720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 13 § 14
Dies0s Gc!sctz qilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
des Drittem lJberleil.tmgsgcsetzes vom 4. Januar 1952 Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
(Bundesueselzbl. l S. 1) auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Verordnung
über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Vom 18. Juni 1968
Auf Grund des § 128 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des 2. die für die Ubersendung aufgewendeten Post-
Aktiengesetzes wird im Einvernehmen mit dem gebühren in Höhe der Gebühr für Briefdruck-
Bundesminister für Wirtschuft verordnet: sachen. Hat dus Kreditinstitut den Briefen eigene
Mitteilungen nach § 128 Abs. 2 des Aktiengeset-
§ 1 zes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere
Höhe des Ersatzes Postgebühren nicht zu ersetzen.
Cibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des
§ 2
AktienuesetzPs Mit!Pilunqc·n, die ihm nach § 125
Abs. 1 des i\k Ucn9csdzes übersandt worden sind, Vergütung für Vervielfältigungen
an Personc\n weiter, für die es Aktien der Gesell-· Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die
sch,1ft verwdhrt, so kc1nn es von der Gesellschaft zur nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktio-
Abgeltung der i\ ulwendungen folgtmde Beträg(~ er- näre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig
setzt verl anqen: in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt,
1. für jeden Brie! kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von
a) 1,50 DM bc: Obersendung von dreißig Briefen der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.
oder einer geringeren Anzahl,
b) 1,--- DM bei Ubersendung von mehr als dreißig § 3
und höchstens hundert Briefen,
Berlin-Klausel
c) 0,50 DM bei Ubersendung von mehr als hun-
dert und höchstens fünfürnsend Briefen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
d) 0,30 DM bei l:Jbersendung von mehr als fünf-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 409 Satz 2 des
tausend und. höchstens fünfzigtausend Briefen,
Aktiengesetzes auch im Land Berlin.
e) 0,25 DM bei Ubersendung von mehr als fünf-
zigtausend Briefen,
§ 4
in den Gruppen b bis e jedoch mindestens den
Betrug, der bei Versendung der Höchst.zahl von Inkrafttreten
Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
werden können; kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 721
Siebente Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 20. Juni 1968
Auf Grund des § 551 Abs. 1 und 4 und des § 840 (2) Die Anzeige durch den Unternehmer ist auf
der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bun- Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu er-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: statten.
§ 1 § 5
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 be- (1) Hat ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten
zeichneten Krankheiten, die ein Versicherter bei Verdacht, daß bei einem Versicherten eine Berufs-
einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 der krankheit besteht, so hat er dies dem Träger der
Reichsversicherungsordnung genannten Tätigkeiten Unfallversicherung oder der für den medizinischen
erleidet. Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzu-
§ 2
zeigen. Für die Anzeige ist ein Vordruck (zweifach)
nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
In der See-Unfallversicherung erstreckt sich die
Versicherung gegen Tropenkrankheiten, Fleckfieber (2) Der Träger der Unfallversicherung zahlt dem
und Skorbut (Nummer 44 der Anlage 1) auch auf die Arzt oder Zahnarzt für die Anzeige ohne Rücksicht
Zeit, in welcher der Versicherte in eigener Sache an darauf, ob sie ihm oder der für den medizinischen
Land beurlaubt ist. Arbeitsschutz zuständigen Stelle zugegangen ist,
eine Gebühr von acht Deutsche Mark. Die Verbände
§ 3 der Träger der Unfallversicherung und die Kassen-
(l) Besteht für einen Versicherten die Gefahr, daß ärztlichen Bundesvereinigungen können Abweichen-
eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder des vereinbaren.
sich verschlimmert, so hat der Träger der Unfall-
versicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser
§ 6
Gefahr entgegenzuwirken. Ist die Gefahr für den
Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der (1) Die Muster der Anlagen 2 und 3 sind nach
Unfallversicherung ihn aufzufordern, die gefähr- Inhalt, Form und Farbe bindend. Die für das Ge-
dende Tätigkeit zu unterlassen. Der für den medizi- werbeaufsichtsamt oder das Bergamt bestimmte Aus-
nischen Arbeitsschutz zusUindigen Stelle ist Ge- fertigung der Anzeige nach Anlage 2 ist mit dem
legenheit zur Äußerung zu geben. Aufdruck „Für das Gewerbeaufsichtsamt oder Berg-
amt" zu kennzeichnen.
(2) Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil
die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat (2) Legt ein Träger der Unfallversicherung die
ihm der Träger der Unfallversicherung zum Aus- Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 selbst auf,
gleich hierdurch verursachter Minderung des Ver- um sie seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen,
dienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nacrteile so kann er die Beispiele in den Nummern 2 und 3 b
eine Ubergangsleistung zu gewähren. Als Dber- des Musters ändern und am Kopf sowie an den wei-
gm1gsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur teren in Betracht kommenden Stellen des Musters
Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich seinen Namen anbringen lassen. Es können auch
wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Voll- ergänzende Angaben vorgesehen werden.
rente, lüngstens für die Dauer von fünf Jahren, ge-
währt.
§ 7
(3) Die Rente wegen Minderung der Erwerbs-
fähigkeit ist neben der Ubergangsleistung zu ge- (1) Der Träger der Unfallversicherung übersendet
währen. der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stelle unverzüglich je eine Ausfertigung der ihm
§ 4
von Unternehmern und Ärzten erstatteten Anzei-
(l) Die Vorschriften über die Unfallanzeige gelten gen. Ist die Anzeige des Arztes (§ 5 Abs. 1) der für
bei Berufskrankheiten entsprechend. den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zugegangen, übersendet diese dem Träger der weiterzugewähren, solange und soweit die Voraus-
Unfall vcrsidwrung nnverzügl ich eine Ausfertigung setzungen dafür nach diesen Vorschriften fortbe-
der Anzeige. stehen.
(2) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zu-
ständige Stelle hat den Versicherten, wenn sie es § 10
für erforderlich liäH, unverzüglich zu untersuchen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder für Rechnun~J des Trägers der Unfallversiche- lcitnngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rung durch einen Arzt untersuchen zu lassen und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
dem Tri.iger der Unfallversicherung ein Gutachten Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
zu erstatten. SiP kann dem Träger der Unfallver- gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963
sicherung ferner vorschlagen, bestimmte Beweise zu (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.
erheben. Dics(~n Vorscbli.igen muß der Träger der
Unfallversit:herung stclttgcbcn, wenn er nicht schon § 11
selbst eine entsprechende Beweiserhebung eingelei-
tet hat. (1) Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(3) Sobald die für den medizinischen Arbeits-
schutz zusUindige Stelle nach Absatz 2 Satz 1 tätig (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird, teilt sie das dem Träger der Unf allversiche- treten außer Kraft:
rung mit. Der Träger der Unfallversicherung gibt 1. die Dritte Verordnung über Ausdehnung der
der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom
Stelle Kenntnis von der Einleitung und dem Ergeb- 16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1117),
nis von Ermittlungen, die er zur Feststellung einer
Berufskrankheit anstellt. 2. die Vierte Verordnung über Ausdehnun~ der
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom
§ 8 29. Januar 1943 (Reichsg2setzbl. I S. 85),
(1) Die Träger der Unfallversicherung, mit Aus- 3. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts
nahme des Bundes und der Länder, zahlen für die zur Durchführung der Dritten Verordnung über
Arzte, die in den für den medizinischen Arbeits- Ausdehnung der Unfallversicherung auf Be-
schutz zuständigen Stellen der Länder tätig sind, rufskrankheiten vom 9. März 1937 (AN 1937
eine Gebühr. Für jeden Arzt sind monatlich 300,- S. IV 98),
Deutsche Mark zu zahlen.
4. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts
(2) Der Hauptverband der gewerblichen Berufs- zur Durchführung der Vierten Verordnung über
genossenschaften e. V. entrichtet die Gebühr. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-
nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem krankheiten vom 16. August 1943 (AN 1943
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen- S. II 404),
schaften e. V. mit, an wen die Gebühr zu überweisen
ist. Die nach Absatz 1 verpflichteten Träger der 5. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts
Unfallversicherung beteiligen sich an der Gebühr zur Durchführung der Vierten Verordnung über
im Verhältnis der Zahl der bei ihnen angezeigten Ausdehnung der Unfallversicherung auf Be-
Berufskrankheiten. rufskrankheiten vom 7. Februar 1944 (AN 1944
S. II 63),
§ 9
(1) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten 6. die Bekanntmachung des Reichsversicherungs-
dieser Verordnung an einer Krankheit nach Num- amts über die Änderung der Formblätter für die
mer 26 der Anlage 1, so hat er auf Antrag Anspruch Anzeige über eine Berufskrankheit vom 1. De-
allf Entschädigung, wenn der Versicherungsfall nach zember 1944 (AN 1944 S. II 332),
dem 31. Dezember 1951 eingetreten ist. Bindende 7. die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers
Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen über die den Staatlichen Gewerbeärzten für ihre
nicht entgegen. Die Entschädigung wird frühestens Tätigkeit nach der Dritten Verordnung über
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gewährt. Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-
(2) Leidet ein Versicherter an einer Krankheit, krankheiten zu gewährende Vergütung vom
die auf Grund des § 2 der Sechsten Berufskrankhei- 18. Mai 1937 (AN 1937 S. IV 232),
ten-Verordnung vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
8. die Bestimmungen über die den Staatlichen
blatt I S. 505) als Berufskrankheit gilt, so ist ihm
Gewerbeärzten für ihre Tätigkeit nach der Drit-
Entschädigung zu gewähren, solange die Voraus-
ten und Vierten Verordnung über Ausdehnung
setzungen dafür beim Weitergelten des bis zum
der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten
6. Mai 1961 im Saarland geltenden Rechts bestehen
zu gewährende Vergütung vom 28. April 1943
würden. Satz 1 ist für Hinterbliebene eines Ver-
(AN 1943 S. II 195),
sicherten, der an einer solchen Krankheit gestorben
ist, entsprechend anzuwenden. 9. die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers
(3) Bezieht ein Versicherter beim Inkrafttreten betr. Vereinfachung des Verfahrens;
dieser Verordnung seit mehr als fünf Jahren eine hier: Auszahlung der Vergütungen an die Staat-
monatlich wiednkehrende Ubergangsleistung nach lichen Gewerbeärzte vom 10. Juni 1.943 (AN 1943
den bisher geltenden Vorschriften, so ist sie ihm S. II 255),
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 723
10. die Fünfte Verordnung über Ausdehnung der 12. die Saarländische Berufskrankheiten-Verordnung
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
26. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 395). 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), zuletzt
geändert durch die Sechste Verordnung über
11. die Sechsle Verordnung über Ausdehnung der Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom krankheiten vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
28. April 196 l (Bundesgesetzbl. I S. 505). blatt I S. 505).
Bonn, den 20. Juni 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
'124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 1
Lfd. Krankheiten
Nr.
II
A. Durch chemische Stoffe verursachte Krankheiten
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aro-
matische Amine
2 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
3 Hornhautschädigungen des Auges durch Benz o chi non
4 Erkrankungen durch Benz o 1 oder seine Homologen
5 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benz o 1s oder seiner Homo-
logen oder deren Abkömmlinge
6 Erkrankungen durch B 1e i oder seine Verbindungen
7 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
8 Erkrankungen durch F 1u o r oder seine Verbindungen
9 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe oder halogenierte Alkyl-, Aryl-
oder Alkylaryloxyde oder -sulfide
10 Erkrankungen durch Kadmium oder seine Verbindungen
11 Erkrankungen durch K oh 1e n o x y d
12 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
13 Erkrankungen durch Methanol (Methylalkohol)
14 Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen
15 Erkrankungen durch Q u eck s i 1b er oder seine Verbindungen
16 Erkrankungen durch Salpetersäureester
17 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
18 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
19 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
20 Erkrankungen durch Th a 11 i um oder seine Verbindungen
21 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
Zu den Nummern 2, 4 bis 8, 10 bis 21:
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser
Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch
Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Num-
mer 46 zu entschädigen sind.
B. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
22 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
23 Drucklähmungen der Nerven
24 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
25 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Preßluftwerkzeugen oder gleich-
artig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen sowie bei der Arbeit an Anklopfmaschinen
26 Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit
27 Erkrankungen durch Röntgenstrahlen, durch die Strahlen radioaktiver Stoffe oder
durch andere ionisierende Strahlen
28 Grauer Star durch Wärmestrahlung
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 725
Lfd.
Nr. Krankheiten
II
C. Durch gemischte (chemisch-physikalische} Einwirkungen
verursachte Krankheiten
29 Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Alumini um oder seine Ver-
bindungen
30 Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose)
31 Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs
32 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
33 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Meta 11 stäube bei der Herstellung oder Ver-
arbeitung von Hartmetallen
34 Quarz staub lungenerkrankung (Silikose)
35 Q u c1 r z s t c1 u b l ungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-
Tuberkulose)
3G Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomas-
phosphat)
D. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten
37 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohl-
fahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infek-
tionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
38 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
39 Wurmkran k h e i t der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder
Anguillula intestinalis
E. Durch nicht einheitliche Einwirkungen verursachte Krankheiten
40 Augenzittern der Bergleute
41 Br o n chi a 1 a s t h m a, das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbs-
arbeit gezwungen hat
42 Meniskus s c h ä den nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage
43 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen-
oder Muskelansätze, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbs-
arbeit gezwungen haben
44 Tropenkrankheiten, Fleckfieber, Skorbut
45 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
F. Hauterkrankungen
4G Schwere oder wiederholt rückfällige Haute r krank u n gen, die zur Aufgabe der beruf-
lichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben
47 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderm:igen durch Ruß, Roh-
püraffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 2
(Farbe: hellgrün)
Absender (Unternehmer): }
(Name, Firma, Sitz des Unter-
nehmens, [Postleitzahl, Ort, Mitgliedsschein-
Kreis, Amt, Straße, Haus-Nr.]) (Unternehmens-) Nr.
An Anzeige des Unternehmers
über eine Berufskrankheit
1. Diese Anzeige ist zu erstatten bei jeder Berufskrankheit, die den
Erkrankten mehr als 3 Tage arbeitsunfähig macht oder tödlich
verlaufen ist. Für jeden Erkrankungsfall ist eine besondere An-
zeige auszufüllen. Auch wenn die Berufskrankheit zugleich ein
Arbeitsunfall ist, ist dieses Formblatt, nicht die (gelbe) Unfall-
anzeige zu verwenden.
II. Die Anzeige ist zu senden
a) 2 Ausfertigungen an den Träger der Unfallversicherung (z.B. Berufs-
genossenschaft),
b) 1 Ausfertigung an das Gewerbeaufsichtsamt (bei Bergbaubetrie-
ben an das Bergamt) von allen Unternehmern, die einer gewerb-
lichen Beru'fsgenossenschaft angehören,
c) 1 Ausfertigung an die Gemeindebehörde (Ortspoliz~ibehörde,
Ordnungsamt) des Ortes der Erkrankung, falls eine plötzlich auf-
tretende Berufskrankheit unmittelbar zum Tod geführt hat.
III. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach Kenntnis der Erkrankung bei Ver- Freihalten für den Träger der Unfallversiche-
run9 oder das Gewerbeaufsichtsamt
meidung einer Ordnungsstrafe in Geld (§ 1556 der Reichsversicherungs-
ordnung) zu erstatten.
IV. Todesfälle und Massenerkrankungen sind außerdem sofort fernmündlich oder telegraphisch dem zuständigen Ver-
sicherungsträger und bei gewerblichen Betrieben dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.
1. a) Vor- und Familienname, Wohnort und Woh a) ...........................................................
nung des Erkrankten (Vorname) (Familienname)
(Postleitzahl, Wohnort) (Wohnung)
b) geboren am ............... . ................... in ........ .
b) Tag, Monat, Jahr und Ort der Geburt
Kreis ..................................................................... . ... Amt ......... .
c) Staatsangehörigkeit (im Zweifel: Herkunfts c)
land)
d) Ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden d)
e) Zahl der Kinder unter 18 Jahren e)
f) Zahl der unverheirateten Kinder zwischen f)
18 und 25 Jahren
g) Ist der Erkrankte mit dem Unternehmerode g)
dessen Ehefrau verwandt oder verschwä-
gert und inwiefern?
h) Bei minderjährigen, entmündigten oder h)
unter Pflegschaft stehenden Personen: (Vorname) (Familienname)
Vorname und Familienname, Wohnort und
Wohnung des gesetzlichen Vertreters
(Vater, Mutter, Vormund oder Pfleger) (Postleitzahl, Wohrtort) (Wohnung)
2. a) Art des Unternehmens (z.B. chemische a)
Fabrik, Sandsteinbruch)
b) In welchem Teil des Unternehmens (z.B. b)
Laboratorium, Steinhauerei) ist der Er-
krankte ständig tätig?
c) Teil des Unternehmens oder (und) Ort c)
(Straße, Hausnummer), wo sich der Ver-
sicherte die Krankheit zugezogen hat.
3. a) Stellung im Beruf (z.B. Angestellter, Arbe i- a)
ter, Lehrling, Selbständiger, Beamter)
b) Tätig als (z.B. Laborant, Hauer, Steinbruch s- b)
arbeiter)
c) Seit wann ist der Erkrankte in dieser Weis e c)
tätig?
d) Seit wann ist er im Unternehmen beschä f- d)
tigt?
e) Bei welchen Arbeitgebern ist der Erkrankte e)
früher in ähnlicher Weise tätig geworden?
f) Ist der Erkrankte vor der Einstellung oder f)
während seiner Beschäftigung im Unter-
nehmen ärztlich untersucht worden?
Wann bzw. in welchen Zeitabständen und
von welchem Arzt?
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 '127
4. a) Welche Krankheitserscheinungen sind bei a)
dem Versicherten wahrgenomrnen worden?
über welche Beschwerden klagt er?
b) Wann traten die Beschwerden des Ver- b)
sicherten zum ersten Male auf?
c) Art der Beschäftigung und Schilderung der c)
Vorgänge, die (vermutlich) zu der Erkran-
kung geführt haben.
d) Angabe der Stoffe, mit denen der Ver- d)
sicherte in Berührung gekommen ist und die
als Erkrankungsursache in Frage kommen
(können).
c) Auf welche beruflichen Einwirkungen (Ar- e)
beitsstoffe- oder -verrichtungen) führt der
Versicherte die Erkrankung zurück?
f) Schließen Sie sich den Angaben des Ver- f)
sicherten an oder weshalb nicht?
g) liegen bereits ärztliche Angaben vor und g)
welche? (mutmaßliche Erkrankung?)
