Verpflichtung begründeten
Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Arbeitsverhältnisses
Möglichkeit Rechnung zu tragen. Der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung kann hierzu (1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedin-
gungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder
die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden
in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für
bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.
Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind;
(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über
Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-
Gemeinde oder einem Gerneindeverband stehen, gung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat
bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustim- dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise ent-
mung der für Personalangelegenheiten zuständigen stehenden notwendigen Aufwendungen einschließ-
Behörde. Die Zustimmung kann nur verweigert wer- lich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine
den, wenn die Person lebens- und verteidigungs- Trennungsentschädigung zu zahlen.
wichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe
§ 13 und Umfang der Trennungsentschädigung und den
Verpflichtungsbescheid Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.
(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen
1. die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,
§ 15
2. die Verpflichtungsbehörde,
3. den Verpflichteten, Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder
Vertragsverhältnis in der privaten WirtschaU
4. den Arbeitgeber,
5. die Art der Beschäftigung, (1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhält-
6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Be- nis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsver-
dingungen, hältnis während der Dauer der Verpflichtung. § 1
Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
7. Ort und Zeit des Arbeitsantritts,
bis 4, die §§ 5, 6, 12 und 13 des Arbeitsplatzschutz-
8. die voraussichtliche Dauer der Verpfüchtung. gesetzes gelten entsprechend; § 5 gilt jedoch mit der
Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Maßgabe, daß dem Arbeitgeber auf Verlangen die
Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen Beiträge zu einer Pensionskasse oder anderen Ein-
und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine richtungen oder Form der betrieblichen Alters- und
Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung dar- Hinterbliebenenversorgung vom neuen Arbeitgeber
über enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen zu erstatten sind. Dieser darf etwaige Arbeitnehr.:ier-
die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als anteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten
Straftat geahndet werden kann. Personen einbehalten.
(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen (2) Für in Heimarbeit Beschti.ftigte und für Han-
für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des delsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatz-
Verpflichteten enthalten. schutzgesetzes entsprechend.
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 791
§ 16 2 700 Deutsche Mark monatlich nicht überschreiten.
Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern
Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder
vom Einkommen und Ertrag.
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,
(1) Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe
dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und
in ein Arbeitsverhältnis verpfüchet, so ist er für die
Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit
Dauer der Verpf1ichtung mit Dienstbezügen oder
während der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält
Unterhaltszuschuß beurlaubt; § 9 Abs. 3 bis 10 des
den Unterschiedsbetrag nicht. Ihm werden jedoch
Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Ab-
angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder
satz 7 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübun-
Vertreter erstattet, die an seiner Stelle während
gen betrifft, und Absatz 8, soweit er auf § 4 Abs. 1,
der Dauer der Verpflichtung tätig werden. Die
2 und 4 verweist. Für einen Lehrer an einer privaten
laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeits-
genehmigten Ersatzschule, der nach § 172 Abs. 1
verhältnis sind anzurechnen.
Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist, (3) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,
gilt Satz 1 entsprecher..d. der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit
(2) Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dien-
während der Verpflichtung nicht durch eine Ersatz-
stes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der
kraft oder einen Vertreter fortführen läßt und des-
Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhält-
sen Betrieb ruht, erhält neben dem Unterschieds-
nisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeits-
betrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen für
entgelt weiterzuzahlen. Nach dem Ende der Ver-
Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen
pflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, so-
Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer-
lange Kranken- oder Hausgeld aus der gesetzlichen
gesetzes, sofern er entsprechende laufende Zah-
Krankenversicherung oder entsprechende Leistun-
lungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflich-
gen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt
tung nachweist.
werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhal- (4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
ten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis werden auf Antrag gewährt. Für die Zuständigkeit
verpflichtet worden wäre. Für das fortbestehende und das Verfahren gilt der Dritte Abschnitt des
Arbeitsverhältnis gelten § l Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend.
3, 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1, die §§ 6, 12 und 13 des (5) § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird mit
Arbeitspktzschutzgesetzes entsprechend. der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des
(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter Bundesministers der Verteidigung der Bundes-
zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse, minister für Arbeit und Sozialordnung tritt.
Vergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem
verpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden
Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet.
Diesen laufenden Geldbezügen stehen gleich das
Kranken- oder Hausgeld aus der gesetzlichen Kran- 3. Unterabschnitt
kenversicherung oder entsprechende Leistungen aus Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung
der gesetzlichen Unfallversicherung oder Zuschüsse
des Arbeitgebers nach dem Gesetz zur Verbesse- § 18
rung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im
Allgemeines
Krankheitsfalle sowie die Leistungen der Lohn-
ausfc:llvergütung und das Sc:hlechtwettergeld. Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet
werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeits-
§ 17 losenversicherung nach Maßgabe der allgemeinen
Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften
Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für
nichts Abweichendes bestimmen.
Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben
(1) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,
der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein § 19
Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhalts-
sicherungsgesetzes durch die Verpflichtung vermin- Krankenversicherung
dert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen (1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Er-
Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; sa.tzschulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im
dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung öffentlichen Dienst, die auf Grund der §§ 169, 172
weiterzuzahlen, solange Krnnken- oder Hausgeld Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Nr. 1 der Reichsversicherungs-
aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ent- ordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung
sprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- versicherungsfrei sind, bleiben auch während ihrer
versicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versiche-
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Unter- rungsfrei, solange sie nach § 16 mit Dienstbezügen
schiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind oder ihr
Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt weitererhalten.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Personen, die nicht unselbständig beschäftigt oder HinterbliebenenvPrsorgung nach beam~
und aus anderen Gründen als wegen der Höhe ihres tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
Jahreseinkommens in der gesetzlichen Krankenver- oder die in der Gemeinschaft übliche lebens-
sicherung nicht pflichtversichert sind, werden wäh- . längliche Versorgung gewährleistet bleibt,
rend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auf 2. Personen, die vor der Verpflichtung nur beitrags-
ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der pflichtig nach dem Gesetz über eine Altershilfe
gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Be- für Landwirte waren und dies weiterhin sind.
freiung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an,
(2) Für Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ver-
wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach die-
pflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetz-
sem Zeitpunkt gestellt wird, anderenfalls vom Ein-
gang des Antrags an. Uber den Antrag entscheidet lichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,
der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenver- ändert sich während der Verpflichtung die Zugehö-
sichenmg. Er hat dem Antragsteller eine Bescheini- rigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenver-
gung über die Befreiung auszustellen, die dem neuen sicherung nicht, es sei denn, daß sie auf Grund der
Arbeitgeber vorgelegt werder, muß. Verpflichtung eine Beschäftigung ausüben, auf
welche anders als bisher die Vorschriften des Reichs-
(3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufen- knappschaftsgesetzes Anwendung finden.
den Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis über-
steigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17 § 22
Abs. 1 werden als Entgelt m;r bei der Berechnung Rentenversicherung
des für die Versicherungspflicht maßgebenden Jah- Entgelt und Beiträge
resarbeitsverdienstes berücksichtigt. Für die Berech-
nung des Sterbegeldes und des Familiensterbe- (1) Bei Personen, die während ihrer Verpflich-
geldes ist der letzte Grundlohn des Versicherten vor tung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen
der Verpflichtung maßgebend, falls dies für den Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten
Versicherten günstiger ist. auch die Leistungen nach § 16, welche die laufenden
Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen,
§ 20 und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 als
Entgelt, wenn diese Personen bereits im Zeitpunkt
Unfallversicherung ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenver-
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt sicherung pflichtversichert waren. Für Handwerker,
während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt
als Jahresarbeitsverdienst eines Versicherten, der Satz 1 nicht.
im Zeitpunkt seiner Verpflichtung bereits versichert (2) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber
war, der in der Versicherung zuletzt vor der Ver- und der Versicherte tragen für die Leistungen nach
pflichtung maßgebende Jahresc::ubeitsverdienst, wenn § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem
es für den Berechtigten günstiger ist. Arbeitsverhältnis übersteigen, die Pflichtbeiträge zu
(2) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge den Rentenversicherungen der Arbeiter und Ange-
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund- stellten je zur Hälfte und die Pflichtbeiträge zur
sätzen gewährleistet ist, während seiner Verpflich- knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem in
tung in ein Arbeitsverhältnis einen Arbeitsunfall, § 130 Abs. 6 Buchstabe a des Reichsknappschafts-
so gilt § 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gesetzes bestimmten Verhältnis. Die auf die Unter-
mit der Maßgabe, daß sich der J ahresarbeitsver- schiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 entfallenden Pflicht-
dienst nach § 571 der Reichsversicherungsordnung beiträge trägt der Bund.
errechnet, wenn es für den Berechtigten günstiger (3) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber
ist. zahlt seinen Beitragsanteil nach Absatz 2 Satz 1 an
§ 21 den Versicherten. Soweit der Bund nach Absatz 2
Satz 2 den Beitrag zu tragen hat, zahlt ihn die für
Rentenverskherung
die Bewilligung der Unterschiedsbeträge zuständige
Verrskhernng~frefüeftt und Zuständigkeit
Stelle an den Versicherten.
(l) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind
(4) In den Rentenversicherungen der Arbeiter
während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
und Angestellten gelten für die Entrichtung der Bei-
auch versichenmgsfrei
träge die Personen, auf die Absatz 1 Anwendung
l. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung findet, als Mehrfachbeschäftigte, die in dem Arbeits-
unselbständig beschäftigt und nicht pflichtver- verhältnis, zu dem sie verpflichtet wurden, überwie-
sichert sind, wenn gend beschäftigt sind (Hauptbeschäftigung). In der
a) sie nuch § 16 mit Dienstbezügen oder Unter- knappschaftlichen Rentenversicherung hat der Ver-
haltszuschuß beurlaubt werden oder ihr sicherte die in Absatz 2 genannten Pflichtbeiträge an
Arbeitsentgelt weitererhalten die für die Versicherung in der Hauptbeschäftigung
zuständige Knappschaft zu entrichten.
oder
b) ihr bisheriges Arbeitsverhältnis nach § 15 ruht § 23
oder Arbeitslosenversicherung
c) ihnen für die Dauer der Verpflichtung die An- (1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflich-
wartschaft auf lebenslängliche Versorgung tung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer
Nr. 46 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 793
odt~r nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt rung ergeht schriftlich; sie kann bei Gefahr im Ver-
waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in zug auch mündlich, fernmündlich oder durch öffent-
ein Arbeitsverhiillnis versicherungsfrei. lichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in
(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundes- anderer Art ergehen.
anstalt für Arbeitsvermitllun0 und Arbeitslosenver- (2) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die
sicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) sind die
und 17 nicht berücksichtigt. in Absatz 1 genannten Personen verpfli_chtet, sich
(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsver- auf Anordnung des Arbeitsamtes zur Feststellung
hältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der ihrer körperlichen Tauglichkeit und geistigen Lei-
Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeits- stungsfähigkeit ärztlich und fachpsychologisch unter-
losengeldes und der Arbeitslosenhilfe kein Nachteil suchen zu lassen und hierbei auch ärztliche Unter-
entstehen. Das Nähern bestimmt die Bundesanstalt suchungsmaßnahmen zu dulden, soweit diese Unter-
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- suchungen und Maßnahmen zur Feststellung der
rung mi 1: Zustimmung des Bundesministers für Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erfor-
Arbeit und Sozialordnun~J. Mehraufwendungen, die derlich und üblich sind.
der Bundesanstalt in Auswirlr.ung des Satzes 1 ent-. (3) Das Arbeitsamt kann die Vorführung einer
stehen, trägt der Bund. Person anordnen, die einer Aufforderung, sich vor-
(4) Besteht während der Verpflichtung in ein zustetlen oder ärztlich untersuchen zu lassen, ohne
Arbeitsverhältnis außerhalb eines knappschaftlichen hinreichenden Grund nicht folgt.
