709
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1968 Nr.41
Tag Inhalt Seite
24.6.68 Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes 709
Bundcsgeselzbl. III 100-1
18. 6. 68 Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliier-
ten V orbchaltsrcchtc gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
Si'ebzehntes Gesetz
zur Ergänzung des Grundgesetzes
Vom 24. Juni 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nach-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: prüfung durch von der Volksvertretung bestellte
Organe und Hilfsorgane tritt."
§ 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- 3. Artikel 11 Abs. 2 erhält folgende-Fassung:
ltmd vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird ,, (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder
wie folgt ergänzt: auf Grund eines Gesetzes und nur für die
Fälle eingeschränkt werden, in denen eine aus-
1. Artikel 9 Abs. 3 wird durch folgenden Satz er-
reichende Lebensgrundlage nicht vorhanden
gänzt:
ist und der Allgemeinheit daraus besondere
„Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 Lasten entstehen würden oder in denen es zur
und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand
sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur oder die freiheitliche demokratische Grund-
Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirt- ordmmg des Bundes oder eines Landes, zur Be-
schc1ftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne kämpfuny von Seuchengefahr, Naturkatastrophen
des Satzes 1 geführt werden." oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um
strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforder-
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
lich ist."
„Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und 4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
F0rnmeldegeheimnis sind unverletzlich.
„Artikel 12
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund
eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wäh-
demokratischen Grundordnung oder des Be- len. Die Berufsausübung kann durch Gesetz
standes oder der Sicherung des Bundes oder oder auf Grund eines Gesetzes geregelt wer-
eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, den.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
5. Nach A rt.i kel 12 wird folgender neuer Arti- Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 ge-
kel 12d eingefügt: nannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage
nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung
„Artikel 12 a dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz
(1) Männer können vom vollendeten acht-
aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines
zehnten Lebensjahr an zum Dienst in den
Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 ent-
einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
sprechend."
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegs-
dienst mit der Wuffe verweigert, kann zu einem 6. Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz er-
Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des gänzt:
Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes „Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 11
nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Ge-
setz, das die Freiheit der Gewissensentschei-
dung nicht beeinträchtigen darf und auch eine 7. Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, ,, (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese
die in keinem Zusummenhung mit den Verbän- Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen
den der Streitkräfte und des Bundesgrenz- das Recht zum Widerstand, wenn andere Ab-
schutzes steht. hilfe nicht möglich ist. 11
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst
n2ch Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können 8. Der bisherige Wortlaut des Artikels 35 wird Ab-
im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf satz 1; folgende Absätze 2 und 3 werden ange-
Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistun- fügt:
gen für Zwecke der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeits- ,, (2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder
verhälln isse verpflichtet werden; Verpflichtun- bei einem besonders schweren Unglücksfall
gen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Auf- Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
gaben oder solcher hohPillichen Aufgaben der sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streit-
öffentlichen Verwdltung, die nur in einem kräfte anfordern.
öffentlich-rech 11 id1 en Dienstverhältnis erfüllt
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der
werden können, zulbssig. Arbeitsverhältnisse
Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes,
nach Sutz 1 kc)nnen bei den Streitkräften, im
so kann die Bundesregierung, soweit es zur
Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffent-
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
lichen Verwaltung begründet werden; Verpflich-
Landesregierungen die Weisung erteilen, Poli-
tungc~n in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der
zeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu
Versorgang der Zivilbevölkerung sind nur zu-
stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschut-
lässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu
zes und der Streitkräfte zur Unterstützung der
decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundes-
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf regierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Ver-
cm zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- langen des Bundesrates, im übrigen unverzüg-
und Heilwesen sowie in der ortsfesten militä- lich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. 11
rischen Lazarettorganisation nicht auf frei-
williger Grundlage gedeckt werden, so können
9. Nach Artikel 53 wird folgender neuer Ab-
Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum
schnitt IVa eingefügt:
vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu der- „IV a. Gemeinsamer Ausschuß
artigen Dienstleistungen herangezogen werden.
Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe Artikel 53 a
leisten.