5. a) Wann hat der Erkrankte die Arbeit einge- a) am (Tag) ....... ....................................................................... um ................. ...... (Uhr)
stellt?
b) Hat der Erkrankte die Arbeit inzwischen b)
wieder aufgenommen und wann?
c) In welchem Krankenhaus ist der Erkrankte c)
aufgenommen worden?
An welchem Tage?
Oder befindet er sich zu Hause?
1. des Laien, der die Erste Name Wohnort Wohnunq
Hilfe geleistet hat, mit ge-
l
nauer Angabe von Tag und 1.
Stunde der Ersten Hilfe-
Name,
Wohnort,
J G!~~~it
leistung? In Erster Hilfe aus-
Ja - nein - un-
Wohnung
11. des zuerst zugezogenen 11.
Arztes
III. des jetzt behandelnden III.
Arztes
d) Falls der Erkrankte noch arbeitsunfähig ist: d)
Bis zu welchem Tage hat er noch Anspruch
auf das volle/teilweise Arbeitsentgelt?
6. a) Welcher gesetzlichen Krankenkasse ge- a)
hörte der Versicherte z. Zt. der Erkrankung
an?
b) Hatte der Versicherte vor der Erkrankung b)
volle Arbeitskraft?
Wenn nein, weshalb nicht?
7. Personen, die über äußere Umstände bei Ein-
tritt der Erkrankung oder während früherer
Beschäftigungsverhältnisse Auskunft geben
können.
Vor- und Familienname, Stand, Beruf, Wohnort,
Wohnung
8. a) Sind im Unternehmen weitere Arbeitnehmer a)
mit den gleichen Arbeiten wie der Erkrankte
beschäftigt und haben sich dabei Beschwer-
den gezeigt? Wenn ja, wann und welche?
b) Welche Maßnahmen wurden zu ihrer Besei- b)
tigung bisher getroffen und wie war ihr
Erfolg?
9. Wenn die Anzeige zu spät erstattet wird:
Gründe der Verzögerung
Name des die Anzeige erstattenden Unternehmers oder seines
Vertreters
(Ort) ............... , den .... 19 ...
(Unterschrift)
Kenntnis genommen:
Der Betriebsrat (Personalrat) (Falls ein Betriebsrat [Personalrat]
nicht besteht, ist dies zu bemerken)
-.......................................... • .••.. , .................................. , ......................... ,u ...................................................... , .................................................................. .
(Der Sicherheitsbeauftrage) (Unterschrift)
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(Farbe: hellgrün)
Ärztliche Anzeige
An
über eine Berufskrankheit
1. Durch die 7. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. 1 · S. 721) sind bestimmte in einer Liste aufge-
führte Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne der Unfall-
versicherung bezeichnet worden. Die Liste der Berufskrank-
heiten kann jederzeit unentgeltlich von den Trägern der Unfall-
versicherung bezogen werden.
Nach § 5 der Verordnung hat jeder Arzt, der den begründete_n
Verdacht hat, daß bei einem Versicherten eine Berufskrankheit
besteht, dies dem Träger der Unfallversicherung oder der für
den Beschäftigungsort des Versicherten zuständigen Stelle .des medi-
zinischen Arbeitsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
Diese Anzeige ist in doppelter Ausfertigung einzusenden.
II. Anzuzeigen sind die in der Liste aufgeführten Berufskrankheiten, wenn
sie nach Ansicht des Arztes durch berufliche Beschäftigung verursacht
worden sind. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Berufs-
krankheit durch plötzliche Einwirkung (Unfall) verursacht worden ist.
Unberührt bleibt die Anzeige einer Krankheit, die nicht in der Liste der
Berufskrankheiten aufgeführt ist, aber infolge ursächlichen Zusammen-
hangs mit der beruflichen Beschäftigung gemäß § 551 Abs. 2 RVO wie Freihalten für den Träger der Unfallversiche-
eine Berufskrankheit entschädigt werden soll rung oder den Gewerbearzt
III. Der Träger der Unfallversicherung zahlt dem Arzt für die Anzeige ohne
Rücksicht darauf, ob sie ihm oder dem Staatlichen Gewerbearzt zugegangen ist, eine Gebühr.
IV. Bei Todesfällen oder Massenerkrankungen soll der zuständige Träger der Unfallversicherung (oder dessen zustän-
dige Bezirksverwaltung) unverzüglich telegraphisch oder fernmündlich benachrichtigt werden.
1. a) Vor- und Familienname, Wohnort und Woh- a) ............................................
nung des Erkrankten (Vorname)
(Namen deutlich geschrieben)
(Postleitzahl, Wohnort) (Wohnung)
b) Geburtstag und -jahr des Erkrankten b) geboren am: ............................................................................ ..
c) Familienstand c) ledig - verheiratet - verwitwet - geschieden
d) Zahl der Kinder unter 18 Jahren d) ................ Kinder unter 18 Jahren
e) Zahl der unverheirateten Kinder zwischen e) ............... unverheiratete Kinder zwischen 18 und 25 Jahren
18 und 25 Jahren
f) Staatsangehörigkeit f)
g) Erlernter Beruf
h) Zuletzt ausgeübte berufliche Beschäftigung
g)
~ - , :h)
.._ ______________________
2. a) Bei welchem Unternehmen (Firma) ist der a)
Erkrankte tätig?
b) Beschäftigungsort und Kreis b)
c) In welchem Betriebsteil? c)
(z. B. Laboratorium, Steinhauerei)
d) Bei welchem Versicherungsträger (Berufs- d)
genossenschaft) ist das Unternehmen ver-
sichert?
3. a) Genaue Beschreibung der Beschäftigung, a)
die die Berufskrankheit verursacht haben
soll oder aus der sich der begründete Ver-
dacht des Vorliegens einer Berufskrankheit
ergibt.
b) Dauer der Beschäftigung zu a) b) vom ............................................................ bis zum .......... ..
c) frühere Beschäftigungen ähnlicher Art c)
(Firma, Ort, Zeit)
4. Datum
a) der ersten Beschwerden a)
b) der ersten ärztlichen Untersuchung b)
c) des Beginns der ärztlichen Behandlung c)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 729
5. a) Seit wann ist der Erkrankte arbeitsunfähig? a)
b) Wann und in welchem Krankenhaus ist der b)
Erkrankte aufgenommen worden, oder be-
findet er sich zu Hause?
c) Welcher Krankenkasse gehörte der Er- c)
krankte bei der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe (Nr. 4 b und 4 c) an?
6. Kurzer Untersuchungsbefund mit kennzeichnen-
den Krankheitsmerkmalen (Angabe „Ekzem"
genügt nicht); soweit erforderlich auch Unter-
suchungsergebnisse des Urins, Blutes, von
Hauttestungen, Röntgenuntersuchungen und
ähnliches
Röntgenfilme - älteren - neueren - Datums liegen - nicht vor,
bei
Adresse:
7. a) Welche Berufskrankheit liegt vor oder wird a)
angenommen?
b) laufende Nummer der Liste der Berufskrank- b) laufende Nr ........................................
heiten:
c) Welche Behandlungsmaßnahmen wurden c)
bisher durchgeführt?
d) Handelt es sich um den Rückfall (wieviel- d)
ter?) einer früheren, gleichen oder ähn-
lichen Erkrankung?
e) Welche früheren Erkrankungen des Ver- e)
sicherten sind Ihnen bekannt?
8. Im Falle des Todes:
a) Genauer Zeitpunkt des Todes: a)
b) Hat eine Leichenöffnung stattgefunden b)
(Wann, durch wen)? ·
9. a) Bemerkungen: a)
b) Wenn die Anzeige zu spät erstattet wird: b)
Gründe der Verzögerung
(Ort) ................................................. . den 19 ...
(Unterschrift des Arztes)
Anschrift: ......................................
Bank- ... ................. , .. ,.,,,,,.,,..
, '' ····················•
Beidruck des Namenstempels oder Wiederholung des Namens in
Postscheck- Konto············································································································... Schreibmaschinenschrift erforderlich 1
730 Bundesgest)tzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über ortsbewegUche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase
(Druckga.sverordnung - DruckgasV)
Vom 20. Juni 1968
Inhaltsverzeichnis
§ §
.Ersl<!r /\bsdrnill Dritter Abschnitt
Allw~nwine Vorschriften Füllanlagen
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Sachlicher Gcltun9sbcn!ich ....................... .
Füllanlagen in Verbindung mit einer Anlage nach
Begriffsbestimmungen ............................ . 2
§ 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Allgemeine Anforden1119 en ....................... . 3
Wesentliche Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Weiter~Jehende Anforderungen ................... . 4
Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Ausnah1nen ..................................... . 5
Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Druckgusbehülter und Püllcmlagcn des Bundes . . . . . . 6
Vierter Abschnitt
Weitere allgemeine Vorschriften,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Anordnungen der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Zweiter Abschnitt
Prüfbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Ortsbcwt!glichc Druckgasbehälter Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Unfallanzeige, Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Füllen 7
Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Änderung und lnstands()l.zung .................... . 8
Technischer Ausschuß ............................. 27
Prüfungen ....................................... . 9
Ubergangsvorschriften für Druckgasbehälter . . . . . . . . 28
Sonderanforti~Jllll!J ................................ . 10
0bergangsvorschriften für Füllanlagen . . . . . . . . . . . . . 29
DruckgcislH!hüll.<)r, die der Prüfung dmch Sachver-
sti.indige nicht 11ntc!rlit!\Jcn ........................ . 11 Änderung der Verordnung über brennbare Flüssig-
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Ausfuhr, Druck9c1sbcbüller an Bord von Wasser- und
Luftfahrzc!ugen .................................. . 12 Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Unvcrzü9liche Entlc!erun~J ........................ . 13 Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften . . . 32
Bauartzulassung ................................. . 14 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Prüffristen ...................................... . 15 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Anzeige von VcrtrielJslügern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anhang
Auf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der Ge- und von Anlagen zum Füllen solcher Druckgasbehäl-
werbeordnung wird von der Bundesregierung und ter, die gewerblichen Zwecken dienen. Sie gilt auch
auf Grund cfos § 13 Abs. 2 des Energiewirtschafts- für ortsbewegliche Druckgasbehälter und für Füll-
gesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen,
S. 1451), zuletzt qeündert durch das Außenwirt- wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-
schaftsgesetz, .in Verbirn.lung mit Artikel 129 Abs. 1 gen Verwendung finden oder wenn in ihrem Gefah-
Satz 1 des Cnmdqesetzes vom Bundesminister für renbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: (2) Diese Verordnung gilt nicht für Behälter
1. für Druckgase, die weder brennbar noch giftig
sind, wenn die Behälter zwischen Füllen und Ent-
Erster Abschnitt leeren offen sind,
Allgemeine Vorschriften 2. die mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd
fest verbunden sind,
§ 1
3. in die Getränke gefüllt sind und die unter dem
Sachlicher Geltungsbereich Druck von Kohlendioxid (Kohlensäure) stehen,
(1) Diese! Verordnung gilt für die Errichtung und 4. in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind,
den Betrieb von ortsbeweglichen Druckgasbehältern die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen
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oder zum Fördern mit einem verdichteten Gas forderungen genügen, die von der nach Landesrecht
überlagert sind, ausgenommen Behälter, die dazu zuständigen Behörde im Einzelfalle zur Abwendung
bestimmt sind, nur einma.l gefüllt zu werden, besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
5. die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von gestellt werden. § 17 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Fahrzeugen oder von ortsbeweglichen Betriebs-
anlagen mit diesen dauernd fc~st verbunden sind,
§ 5
ausgenommen die Behälter für gasförmige Treib-
stoffe, Ausnahmen
6. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 cm 3 , (1) Die nachLandesrecht zuständige Behörde kann
7. für verdichtete Gase, in denen bei 15° C kein für Druckgasbehälter oder Füllanlagen im Einzeltall
höherer Uberdruck als 1 kg/cm 2 entstehen kann. aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vor-
schriften des § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zum
andere Weise gewährleistet ist.
Füllen der nach Absatz 2 Nr. l und 3 bis 7 nicht den
Vorschriften dieser Verordnung unterliegenden Be- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
hälter. auf Antrag des Herstellers oder Einführers für
Druckgasbehälter oder Füllanlagen Ausnahmen von
(4) Diese Verordnun9 qilt nicht für ortsbewegliche
den Vorschriften des § 3 zulassen, wenn dies dem
Druckgasbehälter und Füllc1nlaqen
technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit
1. der Bundeswehr, bei deren Betrieb keine Arbeit- auf andere Weise gewährleistet ist. Die nach Lan-
nehmer odr\r nur vorübergehend Arbeitnehmer desrecht zuständige Behörde hat vor ihrer Entschei-
an Stelle von Sol<Jdlcn beschäftigt werden, dung eine Stellungnahme des Deutschen Druckgas-
2. der Bun<lescJnsUdl: für Matcrü1lprüfung, die von ausschusses einzuholen, sofern der Antragsteller
ihr probeweise erriditet und betrieben werden, nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Interesse
3. im Betrieb der Deutsdwn Bundesbahn, auch so- entgegensteht.
weit es sich um Ener~Jieanla9en lrnndelt.
§ 6
(5) Verkehrsrechtliche Vorschriften, die auf orts-
bewegliche Druckgasbehälter und Füllanlagen an- Druckgasbehälter und Füllanlagen des Bundes
zuwenden sind, bleiben unberührt. (1) Für Druckgasbehälter und Füllanlagen der
Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrts-
§ 2 verwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ste-
Begriffsbestimmungen hen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zustän-
digen Bundesminister oder der von ihm bestimmten
(1) Ortsbewegliche Druckgasbehälter (Druckgas- Stelle zu.
behälter) im Sinne di<:scr Verordnung sind ver-
schließbilre Bcbülter, die mit Druckgasen gefüllt und (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann
nach dmn Füllen im einen ,mderen Ort gebracht wer- für Druckgasbehälter und Füllanlagen der Bundes-
den. Zum Druck~iashchiilter gehören nicht Aus- wehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnah-
rüstungsteile, die dessc>n Sicherheit nicht beein- men von den Vorschriften dieser Verordnung zu-
flussen. lassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidi--
gung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-
(2) Füllnnlaqen im Sinne dic:ser Verordnung sind pflichtungen der Bundesrepublik erfordern und
Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu den wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
Füllanlagen gehören nicht di.e ortsfesten Behälter ist.
zur Lagerung der Gase, die in ortsbewegliche Druck-
ga sbeh ältcr abgefüllt werden sollen einschließlich
der Rohrleitungen bis zur Abfülleinrichtung. Zweiter Abschnitt
(3) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind Ortsbewegliche Druckgasbehälter
Gase, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt
oder deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 3 kg/cm 2
beträgt. Blausäure steht diesen Druckgasen gleich. § 7
Füllen
§ 3 (1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur
Allgemeine Anforderungen gefüllt werden,
1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum
Druckgasbehälter und Füllanlagen müssen nach des Sachverständigen sowie der Angabe der Prüf-
den Vorschriften des Anhangs zu dieserVerordnung frist versehen ist,
und im übrigen nach den c1Ilqemein anerkannten
2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist
Regeln der Technik erricht<~t und betrieben werden.
noch nicht verstrichen ist und
3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Be-
§ 4 schäftigte oder Dritte gefährdet. werden können.
Weitergehende Anforderungen Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters, die
Druckgasbchält('r und Füllanlagen müssen ferner dessen Sicherheit beeinflussen, nicht mit dem Prüf-
den über die Vorschrift des § 3 hinausge_henden An- zeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden, (3) Der Sachverständige hat über das Ergebnis
wenn diese Ausrüstungsteile der 3auart nach zu- der Prüfung auf Verlangen eine Bescheinigung aus-
geldssen sind. zustellen, wenn er eine der Voraussetzungen des
(2) Ein Behälter darf nur mit den Gasen gefüllt Absatzes 1 nicht für gegeben hält. § 23 Abs. 1 bleibt
werden, die auf ihm angegeben sind und nur in der unberührt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Menge, die sich aus dem Angaben auf dem Behälter entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachver-
über Druck.,Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen ständigenprüfung veranlaßt hat, ob bei dem Druck-
darf in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das gasbehälter die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-
Lösungsmittel in der Menge eingefüllt ist, die sich geben sind.
aus dem Angaben auf dem Behälter ergibt. § 10
Sonderanfertigung
§ 8 (1) Die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Druckgasbehäl-
Änderung und Instandsetzung ter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die als
Sonderanfertigung für einen bestimmten Betrieb her-
(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Ände- gestellt worden sind. Ein solcher Behälter darf mit
rung oder Instandsetzung vorgenommen werden, Druckgasen nur gefüllt werden, wenn
durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann,
1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem
oder sollen die von der Zulassungsbehörde bestimm-
Prüfzeichen, dem Prüfdatum und der Prüffrist
ten, ,rnf dem Behälter angebrachten Kennzeichen
versehen hat,
oder Angaben geändert werden, so muß hierzu der
Sachverstündige vorher gehört werden: 2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre
verstrichen sind und
(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung 3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorge-
oder Dritte gefährdet werden können.
nommen worden oder sind die von der Zulassungs-
behörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit
Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,
dürfen Druck.gase erst eingefüllt werden, wenn der wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung
Si1chverstündige festgestellt hat, daß der Behälter den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
der Zulassung entspricht, und nachdem er den Be- § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
hälter mit einem Prüfstempel versehen hat. § 9 (2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur
Abs. 3 9ilt entsprechend. mit den Gasen gefüllt werden, die auf ihm ange-
geben sind, und nur in der Menge, die sich aus den
§ 9 Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen
oder Gewicht ergibt.
Prüfungen
(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1
(1) Der Sdchversti:i.ndige darf den Druckgasbehäl- eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen
ter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt wer-
versehen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung den kann, oder sollen die auf dem Behälter ange-
1. der Behälter von der Zulassungsbehörde der Bau- brachten Kennzeichen oder Angaben geändert wer-
art nach zugelassen und mit den vorgeschriebe- den, so muß hierzu der Sachverständige vorher ge-
nen Kennzeichen und Angaben versehen ist, hört werden.
2. bei einem Behälter mit Acetylen die porösen (4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1
Massen und die Lösungsmittel von der Zulas- eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des
sungsbehörde zugelassen sind und Absatzes 3 vorgenommen worden oder sind die auf
3. der Behälter, die porösen Massen und die Lö- dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder An-
sungsmittel der Zulassung entsprechen. gaben geändert worden, so dcrf der Behälter erst
Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters der gefüllt werden, nachdem der Sachverständige ihn
Bauart nach gesondert zugelassen, so müssen sie geprüft und mit einem Prüfstempel versehen hat.
mit den von der Zulassungsbehörde bestimmten § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Kennzeichen und Angaben versehen sein.
