661
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 25.Juni 1968 Nr.40
T,1{J Inhalt Seite
l!l. 6. GB Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des
Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
Bu11dc;sq(;s(;tzbl. 111 '.!01-l, :lO'.l-!J
rn. b. 6H Verordnung über Sc1<.ll.gllt von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen (Gräser- und
Lc~iuminos(:nsuatgutverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
19. 6. 68 V(!rord11ut1fJ über Pflanz~iut von Ertragsreben und Unter1agsreben (Rebenpf1anzgutverordnung) 680
1D. G. 68 V(:rordnun~J über Ccrnüsesaal~Jut (Gemüsesaatgutverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
19. 6. 68 Veronlnun~J über die Cleichslellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut
(Clcichslcllun~Jsvcrordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
Gesetz
zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Vom 19. Juni 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten
schlossen: Großen Senate von der Entscheidung eines anderen
obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen
Erster Abschnitt Senats abweichen wollen.
Gemeinsamer Senat
der obersten Gerichtshöfe
§ 3
§ 1
Zusammensetzung
Bildung des Gemeinsamen Senats
(1) Der Gemeinsame Senat besteht aus
(1) Zur Wahrung der Einheitli.chkeit der Recht-
sprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grund- 1. den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe,
gesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bun- 2. den Präsidenten der beteiligten Senate und
des wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten
Gerichtshöfe gebildet. 3. je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.
(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in (2) Führt der Präsident eines obersten Gerichts-
Karlsruhe. hofs den Vorsitz in einem beteiligten Senat, so wir-
ken außer ihm zwei weitere Richter des beteiligten
§ 2 Senats in dem Gemeinsamen Senat mit.
Zuständigkeit (3) Bei Verhinderung des Präsidenten eines ober-
(1) Der Gem(~insame Senat entscheidet, wenn ein sten Gerichtshofs tritt sein Vertreter im Großen
oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Senat, bei Verhinderung des Präsidenten eines be-
Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs teiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine
oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Stelle.
(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Ver- (4) Die zu entsendenden Richter (Absatz 1 Nr. 3
fahrensgesetzen der Große Senat oder die Ver- und Absatz 2) und ihre Vertreter werden von den
einigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs Präsidien der obersten Gerichtshöfe für die Dauer
anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat von zwei Geschäftsjahren bestimmt.
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 4 Zweiter Abschnitt
Beteiligte Senate Verfahrensvorschriften
(1) Beteiligt sind der vorlegende Senat und der
Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Ent- § 10
scheidung der vorlegende Senat abweichen will. Ist Grundsatz
der Senat des anderen obersten Ger.ichtshofs bei
Eingang des Vorlegungsbeschlusses für die Rechts- Soweit in den §§ 11 bis 17 nichts anderes bestimmt
frage nicht mehr zuständig, so tritt der nach der ist, gelten für das Verfahren vor dem Gemein-
Geschäftsverteilung nunmehr zuständige Senat an samen Senat die Vorschriften für das Verfahren vor
seine StelJe. Haben mehrere Senate des anderen dem vorlegenden Senat entsprechend.
obersten Gerichtshofs über die Rechtsfrage abwei-
chend entschieden, so ist der Senat beteiligt, der § 11
als letzter entschieden hat, sofern nach der Ge-
Vorlegungsverfahren
schäftsverteilung nicht ein anderer Senat bestimmt
ist. (1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat
(2) Wird die Rechtsfrage von dem Großen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluß eingeleitet.
eines obersten Gerichtshofs vorgelegt oder will der In diesem ist die Entscheidung des obersten Ge-
vorlegende Senat von der Entscheidung des Großen richtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen
Senats eines anderen obersten Gerichtshofs abwei- will, zu bezeichnen. Der Beschluß ist zu begründen
chen, so ist der Große Senat der beteiligte Senat. und den am Verfahren Beteiligten zuzustellen.
Entsprechendes gilt für die Vereinigten Großen (2) Die Senate, die Großen Senate oder die Ver-
Senate eines obersten Gerichtshofs. einigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe
holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats
unmittelbar ein. Gleichzeitig ist das Verfahren vor
dem vorlegenden Senat auszusetzen.
§ 5
Vorsitz § 12
Den Vorsitz führt der lebensälteste Präsident der Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe
nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe. Er wird bei
der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der (1) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats
Beratung und Abstimmung durch den lebensältesten gibt den obersten Gerichtshöfen von dem Vor-
der anwesenden Präsidenten der anderen obersten legungsbeschluß Kenntnis. Die obersten Gerichts-
Gerichtshöfe, bei den übrigen Geschäften des Vor- höfe teilen dem Gemeinsamen Senat mit, ob, mit
sitzenden durch seinen Vertreter im Großen Senat welchem Ergebnis und mit welcher Begründung sie
vertreten. die streitige Rechtsfrage bisher entschieden haben
und welche damit zusammenhängenden Rechts-
fragen zur Entscheidung anstehen.
§ 6 (2) Der Gemeinsame Senat kann einen obersten
Abstimmung Gerichtshof ersuchen, seine Auffassung zu einer für
die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzu-
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehr-
legen. Der ersuchte oberste Gerichtshof legt eine
heit der-Stimmen seiner Mitglieder.
Äußerung des Senats vor, der nach der Geschäfts-
verteilung zur Entscheidung über die streitige
Rechtsfrage zuständig ist oder, wenn nach der Ge-
§ 7 schäftsverteilung kein bestimmter Senat zuständig
Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat ist, vom Präsidium bestimmt wird. Auch ohne
Ersuchen kann ein oberster Gerichtshof dem Ge-
Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der meinsamen Senat eine Äußerung seines zuständigen
Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor. Senats zu der Rechtsfrage vorlegen.
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats
teilt die eingegangenen Äußerungen den am Ver-
§ 8 fahren Beteiligten mit.
Geschäftsstelle
Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäfts- § 13
stelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bun- Beteiligte am Verfahren
desminister der Justiz. (1) Die am Verfahren vor dem vorlegenden
Senat Beteiligten sind auch am Verfahren vor dem
Gemeinsamen Senat beteiligt. Sie sind in dem Vor-
§ 9
legungsbeschluß zu bezeichnen.
Rechts- und Amtshilfe
(2) Der Generalbundesanwalt beim Bundes-
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten gerichtshof kann sich am Verfahren auch beteiligen,
dem Gemeinsamen Senat Rechts- und Amtshilfe. wenn er nach den für einen beteiligten Senat gel-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 663
tenden Verfahrensvorschriften berechtigt ist, am ist die Revision oder die Rechtsbeschwerde auch
Verfahren mitzuwirken. Der Vorsitzende des Ge- zuzulassen, wenn das Gericht von einer Entschei-
meinsamen Senats gibt dem Generalbundesanwalt dung des Gemeinsamen Senats abweicht. Findet die
von solchen Verfahren Kenntnis. Revision oder die Rechtsbeschwerde an einen ober-
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats sten Gerichtshof bei einer Abweichung von dessen
soll dem Generalbundesanwalt, auch wenn er am Entscheidung ohne Zulassung stattt so ist die Revi-
Verfahren nicht beteiligt ist, Gelegenheit zur Äuße- sion oder Rechtsbeschwerde auch bei einer Ab-
rung geben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für weichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen
das Rechtsgebiet, für das der Generalbundesanwalt Senat!ii zulässig.
zuständig ist, Bedeutung hat. Die Äußerung ist (2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten
den am Verfahren Beteiligten mitzuteilen. · Gerichtshof vorzulegen, wenn es von dessen Ent-
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Ober- scheidung abweichen will, so hat das Gericht die
bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, den Sache dem obersten Gerichtshof auch vorzulegen,
Bundesdisziplinaranwalt und den Bundeswehrdiszi- wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen
plinaranwalt entsprechend. Senats abweichen will. -
§ 14 § 19
Aufgabe der früheren Rechtsprechung Änderung des Richterwahlgesetzes
Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs, Das Richterwahlgesetz vom 25. August 1950 (Bun-
von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, desgesetzbl. S. 368) wird wie folgtgeändert:
innerhalb eines Monats durch Beschluß der Rechts-
auffassung des vorlegenden Senats an, so ist das 1. § 1 erhält folgende Fassung:
Verfahren einzustellen. Die Frist beginnt mit dem
Eingang des Vorlegungsbeschlusses bei dem ober- ,,§ 1
sten Gerichtshof, von dessen Entscheidung abge- (1) Die Richter der obersten Gerichtshöfe des
wichen werden soll. Sie kann von dem Vorsitzen- Bundes werden von dem zuständigen Bundes-
den des Gemeinsamen Senats verlängert werden. minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß
berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
§ 15 (2) Bei der Berufung eines Richters an einen
Gegenstand der Entscheidung obersten Gerichtshof wirkt der für das jeweilige
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet auf Grund Sachgebiet zuständige Bundesminister mit."
mündlicher Verhandlung nur über die Rechtsfrage.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Ge-
meinsame Senat ohne mündliche Verhandl,ung ent- ,, (1) Mitglieder kraft Amtes im Aussc;:huß, der
scheiden. Findet keine mündliche Verhandlung statt, die Richter eines obersten Gerichtshofs wählt,
so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Be- sind die Landesminister, zu deren Geschäfts-
teiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. bereich die diesem obersten Gerichtshof im
Instanzenzug untergeordneten Gerichte des Lan-
(2) Die Entscheidung ist zu begründen und den
Beteiligten zuzustellen. des gehören."
§ 16 § 20
Wirkung der Entscheidung Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist § ·172 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts-
in der vorliegenden Sache für das erkennende ordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I
Gericht bindend.
S. 565), zuletzt geä'ndert durch Gesetz vom 19. De-
§ 17 zember 1964 (Bundesgesetzbl. I S; 1067), erhält fol-
Kosten gen,de Fassung:
(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat „Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
ist kostenfrei. Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichts-
hof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bun-
(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht er- des, dem Gemeinsamen Senat der obersten Ge-
stattet.
richtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auf-
treten."
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21
§ 18 Änderung von Bezeichnungen
Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe
Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen
(1) Hat ein Gericht die Revision oder die Rechts- die Bezeidlnung „oberes Bundesgericht" verwendet
beschwerde zuzulassen, wenn es von einer Ent- wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung „oberster
scheidung eines obersten Gerichtshofs abweicht, so Gerichtshof des Bundes".
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 22 § 23
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitunw,gesetzes vom 4. Januar Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
1952 (BundesrJcselzhl. 1 S. 1) auch im Land Berlin. Verkündung folgenden Ka.lendermonats in Kraft.
D.ie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Für den Bundesminister des.Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 665
Verordnung
über Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen
(Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung)
Vom 19. Juni 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11 Abs. 3, stelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das_
§§ 15, 22 Abs. 1, des § 35 Abs. 1 und 2 und des § 79 Saatgut aufwächst.
des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bun- (2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der
desge~;etzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des in Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle aufbe-
Bundesrates verordnet: reitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle
das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-
stelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet
Abschnitt I
wird.
Allgemeine Vorschriften
(3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat-
§ 1
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes
entscheidet die Anerkennungsstelle, in deren Be-
Sachlicher Geltungsbereich reich das Saatgut lagert.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
'Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Handels-
saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Legu- § 4
minosen. Antrag
(2) Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,
im Sinne dieser Verordnung sind die in Teil IV des
Artenverzeichnisses (Anlage zum Saatgutverkehrs- 1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum
gesetz) aufgeführten Arten. 30. April eines jeden Jahres,
2. für Weidelgräser zweiter Schnitt bis zum 20. Juni
eines jeden Jahres,
§ 2
3. für Rotklee und Luzerne zweiter Schnitt bis zum
Erlaubnis des Vertriebs von Handelssaatgut 15. August eines jeden Jahres.
Handelssaatgut von folgenden Arten darf bis auf Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,
weiteres vertrieben werden: wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der
1. Gräser Saatguterzeugung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt
Straußgräser außer Weißem Straußgras nicht für Anträge auf Anerkennung nach § 16 Abs. 1
Schafschwingei des Saatgutverkehrsgesetzes.
Hainrispe (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
Gemeine Rispe nungsstelle z.u verwenden.
2. Landwirtschaftliche Leguminosen (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
Hornschotenklee nung als Basissaatgut zu erklären, daß der Feld-
Weißlupine außer biltersloffarmen Sorten bestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-
Blaue Lupine außer bittcrstoffarmen Sorten wächst, das nach den Grundsätzen systematischer
Gelbe Lupine außer bitterstoff armen Sorten Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen
Gelbklee Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen
Alexandriner Klee wurde.
Persischer Klee (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
nung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären, daß der
Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut
Abschnitt II erwächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaat-
Anerkennung als Basissaatgut gut (Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehen-
und Zertifiziertes Saatgut den Generation) anerkannt war. Ferner ist die An-
erkennungsnummer anzugeben, unter der das Basis-
§ 3 saatgut oder das Vorstufensaatgut anerkannt war.
Ist das Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut durch
Anerkennungsstelle
eine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungs-
(1) Uber die Anerkennung als Basissaatgut und bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt
Zertifiziertes Saatgut entscheidet die Anerkennungs- worden, ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(5) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16 § 7
Abs. 2 des Saatgut verkehrsgesetzes die Prüfung des
Mängel des Feldbestands
Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-
halb des Gel lungsbereichs des Gesetzes durchge- (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-
Jü hrt, so ist dem Antrag die Bescheinigung dieser den können, kann der Antragsteller oder der Ver-
Anerkennun~Jsstelle über den mit Erfolg geprüften mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine
Feldbesl.imd sow ic eine Ubcrsetzung der Bescheini- Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichtigung
gunrJ beizufligcn. ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist der
Mangel durch Befall mit Krankheiten oder Schäd-
lingen verursacht, die durch das Saatgut übertragen
Anforderungen an den Erzeugerbetrieb werden können, so ist eine Nachbesichtigung nicht
und die Vermehrungsfläche zulässig.
(1) Sc1c1t9u t wird nur anerkannt, wenn (2) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß
Mängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,
t. die zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
wenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere
run~Jsfläche der Sorte mindestens 0,50 Hektar
Behandlung des Saatguts beseitigt werden können.
groß ist; die Anerkennungsstelle kann eine Min-
destgröße für Teilstücke bestimmen;
2. der Kult1uzustand der Vermehrungsfläche eine § 8
ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung
erkennen läßt; Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten, Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands ist
daß cluf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen dem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich
von anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor- nach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer
handen sind, die zn einer unerwünschten Fremd- Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach
befruchtung führen könntm, und Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-
4. in dem Erzeugerbelrieb, sofern dieser Saatgut teilen.
für andere vermehrt (Vermehrungsbetrkb), Saat-
gut § 9
a) der Sorte nur für einen Vertragspartner, Wiederholungsbesichtigung
b) nur von jeweils einer Sorte einer Art und Der Antragsteller oder der Vermehrer kann bin-
c) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte nen drei Werktagen nach Empfang der Mitteilung
erzeugt wird. nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie-
(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von derholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wieder-
Absatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein- holungsbesichtigung findet nur statt, wenn im An-
trächtigung der Qualität des Saatguts nicht zu er- trag ausreichende Gründe dafür angeführt sind, daß
warten ist. das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht
den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wie-
(3) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen derholungsbesichtigung soll von einem anderen
der Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen
machen. der letzten Prüfung des Feldbestands und der Wie-
§ 6 derholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht
verändert werden. § 8 gilt entsprechend.
Anforderungen an den Feldbestand
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand er-
geben sich aus Anlage 1. § 10
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh- Probenahme
rungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung min-
(1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur
destens einmal vor der Ernte des Saatguts besich-
Durchführung des Nachkontrollanbaus erforderlichen
tigt und auf das Vorliegen der Anforderungen an
Proben sind durch den von der nach Landesrecht
den Feldbestand geprüft werden. Die Feldbesichti-
zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten (Pro-
gung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem
benehmer) aus dem aufbereiteten und für den Ver-
eine ausreichende Prüfung der Sortenechtheit, der
trieb verpackten Saatgut zu entnehmen.
