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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1968 Nr.43
Tag Inhalt Seite
25. 6. 68 Achtes Strafrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
Bundesu(ise1zbl. llI 450-2, ]12-2, 300-2, 450-5, 420-1, 421-1, 2030-1, 2030-2, 301-1, 53-4, 824-3, 50-1, 55-2, 51-1
Achtes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 25. Juni 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
S(')n: Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ord-
nung zu ändern,
Artikel 1
wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebens-
Änderung der Vorschriften
des Strafgesetzbuches gegen Hochverrat, langem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren bestraft.
Staatsgefährdung und Landesverrat
Im Zweiten Teil des Strafg(~setzbuches werden (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zucht-
der Erste bis Dritte Abschnitt durch folgende Vor- haus bis zu zehn Jahren.
schriften ersetzt:
§ 82
„Erster Abschnitt
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung
Drohung mit Gewalt
des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-
FriedensvPrrat land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes
von diesem abzutrennen oder
§ 80
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutsch-
wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Zucht-
land beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die
haus bis zu zehn Jahren bestraft.
Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutsch-
land herbeiführt, wird mit lebenslangem Zuchthaus (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-
oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. fängnis nicht unter sechs Monaten.
§ 80a § 83
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge- (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
setzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch nehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Zucht-
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen haus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) auf- mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.
stachelt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Mona-
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
ten bestraft.
nehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Ge-
Zweiter Titel fängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Hochverrat
§ 83a
§ 81 (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Ge-
richt bis zum gesetzlichen Mindestmaß der ange-
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt drohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Straf-
art erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die
beeinträchtigen oder weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von
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ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen § 85
weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
verhindert. organisatorischen Zusammenhalt
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Ver-
Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein fahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes un-
Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und
anfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisa-
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen wei-
tion einer verbotenen Partei ist, oder
ter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Voll- 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,
endung der Tat verhindert. weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ord-
nung oder gegen den Gedanken der Völkerver-
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete ständigung richtet, oder von der unanfechtbar
Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein solchen verbotenen Vereinigung ist,
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen. aufrechterhält, wird mit Gefängnis bestraft. Der
Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der
Dritter Titel
in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt
unterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren
§ 84 bestraft.
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
organisatorischen Zusammenhalt § 86
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas- (1) Wer Propagandamittel
sungswidrig erklärten Partei oder
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungs- sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei
gericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation oder Vereinigung, von der unanfechtbar fest-
e,iner verbotenen Partei ist, gestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer sol-
aufrechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter drei chen Partei ist,
Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar. 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige
(2) Wer sich in einer Partei der in Ab~atz 1 be-
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker-
zeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
verständigung richtet, oder von der unanfechtbar
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird
mit Gefängnis bestraft. festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist,
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Arti- 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
kel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den
oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren Vereinigungen tätig ist, oder
ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
Gefängnis bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Ver- bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
fahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
Grundgesetzes gleich.
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Be-
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Betei- reichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich
ligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung einführt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren
von untergeordneter Bedeutung ist, auf eine mildere bestraft.
Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1
diesen Vorschriften absehen. sind nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheit-
das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß der liche demokratische Grundordnung oder den Ge-
angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere danken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-
freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen wehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähn-
der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel licher Zwecke vorgenommen wird.
oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird
der Täter nicht bestraft. (~ § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968 743
§ 86a einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlun-
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses gen, deren Planung er kennt, noch verhindert wer-
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, den können.
2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen
§ 88
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer
oder Darstellungen verwendet oder wer solche Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine
Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, -wird mit solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,
Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind durch Störhandlungen
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Paro- 1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende
len und Grußformen. Unternehmen oder Anlagen,
(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entspre- 2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-
chend. nen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
§ 87 Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft
(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer einen Auf- dienen oder sonst für die Versorgung der Bevöl-
trag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung kerung lebenswichtig sind, oder
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses 4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Ge-
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlun- genstände, die ganz oder überwiegend der öffent-
gen, die in diesem Geltungsbereich begangen wer- lichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
den sollen, dadurch befolgt, daß er
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichne- bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,
ten Stellen solche Handlungen zu begehen, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
2. Sabotageobjekte auskundschaftet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem ande- setzt, wird mit Gefängnis bestraft.
ren verschafft, verwahrt, einem anderen über-
läßt oder in diesen Bereich einführt, (2) Der Versuch ist strafbar.
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
§ 89
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,
unterhält oder überprüft, (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schu- eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig ein-
len läßt oder andere dazu schult oder wirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum
Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten land oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu
(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten untergraben, und sich dadurch absichtlich für Be-
Stellen herstellt oder aufrechterhält, strebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-
und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen fassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik bestraft.
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-
setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
sind
§ 90
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,
306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirk- durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-
lichen, und bildungen oder Darstellungen den Bundespräsiden-
ten verunglimpft, wird mit Gefängnis nicht unter
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines drei Monaten bestraft.
für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivil-
bevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht
Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens da- die Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die
durch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Voraussetzungen des § 187 a erfüllt sind.