§ 11
(2) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehäl-
ters zurückgenommen oder widerrufen worden, so Druckgasbehälter, die der Prüfung
darf der Sachverständige den vor der Rücknahme durch Sachverständige nicht unterliegen
oder dem Widerruf hergestellten Behälter mit dem (1) Die §§ 7 bis 9 gelten nicht für DruckgasbE.häl-
Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen, wenn der ter, ausgenommen Behälter für Acetylen,
Behälter der zurückgenommenen oder widerrufenen 3
1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm ,
Zulassung entspricht und die für die Rücknahme
oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, 2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm 3 ,
daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht zu die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu
befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die werden, oder
Zulassung eines Ausrüstungsteils, einer porösen 3. für die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3
Masse oder eines Lösungsmittels zurückgenommen Satz 2 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch
oder w iderrufcn ist. Sachverständige nicht unterliegen.
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(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit Sachverständige teilt das Ergebnis der Prüfung der
Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in Absatz 2 bezeichneten Behörde mit.
in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu-
bracht werden, wenn sie keine Mängel aufweisen, lassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der
durch die Bcschüftigte od<c~r Dritte gefährdet werden Bauart des nach Absatz 1 geprüften Behälters. Die
können. Darüber hinaus dürfen Druckgasbehälter Zulassung ist zu erteilen:, wenn der Behälter den
mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm 3 , Anforderungen dieser Verordnung entspricht; an-
die dem Absntz l unterliegen, rn it Druckgasen nur dernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulas-
gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungs- sung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder un-
bereich dieser Verordnung nur verbracht werden, ter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die
wenn sie von der Zulassun9sbehörde der Bauart nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung
nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz
Kennzeichen und Ang11ben versehen sind. von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Drit-
(3) Ist die Baudrtzulassun~J zurückgenommen oder ter notwendig ist.
widerrufen worden, so dürfen die vor . der Rück- (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt
nahme oder dem Widerruf hergestellten Druckgas-
1. die Gase und die durch Druck, Gewicht oder
behälter nur gefüllt werden oder gefüllt in den Gel-
Volumen begrenzte Menge dieser Gase, die in
tungsbereich dieser Verordnung nur verbracht wer-
den Behälter eingefüllt werden dürfen,
den, wenn die Behülter der zurückgenommenen oder
widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die 2. die Prüffristen, soweit nicht Satz 2 anzuwenden
Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde ist, und
feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte 3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der
nicht zu befürchten sind. Behälter zu versehen ist.
Die Zulassungsbehörde kann bestimmen, daß der
§ 12 Behälter der Prüfung durch Sachverständige nicht
Ausfuhr, Druckgasbehälter an Bord unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz
von Wasser- und 1 uftfahrzeugen der Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist.
(1) Die §§ 7 bis 11 gelten nicht für Druckgasbehäl- (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-
ter, steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In
1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale
dieser Verordnung verbracht zu werden, oder des Behälters sowie Beschränkungen, Befristungen,
Auflagen, Bedingungen und die nach Absatz 3 ge-
2. die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
troffenen Bestimmungen anzugeben. Die Zulassungs-
ordnung an Bord eines Wasser- oder Luftfahr-
behörde übersendet dem Deutschen Druckgasaus-
zeuges genommen werden und dazu bestimmt
schuß eine Abschrift der Bescheinigung.
sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu
werden. (5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,
(2) Druckgasbchülter nach Absatz 1 Nr. 2 dürfen wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach
im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Druck- dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung
gasen nur gefüllt werden, wenn sie nach den ver- kann widerrufen werden, wenn
kehrsrechtlichen Vorschriften befördert werden dür- 1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-
fen. sagung nach Absat~ 2 rechtfertigen würden,
§ 13 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
Unverzügliche Entleerung Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
(1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, erfüllt sind.
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, (6) Der Hersteller oder Einführer kann die ge-
ist unverzüglich zu ent]eeren. sonderte Zulassung von Ausrüstungsteilen bean-
(2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der tragen; die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-
nach den §§ 7, 10 und 11 Abs. 2 nicht gefüllt werden satzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
durfte, in den Geltungsbereich dieser Verordnung (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Zu-
verbrncht worden, so ist er nach Ubernahme durch lassung poröser Massen und Lösungsmittel entspre-
den Empfänger unverzüglich zu entleeren. chend mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der
Bundesanstalt für Materialprüfung vorgenommen
§ 14
wird.
Bauartzulassung
(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers § 15
prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachver-
ständige, ob ein Druckgasbehälter der Bauart nach Prüffristen
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. (1) Die Zulassungsbehörde hat die Prüffristen
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festzusetzen auf
Zeichnungen und _die Beschreibung der Bauart und 1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für
der Betriebsweise des Behälters beizufügen. Dem Gase, die hochgiftig oder selbstentzündlich sind
Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prü- oder den Behälterwerkstoff stark angreifen kön-
fung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der nen,
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. drei Jith re (3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverstän~
c1) bei Bc!hiiltPrn für unter Druck gelöstes Ace- digen vorzulegen. Dieser prüft auf Gmnd der Unter-
tylen, lagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise
der Füllanlage den Anforderungen dieser Verord-
b) lwi befahrbaren Behältern für Gase, die hoch- nung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit
gifl.ig odPr selbstentzündlich sind oder den einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Un-
Bdüi ltc\rwcrk sl.ofl stark angreifen können, terlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbe-
3. sechs Jahre hörde.
a) bei befuhrburen isolierten Behältern für tief- (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
gekühlte verflüssigte Gase, die weder , den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Be-
Behälterwerkstoff angreifen können noch gif- triebsweise der Füllanlage den Anforderungen die-
tig oder selbstentzündlich sind, ser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Er-
b) bei. Behältern, soweit sie nicht unter Num- laubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt,
ffi(!r 1, 2 oder 4 fallen, befristet oder unter Auflagen oder Bedingungen er-
teilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Ände-
4. zehn Jahre bei Behältern rung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig; so-
a) für brennbare Kohlenwasserstoffe, deren weit dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit
Dampfdruck bei 70° C 31 kg/cm 2 nicht über- Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.
steigt, und (5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
b) für Gase, die weder brennbar noch giftig sind wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach
und den Behälterwerkstoff nicht angreifen dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Erlaubnis
können, kann widerrufen werden,
wenn der Durchmesser nicht mehr als 420 mm, 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine
die Länge nicht mehr als 2 000 mm und der Inhalt Versagung nach Absatz 4 rechtfertigen würden,
nicht mehr als 150 Liter betragen. 2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet
(2) Di<:~ Zulassungsbehörde kann die Fristen nach oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten
Absatz 1 Frist erfüllt sind.
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere (6) Die Erlaubnisurkunde eins::::hließlich der An-
Weise gewährleistet ist, oder tragsunterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten aufzubewahren.
oder Dritter E~rfordert. (7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung
und der Betrieb von Füllanlagen
§ 16 1. der Deutschen Bundespost,
Anzeige von Vertriebslägern 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
(1) Wer mit Druckgasen gefüllte Behälter lagert, des,
um sie an andere abzugeben, hat dies der nach Lan- 3. der Bundeswehr.
desrecht Zl1ständi~Jen Behörde unverzüglich anzu- § 18
zeigen. In der Anzeige sind die zur Lagerung vor- Ffülanlagen in Verbindung mit einer Anlage
gesehenen Druck~Ji:ise nach Art und Höchstmenge nach § 16 der Gewerbeordnung
sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben. Für Füllanlagen, die in verfahrenstechnischer Ver-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Druckgasbehälter mit bindung mit einer nach § 16 der Gewerbeordnung
einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 cm3, die genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder be-
dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, trieben werden, gilt die Genehmigung nach § 16 der
wenn eine L1germenge von 250 Stück nicht über- Gewerbeordnung als Erlaubnis im Sinne des § 17
schritten wird. dieser Verordnung. Die für die Erteilung der Ge-
nehmigung zuständige Behörde kann
· 1. Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 dieser
Dritter Abschnitt Verordnung zulassen, soweit dies im Interesse
Füllanlagen des Betriebes der gesamten Anlage erforderlich
ist und den Umständen nach, insbesondere im
§ 17
Hinblick auf die mit dem Betrieb der gesamten
Anlage verbundenen Gefahren, vertretbar er-
Erlaubnis scheint, und
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füll- 2. von den Vorschriften des § 3 dieser Verordnung
anlage, in der Druckgase in Behälter zur Abgabe abweichende Anforderungen stellen, soweit dies
an andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis auf Grund des Ergebnisses der ihr nach § 18 der
der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Erlaub- Gewerbeordnung obliegenden Prüfung zur Ab-
nisbehörde). wendung einer mit dem Betrieb der gesamten
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Anlage verbundenen Gefahr erforderlich er-
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen scheint.
Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschrei- Der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen
bungen der Bmrnrt: und der Betriebsweise der Füll- Behörde steht ferner die Befugnis nach § 17 Abs. 4
anlage, beizufüuen. Satz 3 zu.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 735
§ 19 gen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein beson-
derer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein
Wesentliche Änderung
Schadensfall eingetreten ist, oder
Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage 2. Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse
und auf den Betrieb der Füllunlage nach einer we- Massen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendet
sentlichen Änderung finden die §§ 17 und 18 ent- werden dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben,
sprechende Anwendung. durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-
den.
§ 20
(2) Derjenige, der den Druckgasbehälter oder die
Prüfungen Füllanlage betreibt, hat eine nach Absatz 1 Nr. 1 an-
(l) Eine Füllanli:lge darf nach ihrer Errichtung geordnete Prüfung zu veranlassen.
oder wcsentli.chen Anderung erst in Betrieb ge-
nommen werden, wenn der Sachverständige die § 23
Fü11an1age darauf geprüft h1.it, ob sie entsprechend Prüfbescheinigungen
der Erlaubnis oder wenn e.ine Erlaubnis nicht
erforderlich ist ob sie entsprechend den Anforde- (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis
rungen dieser Verordnung errichtet oder geändert einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 bei Druckgasbehältern
worden ist, und nachdem er über das Ergebnis der mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 Litern,
Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 oder 2 und § 22
Abs. 1 Nr. 1 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er
(2) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Be-
der Erlaubnis nach § 17 durch Auflage bestimmen, schäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er
daß die Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von .dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
einem Sachverständigen zu prüfen ist. Die Befugnis
nach Satz l steht im Falle des § l8 Satz 1 der für die (2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde
Erteilung der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe- einen Abdruck der Bescheinigung über die Prüfun-
ordnung zuständigen Behörde zu. gen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, nach § 20 Abs. 1, wenn
die Füllanlage der Erlaubnis nicht bedarf, und nach
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß § 22 Abs. 1 Nr. 1 zu übersenden.
die in einem Unternehmen verwendeten nicht
erlaubnisbedürftigen Füllanlagen nicht nach Ab- (3) Die nach Absatz 1 erteilten Bescheinigungen
satz 1 geprüft zu werden brauchen, wenn die Prü- sind in erreichbarer Nähe des Behälters oder der
fung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht er- Füllanlage aufzubewahren.
forderlich ist.
§ 21 § 24
Betrieb Sachverständige
(1) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-
Personen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen
vollendet haben und die für die Bedienung der An- sind
lnge erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der
Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen. Gewerbeordnung,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die 2. die Sachverständigen, die bei einer Technischen
Füllanlage von einer Person bedienen zu lassen, die Uberwachungsorganisation außerhalb des Gel-
nicht die erforderliche Sachkunde oder Kenntnis der tungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind,
Bedien'.mgsvorschriften und -regeln besitzt oder sich soweit die Technische Uberwachungsorganisation
als unzuverlässig erwiesen hat. von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
anerkannt worden ist.
(3) Ist eine Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem
Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder (2) Für Druckgasbehälter oder Füllanlagen der
Dritte gefährdet, so ist sie unverzüglich außer Be- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann
trieb zu setzen. der Bundesminister für Verkehr, für Behälter oder
Füllanlagen der Bundeswehr der Bundesminister der
Verteidigung besondere Sachverständige bestellen.
Vierter Abschnitt
§ 25
Weitere allgemeine Vorschriften,
Ubergangs- und Schlußvorsch:riften Unfallanzeige, Schadensfälle
Wer einen Druckgasbehälter oder eine Füllanlage
§ 22 betreibt, hat jeden Unfall im Zusammenhang mit
dem Betrieb des Behälters oder der Füllanlage, bei
Anordnungen der Aufsichtsbehörde
dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines
(l) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verfügung Menschen verletzt worden ist, der Aufsichtsbehörde,
anordnen, daß der zuständigen Technischen Uberwachungsorgani-
1. Druckgasbehälter oder Füll anlogen einer außer- sation und dem zuständigen Träger der gesetzlichen
ordentlichen Prüfung durch einen Sachverständi- Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Satz 1
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
gilt en Lsprcchend, wenn ein Behälter mit einem bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
Rm1minl1,l1L von mehr alc; 1 000 crn:1 aufreißt. Die Arbeit und Sozialordnung.
SiiJzc 1 und 2 qpJ lc!n nicht für Druck9asbehälter und
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-
Fülldr!l,i~wn d<!r Bundcswdir.
vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 26 § 28
Aufsichtsbehörden Ubergangsvorschriften für Druckgasbehälter
(1) Aufsichtsbehörde für Druckgasbehälter oder (1) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
Fül l,mli.19t!n der DPutschen Bundespost und der hergestellten Druckgasbehälter mit einem Raum-
Wc1sscr- und Schiffohrlsvcrwclltung des Bundes so- inhalt von nicht mehr als 220 cm:l findet diese Ver-
wie dc!r Dtmdeswehr ist der zuständige Bundes- ordnung keine Anwendung.
minister oder die von ihm bestimmte Stelle. Für
(2) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
andere Druckgasbehlilter oder Füllanlagen, die der
hergestellten Druckgasbehälter mit einem Raum-
tJberwachunq durch di{:~ Bundesverwaltung unter-
inhalt von mehr als 220 cm 3 findet diese Verordnung
liegen, gilt § 24 d Scllz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
mit der Maßgabe Anwendung, daß
(2) Aufsichtsbehörden für Druckgasbehälter oder 1. der Sachverständige einen von ihm geprüften Be-
Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 hälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind die versehen darf, wenn der Behälter den bis zum
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-
schriften entspricht und bei Behältern für ,Acety-
len die poröse Masse und das Lösungsmittel den
§ 27
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-
Technischer Ausschuß den Vorschriften entsprechen,
(l) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial- 2. ein Behälter mit Druckgas gefüllt werden darf,
ordnm1fJ wird der Deutsche Druckgasausschuß ge- wenn seit der letzten Prüfung die Frist noch nicht
bildet; er setzt sich aus folgenden sachverständigen verstrichen ist, die in den bis zum Inkrafttreten
Mitgliedern zusamm0n: dieser Verordnung geltenden Technischen Grund-
sätzen bestimmt ist.
Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung, § 29
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Ubergangsvorschriften für Füllanlagen
Vertreter des Bundesministers für Verkehr,
(1) Füllanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Vertreter des Bundesministers der Verteidigung, Verordnung errichtet worden sind, dürfen ohne Er-
Vertreter des Bundesschatzministers, laubnis nach dieser Verordnung betrieben werden;
6 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich Füllanlctgen, deren Errichtung im Zeitpunkt des In-
beteiligten Ressorts, krafttretens dieser Verordnung noch nicht abge-
schlossen ist, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser
3 Vertreter der Technischen Uberwachungs-
Verordnung fertiggestellt und betrieben werden.
Vercine,
Wer eine Füllanlage nach Satz 1 betreibt oder er-
Vertreter dc~r staatlichen technischen Uber- richtet, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach
wachung, Inkrafttreten dieser Verordnung der Erlaubnis-
Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfall- behörde anzuzeigen.
versicherung,
(2) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung
8 Vertreter der Hersteller von Druckgasbehältern, Anforderungen gestellt werden, die über die bisher
Gasen oder Füllanlagen, gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die
6 Vertrder der Betreiber von Druckgasbehältern nach Landesrecht zuständige Behörd2 verlangen, daß
oder Füllanlagen, Füllanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verord-
2 Vertreter der Wissenschaft, nung errichtet sind oder werden, den Vorschriften
Vertreter des Deutschen Normenausschusses, dieser Verordnung entsprechend geändert werden,
Vertreter des Deutschen Vereins von Gas- und wenn
Wasserfacbmännern e. V., 1. sie· erweitert, umgebaut oder geändert werden
2 Vc~rtretcr der Gewerkschaften, oder
Vertreter d{:~S Verbandes der Sachversicherer. 2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch-
ten sind.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
§ 30
ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und
für jedes Mitr-:1lied einen Stellvertreter. Die Vertre- Änderung der Verordnung
ter der Lmdesregierungen und ihre Stellvertreter über brennbare Flüssigkeiten
beruft er auf Vorschlug des Bundesrates. In § 2 der Verordnung über die Errichtung und
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden vom 18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83), ge-
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 737
lindert. durch die Tech1üscl1~ Verordnung über brenn- 4. entgegen § 22 Abs. 2 eine schriftlich angeordnete
bare Flüssigkeiten vom 10. September 1964 (Bundes- Prüfung durch den Sachverständigen nicht ver-
gesetzbl. I S. 717), wird nachstehende Ziffer 6 an- anlaßt,
gefügt: wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
„6. Behlilter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit bestraft.
brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum (2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig
Zwecke der Entleerung mit Druckgasen über- Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,
lagert zu werden." wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung
§ 31 bestraft.