Sortenrninheit und des Gesundheitszustands mög-
lich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probe-
nehmer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht
(3) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil
zum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-
die Identität von Probe und Partie bis zur endgül-
gen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest-
tigen Verschließung der Packungen durch Absonde-
entfernungen für die Anerkennung als nicht geeignet,
rung und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt
so kann der Feldbestand der restlichen Vermehrungs-
ist.
fläche nur berücksichtigt werden, wenn dieser deut-
lich abgegrenzt wird und wenn sichergestellt ist, (3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Proben
daß das zur Anerkennung vorgesehene Saatgut von zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des
dieser Fläche stammt. Saatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 667
§ 11 § 14
Voraussetzungen der Probenahme Anerkennungsbescheid
(l) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt, (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die
wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede
statlfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der Partie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs-
von ihr bestimmten Stelle oder Person stelle benachrichtigt den Vermehrer von der Ertei-
1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe- lung des Bescheids.
nahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht- (2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten:
liche Gewicht der Partie und die voraussichtliche 1. Name des Antragstellers,
Zahl der Packungen oder die Absicht des Ver-
triebs in Kleinpackungen anzugeben; 2. Name des Vermehrers,
2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor- 3. Art und Sortenbezeichnung,
gestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, 4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß
die für die Anerkennung als geeignet befunden der Mitteilung nach den§§ 8 oder 9,
worden oder bei denen nach § 7 Abs. 2 Mängel 5. Erntejahr,
unberücksichtigt geblieben sind. 6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur
(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat- Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes nommen worden ist.
beantragt, findet die Probenahme nur statt, wenn Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der
der Antra~Jsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2 Bescheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen
verlangtem Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur und zusätzlich anzugeben:
Probenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen
1. Kategorie des anerkannten Saatguts,
stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 5 vor-
gelegte Bescheinigung bezieht. 2. Anerkennungsnummer,
3. Auflagen.
§ 12 Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts zu begründen.
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des (3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt
Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen- sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
heit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 ent- Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
nommenen Probe zu prüfen. stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-
nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).
(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die
Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben
Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-
sich aus Anlage 4.
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-
teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten. (4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur
Anerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die
(3) Basissaatgul, das die Anforderungen der An-
in Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anforde-
lage 3 mit Ausnahme der Anforderung an die Keim-
rungen für die Erzeugung von Basissaatgut nicht
fähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt
erfüllt, so ist das Saatgut auf Antrag als Zertifizier-
werden, wenn die Keimfähigkeit bei Saatgut von
tes Saatgut anzuerkennen, sofern es die Anforde-
Klee und Luzerne 50 vom Hundert, bei den übrigen
rungen an Zertifiziertes Saatgut erfüllt und aus
landwirtschaftlichen Leguminosen und bei Gräsern
Vorstufensaatgut erwachsen ist, das anerkannt war.
60 vom Hundert der reinen Körner nicht unter-
schreitet. Die Anerkennung ist unter der Auflage zu
Abschnitt III
erteilen, daß das Saatgut nicht zu anderen Saat-
zwecken als zur weiteren Vermehrung vertrieben Zulassung von Handelssaatgut
wird.
§ 15
§ 13
Zulassungsstelle
Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung
Uber die Zulassung entscheidet als Zulassungs-
Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des stelle die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das
Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh- Saatgut lagert.
rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe § 16
entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-
Antrag
zuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-
halten: Die Anträge auf Zulassung sind auf Vordrucken
der Zulassungsstelle einzureichen.
1. Tag des Eingangs der Probe,
2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor- § 17
derlichen Werteigenschaften der Probe,
Verfahrensregelung
3. bei landwirtschaftlichen Leguminosen den Hun-
dertsatz der hartschrrligen Körner sowie die Zahl (1) Für das Verfahren der Zulassung gelten für
der lebenden Samenkäfer. 1. die Probenahme § 10,
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. die Prüfun~J der Beschaffenheit des Saatguts § 12 3. die Packung nach einem nationalen System ge-
Abs. 1 und 2, kennzeichnet und verschlossen ist, das minde-
3. die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der stens die Anforderungen des OECD-Systems an
Beschaffenheit des Saatguts § 13 und die Art der Kennzeichnung, ausgenommen bei
4. den Prüfungsbescheid § 14 Abs. 1 Handelssaatgut die Sortenbezeichnung, und der
Verschließung stellt.
entsprechend.
(2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten: § 20
1. Name des Antragstellers, Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut
2. Art, Das nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der
3. Aufwuchsgebiel, nach § 19 vorgeschriebene Einleger entfallen bei
4. Erntejahr, eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung oder
5. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur Zulassung nach den Vorschriften des Saatgutver-
Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent- kehrsgesetzes den nach diesem Gesetz erteilten An-
nommen worden ist. erkennungen oder Zulassungen gleichgestellt ist.
Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der § 21
Bescheid als Zulassungsbescheid für Handelssaatgut
zu bezeichnen und zusätzlich anzugeben: Angaben in besonderen Fällen
1. Zulassungsnummer, (1) Die Packungen von Basissaatgut und Zertifi-
2. Auflagen. ziertem Saatgut von Gräsersorten, deren Aufwuchs
nicht zu Futterzwecken bestimmt ist, müssen auf
Wird die Zulassung versagt, so ist der Bescheid dem Etikett den Zusatz „Aufwuchs nicht für Futter-
zu begründen. zwecke" tragen.
(3) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 3 (2) Die Packungen von Basissaatgut, das nach
entsprechend. § 12 Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Eti-
kett den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter
Keimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermeh-
rung bestimmt" tragen. Diese Packungen müssen mit
Abschnitt IV
einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name
Kennzeichnung und Verschließung und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster
nach der Anerkennung vertreiben will, sowie die in
§ 18 der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähig-
keit des Saatguts angegeben sind.
Etikett
(3) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-
Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und nach
ziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau
§ 25 oder im Anschluß an diese ist jede Pak-
im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-
kung von Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifi- stimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-
ziertes Saatgut anerkannt oder als Handelssaatgut
gesetzes), sowie die Packungen von Zertifiziertem
zugelassen werden soll, durch den Probenehmer Saatgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-
oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu
gesetzes anerkannt worden ist, müssen mit einem
kennzeichnen. Das Etikett ist für Basissaatgut weiß,
Zusatzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist:
für Zertifiziertes Saatgut blau und für Handelssaat-
,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
gut braun; es muß für Basissaatgut und Zertifizier-
land bestimmt".
tes Saatgut dem Muster der Anlage 5, für Handels-
saatgut dem Muster der Anlage 6 entsprechen. (4) Die Packungen von Saatgut, das nach § 12 des
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen
mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die
§ 19 nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name und An-
Einleger schrift des Absenders und des Empfängers des Saat-
Die Packungen sind mit einem Einleger in der guts angegeben sind.
Farbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben (5) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die
des Etiketts enthält. Auf den Einleger kann verzich- nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind,
tet werden, wenn müssen unverzüglich nach Ankunft am ersten Be-
1. die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer, die stimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver-
Art und, ausgenommen bei Handelssaatgut, die kehrsgesetz~s mit einem Zusatzetikett versehen
Sortenbezeichnung auf der Packung unverwisch- werden, das die Angaben des Originaletiketts in
bar angegeben sind, deutscher Sprache enthält.
2. die Packung nach dem System der Organisation § 22
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung für die sortenmäßige Anerkennung von Angabe chemischer Behandlung
Futterpflanzensaatgut, das für den internatio- Ist Saatgut nach der Ernte chemisch behandelt
nalen Handel bestimmt ist, (OECD-System) ge- worden, so ist dies auf dem nach § 18 vorgeschrie-
kennzeichnet und verschlossen ist oder benen Etikett und auf dem nach § 19 vorgeschriebe-
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 669
nen Einleger anzugeben. Als chemische Behandlung mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl der
gilt auch die Pillicrung, Granulierung und Inkrustie- Buchstabe „ W" angefügt wird (z. B. D/BN 173542 W).
rung von Saatgut. Bei granuliertem Saatgut ist (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-
außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge- wendet werden, sind sie an den Probenehmer zur
wichtseinheit anzugehen. Vernichtung abzuliefern.
§ 23 (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den
Verschließung der Packungen Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-
nehmen.
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die
Packungen durch den Probenehmer oder unter sei- § 27
ner Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe Kleinpackungen
der Anerkennungsstelle zu versehen (Verschlie-
ßung). Die Plombe muß das Etikett sichern, beim (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
Offnen des Verschlusses unbrauchbar werden und sind Packungen bis zu einem Gewicht von
darf nicht wieder verwendet werden können. 1. 30 kg bei Lupinen, Futtererbsen, Trockenspeise-
(2) Die Plomben bestehcm aus ungefärbtem Weiß- erbsen, Ackerbohnen und Wicken,
blech und tragen die Aufschrift bei 2. 15 kg bei den übrigen landwirtschaftlichen Legu-
minosen und bei Gräsern.
1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut „Aner-
kanntes Saatgut" und das Kennzeichen der An- (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,
erkennungsstelle, setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der
2. Handelssaatgut „Handelssaatgut" und das Kenn- Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.
zeichen der Zulassungsstelle. Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem
Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen
§ 24 der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).
Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits-
sen und nicht mit einer Plombe versehen zu wer-
prüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so
den.
sind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten und
die nach § 23 vorgeschriebenen Plomben, mit denen (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
die Packungen versehen worden sind, nach Anwei- nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-
sung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle ab- gaben gemacht sind:
zuliefern. 1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-
§ 25 packung oder seine Betriebsnummer,
Verpacken nach Probenahme 2. Art und Kategorie des Saatguts sowie eine vom
Betrieb festzusetzende Partienummer,
Ist eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor-
3. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die
den, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht
Sortenbezeichnung,
eines Probenehmers verpackt werden. Beim Ver-
packen kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnom-
men werden. Für die Kennzeichnung und Verschlie- § 28
ßung der Packungen des Saatguts gelten die §§ 18, Abgabe von Kleinmengen
19 und 21 bis 24 entsprechend.
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-
§ 26 verbraucher darf Saatgut aus Packungen, die nach
den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-
Wiederverschließung kennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung net und unverschlossen abgegeben werden. Kleine
statt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen
Packungen, die wiederverschlossen werden sollen, bis zu dem in § 27 Abs. 1 für die einzelne Art je-
nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes weils festgesetzten Höchstgewicht.
verschlossen waren und das Saatgut nur die im (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem
Antrag angegebenen Einwirkungen und Behand- Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe schriftlich
lungen erfahren hat. Der Antrag ist an die Aner- anzugeben:
kennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert,
oder an eine andere von ihr bestimmte Stelle zu 1. Art und Kategorie des Saatguts,
richten. Die Wiederverschließung darf nur durch 2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die
einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht Sortenbezeicl.mung und die Anerkennungsnum-
durchgeführt werden. mer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer.
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackun-
Packung ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22 gen sind an Stelle der Anerkennungsnummer oder
vorgeschriebenen Angaben das Datum {Monat und der Zulassungsnummer Name und Anschrift des
Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder- Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebs-
verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder- nummer und die Partienummer der Kleinpackung
verschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend anzugeben.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 29 Abschnitt V
Kennzeichnung von Vorstufensaatgut Kennzeichnung und Verschließung
nach dem OECD-System
Wird Saatgut entsprechend § 10 des Saatgutver-
kehrsgcsctzes anerkannt, so ist auf dem nach § 18 § 31
vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 19
vorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe Grundvorschrift
der Katcqoric die Angabe „Vorstufensaatgut" zu Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, das den
machen. Vorschriften dieser Verordnung entspricht, kann auf
Antrag nach dem OECD-System gekennzeichnet wer-
den, sofern die zusätzlichen Vorschriften dieses Ab-
§ 30 schnitts erfüllt sind.
Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut § 32
in besonderen Fällen
Zertifikat
(1) Wird Saatgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-
Für Saatgut, das mit Erfolg geprüft worden ist,
gutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-
tritt bei Kennzeichnung nach dem OECD-System an
kannt ist, so sind die Packungen dieses Saatguts mit
die Stelle des Anerkennungsbescheids nach § 14
einem besonderen Etikett und mit einem besonderen
Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der An-
Einleger zu versehen. Außer der Angabe des Na- lage 7.
mens oder der Firma und der Anschrift des Absen-
ders sowie der Art und, soweit es sich um Sorten- § 33
saatgut handelt, der Bezeichnung der Sorte müssen Kennzeichnung
dieses Etikett und dieser Einleger folgende Angaben
(1) Das Etikett und der Einleger sind für Basis-
enthalten:
saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau. Sie
1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver- müssen dem Muster der Anlage 8 entsprechen.
traglichen Vermehrungsanbau" bei Saatgut, das (2) § 19 Satz 2 findet keine Anwendung.
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-
gehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat- § 34
gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an Ausfuhr in besonderen Fällen
eine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des
Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird; (1) Saatgut, das den Vorschriften dieser Verord-
nung mit Ausnahme der in Anlage 3 festgesetzten
2. ,,Nicht aufbereitetes Saatgut, Vertrieb zur Aufbe- Anforderungen an die Beschaffenheit genügt, darf
reitung" bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist und nach dem OECD-System gekennzeichnet werden,
zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saat- wenn das Saatgut in einen Staat ausgeführt wird,
gutverkehrsgesetzes vertrieben wird; der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft ist.
3. ,,Saatgut für Anbauversuche",
,,Saatgut für Züchtungszwecke", (2) Die Packungen von Saatgut nach Absatz 1, das
nicht die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt, sind
„Saatgut für Forschungszwecke" oder
mit einem Zusatzetikett zu kennzeichnen, auf dem
,,Saatgut für Ausstellungszwecke" vermerkt ist: ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines
je nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Anbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs- schaft, Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet".
oder Ausstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3
des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;
Abschnitt VI
4. ,, Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied- Nachkontrollanbau, Zurücknahme der
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Anerkennung
Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet" bei Saatgut,
das zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats § 35
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-
stimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs- Durchführung des Nachkontrollanbaus
gesetzes); (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand eines Teiles
der nach § 1O entnommenen Probe durchzuführen im
5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in Fall der
der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Saatgut,
das unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb 1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifizier,tem
vom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des Saat- Saatgut,
gutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit der 2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach § 16
Eintragung der Sorte in die Sortenliste inn~rhalb Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,
angemessener Frist zu rechnen ist. 3. Verpackung nach § 25,
(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 22 entspre- 4. Wiederverschließung nach § 26,
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiket- 5. Kennzeichnung von Basissaatgut nach dem OECD-
ten und Einlegern zu machen. System,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 671
6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach im Besitz des Saatguts, hat er der Anerkennungs-
dem OECD-System, stelle unverzüglich Namen oder Firma und Anschrift
7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach dem desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut ver-
OECD-System gekennzeichnet ist. trieben hat. Für den Erwerber dieses Saatguts gilt
Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle, welche
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 wird die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für
ein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, sofern ihn den Besitzer des Saatguts zuständige Anerkennungs-
die Anerkennungsstelle für erforderlich hält. Im Fall stelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und
des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn der Nachkon- Anerkennungsnummer unverzüglich von der Zurück-
trollanbau mit mindestens 25 vom Hundert der ent- nahme der Anerkennung zu unterrichten.
nommenen Proben durchgeführt wird; dies gilt nicht
für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwach- (2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plom-
sen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 30 ben gilt § 24 entsprechend.
Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt
war.
Ab s c h n it t VII
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Entscheidung des Rates oder der Kommission der Ubergangs-, Bußgeld- und
Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon- Sc hl ußvorschriften
trollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-
§ 38
gutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser vom
Bundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach- Ubergangsvorschriften
kontrollanbau erforderlichen Proben werden durch (1) Bei Feldbeständen, die vor dem Inkrafttreten
die Anerkennungsstellen bereitgestellt und dem dieser Verordnung ausgesät worden sind, genügt es
Bundessortenamt zugeleitet. bis zum 31. Dezember 1970, wenn die nach den bis-
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch her geltenden saatgutrechtlichen Vorschriften fest-
Entscheidung des Rates oder der Kommission der gesetzten Mindestentfernungen eingehalten sind.
Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Proben (2) Saatgut von Wiesenfuchsschwanz und Horstrot-
für einen Nachkontrollanbau außerhalb des Gel- schwingel darf als Handelssaatgut bis zum 30. Juni
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur Ver- 1969 zugelassen oder als Handelssaatgut unter den
fügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-
bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die den gen eingeführt werden. Das in Satz 1 genannte Saat-
Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereitstel- gut darf noch bis zum 30. Juni 1971 vertrieben wer-
lung der Proben findet Absatz 3 Satz 2 Anwendung. den.