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundes-
können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach tages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des
Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1968 711
Bundesl.dge entsprechend dem Stärkeverhältnis (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streit-
der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der kräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses
Bundesregierung angehören. Jedes Land wird Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bun-
desrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungs-
an Weisungen gebunden. Die Bildung des Ge- falle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile
meinsamen Ausschusses und sein Verfahren Objekte zu schützen und Aufgaben der Ver-
werden durch eine Geschüftsordnung geregelt, kehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur
die vom Bundes1 age Zll beschließen ist und der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforder-
Zustimmung des Bundesr,:tes bedarf. lich ist. Außerdem kann den Streitkräften im
Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der
(2) Die Bundesregierun~J hat den Gemein-
Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung
samen Ausschuß über ihre Planungen für den
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden;
Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte
die Streitkräfte wirken dabei mit den zustän-
des Bundestcges und seiner Ausschüsse nach
digen Behörden zusammen.
Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt."
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
10. Artikel 59 a wird aufgehoben. den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes
11. Artikel 65 a Abs. 2 wird gestrichen. kann die Bt1ndesregierung, wenn die Vorausset-
zungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die
12. In Artikel 73 Nr. 1 werden die Worte „der Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht
Wehrpflicht für Männer vom vollendeten acht- ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der
zehnten Lebcnsjc1hr an und" gestrichen. Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim
Schutze von zivilen Objekten und bei der Be-
kämpfung organisierter und militärisch bewaff-
13. Nach Artikel 80 wird folgender neuer Ar-
neter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von
tikel 80 a ein~Jefügl.:
Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundes-
„Artikel 80 a tag oder der Bundesrat es verlangen."
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem
Bundesgesetz über die Verteidigung einschließ- 15. Artikel 91 erhält folgende Fassung:
lich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt,
daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses „Artikel 91
Artikels angewandt werden dürfen, so ist die
Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zu- (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
lässig, wenn der Bundestag den Eintritt des den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Grundordnung des Bundes oder eines Landes
Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Fest- kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder so-
stellung des Spannungsfalles und die besondere wie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwal-
Zustimmung in den Fällen des Artikels 12 a tungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht,
Stimmen. nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit
oder in der Lage, so kann die Bundesregierung
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvor- die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
schriften nach Absatz l sind aufzuheben, wenn anderer Länder ihren Weisungen unterstellen
der Bundestag es verlangt. sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes ein-
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwen- setzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der
dung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des
Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Ge-
zulässig, der von einem internationalen Organ fahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so
im Rahm2n eines Bündnisvertrages mit Zustim- kann die Bundesregierung, soweit es zur wirk-
mung der Bundesregierung gefaßt wird. Maß- samen Bekämpfung erforderlich ist, den Landes-
nahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, regierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und
wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Satz 2 bleiben unberührt."
Mitglieder verlangt."
16. Nach Artikel 115 wird folgender neuer Ab-
14. Artikel 87 a erhi:ilt folgende Fassung: schnitt X a eingefügt:
„Artikel 87 ü „X a. Verteidigungsfall
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidi- Artikel 115 a
gung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die
Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet
dem Haushaltsplan ergeben. mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungs- 2. für Freiheitsentziehungen eine von Ar-
fall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des tikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 ab-
ßundcsrntei;, Die Feststellung erfolgt auf Antrag weichende Frist, höchstens jedoch eine solche
der Bundesrcgicrnn~J und bedarf einer Mehrheit von vier Tagen, für den Fall festgesetzt wer-
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, den, daß ein Richter nicht innerhalb der für
mindestens der Mch rhcit der Mitglieder des Normalzeiten geltenden Frist tätig werden
Bt1ndcstc1gcs. konnte.
(2) Erfordert die Ligc unabweisbar ein sofor- (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärti-
tiges lldndcln und stehen einem rechtzeitigen gen oder unmittelbar drohenden Angriffs erfor-
Zusmnmentritt des Bundestages unüberwind- derlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch
liche JLindernisse entrJcgen oder ist er nicht be- Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
scblußfiih ig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß die Verwaltung und das Finanzwesen des Bun-
diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei des und der Länder abweichend von Ab-
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens schnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 ge-
der Mehrheit seiner Mitglieder. regelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der
Länder, Gemeinden lind Gemeindeverbände,
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsi- insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu
denten ~wmäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte wahren ist.
verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich,
so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2
sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, so- Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges
bald die Umsti:inde es zulassen. schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles ange-
wandt werden.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt
cmgegriffen und sind die zuständigen Bundes- Artikel 115d
organe außerstande, sofort die Feststellung nach (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im
Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststel- Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76
lung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt ver- Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4,
kündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung
Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, der Absätze 2 und 3.
sobald die Umstände~ es zulassen.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung,
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfal- die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig
les verkündet und wird das Bundesgebiet mit mit der Einbringung beim Bundestage dem Bun-
Waffenqewalt angegriffen, so kann der Bundes- desrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat be-
pri.isident völkerrechtliche Erklärungen über das raten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam.
Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustim- Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des
mung des Bundestages abgeben. Unter den Vor- Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zu-
1:mssetzunqen des Absatzes 2 tritt an die Stelle standekommen des Gesetzes der Zustimmung
des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß. der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt
eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage
beschlossen wird und der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf.
Artikel 115 b
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Ar-
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles
tikel 115 a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
geht die Befehls- und Kommandogewalt über
die Streitkri.ifte auf den Bundeskanzler über.
Artikel 115 e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Ver-
Artikel 115 c teidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall
mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß
das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung
dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundes-
auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetz-
tages unüberwindliche Hindernisse entgegen-
gebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese
stehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist,
Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundes-
rates. so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung
von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Rechte einheitlich wahr.
Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bun- (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Aus-
desgesetz für den VerteidigungsfalJ schusses darf das Grundgesetz weder geändert
noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer
l. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Ge-
Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig ge- setzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist
regelt werden, der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1968 713
Artikel l 15 f (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist
die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidi-
gungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
Artikel 115 i
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundes-
gebiete einsetzen; (1) Sind die zuständigen Bundesorgane außer-
stande, die notwendigen Maßnahmen zur Ab-
2. außer der Bundesvuwaltung auch den Lan- wehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die
desregienmgen und, wPnn sie es für dringlich Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges
erc1chlet:, den Landesbehörden Weisungen er- Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,
teilen und diese Befugnis auf von ihr zu be- so sind die Landesregierungel). oder die von
stimmende Mit~Jlieder der Landesregierungen ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten
übertrngen. befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maß-
(2) Bundestag, Bnndesrnl und der Gemein- nahmen im Sinne des Artikels 115 f Abs. 1 zu
same Ausschuß sind unverzüglich von den nach treffen.
Absatz 1 getroffenen Mußnahmen zu unterrich- (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch
ten. die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landes-
behörden und nachgeordneten Bundesbehörden
Artikel 115 g auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,
jederzeit aufgehoben werden.
Die verfasstmgsmäßige Stellung und die Er-
füllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des
Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter Artikel 115 k
dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz
über das Bundesverfossungsgericht darf durch (1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen
ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur Gesetze nach den Artikeln 115 c, 115 e und 115 g
insoweit gei:indert werden, als dies auch nach und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher
Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer
Aufrecbterhaltung der Funktionsfähigkeit des Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem
Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines Recht, das auf Grund der Artikel 115 c, 115 e
solchen Ge'setzcs kann das Bundesverfassungs- und 115 g erlassen worden ist.
gericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß
des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen tref- beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die
fen. Beschlüsse nüch Satz 2 und Satz 3 faßt das auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten
Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der spätestens sechs Monate nach Beendigung des
anwesenden Richter. Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von Artikel 106 und 107 ab-
Artikel 115h weichende Regelungen enthalten, gelten läng-
stens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjah-
(1) Während des Verteidigungsfalles ab- res, das auf die Beendigung des Verteidigungs-
laufende Wahlperioden des Bundestages oder falles folgt. Sie können nach Beendigung des
der Volksvertretungen der Länder enden sechs Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zu-
Monate nach Beendigung des Verteidigungs- stimmung des Bundesrates geändert werden,
falles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende um zu der Regelung gemäß Abschnitt X über-
Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vor- zuleiten.
zeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrneh-
mung seiner Befugnisse durch den PräsidEmten Artikel 115 1
des Bundesrates enden neun Monate nach Be-
endigung des Verteidigungsfalles. Die im Ver- (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustim-
teidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mit- mung des Bundesrates Gesetze des Gemein-
gliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet samen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat
sechs Monate nach Beendigung des Verteidi- kann verlangen, daß der Bundestag hierüber
gungsfalles. beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr ge-
troffene Maßnahmen des Gemeinsamen Aus-
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers schusses oder der Bundesregierung sind aufzu-
durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, heben, wenn der Bundestag und der Bundesrat
so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit es beschließen.
der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundes-
präsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß (2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des
einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundes-
kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur präsidenten zu verkündenden Beschluß den Ver-
dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit teidigungsfall für beendet erklären. Der Bundes-
von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nach- rat kann verlangen, daß- der Bundestag hierüber
folger wählt. beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüg-
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
lieh für beendet. zu erklären, wenn die Voraus- 17. Artikel 142 a und Artikel 143 werden aufge-
setzungen für seine Feststellung nicht mehr hoben.