Straftaten (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn die Druckgasbehälter oder Füllanlagen
(1) Wer vorsützlich oder fahrlässig
Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-
l. einen Druckgasbehälter wirtschaftsgesetzes sind.
a) entgegen § 7, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1
S,ttz 2, Abs. 2 oder 4 Satz 1, § 11 Abs. 2 oder 3 § 32
oder§ 12 Abs. 2 mit Druck~Jas füllt,
b) entqegen § 8 Abs. l oder § l 0 Abs. 3 ohne vor- Ermächtigung z~m Erlaß technischer Vorschriften
hcrirJe Anhörung des Si.!chverstündigen ändert Die Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschrif-
oder inslcmdsetzt, ten für Druckgasbehälter oder Füllanlagen nach § 24
c) entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 mit Druckgas ge- Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung wird auf den Bun-
füllt in den Gcllunusbcn~kh dieser Verord- desminister für Arbeit und Sozialordnung über-
nung vc!rbringt oder tragen.
d) entgegen § 13 nicht oder nicht rechtzeitig ent-
leert, § 33
2. eine Füllanlc1ge Geltung in Berlin
a) entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis errichtet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder bf)treibt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) entgegen § 19 ohne Erlaubnis wesentlich än- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
dert oder nach einer wesentlichen Änderung Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
betreibt, ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
auch im Land Berlin.
c) entgegen § 20 Abs. l ohne Prüfung durch einen
SdchversUindi9cm oder ohne Bescheinigung
§ 34
eines Sachverstündiqen über das Ergebnis der
Prüfung in Betrieb nimmt, Inkrafttreten
d) entw~gen § 21 Abs. 1 von einer Person be- (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der
dienPn läßt, die dils lB. Lebensjahr noch nicht §§ 14 und 27 mit dem Beginn des auf die Verkün-
vollendet hat, dung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft;
e) entqcgen einer vollzieh baren schriftlichen die §§ 14 und 27 treten am Tage nach der Verkün-
Untersagung nach § 21 Abs. 2 bedienen läßt, dung in Kraft.
wenn die~ Untersagung ausdrücklich auf die (2) Die Vorschriften der Länder über ortsbeweg-
Strafvorschriften der Gewerbeordnung ver- liche geschlossene Behälter für verdichtete, ver-
weist, flüssigte oder unter Druck gelöste Gase treten mit
f) entgegen § 21 Abs. 3 nicht außer Betrieb setzt dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
oder
(3) Die Vierte Durchführungsverordnung zum Ener-
3. eine Anzeige entgegen § 16, § 25 oder § 29 Abs. 1 giewirtschaftsgesetz vom 7. Dezember 1938 (Reichs-
Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder gesetzbl. I S. 1732) gilt nicht für Druckgasbehälter
nicht rechtzeitig erstattet oder und Füllanlagen, die dieser Verordnung unterliegen.
Bonn, den 20. Juni 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anhang
1. Druckgasbehälter 1.25 Die Nummern 1.21 bis 1.24 sind auf Be-
1.1 Behd!ter müssen so beschaffen sein, daß sie hälter, die dazu bestimmt sind, nur ein-
den bei der vorgesehenen Betriebsweise, zu mal gefüllt zu werden, nicht anzuwenden.
der insbesondere das Füllen, Befördern, 1.3 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden
Lagern, Entleeren und Unterhalten gehören mechanischen, chemischen und thermischen
können, zu erwc1rtenden Beanspruchungen Beanspruchungen genügend widerstehen.
sicher widerstehen und dicht bleiben.
1.4 Wenn ein Gas in gefährlicher Weise reagieren
1.2 Bezugslemperaturen kann (z. B. Druck- oder Temperatursteigerung
1.21 Die Behi.ilter müssen, wenn sie mit ver- oder Korrosion), müssen die Behälter so be-
flüssigten Gasen gefüllt werden, einem schaffen sein, daß sie den hieraus zu er-
Druck sicher widerstehen, der bei den wartenden Beanspruchungen sicher wider-
nachstehend angegebenen Bezugstempe- stehen, oder es müssen besondere Maßnah-
rnturen entstehen kann. men getroffen sein, die die sich daraus
Die Bezugstempen_tur beträgt ergebenden Gefahren genügend vermindern.
1. bei verflüssigten Gasen mit einer kri- 1.5 Ausrüstungsteile müssen funktionssicher sein.
tischen Temperatur von gleich oder Ausrüstungsteile, bei deren Beschädigung Gas
höher als 70° C aus den Behältern austreten kann, müssen
a) in Behältern mit einem gegen Beschädigung geschützt sein.
Durchmesser bis einschließ- Anschlüsse, die dazu bestimmt sind, die Be-
lich l ,5 m 70° C, hälter an Füll- und Entleerungseinrichtungen
b) in Behältern mit einem anzuschließen, müssen so beschaffen sein, daß
Durchmesser von mehr als sie nur das Füllen und Entleeren bestimmter
1,5 m Gase ermöglichen.
ohne Sonnenschutz 65° C, 2. Füllanlagen
mit Sonnenschutz 60° C;
2.1 Füllanlagen müssen so beschaffen sein, daß
2. bei verflüssigten Gasen mit Personen, die sie bedienen, warten oder be-
einer kritischen Temperatur aufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung
von gleich oder über - 10° C, aufhalten, nicht mehr als unvermeidbar ge-
aber ,mter 70° C fährdet werden können.
a) in Behältern mit einem 2.2 Füllanlagen in Gebäuden
Durchmesser bis einschließ-
2.21 Werden Gase in Gebäuden abgefüllt, so
lich 1,5 m 65° C,
müssen die Räume gut belüftbar sein.
b) in Behältern mit einem
2.22 Wenn brennbare Gase in Gebäuden ab._
Durchmesser von mehr als
gefüllt werden, so müssen die nach-
l,5 m
stehenden Anforderungen erfüllt sein.
ohne Sonnenschutz 60° C,
2.221 Die Gase dürfen nur in Räumen
mit Sonnenschutz 55° C. abgefüllt werden, die ausschließ-
1.22 Die Behälter müssen, wenn sie mit ver- lich zum Abfüllen von Gasen be-
dichteten Gasen gefüllt werden, einem stimmt sind.
Druck sicher widerstehen, der dem 2.222 Die Räume müssen ebenerdig oder
1,5f achen des höchstzulässigen Druckes in Rampenhöhe liegen.
der Füllung bei 15° C entspricht.
2.223 Die Räume dürfen nicht über oder
1.23 Die Behälter müssen, wenn sie mit unter unter Räumen liegen, die dem
Druck gelösten Gasen gefüllt werden, dauernden Aufenthalt von Perso-
einem Druck sicher widerstehen, der nen dienen; sie dürfen auch keine
1. bei Acetylen 60 kg/cm 2 beträgt und Verbindung zu Kellerräumen, Gru-
2. sich bei anderen Gasen bei einer ben, Kanälen, Schornsteinen, Trep-
Bezugstemperatur von 65° C und der penhäusern, Durchgängen, Durch-
vorgesehenen Konzentration des fahrten sowie zu Räumen haben,
Gases im Lösungsmittel ergibt. die dem dauernden Aufenthalt von
Personen dienen.
1.24 Wird das Cas im Behälter künstlich auf
einer niedrigeren Temperatur als der in 2.224 Tragende Bauteile, Wände und
Nummern 1.21 bis 1.23 genannten Be- Decken der Räume müssen feuer-
zugstemperatur gehalten oder künstlich beständig sein.
auf eine höhere Temperatur als der in 2.225 Die Räume müssen mit so vielen
Nu~mern 1.21 bis 1.23 genannten Bezugs- Ausgängen versehen sein und die
temperatur gebracht, ist abweichend von Ausgänge müssen so angeordnet
Nummern l.21 bis 1.23 die künstliche sein, daß die Beschäftigten die
Temperatur die Bezugstemperatur. Räume sicher und schnell verlassen
Nr. 42 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 139
können, wenn Gase ausströmen werden, sind die Nummern 2.221, 2.222
od<!r ein ßrdnd entsteht. Türen nicht und - wenn nicht brennbare Gase
und Penst.er für Fluchtwege müssen zusammen mit nicht brennbaren Flüssig-
!ldch c1ußen c:nlfschh1gen und deut- keiten abgefüllt werden - die Nummer
J ich g<~kennzei ebnet sein; Schiebe- 2.223 nicht anzuwenden.
türen rnüssPn eine Schlupftür
2.27 Soweit in der Nummer 2.2 nichts anderes
lwben. Türen, die nicht unmittel-
bestimmt ist, müssen bauliche Anlagen,
bar ins Freie iühren, müssen feuer-
die zur Füllanlage gehören, den An-
besUimli9 und selbstschließend
forderungen des Bauaufsichtsrechts ent-
sein.
sprechen.
2.226 Jnnc)rhalb der Rüume sowie außer-
halb im Ausland von 5 m um 2.3 Füllanlagen im Freien
Wandöffnunuen dieser Räume dür- 2.31 Füllanlagen im Freien für brennbare und
fen keine Offnungen zu Keller- hochgiftige Gase müssen von einer
rüumen sein. Schächte und Kanäle Schutzzone umgeben sein.
müssen gegen das Eindringen der
Gase geschützt sein. 2.311 Die Schutzzone muß, gemessen
von den Stellen, an denen betriebs-
2.227 Die Räume müssen so beschaffen
mäßig oder durch Undichtheiten,
sein, daß Gase in flüssigem Zu-
z. B. Armaturen, Rohranschlüsse,
stand nicht in andere Räume ge-
Stutzen, Gas austreten kann, min-
langen können.
destens 10 m betragen.
2.228 In Räumen und im Abstand von 5 m
2.312 Innerhalb der Schutzzone dürfen
außerhalb der Räume und Wand-
sich keine Offnungen zu Keller-
öffnungen dürfen keine brenn-
räumen, bei brennbaren Gasen
baren Stoffe oder Zündquellen
auch keine brennbaren Stoffe oder
vorhanden sein.
Zündquellen befinden. Schächte
2.23 Wenn hochgiftige Gase in Gebäuden ab- und Kanäle müssen gegen das Ein-
gefüllt werden, müssen unbeschadet der dringen der Gase geschützt sein.
Nummer 2.26 die Anforderungen der
2.313 Die Schutzzone ist durch Warn-
Nummern 2.221 bis 2.227 erfüllt sein.
schilder zu kennzeichnen.
2.24 Wenn oxidierende Gase in Gebäuden 2.314 Wenn brennbare Gase abgefüllt
abgefüllt werden, müssen unbeschadet werden, darf die Schutzzone von
der Nummer 2.26 die Anforderungen der Fahrzeugen mit Elektromotoren,
Nummern 2.221, 2.222, 2.224 und 2.225 deren elektrische Betriebsmittel
erfüllt sein. nicht explosionsgeschützt sind, oder
2.25 Wenn in einem Gebäude Gase abgefüllt von Fahrzeugen mit Verbren-
werden, die nicht brennbar, hochgiftig nungsmotoren nur befahren wer-
oder oxidierend sind, müssen die tragen- den, wenn brennbare Gas-Luft-Ge-
den und raumabschließenden Bauteile, mische in gefahrdrohender Menge
ausgenommen Fenster und sonstige Ver- nicht in den Bereich der Fahrzeuge
schlüsse von Offnungen in Außen- gelangen können.
wänden, feuerhemmend sein. 2.4 Die Fülleinrichtungen, insbesondere die dazu
2.26 Auf Füllanlagen für Behälter, die dazu gehörenden Anschluß- und Meßeinrichtungen,
bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu müssen funktionssicher sein.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 24. Juni 1968
Auf Crund des § 5 Abs. 1, des § 34 Abs. 3, des c) wird in Abschnitt B Nr. 1 die Zahl „5,70" durch
§ 78 /\ bs. l und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom ,,5,-" ersetzt,
14. Juni 1961 (Bundcsgesctzbl. I S. 737), zuletzt ge- d) erhalten in Abschnitt B die Nummern 9 und 10
ärderl durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des folgende Fassung:
Zollgesetzes vom 23. April 1968 (Bundesgesetzbl. I DM je Stück
S. 325), auf Grund des § 14 Abs.1 der Reichsabgaben- „9. a) Zigaretten, bis zu
ordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) 600 Stück 0,06 0,10
in der zur Zeit geltenden Fassung sowie auf Grund
b) Zigarren, mit einem
des § 21 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-
Gewicht bis zu
werlsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I
3 Gramm, bis zu
S. 545), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
300 Stück 0,08 0,25
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Ok-
tober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991), wird verord- c) Zigarren mit einem
net: Gewicht von mehr als
3 Gramm, bis zu
§ 1 200 Stück 0,12 0,40
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November DM je Kilogramm
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert d) Feinschnitt,
durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der bis zu 1 Kilogramm 14,- 48,-
Allgemeinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bundes- e) Pfeifentabak,
gesetz bl. I S. 344), wird wie folgt geändert: bis zu 1 Kilogramm 5,- 33,-
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden ersetzt f) Kautabak,
bis zu 500 Gramm 3,- 30,-
a) die Worte „beim Hauptzollamt" durch die
Worte „ bei der Zollstelle", g) Schnupftabak,
bis zu 500 Gramm 2,- 16,-
b) die Worte „vom Hauptzollamt" durch die
Worte „von der Zollstelle". DM je volle 5 Liter
10. a) Vergaser kr aftstoff 2,05 2,10
2. In § 14 Abs. 3 wird hinter Satz 2 folgender neuer b) Dieselkraftstoff 1,90 1,95
Satz eingefügt: 2,90",
c) Schmieröl 2,50
„Das Hauptzollamt kann die Zuständigkeit für 8"
e) werden in Abschnitt B Nr. 12 die Zahlen II
einfache Fälle auf Zollämter übertragen."
und „19" ersetzt durch „9" und „20".
3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „er-
6. In der Anlage 5, Teil B, aus 24.01, Andere Um-
schwert" eingefügt: ,,oder wenn der Zollbeteiligte
schließungen, einfache aus leichten Geweben,
eine genaue Berechnung des Zollbetrages ver-
Brasilien, wird die Zahl „2" ersetzt durch „ 1,2".
langt".
4. In § 117 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „das
§ 2
Hauptzollamt, das" ersetzt durch „die Zollstelle,
die". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
5. In § 148 Abs. 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
a) wird in Abschnitt A Nr. 9 Buchstabe d die Zahl auch im Land Berlin.
,,48" durch „45" ersetzt,
§ 3
b) wird in Abschnitt A Nr. 9 Buchstabe e die Zahl
11 34" durch 31" ersetzt,
11 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1968
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesqe~Ptzblutl er,cbcint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq vPrkiindet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 19:iß (13undesqeselzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbedi nqur,qpn für Teil 1 und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel jährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 16 Seilen 0,40 DM qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.
711
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1968 Nr.42
Tag Inhalt Seite
24.6. 68 Gesetz über technische Arbeitsmittel 717
Bundesgesctzbl. III 752-1
18. 6. 68 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der K}editinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
20. 6. 68 Siebente Berufskrankheiten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
Bundesgesetzbl. III 8231-8, 8231-15
20. 6. 68 Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase (Druckgas-
verordnung - DruckgasV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
Bundesgesetzbl. III 7102-19-a, 7102-19-b, 7102-19-c, 7102-19-d, 7102-19-e, 7102-19-f, 7102-19-g, 7102-19-h, 7102-
19-i, 7102-19-j, 7102-19-k, 7102-19-1, 752-1-4
24. 6. 68 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
Bundesgesetzbl. III 613-1-1
Gesetz
über technische Arbeitsmittel
Vom 24. Juni 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
{1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Ge-
setzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtun-
§ 1 gen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits-
(1) Dieses Gesetz gilt für technische Arbeitsmittel, und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen
die der Hersteller oder Einführer gewerbsmäßig sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind
oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ver-
Unternehmung in den Verkehr bringt oder ausstellt. wendet werden können, ohne daß weitere Teile
eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn
1. Fahrzeuge, soweit sie verkehrsrechtlichen Vor-
schriften unterliegen; 1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt wer-
2. überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 der den, von demselben Hersteller oder Einführer
Gewerbeordnung; überlassen werden,
3. technische Arbeitsmittel, die nach atomrechtlichen 2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu
Vorschriften besonderen Anforderungen genügen / werden brauchen oder wenn
müssen;
3. die Arbeitseinrichtungen vom Hersteller oder
4. technische Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach
Einführer ohne die Teile überlassen werden, die
ausschließlich zur Verwendung in der Bundes-
üblicherweise gesondert beschafft und bei der
wehr, dem Zivilschutzkorps, dem Bundesgrenz-
bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt
schutz oder der Polizei bestimmt sind;
werden.
5. te(:hnische Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach
ausschließlich zur Verwendung in den der Auf- (2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Ab-
sicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben satzes 1 stehen gleich:
bestimmt sind;
1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines tech-
6. technische Arbeitsmittel, soweit andere Vorschrif- nischen Arbeitsmittels sind;
ten, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses
Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Aus- 2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen,
stellen regeln. Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt
sind;
{3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3
dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, 3. Haushaltsgeräte;
bleiben unberührt. 4. Sport- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist prüfung mit dem Ergebnis unterzogen worden
jedes 1Jbcrlilssen lechnischer Arbeitsmittel an an- sind, daß sie den in der Rechtsverordnung auf-
dere. gestellten Anforderungen entsprechen oder nach
(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das ihrer Bauart mit dem in einer allgemeinen Zu-
Aufstellen oder Vorführen von technischen Arbeits- lassung beschriebenen technischen Arbeitsmittel
mitteln zum Zwecke der Werbung. übereinstimmen.
(5) ßestimmungsgemüße Verwendung im Sinne (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
di.eses Cesetzcs ist nung kann nach Anhörung des Ausschusses für
1. die VerwendLm~J, für die die technischen Arbeits- technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem
mittel nach den Angaben des Herstellers oder Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung
Einführers, insbesondere nach ihren Angaben zum des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
Zwecke der Werbung, geeignet sind, oder daß technische Arbeitsmittel oder Teile von tech-
nischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht
2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart
oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimm-
und Ausführun~J der technischen Arbeitsmittel
ten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden An-
ergibt.
forderungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und
§ 3 Unfallverhütungsvorschriften oder technische Nor-
men, auf die in einer Verwaltungsvorschrift nach
(1) Der Hersteller oder Einführer von technischen § 11 verwiesen werden kann, nicht bestehen.
Arbeitsmitteln darf diese nur in den Verkehr bringen
oder ausstellen, wenn sie nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik sowie den Arbeits- § 5
schutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaf-
fen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestim- (1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den
mungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller nach Landesrecht zuständigen Behörden. Soweit
Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt andere Maßnahmen nicht ausreichen, um zu verhin-
sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Ver- dern, daß technische Arbeitsmittel in den Verkehr
wendung gestaltet. Von den allgemein anerkannten gebracht oder ausgestellt werden, die den Voraus-
Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und setzungen des § 3 oder den Voraussetzungen, die
Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen wer- in einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverord-
den, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise nung bestimmt worden sind, nicht entsprechen, kann
gewährleistet i.st. die zuständige Behörde dem Hersteller oder Ein-
führer das Inverkehrbringen oder Ausstellen eines
(2) Absatz 1 gilt für den Hersteller oder Einfüh- technischen Arbeitsmittels untersagen. Die Verfü-
rer nicht, wenn die technischen Arbeitsmittel nach gung ist zu begründen. Die Mängel sind in der
den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden Verfügung zu bezeichnen.
will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.