§ 39
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Zeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus Ordnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1
(1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegetations- des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
periode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt lich oder fahrlässig
der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt. Die 1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2
dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben sind Basissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu
zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermeh-
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Lupinen, Futter- rung vertreibt,
erbsen, Trockenspeiseerbsen, Ackerbohnen und 2. entgegen § 25 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-
Wicken auf Sortenechtheit, Sortenreinheit und Ge- sicht eines Probenehmers verpackt.
sundheitszustand. Bei den übrigen landwirtschaft-
lichen Leguminosen und bei Gräsern kann die § 40
Prüfung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit be-
Geltung in Berlin
schränkt werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 37 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-
Zurücknahme der Anerkennung kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem- § 41
jenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt
hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der Inkrafttreten
Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
I. Zertifiziertes Saatgut 3. Mindestentfernungen
a) Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feldbestän-
1. Fremdbesatz den anderer Sorten derselben Art, zu Feldbeständen
derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit
Der Pcldbcsl<11Hl diirl auf einer Flüche von 80 m Länge und zu Feldbeständen verwandter Arten, die zu
und 1,80 m Brc!ile höchstcw; lulgcnden Fremdbesatz unerwünschter Fremdbefruchtung führen können,
aufweisen:
eine Mindestentfernung von 100 m eingehalten sein.
<1) Plfonzen, die nicht hinreichend sorten- Bei Vermehrungsflächen von mehr als 2 ha er-
lypisch sind oder einer anderen Sorte mäßigt sich die Mindestentfernung auf die Hälfte.
derselben Art zugehören, 15 Pflanzen Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine
b) ,:rndcre Arten von Kulturpfl;-inzen, deren unerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist,
Samen sich mis dem Sc1c1t~Jut nur schwer kann die Mindestentfernung weiter ermäßigt wer-
hernusreinigen hissen, 15 Pflanzen den.
c) Unkröuter, deren Samen sich aus dem b) Bei selbstbefruchtenden Arten muß gegen benach-
Saatgut nur schwer herausreinigen barte Feldbestände von anderen Sorten derselben
lassen, 15 Pflanzen Art oder von Arten, die sich aus dem Saatgut
schwer herausreinigen lassen, ein deutlicher Trenn-
d) Seide bei Gräsern, Klee und Luzerne 0 Pflanzen
streifen vorhanden sein.
e) Ackerfuchsschwanz bei Weidelgräsern,
Wiesenschwingel, Rotschwingel, Glatt-
hafer und Goldhafer 5 Pflanzen II. Basissaatgut
Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für
Mischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz. Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist:
1. Die Zahl der von Brandkrankheiten befallenen Pflanzen
2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
auf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 m Breite
Feldbestände von Gräsern, die in größerem Ausmaß darf bei Gräsern höchstens 3 Pflanzen betragen.
von Brandkrankheiten befallen sind, sind zur Anerken- 2. Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feldbeständen
nung nicht geeignet. Das gleiche gilt bei allen land- anderer Sorten derselben Art, zu Feldbeständen der-
wirtschaftlichen Leguminosen für Viruskrankheiten, bei selben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu
Erbsen, Wicken und Ackerbohnen zusätzlich für Brenn- Feldbeständen verwandter Arten, die zu unerwünsch-
fleckenkrankheit sowie bei Klee und Luzerne zusätzlich ter Fremdbefruchtung führen können, eine Mindest-
für Stengelbrenner. entfernung von 200 m eingehalten sein.
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 3)
Gewichte der Partien und Proben
Mindest-
Höchst-
gewicht des
Art gewicht
Saatguts
einer Partie
einer 2robe
2 3
Lupinen, Futtererbsen,
Trockenspeiseerbsen,
Ackerbohnen, Wicken 20 t 750 g
alle übrigen Arten 10 t 300 g
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 673
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts
I. Zertifiziertes Saatgut
1. Reinheit und Keimfähigkeit
Höchstanteil
Mindest-
Technische Höchstanteil an hart-
keim-
Lfd. Mindest- an Unkraut- schaligen
fähigkeit Körnern
Nr. Art reinheit körnern (in
(in v. H. des (in v. H. der (in v. H. der
v. H. des
reinen reinen
Gewichts) Gewichts) Körner) Körner)
2 3 4 5 6
1 Weißes Straußgras 90 80
2 sonstige Straußgräser 90 75
3 Wiescnfuchsschwanz 75 1,5 70
4 Glatthafer 90 80
5 Knaulgras 90 80
6 Rohrschwingel 95 80
7 Schafschwingel 85 75
8 Wiesenschwingel 95 80
9 Rotschwingel 90 75
10 Welsches Weidelgras 96 75
11 sonstige Weidelgräser 96 80
12 Wiesenlieschgras 95 0,5 80
13 Rispenarten 85 75
14 Goldhafer 75 70
15 Hornschotenklee 95 0,8 75 40
16 Lupinen arten 97 0,2 80 20
17 Gelbklee, Hopfenklee 97 0,8 80 20
18 Luzerne 97 0,5 80 40
19 Esparsette 95 1,5 75 20
20 Futtererbse 97 0,1 80 0
21 Trockenspeiseerbse 97 0,1 80 0
22 Alexandriner Klee 97 0,5 80 20
23 Schwedenklee 97 0,5 80 20
24 Inkarnatklee 97 0,5 80 20
25 Rotklee 97 0,5 80 20
26 Weißklee außer var. giganteum 97 0,8 80 20
27 Weißklee var. giganteum 97 0,5 80 40
28 Persischer Klee 96 0,5 80 20
29 Ackerbohne 97 0,1 85 20
30 Wickenarlen 97 0,5 85 20
Anmerkungen: a) Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
b) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als
gekeimt.
c) Soweit es am Saatgut feststellbar ist, ist zu prüfen, ob Sortenechtheit gegeben und
Sortenreinhei t hinreichend sind.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zusätzliche
Anforderungen: a) Bei allen Arten kein Besatz mit Flughafer und Seide; 1 Korn Flughafer oder Seide
in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flug-
hc1ler oder Seide sind.
b) Bei allen Arten Besatz mit Körnern anderer Kulturpflanzen höchstens 1 v. H. des
Gewichls; bei Rispenarten gilt ein Anteil von 2 v. H. des Gewichts an Körnern ande-
rer Rispenarten nicht als Unreinheit.
c) Bei allen Arten außer bei Lupinen, Futtererbsen, Trockenspeiseerbsen und Acker-
bohnen Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz höchstens 0,3 v. H. des Gewichts.
d) Bei Rotklee Besatz mit Ampfer höchstens 3 Körner in 10 g.
e) Bei Fultererbsen, Trockenspeiseerbsen und Ackerbohnen Besatz mit Unkräutern
höchstens 5 Körner in 500 g.
f) Bei Wicken Besatz mit Unkrautwicken höchstens 2 Körner in 300 g.
g) Bl'.i Lupinen nicht mehr als 2 Körner anderer Farbe in 100 Körnern.
h) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten nicht mehr als 3 bittere Körner in 100 Körnern.
2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
Saatgut von landwirtschaftlichen Leguminosen muß frei sein von lebenden Samenkäfern (Bruchidae).
Saatgut, das in größerem Ausmaß mit parasitischen Pilzen oder Bakterien sowie mit lebenden Milben
befallen ist, ist zur Anerkennung nicht geeignet. Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall
mit Krankheiten und Schädlingen (Gesundheitszustand) erfolgt nur, wenn sich bei der Prüfung der
Beschaffenheit des Saalguts der Verdacht ergibt, daß ein Befall mit Krankheiten oder Schädlingen in
größerem Ausmaß vorhanden ist.
3. Feuchtigkeitsgehalt
Der Feuchtigkeitsgehall darf bei
a) Lupinen, Futtererbsen, Trockenspeiseerbsen, Ackerbohnen, Wicken 15 V. H.
b) den übrigen landwirtschaftlichen Leguminosen 12 V. H.
c) Gräsern 14 V. H.
des Gewichts nicht übersteigen.
Die Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts erfolgt nur, wenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhaltung
der Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts bei der Probenahme oder bei der Prüfung der Beschaffenheit
des Saatguts zweifelhaft erscheinen läßt.
II. Basissaatgut
Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist:
1. Reinheit und Keimfähigkeit
a) Bei allen Arten Besatz mit Körnern anderer Pflanzen höchstens 0,2 v. H. des Gewichts; Besatz mit
Körnern anderer Kulturpflanzen und mit Körnern von Unkrautpflanzen höchstens je 0,1 v. H. des
Gewichts.
b) Bei allen Arten Besatz mit Ackerfuchsschwanz höchstens 5 Körner in 25 g. Bei Futtererbsen, Trocken-
speiseerbsen und Ackerbohnen erfolgt die Prüfung nur, wenn die Beschaffenheit des Saatguts die
Einhaltung der Höchstgrenze des Besatzes mit Körnern von Ackerfuchsschwanz zweifelhaft erscheinen
läßt.
c) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten nicht mehr als 1 bitteres Korn in 100 Körnern.
2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß mit Gallen von Samenälchen besetzt sein.
III. Handelssaatgut
Die in Teil I aufgerührten Anforderungen gelten für Handelssaatgut entsprechend, soweit im folgenden
nichts anderes beslimmt ist:
1. Bei allen Arten Besatz mit Körnern anderer Kulturpflanzen höchstens 3 v. H. des Gewichts; bei Rispen-
arten gilt ein Anteil von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten nicht als Unreinheit.
2. Bei Wicken gilt ein Anteil von 6 v. H. des Gewichts an Körnern der Pannonischen Wicke, der Zottel-
wicke und verwandter Arten von Kulturpflanzen nicht als Unreinheit.
3. Bei Lupinen nicht mehr als 4 Körner anderer Farbe in 100 Körnern.
4. Bei bitlersloffarmen Lupinensorten nicht mehr als 5 bittere Körner in 100 Körnern.
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 675
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
AZ Lind w i rtscb altskammer Rheinhessen, Alzey
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Dc!r Din!ktor der Landwirtschaftskammer Rheinland
i!ls Landesb€:!c1Uftragter, Bonn
F Lund- und Porstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)
PR Rcgif!rungspräsidium Südbaden, Freiburg
PS Bei yerische Landessaa tzuchtanstalt Weihenstephan, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
Jm L1ndwirtschaftskammer Bremen, Bremen
1 If I Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg
KA ne~rierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KL Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern
KO Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz
KS Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen
Anlage 5
(zu § 18)
Etikett
für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Art:
Sorlenbezeichn ung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Erzeuger land:
Angegebenes Gewicht der Packung: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 6
(zu § 18)
Etikett
für Handelssaatgut
0
Zulassungsstelle:
Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)
Art:
A ufwuchsge biet:
Zulassungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebenes Gewicht der Packung: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 677
Anlage7
(zu § 32)
Name und Anschrift der Anerkennungsstelle
Name and address of the Certifying Agency
Nom et adresse du Service de Certification
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Futterpflanzensaatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD Scheme for the Varietal CerUfication of Herbage Seed Moving
in International Trade
Certificat
deJivre conformement au systeme de l'OCDE pour la certification varietale de semences fourrageres
destinees au commerce international
Bezugsnummer
Reference number ................................. .
Numero de reference
Art (lateinisch)
Species (latin)
Espece (latin)
Sorte
Cultivar
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot .... :
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für die sortenmäßige Zertifizierung
von Futterpflanzensaatgut erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Seed
Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement au systeme de l'OCDE
pour les semences fourrageres et il est approuve comme:
* Basissaatgut (weißes Etikett) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
* Basic Seed (white label) / Certified Seed (blue label)
* Semences de base (etiquette blanche) / Semences certifiees (etiquette bleue)
*) Nichtzutreffendes streichen
*) Delete us necessury
*) Rayer Ja menlion inutile
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Ergebnisse der Untersuchung / Analysis Results / Resultats d'Analyse
Reinheit
Pure seed 0/o
Purete
Unschädliche Verunreinigungen
Inert matter ........................................................................ : 0/o
Matieres inertes
Fremde Kulturarten
Other crop seeds ................................................................... : 0/o
Semences d'autres plantes cultivees
Arten (lateinisch)
Species (lalin):
Especes (latin)
Unkrautsamen
W eed seeds ........................................................................ : 0/o
Graines de pli:rntes adventices
Arten (lateinisch)
Species (latin):
Especes (latin)
100 0/o
Gesamtzahl der Unkrautsamen pro kg
Total number 01· weed seeds per kg ................... .
Nombre total de grc:Jines de plantes adventices par kg
Seidekörner pro kg
Dodder seeds per kg ................................................ .
Graines de cuscute par kg
K e im f ä h i g k c i t (normale Keimlinge) nach Tagen
Germ 1 n a t i o n (normal sprouts) in days ............................... : 0/o
Germination (g(~rmes normaux) en jours
Harlschalige Körner
Llard seeds ......................................................................... : 0/o
Graines dures
Frische, nichl gekeimte Samen
Fresh ungerminated seeds ........................................................... : 0/o
Graines d'appilrence normale non germees
Wertloser Rest (einschl. 0/o anomaler Keimlinge)
Worthless remainder (incl. 0/o abnormal sprouts) ........................ . 0/o
Graines defectueuses (y compris 0 /o de germes anormaux)
100 0/o
Feuchtigkeitsgehalt
M:oisture content .................................................. . 0/o
Teneur en eau
(Falls keine Zahlen vorhanden, sind die Worte „Nicht untersucht" in den vorgesehenen
Raum einzusetzen.)
(Where no Jigures are available, insert the words "Not Tested" in the space provided.)
(Lorsqu'aucun chiffre ne peut etre indique inscrire les mots « Non Determine » a l'emplace-
ment prevu.)
Bemerkungen
Observations
Observations
Unterschrift
Signature .....
Signature
Dienslsie9el
Official senl
Cac:hel officiel Ort und Datum
Place and date:
Lieu et date
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, de·n 25. Juni 1968 679
Anlage 8
(zu § 33 Abs. 1)
Etikett und Einleger
Jür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
Vorderseite
Spccies (Latin name)
Espc!ce (nom lalin)
CuHivar name
Nenn du cultivar
Category
Cc1l6gorie
Refcrence number
Numero de reference
Date oJ' sampling
Date de l'echantillonnage
Rückseite
Name and address of certifying authority
Nom et adresse de l'organisation de certification
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über Pflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben
(Rebenpflanzgutverordnung)
Vom 19. Juni 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11 Abs. 3, § 3
§§ 15, 16 Abs. 5, des § 22 Abs. 1, der§§ 24, 35 Abs. 1 Erlaubnis des Vertriebs von Standardpflanzgut
und 2, §§ 36 und 79 des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Standardpflanzgut von den in der Anlage 1 auf-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: geführten Sorten darf bis auf weiteres vertrieben
werden.
Abschnitt I
Abschnitt II
Allgemeine Vorschriften
Anerkennung a 1s B a s i s pflanz gut, Z er ti fi -
ziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich § 4
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Anerkennungsstelle
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut und Standard-
(1) Uber die Anerkennung als Basispflanzgut, Zer-
pflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben (Re-
tifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut entschei-
ben).
det die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der
§ 2 Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst.