Betriebes die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen
(4) Für die durch die Verpflichtungen nach den
Rentenversicherung nach § 21 Abs. 2 fort, so ist § 16
Absätzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit hat der
Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung der
Dienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbezüge oder
Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942
das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Das gleiche
(Reichsgesetzbl. I S. 569) nicht anzuwenden.
gilt bei in Heimarbeit Beschäftigten für den Auf-
traggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister
Vierter Abschnitt beschäftigt werden, für den Zwischenmeister, der
sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder über-
Ergänzende Vorschriften wiegend beschäftigt hat. Die vom Arbeitsamt ge-
ladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem
§ 24 Dienstherrn, ihrem Arbeitgeber oder ihrem Auf-
Auskunftspflicht traggeber (Zwischenmeister) unverzüglich vorzu-
legen, im Falle einer Aufforderung nach Absatz 1
(1) Wehrpflichtige und Fraeen, die in ein Arbeits-
Satz 2 zweiter Halbsatz diese Person unverzüglich
verhältnis verpflichtet werden können, haben dem
zu unterrichten.
Arbeitsamt auf Verlangen die Auskünfte zu ertei-
len und zu belegen, die zur Durchführung des Ge- •
setzes erforderlich sind. Die gleiche Verpflichtung § 26
haben Dienstherren des öffentlichen Rechts und Kosten des Verpflichtungs-
Arbeitgeber; sie haben den Betriebs- oder Personal- und Zustimmungsverfahrens
rat vor Erteilung der Auskunft zu unterrichten.
Das Verfahren vor dem Arbeitsamt ist kostenfrei.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- Notwendige Auslagen, die einer Person durch das
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- Verfahren entstanden sind, werden ihr vom Arbeits-
gern, deren Bc~antwortung ihn selbst oder einen der amt erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung § 25 Abs. 2 übernimmt das Arbeitsamt. Das Arbeits-
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- amt ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitneh-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach mern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständi-
würde. gen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Ge-
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und setzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver- Richter vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I
fahren oder ein Steuerstrafverfahren verwandt wer- S. 753) finden sinngemäß Anwendung. Diese Auf-
den. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und wendungen werden der Bundesanstalt für Arbeits-
des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom Bund
und Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt erstattet.
gelten insoweit nicht.
§ 27
§ 25 Rechtsweg
Persönliche Vorstellung (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen
(1) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die
nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungs-
Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) müssen
Wehrpflichtige, die in ein Arbeitsverhältnis ver- rechtsweg gegeben.
pflichtet werden können, sich auf Aufforderung des (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
Arbeitsamtes melden oder vorstellen. Die Aufforde- keine aufschiebende Wirkung.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Absalz 2 gilt. nicht für Rechtsstreitigkeiten c) dem Teilnehmer ist ein Anspruch auf Weiter-
über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes. zahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren, wo-
bei dem privaten Arbeitgeber das weiterge-
zahlte Arbeitsentgelt einschließlich der vom
Fünfter Abschnitt Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozial-
Besondere Vorschriften und Arbeitslosenversicherung für einen Aus-
fall von mehr als zwei Stunden erstattet wird,
1. Unterabschnitt d) dem Teilnehmer ist ein Ersatz des Verdienst-
ausfalls zu gewähren, wobei ein Höchstbetrag
Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse festgesetzt werden kann,
§ 28 e) dem Teilnehmer sind die notwendigen Aus-
lagen und Schäden an mitgebrachten Sachen
Anwendung der §§ 14 bis 23 zu ersetzen,
Wird nach Eintritt der Voraussetzungen für die f) während der Ausbildung ist der Schutz der
Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im An- gesetzlichen Unfallversicherung sicherzustel-
wendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein len.
Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflich- § 30
tiger verpflichtet werden könnte, so kann das Berei thal tungs bescheid
Arbeitsamt auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen,
(1) Soll ein Wehrpflichtiger, auf den die in § 29
daß die §§ 14 bis 23 anzuwenden sind. Dem Antrag
Abs. 2 genannte Rechtsverordnung angewandt wer-
soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis be-
den kann und der für Zwecke der Verteidigung ein-
steht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige
schließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung aus-
Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für
gebildet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt nach
ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte.
Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung
Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3
von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich
und 4 sinngemäß.
des Gesetzes (§ 4) in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet
werden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach
2. Unterabschnitt Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereit-
Ausbildungsveranstaltungen haltungsbescheid). Die Bestimmung des Zeitpunkts
Bereithaltungsbescheid kann einem öffentlichen Aufruf in der Presse, im
Rundfunk oder in anderer Art vorbehalten werden.