(3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art (2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu
der Aufstellung oder Anbringung eines technischen prüfen, ob eine Verfügung nach Absatz 1 zu er-
Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inver- lassen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz
kehrbringen oder Ausstellen des Arbeitsmittels aus- zuständigen Behörde oder einem Träger der gesetz-
reichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von lichen Unfallversicherung berichtet worden ist, daß
Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, 1. ein technisches Ar bei tsmi ttel einen Mangel in
Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen . seiner Beschaffenheit aufweist, durch den Leben
Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entspre- oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter bei
chende Cebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen bestimmungsgemäßer Verwendung gefährdet wird,
mi tzuliefern. oder
§ 4 2. bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels
(1) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi- ein Unfall eingetreten ist und begründeter Anlaß
schcnstacülichcn Vereinbarungen oder von binden- zu der Annahme besteht, daß der Unfall auf einen
den Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften Mangel ,in der Beschaffenheit des technischen
kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Arbeitsmittels zurückzuführen ist.
nung nach Anhörung des Ausschusses für technische
Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 6
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß (1) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr
technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen im Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit
Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder des technischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor
ausgestellt werden dürfen, wenn der Entscheidung über den Erlaß einer Untersagungs-
1. bestimmte Anforderungen erfüllt sind, verfügung einen Träger der gesetzlichen Unf allver-
sicherung zu hören, dessen Mitglieder technische
2. sie nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-
sen sind, Arbeitsmittel der gleichen Art verwenden.
3. sie vom Hersteller, einem amtlichen oder einem (2) Erläßt die zuständige Behörde eine Unter-
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde sagungsverfügung, so übersendet sie dem Ausschuß
hierzu anerkannten Sachverständigen einer Stück- für technische Arbeitsmittel eine Abschrift hiervon.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 719
(3) Die Anhörung nach Absatz 1 entfällt, wenn § 9
der Hersteller oder Einführer glaubhaft dartut, daß
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht.
fahrlässig
1. Vorschriften einer nach § 4 erlassenen Rechts-
§ 7 verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
(1) Die zusliindige Behörde kann vom Hersteller verordnung auf diese Bußgeldbestimmung ver-
oder Einführer sowie von denjenigen, die technische weist,
Arbeitsmittel in den Verkehr bringen oder ausstel- 2. einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1
len, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen zuwiderhandelt oder
Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. 3. entgegen § 7
Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fra- a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
gen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- b) eine Besichtigung oder Prüfung nicht duldet.
prozeßordnung bewichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafgcrid1 Ll ieh f!r Verfolgung oder eines Ver- (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
fahrens nach dem c_;esetz über Ordnungswidrigkeiten oder 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
aussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im tausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit
Einzelfall anordnen, daß der Hersteller oder Ein- nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tau-
führer das technische Arbeitsmittel von einem Sach- send Deutsche Mark geahndet werden.
verständigen überprüfen liißt, wenn dies erforderlich
erscheint, um fostzuslellen, ob die Anforderungen
nach § 3 erfüllt sind. Der Hersteller oder Einführer § 10
hat das Gutachten auf Verlangc~n der zuständigen (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Behörde zur Verf ü~Jung zu stellen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
(2) Die Beauflraqten der zuständigen Behörde ner Eigenschaft
si.nd befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf 1. als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Auf-
denen technische Arbeitsmittel hergestellt werden, gaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Ver-
zum Zwecke des Jnverkehrbringens lagern oder aus- waltungsbehörde oder
gestellt sind, zu betreten, die technischen Arbeits- 2. als Mitglied des Ausschusses für technische Ar-
mittel zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere beitsmittel
hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 8 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
ordnung wird ein Ausschuß für technische Arbeits-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
mittel eingesetzt. Der Ausschuß hat die Aufgabe,
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
beraten. Dem Ausschuß sollen sachverständige Ver-
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
treter der für den Arbeitsschutz zuständigen Behör-
den der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfall- unbefugt verwertet.
versicherung, der Arbeitgebervereinigungen, der (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Gewerkschaften und der beteiJigten Verbände ange- verfolgt.
hören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. § 11
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
ordnung beruft: die Mitglieder des Ausschusses im erläßt nach Anhörung des Ausschusses für technische
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Arbeitsmittel im Einvernehmen m~t dem Bundes-
schaft. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht über- minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des
schreiten. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord- Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes all-
nung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. gemeine Verwaltungsvorschriften. In diesen sind
Die Geschäftsordnunq bedarf der Zustimmung des insbesondere die Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der tungsvorschriften sowie die technischen Normen zu
seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bun- bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten
desminister für Wirtschaft trifft. Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden
(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits- haben.
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver- § 12
treter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Ver- § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist auf
langen in der Sitzung das Wort zu erteilen. das Inverkehrbringen oder Ausstellen von Energie-
(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Bun- verbrauchsgeräten, die technische Arbeitsmittel im
desinstitut für Arbeitsschutz. Sinne dieses Gesetzes sind, nicht anzuwenden.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 13 § 14
Dies0s Gc!sctz qilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
des Drittem lJberleil.tmgsgcsetzes vom 4. Januar 1952 Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
(Bundesueselzbl. l S. 1) auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Verordnung
über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Vom 18. Juni 1968
Auf Grund des § 128 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des 2. die für die Ubersendung aufgewendeten Post-
Aktiengesetzes wird im Einvernehmen mit dem gebühren in Höhe der Gebühr für Briefdruck-
Bundesminister für Wirtschuft verordnet: sachen. Hat dus Kreditinstitut den Briefen eigene
Mitteilungen nach § 128 Abs. 2 des Aktiengeset-
§ 1 zes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere
Höhe des Ersatzes Postgebühren nicht zu ersetzen.
Cibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des
§ 2
AktienuesetzPs Mit!Pilunqc·n, die ihm nach § 125
Abs. 1 des i\k Ucn9csdzes übersandt worden sind, Vergütung für Vervielfältigungen
an Personc\n weiter, für die es Aktien der Gesell-· Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die
sch,1ft verwdhrt, so kc1nn es von der Gesellschaft zur nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktio-
Abgeltung der i\ ulwendungen folgtmde Beträg(~ er- näre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig
setzt verl anqen: in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt,
1. für jeden Brie! kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von
a) 1,50 DM bc: Obersendung von dreißig Briefen der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.
oder einer geringeren Anzahl,
b) 1,--- DM bei Ubersendung von mehr als dreißig § 3
und höchstens hundert Briefen,
Berlin-Klausel
c) 0,50 DM bei Ubersendung von mehr als hun-
dert und höchstens fünfürnsend Briefen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
d) 0,30 DM bei l:Jbersendung von mehr als fünf-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 409 Satz 2 des
tausend und. höchstens fünfzigtausend Briefen,
Aktiengesetzes auch im Land Berlin.
e) 0,25 DM bei Ubersendung von mehr als fünf-
zigtausend Briefen,
§ 4
in den Gruppen b bis e jedoch mindestens den
Betrug, der bei Versendung der Höchst.zahl von Inkrafttreten
Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
werden können; kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 721
Siebente Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 20. Juni 1968
Auf Grund des § 551 Abs. 1 und 4 und des § 840 (2) Die Anzeige durch den Unternehmer ist auf
der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bun- Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu er-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: statten.
§ 1 § 5
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 be- (1) Hat ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten
zeichneten Krankheiten, die ein Versicherter bei Verdacht, daß bei einem Versicherten eine Berufs-
einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 der krankheit besteht, so hat er dies dem Träger der
Reichsversicherungsordnung genannten Tätigkeiten Unfallversicherung oder der für den medizinischen
erleidet. Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzu-
§ 2
zeigen. Für die Anzeige ist ein Vordruck (zweifach)
nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
In der See-Unfallversicherung erstreckt sich die
Versicherung gegen Tropenkrankheiten, Fleckfieber (2) Der Träger der Unfallversicherung zahlt dem
und Skorbut (Nummer 44 der Anlage 1) auch auf die Arzt oder Zahnarzt für die Anzeige ohne Rücksicht
Zeit, in welcher der Versicherte in eigener Sache an darauf, ob sie ihm oder der für den medizinischen
Land beurlaubt ist. Arbeitsschutz zuständigen Stelle zugegangen ist,
eine Gebühr von acht Deutsche Mark. Die Verbände
§ 3 der Träger der Unfallversicherung und die Kassen-
(l) Besteht für einen Versicherten die Gefahr, daß ärztlichen Bundesvereinigungen können Abweichen-
eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder des vereinbaren.
sich verschlimmert, so hat der Träger der Unfall-
versicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser
§ 6
Gefahr entgegenzuwirken. Ist die Gefahr für den
Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der (1) Die Muster der Anlagen 2 und 3 sind nach
Unfallversicherung ihn aufzufordern, die gefähr- Inhalt, Form und Farbe bindend. Die für das Ge-
dende Tätigkeit zu unterlassen. Der für den medizi- werbeaufsichtsamt oder das Bergamt bestimmte Aus-
nischen Arbeitsschutz zusUindigen Stelle ist Ge- fertigung der Anzeige nach Anlage 2 ist mit dem
legenheit zur Äußerung zu geben. Aufdruck „Für das Gewerbeaufsichtsamt oder Berg-
amt" zu kennzeichnen.
(2) Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil
die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat (2) Legt ein Träger der Unfallversicherung die
ihm der Träger der Unfallversicherung zum Aus- Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 selbst auf,
gleich hierdurch verursachter Minderung des Ver- um sie seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen,
dienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nacrteile so kann er die Beispiele in den Nummern 2 und 3 b
eine Ubergangsleistung zu gewähren. Als Dber- des Musters ändern und am Kopf sowie an den wei-
gm1gsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur teren in Betracht kommenden Stellen des Musters
Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich seinen Namen anbringen lassen. Es können auch
wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Voll- ergänzende Angaben vorgesehen werden.
rente, lüngstens für die Dauer von fünf Jahren, ge-
währt.
§ 7
(3) Die Rente wegen Minderung der Erwerbs-
fähigkeit ist neben der Ubergangsleistung zu ge- (1) Der Träger der Unfallversicherung übersendet
währen. der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stelle unverzüglich je eine Ausfertigung der ihm
§ 4
von Unternehmern und Ärzten erstatteten Anzei-
(l) Die Vorschriften über die Unfallanzeige gelten gen. Ist die Anzeige des Arztes (§ 5 Abs. 1) der für
bei Berufskrankheiten entsprechend. den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zugegangen, übersendet diese dem Träger der weiterzugewähren, solange und soweit die Voraus-
Unfall vcrsidwrung nnverzügl ich eine Ausfertigung setzungen dafür nach diesen Vorschriften fortbe-
der Anzeige. stehen.
(2) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zu-
ständige Stelle hat den Versicherten, wenn sie es § 10
für erforderlich liäH, unverzüglich zu untersuchen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder für Rechnun~J des Trägers der Unfallversiche- lcitnngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rung durch einen Arzt untersuchen zu lassen und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
dem Tri.iger der Unfallversicherung ein Gutachten Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
zu erstatten. SiP kann dem Träger der Unfallver- gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963
sicherung ferner vorschlagen, bestimmte Beweise zu (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.
erheben. Dics(~n Vorscbli.igen muß der Träger der
Unfallversit:herung stclttgcbcn, wenn er nicht schon § 11
selbst eine entsprechende Beweiserhebung eingelei-
tet hat. (1) Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(3) Sobald die für den medizinischen Arbeits-
schutz zusUindige Stelle nach Absatz 2 Satz 1 tätig (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird, teilt sie das dem Träger der Unf allversiche- treten außer Kraft:
rung mit. Der Träger der Unfallversicherung gibt 1. die Dritte Verordnung über Ausdehnung der
der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom
Stelle Kenntnis von der Einleitung und dem Ergeb- 16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1117),
nis von Ermittlungen, die er zur Feststellung einer
Berufskrankheit anstellt. 2. die Vierte Verordnung über Ausdehnun~ der
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom
§ 8 29. Januar 1943 (Reichsg2setzbl. I S. 85),
(1) Die Träger der Unfallversicherung, mit Aus- 3. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts
nahme des Bundes und der Länder, zahlen für die zur Durchführung der Dritten Verordnung über
Arzte, die in den für den medizinischen Arbeits- Ausdehnung der Unfallversicherung auf Be-
schutz zuständigen Stellen der Länder tätig sind, rufskrankheiten vom 9. März 1937 (AN 1937
eine Gebühr. Für jeden Arzt sind monatlich 300,- S. IV 98),
Deutsche Mark zu zahlen.
4. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts
(2) Der Hauptverband der gewerblichen Berufs- zur Durchführung der Vierten Verordnung über
genossenschaften e. V. entrichtet die Gebühr. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-
nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem krankheiten vom 16. August 1943 (AN 1943
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen- S. II 404),
schaften e. V. mit, an wen die Gebühr zu überweisen
ist. Die nach Absatz 1 verpflichteten Träger der 5. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts
Unfallversicherung beteiligen sich an der Gebühr zur Durchführung der Vierten Verordnung über
im Verhältnis der Zahl der bei ihnen angezeigten Ausdehnung der Unfallversicherung auf Be-
Berufskrankheiten. rufskrankheiten vom 7. Februar 1944 (AN 1944
S. II 63),
§ 9
(1) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten 6. die Bekanntmachung des Reichsversicherungs-
dieser Verordnung an einer Krankheit nach Num- amts über die Änderung der Formblätter für die
mer 26 der Anlage 1, so hat er auf Antrag Anspruch Anzeige über eine Berufskrankheit vom 1. De-
allf Entschädigung, wenn der Versicherungsfall nach zember 1944 (AN 1944 S. II 332),
dem 31. Dezember 1951 eingetreten ist. Bindende 7. die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers
Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen über die den Staatlichen Gewerbeärzten für ihre
nicht entgegen. Die Entschädigung wird frühestens Tätigkeit nach der Dritten Verordnung über
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gewährt. Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-
(2) Leidet ein Versicherter an einer Krankheit, krankheiten zu gewährende Vergütung vom
die auf Grund des § 2 der Sechsten Berufskrankhei- 18. Mai 1937 (AN 1937 S. IV 232),
ten-Verordnung vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
8. die Bestimmungen über die den Staatlichen
blatt I S. 505) als Berufskrankheit gilt, so ist ihm
Gewerbeärzten für ihre Tätigkeit nach der Drit-
Entschädigung zu gewähren, solange die Voraus-
ten und Vierten Verordnung über Ausdehnung
setzungen dafür beim Weitergelten des bis zum
der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten
6. Mai 1961 im Saarland geltenden Rechts bestehen
zu gewährende Vergütung vom 28. April 1943
würden. Satz 1 ist für Hinterbliebene eines Ver-
(AN 1943 S. II 195),
sicherten, der an einer solchen Krankheit gestorben
ist, entsprechend anzuwenden. 9. die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers
(3) Bezieht ein Versicherter beim Inkrafttreten betr. Vereinfachung des Verfahrens;
dieser Verordnung seit mehr als fünf Jahren eine hier: Auszahlung der Vergütungen an die Staat-
monatlich wiednkehrende Ubergangsleistung nach lichen Gewerbeärzte vom 10. Juni 1.943 (AN 1943
den bisher geltenden Vorschriften, so ist sie ihm S. II 255),
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 723
10. die Fünfte Verordnung über Ausdehnung der 12. die Saarländische Berufskrankheiten-Verordnung
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
26. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 395). 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), zuletzt
geändert durch die Sechste Verordnung über
11. die Sechsle Verordnung über Ausdehnung der Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom krankheiten vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
28. April 196 l (Bundesgesetzbl. I S. 505). blatt I S. 505).
Bonn, den 20. Juni 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
'124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 1
Lfd. Krankheiten
Nr.
II
A. Durch chemische Stoffe verursachte Krankheiten
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aro-
matische Amine
2 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
3 Hornhautschädigungen des Auges durch Benz o chi non
4 Erkrankungen durch Benz o 1 oder seine Homologen
5 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benz o 1s oder seiner Homo-
logen oder deren Abkömmlinge
6 Erkrankungen durch B 1e i oder seine Verbindungen
7 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
8 Erkrankungen durch F 1u o r oder seine Verbindungen
9 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe oder halogenierte Alkyl-, Aryl-
oder Alkylaryloxyde oder -sulfide
10 Erkrankungen durch Kadmium oder seine Verbindungen
11 Erkrankungen durch K oh 1e n o x y d
12 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
13 Erkrankungen durch Methanol (Methylalkohol)
14 Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen
15 Erkrankungen durch Q u eck s i 1b er oder seine Verbindungen
16 Erkrankungen durch Salpetersäureester
17 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
18 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
19 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
20 Erkrankungen durch Th a 11 i um oder seine Verbindungen
21 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
Zu den Nummern 2, 4 bis 8, 10 bis 21:
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser
Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch
Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Num-
mer 46 zu entschädigen sind.
B. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
22 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
23 Drucklähmungen der Nerven
24 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
25 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Preßluftwerkzeugen oder gleich-
artig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen sowie bei der Arbeit an Anklopfmaschinen
26 Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit
27 Erkrankungen durch Röntgenstrahlen, durch die Strahlen radioaktiver Stoffe oder
durch andere ionisierende Strahlen
28 Grauer Star durch Wärmestrahlung
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 725
Lfd.
Nr. Krankheiten
II
C. Durch gemischte (chemisch-physikalische} Einwirkungen
verursachte Krankheiten
29 Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Alumini um oder seine Ver-
bindungen
30 Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose)
31 Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs
32 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
33 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Meta 11 stäube bei der Herstellung oder Ver-
arbeitung von Hartmetallen
34 Quarz staub lungenerkrankung (Silikose)
35 Q u c1 r z s t c1 u b l ungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-
Tuberkulose)
3G Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomas-
phosphat)
D. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten
37 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohl-
fahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infek-
tionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
38 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
39 Wurmkran k h e i t der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder
Anguillula intestinalis
E. Durch nicht einheitliche Einwirkungen verursachte Krankheiten
40 Augenzittern der Bergleute
41 Br o n chi a 1 a s t h m a, das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbs-
arbeit gezwungen hat
42 Meniskus s c h ä den nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage
43 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen-
oder Muskelansätze, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbs-
arbeit gezwungen haben
44 Tropenkrankheiten, Fleckfieber, Skorbut
45 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
F. Hauterkrankungen
4G Schwere oder wiederholt rückfällige Haute r krank u n gen, die zur Aufgabe der beruf-
lichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben
47 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderm:igen durch Ruß, Roh-
püraffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 2
(Farbe: hellgrün)
Absender (Unternehmer): }
(Name, Firma, Sitz des Unter-
nehmens, [Postleitzahl, Ort, Mitgliedsschein-
Kreis, Amt, Straße, Haus-Nr.]) (Unternehmens-) Nr.