~Jeueben sind. § 2
(3) Uber dt)n Frit!densschluß wird durch Bun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
desqesel.z enlschieden." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Schmid
Bekanntmachung
der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968
zur Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte gemäß Artikel 5 Abs. 2
des Deutschlandvertrages
Vom 18. Juni 1968
Die Botschafter der Vereinigten Staaten von
Amerika, der Französischen Republik und des Ver-
einigten Königreichs von Großbritannien und Nord-
irland haben am 27. Mai 1968 in Bonn in gleich-
lautenden Noten eine Erklärung zur Ablösung der
alliierten Vorbehaltsrechte gemäß Artikel 5 Abs. 2
des Vertrages über die Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
(in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in
Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung
des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik
Deutschland geänderten Fassung) - Deutschland-
vertrag; Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301 - abgegeben.
Der Bundesminister des Auswärtigen hat den Emp-
fang dieser Noten am gleichen Tage schriftlich be-
stätigt.
Die die Erklärung enthaltenden Noten und die
Bestätigung werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juni 1968
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1968 715
(UIJersetzung)
Botsdwft Embassy L'Ambassadeur de France
der Vereinigten Stddtcn von Anwrikd of lhe United States of America *) pres
la Republique Federale d'Allemagne
Bonn, den 27. Mc1i 1!)68 Bonn, May 27, 1968 Bad Godesberg, le 27 Mai 1968
Exzellenz! Excellency: Monsieur le Ministre,
[eh habe die Ehre, auf Weisung mei- I have the honor, upon instruction Sur instruction de mon Gouverne-
ner Regierung und auf Ersuchen der of my Government and at the request ment, et a. la demande du Gouverne-
Regierung der Bundesrepublik Deutsch- of the Government of the Federal Re- ment de la Republique Federale d'Al-
land folgendes zu erklären: public of Germany, to state the follow- lemagne, j ·ai l'honneur de declarer ce
ing: qui suit:
Die Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika hell die Texte des The Government of the United Le Gouvernement de la Republique
„Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung Sta tes of America has noted the texts Franc;aise a pris connaissance des tex-
des Grundgesetzes", wie es vom Bun- of Lhe "Seventeenth Law to Supple- tes de la « dix-septieme loi completant
destag in zweiter Lesung angenom- ment the Basic Law" as adopted by la loi fondamentale >> et de la « loi limi-
men worden ist, und eines „Gesetzes lhe Bundestag in second reading and tant le secret des correspondances et
zur Beschränkung des Brief-, Post- und of a "Law Restricting the Secrecy of des telecommunications >> tels qu'ils se
Fernmeldegehf?imnisscs", wie es vom Mail and Telecommunications" as presentent, pour le premier, apres son
Rechtsausschuß des Bundestages an- adopted by the Legal Committee of the adoption en deuxieme lecture par le
genommen worden ist, zur Kenntnis Bundestag. Bundestag, et pour le second, apres
genommen. son adoption par la Commission Juri-
dique du Bundestag.
