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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 1968 Nr.4
Tag In h a 1t Seite
12. 1. 68 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Bundesgescl.zbl. III 611-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzb'lalt Teil JI Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Bekanntmachung
der Neuiassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom: 12. Januar 1968
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das
Dritte Steueränderungsgesetz 1967 vom 22. Dezem-
ber 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), wird nach-
stehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-
ordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung vom 18. Dezember.
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1230) bekanntgemacht.
Bonn, den 12. Januar 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 12. Januar 1968
(LStDV 1968)
Inhaltsübersicht
1. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn §6 Sonstige steuerfreie Einnahmen
§1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber §6a Arbeitnehmer-Freibetrag
§2 Arbeitslohn § 6b Besteuerung von Versorgungsbezügen
§3 Sachbezüge
§4 Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergü- II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
tungen, Umzugskostenvergütungen, durchlau- §7 Verpflichtung der Gemeindebehörde und des
fende Gelder, Trinkgelder Arbeitnehmers
§5 Jubiläumsgeschenke §8 Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§9 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten § 30 Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 10 Aushiindigung der Lohnsteuerkarten § 31 Lohnkonto
§ 11 Verprlichlung des Arbeitnehmers
§ 12 Nachtriigliche Ausschreibung von Lohnsteuer- B. Berechnung der Lohnsteuer
karten § 32 Lohnsteuertabelle
§ 13 Entfällt § 32 a Berechnung der Lohnsteuer von bestimmten
§ 14 Mehrere Lohnsteuerkarten Zuschlägen
§ 15 Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer- § 32 b Steuerermäßigung bei ausländischem Ar-
karten beitslohn
§ 16 Verlust dc~r Lohnsteuerkarte § 33 Lohnzahlungszeitraum
§ 34 Anwendung der Lohnsteuertabelle
III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der § 35 Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen
lohnsteuerkarte Bezügen
§ 17 Verbot privater Anderungen § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem
§ 17 a Vermci dung von Härten bei Arbeitnehmern
festen Vomhundertsatz (fester Pausch-
mit mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehe- steuersatz) bei bestimmten sonstigen Be-
zügen
gatten, die beide Arbeitslohn beziehen
§ 35b Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhun-
§ 18 Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Ände-
dertsätzen (besonderen Pauschsteuersätzen)
rung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
in anderen Fällen
durch die Gemeindebehörde
§ 36 Mehrere Dienstverhältnisse
§ 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Ände-
rung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder § 37 Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
durch das Finanzamt § 38 Im Ausland wohnhafte Beamte
§ 18 b Zeitliche Wirksamkeit § 39 Entfällt
§ 19 Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte § 40 Beschränkt Steuerpflichtige
§ 20 Werbungskosten
C. Verwendung der einbehaltenen Lohn-
§ 20 a Sonderausgaben
steuer
§ 20b Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-
Prämiengcsetz pri:imienbegünstigt sind § 41 Abführung der Lohnsteuer
§ 21 Werbungskos.ten und Sonderausgaben bei meh- § 42 Entfällt
reren Dienstverhältnissen § 43 Betriebstätte
§ 22 Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehe- § 44 Lohnsteueranmeldung
gatten § 45 Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
§ 23 Entfällt § 46 Haftung
§ 24 Entfällt
§ 25 Außergewöhnliche Belastungen D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 25 a Außergewöhnliche Belastungen in besonderen § 47 Lohnsteuerbescheinigung
Fällen § 48 Lohnzettel
§ 25 b Freibeträge für besondere Fälle § 49 Behörden
§ 26 Pauschbeträge für Körperbehinderte
§ 26 a Altersfreibetrag V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
§ 26 b Verluste bei den Einkünften aus Vermietung
§§ 50
und Verpachtung
§ 27 Art der Berücksichtigung bis 52 Außenprüfung
§ 53 Verpflichtung des Arbeitgebers
§ 28 Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderun-
gen § 54 Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten § 55 Mitwirkung der Versicherungsträger
Fällen
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs § 56 Anrufungsauskünfte
A. Allgemeines § 57 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 29 Vorlegung und Aufbewahrung der Lohn- § 58 Anwendungszeitraum
steuerkarte § 59 Geltung im Land Berlin
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 63
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-
weise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugs-
§ 1 berechtigten oder seines Rechtsvorgängers be-
ruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
(3) Zum Arbeitslohn gehören auch
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,
§ 14 Abs. 2 StAnpG) 1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgan-
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind genen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe- Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit ge-
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie währt werden;
Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-
Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40. nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent- Invalidität, des Alters oder des Todes sicher-
lichem oder privatem Dienst angestellt oder be- zustellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die
schäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-
verhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der
Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits- oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben
lohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts- gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie
vorgängers beziehen. im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark
übersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,
(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts- so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum
vorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für meh-
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres rere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- Personen (Sammelversicherung, Pauschalversiche-
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des rung) der für den einzelnen Arbeitnehmer ge-
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- leistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise
tet ist. zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl
der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzu-
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und
teilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb-
für die Zukunftsicherung, die auf Grund gesetz-
ständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
licher Verpflichtung geleistet werden oder die
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit
nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur
es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und
Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten
sonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare Ent-
gelte). Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung des
Arbeitgebers). Den Ausgaben, die der Arbeit-
geber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung leistet,
wird der Beitragsteil gleichgestellt, den der
§ 2
Arbeitgeber an einen versicherungspflichtigen
Arbeitslohn Arbeitnehmer für die Krankenversicherung bei
einer Ersatzkasse leistet, soweit dieser Beitrags-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG) teil die Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken-
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem versicherung bei der Ersatzkasse nicht übersteigt.
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem Ist ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht
früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.
a) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b des
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch
zes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder
Form sie gewährt werden. S. 88, 1074) oder auf Grund des Artikels 2 § 1
Buchstabe b des Knappschaftsrentenversiche-
(2) Zum Arbeitslohn gehören rungs-N euregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 533) jeweils in der bis
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,
zum 30. Juni 1965 geltenden Fassung, weil er
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus
eine Lebensversicherung abgeschlossen hat,
einem Dienstverhältnis;
und hatte der Arbeitnehmer bei Befreiung von
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen- der Angestelltenversicherung am 30. Septem-
gelder und andere Bezüge und Vorteile für eine ber 1957, bei Befreiung von der Knappschafts-
frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem versicherung am 31. August 1957 das 50. Le-
zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts- bensjahr noch nicht vollendet, oder
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) i.lUf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b des § 4
Angcstelltenversichcrungs-Neuregelungsgeset- Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen,
zes oder auf Grund, des Artikels 2 § 1 Buch- Umzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder,
stabe b des Knappschaftsrentenversicherungs- Trinkgelder
Neuregelungsgesetzes, jeweils in der Fassung
des Renten versicherungs-Anderungsgesetzes (§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)
vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476), Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
weil er eine Lebensversicherung abgeschlossen
1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
hat, und hatte der Arbeitnehmer am 1. Juli
zahlte Bezüge, die in einern Bundesgesetz oder
1965 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher
oder
oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-
c) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestellten- den Bestimmung oder von der Bundesregierung
versicherungsgesetzes in der Fassung des Ar- oder einer Landesregierung als Aufwandsent-
tikels 1 des Angcstelltenversicherungs-Neu- schädigung festgesetzt sind und als Aufwands-
regelungsgesetzes, weil er Mitglied einer entschädigung im Haushaltspla:n ausgewiesen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver- werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als
sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist, Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen
so sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf- an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt
wendungen des Arbeitnehmers für seine Ver- werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie
sicherung bis zur Höhe der dadurch wegfallenden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt
Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen werden oder den Aufwand, der dem Empfänger
Rentenversicherung wie Ausgaben für die Zu- erwächst, offensichtlich übersteigen. Offentlichen
kunftsicherung auf Grund gesetzlicher Verpflich- Dienst im Sinne dieser Vorschrift leisten Perso-
tung zu behandeln; nen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit
öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben be-
3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des
fassen. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben
Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-
gehören auch die Aufgaben der öffentlich-recht-
verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im
lichen Religionsgemeinschaften;
Krankheitsfall i
2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-
4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die vergütungen und Umzugskostenvergütungen;
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,
3. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
z. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,
stellten Personen für Reisekosten und für dienst-
Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei-
lich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,
ben unberührt;
soweit sie die durch die Reise oder den Umzug
5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der entstandenen Mehraufwendungen nicht über-
Arbeit gewährt werden; steigen;
6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe- 4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält- geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
nisses. laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-
lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn
ersetzt werden (Auslagenersatz);
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie
vorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und 5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
der §§ 35 a, 35 b aus dem Arbeitslohn zu berechnen, gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch
der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten hierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im
Nettobetrag ergibt. Kalenderjahr nicht übersteigen.
§ 5
§ 3 Jubiläumsgeschenke
Sachbezüge (§ 3 Ziff. 52 EStG)
(§ 8 EStG) (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an
gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung, Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen
freier ,Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu- Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-
taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht
Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer- übersteigen:
tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise 1. bei einem lOjährigen Arbeit-
des Verbrauchsorts maßgebend. nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 600 Deutsche Mark,
2. bei einem25jährigenArbeit-
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 200 Deutsche Mark,
obersten Landesbehörden können den Wert von be-
stimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von 3. bei einem 40jährigen Arbeit-
Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben. nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 800 Deutsche Mark,
Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den 4. bei einem 50- oder 60jähri-
Oberfinanzdirektionen übertragen. gen Arbeitnehmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 65
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-
Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-
Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen gestellte Personen gezahlt werden, soweit es
Grundsätzen verfährt. sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund
der Dienstzeit gewährt werden;
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeit~ebers an seine 6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums, stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-
soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen licher Vorschriften zur Wiedergutmachung
Monatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
übersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht. aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis
Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-
Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit- verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen
lichen Grundsätzen verfährt. neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt
unberührt;
7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
§ 6
Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des
Sonstige steuerfreie Einnahmen Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des
(§ 3 EStG) Betriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt
für Abfindungen wegen Entlassung aus einem
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie
dem nicht in einem Interessenausgleich, einer Einigung
1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des
Schlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden
aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung
sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach
Arbeitslosenhilfe; berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht
übersteigt;
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell- 8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf Grund gesetzlicher Voi:schriften wegen Entlas-
Grund der Beamten-(pensions-)gesetze; sung aus einem Dienstverhältnis;
3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- 9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-
der und der Vollzugspolizei der Länder und Ge- bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
meinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-
nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein- dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar
den zu fördern. Darunter fallen nicht Kinder-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestanden zuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund
überlassenen Dienstkleidung, der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- ähnlicher Vorschriften gewährt werden;
schädigungen für die Dienstkleidung der zum 10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
Verpflichteten und für dienstlich notwendige werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-
Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe
Kriminalpolizei, den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;
und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-
11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des
lich abgegebenen Verpflegung,
§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Ja-
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer Arbeit-
lung, der freien Krankenhauspflege, des nehmerin gewährt, die Stillgeld aus der gesetz-
freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln lichen Krankenversicherung nicht erhält;
und der freien ärztlichen Behandlung er-
krankter Ehefrauen und unterhaltsberechtig- 12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
ter Kinder; die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-
nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus
4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür- dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-
sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag);
Satz 1 des W ehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-
leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes über 13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange-
den zivilen Ersatzdienst erhalten; nenen tschädigungsgesetzes;
5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften 14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
währten Zuwendungen an besonders verdiente 23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
Personen oder ihre Hinterbliebenen; mannsprämien;
15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über 24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 gesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1
(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird; Satz 2 steuerpflichtig sind;
16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der 25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der
Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
s. 578); S. 177);
17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder- 26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen
geldgesetzcs oder nachträglich auf Grund der Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs
durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe- nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über
nen Kindergeldgesetze gewährt werden; steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
bestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge- Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
meinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe mer in der Fassung vom 10. Oktober 1961 (Bun-
des § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom- desgesetzbl. I S. 911);
mensteuergesetzes; 27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-
19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer
ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß
Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue- von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-
rung zusteht (§ 9 des Steueranpassungs- lungsmaßnahmen.