An Anzeige des Unternehmers
über eine Berufskrankheit
1. Diese Anzeige ist zu erstatten bei jeder Berufskrankheit, die den
Erkrankten mehr als 3 Tage arbeitsunfähig macht oder tödlich
verlaufen ist. Für jeden Erkrankungsfall ist eine besondere An-
zeige auszufüllen. Auch wenn die Berufskrankheit zugleich ein
Arbeitsunfall ist, ist dieses Formblatt, nicht die (gelbe) Unfall-
anzeige zu verwenden.
II. Die Anzeige ist zu senden
a) 2 Ausfertigungen an den Träger der Unfallversicherung (z.B. Berufs-
genossenschaft),
b) 1 Ausfertigung an das Gewerbeaufsichtsamt (bei Bergbaubetrie-
ben an das Bergamt) von allen Unternehmern, die einer gewerb-
lichen Beru'fsgenossenschaft angehören,
c) 1 Ausfertigung an die Gemeindebehörde (Ortspoliz~ibehörde,
Ordnungsamt) des Ortes der Erkrankung, falls eine plötzlich auf-
tretende Berufskrankheit unmittelbar zum Tod geführt hat.
III. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach Kenntnis der Erkrankung bei Ver- Freihalten für den Träger der Unfallversiche-
run9 oder das Gewerbeaufsichtsamt
meidung einer Ordnungsstrafe in Geld (§ 1556 der Reichsversicherungs-
ordnung) zu erstatten.
IV. Todesfälle und Massenerkrankungen sind außerdem sofort fernmündlich oder telegraphisch dem zuständigen Ver-
sicherungsträger und bei gewerblichen Betrieben dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.
1. a) Vor- und Familienname, Wohnort und Woh a) ...........................................................
nung des Erkrankten (Vorname) (Familienname)
(Postleitzahl, Wohnort) (Wohnung)
b) geboren am ............... . ................... in ........ .
b) Tag, Monat, Jahr und Ort der Geburt
Kreis ..................................................................... . ... Amt ......... .
c) Staatsangehörigkeit (im Zweifel: Herkunfts c)
land)
d) Ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden d)
e) Zahl der Kinder unter 18 Jahren e)
f) Zahl der unverheirateten Kinder zwischen f)
18 und 25 Jahren
g) Ist der Erkrankte mit dem Unternehmerode g)
dessen Ehefrau verwandt oder verschwä-
gert und inwiefern?
h) Bei minderjährigen, entmündigten oder h)
unter Pflegschaft stehenden Personen: (Vorname) (Familienname)
Vorname und Familienname, Wohnort und
Wohnung des gesetzlichen Vertreters
(Vater, Mutter, Vormund oder Pfleger) (Postleitzahl, Wohrtort) (Wohnung)
2. a) Art des Unternehmens (z.B. chemische a)
Fabrik, Sandsteinbruch)
b) In welchem Teil des Unternehmens (z.B. b)
Laboratorium, Steinhauerei) ist der Er-
krankte ständig tätig?
c) Teil des Unternehmens oder (und) Ort c)
(Straße, Hausnummer), wo sich der Ver-
sicherte die Krankheit zugezogen hat.
3. a) Stellung im Beruf (z.B. Angestellter, Arbe i- a)
ter, Lehrling, Selbständiger, Beamter)
b) Tätig als (z.B. Laborant, Hauer, Steinbruch s- b)
arbeiter)
c) Seit wann ist der Erkrankte in dieser Weis e c)
tätig?
d) Seit wann ist er im Unternehmen beschä f- d)
tigt?
e) Bei welchen Arbeitgebern ist der Erkrankte e)
früher in ähnlicher Weise tätig geworden?
f) Ist der Erkrankte vor der Einstellung oder f)
während seiner Beschäftigung im Unter-
nehmen ärztlich untersucht worden?
Wann bzw. in welchen Zeitabständen und
von welchem Arzt?
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 '127
4. a) Welche Krankheitserscheinungen sind bei a)
dem Versicherten wahrgenomrnen worden?
über welche Beschwerden klagt er?
b) Wann traten die Beschwerden des Ver- b)
sicherten zum ersten Male auf?
c) Art der Beschäftigung und Schilderung der c)
Vorgänge, die (vermutlich) zu der Erkran-
kung geführt haben.
d) Angabe der Stoffe, mit denen der Ver- d)
sicherte in Berührung gekommen ist und die
als Erkrankungsursache in Frage kommen
(können).
c) Auf welche beruflichen Einwirkungen (Ar- e)
beitsstoffe- oder -verrichtungen) führt der
Versicherte die Erkrankung zurück?
f) Schließen Sie sich den Angaben des Ver- f)
sicherten an oder weshalb nicht?
g) liegen bereits ärztliche Angaben vor und g)
welche? (mutmaßliche Erkrankung?)
5. a) Wann hat der Erkrankte die Arbeit einge- a) am (Tag) ....... ....................................................................... um ................. ...... (Uhr)
stellt?
b) Hat der Erkrankte die Arbeit inzwischen b)
wieder aufgenommen und wann?
c) In welchem Krankenhaus ist der Erkrankte c)
aufgenommen worden?
An welchem Tage?
Oder befindet er sich zu Hause?
1. des Laien, der die Erste Name Wohnort Wohnunq
Hilfe geleistet hat, mit ge-
l
nauer Angabe von Tag und 1.
Stunde der Ersten Hilfe-
Name,
Wohnort,
J G!~~~it
leistung? In Erster Hilfe aus-
Ja - nein - un-
Wohnung
11. des zuerst zugezogenen 11.
Arztes
III. des jetzt behandelnden III.
Arztes
d) Falls der Erkrankte noch arbeitsunfähig ist: d)
Bis zu welchem Tage hat er noch Anspruch
auf das volle/teilweise Arbeitsentgelt?
6. a) Welcher gesetzlichen Krankenkasse ge- a)
hörte der Versicherte z. Zt. der Erkrankung
an?
b) Hatte der Versicherte vor der Erkrankung b)
volle Arbeitskraft?
Wenn nein, weshalb nicht?
7. Personen, die über äußere Umstände bei Ein-
tritt der Erkrankung oder während früherer
Beschäftigungsverhältnisse Auskunft geben
können.
Vor- und Familienname, Stand, Beruf, Wohnort,
Wohnung
8. a) Sind im Unternehmen weitere Arbeitnehmer a)
mit den gleichen Arbeiten wie der Erkrankte
beschäftigt und haben sich dabei Beschwer-
den gezeigt? Wenn ja, wann und welche?
b) Welche Maßnahmen wurden zu ihrer Besei- b)
tigung bisher getroffen und wie war ihr
Erfolg?
9. Wenn die Anzeige zu spät erstattet wird:
Gründe der Verzögerung
Name des die Anzeige erstattenden Unternehmers oder seines
Vertreters
(Ort) ............... , den .... 19 ...
(Unterschrift)
Kenntnis genommen:
Der Betriebsrat (Personalrat) (Falls ein Betriebsrat [Personalrat]
nicht besteht, ist dies zu bemerken)
-.......................................... • .••.. , .................................. , ......................... ,u ...................................................... , .................................................................. .
(Der Sicherheitsbeauftrage) (Unterschrift)
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(Farbe: hellgrün)
Ärztliche Anzeige
An
über eine Berufskrankheit
1. Durch die 7. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. 1 · S. 721) sind bestimmte in einer Liste aufge-
führte Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne der Unfall-
versicherung bezeichnet worden. Die Liste der Berufskrank-
heiten kann jederzeit unentgeltlich von den Trägern der Unfall-
versicherung bezogen werden.
Nach § 5 der Verordnung hat jeder Arzt, der den begründete_n
Verdacht hat, daß bei einem Versicherten eine Berufskrankheit
besteht, dies dem Träger der Unfallversicherung oder der für
den Beschäftigungsort des Versicherten zuständigen Stelle .des medi-
zinischen Arbeitsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
Diese Anzeige ist in doppelter Ausfertigung einzusenden.
II. Anzuzeigen sind die in der Liste aufgeführten Berufskrankheiten, wenn
sie nach Ansicht des Arztes durch berufliche Beschäftigung verursacht
worden sind. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Berufs-
krankheit durch plötzliche Einwirkung (Unfall) verursacht worden ist.
Unberührt bleibt die Anzeige einer Krankheit, die nicht in der Liste der
Berufskrankheiten aufgeführt ist, aber infolge ursächlichen Zusammen-
hangs mit der beruflichen Beschäftigung gemäß § 551 Abs. 2 RVO wie Freihalten für den Träger der Unfallversiche-
eine Berufskrankheit entschädigt werden soll rung oder den Gewerbearzt
III. Der Träger der Unfallversicherung zahlt dem Arzt für die Anzeige ohne
Rücksicht darauf, ob sie ihm oder dem Staatlichen Gewerbearzt zugegangen ist, eine Gebühr.
IV. Bei Todesfällen oder Massenerkrankungen soll der zuständige Träger der Unfallversicherung (oder dessen zustän-
dige Bezirksverwaltung) unverzüglich telegraphisch oder fernmündlich benachrichtigt werden.
1. a) Vor- und Familienname, Wohnort und Woh- a) ............................................
nung des Erkrankten (Vorname)
(Namen deutlich geschrieben)
(Postleitzahl, Wohnort) (Wohnung)
b) Geburtstag und -jahr des Erkrankten b) geboren am: ............................................................................ ..
c) Familienstand c) ledig - verheiratet - verwitwet - geschieden
d) Zahl der Kinder unter 18 Jahren d) ................ Kinder unter 18 Jahren
e) Zahl der unverheirateten Kinder zwischen e) ............... unverheiratete Kinder zwischen 18 und 25 Jahren
18 und 25 Jahren
f) Staatsangehörigkeit f)
g) Erlernter Beruf
h) Zuletzt ausgeübte berufliche Beschäftigung
g)
~ - , :h)
.._ ______________________
2. a) Bei welchem Unternehmen (Firma) ist der a)
Erkrankte tätig?
b) Beschäftigungsort und Kreis b)
c) In welchem Betriebsteil? c)
(z. B. Laboratorium, Steinhauerei)
d) Bei welchem Versicherungsträger (Berufs- d)
genossenschaft) ist das Unternehmen ver-
sichert?
3. a) Genaue Beschreibung der Beschäftigung, a)
die die Berufskrankheit verursacht haben
soll oder aus der sich der begründete Ver-
dacht des Vorliegens einer Berufskrankheit
ergibt.
b) Dauer der Beschäftigung zu a) b) vom ............................................................ bis zum .......... ..
c) frühere Beschäftigungen ähnlicher Art c)
(Firma, Ort, Zeit)
4. Datum
a) der ersten Beschwerden a)
b) der ersten ärztlichen Untersuchung b)
c) des Beginns der ärztlichen Behandlung c)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 729
5. a) Seit wann ist der Erkrankte arbeitsunfähig? a)
b) Wann und in welchem Krankenhaus ist der b)
Erkrankte aufgenommen worden, oder be-
findet er sich zu Hause?
c) Welcher Krankenkasse gehörte der Er- c)
krankte bei der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe (Nr. 4 b und 4 c) an?
6. Kurzer Untersuchungsbefund mit kennzeichnen-
den Krankheitsmerkmalen (Angabe „Ekzem"
genügt nicht); soweit erforderlich auch Unter-
suchungsergebnisse des Urins, Blutes, von
Hauttestungen, Röntgenuntersuchungen und
ähnliches
Röntgenfilme - älteren - neueren - Datums liegen - nicht vor,
bei
Adresse:
7. a) Welche Berufskrankheit liegt vor oder wird a)
angenommen?
b) laufende Nummer der Liste der Berufskrank- b) laufende Nr ........................................
heiten:
c) Welche Behandlungsmaßnahmen wurden c)
bisher durchgeführt?
d) Handelt es sich um den Rückfall (wieviel- d)
ter?) einer früheren, gleichen oder ähn-
lichen Erkrankung?
e) Welche früheren Erkrankungen des Ver- e)
sicherten sind Ihnen bekannt?
8. Im Falle des Todes:
a) Genauer Zeitpunkt des Todes: a)
b) Hat eine Leichenöffnung stattgefunden b)
(Wann, durch wen)? ·
9. a) Bemerkungen: a)
b) Wenn die Anzeige zu spät erstattet wird: b)
Gründe der Verzögerung
(Ort) ................................................. . den 19 ...
(Unterschrift des Arztes)
Anschrift: ......................................
Bank- ... ................. , .. ,.,,,,,.,,..
, '' ····················•
Beidruck des Namenstempels oder Wiederholung des Namens in
Postscheck- Konto············································································································... Schreibmaschinenschrift erforderlich 1
730 Bundesgest)tzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über ortsbewegUche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase
(Druckga.sverordnung - DruckgasV)
Vom 20. Juni 1968
Inhaltsverzeichnis
§ §
.Ersl<!r /\bsdrnill Dritter Abschnitt
Allw~nwine Vorschriften Füllanlagen
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Sachlicher Gcltun9sbcn!ich ....................... .
Füllanlagen in Verbindung mit einer Anlage nach
Begriffsbestimmungen ............................ . 2
§ 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Allgemeine Anforden1119 en ....................... . 3
Wesentliche Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Weiter~Jehende Anforderungen ................... . 4
Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Ausnah1nen ..................................... . 5
Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Druckgusbehülter und Püllcmlagcn des Bundes . . . . . . 6
Vierter Abschnitt
Weitere allgemeine Vorschriften,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Anordnungen der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Zweiter Abschnitt
Prüfbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Ortsbcwt!glichc Druckgasbehälter Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Unfallanzeige, Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Füllen 7
Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Änderung und lnstands()l.zung .................... . 8
Technischer Ausschuß ............................. 27
Prüfungen ....................................... . 9
Ubergangsvorschriften für Druckgasbehälter . . . . . . . . 28
Sonderanforti~Jllll!J ................................ . 10
0bergangsvorschriften für Füllanlagen . . . . . . . . . . . . . 29
DruckgcislH!hüll.<)r, die der Prüfung dmch Sachver-
sti.indige nicht 11ntc!rlit!\Jcn ........................ . 11 Änderung der Verordnung über brennbare Flüssig-
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Ausfuhr, Druck9c1sbcbüller an Bord von Wasser- und
Luftfahrzc!ugen .................................. . 12 Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Unvcrzü9liche Entlc!erun~J ........................ . 13 Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften . . . 32
Bauartzulassung ................................. . 14 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Prüffristen ...................................... . 15 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Anzeige von VcrtrielJslügern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anhang
Auf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der Ge- und von Anlagen zum Füllen solcher Druckgasbehäl-
werbeordnung wird von der Bundesregierung und ter, die gewerblichen Zwecken dienen. Sie gilt auch
auf Grund cfos § 13 Abs. 2 des Energiewirtschafts- für ortsbewegliche Druckgasbehälter und für Füll-
gesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen,
S. 1451), zuletzt qeündert durch das Außenwirt- wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-
schaftsgesetz, .in Verbirn.lung mit Artikel 129 Abs. 1 gen Verwendung finden oder wenn in ihrem Gefah-
Satz 1 des Cnmdqesetzes vom Bundesminister für renbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: (2) Diese Verordnung gilt nicht für Behälter
1. für Druckgase, die weder brennbar noch giftig
sind, wenn die Behälter zwischen Füllen und Ent-
Erster Abschnitt leeren offen sind,
Allgemeine Vorschriften 2. die mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd
fest verbunden sind,
§ 1
3. in die Getränke gefüllt sind und die unter dem
Sachlicher Geltungsbereich Druck von Kohlendioxid (Kohlensäure) stehen,
(1) Diese! Verordnung gilt für die Errichtung und 4. in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind,
den Betrieb von ortsbeweglichen Druckgasbehältern die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 731
oder zum Fördern mit einem verdichteten Gas forderungen genügen, die von der nach Landesrecht
überlagert sind, ausgenommen Behälter, die dazu zuständigen Behörde im Einzelfalle zur Abwendung
bestimmt sind, nur einma.l gefüllt zu werden, besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
5. die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von gestellt werden. § 17 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Fahrzeugen oder von ortsbeweglichen Betriebs-
anlagen mit diesen dauernd fc~st verbunden sind,
§ 5
ausgenommen die Behälter für gasförmige Treib-
stoffe, Ausnahmen
6. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 cm 3 , (1) Die nachLandesrecht zuständige Behörde kann
7. für verdichtete Gase, in denen bei 15° C kein für Druckgasbehälter oder Füllanlagen im Einzeltall
höherer Uberdruck als 1 kg/cm 2 entstehen kann. aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vor-
schriften des § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zum
andere Weise gewährleistet ist.
Füllen der nach Absatz 2 Nr. l und 3 bis 7 nicht den
Vorschriften dieser Verordnung unterliegenden Be- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
hälter. auf Antrag des Herstellers oder Einführers für
Druckgasbehälter oder Füllanlagen Ausnahmen von
(4) Diese Verordnun9 qilt nicht für ortsbewegliche
den Vorschriften des § 3 zulassen, wenn dies dem
Druckgasbehälter und Füllc1nlaqen
technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit
1. der Bundeswehr, bei deren Betrieb keine Arbeit- auf andere Weise gewährleistet ist. Die nach Lan-
nehmer odr\r nur vorübergehend Arbeitnehmer desrecht zuständige Behörde hat vor ihrer Entschei-
an Stelle von Sol<Jdlcn beschäftigt werden, dung eine Stellungnahme des Deutschen Druckgas-
2. der Bun<lescJnsUdl: für Matcrü1lprüfung, die von ausschusses einzuholen, sofern der Antragsteller
ihr probeweise erriditet und betrieben werden, nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Interesse
3. im Betrieb der Deutsdwn Bundesbahn, auch so- entgegensteht.
weit es sich um Ener~Jieanla9en lrnndelt.