Die Regierung der Vereinigten Stad- The Government of the United Le Gouvernement de la Republique
ien von Amerika ernchtet, in Uber- States of America, in concert with the Franc;aise, en accord avec les Gouver-
einstimmung mit der Regierung der Government of the French Republic nements des Etats-Unis d'Amerique et
Französischen Republik und der Re- and the Government of the United du Royaume-Uni de Grande-Bretagne
gierung des Vereinigten Königreichs Kingdom of Great Britain and North- et d'Irlande du Nord, considere que
von Großbritannien und Nordirland, ern Ireland, considers that the texts les textes auxquels il est fait referen-
daß die Texte, auf die in dem vorher- referred to in the preceding paragraph ce dans le paragraphe precedent rem-
gehenden Absatz Bezug genommen meet the requirements of paragraph 2 plissent les conditions prevues a. l'ar-
wird, den Erfordernissen des Artikels 5 of Article 5 of the Convention on Re- ticle 5, paragraphe 2, de la convention
Absatz 2 des Vertrages über die Be- lations between the Three Powers and sur les relations entre les trois Puis-
ziehungen zwischen den Drei Mi.ichten the Federal Republic of Germany (as sances et la Republique Federale d'Al-
und der Bundesrepublik Deutschland amended by Schedule I to the Protocol lemagne, amende conformement a l'an-
(in der gemäß Liste I zu dem am on the Termination of the Occupation nexe 1 du Protocole sur la cessation
23. Oktober 1954 in Paris unterzeich- Regime in the Federal Republic of du regime d'occupation dans la Repu-
neten Protokoll über die Beendigung Germany, signed at Paris on October blique Federale d'Allemagne, signe a
des Besatzungsregimes in der Bundes- 23, 1954). The rights of the Three Paris le 23 Octobre 1954. En conse-
republik Deutschland gcctnderten Fas- Powers heretofore held or exercised quence, les droits des trois Puissances,
sung) entsprechen. Die von den Drei by them w hich relate to the protection jusqu'ici detenus ou exerces par elles,
Mächten bisher innegehabten oder of the security of armed forces station- en ce qui concerne la protection de la
ausgeübten Rechte in Bezug auf den ed in the Federal Republic and which securite des forces armees stationnees
Schutz der Sicherheit von in der Bun- are temporarily retained pursuant to sur le territoire de la Republique Fe-
desrepublik sta tioniertcn Strci tkrä ften, that provision will accordingly lapse derale, et qui sont temporairement
die gemäß dieser Bestimmung zeitwei- as each of the above-mentioned texts, conserves conformement a cette dispo-
lig beibehalten werden, w~~rden dem- as laws, becomes effective. sition, disparaitront, suivant leur ob-
entsprechend erlöschc-)n, sobald der je- jet, aux dates auxquelles l'un et l'au-
weilige Gesetzestext in Kraft tritt.. tre des textes mentionnes ci-dessus,
adoptes comme loi, seront entres en
vigueur.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die er- Accept, Excellency, the renewed as- Je vous prie, Monsieur le Ministre,
neute Versicherung meiner ausgezeich- surances of my highest consideration. de bien vouloir agreer les assurances
netsten Hochachtung. de ma tres haute consideration.
H. C. Lodge H. C. Lodge Franc;ois Seydoux
Seiner Exzellenz His Excellency Son Excellence
Herrn Dr. h. c. Willy Brandt Dr. h. c. Willy Brandt Monsieur Willy Brandt
Bundesminister des Auswärtigen Federal Minister of Foreign Affairs Vice-Chancelier
Bonn Ministre des Affaires Etrangeres
Bonn
de la Republique Federale d'Allemagne
*) Die Note des Botschafters des Ver-
einigten Königreichs von Großbritan-
nien und Nordirland ist gleichlautend.
716 BundesgeSE.!tzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
II
Der Bundesminister
d<)S Auswärtigen
Bonn, den 27. Mai 1968
1 lcrr Botschufter!
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den Empfang Ihres
an mich gerichteten Schreibens vom heutigen Tage zu
IH!stätigen, das wie folgt lautet:
„ Ich hi:lbe die Ehre, auf Weisung meiner Regierung
und auf Ersuchen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland folgendes zu erklären:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hat die Texte des „Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung
des Grundgesetzes", wie es vom Bundestag in zweiter
Lesung angenommen worden ist, und eines „Gesetzes
zur fü~schränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses", wie es vom Rechtsausschuß des Bundestages
angenommen worden ist, zur Kenntnis genommen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
erachtet, in Ubereinstimmung mit der Regierung der
I;ranzösisch<:m Republik und der Regierung des Ver-
einigten Königreichs von Großbritannien und Nord-
irlcmd, daß die Texte, auf die in dem vorhergehenden
Absatz Bezug genommen wird, den Erfordernissen des
Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages über die Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
Mctchten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober
1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendi-
gung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik
Deutsch land geänderten Fassung) entsprechen. Die von
den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten
Rechte in Bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der
Bundesrepublik stationierten Streitkräften, die gemäß
dieser Bestimmung zeitweilig beibehalten werden, wer-
den dementsprechend erlöschen, sobald der jeweilige
Gf~setzestext in Kraft tritt."
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
Brandt
Seiner Exu,llenz
dem Botschafter der Vereinigten
Staaten von Amerika
Herrn Henry Cabot Lodge
Bonn/Bad Godesberg*)
*) Die Botschafter der Französischen Republik und des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord-
irland haben gleichlautende Noten erhalten.
1-1 c raus q c b er: Der Bun<l<>srni11ister der Justiz. - Ver I a q: Bur,desanzeiqer Verlaqsges. m.b.I-1., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Das Bundesqesetzblatt er:,cheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. Ju Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlaq.
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