gesetzes);
§ 6a
20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- Arbeitnehmer-Freibetrag
Abkommens gezahlt werden;
(§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)
21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-
gen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom
wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von
handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künst- 240 Deutsche Mark jährlich, höchstens j.edoch einen
lers gezahlt werden; Betrag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-
Freibetrag wird in der J ahreslohnsteuertabelle und
22. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-
Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder über- liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt
staatlichen Einrichtungen, denen die Bundes- (§ 32 Abs. 1).
republik Deutschland als Mitglied angehört, zur
Förderung der Forschung oder zur Förderung der § 6b
wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbil- Besteuerung von Versorgungsbezügen
dung oder Fortbildung gewährt werden. Das
gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Ziff. 6 EStG)
bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, (1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag
die von einer Körperschaft des öffentlichen in Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höch-
Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder stens jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche
von einer Körperschaft, Personenvereinigung Mark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungs-
oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 bezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren
Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben Dienstleistungen, die
werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist,
daß 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-
haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
chender gesetzlicher Vorschriften,
des Lebensunterhalts und die Deckung des
Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
nicht übersteigen und nach den vom Geber Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
erlassenen Richtlinien vergeben werden, öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Verbänden von Körperschaften
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
Stipendium nicht zu einer bestimmten wis- oder
senschaftlichen oder künstlerischen Gegen- 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
leistung oder zu einer Arbeitnehmertätig- grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
keit verpflichtet ist, oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
c) bei Stipendien zur Förderung der wissen- Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das
eines solchen Stipendiums der Abschluß der 62. Lebensjahr vollendet hat.
Berufsausbildung des Empfängers nicht län- (2) Werden Versorgungsbezüge als laufender
ger als zehn Jahre zurückliegt; Arbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hun-
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 61
dert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch so sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von
200 Deutsche Mark monatlich, steuerfrei. Werden der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an
Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so dem sich die Wohnung der Ehefrau befindet.
ist§ 35 anzuwenden. Werden laufende Versorgungs-
bezüge erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalen- (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der
derjahr bereits Versorgungsbezüge als sonstige Be- Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten
züge gewährt worden sind, so darf der Arbeitgeber die Steuerklasse, den Familienstand und bei den
den steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Steuerklassen II, III und IV die Zahl der beim
Mark bei den laufenden Bezügen nur berücksichti- Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach
gen, soweit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht Maßgabe der Absätze 5 bis 10 zu bescheinigen.
ausgewirkt hat. (5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei
(3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird die Arbeitnehmern, die
steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge 1. ledig oder geschieden sind oder
beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Ver-
anlagung zur Einkommensteuer nicht berührt. 2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III
(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet
§ 7 haben und ihnen kein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
Verpflichtung (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,
der Gemeindebehörde und des Arbeitnehmers für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
(§§ 38, 39 EStG) die
(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach- 1. ledig oder geschieden sind oder
stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III
des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme
(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
gleichzeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei)
oder, wenn eine Personenstandsaufnahme nicht 3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III
durchgeführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
oder sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das folgende ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
Kalenderjahr · für sämtliche Arbeitnehmer auszu-
schreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsauf- (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,
nahme oder an dem an dessen Stelle bestimmten für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
Stichtag in ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren steht (§ 8),. ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie die
zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis ste- 1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
hen oder nicht. Die für die Finanzverwaltung zu- schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd
ständigen obersten Landesbehörden können im Ein- getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mers keinen Arbeitslohn bezieht;
aus Vereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen. 2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des Todes
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd ge-
Lohnsteuerkarten auszuschreiben trennt gelebt haben,
1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Ur- a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte
kartei) aufzunehmen waren, ohne Rücksicht dar- verstorben ist, und für das folgende Kalender-
auf, ob sie tatsächlich aufgenommen worden sind, jahr;
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- für ein Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem
enthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das
andere Gemeindebehörde zuständig ist. den Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in
dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder-
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen freibetrag (Kinderermäßigung) zustand.
Wohnsitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau- (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,
ernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, steht (§ 8), ist vorbehaltlich des Absatzes 9 zu be-
an dem ihre Familie sich befindet, scheinigen bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind,
wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
2. bei unve:r;heirateten Arbeitnehmern eine Lohn- sind und nicht dauernd getrennt leben und beide
steuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts Ehegatten im Kalenderjahr Arbeitslohn beziehen.
auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti- Wird für den Ehegatten eines Arbeitnehmers, auf
gung nachgehen.
dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III beschei-
Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nigt ist, im Laufe des Kalenderjahrs erstmalig eine
einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet, Lohnsteuerkarte ausgeschrieben, so hat die Gemein-
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
debehörde auf dieser Lohnsteuerkarte die Steuer- in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-
klasse IV einzutragen und auf der Lohnsteuerkarte merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die
des anderen Ehegatten mit Wirkung v Jn dem Tag Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eirte Urliste
an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-
Steuerklasse III in Steuerklasse IV zu ändern. steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der
(9) Die Steuerklasse V ist auf Antrag bei einem Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der
Arbeitnehmer zu bescheinigen, der nach Absatz 8 in dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für
die Steuerklasse IV fallen würde; in diesem Fall ist das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
abweichend von Absatz 8 auf der Lohnsteuerkarte (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-
des Ehegatten die Steuerklasse III und die Zahl der haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde
Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei- über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
betrag zusteht, zu bescheinigen. ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent-
(10) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des halten muß:
Familienstandes und bei den Steuerklassen II, III 1. Laufende Nummer,
und IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be- 2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung), Ge-
rücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8) burtsdatum des Arbeitnehmers,
sind unbeschadet der Vorschriften der Absätze 8 3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter 18 Jahren,
und 9 und der§§ 17 und 18 die Verhältnisse zu Be-
4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge-
ginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die
schieden),
Lohnsteuerkarte wirksam wird.
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe-
(11) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte eingetra- gatten zu einer Religionsgemeinschaft (Religions-
gene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den gesellschaft),
Verhältnissen zu Beginn.des Kalenderjahrs, für das
6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,
die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-
mers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die 7. Bemerkungen.
Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am
der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er die- 1. Dezember einzusenden.
ser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung
(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-
der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde von
karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat
zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeinde- (5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
behörde auf Verlangen vorzulegen. dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-
gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
§ 8
obersten Landesbehörden und die Ober:qnanzdirek-
tionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Absät-
Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren zen 1 bis 3 zuzulassen.
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- § 10
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das Aushändigung der Lohnsteuerkarten
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-
freibeträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin- (§ 38 Abs. 2 EStG)
der eigene Einkünfte beziehen. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist
(2) Kinder im Sinne dieser Vorschriften sind so durchzuführen, .daß sich die Lohnsteuerkarten
spätestens am 31. Oktober im Besitz der Arbeit-
1. eheliche Kinder,
nehmer befinden.
2. eheliche Stiefkinder,
(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-
3. für ehelich erklärte Kinder,
karten sofort nach der Ausschreibung durch ihr
4. Adoptivkinder, Außendienstpersonal oder durch die Post den
5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur Arbeitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die
leiblichen Mutter), Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,
6. Pflegekinder. dies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-
rung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuer-
§ 9
karten zu beantragen (§ 11).
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
(§ 38 Abs. 2 EStG)
§ 11
(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
Verpflichtung des Arbeitnehmers
behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge- (§ 38 Abs. 2 EStG)
tragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Urkartei Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zustän-
geführt, so sind die ausgegebenen Lohnsteuerkarten digen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer
laufend zu numerieren. Lohnsteuerkarte zu beantragen
(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeit- 1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die
nehmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zugeht,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 69
2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige
Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus- Gemeindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
geschriebon worden ist. einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,
ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist
§ 12 als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen.
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
(§ 38 Abs. 2 EStG) III. Änderung und Ergänzung
(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer- der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten
oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver- § 17
zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Verbot privater Änderungen
Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Ver-
zeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn- (§ 38 Abs. 2 EStG)
steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor- (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
geschriebenen Verzeichnis entspricht. dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den
(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn- Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-
steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit- nen geändert oder ergänzt werden.
nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf Antrag
Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich durch die Behörde, die die Eintragung vorgenommen
zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der Haus- hat, zu ändern.
haltslisten oder des Verzeichnisses der ausgeschrie-
§ 17 a
benen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3) zu über-
senden. Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern
mit mehreren Dienstverhältnissen
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-
und bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen
kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-
steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden. (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)
(1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis,
§ 13 für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt wird,
(entfällt) in einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs
voraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der
§ 14 Lohnstufe, bis zu der in der Steuerklasse, die auf
der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist, Lohn-
Mehrere Lohnsteuerkarten steuer nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG) Antrag des Arbeitnehmers den Unterschiedsbetrag
Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer, auf der ersten Lohnsteuerkarte als Hinzurechnungs-
der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder betrag und auf der zweiten oder weiteren Lohn-
früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver- steuerkarte oder verteilt auf diese Lohnsteuerkarten
schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder als steuerfreien Betrag einzutragen.
weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die (2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,
Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den hat das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten die
zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die Eintragungen der Steuerklassen auf den Lohnsteuer-
Steuerklasse VI einzutragen. karten wie folgt zu ändern:
1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten
§ 15 die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese
W eitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen
Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohn-
(§ 38 Abs. 2 EStG)
steuerkarte des anderen Ehegatten in Steuer-
(1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt- klasse V zu ändern.
machungen über di•e Ausschreibung der Lohnsteuer- 2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten
karten erlassen die Oberfinanzdirektionen. die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An- des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-
weisungen des Finanzamts zur Durchführung der scheinigt, so sind diese Eintragungen auf den
Lohnsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuer-
erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser An- klasse IV zu ändern.
weisungen selbst vornehmen. 3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten
die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte
§ 16 des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-
Verlust der Lohnsteuerkarte scheinigt, so ist die Eintragung der Steuer-
klasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-
(§ 38 Abs. 2 EStG)
gatten in Steuerklasse V und die Eintragung der
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des ande-
Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für ren Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Eine Änderung nach den Ziffern 1 bis 3 darf frühe- Wehrdienst unterbrochen worden ist und der
stens mil Wirkung vom Beginn des Kalendermonats Arbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten
an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der des Unterhalts und der Berufsausbildung über-
Antrug kann bis zum 30. November des Kalender- wiegend getragen hat, oder
jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
gelten. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein sozialen Jahres leisten;
Antrag nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden. 2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher
Das gilt nicht, wenn eine Änderung der nach Ab- oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig
satz 1 oder Absatz 2 vorgenommenen Eintragung sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein
deshalb beantragt wird, weil sich im Laufe des Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder
Kalenderjahrs die Zahl der Kinder, für die dem überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer Kinderfreibeträge zustehen oder zu unterhalten werden.
gewähren sind, erhöht oder weil in den Fällen des
Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei-
weiteren Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder betrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Be-
weil in den Fällen des Absatzes 2 ein Ehegatte kei- züge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unter-
nen Arbeitslohn mehr bezieht. halts und seiner Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, im Kalenderjahr nicht mehr als
7 200 Deutsche Mark betragen.