§ 6
(5) Verkehrsrechtliche Vorschriften, die auf orts-
bewegliche Druckgasbehälter und Füllanlagen an- Druckgasbehälter und Füllanlagen des Bundes
zuwenden sind, bleiben unberührt. (1) Für Druckgasbehälter und Füllanlagen der
Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrts-
§ 2 verwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ste-
Begriffsbestimmungen hen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zustän-
digen Bundesminister oder der von ihm bestimmten
(1) Ortsbewegliche Druckgasbehälter (Druckgas- Stelle zu.
behälter) im Sinne di<:scr Verordnung sind ver-
schließbilre Bcbülter, die mit Druckgasen gefüllt und (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann
nach dmn Füllen im einen ,mderen Ort gebracht wer- für Druckgasbehälter und Füllanlagen der Bundes-
den. Zum Druck~iashchiilter gehören nicht Aus- wehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnah-
rüstungsteile, die dessc>n Sicherheit nicht beein- men von den Vorschriften dieser Verordnung zu-
flussen. lassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidi--
gung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-
(2) Füllnnlaqen im Sinne dic:ser Verordnung sind pflichtungen der Bundesrepublik erfordern und
Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu den wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
Füllanlagen gehören nicht di.e ortsfesten Behälter ist.
zur Lagerung der Gase, die in ortsbewegliche Druck-
ga sbeh ältcr abgefüllt werden sollen einschließlich
der Rohrleitungen bis zur Abfülleinrichtung. Zweiter Abschnitt
(3) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind Ortsbewegliche Druckgasbehälter
Gase, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt
oder deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 3 kg/cm 2
beträgt. Blausäure steht diesen Druckgasen gleich. § 7
Füllen
§ 3 (1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur
Allgemeine Anforderungen gefüllt werden,
1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum
Druckgasbehälter und Füllanlagen müssen nach des Sachverständigen sowie der Angabe der Prüf-
den Vorschriften des Anhangs zu dieserVerordnung frist versehen ist,
und im übrigen nach den c1Ilqemein anerkannten
2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist
Regeln der Technik erricht<~t und betrieben werden.
noch nicht verstrichen ist und
3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Be-
§ 4 schäftigte oder Dritte gefährdet. werden können.
Weitergehende Anforderungen Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters, die
Druckgasbchält('r und Füllanlagen müssen ferner dessen Sicherheit beeinflussen, nicht mit dem Prüf-
den über die Vorschrift des § 3 hinausge_henden An- zeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden, (3) Der Sachverständige hat über das Ergebnis
wenn diese Ausrüstungsteile der 3auart nach zu- der Prüfung auf Verlangen eine Bescheinigung aus-
geldssen sind. zustellen, wenn er eine der Voraussetzungen des
(2) Ein Behälter darf nur mit den Gasen gefüllt Absatzes 1 nicht für gegeben hält. § 23 Abs. 1 bleibt
werden, die auf ihm angegeben sind und nur in der unberührt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Menge, die sich aus dem Angaben auf dem Behälter entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachver-
über Druck.,Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen ständigenprüfung veranlaßt hat, ob bei dem Druck-
darf in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das gasbehälter die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-
Lösungsmittel in der Menge eingefüllt ist, die sich geben sind.
aus dem Angaben auf dem Behälter ergibt. § 10
Sonderanfertigung
§ 8 (1) Die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Druckgasbehäl-
Änderung und Instandsetzung ter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die als
Sonderanfertigung für einen bestimmten Betrieb her-
(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Ände- gestellt worden sind. Ein solcher Behälter darf mit
rung oder Instandsetzung vorgenommen werden, Druckgasen nur gefüllt werden, wenn
durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann,
1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem
oder sollen die von der Zulassungsbehörde bestimm-
Prüfzeichen, dem Prüfdatum und der Prüffrist
ten, ,rnf dem Behälter angebrachten Kennzeichen
versehen hat,
oder Angaben geändert werden, so muß hierzu der
Sachverstündige vorher gehört werden: 2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre
verstrichen sind und
(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung 3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorge-
oder Dritte gefährdet werden können.
nommen worden oder sind die von der Zulassungs-
behörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit
Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,
dürfen Druck.gase erst eingefüllt werden, wenn der wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung
Si1chverstündige festgestellt hat, daß der Behälter den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
der Zulassung entspricht, und nachdem er den Be- § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
hälter mit einem Prüfstempel versehen hat. § 9 (2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur
Abs. 3 9ilt entsprechend. mit den Gasen gefüllt werden, die auf ihm ange-
geben sind, und nur in der Menge, die sich aus den
§ 9 Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen
oder Gewicht ergibt.
Prüfungen
(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1
(1) Der Sdchversti:i.ndige darf den Druckgasbehäl- eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen
ter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt wer-
versehen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung den kann, oder sollen die auf dem Behälter ange-
1. der Behälter von der Zulassungsbehörde der Bau- brachten Kennzeichen oder Angaben geändert wer-
art nach zugelassen und mit den vorgeschriebe- den, so muß hierzu der Sachverständige vorher ge-
nen Kennzeichen und Angaben versehen ist, hört werden.
2. bei einem Behälter mit Acetylen die porösen (4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1
Massen und die Lösungsmittel von der Zulas- eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des
sungsbehörde zugelassen sind und Absatzes 3 vorgenommen worden oder sind die auf
3. der Behälter, die porösen Massen und die Lö- dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder An-
sungsmittel der Zulassung entsprechen. gaben geändert worden, so dcrf der Behälter erst
Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters der gefüllt werden, nachdem der Sachverständige ihn
Bauart nach gesondert zugelassen, so müssen sie geprüft und mit einem Prüfstempel versehen hat.
mit den von der Zulassungsbehörde bestimmten § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Kennzeichen und Angaben versehen sein.
§ 11
(2) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehäl-
ters zurückgenommen oder widerrufen worden, so Druckgasbehälter, die der Prüfung
darf der Sachverständige den vor der Rücknahme durch Sachverständige nicht unterliegen
oder dem Widerruf hergestellten Behälter mit dem (1) Die §§ 7 bis 9 gelten nicht für DruckgasbE.häl-
Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen, wenn der ter, ausgenommen Behälter für Acetylen,
Behälter der zurückgenommenen oder widerrufenen 3
1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm ,
Zulassung entspricht und die für die Rücknahme
oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, 2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm 3 ,
daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht zu die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu
befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die werden, oder
Zulassung eines Ausrüstungsteils, einer porösen 3. für die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3
Masse oder eines Lösungsmittels zurückgenommen Satz 2 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch
oder w iderrufcn ist. Sachverständige nicht unterliegen.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 133
(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit Sachverständige teilt das Ergebnis der Prüfung der
Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in Absatz 2 bezeichneten Behörde mit.
in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu-
bracht werden, wenn sie keine Mängel aufweisen, lassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der
durch die Bcschüftigte od<c~r Dritte gefährdet werden Bauart des nach Absatz 1 geprüften Behälters. Die
können. Darüber hinaus dürfen Druckgasbehälter Zulassung ist zu erteilen:, wenn der Behälter den
mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm 3 , Anforderungen dieser Verordnung entspricht; an-
die dem Absntz l unterliegen, rn it Druckgasen nur dernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulas-
gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungs- sung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder un-
bereich dieser Verordnung nur verbracht werden, ter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die
wenn sie von der Zulassun9sbehörde der Bauart nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung
nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz
Kennzeichen und Ang11ben versehen sind. von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Drit-
(3) Ist die Baudrtzulassun~J zurückgenommen oder ter notwendig ist.
widerrufen worden, so dürfen die vor . der Rück- (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt
nahme oder dem Widerruf hergestellten Druckgas-
1. die Gase und die durch Druck, Gewicht oder
behälter nur gefüllt werden oder gefüllt in den Gel-
Volumen begrenzte Menge dieser Gase, die in
tungsbereich dieser Verordnung nur verbracht wer-
den Behälter eingefüllt werden dürfen,
den, wenn die Behülter der zurückgenommenen oder
widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die 2. die Prüffristen, soweit nicht Satz 2 anzuwenden
Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde ist, und
feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte 3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der
nicht zu befürchten sind. Behälter zu versehen ist.
Die Zulassungsbehörde kann bestimmen, daß der
§ 12 Behälter der Prüfung durch Sachverständige nicht
Ausfuhr, Druckgasbehälter an Bord unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz
von Wasser- und 1 uftfahrzeugen der Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist.
(1) Die §§ 7 bis 11 gelten nicht für Druckgasbehäl- (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-
ter, steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In
1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale
dieser Verordnung verbracht zu werden, oder des Behälters sowie Beschränkungen, Befristungen,
Auflagen, Bedingungen und die nach Absatz 3 ge-
2. die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
troffenen Bestimmungen anzugeben. Die Zulassungs-
ordnung an Bord eines Wasser- oder Luftfahr-
behörde übersendet dem Deutschen Druckgasaus-
zeuges genommen werden und dazu bestimmt
schuß eine Abschrift der Bescheinigung.
sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu
werden. (5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,
(2) Druckgasbchülter nach Absatz 1 Nr. 2 dürfen wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach
im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Druck- dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung
gasen nur gefüllt werden, wenn sie nach den ver- kann widerrufen werden, wenn
kehrsrechtlichen Vorschriften befördert werden dür- 1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-
fen. sagung nach Absat~ 2 rechtfertigen würden,
§ 13 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
Unverzügliche Entleerung Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
(1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, erfüllt sind.
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, (6) Der Hersteller oder Einführer kann die ge-
ist unverzüglich zu ent]eeren. sonderte Zulassung von Ausrüstungsteilen bean-
(2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der tragen; die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-
nach den §§ 7, 10 und 11 Abs. 2 nicht gefüllt werden satzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
durfte, in den Geltungsbereich dieser Verordnung (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Zu-
verbrncht worden, so ist er nach Ubernahme durch lassung poröser Massen und Lösungsmittel entspre-
den Empfänger unverzüglich zu entleeren. chend mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der
Bundesanstalt für Materialprüfung vorgenommen
§ 14
wird.
Bauartzulassung
(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers § 15
prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachver-
ständige, ob ein Druckgasbehälter der Bauart nach Prüffristen
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. (1) Die Zulassungsbehörde hat die Prüffristen
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festzusetzen auf
Zeichnungen und _die Beschreibung der Bauart und 1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für
der Betriebsweise des Behälters beizufügen. Dem Gase, die hochgiftig oder selbstentzündlich sind
Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prü- oder den Behälterwerkstoff stark angreifen kön-
fung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der nen,
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. drei Jith re (3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverstän~
c1) bei Bc!hiiltPrn für unter Druck gelöstes Ace- digen vorzulegen. Dieser prüft auf Gmnd der Unter-
tylen, lagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise
der Füllanlage den Anforderungen dieser Verord-
b) lwi befahrbaren Behältern für Gase, die hoch- nung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit
gifl.ig odPr selbstentzündlich sind oder den einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Un-
Bdüi ltc\rwcrk sl.ofl stark angreifen können, terlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbe-
3. sechs Jahre hörde.
a) bei befuhrburen isolierten Behältern für tief- (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
gekühlte verflüssigte Gase, die weder , den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Be-
Behälterwerkstoff angreifen können noch gif- triebsweise der Füllanlage den Anforderungen die-
tig oder selbstentzündlich sind, ser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Er-
b) bei. Behältern, soweit sie nicht unter Num- laubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt,
ffi(!r 1, 2 oder 4 fallen, befristet oder unter Auflagen oder Bedingungen er-
teilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Ände-
4. zehn Jahre bei Behältern rung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig; so-
a) für brennbare Kohlenwasserstoffe, deren weit dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit
Dampfdruck bei 70° C 31 kg/cm 2 nicht über- Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.
steigt, und (5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
b) für Gase, die weder brennbar noch giftig sind wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach
und den Behälterwerkstoff nicht angreifen dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Erlaubnis
können, kann widerrufen werden,
wenn der Durchmesser nicht mehr als 420 mm, 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine
die Länge nicht mehr als 2 000 mm und der Inhalt Versagung nach Absatz 4 rechtfertigen würden,
nicht mehr als 150 Liter betragen. 2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet
(2) Di<:~ Zulassungsbehörde kann die Fristen nach oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten
Absatz 1 Frist erfüllt sind.
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere (6) Die Erlaubnisurkunde eins::::hließlich der An-
Weise gewährleistet ist, oder tragsunterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten aufzubewahren.
oder Dritter E~rfordert. (7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung
und der Betrieb von Füllanlagen
§ 16 1. der Deutschen Bundespost,
Anzeige von Vertriebslägern 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
(1) Wer mit Druckgasen gefüllte Behälter lagert, des,
um sie an andere abzugeben, hat dies der nach Lan- 3. der Bundeswehr.
desrecht Zl1ständi~Jen Behörde unverzüglich anzu- § 18
zeigen. In der Anzeige sind die zur Lagerung vor- Ffülanlagen in Verbindung mit einer Anlage
gesehenen Druck~Ji:ise nach Art und Höchstmenge nach § 16 der Gewerbeordnung
sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben. Für Füllanlagen, die in verfahrenstechnischer Ver-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Druckgasbehälter mit bindung mit einer nach § 16 der Gewerbeordnung
einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 cm3, die genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder be-
dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, trieben werden, gilt die Genehmigung nach § 16 der
wenn eine L1germenge von 250 Stück nicht über- Gewerbeordnung als Erlaubnis im Sinne des § 17
schritten wird. dieser Verordnung. Die für die Erteilung der Ge-
nehmigung zuständige Behörde kann
· 1. Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 dieser
Dritter Abschnitt Verordnung zulassen, soweit dies im Interesse
Füllanlagen des Betriebes der gesamten Anlage erforderlich
ist und den Umständen nach, insbesondere im
§ 17
Hinblick auf die mit dem Betrieb der gesamten
Anlage verbundenen Gefahren, vertretbar er-
Erlaubnis scheint, und
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füll- 2. von den Vorschriften des § 3 dieser Verordnung
anlage, in der Druckgase in Behälter zur Abgabe abweichende Anforderungen stellen, soweit dies
an andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis auf Grund des Ergebnisses der ihr nach § 18 der
der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Erlaub- Gewerbeordnung obliegenden Prüfung zur Ab-
nisbehörde). wendung einer mit dem Betrieb der gesamten
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Anlage verbundenen Gefahr erforderlich er-
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen scheint.
Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschrei- Der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen
bungen der Bmrnrt: und der Betriebsweise der Füll- Behörde steht ferner die Befugnis nach § 17 Abs. 4
anlage, beizufüuen. Satz 3 zu.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 735
§ 19 gen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein beson-
derer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein
Wesentliche Änderung
Schadensfall eingetreten ist, oder
Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage 2. Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse
und auf den Betrieb der Füllunlage nach einer we- Massen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendet
sentlichen Änderung finden die §§ 17 und 18 ent- werden dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben,
sprechende Anwendung. durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-
den.
§ 20
(2) Derjenige, der den Druckgasbehälter oder die
Prüfungen Füllanlage betreibt, hat eine nach Absatz 1 Nr. 1 an-
(l) Eine Füllanli:lge darf nach ihrer Errichtung geordnete Prüfung zu veranlassen.
oder wcsentli.chen Anderung erst in Betrieb ge-
nommen werden, wenn der Sachverständige die § 23
Fü11an1age darauf geprüft h1.it, ob sie entsprechend Prüfbescheinigungen
der Erlaubnis oder wenn e.ine Erlaubnis nicht
erforderlich ist ob sie entsprechend den Anforde- (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis
rungen dieser Verordnung errichtet oder geändert einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 bei Druckgasbehältern
worden ist, und nachdem er über das Ergebnis der mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 Litern,
Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 oder 2 und § 22
Abs. 1 Nr. 1 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er
(2) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Be-
der Erlaubnis nach § 17 durch Auflage bestimmen, schäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er
daß die Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von .dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
einem Sachverständigen zu prüfen ist. Die Befugnis
nach Satz l steht im Falle des § l8 Satz 1 der für die (2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde
Erteilung der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe- einen Abdruck der Bescheinigung über die Prüfun-
ordnung zuständigen Behörde zu. gen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, nach § 20 Abs. 1, wenn
die Füllanlage der Erlaubnis nicht bedarf, und nach
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß § 22 Abs. 1 Nr. 1 zu übersenden.
die in einem Unternehmen verwendeten nicht
erlaubnisbedürftigen Füllanlagen nicht nach Ab- (3) Die nach Absatz 1 erteilten Bescheinigungen
satz 1 geprüft zu werden brauchen, wenn die Prü- sind in erreichbarer Nähe des Behälters oder der
fung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht er- Füllanlage aufzubewahren.
forderlich ist.
§ 21 § 24
Betrieb Sachverständige
(1) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-
Personen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen
vollendet haben und die für die Bedienung der An- sind
lnge erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der
Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen. Gewerbeordnung,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die 2. die Sachverständigen, die bei einer Technischen
Füllanlage von einer Person bedienen zu lassen, die Uberwachungsorganisation außerhalb des Gel-
nicht die erforderliche Sachkunde oder Kenntnis der tungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind,
Bedien'.mgsvorschriften und -regeln besitzt oder sich soweit die Technische Uberwachungsorganisation
als unzuverlässig erwiesen hat. von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
anerkannt worden ist.
(3) Ist eine Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem
Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder (2) Für Druckgasbehälter oder Füllanlagen der
Dritte gefährdet, so ist sie unverzüglich außer Be- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann
trieb zu setzen. der Bundesminister für Verkehr, für Behälter oder
Füllanlagen der Bundeswehr der Bundesminister der
Verteidigung besondere Sachverständige bestellen.
Vierter Abschnitt
§ 25
Weitere allgemeine Vorschriften,
Ubergangs- und Schlußvorsch:riften Unfallanzeige, Schadensfälle
Wer einen Druckgasbehälter oder eine Füllanlage
§ 22 betreibt, hat jeden Unfall im Zusammenhang mit
dem Betrieb des Behälters oder der Füllanlage, bei
Anordnungen der Aufsichtsbehörde
dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines
(l) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verfügung Menschen verletzt worden ist, der Aufsichtsbehörde,
anordnen, daß der zuständigen Technischen Uberwachungsorgani-
1. Druckgasbehälter oder Füll anlogen einer außer- sation und dem zuständigen Träger der gesetzlichen
ordentlichen Prüfung durch einen Sachverständi- Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Satz 1
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
gilt en Lsprcchend, wenn ein Behälter mit einem bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
Rm1minl1,l1L von mehr alc; 1 000 crn:1 aufreißt. Die Arbeit und Sozialordnung.