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, be- (3) Die Strafe ist Gefängnis nicht unter sechs
seitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder Monaten, wenn die Tat eine Verleumdung ist oder
daß die für den Betrieb bestimmte Energie ent- wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
zogen wird. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepu-
(3) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart blik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
erkennen oder von einer .Bestrafung nach diesen einsetzt.
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundes-
Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig präsidenten verfolgt.
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§ 90a (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungs-
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder grundsätze
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab- 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wah-
bildungen oder Darstellungen len und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Ge-
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer walt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,
beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die 2, die Bindung der Gesetzgebung an die verfas-
Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder
sungsmäßige Ordnung und die Bindung der voll-
eines ihrer Länder verunglimpft,
ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an
wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Gesetz und Recht,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge- 3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer
zeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder parlamentarischen Opposition,
eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde 4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verant-
öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundes- wortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
republik Deutschland oder eines ihrer Länder ent-
fernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder un- 5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
kenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran 6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherr-
verübt. Der Versuch ist strafbar. schaft.
(3) Die Strafe ist Gefängnis, wenn der Täter sich (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen 1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder republik Deutschland solche Bestrebungen, deren
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. Träger darauf hinarbeiten, den Bestand d~r Bun-
desrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Ab-
§ 90b satz 1),
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundes-
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbil- republik Deutschland solche Bestrebungen, deren
dungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungs- Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere
organ, die Regierung oder das Verfassungsgericht Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu be-
des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mit- einträchtigen,
glieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen 3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze sol-
des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und che Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbei-
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den ten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder ge- beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu
gen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Ge- untergraben.
fängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des be- § 92a
troffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds ver- Wegen der nach den Vorschriften dieses Ab-
folgt. schnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer-
§ 91 den
Für Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1
gilt dieses Gesetz auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die 2. neben den Strafen aus den §§ 80 a, 83 Abs. 2,
Tat durch eine in seinem räumlichen Geltungs- § § 84 bis 90 b auf Geldstrafe;
bereich ausgeübte Tätigkeit begangen wird, 3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens
2. in den Fällen der §§ 86, 86 a und 88 nur, wenn die sechs Monaten
Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich began- a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jah-
gen wird, ren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
3. in den Fällen des § 90 a Abs. 1 und des § 90 b licher Ämter und den Verlust des Wahl- und
nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Gel- Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
tungsbereich begangen wird oder der Täter b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage in die- hervorgegangenen Rechte;
sem Bereich hat. 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86,
87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften § 92b
§ 92 (1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den gen worden, so können
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre' 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehören- braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
des Gebiet abtrennt. und
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2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Ge-
§§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht, fahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-
eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. heit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen
(2) Hat der Täter für die Begehung einer in die- mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
sem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm
entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die Ein- (2) Der Versuch ist strafbar.
ziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Be- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
troffenen eine unbillige Härte wiire oder der Betrof- Zuchthaus bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist
fene das Empfangene vor der Entscheidung über anzuwenden.
die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Ver- (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-
eitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche fängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren.
gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
§ 96
Zweiter Abschnitt
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um
Landesverrat und Gefährdung es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräteri-
der äußeren Sicherheit scher Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
ren bestraft.
§ 93
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegen- (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer
stände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge-
Personenkreis zugänglich sind und vor einer frem- heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren
den Macht geheimgehalten werden müssen, um die (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staats-
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere geheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzu- Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von
wenden. sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Ver-
such ist strafbar.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung § 97
gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepu-
blik Deutschland gegen zwischenstaatlich verein- (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
barte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
keine Staatsgeheimnisse. gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt
oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahr-
lässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die
§ 94
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wer ein Staatsgeheimnis verursacht, wird wegen Preisgabe von Staats-
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels- geheimnissen mit Gefängnis bestraft.
männer mitteilt oder (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik gehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, sei-
Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde ner Dienststellung oder eines von einer amtlichen
Macht zu begünstigen, Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leicht-
fertig an einen Unbefugten gelangen läßt und da-
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
durch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nach-
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
teils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats
Deutschland verursacht, wird wegen lei.chtfertiger
mit Zuchthaus bestraft.
Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis bis
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe zu drei Jahren bestraft.
lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-
Regel vor, wenn der Täter desregierung verfolgt.