§ 18
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung
vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse
durch die Gemeindebehörde
und Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6
EStG) bis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die auf 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das
die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die
seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer- Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit-
karte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die nehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1)
sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif- gewährt wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbe-
ten in § 7 Abs. 6 bis 8 zu ergänzen. Hat der Arbeit- nen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten
nehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte auch in dem Kalenderjahr, in dem der Ehegatte ver-
seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung durch storben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung)
die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes vorzu- zustand oder auf Antrag zu gewähren war. § 18
nehmen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb
kann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge- eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-
stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. karte zu beantragen, wenn
(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- 1. sich im Laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die
nehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer- eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im
klasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a), Sinne des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von
so ist gleichzeitig als Familienstand „verwitwet" zu 7 200 Deutsche Mark übersteigen werden oder
vermerken. 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1
oder 2 weggefallen sind, es sei denn, daß die
§ 18 a Voraussetzungen mindestens vier Monate im
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung Kalenderjahr bestanden haben.
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
durch das Finanzamt nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor-
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 EStG) zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck
die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
vorzulegen.
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge
auf Antrag gewährt (5) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
vermerken, daß die Gewährung des Kinderfrei-
1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen-
betrags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur
derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das
schwer überblickt werden kann, ob die eigenen Ein-
18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr
künfte und Bezüge des Kindes im Sinne des Ab-
noch nicht vollendet haben, wenn sie
satzes 1 letzter Satz den Betrag von 7 200 Deutsche
a) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers Mark nicht übersteigen. Ergibt sich nach Ablauf des
unterhalten und für einen Beruf ausgebildet Kalenderjahrs, daß die Voraussetzungen des Ab-
werden oder satzes 1 letzter Satz für die Gewährung des Kinder-
b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern die freibetrags nicht vorgelegen haben, so wird die zu-
Berufsausbildung durch die Einberufung zum wenig einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 71
Nachforderung unterbleibt, wenn der nachzufor- rung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den
dernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. Unterlagen mitzuteilen,
(6) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte 2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unterlagen
kann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge- bei ihm noch nicht eingegangen sind, eine von
stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der
Unterlagen in diesen nachzutragen.
§ 18b Die Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
Zeitliche Wirksamkeit § 20
(§ 39 Abs. 2 EStG) Werbungskosten
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh- (§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)
mers geändert (§§ 17, 17 a Abs. 2) oder ergänzt
(§§ 18, 18 a), so ist der Zeitpunkt einzutragen, von (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
dem an die Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeit- bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu be-
punkt kommt vorbehaltlich der Vorschriften des rücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Kalender-
§ 7 Abs. 8 Satz 2 und des § 17 a Abs. 2 vorletzter
jahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz
Satz der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzun- zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag auf
gen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohn- der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.
steuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen
jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft zu
Beginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn- machen, wieviel Werbungskosten ihm voraussicht-
steuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat lich im Kalenderjahr erwachsen werden.
bei einer Ergänzung nach § 18 a Abs. 2 und 3 auf der (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
auf Widerruf erfolgt. In den Fällen des § 18 a haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle
Abs. 4 Ziff. 1 ist die Berichtigung der Lohnsteuer- Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit
karte rückwirkend auf den Zeitpunkt vorzunehmen, sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der
von dem an die Ergänzung nach§ 18a Abs. 2 oder 3 Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-
gegolten hat. führung bedingt sind. Keine Werbungskosten sind
(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer- die Aufwendungen für die Lebensführung, die die
karte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf-
1. für den laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungs-
wendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit-
zeitraums, in den der auf der Lohnsteuerkarte
nehmers gemacht werden. Als Werbungskosten
eingetragene Tag fällt, von dem an die Eintra-
kommen insbesondere in Betracht
gung gilt,
1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-
2. für sonstige Bezüge, di~ ab dem Tag zufließen,
verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-
von dem an die Eintragung gilt.
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn- 2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
steuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der
Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 7 Abs. 8), Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der
so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt
durch das Finanzamt erstattet; zuwenig einbehaltene liegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit
Lohnsteuer kann das Finanzamt vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen, als sie durch die
nachfordern. Die Erstattung oder die Nachforderung Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht
entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein Ausgleich durch werden. Bei Fahrten mit einem eigenen Kraft-
den Arbeitgeber vorgenommen wird. Die Nachforde- fahrzeug werden die Aufwendunge::1 für jeden
rung durch das Finanzamt unterbleibt, wenn der Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug benutzt
nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark im Ka- wird, nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge
lenderjahr nicht übersteigt.
anerkannt:
a) bei Benutzung eines
§ 19 Kraftwagens 0,36 Deutsche Mark,
Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte b) bei Benutzung eines
Motorrads oder Motor-
(§ 38 Abs. 2 EStG) rollers 0,16 Deutsche Mark
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
hat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen, Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung
daß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder der Entfernung ist die kürzeste benutzbare
Haushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis Straßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-
der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen
vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur
1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten Verfügung gestellt, so kann der Arbeitnehmer
Unterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert höchstens die in Satz 3 bezeichneten Beträge gel-
sind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände- tend machen;
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar- nachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist,
beitnehmer aus .Anlaß einer doppelten Haushalts- glaubhaft zu machen, wieviel Sonderausgaben ihm
führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh- voraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.
rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand Abs. 2.
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-
gungsort wchnt. Aufwendungen für Fahrten vom (2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus- dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
stands und zurück (Familienheimfahrten) können Werbungskosten sind:
jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent- 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
lich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-
ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem sammenhang stehen, die bei der Veranlagung
Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti- außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur
gungsort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend anzu- der Anteil abgezogen werden, der sich aus der
wenden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahr- gesetzes aufgeführten Tabelle ergibt. Für den
zeug ist Ziffer 2 letzter Satz entsprechend anzu- Abzug des Anteils an Leibrenten, die vor dem
wenden; 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, gelten
4. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und die entsprechenden Vorschriften der Einkommen-
übliche Berufskleidung); steuer-Durchführungsverordnung.
5. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirtschafts- 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-,
guts, dessen Verwendung oder Nutzung durch Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den
den Arbeitnehmer zur Erzielung von Arbeitslohn gesetzlichen Rentenversicherungen und der
sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen auf
mehr als einem Jahr erstreckt. den Erlebens- oder Todesfall und zu Witwen-,
Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen. Bei-
(3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3 und 4 träge und Versicherungsprämien an solche Ver-
und Ziff. 3 Satz 4 und 5 werden sicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,
werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be- sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen
trägt, Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeige-
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- pflichten des Versicherungsunternehmens und
werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber des Arbeitnehmers gelten die E:ntsprechenden
mindestens 50 vom Hundert beträgt und die er- Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-
heblich gehbehindert sind, rungsverordnung. Beiträge zu Versicherungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Erlebens- oder Todesfall sowie zu
und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch- Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbe-
lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun- kassen auf Grund von Verträgen, die nach dem
gen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter- 31. Dezember 1958 abgeschlossen worden sind,
lagen nachzuweisen. sind nur dann zu berücksichtigen, wenn
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 und 3 und a) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-
des Absatzes 3 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, trägen der Vertrag bei einmaliger Beitrag5-
unverzüglich die Berichtigung seiner Lohnsteuer- leistung zu Beginn des Vertrags (Einmai-
karte zu beantragen, wenn er das Kraftfahrzeug beitrag) für die Dauer von mindestens zehn
nicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang, Jahren oder bei lauf end er Beitragsleistung
öls bei der Eintragung des steuerfreien Betrags an- für die Dauer von mindestens fünf Jahren
genommen, für Fahrten zwischen Wohnung und abgeschlossen worden ist,
Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten verwen- b) bei nach dem 30. Juni 1965 und vor dem
det. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
der Vertrag bei einmaliger Beitragsleistung
zu Beginn des Vertrags (Einmalbeitrag) für
§ 20a die Dauer von mindestens zehn Jahren oder
Sonderausgaben bei laufender Beitragsleistung für die Dauer
von mindestens sieben Jahren abgeschlossen
(§§ 10, 10b, 10c Ziff. 1, §§ 12, 40, 52 Abs. 7, 8 worden ist; Beiträge zu Lebensrisikoversiche-
und 11 EStG) rungen, die nur für den Todesfall eine Lei-
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder- stung vorsehen, sind ohne Rücksicht auf die
ausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Kalender- Vertragsdauer Sonderausgaben,
jahr übersteigen, so hat auf Antrag das für seinen c) bei nach dem 8, Dezember 1966 abgeschlos-
Wohnsitz zuständige Finanzamt den übersteigenden senen Verträgen der Vertrag für die Dauer
Betrag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu von mindestens 12 Jahren abgeschlossen wor-
vermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer den ist. Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 73
Vertragsabschlusses das 48. Lebensjahr voll- lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-
endet, so verkürzt sich bei laufender Bei- dits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern
tragsleistung die Mindestvertragsdauer von 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach ,Ablauf von fünf
12 Jahren um die Zuhl der angefangenen Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß
Lebensjahn', um die er älter als 48 Jahre ist, des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend
höchstens jedoch auf sieben Jahre. Beiträge und gleichbleibend geleistet werden.
zu Lebensversicherungen, die nur für den
Todesfall eine Leistung vorsehen, können (3) Für Sonder~usgaben im Sinne des Absatzes 2
ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer abge- Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende:
zogen werden. 1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Jahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller
Baudarlehen. Beiträge an Bausparkassen, die Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Dieser Betrag erhöht sich um 1 100 Deutsche Mark
Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn für den nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-
diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge- schränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um je
schäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die 500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des
Anzeigepflichten der Bausparkasse und des § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein Kinder-
Arbeitnehmers gelten die' entsprechenden Vor- freibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird.
schriften der Einkommensteuer-Durchführungs- 2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht
verordnung. Beiträge auf Grund von nach dem dauernd getrennt lebender, unbeschränkt steuer-
8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen, die pflichtiger Ehegatte mindestens vier Monate vor
nach Ablauf von vier Jahren seit Vertrags- dem Ende des Kalenderjahrs das 50. Lebensjahr,
abschluß geleistet werden, können nur insoweit so erhöhen sich die in Ziffer 1 bezeichneten Be-
berücksichtigt werden, als sie <las Eineinhalb- träge von je 1 100 Deutsche Mark auf je 2 200
fache des durchschnittlichen Jahresbetrags der Deutsche Mark und von je 500 Deutsche Mark
in den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge auf je 1 000 Deutsche Mark.
im Kalenderjahr nicht übersteigen.