SiiJzc 1 und 2 qpJ lc!n nicht für Druck9asbehälter und
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-
Fülldr!l,i~wn d<!r Bundcswdir.
vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 26 § 28
Aufsichtsbehörden Ubergangsvorschriften für Druckgasbehälter
(1) Aufsichtsbehörde für Druckgasbehälter oder (1) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
Fül l,mli.19t!n der DPutschen Bundespost und der hergestellten Druckgasbehälter mit einem Raum-
Wc1sscr- und Schiffohrlsvcrwclltung des Bundes so- inhalt von nicht mehr als 220 cm:l findet diese Ver-
wie dc!r Dtmdeswehr ist der zuständige Bundes- ordnung keine Anwendung.
minister oder die von ihm bestimmte Stelle. Für
(2) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
andere Druckgasbehlilter oder Füllanlagen, die der
hergestellten Druckgasbehälter mit einem Raum-
tJberwachunq durch di{:~ Bundesverwaltung unter-
inhalt von mehr als 220 cm 3 findet diese Verordnung
liegen, gilt § 24 d Scllz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
mit der Maßgabe Anwendung, daß
(2) Aufsichtsbehörden für Druckgasbehälter oder 1. der Sachverständige einen von ihm geprüften Be-
Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 hälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind die versehen darf, wenn der Behälter den bis zum
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-
schriften entspricht und bei Behältern für ,Acety-
len die poröse Masse und das Lösungsmittel den
§ 27
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-
Technischer Ausschuß den Vorschriften entsprechen,
(l) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial- 2. ein Behälter mit Druckgas gefüllt werden darf,
ordnm1fJ wird der Deutsche Druckgasausschuß ge- wenn seit der letzten Prüfung die Frist noch nicht
bildet; er setzt sich aus folgenden sachverständigen verstrichen ist, die in den bis zum Inkrafttreten
Mitgliedern zusamm0n: dieser Verordnung geltenden Technischen Grund-
sätzen bestimmt ist.
Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung, § 29
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Ubergangsvorschriften für Füllanlagen
Vertreter des Bundesministers für Verkehr,
(1) Füllanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Vertreter des Bundesministers der Verteidigung, Verordnung errichtet worden sind, dürfen ohne Er-
Vertreter des Bundesschatzministers, laubnis nach dieser Verordnung betrieben werden;
6 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich Füllanlctgen, deren Errichtung im Zeitpunkt des In-
beteiligten Ressorts, krafttretens dieser Verordnung noch nicht abge-
schlossen ist, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser
3 Vertreter der Technischen Uberwachungs-
Verordnung fertiggestellt und betrieben werden.
Vercine,
Wer eine Füllanlage nach Satz 1 betreibt oder er-
Vertreter dc~r staatlichen technischen Uber- richtet, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach
wachung, Inkrafttreten dieser Verordnung der Erlaubnis-
Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfall- behörde anzuzeigen.
versicherung,
(2) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung
8 Vertreter der Hersteller von Druckgasbehältern, Anforderungen gestellt werden, die über die bisher
Gasen oder Füllanlagen, gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die
6 Vertrder der Betreiber von Druckgasbehältern nach Landesrecht zuständige Behörd2 verlangen, daß
oder Füllanlagen, Füllanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verord-
2 Vertreter der Wissenschaft, nung errichtet sind oder werden, den Vorschriften
Vertreter des Deutschen Normenausschusses, dieser Verordnung entsprechend geändert werden,
Vertreter des Deutschen Vereins von Gas- und wenn
Wasserfacbmännern e. V., 1. sie· erweitert, umgebaut oder geändert werden
2 Vc~rtretcr der Gewerkschaften, oder
Vertreter d{:~S Verbandes der Sachversicherer. 2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch-
ten sind.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
§ 30
ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und
für jedes Mitr-:1lied einen Stellvertreter. Die Vertre- Änderung der Verordnung
ter der Lmdesregierungen und ihre Stellvertreter über brennbare Flüssigkeiten
beruft er auf Vorschlug des Bundesrates. In § 2 der Verordnung über die Errichtung und
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden vom 18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83), ge-
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 737
lindert. durch die Tech1üscl1~ Verordnung über brenn- 4. entgegen § 22 Abs. 2 eine schriftlich angeordnete
bare Flüssigkeiten vom 10. September 1964 (Bundes- Prüfung durch den Sachverständigen nicht ver-
gesetzbl. I S. 717), wird nachstehende Ziffer 6 an- anlaßt,
gefügt: wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
„6. Behlilter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit bestraft.
brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum (2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig
Zwecke der Entleerung mit Druckgasen über- Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,
lagert zu werden." wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung
§ 31 bestraft.
Straftaten (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn die Druckgasbehälter oder Füllanlagen
(1) Wer vorsützlich oder fahrlässig
Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-
l. einen Druckgasbehälter wirtschaftsgesetzes sind.
a) entgegen § 7, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1
S,ttz 2, Abs. 2 oder 4 Satz 1, § 11 Abs. 2 oder 3 § 32
oder§ 12 Abs. 2 mit Druck~Jas füllt,
b) entqegen § 8 Abs. l oder § l 0 Abs. 3 ohne vor- Ermächtigung z~m Erlaß technischer Vorschriften
hcrirJe Anhörung des Si.!chverstündigen ändert Die Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschrif-
oder inslcmdsetzt, ten für Druckgasbehälter oder Füllanlagen nach § 24
c) entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 mit Druckgas ge- Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung wird auf den Bun-
füllt in den Gcllunusbcn~kh dieser Verord- desminister für Arbeit und Sozialordnung über-
nung vc!rbringt oder tragen.
d) entgegen § 13 nicht oder nicht rechtzeitig ent-
leert, § 33
2. eine Füllanlc1ge Geltung in Berlin
a) entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis errichtet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder bf)treibt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) entgegen § 19 ohne Erlaubnis wesentlich än- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
dert oder nach einer wesentlichen Änderung Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
betreibt, ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
auch im Land Berlin.
c) entgegen § 20 Abs. l ohne Prüfung durch einen
SdchversUindi9cm oder ohne Bescheinigung
§ 34
eines Sachverstündiqen über das Ergebnis der
Prüfung in Betrieb nimmt, Inkrafttreten
d) entw~gen § 21 Abs. 1 von einer Person be- (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der
dienPn läßt, die dils lB. Lebensjahr noch nicht §§ 14 und 27 mit dem Beginn des auf die Verkün-
vollendet hat, dung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft;
e) entqcgen einer vollzieh baren schriftlichen die §§ 14 und 27 treten am Tage nach der Verkün-
Untersagung nach § 21 Abs. 2 bedienen läßt, dung in Kraft.
wenn die~ Untersagung ausdrücklich auf die (2) Die Vorschriften der Länder über ortsbeweg-
Strafvorschriften der Gewerbeordnung ver- liche geschlossene Behälter für verdichtete, ver-
weist, flüssigte oder unter Druck gelöste Gase treten mit
f) entgegen § 21 Abs. 3 nicht außer Betrieb setzt dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
oder
(3) Die Vierte Durchführungsverordnung zum Ener-
3. eine Anzeige entgegen § 16, § 25 oder § 29 Abs. 1 giewirtschaftsgesetz vom 7. Dezember 1938 (Reichs-
Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder gesetzbl. I S. 1732) gilt nicht für Druckgasbehälter
nicht rechtzeitig erstattet oder und Füllanlagen, die dieser Verordnung unterliegen.
Bonn, den 20. Juni 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anhang
1. Druckgasbehälter 1.25 Die Nummern 1.21 bis 1.24 sind auf Be-
1.1 Behd!ter müssen so beschaffen sein, daß sie hälter, die dazu bestimmt sind, nur ein-
den bei der vorgesehenen Betriebsweise, zu mal gefüllt zu werden, nicht anzuwenden.
der insbesondere das Füllen, Befördern, 1.3 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden
Lagern, Entleeren und Unterhalten gehören mechanischen, chemischen und thermischen
können, zu erwc1rtenden Beanspruchungen Beanspruchungen genügend widerstehen.
sicher widerstehen und dicht bleiben.
1.4 Wenn ein Gas in gefährlicher Weise reagieren
1.2 Bezugslemperaturen kann (z. B. Druck- oder Temperatursteigerung
1.21 Die Behi.ilter müssen, wenn sie mit ver- oder Korrosion), müssen die Behälter so be-
flüssigten Gasen gefüllt werden, einem schaffen sein, daß sie den hieraus zu er-
Druck sicher widerstehen, der bei den wartenden Beanspruchungen sicher wider-
nachstehend angegebenen Bezugstempe- stehen, oder es müssen besondere Maßnah-
rnturen entstehen kann. men getroffen sein, die die sich daraus
Die Bezugstempen_tur beträgt ergebenden Gefahren genügend vermindern.
1. bei verflüssigten Gasen mit einer kri- 1.5 Ausrüstungsteile müssen funktionssicher sein.
tischen Temperatur von gleich oder Ausrüstungsteile, bei deren Beschädigung Gas
höher als 70° C aus den Behältern austreten kann, müssen
a) in Behältern mit einem gegen Beschädigung geschützt sein.
Durchmesser bis einschließ- Anschlüsse, die dazu bestimmt sind, die Be-
lich l ,5 m 70° C, hälter an Füll- und Entleerungseinrichtungen
b) in Behältern mit einem anzuschließen, müssen so beschaffen sein, daß
Durchmesser von mehr als sie nur das Füllen und Entleeren bestimmter
1,5 m Gase ermöglichen.
ohne Sonnenschutz 65° C, 2. Füllanlagen
mit Sonnenschutz 60° C;
2.1 Füllanlagen müssen so beschaffen sein, daß
2. bei verflüssigten Gasen mit Personen, die sie bedienen, warten oder be-
einer kritischen Temperatur aufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung
von gleich oder über - 10° C, aufhalten, nicht mehr als unvermeidbar ge-
aber ,mter 70° C fährdet werden können.
a) in Behältern mit einem 2.2 Füllanlagen in Gebäuden
Durchmesser bis einschließ-
2.21 Werden Gase in Gebäuden abgefüllt, so
lich 1,5 m 65° C,
müssen die Räume gut belüftbar sein.
b) in Behältern mit einem
2.22 Wenn brennbare Gase in Gebäuden ab._
Durchmesser von mehr als
gefüllt werden, so müssen die nach-
l,5 m
stehenden Anforderungen erfüllt sein.
ohne Sonnenschutz 60° C,
2.221 Die Gase dürfen nur in Räumen
mit Sonnenschutz 55° C. abgefüllt werden, die ausschließ-
1.22 Die Behälter müssen, wenn sie mit ver- lich zum Abfüllen von Gasen be-
dichteten Gasen gefüllt werden, einem stimmt sind.
Druck sicher widerstehen, der dem 2.222 Die Räume müssen ebenerdig oder
1,5f achen des höchstzulässigen Druckes in Rampenhöhe liegen.
der Füllung bei 15° C entspricht.
2.223 Die Räume dürfen nicht über oder
1.23 Die Behälter müssen, wenn sie mit unter unter Räumen liegen, die dem
Druck gelösten Gasen gefüllt werden, dauernden Aufenthalt von Perso-
einem Druck sicher widerstehen, der nen dienen; sie dürfen auch keine
1. bei Acetylen 60 kg/cm 2 beträgt und Verbindung zu Kellerräumen, Gru-
2. sich bei anderen Gasen bei einer ben, Kanälen, Schornsteinen, Trep-
Bezugstemperatur von 65° C und der penhäusern, Durchgängen, Durch-
vorgesehenen Konzentration des fahrten sowie zu Räumen haben,
Gases im Lösungsmittel ergibt. die dem dauernden Aufenthalt von
Personen dienen.
1.24 Wird das Cas im Behälter künstlich auf
einer niedrigeren Temperatur als der in 2.224 Tragende Bauteile, Wände und
Nummern 1.21 bis 1.23 genannten Be- Decken der Räume müssen feuer-
zugstemperatur gehalten oder künstlich beständig sein.
auf eine höhere Temperatur als der in 2.225 Die Räume müssen mit so vielen
Nu~mern 1.21 bis 1.23 genannten Bezugs- Ausgängen versehen sein und die
temperatur gebracht, ist abweichend von Ausgänge müssen so angeordnet
Nummern l.21 bis 1.23 die künstliche sein, daß die Beschäftigten die
Temperatur die Bezugstemperatur. Räume sicher und schnell verlassen
Nr. 42 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968 139
können, wenn Gase ausströmen werden, sind die Nummern 2.221, 2.222
od<!r ein ßrdnd entsteht. Türen nicht und - wenn nicht brennbare Gase
und Penst.er für Fluchtwege müssen zusammen mit nicht brennbaren Flüssig-
!ldch c1ußen c:nlfschh1gen und deut- keiten abgefüllt werden - die Nummer
J ich g<~kennzei ebnet sein; Schiebe- 2.223 nicht anzuwenden.
türen rnüssPn eine Schlupftür
2.27 Soweit in der Nummer 2.2 nichts anderes
lwben. Türen, die nicht unmittel-
bestimmt ist, müssen bauliche Anlagen,
bar ins Freie iühren, müssen feuer-
die zur Füllanlage gehören, den An-
besUimli9 und selbstschließend
forderungen des Bauaufsichtsrechts ent-
sein.
sprechen.
2.226 Jnnc)rhalb der Rüume sowie außer-
halb im Ausland von 5 m um 2.3 Füllanlagen im Freien
Wandöffnunuen dieser Räume dür- 2.31 Füllanlagen im Freien für brennbare und
fen keine Offnungen zu Keller- hochgiftige Gase müssen von einer
rüumen sein. Schächte und Kanäle Schutzzone umgeben sein.
müssen gegen das Eindringen der
Gase geschützt sein. 2.311 Die Schutzzone muß, gemessen
von den Stellen, an denen betriebs-
2.227 Die Räume müssen so beschaffen
mäßig oder durch Undichtheiten,
sein, daß Gase in flüssigem Zu-
z. B. Armaturen, Rohranschlüsse,
stand nicht in andere Räume ge-
Stutzen, Gas austreten kann, min-
langen können.
destens 10 m betragen.
2.228 In Räumen und im Abstand von 5 m
2.312 Innerhalb der Schutzzone dürfen
außerhalb der Räume und Wand-
sich keine Offnungen zu Keller-
öffnungen dürfen keine brenn-
räumen, bei brennbaren Gasen
baren Stoffe oder Zündquellen
auch keine brennbaren Stoffe oder
vorhanden sein.
Zündquellen befinden. Schächte
2.23 Wenn hochgiftige Gase in Gebäuden ab- und Kanäle müssen gegen das Ein-
gefüllt werden, müssen unbeschadet der dringen der Gase geschützt sein.
Nummer 2.26 die Anforderungen der
2.313 Die Schutzzone ist durch Warn-
Nummern 2.221 bis 2.227 erfüllt sein.
schilder zu kennzeichnen.
2.24 Wenn oxidierende Gase in Gebäuden 2.314 Wenn brennbare Gase abgefüllt
abgefüllt werden, müssen unbeschadet werden, darf die Schutzzone von
der Nummer 2.26 die Anforderungen der Fahrzeugen mit Elektromotoren,
Nummern 2.221, 2.222, 2.224 und 2.225 deren elektrische Betriebsmittel
erfüllt sein. nicht explosionsgeschützt sind, oder
2.25 Wenn in einem Gebäude Gase abgefüllt von Fahrzeugen mit Verbren-
werden, die nicht brennbar, hochgiftig nungsmotoren nur befahren wer-
oder oxidierend sind, müssen die tragen- den, wenn brennbare Gas-Luft-Ge-
den und raumabschließenden Bauteile, mische in gefahrdrohender Menge
ausgenommen Fenster und sonstige Ver- nicht in den Bereich der Fahrzeuge
schlüsse von Offnungen in Außen- gelangen können.
wänden, feuerhemmend sein. 2.4 Die Fülleinrichtungen, insbesondere die dazu
2.26 Auf Füllanlagen für Behälter, die dazu gehörenden Anschluß- und Meßeinrichtungen,
bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu müssen funktionssicher sein.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 24. Juni 1968
Auf Crund des § 5 Abs. 1, des § 34 Abs. 3, des c) wird in Abschnitt B Nr. 1 die Zahl „5,70" durch
§ 78 /\ bs. l und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom ,,5,-" ersetzt,
14. Juni 1961 (Bundcsgesctzbl. I S. 737), zuletzt ge- d) erhalten in Abschnitt B die Nummern 9 und 10
ärderl durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des folgende Fassung:
Zollgesetzes vom 23. April 1968 (Bundesgesetzbl. I DM je Stück
S. 325), auf Grund des § 14 Abs.1 der Reichsabgaben- „9. a) Zigaretten, bis zu
ordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) 600 Stück 0,06 0,10
in der zur Zeit geltenden Fassung sowie auf Grund
b) Zigarren, mit einem
des § 21 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-
Gewicht bis zu
werlsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I
3 Gramm, bis zu
S. 545), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
300 Stück 0,08 0,25
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Ok-
tober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991), wird verord- c) Zigarren mit einem
net: Gewicht von mehr als
3 Gramm, bis zu
§ 1 200 Stück 0,12 0,40
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November DM je Kilogramm
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert d) Feinschnitt,
durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der bis zu 1 Kilogramm 14,- 48,-
Allgemeinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bundes- e) Pfeifentabak,
gesetz bl. I S. 344), wird wie folgt geändert: bis zu 1 Kilogramm 5,- 33,-
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden ersetzt f) Kautabak,
bis zu 500 Gramm 3,- 30,-
a) die Worte „beim Hauptzollamt" durch die
Worte „ bei der Zollstelle", g) Schnupftabak,
bis zu 500 Gramm 2,- 16,-
b) die Worte „vom Hauptzollamt" durch die
Worte „von der Zollstelle". DM je volle 5 Liter
10. a) Vergaser kr aftstoff 2,05 2,10
2. In § 14 Abs. 3 wird hinter Satz 2 folgender neuer b) Dieselkraftstoff 1,90 1,95
Satz eingefügt: 2,90",
c) Schmieröl 2,50
„Das Hauptzollamt kann die Zuständigkeit für 8"
e) werden in Abschnitt B Nr. 12 die Zahlen II
einfache Fälle auf Zollämter übertragen."
und „19" ersetzt durch „9" und „20".
3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „er-
6. In der Anlage 5, Teil B, aus 24.01, Andere Um-
schwert" eingefügt: ,,oder wenn der Zollbeteiligte
schließungen, einfache aus leichten Geweben,
eine genaue Berechnung des Zollbetrages ver-
Brasilien, wird die Zahl „2" ersetzt durch „ 1,2".
langt".
4. In § 117 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „das
§ 2
Hauptzollamt, das" ersetzt durch „die Zollstelle,
die". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
5. In § 148 Abs. 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
a) wird in Abschnitt A Nr. 9 Buchstabe d die Zahl auch im Land Berlin.
,,48" durch „45" ersetzt,
§ 3
b) wird in Abschnitt A Nr. 9 Buchstabe e die Zahl
11 34" durch 31" ersetzt,
11 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1968
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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Das Bundesqe~Ptzblutl er,cbcint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq vPrkiindet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 19:iß (13undesqeselzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlaq.
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