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn
§ 97 a
zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders
verpflichtet, oder Wer ein Geheimnis, das wegen eines. der in § 93
Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe- ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-
ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun- männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwe-
desrepublik Deutschland herbeiführt. ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-
republik Deutschland herbeiführt, wird wie ein
§ 95
Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Ver-
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt- bindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-
gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt wenden.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 97 b wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in
den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97 a oder in § 97 bin Ver-
(1) Ilandell der Tiiler in den Fällen der §§ 94 bis bindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht
97 in der irrigen Annahrrw, das Staatsgeheimnis sei ist.
ein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so
wird er, wenn (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwe-
1. dieser Irrtum ihm vorzu wc!rfen ist, rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tat-
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint- sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von
lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes wenn er
Mittel zu diesem Zweck isl, 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders ver-
ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der pflichtet, oder
Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um 2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils
Abhilfe angerufen hat. für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(2) War dem Täter als Beamten oder als Soldat (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich an-
vertraut oder zugänglich, so wird er auch dann be- § 100
straft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienst-
vorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetz- (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage
ten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für Perso- im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
nen, die im Sinne des § 353 b Abs. 2 oder des § 353 c in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes
Abs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend. Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutsch-
land herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereini-
gung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
§ 98 Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem
(1) Wer ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder
unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsge- (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
heimnissen gerichtet isl, oder lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit be- schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik
reit erklärt, Deutschland herbeiführt.
wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-
den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In beson- fängnis nicht unter einem Jahr.
ders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu
zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entspre-
chend. § 100 a
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder
(2) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart er- verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder
kennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vor- unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im
schriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Ver- Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für ö.ie äußere
halten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mit- wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffent-
telsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, lich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzu-
so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn täuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder
er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines
unverzüglich einer Dienststelle offenbart. schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
§ 99 einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Gefäng-
nis nicht unter sechs Monaten bestraft.
(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes- durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder
republik Deutschland ausübt, die auf die Mittei- sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeich-
lung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenstän- neten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an
den oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich
bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder
Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, einer fremden Macht herbeizuführen.
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968 747
(3) Der Versuch ist strafbar. Artikel 2
(4) In besonders schweren Füllen ist die Strafe Weitere Änderungen des Strafgesetzbuches
Zuchthaus. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen be- Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geän-
sonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit dert:
oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch- 1. § 4 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
land zu einer fremden Macht herbeiführt.
„2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des
Hochverrats sowie des Landesverrats und
der Gefährdung der äußeren Sicherheit;".
§ 101
2. § 20 wird gestrichen.
Wegen der nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer- 3. Nach § 46 wird folgende Vorschrift eingefügt:
den
,,§ 46 a
1. neben den Stra.fen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Ge-
Abs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbindung mit den setzes ist deren Versuch und deren Vollendung."
§§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und
100 a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter 4. Es werden im Zweiten Teil
Höhe;
a) der bisherige Vierte Abschnitt: Dritter
2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, Abschnitt,
§ 97 Abs. 1, aus § 97 b in Verbindung mit § 95 b) der bisherige Fünfte Abschnitt: Vierter Ab-
Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus§ 98 Abs. 1, schnitt mit folgender Uberschrift:
den §§ 99 und 100 a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;
„Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie
3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver- bei Wahlen und Abstimmungen",
hängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs c) der bisherige Sa-Abschnitt: Fünfter Abschnitt.
Monaten
a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jah- 5. § 104 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- ,, (1) Im Falle des § 102 gilt § 92 a entsprechend
licher Ämter und den Verlust des Wahl- und mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf
Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie Geldstrafe erkannt werden kann."
b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; 6. Die §§ 105, 106 und 108 erhalten folgende Fas-
sung:
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 ,,§ 105
Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbin- (1) Wer
dung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
§ 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100 a auf die Zuläs- eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
sigkeit von Polizeiaufsicht.
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer
Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht
§ 101 a des Bundes oder eines Landes
(1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began- rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
gen worden, so können Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge- Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf
die sich die Tat bezieht, § 106
eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Gegen- (1) Wer
stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden 1. den Bundespräsidenten oder
auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 ein-
gezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr 2. ein Mitglied
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies oder eines Landes,
gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte b) der Bundesversammlung oder
Handlung begangen worden ist.
c) der Regierung oder des Verfassungsge-
(2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend." richts des Bundes oder eines Landes
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
rechtswidrig mit Gewalt: oder durch Drohung mit 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fort-
einem empfindlichen Ubel nötigt, seine Befug- bestehen der Vereinigung oder die Begehung
nisse nicht oder in einem bestimmten Sinne aus- einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu
zuüben, wird mit Gefö_ngnis nicht unter drei Mo- verhindern, oder
füllen bestraft.
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer
(2) Der V ersuch ist s lrafbar. Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Planung er kennt,_ noch verhindert werden
Zuchthctus bis zu zehn Jahren. · können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen
§ 108 der Vereinigung zu verhindern, oder wird es
ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht be-
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Dro- 11
straft.
hung mit einem empfindlichen Ubel, durch Miß-
brauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen 10. § 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder ,,(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausfüh-
hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem rung eines Friedensverrats nach§ 80, eines Hoch-
bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefäng- verrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Lan-
nis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus desverrats oder einer Gefährdung der äußeren
bis zu zehn Jahren bestraft. Daneben kann auf Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 a, 100, eines
Geldstrafe erkannt werden. Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbre-
11
chens, eines Raubes, einer räuberischen Erpres-
(2) Der V qrsuch ist strafbar. sung, eines Menschenraubes, einer Verschlep-
7. § 109 i Abs. 2 wird gestrichen und durch folgen- pung, einer erpresserischen Kindesentführung,
den § 109 k ersetzt: eines Mädchenhandels oder eines gemeingefähr-
lichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Aus-
,,§ 109 k führung oder der Erfolg noch abgewendet wer-
den kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt,
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 109 d bis 109 g
der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig An-
begangen worden, so können
zeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft."