4. entfällt. 3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Ziffern
1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der dar-
5. Kirchensteuern. über hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens
6. Vermögensteuer. jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den Ziffern 1
und 2 bezeichneten Beträge berücksichtigt wer-
7. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten- den.
ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver-
mögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe 4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder-
und der Kreditgewinnabgabe. ausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu
1 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten, die nicht
8. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze. dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt
9. Steuerberatungskosten. steuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark
im Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksichti-
10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, gen; diese Beträge vermindern sich um den vom
religiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti- Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur
scher Zwecke und der als besonders förderungs- gesetzlichen Rentenversicherung.
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis
zur Höhe von insgesamt fünf vom Hundert des (4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, mit
Arbeitslohns. Für wissenschaftliche und staats- der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2
politische Zwecke erhöht sich der Vomhundert- des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des
satz von fünf um weitere fünf vom Hundert. Für Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie
die Berechnung des Höchstbetrags der hiernach nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-
abzugsfähigen Abgaben ist der Arbeitslohn um nungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für
den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 6 a) zu kürzen. dasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün-
Welche Aufwendungen der Förderung der in stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-
Satz 1 bezeichneten Zwecke dienen, richtet sich träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben
nach den entsprechenden Vorschriften der Ein- abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht
kommensteuer-Durchführungsverordnung. zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-
abzugs .und einer Prämie nach den Prämien-
11. Beiträge und Spenden an politische Parteien im
gesetzen. Eine Änderung der getroffenen Wahl ist
Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe
nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des
von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-
Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der
jahr und bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
Arbeitnehmer einen ausdrücklichen Antrag auf Be-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
rücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben
leben, bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut- stellt. Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein ent-
sche Mark im Kalenderjahr. sprechender Antrag auf ·Eintragung eines steuer-
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf
Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-
sie weder unmittelbar noch mittelbar in Wirtschaft- steuer.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 20b § 23
Aufwendungen, (entfällt)
die nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
prämienbegünstigt sind § 24
(§ 10 EStG) (entfällt)
Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im
§ 25
Sinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1
Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zugleich Außergewöhnliche Belastungen
prämienbegünstigt sind, können als Sonderausgaben (§§ 33, 40 EStG)
nur abgezogen werden, wenn für diese Aufwendun-
gen eine Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeit- (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
nehmer kunn die bezeichneten Aufwendungen, die größere Aufwendungen als der überwiegenden
er innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-
nur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
oder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände- und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-
rung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig. lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-
bare Eigenbelastung (Absätze 3 und 4) übersteigen,
§ 21 auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.
Werbungskosten und Sonderausgaben (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer
bei mehreren Dienstverhältnissen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-
__ (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG) sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder nach notwendig sind und einen angemessenen Be-
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, trag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den
daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2 und 3) aus Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderaus-
dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zu- gaben gehören, bleiben dabei außer Betracht.
sammen mit den Werbungskosten aus dem ersten
Dienstverhältnis 564 Deutsche Mark im Kalender- (3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbe-
jahr oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) lastung ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn
936 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von
hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver- ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt
mindert jeweils um die schon bei der ersten Lohn- steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen. Der
steuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und voraussich'tliche Jahresarbeitslohn ist um den Ar-
Sonderausgaben, in entsprechender Anwendung der beitnehmer-Freibetrag, die Werbungskosten und die
Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 Sonderausgaben zu kürzen. Außerdem sind die nach
auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken. den §§ 25 a bis 26 b in Betracht kommenden steuer-
Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22. freien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-
künfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich
§ 22 danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.
Werbungskosten und Sonderausgaben (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt
bei Ehegatten
bei bei einem Arbeitnehmer der
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG) e,inem Steuerklassen II, III oder IV
wenn sich der nach Arbeit- mit Kinderfrnibeträgen für
(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können Absatz 3 ermittelte Betrag nehmer
beläuft auf der 5 oder
0 1 oder2 3 oder4 mehr
nicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten be- Steuer- Kinder Kinder Kinder
klasse I Kinder
rücksichtigt werden. ------ --- ---
1 2 3 4 5 6
(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-
gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht mehr
nicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest- als 6 000 DM 6 5 3 - -
zustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die mehr als 6 000 DM 7 6 4 2 1
Sonderausgaben höher sind als
1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.
einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht, Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf
der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich
2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
der Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut-
beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, baren Eigenbelastung nach der Steuerklasse und der
ao hat das Finanzamt den überstei;:renden Betrag im Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des
Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses Ehe- Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern mit
gatten als steuerfrei zu vermerken, einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse VI
im Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes bescheinigt ist, richtet sich der Vomhundertsatz nach
Ehegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken, der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die auf
wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis
beantragen. eingetragen sind.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 75
§ 25a Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu
seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,
Außergewöhnliche Belastungen
für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt
in besonderen Fällen
wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos
(§§ 33 a, 40 EStG) oder schwer körperbehindert ist oder die Beschäf-
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig tigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und der genannten Personen erforderlich ist.
eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine
der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht er- Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des
hält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von
Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für mehr
Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder für
für jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer- eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht dem
karte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist, Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haushalt
daß die unterhaltene Person kein oder nur ein mindestens 5 Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr
geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene noch nicht vollendet haben. Bei dem Arbeitnehmer
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be- und seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet gatten können die nach den Sätzen 1 bis 3 in Be-
sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut- tracht kommenden Beträge insgesamt nur einmal
sche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte berücksichtigt werden.
und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark
übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in
unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier- nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort bezeichneten
nach ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den Absätzen 1
Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. bis 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen, so
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines
Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu
1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt ent-
Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung sprechend.
einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhal- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der
tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-
für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in
erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-
Anspruch nehmen.
sche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei
eingetragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen
des Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer und sein
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten_ § 25b
für dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche Freibeträge für besondere Fälle
Mark nur einmal.
(§ 52 Abs. 14 EStG)
(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-
gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So-
wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag wjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten
dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag Personen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes
von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der in der Fassung vom 23. Oktober 1961 - Bundes-
Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn gesetzbl. I S. 1882 - , zuletzt geändert durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebe-
1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens drei nengesetzes vom 3. August 1964 - Bundesgesetzbl. I
Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht S. 571 -) sowie .bei politisch Verfolgten, bei Heim-
vollendet haben, oder kehrern und diesen gleichgestellten Personen (§§ 1
2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens zwei oder 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950
Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht - Bundesgesetzbl. I S. 221 - , zuletzt geändert durch
vollendethaben,und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Geset-
a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und versicherung vom 23. Dezember 1956 - Bundes-
beide Ehegatten erwerbstätig sind oder gesetzbl. I S. 1018, 1053 -), die nach dem 30. Septem-
b) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs- ber 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt
tätig ist oder sind, und bei Arbeitnehmern, die den Hausrat und
die Kleidung infolge Kriegseinwirkung verloren
3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge- haben (Totalschaden) und dafür höchstens eine Ent-
trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll- schädigung von 50 vom Hundert dieses Kriegssach-
endet hat oder schadens erhalten haben, wird auf Antrag ein jähr-
4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge- licher Freibetrag in der folgenden Höhe auf der
trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Lohnsteuerkarte eingetragen:
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
540 Deutsche Mark § 26
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,
Pauschbeträge für Körperbehinderte
720 Deutsche Mark (§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder
IV ohne Kinderfre-ibetrag, (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-
840 Deutsche Mark macht werden, wegen der außergewöhnlichen Bela-
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder stungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Körper-
IV mit Kinderfreibeträgen für ein oder zwei behinderung erwachsen, auf Antrag ein steuerfreier
Kinder; Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pauschbetrags
richtet sich nach der dauernden (nicht nur vorüber-
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich
gehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit des Kör-
für das dritte und jedes weitere Kind, für das der
perbehinderten, soweit diese nicht überwiegend auf
Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, um
Alterserscheinungen beruht. Als steuerfreie Pausch-
je 60 Deutsche Mark.
beträge werden gewährt:
Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf
der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um
Jahres-
die Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und Stufe betrag
vom vom
der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des Hundert Hundert DM
Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern mit
einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse VI 25 bis ausschließlich 35 420
bescheinigt ist, richtet sich die Höhe des Freibetrags 2 35 bis ausschließlich 45 576
nach der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die
auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhält- 3 45 bis ausschließlich 55 768
nis eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, 4 55 bis ausschließlich 65 960
wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht bei 5 65 bis ausschließlich 75 1200
dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei seinem unbe-
schränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt 6 75 bis ausschließlich 85 1440
lebenden Ehegatten vorliegen. Bei Ehegatten, die 7 85 bis einschließlich 90 1680
nicht dauernd getrennt leben, werden die nach Satz 1
steuerfreien Beträge auch dann nur einmal gewährt, 8 91 bis einschließlich 100
(Erwerbsunfähigkeit) 1920
wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis
stehen oder die bezeichneten Voraussetzungen bei
beiden Ehegatten vorliegen. Für Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge
der Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß
(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes 1 sind sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149 des können, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch-
Bundesentschä,digungsgesetzes (BEG) in der Fassung beträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 4 800 Deut-
vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt sche Mark jährlich gewährt.
