Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968 161
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr
von Hunden und Hauskatzen
Vom 5. Juli 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- Staates über das Gebiet der Bundesrepublik
zes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zu- Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bun-
letzt rJeändert durch das Einführungsgesetz zum Ge- desrepublik Deutschland über das Gebiet eines
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 angrenzenden Staates in Kraftfahrzeugen oder in
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des der Eisenbahn mitgeführt werden, sofern diese
Bundesrc1tes verordnd: Durchfuhr im Rahmen eines zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem angrenzenden
Artikel 1 Staat geschlossenen Abkommens über den er-
leichterten Durchgangsverkehr erfolgt;
§ 2 der Verordnung über die Einfuhr und die
Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen vom 20. De- 4. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in Zoll-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1242) erhält fol- grenzbezirken wohnenden Besitzern im kleinen
gende Fassung: Grenzverkehr mitgeführt werden;
,,§ 2 5. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und
(1) Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Hauskatzen,
1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem a) die im Artistenberuf Verwendung finden,
Geltungsbereich dieser Verordnung wohnenden b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter
Besitzern im Reiseverkehr vorübergehend aus- Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift
geführt worden sind, wenn der Zolldienststelle ist auch die Umladung in ein anderes Flug-
die Identität des jeweiligen Tieres nachgewiesen zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-
wird durch Vorlage einer vor der Ausreise aus- zeitlich das Gelände des Flughafens nicht ver-
gestellten lassen,
a) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über c) bei Anlandung im Schiffsverkehr, wenn die
den Namen und Wohnort des Tierhalters, die Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht ver-
Rasse und das Geschlecht des Tieres sowie die lassen;
Farbe, die Art und die Zeichnung seines Fel- 6. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blindenhun-
les enthält, oder den, Diensthunden der Bundeswehr, des Bundes-
b) amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung grenzschutzes, der Zollverwaltung und der Polizei
oder tierärztlichen Bescheinigung über eine sowie von Hunden, die im Rettungsdienst ein-
Schutzimpfung des Tieres gegen Tollwut, die gesetzt sind.
für die Einfuhr in andere Staaten von diesen (2) Die Bescheinigungen nu.ch Absatz 1 Nr. 1 und
jeweils vorgeschrieben sind; 2 müssen, sofern sie nicht in deutscher Sprache aus-
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und gestellt sind, mit einer amtlich beglaubigten deut-
Hauskatzen, die im Reiseverkehr von ihren nicht schen Ubersetzung vorgelegt werden; § 1 Abs. 2 gilt
im Geltungsbereich dieser Verordnung wohnen- entsprechend. Die Bescheinigungen sind vom Tage
den Besitzern mitgeführt werden, wenn der Zoll- der Ausstellung an gerechnet 12 Monate gültig."
dienststelle eine tierärztliche Bescheinigung vor-
gelegt wird, die enthält Artikel 2
a) den Nachweis, daß das Tier vor mindestens
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
30 Tagen und längstens 12 Monaten mit einem
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
im Herkunftsland zugelassenen Impfstoff ge-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
gen Tollwut schutzgeimpft' worden ist,
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
b) Angaben über den Namen und Wohnort des vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
Tierhalters, die Rasse und das Geschlecht des Land Berlin.
Tieres sowie die Farbe, die Art und die
Zeichnung seines Felles; Artikel 3
3. Hunde und Hauskatzen, die im Durchgangsver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
kehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden dung in Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Martinstetter
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung der Benennung und der Fon~
des „Ehrenzeichens der Bundesverkehrswachtu
Vom 3. Juli 1968
Das Präsidium der Deutschen Verkehrswacht e. V.
(früher Bundesverkehrswacht) hat folgenden Be-
schluß gefaßt:
„Das Präsidium beschließt, daß gemäß § 1 der
neuen Satzung in der Stiftungsurkunde des
Ehrenzeichens der Bundesverkehrswacht vom
7. November 1967 der Name ,Bundesverkehrs-
wacht' in allen Artikeln in den Namen ,Deut-
sche Verkehrswacht' geändert wird. Auf der
Rückseite der Medaille wird das Wort ,Bundes-
verkehrswacht' in ,Deutsche Verkehrswacht' ge-
ändert."