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorge-
bracht oder zu ihrer Begehung oder Vorberei- 11. In § 187 a Abs. 1 wird das Wort „Schallaufnah-
tung gebraucht worden oder bestimmt gewe- men" durch das Wort „Tonträger" ersetzt.
sen sind, und
12. Die §§ 353 b und 353 c erhalten folgende Fas-
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnah- sung:
men, auf die sich eine Straftat nach § 109 g
bezieht,
eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Ge- ,,§ 353 b
genstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art (1) Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in
werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut wor-
Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Lan- den oder bekannt geworden ist, offenbart und
desverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr-
wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung be- det, wird mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter
gangen worden ist. durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche In-
(2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend. 11
teressen gefährdet, so wird er mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
8. § 128 wird gestrichen.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amt-
9. § 129 wird wie folgt geändert: liche Stelle tätige Person gleich, die auf die ge-
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: wissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch
„3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Handschlag oder zur Verschwiegenheit beson-
Vereinigung strafbare Handlungen nach ders verpflichtet worden ist.
den §§ 84 bis 87 betreffen." (3) Der Versuch ist strafbar.
b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fas-
sung: (4) Ist der Täter Beamter bei einem Gesetz-
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes
,, (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, de- oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan
ren Schuld gering und deren Mitwirkung von tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des
untergeordneter Bedeutung ist, auf eine mil-
Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt;
dere Strafart erkennen oder von einer Be- ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist
strafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen. er für eine andere amtliche Stelle des Bundes
(6) Das Gericht kann auf eine mildere tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der
Strafart erkennen oder von einer Bestrafung obersten Bundesbehörde verfolgt. In anderen
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der ober-
Täter sten Landesbehörde verfolgt.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968 749
§ 353 C 3. wenn· wegen der Tat im Ausland schon eine
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353 b, Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt
unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, worden ist und die im Inland zu erwartende
Zeichnungen oder Modelle, die von einem Ge- Strafe nach Anrechnung der ausländischen
setzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes nicht ins Gewicht fiele.
oder einem seiner Ausschüsse oder von einer an- (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der
deren amtlichen Stelle oder auf deren Veranlas- Verfolgung von Straftaten absehen, die im räum-
sung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeich- lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine
net sind, oder deren wesentlichen Inhalt ganz außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit
oder zum Teil einem anderen mitteilt oder begangen sind, wenn die Durchführung des Ver-
öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige fahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für
öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Ge- die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
fängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe würde oder wenn der Verfolgung sonstige über-
bestraft. wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die
Gegenstand oder eine Nachricht an einen ande- Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1
ren gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder
zu deren Geheimhaltung er auf Grund des Be- Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Ver-
schlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bun- fahren einstellen, wenn die Durchführung des
des oder eines Landes oder eines seiner Aus- Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils
schüsse verpflichtet ist oder von einer anderen - für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbar- würde oder wenn der Verfolgung sonstige über-
keit der Geheimnisverletzung förmlich verpflich- wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
tet worden ist, und dadurch wichtige öffentliche (4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a
Interessen gefährdet. ·
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des
(3) Der Versuch ist strafbar. Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum
(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Ge-
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder neralbundesanwalt zu."
eines seiner Ausschüsse, so wird die Tat nur mit
Ermächtigung des Präsidenten des Gesetz- 4. Nach § 153 b wird folgende Vorschrift eingefügt:
gebungorgans verfolgt; in anderen Fällen wird
sie nur mit Ermächtigung der Bundesregierung ,,§ 153 C
verfolgt."
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der
Verfolgung von Straftaten der in § 74 a Abs. 1
Artikel 3 Nr. 2 bis 6 und in § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Ge-
Änderung der Strafprozeßordnung richtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art abse-
hen, wenn die Durchführung des Verfahrens die
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundes-
republik Deutschland herbeiführen würde oder
1. § 125 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
wenn der Verfolgung sonstige überwiegende
,, (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt öffentliche Interessen entgegenstehen.
der Amtsrichter, in dessen Bezirk. ein Gerichts- (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der
stand begründet ist oder der Beschuldigte sich auf- Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 be-
hält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn zeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder
ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im
Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Ver-
Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl."
fahren einstellen."