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Frist (2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten
des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes vom
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach Ar-
werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert
tikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den lan- festgestellt ist;
desrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine Ent- 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
schädigung haben. Der Nachweis für die Zugehörig- werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,
keit zu der Personengruppe der Verfolgten ist aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonstigen a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner
Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbehörde Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
zu erbringen. Renten oder andere laufende Bezüge zustehen;
dies gilt auch, wenn das Recht auf die Bezüge
(3) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Kalen- ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch
derjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder seinem Zahlung eines Kapitals abgefunden worden
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Vor- ist, oder
aussetzungen für die Gewährung eingetreten sind, b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-
und für die beiden folgenden Kalenderjahre gewährt. lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Frei- perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf
betrags sind bei einem Steuerpflichtigen in dem Ka- einer typischen Berufskrankheit beruht.
lenderjahr eingetreten, in dem er als unbeschränkt
Steuerpflichtiger erstmalig zu den in Absatz 1 be- (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der
zeichneten Personengruppen gehört hat. Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
(4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr, für werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert
das der Arbeitnehmer einen steuerfreien Betrag nach festgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus-
§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von weises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbe-
Hausrat und Bekleidung beantragt, nicht gewährt. schädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 77
wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den betrag insgesamt nur einmal. Der Nachweis der Vor-
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau- aussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags
fende Bezüge zustehen, durch Vorlage des Renten- ist durch amtliche Unterlagen zu erbringen.
bescheids oder des entsprechenden Bescheids. (5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-
Kann das Ausmaß der Körperbehinderung durch steuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder
diese Vorlage nicht nachgewiesen werden, so ist des Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht
der Nachweis durch eine Bescheinigung der zu- . der steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge-
ständigen Behörde zu erbringen. Ziffer 2 Buch- trennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder
stabe b Satz 2 und 3 findet Anwendung. Der Nach- einem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein
weis, daß der Körperbehinderte ständig so hilflos Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt
ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege wird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf
bestehen kann, kann auch durch Vorlage eines Antrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit-
Rentenbescheids, der die entsprechenden Angaben nehmers übertragen werden, als der Ehegatte oder
enthält, geführt werden; das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh-
2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- men. Erhält außer dem Arbeitnehmer oder seinem
werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, nicht dauernd getrennt· lebenden Ehegatten noch
aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, eine andere Person für das Kind einen Kinderfrei-
a) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach betrag, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der
den gesetzlichen Vorschriften Renten oder Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen
andere laufende Bezüge zustehen, durch Vor- werden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die
lage des Rentenbescheids oder des entspre- Kosten für den Unterhalt des Kindes trägt. Die Uber-
chenden Bescheids, tragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je-
doch nicht zulässig, wenn dadurch der Arbeitnehmer
b) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Behörde. Die Behörde und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte
hat bei der Bemessung der Minderung der den Pauschbetrag mehr als einmal erhalten.
Erwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs- § 26a
wesen zugrunde zu legen und dabei von dem Altersfreibetrag
Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit
im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)
Körperbehinderten, die das 14. Lebensjahr Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier Mo-
noch nicht vollendet haben, bemißt sich die nate vor dem Ende des Kalenderjahrs das 65. Lebens-
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar- jahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte ein
beitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark einge-
sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten. tragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag wird
Die Bescheinigung der Behörde hat auch eine auch dann gewährt, wenn die bezeichneten Voraus-
Äußerung darüber zu enthalten, ob die Kör- setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-
perbehinderung zu einer äußerlich erkenn- dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und
baren dauernden Einbuße der körperlichen von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi- vorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht
schen Berufskrankheit beruht. sich auf 1440 Deutsche Mark, wenn beide Ehegatten
(4) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen- unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd ge-
bezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein trennt leben und beide mindestens vier Monate vor
steuerfreier Pauschbetrag von jährlich 720 Deutsche dem Ende des Kalenderjahrs das 65. Lebensjahr voll-
Mark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge ge- enden. Der Altersfreibetrag wird nicht dauernd ge-
leistet werden trennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe-
gatten auch dann nur einmal gewährt, wenn beide
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
Ehegatten in einem Dienstverhältnis stehen.
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-
versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge
für entsprechend anwendbar erklärt, oder § 26b
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall- Verluste bei den Einkünften aus Vermietung
versicherung oder und Verpachtung
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin- (§ 40 EStG)
terbliebene eines an den Folgen eines Dienst- (1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie-
unfalls verstorbenen Beamten oder tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs- bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
gesetzes über die Entschädigung für Schaden an nach den §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes
Leben, Körper oder Gesundheit. entsteht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als
steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte einge-
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die tragen.
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden (2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig-
worden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd stellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte
getrennt lebender Ehegatte erhalten den Pausch- Absetzung in Anspruch genommen wird, eingetragen
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
werden. Bei der Feststellung des steuerfreien Be- eingetragen werden. Die Unterlagen für die Ein-
trags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und tragung sind bei dem Finanzamt fünf Jahre aufzu-
seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, bewahren.
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver-
(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
mietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder
(3) ·Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-
Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt . len die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen
werden. im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt
werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-
§. 27 jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-
gültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-
Art der Berücksichtigung behaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-Jah-
(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG) resausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene Lohn-
steuer nachgefordert. Die Nachforderung unterbleibt,
(1) Das Finanzamt hat den nach § 17 a Abs. 1, den wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark
§§ 20 bis 26 b insgesamt steuerfrei bleibenden Jahres-
nicht übersteigt.
betrag (das ist die Summe der im Kalenderjahr ins-
gesamt zu berücksichtigenden Beträge) und den Be- (4) Ein Antrag auf Eintragung eines ste~erfrei
trag für monatl,iche, wöchentliche und tägliche Lohn- bleibenden Betrags kann bis zum 30. November des
zahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn-
Dabei ist steuerkarte gilt.
1. der Tagesbetrag mit ¼6 des Monatsbetrags, § 28
2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Ta-
gesbetrags (Ziffer 1) Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen
anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, die (§ 41 Abs. 3 EStG) .
sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-
Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf der zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der
Lohnsteuerkarte in der folgenden· Weise aufzurun- Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlringen berücksichti-
den: gen, die er nach· Vorlage der geänderten oder er-
a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teil.:. gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen; in
baren Pfennigbetrag, denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-
b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn tragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor
teilbaren Pfennigbetrag, Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer-
c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen karte zurückwirken {§§ 18 b und 27 Abs. 2), ist der
Deutsche-Mark-Betrag. Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-
lage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte
Der Vermerk. auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden folgenden Lohnzahlungen so viel weniger oder so
Wortlaut: viel mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei
„Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag
tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen der Rückwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten
hat.
Jahresbetrag mon'atlich wöchentlich täglich
DM DM DM DM" § 28 a
Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen
(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Ziff. 4,
§§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 Abs. 3 EStG)
Der als steuerfrei zu vermerkende Jahresbetrag ist
in Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle (1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein
Lohnzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet auf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier
das Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die Betrag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wor-
vorstehend bezeichneten Lohn:iahlungszeiträume den, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom Arbeit-
sind die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 nehmer nach § 46 nachzufordern,
Abs. 3 umzurechnen. 1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 4 die Vor-
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte aussetzungen für die Gewährung _des Kinderfrei-
zu vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf betrags weggefallen sind oder wenn in den Fällen
Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimmten des § 18 a Abs. 5 auf Grund der vorläufigen Ge-
Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt. währung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-
Dieser Zeitraum darf frühestens mit dem ersten Ta-g steuer einbehalten worden ist;
des auf die Antragstellung (Absatz 4) folgenden 2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
Kalendermonats beginnen und sich nicht über den und Abs. 3 das· Kraftfahrzeug in wesentlich gerin-
Schluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Ab- gerem Umfang, als bei der Eintragung des steuer-
weichend hiervon dürfen steuerfreie Beträge, die im freien Betrags angenommen, für Fahrten zwischen
Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wer- Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familien-
den, mit Wirkung ab 1. Januar dieses Kalenderjahrs heimfahrten verwendet worden ist;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 79
3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das
Darlehen während der Laufzeit über die Tilgungs- A. Allgemeines
beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von
zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten wird. § 29
Die entsprechenden Vorschriften der Einkommen- Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
steuer-Durchführungsverordnung sind anzuwen-
den; (§ 38 Abs. 2 EStG)
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 und 3
dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder
nach den Vorschriften der Einkommensteuer- des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-
Durchführungsverordnung eine N achversteuerung geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer
in Betracht kommt. Im Fall der Abtretung von des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. min-
Ansprüchen aus einem nach dem 31. Dezember destens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem
1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn
N achversteuerung auszusetzen, wenn der Abtre- zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Been-
tende eine Erklärung des Erwerbers, die Bauspar- digung des Dienstverhältnisses keinen Dienst mehr
summe oder die auf Grund einer Beleihung emp- leistet.
fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die
dessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer- Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-
anpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt; nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-
karte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi-
5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a gung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber oder,
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 die Aufwendungen in un- wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im
mittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen Zu- Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits dem Finanzamt zu übersenden, es sei denn, daß der
stehen; Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder
6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat;
Voraussetzungen für die Eintragung des steuer- die näheren Anordnungen treffen die für die Finanz-
freien Betrags weggefallen sind; verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden
7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf Grund der im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
vorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein- Finanzen.
behalten worden ist. (3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des
Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn-
(2) Für die Berechnung der Nachforderung in den steuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes: Dienstverhältnisses zurückzugeben. Kann ein Ar-
beitgeber, der für die Lohnabrechnung ein maschi-
1. Wird die Nachforderung im Laufe des Kalender-
jahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag nelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbeschei-
nigung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Been-
oder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen worden ist, so ist die Lohnsteuer für digung des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat
er die Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der
die maßgebenden Lohnzahlungszeiträume neu zu
berechnen. Wird die Nachforderung nach Ablauf Lohnsteuerbescheinigung zurückzubehalten und dem
Arbeitnehmer eine Bescheinigung über alle auf der
des Kalenderjahrs durchgeführt, so wird, vor-
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen
behaltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den
Arbeitslohn des Kalenderjahrs, für das der Merkmale auszuhändigen.
steuerfreie Betrag oder der Kinderfreibetrag auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen war, nach der § 30 ·
jeweils maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle Einbehaltung der Lohnsteuer
ermittelt. Der Unterschied zwischen der so ermit-
(§§ 38, 41 EStG)
telten Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohn-
steuer ergibt die Nachforderung. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-
2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Absat- zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
zes 1 Ziff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige
Arbeitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
oder Abtretung des Darlehns hinzuzurechnen. lohn.
Der Unterschied zwischen der so ermittelten
Lohnsteuer und der im bezeichneten Kalender- (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-
jahr einbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nach- .mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-
forderung. lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus
(Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter- abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini-
Absillz l (!rst b(\i der Lohnabrechnung einbehalten. gung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-
Das gilt nicht, W(\nn der Lohnabrechnungszeitraum steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be-
über fünl Wodwn hinausr1eht. Das Finanzamt kann scheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag der
ddfübcr hinaus im einzelnen ran cmordnen, daß die Ausschreibung.
Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar- lohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-
ten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer zutragen:
von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-
zeitraum;
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur 2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-
Deckung der unter Berücksichtigung des Werts der zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und den
Sachbezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht Weihnachts-Freibetrag, getrennt nach Barlohn
aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den und Sachbezügen, und die davon einbehaltene
zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als solche
soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. kenntlich zu machen und ohne Kürzung um den
Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag einzutragen.
nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag Die nach den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutra-
im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (de1 genden Beträge sind nicht mitzuzählen;
Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal- 3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-
ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-
Arbeitnehmers zu decken. nahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des
(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12), des steuer-
Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freien Betrags bei Versorgungsbezügen (§ 6 b
(§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, Abs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4
an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be- Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trink-
scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der gelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr
Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Geltungsdauer der nicht übersteigen. Das Finanzamt der Betrieb-
Bescheinigung ist zu befristen. Sie darf drei Jahre stätte kann auf Antrag zulassen, daß die Reise-
nicht übersteigen und soll zum Schluß eines Kalen- kosten (§ 4 Ziff. 1 bis 3), die durchlaufenden Gel-
derjahrs enden. Die Bescheinigung ist vom Arbeit- der und der Auslagenersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in
geber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewah- § 6 bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht ange-
ren. geben werden, wenn es sich um Fälle von gerin-
gerer Bedeutung handelt oder wenn die Möglich-
§ 31
keit zur Nachprüfung in anderer Weise sicher-
Lohnkonto gestellt ist;
(§ 38 Abs. 3 EStG) 4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu haltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);
führen. 5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
(2) Der Arbeitgeber hat. in dem Lohnkonto das und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3
Folgende anzugeben: der Verordnung über die steuerliche Behandlung
1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
Geburtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);
Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte 6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie
bescheinigte Zahl der Kinder, das Religions- steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die
bekenntnis, die. Gemeinde, die die Lohnsteuer- steuerliche Behandlung von Prämien für Ver-
karte ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in besserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 -
dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrie- Bundesgesetzbl. I S. 33 -) ;
ben worden ist. Die Angaben sind den Eintragun-
gen auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu 7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
entnehmen; (§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen
2. den steuerfrE:!ien Jahresbetrag und den Monats- (§ 35b) besteuert worden sind, und die darauf
betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den entfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die
Jahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen- Lohnsteuer übernommen hat; lassen sich in die-
betrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags„ sen Fällen die auf den einzelnen Arbeitnehmer
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermit-
und den Zeitraum, für den die Eintragungen gel- teln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu-
ten; schreiben.
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-
eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,
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aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen- des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung
derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzu- der Lohnsteue,rtabellen gilt das Folgende:
bewahren. 1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird ausge-
gangen
(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-
maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von zahlungen von den Anfangsbeträgen der Lohn-
den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen, stufe der J ahreslohnsteuertabelle,
wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche
Weise sichergestellt ist. und tägliche Lohnzahlungen von den An-
fangsbeträgen der Lohnstufen der Lohnsteuer-
(6) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer- tabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei
den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh- Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be-
rend des ganzen Kalenderjahrs 279 Deutsche Mark rechnung ergeben, auf den nächsten Pfennig-
monatlich (64 Deutsche Mark wöchentlich, 10 Deut- betrag aufzurunden sind.
sche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß
trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehal- 2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträge wird
ten ist. ausgegangen
a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-
zahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der
Jahreslohnsteuertabelle, wobei der sich er-
B. Berechnung der Lohnsteuer gebende Lohnsteuerbetrag auf den nächsten
durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden
§ 32
ist,
b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche
Lohnsteuertabelle und tägliche Lohnzahlungen von den nicht ab-
gerundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-
(§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,
steuertabelle für monatliche Lohnzahlungen,
§ 41 Abs. 2 EStG)
wobei Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei
(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich der Berechnung ergeben, außer Ansatz blei-
nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im ben.
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jah-
(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten
resarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen
1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der Jah- und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Ar-
reslohnsteuertabelle, die der Verordnung über beitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages-
die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November beträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei
1958 (Bundesgesetzbl. J S. 773) als Anlage beige- mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in
fügt ist, vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten
2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der Jah- bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeits-
reslohnsteuertabelle, die der Zweiten Verord- tage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
nung über die J ahreslohnsteuertabelle vom 20. De- (4) Erhält der Arbeitnehmer Zuschüsse auf Grund
zember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als An- der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesse-
lage beigefügt ist, rung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im
3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn- Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I
steuertabelle, die der Verordnung über die Jah- S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
reslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun- dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
desgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist. S. 913) nur für einen Teil eines Lohnzahlungszeit-
raums, so ist die Lohnsteuer für diesen Lohnzah-
In der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden lu'ngszeitraum getrennt für die Zeit, für die Zu-
Jahreslohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I schüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit zu
bis V (§ 7 Abs. 4 bis 9) der Arbeitnehmer-Freibetrag berechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in
(240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2 des Einkommen- Satz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn durch
steuergesetzes), die Pauschbeträge für Werbungs- die Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je sieben
kosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1 des Ei:.1- Kalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohnsteuer
kommensteuergesetzes) und für Sonderausgaben für den sich danach ergebenden Teilbetrag ist nach
(936 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Einkommen- der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlungen zu
steuergesetzes), außerdem in den Steuerklassen II ermitteln und mit der Zahl der Tage zu verviel-
bis IV die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 des Ein- fachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn ein Arbeit-
kommensteuergesetzes) und in der Steuerklasse II nehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist, Zuschüsse
die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Ein- auf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 in Verbin-
kommensteuergesetzes) berücksichtigt. dung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes) erhält.
(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des (5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung ein
Kalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet maschinelles Verfahren anwenden, können die
sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit- Lohnsteuer unmittelbar aus den Berechnungsgrund-
raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2 lagen für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Ar-
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
tike,l 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964 vom (2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinne des Ab-
16. November 1964 Bundesgesetzbl. I S. 885 -) satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-
errechnen. Sie habcm dieses Verfahren unverzüg- selbständige Arbeit, die in einem ausländischen
lich der Oberfirwnzdirektion anzuzeigen. Der An- Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt
zeige ist das der Lohnsteuerberechnung zugrunde oder verwertet worden ist oder von ausländischen
gelegte Progrnmm nebst Erläuterungen beizufügen. öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-
Es muß gewährleistet sein, daß die maschinell er- wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
mittelte Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die nach wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen
den Lohnsteuertabellen zu erheben wäre, nicht oder Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun-
nur unwesentlich abweicht. Abweichungen sind am desbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-
Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-
Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als in-
auszugleichen. Die Vorschriften über den Lohnsteuer- ländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem
Jahresausgleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes) ausländischen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt
bleiben unberührt. Die Oberfinanzdirektion kann im worden ist.
einzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-
den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übrigen
ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen Staat
kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf seinen
stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen angewendet
Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Einkünften aus
werden, wenn die maschinell ermittelte Lohnsteuer
einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen
höher als die nach den Lohnsteuertabellen zu erhe-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
bende Lohnsteuer ist.
nach den Vorschriften des Abkommens die Doppel-
besteuerung nicht beseitigt, so sind die auf den Ar-
§ 32a
beitslohn entfallenden ausländischen Steuern vom
Berechnung der Lohnsteuer Einkommen nach den Vorschriften des Absatzes 1
von bestimmten Zuschlägen anzurechnen; es können -nur die ausländischen
(§ 34 a EStG) Steuern vom Einkommen angerechnet werden, auf
die sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht.
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der um den nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeitslohn ins- zen die auf den ausländischen Arbeitslohn entfal-
gesamt 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht lende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum
übersteigt. Hierbei sind die gesetzlichen oder tarif- Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,
lichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nacht- wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-
arbeit und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. mäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-
sonders schwierig ist.
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
§ 32b
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-
Steuerermäßigung zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-
bei ausländischem Arbeitslohn angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz
(§ 34c EStG) haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-
chende Steuervergünstigung gewährt.
(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-
mern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat (6) Für den Nachweis über die Höhe des auslän-:
stammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn) dischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländischer
in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen- EinkommensteueT sowie für den Begriff ausländische
steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, Einkommensteuer für die Fälle der nachträglichen
wird die gezahlte ausländische Steuer auf Antrag Festsetzung oder Änderung ausländischer Einkom-
auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf mensteuern und für den Abzug einer ausländischen
den Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf Einkommensteuer, die nicht der deutschen Einkom-
den ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche mensteuer entspricht, von den Einkünften aus nicht-
Lohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die_ selbständiger Arbeit gelten die entsprechenden Vor-
für den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ- schriften der Einkommensteuer-Durchführungsver-
lich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende ordnung.
deutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi- § 33
schen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits- Lohnzahlungszeitraum
lohns aufgeteilt wird. Die ausländische Steuer wird
nur insoweit angerechnet, als sie auf den im Kalen- (§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)
derjahr bezogenen ausländischen Arbeitslohn ent- Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den
fällt. Stammt der Arbeitslohn aus mehreren auslän- der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann,
dischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der an- wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Ar-
rechenbaren ausländischen Steuer für jeden einzel- beit, sondern z.B. nach der Stückzahl der hergestell-
nen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. Die ten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß
Anrechnung wird durch Erstattung nach Ablauf des ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
Kalenderjahrs vorgenommen. festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 83
dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeit- Absatz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den Teil-
nehmer regelmüßig abgerechnet wird. Es ist nicht betrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem dop-
erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeitab- pelten bzw. dreifachen Betrag zu erheben.
schnilten abgerechnel wird, z.B. stets wöchentlich
(3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des
oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeitslohn des
Absatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahresarbeits-
einzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach einer
lohn nach Kürzung um den auf der Lohnsteuerkarte
Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abgerechnet
etwa eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag und
wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der jeweilige
nach Hinzurechnung des auf der Lohnsteuerkarte
Lohnabrechnungszeitraum. Solange das Dienstver-
etwa eingetragenen Hinzurechnungsbetrags (§ 17 a).
hältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohn-
Bei Lohnzahlungen, für die der Arbeitgeber die
zahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen,
Steuerabzüge oder die Arbeitnehmeranteile an den
für die der Arbeitnehmer keinen Lohn bezogen hat.
Sozialversicherungsbeiträgen ganz oder teilweise
Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein
übernommen hat, sind die entsprechenden Brutto-
Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, aus-
beträge anzusetzen. Künftige sonstige Bezüge, deren
nahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt als
Zufließen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erwartet
Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich
wird, sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.
aufgewendete Arbeitszeit.