Begriffsdefinitionen (2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als
Im Sinne dieser Verordnung sind der in Absatz '1 genannten Anerkennungsstelle auf-
bereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle
1. Pflanzgut von Reben: das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-
a) Ruten: einjährige Triebe, stelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet
b) Edelreiser: Rutenteile, die bei der Herstellung wird.
von Pfropfreben und bei der Veredelung von (3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Pflanz-
Reben am Standort (Standortveredelung) zur gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes
Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind, entscheidet die Landesanstalt für Rebenveredelung
c) veredeltm~Jsfähige blinde Unterlagsreben: Ru- in Vallendar.
tenteile, die bei der Herstellung von Pfropf-
§ 5
reben zur Verwendung als Unterlage bestimmt
sind, Antrag
d) Blindholz: Ruten teile, die zur Erzeugung von (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,
Wurzelreben bestimmt sind,
1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum
e) Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte 15. Juni eines jeden Jahres,
Rutenteile, die zur wurzelechten Pflanzung
oder zur Verwendung als Unterlage bei einer 2. für Kartonagereben bis zum 15. Mai eines jeden
Pfropfung bestimmt sind, Jahres.
f) Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander ver- Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,
bundene Rutenteile, deren unterirdischer Teil wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivie-
bewurzelt ist, rungsverf ahrens dies rechtfertigen.
g) Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kul- nungsstelle zu verwenden. Der Antrag ist für jede
tiviert und vertrieben werden, Sorte oder für jede Selektion innerhalb einer Sorte
h) Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropf- (Klon) gesondert zu stellen.
reben, die in Kartonagen oder kartonageähn- (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner-
Iichen Behältnissen kultiviert und vertrieben kennung als Basispflanzgut zu erklären, daß der
werden; Rebenbestand der Vermehrungsfläche aus Pflanzgut
2. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edel- erwächst, das nach den Grundsätzen systematischer
rei.sern, veredelungsfähigen blinden Unterlags- Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen
reben oder Blindholz bestimmte Bestände von Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen
Reben; wurde.
3. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner-
Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben. kennung als Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären, daß
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 681
der Rebenbestand der Vermehnmgsfläche aus Pflanz- (4) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall
gut erwächst, das als Basispflanzgut oder Vorstufen- gestatten, daß der zulässige Fehlstellenanteil über-
pflanzgut (Pfümzgut einer dem Basispflanzgut vor- schritten werden darf, wenn der den zulässigen An-
hergehenden Generation) anerkcmnt war. Ferner ist teil überschreitende Fehlstellenanteil durch physi-
die Anerkennungsnummer anzugeben, unter der das kalische Einwirkungen verursacht worden ist.
Basispflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut aner-
kannt war. Ist das Basispflanzgut oder das Vor-
stufenpflanzgut durch eine Anerkennungsstelle § 8
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-
kehrsgesetzes anerkannt worden, ist auch die An- Mängel des Rebenbestands
erkennungsstelle anzugeben. Soweit Mängel des Rebenbestands behoben werden
(5) Für die Anerkennung von Zertifiziertem Pflanz- können, kann der Antragsteller oder der Vermehrer
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes im Anschluß an die Besichtigung des Rebenbestands
kann die in § 4 Abs. 3 genannte Anerkennungsstelle eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesich-
bestimmen, daß die Anträge auf Anerkennung bis tigung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist
zu einem anderen als dem in Absatz 1 Nr. 1 fest- der Mangel durch Befall mit Krankheiten oder
gesetzten Zeitpunkt zu stellen sind. Schädlingen verursacht, die durch das Pflanzgut über-
tragen werden können, so ist eine N achbesichtigung
§ 6 nicht zulässig.
Anforderungen an die Vermehrungsfläche
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn § g
1. die zur Anerkennung angemeldete Fläche eines Ergebnis der Prüfung des Rebenbestands
Mutterrebenbestands mindestens 0,125 Hektar
Das Ergebnis der Prüfung des Rebenbestands ist
groß ist,
dem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine nach Abschluß der Besichtigung des Rebenbestands,
ordnungsgemüße Bearbeitung und Behandlung im Fall einer Nachbesichtigung nach§ 8 unverzüglich
erkennen läßt. nach Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mit-
(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von zuteilen.
Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
(3) Der Boden von Vermehrungsflächen soll zum § 10
Zeitpunkt der Pflanzung der Reben nicht von Schad- Wiederholungsbesichtigung
organismen, insbesondere von Viren, befallen sein.
Der Antragsteller oder der Vermehrer kann bin-
(4) Die Vermehrungsfläche ist von anderen Reben- nen drei Werktagen nach Empfang der Mitteilung
beständen deutlich abzugrenzen. nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie-
derholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wiederho-
§ 7
lungsbesichtigung findet nur statt, wenn im Antrag
Anforderungen an den Rebenbestand ausreichende Gründe dafür angeführt sind, daß das
(1) Die Anforderungen an den Rebenbestand er- nach § 9 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den
geben sich aus Anlage 2. tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wieder-
holungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh- vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der
rungsfläche muß im Jahr der Pflanzguterzeugung letzten Prüfung des Rebenbestands und der Wieder-
mindestens einmal besichtigt und auf das Vorliegen holungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht
der Anforderungen an den Rebenbestand geprüft verändert werden. § 9 gilt entsprechend..
werden. Die Besichtigung soll stattfinden:
1. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von
Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum § 11
Beginn der Weinlese,
Voraussetzungen der Beschaffenheitsprüfung
2. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von
veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben oder Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts
Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum findet nur statt, wenn derjenige, in dessen Betrieb
Beginn des Laubfalls, die Beschaffenheitsprüfung stattfinden soll, der An-
3. bei Kartonagereben nach beendeter Abhärtung, erkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle
spätestens jedoch bis zum 1. Juni. oder Person
(3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil 1. anzeigt, daß das Pflanzgut zum Zweck der Be-
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we- schaffenheitsprüfung aufbereitet ist; bei Topf-
gen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest- reben und Kartonagereben ist deren Stückzahl,
entfernungen für die Anerkennung als nicht geeig- bei in Bündel verpacktem Pflanzgut die Zahl der
net, so kann der Rebenbestand der restlichen Ver- Bündel einer Partie und die für jedes Bündel
mehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn vorgesehene Stückzahl des Pflanzguts anzugeben;
dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher- 2. schriftlich erklärt, daß die vorgestellte Partie nur
gestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene aus Rebenbeständ.en stammt, die für die Aner-
Pflanzgut von dieser Fläche stammt. kennung als geeignet befunden worden sind.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 12 (4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzguts Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut angemeldet
war, die in den Anlagen 2 oder 3 festgesetzten An-
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des forderungen für die Erzeugung von Zertifiziertem
Pflanzguts ergeben sich aus Anlage 3. Pflanzgut nicht erfüllt, so ist das Pflanzgut auf An-
(2) Die Beschaffc~nheit des Pflanzguts wird an dem trag als Standardpflanzgut anzuerkennen, sofern es
aufbereiteten und verpackten Pflanzgut geprüft. Die die Anforderungen an Standardpflanzgut erfüllt und
Prüfung erstreckt sich bei Partien von für die betreffende Sorte der Vertrieb von Standard-
pflanzgut gestattet ist.
1. l bis 20 Bündeln auf mindestens 20 vorn Hun-
dert der Bündel;
§ 14
2. 21 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vorn Hun-
dert der Bündel, jedoch nicht weniger Pfropfreben
als 5 Bündel; (1) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie
3. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vorn Hun-
1. Basispflanzgut, wenn das Edelreis als Basispflanz-
dert der Bündel, jedoch nicht weniger
gut und die Unterlage als Basispflanzgut oder
als 10 Bündel;
Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt war;
4. über 1 000 Bündeln auf mindestens 1 vorn Hun-
2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als
dert der Bündel, jedoch nicht weni-
Zertifiziertes Pflanzgut und die Unterlage als
ger als 20 Bündel.
Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut aner-
Die Bündel müssen mindestens die in Anlage 4 kannt war;
festgesetzte Stückzahl enthalten. Bei Topfreben und 3. Standardpflanzgut, wenn es sich um eine Kombi-
Kartonagereben erfolgt die Prüfung an Hand von nation von anerkanntem Edelreis und anerkann-
mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanz- ter Unterlage handelt, die nicht den Nummern 1
guts. und 2 entspricht.
(3) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen (2) Derjenige, in dessen Betrieb die Besichtigung
nicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungsstelle auf des Rebenbestands nach § 7 Abs. 2 stattfinden soll,
Antrag eine weitere Prüfung zu gestatten. hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder
der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen,
welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropf-
§ 13
reben verwendeten Rutenteile zugehören.
Anerkennungsbescheid
(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die
Abschnitt III
Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede
Partie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs- Kennzeichnung und Verschließung
stelle benachrichtigt den Verrnehrer von der Ertei-
lung des Bescheids. § 15
(2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten: Etikett
1. Name des Antragstellers, Vor der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts
2. Name des Verrnehrers, nach § 12 ist jedes Bündel des Pflanzguts, das als
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Stan-
3. Art, Sortenbezeichnung und Bezeichnung des dardpflanzgut anerkannt werden soll, durch den
Klones,
Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit
4. Art des Pflanzguts nach§ 2 Nr. 1, einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für
5. Größe und Bezeichnung des Rebenbestands gemäß Basispflanzgut weiß, für Zertifiziertes Pflanzgut blau
der Mitteilung nach den §§ 9 oder 10, und für Standardpflanzgut dunkelgelb; es muß für
6. Zahl der Bündel der Partie. Wurzelreben dem Muster der Anlage 6 Buchstabe A,
für Pfropfreben dem Muster der Anlage 6 Buch-
Bei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-
stabe B und für anderes Pflanzgut von Reben dem
scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und
Muster der Anlage 7 entsprechen.
zusätzlich anzugeben:
l. Kategorie des anerkannten Pflanzguts, § 16
2. Anerkennungsnummer,
Kennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut
3. Auflagen.
Das nach § 15 vorgeschriebene Etikett entfällt bei
Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid eingeführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung nach
zu begründen. den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den
(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich-
sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem gestellt ist.
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs- § 17
stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-
nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/AZ 153471). Angaben in besonderen Fällen
Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben Die Bündel von Basispflanzgut, Zertifiziertem
sich aus Anlage 5. Pflanzgut oder Standardpflanzgut von Sorten, das
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 683
nicht zum Anlrnu im Geltungsbereich des Saatgut- § 21
verkehrsgesetzes bestimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut
Saatgutvcrkchrsqesel.zes), sowie die Bündel von
Zertifiziertem Pfldnzgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saat- Wird Pflanzgut entsprechend § 10 des Saatgutver-
gutverkehrsgcse\.zcs anerkannt worden ist, müssen kehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 15
mit einem Zusi:ltzctikett versehen sein, auf dem ver- vorgeschriebenen Etikett an Stelle der Angabe der
merkt ist: ,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepu- Kategorie die Angabe „Vorstufenpflanzgut" zu
blik Deutschland bestimmt". machen.
§ 22
§ 18 Vertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut
Verschließung der Bündel in besonderen Fällen
(1) Vor der PrüfunrJ der Beschaffenheit des Pflanz- Wird Pflanzgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-
guts ist jedes Bündel des Pflanzguts, das als Basis- gutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-
pflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standard- kannt ist, so sind die Packungen dieses Pflanzguts
pflanzgut anerkannt werden soll, durch den Antrag- mit einem besonderen Etikett zu versehen. Außer
steller oder den von ihm Beauftragten zu verschlie- der Angabe des Namens oder der Firma und der
ßen und mit einer Plombe zu versehen. Die Plombe Anschrift des Absenders sowie der Art, soweit es
muß das Etikett sichern, beim Dffnen des Verschlus- sich um Sortenpflanzgut handelt, der Bezeichnung
ses unbrauchbar werden und darf nicht wieder ver- der Sorte und der Bezeichnung des Klones, sowie
wendet werden können. der Art des Pflanzguts nach § 2 Nr. 1 muß dieses
Etikett folgende Angaben enthalten:
(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-
blech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes Pflanz- 1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-
gut" und die Betriebsnummer des verschließenden traglichen Vermehrungsanbau" bei Pflanzgut,
Betriebs. das einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte
zugehört und als nicht anerkanntes Vorstufen-
(3) Die Betriebsnummer wird auf Antrag eines pflanzgut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags
Betriebs, der Bündel von Pflanzgut verschließt, von an eine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des
der Anerkennungsstelle festgesetzt, in deren Bereich Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;
der Betrieb liegt. Sie setzt sich zusammen aus dem
2. ,,Nicht aufbereitetes Pflanzgut, Vertrieb zur Auf-
Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen
bereitung" bei Pflanzgut, das nicht aufbereitet
der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 AZ).
ist und zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2
des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;
§ 19
3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche", ,,Pflanzgut für
Topfreben und Kartonagereben
Züchtungszwecke", ,,Pflanzgut für Forschungs-
(1) Topfreben und Kartonagereben dürfen unge- zwecke" oder „Pflanzgut für Ausstellungszwecke"
bündelt vertrieben werden. Die Vorschriften der je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das
§§ 15 bis 17 über die Kennzeichnung und des § 18 für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
über die Verschließung finden keine Anwendung. schungs- oder Ausstellungszwecke nach § 4 Abs. 2
(2) Wer Topfreben oder Kartonagereben ver- Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben
treibt, hat dem Erwerber bei der Ubergabe schrift- wird;
lich anzugeben: 4. ,,Pflanzgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied-
1. Name und Anschrift des Erzeugers der Topfreben staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
oder Kartonagereben, Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet" bei Pflanzgut,
das zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats
2. Kategorie, Sortenbezeichnung und Bezeichnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-
des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edel- stimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-
reis und Unterlage, gesetzes);
3. Anerkennungsnummer.
5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht in
§ 20
der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Pflanz-
gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-
Abgabe von Kleinmengen trieb vom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt- Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit
verbraucher darf Pflanzgut aus Bündeln, die nach der Eintragung der Sorte in die Sortenliste inner-
den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge- halb angemessener Frist zu rechnen ist.
kennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-
net und ungebündelt abgegeben werden. Kleine
Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen Abschnitt IV
bis zu der in Anlage 4 festgesetzten Stückzahl. Nachkontrollanbau, Zurücknahme
der Anerkennung
(2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat
dem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die
§ 23
Sortenbezeichnung, die Bezeichnung des Klones, die
Kategorie, die Art des Pf1anzguts nach § 2 Nr. 1 und Durchführung des Nachkontrollanbaus
die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnum- (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand von Pro-
mer des Erzeugers schrifllich anzugeben. ben durchzuführen, sofern ihn die Anerkennungs-
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
stelle für erforderlich hfüt. Zum Zweck des Nachkon- Abschnitt V
trollanbuus können bei. cfor Prüfung der Beschaffen-
Ubergangs- und Schlußvorschriften
heit des Pflanzguts nach § 12 Proben von bis zu 50
Stück je Partie entnommen werden.