2. § 128 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
5. Der bisherige § 153 c wird § 153 d; · er erhält fol-
,,Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsan- gende Fassung:
waltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht er-
reichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl ,,§ 153 d
oder einen Unterbringungsbefehl." (1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
3. § 153 b erhält folgende Fassung: des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art
zum Gegenstand, so kann der Genernlbundesan-
,, § 153 b walt mit Zustimmung des Bundesgerichtshofes
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver- von der Verfolgung einer solchen Tat absehen,
folgung von Straftaten absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren
Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetra-
1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die
dieses Gesetzes begangen sind, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
2. die ein Ausländer im Inland auf einem auslän- die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden.
dischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Bei-
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
trag dc1durch geleistet hat, daß er nach der Tat (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt,
sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über wenn der Generalbundesanwalt wegen der beson-
Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung deren Bedeutung des Falles vor der Eröffnung
des demokratischen Rechtsstaates oder des Lan- des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt,
desverrats und der Gefährdung der äußeren es sei denn, daß durch Abgabe oder Uberweisung
Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat. nach § 134 a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der
Strafkammer begründet wird.
(2) Ist die Klage ben~its erhoben, so kann der
Bundesgerichtshof mit Zustimmung des General- (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer
bundesanwalls das Verfahren unter den in Ab- nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in
satz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen." § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt
sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk
6. § 165 erhält folgende Fassung: des Oberlandesgerichts."
,,§ 165 2. § 134 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die ,, (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zu-
erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ständig für die Untersuchung und Entscheidung
ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt im ersten und letzten Rechtszug
nicht erreichbar ist." 1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des
Strafgesetzbuches,
7. In § 172 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§§ 153 b, 154
Abs.1": ,,§§ 153bbis 154Abs.1". 2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetz-
buches),
8. In § 395 Abs. 3 heißt es statt ,,§ 95": ,,§ 90" und
3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren
statt ,,§ 97": ,,§ 90b".
Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetz-
9. § 433 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: buches),
4. bei einem Anschlag gegen ausländische Staats-
,,Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-
liche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den männer nach § 102 des Strafgesetzbuches,
wegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83 5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in
Abs. 1, §§ 94, 96 Abs. 1, §§ 97 a oder 100 des Straf- den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetz-
gesetzbuches die öffentliche Klage erhoben oder buches,
Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag 6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des
belegt werden." Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung eine
Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bun-
desgerichtshof es gehört, und
Artikel 4
7. bei Völkermord(§ 220 a des Strafges•etzbuches)."
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
1. § 74 a erhält folgende Fassung: Artikel 5
Änderung des Vierten
,,§ 74 a Strafrechtsänderungsgesetzes
(1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in des- Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni
sen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597) wird wie folgt ge-
ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als er- ändert:
kennendes Gericht des ersten Rechtszuges zu-
ständig für Verbrechen und Vergehen 1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80 a „Artikel 7
des Strafgesetzbuches, Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz
2. der Gefährdung des demokratischen Rechts- der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
staates in den Fällen der §§ 84 bis 90, 90 a (1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertrags-
Abs. 3 und des § 90 b des Strafgesetzbuches, staaten des Nordatlantikpaktes, ihrer in der Bun-
3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den desrepublik Deutschland stationierten Truppen
Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetz- und der im Land Berlin anwesenden Truppen
buches, einer der Drei Mächte gelten die §§ 93 bis 97 und
98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101 a
4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungs-
des Strafgesetzbuches mit folgender Maßgabe:
verbot in den Fällen des § 129 des Strafgesetz-
buches und des § 20 des Vereinsgesetzes, 1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des
1
Strafgesetzbuches entsprechen mili-tärische Ge-
5. der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz- heimnisse der Vertragsstaaten. Militärische Ge-
buches) und
heimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tat-
6. der politischen Verdächtigung (§ 241 a des sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, welche
Strafgesetzbuches). die Verteidigung betreffen und von einer im
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968 751
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
oder im Land Berlin befindlichen Dienststelle Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-
eines Vertraqsstaates mit Rücksicht auf dessen schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die
Sicherheit, die Sicherheit seiner in der Bundes- sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungs-
republik Deutschland stationierten Truppen bereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im
oder die Sicherheit der im Land Berlin an- Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei
wesenden Truppen einer der Drei Mächte ge- Mächte sind folgende Vorschriften des Straf-
heimgehalten werden. Ausgenommen sind Ge- gesetzbuches mit den in den Nummern 1 bis 14
gegenstände, über deren Geheimhaltung zu bestimmten Besonderheiten anzuwenden:
bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik
1. § 87 in Verbindung mit den §§ 92 a, 92 b auf
Deutschland ist, sowie Nachrichten darüber.