§ 29 (2) Ein Bereithaltungsbescheid kann auch Wehr-
Ausbildungsveranstaltungen pflichtigen zugestellt werden, die sich freiwillig zu
Arbeitsleistungen gemeldet haben, zu deren Sicher-
(1) Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraus- stellung Verpflichtungen vorgenommen werden kön-
setzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistun-, nen.
gen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4)
für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die be- (3) Aus der Zustellung eines Bereithaltungsbe-
sondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, scheides dürfen dem Empfänger keine Nachteile
können zu Ausbildungsverunstaltungen verpflichtet innerhalb eines bestehenden Dienst- oder Arbeits-
verhältnisses, Heimarbeitsverhältnisses oder Han-
werden. Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1) gilt
entsprechend. Die Erstausbildung darf 28 Tage, delsvertreterverhältnisses erwachsen.
Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jähr-
3. Unterabschnitt
lich nicht überschreiten.
Sonderregelungen
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung § 31
1. bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten Zumutung von Gefahren
Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchge- Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher-
führt werden können, stellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeit-
nehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4)
2. die Träger der Ausbildung bestimmen und die
Kostentragung regeln, verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die
Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Um-
3. das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teil- ständen und seinen persönlichen Verhältnissen zu-
nahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln mutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu
und nehmen.
4. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach Sechster Abschnitt
folgenden Grundsätzen regeln:
Schlußvorschriften
a) dem Teilnehmer dürfen in seinem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen, § 32
Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
b) die Heranziehung von Versicherten der ge-
setzlichen Kranken- und Rentenversicherung (1) Ordnungswidrig handelt, wer
und der Arbeitslosenversicherung berührt das 1. als Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis
Versicherungsverhältnis nicht, verpflichtet ist oder zur Beendigung seines Ar-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 195
beitsverhültnisses der Zustimmung des Arbeits- § 34
amtes bedarf, ohne anerkennenswerten Grund
Koordinierung und Bedarfsdeckung
a) seine Arbeitsstelle verläßt oder ihr fernbleibt
und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-
volle Kalendertage abwesend ist oder nung Vorschriften über die Zusammenarbeit der
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
b) sich beharrlich weigert, eine ihm aufgetragene losenversicherung mit den fachlich zuständigen Bun-
und zumutbare Arbeit zu verrichten, die des- und Landesbehörden bei der Feststellung und
Zwecken der Verteidigung einschließlich des Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hier-
Schutzes der Zivilbevölkerung dient, bei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
2. als Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Ar- zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den
beitsverhältnisses der Zustimmung des Arbeits- Bedarf zu decken.
amtes bedarf, einen Arbeitnehmer zu einer Hand-
lung nach Nummer 1 anleitet oder ihn dabei för-
dert. § 35
(2) Ordnungswidrig handelt. auch, wer vorsätzlich Weisungsrecht gegenüber der Bundesanstalt für
oder fahrlässig Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
1. einer Auflage nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung kann zur Durchführung des Gesetzes der
2. entgegen § 24 Abs. 1 eine Auskunft nicht, un-
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
losenversicherung Weisunger_ erteilen. Er führt in-
erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig
soweit auch die Dienstaufsicht.
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
3. eine Meldung nach § 25 Abs. 1 unterläßt oder
Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus
4. eine Ausbildungsveranstaltung nach § 29, zu der der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden
er verpflichtet worden ist, verläßt oder ihr fern- Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.
bleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als
drei volle Kalendertage abwesend ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- § 36
buße geahndet werden. Begriffsbestimmung
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer
das Arbeitsamt. Berufsausbildung Beschäftigten.
(5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand-
lungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat § 37
geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, denen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allge-
meinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist, Soweit nach Artikel 12 a Abs. 3 des Grundgeset-
merkbar zu beeinträchtigen. zes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begrün-
det werden können, werden diese nach den Vor-
schriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im
§ 33 jeweiligen Bereich gelten.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein
§ 38
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in seiner
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer Rechtsverordnung
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Stelle
(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit
§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Arbeitsamtes die vom Bundesminister der Verteidi-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der gung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zu-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
stimmung des Bundesrates.
fängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld-
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- § 39
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, Einschränkung von Grundrechten
unbefugt verwertet. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
verfolgt. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Grundgesdzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 § 40
des Gm ndqesetzc~s) und der freien Wahl des Ar-
Inkrafttreten
beitspl;i 1.zcs (!\rlikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes)
werden ndch Ma ß9c1bc dieses Gesetzes einge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schrünk L. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Pür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 797
Erste Verordnung
zur Durchführung des Abschnitts II des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
(1. AbfindungsgeldDVO)
Vom 8. Juli 1968
Auf Grund des § 31 des Gesetzes zur Anpassung Rentenversicherung im Sinne des Satzes 1 anzu-
und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus rechnen, sof em sie nachgewiesen werden.
und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vorn
15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird irn Ein- § 3
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesminister der Finan- Anrechnung
zen verordnet: (1) Eine Anrechnung der Abfindung nach § 15 der
Richtlinien vom 12. Juli 1966 über die Gewährung
§ 1
von Beihilfen für Arbeitnehmer des Steinkohlen-
Begünstigter Personenkreis bergbaus, die von Maßnahmen irn Sinne des Arti-
(1) Zu den Arbeitnehmern des Steinkohlenberg- kels 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen
baus im Sinne des § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur An- werden (Bundesanzeiger Nr. 132 vorn 20. Juli 1966)
passung und Gesundung des deutschen Steinkohlen- - Richtlinien vorn 12. Juli 1966 - auf das Abfin-
bergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau- dungsgeld nach § 28 des Gesetzes setzt voraus, daß
gebiete - Gesetz - gehören auch die Arbeitnehmer die Gewährung der Abfindung und des Abfindungs-
des Pechkohlenbergbaus und des Braunkohlentief- geldes auf derselben Stillegungsrnaßnahrne beruht.