§ 26
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Ubergangsvorschriften
Entscheidung des Rates oder der Kommission der
Europi.iischcn Cmncinschaft.cn zu einem Nachkon- (1) Abweichend von § 14 Abs. 1 darf Pflanzgut
trollanbdlt innerhalb des C~eltungsberE..~ichs des Saat- von Pfropfreben bis zum 31. Dezember 1973 einge-
gulverkehrsgesclzes vcrpf1ichtet ist, wird dieser vom stuft werden
Bundessorlcnamt durch~Jeführt. Die für den Nach- 1, als Basispflanzgut, wenn das Edelreis als Elite-
kontrollanbcrn erforderlichen Proben werden durch saatgut mit Erfolg geprüft und die Unterlage als
die Anerkennungsstellen bereitgestellt und dem Elitesaatgut mit Erfolg geprüft oder als Hoch-
Bundessortenarnl zu~Jcleitet. zuchtsaatgut oder Stammsaatgut anerkannt oder
als Handelssaatgut oder Importsaatgut zugelas-
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
sen war;
Entscheidung des Rates ode:~r der Kommission der
Europüischen Ccmeinschaften verpflichtet ist, Proben 2. als Zertifiziertes Pflanzgut, wenn
für einen Nc1chkontrollanbau außerhalb des Gel- a) das Edelreis als Hochzuchtsaatgut oder Stamm-
tungsbereichs des Saatgutverkelusgesetzes zur Ver- saatgut anerkannt und die Unterlage als Elite-
fügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die saatgut mit Erfolg geprüft oder als Hochzucht-
bereitgE,slellten Proben an die Stelle weiter, die den saatgut oder Stammsaatgut anerkannt oder als
Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereitstel- Handelssaatgut oder Importsaatgut zugelas-
lung der Proben findet Absatz 2 Satz 2 Anwendung. sen war;
b) das Edelreis als Zertifiziertes Pflanzgut und die
Unterlage als Standardpflanzgut anerkannt
§ 24 war;
Zeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus 3. als Standardpflanzgut, wenn das Edelreis als Han-
delssaatgut oder Importsaatgut zugelassen und
(1) Der Nachkontroilanbau soll in der Vegetations- die Unterlage als Elitesaatgut mit Erfolg geprüft
periode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt oder als Hochzuchtsaatgut oder Stammsaatgut an-
der Probenahme n<1ch § 23 Abs. 1 unmittelbar folgt. erkannt oder als Handelssaatgut oder Importsaat-
gut zugelassen war.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Sortenechtheit,
Sortenreinheit und Gf!S1mdhcitszustand. (2) Pflanzgut der Sorten Auxerrois, Blauer Portu-
gieser, Grüner Silvaner, St. Laurent, Weißer Ries-
ling, Berlandieri x Riparia Kober 5 BB und Berlan-
§ 25 dieri x Riparia Kober 125 AA darf als Standard-
pflanzgut bis zum 31. Dezember 1972 anerkannt oder
Zurüclmahme der Anerkennung als Standardpflanzgut unter den im Saatgutverkehrs-
Die Zurücknahme der Anerkennung ist demjeni- gesetz genannten Voraussetzungen eingeführt wer-
gen, der die Anerkennung nach § 5 beantragt hat, den. Das in Satz 1 genannte Pflanzgut darf noch bis
von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der An- zum 31. Dezember 1973 vertrieben werden.
tragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr
im Besitz des Pilanzguts, hat er der Anerkennungs- § 27
stelle unverzüglich Nain.en oder Firma und Anschrift
desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut ver- Geltung in Berlin
trieben hat. Für den Erwerber dieses Pflanzguts gilt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle, welche leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-
den Besitzer des Pflanzguts zuständige Anerken- kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
nungsstelle unter Angabe von Sortenbezeichnung,
Bezeichnnng des Klones, Art des Pflanzguts nach § 2
§ 28
Nr. 1 und Anerkennungsnummer oder Betriebsnum-
mer des Erzeugers unverzüglich von der Zurück- Inkrafttreten
nahme der Anerkennung zu unterrichten. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 685
Anlage 1
(zu § 3)
Sorten,
von denen Standardpflanzgut vertrieben werden darf
1. Ertragsreben
1. Blauer Limberger
2. Blauer Spätburgunder
3. Blauer Trollinger
4. Gelber Muskateller
5. Müllerrebe
6. Müller-Thurgau
7. Muskat Ottonel
8. Roter Elbling
9. Roter Gutedel
10. Roter Muskateller
11. Roter Traminer
12. Ruli.inder (Grauer Burgunder)
13. Weißer Burgunder
14. Weißer Elbling
1.5. Weißer Gutedel
II. Unterlagsreben
1. Riparia x Rupestris 3309 Couderc
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1)
Anforderungen an den Rebenbestand
I. Allgemeines und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kom-
bination, sind kenntlich zu machen.
1. Der Aufwuchs darf keine Pflanzen einer anderen
Sorte aufweisen; abweichende Typen derselben
Sorte sind spätestens bei der Besichtigung des
Rebenbestands aus dem Boden zu entfernen.
III. Mutterrebenbestände
2. Rebenbestände, deren Pflanzen Symptome von 1. Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß
Viruskrankheiten aufweisen, sind zur Anerken- eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.
nung nicht geeignet. 2. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen.
3. Rebenbestäncle, deren Pfümzen in einem Ausmaß 3. Der Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung
von Sch<1dorganismen befallen sind, das den Pflanz- von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr als 5 v. H.,
gutwert becinlrächtigt, sind zur Anerkennung nicht bei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht
geeignet. mehr als 10 v. H. betragen.
4. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei
Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten
II. Rebschulen als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen
1. Rebschulen müssen von Ertragsweinbergen so ab- lassen.
gegrenzt sein, daß eine Dbertragung von Schad-
organismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist.
2. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm betragen. IV. Topfreben und Kartouagereben
3. Der Bestand einer Sorle ist durch einen deutlichen 1. Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.
Abstand von den Bestünden anderer Sorten zu 2. Das Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den
trennen. Anfong und Ende des Bestands jeder Sorte jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1)
Anforderungen an das Pflanzgut
J. Allgemeines
1. Dils Pflanzgut muß sorlenecht und sortenrein sein. Standardpflanzgut darf einen Besatz mit anderen
Sorten von höchstens 1 v. H. aufweisen.
2. Der J\nlcil an gc1nz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem,
wrhrodwnem und durch Tiagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht über-
schreiten.
3. Pflanz~Jul., dils in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen ist, das den Pflanzgutwert beeinträch-
tigt, ist 1/.u r /\nerkc:nnun~r nicht geeignet.
II. Sortierung
1. Die Partie muß eiern Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.
2. Dds Pfl,rnzgut muß dem folgenden Anforderungen entsprechen:
Kleinster Durchmesser Mindestlänge
Größter
Durchmesser von der
in der Mitte Basis des vom Wurzel-
des Inter- untersten
am am ansatz bis der Wurzel-
Art des nodiums Knotens zum Ansatz
Pflunzguts schwächeren stärkeren
unter dem an bis zum des obersten stange
Ende Ende
obersten obersten Triebes
Trieb Internodium
einschließlich
(mm) (mm) (mm) (cm) (cm) (cm)
-
1 2 3 4 5 6 7
Edelreiser höchstens
6,5--11,0 80
12
veredelungslühige höchstens 40, 80
6,5-11,0
blinde Unl:E\rlagsrcben 12 oder 120
Blindholz 6,5--11,0 30
Wurzelreben
a) bewurzelte mindestens
- 5 - 30 -
Unterlagen
mindestens
b) andere Wurzelreben - -
5
- 22 -
Pfropfreben 25
Anmerkungen:
1. Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Edelreiser sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn
an mehr als 25 v. H. der Rutenteile einer Partie die Länge des kleinsten Durchmessers am schwäche-
ren Ende der Teile 7,5 mm unterschreitet oder 10 mm überschreitet.
2. Bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben und Edelreisern muß der Schnitt mindestens 2 cm
unterhalb des untersten Auges vorgenommen sein.
J. Bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben darf der Anteil an Rutenteilen mit weniger als 120 cm
Länge nicht mehr als 20 v. H. der Partie betragen.
III. Sonstige Vorschriften
1. Edelreiser müssen mindestens 5 veredelungsfähige Augen aufweisen.
2, Bei Wurzelreben müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleichmäßig auf den
Wurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut entwickelten Trieb besit-
zen, dessen unterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist.
3. Für Pfropfreben gilt Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln vor-
handen sein müssen.
4. Pfropfreben müssen bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und feste Verwachsung aufweisen.
5. Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Verletzungen
vor Liegen.
6. ße:i Topfreben uncl Kartona{Jereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut ausgebildet und
dPr Ballrm gut clurchwurzelt sein. Nummer 4 und 5 gelten entsprechend.
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 687
Anlage 4
(zu § 12 Abs. 2)
Inhalt der Bündel
1. Pfropfreben 25 Stück je Bündel
2. Wurzelreben 50 Stück je Bündel
3. Edelreiser 100 oder 200 Stück je Bündel
4. veredelungsfähige blinde
Unterlagsreben 200 Stück je Bündel
5. Blindholz 200 oder 500 Stück je Bündel
Anlage 5
(zu § 13 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
AZ Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Landesbeauftragter, Bonn
F Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt/Main
FR Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen
IfH Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KL Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern
KO Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz
KOV Landesanstalt für Rebenveredelung, Vallendar
KS Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen
WU Regierung von Unterfranken, Würzburg
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 6
(zu§ 15 Satz 2)
Etikett
für Wurzelreben und Pfropfreben
A) Wurzelreben
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Wurzelreben
Sorte:
Klon:
Kategorie:
Erzeugerland:
Betriebs-Nr. des Erzeugers:
Mindestgröße 80 X 70 mm
B) Pfropfreben
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Pfropireben
Edelreis:
Unterlage:
Kategorie:
Erzeugerland:
Betriebs-Nr. des Erzeugers:
Mindestgröße 80 X 70 mm
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 689
Anlage 7
(zu § 15 Satz 2)
Etikett
für Pflanzgut von Reben, ausgenommen Wurzelreben
und Pfropfreben
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Art des Pflanzguts:
Sorten bezeichnung:
Klon:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Erzeuger land:
Inhalt des Bündels: Stück
Mindestlänge: cm
Name und Anschrift des Erzeugers:
Mindestgröße 115 X 80 mm
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über Gemüsesaatgut (Gemüsesaatgutverordnung)
Vom 19. Juni 1968
Auf Crund des § 7 Abs. 1 Nr. l, der §§ 9, l 1 Abs. 3, § 4
§§ 15, 22 Abs. l, des § 25 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2
Antrag
und des § 79 des Saal.gulverkehrsgesetzes vom
20. Mai 1968 (Bnnclesgcscl.zbl. I S. 444) wird mit Zu-- (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,
stimmun~f des Bundesrates verordnet: 1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum
15. April eines jeden Jahres,
2. für Treibsalat und Kohlrabi bis zum 28. Februar
Abschnitt I eines jeden Jahres,
Allgemeine Vorschriften 3. für Cemüsebohnen, Freilandgurken und Freiland-
tomaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres,
§ 1 4. für mehrjährige Arten und Treibkohlrabi bis zum
Sachlicher Geltungsbereich 15, August des Aussaatjahres.
(1) Die Vorschri llcn d iescr Verordnung gelten für Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,
Basissaal.qul., Ze:rtiJizicrlcs Saatg11t und Standard- wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der
saatgut: von c;cmüsc. Saatguterzeugung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht
für Anträge auf Anerkennung nach § 16 Abs. 1 des
(2) Cemüse im Sinne dieser Verordnung sind die Saatgutverkehrsgesetzes.
in Teil VII des /\rl.cnvcrzeichnisses (Anlage zum
Saatgutvcrkchrsgcsctz) auf9cführten Arten. (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
nungsstelle zu verwenden.
§ 2 (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf An-
Erlaubnis des Vertriebs von Standardsaatgut erkennung als Basissaatgut zu erklären, daß der
Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut
Standardsaat9tlt darf bis auf weiteres von den in
erwächst, das nach den Grundsätzen systematischer
§ l Abs. 2 genannten Arten vertrieben werden.
Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen
Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen
wurde.
Abschnitt II
Anerkennung als Basissaatgut (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf An-
und Zertifiziertes Saatgut erkennung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären,
daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus
Saatgut erwächst, das als Basissaatgut oder Vor-
§ 3 stufensaatgut (Saatgut einer dem Basissaatgut vor-
Anerkennungsstelle hergehenden Generation) anerkannt war. Wird Saat-
gut einer Hybridsorte als Erbkomponente bei der
(1) Uber die Anerkennun9 als Basissaatgut ent-
Erzeugung· von Saatgut einer anderen Hybridsorte
scheidet die Anerkennungsstelle, in deren Bereich
verwendet, hat der Antragsteller zu erklären, daß
der Zuchtbetrieb liegt. Wächst das Saatgut nicht im
das Saatgut der Hybridsorte, die als Erbkomponente
Bereich der für den Zuchtbetrieb zuständigen An-
verwendet wird, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt
erkennungsstelle auf, so kann diese die Durch-
führung der Feldbesichtigung der Anerkennungs- war.
stelle übertragen, in deren Bereich das Saatgut (5) In dem Antrag auf Anerkennung als Zerti-
aufwächst. Wird die Feldbesichtigung nach Satz 2 fiziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu-
übertragen, so erhält der Antragsteller darüber eine geben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das
Mitteilung. Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des
(2) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat- Absatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut anerkannt
gut entscheidet die Anerkennungsstelle, in deren war. Ist das Basissaatgut, das Vorstufensaatgut oder
Bereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut auf- das Zertifizierte Saatgut durch eine Anerkennungs-
wächst. Wird Saatgut nicht im Bereich der nach stelle außerhalb des Celtungsbereichs des Saatgut-
Satz l zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, verkehrsgesetzes anerkannt worden, so ist auch die
so gibt diese das Verführen auf Antrag an die Anerkennungsstelle anzugeben.
Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut (6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16
aufbereitet wird. Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des
(3) Uber dje Anerkennung als Zertifiziertes Saat- Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes halb des Celtungsbereichs des Cesetzes durchgeführt,
entscheidet die Anerkennungsstelle, in deren Bereich so ist dem Antrag die Bescheinigung dieser An-
das Saatgut lagert. erkennungsstelle über den mit Erfolg geprüften
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 691
Feldbestand sowie eine Ubersetzung der Beschei- entfernungen für die Anerkennung als nicht geeig-
nigung beizufügen. net, so kann der Feldbestand der restlichen Vermeh-
(7) Hat der Antragsteller oder der von ihm be- rungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn dieser
auftragte Sachverständige bei Saatgut, das außer- deutlich abgegrenzt wird und wenn sichergestellt
halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs- ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene Saatgut
gesetzes erzeugt worden ist, nach § 6 Abs. 4 fest- von dieser Fläche stammt.
gestellt, daß die festgesetzten Anforderungen an den
Feldbestand erfüllt sind, so hat er dies im Antrag § 1
zu erklären. Ist die Feststellung nach Satz 1 durch Mängel des Feldbestands
eine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungs-
bereichs des Gesetzes überprüft worden, so ist dem (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-
Antrag die Bescheinigung dieser Anerkennungs- den können, kann der Antragsteller oder der Ver-
stelle über den mit Erfolg überprüften Feldbestand mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine
sowie eine Ubersetzung der Bescheinigung bei- Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichtigung
zufügen. ist in angemessener Frist durdlzuführen. Ist der
Mangel durch Befall mit Krankheiten oder Schäd-
§ 5 lingen verursacht, die durch das Saatgut übertragen
Anforderungen an den Erzeugerbetrieb und werden können, so ist eine Nachbesichtigung nicht
die Vermehrungsllädie zulässig.
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn (2) Ergibt die Uberprüfung nach § 6 Abs. 4 Satz 2
abweichend von den Feststellungen des Antrag-
1. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine stellers oder des von ihm beauftragten Sachverstän-
ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung digen Mängel des Feldbestands, die behoben wer-
erkennen läßt, den können, so gilt Absatz 1 entsprechend.
2. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,
daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen (3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß
von anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor- Mängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,
handen sind, die zu einer unerwünschten Fremd- wenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere
befruchtung führen können, und Behandlung des Saatguts beseitigt werden können.
3. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut
für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saat- § 8
gut der Sorte nur für einen Vertragspartner er- Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
zeugt wird.
(1) Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen durch die Anerkennungsstelle ist dem Antragsteller
von Absatz 1 Nr. 3 zulassen, soweit eine Beeinträch- und dem Vermehrer unverzüglich nach Abschluß
tigung der Qualität des Saatguts nicht zu erwarten der Feldbesichtigung, im Fall einer Nachbesichti-
ist. gung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach Abschluß
§ 6 der Nachbesichtigung schriftlich mitzuteilen.
Anforderungen an den Feldbestand (2) Im Fall der Feststellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1
hat der Antragsteller oder der von ihm beauftragte
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand er- Sachverständige das Ergebnis der Feststellung der
geben sich aus Anlage 1. Anerkennungsstelle und dem Vermehrer unverzüg-
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh- lich schriftlich mitzuteilen. Ergibt die Feststellung,
rungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung min- daß die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt
destens einmal vor der Ernte des Saatguts besichtigt sind, so muß die Mitteilung nach Satz 1 die Erklä-
und auf das Vorliegen der Anforderungen an den rung enthalten, daß der Feldbestand den gestellten
Feldbestand geprüft werden. Die Feldbesichtigung Anforderungen entspricht. Hat der Antragsteller
soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine Mängel des Feldbestands festgestellt, die durch spä-
ausreichende Prüfung der Sortenechtheit, der Sor- tere Behandlung des Saatguts beseitigt werden kön-
tenreinheit und des Gesundheitszustands möglich nen, hat er dies in der Mitteilung nach Satz 1 beson-
ist. ders anzugeben.
(3) Bei mehrjährigen Arten findet auch im Aus- (3) Das Ergebnis der Uberprüfung nach § 6 Abs. 4
saatjahr eine Feldbesichtigung statt. Satz 2 ist dem Antragsteller und dem Vermehrer
unverzüglich nach der Uberprüfung mitzuteilen.