Taten, durch die sich der Täter wissentlich für
2. In den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Straf- Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicher-
gesetzbuches tritt an die Stelle der Absicht, die heit des betroffenen Vertragsstaates oder die
Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen, Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;
die Absicht, den betroffenen Vertragsstaat,
2. § 89 in Verbindung mit den §§ 92 a, 92 b auf
seine in der Bundesrnpublik Deutschland sta-
Taten, die der Täter in der Absicht begeht,
tionierten Truppen oder die im Land Berlin
die pflichtmäßige Bereitschaft von Soldaten,
anwesenden Truppen einer der Drei Mächte zu
Beamten oder Bediensteten dieser Truppen
benachteiligen.
zum Dienst für die Verteidigung zu unter-
3. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetz- graben, und durch die er sich absichtlich für
buches tritt an die Stelle der Gefahr eines Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicher-
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit heit des betroffenen Vertragsstaates oder die
der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;
eines schweren Nachteils für die Sicherheit des 3. § 90 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung
betroffenen Vertragsstaates, seiner in der Bun- mit den §§ 92 a, 92 b auf Taten gegen die
desrepublik Deutschland stationierten Truppen nationalen Symbole dieser Truppen;
oder der im Land Berlin anwesenden Truppen
einer der Drei Mächte. 4. die §§ 109 b bis 109 g in Verbindung mit den
§§ 109i, 109k auf Taten gegen diese Truppen,
4. In den Fällen des § 99 des Strafgesetzbuches deren Soldaten, Wehrmittel, Einrichtungen,
tritt an die Stelle der gegen die Bundesrepublik Anlagen oder militärische Vorgänge mit der
Deutschland ausgeübten geheimdienstlichen Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesrepu-
Tätigkeit eine gegen den betroffenen Vertrags- blik Deutschland der betroffene Vertragsstaat,
staat, seine in der Bundesrepublik Deutschland an die Stelle der Bundeswehr diese Truppen
stationierten Truppen oder die im Land Berlin und an die Stelle der Landesverteidigung die
anwesenden Truppen einer der Drei Mächte Verteidigung der Vertragsstaaten treten;
ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit.
5. die §§ 113, 115 und 116 auf den Widerstand,
5. In den Fällen des § 100 des Strafgesetzbuches den Aufruhr und den Auflauf gegen Soldaten,
tritt an die Stelle der Bundesrepublik Deutsch- Beamte oder von ihnen zur Unterstützung
land der betroffene Vertragsstaat. zugezogene Bedienstete dieser Truppen;
6. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetz- 6. § 114 auf Nötigungen, die gegen Behörden,
buches ist die Strafverfolgung nur zulässig, Soldaten oder Beamte dieser Truppen gerich-
wenn die oberste militärische Dienststelle der tet sind;
in der Bundesrepublik Deutschland stationier- 7. die§§ 120, 121, 122b und 347 auf Taten gegen
ten Truppen des betroffenen Vertragsstaates den Gewahrsam an Gefangenen dieser Trup-
oder der im Land Berlin anwesenden Truppen pen oder an Personen, die auf ihre Anord-
der betroffenen Macht oder der Leiter ihrer nung in einer Anstalt untergebracht sind;
diplomatischen Vertretung erklärt, daß die
Wahrung des Geheimnisses für die Sicherheit 8. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den Haus-
des Vertragsstaates, seiner in der Bundesrepu- frieden von Räumen, die zum öffentlichen
blik Deutschland stationierten Truppen oder Dienst oder Verkehr dieser Truppen bestimmt
der im Land Berlin anwesenden Truppen der sind;
betroffenen Macht zur Zeit der Tat erforderlich
war. 9. § 131 auf Taten, die begangen werden, um
diese Truppen verächtlich zu machen;
7. An die Stelle der Ermächtigung der Bundes- 10. § 132 auf die Anmaßung dienstlicher Befug-
regierung nach § 97 Abs. 3 des Strafgesetz- nisse von Soldaten oder Beamten dieser
buches tritt das Strafverlangen der obersten Truppen;
militärischen Dienststelle der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen 11. § 196 auf Beleidigungen gegen eine Dienst-
des betroffenen Vertragsstaates oder der im stelle, einen Soldaten oder einen Beamten
Land Berlin anwesenden Truppen der betroffe- dieser Truppen;
nen Macht oder des Leiters ihrer diplomati- 12. § 333 auf die Bestechung von Soldaten oder
schen Vertretung. Beamten dieser Truppen;
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
13. § 360 Nr. 8 auf Taten gegenüber einem zu- ,,§ 20
ständigen Soldaten oder zuständigen Beamten Zuwiderhandlungen gegen Verbote
dieser Truppen;
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
14. § 363 auf das Betreten von militärischen Ein- Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
richtungen und Anlagen eines Vertragsstaates
sowie von Ortlichkeiten, die aus Sicherheits- 1. den organisatorischen Zusammenhalt eines
gründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot
dieser Truppen gesperrt sind. oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung,
daß er Ersatzorganisation eines verbotenen
(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem
Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut- solchen Verein als Mitglied betätigt,
schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, 2. den organisatorischen Zusammenhalt einer
die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungs- Partei oder eines Vereins entgegen einer voll-
bereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im ziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisa-
Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei tion einer verbotenen Partei sind .(§ 33 Abs. 3
Mächte ist ferner § 4 der Verordnung gegen Be- des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich
stechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter in einer solchen Partei oder in einem solchen
Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs- Verein als Mitglied betätigt,
gesetzbl. I S; 351) anzuwenden auf Taten gegen
Bedienstete der Truppen eines Vertragsstaates, 3. den organisatorischen Zusammenhalt eines
die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Vereins oder einer Partei der in den Nummern
Anweisung einer höheren Dienststelle der Trup- 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,
pen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegen- 4. einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2
heiten förmlich verpflichtet worden sind. zuwiderhandelt oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straf- 5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2
taten, die im räumlichen Geltungsbereich dieses bezeichneten Vereine oder Parteien während
Gesetzes begangen werden." der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Fest-
stellung verbreitet oder öffentlich oder in einer
2. In Artikel 9 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 100 Versammlung verwendet,
bis 100 e, 109 f oder 109 g des Strafgesetzbuches"
durch die Worte ,, §§ 94 bis 100, 109 f oder 109 g wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
des Strafgesetzbuches" ersetzt. Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den
§§ 49b, 84, 85, 86a oder 129 des Strafgesetzbuches
3. In Artikel 9 treten an die Stelle des bisherigen mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5
Absatzes 2 folgende Absätze 2 und 3: gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.