baus. (2) In den Fällen, in denen eine nach § 28 des
(2) Bergbauspezialgesellschaften, die Gesetzes anzurechnende Abfindung
1. unter Tage Sehachtbau-, Ausrichtungs-, Vorrich- 1. beantragt, aber noch nicht gewährt oder
tungs-, Raub- und Gleislegearbeiten, Stempel-
2. noch nicht beantragt
montage sowie Füllortausbauarbeiten ausführen
oder worden ist, wird, wenn irn übrigen die Vorausset-
zungen für die Gewährung der Abfindung vorliegen,
2. über Tage Arbeiten ausführen, die üblicherweise
das Abfindungsgeld urn den Betrag der Abfindung
und für dauernd zum bergbaulichen Betriebs-
gekürzt. Wird die Abfindung nicht gewährt, so ist
ablauf eines Ubertagebetriebes gehören,
der nach Satz 1 abgezogene Betrag nachzuzahlen;
verrichten bergbauliche Arbeiten im Sinne des § 24 dies gilt nicht, wenn in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
Abs. 2 des Gesetzes. von der Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen
(3) Das 35. Lebensjahr und die Mindestzugehörig- nach § 9, § 14 oder § 15 der Richtlinien zu stellen,
keit zum Bergbau (§ 25 des Gesetzes) müssen im kein Gebrauch gemacht worden ist.
Zeitpunkt der Entlassung vollendet sein.
§ 4
§ 2 Befristete Knappschaftsrente wegen
Berechnung der Zugehörigkeit zum Bergbau Erwerbsunfähigkeit
Die Zugehörigkeit zum Bergbau (§ 25 Abs. 1 und 2 § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gilt nicht für solche
und § 27 Nr. 2 des Gesetzes) errechnet sich aus der Arbeitnehmer, denen Knappschaftsrente wegen Er-
Anzahl der an die knappschaftliche Rentenversiche- werbsunfähigkeit befristet und bis längstens 2 Jahre
rung geleisteten Monatsbeiträge. Aus jeweils zwölf vom ersten Tag des auf die Entlassung folgenden
Monatsbeiträgen ergibt sich ein volles Jahr der Monats an gewährt wird und die rnit Ablauf dieser
Zugehörigkeit zum Bergbau. Die geleisteten Monats- Frist keine der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes auf-
beiträge brauchen zeitlich nicht zusammenzuhängen. geführten Leistungen erhalten. § 26 Abs. 2 und 3
Ausfallzeiten im Sinne des § 57 Nr. 1 des Reichs- des Gesetzes gilt entsprechend. Das Abfindungsgeld
knappschaftsgesetzes sind zu berücksichtigen. Er- kann erst nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten
satzzeiten im Sinne des § 51 des Reichsknappschafts- Frist gewährt werden.
gesetzes sind bei der Errechnung der Zugehörigkeit
zum Bergbau zu berücksichtigen, wenn der Arbeit- § 5
nehmer vor Beginn der Ersatzzeit im Bergbau tätig
gewesen ist. Auf die Zugehörigkeit zum Bergbuu Antrag
sind ferner Zeiten einer Beschäftigung im Bergbau (1) Der Antrag auf Gewährung des Abfindungs-
ohne Beitragsentrichtung an die knappschaftliche geldes ist in doppelter Ausfertigung bei dern Arbeits-
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
aml zu stellen, in dessen Bezirk das von der Still- setzes in Verbindung mit § 3 dieser Rechtsver-
legungsmaßnahme betroffene Bergwerk liegt. ordnung vorliegt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach § 6
der Entlassung zu stellen. Ist der Arbeitnehmer vor
Auszahlung
Inkrafttrc~ten des Gesetzes entlassen worden, so be-
ginnt. die Antragsfrist mit dem Tag der Verkündung Ist der Antragsteller eine andere Person als der
dieser Red1tsverordnung. Jm Falle des § 4 ist der Anspruchsberechtigte, so darf ihm das Abfindungs-
Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der geld nur ausgezahlt werden, wenn er hierzu vom
in § 4 genannten Frist zu stellen. War der Antrag- Anspruchsberechtigten schriftlich bevollmächtigt
steller ohne oder durch geringes eigenes Verschul- worden ist.
den verhindert, die Antrngsfrist einzuhalten, so ist § 7
ihm auf Antrag Nachsicht zu g€:~währen; nach Ablauf
eines halben Jahres, von dem Ende der versäumten Rücknahme, Rückzahlung
Frist an gerechnet, ist ein solcher Antrag nicht mehr Die Entscheidung über die Gewährung des Ab-
zulässig. findungsgeldes kann ganz oder teilweise zurück-
genommen werden, wenn das Abfindungsgeld auf
(3) Dem Arbeitsamt ist das Vorliegen der Voraus- Grund unrichtiger Angaben gewährt worden ist.
setzungen für die Gewährung des Abfindungsgeldes Soweit die Entscheidung zurückgenommen wird, ist
nachzuweisen; insbesondere sind vorzulegen das Abfindungsgeld zurückzuzahlen und vom Zeit-
1. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die punkt der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Rück-
Entlassung c1us Anlaß einer Stillegungsmaßnahme, zahlung mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.