(4) Bei Zertifiziertem Saatgut hat der Antragstel-
ler oder der von ihm beauftragte Sachverständige
an Ort und Stelle festzustellen, ob die festgesetzten § 9
Anforderungen an den Feldbestand erfüllt sind. Die Wiederholungsbesidiligung
Feststellungen sind bei mindestens 20 vom Hundert
(1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann
der Feldbestände von der Anerkennungsstelle zu
binnen drei Werktagen nad:J. Empfang der Mitteilung
überprüfen.
nach § 8 Abs. 1 oder 3 eine Wiederholung der Be-
(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil sichtigung (Wiederholungsbesichtigung) verlangen.
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we- Eine Wiederholungsbesid:J.tigung findet nur statt,
gen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest- wenn im Antrag ausreichende Gründe dafür ange-
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
führt sind, daß das nach § 8 Abs. 1 oder 3 mitge- (3) Hat der Antragsteller bei Saatgut, das außer-
teilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-
Verhältnissen entspricht. Die Wiederholungsbesich- gesetzes erzeugt worden ist, nach § 6 Abs. 4 Satz 1
tigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen festgestellt, daß die festgesetzten Anforderungen
werden. In der Zeit zwischen der letzten Prüfung an den Feldbestand erfüllt sind, und ist diese Fest-
des Feldbestands und der Wiederholungsbesichti- stellung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch eine Aner-
gung darf der Feldbestand nicht verändert werden. kennungsstelle überprüft worden, so findet die
§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend. Probenahme nur statt, wenn der Antragsteller an
Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2 verlangten Erklärung
(2) Enthält die Mitteilung des Antragstellers nach
schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge-
§ 8 Abs. 2 Satz 1 die Feststellung, daß die Anforde-
stellte Partie aus Feldbeständen stammt, auf welche
rungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so
sich die nach § 4 Abs. 7 Satz 2 vorgelegte Bescheini-
kann der Vermehrer binnen drei Werktagen nach
gung bezieht.
Empfang der Mitteilung eine Besichtigung durch
einen Prüfer der Anerkennungsstelle verlangen. Ab- § 12
satz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Anforderungen an die Beschaffenheit
des Saatguts
§ 10 (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
Probenahme Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaf-
fenheit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 ent-
(1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur nommenen Probe zu prüfen.
Durchführung des Nachkontrollanbaus erforder-
lichen Proben sind durch den von der nach Landes- (2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die
recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-
(Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-
Vertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen. teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh- (3) Basissaatgut, das die Anforderungen der An-
mer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht zum lage 3 mit Ausnahme der Anforderung an die Keim-
Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die fähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt
Identität von Probe und Partie bis zur endgültigen werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert
Verschließung der Packungen durch Absonderung der reinen Körner nicht unterschreitet. Die Aner-
und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt ist. kennung ist unter der Auflage zu erteilen, daß das
Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur wei-
(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro- teren Vermehrung vertrieben wird.
ben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des
Saatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.
§ 13
Ergebnis der Beschafienheitsprüfung
§ 11
Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des
Voraussetzungen der Probenahme Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-
(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt, rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe
wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-
stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der zuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben
von ihr bestimmten Stelle oder Person enthalten:
1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe- 1. Tag des Eingangs der Probe,
nahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht- 2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-
liche Gewicht der Partie und die voraussichtliche derliche Werteigenschaften der Probe,
Zahl der Packungen oder die Absicht des Ver- 3. bei Hülsenfrüchten die Zahl der lebenden Samen-
triebs in Kleinpackungen anzugeben; käfer.
2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge-
§ 14
stellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die
für die Anerkennung als geeignet befunden wor- Anerkennungsbescheid
den oder bei denen nach § 1 Abs. 3 Mängel unbe- (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die
rücksichtigt geblieben sind oder bei denen nach Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-
§ 6 Abs. 4 Satz 1 festgestellt worden ist, daß die tie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungsstelle
Anforderungen an den Feldbestand erfüllt sind. benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des
(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat- Bescheids.
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes (2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten:
beantragt, findet die Probenahme nur statt, wenn 1. Name des Antragstellers,
der Antragsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2
2. Name des Vermehrers,
verlangten Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur
Probenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen 3. Art und Sortenbezeichnung,
stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 vorge- 4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß
legte Bescheinigung bezieht. der Mitteilung nach den §§ 8 oder 9,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 693
5. Erntejahr, Art und die Sortenbezeichnung auf der Packung
6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur unverwischbar angegeben sind oder wenn die Pak-
Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent- kung nach einem nationalen System gekennzeichnet
nommen worden ist. und verschlossen ist, das mindestens die Anforde-
rungen dieses Abschnitts an die Art der Kennzeich-
Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be- nung und der Verschließung stellt.
scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und
zusätzlich anzugeben:
1. Kategorie des anerkannten Saatguts, § 17
2. Anerkennungsnummer, Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut
3. Auflagen. Das nach § 15 vorgeschriebene Etikett und der
Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid nach § 16 vorgeschriebene Einleger entfallen bei
zu begründen. eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung nach
den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den
(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt
nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich-
sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
gestellt ist.
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-
§ 18
nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).
Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben Angaben in besonderen Fällen
sich aus Anlage 4. (1) Die Packungen von Basissaatgut, das nach § 12
(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Etikett
Anerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter Keim-
in der Anlage 1 festgesetzten Anforderungen für fähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung
die Erzeugung von Basissaatgut nicht erfüllt, so ist bestimmt" tragen. Diese Packungen müssen mit
das Saatgut auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name
anzuerkennen, sofern es die Anforderungen an und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster
Zertifiziertes Saatgut erfüllt und aus Vorstufensaat- nach der Anerkennung vertreiben will, sowie die
gut erwachsen ist, das anerkannt war. Eine An- in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keim-
erkennung als Zertifiziertes Saatgut nach Satz 1 ist fähigkeit des Saatguts angegeben sind.
bei Saatgut von Hybridsorten nicht zulässig. (2) Die Packungen von Basissaatgut oder Zerti-
fiziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau
im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-
stimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-
Abschnitt III gesetzes), sowie die Packungen von Zertifiziertem
Kennzeichnung und Verschließung Saatgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-
der Packungen von Basissaatgut gesetzes anerkannt worden ist, müssen mit einem
und Zertifiziertem Saatgut Zusatzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist:
,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land bestimmt".
§ 15
(3) Die Packungen von Saatgut, das nach § 12 des
Etikett Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen
mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die
(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und
nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name und An-
nach § 22 oder im Anschluß an diese ist jede Pak-
schrift des Absenders und des Empfängers des Saat-
kung von Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifi-
guts angegeben sind.
ziertes Saatgut anerkannt werden soll, durch den
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem (4) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die
Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für Basis- nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind,
saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau; es müssen unverzüglich nach Ankunft am ersten
muß dem Muster der Anlage 5 entsprechen. Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgut-
verkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett versehen
(2) Bei Klarsichtpackungen bedarf es keines Eti-
werden, das die Angaben des Originaletiketts in
ketts, wenn ein Einleger, der in Größe und Farbe
deutscher Sprache enthält.
dem Muster des Etiketts nach Absatz 1 entspricht,
alle für das Etikett vorgeschriebenen Angaben ent-
hält und diese durch die Packung deutlich lesbar § 19
sind. Angabe chemischer Behandlung
Ist Saatgut nach der Ernte chemisch behandelt
§ 16 worden, so ist dies auf dem nach § 15 vorgeschrie-
benen Etikett und auf dem nach § 16 vorgeschriebe-
Einleger
nen Einleger anzugeben. Als chemische Behandlung
Die Packungen sind mit einem Einleger in der gilt auch die Pillierung, Granulierung und Inkrustie-
Farbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben rung von Saatgut. Bei granuliertem Saatgut ist
des Etiketts enthält. Auf den Einleger kann ver- außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge-
lichtet werden, wenn die Anerkennungsnummer, die wichtseinheit anzugeben.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 20 (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den
Versd1ließung der Packungen Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-
nehmen.
(1) Im Anschluß ,m die Kennzeichnung sind die
Pc1cku1HJ(:ll durch cl(•n Probenehmer oder unter seiner § 24
Aufsicli! zu vcrsdllid)en und mit einer Plombe der
Arwrkc:n1111 nqs~;I (~I IP zu versehen (Verschließung). Kleinpackungen
Die PlomlH: muß lwim Offnen des Verschlusses un- (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
brnuc:hb<1 w<:rd( n und clilrf nicht wieder verwendet
1
sind Packungen bis zu einem Gewicht von
werc!('.ll ki)!ltwn. Ist die P,1e:kunq mit einem Etikett
1. 10 kg bei Hülsenfrüchten,
gckmnl/.c•id111P1 muß dieses von der Plombe ge-
1
sichert W(:rden. 2. 1 kg bei Möhren, Mangold, Spinat, Mai-, Herbst-
und Stoppelrüben sowie Roten Rüben,
(2) Di('. PlrnnlH·n lwslc\hen aus ungefärbtem Weiß- 3. 100 g bei allen übrigen Arten,
blech uncl I rilqc~n d i('. /\ ulschrifl. ,,Anerkanntes Saat-
4. 7 kg bei pilliertem Saatgut von Roten Rüben,
gut" und clds K( •nnz<)iclwn der Anerkennungsstelle.
1
5. 5 kg bei pilliertem Saatgut von allen übrigen
Arten.
§ 21 (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,
Abliefornng ungültiger Etiketten und Plomben setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der
Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.
Wird dds Siwl.qut mif Crund der Beschaffenheits- Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem
prüfunq 11id1L il!H'rkt1nnl, so sind di.e nach § 15 vor- Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen
geschridwrwn Ulikdtcm und die nach § 20 vor- der Anerkennungsstelle (z. B. D 130 H).
geschtidH:1wn Plomben, mit, denen die Packungen
versehen wordPn sind, rnic:b Anweisung der Aner- (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
kenmm~isstel !e <1 hzu I iefern. Probenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-
sen und nicht mit einer Plombe versehen zu werden.
(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
§ 22 nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-
Verpacken nach Probenahme gaben gemacht sind:
Ist eine Probe nach § lO Abs. 2 entnommen worden, 1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-
so darf dds Saat.gut nur unler der Aufsicht eines packung oder seine Betriebsnummer,
Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken 2. Art, Kategorie und Sortenbezeichnung sowie eine
kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnommen wer- vom Betrieb festzusetzende Partienummer.
den. Für die Kennzeichnung und Verschließung der
Packungen des Saatguts gelten die §§ 15, 16 und 18
bis 21 entsprechend. § 25
Abgabe von Kleinmengen
§ 23 (1) Für den Vertrieb von Basissaatgut und Zerti-
Wiederverschließung fiziertem Saatgut in kleinen Mengen an Letztver-
braucher darf Saatgut aus Packungen, die nach den
( 1) J\ uf An trag findet. eine Wiederverschließung Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes gekenn-
statt,. sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß zeichnet und verschlossen sind, ungekennzeichnet
Packungen, die wiederverschlossen werden sollen, und unverschlossen abgegeben werden. Kleine Men-
nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes gen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen bis
verschlossen wc.mm und das Saatgut nur die im An- zu dem in § 24 Abs. 1 für die einzelne Art jeweils
trag angegebenen Einwirkungen und BehandlB.ngen festgesetzten Höchstgewicht.
erfahren hat. Der Antrag ist an die Anerkennungs-
stelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem
eine andere von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Erwerber bei der Ubergabe Art, Kategorie, Sorten-
Wiederverschließung darf nur durch einen Probe- bezeichnung und Anerkennungsnummer des Saatguts
nehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt schriftlich anzugeben. Bei einem Vertrieb von Saat-
werden. gut aus Kleinpackungen sind an Stelle der Anerken-
nungsnummer Name und Anschrift des Herstellers
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer und
Packung ist c1ußer den nach §§ 15, 18 und 19 vor- die Partienummer der Kleinpackung anzugeben.
geschriebenen Angaben das Datum (Monat und
Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-
verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder- § 26
verschlic~ßungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend Kennzeichnung von Vorstufensaatgut
mit der Maßgabe, daß hinter der Zahl der Buchstabe
,,W" angefügt wird (z.B. D/BN 173542 W). Wird Saatgut entsprechend § lO des Saatgutver-
kehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 15
(3) Soweit die Originuletiketten nicht wieder ver- vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 16
wendet werden, sind sie an den Probenehmer zur, vorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe der
Vernichtung abzuliefern. Kategorie die Angabe „Vorstufensaat.gut" zu machen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 695
§ 27 § 29
Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut Grundvorschrift für die Kennzeichnung
in besonderen fällen und Verschließung von Standardsaatgut
(1) Wird Sc1<1t~1ut ent.!wgen § 4 Abs. 1 des Saatgut- Wer Standardsaatgut als erster vertreibt oder
verkehrsgcsd:r.cs vertrieben, ohne daß es anerkannt neu verpackt und vertreibt, hat die Packungen des
lst, so sind die P<.1ck unqen dic!ses Saatguts mit einem Saatguts an der Außenseite entweder mit einem
besonderen Etikt'l.l und mit einem besonderen Ein- Firmenetikett oder mit einer gedruckten oder ge-
leger zu verseh<'n. Außer der Angabe des Namens stempelten Aufschrift zu kennzeichnen. Die Packun-
oder der Firma und der Anschrift des Absenders gen sind zu verschließen und mit einer Firmen-
sowie der Art und, soweit es sich um Sortensaatgut plombe zu versehen.
handelt, der Be:r.eichmrng der Sorte müssen dieses
§ 30
Etikett und dieser Einleger folgende Angaben ent-
halten: Kennzeichnung von Standardsaatgut
1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver- (1) Das Firmenetikett und die Aufschrift nach § 29
traglichen Vr~rmelHungsanbau" bei Saatgut, das Satz 1 müssen dem Muster der Anlage 6 entsprechen.
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu- Die Farbe des Etiketts ist dunkelgelb. § 15 Abs. 2
gehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat- gilt entsprechend.
gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an (2) § 18 Abs. 2 und 4 sowie § 19 gelten ent-
eine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des sprechend.
Saatgutverkchrsgesetzes dboegeben wird;
(3) Die Bezugsnummer des Standardsaatguts setzt
2. ,,Nlcht mlfberei l(~tes S<1,1lgut, Vertrieb zur Auf-
sich zusammen aus
bereitun~j'' bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist
und zur A ufbereitunq mich § 4 Abs. 2 Nr. 2 des 1. dem Buchstaben „D" und einem Schrägstrich,
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird; 2. dem Kennzeichen der Nachkontrollstelle, in deren
3. ,,Saatgut für Anbauversuche", ,,Saatgut für Züch- Bereich der Betrieb liegt, der das Standardsaatgut
tungszwecke", ,,Saatgut für Forschungszwecke" als erster vertreibt oder neu verpackt und ver-
oder „Saatgut für Ausstellungszwecke" je nach treibt,
Verwendungszweck bei Saatgut, das für Anbau- 3. der von der Nachkontrollstelle nach Nummer 2
versuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder festzusetzenden Nummer des Betriebs und einem
Ausstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bindestrich,
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird; 4. einer vom Betrieb festzusetzenden Partienummer
4. ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied- und
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 5. den Buchstaben „St"
Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet" bei Saatgut, (z.B.: D/H 13 - 15 St).
das zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be- (4) Die Kennzeichen der Nachkontrollstellen er-
stimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs- geben sich aus Anlage 4.
gesetzes); (5) Das Höchstgewicht des Saatguts einer Partie
5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in ergibt sich aus Anlage 2 Nummer 1.
der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Saatgut,
das unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb § 31
vom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des Saat- Verschließung der Packungen von
gutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit der Standardsaatgut
Eintragung der Sorte in die Sortenliste innerhalb
angemessener Frist zu rechnen ist. (1) Die Firmenplombe muß den Verschluß sichern.
Sie muß beim Offnen des Verschlusses verletzt
(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 19 entspre- werden und darf nicht wieder verwendet werden
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti- können. Ist die Packung mit einem Firmenetikett
ketten und Einlegern zu machen. nach § 29 Satz 1 versehen, so muß die Plombe auch
das Etikett sichern.
(2) Die Firmenplomben dürfen nach Farbe und
Aufschrift nicht mit den Plomben für Basissaatgut
Abschnitt IV und Zertifiziertes Saatgut verwechslungsfähig sein.