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Ge-
nehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als
Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 422) genehmige ich die vom Präsidium der Deut-
schen Verkehrswacht e. V. beschlossene Änderung
der Benennung und der Form des Ehrenzeichens.
Der BundespräsidE-nt
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 45 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968 769
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 29, ausgegeben am 29. Juni 1968
19. 6. 68 Verordnung zur Ergi.inzung der Verordnung vom 16. Mai 1964 über die Gewährung von
Vorrechten und Bc~freiungen an die Handelsvertretung der Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . . 558
25. 6. 68 Erste Verordnung zur A nderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
31. 5. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur weiteren Verlängerung des
Jnternc1lionalcn Zucker-Ubereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
31. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . 562
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . 562
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen
Arbeüsorgan isa t.ion über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . 563
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internationa.Ien
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder A.rt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes 565
4.6. 68 ßekmmtmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ................... . 566
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter . . . . . . . . . . .................................... . 566
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internationalen
Arbeitsorgi.lnisation über die Abänderung der Schlußartikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
5. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schulz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
18. 6. 68 Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliierten
Vorbehi.Jltsrcchte gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
765
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1968 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
2. 7. 68 Zehnte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . 765
5. 7. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden
und Hauskatzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
3. 7. 68 Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Benennung und der Form des „Ehren-
zeichens der Bundesverkehrswacht" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
Bundesgesetzbl. III 1134-4
Hinweis auf and~re Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des § 112 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 2. Juli 1968
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentsc:hädi- Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 gungsaufwendungen betragen:
(Bundesgesetzbl. I S. 562), zuktzt geändert durc:h das in Baden-Württemberg 118 938 000 DM
Gesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I Bayern 142 711 000 DM
S. 1315), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Berlin 57 804 000 DM
ordnet: Bremen 10 443 000 DM
Hamburg 25 597 000 DM
§ 1 Hessen 73 047 000 DM
Niedersachsen 97 146 000 DM
Höhe der Entsdlädigungsauiwendungen Nordrhein-Westfalen 234 213 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz 50 376 000 DM
im Redlnungsjahr 1967 im Saarland 15 749 000 DM
(1) Die nac:h dem Bundesentsc:hädigungsgesetz ge- Schleswig-Holstein 34 632 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entsc:hädi- insgesamt 860 656 000 DM
g_ungsausgaben nac:h Abzug der damit zusammen-
hängenden Einnahmen) haben im Rec:hnungsjahr (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
1967 betragen: die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-
fallenden Lastenanteil über:;teigen, folgende Be-
in den Ländern außer Berlin 1 413 023 000 DM
träge:
in Berlin 385 361 000 DM
an Bayern 52 558 000 DM
insgesamt 1 798 384 000 DM
Berlin 327 557 000 DM
Hamburg 11705000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
Hessen 72 361 000 DM
digungsaufwendungen beträgt:
N ordrhein-W estf alen 229 139 000 DM
in den Ländern außer Berlin 706 511 000 DM Rheinland-Pfalz 334 958 000 DM
in Berlin 231 217 000 DM das Saarland 430 000 DM
insgesamt 937 728 000 DM insges&mt 1 028 708 000 DM
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungs- § 2
aufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be- Geltung im Land Berlin
träge ab: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Baden-Württemberg 51 166 000 DM leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bremen 3 918 000 DM blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Niedersachsen 10 780 000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 25116000 DM
insgesamt 90 980 000 DM
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu- § 3
führenden Beträge werden mit den Beträgen ver- Inkrafttreten
rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
abgeführt worden sind. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968 161
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr
von Hunden und Hauskatzen
Vom 5. Juli 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- Staates über das Gebiet der Bundesrepublik
zes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zu- Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bun-
letzt rJeändert durch das Einführungsgesetz zum Ge- desrepublik Deutschland über das Gebiet eines
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 angrenzenden Staates in Kraftfahrzeugen oder in
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des der Eisenbahn mitgeführt werden, sofern diese
Bundesrc1tes verordnd: Durchfuhr im Rahmen eines zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem angrenzenden
Artikel 1 Staat geschlossenen Abkommens über den er-
leichterten Durchgangsverkehr erfolgt;
§ 2 der Verordnung über die Einfuhr und die
Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen vom 20. De- 4. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in Zoll-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1242) erhält fol- grenzbezirken wohnenden Besitzern im kleinen
gende Fassung: Grenzverkehr mitgeführt werden;
,,§ 2 5. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und
(1) Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Hauskatzen,
1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem a) die im Artistenberuf Verwendung finden,
Geltungsbereich dieser Verordnung wohnenden b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter
Besitzern im Reiseverkehr vorübergehend aus- Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift
geführt worden sind, wenn der Zolldienststelle ist auch die Umladung in ein anderes Flug-
die Identität des jeweiligen Tieres nachgewiesen zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-
wird durch Vorlage einer vor der Ausreise aus- zeitlich das Gelände des Flughafens nicht ver-
gestellten lassen,
a) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über c) bei Anlandung im Schiffsverkehr, wenn die
den Namen und Wohnort des Tierhalters, die Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht ver-
Rasse und das Geschlecht des Tieres sowie die lassen;
Farbe, die Art und die Zeichnung seines Fel- 6. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blindenhun-
les enthält, oder den, Diensthunden der Bundeswehr, des Bundes-
b) amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung grenzschutzes, der Zollverwaltung und der Polizei
oder tierärztlichen Bescheinigung über eine sowie von Hunden, die im Rettungsdienst ein-
Schutzimpfung des Tieres gegen Tollwut, die gesetzt sind.
für die Einfuhr in andere Staaten von diesen (2) Die Bescheinigungen nu.ch Absatz 1 Nr. 1 und
jeweils vorgeschrieben sind; 2 müssen, sofern sie nicht in deutscher Sprache aus-
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und gestellt sind, mit einer amtlich beglaubigten deut-
Hauskatzen, die im Reiseverkehr von ihren nicht schen Ubersetzung vorgelegt werden; § 1 Abs. 2 gilt
im Geltungsbereich dieser Verordnung wohnen- entsprechend. Die Bescheinigungen sind vom Tage
den Besitzern mitgeführt werden, wenn der Zoll- der Ausstellung an gerechnet 12 Monate gültig."
dienststelle eine tierärztliche Bescheinigung vor-
gelegt wird, die enthält Artikel 2
a) den Nachweis, daß das Tier vor mindestens
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
30 Tagen und längstens 12 Monaten mit einem
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
im Herkunftsland zugelassenen Impfstoff ge-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
gen Tollwut schutzgeimpft' worden ist,
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
b) Angaben über den Namen und Wohnort des vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
Tierhalters, die Rasse und das Geschlecht des Land Berlin.
Tieres sowie die Farbe, die Art und die
Zeichnung seines Felles; Artikel 3
3. Hunde und Hauskatzen, die im Durchgangsver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
kehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden dung in Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Martinstetter
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung der Benennung und der Fon~
des „Ehrenzeichens der Bundesverkehrswachtu
Vom 3. Juli 1968
Das Präsidium der Deutschen Verkehrswacht e. V.
(früher Bundesverkehrswacht) hat folgenden Be-
schluß gefaßt:
„Das Präsidium beschließt, daß gemäß § 1 der
neuen Satzung in der Stiftungsurkunde des
Ehrenzeichens der Bundesverkehrswacht vom
7. November 1967 der Name ,Bundesverkehrs-
wacht' in allen Artikeln in den Namen ,Deut-
sche Verkehrswacht' geändert wird. Auf der
Rückseite der Medaille wird das Wort ,Bundes-
verkehrswacht' in ,Deutsche Verkehrswacht' ge-
ändert."
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Ge-
nehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als
Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 422) genehmige ich die vom Präsidium der Deut-
schen Verkehrswacht e. V. beschlossene Änderung
der Benennung und der Form des Ehrenzeichens.
Der BundespräsidE-nt
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 45 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968 769
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 29, ausgegeben am 29. Juni 1968
19. 6. 68 Verordnung zur Ergi.inzung der Verordnung vom 16. Mai 1964 über die Gewährung von
Vorrechten und Bc~freiungen an die Handelsvertretung der Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . . 558
25. 6. 68 Erste Verordnung zur A nderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
31. 5. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur weiteren Verlängerung des
Jnternc1lionalcn Zucker-Ubereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
31. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . 562
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . 562
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen
Arbeüsorgan isa t.ion über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . 563
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internationa.Ien
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder A.rt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes 565
4.6. 68 ßekmmtmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ................... . 566
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter . . . . . . . . . . .................................... . 566
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internationalen
Arbeitsorgi.lnisation über die Abänderung der Schlußartikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
5. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schulz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
18. 6. 68 Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliierten
Vorbehi.Jltsrcchte gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeid1l'ung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 746/68 der Kommission zur Änderung
und Ergänzung der Verordnung Nr. 118/66/EWG betreffend
den Betriebsbogen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher
Buchführungen 22. 6. 68 L 140.'1
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 747/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 184/66/EWG über die Sammlung, Prüfung
und Weiterleitung der Buchführungsdaten zum Zweck der
Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Be-
trieben 22. 6.68 L 140/13
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 748/68 des Rates über die allgemeinen
Regeln für die Ubertragung eines Teils der Zuckererzeugung
auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr 21. 6. 68 L 137.'1
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 749/68 des Rates betreffend die Finan-
zierung der Ausgaben für Interventionen auf dem Binnen-
markt im Wirtschaftsjahr 1967/1968 auf dem Zuckersektor 21. 6. 68 L 137/2
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 750/68 des Rates zur Aufstellung all-
gemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker 21. 6. 68 L 137/4
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 751/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 6. 68 L 137/7
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 752/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 6. 68 L 137/8
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 753/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
BeridJ. tigung 21. 6. 68 L 137/10
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 754/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 21. 6. 68 L 137/12
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 755/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Reis und BrudJ.reis 21. 6. 68 L 137/15
20. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 756/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und BrudJ.-
reis 21. 6. 68 L 137/17
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 757/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 358/67/EWG hinsichtlich der Menge Cheddar-
Käse, die Gegenstand von einzelstaatlidJ.en Interventionsmaß-
nahmen in Frankreich ist und nach anderen Mitgliedstaaten
ausgeführt werden kann 24.6.68 L 141/1
18. 6. 68 Verordnung (Euratom) Nr. 758/68 des Rates zur Änderung der
Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in der Bundesrepublik DeutsdJ.land dienstlich verwendet
werden 22.6.68 L 139/1
18. 6. 68 Verordnung (Euratom) Nr. 759/68 des Rates zur Änderung der
Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 22.6. 68 L 139.'2
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 760/68 des Rates zur erneuten Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnungen Nr. 214/67/
EWG und Nr. 407/67/EWG 22.6.68 L 139.'4
21. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 761/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 6. 68 L 139.'5
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968 771
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dell um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 762/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prtirnien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 6.68 L 139/6
21. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 763/68 der Kommission zur Anderung
df:r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22. 6. 68 L 139/8
21. 6. 68 Verordnung ([WG) Nr. 764/68 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 22. 6.68 L 139/10
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 765/68 des Rates betreffend allgemeine
Regeln für die Erslaltung bei der Erzeugung für in der
chemischen Industrie verwendeten Zucker · 25. 6. 68 L 143/1
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates zur Aufstellung allge-
meiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem
Zuckersektor 25.6.68 L 143/6
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 767/68 des Rates zur Festsetzung der
Interventionspreise für Rübenrohzucker im Zuckerwirtschafts-
jahr 1968/ 1969 25.6.68 L 143/10
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 768/68 des Rates über die Grundregeln
für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke 25. 6. 68 L 143/12
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 769/68 des Rates über die Maßnah-
men, die zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den
innerstaatlichen Zuckerpreisen und den ab 1. Juli 1968 gelten-
den Preisen erforderlich sind 25.6.68 L 143/14
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 770/68 des Rates über die vorherige
Festsetzung der Abschöpfung für Zucker 25. 6. 68 L 143/16
24. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 771/68. der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 6. 68 L 142/1
24. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 772/68 der Kommission über die
Festsetzung der Präm_ien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 25.6. 68 L 142/2
24. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 773/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ers1.aLlung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25. 6.68 L 142/4
24. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 774/68 der Kommission zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Vergütung
der Lagerkosten für Zucker 25. 6. 68 L 142/6
24. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 775/68 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 253/68 über
die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von
Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei 26. 6.68 L 144/1
25. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 776/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.6.68 L 144/2
25. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 777/68 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 26.6. 68 L 144/3
25. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 778/68 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26.6.68 L 144/5
26. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 779/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.6. 68 L 145/1
26. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 780/68 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 27. 6.68 L 145/2
26. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 781/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.6.68 L 145/4
26. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 782/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Durchführungsbestimmungen für den Kauf von
Zucker durch die Interventionsstellen 27. 6.68 L 145/6
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
26. G. fi8 Verordnung (EWG) Nr. 783/68 der Kommission über die
Bekanntgabe der auf den am 1. Juli 1968 eingelagerten Zucker
,mwendbaren Abgabe 27. 6. 68 L 145/9
26. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 784/68 der Kommission über die
Einzelheiten für die Berechnung der c1f-Preise für Weißzucker
und Rohzucker 27.6. 68 L 145/10
26. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission über die
Standardqualität und die Einzelheiten für die Berechnung des
cif-Prcisl~s für Melasse 27.6.68 L 145/12
25. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 786/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten· für den Ankaufspreis
Jür Tornalen nach Verordnung (EWG) Nr. 742/68 des Rates 27.6.68 L 145/14
25. 6 68 Verordnung (JJWG) Nr. 787/68 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
für Pfirsiche nach Verordnung (EWG) Nr. 740/68 des Rates 27. 6.68 L 145/16
25. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 788/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
für Zitronen nach Verordnung (EWG) Nr. 741/68 des Rates 27.6.68 L 145/18
26. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 789/68 der Kommission über die
Bedingungen für die Gewährung einer Dbergangsvergütung
Jür Mais, der am Ende des Wirtschaftsjahres 1967/1968 in den
Uberschußgebietcn gelagert ist 27.6. 68 L 145/19
21. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 790/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der
Schale in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 28. 6.68 L 147/1
26. 6. 68 Entscheidung Nr. 791/68/EGKS der Kommission über die
Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages über
die Cründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl vorgE;sehenen Umlagen bis zum 31. Dezember 1968 28. 6. 68 L 147/2
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 792/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 6.68 L 147/3
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 793/68 der Kommission über die
FestsE!tzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 28. 6.68 L 147/4
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 794/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 28. 6. 68 L 147/6
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 795/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 28. 6.68 L 147/8
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 796/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 28. 6. 68 L 147/11
27. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 797/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 28. 6.68 L 147/13
27. 6. 6B Verordnung (EWG) Nr. 798/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
W<::;nclenden Berichtigung 28.6.68 L 147/15
Heraus ~Je b c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a q: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. •
Das Bundcsqesctzblc11l erschein!. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligunq verkündl'I. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Buncksqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbedinqunqc11 für Teil I und II: Laufend<, r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k e je ,1nqef,u1qü1H! Hi Seilen 0,40 DM qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach ßL:zahluwJ auf Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.