2. ein Nachweis über das Lebensalter des Entlas-
senen, § 8
3. eine Erklärung des Entlassenen darüber, daß er Ubergangsregelung
ein Abfindungsgeld bisher nicht erhalten hat und Ist ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem
daß auch ein Antrag auf Gewährung des Abfin- 31. März 1967 und dem Inkrafttreten des Gesetzes
dungsgeldes bisher nicht gestellt worden ist, entlassen worden, so ist das Abfindungsgeld nach
Maßgabe der Richtlinien über die vorläufige Ge-
4. a) eine Bescheinigung der zuständigen Knapp- währung eines Abfindungsgeldes an Arbeitnehmer
schaft über die Anzahl der Monatsbeiträge des Steinkohlenbergbaus vom 14. Juli 1967 (Bundes-
zur knappschaftlichen Rentenversicherung ein- anzeiger Nr. 134 vom 21. Juli 1967) zu gewähren,
schließlich der Ausfall- und Ersatzzeiten im wenn der entlassene Arbeitnehmer nach den Richt-
Sinne des § 2 sowie gegebenenfalls über eine linien besser gestellt ist als nach Abschnitt II des
Beschäftigung im Bergbau vor Beginn einer Gesetzes.
Ersatzzeit im Sinne des § 51 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes und § 9
b) ein Nachweis für die Zeiten einer Beschäf- Anwendung im Land Berlin
tigung im Bergbau ohne Beitragsentrichtung Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
an die knappschaftliche Rentenversicherung, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 43 Satz 2 des
5. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die un-
Gesetzes auch im Land Berlin.
unterbrochene Beschäftigung im Steinkohlenberg-
bau in den zwei der Entlassung vorausgegan-
genen Jahren, § 10
6. eine Erkldrung darüber, ob ein Versagungsgrund Inkrafttreten
im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes Diese Rechtsverordnung tritt gleichzeitig mit dem
oder ein Anrechnungsgrund nach § 28 des Ge- Gesetz in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 803
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 838/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für den in der che-
mischen Industrie verwendeten Weißzucker 30. 6. 68 L 151/46
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 839/68 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der
Ausfuhr für Zucker 30. 6. 68 L 151/47
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 840/68 der Kommission zur Festset-
zung der Denäturierungsprämien für Zucker für Futterzwecke 30.6.68 L 151/50
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 841/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfen für Olsaaten 1. 7. 68 L 152/1
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 842/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 876/67/EWG zur Einführung einer zusätzlichen
Beihilfe für in ltülien verarbeitete Raps- und Rübsensamen 1. 7. 68 L 152/2
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 843/68 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und Interventionsgrundpreise für Olsaaten für das
Wirtschaftsjahr 1968/1969 1. 7. 68 L 152/3
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 844/68 des Rates zur ,Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Olsaaten und der dort geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1968/
1969 1. 7. 68 L 152/4
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 845/68 des Rates zur Änderung der
Geltungsdauer der Verordnung Nr. 142/67/EWG über Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie
Sonnenblumenkernen 1. 7. 68 L 152/6
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 846/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Roh-
zucker 1. 7. 68 L 152/7
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 847/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 1:7. 68 L 152/9
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 848/68 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 7. 68 L 152/10
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 849/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zuckerrüben und
Zuckerrohr 1. 7. 68 L 152/11
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 850/68 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Saccharose und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 7. 68 L 152/13
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 851/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Melasse 1. 7. 68 L 152/14
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 852/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 1. 7. 68 L 152/16
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 853/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder ge-
schältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 1. 7. 68 L 152/17
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 854/68 der Kommission zur Änderung
des in der Verordnung Nr. 941/67/EWG vorgesehenen Zeit-
raums für die vorherige Festsetzung der Abschöpfung und der
Erstattung für Getreide-Mischfuttermittel 1. 7. 68 L 152/19
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 855/68 der Kommission zur erneuten
Änderung der Verordnung Nr. 41/67/EWG hinsichtlich der
Festsetzung im voraus der Abschöpfung und Erstattung für
Milch-Mischfuttermittel und Milchpulver für Futterzwecke 1. 7. 68 L 152/20
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 856/68 der Kommission über die Fest-
setzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Tomaten
der Güteklasse II anzuwenden ist 1. 7. 68 L 152/21
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 857/68. der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Tomaten aus
Rumänien 1. 7. 68 L 152/22
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 11. Juli 1968
27. 6. 68 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Europarat. auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirlcmd über die Befreiung deutscher Staatsangehöriger vom Paßzwang bei der Einreise
in das Vereinigte Königreich, die Insel Man und die Kanalinseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Februar 1961 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland übt!r die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepapiere . . . . . . . . 576
9. 5. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 9./24. Juni 1961 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepässe ....... : . . 579
5. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vorläufigen Regelung
für ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem sowie des Sonderüberein-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
7. 6. 68 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . 582
11. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errich-
tung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
20. 6. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Vereinigten Republik Tansania über die Förderung und den gegenseitigen
Schulz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 6. 68 Verordnung PR Nr. 5/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spe-
dileursammelgulverkehr mit Eisenbahn und Kraft-
wagen (Kundensatzverordnung 1966) in der Fas-
sung der Verordnung PR Nr. 6/67 117 28.6.68 30.6.68
26. 6. 68 Verordnung zur Änderung der Beihilfeverord-
nung Olsaaten 117 28. 6.68 29. 6. 68
24. 6. 68 Verordnung Nr. lG/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 118 29.6.68 1. 7. 68
lB. 6. 68 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen über die Signal-
stellen för Wdmsjgnille auf der Weser 118 29.6. 68 1. 7. 68
20. 6. bB Schiffilhrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schilfahrtsdirektion Aurich über die Reeden
auf der Jade 118 29.6.68 1. 7. 68
24. 6. GB II. Nachtrag zu den Tarifen vom 22. Dezember
1967 für die Schiffahrtabgaben auf den Bundes-
wassc!rstrnßc~n Neckar, Main/Regnitz, Main-
Donau-Kanal · 119 2. 7.68 Siehe Nr. 3
24. 6. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr auf der Oste durch das Sturmflut-Sperrwerk
bei Neuhaus (Oste-km 77,1) 120 3.7.68 5. 7.68
5. 7. 68 Verordnung über die Senkung von Abschöp-
fungssälzen bei der Einfuhr von lebenden Kühen 123 6. 7.68 Siehe § 4
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 801
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeid1Pung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 799/68 des Rates über eine vorüber-
gehende Abweichung, bei bestimmten Waren, von den Be-
stimmungen der Verordnung Nr. 160/66/EWG, welche das Ver-
fuhren zur Berechnung der beweglichen Teilbeträge betreffen 29. 6. 68 L 149/1
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 800/68 des Rates über die Regelung
für Gdreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse mit Ursprung
in den ussoziierlen afrikanischen Staaten und Madagaskar
oder den überseeischen Ländern und Gebieten 29. 6. 68 L 149/2
27. 6. 68 Verordnun~r (EWG) Nr. 801/68 des Rates zur erneuten Ver-
längerung der Geltungsdauer von Artikel 2 und Artikel 3
Buchstabe b) der Verordnung Nr. 127/67/EWG 29. 6.68 L 149/3
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemein-
same Begriffsbestimmung für den Warenursprung 28. 6.68 L 148/1
27. 6. GB Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert
der Waren 28.6.68 L 148/6
27. G. 68 Verordnung (EWC) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame
Mark torg,rnisation für Milch und Milcherzeugnisse 28.6.68 L 148/13
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemein-
same Marktorganisation für Rindfleisch 28.6.68 L 148/24
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 806/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 6. 68 L 149/4
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 807/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29. 6. 68 L 149/5
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 808/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 6. 68 L 149/7
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 809/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 29. 6. 68 L 149/9
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 810/68 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 29.6.68 L 149/11
28. 6. G8 V€:!rordnung (EWG) Nr. 811/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 29. 6. 68 L 149/13
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 812/68 des Rates über die vorüber-
gehende teilweise Aussetzung bestimmter Zollsätze des Ge-
meinsamen Zolltarifs 30. 6. 68 L 151/1
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 813/68 der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverar-
bei tungserzeugnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel
anzuwendenden Abschöpfungen 29.6.68 L 149/15
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 814/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugni sse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel 29.6. 68 L 149/23
28. 6. G8 Verordnung (EWG) Nr. 815/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 29. 6. 68 L 149/31
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 816/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 6. 68 L 149/33
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 817/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Getreide und Malz 29. 6. 68 L 149/36
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 818/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 6.68 L 149/39
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dil I um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 6. G8 Verordnung (EWG) Nr. 819/68 der Kommission zur Änderung
der für C~etrej-de, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
lungen 29. 6.68 L 149/41
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 820/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ein fuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-
zeu9nissen zu erhebenden Abschöpfungen 29. 6.68 L 149/44
28. G. 68 Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission über die bei
der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Defi-
ni lion der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und
der perlförmig 9f!schliffenen Getreidekörner 29. 6. 68 L 149/46
29. 6. 68 Verordnung (EWC) Nr. 822/68 der Kommission zur Festset-
zung der liöhc der im dritten Vierteljahr des Jahres 1968 bei
der Einfuhr der unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des
RcJtes fdllenden Waren in die Mitgliedstaaten anwendbaren
beweglichen Tcilbelrlige 29. 6. 68 L 150/1
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates zur Festlegung der
Erzeugnisgruppcn und der besonderen Vorschriften für die
Berechmrng der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeug-
nisse 30. 6.68 L 151/3
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 824/68 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise für bestimmte Milcherzeugnisse für das Milch-
wirtschaftsjahr 1968/1969 30. 6. 68 L 151/13
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 825/68 des Rates zur Festsetzung der
im Milchwirtschaftsjahr 1968/1969 gültigen Beihilfen für Mager-
milch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet
werden 30.6. 68 L 151/14
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 826/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 1968 30. 6. 68 L 151/15
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates über die gemein-
same Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Ver-
lrages aufgeführte Erzeugnisse 30.6. 68 L 151/16
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 828/68 des Rates zur erneuten Ände-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 355/68 hinsichtlich der Ver-
längerung des Milchwirtschaftsjahres 1967/1968 30. 6. 68 L 151/21
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 829/68 des Rates zur erneuten Ver-
längerung der Verordnung (EWG) Nr. 356/68 über abwei-
chende McJßnahmen für Rindfleisch 30. 6. 68 L 151/22
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 830/68 des Rates zur Änderung der
Verordnungen Nm. 120/67/EWG, 121/67/EWG, 122/67/EWG
und 359/67/EWG über die gemeinsamen Marktorganisationen
für Getreide, Schweinefleisch, Eier und Reis 30. 6. 68 L 151/23
28. 6. 68 Verordnung (EWC;) Nr. 831/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erslatlung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 30.6.68 L 151/27
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 832/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 6. 68 L 151/28
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 833/68 der Kommission über Durch-
lührungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von
Zucker zu Futterzwecken 30. 6. 68 L 151/29
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 834/68 der Kommission über die Fest-
setzung des Betrages der Vergütung und des Betrages der
Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das
Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 30. 6. 68 L 151/33
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 835/68 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung
für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird 30. 6.68 L 151/35
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 836/68 der Kommission über die Ein-
fuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker, Zuckerrüben und Me-
lasse 30. 6. 68 L 151/38
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 837/68 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckersektor 30. 6. 68 L 151/42
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968 803
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 838/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erslaltungen bei der Erzeugung für den in der che-
mischen Industrie verwendeten Weißzucker 30. 6. 68 L 151/46
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 839/68 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der
Ausfuhr für Zucker 30. 6. 68 L 151/47
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 840/68 der Kommission zur Festset-
zung der Dendlurierungsprämien für Zucker für Futterzwecke 30. 6. 68 L 151/50
28. G. 68 Verordnung (EWG) Nr. 841/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfen für Olsaaten 1. 7. 68 L 152/1
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 842/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 876/67/EWG zur Einführung einer zusätzlichen
Beihilfe für in JUllien verarbeitete Raps- und Rübsensamen 1. 7. 68 L 152/2
28. 6. 68 Vmordnung (EWG) Nr. 843/68 des Rates zur Festsetzung der
RicMpreise und Interventionsgrundpreise für Olsaaten für das
Wirtschaftsjahr 1968/1969 1. 7. 68 L 152/3
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 844/68 des Rates zur _Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Olsaaten und der dort geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1968/
1969 1. 7. 68 L 152/4
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 845/68 des Rates zur Änderung der
Geltungsdauer der Verordnung Nr. 142/67/EWG über Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie
Sonnenblumenkernen 1. 7. 68 L 152/6
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 846/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Roh-
zucker 1. 7. 68 L 152/7
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 847/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse L7. 68 L 152/9
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 848/68 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 7. 68 L 152/10
29, 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 849/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zuckerrüben und
Zuckerrohr 1. 7. 68 L 152/11
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 850/68 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Saccharose und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 7. 68 L 152/13
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 851/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Melasse 1. 7. 68 L 152/14
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 852/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 1. 7. 68 L 152/16
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 853/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder ge-
schältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 1. 7. 68 L 152/17
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 854/68 der Kommission zur Änderung
des in der Verordnung Nr. 941/67/EWG vorgesehenen Zeit-
raums für die vorherige Festsetzung der Abschöpfung und der
Erstattung für Getreide-Mischfuttermittel 1. 7. 68 L 152/19
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 855/68 der Kommission zur erneuten
Änderung der Verordnung Nr. 41/67/EWG hinsichtlich der
Festsetzung im voraus der Abschöpfung und Erstattung für
Milch-Mischfuttermittel und Milchpulver für Futterzwecke 1. 7. 68 L 152/20
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 856/68 der Kommission über die Fest-
setzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Tomaten
der Güteklasse II anzuwenden ist 1. 7. 68 L 152/21
29. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 857/68. der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Tomaten aus
Rumänien 1. 7. 68 L 152/22
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,l111m und lkzcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
29. G. 68 Verordnung (EWG) Nr. 858/68 der Kommission zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung Nr. 158/64/EWG hinsichtlich
der bc!i der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse nach der
Bundesrepublik Deutschlcmd erhobenen inländischen Abgaben 1. 7. 68 L 152/23
29. G. fül Verordnung (EWG) Nr. 859/68 der Kommission zu einer wei-
teren VerUin~Jerung der Verordnung 1008/67/EWG über den
hcsondcren Einfuhrpreis und der Entscheidungen vom 30. Juni
HJ67 und 17 .. fonuar 1968 über die besonderen Interventions-
maßnahmen auf dem Rindfleischsektor 1. 7. 68 L 152/24
28. 6. GB Vcrordmrn~J (EWG) Nr. 860/68 der Kommission zur Ände-
rung der r;i:lssung in italienischer Sprache der Verordnung
Nr. 47]/67/EWG über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen auf
dem Sek l.or Cetreide und Reis 1. 7. 68 L 152/25
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 861/68 der Kommission zur Verlänge-
rung der Verordnung Nr. 224/67/EWG mit Durchführungsbe-
stimmungen über die Beihilfe für Olsaaten 1. 7. 68 L 152/26
28. 6. fi8 Verordnung (EWG) Nr. 862/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 284/67/EWG über bestimmte Einzelheiten
für <lic Anwendung der Erstattung bei der Ausfuhr von 01-
scJat.en 1. 7. 68 L 152/26
29. 6. 68 Verordnun~J (EWG) Nr. 863/68 der Kommission zur Festset-
zung des ßdri:lges der Beihilfe für Olsaaten 1. 7.68 L 152/28
28. G. 68' VeronJmm~J (EWG) Nr. 864/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente
ffir mlf Handwebstühlen hergestellte Gewebe aus Seide oder
Schappescidc oder aus Baumwolle der Tarifnummern ex 50.09
und ex 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 7.68 L 153/1
28. 6. G8 Verordnung (EWG) Nr. 865/68 des Rates über die gemeinsame
Marktorg,misation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Ccmüse 1. 7. 68 L 153/8
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 866/68 des Rates über die Regelung
für Vcrnrbeilungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ur-
sprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und Mada-
gask<lf oder den überseeischen Ländern und Gebieten 1. 7. 68 L 153/17
28. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 867/68 des Rates über die Festsetzung
der monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interven-
tionspreis Jür O!saaten im Wirtschaftsjahr 1968/1969 1. 7. 68 L 153/18
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 868/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 540/68 hinsichtlich des Ausgleichsbe-
trags für Weichweizen und Mais 2. 7.68 L 154/1
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 869/68 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für
die privi:!le Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch 2. 7. 68 L 154/2
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 870/68 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Birnen 2. 7.68 L 154/4
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 871/68 der Kommission zur Festset-
ztrng der Referenzpreise für Tafeltrauben 2. 7. 68 L 154/5
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 872/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 7.68 L 154/6
1. 7. 68 Verordnung (EWG) Nr. 873/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 2. 7.68 L 154/7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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