Anforderungen an Standardsaatgut,
Kennzeichnung und Verschließung § 32
Kleinpackungen und Abgabe von Kleinmengen
§ 28 von Standardsaatgut
Anforderungen an die Beschaffenheit (1) Für Kleinpackungen von Standardsaatgut gilt
§ 24 Abs. 1 und 2 entsprechend. Kleinpackungen
von Standardsaatgut
brauchen nicht mit einer Plombe versehen zu wer-
Die Anforderungen an die Beschaffenheit von den. Bei Kleinpackungen genügt es, wenn an oder
Standardsaatgut ergeben sich aus Anlage 3. auf der Packung folgende Angaben gemacht sind:
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein- zuführen sind. Bei den übrigen Arten kann die
packung oder seine Betriebsnummer, Prüfung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit be-
2. Art und Sorlenbezeichnung sowie eine vom Be- schränkt werden.
trieb festzusetzende Pc1rtienummer und
§ 35
3. Bezeichnung als Standardsaatgut.
Zurücknahme der Anerkennung
(2) Für den Vertrieb von Standardsaatgut in klei-
nen Mengen an LcLzlverbrnucher gilt § 25 entspre- (1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-
chend. Als Katc9<.>ric ist Standardsaatgut anzugeben; jenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt
an die Stelle der Anerkennungsnummer in § 25 hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der
Abs. 2 tritt die Bezugsnummer. Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr
im Besitz des Saatguts, hat er der Anerkennungs-
stelle unverzüglich Namen oder Firma und Anschrift
desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut ,er-
Abschnitt V trieben hat. Für den Erwerber dieses Saatguts gilt
Nachkontrollanbau, Zurücknahme der Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle, wel-
Anerkennung che die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die
für den Besitzer des Saatguts zuständige Anerken-
§ 33 nungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeich-
nung und Anerkennungsnummer unverzüglich von
Durchführung des Nachkontrollanbaus der Zurücknahme der Anerkennung zu unterrichten.
(1) Ein Na.chkontrollanbau ist, sofern ihn die An- (2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plomben
erkennungsstelle für erforderlich hält, an Hand eines gilt § 21 entsprechend.
Teiles der nach § 10 entnommenen Probe durchzu-
führen im Fall der
1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifiziertem Abschnitt VI
Saatgut,
Nachkontrolle von Standardsaatgut
2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach § 16
Abs. 1 des Saa lgutverkehrsgesetzes,
§ 36
3. Verpackung nach § 22,
4. Wiederverschließung nach § 23. N achkontrollstelle
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Für die Untersuchung, ob das Standardsaatgut die
Entscheidung dE!S Rates oder der Kommission der in Anlage 3 festgesetzten Anforderungen an die Be-
Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon- schaffenheit -erfüllt und für die Durchführung des
trollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat- Nac;hkontrollanbaus ist als Nachkontrollstelle die
gutverkehrsgcsetzes verpflichtet ist, wird dieser vom Anerkennungsstelle zuständig, in deren Bereich das
Bundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach- Saatgut lagert.
kontrollanbau erforderlichen Proben werden durch § 37
die Anerkennungsstellen bereitgestellt und dem
Bundessortemnn t zugclci tet. Untersuchung von Standardsaatgut
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch (1) Die Untersuchung der Beschaffenheit des Stan-
Entscheidung des Rates oder der Kommission der dardsaatguts wird, soweit die Nachkontrollstelle sie
Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro- für erforderlich hält, an Hand von Proben durchge-
ben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des Gel- führt, die durch einen Probenehmer der Nachkon-
tungsbereichs des Sac1tgutverkehrsgesetzes zur Ver- trollstelle stichprobenweise aus gekennzeichneten
fügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die und verschlossenen Packungen einer Partie zu ent-
bereit~Jeslellten Proben an die Slelle weiter, die den nehmen sind, die für den Vertrieb bestimmt ist oder
Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereit.stel- sich im Vertrieb befindet.
lung der Proben findd Absatz 2 Satz 2 Anwendung. (2) Für die Probenahme gilt § 10 Abs. 1 und 3 ent-
sprechend.
§ ]4
§ 38
Zeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus
Nachkontrollanbau von Standardsaatgut
. (1) D~r Nachkontrollanbau soll in der Vegeta-
Der Nachkontrollanbau von Standardsaatgut wird,
t10nspenode durchgeführt werden, die auf den Zeit-
soweit ihn die Nachkontrollstelle für erforderlich
p~nkt der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt.
hält, an Hand eines Teiles der für die Untersuchung
Die dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben
nach § 37 entnommenen Probe durchgeführt. § 33
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Abs. 2 und 3 sowie § 34 gelten entsprechend.
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Busch-, Stangen-
und Puffbohnen, Gemüseerbsen, Gurken, Kohl Kohl- § 39
rabi, Knollensellerie, Tomaten, Salat und Spi~at auf
Sortenechlheit, Sortcnreinheit sowie Krankheiten Mitteilung des Ergebnisses der Nachkontrolle
die durch das Saatgut übertragbar und auf Infektio~ (1) Ergibt die Untersuchung einer Probe nach§ 37,
nen im Feldbestand der Vermehrungsfläche zurück- daß die Anforderungen an Standardsaatgut nicht er-
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 697
füllt sind, oder ergibt der Nachkontrollanbau nach des Saatguts auf der Packung angegeben ist. Zur
§ 38, daß die Sortcncchthcit nicht gegeben ist oder Angabe der Kategorie des Saatguts genügt es, wenn
die festgesetzten Anforderungen an die Sortenrein- für Basissaatgut der Buchstabe „B", für Zertifiziertes
heit oder den Gesundheitszustand nicht erfüllt sind, Saatgut der Buchstabe „Z" und für Standardsaatgut
erhalten dcrjenirw, in dcss<)n Betrieb die Probe ent- die Buchstaben „St" angegeben sind.
nommen wurde, und der lnha ber des Betriebs, der
sich aus der Bezugsnummer oder aus der Betriebs-
§ 41
nummer ergibt, von der Nachkonlrollslelle die Mit-
teilung, dctß die Partie, aus der die Probe für die Ordnungswidrigkeiten
Nachkontrollo 0.nLnomnrnn wurde, die Anforderun-
Ordnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1
gen für clds Inverkehrbringen von Standardsaatgut
des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
nicht oder nicht me>hr (->.rfülH.
lich oder fahrlässig
(2) Der Inbaber d(!S Betriebs, der sich aus der Be-
1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2
zugsn ummcr des S<1,lfgtt ls crqibt, erbält zusätzlich
Basissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu
einen Un lersnchungsbnichl, dt'.r sich i.lllf die festge-
anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermeh-
stellten Mängel ersl.n:ck L
rung vertreibt,
(3) Die nach ./\ bsatz 1 vorgeschriebene Mitteilung 2. entgegen § 22 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-
auf Grund des negativen Er~Jchnisses des Nachkon- sicht eines Probenehmers verpackt,
trollanbaus an denjenigen, in dessen Betrieb die
Probe entnommen wurde, entfällt, wenn dieser be- 3. entgegen § 31 Abs. 2 zum Verschließen der Pak-
reits eine Mitteilung auf Grund des negativen Aus- kungen von Standardsaatgut Firmenplomben ver-
gangs einer nach § 37 Abs. 1 durchgeführten Unter- wendet, die mit den Plomben für Basissaatgut
suchung erhalten hat. und Zertifiziertes Saatgut verwechslungsfähig
sind.
§ 42
Ab schnitt VII
Geltung in Berlin
Ubergangs-, Bußgeld- und
Schi uß vors chriften Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 40 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-
kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Ubergangsvorschrift für den Vertrieb in Tüten
Saatgut, das in Tüten für Kleinpackungen ver- § 43
packt ist, die den bisher geltenden saatgutrechtlichen
Vorschriften entsprechen, darf bis zum 1. Juli 1971 Inkrafttreten
vertrieben werden, wenn zusätzlich die Kategorie Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
A. Fremdbesatz mit Arten, Sorten oder Typen von Kulturpflanzen
l. Von derselben J\rt diirfen an Pflanzen höchstens vorhanden sein:
Bei Aussaat an Ort und
Stelle auf einer Fläche Bei Pflanzung auf
von 80 m Länge · je 1 000 Pflanzen
und 1,8 m Breite
Stück Stück
abweichende andere abweichende andere
Typen Sorten Typen Sorten
5
a) bei Gemüseerbsen und Bohnen 10
b) bei Spinat, Peldsalat und Schnittpetersilie 20 5
c) bei Gurken 4 0
d) bei Tomaten 10 2
e) bei Kopf-, Pflück- und Schnittsalat und Endivie 5 10
f) bei Rettich und Radieschen 20 5 10 2
g) bei Kohl 2 20 2
h) bei Kohlrabi 20 2
i) bei Herbst-, Mai- und Stoppelrüben, Roten Rüben,
Schwarzwurzeln und Möhren 5 20 2
k) bei Speisezwiebeln, Porre<~, Knollensellerie und
Wurzelpel:ersilie 5 10 2
2. Bei allen Arten ist Fremdbesatz mit anderen Arten, die zur Wertminderung führen können, nicht zulässig.
3. Bei Gemüseerbsen ist Anbau mit einer Stützfrucht zulässig, wenn eine Beurteilung trotz Vorhandenseins
der Stützfrucht möglich ist.
B. Unkrautbesa.tz
Der Feldbestand und die angrenzenden Feldbestände müssen frei von Unkräutern sein, die zu einer
unerwünschten Premdbefruchtung führen können.
C. Krankheiten
1. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten:
Bei Aussaat an Ort und
Stelle auf einer Fläche Bei Pflanzung auf
von 80 m Länge je 1 000 Pflanzen
und 1,8 m Breite
Stück Stück
a) bei Busch- und Stangenbohnen
Brennflecken 25
Fettflecken 10
b) bei Gemüseerbsen
Brennflecken 25
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 699
Bei Aussaat an Ort und
Stelle auf einer Fläche Bei Pflanzung auf
von 80 m Länge je 1 000 Pflanzen
und 1,8 m Breite
Stück Stück
c) bei Kohl und Kohlrabi
Schwarzadrigkeit (bak l.f!riell) 10
Strunkfäulo (Phoma lingarn) 0 0
d) bei Knollcnsellerie
Blallf1eckcn (Scptoria) 10
e) bei Tomaten
Stengelfäule (Didymella lycopersici)
und Baktcrienwelke (Corynebacterium
michiganense) 0 0
2. Bei Gurken dürfen auf 100 Pflanzen höchstens je 5 von Krätze oder Stengelfäule (Sclerotinia) befallen
sein. Bakterien- oder Fusariumwelke sowie Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymanns)
dürfen nicht vorhanden sein.
3. Bei Bohnen und Salat dürfen Viruskrankheiten in größerem Ausmaß nicht vorhanden sein.
Anmerkung zu Nummer 1 Buchstaben a und b:
Bei der Auszählung sind nur solche Pflanzen zu berücksichtigen, die einen Krankheitsbefall aufweisen, der
eine Beeinträchtigung des Saatgutwerts erwarten läßt.
D. Mindestentfernungen
1. Zu benachbarten Feldbeständen, die zu einer unerwünschten Fremdbefruchtung oder zur Ubertragung den
Saatgutwert beeinträchtigender Viruskrankheiten führen können, müssen folgende Mindestentfernungen
eingehalten sein:
Art Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
. ----·-··--·----·- --------------------------~
2 3
a) Beta-Arten 1 OOOm 500m
b) Brassica-Arten 800m 500m
c) alle übrigen Arten 500m 300m
2. Die Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu sein, wenn eine ausreichende Abschirmung gegen eine
unerwünschte Fremdbefruchtung oder Ubertragung von Viruskrankheiten vorhanden ist.
3. Feldbestände von monözischen Spinatsorten sind so zu isolieren, daß eine unerwünschte, den Saatgutwert
beeinträchtigende Fremdbefruchtung nicht eintreten kann.
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 3 und § 37 Abs. 2)
Gewichte der Partien und Proben
1. Höchstgewicht des Saatguts einer Partie
a) Hülsenfrüchte 20 t
b) alle übrigen Arten 5t
2. Mindestgewicht des Saatguts einer Probe
a) Dicke Bohnen, Puffbohnen 500 g
b) Buschbohnen, Stangenbohnen, Gemüseerbsen 300 g
c) Mangold, Rote Rüben, Spinat 100 g
d) Radieschen, Rettich 50 g
e) alle übrigen Arten 25 g
f) bei Hybridsorten der unter den Buchstaben c bis e auf-
geführten Arten außer Gurken 5g
g) bei Hybridsorten von Gurken 200 Körner
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1 und § 28)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts
A. Normen
Höchstanteil Höchstanteil
Technische Mindest-
an Samen an Samen keimfähigkeit
Lfd. Mindest- anderer
anderer Sorten
Nr. Art reinheit Pflanzenarten
derselben Art
(in v. H. der
(inv.H. (Stück) (inv.H. reinen Körner
des Gewichts) des Gewichts) oder Knäuel)
4 5
Blumenkohl 97 1- 70
2 Buschbohnen 98 in 100 g 2 0,1 80
3 Dicke Bohnen, Puflhoh,wn 98 in 200 g 2 0,1 80
4 [ndivic 95 65
5 h,ldsülill 95 65
6 Cemüsc<,rhs<!t1 98 wie lfd. Nr. 2 0,1 80
7 Grünkohl 97 75
8 Curken 98 0,1 80
9 lJcrbslrülwn, M<1irühcn, Stoppelrüben 97 80
10 Knollcnsc!l lcric 97 70
11 Kohlrc1bi 97 75
12 Kopfsülal 95 in 2 g 0,5 75
10 schwarze
oder weiße
Samen
13 Mangold 97 0,5 70
(Knäuel)
14 Möhren 95 65
15 Pe l(!rsi li c 97 1 65
Hi Pflücksc1lal, Schnillsc1lat 95 wie lfd. Nr. 12 0,5 75
17 Porree 97 0,5 70
18 Radieschen 97 1 75
19 Rettich 97 75
20 Rosenkohl 97 75
21 Rote Rüben 97 0,5 70
(Knäuel)
22 Rotkohl, Weißkohl 97 75
23 Schwarzwurzeln 95 70
24 Speisezwiebeln 97 0,5 75
25 Spinat 97 in 5 g 1 75
10 scharfsamige
oder runde
Samen
26 Stangenbohnen 98 wie lfd. Nr. 2 0,1 80
27 Tomaten 97 0,5 75
28 Wirsing 97 75
Anmerkung:
Bei Hülsenfrüchten gelten alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten sowie alle
hartschaligen Körner als gekeimt.
B. Krankheiten und Schädlingsbeiall
1. Saatgut, das von lebenden Milben oder in größerem Ausmaß von parasitischen Pilzen oder Bakterien
befallen ist, ist zur Anerkennung oder als Standardsaatgut nicht geeignet.
2. Saatgut von Hülsenfrüchten, das von lebenden Samenkäfern (Bruchidae) befallen ist, ist zur Anerkennung
oder als Standardsaatgut nicht geeignet.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 701
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 3 und § 30 Abs. 4)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen und Nachkontrollstellen
AZ Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Landesbeauftragter, Bonn
F Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)
FR Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen
HH Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KL Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern
KO Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz
KS Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen
WD Regierung von Unterfranken, Würzburg
Anlage 5
(zu§ 15 Abs. 1)
Etikett
für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
V erschließung (Monat, Jahr):
Erzeuger land:
Angegebenes Gewicht
der Packung: k~J
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 6
(zu§ 30 Abs. 1)
Etikett
für Standardsaatgut
0
EWG-NORM
/\rl.:
SorLPnbezcichnung:
Kütegorie: S tandardsaa tgu t
Bezugs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebenes Gewicht
der Packung: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
I
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 703
Verordnung
über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut
(Gleichstellungsverordnung)
Vom 19. Juni 1968
Auf GrunJ des§ 29 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt. Der
Saatgut.vcrkchrsgeselzes vom 20. Mai 1968 (Bun- Nachweis der Ordnungsmäßigkeit gilt als geführt,
desq(:set.zbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des wenn
Bundesrates verordnet:
1. das Pflanzgut als Standardpflanzgut oder gemäß
§ 1 Spalte 4 der Anlage 3 bezeichnet ist,
Anerkennungen, die dmch eine der in Anlage 1 2. aus der Kennzeichnung hervorgeht, daß das
uufgeführten Stellern für s~rntgut der dort genannten Pflanzgut in einem Mitgliedstaat der Europä-
Arten und Kategorien ordnungsgemäß erteilt wer- ischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgewachsen ist
den, sind einer Anerkennung von Zertifiziertem und
Saat~Jut nach den Vorschriften des Suatgutverkehrs-
gesetzcs gleichgestellt. Der Nachweis der Ordnungs- 3. die übrigen Vorschriften des Saatgutverkehrs-
miißigkeit gilt uls geführt, wenn gesetzes über die Kennzeichnung erfüllt und die
Bündel des Pflanzguts so verschlossen sind, daß
1. <las Saatgut als Zertifiziertes Saatgut oder gemäß
der Verschluß beim Offnen der Bündel verletzt
Spalte 5 der Anlage 1 bezeichnet ist und
wird und nicht wieder verwendet werden kann.