,, (2) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach Ar- (2) § 84 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuches gilt
tikel 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den entsprechend.
§§ 87, 89, 90 a, 94 bis 100, 109 d oder 109 f des (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach
Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gelten die Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen wer-
§§ 153 b und 153 c der Strafprozeßordnung ent-
den."
sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundes- 2. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
republik Deutschland die Gefahr eines schweren machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
Nachteils für den betroffenen Vertragsstaat, seine S. 1) wird wie folgt geändert:
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten a) In § 30 a Abs. 1 Satz 1 und § 30 d Abs. 1 werden
Truppen oder die im Land Berlin anwesenden die Worte,,(§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs)"
Truppen der betroffenen Macht treten und über- jeweils durch die Worte ,,(§ 93 des Strafgesetz-
wiegende öffentliche Interessen auch solche des buches)" ersetzt;
betroffenen Vertragsstaates sind.
b) § 30 c erhält folgende Fassung:
(3) Bevor von der Erhebung der öffentlichen
Klage abgesehen, das Verfahren eingestellt oder ,,§ 30c
die Klage zurückgenommen wird, ist der obersten (1) Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis
militärischen Dienststelle der in der Bundesrepu- {§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb
blik Deutschland stationierten Truppen des be- des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum
troffenen Vertragsstaates oder der im Land Berlin Patent nur angemeldet werden, wenn die zu-
anwesenden Truppen der betroffenen Macht oder ständige oberste Bundesbehörde hierzu die
dem Leiter ihrer diplomatischen Vertretung Ge- schriftliche Genehmigung erteilt. Die. Geneh-
legenheit zur Stellungnahme zu geben." migung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer
dieser Strafen wird bestraft, wer
Artikel 6
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung
Änderung anderer Gesetze zum Patent anmeldet oder
1. § 20 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwi-
(Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fassung: derhandelt."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968 753
3. In § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes a) § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 24) werden die Worte 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geän-
,, (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs)" durch die dert durch das Finanzänderungsgesetz 1967
Worte ,,(§ 93 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
s. 1259);
4. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften fol- b) § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den zivilen
gender Gesetze werden jeweils die Worte „wegen Ersatzdienst in der Fassung der Bekannt-
vorsätzlidier hochverräterischer, staatsgefährden- machung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
der oder landesverräterischer Handlung" durch S. 983), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-
die Worte „ wegen einer vorsätzlichen Tat, die setz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch- vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797).
verrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
staates oder Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist," ersetzt: 6. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften
folgender Gesetze werden jeweils die Worte
a) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 2 ,, wegen einer hochverräterischen, staatsgefähr-
Buchstabe c, § 88 Abs. 1 Nr. 3 des Beamten- denden oder vorsätzlichen landesverräterischen
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be- Handlung" durch die Worte „wegen einer vor-
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- sätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-
Gesetz zur Neuordnung des Bunde.;disziplinar- mokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
rechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,"
s. 725); ersetzt:
b) § 48 Satz 1 Nr. 3, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, a) § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
§ 164 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bun-
in der Fassung der Bekanntmachung vom desgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), das Sechste Gesetz zur Änderung des Solda-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur N euord- tengesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundes-
nung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli gesetzbl. I S. 56);
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725); b) § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Zivil-
schutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesge-
c) § 24 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes vom setzbl. I S. 782).
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu- 'l. § 47 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965
ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird wie folgt ge-
20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725);
ändert:
d) § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenversorgungsge- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende
setzes in der Fassung der Bekanntmachung Nummer 7 eingefügt:
vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201),
„7. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einer
geändert durch das Finanzänderungsgesetz
überwiegend aus Ausländern bestehenden
1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1259); Verbindung angehört, deren Bestehen,
Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behör-
e) § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung den geheimgehalten wird, um ihr Verbot
der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer abzuwenden."
Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bun-
gefügt:
desgesetzbl. I S. 79), geändert durch das
Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher ,, (2 a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom kann das Gericht von einer Bestrafung nach
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007); dieser Vorschrift absehen, wenn die Schuld
des Täters gering und seine Mitwirkung von
f) Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Fremdrenten- untergeordneter Bedeutung ist oder wenn der
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes Täter sein Verhalten aufgibt und sein Wissen
vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93). einer Dienststelle offenbart."
5. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften
folgender Gesetze werden jeweils die Worte Artikel 7
,, wegen einer vorsätzlichen hochverräterischen,
Ubergangsvorschriften
staatsgefährdenden oder landesverräterischen
Handlung" durch die Worte „ wegen einer vor- (1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer
sätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Kraft getretenen Vorschriften des Ersten bis Dritten
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de- Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetz-
mokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat buches verwiesen ist, treten an deren Stelle die ent-
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar sprechenden Vorschriften des Artikels 1 dieses Ge-
ist," ersetzt: setzes.
'154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Bis zum Ablauf des 30. September 1968 gilt für "§ 101 a
die nachfolgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches
(1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe be-
folgendes:
drohte Handlung begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
1. § 42 ist in folgender Fassung anzuwenden: oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und
,,§ 42
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
(1) Kann in den Fällen der §§ 40 und 41 aus Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art,
tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person auf die sich die Tat bezieht,
verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann
auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung selb- eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
ständig erkannt werden, wenn die Voraussetzun- (2) § 92 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt ent-
gen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben sprechend."
oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) In den Fällen des § 41 ist Absatz 1 auch 4. § 109k ist in folgender Fassung anzuwenden:
dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen Grün-
den keine bestimmte Person verfolgt werden .,§ 109k
kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt; (1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe
dasselbe gilt in den Fällen des § 40, wenn die bedrohte Handlung begangen worden, so können
Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebradlt
die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr be- oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder
steht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter bestimmt gewesen sind, und
Handlungen dienen werden. Einziehung oder Un-
brauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,
werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafver- auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
langen, Anordnung der Strafverfolgung oder die eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
Zustimmung zu ihr fehlen."
(2) § 92 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt ent-
sprechend."
2. § 92b ist in folgender Fassung anzuwenden:
5. § 311 c Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwen-
,,§ 92b den: ·
(1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe be- • (2) Die §§ 42 und 92 b Abs. 2 gelten entspre-
drohte Handlung begangen worden, so können chend."
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
0
oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder
Artikel 8
bestimmt gewesen sind, und
Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
den §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht, § 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. des Artikels 1 dieses Gesetzes findet bis zum Ablauf
Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, des 31. März 1969 keine Anwendung auf Zeitungen
die an ihre Stelle getreten sind. und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regel-
(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat mäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und
weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist öffentlich vertrieben werden; dies gilt jedodl nur
dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus für soldle Stücke, die in diesen Geltungsbereich im
der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er Postzeitungsdienst oder durdl den Handel gegen
sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Entgelt eingeführt und darin vertrieben werden.
Weise strafbar gemacht hat.
(3) Hat der Täter für die Begehung einer in Artikel 9
diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung
ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein Land Berlin
ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) audl im Land
Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung Berlin.
über die Einziehung verbraucht und nicht dabei
(2) Im Land Berlin sind nicht anzuwenden
zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat;
das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen 1. aus Artikel 1 folgende Vorschriften des Straf-
gering ist. gesetzbudles:
§ 84 Abs. 1 bis 3,
(4) § 42 gilt entsprechend."
§ 85 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 85 Abs. 2 in Verbindung
3. § 101 a ist in folgender Fassung anzuwenden: mit§ 85 Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968 '155
§ 86 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 3 in Ver- 5. aus Artikel 6 Nr. 1: § 20 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 20
bindung mit§ 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3, 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
§ 86 a in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 des Vereinsgesetzes;
§ 87, soweit er sich auf§ 109 e und auf Angelegen-
6. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe d, Nr. 5 und 6.
heiten der Landesverteidigung bezieht,
§ 89, soweit er eine Einwirkung des Täters auf
Angehörige der Bundeswehr betrifft;
2. Artikel 2 Nr. 7; Artikel 10
3. aus Artikel 4: § 74 a Abs. 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes, soweit er die dort bezeichneten Inkrafttreten
Straftaten der Gefährdung der Landesverteidigung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1968 in Kraft.
betrifft und soweit er sich auf Strafvorschriften
bezieht, deren Anwendung nach den Nummern 1 (2) Artikel 1, soweit er die §§ 92b und 101 a be-
oder 5 ausgeschlossen ist; trifft, und Artikel 2, soweit er § 109 k betrifft, treten
4. Artikel 5; am 1. Oktober 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,
wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 1/1. · .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die. Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für :re1l III du:ch d_en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .. .,Bundesgesetzblatt
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