Dagegen sind die im laufenden Kalenderjahr bereits
früher gewährten sonstigen Bezüge zu berücksichti-
§ 34 gen. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn kann mit
Anwendung der Lohnsteuertabelle dem auf einen Jahresbetrag umgerechneten Mehr-
fachen des Arbeitslohns des letzten Lohnzahlungs-
(§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG) zeitraums angesetzt werden, wenn wesentliche Ab-
(1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind weichungen nicht zu erwarten sind. Steht der Arbeit-
diG Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge, nehmer nacheinander in mehreren Dienstverhältnis-
Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn- sen, so ist für die Feststellung des voraussichtlichen
steuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen
1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der Lohn- Dienstverhältnissen zu berücksichtigen.
zahlungszeitraum endet, (4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor-
2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug gungsbezügen, die als sonstige Bezüge gewährt wer-
zufließt. den, gilt folgendes:
(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I 1. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungs-
bescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend bezüge nur als sonstige Bezüge gezahlt, so ist der
von Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an, sonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer-
in den der Tag nach der Vollendung des 50. Lebens- freien Betrag zu kürzen. Werden in demselben
jahrs durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer- Kalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als
klasse II anzuwenden. sonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung
nur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1
§ 35 steuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark
Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen jährlich bei der Besteuerung der im selben Ka-
lenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be-
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)
züge nicht ausgeschöpft worden ist.
(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit 2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungs-
dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei bezüge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-
Anwendung der J ahreslohnsteuertabelle auf die Be- sorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs-
messungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des sonsti- grundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien
gen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage ohne Betrag zu kürzen, soweit er auf die lauf enden
den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der Arbeit- Versorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen
geber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen Bezug die Bezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende
darauf entfallende Lohnsteuer einmal hinzuzurech- steuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da-
nen, wenn die Bemessungsgrundlage 25 000 Deutsche durch zusammen mit dem bei der Feststellung der
Mark nicht übersteigt; in anderen Fällen ist § 2 Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigten
Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Ubernimmt der steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von 2 400
Arbeitgeber auch die auf d,m sonstigen Bezug ent- Deutsche Mark nicht überschritten wird. Ziffer 1
fall enden Kirchensteuern und den Arbeitnehmer- Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, so sind
für die Berechnung der Lohnsteuer dem sonstigen
Bezug die darauf entfallenden Beträge einmal hinzu- § 35a
zurechnen.
Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen
(2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume, Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei
die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist bei der bestimmten sonstigen Bezügen
Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Hälfte des
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)
Bezugs, bezieht er sich auf Zeiträume, die zu mehr
als zwei Kalenderjahren gehören, so ist ein Drittel (1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-
des Bezugs anzusetzen. Die bei der Berechnung nach gebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers erho- gemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen
ben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern
von Fällen im Kalenderjahr würde.
1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen, (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-
2. steuerpflichtige Sachzuw(mdungen aus Anlaß von schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,
Bet rie bsver ans lal tungcn daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer
gewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche
übernehmen. Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt
anordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-
(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes: lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim
1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veranla-
die Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei- gung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben.
hilfen. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen stabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Berech-
mit Erholungsbeihilfen, die im gleichen Kalen- nung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuersatz
derjahr früher gewährt worden sind, den Betrag sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres-
von 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer, arbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun-
200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und gen geleistet werden, unter Anwendung der bei
100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu-
Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so grunde gelegt wird.
findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 36
3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt wer-
den, ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als Mehrere Dienstverhältnisse
der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)
Erholungszwecken verwendet werden.
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre-
(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der ren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis-
Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf- sen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so
wendungen. ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert
(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- zu berechnen. Die gesonderte Berechnung ist nicht
ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit- vorzunehmen, wenn der Arbeitslohn aus mehreren
nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits- Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst aus der-
lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor- selben öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1
den ist, und die dafür entrichtetE~ Lohnsteuer außer Satz 2).
Betracht.
§ 37
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
§ 35 b
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 1 EStG)
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
(besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert
(§ 42 a Abs. 2 EStG)
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so
i
(1) Das Fi .cmzamt kann auf Antrag des Arbeit-
gebers zulas en, daß die Lohnsteuer nach einem
unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu
ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer
1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche Mark
(415 Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche
Mark täglich) aus der Steuerklasse VI der Lohn-
wird
steuertabelle,
1. von der Summe der Aufwendungen des Arbeit-
gebers, wenn 2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark (415
Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark
a) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 bezeich- täglich) aus der Steuerklasse I der Lohnsteuer-
neten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige
tabelle
Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen
gewährt werden oder abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-
karte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt
b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh-
(§ 29).
mer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,
die in geringem Umfang und gegen geringen (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
Arbeitslohn tätig sind, Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-
jahrs, abweichend von der Vorschrift des Absatzes 1,
2. von der Summe der nicht oder in zu geringer nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für
Höhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn
größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeit- der Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn-
geber nachzuerheben ist.
steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Zah-
Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch- lung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen
stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden, nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue
wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all- Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 85
steuerberechnung für den Monat Januar hat der (2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,
Arbeitgeber bei den-Zahlungen des Arbeitslohns für wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig
die Monate Februar oder März vorzunehmen. geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän-
beitnehmer, für die nach§ 7 Abs. 1 Satz 2, den§§ 38,
dischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-
40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind,
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger
nicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 be-
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen
schränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit
Finanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der
nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
Arbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu
behandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit- (3) Für die Erhebung der Lohnst.euer von be-
geber ~ls Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbe-
schadet der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 des Ein-
§ 38 kommensteuergesetzes, das Folgende:
Im Ausland wohnhafte Beamte 1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, geschiedene)
(§ 14 Abs. 2 St.AnpG)
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das
50. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei
(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst- denen kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen
ort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan- ist, fallen in die Steuerklasse I.
deln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort 2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse nehmer fallen in die Steuerklasse II.
befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
3. Für die Anwendung der Steuerklasse und die
(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen sind die
sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die dem Arbeitgeber bekannten Verhältnisse des
Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und Arbeitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer ist
Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß- in den Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt,
gebend ist. Der Arbeitnehmer ist in den Fällen der diese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch eine
§§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, die für die Anwendung
amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Weist der
der Steuerklasse und die Berücksichtigung von Kin- Arbeitnehmer nach, daß bei ihm die Vorausset-
derfreibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch zungen vorliegen, unter denen nach§ 18 a ein Kin-
eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. derfreibetrag zu gewähren ist, so hat das für den
(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh- Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf Antrag des
mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor- Arbeitnehmers eine den Vorschriften des § 18 a
liegen, unter denen nach § 18 a ein Kinderfreibetrag Abs. 2 entsprechende Bescheinigung auszustellen.
zu gewähren ist oder unter denen nach den §§ 20 bis Der Arbeitgeber hat die in der Bescheinigung
27 Beträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dür- vermerkte Steuerklasse und Zahl der Kinder in
fen, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige entsprechender Anwendung der §§ 18 b und 28
Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen.
Vorschriften des § 18 a Abs. 2 und des § 27 entspre- 4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeits-
chende Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber hat die lohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren
in der Bescheinigung vermerkte Steuerklasse und Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränk-
Zahl der Kinder sowie die bescheinigten steuerfreien ten Steuerpflicht unterliegt, so hat das Finanzamt
Beträge in entsprechender Anwendung der §§ 18 b in der nach § 37 Abs. 3 auszustellenden Bescheini-
und 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu berück- gung für das zweite und weitere Dienstverhältnis
sichtigen. zu vermerken, daß die Steuerklasse VI anzuwen-
§ 39
den ist.
(entfällt) (4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-
nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-
§ 40 kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen
Beschränkt Steuerpflichtige sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-
ausgaben 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen,
(§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-
(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit- berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die
nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch Vorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwend-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie bar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti- nehmern, die mindestens vier Monate vor dem Ende
gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten des Kalenderjahrs das 65. Lebensjahr vollenden,
Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im ein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark jähr-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden lich gewährt (Altersfreibetrag). Die Eintragung des
ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte wird
öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der durch die Ausschreibung einer Bescheinigung durch
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- das Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften des § 27
bank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü- entspricht. Der Arbeitnehmer muß diese Bescheini-
heres Dienstverhältnis gewährt wird. gung dem Arbeitgeber vorlegen.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(5) Die Lohnsleuer bemißt sich bei Arbeitneh- Hat der Betrieb nicht während des ganzen voran-
mern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- gegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein- vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn-
kommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder steuer für die Feststellung des Abführungstermi:..1s
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be-
gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit trieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gel- bestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab-
tungsbereich des Einkommensteuergesetzes als be- führung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten
schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer- vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs
den, nach den Vorschriften für unbeschränkt steuer- einbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf einen
pflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die An- Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche Mark
wendung des § 25 b. Die Vorschriften des Absatzes 3 überstiegen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Zif-
Ziff. 3 und 4 und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind fer 2) hat.
anzuwenden.
(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,
(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn satz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,
es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber- monatliche oder vierteljährliche Abführung ver-
gehender Dauer während des Aufenthalts eines langen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen
deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen Abführung .der Lohnsteuer erforderlich ist.
handelt.
§ 42
(entfällt)
C. Verwendung
der einbehaltenen Lohnsteuer
§ 43
§ 41 Betriebstätte
Abführung der Lohnsteuer (§ 41 Abs. 1 EStG)
(§ 41 Abs. 1 EStG) Betriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der
Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in
(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-
dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-
steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-
steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkar-
amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-
ten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Be-
finanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die
triebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher
einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf
Niederlassung hat.
dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine
Geldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das § 44
Wort „Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die
Lohnsteueranmeldung
Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der
Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer- (§ 41 Abs. 1 EStG)
betrag entfällt, sind nicht anzugeben. (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer, einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Finanz-
die von den Bezügen der Arbeitnehmer einer Dienst- amts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanz-
stelle des Bundes durch die Besoldungsstelle der Bun- amts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung zu
desfinanzverwaltung in Bad Godesberg einbehalten übersenden
wird, an eine Finanzkasse des Landes abzuführen, 1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41
in dem die bezeichnete Dienststelle liegt; die Finanz- Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens am zehnten
kasse wird durch die für die Finanzverwaltung zu- Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,
ständige oberste Landesbehörde bestimmt. 2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer
(3) Die Lohnsteuer ist abzuführen (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spätestens am zehn-
1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines ten Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderviertel-
jeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene jahrs,
Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41
mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat; Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach
2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.
jeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal- Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
tene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender- nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
jahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat; oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-
3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-
jeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene steueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder
Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-
nicht mehr als 120 Deutsche Mark betragen hat. lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-
Nr. 4 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 87
steueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen,
verwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch nicht rechtzeitig erfüllt hat,
das Finanzamt kostenlos geliefert werden. 4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforderung
(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel- von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen.
dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel- (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte. Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn- ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß
steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An- außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer ent-
meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten halten ·
hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung 1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch bin-
zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be- nen eines Monats zulässig ist und daß der Ein-
freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein spruch bei dem Finanzamt einzulegen ist, das den
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und Bescheid erlassen hat,
das dem Finanzamt mitteilt.
2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-
(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht- steuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch
zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu nicht mitgeteilt sind,
überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein- 3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent-
gang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag richten ist (Leistungsgebot).
nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-
setzen, erforderlichenfalls c.en Eingang der Lohn- (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-
steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgabenord- darf es nicht, wenn der nach den Absätzen 1 und 2
nung erzwingen. zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder
dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-
§ 45
tragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zah-
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung lung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder der
Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene, aber
(§ 41 Abs. 1 EStG)
nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmel-
Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Ar- dung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Be-
beitgebers aus oder erscheinen die geleisteten Zah- triebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid
lungen auffallend gering und hat auch eine beson- auch dann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmel-
dere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanz- dung vorliegt.
amt den säumigen Betrieb nach den §§ 50 ff. außer
der Reihe zu prüfen und gegebenenfalls die Abfüh-
rung der einbehaltenen Lohnsteuer nach den §§325ff. D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
der Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das Fi-
nanzamt kann von einer Prüfung des Betriebs außer § 47
der Reihe absehen, die Höhe der rückständigen Lohn-
steuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung schätzen Lohnsteuerbescheinigung
und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rück- (§ 38 Abs. 2 EStG)
standes haftbar machen (§ 46).
(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts
der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-
§ 46 jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
Haftung für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)
chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser
Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und
einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar- die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-
beitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der nenfalls Kirchensteuer) betragen haben {Lohnsteuer-
Erwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit bescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht. um den
dem Beginn des letzten vor der Ubereignung liegen- Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-
den Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen ' betrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind als
war. solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu be-
in Anspruch genommen, scheinigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu
mehreren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2), und
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge- die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31
kürzt worden ist,
Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Be-
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit- zügen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor- sind je gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vor-
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Fi- schrift des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie
nanzamt nicht unverzüglich mitteilt, Bezüge(§§ 4 bis 6, § 32a) und Prämien für Verbesse-
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 Abs. 11, rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31
§ 18 a Abs. 4 und 5 obliegende Verpflichtung, die Abs. 3 Ziff. 6), nicht anzugeben; Bezüge, die nach
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
einem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde- zung, daß sie alle nach Absatz 1 geforderten An-
ren Pm1scl1sleuerstilzen besteuert worden sind, und gaben enthält und mit der Lohnsteuerkarte fest
die darauf enUallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) verbunden wird.
sind nicht anzngeben, wenn der Arbeitgeber die (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom
Lohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen ver-
die besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung boten.
der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war,
§ 48
ist zu vermerken.
Lohnzettel
(2) Endet das Dienstverhtiltnis vor dem 31. De-
zember des Kalenderjahrs, so. hat der Arbeitgeber (§ 38 Abs. 2 EStG)
die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-
des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Ist bei schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf
einem Arbeitgeber, . der für die Lohnabrechnung Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-
ein maschinelles Verfahren anwendet, die sofortige zettel auszuschreiben.
Ausschreibung bei Beendigung des Dienstverhält-
1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-
nisses nicht zumutbar, so darf die Ausschreibung
nehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen
innerhalb von acht Wochen nachgeholt werden, so-
Kalenderjahr 24 000 Deutsche Mark überstiegen
fern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Bescheinigung
hat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur w!ihrend
erteilt wird. eines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit-
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß geber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der
Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren Arbeitslohn 24 000 Deutsche, Mark im Kalender-:
Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der jahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils vollen Jahresbetrag umzurechnen;
nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2) 2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-
für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist nehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor-
erst nach Abliluf des Kalenderjahrs für jede im angegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV
abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene oder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im
Aushilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheini- vorangegangenen Kalenderjahr 10 000 Deutsche
gung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finan1:- Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,
amt der Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächti- der nur während eines Teils des Kalenderjahrs
gung bezieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die
dagegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Be- Frage, ob der Arbeitslohn 10 000 Deutsche Mark
triebs. Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Ka- im Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn
lenderjahrs ein Lohnsteuerüberweisungsblatt dem auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;
Finanzamt der Betriebstätte auch dann zu übersen- 3. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-
den, wenn er für einen vor dem 31. Dezember eines nehmer, der für das vorangegangene Kalender-
Kalenderjahrs ausgeschiedenen Arbeitnehmer ent- jahr nach der Steuerklasse VI besteuert worden
gegen der Vorschrift des Absatzes 2 eine Lohn- ist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem
steuerbescheinigung nicht ausgeschrieben hat oder Lohnzetitel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkar-
wenn ihm für einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuer- ten";
karte, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht vor-
4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen Ar-
gelegen hat. Das Lohnsteuerüberweisungsblatt hat
beitslohn .im vorangegangenen Kalenderjahr
die der Lohnsteuerbescheinigung entsprechenden 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat, wenn
Angaben zu enthalten. Die näheren Anordnungen
der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-
über die Ausschreibung und Einsendung von Lohn-
lagt wird.
steuerüberweisungsblättern treffen die für die Fi-
nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehör- (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben
den im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Finanzen. Dabei kann angeordnet werden, daß in Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn
bestimmten Fällen dann, wenn das Dienstverhältnis darf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und
vor dem 31. Dezember des Kalenderjahrs endet, das den Weihnachts-Freibetrag gekürzt werden. Ver-
Lohnsteuerüberweisungsblatt schon bei Beendigung sorgungsbezüge sind als solche kenntlich zu ma-
des Dienstverhältnisses auszuschreiben und einzu- chen und ohne Kürzung um den nach § 6 b Abs. 1
senden ist. Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhal- steuerfreien Betrag anzugeben,
ten, die nach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pausch- 2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a), mit
steuersatz besteuert worden sind, so ist ein Lohn- Ausnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a),
steuerüberweisungsblatt nicht auszuschreiben, wenn des Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des
der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. steuerfreien Betrags bei Versorgungsbezügen
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbeschefni- (§ 6b Abs. 1), sowie Prämien für Verbesserungs-
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3
(§ 31) auszuschreiben. Wendet ein Arbeitgeber für Ziff. 6),
die Lohnabrechnung_ ein maschinelles Verfahren an, 3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
so kann auch die Lohnsteuerbescheinigung ma- Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
schinell ausgefertigt werden. Dabei ist Vorausset- haltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 89
4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
und die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die
Abs. 3 Ziff. 5). im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-
Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-
oder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in
worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer der Regel nicht zu prüfen.
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. § 51
(3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1 Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf
bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
Anordnung der für die Finanzverwaltung zustän- nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-
digen obersten Landesbehörden, die im Einverneh- lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher
men mit dem Bundesminister der Finanzen zu tref- Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
fen ist, an das für den Arbeitnehmer nach seinem worfen werden und ob bei der Berechnung der
Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen
Finanzamt zu übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln ist.
werden den Arbeitgebern auf Antrag vom Finanz-
amt kostenlos geliefert. § 52
(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des
§ 49 Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-
Behörden kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung
für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu
(§ 41 EStG)
führen.
(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-
ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-
ten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest-
stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach den §§ 29
zusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte minde-
bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei
stens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanzdirek-
Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-
tionen treffen auch die weiteren Anordnungen über
ten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschriften.
die Gestaltung der Außenprüfung.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat, §' 53
während dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-
wiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf Verpflichtung des Arbeitgebers
die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher (§§ 193, 194, 195 AO)
zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der
(§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des
die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann auf-
Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-
zunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von
stempel versehenen Ausweis der zuständigen Fi-
der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der
nanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-
Arbeitslohn darf nicht um den Weihnachts-Frei-
räume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten
betrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die nunmehr
und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Be-
zuständige Kasse hat den der früher zuständigen
leuchtung) und einen angemessenen Raum oder Ar-
Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in die von
beitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-
ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht
aufzunehmen. fügung zu stellen.
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben
(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die von
d~ß die von mehreren Kassen einer Verwaltun~
embehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz- ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeit-
nehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Aufzeich-
amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an
e~ne übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen nungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie
in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren,
die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-
bezirken eines Landes, so entscheidet die für die soweit dies nach dem Ermessen des Prüfenden für
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe ... die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten
hörde. Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprü-
fung erforderlich ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-
V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden
verlangte Erläuterung zu geben.
§ 50 (4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Be-
Außenprüfung auftragten des Finanzamts auch über sonstige für
den Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten
(§ 193 AO) ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede
. Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer-
Embehaltung und Abführung der Lohnsteuer du'rch verhältnisse zu geben.
go Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 54 bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern
Verpflichtung des Arbeitnehmers der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der
Arbeitnehmer beschäftigt ist.
(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit § 58
der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft
über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und Anwendungszeitraum
auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen ( 1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über vorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der Vor-
bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. schriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals anzu-
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be- wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für
rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist, einen nach dem 31. Dezember 1967 endenden Lohn-
ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus- zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1967 zufließen.
verlangen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals anzu-
§ 55 wenden
Mitwirkung der Versicherungsträger 1. die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 und
Abs. 3 sowie des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe c
(§ 189e AO) und Ziffer 11 und des § 28 a Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5
(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den und 7 auf die Zeit nach dem 31. Dezember 1966,
Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer- 2. die Vorschriften des§ 18 Abs. 2, § 18a Abs. 6 und
abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü- des § 27 Abs. 4 für die Zeit nach dem 31. Januar
fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116 1968.
der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden (3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht anzu-
die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs- wenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeichneten
ordnung keine Anwendung. Beiträge an Bausparkassen und prämienbegünstig-
(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit ten Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. De-
den Trägern der Reichsversicherung treffen die zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet
Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver- werden. § 20 a Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn
einbarungen.
1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenabzug
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
antragt hat oder
§ 56 2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4 Satz 1
Anrufungsauskünfte genannte Person eine Prämie nach dem Spar-
Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prämien-
Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage gesetz für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund
eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über Verträgen geleistete Aufwendungen beantragt
die Lohnsteuer anzuwenden sind.
hat.
§ 57 § 59
Zuständigkeit in besonderen Fällen Geltung im Land Berlin
Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
behörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Ar- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
beitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-
die im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964
inländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei Ar- (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des Steuer-
beitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz änderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes-
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie gesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968 91
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 1, ausgegeben am 16. Januar 1968
4. 12. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 4. April 1966 zur erneuten Ver-
längerung des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1962 ............................ .
7. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
8. 12. 67 Bekunntnlddrnng über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
8. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 3
11. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die Auf-
hebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
11. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats . . . . . . . . . . . . . . 4
12. 12. 67 Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Osterreich über die Verlängerung der Dauer des Urheber-
rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
14. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
19. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen ............................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
21. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Dbereinkommens zur Errich-
tung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
22. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüc;:he . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2. 1. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Marokko über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . 8
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernimmt die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Iiilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, zur Verm·eidung von Unter-
brechungen in der Zustellung, die Bezugsgebühren von Ihrem Po~tscheck- oder Bankkonto
abbuchen zu lassen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesqeselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vero1dnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliquuq verkündet. ln Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J5ß (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
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