2. aus der Kennzeichnung der Packungen des Saat-
guts hervorgeht, daß
a) die in Spalte 6 der Anlage 1 genannten An- § 4
forderungen erfüllt sind und
Anerkennungen, die durch eine der in der An-
b) das Saatgut in dem Land, in dem die in Satz 1 lage 1 aufgeführten Stellen für zu Präzisionssaatgut
genannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einem aufbereitetes Saatgut von Runkelrüben und Zucker-
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- rüben ordnungsgemäß erteilt werden, sind einer
gemeinschaft aufgewachsen ist. Anerkennung von Präzisionssaatgut nach den Vor-
schriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der Hack-
fruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai 1968 (Bundes-
§ 2 gesetzbl. I S. 582) gleichgestellt. Der Nachweis der
Anerkennungen, die durch eine der in Anlage 2 Ordnungsmäßigkeit gilt als geführt, wenn
aufgeführten Stellen für Saatgut der dort genannten 1. das Saatgut als „Präzisionssaatgut (technisch ein-
Arten und die dort genannte Kategorie ordnungs- keimiges Saatgut)", ,,Semences de precision",
gemäß erteilt werden, sind einer Anerkennung von „Sementi di precisione", ,,Precisiezaad" oder
Basissaatgut nach den Vorschriften des Saatgut- „Precision Seed" bezeichnet ist und
verkehrsgesetzes gleichgestellt. Der Nachweis der
Ordnungsmäßigkeit gilt als geführt, wenn 2. aus der Kennzeichnung der Packungen des Saat-
guts hervorgeht, daß
1. das Saatgut als Basissaatgut oder gemäß Spalte 5
a) die in Spalte 6 der Anlage 1 genannten An-
der Anlage 2 bezeichnet ist,
forderungen erfüllt sind und
2. aus der Kennzeichnung hervorgeht, daß das Saat-
b) das Saatgut in dem Land, in dem die in Satz 1
gut in einem Mitgliedstaat der Europäischen
genannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einem
Wirtschaftsgemeinschaft aufgewachsen ist und
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
3. die übrigen Vorschriften des Saatgutverkehrs- gemeinschaft aufgewachsen ist.
gesetzes über die Kennzeichnung erfüllt und die
Packungen des Saatguts durch einen Beauftrag-
ten der Stelle, die die Anerkennung erteilt hat,
§ 5
oder unter seiner Aufsicht so verschlossen wor-
den sind, daß der Verschluß beim Offnen der (1) Zulassungen, die durch eine der in Anlage 4
Packung verletzt wird und nicht wieder verwen- aufgeführten Stellen für Saatgut der dort genannten
det werden kann. Arten und die dort genannte Kategorie ordnungs-
gemäß erteilt werden, sind einer Zulassung von
§ 3
Handelssaatgut nach den Vorschriften des Saatgut-
verkehrsgesetzes gleichgestellt. Der Nachweis der
Anerkennungen, die durch die in Anlage 3 auf- Ordnungsmäßigkeit gilt als geführt, wenn
ur~führte Stelle für dort genanntes Pflanzgut ord-
nungsgemäß erteilt werden, sind einer Anerken- 1. das Saatgut als Handelssaatgut oder gemäß
nung von Standardpflanzgut nach den Vorschriften Spalte 5 der Anlage 4 bezeichnet ist und
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. die übrigen Vorschriften des Saatgutverkehrs- gelassenes und gleichgestelltes Handelssaatgut von
ges(üzes über die Kennzeichnung erfüllt und die Wiesenfuchsschwanz und Horstrotschwingel darf
Packungen des Saatgu l.s durch einen Beauftrag- noch bis zum 30. Juni 1971 vertrieben werden.
ten der Stelle, die die Zulassung erteilt hat, oder
unter seiner A ufsicb 1. so verschlossen sind, daß § 6
der Verschluß beim Offnen der Packung verletzt
wird und nicht wieder verwendet werden kann Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Absa l.z l gil 1. nicht für Handelssaatgut von blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
Wiesenfucl1sscbwanz und Horstrotschwingel, das verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
nach dem :w. Juni 1969 außerhalb des Geltungs-
bereichs (fos SaatrJutverkehrsgesetzes zugelassen § 7
wird. Bis zu dc:m in Scllz 1 rJcmannten Termin zu- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 705
Anlage 1
(zu§ 1)
Zertifiziertes Saatgut
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. rungen
6
Belgien Office National des De- Getreide, Runkelrüben, Semences certifiees, 1). 2). 5)
bouches Agricoles et Zuckerrüben, Kartoffeln, Semences certifiees
Horticoles (ONDAH) Gräser und landwirtschaft- de Ja premiere multiplica-
liche Leguminosen tion, Plants certifies
2 Dänemark Danish Seed Gräser außer Wiesen- Certified Seed, Certified !), 3)
Certifica tion schwingel, Rotschwingei, seed first generation,
Committee Weidelgräsern und Semences certifiees,
Wiesenlieschgras; land- Semences certifiees de
wirtschaftliche Legumi- Ja premiere multiplication
nosen außer Futtererbsen,
Ackerbohnen, Pannoni-
schen Wicken und
Zottelwicken
3 Frankreich a) Service Officiel de wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1 1). 2). 5)
Contröle et de
Certification (SOC)
b) Institut des Vins de Ertragsreben, Materiels de multiplica- 1). 2)
Consommation Unterlagsreben tion certifiees
Courante (IVCC)
4 Irland Department of Agri- wie lfd. Nr. 2 wie lfd. Nr. 2 1), 3)
culture
5 Jugoslawien a) Institute for Agri- landwirtschaftliche wie lfd. Nr. 2 1), 3)
cultural Research, Leguminosen außer
Novi Sad Futtererbsen, Acker-
bohnen, Pannonischen
Wicken und Zottelwicken
b) Zavod za Poljo- aa) Mais F1 1), 4)
privrednu Kontrolu; bb) Sonnenblumen Prve sortne reprodukcije 1), 4)
Kmetijski institut
Slovenije;
Institute for Agri-
cultural Research,
Novi Sad;
L'Institut de
recherches agro-
nomiques,
Serajevo;
Zavod za ispitvanje
sjemena
6 Kanada Canadian Seed Growers Zuckerrüben wie lfd. Nr. 2 1), 3). 5)
Association
7 Luxemburg Administration des wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1 1). 2). 5)
Services agricoles,
Services de Ja Production
vegetale, Ministere de
l'Agriculture
8 Neuseeland New Zealand Department Weißklee wie lfd. Nr. 2 1). 3)
of Agriculture
9 Niederlande Stichting Nederlandse wie lfd. Nr. 1 Gecertificeerd zaad, 1),2).5)
Algemene Keuringsdienst Gecertificeerd zaad van
voor Zaaizaad en Poot- de eerste vermeerdering,
goed van landbouw- Gecertificeerd pootgoed
gewassen
(Stichling NAK)
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Lfd. Anforde-
Lc1nd Stelle Arten Kategorie
Nr. rungen
6
10 Osi('Jr('ich Bu11des,n1slalt. für a) landwirtschaftliche wie lfd. Nr. 2 1), 3)
Plldnzenbau und Samen- Leguminosen außer
prülung in Wien; Futtererbsen, Acker-
Lü nd w irlscha ftlich- bohnen, Pannonischen
chem ische Bundesver- Wicken und Zottel-
sucl1s<1nslalt in Linz; wicken
Land wirtschaftlich- b) Mais, Sonnen- Original-Hochzucht, 1), 4)
chemische Versuchs- und blumen Original-Erhaltungszuch"t
Lebensmittel-Unter-
suchungsanstalt für
Kärnten in Klagenfurt;
Landwirtschaftlich-
chemische V crsuchs- und
Untersuchungsanstalt in
Grnz;
Landesanstalt für
Pflanzenzucht und Samen-
prüfung in Rinn;
Chemische Versuchs-
cJ,nslalt des Landes
Vorarlberg in Bregenz
11 Polen Wojew6dzki Inspektorat wie lfd. Nr. 2 wie lfd. Nr. 2 1), 3)
Kontroli Materialu
Siewnego (WIKMS) in
Warszawa, Pozna:6., Toru:6.,
Gdarisk (Danzig), Krakow,
Sandomierz, Wroclaw
(Breslau)
12 Porlu~Jal Servi<;io de Ensaio a) landwirtschaftliche wie lfd. Nr. 2 1), 3)
de Sementes Leguminosen außer
Futtererbsen, Acker-
bohnen, Pannonischen
Wicken und Zottel-
wicken
b) Mais Hibrido comercial 1), 4)
1a qualidade
13 Schweden Statens centrala wie lfd. Nr. 2 wie lfd. Nr. 2 1), 3)
frökon trollanstal t
14 Tschechoslowakei Üstrcdni kontrolni a wie lfd. Nr. 2 Original 1), 4)
Zkusebni ustav
zemedelsky v Praze
15 Türkei Tohumluk Kontrol ve Zuckerrüben wie lfd. Nr. 2 1), 3), 5)
Sertifikasyon
Enstitüsü Müdürlügü
16 Un~JcHl1 Orsüigos Vetömag- Mais, landwirtschaftliche 1. foku szaporitas 1), 4)
feHigyelöseg Leguminosen außer
Futtererbsen, Acker-
bohnen, Pannonischen
Wicken und Zottelwicken
17 Vereinigte Sl.cwl.en California Crop Improve- a) wie lfd. Nr. 2 wie lfd. Nr. 2 1), 3)
ment Association; b) Zuckerrüben wie lfd. Nr. 2 1), 3), 5)
ldaho Crop Improvement c) Mais Certified seed 1), 4)
Association;
Illinois Crop Improve-
ment Association;
Iowa Crop Improvement
Association;
Minnesota. Crop Improve-
ment Association;
Nc~vada Department of
Agriculture;
Oregon State University,
Extension Service;
Washington State Depart-
ment of Agriculture;
Wisconsin Crop Improve-
ment Association
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968 707
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. rungen
6
1B Vereinigtes Nc1lio11al Ccrtifying wie lfd. Nr. 2 wie lfd. Nr. 2 1), 3)
Köniqreich Aulhority, National
Institute of Agricultural
Botany (N.I.A.B.);
Deparl.ment of Agriculture
l'or Scotland;
Ministry of Agriculture
lor Northern Ireland
Anforderungen
1. Das Saatgut ist unmittelbar erwachsen aus: einer der Amtssprachen der Europäischen WirtschaHs-
a) anerkanntem Basiss,rntgut, gemeinschaft oder in englicher Sprache, daß die nach
dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt
b) anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut ent- sind.
sprechenden Kategorie,
c) anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vor- 4. Anerkennung des Saatguts sowie Kennzeichnung und
hergehenden Generation oder Verschließung der Packungen des Saatguts nach den
Vorschriften des Erzeugerlands für Saatgut der in
d) anerkanntem Saatgut einer Generation, die der dem
Spalte 5 genannten Kategorie. Prüfung des Feld-
Basissaatgut vorhergehenden Generation entspricht.
bestands und Probenahme für die Prüfung der Be-
Pflanzgut von Kartoffeln darf auch aus Zertifiziertem schaffenheit des Saatguts durch Beauftragte der in
Pflanzgut oder Pflanzgut einer dem Zertifizierten Spalte 3 genannten Stellen. Kennzeichnung der Pak-
Pflanzgut entsprechenden Kategorie erwachsen sein. kungen des Saatguts und Verschließung mit einer
Plombe im Anschluß an die Probenahme durch den
2. Anerkennung des Saatguts sowie Kennzeichnung und Beauftragten, der die Probe gezogen hat, oder unter
Verschließung der Packungen des Saatguts nach den
seiner Aufsicht. Die in amtlicher Prüfung festgestellte
Vorschriften des Erzeugerlands für Saatgut der in
Beschaffenheit des Saatguts genügt den Anforderungen
Spalte 5 genannten Kategorie.
der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes
3. Anerkennung des Saatguts sowie Kennzeichnung und erlassenen Rechtsverordnungen. Zusätzliche Angabe
Verschließung der Packungen des Saatguts nach den auf dem Etikett in einer der Amtssprachen der Europä-
Vorschriften des Erzeugerlands für Saatgut der in ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in engli5cher
Spalte 5 genannten Kategorie, das nach dem jeweiligen Sprache, daß die nach dieser Verordnung gestellten
System der Organisation für wirtschaftliche Zusammen- Anforderungen erfüllt sind.
arbeit und Entwicklung für die sortenmäßige An-
erkennung von Saatgut, das für den internationalen 5. Bei Präzisionssaatgut von Runkelrüben und Zucker-
Handel bestimmt ist, (OECD-System) gekennzeichnet rüben hat die Prüfung des Saatguts bei der Anerken-
werden soll. Das Saatgut genügt den Anforderungen nung ergeben, daß sich aus mindestens 70 vom Hun-
der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes dert der gekeimten Knäuel nur ein Keimling entwickelt
erlassenen Rechtsverordnungen an die Beschaffenheit und der Anteil an Knäuel mit mehr als drei Keimlingen
des Saatguts. Zusätzliche Angabe auf dem Etikett in 5 vom Hundert der gekeimten Knäuel nicht übersteigt.
Anlage 2
(zu § 2) ,
Basissaatgut
Lfd.
Nr. Land Stelle Arten Kategorie
------------------------------------
2 3 5
Belgien
'
Office National des Deboud:ies Agri- Getreide, Runkelrüben, Semences de base,
coles et Horticoles (ONDAH) Zuckerrüben, Kartoffeln, Plants de base
Gräser und ·landwirtschaft-
liche Leguminosen
2 Frankreich Service Officiel de Contröle et de wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1
Certification (SOC)
3 Luxemburg Administration des Services agricoles, wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1
Services de la Production vegetale,
Ministere de l'Agriculture
4 Niederlande Stichling Nederlandse Algemene wie lfd. Nr. 1 Basiszaad,
Keuringsdienst voor Zaaizaad en Basis pootgoed
Pootgoed van landbouwgewassen
(Stichting NAK}
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(zu § 3)
Standardpflanzgut
Lfd.
Land Stelle Kategorie
Nr.
4
Frnnkrcich Institut des Vins de Consommation Materiels de multiplica-
Courante (IVCC) tion standard
Anlage 4
(zu § 5)
Handelssaatgut
Lfd.
Land Stelle Arten Kategorie
Nr.
4
Belgien Office N,üional des Debouches Straußgräser außer Semences Commerciales
Aq ricoles et Horticoles (ONDAH) Weißem Straußgras;
Wiesenfuchsschwanz,
Horstrotschwingel,
Schafschwingel,
Hainrispe, Gemeine
Rispe, Hornschotenklee,
Lupinen außer bitterstoff-
armen Sorten; Gelbklee,
Alexandriner Klee,
Persischer Klee
2 Frnnkreich Service Officicl de Contr6le et de wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1
Certification (SOC)
3 Luxemburq Administration des Services agricoles, wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1
Services de la Production vegetale,
Minisl<'!re de l'Agriculture
4 Niederlande Sli.chting Nederlandse Algemene wie lfd. Nr. 1 Handelszaad
Keuringsdienst voor Zaaizaad en Poot-
goed van landbouwgewassen
(Stichting NAK)
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 8/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferli!Jung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsricsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht, Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und l[: Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k c je augefanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des e1forderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 1,20 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM,