Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968 761
Anordnung
des Präsidenten des Deutschen Bundestages
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 18. Juni 1968
Auf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-
nen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich für
den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundes-
ti:lges folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Deutschen Bundestages.
Bonn, den 18. Juni 1968
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Gerstenmaier
Anordnung
des Präsidenten des Bundesrates
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 20. Juni 1968
Auf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-
nen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich
folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Bundesrates.
Bonn, den 20. Juni 1968
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Schütz
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968 761
Anordnung
des Präsidenten des Deutschen Bundestages
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 18. Juni 1968
Auf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-
nen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich für
den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundes-
ti:lges folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Deutschen Bundestages.
Bonn, den 18. Juni 1968
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Gerstenmaier
Anordnung
des Präsidenten des Bundesrates
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 20. Juni 1968
Auf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-
nen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich
folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Bundesrates.
Bonn, den 20. Juni 1968
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Schütz
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nha 1 t Seite
Nr. 27, ausgegeben am 25. Juni 1968
12. 6. 68 Verordnung üb<'r Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
19. 6. 68 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzungen
1968 ~ II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
19. 6. 68 VierundvierzifJsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für gesalzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
28. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
hülung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Stra-
ßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
Nr. 28, ausgegeben am 27. Juni 1968
20.6.68 Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1968) ......................................... . 541
20.6.68 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse - Agrar-
waren) ............................................................................ •. • • 542
20. 6. 68 Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Oberleitungs-Verordnung) 546
24.6. 68 Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse für
EGKS-Waren) ........................................................................ . 549
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 6. 68 Verordnung Nr. 15/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 113 22.6.68 25.6.68
19. 6. 68 Erste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 113 22.6.68 22. 6.68
11. 6. 68 Verordnung TSF Nr. 6/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mil Kraftfahrzeugen 114 25.6.68 1. 7. 68
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nha 1 t Seite
Nr. 27, ausgegeben am 25. Juni 1968
12. 6. 68 Verordnung üb<'r Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
19. 6. 68 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzungen
1968 ~ II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
19. 6. 68 VierundvierzifJsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für gesalzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
28. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
hülung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Stra-
ßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
Nr. 28, ausgegeben am 27. Juni 1968
20.6.68 Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1968) ......................................... . 541
20.6.68 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse - Agrar-
waren) ............................................................................ •. • • 542
20. 6. 68 Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Oberleitungs-Verordnung) 546
24.6. 68 Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse für
EGKS-Waren) ........................................................................ . 549
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 6. 68 Verordnung Nr. 15/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 113 22.6.68 25.6.68
19. 6. 68 Erste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 113 22.6.68 22. 6.68
11. 6. 68 Verordnung TSF Nr. 6/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mil Kraftfahrzeugen 114 25.6.68 1. 7. 68
757
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1968 Nr.44
Tag Inhalt Seite
27.6.68 Achtes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes 757
Bn11dcsr1csclzhl. 111 (i12-1, 612-1-1
18. 6. 68 Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Festsetzung einer Amts-
bezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
20. 6. 68 Anordnung des Pr~isidenlen des Bundesrates über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung 761
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundesg('sctzblall Teil 11 Nr. 27 und Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
Rech Lsvorsdiri fl.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
Achtes Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 27. Juni 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- und 29 vom Hundert des 80 DM
sen: übersteigenden Teiles des Klein-•
Artikel 1 verkaufspreises
3. zum Stückpreis von 9 Pf bis un-
Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-
ter 10 Pf 52,60 DM und 54 vom
gesetzbl. I S. 169), zuletzt gelindert durch das Gesetz
Hundert des 90 DM überstei-
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der
steigenden Teiles des Kleinver-
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
kaufspreises
l 0. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie
4. zum Stückpreis von 10 Pf bis
folgt geändert:
unter 11 Pf 58,00 DM und 39
1. § 3 wird wie folgt geändert: vom Hundert des 100 DM über-
steigenden Teiles des Kleinver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kaufspreises
aa) Die Abteilungen A und B erhalten die 5. zum Stückpreis von 11 Pf und
folgende Fassung: darüber 61,90 DM und 24 vom·
„A. für Zigarren Hundert des 110 DM überstei-
genden Teiles des Kleinver-
18,58 vom Hundert des Kleinverkaufs-
kaufspreises;"
preises, mindestens 22,50 DM für
1000 Stück; bb) Der folgende Satz wird angefügt:
B. für 1000 Zigaretten „Die Steuer für Rauchtabak bemißt sich
nach dem Gewicht des Rauchtabaks ohne
a) Zigaretten mit mindestens 50 vom Umschließungen (Eigengewicht)."
Hundert Tabak, der im Erhebungs-
gebiet geerntet ist, b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der
Nummer 3 durch einen Strichpunkt ersetzt
1. zum Stückpreis von 8 Pf bis
und die folgende Nummer 4 angefügt:
unter 9 Pf (§ 4 Abs. 1) 46,70 DM
und 29 vom Hundert des 80 DM „4. zur Sicherung des Steueraufkommens die
übersteigenden Teiles des Klein- Länge. des Tabakstranges von Zigaretten
verkaufspreises, und das Stückgewicht von Zigarren und
Zigaretten nach Kleinverkaufspreisen ge-
b) andere Zigaretten staffelt zu begrenzen und für die Länge
2. zum Stückpreis von 8 Pf bis un- des Tabakstranges von Zigaretten eine
ter 9 Pf (§ 4 Abs. 2) 45,20 DM Höchstgrenze festzusetzen."
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 17. Januar 1963, Bundesgesetzbl. I
a) In Satz 1 werden die Worte „oder örtlich ge- S. 51, zuletzt geändert durch das Ge-
trennten Betriebsteilen eines Herstellungs- setz über Umstellung der Abgaben
betriebes" und die Worte „oder Betriebs- auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963,
teile" gestrichen. Bundesgesetzbl. I S. 995)."
b) Satz 2 erhält die folgende Fassung: b) Der letzte Satz erhält die folgende Fassung:
,,Entsprechendes gilt, wenn Tabakerzeug- ,,Die Anwendung der Pauschsätze nach Num-
nisse zu einem Zollverkehr abgefertigt oder mer 1 kann mengenmäßig beschränkt wer-
unter zollamtlicher Uberwachung aus dem den."
Erhebungsgebiet ausgeführt werden."
8. In § 20 werden die Worte „21 bis" ersetzt durch
c) Satz 3 wird gestrichen. die Worte „22 und".
3. Die §§ 7 und 8 und die Uberschriften unter „a)" 9. § 21 wird gestrichen.
bis „c)" vor den §§ 7 bis 9 werden gestrichen.
10. § 25 Abs. 5 wird gestrichen.
4. Dem § 9 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
11. In der Uberschrift vor § 28 wird das Wort
,, (4) Sind Zigarren oder Zigaretten zu einem ,,Steuerzeichenpreis" durch das Wort „Klein-
niedrigeren Kleinverkaufspreis versteuert, als es verkaufspreis" ersetzt.
nach ihrem Stückgewicht oder bei Zigaretten auch
nach der Länge des Tabakstranges zulässig ist, 12. In § 29 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 3 das
so gilt als Kleinverkaufspreis für die Bemessung Wort „Steuerzeichenpreis" durch das Wort
der Steuer der niedrigste nach dem Gewicht oder ,,Kleinverkaufspreis" ersetzt.
der Länge des Tabakstranges zulässige Klein-
verkaufspreis. Sind bei Zigaretten die Grenzen 13. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im
für das Gewicht und die Länge überschritten, so Sinne des § 9 Abs. 5" gestrichen.
gilt als Kleinverkaufspreis der höhere der nied-
14. § 58 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:
rigsten zulässigen Kleinverkaufspreise. Uber-
schreitet die Länge des Tabakstranges die Höchst- ,,3. auf eigene Rechnung in ein Tabaklager ein-
grenze, so gelten für die Bemessung der Steuer lagert."
der innerhalb dieser Grenze liegende und jeder
15. § 78 erhält die folgende Fassung:
sie überschreitende Teil jeweils als besonderes
Erzeugnis mit dem Kleinverkaufspreis, den der ,,§ 78
Hersteller für das Erzeugnis bestimmt hat." (1) Von der Tabaksteuer und dem Verpak-
kungszwang sind Tabakwaren befreit, die
5. § 11 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-
satz 2. 1, zu amtlichen Untersuchungen entnommen
werden,
6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird hinter den Worten 2. zum Prüfen in einem angemeldeten Herstel-
„für den Erlaß und" ein Beistrich gesetzt und lungsbetrieb vom Hersteller oder von den da-
eingefügt „soweit nicht § 79 anzuwenden ist,". zu bestimmten Betriebsangehörigen ver-
braucht werden,
7. § 17 wird wie folgt geändert:
3. so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichts-
a) In Satz 1 muster verwandt werden können.
aa) erhält die Nummer 1 die folgende Fas- (2) Tabakwaren dürfen außerhalb eines an-
sung: gemeldeten Herstellungsbetriebes mit zollamt-
„ 1. für Tabakerzeugnisse, die weder zum licher Genehmigung unversteuert zu gewerb-
Handel noch zur gewerblichen Ver- lichen Zwecken, außer zum Rauchen und zur
wendung bestimmt sind,"; Herstellung von Tabakwaren zu Handelszwek-
ken, und für Untersuchungen nach wissenschaft-
bb) wird die Nummer 2 gestrichen; lichen Methoden verwandt werden.
cc) wird die Nummer 3 Nummer 2; (3) Die Tabaksteuerschuld geht in den Fällen
dd) wird der Punkt am Ende der neuen Num- des Absatzes 2 auf den Verwender über, wenn
mer 2 durch einen Beistrich ersetzt; er die Tabakwaren in Besitz nimmt. Entstehen
bei der Verwendung Tabakwaren einer anderen
ee) wird die folgende Nummer 3 angefügt: Gattung, so tritt an die Stelle der Steuerschuld
,,3. für Tabakerzeugnisse, die im Erhe- eine Steuerschuld für die neuen Waren. Die
bungsgebiet, ausgenommen im Land Steuerschuld fällt weg, wenn die Tabakwaren
Berlin, ohne zollamtliche Genehmi- untergehen, bei der Verwendung verbraucht,
gung aus der Zollgutverwendung der als Probe amtlich entnommen, in einen Herstel-
ausländischen Streitkräfte oder ihrer lungsbetrieb des Versenders aufgenommen, zu
Mitglieder in den freien Verkehr ent- einem Zollverkehr abgefertigt oder unter zoll-
nommen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 amtlicher Uberwachung vernichtet, vergällt oder
des Truppenzollgesetzes 1962 vom aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt werden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968 759
(4) Werden Tabakwuren nach dem Entstehen (2) Vom Steuerwert der Zigarettensteuerzeichen
der Steuerschuld unter zollamtlicher Uber- oder von der Tabaksteuer für Zigaretten wird ein
wachung der Vernichtung oder Vergällung zu- Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen der
geführt und vernichtet oder vergällt, so fällt Tabaksteuer nach § 3 des Tabaksteuergesetzes in der
die Steuerschuld mit der Vernichtung oder Ver- am Tage der Verkündung dieses Gesetzes geltenden
gällung rückwirkend weg. Der Bundesminister Fassung und in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 er-
der Finanzen ist ermächligt, durch Rechtsver- lassen oder erstattet
ordnung Bestimmungen über die Form und das
Verfahren der zollamtlichen Uberwachung zu 1. dem Hersteller und dem Einführer für die Steuer-
erlassen." zeichen, die er am 14. Juni 1968, 24 Uhr, in Besitz
hat;
16. § 79 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
2. dem Hersteller für die versteuerten Zigaretten,
,,Werden versteuerte Tabakwaren in einen Her- die sich am 14. Juni 1968, 24 Uhr, im Herstellungs-
stellungsbetrieb aufgenommen oder zum Handel betrieb oder in einem zollamtlich angemeldeten
eingeführte versteuerte Tabakwaren zu einem Lager des Herstellers oder, soweit der Hersteller
Zollverkehr abgefertigt oder unter zollamtlicher den Vertrieb der Zigaretten einem anderen Her-
Uberwachung aus dem Erhebungsgebiet ausge- steller übertragen hat, in einem zollamtlich ange-
führt oder werden versteuerte Zigarren in ein meldeten Lager dieses Herstellers befinden;
Zigarrensteuerlager aufgenommen, so wird die
Tabaksteuer der Person erstattet, die die Tabak- 3. dem Einführer für die versteuerten Zigaretten, die
waren versteuert hat." sich am 14. Juni 1968, 24 Uhr, außerhalb des Er-
hebungsgebietes, und für die eingeführten ver-
17. § 90 wird wie folgt geändert: steuerten Zigaretten, die sich am 14. Juni 1968,
24 Uhr, in einem zollamtlich angemeldeten Lager
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Einführers befinden.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „einschließ-
lich" gestrichen und hinter dem Wort (3) Für versteuerte Zigarren, die sich am 14. Mai
,,Tabakwaren" ein Beistrich gesetzt. 1968, 24 Uhr, in einem Vorratslager befunden haben,
das von dem Senat des Landes Berlin oder in seinem
bb) Nummer 6 erhält die folgende Fassung: Auftrag angelegt worden ist, und die nach dem
„6. Personen, denen eine Genehmigung 31. Mai 1968 ausgelagert worden sind oder ausge-
nach § 76 oder nach § 78 Abs. 2 er- lagert werden, wird dem Lagerinhaber der Unter-
teilt ist oder die Rohtabak zu Ver- schied zwischen der Tabaksteuer nach§ 3 des Tabak-
suchen oder zum Herstellen von an- steuergesetzes in der am Tage der Verkündung die-
deren Waren als Tabakerzeugnissen ses Gesetzes geltenden Fassung und in der Fassung
verwenden,". des Artikels 1 Nr. 1 jeweils nach Ablauf des Kalen-
dervierteljahres erstattet oder vergütet, in dem die
cc) In Nummer 7 werden die Worte „und
Zigarren ausgelagert worden sind.
Unternehmen" und „einschließlich" ge-
strichen; hinter dem Wort „Tabak- (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu erstatten-
waren" wird ein Beistrich gesetzt. den Beträge werden von den am 12. Juli 1968 fällig
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch den fol- werdenden Steuerzeichenschulden und den jeweils
genden Absatz 2 ersetzt: nächsten fälligen Steuerzeichenschulden abgezogen.
Sie gehören nicht zur gezahlten Tabaksteuer im
,, (2) Der Bundesminister der Finanzen kann Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 des Tabaksteuer-
zur Durchführung der Steueraufsicht durch gesetzes.
Rechtsverordnung
(5) Die Hersteller und die Einführer von Ziga-
1. bestimmen, daß Personen, die der Steuer- retten haben den Antrag auf Erlaß oder Erstattung
aufsicht unterliegen, ihre Betriebe bei der nach Absatz 2 bis zum 15. Juli 1968 auf vorgeschrie-
Zollstelle anzumelden haben, benem Muster in drei Stücken bei der Zollstelle zu
2. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmel- stellen, von der die Steuerzeichen bezogen worden
dung regeln und sind oder bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk
die Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Das Hauptzoll-
3. die in § 192 der Reichsabgabenordnung
amt kann die Antragsfrist verlängern. In dem Antrag
vorgesehenen Bestimmungen für alle Fälle
haben die Hersteller und Einführer anzugeben, nach
der Steueraufsicht nach Absatz 1 erlassen."
welchem Verfahren sie die am 14. Juni 1968, 24 Uhr,
vorhandenen Bestände festgestellt haben. Bei der
Artikel 2 Nachprüfung der Anträge dürfen die Beamten des
Steueraufsichtsdienstes das betriebliche Rechnungs-
(1) Der Steuerwert der nach dem 14. Mai 1968 ent- wesen einsehen und die Bestände in den zollamtlich
nommenen Zigarrensteuerzeichen und der Steuer- angemeldeten Lagern aufnehmen.
wert der nach dem 14. Juni 1968 entnommenen Ziga-
rettensteuerzeichen sowie die Tabaksteuerschuld für (6) Die Inhaber der Vorratslager nach Absatz 3
die mit diesen Steuerzeichen versteuerten Zigarren haben innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten
und Zigaretten bemessen sich nach § 3 des Tabak- dieses Artikels dem Hauptzollamt die Lagerbestände
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1. an Zigarren vom 14. Mai 1968, 24 Uhr, die Abgänge
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
dUS dies(!n Besl.dnden bis zum 31. Mai 1968, 24 Uhr, Tabaksteuergesetz vom 29. Oktober 1964 (Bundes-
und die in diesem Zeilpunkt noch vorhandenen gesetzbl. I S. 833), wird aufgehoben.
RestbesUinde schriiUich dnzumelden. Bei der Nach-
prüfung der Anmeldungen dürfen die Beamten des Artikel 4
Steueraufsichtsdienstes dds betriebliche Rechnungs-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
wesen einsehen und die Bc~slände in den Lagern auf-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nehmen. Die Erstc11tunr1en oder Vergütungen nach
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Absatz J sind j<'.Weils nach vorgeschriPbenem Muster
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
in drei Stücken beim Ilirnplzolldmt zu beantragen.
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 3
Artikel 5
§ 80 der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
steuergeselz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1968
S. 281), zuletzt gectndert durch die Elfte Verordnung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968 761
Anordnung
des Präsidenten des Deutschen Bundestages
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 18. Juni 1968
Auf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-
nen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich für
den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundes-
ti:lges folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Deutschen Bundestages.
Bonn, den 18. Juni 1968
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Gerstenmaier
Anordnung
des Präsidenten des Bundesrates
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 20. Juni 1968
Auf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-
nen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich
folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Bundesrates.
Bonn, den 20. Juni 1968
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Schütz
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nha 1 t Seite
Nr. 27, ausgegeben am 25. Juni 1968
12. 6. 68 Verordnung üb<'r Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
19. 6. 68 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzungen
1968 ~ II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
19. 6. 68 VierundvierzifJsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für gesalzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
28. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
hülung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Stra-
ßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
Nr. 28, ausgegeben am 27. Juni 1968
20.6.68 Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1968) ......................................... . 541
20.6.68 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse - Agrar-
waren) ............................................................................ •. • • 542
20. 6. 68 Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Oberleitungs-Verordnung) 546
24.6. 68 Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse für
EGKS-Waren) ........................................................................ . 549
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 6. 68 Verordnung Nr. 15/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 113 22.6.68 25.6.68
19. 6. 68 Erste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 113 22.6.68 22. 6.68
11. 6. 68 Verordnung TSF Nr. 6/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mil Kraftfahrzeugen 114 25.6.68 1. 7. 68
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968 763
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 731/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18.6. 68 L 134/1
17. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 732/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18.6.68 L 134/2
17. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 733/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18.6.68 L 134/4
17. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 734/68 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 18.6. 68 L 134/6
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 567/68 der Kommis-
sion vom 7. Mai 1968 zur Änderung des Zusatzbetrags für be-
stimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors (ABI. Nr. L 107
vom 8. 5. 1968) 18.6.68 L 134/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 724/68 der Kommis-
sion vom 13. Juni 1968 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für
Eier in der Schale (ABI. Nr. L 132 vom 14. 6. 1968) 18.6.68 L 134/14
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 735/68 des Rates zur Änderung be-
stimmter Vorschriften der Verordnungen Nrn. 83/67/EWG und
372/67/EWG 21. 6. 68 L 138/1
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 736/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.6.68 L 135/1
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 737/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19.6.68 L 135/2
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 738/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19.6.68 L 135/4
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 739/68 des Rates zur Festsetzung der
allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweine-
fleisch 20.6.68 L 136/1
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 740/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Pfirsiche 20.6.68 L 136/2
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 741/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Zitronen 20.6.68 L 136/4
18. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 742/68 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Tomaten 20. 6.68 L 136/6
19. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 743/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20.6. 68 L 136/8
19. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 744/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20.6.68 L 136/9
19. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 745/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.6. 68 L 136/11
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,
wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. .
Das Bundesnesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die_ Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch d_en Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
Einzelstücke j<~ annefangene J 6 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf ~ostscheckkonto .. .,Bundesgesetzblatt
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